Sachwert Magazin 02/23
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Was ist die Welt wert? So bewerten internationale Star-Investoren den Markt
Wie Putins und Merkels Politik uns zum Verhängnis wurde | Auszug aus dem Buch »Russlands Werk und Deutschlands Beitrag« von Thomas Mayer
Der Erfolg beginnt mit dem Warum |Tarik Yilmaz im Interview
Vermögende Menschen suchen eine Problemlösung und kein Produkt | Thomas Hennings
Krieg gegen das Bargeld | Marc Friedrich
Die Kunst des Investments | Berthold Bauer-Karlic
Das neue Maklerrecht | Helge Norbert Ziegler
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Immobilien<br />
Bilder: Cover: ImmobilienFachVerlag, Depositphotos / snowing<br />
dann die Provision an den Makler zu entrichten<br />
hat, wenn der Verkäufer seinen<br />
Teil bezahlt hat. Diese Regelung trifft aber<br />
gerade auf den Halbteilungsgrundsatz des<br />
Paragraf 656c BGB nicht zu.<br />
Im Umkehrschluss werden also alle anderen<br />
Immobilientransaktionen von der<br />
Neuregelung nicht erfasst. Diese sind<br />
zum Beispiel Mehrfamilienhäuser, Grundstücke<br />
oder gewerblich geprägte Immobilien.<br />
Anzuwenden ist dann der »alte«,<br />
noch immer gültige Paragraf 652 BGB.<br />
b) Die Textform<br />
Konnten vor dem <strong>23</strong>. Dezember 2<strong>02</strong>0<br />
Maklerverträge konkludent abgeschlossen<br />
werden, so ist dies seitdem nicht mehr<br />
möglich. Abzuraten war davon ohnehin<br />
schon immer, denn wie sollte denn der<br />
Abschluss des Maklervertrages nachgewiesen<br />
werden? Um dem zu genügen,<br />
verlangt der Gesetzgeber nun die Textform.<br />
Diese ist von der Schriftform zu<br />
unterscheiden. Die Schwelle, die Textform<br />
zu erfüllen, ist niedriger. Aber auch diese<br />
verlangt beim Abschluss eines Maklervertrages<br />
folgende Bedingungen: Angebot<br />
und Annahme, zwei beidseitig übereinstimmende<br />
Willenserklärungen, die in den<br />
Machtbereich der Vertragspartner gelangen<br />
müssen.<br />
RECHTSMEINUNGEN UND RECHTSPRE-<br />
CHUNG ZUR NEUEN GESETZLICHEN<br />
REGELUNG<br />
a) Rechtsmeinungen<br />
Als einer der Ersten meldete sich Dr. Detlev<br />
Fischer, Richter am Bundesgerichtshof<br />
a. D. Karlsruhe, mit seiner 6. Auflage<br />
»Maklerrecht« bereits 2<strong>02</strong>1 zu Wort.<br />
Dieses Werk und dessen Inhalt werden<br />
Richter in derzeitiger Ermangelung einer<br />
höchstrichterlichen Rechtsprechung bei<br />
der Beurteilung anstehender Sachlagen<br />
heranziehen. Insgesamt könnte das Werk<br />
auch für Makler ein guter Ratgeber sein.<br />
Für Irritierung sorgt Fischer jedoch, wenn<br />
es um die Provision eines Maklers bei einem<br />
Zweifamilienhaus geht. Hat der Gesetzgeber<br />
sich schon um eine klare Regelung<br />
bei einem Einfamilienhaus mit einer<br />
»untergeordneten zweiten Wohnung«<br />
gedrückt (wann ist eine Wohnung untergeordnet?),<br />
so kommt Fischer zu dieser<br />
anzuzweifelnden Beurteilung: Würde ein<br />
Zweifamilienhaus, das ja nicht unter die<br />
neue Provisionsregelung fällt, leer an eine<br />
Familie verkauft werden, die das Zweifamilienhaus<br />
gänzlich für sich wie ein Einfamilienhaus<br />
nutzt, dann wären die neuen<br />
gesetzlichen Regelungen anzuwenden.<br />
Das sorgt für Irritationen.<br />
Klar ist die Rechtsmeinung (nicht Rechtsprechung),<br />
wenn es um ein Einfamilienhaus<br />
»Die neuen Provisionsregelungen<br />
für Immobilienmakler«<br />
von Helge Norbert Ziegler<br />
192 Seiten<br />
Erschienen: 1. Oktober 2<strong>02</strong>0<br />
ImmobilienFachVerlag<br />
ISBN: 978-3981904666<br />
geht, dass abrissfähig sein könnte. Man<br />
glaubt gar nicht, wie viele Makler diese<br />
Frage der Subsumierung unter den neuen<br />
gesetzlichen Regelungen beschäftigt. Man<br />
könnte meinen, die Vermittlung derartiger<br />
Immobilien würde den Hauptgeschäftszweck<br />
der meisten Makler ausmachen. Tatsache<br />
ist: Es ist ein Einfamilienhaus und fällt<br />
unter die neue Regelung!<br />
b) Rechtsprechung<br />
So sehr sich Makler verständlicherweise<br />
Klarheit durch die Rechtsprechung erhoffen,<br />
so sehr muss man sie aktuell enttäuschen.<br />
Es gibt derzeit (noch) keine höchstrichterliche<br />
Rechtsprechung. Wie auch?<br />
Die neuen Regelungen sind gerade mal<br />
zwei Jahre alt. Der Weg durch die Instanzen<br />
dauert länger. Zudem bleiben Urteile<br />
bei den Untergerichten »hängen« und gelangen<br />
so kaum an das Licht der Öffentlichkeit.<br />
Dennoch sei hier das ein oder andere<br />
Urteil wiedergegeben. Dies fällt spärlich<br />
aus, da die Rechtsprechungen zum Beispiel<br />
über das Zustandekommen des Maklervertrages,<br />
den Alleinauftrag und den qualifizierten<br />
Alleinauftrag schon vor dem <strong>23</strong>.<br />
Dezember 2<strong>02</strong>0 breiten Raum einnahmen.<br />
Dies gilt auch für die Voraussetzungen der<br />
Vermittlungs- und der Nachweistätigkeit,<br />
was viele Makler leider nicht voneinander<br />
unterscheiden können.<br />
Allerdings tritt ein Thema immer mehr<br />
in den Vordergrund des Maklerhandelns:<br />
das gesetzliche Widerrufsrecht. Dies hier<br />
zu behandeln, würde den Artikel sprengen.<br />
Maklern sei jedoch gesagt, dass die<br />
beiden großen Gefahren, den Maklerprovisionsanspruch<br />
zu Fall zu bringen, in<br />
ebendiesem Widerrufsrecht und den Ansprüchen<br />
an die Textform beim Zustandekommen<br />
des Maklervertrages liegen.<br />
Nachfolgend werden auszugsweise Urteile<br />
beschrieben, die in der Literatur behandelt<br />
wurden:<br />
• Sittenwidrigkeit einer nachträglichen<br />
Provisionsherabsetzung<br />
Das OLG Brandenburg hatte sich mit Urteil<br />
vom 27. April 2<strong>02</strong>2 mit diesem Thema<br />
zu beschäftigen: Ein Gelegenheitsmakler<br />
hatte einer bundesweit tätigen Projektund<br />
Bauträgergesellschaft eine Liegenschaft<br />
zu einem Kaufpreis von 44,4 Millionen<br />
Euro nachgewiesen. Diese sollte<br />
gemäß Maklervertrag 3,57 Prozent Maklerprovision<br />
entrichten. Vor Abschluss des<br />
Kaufvertrages erfolgte im beiderseitigen<br />
Einvernehmen eine Freistellung von der<br />
vereinbarten Provisionshöhe. Der neue<br />
Maklervertrag sah nur noch eine Provision<br />
von 100.000 Euro vor. Das Gericht<br />
bewertete die neue Vereinbarung als<br />
So sehr sich Makler verständlicherweise<br />
Klarheit durch die Rechtsprechung<br />
erhoffen, so sehr muss man sie aktuell<br />
enttäuschen.<br />
SACHWERT MAGAZIN <strong>02</strong>/2<strong>02</strong>3<br />
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