Vorlagen zur Sitzung vom 27.10.2009 - Wesel
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Sachdarstellung/Begründung:<br />
- 14 -<br />
Der Rat der Stadt <strong>Wesel</strong> beschließt unter Tagesordnungspunkt A 6 dieser <strong>Sitzung</strong>, welche<br />
Ausschüsse gebildet werden (einschl. Ausschussgrößen).<br />
Bei der an dieser Stelle folgenden Besetzung der Ausschüsse, ist ggf. die Zahl der<br />
sachkundigen Bürger und sachkundigen Einwohner zu regeln. Gemäß § 58 Abs. 3 und Abs.<br />
4 GO NW können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger sowie volljährige<br />
sachkundige Einwohner (Mitglied mit beratender Stimme) zu Mitgliedern der Ausschüsse<br />
bestellt werden. Diese gilt nicht für die in § 59 GO NW vorgesehenen Pflichtausschüsse<br />
(Haupt- und Finanzausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss).<br />
Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen<br />
Ausschüssen nicht erreichen. Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn die Zahl der<br />
anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt.<br />
Ausschussmitglieder können von Ratsmitgliedern und grundsätzlich auch von sachkundigen<br />
Bürgern vertreten werden. Nach § 35 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Rat und seine<br />
Ausschüsse sind für jedes ordentliche Ausschussmitglied bis zu zwei Vertreter zu wählen.<br />
Dabei ist sicherzustellen, dass im Hinblick auf § 58 Abs. 3 GO NW eine Beschlussunfähigkeit<br />
durch die Vertretungsregelung nicht eintreten kann.<br />
Gem. § 58 Abs. 1 Sätze 7 bis 10 GO NW sind Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht<br />
vertreten sind, berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen<br />
Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der<br />
benannte sachk. Bürger wird <strong>vom</strong> Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in<br />
dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung<br />
der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt. Die Bestellung erfolgt<br />
durch gesonderten Beschluss gem. § 50 Abs. 2 GO NW.<br />
Das Verfahren bei der Ausschussbesetzung vollzieht sich nach § 50 Abs. 3 GO NW. D. h.,<br />
haben sich die Ratsmitglieder <strong>zur</strong> Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen<br />
Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die<br />
Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag<br />
nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang<br />
abgestimmt. Dazu wird erstmals das Zählverfahren nach Hare-Niemeyer angewandt. Dabei<br />
sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates<br />
entsprechend der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, <strong>zur</strong><br />
Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden<br />
zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch<br />
Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen.<br />
Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.“<br />
D.h. konkret:<br />
Anzahl der zu besetzenden Ausschusssitze x für den Wahlvorschlag abgegebene Stimmen<br />
Stimmen insgesamt<br />
Auf folgende Besonderheiten wird hingewiesen:<br />
Schul- und Sportausschuss<br />
Besetzungsvorschläge gem. § 12 Schulverwaltungsgesetz (s.u)<br />
Rechnungsprüfungsausschuss<br />
Ihm dürfen nur Ratsmitglieder angehören (§ 58 Abs. 3 und 4 i. V. m. § 59 GO NW)<br />
Wahlausschuss<br />
Ihm dürfen keine Mitglieder mit beratender Stimme angehören.<br />
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