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Vorlagen zur Sitzung vom 27.10.2009 - Wesel

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Sachdarstellung/Begründung:<br />

- 14 -<br />

Der Rat der Stadt <strong>Wesel</strong> beschließt unter Tagesordnungspunkt A 6 dieser <strong>Sitzung</strong>, welche<br />

Ausschüsse gebildet werden (einschl. Ausschussgrößen).<br />

Bei der an dieser Stelle folgenden Besetzung der Ausschüsse, ist ggf. die Zahl der<br />

sachkundigen Bürger und sachkundigen Einwohner zu regeln. Gemäß § 58 Abs. 3 und Abs.<br />

4 GO NW können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger sowie volljährige<br />

sachkundige Einwohner (Mitglied mit beratender Stimme) zu Mitgliedern der Ausschüsse<br />

bestellt werden. Diese gilt nicht für die in § 59 GO NW vorgesehenen Pflichtausschüsse<br />

(Haupt- und Finanzausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss).<br />

Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen<br />

Ausschüssen nicht erreichen. Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn die Zahl der<br />

anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt.<br />

Ausschussmitglieder können von Ratsmitgliedern und grundsätzlich auch von sachkundigen<br />

Bürgern vertreten werden. Nach § 35 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Rat und seine<br />

Ausschüsse sind für jedes ordentliche Ausschussmitglied bis zu zwei Vertreter zu wählen.<br />

Dabei ist sicherzustellen, dass im Hinblick auf § 58 Abs. 3 GO NW eine Beschlussunfähigkeit<br />

durch die Vertretungsregelung nicht eintreten kann.<br />

Gem. § 58 Abs. 1 Sätze 7 bis 10 GO NW sind Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht<br />

vertreten sind, berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen<br />

Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der<br />

benannte sachk. Bürger wird <strong>vom</strong> Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in<br />

dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung<br />

der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt. Die Bestellung erfolgt<br />

durch gesonderten Beschluss gem. § 50 Abs. 2 GO NW.<br />

Das Verfahren bei der Ausschussbesetzung vollzieht sich nach § 50 Abs. 3 GO NW. D. h.,<br />

haben sich die Ratsmitglieder <strong>zur</strong> Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen<br />

Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die<br />

Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag<br />

nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang<br />

abgestimmt. Dazu wird erstmals das Zählverfahren nach Hare-Niemeyer angewandt. Dabei<br />

sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates<br />

entsprechend der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, <strong>zur</strong><br />

Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden<br />

zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch<br />

Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen.<br />

Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.“<br />

D.h. konkret:<br />

Anzahl der zu besetzenden Ausschusssitze x für den Wahlvorschlag abgegebene Stimmen<br />

Stimmen insgesamt<br />

Auf folgende Besonderheiten wird hingewiesen:<br />

Schul- und Sportausschuss<br />

Besetzungsvorschläge gem. § 12 Schulverwaltungsgesetz (s.u)<br />

Rechnungsprüfungsausschuss<br />

Ihm dürfen nur Ratsmitglieder angehören (§ 58 Abs. 3 und 4 i. V. m. § 59 GO NW)<br />

Wahlausschuss<br />

Ihm dürfen keine Mitglieder mit beratender Stimme angehören.<br />

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