Vorlagen zur Sitzung vom 27.10.2009 - Wesel
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Sachdarstellung/Begründung:<br />
- 4 -<br />
Für die Bildung und Besetzung des Jugendhilfeausschusses gelten die Vorschriften des<br />
Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) und<br />
das erste Gesetz <strong>zur</strong> Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) sowie die<br />
Satzung des Jugendamtes der Stadt <strong>Wesel</strong>.<br />
Stimmberechtigte Mitglieder:<br />
Gem. § 4 der Satzung des Jugendamtes der Stadt <strong>Wesel</strong> gehören dem<br />
Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte Mitglieder an. Dies sind:<br />
a) neun Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte Frauen und<br />
Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,<br />
b) sechs Mitglieder, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und<br />
anerkannten freien Trägern vorgeschlagen werden.<br />
Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen nach § 50 (3) GO NRW. Haben sich die<br />
Ratsmitglieder <strong>zur</strong> Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag<br />
geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses<br />
Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande, so<br />
wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind<br />
die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates<br />
entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge<br />
entfallen, <strong>zur</strong> Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem<br />
Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen<br />
ergeben. Sind danach noch Sitze zu verteilen, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten<br />
Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Scheidet<br />
jemand vorzeitig aus seinem Amt aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion<br />
oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen<br />
Nachfolger.<br />
Gem. § 4 (3) AG-KJHG ist für jedes stimmberechtigte Mitglied ein/e persönliche/r<br />
Stellvertreter/in zu wählen.<br />
Die Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände und der Stadtjugendring wurden gebeten,<br />
entsprechende Vorschläge bis zum 30.08.2009 ein<strong>zur</strong>eichen. Eine gemeinsame<br />
Vorschlagsliste wurde nicht vorgelegt; jeder Verband hat die Personen selbst benannt. Aus<br />
den Vorschlägen sind jeweils drei stimmberechtigte Mitglieder zu wählen. Bei der Wahl sind<br />
Frauen angemessen zu berücksichtigen.<br />
Beratende Mitglieder:<br />
Gem. §§ 5 (1) und 3 AG-KJHG i.V.m. § 4 (3) der Satzung des Jugendamtes der Stadt <strong>Wesel</strong><br />
gehören dem Jugendhilfeausschuss folgende beratende Mitglieder an:<br />
a) der/die Bürgermeister/in oder ein/e von ihm bestellte/r Vertreter/in;<br />
b) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung;<br />
c) ein/e Richter/in des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder ein/e<br />
Jugendrichter/in, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen<br />
Präsidenten des Landgerichtes bestellt wird;<br />
d) ein/e Vertreter/in der Arbeitsverwaltung <strong>Wesel</strong>, die/der von dem/der Direktor/in des<br />
zuständigen Arbeitsamtes bestellt wird;<br />
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