A G G-Wegweiser - Antidiskriminierungsstelle
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Kapitel sechs<br />
Das Verhältnis zwischen Bürgerinnen und Bürgern und dem<br />
Staat<br />
Auf den Bereich des öffentlichen Rechts, das in diesem Kapitel angesprochen ist, erstreckt sich der<br />
Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht. Doch auch hier gelten<br />
Diskriminierungsverbote, da sich aus dem Grundgesetz ein Schutz von Bürgerinnen und Bürgern<br />
durch den Staat ergibt. Bereits bei Erlass von Gesetzen muss gewährleistet sein, dass diese nicht<br />
gegen die Grundrechte verstoßen. Der Gesetzgeber, die Gerichte und die gesamte Verwaltung sind<br />
dazu verpflichtet, ihr Verhalten an gleichen Maßstäben zu messen und nicht willkürlich zu handeln.<br />
Die Tätigkeit der Verwaltung ist im Verhältnis zwischen Bürgerinnen und Bürgern und dem Staat in<br />
erster Linie durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet. Der Staat wird durch<br />
Gesetze wie das Asylrecht, das Gewerbe- und Polizeirecht, um nur einige zu nennen, zu einem<br />
bestimmten Handeln ermächtigt. Dabei ist die Verwaltung als ausführende Kraft an die Vorgaben des<br />
Grundgesetzes und den dort festgeschriebenen Gleichheitsgrundsatz gebunden.<br />
Kapitel sieben<br />
Unterstützung bei Diskriminierung: Die<br />
<strong>Antidiskriminierungsstelle</strong> des Bundes<br />
Die <strong>Antidiskriminierungsstelle</strong> des Bundes, A D S, hat in erster Linie den Auftrag, Menschen, die sich<br />
diskriminiert fühlen, zu beraten. Die Beratung ist voraussetzungsfrei, kostenlos und nicht an Fristen<br />
gebunden. Betroffene können sich telefonisch, per E-Mail, Brief oder Fax an die Stelle wenden. Mit<br />
den Beraterinnen und Beratern kann auch ein persönlicher Gesprächstermin vereinbart werden. Unter<br />
www_punkt_antidiskriminierungsstelle_punkt_d_e finden von Diskriminierung betroffene<br />
Personen ein elektronisches Kontaktformular, das ausgefüllt versendet werden kann. Die<br />
Beraterinnen und Berater der <strong>Antidiskriminierungsstelle</strong> geben Informationen zur Rechtslage, zu<br />
möglichen Ansprüchen und Fristen.<br />
Sofern eine gütliche Einigung der Konfliktparteien angestrebt wird, kann sich die<br />
<strong>Antidiskriminierungsstelle</strong> mit Einwilligung der Betroffenen mit der jeweils anderen Konfliktpartei in<br />
Verbindung setzen und versuchen, Wege zur Schlichtung aufzuzeigen. Die <strong>Antidiskriminierungsstelle</strong><br />
des Bundes kann bei Bedarf den Kontakt zu spezialisierten Beratungsstellen vor Ort vermitteln.<br />
Soweit Beauftragte der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages in ihrer Zuständigkeit<br />
betroffen sind, leitet die <strong>Antidiskriminierungsstelle</strong> das Anliegen der oder des Betroffenen mit deren<br />
Einverständnis an die Beauftragten weiter.