A G G-Wegweiser - Antidiskriminierungsstelle
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Schadensersatz- und Entschädigungsregelung wird allerdings hervorgehoben, dass eine erhöhte<br />
Entschädigung geboten sein wird, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter aus mehreren<br />
Gründen unzulässig benachteiligt wird.<br />
Drei, zwei<br />
Sachlicher Anwendungsbereich – In welchen Situationen gilt das<br />
A_G_G?<br />
Drei, zwei, eins<br />
Beschäftigung und Beruf<br />
Der Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erstreckt sich im Bereich Beschäftigung und<br />
Beruf auf die selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit. Zu einer Erwerbstätigkeit<br />
gehört jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer<br />
Lebensgrundlage dient. Auch Teilzeittätigkeiten, Zweit- und Nebentätigkeiten sind Erwerbstätigkeiten.<br />
Das A G G schützt vor Benachteiligungen beim Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger<br />
Erwerbstätigkeit sowie beim beruflichen Aufstieg.<br />
Der Zugang zu einer Erwerbstätigkeit beinhaltet die Bereiche Stellenausschreibung, Bewerbungsunterlagen<br />
und Auswahlverfahren. Sämtliche Diskriminierungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu einer<br />
Beschäftigung sind nach dem A G G verboten.<br />
Die Stellenausschreibung, in der eine „freundliche, junge Serviererin“ gesucht wird, ist aus zwei<br />
Gründen diskriminierend: Der Begriff „jung“ stellt eine Altersdiskriminierung dar, während die<br />
weibliche Form „Serviererin“ eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Geschlechts<br />
bedeutet.<br />
Im Bewerbungsgespräch wäre beispielsweise die Frage an eine Bewerberin nach ihrer<br />
Familienplanung unzulässig.<br />
Als Selbstständige gelten in erster Linie Personen, die einen freien Beruf ausüben. Eine<br />
selbstständige Tätigkeit liegt auch vor, wenn eine Person einer Gesellschaft beitritt, um in deren<br />
Organen mitzuarbeiten. Der Benachteiligungsschutz erstreckt sich hier auf den Zugang zur Tätigkeit<br />
als Organmitglied und das berufliche Fortkommen in dieser Tätigkeit. Das ist beispielsweise der Fall,<br />
wenn eine Anwältin oder ein Anwalt als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer Anwaltssozietät<br />
beitritt, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist. Vorstandsmitglieder oder<br />
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer eines Unternehmens gelten ebenfalls als selbstständig<br />
Erwerbstätige. Der Schutz des A G G erstreckt sich nicht auf eine Tätigkeit, mit der ideelle Zwecke<br />
verbunden werden, wie zum Beispiel für Kirchen, Parteien und Gewerkschaften. Darüber hinaus sind<br />
selbstständige ehrenamtliche Tätigkeiten nicht erfasst.<br />
Neben dem Zugang zu selbstständiger und unselbstständiger Beschäftigung ist der berufliche<br />
Aufstieg von dem Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erfasst.<br />
Hierunter ist eine Veränderung des Tätigkeits- beziehungsweise Verantwortungsbereichs zu<br />
verstehen. Diese geht im Allgemeinen mit einer Beförderung einher, nach der die oder der<br />
Beschäftigte eine höherwertige Tätigkeit übernimmt. Besondere Bedeutung hat in diesem<br />
Zusammenhang das Arbeitsentgelt. Die Beförderungsproblematik stellt sich häufig im