HWMG_6-2022
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Heizungsprüfung und hydraulischer
Abgleich nun verpflichtend
Die Bundesregierung hat im Sommer mehrere Verordnungen
beschlossen, um die Energieversorgung in der aktuellen Gasmangellage
zu sichern. Eine davon ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über
mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV). Sie ist seit dem 1. Oktober in Kraft.
Der Fachverband Sanitär-Heizung-Klima
NRW zeigt auf, welche Anforderungen für
das SHK-Handwerk von Bedeutung sind
und welcher Informationsbedarf bei den
Kunden besteht.
Gasbetriebene Heizungs- und
Warmwasseranlagen sind bis
zum 15. September 2024 zu
prüfen und gegebenenfalls zu
optimieren.
Die EnSimiMaV verpflichtet Gebäudeeigentümer
in den nächsten beiden Jahren,
Maßnahmen zur Verbesserung erdgasbetriebener
Heizungsanlagen in ihren
Gebäuden zu treffen. Sie sollen unter
anderem ihre Heizungseinstellungen überprüfen
und gegebenenfalls optimieren.
Gaszentralheizungen in größeren Gebäuden
müssen zudem hydraulisch abgeglichen
und technisch veraltete, ineffiziente
Heizungspumpen ausgetauscht werden.
Gefordert ist eine Heizungsprüfung,
kein genormter Heizungscheck.
Aktuell wird im Zusammenhang mit der
EnSimiMaV von Medien und Kunden
oftmals der Begriff „Heizungscheck“
verwendet. Diese Bezeichnung trifft nicht
zu und ist irreführend. Die seit 1. Oktober
2022 geltende Bundesverordnung meint
nicht das Normverfahren des Heizungschecks,
sondern das rein visuelle Verfahren
einer „Heizungsprüfung“.
Es ist zunächst zu prüfen:
1. ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren
technischen Parameter für
den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung
hinsichtlich der Energieeffizienz
optimiert sind,
2. ob die Heizung hydraulisch abzugleichen
ist,
3. ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem
eingesetzt werden oder
4. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen
und Armaturen durchgeführt
werden sollten.
Die Verordnung greift ausschließlich bei
gasbetriebenen Heizungs- und Warmwasseranlagen.
Die Heizungsprüfung
muss nicht durch den Chef vorgenommen
werden, auch eingewiesene Mitarbeiter
können diese Aufgabe übernehmen. Vorgabe
ist, dass sie von einer fachkundigen
Person durchzuführen ist. Dazu zählen Installateure
und Heizungsbauer, Ofen- und
Luftheizungsbauer, Schornsteinfeger oder
Energieberater, die in die Energieeffizienz-
Expertenliste für Förderprogramme des
Bundes aufgenommen worden sind.
Die Heizungsprüfung sowie etwaige erforderliche
Maßnahmen zur Optimierung
sollen im Zusammenhang mit ohnehin
stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen
der fachkundigen Personen, insbesondere
bei Wartungsarbeiten oder Kehrund
Überprüfungstätigkeiten, angeboten
Foto: VDZ
und durchgeführt werden. Sofern die
Prüfung Optimierungsbedarf feststellt,
ist die Optimierung der Heizung bis zum
15. September 2024 durchzuführen.
Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung
entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines
standardisierten Energiemanagementsystems
oder Umweltmanagementsystems
verwaltet werden, und in Gebäuden mit
standardisierter Gebäudeautomation.
Ebenso entfällt die Verpflichtung, wenn
innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor
dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare
Prüfung durchgeführt und kein weiterer
Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.
u Hinweis: Der Nachweis der Heizungsprüfung
kann auch im Rahmen der
Durchführung und Dokumentation eines
hydraulischen Abgleichs erfolgen. Sofern
fehlerhafte Einstellparameter (zum Beispiel
Vorlauftemperatur, Heizgrenztemperatur,
Absenk- oder Abschaltzeiten) festgestellt
wurden, sollten diese nicht ohne Abstimmung
und schriftliche Beauftragung durch
den Betreiber verändert werden, schon gar
nicht bei bestehenden Mietverhältnissen!
Der Fachverband SHK-NRW
unterstützt die erforderliche
Dokumentation mit Formularvorlagen.
Das Ergebnis der Heizungsprüfung ist
durch den Fachbetrieb in Textform festzuhalten.
Die Vorlage ist in gedruckter Version
über die Geschäftsstelle des Fachverbands
Sanitär-Heizung-Klima NRW abrufbar. Im
digitalen Formularassistent auf Formulare-
SHK.de ist sie auch online ausfüllbar. „Der
digitale Formularassistent erleichtert SHK-
Profis die vorgeschriebene gesetzliche Dokumentation
ihrer Arbeit an technischen
Anlagen“, sagt Norbert Schmitz, technischer
Geschäftsführer in NRW. Aktuell
stehen 20 gängige Erklärungen, Bescheinigungen
oder Protokolle zu unterschiedlichen
Themen bereit – darunter die
Bescheinigung nach § 62 BauO NRW
2018, die Unternehmererklärung gemäß
§ 96 Gebäudeenergiegesetz 2020 und
ganz aktuell eben auch der Nachweis der
Heizungsprüfung gemäß EnSimiMaV.
Der digitale Formularassistent ist derzeit
nur für Innungsmitglieder in NRW erreichbar.
Interessenten loggen sich bequem per
Verbands-Passwort ein und ordern mit wenigen
Klicks ihre Jahreslizenz für 60 Euro
zuzüglich Umsatzsteuer. Die Rechnung
kommt per Post. Neben dem Hauptlogin
können zehn weitere Benutzer angelegt
werden, die zeitgleich und unabhängig
voneinander Projekte bearbeiten können.
Alfred Jansenberger, NRW-Geschäftsführer
Betriebswirtschaft, sieht neben dem einfachen
Zugriff auf stets aktuelle und rechtssichere
Formulare die effiziente Weiterverarbeitung
als großen Vorteil: „Die erzeugten
PDF-Dokumente stehen im Handumdrehen
zur Übergabe an den Kunden
und die digitale Ablage im Projektordner
bereit.“ Der Formularassistent wird ständig
um neue Dokumentationen erweitert.
In größeren Wohn- und Nichtwohngebäuden
mit Gaszentralheizungen
ist zusätzlich ein
hydraulischer Abgleich vorgeschrieben.
Bei kleineren Objekten mit bis zu fünf
Wohneinheiten ist lediglich die oben
beschriebene Heizungsprüfung und die
Optimierung der Heizung, sofern die
Prüfung Optimierungsbedarf feststellt, bis
zum 15. September 2024 fällig. Es gibt
keine weiteren Auflagen.
In Wohngebäuden mit mindestens sechs
bis neun Wohneinheiten sind zusätzlich
zur oben beschriebenen Heizungsprüfung
bis zum 15. September 2024 außerdem
die Gaszentralheizungssysteme hydraulisch
abzugleichen.
Bei Wohngebäuden mit mindestens zehn
Wohneinheiten sowie bei Nicht-Wohngebäuden
ab 1.000 Quadratmetern beheizter
Fläche ist der hydraulische Abgleich
zusätzlich zur Heizungsprüfung bereits bis
zum 30. September 2023 notwendig.
Der hydraulische Abgleich entfällt, wenn
das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration
bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen
Stichtag ein Heizungstausch oder
eine Wärmedämmung von mindestens 50
Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche
des Gebäudes bevorsteht oder
das Gebäude innerhalb von sechs Monaten
nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt
oder stillgelegt werden soll.
u Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe
des Verfahrens B nach der ZVSHK-/VdZ-
Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen
im Bestand“, aktualisierte Neuauflage
April 2022, Ziffer 4.2, durchzuführen.
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