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Baden vokal Nr. 03 2024

Was stellen die Chöre vor Ort auf die Beine, was läuft in der Chorszene auf regionaler und nationaler Ebene? Infos dazu finden Sie in Ihrem Badischer Chorverband-Magazin, in Baden vokal. Die Zeitschrift wirft elfmal im Jahr auch Blicke über den Tellerrand, berichtet aus dem Landesmusikverband und anderen Amateurmusikverbänden, spielt Mäuschen, was Aktivitäten anderer Landes-Chorverbände betrifft, informiert über Trends und neue Noten, gibt Vorständen Tipps für die Vereinsarbeit und lässt Experten zur Wort kommen – das alles in einer ansprechenden, unterhaltsamen Aufmachung.

Was stellen die Chöre vor Ort auf die Beine, was läuft in der Chorszene auf regionaler und nationaler Ebene?
Infos dazu finden Sie in Ihrem Badischer Chorverband-Magazin, in Baden vokal. Die Zeitschrift wirft elfmal im Jahr auch Blicke über den Tellerrand, berichtet aus dem Landesmusikverband und anderen Amateurmusikverbänden, spielt Mäuschen, was Aktivitäten anderer Landes-Chorverbände betrifft, informiert über Trends und neue Noten, gibt Vorständen Tipps für die Vereinsarbeit und lässt Experten zur Wort kommen – das alles in einer ansprechenden, unterhaltsamen Aufmachung.

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Tipps für den Vorstand<br />

Was bei Spenden an einen gemeinnützigen<br />

Verein zu beachten ist<br />

Spenden werden grundsätzlich freiwillig<br />

und unentgeltlich gegeben. Der<br />

Spender darf keine Gegenleistung erwarten.<br />

Abzugrenzen ist die Spende<br />

vom Sponsoring, bei dem klar festgelegt<br />

ist, was der Geldgeber im Gegenzug<br />

bekommt (z.B. Werbung, Anzeige<br />

im Programmheft).<br />

Es gibt vier Arten der Spende.<br />

1. Geldspende<br />

Geldspenden können in bar oder unbar<br />

übermittelt werden. Spender sind<br />

zum Beispiel Privatpersonen oder<br />

Firmen. Ein Vorteil der Banküberweisung<br />

ist, dass bei einer Spende unter<br />

300 Euro ein einfacher Nachweis bei<br />

der Einkommenssteuererklärung<br />

reicht. Das kann ein Kontoauszug,<br />

eine Buchungsbestätigung der Überweisung<br />

oder ein Einzahlungsbeleg<br />

sein.<br />

Geldspenden jeder Summe können<br />

immer mit einer Spendenbescheinigung<br />

vom gemeinnützigen Verein bestätigt<br />

werden.<br />

2. Sachspende<br />

Sachspenden sind Gegenstände, die<br />

der Verein unentgeltlich erhält. Für<br />

die Spendenbescheinigung muss der<br />

Wert der Spende aufgeführt werden.<br />

Bei neuen Gegenständen kann die<br />

Rechnung beigefügt werden. Bei älteren<br />

oder gebrauchten Gegenständen<br />

muss der Verein den gegenwärtigen<br />

Verkaufswert schätzen, wobei Alter,<br />

Kaufpreis und Abnutzung berücksichtigt<br />

werden.<br />

3. Aufwandsspende<br />

Unter Aufwandsspenden versteht<br />

man Ausgaben, die zugunsten des<br />

Vereins geleistet, aber nicht abgerechnet<br />

werden. Dies können zum<br />

Beispiel Fahrten mit dem eigenen<br />

Pkw sein, oder das Bezahlen von Porto<br />

oder Büromaterial. Der Spender<br />

verzichtet auf die Erstattung der Ausgaben<br />

und kann dafür eine Spendenbescheinigung<br />

erhalten. Der Verein<br />

hat dem Spender den Anspruch der<br />

Übernahme in Aussicht gestellt (was<br />

entweder die Vereinssatzung grundsätzlich<br />

vorsieht oder was in einem<br />

schriftlichen Vertrag festgehalten ist),<br />

und wäre finanziell auch in der Lage,<br />

den Anspruch zu zahlen. Der Spender<br />

verzichtet freiwillig auf die Erstattung<br />

der angefallenen Kosten und fordert<br />

schriftlich die Spendenbescheinigung<br />

innerhalb von drei Monaten ein.<br />

4. Vergütungsspende<br />

Hier geht es aber um die Spende von<br />

Arbeitszeit. Zwischen Verein und dem<br />

Spender gibt es eine schriftliche Vereinbarung<br />

über die Tätigkeit und über<br />

eine angemessene Vergütung (zum<br />

Beispiel Arbeitsvertrag). Der Spender<br />

verzichtet im Nachhinein auf die<br />

Lohnentschädigung. Auch hier gilt:<br />

Der Verein muss in der finanziellen<br />

Lage und gewillt sein, den Anspruch<br />

zu bezahlen. Man kann keine Arbeitsverträge<br />

schließen mit dem Wissen,<br />

dass der Arbeitnehmer auf die Lohnentschädigung<br />

verzichtet. Sollten über<br />

das Arbeitsverhältnis Sozialabgaben<br />

oder Ähnliches getätigt werden, sind<br />

diese von der Spende ausgenommen<br />

Wie stelle ich eine Spendenbescheinigung<br />

aus?<br />

Eine Spendenbescheinigung heißt<br />

formell „Zuwendungsbestätigung“.<br />

Diese kann nur ein gemeinnütziger<br />

Verein ausstellen. Voraussetzung<br />

dafür ist, dass die Spende freiwillig<br />

getätigt wurde, keine Gegenleistung<br />

erfolgt und die Spende dem gemeinnützigen<br />

Bereich, also dem steuerlich<br />

begünstigtem Zweckbetrieb, zufließt.<br />

Zuwendungsbestätigungen müssen<br />

nicht ausgedruckt werden, die elektronische<br />

Form mit digitaler Unterschrift<br />

ist zulässig. Der Verein muss die ausgestellten<br />

Spendenbescheinigungen<br />

zehn Jahre lang aufheben.<br />

Für die Ausstellung der Spendenbescheinigung<br />

braucht man Name,<br />

Vorname und Adresse des Spenders<br />

oder der spendenden Firma, Datum<br />

der Spende, Betrag (Geldspende) oder<br />

Wert (Sachspende), Datum und Aktenzeichen<br />

des Freistellungsbescheids.<br />

Wichtig: Man sollte sich penibel an die<br />

gesetzliche Vorlage halten, die man<br />

auf der Seite des Bundesministeriums<br />

der Finanzen findet. Dazu muss<br />

man im Suchfeld „Zuwendungsbestätigung”<br />

eingeben. Die Wortwahl und<br />

Reihenfolge der offiziellen Muster<br />

sind dringend einzuhalten.<br />

Die Unterschrift kann per Hand unterzeichnet<br />

oder digital eingefügt werden.<br />

Sollte der Spender in einem Jahr<br />

mehrere Spenden beim Verein getätigt<br />

haben, kann eine Sammelbestätigung<br />

ausgestellt werden. In der Zuwendungsbestätigung<br />

muss das Wort<br />

„Sammelbestätigung“ auftauchen.<br />

Außerdem müssen alle Zuwendungen<br />

detailliert auf der Rückseite (oder<br />

zweiten Seite) aufgelistet werden.<br />

Die elektronische Spendenbescheinigung<br />

Gemeinnützige Vereine können elektronische<br />

Spendenbescheinigung ausstellen.<br />

Hierfür muss der Verein dem<br />

Finanzamt anzeigen, dass er das Verfahren<br />

zur maschinellen Verarbeitung<br />

der Zuwendungsbestätigung gemäß<br />

§ 10b.1 Abs. 4 EStR nutzt. Der/die<br />

Schatzmeister übermittelt die eingegangene<br />

Spende unter Angabe der<br />

Steueridentifikationsnummer des Spenders<br />

elektronisch an das Finanzamt.<br />

Der Spender gibt wie gewohnt die<br />

Spende bei der Steuererklärung an<br />

und bekommt eine elektronische<br />

Spendenbescheinigung, sofern die<br />

Spende vom Verein ordnungsgemäß<br />

registriert wurde. Auch der Verein<br />

bekommt eine elektronische Zuwendungsbestätigung,<br />

die er sieben Jahre<br />

lang aufbewahren muss.<br />

Wer stellt eine Spendenbescheinigung<br />

aus?<br />

Personen, die für den Verein im Vereinsregister<br />

als vertretungsberechtigte<br />

22 BAV 3 · <strong>2024</strong>

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