HWMG_6-2022
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Wie oft darf eigentlich nachgebessert werden?
Klimaneutrales Fliegen am MGL gestartet
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat diesbezüglich
in einer aktuellen Entscheidung
(Urteil vom 23.02.2022 – 12 U 540/19)
nochmals die bisherige Rechtsprechung
bestätigend ausgeführt. Es kann als Anhaltspunkt
davon ausgegangen werden,
dass bereits zwei gescheiterte Nachbesserungsversuche
eine Nacherfüllung durch
den Auftragnehmer unzumutbar machen.
Der Sachverhalt
Die Prozessparteien streiten über die
Rückabwicklung und den Schadensersatz
nach dem Einbau eines Glasfaser-Kunststoffpools.
Das Becken bekam nach der
Abnahme der Leistung des Auftragnehmers
Blasen und Risse an der Oberfläche
der Beschichtung.
Nach erfolgter Mängelrüge wurden von
Seiten des Auftragnehmers insgesamt drei
Nachbesserungsversuche unternommen,
welche allesamt scheiterten. Daraufhin
hat der Auftraggeber den Rücktritt vom
Vertrag erklärt und verlangt in der Folge
Eine in der Baurechtspraxis äußerst relevante und immer wieder
aufkommende Thematik stellt die Frage nach der zumutbaren
Häufigkeit von erfolglosen Nachbesserungsversuchen durch den
Auftragnehmer dar.
Autor: Andreas Hammelstein, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Fachanwalt für Verkehrsrecht, Korn Vitus Rechtsanwälte – die Fachanwaltskanzlei,
Tel. 02161 9203-13, ha@KornVitus.de
die Kosten für den beabsichtigten Einbau
eines neuen Schwimmbeckens eines anderen
Herstellers. Mit Erfolg?
Die Entscheidung
Ja! Der Rücktritt erfolgte zu Recht. Und
auch der Schadensersatzanspruch greift
durch. Das OLG Stuttgart geht zunächst
zutreffend davon aus, dass die Parteien einen
Werkvertrag (und keinen Kaufvertrag)
geschlossen haben, da es sich vorliegend
um die Errichtung eines Bauwerks handelt.
Sodann setzt sich das OLG Stuttgart mit
der Frage auseinander, ob eine weitergehende
Nacherfüllung noch zumutbar war.
Diesbezüglich zieht das OLG Stuttgart §
440 S. 2 BGB heran, welcher eigentlich
für das Kaufrecht gilt, und führt aus, dass
auch bei einem Werkvertrag grundsätzlich
davon ausgegangen werden kann, dass
zwei gescheiterte Nachbesserungsversuche
weitere Fristsetzungen entbehrlich und
eine Nacherfüllung durch den Auftragnehmer
unzumutbar machen.
Das Fazit
Zutreffend kommt das OLG Stuttgart zu
einer jedenfalls analogen Anwendung von
§ 440 S.2 BGB auch für das Werkvertragsrecht.
Im Ergebnis bedeutete dies, dass
auch im Werkvertragsrecht zwei gescheiterte
Nachbesserungsversuche grundsätzlich
als Fehlschlag gewertet werden
müssen und eine weitere Nachbesserung
nicht als zumutbar anzusehen ist.
Nachbesserungsarbeiten sind für den Auftragnehmer
stets unbefriedigend, da diese
nicht entlohnt werden. Gleichwohl sollte
er größtmögliche Sorgfalt im Hinblick auf
Nachbesserungsarbeiten walten lassen. Im
vorliegenden Fall hätte der Auftragnehmer
dafür sorgen müssen, dass von Anfang an
die Ursachen der Blasenbildung ermittelt
und dauerhaft abgestellt werden. Dies
spart letztendlich Zeit und Geld.
Der Flughafen Mönchengladbach beschäftigt sich intensiv mit zukunftsfähigen und nachhaltigen
Antrieben und Konzepten in der Luftfahrt. Mitte November drehte erstmals ein Elektroflugzeug am
MGL seine Platzrunden.
Forschungsprojekte zu elektrischen Flugtaxis
und alternativen Antriebstechnologien
in der Luftfahrt, eine ideale luft- und
bodenseitige Infrastruktur, Potenzialflächen
für ein innovatives Luftfahrtcluster,
ein vom Land NRW gefördertes Batterieladegerät
und grüner Strom aus eigener
Photovoltaikanlage, Know-how und
Kooperationspartner aus Politik, Wissenschaft
und Luftfahrtbranche: Als Reallabor
für CO 2
-neutrales Fliegen liefert der MGL
Antworten auf die drängende Frage nach
nachhaltiger Mobilität.
Startpunkt: SkyCab
Bereits seit 2019 forscht der Flughafen
Mönchengladbach im Rahmen des
vom BMVI geförderten Projekts SkyCab
unter der Leitung der FH Aachen zu den
Chancen und notwendigen Innovationen
für Lufttaxis in der Region Euregio Rhein
Maas. Der Nutzen solcher wendigen elektrischen
Fluggeräte steht außer Frage. Sie
bringen Menschen klimaneutral zum Geschäftstermin,
liefern lebensnotwendige
Medikamente oder evakuieren Menschen
aus schwer zugänglichen Gebieten.
Jetzt haben die FH Aachen und der MGL
ihre Zusammenarbeit beim Themenfeld
elektrisches Fliegen verstärkt und den
ersten Testflug mit einem manntragenden
Elektroflugzeug von Aachen nach Mönchengladbach
erfolgreich realisiert. Die
Die MGL-Geschäftsführer Andreas Ungar (l.) und Dr. Ulrich Schückhaus (r.) sowie SkyCab-Projektleiter und
Pilot David Osten freuen sich über die gelungene Premiere des ersten Elektroflugs am Flughafen Mönchengladbach
– Foto: MGL/Carlos Albuquerque
Strecke eignet sich aufgrund von Distanz
und Batterie-Reichweite gut und liefert
in einem dichten Ballungsraum zudem
aussagekräftige Ergebnisse für spätere
Einsatzgebiete elektrischer Fluggeräte wie
SkyCab. Unterstützt wird das Vorhaben
vom Land NRW, das das eingesetzte Elektroflugzeug
der Westflug Flight Training
GmbH & Co. KG (Velis Electro des slowenischen
Herstellers Pipistrel) fördert. Velis
Electro ist das erste Elektroflugzeug der
Welt mit einer Zulassung von der Europäischen
Agentur für Flugsicherheit (EASA).
Die zweisitzige Maschine entspricht mit
zehneinhalb Metern Spannweite der
Dimension des künftigen SkyCabs.
Infrastruktur:
elektrisch aufgerüstet
Elektrische Mobilität braucht die entsprechende
Ladeinfrastruktur. Daher hat die
Bezirksregierung auch ein Batterieladegerät
gefördert, das Anfang November am
Flughafen Mönchengladbach installiert
wurde. Ziel ist es, NRW zu einem Hub für
grüne Mobilität und elektrisches Fliegen
auszubauen. Der Flughafen Mönchengladbach
geht hier als Teil des landesweiten
Ladenetzes mit großen Schritten voran
und speist das Elektroladegerät mit eigenem
grünem Photovoltaik-Strom.
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Wir wünschen Ihnen eine
frohe Weihnachtszeit und
freuen uns auf Ihren Besuch!
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41068 Mönchengladbach
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