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Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Nr. 12/2023

Erscheinungsdatum: 14.06.2023

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz

Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca

Nr. 12/2023 | 14. Juni 2023

Öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffinnen und

Jugendschöffen

des Landkreises Görlitz für die Amtszeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 in den

Jugendschöffengerichten der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau

1. Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz hat in der Sitzung am 25. Mai 2023 den Beschluss

über die Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffinnen und -schöffen gefasst.

2. Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit

vom 19. bis 23. Juni 2023

zu jedermanns Einsicht im Landratsamt Görlitz, in 02826 Görlitz, Bahnhofstraße 24, im Bürgerbüro

Zimmer 0.29 aus.

Die Einsichtnahme ist in der o.g. Woche möglich:

Mo, Mi, Fr 8.30 - 12 Uhr

Di und Do 8.30 - 12 Uhr und 13.30 - 18 Uhr.

3. Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung

schriftlich oder zu Protokoll Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen

Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (siehe Anlage 1) nicht aufgenommen

werden durften oder sollten.

Einsprüche mit Begründung sind bis zum 30. Juni 2023 zu richten an:

Landkreis Görlitz

Jugendamt

Jugendschöffen

Bahnhofstraße 24

02826 Görlitz

Görlitz, 14. Juni 2023

Anhang 1 – Auszüge aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

§ 32 GVG

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen

oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt

sind;

2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der

Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

3. (weggefallen)

§ 33 GVG

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet

haben würden;

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2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode

vollenden würden;

3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht

geeignet sind;

6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34 GVG

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1. der Bundespräsident;

2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie

hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum

gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte

bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

Bekanntmachung - Öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfes zur Festsetzung

des Trinkwasserschutzgebiets Eibau

Im Interesse der Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist zum Schutz des Grundwassers im

Einzugsgebiet der Wasserfassungen für das Wasserwerk Eibau eine Anpassung des

Trinkwasserschutzgebietes vorgesehen. Die Neuausweisung ist geboten, da das bestehende

Trinkwasserschutzgebiet Eibau-Kaulbrunnen mittlerweile fast 50 Jahre nach seiner Ausweisung den

heutigen fachlichen Bemessungsgrundsätzen sowie rechtlichen Anforderungen nicht mehr genügt.

Hiermit wird gemäß § 121 Abs. 2 SächsWG bekanntgegeben, dass der Entwurf des Verordnungstextes,

der Übersichtskarte sowie der Liste der vom Trinkwasserschutzgebiet betroffenen Flurstücke im Zeitraum

öffentlich ausgelegt werden.

vom 26. Juni 2023 bis 25. Juli 2023

Die Auslegung erfolgt beim

sowie bei der

Landratsamt Görlitz

Untere Wasserbehörde

Georgewitzer Str. 52, Zimmer 2005

in 02708 Löbau

Gemeindeverwaltung Kottmar

Eibau

Hauptstraße 62

02739 Kottmar

während der jeweils dort ortsüblichen Öffnungszeiten.

Gleichzeitig stehen die Unterlagen auf der Internetseite des Landkreises Görlitz (Amtliche

Bekanntmachungen) zur Verfügung.

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 12/2023 | 14. Juni 2023

Mit der öffentlichen Auslegung wird allen vom Trinkwasserschutzgebiet betroffenen

Grundstückseigentümern und sonstigen Berechtigten die Möglichkeit gegeben, die Entwürfe zu

Verordnungstext, Übersichtskarte sowie Flurstücksliste einzusehen und sich dazu zu äußern.

Hinweis:

Einwendungen gegen die Festsetzung des Trinkwasserschutzgebiets sowie Anregungen zu den

Entwürfen können innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (bis 8. August 2023)

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Unteren Wasserbehörde vorgebracht werden.

Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters

nach § 14 Abs. 7 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im

Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar

2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021

(SächsGVBl. S. 517)

Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung hat Daten des

Liegenschaftskatasters geändert:

I. Änderung auf Grund einer Katastervermessung und Abmarkung

Betroffene Flurstücke

Gemeinde Weißkeißel, Gemarkung Weißkeißel Flur 20: 12

Gemeinde Kodersdorf, Gemarkung Kodersdorf Flur 23: 2

Art der Änderung (betroffene Gemarkungen)

1. Zerlegung (Weißkeißel Flur 20)

2. Berichtigung der Flächenangabe (Weißkeißel Flur 20)

3. Veränderung der tatsächlichen Nutzung (Weißkeißel Flur 20)

4. Berichtigung eines Zeichenfehlers (Kodersdorf Flur 23)

Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt

gegeben. Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 14. Juni bis zum 13. Juli 2023 im Landratsamt Görlitz,

Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Außenstelle Georgewitzer Straße 42, Zimmer 411A und

411B, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 12 Uhr und von 13.30 bis 18 Uhr zur

Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der

genannten Zeiten persönlich oder unter 03581 663-3527 bzw. 03581 663-3533 telefonisch zur Verfügung.

Sie haben in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise und die weiteren

Unterlagen zu den Änderungen einzusehen.

Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermKatG für die Führung

des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die

Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde. Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 5 SächsVermKatG gilt die

Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt

gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Die bei Art der Änderung unter der Nummer 1 (Zerlegung) und der Nummer 4 (Berichtigung eines

Zeichenfehlers) angeführten Änderungen stellen einen Verwaltungsakt dar, gegen den Sie innerhalb

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eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur

Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen.

Birgit Trenkler

Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung

Information zu umfangreichen Änderungen von Gebäudedaten und Daten der

tatsächlichen Nutzung im Liegenschaftskataster

In der sächsischen Vermessungsverwaltung werden derzeit umfangreiche Arbeiten durchgeführt, um

Datenbestände des Liegenschaftskatasters und aus dem Bereich der topografischen Karten

untereinander abzugleichen und zu harmonisieren. Ziel ist die künftige Unterbindung doppelter

Datenhaltung.

Bei den Arbeiten werden Daten zu Gebäuden und den tatsächlichen Nutzungen aus den beiden

Datenbeständen untereinander abgeglichen und mit weiteren Informationen (z. B. Art der gewerblichen

Nutzung eines Gebäudes) ergänzt. Dies führt zwangsläufig zu Änderungen von Gebäudedaten und

Nutzungen im Liegenschaftskataster. Da diese Daten jedoch nicht dem öffentlichen Glauben des

Grundbuches unterliegen, entstehen für den Flurstückseigentümer auch keine rechtlichen Nachteile.

Derzeit beginnen diese Arbeiten in den Gemeinden Görlitz, Niesky und Zittau.

Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass aus dem Liegenschaftskataster grundsätzlich nur

der aktuelle Stand am Tage des Abrufes von Daten ersichtlich ist. Nachweise zu Änderungen von

Gebäudedaten und Daten der tatsächlichen Nutzung werden auf Grund rechtlicher und technischer

Anpassungen nicht mehr geführt. Es besteht auch keine Möglichkeit, Eigentümern darüber Auskunft zu

geben, wann und aus welchem Anlass derartige Änderungen erfolgt sind.

Bekanntmachung der Betriebskosten 2022 für Einrichtungen der Ganztagesbetreuung

nach § 1 Abs. 2 der SächsFöSchülBetrVO des Landkreises Görlitz

Zusammensetzung der durchschnittlichen Betriebskosten je Platz und Monat

bezogen auf eine fünfstündige Betreuung

Durchschnittliche Personalkosten 252,08 €

Durchschnittliche Sachkosten 143,60 €

Durchschnittliche Betriebskosten 395,68 €

Deckung der durchschnittlichen Betriebskosten je Platz und Monat

bezogen auf eine fünfstündige Betreuung

Landeszuschuss 158,50 €

Elternbeitrag (ungekürzt) 82,50 €

Anteil öffentlicher Schulträger 154,68 €

Erhebung zur Umsetzung des Schutzauftrages in der Kinder- und Jugendhilfe nach § 8a

SGB VIII

Das Netzwerkbüro Kinderschutz und Frühe Hilfen des Tierra – Eine Welt e.V. führt in Kooperation mit dem

Jugendamt eine Erhebung zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung in der Kinderund

Jugendhilfe nach § 8a SGB VIII durch.

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Diese richtet sich ausschließlich an Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe im Landkreis Görlitz und soll

in Erfahrung bringen, wie sicher sich Fachkräfte bei der Umsetzung des Schutzauftrages fühlen sowie

welche Unterstützungsmöglichkeiten und Materialien zum Kinderschutz bekannt sind und Anwendung

finden.

Die Ergebnisse der Umfrage sollen in die Jugendhilfeplanung des Landkreises Görlitz einfließen und für

die zukünftige inhaltliche Arbeit des Netzwerkbüros dienlich sein.

Die Teilnahme an der Umfrage erfolgt anonym, wird ca. 30 Minuten in Anspruch nehmen und ist im

Zeitraum vom 12. bis 30. Juni 2023 unter https://mitdenken.sachsen.de/1035484 möglich.

Sprechstunde des Sozialpsychiatrischen Dienstes beim Sozialen Netzwerk Lausitz

gGmbH

Der Sozialpsychiatrische Dienst im Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz ist die Anlaufstelle für

Menschen, die psychisch krank, seelisch behindert oder von Krankheit bzw. Behinderung bedroht sind

sowie deren Angehörige oder gesetzliche Betreuer. Die Beratung kann kostenfrei und auch anonym in

Anspruch genommen werden. In Weißwasser ist der Sozialpsychiatrische Dienst in der Straße der

Einheit 2 zu finden. Sie erreichen ihn telefonisch unter 03581 663-2718 oder per E-Mail an

spdi@kreis-gr.de. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.

Ab dem 20. Juni 2023 bieten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes

zusätzlich eine Sprechstunde beim Sozialen Netzwerk Lausitz gGmbH an. Dieser Beratungsdienst ist

im Albert-Schweitzer-Ring 32 in Weißwasser in der 1. Etage zu finden und kann künftig jeweils

vierzehntägig Dienstag von 10 bis 14 Uhr in Anspruch genommen werden

Impressum

Herausgeber: Landratsamt Görlitz | Pressestelle | Bahnhofstraße 24 | 02826 Görlitz

Telefon: 03581 663-9005 | presse@kreis-gr.de | www.kreis-goerlitz.de

V.i.S.d.P.: Dr. Stephan Meyer

Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 9. Juni 2023

Amtsblatt online: amtsblatt.landkreis.gr

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