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HWMG_6-2022

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Heizungsprüfung und hydraulischer

Abgleich nun verpflichtend

Die Bundesregierung hat im Sommer mehrere Verordnungen

beschlossen, um die Energieversorgung in der aktuellen Gasmangellage

zu sichern. Eine davon ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über

mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV). Sie ist seit dem 1. Oktober in Kraft.

Der Fachverband Sanitär-Heizung-Klima

NRW zeigt auf, welche Anforderungen für

das SHK-Handwerk von Bedeutung sind

und welcher Informationsbedarf bei den

Kunden besteht.

Gasbetriebene Heizungs- und

Warmwasseranlagen sind bis

zum 15. September 2024 zu

prüfen und gegebenenfalls zu

optimieren.

Die EnSimiMaV verpflichtet Gebäudeeigentümer

in den nächsten beiden Jahren,

Maßnahmen zur Verbesserung erdgasbetriebener

Heizungsanlagen in ihren

Gebäuden zu treffen. Sie sollen unter

anderem ihre Heizungseinstellungen überprüfen

und gegebenenfalls optimieren.

Gaszentralheizungen in größeren Gebäuden

müssen zudem hydraulisch abgeglichen

und technisch veraltete, ineffiziente

Heizungspumpen ausgetauscht werden.

Gefordert ist eine Heizungsprüfung,

kein genormter Heizungscheck.

Aktuell wird im Zusammenhang mit der

EnSimiMaV von Medien und Kunden

oftmals der Begriff „Heizungscheck“

verwendet. Diese Bezeichnung trifft nicht

zu und ist irreführend. Die seit 1. Oktober

2022 geltende Bundesverordnung meint

nicht das Normverfahren des Heizungschecks,

sondern das rein visuelle Verfahren

einer „Heizungsprüfung“.

Es ist zunächst zu prüfen:

1. ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren

technischen Parameter für

den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung

hinsichtlich der Energieeffizienz

optimiert sind,

2. ob die Heizung hydraulisch abzugleichen

ist,

3. ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem

eingesetzt werden oder

4. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen

und Armaturen durchgeführt

werden sollten.

Die Verordnung greift ausschließlich bei

gasbetriebenen Heizungs- und Warmwasseranlagen.

Die Heizungsprüfung

muss nicht durch den Chef vorgenommen

werden, auch eingewiesene Mitarbeiter

können diese Aufgabe übernehmen. Vorgabe

ist, dass sie von einer fachkundigen

Person durchzuführen ist. Dazu zählen Installateure

und Heizungsbauer, Ofen- und

Luftheizungsbauer, Schornsteinfeger oder

Energieberater, die in die Energieeffizienz-

Expertenliste für Förderprogramme des

Bundes aufgenommen worden sind.

Die Heizungsprüfung sowie etwaige erforderliche

Maßnahmen zur Optimierung

sollen im Zusammenhang mit ohnehin

stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen

der fachkundigen Personen, insbesondere

bei Wartungsarbeiten oder Kehrund

Überprüfungstätigkeiten, angeboten

Foto: VDZ

und durchgeführt werden. Sofern die

Prüfung Optimierungsbedarf feststellt,

ist die Optimierung der Heizung bis zum

15. September 2024 durchzuführen.

Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung

entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines

standardisierten Energiemanagementsystems

oder Umweltmanagementsystems

verwaltet werden, und in Gebäuden mit

standardisierter Gebäudeautomation.

Ebenso entfällt die Verpflichtung, wenn

innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor

dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare

Prüfung durchgeführt und kein weiterer

Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.

u Hinweis: Der Nachweis der Heizungsprüfung

kann auch im Rahmen der

Durchführung und Dokumentation eines

hydraulischen Abgleichs erfolgen. Sofern

fehlerhafte Einstellparameter (zum Beispiel

Vorlauftemperatur, Heizgrenztemperatur,

Absenk- oder Abschaltzeiten) festgestellt

wurden, sollten diese nicht ohne Abstimmung

und schriftliche Beauftragung durch

den Betreiber verändert werden, schon gar

nicht bei bestehenden Mietverhältnissen!

Der Fachverband SHK-NRW

unterstützt die erforderliche

Dokumentation mit Formularvorlagen.

Das Ergebnis der Heizungsprüfung ist

durch den Fachbetrieb in Textform festzuhalten.

Die Vorlage ist in gedruckter Version

über die Geschäftsstelle des Fachverbands

Sanitär-Heizung-Klima NRW abrufbar. Im

digitalen Formularassistent auf Formulare-

SHK.de ist sie auch online ausfüllbar. „Der

digitale Formularassistent erleichtert SHK-

Profis die vorgeschriebene gesetzliche Dokumentation

ihrer Arbeit an technischen

Anlagen“, sagt Norbert Schmitz, technischer

Geschäftsführer in NRW. Aktuell

stehen 20 gängige Erklärungen, Bescheinigungen

oder Protokolle zu unterschiedlichen

Themen bereit – darunter die

Bescheinigung nach § 62 BauO NRW

2018, die Unternehmererklärung gemäß

§ 96 Gebäudeenergiegesetz 2020 und

ganz aktuell eben auch der Nachweis der

Heizungsprüfung gemäß EnSimiMaV.

Der digitale Formularassistent ist derzeit

nur für Innungsmitglieder in NRW erreichbar.

Interessenten loggen sich bequem per

Verbands-Passwort ein und ordern mit wenigen

Klicks ihre Jahreslizenz für 60 Euro

zuzüglich Umsatzsteuer. Die Rechnung

kommt per Post. Neben dem Hauptlogin

können zehn weitere Benutzer angelegt

werden, die zeitgleich und unabhängig

voneinander Projekte bearbeiten können.

Alfred Jansenberger, NRW-Geschäftsführer

Betriebswirtschaft, sieht neben dem einfachen

Zugriff auf stets aktuelle und rechtssichere

Formulare die effiziente Weiterverarbeitung

als großen Vorteil: „Die erzeugten

PDF-Dokumente stehen im Handumdrehen

zur Übergabe an den Kunden

und die digitale Ablage im Projektordner

bereit.“ Der Formularassistent wird ständig

um neue Dokumentationen erweitert.

In größeren Wohn- und Nichtwohngebäuden

mit Gaszentralheizungen

ist zusätzlich ein

hydraulischer Abgleich vorgeschrieben.

Bei kleineren Objekten mit bis zu fünf

Wohneinheiten ist lediglich die oben

beschriebene Heizungsprüfung und die

Optimierung der Heizung, sofern die

Prüfung Optimierungsbedarf feststellt, bis

zum 15. September 2024 fällig. Es gibt

keine weiteren Auflagen.

In Wohngebäuden mit mindestens sechs

bis neun Wohneinheiten sind zusätzlich

zur oben beschriebenen Heizungsprüfung

bis zum 15. September 2024 außerdem

die Gaszentralheizungssysteme hydraulisch

abzugleichen.

Bei Wohngebäuden mit mindestens zehn

Wohneinheiten sowie bei Nicht-Wohngebäuden

ab 1.000 Quadratmetern beheizter

Fläche ist der hydraulische Abgleich

zusätzlich zur Heizungsprüfung bereits bis

zum 30. September 2023 notwendig.

Der hydraulische Abgleich entfällt, wenn

das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration

bereits hydraulisch abgeglichen wurde,

innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen

Stichtag ein Heizungstausch oder

eine Wärmedämmung von mindestens 50

Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche

des Gebäudes bevorsteht oder

das Gebäude innerhalb von sechs Monaten

nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt

oder stillgelegt werden soll.

u Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe

des Verfahrens B nach der ZVSHK-/VdZ-

Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen

im Bestand“, aktualisierte Neuauflage

April 2022, Ziffer 4.2, durchzuführen.

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