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Öffentliche Sitzungen - Frauenstein im Erzgebirge

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Ausgabe 261 / 30. September 2011 Amtsblatt<br />

Artikel II<br />

Der § 14 Ruhefristen wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:<br />

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder vor der<br />

Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie 10 Jahre.<br />

Artikel III<br />

Im § 18 Ausgrabung, Umbettungen wird der Absatz 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:<br />

Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zust<strong>im</strong>mung des Friedhofsträgers.<br />

Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes<br />

erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zust<strong>im</strong>mung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine<br />

andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zust<strong>im</strong>mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt<br />

werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs sind<br />

nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amtswegen.<br />

Artikel IV<br />

Im § 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten wird das Wort „Bezirkskirchenamtes“ durch<br />

„Regionalkirchenamtes“ ersetzt.<br />

Artikel V<br />

Dieser Nachtrag tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tag nach seiner<br />

Veröffentlichung in Kraft.<br />

<strong>Frauenstein</strong> , am 14. April 2011<br />

Der Kirchenvorstand des Ev.-Luth. Kirchspiels <strong>Frauenstein</strong><br />

Vorsitzender gez. Heinrich Mitglied gez. Trommler<br />

Vorstehender 1. Nachtrag vom 14. April 2011 zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde<br />

<strong>Frauenstein</strong> vom 23. Februar 2000 wird bestätigt.<br />

Dresden, am 27. Juli 2011 Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden<br />

Leiter des Regionalkirchenamtes gez. am Rhein<br />

1. Nachtrag vom 14. April 2011 zur Friedhofsordnung<br />

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Burkersdorf<br />

vom 06. April 2006<br />

Der Kirchenvorstand des Ev.-Luth. Kirchspiels <strong>Frauenstein</strong> hat in seiner Sitzung am 14. April 2011 die<br />

nachstehenden Änderungen der Friedhofsordnung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Burkersdorf vom 06. April 2006<br />

beschlossen und erlässt hierzu den folgenden 1. Nachtrag:<br />

Artikel I<br />

Im § 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes wird der Absatz 4 durch folgenden Wortlaut ersetzt:<br />

Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Dresden.<br />

Artikel II<br />

Der § 14 Ruhefristen wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:<br />

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder vor der<br />

Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie 10 Jahre.<br />

Artikel III<br />

Im § 18 Umbettungen wird der Absatz 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:<br />

Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zust<strong>im</strong>mung des<br />

Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes<br />

erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zust<strong>im</strong>mung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine<br />

andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zust<strong>im</strong>mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt<br />

werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs sind<br />

nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amtswegen.<br />

Artikel IV<br />

Im § 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten Absatz 1 wird das Wort „Bezirkskirchenamtes“ durch<br />

„Regionalkirchenamtes“ ersetzt.

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