27.12.2012 Aufrufe

A G G-Wegweiser - Antidiskriminierungsstelle

A G G-Wegweiser - Antidiskriminierungsstelle

A G G-Wegweiser - Antidiskriminierungsstelle

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Schadensersatz- und Entschädigungsregelung wird allerdings hervorgehoben, dass eine erhöhte<br />

Entschädigung geboten sein wird, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter aus mehreren<br />

Gründen unzulässig benachteiligt wird.<br />

Drei, zwei<br />

Sachlicher Anwendungsbereich – In welchen Situationen gilt das<br />

A_G_G?<br />

Drei, zwei, eins<br />

Beschäftigung und Beruf<br />

Der Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erstreckt sich im Bereich Beschäftigung und<br />

Beruf auf die selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit. Zu einer Erwerbstätigkeit<br />

gehört jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer<br />

Lebensgrundlage dient. Auch Teilzeittätigkeiten, Zweit- und Nebentätigkeiten sind Erwerbstätigkeiten.<br />

Das A G G schützt vor Benachteiligungen beim Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger<br />

Erwerbstätigkeit sowie beim beruflichen Aufstieg.<br />

Der Zugang zu einer Erwerbstätigkeit beinhaltet die Bereiche Stellenausschreibung, Bewerbungsunterlagen<br />

und Auswahlverfahren. Sämtliche Diskriminierungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu einer<br />

Beschäftigung sind nach dem A G G verboten.<br />

Die Stellenausschreibung, in der eine „freundliche, junge Serviererin“ gesucht wird, ist aus zwei<br />

Gründen diskriminierend: Der Begriff „jung“ stellt eine Altersdiskriminierung dar, während die<br />

weibliche Form „Serviererin“ eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Geschlechts<br />

bedeutet.<br />

Im Bewerbungsgespräch wäre beispielsweise die Frage an eine Bewerberin nach ihrer<br />

Familienplanung unzulässig.<br />

Als Selbstständige gelten in erster Linie Personen, die einen freien Beruf ausüben. Eine<br />

selbstständige Tätigkeit liegt auch vor, wenn eine Person einer Gesellschaft beitritt, um in deren<br />

Organen mitzuarbeiten. Der Benachteiligungsschutz erstreckt sich hier auf den Zugang zur Tätigkeit<br />

als Organmitglied und das berufliche Fortkommen in dieser Tätigkeit. Das ist beispielsweise der Fall,<br />

wenn eine Anwältin oder ein Anwalt als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer Anwaltssozietät<br />

beitritt, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist. Vorstandsmitglieder oder<br />

Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer eines Unternehmens gelten ebenfalls als selbstständig<br />

Erwerbstätige. Der Schutz des A G G erstreckt sich nicht auf eine Tätigkeit, mit der ideelle Zwecke<br />

verbunden werden, wie zum Beispiel für Kirchen, Parteien und Gewerkschaften. Darüber hinaus sind<br />

selbstständige ehrenamtliche Tätigkeiten nicht erfasst.<br />

Neben dem Zugang zu selbstständiger und unselbstständiger Beschäftigung ist der berufliche<br />

Aufstieg von dem Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erfasst.<br />

Hierunter ist eine Veränderung des Tätigkeits- beziehungsweise Verantwortungsbereichs zu<br />

verstehen. Diese geht im Allgemeinen mit einer Beförderung einher, nach der die oder der<br />

Beschäftigte eine höherwertige Tätigkeit übernimmt. Besondere Bedeutung hat in diesem<br />

Zusammenhang das Arbeitsentgelt. Die Beförderungsproblematik stellt sich häufig im

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!