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Die Landeshauptstadt Bregenz setzt eine Reihe eigener Steuern ...

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12. PARKABGABE (Parkabgabegesetz, LGBl. Nr. 2/1987 i.d.g.F.; Verordnung der Stadtvertretung vom 9.12.2010)<br />

12.1.<br />

a) <strong>Die</strong> Abgabe beträgt in der Tarifzone A, das sind die im erwähnten Lageplan (§ 2) mit den Pos.-Nrn. 1.1, 1.5, 1.6b, 1.7 - 1.10, 1.12, 1.14, 1.15, 1.18 - 1.22,<br />

1.24, 1.27, 1.29 – 1.32, 2.1, 2.3a, 2.4 – 2.7, 2.8a, 2.11 – 2.15, 2.17, 2.19, 4 und 6.2 bezeichneten Verkehrsflächen, pro Stunde Euro 1,--, wobei die Mindestparkabgabe<br />

Euro 0,20 beträgt. <strong>Die</strong> Abgabe kann mit Ausnahme der als Kurzparkzonen ausgewiesenen Verkehrsflächen auch mit <strong>eine</strong>m Pauschalbetrag<br />

von Euro 6,40 entrichtet werden („Tageskarte“ mit Gültigkeit bis zu jenem Zeitpunkt des nächstfolgenden gebührenpflichtigen Tages, der der Entrichtung<br />

der Abgabe entspricht, bzw. im Vorverkauf erhältliche "Kalendertageskarte").<br />

b) <strong>Die</strong> Abgabe beträgt in der Tarifzone B, das sind die im erwähnten Lageplan (§ 2) mit den Pos.- Nrn. 1.2 - 1.4, 1.6a, 1.11, 1.13, 1.16, 1.17, 1.23, 1.25,<br />

1.28, 2.2, 2.3b, 2.8b, 2.9, 2.10, 2.16, 2.18, 2.20, 2.21, 3.1, 3.2a, 3.2b, 3.3, 3.4a, 3.4b, 3.5, 3.6a, 3.6b, 3.7 – 3.17, 3.18a, 3.18b, 3.19 - 3.27, 5.1 - 5.9, 6.1<br />

und 6.3 bezeichneten Verkehrsflächen, pro Stunde Euro 0,60, wobei die Mindestparkabgabe Euro 0,20 beträgt. <strong>Die</strong> Abgabe kann mit Ausnahme der als<br />

Kurzparkzonen ausgewiesenen Verkehrsflächen sowie jener mit der Pos.-Nr. 6.1 („Fritz-Mayer-Platz“) gemäß Lageplan (§ 2) auch mit <strong>eine</strong>m Pauschalbetrag<br />

von Euro 4,30 entrichtet werden („Tageskarte“ mit Gültigkeit bis zu jenem Zeitpunkt des nächstfolgenden gebührenpflichtigen Tages, der der Entrichtung<br />

der Abgabe entspricht, bzw. im Vorverkauf erhältliche "Kalendertageskarte").<br />

c) <strong>Die</strong> in der Tarifzone B gelösten Parksch<strong>eine</strong> gelten nicht in der Tarifzone A.<br />

12.2. <strong>Die</strong> Abgabe kann hinsichtlich der im erwähnten Lageplan (§ 2) mit den Pos.-Nrn. 1.2, 1.3, 1.6a, 1.25, 1.28, 3.2b, 3.4b, 3.6b, 3.15, 3.16, 3.18b, 3.21 -<br />

3.27, 4 und 5.8 bezeichneten Verkehrsflächen auch mit <strong>eine</strong>m monatlichen, vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen Pauschalbetrag entrichtet<br />

werden und gilt jeweils täglich von Montag bis Sonntag. <strong>Die</strong> Höhe des Pauschalbetrages beträgt für diese Verkehrsflächen monatlich Euro 36,--, vierteljährlich<br />

Euro 100,--, halbjährlich Euro 190,-- und jährlich Euro 365,--.<br />

12.3. <strong>Die</strong> Höhe der für Anwohnerzonen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 pauschalierten Abgabe beträgt Euro 10,40 je angefangenen Monat oder Euro 95,-- pro Jahr.<br />

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