A G G-Wegweiser - Antidiskriminierungsstelle
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Außerhalb des Bereichs Beschäftigung und Beruf findet das A G G Anwendung auf Alltagsgeschäfte<br />
wie Einkäufe, Gaststättenbesuche oder Diskothekenbesuche, Wohnungssuche sowie Versicherungsund<br />
Bankgeschäfte. Bei Alltagsgeschäften handelt es sich zumeist um Massengeschäfte. Diese<br />
werden typischerweise ohne Ansehen der Person getätigt. Einzelverträge zwischen zwei<br />
Privatpersonen zählen nicht dazu.<br />
Nimmt beispielsweise eine große Hotelkette behinderte Menschen nicht auf, verletzt dies das<br />
zivilrechtliche Benachteiligungsverbot.<br />
Die Vermietung von Wohnraum ist ein Massengeschäft, wenn die Vermieterin oder der Vermieter<br />
mehr als 50 Wohnungen vermietet. Für das Merkmal rassistische Diskriminierung oder<br />
Ungleichbehandlung wegen der ethnischen Herkunft gilt ein generelles Benachteiligungsverbot,<br />
unabhängig davon, ob es sich um ein Massengeschäft handelt oder nicht.<br />
Der umfassendere Diskriminierungsschutz für das Merkmal rassistische Diskriminierung/ethnische<br />
Herkunft erstreckt sich auch auf den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der<br />
Gesundheitsdienste, auf soziale Vergünstigungen sowie die Bildung. Dazu zählen beispielsweise<br />
Behandlungsverträge mit Ärzten oder privater Sprachunterricht, nicht aber staatliche Leistungen wie<br />
zum Beispiel von gesetzlichen Krankenversicherungen oder Sozialhilfe.<br />
Drei, zwei, zwei, eins<br />
Zulässige unterschiedliche Behandlungen und Ausnahmen im Zivilrecht<br />
Im Gegensatz zu dem Merkmal rassistische Diskriminierung/ethnische Herkunft sind für die Merkmale<br />
Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität unterschiedliche Behandlungen<br />
zulässig, wenn ein sachlicher Grund dafür besteht.<br />
Unterscheidungen bei Alltagsgeschäften sind oft üblich und sogar erwünscht.<br />
Erlaubt sind beispielsweise Preisnachlässe für Schülerinnen und Schüler oder gesonderte<br />
Öffnungszeiten für Frauen in Schwimmbädern.<br />
Darüber hinaus erlaubt das A G G Ungleichbehandlungen, wenn diese dazu dienen, Gefahren<br />
abzuwenden.<br />
So kann es für die Betreiberin oder den Betreiber erforderlich sein, in Freizeitparks Menschen mit<br />
Behinderungen den Zugang zu Fahrgeschäften wie zum Beispiel Riesenräder und Autoscooter zu<br />
versagen beziehungsweise auf einer Begleitperson zu bestehen, um Gefährdungen dieser Personen zu<br />
vermeiden.<br />
Auch die unterschiedliche Behandlung, die das Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der<br />
persönlichen Sicherheit berücksichtigt, ist zulässig.<br />
Getrennte Öffnungszeiten für Frauen und Männer in der Sauna sind ein Beispiel für eine<br />
zulässige Ausnahme.<br />
Unter besonderen Umständen besteht gar kein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung.