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A G G-Wegweiser - Antidiskriminierungsstelle

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Außerhalb des Bereichs Beschäftigung und Beruf findet das A G G Anwendung auf Alltagsgeschäfte<br />

wie Einkäufe, Gaststättenbesuche oder Diskothekenbesuche, Wohnungssuche sowie Versicherungsund<br />

Bankgeschäfte. Bei Alltagsgeschäften handelt es sich zumeist um Massengeschäfte. Diese<br />

werden typischerweise ohne Ansehen der Person getätigt. Einzelverträge zwischen zwei<br />

Privatpersonen zählen nicht dazu.<br />

Nimmt beispielsweise eine große Hotelkette behinderte Menschen nicht auf, verletzt dies das<br />

zivilrechtliche Benachteiligungsverbot.<br />

Die Vermietung von Wohnraum ist ein Massengeschäft, wenn die Vermieterin oder der Vermieter<br />

mehr als 50 Wohnungen vermietet. Für das Merkmal rassistische Diskriminierung oder<br />

Ungleichbehandlung wegen der ethnischen Herkunft gilt ein generelles Benachteiligungsverbot,<br />

unabhängig davon, ob es sich um ein Massengeschäft handelt oder nicht.<br />

Der umfassendere Diskriminierungsschutz für das Merkmal rassistische Diskriminierung/ethnische<br />

Herkunft erstreckt sich auch auf den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der<br />

Gesundheitsdienste, auf soziale Vergünstigungen sowie die Bildung. Dazu zählen beispielsweise<br />

Behandlungsverträge mit Ärzten oder privater Sprachunterricht, nicht aber staatliche Leistungen wie<br />

zum Beispiel von gesetzlichen Krankenversicherungen oder Sozialhilfe.<br />

Drei, zwei, zwei, eins<br />

Zulässige unterschiedliche Behandlungen und Ausnahmen im Zivilrecht<br />

Im Gegensatz zu dem Merkmal rassistische Diskriminierung/ethnische Herkunft sind für die Merkmale<br />

Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität unterschiedliche Behandlungen<br />

zulässig, wenn ein sachlicher Grund dafür besteht.<br />

Unterscheidungen bei Alltagsgeschäften sind oft üblich und sogar erwünscht.<br />

Erlaubt sind beispielsweise Preisnachlässe für Schülerinnen und Schüler oder gesonderte<br />

Öffnungszeiten für Frauen in Schwimmbädern.<br />

Darüber hinaus erlaubt das A G G Ungleichbehandlungen, wenn diese dazu dienen, Gefahren<br />

abzuwenden.<br />

So kann es für die Betreiberin oder den Betreiber erforderlich sein, in Freizeitparks Menschen mit<br />

Behinderungen den Zugang zu Fahrgeschäften wie zum Beispiel Riesenräder und Autoscooter zu<br />

versagen beziehungsweise auf einer Begleitperson zu bestehen, um Gefährdungen dieser Personen zu<br />

vermeiden.<br />

Auch die unterschiedliche Behandlung, die das Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der<br />

persönlichen Sicherheit berücksichtigt, ist zulässig.<br />

Getrennte Öffnungszeiten für Frauen und Männer in der Sauna sind ein Beispiel für eine<br />

zulässige Ausnahme.<br />

Unter besonderen Umständen besteht gar kein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung.

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