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Vorlagen zur Sitzung vom 27.10.2009 - Wesel

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Wahlprüfungsausschuss<br />

Wirtschaftsförderungs- und<br />

Grundstücksausschuss<br />

- 2 -<br />

*) Der Haupt- und Finanzausschuss wählt in seiner ersten <strong>Sitzung</strong> aus seiner Mitte einen<br />

oder mehrere Vertreter/innen der Vorsitzenden (§ 57 Abs. 3 GO NRW).<br />

**) Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung werden in der<br />

ersten Ausschusssitzung von den stimmberechtigten Ausschussmitgliedern aus den<br />

Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt (§ 4 Abs. 5 AG-KJHG).<br />

Sachdarstellung/Begründung:<br />

Die Verteilung der Ausschussvorsitze und der stellvertretenden Ausschussvorsitze erfolgt<br />

gem. § 58 Abs. 5 GO NW:<br />

„Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird<br />

dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die<br />

Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden<br />

stimmberechtigten Ratsmitglieder.<br />

Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze<br />

in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen<br />

der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich<br />

zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister<br />

zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in<br />

der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden.“<br />

Gemäß § 58 Abs. 5 Satz 6 GO NW findet das Verfahren auch auf die Bestimmung der<br />

stellvertretenden Vorsitzenden entsprechende Anwendung. Die durch Gesetz zwingend<br />

vorgeschriebene „entsprechende“ Anwendung kann nur bedeuten, dass für stellvertretende<br />

Vorsitzende ein eigenständiges Verfahren entsprechend Abs. 5 Satz 1-4 durchzuführen ist.<br />

Damit scheidet eine Fortsetzung des Höchstzahlverfahrens aus (Rehn/Cronauge,<br />

Kommentar <strong>zur</strong> GO NW).<br />

Das Verfahren über die Verteilung und Zuteilung der Ausschussvorsitze ist nicht anwendbar<br />

auf den Haupt- und Finanzausschuss, da die Bürgermeisterin den Vorsitz kraft Gesetzes<br />

führt. Die/der stellvertretende Vorsitzende wird in der ersten <strong>Sitzung</strong> des Haupt- und<br />

Finanzausschusses aus der Mitte der Ausschussmitglieder gewählt. Dieser Vorsitz und der<br />

stellvertretende Vorsitz werden nicht auf den Wahlvorschlag der Faktion angerechnet (§ 57<br />

Abs. 3 GO NRW).<br />

Ferner ist das Verfahren nicht anwendbar auf den Wahlausschuss, in dem die<br />

Hauptverwaltungsbeamtin den Vorsitz führt; Stellvertreter ist ihr Vertreter im Amt (§ 2 Abs. 3<br />

KWahlG).<br />

Auch auf den Jugendhilfeausschuss findet das Verfahren keine Anwendung; hier wird<br />

die/der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in von den stimmberechtigten Mitgliedern des<br />

Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt (§ 4<br />

Abs. 5 AG-KJHG).<br />

Danach ergibt sich obiger Beschlussvorschlag.<br />

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