Ergebnisprotokoll - Stadt Filderstadt
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Geschichte und Gegenwart der <strong>Stadt</strong> <strong>Filderstadt</strong> bedeutsamen<br />
Dokumentationsunterlagen und unterhält eine Archivbibliothek. Es kann<br />
fremdes Archivgut aufnehmen.<br />
3. Das <strong>Stadt</strong>archiv fördert die Erforschung und die Kenntnis der <strong>Stadt</strong>- und<br />
Heimatgeschichte.<br />
§ 2<br />
Benutzung des <strong>Stadt</strong>archivs<br />
1. Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann nach Maßgabe<br />
dieser Archivordnung das <strong>Stadt</strong>archiv benutzen, soweit sich aus<br />
Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren<br />
Eigentümern des Archivguts nichts anderes ergibt.<br />
2. Als Benutzung des <strong>Stadt</strong>archivs gelten<br />
a) Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal,<br />
b) Einsichtnahme in die Findbücher und sonstigen Hilfsmittel,<br />
c) Einsichtnahme in Archivgut.<br />
§ 3<br />
Benutzungserlaubnis<br />
Die Benutzung des <strong>Stadt</strong>archivs wird auf Antrag zugelassen, soweit Sperrfristen 1<br />
nicht entgegenstehen.<br />
1. Der Antragsteller hat einen Benutzungsantrag auszufüllen und sich auf<br />
Verlangen über seine Person auszuweisen.<br />
2. Die Benutzung des <strong>Stadt</strong>archivs ist einzuschränken oder zu versagen,<br />
soweit<br />
d) Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik<br />
Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,<br />
e) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter<br />
entgegenstehen oder<br />
f) der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde oder<br />
g) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder<br />
h) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.<br />
1 § 6 Abs. 2 bis 5, Abs. 6 Satz 1 Nummern 1 und 2 LArchG (Anlage 1), §§ 8, 10, 11<br />
BArchG<br />
(Anlage 2) gelten für das <strong>Stadt</strong>archiv entsprechend.<br />
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