Öffentliche Sitzungen - Frauenstein im Erzgebirge
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Ausgabe 261 / 30. September 2011 Amtsblatt<br />
Artikel II<br />
Der § 14 Ruhefristen wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:<br />
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder vor der<br />
Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie 10 Jahre.<br />
Artikel III<br />
Im § 18 Ausgrabung, Umbettungen wird der Absatz 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:<br />
Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zust<strong>im</strong>mung des Friedhofsträgers.<br />
Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes<br />
erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zust<strong>im</strong>mung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine<br />
andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zust<strong>im</strong>mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt<br />
werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs sind<br />
nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amtswegen.<br />
Artikel IV<br />
Im § 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten wird das Wort „Bezirkskirchenamtes“ durch<br />
„Regionalkirchenamtes“ ersetzt.<br />
Artikel V<br />
Dieser Nachtrag tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tag nach seiner<br />
Veröffentlichung in Kraft.<br />
<strong>Frauenstein</strong> , am 14. April 2011<br />
Der Kirchenvorstand des Ev.-Luth. Kirchspiels <strong>Frauenstein</strong><br />
Vorsitzender gez. Heinrich Mitglied gez. Trommler<br />
Vorstehender 1. Nachtrag vom 14. April 2011 zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde<br />
<strong>Frauenstein</strong> vom 23. Februar 2000 wird bestätigt.<br />
Dresden, am 27. Juli 2011 Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden<br />
Leiter des Regionalkirchenamtes gez. am Rhein<br />
1. Nachtrag vom 14. April 2011 zur Friedhofsordnung<br />
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Burkersdorf<br />
vom 06. April 2006<br />
Der Kirchenvorstand des Ev.-Luth. Kirchspiels <strong>Frauenstein</strong> hat in seiner Sitzung am 14. April 2011 die<br />
nachstehenden Änderungen der Friedhofsordnung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Burkersdorf vom 06. April 2006<br />
beschlossen und erlässt hierzu den folgenden 1. Nachtrag:<br />
Artikel I<br />
Im § 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes wird der Absatz 4 durch folgenden Wortlaut ersetzt:<br />
Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Dresden.<br />
Artikel II<br />
Der § 14 Ruhefristen wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:<br />
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder vor der<br />
Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie 10 Jahre.<br />
Artikel III<br />
Im § 18 Umbettungen wird der Absatz 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:<br />
Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zust<strong>im</strong>mung des<br />
Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes<br />
erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zust<strong>im</strong>mung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine<br />
andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zust<strong>im</strong>mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt<br />
werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs sind<br />
nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amtswegen.<br />
Artikel IV<br />
Im § 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten Absatz 1 wird das Wort „Bezirkskirchenamtes“ durch<br />
„Regionalkirchenamtes“ ersetzt.