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A G G-Wegweiser - Antidiskriminierungsstelle

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Zur Förderung bisher benachteiligter Gruppen dürfen im Arbeitsleben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber<br />

und bei Alltagsgeschäften die Parteien eines privatrechtlichen Vertrages gezielte Maßnahmen ergreifen.<br />

Indem positive Maßnahmen ergriffen werden, kann sowohl ein bestehender Nachteil ausgeglichen als<br />

auch ein drohender Nachteil verhindert werden. Mit den Fördermöglichkeiten geht das Allgemeine<br />

Gleichbehandlungsgesetz deutlich über ein reines Diskriminierungsverbot hinaus.<br />

Ein wesentliches Indiz für bestehende Benachteiligungen liegt vor, wenn die betreffende<br />

Personengruppe, im Verhältnis zu ihrer sonstigen Größe in bestimmten Bereichen, deutlich<br />

schwächer vertreten ist.<br />

Ein Unternehmen, das gleichermaßen deutschstämmige und türkischstämmige Jugendliche<br />

ausbildet, bietet den türkischstämmigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als positive Maßnahme<br />

spezielle Weiterbildungsprogramme an, um den Anteil dieser Personen in gehobenen Positionen zu<br />

erhöhen.<br />

Eine Wohnungsbaugesellschaft erhöht als positive Maßnahme ihren Bestand an<br />

behindertengerechten Wohnungen.<br />

Kapitel fünf<br />

Weitere Schutzbereiche<br />

Zum Sozialrecht gehören die Bereiche Sozialversicherung, Sozialversorgung, Klammer auf, zum<br />

Beispiel Schwerbehindertenrecht, Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Ausbildungsförderung,<br />

Klammer zu, und Sozialfürsorge.<br />

Das A G G nennt die Bereiche Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit und der<br />

Gesundheitsdienste, die zum Sozialrecht gehören, ohne besondere Regelungen zu nennen. Um<br />

gegen Diskriminierungen in diesem Bereich vorzugehen, müssen andere Gesetze angewendet<br />

werden.<br />

Die Sozialgesetzbücher bilden die rechtliche Grundlage für das Sozialrecht. Diese enthalten auch<br />

Vorschriften gegen Diskriminierungen. So gilt ein grundsätzliches Diskriminierungsverbot aus<br />

rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung. Die Bundesagentur<br />

für Arbeit darf diskriminierende Stellenausschreibungen nicht weiterleiten. Auch der Zugang zu<br />

Berufsberatung, Berufsbildung und Weiterbildung darf nicht diskriminierend sein.<br />

Sofern Gesundheitsdienstleistungen jedoch nicht auf Grundlage der Sozialgesetzbücher, sondern<br />

privat erbracht werden, gelten die Regelungen des A G G.<br />

Der Bildungsbereich ist dann durch das A G G geschützt, wenn es sich um privatrechtliche<br />

Verträge handelt. Kommt es beispielsweise zu diskriminierendem Verhalten an einer privaten<br />

Sprachenschule, gilt der Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unmittelbar. Für die<br />

staatliche Bildung gelten die Schulgesetze der Bundesländer.

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