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Vorlagen zur Sitzung vom 27.10.2009 - Wesel

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Sachdarstellung/Begründung:<br />

- 4 -<br />

Für die Bildung und Besetzung des Jugendhilfeausschusses gelten die Vorschriften des<br />

Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) und<br />

das erste Gesetz <strong>zur</strong> Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) sowie die<br />

Satzung des Jugendamtes der Stadt <strong>Wesel</strong>.<br />

Stimmberechtigte Mitglieder:<br />

Gem. § 4 der Satzung des Jugendamtes der Stadt <strong>Wesel</strong> gehören dem<br />

Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte Mitglieder an. Dies sind:<br />

a) neun Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte Frauen und<br />

Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,<br />

b) sechs Mitglieder, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und<br />

anerkannten freien Trägern vorgeschlagen werden.<br />

Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen nach § 50 (3) GO NRW. Haben sich die<br />

Ratsmitglieder <strong>zur</strong> Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag<br />

geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses<br />

Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande, so<br />

wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind<br />

die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates<br />

entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge<br />

entfallen, <strong>zur</strong> Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem<br />

Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen<br />

ergeben. Sind danach noch Sitze zu verteilen, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten<br />

Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Scheidet<br />

jemand vorzeitig aus seinem Amt aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion<br />

oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen<br />

Nachfolger.<br />

Gem. § 4 (3) AG-KJHG ist für jedes stimmberechtigte Mitglied ein/e persönliche/r<br />

Stellvertreter/in zu wählen.<br />

Die Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände und der Stadtjugendring wurden gebeten,<br />

entsprechende Vorschläge bis zum 30.08.2009 ein<strong>zur</strong>eichen. Eine gemeinsame<br />

Vorschlagsliste wurde nicht vorgelegt; jeder Verband hat die Personen selbst benannt. Aus<br />

den Vorschlägen sind jeweils drei stimmberechtigte Mitglieder zu wählen. Bei der Wahl sind<br />

Frauen angemessen zu berücksichtigen.<br />

Beratende Mitglieder:<br />

Gem. §§ 5 (1) und 3 AG-KJHG i.V.m. § 4 (3) der Satzung des Jugendamtes der Stadt <strong>Wesel</strong><br />

gehören dem Jugendhilfeausschuss folgende beratende Mitglieder an:<br />

a) der/die Bürgermeister/in oder ein/e von ihm bestellte/r Vertreter/in;<br />

b) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung;<br />

c) ein/e Richter/in des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder ein/e<br />

Jugendrichter/in, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen<br />

Präsidenten des Landgerichtes bestellt wird;<br />

d) ein/e Vertreter/in der Arbeitsverwaltung <strong>Wesel</strong>, die/der von dem/der Direktor/in des<br />

zuständigen Arbeitsamtes bestellt wird;<br />

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