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IMMOBILIENRECHT BUNDESGERICHTSENTSCHEIDE Beschwerde wurde, soweit es die A. GmbH betraf, die aufschiebende Wirkung erteilt. Die C.x AG beantragte die Abweisung der Beschwerde. QUALIFIZIERUNG ALS VORVERTRAG Nachdem das Bundesgericht die Klagelegitimation abgeklärt hatte, beschäftigte es sich mit Art. 3 der initialen Vereinbarung zwischen den Streitparteien und stellte fest, dass es ich in der Tat um ein Versprechen auf Abschluss eines Vertrages (sog. Vorvertrag) im Sinne von Art. 22 Abs. 1 OR handelt. POSITIVER SCHADENSERSATZ FÜR DIE C.X AG Weiter führte das Bundesgericht bezüglich des Schadensersatzes aus, dass das Rücktrittsrecht des Auftraggebers im Werkvertrag auch ausgeübt werden könne, wenn es sich lediglich um eine Verpflichtung zum Abschluss eines Werkvertrages handle. Der volle Schadensersatz aus Art. 377 OR entspreche sodann dem positiven Interesse. Dies bedeute, dass das Interesse des Unternehmers an der vollständigen Erfüllung des Werkvertrages, also auch des entgangenen Gewinns, abgedeckt sein müsse. Trete der Versprechende nun vom Vorvertrag zurück, habe er dem Vertragspartner den Schaden zu ersetzen, den er aufgrund der Nichterfüllung des Hauptvertrags, d. h des Werkvertrags, erleide. Eine Verletzung von Art. 97 OR seitens der Beschwerdegegnerin verneinte das Bundesgericht wie zuvor die Vorinstanzen. Die Beschwerdeführer warfen der Beschwerdegegnerin eine Verletzung von Art. 97 OR vor, weil sie die Übermittlung der Generalunternehmerverträge in ungerechtfertigter und nicht zu rechtfertigender Weise verzögert hätten, was zur Beendigung der Zusammenarbeit geführt habe. Die Vorinstanz stellte jedoch fest, dass die Gründe für den Vertragsrücktritt der Beschwerdeführer nicht real und damit nicht in einem Verhalten der Beschwerdegegnerin begründet waren. Da es sich im Kündigungsschreiben der Beschwerdeführer vom 25. Juli 2017 lediglich um einen Vorwand handle, sei eine Berufung auf wichtige Gründe im Sinne von Art. 377 OR sowieso ausgeschlossen. Zudem bemängelten die Beschwerdeführer, dass die C.x AG den Schaden nicht hinreichend nachgewiesen habe, da sie einerseits nicht berechtigt sei, Forderungen der C.y AG geltend zu machen, und andererseits auch nicht bewiesen habe, dass die Beschwerdeführer das Honorar akzeptiert hätten. Ausserdem werfen sie der Vorinstanz vor, dass sie willkürlich gehandelt habe, indem sie feststellte, dass die Beschwerdegegnerin gemäss dem Vorvertrag einen Pauschalpreis, der dem aktuellen Genfer Markt entspricht, vorgeschlagen habe. Dem entgegnete das Bundesgericht, dass es bereits festgestellt habe, dass die vollständige Entschädigung der Beschwerdegegnerin nach Art. 377 OR aus dem positiven Schadensersatz entspricht. Bei der Festlegung der Höhe stützte sich die Vorinstanz zu Recht auf die erstellten Kostenvoranschläge und den Generalunternehmervertrag. Auch sei bezüglich des Honorarvorschlags des Generalunternehmens, welcher ebenfalls von der Vorinstanz berücksichtigt wurde, in der Berechnung des entgangenen Gewinns nichts zu beanstanden. Folglich kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz mit der Festsetzung und dem Zuspruch des positiven Schadenersatzanspruchs der Beschwerdegegnerin nicht gegen Bundesrecht verstossen hat. Der Schaden beläuft sich auf rund 245 000 CHF. Im Ergebnis wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. BGER 4A_302/2022 VOM 30. MAI <strong>2023</strong> Vorliegend wurde der Vorvertrag auf Abschluss eines Generalunternehmervertrags nicht eingehalten. *CHARLES GSCHWIND BILD: 123RF.COM Der Autor ist Rechtsanwalt bei Baker McKenzie in Genf und Zürich und auf Immobilientransaktionen und Gesellschaftsrecht spezialisiert. Er bedankt sich bei Noël Waber, Praktikant bei Baker McKenzie Zürich, für seine Mitarbeit. IMMOBILIA / September <strong>2023</strong> 31