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Vorlagen zur Sitzung vom 27.10.2009 - Wesel

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Sachdarstellung/Begründung:<br />

- 2 -<br />

Gemäß § 57 Abs. 2 GO NW besteht für die Stadt <strong>Wesel</strong> die Verpflichtung, einen<br />

Hauptausschuss sowie einen Finanzausschuss zu bilden.<br />

Der Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses <strong>vom</strong> Hauptausschuss<br />

wahrgenommen werden, Nach § 8 der Hauptsatzung der Stadt <strong>Wesel</strong> in der Fassung <strong>vom</strong><br />

09.11.2005 nimmt der Hauptausschuss zugleich die Aufgaben des Finanzausschusses wahr<br />

und führt die Bezeichnung „Haupt- und Finanzausschuss“.<br />

Den Vorsitz im Hauptausschuss führt kraft Gesetzes die Bürgermeisterin. Sie hat Stimmrecht<br />

im Hauptausschuss (§ 57 Abs. 3 GO NW).<br />

Die/Der stellvertretende Vorsitzende wird in der ersten <strong>Sitzung</strong> des Haupt- und<br />

Finanzausschusses aus der Mitte der Ausschussmitglieder gewählt.<br />

Der Haupt- und Finanzausschuss ist ganz aus dem Ausschussvorsitz-Zuteilungsverfahren<br />

herausgenommen worden. Auch die/der stellvertretende Vorsitzende wird frei gewählt,<br />

unterliegt nicht dem Zugriffsverfahren und wird auch nicht auf den Wahlvorschlag der<br />

Fraktion angerechnet.<br />

Dem Haupt- und Finanzausschuss dürfen keine sachkundigen Bürger und sachkundigen<br />

Einwohner angehören (§ 58 Abs. 3 GO NW).<br />

Das Verfahren bei der Ausschussbesetzung vollzieht sich nach § 50 Abs. 3 GO NW, es wird<br />

erstmals das Zählverfahren nach Hare-Niemeyer angewandt:<br />

„Haben sich die Ratsmitglieder <strong>zur</strong> Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen<br />

Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme<br />

des Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande,<br />

so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei<br />

sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen oder Gruppen des Rates<br />

entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen<br />

Wahlvorschläge entfallen, <strong>zur</strong> Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu<br />

verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für<br />

ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der<br />

Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen<br />

entscheidet das Los.“<br />

D.h. konkret:<br />

Anzahl der zu besetzenden Ausschusssitze x für den Wahlvorschlag abgegebene Stimmen<br />

Stimmen insgesamt<br />

Nach § 35 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Rat und seine Ausschüsse sind für jedes<br />

ordentliche Ausschussmitglied bis zu zwei Vertreter zu wählen.<br />

Mit Schreiben <strong>vom</strong> 28.09.2009 beantragen die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, FDP und<br />

SPD sowie Herr Oelmüller, die Zahl der Ausschusssitze des Haupt- und Finanzausschuss<br />

auf 21 festzusetzen.<br />

Daraus ergibt sich obiger Beschlussvorschlag.<br />

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