Jahresbericht 2002/2003 - Bund der Selbständigen in Bayern
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haltsnahen Beschäftigungsverhältnissen,<br />
die ke<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gfügige Beschäftigung im<br />
S<strong>in</strong>ne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV darstellen,<br />
können 12%, höchstens jedoch<br />
2.400 2 abgezogen werden.<br />
Wird die haushaltsnahe Dienstleistung<br />
durch e<strong>in</strong> Unternehmen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Agentur<br />
vermittelt, ermäßigt sich die E<strong>in</strong>kommensteuer<br />
um 20%, maximal 600 2.<br />
Die Zusammenrechnung <strong>der</strong> ger<strong>in</strong>gfügigen<br />
Beschäftigungsverhältnisse<br />
Nach wie vor gilt, dass alle ger<strong>in</strong>gfügigen<br />
Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet<br />
werden und bei Überschreiten<br />
<strong>der</strong> 400 2-Grenze zur Versicherungspflicht<br />
führen.<br />
An<strong>der</strong>s als bisher müssen Arbeitgeber<br />
bei Überschreiten <strong>der</strong> Grenze durch e<strong>in</strong>e<br />
an<strong>der</strong>weitige Beschäftigung für die Vergangenheit<br />
grundsätzlich ke<strong>in</strong>e Beitragsnachfor<strong>der</strong>ungen<br />
befürchten. Denn<br />
grundsätzlich tritt die Versicherungs- und<br />
damit die Beitragspflicht erst an dem Tag<br />
e<strong>in</strong>, an dem die Entscheidung über die<br />
Versicherungspflicht offiziell durch die<br />
E<strong>in</strong>zugsstelle o<strong>der</strong> den Rentenversicherungsträger<br />
bekannt gegeben wird (§ 8<br />
Abs. 2 Satz 3 SGB IV).<br />
Damit bleibt e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelner ger<strong>in</strong>gfügiger<br />
Nebenjob neben e<strong>in</strong>er Hauptbeschäftigung<br />
für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei,<br />
da <strong>der</strong> Arbeitgeber die Pauschalabgaben<br />
trägt. Bei zwei o<strong>der</strong> mehr<br />
ger<strong>in</strong>gfügigen Beschäftigungen, die die<br />
Grenze von 400 2 überschreiten, werden<br />
allerd<strong>in</strong>gs wie<strong>der</strong> alle Beschäftigungen ab<br />
dem ersten 2 versicherungspflichtig, gegebenenfalls<br />
unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
Gleitzone (siehe rechts).<br />
Wer bisher mit e<strong>in</strong>em Entgelt von mehr<br />
als 325 2, aber weniger als 400 2 versicherungspflichtig<br />
beschäftigt war,<br />
braucht ke<strong>in</strong>e Nachteile befürchten. Die<br />
Versicherungspflicht bleibt <strong>in</strong> <strong>der</strong> bishe-<br />
21<br />
Die Wirtschaftsgesellschaft <strong>in</strong>formiert<br />
rigen Beschäftigung auch bei e<strong>in</strong>em Entgelt<br />
von weniger als 400 2 bestehen, es<br />
sei denn, es würde e<strong>in</strong> Antrag auf Befreiung<br />
von <strong>der</strong> Versicherungspflicht gestellt.<br />
Die Aufstockungsmöglichkeit<br />
Die Aufstockungsoption <strong>in</strong> <strong>der</strong> Rentenversicherung<br />
ist für die Arbeitnehmer erhalten<br />
geblieben. Das heißt, die ger<strong>in</strong>gfügig<br />
Beschäftigten,<br />
Pauschale Versicherungs-<br />
für die <strong>der</strong> Arbeitbeiträge,<br />
die <strong>der</strong><br />
geber pauschal Ren-<br />
Arbeitgeber zahlt,<br />
tenversicherungs<br />
sichern Ansprüche auf<br />
beiträge zahlt, ha-<br />
das volle Spektrum <strong>der</strong><br />
ben die Möglichkeit<br />
Rentenversicherung<br />
durch Aufstockung<br />
des pauschalen Arbeitgeberbeitrags vollwertige<br />
Ansprüche zu erwerben und<br />
zwar auf das volle Leistungsspektrum <strong>der</strong><br />
Rentenversicherung.<br />
Der gewerblich ger<strong>in</strong>gfügig beschäftigte<br />
Arbeitnehmer muss dafür zusätzlich<br />
7,5 % aufbr<strong>in</strong>gen. Das heißt, bei e<strong>in</strong>em<br />
Verdienst von 400 2 pro Monat zahlt er<br />
e<strong>in</strong>en monatlichen zusätzlichen Beitrag<br />
von 30 2 (7,5 % aus 2 400) an die <strong>Bund</strong>esknappschaft.<br />
Der Arbeitnehmer muss<br />
den Betrag bezahlen, <strong>der</strong> zwischen dem<br />
Rentenversicherungs-Normalsatz von<br />
19,5 % und <strong>der</strong> pauschalierten Zahlung<br />
von 12 % durch den Arbeitgeber liegt.<br />
Die Gleitzone (Verdienst von 400,01 4<br />
bis 800,00 4)<br />
Grundsätzlich würde beim Verdienst<br />
oberhalb <strong>der</strong> Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze, also<br />
ab 400,01 2, die sog. „Abgabenfalle“ lauern.<br />
Es würden die vollen Sozialversicherungsbeiträge<br />
und die Steuern fällig, so<br />
dass e<strong>in</strong> Euro mehr brutto zu e<strong>in</strong>em deutlichen<br />
M<strong>in</strong>us beim Netto führen würde.<br />
Zur Vermeidung dieses abrupten Anstiegs<br />
<strong>der</strong> Sozialversicherungsbeiträge<br />
wurde e<strong>in</strong>e sog. Gleitzone e<strong>in</strong>geführt.