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Die Landeshauptstadt Bregenz setzt eine Reihe eigener Steuern ...

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5. TOURISMUSBEITRÄGE (Tourismusgesetz, LGBl. Nr. 86/1997 i.d.g.F.)<br />

Tourismusbeiträge können bis zu <strong>eine</strong>m Höchstbetrag von EUR 601.433,-- erhoben werden.<br />

Das Gesamtaufkommen für 2012 wird mit EUR 500.000,-- festge<strong>setzt</strong>.<br />

Der Hebesatz für das Jahr 2012 beträgt gemäß § 11 Tourismusgesetz 2,43 v.T. der Bemessungsgrundlagen.<br />

6. GÄSTETAXE (Tourismusgesetz, LGBl. Nr. 86/1997 i.d.g.F.; Gästetaxordnung 2009)<br />

<strong>Die</strong> Gästetaxe wird für den nachstehenden Zeitraum eingehoben. Sie beträgt je Nächtigung:<br />

EUR<br />

2012 vom 1.1. - 30.4. und 1.10. – 31.12. 0,73<br />

vom 1.5. - 30.9. 1,24<br />

2013 vom 1.1. - 30.4. und 1.10. – 31.12. 0,73<br />

vom 1.5. - 30.9. 1,24<br />

Von der Gästetaxe sind nach § 3 Abs. 1 der Gästetaxordnung 2009 i.d.g.F., Stadtvertretungsbeschluss vom 3.12.2009 befreit:<br />

a) Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Schüler und Studenten, die wegen des Schulbesuches oder <strong>eine</strong>r schulischen<br />

Weiterbildung in <strong>Bregenz</strong> nächtigen;<br />

b) Personen, deren ununterbrochener Aufenthalt mindestens drei Wochen dauert und ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit dient;<br />

c) Patienten in Krankenanstalten;<br />

d) Personen, die bei dem im Gemeindegebiet ansässigen anderen Eheteil oder <strong>eine</strong>m Verwandten oder Verschwägerten in auf- und absteigender Linie,<br />

<strong>eine</strong>m Geschwisterkind oder <strong>eine</strong>r Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind, unentgeltlich nächtigen;<br />

e) Gäste nach <strong>eine</strong>m ununterbrochenen Aufenthalt von 3 Monaten;<br />

f) Personen, die in <strong>eine</strong>r Wohnung im Sinne des § 18 Abs. 1 Tourismusgesetz nächtigen, wenn für den Wohnungsinhaber die Gästetaxe mit <strong>eine</strong>m<br />

Pauschalbetrag festge<strong>setzt</strong> ist.<br />

7. ABFALLGEBÜHREN (Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 1/2006; Abfallgebührenordnung 2006, Tarifordnung 2012)<br />

7.1. Abfallgrundgebühr<br />

<strong>Die</strong> Grundgebühr wird entsprechend der Nutzfläche der Wohnungen bzw. Räumlichkeiten wie folgt vorgeschrieben und ist mit <strong>eine</strong>m<br />

Basisentsorgungsvolumen verbunden, von dem aus Vergütungen für Minderbedarf oder Abfuhrgebühren für Mehrbedarf berechnet sind :<br />

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