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Ergebnisprotokoll - Stadt Filderstadt

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Geschichte und Gegenwart der <strong>Stadt</strong> <strong>Filderstadt</strong> bedeutsamen<br />

Dokumentationsunterlagen und unterhält eine Archivbibliothek. Es kann<br />

fremdes Archivgut aufnehmen.<br />

3. Das <strong>Stadt</strong>archiv fördert die Erforschung und die Kenntnis der <strong>Stadt</strong>- und<br />

Heimatgeschichte.<br />

§ 2<br />

Benutzung des <strong>Stadt</strong>archivs<br />

1. Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann nach Maßgabe<br />

dieser Archivordnung das <strong>Stadt</strong>archiv benutzen, soweit sich aus<br />

Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren<br />

Eigentümern des Archivguts nichts anderes ergibt.<br />

2. Als Benutzung des <strong>Stadt</strong>archivs gelten<br />

a) Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal,<br />

b) Einsichtnahme in die Findbücher und sonstigen Hilfsmittel,<br />

c) Einsichtnahme in Archivgut.<br />

§ 3<br />

Benutzungserlaubnis<br />

Die Benutzung des <strong>Stadt</strong>archivs wird auf Antrag zugelassen, soweit Sperrfristen 1<br />

nicht entgegenstehen.<br />

1. Der Antragsteller hat einen Benutzungsantrag auszufüllen und sich auf<br />

Verlangen über seine Person auszuweisen.<br />

2. Die Benutzung des <strong>Stadt</strong>archivs ist einzuschränken oder zu versagen,<br />

soweit<br />

d) Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,<br />

e) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter<br />

entgegenstehen oder<br />

f) der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde oder<br />

g) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder<br />

h) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.<br />

1 § 6 Abs. 2 bis 5, Abs. 6 Satz 1 Nummern 1 und 2 LArchG (Anlage 1), §§ 8, 10, 11<br />

BArchG<br />

(Anlage 2) gelten für das <strong>Stadt</strong>archiv entsprechend.<br />

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