Privates Eigentum Ausgabe April 2024
Zeitschrift für Haus- Grund- und Wohnungseigentümer im Rhein-Main-Gebiet
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<strong>April</strong> <strong>2024</strong> | 65/04<br />
TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ<br />
Umlagefähigkeit der TV-Gebühren fällt weg<br />
GESTALTUNGSSATZUNG FREIRAUM UND KLIMA<br />
Begrünte Dach- und Fassadensysteme<br />
Mitgliederversammlung<br />
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EDITORIAL ///// 3<br />
JÜRGEN H. CONZELMANN<br />
Vorsitzender Haus & Grund Frankfurt am Main e. V.<br />
Kein Wohnungsbau –<br />
aber immer weiter ausufernde<br />
Kontrollen des Bestands<br />
Liebe Mitglieder,<br />
es ist immer wieder erheiternd, unserer Bundesbauministerin<br />
zuzuhören. So hat sich Klara Geywitz anlässlich der Vorstellung<br />
des eher deprimierenden Frühjahrsgutachtens der Immobilienweisen<br />
optimistisch gezeigt, einen weiteren Einbruch der<br />
Fertigstellungszahlen im Wohnungsbau in diesem Jahr verhindern<br />
zu können. Ganz scheint sie ihrer Prognose jedoch selbst<br />
nicht zu trauen. Vielmehr wies sie vorsichtshalber darauf hin,<br />
dass die frühere Bundesregierung einen Gutteil der Verantwortung<br />
für die aktuelle Misere trage, weil sie das Bauen durch zu<br />
viel Reglementierung teuer gemacht habe.<br />
Man wusste nicht, ob man lachen oder weinen sollte, während<br />
man Geywitz’ Analyse der Marktlage lauschte: „Das Produkt<br />
Immobilien ist absolut nachgefragt. Wer jetzt baut, trifft auf<br />
Nachfrage.“ Diese Äußerung machte die Ministerin, während<br />
in der harten Realität eine ständig wachsende Zahl an Insolvenzen<br />
in der Bau- und Immobilienbranche zu konstatieren ist.<br />
Fachleute gehen für dieses Jahr von einer weiter fallenden Zahl<br />
an Neubauwohnungen aus – und ein Ende der Malaise ist nicht<br />
in Sicht. Entlastung gibt es auch deshalb nicht, weil Neubauten<br />
sich nicht mehr rechnen, schließlich müsste man dafür eine Miete<br />
von 21 Euro für den Quadratmeter verlangen. Investoren zahlen<br />
derzeit drauf, worauf die Immobilienweisen mit der gebotenen<br />
Deutlichkeit hinwiesen: „Wer heute baut, geht bankrott“.<br />
Die Ministerin hatte im Übrigen die altbekannte Forderung an<br />
die Länder mitgebracht, die Grunderwerbsteuer zu senken. Die<br />
Resonanz hält sich nach wie vor in engen Grenzen. Auch in<br />
ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich kommt Geywitz über vollmundige<br />
Ankündigungen nicht hinaus. Im Ringen um die dringend<br />
notwendige Reform des Bundesbaugesetzes etwa werden<br />
lediglich Scheingefechte geführt. Der „Bau-Turbo“, der den<br />
Geschosswohnungsbau auf der grünen Wiese und in Gewerbegebieten<br />
von praktisch allen Genehmigungsvorbehalten befreien<br />
soll, hört sich geradezu revolutionär an und hat auch zu den<br />
lautstarken Protesten der üblichen Verdächtigen geführt. In der<br />
Praxis handelt es sich um einen Papiertiger, denn in Rede stehen<br />
Kann-Vorschriften, die wirkungslos bleiben würden, weil die<br />
Kommunen keinen Anlass hätten, die ihnen gewährten Möglichkeiten<br />
zu nutzen. Es wird also so bald nichts werden mit dem<br />
großen Bürokratieabbau am Bau.<br />
Weil die Leute aber jetzt bezahlbaren Wohnraum finden müssen,<br />
reagiert der Markt auf das Politikversagen. Immer mehr<br />
potenzielle Käufer von Wohneigentum geben ihr Vorhaben auf<br />
und mieten stattdessen ein Haus oder eine Wohnung. Da es sich<br />
bei dieser Klientel überwiegend um Besserverdiener handelt,<br />
wird die Lage auf dem ohnehin engen Mietmarkt immer angespannter,<br />
mit entsprechenden preistreibenden Effekten.<br />
Um den wachsenden Unmut zu kanalisieren, ersinnt die Politik<br />
immer neue Mittel: So folgt eine Reihe von Städten wie Heidelberg<br />
und Augsburg – und, wie man hört, demnächst wohl auch<br />
Frankfurt – dem Beispiel Freiburgs und führt ein System zur<br />
digitalen Überwachung der Mietpreise ein. Über ein (in diesem<br />
Fall leicht auszufüllendes) Formular auf der städtischen Internetseite<br />
können die Mieter Kontakt mit der städtischen Wohnraumüberwachungsstelle<br />
aufnehmen, um ihren Mietpreis auf<br />
Konformität mit dem Mietspiegel prüfen zu lassen und gegebenenfalls<br />
mit städtischer Unterstützung ein Verfahren gegen die<br />
jeweiligen Vermieter einzuleiten. Der Mieter muss sich um<br />
nichts weiter kümmern.<br />
Das ist ein weiteres Beispiel für die Entwicklung hin zu einer<br />
immer übergriffigeren öffentlichen Hand. Dass die meisten Mieter<br />
und Vermieter über Generationen hinweg in der Lage waren,<br />
die Dinge zu wechselseitiger Zufriedenheit zu klären, wird<br />
ignoriert; stattdessen wird – und zwar offensichtlich an den<br />
Mietervereinen vorbei – mit flächendeckenden, digitalen<br />
Maßnahmen der vermietende Bürger überwacht. Da darf man<br />
sich nicht wundern, dass viele Eigentümer nicht mehr in den<br />
Bau von Mietwohnungen investieren, sondern sich im Gegenteil<br />
aus diesem Markt zurückziehen und Wohnungen verkaufen.<br />
Keine Frage, es kommt auf dem Wohnungsmarkt derzeit vieles<br />
zusammen, und nicht für alle Entwicklungen ist die Politik<br />
verantwortlich. Umso wichtiger wäre es jedoch, dass sie sich<br />
auf Maßnahmen besönne, mit denen das Angebot an Wohnraum<br />
erhöht wird. Das geht nur, indem sie es allen Willigen möglichst<br />
leicht macht, zu investieren, und eine zumindest bescheidene<br />
Rendite zu erwirtschaften.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ihr<br />
Jürgen Conzelmann<br />
PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>
4 ///// INHALT<br />
Foto: gpointstudio/stock.adobe.com<br />
UMLAGEFÄHIGKEIT DER TV-GEBÜHREN FÄLLT WEG<br />
Nur noch bis zum 30. Juni <strong>2024</strong> können Vermieter die Kosten<br />
für das Kabelfernsehen als Betriebskosten auf ihre Mieter<br />
umlegen.<br />
14 32<br />
BEGRÜNTE DACH- UND FASSADENSYSTEME<br />
Die Gestaltungssatzung Freiraum und Klima der Stadt<br />
Frankfurt am Main gibt vor, wie Dächer von Carports,<br />
Garagen, Tiefgaragen und Nebenbauten begrünt werden sollen.<br />
Foto: miss_mafalda/stock.adobe.com<br />
Inhalt<br />
03 | Editorial<br />
05 | Gen Z – Dr. Kai H. Warnecke,<br />
Präsident Haus & Grund Deutschland<br />
RECHT UND STEUERN<br />
06 | Wohnungsmarktprognose: 300.000 neue<br />
Wohnungen benötigt<br />
07 | Info des Monats: Besichtigungsrecht zur<br />
Vorbereitung einer Mieterhöhung?<br />
08 | Urteile kompakt<br />
10 | Vererben und verschenken: Geschiedene Eigentümer<br />
12 | Wohnungseigentumsrecht: Wann ist<br />
Videoüberwachung erlaubt?<br />
14 | TV-Signal: Umlagefähigkeit entfällt<br />
NEUES AUS DEN VEREINEN<br />
18 | Haus & Grund Frankfurt am Main:<br />
Neues aus den Vereinen<br />
20 | Haus & Grund Frankfurt am Main:<br />
Einladung zur Jahresmitgliederversammlung<br />
22 | Haus & Grund Frankfurt am Main:<br />
Synopse zur geplanten Satzungsänderung<br />
24 | Weil aber: Lobbyarbeit für Eigentümer mit Eigentümern<br />
WIRTSCHAFT UND POLITIK<br />
26 | „Extremwetterereignisse werden häufiger und intensiver<br />
auftreten“– Interview mit Jens Hasse, Teamleiter Klimaanpassung<br />
und Stadtökologie am Deutschen Institut für<br />
Urbanistik in Köln<br />
BAUEN UND WOHNEN<br />
28 | Bauen und Wohnen spezial: Garten & Balkon<br />
Automatik im Garten<br />
Pool & Dusche<br />
32 | Gestaltungssatzung Freiraum und Klima:<br />
Begrünte Dach- und Fassadensysteme<br />
SERVICE UND TIPPS<br />
16 | Inserate: Immobilien/Hausverwaltungen<br />
17 | Impressum<br />
25 | Seminare<br />
34 | Inserate<br />
35 | Verbraucherpreisindex<br />
Titelbild: – Gebäude in Frankfurt am Main, abends © Fotolyse | Adobe Stock<br />
PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>
KOMMENTAR ///// 5<br />
Gen Z<br />
Kommentar von Dr. Kai H. Warnecke,<br />
Präsident Haus & Grund Deutschland<br />
Die Generation Z – das sind all diejenigen, die zwischen 1997<br />
und 2012 geboren wurden – fällt immer wieder mit überraschenden<br />
Vorschlägen und Handlungen auf. Mal demonstriert man für<br />
den Klimaschutz und fliegt anschließend nach Bali in den Urlaub.<br />
Und mal wendet man sich gegen den klimaschädlichen<br />
Neubau vor allem von Einfamilienhäusern, erwartet für sich aber<br />
gleichzeitig bezahlbaren Wohnraum in der Innenstadt.<br />
Bezahlbares Wohnen ohne Neubau funktioniert in der Praxis<br />
jedoch nicht. Das scheint auch den Jüngeren zu dämmern. In<br />
einem Beitrag der Süddeutschen Zeitung (SZ) kam ein Vertreter<br />
der Gen Z jetzt mit ganz eigennützigen Überlegungen, um<br />
an mehr Wohnraum zu gelangen: Ältere Leute würden zu viel<br />
Wohnfläche nutzen, beispielsweise Vier-Zimmer-Wohnungen<br />
oder gar ein ganzes Einfamilienhaus. Dies verhindere, dass junge<br />
Familien in größere Wohnungen ziehen könnten. Die vorgeschlagene<br />
Lösung: eine Alleinwohnsteuer, mit der man doch<br />
einfach ältere alleinstehende Menschen aus ihren Wohnungen<br />
vertreiben könne.<br />
Auf diese Idee muss man erst einmal kommen! Weil durch die<br />
massiven Eingriffe ins Mietrecht die Miete keine Preisfunktion<br />
mehr hat, soll es eine lenkende Steuer richten. Und das Ziel<br />
der Lenkung soll sein, Menschen aus ihren Häusern und Wohnungen<br />
zu drängen. Das ist gegenüber allen Mietern und Eigentümern<br />
eine Unverschämtheit und zudem ein Eingriff in<br />
ihre Rechte: Denn <strong>Eigentum</strong> und auch der Besitz des Mieters<br />
sind von Artikel 14 des Grundgesetzes geschützt. <strong>Eigentum</strong><br />
verpflichtet nicht nur, es ist vor allem ein gesichertes Grundrecht.<br />
Das gilt auch für die Generation Z, die – und das sei hier<br />
auch mal betont – in der Mehrheit den Traum von den eigenen<br />
vier Wänden hat – zumindest insoweit ist die junge Generation<br />
zum Glück konservativ. /////<br />
Foto: © Jens Oellermann<br />
PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>
6 /////<br />
WOHNUNGSMARKTPROGNOSE<br />
300.000 neue Wohnungen benötigt<br />
Um zusätzliche regionale Knappheiten zu vermeiden, müssten derzeit knapp 300.000 Wohneinheiten jährlich gebaut<br />
werden. Das zeigt die Nachfrageprognose des Forschungsinstituts empirica.<br />
Diese Zahl setzt sich zum einen aus einem jährlichen Neubaubedarf<br />
von rund 170.000 Wohnungen für die Jahre <strong>2024</strong> bis<br />
2027 zusammen, der aus demografisch bedingtem Zusatzbedarf<br />
zur Vermeidung künftiger Engpässe entsteht. Zum anderen<br />
sind gut 100.000 Wohneinheiten zu berücksichtigen, die<br />
zuletzt am „falschen Ort“ errichtet wurden und deswegen nicht<br />
zur Entschärfung der Situation beigetragen haben. Dazu komme<br />
noch ein Nachholbedarf. Dieser ist laut empirica jedoch nur<br />
dann relevant, wenn er subventioniert würde, da es zu aktuellen<br />
Marktpreisen dafür keine zahlungsfähige Nachfrage gibt.<br />
Die Prognose von empirica beginnt mit dem Basisjahr 2022<br />
und deckt den Zeitraum von 2023 bis 2045 ab. Laut der Studie<br />
soll es ab Mitte der 2030er-Jahre noch mal einen kleinen demografischen<br />
Umbruch geben, der durch die unterschiedliche Entwicklung<br />
der Alterskohorten verursacht wird. Die stärksten<br />
demografischen Veränderungen in der Prognose zeigen sich bei<br />
den Baby-Boomern, die in den nächsten Jahren in Rente gehen.<br />
Heizkosten<br />
abrechnen?<br />
Ganz einfach.<br />
Während die Zahl der Älteren ab 65 Jahren kontinuierlich weiter<br />
steigt, werden jüngere Altersgruppen nicht so stark mitziehen<br />
oder schrumpfen im Vergleich sogar.<br />
NEUBAU-NACHFRAGE<br />
Die Bevölkerungsentwicklung bildet die Grundlage für die<br />
Wohnungsmarktprognose. Die Nachfrageprognose zeigt für die<br />
Jahre <strong>2024</strong> bis 2027 einen jährlichen Neubaubedarf von rund<br />
170.000 Wohnungen und rund 160.000 Wohneinheiten in den<br />
Jahren 2028 bis 2032. Ab Mitte der 2030er-Jahre steigt der<br />
Bedarf auf jährlich rund 200.000 Einheiten. Vor allem in wachsenden<br />
Regionen sehen die Analysten eine steigende Nachfrage.<br />
Zusätzlich ist langfristig von einer steigenden Zahl<br />
älterer Menschen auszugehen, was bei gleichbleibender Einwohnerzahl<br />
zu einer höheren Anzahl an Haushalten führt.<br />
Die Schlussfolgerung der Analysten, dass zuletzt gut 100.000 Wohnungen<br />
am „falschen Ort“ errichtet wurden, also dort, wo sie nicht<br />
zur Verminderung der Knappheit beitragen, entspringt einer regionalen<br />
Betrachtung. Auf Kreisebene zeigt sich, dass es Regionen mit<br />
„zu vielen“ und andere mit „zu wenigen“ Neubauten gibt. Zusammengenommen<br />
müssten derzeit rund 300.000 Wohneinheiten jährlich<br />
gebaut werden, um keine zusätzlichen regionalen Knappheiten<br />
entstehen zu lassen. Insgesamt sind Eigenheime im ländlichen<br />
Gebiet rar, Geschosswohnungen fehlen hingegen fast ausschließlich<br />
in den größeren Städten und deren Umland.<br />
Die Analysten stellen fest, dass beim aktuellen Preisniveau kein<br />
Nachholbedarf für zuletzt zu wenig gebaute Wohnungen besteht.<br />
Denn tatsächlich haben sich viele, vor allem junge Menschen<br />
wegen der Engpässe alternativ versorgt, zum Beispiel indem sie<br />
eine andere Universitätsstadt gewählt haben, sich in Wohngemeinschaften<br />
zusammenschlossen oder schlicht später aus dem<br />
Elternhaus ausgezogen sind. Soll jedoch das Angebot im preiswerten<br />
Segment steigen, wie politisch gewünscht wird, müssten<br />
nun tatsächlich mehr Wohnungen gebaut werden als die prognostizierte<br />
Nachfrage vorgibt. Das funktioniert nur mit hohen Subventionen,<br />
geben die Analysten zu bedenken.<br />
Mehr<br />
unter<br />
kalo.de<br />
KALO-Gebietsleitung<br />
Mittel- und Nordhessen<br />
Klaus Klier<br />
Zum Wartturm 9<br />
63571 Gelnhausen<br />
T +49 6051 538270<br />
kontakt@kalo-mittelhessen.de<br />
MATTHIAS ZU EICKEN | REFERENT<br />
WOHNUNGS- UND STADTENTWICKLUNGSPOLITIK<br />
Haus & Grund Deutschland<br />
Foto: © Hoffotografen<br />
PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>
RECHT UND STEUERN<br />
7<br />
INFO DES MONATS<br />
Besichtigungsrecht<br />
zur Vorbereitung<br />
einer Mieterhöhung?<br />
Ein häufiger Konfliktpunkt im Mietrecht ist das Besichtigungsrecht<br />
des Vermieters. Es stehen sich dabei einerseits das <strong>Eigentum</strong>srecht<br />
des Vermieters und andererseits das Recht des Mieters<br />
am Besitz der Mietwohnung gegenüber. So kann das Besichtigungsrecht<br />
zur Vorbereitung einer Mieterhöhung auch eine<br />
Rolle im Mietrecht einnehmen. Der Vermieter hat grundsätzlich<br />
das Recht, die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anzuheben,<br />
wenn die Miete seit mindestens 15 Monaten unverändert<br />
ist. Um die Vergleichsmiete zu ermitteln, kann der Vermieter<br />
verschiedene Methoden anwenden, zum Beispiel mit Hilfe eines<br />
Mietspiegels, über Vergleichsobjekte oder über ein Sachverständigengutachten.<br />
Für die letztere Methode muss der Vermieter<br />
einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen<br />
beauftragen, der die Wohnung besichtigt und ein Gutachten<br />
erstellt. Auch bei der Anwendung eines Mietspiegels, die mitunter<br />
sehr detailliert sein können, kann eine Besichtigung der<br />
Wohnung sinnvoll sein.<br />
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 28. November<br />
2023 (Az.: VIII ZR 77/23) entschieden, dass das Interesse des<br />
Vermieters, die Wohnung zwecks Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung<br />
durch einen Sachverständigen zu besichtigen,<br />
einen sachlichen Grund für die Besichtigung darstellt. Den Mieter<br />
treffe eine vertragliche, aus den Grundsätzen von Treu und<br />
NIKLAS GRAF | RECHTSANWALT<br />
Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.<br />
Tel.: (0 69) 95 92 91-0 |<br />
beratung@haus-grund.org<br />
Glaube herzuleitende Nebenpflicht, dem Vermieter den Zutritt<br />
zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten<br />
sachlichen Grund gibt. Das Interesse des Vermieters, die<br />
Mietsache zwecks Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung<br />
im Sinne des § 558 Abs. 1 BGB zu besichtigen, stellt dabei<br />
ein solchen sachlichen Grund dar. Voraussetzung für das Besichtigungsrecht<br />
ist dann, dass der Vermieter dem Mieter diesen<br />
sachlichen Grund anzeigt und die Besichtigung mit einer angemessenen<br />
Frist ankündigt.<br />
Das Besichtigungsrecht des Vermieters zur Vorbereitung einer<br />
Mieterhöhung ist also kein Freibrief für den Vermieter, die<br />
Wohnung nach Belieben zu betreten. Es ist vielmehr ein Ausgleich<br />
zwischen den <strong>Eigentum</strong>sinteressen des Vermieters und<br />
den Persönlichkeitsrechten des Mieters, der beiden Parteien<br />
Rechte und Pflichten auferlegt. Der Vermieter sollte sich daher<br />
über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren und die<br />
Besichtigung so schonend wie möglich gestalten. /////<br />
Quartier<br />
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PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>
8 ///// RECHT UND STEUERN<br />
BUNDESWEIT<br />
Urteile kompakt<br />
Unwahre Prozesserklärungen rechtfertigen nur ausnahmsweise<br />
Kündigung<br />
1. Unwahre Behauptungen durch einen Mieter innerhalb eines<br />
Prozesses mit seinem Vermieter können eine ordentliche Kündigung<br />
rechtfertigen.<br />
2. Dabei ist die Bedeutung und die Tragweite der unwahren Behauptung<br />
im Rahmen des Sinnzusammenhangs zu bewerten.<br />
3. Nicht im Kündigungsschreiben angegebene, nachträgliche<br />
Kündigungsgründe dürfen nur dann berücksichtigt werden,<br />
wenn die ursprüngliche Kündigungserklärung wirksam war.<br />
BGH, URTEIL VOM 25.10.2023 - VIII ZR 147/22 – /////<br />
Kein Anspruch auf Teil-Mieterhöhungen bei einheitlichem<br />
Mietvertrag<br />
Besteht ein einheitliches Mietverhältnis über eine Wohnung<br />
und einen Tiefgaragenstellplatz kann der Vermieter nicht zwei<br />
gesonderte Teil-Mieterhöhungen für die Wohnung und den<br />
Stellplatz geltend machen.<br />
AG KOBLENZ, URTEIL VOM 25.1.<strong>2024</strong> – 142 C 1732/23 – ////<br />
Betriebskosten: Wartung heißt nicht Erneuerung<br />
Vereinbarungen über die Abwälzung der Instandhaltungspflicht<br />
des Vermieters sind im Zweifel eng auszulegen, so dass die Auferlegung<br />
des Betriebs und der Wartung einer vom Vormieter<br />
übernommenen Gasetagenheizung nicht bedeutet, dass der Mieter<br />
auch die Kosten des Einbaus einer neuen Heizung zu übernehmen<br />
hat. Das gilt auch dann, wenn die Etagenheizung nicht<br />
Gegenstand des Mietvertrags sein soll.<br />
LG BERLIN, BESCHLUSS VOM 16.02.2023 - 63 S 249/22 – ////<br />
Aktuelle Urteile auf einen Blick, für Sie zusammengefasst<br />
von Henry Naporra, Rechtsanwalt und Fachanwalt für<br />
Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund<br />
Frankfurt am Main e.V.<br />
Verstoß gegen Informationsobliegenheit zur Miethöhe: Endgültiger<br />
Anspruchsverlust für zwei Jahre<br />
1. Der Verstoß gegen die vorvertragliche Informationspflicht<br />
gem. § 556g Abs. 1a BGB führt zum vollständigen Anspruchsverlust<br />
des Vermieters.<br />
2. Eine Nachforderung der die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigenden<br />
Beträge nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist ist nicht<br />
möglich.<br />
3. § 556g Abs. 1a Satz 3 BGB ist nicht als Stundungsregelung<br />
auszulegen.<br />
4. Der Mieter hat bei Verstoß gegen die Informationspflicht nach<br />
erfolgter Rüge einen Auszahlungsanspruch.<br />
LG BERLIN, BESCHLUSS VOM 29.12.2022 - 64 S 254/22 – /////<br />
Schlechter Übergabezustand ist kein Mangel<br />
1. Mangels abweichender Abreden der Parteien ist derjenige Zustand<br />
der Mietsache vertragsgemäß, der bei Übergabe besteht.<br />
Das erfasst auch einen objektiv schlechten Zustand.<br />
URTEIL KOMMENTIERT<br />
Untermieter muss bei Beendigung des Hauptmietvertrags die Mietsache herausgeben<br />
Bei Beendigung eines Hauptmietvertrags kann die Mietsache unabhängig von den zwischen Hauptmieter und<br />
Untermieter getroffenen Vereinbarungen auch vom Untermieter herausverlangt werden.<br />
LG Dortmund, Urteil vom 23.11.2023 - 18 O 45/23<br />
Kommentar:<br />
Der vorliegenden Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem der Vermieter dem Hauptmieter das Mietverhältnis<br />
gekündigt hatte, dieser wiederum aber einen Untermietvertrag geschlossen hatte, über welchen ein Disput über dessen<br />
Dauer zwischen dem Hauptmieter und dem Mieter bestand. Der Untermieter berief sich gegenüber dem Mieter auf eine längere<br />
Vertragslaufzeit, obwohl das Hauptmietverhältnis des Vermieters mit dem Mieter zeitlich früher endete.<br />
Das LG Dortmund stellt in seiner Entscheidung klar, dass die in § 546 Abs. 2 BGB normierte Rückgabeverpflichtung des Untermieters<br />
im Fall der Beendigung des Hauptmietvertrags auch nicht durch abweichende Vereinbarungen zwischen Hauptund<br />
Untermieter umgangen oder verändert werden kann. Damit wird sichergestellt, dass dem Vermieter auch im Fall einer<br />
Untervermietung ein Anspruch auf Rückgabe der Mietsache zusteht, obwohl eventuell die Beendigung des Hauptmietverhältnisses<br />
nicht zugleich die Beendigung der Untervermietung zur Folge hat.<br />
Praxishinweis:<br />
Die vorliegende Entscheidung nimmt noch einmal die häufige Sorge der Vermieter in Bezug auf gewährte Untermietverhältnisse<br />
des Mieters auf, dass im Falle einer Vermieterkündigung sich ebenfalls mit dem Inhalt des Untermietvertrages auseinandergesetzt<br />
werden muss. Tatsächlich endet das Untermietverhältnis automatisch mit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses.<br />
PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>
9<br />
2. Veränderungen der Mietsache hat der Mieter spätestens bei<br />
Mietende auch dann zu beseitigen, wenn der Vermieter mit deren<br />
Vornahme einverstanden war. Hierunter fällt auch die Behebung<br />
eines bei Mietbeginn schlechten Zustands, wenn dieser<br />
vertragsgemäß war.<br />
3. Das Begleichen der Rechnung ist für die gerichtliche Schadensschätzung<br />
gem. § 287 ZPO keine Voraussetzung, wenn<br />
sich der Geschädigte dieser Verpflichtung nicht sogleich durch<br />
Anspruchsabtretung entledigt und die Kosten nicht offensichtlich<br />
erkennbar überhöht sind. In diesem Fall kann der Schädiger<br />
der Erforderlichkeit der Aufwendungen nicht durch einfaches<br />
Bestreiten entgegentreten.<br />
LG HANAU, BESCHLUSS VOM 28.09.2023 - 2 S 94/22 – /////<br />
Eigenbedarfskündigung: Vorratskündigung ist unzulässig<br />
1. Eine nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte<br />
Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung<br />
(noch) nicht.<br />
2. Erforderlich ist jedenfalls, dass der Eigennutzungswunsch mit<br />
einiger Sicherheit und im zeitlichen Zusammenhang mit dem<br />
Ablauf der Kündigungsfrist eintreten wird.<br />
3. Auch wenn man nicht fordern will, dass der beabsichtigte Nutzungswunsch<br />
des Vermieters sich zeitlich unmittelbar an das<br />
Ende der Kündigungsfrist anschließt, stellt eine Kündigung jedenfalls<br />
dann eine unzulässige sogenannte Vorratskündigung<br />
dar, wenn sie für einen Zeitpunkt erklärt wird, zu dem der Nutzungswunsch<br />
des Vermieters schon nach dem eigenen Sachvortrag<br />
ganz offensichtlich noch nicht besteht.<br />
4. Die Kündigungsfrist kann auch schon vor dem beabsichtigten<br />
Nutzungswunsch enden, wenn die Zwischenzeit für Renovierungs-<br />
und Modernisierungsmaßnahmen genutzt werden soll.<br />
Eine solche Absicht muss aber im Kündigungsschreiben klar<br />
zum Ausdruck gebracht werden.<br />
LG MÜNCHEN I, URTEIL VOM 15.03.2023 - 14 S 14047/22 – ////<br />
Definition der Hausfriedensstörung innerhalb der Hausgemeinschaft<br />
1. Aus dem Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme innerhalb<br />
der Hausgemeinschaft können sich Grenzen für die Nutzung<br />
der Mietsache durch den Einzelnen ergeben. Welche konkreten<br />
Verhaltensweisen dabei noch sozialüblich sind oder die<br />
Grenze des dem anderen zumutbaren Mietgebrauchs überschreiten<br />
und deshalb den Hausfrieden zu beeinträchtigen geeignet<br />
sind, bestimmt sich entweder nach den vertraglichen<br />
Vereinbarungen – insbesondere der Hausordnung – oder, sofern<br />
solche fehlen, nach der Verkehrssitte.<br />
2. Eine Störung des Hausfriedens liegt demnach in einem Verhalten,<br />
das das Zusammenleben über das in einer Hausgemeinschaft<br />
als sozialüblich hinzunehmende Maß beeinträchtigt.<br />
LG SAARBRÜCKEN, BESCHLUSS VOM 12.05.2023 - 10 S 3/23 – ////<br />
CO 2<br />
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<strong>2024</strong> bringt neue Regeln und Gesetze für Vermietende. So wird zum Beispiel die CO₂-Umlage<br />
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PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>
10 ///// RECHT UND STEUERN<br />
VERERBEN UND VERSCHENKEN<br />
Geschiedene Eigentümer<br />
Der Fall: Herr Krämer blickt mit nun bald 70 auf ein bewegtes<br />
Leben zurück: Er war zweimal verheiratet. Die erste Ehe ist<br />
kinderlos geblieben, mit seiner zweiten Ehefrau hat er drei mittlerweile<br />
erwachsene Töchter, die sich noch in Ausbildung<br />
beziehungsweise am Beginn des Berufslebens befinden und<br />
selbst noch keine Nachkommen haben. Den vom Vater übernommenen<br />
Handwerksbetrieb hat Herr Krämer selbst lebzeitig<br />
erfolgreich fortgeführt, vor ein paar Jahren aber an einen Investor<br />
verkauft, da keine seiner Töchter Interesse an einer weiteren<br />
Fortführung hatte. Den Verkaufserlös hat er in zwei<br />
Mehrfamilienhäuser in Frankfurt und Umgebung investiert, die<br />
nun den wesentlichen Teil seines Vermögens ausmachen. Während<br />
Herr Krämer sich nun mit Elan dem Kaninchenzüchterverein<br />
und der Verwaltung der Immobilien zuwendet, möchte<br />
Frau Krämer ihren Ruhestand lieber fernab vom bisherigen Alltag<br />
in der Sonne Spaniens verbringen und reicht die Scheidung<br />
ein. Herr Krämer geht davon aus, dass sich damit auch ihre<br />
Berechtigung an seinem Nachlass „erledigt“ hat. Stimmt das?<br />
Grundsätzlich entfällt durch die Scheidung das gesetzliche<br />
Ehegattenerbrecht und im Zweifel auch eine zugunsten des<br />
anderen Ehepartners getroffene Verfügung von Todes wegen.<br />
Ist die Ehe im Zeitpunkt des Todes noch nicht geschieden, müssen<br />
die Voraussetzungen für die Scheidung vorgelegen und der<br />
Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt haben.<br />
Gleichwohl empfiehlt sich ein vorsorglicher Widerruf früherer<br />
Verfügungen, um etwaige Zweifel hinsichtlich des Fortgeltungswillens<br />
von vornherein auszuschließen. Besonderes<br />
Augenmerk ist auf den Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen<br />
in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament zu legen:<br />
Denn im Zweifel fortgeltende wechselbezügliche Verfügungen<br />
können auch nach der Scheidung der Ehe nicht einseitig, etwa<br />
durch abweichende Verfügung von Todes wegen, aufgehoben<br />
werden. Wird eine einvernehmliche Scheidungsvereinbarung<br />
getroffen, sollte diese auch die Aufhebung letztwilliger Verfügungen<br />
von Todes wegen regeln. Wird eine einvernehmliche<br />
Regelung nicht getroffen und ist ein Fortgeltungswille nicht<br />
auszuschließen, kann gegebenenfalls über eine Anfechtung des<br />
nicht mehr gewünschten Testaments nachgedacht wegen, die<br />
jedenfalls bei Hinzutreten neuer Pflichtteilsberechtigter (etwa<br />
im Fall der Wiederheirat) möglich sein kann.<br />
TEILHABE ÜBER GEMEINSAME KINDER<br />
Im Übrigen kommt eine Teilhabe des geschiedenen Ehepartners<br />
am Vermögen des Ex-Ehepartners insbesondere über die<br />
gemeinsamen Kinder in Betracht. Denn dem geschiedenen Ehepartner<br />
steht bis zur Volljährigkeit der Kinder die Personen- und<br />
Vermögenssorge nach dem Tod des einen Elternteils allein zu.<br />
Wird nun ein minderjähriges Kind Erbe, wird der ihm zufallende<br />
Nachlass von dem geschiedenen Elternteil verwaltet. Dieser<br />
trifft dann zum Beispiel Entscheidungen über die Nutzung von<br />
Immobilien oder die Anlage von Erträgen. Will der potenzielle<br />
Erblasser dies verhindern, kann er durch letztwillige Verfügung<br />
die Vermögenssorge des geschiedenen Ehepartners für den<br />
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PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>
11<br />
Foto: © KB3 | Adobe Stock<br />
Nachlass ausschließen und insofern eine andere Person seines<br />
Vertrauens benennen. Für diese somit abgespaltene Vermögenssorge<br />
wird ein Pfleger bestellt. Dieser Ausschluss des geschiedenen<br />
Ehepartners kann allerdings nur für die Dauer der diesem<br />
zufallenden Vermögenssorge angeordnet werden, also bis zum<br />
Eintritt der Volljährigkeit der gemeinsamen Kinder. Soll sich die<br />
Verwaltung durch eine Vertrauensperson über die Volljährigkeit<br />
hinaus erstrecken, muss (zusätzlich) eine Testamentsvollstreckung<br />
(üblicherweise in Form einer Dauervollstreckung) angeordnet<br />
werden. Zusätzlich deshalb, weil Kontrollrechte<br />
gegenüber dem Testamentsvollstrecker dann durch den Pfleger<br />
und nicht den geschiedenen Ehepartner ausgeübt werden.<br />
Das zweite Szenario einer Teilhabe des geschiedenen Ehepartners<br />
über die gemeinsamen Kinder kann eintreten, wenn das<br />
(minder- oder volljährige) Kind zwar zunächst Erbe wird, dann<br />
aber selbst verstirbt. Sind zu diesem Zeitpunkt bereits eigene<br />
Nachkommen des wegfallenden Kindes vorhanden, sind primär<br />
diese zur Erbfolge berufen. Verstirbt das Kind aber ohne eigene<br />
Nachkommen zu hinterlassen, wird es qua gesetzlicher Erbfolge<br />
in der zweiten Ordnung von seinen Eltern und gegebenenfalls<br />
deren Abkömmlingen, also (Halb-)Geschwistern beerbt. Verstirbt<br />
das eigene Kind bereits vor dem Erbfall, kann dieses Problem<br />
durch Bezeichnung eines Ersatzerbens einfach gelöst<br />
werden. Für den Fall aber, dass das eigene Kind erst nach dem<br />
Erbfall verstirbt, sind komplexere Regelungen im eigenen Testament<br />
erforderlich, wenn man einen Anfall des eigenen Nachlasses<br />
bei dem geschiedenen Ehepartner verhindern möchte.<br />
Zum einen kommt als klassische Lösung eine Nacherbfolgelösung<br />
in Betracht, zum anderen ein sogenanntes Herausgabevermächtnis.<br />
NACHERBFOLGELÖSUNG<br />
Bei der Nacherbfolgelösung werden die Kinder als (regelmäßig<br />
befreite) Vorerben eingesetzt, als Nacherben kann der Erblasser<br />
Personen seiner Wahl bestimmen, etwa Geschwister oder Nichten<br />
und Neffen, die dann mit Eintritt des Nacherbfalls (regelmäßig<br />
Tod des Vorerben) Erben des Erblassers werden. Die<br />
Anordnung der Nacherbfolge bewirkt, dass der Nachlass des<br />
Erblassers sich nicht mit dem weiteren Vermögen des Vorerben<br />
vermischt. Er bildet dann beim Vorerben eine gesonderte Verwaltungsmasse,<br />
die gesondert verwaltet wird und mit dem Tod<br />
des Vorerben (unabhängig von dessen eigener Nachfolge) auf<br />
die durch den Erblasser bestimmten Nacherben übergeht. Die<br />
Nacherbfolge kann auch bedingt für den Fall angeordnet werden,<br />
dass Vermögenswerte des Nachlasses des Erblassers im<br />
Wege der Erbfolge oder eines Vermächtnisses auf den geschiedenen<br />
Ehepartner übergehen oder Grundlage seiner Pflichtteilsberechnung<br />
werden. Die Belastung des Vorerben unterscheidet<br />
sich mit dieser Anordnung jedoch nicht von der unbedingten<br />
Anordnung einer Nacherbfolge.<br />
In jedem Fall muss man sich immer fragen, ob die Motivation<br />
der Fernhaltung des geschiedenen Ehepartners vom eigenen<br />
Nachlass nicht irgendwann mit Zeitablauf entfällt. Letztlich ist<br />
eine Abwägung vorzunehmen, ob die Motivation des Ausschlusses<br />
es rechtfertigt, die eigenen Kinder womöglich auf Lebenszeit<br />
in ihrer Verfügungshoheit über den ererbten Nachlass zu<br />
beschränken, allein aus Sorge heraus, dass der geschiedene Ehepartner<br />
irgendwann zum Zuge kommen könnte. Eine Einschränkung<br />
der Nacherbfolge ist möglich etwa durch eine Befristung<br />
(insbesondere auf die Lebenszeit des geschiedenen Ehepartners)<br />
oder eine auflösende Bedingung des Entfalls der Nacherbfolge,<br />
sobald eigene Nachkommen des Vorerben vorhanden sind.<br />
Schließlich ist zu bedenken, dass die Komplexität der Nacherbfolge<br />
an sich nicht für jeden Nachlass und jeden Erben geeignet<br />
und praktisch handhabbar ist.<br />
HERAUSGABEVERMÄCHTNISS<br />
Die Variante des Herausgabevermächtnisses hat zwar keine so<br />
weitreichende Sicherungswirkung wie die Anordnung einer<br />
Nacherbfolgelösung, sie bewirkt dafür aber auch eine geringere<br />
Beeinträchtigung der eigenen Kinder und ist praktisch einfacher<br />
zu handhaben. Bei dieser Variante werden die Kinder direkt zu<br />
Erben eingesetzt und mit einem erst mit ihrem Tod anfallenden<br />
Vermächtnis beschwert, diejenigen aus dem Nachlass des<br />
ursprünglichen Erblassers stammenden, im Zeitpunkt ihres<br />
Todes noch vorhandenen Vermögenswerte (einschließlich etwaiger<br />
Surrogate) an eine vom Erblasser (oder sogar einem Dritten)<br />
zu bestimmende Person (Vermächtnisnehmer) herauszugeben.<br />
Die Beschränkung der Erben erfolgt in diesem Fall also nur<br />
schuldrechtlich, ohne Vermerk im Erbschein und grundsätzlich<br />
ohne Vermerk im Grundbuch. Da bezüglich des Herausgabevermächtnisses<br />
nur wenige gesetzliche Regelungen existieren, sollten<br />
mit der Anordnung auch Details der Durchführung geregelt<br />
werden.<br />
Zurück zu Herrn Krämer: Er sollte zunächst etwaige frühere<br />
Verfügungen von Todes wegen auf ihre Fortgeltung untersuchen<br />
und gegebenenfalls widerrufen. Da seine Kinder alle volljährig<br />
sind, ist eine abweichende Vermögenssorge für seinen Nachlass<br />
nicht mehr nötig. Nachzudenken wäre jedoch über die Anordnung<br />
einer Testamentsvollstreckung. Er sollte ferner prüfen, ob<br />
er – zumindest bis zum Vorhandensein von Enkeln – seine Erbfolge<br />
weiterreichend plant und eine der vorgestellten Varianten<br />
anordnet, um seine geschiedene Frau von seinem Nachlass<br />
sicher auszuschließen. Allein mit der Scheidung erledigt sich<br />
also doch nicht alles von allein. /////<br />
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12 ///// RECHT UND STEUERN<br />
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WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT<br />
Wann ist Videoüberwachung erlaubt?<br />
Mit der zunehmenden Popularität der Videoüberwachung in Hausfluren ergeben sich rechtliche Fragen.<br />
Prinzipiell kann ein Wohnungseigentümer gemäß §13 Absatz 1<br />
Wohnungseigentumsgesetz mit seinem Sondereigentum nach<br />
Belieben verfahren. Dies könnte also auch den rechtlichen Rahmen<br />
dafür öffnen, dass ein Vermieter eine Videoüberwachungsanlage<br />
im Hausflur anbringt, um sein <strong>Eigentum</strong> zu überwachen.<br />
Dabei meint „Überwachen“ in diesem Zusammenhang das Beobachten<br />
sowie Aufzeichnen von Lebensvorgängen sowie gegebenenfalls<br />
das Verarbeiten und Verwerten dieses Materials (BGH<br />
24.05.2013- V ZR 220/12). Jedoch findet die Freiheit des Wohnungseigentümers<br />
dort ihre Grenze, wo sie die Rechte Dritter tangieren.<br />
Denn soweit Mieter bei einer Videoüberwachung in einem<br />
Hausflur auch mitaufgenommen werden, stellt dies, laut Rechtsprechung,<br />
eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres allgemeinen<br />
Persönlichkeitsrechtes dar (BGH 24.05.2013- V ZR 220/12).<br />
Diese „schwerwiegenden Beeinträchtigung“ des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes<br />
sieht die Rechtsprechung dabei vor allem<br />
darin, dass Mieter bei ihrer selbständigen Entscheidung, wann und<br />
innerhalb welcher Grenzen sie persönliche Lebenssachverhalte<br />
offenbaren wollen, stark beeinträchtigt werden (LG Berlin, Urteil<br />
vom 14.08.2018- 67 S 73/18).<br />
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INTERESSENSABWÄGUNG<br />
Eine Videoüberwachung im Hausflur wäre demnach nur zulässig,<br />
soweit diese „schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen<br />
Persönlichkeitsrechts des Mieters“ gegenüber den<br />
Interessen des Vermieters zurücktreten müsste. Hierzu muss<br />
eine auf den Einzelfall gerichtete umfassende Güter- und Interessensabwägung,<br />
bei welcher alle Umstände und Positionen<br />
aller Betroffenen gewürdigt werden, durchgeführt werden.<br />
Somit kann ermittelt werden, welche Interessen im Endeffekt<br />
überwiegen: die des Vermieters oder die des Mieters.<br />
Auf der Seite des Vermieters liegen die Interessen häufig im Schutz<br />
des <strong>Eigentum</strong>s oder im Schutz des <strong>Eigentum</strong>s von Dritten. Damit<br />
dieses als Interesse gegenüber dem Interesse des Mieters überwiegt,<br />
müsste es sich bei dem Schutz des <strong>Eigentum</strong>s um einen Fall der<br />
Gefahrenabwehr handeln. Dabei werden hohe Anforderung an das<br />
„Gefahrenpotenzial“ gestellt. Es muss sich um eine konkret und<br />
dauerhaft bestehende Gefahr handeln, eine „theoretische Gefahr“<br />
sowie der allgemeine Schutz vor Kriminalität und Vandalismus reichen<br />
nicht aus (BGH 24.05.2013- V ZR 220/12). Des Weiteren<br />
müssten ein konkreter Verdacht vorliegen und eine schwerwiegende<br />
Beschädigung des <strong>Eigentum</strong>s drohen. Leichte Diebstähle<br />
oder Sachbeschädigungen würden dabei nicht den hohen Anforderungen<br />
entsprechen (BGH 24.05.2013- V ZR 220/12).<br />
Dieses Gefahrenpotenzial wird in den meisten Fällen jedoch<br />
nicht erreicht, sodass die Interessen des Vermieters gegenüber<br />
dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Mieters und eventuellen<br />
Dritten zurücktreten müssen und die Videoüberwachung<br />
im Hausflur unzulässig bleibt.<br />
ZUSTIMMUNG SCHEITERT AN DER PRAXIS<br />
Fraglich ist, ob eine Einwilligung der Mieter an dieser Situation<br />
etwas ändern würde. Prinzipiell ist eine Videoüberwachung problemlos<br />
zulässig, wenn alle potenziell Beeinträchtigten der<br />
Überwachung zustimmen würden. Dies scheitert in der Praxis<br />
jedoch regelmäßig daran, dass hierbei wirklich alle potenziell<br />
Beeinträchtigten zustimmen müssten. Dazu zählen, neben den<br />
Mietern, nämlich auch solche Dritte, die sich berufsbedingt in<br />
PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>
13<br />
den Hausflur begeben müssten, etwa der Hausverwalter oder<br />
Hausmeister sowie auch alle anderen Werkunternehmer oder<br />
Dienstleister (BGH 24.05.2013- V ZR 220/12). Die Einwilligung<br />
von diesem großen, sich stets ändernden Personenkreis<br />
einzusammeln, erscheint praktisch unmöglich. Somit<br />
würde eine Einwilligung von nur den Mietern nichts an der<br />
oben beschriebenen Rechtssituation ändern.<br />
Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung in dem Hausflur<br />
einer Wohneigentümergemeinschaft würde im Übrigen<br />
ebenso daran scheitern, dass es hier gleichermaßen praktisch<br />
unmöglich erscheint, die Einwilligung von diesem großen<br />
Personenkreis einzuholen.<br />
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ÜBERWACHUNGSKAMERA-ATTRAPPE ERLAUBT?<br />
Da also eine Videoüberwachungsanlage im Hausflur in den<br />
meisten Fällen unzulässig ist, fragen sich viele Vermieter, ob<br />
sie stattdessen eine Überwachungskamera-Attrappe anbringen<br />
können. Dies stellt jedoch, laut Rechtsprechung, einen ebenso<br />
schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />
dar. Mieter oder Dritte, beispielsweise der Postbote, werden<br />
sobald sie durch die Attrappe zu befürchten haben,<br />
ernsthaft überwacht zu werden, schwerwiegend beeinträchtigt.<br />
Die Rechtsprechung argumentiert hierbei, dass es nicht darauf<br />
ankommt, ob eine tatsächliche Überwachung stattfindet,<br />
sondern dass es vielmehr auf die Sphäre des Mieters beziehungsweise<br />
des Dritten ankommt, also ob dieser einen Überwachungsdruck<br />
ernsthaft befürchten muss. Unter einer solchen<br />
Befürchtung geht eine gewisse Unbefangenheit verloren,<br />
sowie außerdem die Freiheit, aus eigener Selbstbestimmung<br />
heraus zu planen oder zu entscheiden (LG Berlin, Urteil vom<br />
14.08.2018- 67 S 73/18). Demnach müsste eine Videokamera-<br />
Attrappe genauso gerechtfertigt werden wie eine wirklich aufnehmende<br />
Videoüberwachungskamera, sodass hier, aufgrund<br />
der oben beschrieben Interessenslage, häufig davon ausgegangen<br />
werden kann, dass eine Video kamera-Attrappe im Hausflur<br />
nicht zulässig ist.<br />
Abschließend lässt sich formulieren, dass die Videoüberwachung<br />
in einem Hausflur eine schwerwiegende Beeinträchtigung<br />
des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes von Mietern<br />
oder Dritten darstellt. Dabei müssen in den meisten Fällen,<br />
nach einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung,<br />
die Interessen des Vermieters hinter denen des Mieters<br />
zurückstehen, sodass die Videoüberwachung im Hausflur<br />
unzulässig ist. Daran kann auch eine Einwilligung nichts<br />
ändern, da es praktisch unmöglich ist, eine Einwilligung von<br />
allen potenziell Beeinträchtigten einzusammeln. Die gleiche<br />
Rechtslage ergibt sich für Videokamera-Attrappen, da bei<br />
der rechtlichen Betrachtung einzig und allein auf den Überwachungsdruck,<br />
welcher in gleicher Weise von Kamera oder<br />
Attrappe ausgelöst werden kann, ankommt. Denn dieser<br />
Überwachungsdruck beeinträchtigt im Endeffekt die Mieter<br />
oder Dritte in ihrer Selbstbestimmung. /////<br />
Sarah Biehl studiert Jura an der Goethe-Universität in<br />
Frankfurt und hat bei Haus & Grund Frankfurt am Main ein<br />
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PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>
14 ///// RECHT UND STEUERN<br />
Foto: gpointstudio/stock.adobe.com<br />
TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ<br />
TV-Signal: Umlagefähigkeit entfällt<br />
Bis zum 30. Juni <strong>2024</strong> können Vermieter die Kosten für das Kabelfernsehen als Betriebskosten auf ihre Mieter umlegen,<br />
sofern sie ihre Mieter zur Zahlung der Betriebskosten vertraglich verpflichtet haben. Vermieter müssen also handeln, wenn<br />
sie nach Ablauf der Frist nicht auf den Kosten für das TV-Signal sitzen bleiben wollen. Hier finden Sie Antworten auf die<br />
wichtigsten Fragen.<br />
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf die Änderung der<br />
Rechtslage zu reagieren. Dabei müssen Vermieter sowohl das<br />
vertragliche Verhältnis zu ihren Mietern sowie die Vertragsbeziehung<br />
zu ihrem Kabelnetzanbieter im Blick behalten. Informationen<br />
hierzu finden Sie auch im Infoblatt 59 im Eigentümerportal<br />
von Haus & Grund Frankfurt am Main.<br />
Der bisherige Kabelnetzbetreiber hat meine Mieter darüber<br />
informiert, dass die bisherige TV-Signalversor-<br />
1<br />
gung ab Juli <strong>2024</strong> beendet wird. Wer weiterhin wie<br />
bisher TV-Signale empfangen möchte, müsse einen Vertrag mit<br />
ihm abschließen. Nun will der Dienstleister auch mit mir einen<br />
kostenlosen Versorgungsvertrag abschließen. Ist das nötig?<br />
Kabelnetzbetreiber bieten Eigentümern häufig einen kostenlosen<br />
Versorgungsvertrag an. Dies kann insbesondere dann erforderlich<br />
sein, wenn sich der Anbieter das Nutzungsrecht (<strong>Eigentum</strong>) an der<br />
Infrastruktur vorbehalten hat. In dem Vertrag verpflichtet sich der<br />
Kabelnetzbetreiber, weiterhin das Kabelnetz und den Störungsdienst<br />
bereitzustellen. Die Medienversorgungsverträge schließt<br />
der Anbieter dann mit den einzelnen Nutzern gegen Entgelt ab.<br />
Der Eigentümer sollte die kostenlosen Versorgungsverträge<br />
dennoch sorgfältig prüfen. Als Vertragspartner können Sie auch<br />
nachfragen, wenn Sie einzelne Klauseln nicht verstehen. Sollten<br />
Sie mit Vereinbarungen nicht einverstanden sein, dürfen Sie<br />
mit dem Anbieter verhandeln.<br />
Der Kabelnetzbetreiber hat auf die Kündigung des Versorgungsvertrages<br />
entgegnet, dass Klage eingereicht<br />
2<br />
wurde, um die Rechtmäßigkeit des Sonderkündigungsrechts<br />
überprüfen zu lassen. Was bedeutet das?<br />
Gemäß § 230 Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes<br />
((TKG) wird Eigentümern, die einen Versorgungsvertrag vor<br />
dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen haben, die Möglichkeit<br />
eingeräumt, den Vertrag bis zum 30. Juni <strong>2024</strong> zu kündigen,<br />
ohne dass sie dadurch zum Schadenersatz verpflichtet sind,<br />
wenn nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde.<br />
Derzeit prüft das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit<br />
dieser Regelung. Solange das Gericht nicht die Nichtigkeit der<br />
Regelung erklärt, kann von ihr Gebrauch gemacht werden.<br />
Das Sonderkündigungsrecht steht unter der Bedingung, dass<br />
nichts anderes für den Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage<br />
vereinbart wurde. Denn diese Vereinbarung findet vorrangig<br />
Anwendung und schließt das Sonderkündigungsrecht<br />
aus. Eine salvatorische Klausel im Vertrag stellt allerdings<br />
nach Ansicht von Haus & Grund keine spezielle Regelung in<br />
diesem Sinne dar, sodass das Sonderkündigungsrecht Anwendung<br />
findet.<br />
Zu prüfen wäre ferner, wie sich die <strong>Eigentum</strong>sverhältnisse<br />
nach Ausübung des Sonderkündigungsrechts an der Infrastruktur<br />
gestalten und wie die zukünftige Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen<br />
sichergestellt werden kann.<br />
PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>
15<br />
GLASFASERAUSBAU<br />
Für mehr und mehr Mieter ist ein schneller und<br />
zuverlässiger Internetzugang zwingende Voraussetzung<br />
für ihr Arbeits- und Privatleben. Verfügen<br />
die Wohngebäude nur über veraltete oder möglicherweise<br />
störungsanfällige Technik, könnte der<br />
Vermieter den Ausbau von Glasfasernetzen in Betracht<br />
ziehen. Es gibt zwei Alternativen, die Investitionskosten<br />
dafür auf die Mieter zu verteilen: Da<br />
es sich beim Glasfaserausbau um eine Modernisierung<br />
handelt, können Vermieter eine Mieterhöhung<br />
anstreben. Zu beachten sind die zeitlichen<br />
und formellen Anforderungen an die Ankündigung<br />
und die anschließende Mieterhöhungserklärung.<br />
Außerdem ist die Modernisierungsmieterhöhung<br />
nur dann möglich, wenn der Vermieter<br />
kein Bereitstellungsentgelt als Betriebskosten umlegt<br />
oder umgelegt hat. Denn die Ausbaukosten<br />
können auch befristet und in ihrer Höhe begrenzt<br />
als Betriebskosten an den Mieter weitergereicht<br />
werden.<br />
Ich möchte gern weiter das TV-Kabelsignal an<br />
3 meine Mieter liefern, weil meine Mieter das wünschen.<br />
Was muss ich dazu tun?<br />
Hierzu muss ein zusätzlicher Vertrag, der regelmäßig als<br />
Anlage dem Mietvertrag beigefügt wird, mit dem Mieter<br />
abgeschlossen werden. Wird ein solcher Vertrag geschlossen,<br />
verpflichtet sich der Vermieter, weiterhin das TV-Signal<br />
gegen ein monatliches Entgelt zu liefern. Dieser Vertrag muss<br />
für den Mieter aber kündbar sein und darf eine anfängliche<br />
Laufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten. Bei stillschweigender<br />
Verlängerung kann der Mieter diesen monatlich<br />
kündigen. Der Vermieter muss sowohl auf die<br />
stillschweigende Verlängerung des Vertrags als auch auf die<br />
monatliche Kündigungsmöglichkeit durch den Mieter hinweisen.<br />
Als Betriebskosten können Kosten ab dem 1. Juli<br />
<strong>2024</strong> nicht mehr abgerechnet werden.<br />
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HERAUSGEBER<br />
HAUS & GRUND FRANKFURT AM MAIN<br />
Die Kontaktdaten finden Sie unter der Rubrik Neues aus den Vereinen.<br />
VORSTAND<br />
Jürgen H. Conzelmann (Vorsitzender), Dr. Manfred Rack (stellv. Vorsitzender), Michael Zacharias (Schatzmeister), Dr. Michael Lepach (Schriftführer)<br />
WEITERE VORSTANDSMITGLIEDER<br />
Dr. Arja Koskivaara, Stephanie Meier-Sydow, Ulrich Caspar, Dr. David Witzel<br />
VERLAG<br />
Haus & Grund Frankfurt am Main Verlag und Service GmbH, Grüneburgweg 64, 60322 Frankfurt am Main – Verlags leiter: Gregor Weil, Redaktionsleitung: Kirsten Schütz, Grüneburgweg 64, 60322<br />
Frankfurt am Main. E-Mail: willkommen@verlag-service-ffm.de, Tel.: (0 69) 95 92 91-23, Fax: (0 69) 95 92 91-40<br />
ANZEIGENVERWALTUNG<br />
.RODAS. Marketing GmbH, Daniela Weitzel, Schönbornstr. 4, 60431 Frankfurt/Main, Tel.: 069 – 76 75 32 44. E-Mail: info@rodas-marketing.de, www.rodas-marketing.de zzt. gilt Tarif Nr. 30/2020.<br />
GESTALTUNG UND LAYOUT<br />
K&M Satz und Repro, Tel.: 06764 949081 - 1, www.km-satz.de.<br />
PRODUKTION, DRUCK UND VERSAND<br />
Zeidler <strong>2024</strong> GmbH, Fritz-Ullmann-Straße 7, 55252 Mainz-Kastel, Tel.: (0 61 34) 1 89-0, Fax: (0 61 34) 1 89-1 00, E-Mail: info@zeidler.de, www.zeidler.de.<br />
Die Zeitung erhalten die Mitglieder der Haus,- Grund- und Wohnungseigentümervereine in Frankfurt am Main, Neu-Isenburg, Frankfurt Nied und Frankfurt Fechenheim im Rahmen ihres Mitgliedsbeitrags.<br />
Die Kontaktdaten der Vereine finden Sie unter der Rubrik Neues aus den Vereinen.<br />
In den mit Namen oder Signum versehenen Artikeln legen die Verfasser ihre Meinung dar, die nicht unbedingt die Meinung der Schriftleitung noch die der einzelnen Vereine ist.<br />
Die Zeitschrift erscheint monatlich. Der teil- oder auszugsweise Nachdruck oder Abdruck – auch von Inseraten oder zur gewerblichen Adressenveräußerung – ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung<br />
zulässig.<br />
Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Haftung übernommen. Soweit kein Rückporto beigefügt ist, werden die Manuskripte nicht zurückgeschickt.<br />
Ferner behält sich die Redaktion vor, eingesandte Artikel entsprechend zu kürzen bzw. zu redigieren. Ob und in welcher <strong>Ausgabe</strong> eingesandte Artikel erscheinen, liegt allein im Entscheidungsbereich der<br />
Redaktion.<br />
Der Anzeigenteil dieser Verbandszeitschrift hat lediglich die Aufgabe, den Lesern einen Überblick über das Leistungsangebot der inserierenden Firmen zu vermitteln. Er stellt weder eine Empfehlung<br />
durch die örtlichen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereine dar, noch wird durch die Anzeigenverwaltung hiermit irgendwelche Haftung übernommen. Artikel, in denen Erzeugnisse von Firmen<br />
angesprochen werden, dienen lediglich der Information und sind keine Empfehlung des Herausgebers.<br />
BEILAGENHINWEIS<br />
Dieser <strong>Ausgabe</strong> liegt eine Beilage der Firma Allgrund Immobilien GmbH, 63303 Dreieich, bei.<br />
Einem Teil dieser Auflage liegt eine Beilage der Firma Alberti GmbH, 61440 Oberursel, bei.<br />
Wir bitten unsere Leser um Aufmerksamkeit.<br />
Mitglied der ivw<br />
PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>
18 ///// NEUES AUS DEN VEREINEN<br />
Grafik: © iconsgraph | Adobe Stock<br />
Foto: © Matthias Stolt | Adobe Stock<br />
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Mittwoch, 8. Mai <strong>2024</strong>, 18:00 Uhr<br />
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Mietsicherheit und Kaution<br />
Rechtsanwalt Niklas Graf,<br />
Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.<br />
Mittwoch, 5. Juni <strong>2024</strong>, 18:00 Uhr<br />
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Bauliche Veränderungen in der WEG<br />
Rechtsanwältin Verena Till,<br />
Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.<br />
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20 ///// NEUES AUS DEN VEREINEN<br />
HAUS & GRUND FRANKFURT AM MAIN E.V.<br />
Einladung zur<br />
Jahresmitgliederversammlung<br />
Sonntag, 7. Juli <strong>2024</strong>, Beginn um 11:00 Uhr, Einlass ab 10:00 Uhr<br />
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TAGESORDNUNG<br />
1. Grußworte<br />
2. Eröffnung der Mitgliederversammlung<br />
3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes<br />
a) Gewinn- und Verlustrechnung 2023*<br />
b) Bilanz zum 31.12.2023*<br />
4. Entgegennahme des Jahreskassen- und Prüfberichts der Kassenprüfer 2023<br />
5. Entlastung des Vorstandes für 2023<br />
6. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans 2025<br />
7. Beschluss über die Höhe der Sitzungsgelder und der Aufwandsentschädigungen nach<br />
§ 8 Ziffer 6 der Satzung<br />
8. Beschluss über die Änderung der Satzung in § 3 Abs. 1; § 7 Abs. 1; § 8 Abs. 2 bis 5;<br />
§ 10 wird neu eingefügt und Anpassung der fortlaufenden Nummerierung – wie aus<br />
der anliegenden Synopse ersichtlich<br />
9. Vorstandswahlen<br />
a) Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden<br />
b) Wahl des Schriftführers<br />
c) Wahl eines weiteren Vorstandsmitgliedes<br />
d) Wahl eines weiteren Vorstandsmitgliedes<br />
e) Wahl eines weiteren Vorstandsmitgliedes<br />
10. Sonstiges<br />
Jürgen H. Conzelmann<br />
Vorsitzender<br />
Gregor Weil<br />
Geschäftsführer<br />
PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>
21<br />
– Unsere Gäste für die Grußworte sind angefragt, standen aber bis Redaktionsschluss noch nicht fest. Mehr erfahren<br />
Sie in der kommenden <strong>Ausgabe</strong> von <strong>Privates</strong> <strong>Eigentum</strong>.<br />
– Im Anschluss an die Mitgliederversammlung sind alle teilnehmenden Mitglieder mit einer Begleitperson zum<br />
Get-together bei Frankfurter Würstchen und Kartoffelsalat eingeladen. Bei gutem Wetter findet das Get-together<br />
auf der Terrasse des Frankfurter Hofs statt.<br />
– Um uns die Planung des Get-together zu erleichtern, bitten wir Sie, uns unter<br />
willkommen@haus-grund.org oder unter Tel. 069-959291-0 zu informieren,<br />
wenn Sie an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ob Sie eine<br />
Begleitperson mitbringen wollen. Oder Sie nutzen den nebenstehenden<br />
QR-Code und kommen damit direkt zum Kontaktformular.<br />
Bei der Veranstaltung werden Fotos gemacht, die in Medien von Haus & Grund Frankfurt am Main verwendet werden.<br />
*Die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz können von Mitgliedern nach vorheriger Terminvereinbarung<br />
in der Geschäftsstelle einge sehen werden.<br />
PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong><br />
Foto: © Steigenberger Hotels
22 ///// NEUES AUS DEN VEREINEN<br />
SYNOPSE<br />
Beschluss über die Änderung der Satzung<br />
in § 3 Abs. 1; § 7 Abs. 1; § 8 Abs. 2 bis 5;<br />
§ 10 wird neu eingefügt und Anpassung<br />
der fortlaufenden Nummerierung<br />
ALTE FASSUNG<br />
§ 3 MITGLIEDSCHAFT<br />
1. Ordentliche Mitglieder<br />
Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische<br />
Personen werden, die Eigentümer oder aus sonstigen Gründen dinglich<br />
zur Nutzung eines bebauten oder unbebauten Grundstücks berechtigt<br />
sind. Das gleiche gilt für Wohnungseigentümer und Verwalter<br />
von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum. Ordentliche Mitglieder<br />
sind stimmberechtigt und wählbar.<br />
§ 7 ORGANE UND EINRICHTUNGEN<br />
1. Ständige Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.<br />
§ 8 DER VORSTAND<br />
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der Stellvertreter,<br />
der Schatzmeister und der Schriftführer. Der Verein wird<br />
gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes,<br />
darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten.<br />
3. Der Vorsitzende wird für die Dauer von 5 Jahren, die übrigen Vorstandsmitglieder<br />
für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung<br />
mit einfacher Mehrheit gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit<br />
bleiben sie bis zum Zeitpunkt einer Wiederwahl oder Neuwahl<br />
eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor<br />
Ablauf der ordentlichen Amtszeit aus dem Amt aus, ist der Vorstand<br />
berechtigt, durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss aus dem Kreis<br />
der Vereinsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung<br />
ein neues Vorstandsmitglied zu wählen (Kooptionsrecht).<br />
Das zugewählte Vorstandsmitglied ist durch Beschluss der<br />
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen.<br />
4. Mitglied des Vorstandes kann jede natürliche Person werden, die als<br />
ordentliches Mitglied dem Verein mindestens 3 Jahre zugehört und<br />
geschäftsfähig ist. Angestellte des Vereins können nicht dem Vorstand<br />
angehören.<br />
5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens<br />
fünf Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand ist befugt, sich durch einstimmigen<br />
Beschluss eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere<br />
Regelungen über die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes<br />
und der Geschäftsführung sowie die Einberufung, Leitung,<br />
Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes zu enthalten hat; die näheren<br />
Einzelheiten bleiben den Bestimmungen der Geschäftsordnung<br />
vorbehalten.<br />
NEUE FASSUNG<br />
§ 3 MITGLIEDSCHAFT<br />
1. Ordentliche Mitglieder<br />
Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen<br />
sowie rechtsfähige Personengesellschaften (inkl. in das Gesellschaftsregister<br />
eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts)<br />
werden, die Eigentümer oder aus sonstigen Gründen dinglich zur Nutzung<br />
eines bebauten oder unbebauten Grundstücks berechtigt sind. Das gleiche<br />
gilt für Wohnungseigentümer und Verwalter von Haus-, Wohnungs- und<br />
Grundeigentum. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.<br />
§ 7 ORGANE UND EINRICHTUNGEN<br />
1. Ständige Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die<br />
Mitgliederversammlung.<br />
§ 8 DER VORSTAND<br />
2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende,<br />
der Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer. Der Verein<br />
wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden<br />
Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter,<br />
vertreten.<br />
3. Der Vorsitzende wird für die Dauer von 5 Jahren, die übrigen Vorstandsmitglieder<br />
für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher<br />
Mehrheit gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben sie bis zum<br />
Zeitpunkt einer wirksamen Wiederwahl oder Neuwahl eines Nachfolgers<br />
im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der ordentlichen<br />
Amtszeit aus dem Amt aus, ist der Vorstand berechtigt, durch mehrheitlichen<br />
Vorstandsbeschluss aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Zeit<br />
bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied<br />
zu wählen (Kooptionsrecht). Das zugewählte Vorstandsmitglied ist<br />
durch Beschluss der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen.<br />
4. Mitglied des Vorstandes kann jede natürliche Person werden, die als ordentliches<br />
Mitglied dem Verein mindestens 3 Jahre zugehört und geschäftsfähig<br />
ist. Mitglieder des Beirats, die Geschäftsführung und Angestellte<br />
des Vereins können nicht dem Vorstand angehören. Im Zeitpunkt<br />
der Wahl sollen die Kandidaten das 75. Lebensjahr nicht überschritten<br />
haben.<br />
5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte<br />
der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist befugt, sich durch einstimmigen<br />
Beschluss eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere Regelungen<br />
über die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes und der Geschäftsführung<br />
sowie die Einberufung, Leitung, Beschlussfassung innerhalb des<br />
Vorstandes zu enthalten hat; die näheren Einzelheiten bleiben den Bestimmungen<br />
der Geschäftsordnung vorbehalten.<br />
PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>
23<br />
NEUE FASSUNG<br />
§ 10 Beirat<br />
1. Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern, die vom Vorstand bestellt<br />
werden.<br />
2. Zum Beirat können nur Vereinsmitglieder bestellt werden, die im Bereich des Immobilieneigentums<br />
über langjährige wirtschaftliche, politische oder juristische Erfahrung verfügt oder eine anerkannte<br />
Persönlichkeit des öffentlichen Lebens ist. Die Zusammensetzung des Beirats soll ein ausgewogenes<br />
Spektrum aus der Immobilienwirtschaft abbilden und dem Zweck und den Interessen des Verbands<br />
bestmöglich dienen.<br />
3.Die Mitglieder des Beirats werden für eine Amtszeit von zwei Jahren bestellt. Sie bleiben bis zur wirksamen<br />
Neubestellung im Amt. Scheidet ein Mitglied des Beirats vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt<br />
aus, ist der Vorstand berechtigt, für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied zu bestellen. Darüber<br />
hinaus ist der Vorstand berechtigt, während einer laufenden Amtsperiode bis zum Erreichen der<br />
Höchstzahl der Beiratsmitglieder weitere Beiratsmitglieder für die Zeit bis zum Ende der laufenden<br />
Amtsperiode zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.<br />
4. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das<br />
Wahlergebnis ist dem Vorstandsvorsitzenden innerhalb von einer Woche nach der Wahl per E-Mail<br />
mitzuteilen. Die Wahl kann vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss abgelehnt werden. Ein solcher<br />
Beschluss ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen nach Zuleitung des Wahlergebnisses zu<br />
fassen.<br />
5. Aufgabe des Beirats ist die Herstellung von Kontakten und Pflege der Beziehung sowie die Förderung<br />
der Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen und Einzelpersonen, die für das Wohl des Vereins<br />
wichtig sind, insbesondere im Bereich Politik, Medien und Wirtschaft.<br />
6. Der Vorstand kann den Beirat bei politischen und strategischen Entscheidungen beratend hinzuziehen.<br />
7. Weitere Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten<br />
des Vereins zu beraten. Wichtige wirtschaftliche Angelegenheiten des Vereins, bei denen der Beirat im<br />
Innenverhältnis, also ohne Einschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes nach außen, gehört<br />
werden muss, sind insbesondere:<br />
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;<br />
b) Aufnahme von Krediten von mehr als insgesamt 1 Mio. Euro;<br />
c) Übernahme von Bürgschaften (wie b);<br />
d) finanzielle Verpflichtungen, die den Verein jährlich im Einzelfall mit mehr als 1 Mio. Euro belasten,<br />
soweit sie nicht in dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan vorgesehen<br />
sind.<br />
8. Sitzungen des Beirats sollen mindestens einmal pro Halbjahr stattfinden. Die Sitzungen werden vom<br />
Beiratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Beiratsvorsitzenden, mit einer<br />
Frist von mindestens drei Wochen, wobei der Tag der Sitzung und der Tag der Einladung nicht mitrechnen,<br />
per E–Mail einberufen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.<br />
9. Der Beiratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Beiratsvorsitzende, kann<br />
beschließen, dass alle (virtuelle Sitzung) oder einzelne (hybride Sitzung) Beiratsmitglieder an der<br />
Beiratssitzung ohne Anwesenheit am Sitzungsort teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen<br />
Kommunikation ausüben können. Mit Zustimmung aller Beiratsmitglieder können Beschlüsse<br />
auch außerhalb von Sitzungen gefasst werden.<br />
10. Der Beirat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder, darunter der<br />
Beiratsvorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Sitzungen werden vom Beiratsvorsitzenden, bei dessen<br />
Verhinderung vom stellvertretenden Beiratsvorsitzenden, geleitet. Der Beirat fasst seine Beschlüsse<br />
mit der Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, Stimmenhaltungen gelten als nicht abgegebene<br />
Stimmen. Beschlüsse des Beirats müssen protokolliert werden. Der Protokollführer wird vom Sitzungsleiter<br />
zu Beginn der Sitzung bestimmt. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und Protokollführer<br />
zu unterzeichnen. Das Protokoll ist dem Vorstand binnen einer Woche nach der Sitzung per E-Mail<br />
zuzuleiten.<br />
11. Der Beirat ist befugt, sich eine diese Regelungen ergänzende Geschäftsordnung zu geben, die der<br />
vorherigen Zustimmung des Vorstandes bedarf.<br />
12. Der Beirat arbeitet ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten ihre Aufwendungen im Rahmen<br />
des steuerlich zulässigen Rahmens vom Verein gegen entsprechenden Nachweis ersetzt. Zu Aufwendungen<br />
im Sinne dieser Vorschrift zählt auch Sitzungsgeld, dessen Höhe jährlich vom Vorstand durch<br />
Beschluss festgelegt wird. Darüber hinaus kann den Mitgliedern des Beirats als Kompensation für ihre<br />
zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihres übernommenen Amtes aufgewendete Arbeitskraft und -zeit<br />
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins jährlich eine Aufwandsentschädigung<br />
gewährt werden. Die Höhe der jährlichen Aufwandsentschädigung ist vorab für die nächste<br />
Amtszeit vom Vorstand durch Beschluss festzulegen.<br />
Anmerkungen zu den vorgeschlagenen<br />
Satzungsänderungen<br />
Zu § 3: Die eingetragene Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts kann Eigentümerin<br />
oder dingliche Berechtigte an Immobilieneigentum<br />
sein und in das Grundbuch<br />
eingetragen werden. Bislang konnte diese<br />
Form der Gesellschaft aber nicht Mitglied<br />
unserer Vereinigung sein.<br />
Zu § 7: Aufnahme als Organ des Vereins<br />
vgl. § 10<br />
Zu § 8:<br />
Ziffer 2: Klarstellung, dass der Vorsitzende,<br />
der Stellvertreter, der Schatzmeister<br />
und der Schriftführer den vertretungsberechtigten<br />
Vorstand im Sinne des § 26<br />
BGB bilden.<br />
Ziffer 3: Klarstellung, dass die Rechtsfolge<br />
nur bei einer wirksamen Wiederwahl<br />
oder Neuwahl eintritt.<br />
Ziffer 4: Aufnahme der Regelung, dass<br />
Mitglieder des Beirates und die Geschäftsführung<br />
nicht Mitglied des Vorstandes<br />
sein können.<br />
Die Regelung zum Alter des Vorstandes<br />
ist eine Soll-Regelung, weshalb die Wahl<br />
eines älteren Vorstandsmitgliedes weiterhin<br />
möglich bleibt.<br />
Ziffer 5: Die vorgeschlagene Formulierung<br />
stellt sicher, dass auch bei einem<br />
kleineren Vorstand Mehrheitsbeschlüsse<br />
möglich bleiben.<br />
Zu § 10: Der Beirat ist eine Möglichkeit,<br />
weitere Persönlichkeiten an unseren<br />
Verein zu binden, die sich mit unserem<br />
Satzungszweck verbunden fühlen<br />
und durch ihre Expertise, Netzwerk und<br />
Reputation unterstützen können. Ferner<br />
sollen Vorstandsmitglieder, die aus verschiedenen<br />
Gründen die Vorstandstätigkeit<br />
in dieser Form nicht weiter ausführen<br />
möchten, die Gelegenheit erhalten,<br />
in einem Beirat den Vorstand mit ihrer<br />
langjährigen Erfahrung und Expertise<br />
weiter zu unterstützen.<br />
Die Nummerierung aller auf den neuen<br />
§10 folgenden §§ erhöht sich um 1.<br />
PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>
24 ///// NEUES AUS DEN VEREINEN<br />
ANSCHRIFTEN UND<br />
SPRECHSTUNDEN<br />
HAUS-, GRUND- UND<br />
WOHNUNGSEIGENTÜMER-<br />
VEREINE DES<br />
RHEIN-MAIN-GEBIETS<br />
… die diese Zeitschrift für ihre Mitglieder<br />
beziehen:<br />
HAUS & GRUNDBESITZERVEREIN<br />
FRANKFURT-FECHENHEIM<br />
c/o RA Ralf Schönfeld<br />
Polizeimeister-Kaspar-Str. 26<br />
60320 Frankfurt am Main<br />
Telefon: 069-71916277<br />
Mail: info@hug-fechenheim.de<br />
Beratungstermine nach Vereinbarung<br />
HAUS- UND GRUNDBESITZERVEREIN<br />
FRANKFURT-NIED<br />
Kurt-Blaum-Strasse 18<br />
65934 Frankfurt<br />
Tel.: (069) 38777679<br />
HGfrankfurtnied@yahoo.de<br />
Sprechstunde: nach telefonischer Vereinbarung<br />
HAUS & GRUND NEU-ISENBURG<br />
c./o. Windischmann Rechtsanwälte<br />
Frankfurter Straße 69, 63263 Neu Isenburg<br />
Tel.: (0 61 02) 8 84 77-0<br />
Fax (0 61 02) 8 84 77-20<br />
Sprechstunden finden nach<br />
telefonischer Vereinbarung statt.<br />
info@haus-und-grund-neu-isenburg.de<br />
www.haus-und-grund-neu-isenburg.de<br />
Bitte beachten Sie, dass sich das Rechts -<br />
be ratungsangebot des jeweiligen Ortsvereins<br />
nur an dessen Mitglieder richtet.<br />
GENIESSEN SIE<br />
DAS GEFÜHL DER<br />
SICHERHEIT.<br />
Effektive Einbruchhemmung<br />
durch neue Fenster und Türen.<br />
Lobbyarbeit für Eigentümer<br />
mit Eigentümern<br />
Interessenvertretung ist in den heutigen Zeiten so wichtig wie noch nie. Gerade die vergangenen<br />
Jahre haben gezeigt, wie gesetzgeberische Aktivitäten uns verunsichern und immer<br />
wieder vor neue Aufgaben stellen, die wir als private Eigentümer zu meistern haben.<br />
Aufgaben, für die wir in der Regel keinen Cent mehr erwirtschaften, die uns aber zeitlich<br />
sehr binden.<br />
Eine starke Interessenvertretung ist daher ein absolutes Muss. Wir vertreten hier in Frankfurt<br />
am Main die Interessen unserer Mitglieder gegenüber der Stadtpolitik. Darüber hinaus tun<br />
wir das aber auch auf Landesebene zusammen mit unserem Landesverband und auf<br />
Bundesebene im Zusammenspiel mit unserem Zentralverband. Dabei stehen wir als<br />
Ortsverein im direkten Kontakt mit Ihnen, unseren Mitgliedern, und verstehen es als unsere<br />
Aufgabe, Ihre Bedürfnisse, Fragen, Ideen und auch Ihre Kritik in unseren Verband hineinzutragen,<br />
damit unsere Positionen gegenüber Öffentlichkeit und Politik möglichst nah an<br />
Ihrer Wirklichkeit entwickelt werden können.<br />
Unsere jährliche Mitgliederumfrage, die Treffen bei Mitgliederversammlung und anderen<br />
Terminen und nicht zuletzt die persönlichen Beratungen sind Orte, an denen wir von Ihnen<br />
Erfahrungen aufnehmen und Ihre Probleme im Zusammenhang mit privatem <strong>Eigentum</strong><br />
vermittelt bekommen.<br />
Weil aber… auch die Öffentlichkeit durch Presseanfragen regelmäßig nicht nur unsere<br />
Meinung darstellen möchte, sondern auch direkt mit den betroffenen Eigentümern selbst<br />
sprechen möchte, suchen wir vermehrt nach Mitgliedern, die ihre Geschichte darstellen<br />
wollen und auch bereit sind, dies einem breiteren Publikum gegenüber zu tun, um so etwa<br />
ganz konkret aufzuzeigen, welche Auswirkungen politische Vorgaben auf den Vermieteralltag<br />
haben. Helfen Sie uns daher sehr gerne, Ihre Meinung und Probleme medienwirksam<br />
in Szene zu setzen. Schreiben Sie mir gerne an presse@haus-grund.org. Unser Team<br />
wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihr Thema notieren. So können Sie<br />
uns helfen, schnell und passgenau mit den richtigen Ansprechpartnern aus dem Kreis<br />
unserer Mitglieder auf eventuelle Presseanfragen zu reagieren. Vielen Dank!<br />
Ihr<br />
Merzhausener Straße 4 - 6<br />
61389 Schmitten-Brombach<br />
Telefon 06084 42-0<br />
www.fenster-mueller.de<br />
Gregor Weil, Geschäftsführer<br />
PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>
SERVICE UND TIPPS 25<br />
Fachwissen für Vermieter?<br />
Dafür haben wir jemanden.<br />
Unsere Referenten<br />
Gregor Weil<br />
Rechtsanwalt, Geschäftsführer<br />
Haus & Grund<br />
Frankfurt am Main e.V.<br />
Henry Naporra<br />
Rechtsanwalt, Fachanwalt<br />
für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,<br />
Haus & Grund<br />
Frankfurt am Main e.V.<br />
Sabina Vollmer<br />
Rechtsanwältin<br />
Haus & Grund<br />
Frankfurt am Main e.V.<br />
Tanja Petkovic<br />
Rechtsanwältin<br />
Haus & Grund<br />
Frankfurt am Main e.V.<br />
Niklas Graf<br />
Rechtsanwalt<br />
Haus & Grund<br />
Frankfurt am Main e.V.<br />
Thomas Bellmer<br />
Rechtsanwalt, Fachanwalt<br />
für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,<br />
Geschäftsführer<br />
Haus & Grund<br />
Darmstadt e.V.<br />
Das Seminarprogramm <strong>2024</strong><br />
Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Fachanwälte für Miet- und Wohnungs eigentumsrecht<br />
informieren fundiert darüber, was Eigentümer und Vermieter in der Praxis wissen müssen.<br />
Betriebskosten, Gaspreisdeckel und CO 2<br />
-Teilung<br />
25. <strong>April</strong> <strong>2024</strong>, 16.00 bis 19.00 Uhr<br />
Gregor Weil und Thomas Bellmer<br />
Inhalt: Betriebskosten im Mietvertrag richtig vereinbaren, Einführung neuer Betriebskosten, Betriebskosten<br />
richtig und fristgerecht abrechnen, aktuelle Rechtsprechung, taktische Fragen im Umgang mit schwierigen<br />
Mietern; Gaspreisdeckel und CO 2<br />
-Teilung - was ist zu beachten?<br />
Preis: 135 Euro* Onlineteilnahme<br />
Mein Mieter zieht aus – Abnahme, Schäden und Schönheitsreparaturen<br />
17. Oktober <strong>2024</strong>, 16.00 bis 19.00 Uhr<br />
Henry Naporra und Niklas Graf<br />
Inhalt: Was gehört ins Übergabeprotokoll? Was ist bei der Wohnungsabnahme wichtig? Wie ist die aktuelle<br />
Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen? Wie werden Nebenkosten korrekt abgerechnet? Fragen,<br />
die sich immer wieder stellen und in diesem Seminar geklärt werden.<br />
Preis: 135 Euro* Onlineteilnahme<br />
10 % Frühbucherrabatt bis 16.08.<strong>2024</strong><br />
Mieterhöhungen im Wohnraummietrecht<br />
24.Oktober <strong>2024</strong>, 16.00 bis 19.00 Uhr<br />
Tanja Petkovic und Sabina Vollmer<br />
Inhalt: Mieterhöhung im Wohnraummietrecht, verschiedene Formen der Mieterhöhung, vertragliche Vereinbarung<br />
zwischen den Mietvertragsparteien, Mieterhöhung an die ortsübliche Vergleichsmiete unter<br />
Beachtung des Mietspiegels und der Mietpreisbremse, Besonderheiten der Staffel- und Indexmieten, Herausgabe<br />
von Mustertexten.<br />
Preis: 135 Euro* Onlineteilnahme<br />
10 % Frühbucherrabatt bis 23.08.<strong>2024</strong><br />
Wohnraummietverträge richtig gestalten<br />
7. November <strong>2024</strong>, 16.00 bis 19.00 Uhr<br />
Henry Naporra und Niklas Graf<br />
Inhalt: Die richtige Gestaltung des Mietvertrags und die richtige Auswahl des Mieters sind die Grundlagen<br />
einer erfolgreichen Vermietung. Das Seminar geht auf die Mietersuche, die Bonitätsprüfung und die<br />
Selbstauskunft ein, erklärt die verschiedenen Vertragsmuster und greift zentrale Themen, wie den Verzichtauf<br />
die ordentliche Kündigung, die Befristung von Mietverhältnissen, die Möglichkeiten zur Mieterhöhungund<br />
zur Mietpreisfeststellung, die Schönheitsreparaturen, die Mietsicherheiten, die Betriebskosten,<br />
die Kleinreparaturen und die Hausordnung auf.<br />
Preis: 135 Euro* Onlineteilnahme<br />
10 % Frühbucherrabatt bis 06.09.<strong>2024</strong><br />
*Die Preise verstehen sich jeweils pro Teilnehmer inklusive Mehrwertsteuer.<br />
Neben der Online- ist auch eine Präsenzteilnahme in unserer Konferenzetage im Grüneburgweg 64<br />
möglich. Der Preis beträgt 185 Euro inklusive Mehrwersteuer. Die Plätze sind begrenzt. Bitte melden Sie<br />
sich hierfür per Mail über willkommen@haus-grund.org an.<br />
Haus & Grund Frankfurt am Main<br />
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PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>
26 ///// WIRTSCHAFT UND POLITIK<br />
STARKREGEN UND HOCHWASSER<br />
„Extremwetterereignisse werden<br />
häufiger und intensiver auftreten“<br />
Dipl.-Ing. Jens Hasse ist Teamleiter Klimaanpassung und Stadtökologie am Deutschen Institut für Urbanistik (Difu) in<br />
Köln. Im Interview erläutert er, welche drei Arten von Überflutungen es gibt, warum alle Hauseigentümer sich Gedanken<br />
machen sollten, ob ihr Haus ausreichend gewappnet ist und welche baulichen Schutzmaßnahmen es gibt.<br />
Welche Gründe gibt es für die Gefährdung von Gebäuden?<br />
Auch wer nicht in Hochwassergefahrengebieten lebt, kann künftig<br />
stärker betroffen sein. Denn intensivere Regenereignisse heißt,<br />
dass die abfließenden Wassermengen stark zunehmen können,<br />
sodass auch ein bislang unauffälliges kleines Bächlein hinterm<br />
Haus zu einem Problem werden kann. Neben über die Ufer tretenden<br />
Gewässern kann aber auch ansteigendes oberflächennahes<br />
Grundwasser, das in den Keller eindringt, ein tückisches<br />
Problem sein. Solche Gefährdungen können sich beispielsweise<br />
aufgrund von Dauerregen einstellen, aber auch bei Flusshochwassern<br />
und durchlässigen Kiesböden. Die dritte Ursache für Hochwasser-<br />
oder Überflutungsschäden am und im Haus kann ein<br />
Rückstau aus der Kanalisation sein. Wenn große Regenwassermassen<br />
von der Straße die Kanalisation temporär überlasten, kann<br />
sich Abwasser in Hausanschlussleitungen rückstauen – und tritt<br />
aus Toiletten, Waschbecken oder Waschmaschinen im Kellerbereich<br />
oder Souterrain des Hauses aus. Kurz gesagt: Hochwasserund<br />
Starkregenvorsorge ist für alle Standorte wichtig, nicht nur<br />
im direkten Umfeld von Flüssen und Bächen.<br />
Foto: Jens Hasse<br />
Worauf müssen sich Hauseigentümer künftig einstellen?<br />
Mit Blick auf die Wetterereignisse der vergangenen 15 Jahre und<br />
die aktuellen Klimaprojektionen muss man sagen: Hauseigentümer<br />
müssen sich intensiv mit dem Thema Starkregen und Hochwasser<br />
auseinandersetzen. Extremwetterereignisse können jeden<br />
treffen, egal ob Sommergewitter oder Wintersturm. Genaue Vorhersagen<br />
sind weiterhin äußerst schwierig zu treffen. Aber generell<br />
deuten die Daten darauf hin, dass Extremwetterereignisse in<br />
einigen Teilen Deutschlands häufiger und intensiver auftreten<br />
werden. Das bedeutet auch, dass die statistischen Werte angepasst<br />
werden müssen: Was früher ein 100-jähriges Extremwettereignis<br />
war, könnte künftig ein 50-jähriges oder sogar ein 30-jähriges<br />
Ereignis sein.<br />
Wie können Kommunen die Gefahr eindämmen?<br />
Zunächst einmal ist die Information der Bürger eine wichtige Aufgabe<br />
der Kommunen: Überall in Deutschland gibt es Hochwassergefahrenkarten,<br />
die je nach Region über die Gefahr und<br />
Wahrscheinlichkeit für Flusshochwasser informieren. Diese sind<br />
im Internet abrufbar oder über die zuständigen Behörden wie die<br />
Landesumwelt- oder Wasserwirtschaftsämter. Ebenfalls haben<br />
bereits viele Kommunen Starkregengefahrenkarten erstellen<br />
lassen, die die möglichen Fließwege, Fließgeschwindigkeiten,<br />
Überflutungsflächen und -höhen durch Starkregenabflüsse prognostizieren.<br />
Ganz wichtig ist auch die Sensibilisierung für zum<br />
Teil überlebenswichtige Verhaltensregeln, die auch mir am Herzen<br />
liegt. Ein Beispiel: Auf gar keinen Fall in den Keller gehen,<br />
wenn dieser überflutet werden könnte, oder noch schnell das Auto<br />
aus der Garage fahren. Es besteht akute Lebensgefahr. Der Rückweg<br />
könnte versperrt sein, oder die Elektroinstallation steht unter<br />
Wasser, was zu tödlichen Stromschlägen führen kann. Die Kommunen<br />
ermutigen wir, zum Beispiel durch regelmäßige Hauswurfsendungen<br />
über Verhaltensregeln bei Hochwasser oder<br />
Starkregen zu informieren.<br />
Welche konkreten Maßnahmen ergreifen die Kommunen?<br />
Die Überflutungs- und Starkregenvorsorge ist natürlich<br />
zunächst einmal Sache der Kommunen. Sie unterliegen zum<br />
Beispiel bestimmten Verpflichtungen zum Bau von Hochwasserschutzeinrichtungen<br />
in der Nähe von größeren Flüssen.<br />
Auch die Renaturierung von Fließgewässern gehört zu den<br />
Schutzmaßnahmen. So erhalten die Gewässer mehr Raum, um<br />
sich bei Hochwasser auszubreiten. Neben dem Flusshochwasser<br />
empfehlen wir den Kommunen aber auch, in den anderen<br />
beiden Hochwasserarten – hohe Grundwasserstände und Rückstau<br />
aufgrund von Starkregen – proaktiv tätig zu sein. Das tun<br />
sie auch – zum Beispiel mit Informationsblättern zum Einbau<br />
und der Unterhaltung von Rückstauklappen in allen Gebäuden.<br />
Ein weiteres Beispiel ist die Schaffung von Überflutungsflä-<br />
PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>
27<br />
chen entlang großer und kleiner Gewässer – und in dem Zuge<br />
keine oder nur unter bestimmten Auflagen neue Baugebiete auf<br />
solch relevanten Flächen auszuweisen. Aber: Die Eigenvorsorge<br />
der Gebäudeeigentümer, der Bewohner und anderer Nutzer<br />
ist eine sehr wichtige Ergänzung zum kommunalen<br />
Hochwasser- und Starkregenschutz.<br />
Wie kann der Eigentümer sein Haus schützen?<br />
Das reicht von grundlegenden Sachen wie der Frage, was man<br />
eigentlich im Keller lagern muss und was nicht, über die Elektroinstallation,<br />
die besser nicht im Keller oder in Bodennähe installiert<br />
sein sollte, bis hin zu funktionierenden Rückstauklappen<br />
in den Grundleitungen, die jeder eingebaut haben und regelmäßig<br />
warten lassen sollte. Natürlich ist es im Neubau viel leichter,<br />
den Hochwasser- oder Überflutungsschutz gleich mitzudenken,<br />
aber auch im Bestand gibt es einige Möglichkeiten, die Hauseigentümer<br />
umsetzen können und sollten.<br />
Welche sind das konkret?<br />
Für Keller gibt es zwei grundlegende Schutzstrategien: Zum<br />
einen können Kellerzugänge wie Außentreppen, Lichtschächte<br />
und Garageneinfahrten durch eine Schwelle oder Aufkantung<br />
von vielleicht 10 Zentimetern gesichert werden. Bei höheren<br />
Wasserständen, die diese Barriere überschreiten, können dann<br />
wasserdichte Fenster helfen. Da gibt es diverse technische<br />
Lösungen, bei denen sich zum Beispiel die Fenster automatisch<br />
verschließen, wenn der Wasserpegel im Lichtschacht einen<br />
bestimmten Stand erreicht hat.<br />
Für den Fall eines Kanalrückstaus sollten Toiletten, Waschbecken<br />
oder Waschmaschinen, die unterhalb des Straßenniveaus beziehungsweise<br />
des Überflutungswasserstandes liegen, dringend<br />
durch Rückstausicherungen gesichert werden. Eigentümer sind<br />
für ihren eigenen Rückstauschutz verantwortlich. Grundsätzlich<br />
stehen hierzu zwei technische Möglichkeiten zur Verfügung:<br />
Rückstauverschlüsse verhindern, dass das zurückdrückende Wasser<br />
in das Gebäude gelangt. Diese Klappen werden seit Jahrzehnten<br />
regelmäßig eingebaut, können aber mit entsprechendem<br />
Aufwand auch in bestehenden Hausentwässerungsleitungen<br />
nachgerüstet werden. Auch Abwasserhebeanlagen, die im Normalfall<br />
Abwasser in die Kanalisation pumpen, können als Sicherung<br />
gegen Rückstau in der Kanalisation eingesetzt werden.<br />
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN<br />
Der Hochwasser-Pass des Hochwasserkompetenzcentrums<br />
Köln bietet eine Risikoeinschätzung für Gebäude sowie Infos<br />
zum Selbstcheck: www.hochwasser-pass.info<br />
Der Hochwasservorsorgeausweis hilft, die Überflutungsgefährdung<br />
zu ermitteln:<br />
www.bdz-hochwassereigenvorsorge.de<br />
Die Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für<br />
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen gibt konkrete<br />
Tipps für Schutzmaßnahmen: hausund.co/4bTBJoj<br />
Wichtig ist aber: Beide Arten der Rückstausicherung müssen<br />
regelmäßig gewartet werden, sonst sind sie im Ernstfall nutzlos.<br />
Eine wirksame Maßnahme gegen Durchfeuchtungen der Kellerwände<br />
aufgrund hoher Grundwasserstände oder drückendem<br />
Wasser nach längeren Regenfällen ist die Gebäudeabdichtung mit<br />
einer wasserundurchlässigen Bitumenschicht, die sogenannte<br />
schwarze Wanne, die in Kombination mit einer außen liegenden<br />
Kiesdrainage sehr wirksam ist, Keller trocken zu halten. Im<br />
Gegensatz zur sogenannten weißen Wanne, bei der im Neubau<br />
das Kellergeschoss als wasserdichter Betonkasten ausgeführt<br />
wird, kann die schwarze Wanne auch im Bestand nachträglich<br />
zum Einsatz kommen.<br />
Für Eigentümer ist es schwierig abzuschätzen, welche Maßnahmen<br />
sinnvoll und zugleich bezahlbar sind.<br />
Unabhängige Fachberatungsangebote wie etwa der Hochwasservorsorgeausweis<br />
oder der Hochwasser-Pass des Hochwasserkompetenzcentrums<br />
Köln unterstützen hier die private<br />
Bauvorsorge. Auch die Kommunen selbst, die Verbraucherzentralen<br />
und die Bundesministerien beraten zum Thema.<br />
Umfassende Informationen bietet zum Beispiel die Hochwasserschutzfibel<br />
des Bundesbauministeriums. Ein genereller Tipp<br />
ist, das Thema Hochwasserschutz im Zuge von Sanierungen<br />
gleich mitzudenken. Mein Fazit: Eine wesentliche Reduzierung<br />
der Schadensrisiken durch gute Eigenvorsorge ist möglich, eine<br />
hundertprozentige Absicherung gegen die Naturgewalt Wasser<br />
ist aber sicherlich nicht möglich.<br />
Foto: © Hoffotografen<br />
DAS INTERVIEW FÜHRTE ANNA KATHARINA FRICKE |<br />
REFERENTIN PRESSE UND KOMMUNIKATION<br />
Haus & Grund Deutschland<br />
PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>
28 ///// BAUEN UND WOHNEN spezial<br />
AUTOMATIK IM GARTEN<br />
Wie von Zauberhand<br />
bewegt<br />
Garten & Balkon<br />
Der eigene Garten ist und bleibt für viele Hauseigentümer<br />
ein Platz zum Genießen und Entspannen. Warum also<br />
mühsam die Pflanzen von Hand gießen oder Woche für<br />
Woche den Rasenmäher herausholen, wenn es für die<br />
Gartenarbeit automatische Lösungen gibt?<br />
In Zeiten des Smarthome lässt auch der „Smart Garden“ nicht<br />
auf sich warten. Vom Handy beziehungsweise Tablet aus lassen<br />
sich Mähroboter oder automatische Bewässerungsanlagen für<br />
Rasen, Sträucher, Blumenbeete oder Kübelpflanzen bedienen.<br />
Möglich sind auch andere Steuerungsmöglichkeiten wie etwa<br />
über Bluetooth.<br />
Wer mit automatischen Gartenhelfern liebäugelt, plant sie am<br />
besten bei der Anlage des Gartens gleich mit ein. Aber auch später<br />
lassen sich entsprechende Systeme noch nachrüsten. So können<br />
sich insbesondere ältere Gartenbesitzer die Arbeit im<br />
Grünen erleichtern.<br />
AUTOMATISCHE BEWÄSSERUNG IST EFFIZIENT UND BEQUEM<br />
Bei der automatischen Bewässerung liegen die Vorteile auf der<br />
Hand: Sie ist effizient und bequem. Denn wer hat schon Zeit<br />
und Muße, während der idealen Gießzeiten in den frühen Morgenstunden<br />
den Rasen zu wässern oder Blumenbeete zu gießen?<br />
Auch nach Feierabend möchten die meisten lieber gemütlich im<br />
Garten entspannen, als mit Gießkannen oder Gartenschlauch zu<br />
hantieren.<br />
Ist die Entscheidung für ein automatisches Bewässerungssystem<br />
gefallen, sollte man einen Fachbetrieb beauftragen. Die Experten<br />
kennen die unterschiedlichen Möglichkeiten und wissen, wie<br />
viel Wasser der Rasen und andere Pflanzen im Garten benötigen<br />
und wie die Anlagen am besten gesteuert werden können.<br />
Foto: Photographee.eu/stock.adobe.com<br />
Automatik im Garten<br />
Pool & Dusche<br />
VERSENKBARE WASSERSPRENGER<br />
Auf dem Rasen lassen sich die Wassersprenger leicht im Boden<br />
versenken. Sie kommen immer nur dann zum Vorschein, wenn<br />
Druck auf der Leitung ist. Die Leitung selbst wird unter der<br />
Rasenfläche verlegt. Wird das Bewässerungssystem nicht nur<br />
über ein Display gesteuert, sondern in ein smartes System integriert,<br />
kann das System auch die Informationen eines Sensors<br />
zu Bodenfeuchte oder Wettervorhersagen integrieren und<br />
geplante Bewässerungen entsprechend ändern.<br />
Für die Bewässerung von Stauden, Blumenbeeten oder Kübelpflanzen<br />
eignet sich die sogenannte Tropfbewässerung. In<br />
regelmäßigen Abständen tropft Wasser zielgenau in den Wurzelbereich<br />
der Pflanzen.<br />
Nicht zuletzt wird so das Verdunsten von kostbarem Wasser vermieden.<br />
Die Leitungen können oberirdisch verlegt und mit Mulch<br />
bedeckt oder auch leicht in den Boden eingegraben werden.<br />
PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>
29<br />
AM BESTEN REGENWASSER NUTZEN<br />
Günstiger und für die Pflanzen besser ist es, beim Bewässern<br />
auf Regenwasser zurückzugreifen. Das in der Dachrinne gesammelte<br />
Wasser kann entweder in eigens dafür gebauten Zisternen<br />
oder Regentonnen gesammelt und über automatisch gesteuerte<br />
Pumpen in das Bewässerungssystem eingespeist werden.<br />
In zunehmend heißen Sommern die Bewässerung stark zu reduzieren,<br />
ist keine gute Lösung. Denn trockene Böden bieten weniger<br />
Lebensraum für Pflanzen und Tiere und können bei starken<br />
Regenfällen deutlich weniger Wasser aufnehmen – ganz abgesehen<br />
davon, dass ein verdorrter Garten wenig attraktiv ist.<br />
MÄHROBOTER ERKENNEN BLUMENINSELN<br />
Wie von Zauberhand lassen sich aber nicht nur Beete, Rabatte<br />
und Blumenkübel bewässern – auch das Rasenmähen übernehmen<br />
immer öfter automatische Helfer. Damit ein solcher Mähroboter<br />
erkennt, wo er mähen darf und wo nicht, wird vorab um<br />
die Rasenfläche ein Begrenzungskabel gezogen. So ist es auch<br />
möglich, Bäume oder Blumeninseln auf den Rasenflächen zu<br />
markieren, die vom Mähroboter dann umfahren werden.<br />
SICHERHEITSASPEKTE NICHT VERGESSEN<br />
Je nach Größe und Leistung von Mährobotern können kleine<br />
und mittelgroße Gärten mit einer leichten Steigung bearbeitet<br />
werden. Die Roboter mähen dabei deutlich öfter als auf ebenen<br />
Flächen. Die abgeschnittenen Grashalme verbleiben auf<br />
dem Boden. Wichtig bei der Wahl eines Mähroboters sind<br />
neben Preis, Leistung und einfacher Bedienbarkeit auch<br />
Sicherheitsaspekte. So sollte sich ein Mähroboter immer sofort<br />
abstellen, sobald er angehoben wird. Auch sollte er Hindernisse<br />
auf dem Rasen erkennen und davor stoppen. Mähroboter<br />
lassen sich ebenfalls über Funk oder Handy steuern.<br />
Mittlerweile lässt sich ein Garten sogar per Mähroboter und<br />
GPS kartografieren. Über die App können dann Zonen definiert<br />
werden, die der Roboter auslässt. Und vor allem lassen<br />
sich über Funk oder Handy die Zeiten bestimmen, in denen er<br />
seine Runden dreht und wann nicht.<br />
<br />
KARIN BIRK<br />
FREIE AUTORIN ////<br />
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30 ///// BAUEN UND WOHNEN spezial<br />
POOL & DUSCHE<br />
Abkühlung im eigenen Garten<br />
Das erfrischende Nass bietet nicht nur eine willkommene Abkühlung an heißen Sommertagen, sondern kann – richtig angelegt<br />
– auch ein ästhetisches Highlight auf dem Grundstück sein. Zudem dürfte ein Pool den Immobilienwert steigern. Doch bevor<br />
man sich für diesen Traum entscheidet, sollten einige wichtige Aspekte bedacht werden – nicht nur die persönlichen Präferenzen,<br />
sondern auch die Gegebenheiten des Grundstücks.<br />
Gerade für Familien mit Kindern ist der eigene Pool ein großer<br />
Traum und in Bezug auf Spiel- und Erholungsmöglichkeiten<br />
sicher die bessere Wahl als eine Gartendusche. Allerdings ist<br />
ein Schwimmbecken mit deutlich höherem Aufwand und Platzbedarf<br />
sowie Standortanforderungen verbunden. Vor der Planung<br />
gilt es zu überlegen, welche Zwecke der Pool erfüllen<br />
soll: Sollen die Kinder darin plantschen, oder wollen Sie kleine<br />
Bahnen schwimmen können? Während für Ersteres ein einfacher<br />
runder oder ovaler Aufstellpool ausreichen würde, ist für<br />
Letzteres ein Stahlwandbecken oder ein gegossener Betonpool<br />
eine Überlegung wert. Ob dies realisierbar ist, hängt wiederum<br />
vom verfügbaren Platz ab. Damit beispielsweise zwei Personen<br />
bequem in der Längsrichtung schwimmen können, ist eine<br />
Baudekoration Grief GmBH<br />
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Dachausbau - Innendämmung,<br />
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Breite von 3 Metern notwendig, die Länge sollte mindestens 6<br />
Meter betragen. Bedenkt man zusätzlichen Raum für Liegeflächen<br />
oder Sicherheitsabsperrungen, ergibt sich schnell ein<br />
Platzbedarf von 25 Quadratmetern und mehr. Während Aufstellpools<br />
keine Baugenehmigung erfordern, kann dies für fest<br />
eingebaute Poolanlagen notwendig sein. Hier empfiehlt es sich,<br />
beim örtlichen Bauamt nachzufragen, welche Auflagen es<br />
gegebenenfalls für einen Pool gibt.<br />
STANDORT GUT PLANEN<br />
Für den Standort des Pools ist ein möglichst sonniger Platz<br />
geeignet, damit sich das Wasser schneller aufwärmt. Sind Kinder<br />
die Hauptnutzer, ist es zudem ratsam, das Becken vom Haus<br />
aus und im Garten gut im Blick zu haben. Idealerweise sollte<br />
der Pool auch ein wenig Abstand zu Bäumen und größeren<br />
Sträuchern haben und entgegen der Hauptwindrichtung aufgestellt<br />
werden, um zu vermeiden, dass Laub hineinweht. Ohnehin<br />
ist es empfehlenswert, eine Abdeckung mit einzuplanen,<br />
damit der Reinigungsaufwand möglichst gering bleibt.<br />
Ein Pool – egal ob aufgestellt oder fest eingebaut – erfordert ohnehin<br />
ein nicht zu unterschätzendes Maß an regelmäßiger Pflege. Die<br />
Wasserqualität sollte über Filteranlagen sowie chemische Zusätze<br />
wie Chlor oder Salz reguliert werden, um Algenbildung und Verunreinigungen<br />
zu vermeiden. Zur Kontrolle ist der pH-Wert des<br />
Wassers regelmäßig zu prüfen: Der optimale Wert für Haut und<br />
Augen liegt zwischen 7,2 und 7,6. Die Pflege des Pools bringt<br />
nicht nur Zeitaufwand mit, sondern auch Kosten von mehreren<br />
Hundert Euro jährlich durch den Stromverbrauch für die Pumpe<br />
und Filteranlage, das Wasser, die Reinigung und Wartung sowie<br />
möglicherweise höhere Versicherungsbeiträge, wenn beispiels-<br />
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Als Alternative zum Pool bietet sich die Gartendusche an.<br />
Sie ist platzsparender, einfacher in der Handhabung und<br />
eine kosteneffiziente Lösung für die schnelle Abkühlung<br />
an heißen Tagen. Eine Gartendusche lässt sich flexibel im<br />
Garten positionieren. Die Installation ist je nach Modell<br />
meist unkompliziert und kann oft sogar als Do-it-yourself-<br />
Projekt realisiert werden. Grundsätzlich gibt es zwei Typen<br />
von Gartenduschen: Mobile Duschen können unkompliziert<br />
an einen Gartenschlauch angeschlossen werden und<br />
sind bereits für unter 100 Euro zu haben. Fest installierte<br />
Gartenduschen werden hingegen an das Frischwassersystem<br />
vom Haus angeschlossen, sehen mitunter zwei Leitungen<br />
für Heiß- und Kaltwasser vor und können über 1.000<br />
Euro kosten, sofern es sich um Luxusmodelle handelt. Bei<br />
permanent installierten Duschen ist vorab durchaus etwas<br />
Planung notwendig. Hier sollte der Standort so gewählt<br />
werden, dass ein Anschluss an die Hauswasserleitung problemlos<br />
möglich ist, und die Dusche idealerweise so platziert<br />
sein, dass sie schwer einsehbar ist, um vor neugierigen<br />
Blicken der Nachbarn geschützt zu sein. Gegebenenfalls<br />
lässt sich ein Sichtschutz aus Holz, Bambus oder Schilfrohrmatten<br />
direkt mitplanen.<br />
Um die Lebensdauer der Gartendusche zu maximieren,<br />
wählen Sie am besten hochwertige Materialien. Hier eignen<br />
sich rostfreie Metalle wie Aluminium oder Messing,<br />
es gibt aber auch Modelle aus Edelstahl oder Harthölzern.<br />
Zudem ist es ratsam, die Dusche regelmäßig auf Verschleiß<br />
zu überprüfen und bei Bedarf Ersatzteile rechtzeitig auszutauschen.<br />
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32 ///// BAUEN UND WOHNEN<br />
GESTALTUNGSSATZUNG FREIRAUM UND KLIMA<br />
Dächer und Fassaden<br />
Die Frankfurter Gestaltungssatzung Freiraum und Klima ist am 10.05.2023 in Kraft getreten. Sie schreibt bei allen<br />
Neu- und Umbauten im Frankfurter Stadtgebiet eine klimaangepasste Gestaltung vor und regelt, wie die Gestaltung<br />
der Tiefgaragendächer und die Begrünung der Dächer von Carports, Garagen und Nebenbauten zu erfolgen hat.<br />
So sind nicht überbaute Tiefgaragen und andere unterirdische Bauten<br />
mit einer mindestens 0,8 Meter (in Pflanzbereichen 1,20 Meter)<br />
hohen Erdschicht zuzüglich Filter- und Drainageschicht zu überdecken<br />
und intensiv zu begrünen. Auch die Gestaltung der Dächer<br />
von Gebäuden unterliegen genauen Gestaltungsvorgaben. So sind<br />
Dächer mit einem Neigungswinkel von bis zu 20° mit mindestens<br />
12 Zentimeter Vegetationstragschicht zuzüglich Filter- und Drainageschicht<br />
vollständig zu begrünen. Die Gestaltung von Außenwänden/Fassaden<br />
ist ebenfalls von der Satzung erfasst. Wände<br />
beziehungsweise Fassadenflächen sollen, bis zu einer Höhe von<br />
drei Metern, zu mindestens 50 Prozent flächig begrünt werden.<br />
Grundsätzlich sind Grundstücksfreiflächen als Grünflächen<br />
anzulegen. Ab einer Flächengröße von 50 m² Freifläche und bis<br />
zu 199 m² muss ein Baum gepflanzt werden, ab 200 m² bereits<br />
zwei Bäume, usw. 10 % der Grundstücksfreifläche müssen mit<br />
Sträuchern bepflanzt werden. Vorhandene Sträucher und Bäume<br />
werden dabei angerechnet. Die Grundstücksfreiflächen sind weitestgehend<br />
wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen. Darüber<br />
hinaus gibt es Vorgaben zum Schutz von bestehenden<br />
Bäumen und zur Begrünung von Mülltonnenstandorten. Grundstückseinfriedungen<br />
sind grundsätzlich nur noch als offene, lichtund<br />
luftdurchlässige Einfriedung oder als Hecken zu realisieren.<br />
Wenn eine Dach- oder Fassadenbegrünung nicht möglich oder<br />
nicht gewünscht ist, müssen Ersatzmaßnahmen umgesetzt werden.<br />
Eine Alternative ist in diesem Fall eine quantitative und qualitative<br />
Aufwertung der privaten Freiflächen, zum Beispiel durch<br />
Pflanzung weitere Bäume oder Sträucher und die Erhöhung der<br />
Biodiversität im Vorgarten und Garten.<br />
WARUM SOLLTE MAN DÄCHER ODER FASSADEN BEGRÜNEN?<br />
Städtische Biodiversität – also die Vielfalt der Ökosysteme, die<br />
genetische Vielfalt sowie der Reichtum an Arten bei Tieren,<br />
Pflanzen, Pilzen und Mikroorganismen – bietet zahlreiche Chancen<br />
für unser urbanes Zusammenleben. Bei Begrünungen auf<br />
Dächern und Fassaden steht der ökologische Nutzen im Vordergrund,<br />
Pflanzen sorgen für ein besseres und angenehmeres Mikroklima.<br />
Die Umgebungsluft wird befeuchtet und gekühlt, indem<br />
Wasser durch die Blätter der Pflanzen verdunstet. Durch die Verdunstung<br />
kann die Außenluft um ein bis drei Grad Celsius abgekühlt<br />
werden. Die Luftqualität kann gesteigert werden, da<br />
Blätter Staub und Luftschadstoffe herausfiltern.<br />
Für Insekten und Vögel bieten Begrünungen in den Städten einen<br />
wichtigen Lebensraum. Pflanzen und Substratschichten schützen<br />
die Insekten und Vögel vor der Sommerhitze.<br />
Bei Kälte hilft eine Fassaden- oder Dachbegrünung bei der Isolierung<br />
und bei Hitze als natürliche Beschattung, der Energie- und<br />
CO 2<br />
-Verbrauch wird dadurch reduziert, für den Klimaschutz wird<br />
ein nicht unbedeutender Beitrag geleistet. Ein weiterer Vorteil ist,<br />
dass die Konstruktion unter der Begrünung vor Verwitterung durch<br />
UV-Strahlen und Temperaturschwankungen geschützt wird.<br />
Begrünungen an Fassaden und Dächern können auch die Lärmbelästigung<br />
in den Städten reduzieren und damit die Aufenthaltsqualität<br />
verbessern. Das Substrat und die Blätter der Pflanzen<br />
schlucken und streuen den Schall, dadurch wird dieser verringert.<br />
Die Kanalisation wird entlastet, wenn bei Regen die Dachbegrünung<br />
das Wasser zunächst aufnimmt und speichert.<br />
WELCHE ART VON DACHBEGRÜNUNG GIBT ES?<br />
Bei der Dachbegrünung wird zwischen zwei Arten unterschieden:<br />
die extensive und die intensive Begrünung. Der Regelaufbau<br />
für Dachbegrünungen besteht aus einer mehrschichtigen<br />
Bauweise mit einer Funktionstrennung der Vegetationstragschicht,<br />
Filterschicht, Dränschicht, Schutzlage und dem Dachaufbau.<br />
In diesen Schichten werden alle Funktionen eines<br />
natürlichen Bodens auf wenige Zentimeter komprimiert. Die<br />
Dicke der Schichten richtet sich nach der gewünschten Art der<br />
Pflanzen. Bei extensiver Dachbegrünung ist der Aufbau wesentlich<br />
dünner als bei einer intensiven Dachbegrünung.<br />
Extensive Dachbegrünung: Die extensive Dachbegrünung zeichnet<br />
sich durch einen geringen Pflegeaufwand aus. Gepflanzt werden<br />
vor allem robuste und niedrige Gewächse, wie zum Beispiel<br />
Moose, Gräser und Sedum-Pflanzen. Diese Art der Bepflanzung<br />
kann sich selbst erhalten und weiterentwickeln, sie sollte Wasser<br />
speichern und hohen Temperaturen standhalten können. Als<br />
Aufbauhöhe benötigt man ca. 6-15 cm, damit kann man eine<br />
extensive Dachbegrünung problemlos auf den meisten flachen<br />
und leicht geneigten Dächern installieren.<br />
Intensive Dachbegrünung: Zur intensiven Dachbegrünung zählen<br />
alle Aufbauten die mindestens 25 cm dick sind, es können<br />
dann auch Gräser, Stauden und Sträucher gepflanzt werden. Ist<br />
die Substratschicht dick genug, können auch kleinere Bäume<br />
gepflanzt werden. Die neu gewonnene Fläche kann als individueller<br />
Dachgarten und zusätzlicher Außenwohnraum oder Nutzfläche<br />
fungieren. Aufgrund der dickeren Substratschicht und den<br />
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33<br />
Foto: © Csaba Peterdi | Adobe Stock<br />
größeren Pflanzen muss das zusätzliche Gewicht bei<br />
der Planung berücksichtigt und berechnet werden.<br />
Auch die Speicherkapazität des Regenwassers muss<br />
berücksichtigt werden.<br />
WELCHE ART VON FASSADENBEGRÜNUNG GIBT ES?<br />
Fassadenbegrünungen sind eine perfekte Ergänzung der Architektur,<br />
um Fassaden optisch zu gestalten und im besten Falle aufzuwerten.<br />
Sie bieten eine Möglichkeit, Pflanzen zu integrieren,<br />
wo eigentlich kein Platz gegeben ist, beispielsweise in dicht<br />
bebauten Straßen und Innenhöfen. Aufgrund vieler verschiedenen<br />
Faktoren wie zum Beispiel der Wandkonstruktion, dem<br />
Klima, der Art der Bepflanzung und der Himmelsausrichtung<br />
der Wand gibt es verschiedene Aufbauten der Grünfassade.<br />
Zusätzlich müssen bei der Planung Lasten, Ableitsystem für<br />
Wasser und der Zugang zur Fassade für die nötige Pflege beachtet<br />
werden. Es wird grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen<br />
Arten von Fassadenbegrünungen unterschieden.<br />
Bodengebundene Fassadenbegrünung: Bei der bodengebundenen<br />
Variante werden Kletterpflanzen in den natürlichen Boden<br />
gepflanzt. So kann die Pflanze bei der Nährstoff- und Wasserversorgung<br />
auf natürliche Einträge zurückgreifen. Hat man eine<br />
einschalige und massive Fassade mit geschlossenen Fugen, so<br />
kann man durchaus auch einen Direktbewuchs mit selbstkletternden<br />
Pflanzen, wie zum Beispiel klassischem Efeu, wählen,<br />
dabei ist der Investitionsaufwand gering, die Eingrenzung des<br />
Pflanzbereiches jedoch sehr wichtig. Eine andere Möglichkeit<br />
bei bodengebundenen Begrünungen ist eine leitbare Bepflanzung<br />
mit vorgelagerten Klettergerüsten, die den Pflanzbereich<br />
besser begrenzen.<br />
Wandgebundene Fassadenbegrünung: Die Bepflanzung bei einer<br />
wandgebundenen Fassadenbegrünung ist nicht mit dem Boden<br />
verbunden. Systeme und Unterkonstruktionen für Fassadenbegrünungen<br />
gibt es viele, auch selbstgebaute Systeme können<br />
eine Option darstellen. Wichtig ist es, die Nährstoff- und Wasserversorgung<br />
sicherzustellen, da sich die Pflanzen diese nicht<br />
aus dem gewachsenen Boden holen können. Die Versorgung<br />
wird in der Regel von einem elektronisch gesteuerten System<br />
übernommen. Insgesamt ist diese Art der Fassadenbegrünung in<br />
der Unterhaltung und Installation sehr viel aufwendiger und teurer.<br />
Die Systeme müssen an einer tragfähigen Wand befestigt<br />
werden und ähneln einer vorgehängten Fassadenkonstruktion.<br />
FÖRDERUNGEN DER STADT FRANKFURT:<br />
Die Stadt Frankfurt hat ein Förderprogramm mit dem<br />
Namen „Frankfurt frischt auf“, bei dem es Begrünungen<br />
mit 50% an förderfähigen Kosten unterstützt. Die Förderung<br />
beträgt maximal 50.000€. Gefördert werden<br />
Fassadenbegrünungen, Dachbegrünungen bei Neubauten<br />
und Nachrüstungen (Neigung bis 30 Grad), Entsiegelungen<br />
und Begrünungen von (Hinter-)Höfen und<br />
Grundstückseinfahrten, Investitionen in Anlagen zur Regenwasserspeicherung<br />
und Bewässerung, die mit den<br />
voran genannten Begrünungen errichtet werden, Investitionen<br />
zur Verschattung von Gebäuden mit Wirkung in<br />
den öffentlichen Raum und Investitionen in Trinkbrunnen<br />
in öffentlich zugänglichen Bereichen.<br />
Anträge können von jeder Privatperson oder jedem Unternehmen<br />
erstellt werden, der/das in Frankfurt ein Haus<br />
oder Grundstück besitzt.<br />
Antragsunterlagen unter www.frankfurt.de/klimabonus<br />
PRIVATE FREIFLÄCHENPLANUNG<br />
Die möglichen Maßnahmen der Stadtverwaltung zur klimatischen<br />
Anpassung und für die Verbesserung unserer bereits stark<br />
beeinträchtigten Lebensqualität sind begrenzt. Die Stadt ist im<br />
Sommer oft überhitzt, und Feinstaub, Abgase und Lärm belasten<br />
täglich unsere Gesundheit. Für ein umfassendes Planungskonzept<br />
von privaten Freiflächen empfehlen wir die Zusammenarbeit<br />
mit fachkundigen Landschaftsarchitekten und/oder Fachfirmen<br />
des Garten- und Landschaftsbaus. Ein gutes Konzept entwickelt<br />
sich im Wesentlichen aus den unterschiedlichen Nutzungszielen<br />
der Eigentümer und Mieter, den örtlichen baulichen und klimatischen<br />
Verhältnissen, den fachlichen und normativen<br />
Vorgaben (z. B. Denkmalschutz, Erhaltungssatzung, Vorgartensatzung<br />
und nicht zuletzt aus der Gestaltungssatzung Freiraum<br />
und Klima), den persönlichen Pflege- und Wartungsmöglichkeiten<br />
und natürlich der Finanzierbarkeit.<br />
Freiflächen können auf vielfältige Weise natürlicher und klimaangepasst<br />
gestaltet und bepflanzt werden, wie zum Beispiel:<br />
_ Reduzierung versiegelter Flächen von Pflaster, Asphalt und<br />
gebundenen Schotterflächen<br />
_ Erhöhung der Anteile bepflanzter Flächen, insbesondere<br />
durch das Pflanzen von Bäumen, aber auch durch Sträucher,<br />
Stauden und Rasen, in Beeten (oder in Pflanzgefäßen, wo eine<br />
Entsiegelung nicht möglich ist)<br />
_ Installation von Anlagen zur Regenwasserspeicherung und<br />
Versickerungsflächen, z. B. von Rasenmulden<br />
_ Anlegen von offenen Wasserflächen<br />
_ Beschattung durch begrünte Pergolen<br />
_ Begrünung von Mauern und Zäunen<br />
_ Begrünung und Berankung von Fahrradstellplätzen, Mülltonneneinhausungen<br />
und Lagerflächen<br />
_ Durchgrünung von Stellplätzen und Wegen<br />
Weitere Informationen der Stadt Frankfurt finden Sie unter:<br />
https://frankfurt.de/themen/klima-und-energie/klimaanpassung/<br />
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84 80 64 37 14<br />
Fax: 0 64 34/90 57 61<br />
Mobil: Treppen, Abdichten 0173/5 Terrassenisolierung, gegen 84 drückendes 80 37 an Wasser Innen- an und Neu- Außenwänden und Fax: Altbauten, 0 64 seit 34/90 über Salzsanierung, 4057 Jahren. 61<br />
DACHRINNEN<br />
Ausführung Treppen, Abdichten Terrassenisolierung, gegen<br />
von Minibaggerarbeiten<br />
drückendes an Wasser Innen- und<br />
an und Abrollcontainervermietung.<br />
Neu- Außenwänden und Abdichten Altbauten, seit gegen über Salzsanierung, drückendes 40 Jahren. Wasser an Neu- und Altbauten, Salzsanierung,<br />
reinigen . abdichten . beschichten<br />
Abdichten Ausführung Treppen, Terrassenisolierung, gegen von Minibaggerarbeiten drückendes an Wasser Innen- und an und Abrollcontainervermietung.<br />
Neu- Außenwänden und Treppen, Altbauten, Terrassenisolierung, seit über Salzsanierung, 40 Jahren. an Innen- und Außenwänden seit über 40 Jahren.<br />
Treppen, Ausführung Terrassenisolierung, von Minibaggerarbeiten an Innen- und und Abrollcontainervermietung.<br />
Außenwänden Ausführung seit von über Minibaggerarbeiten 40 Jahren. und Verstopfungs-Beseitigung Abrollcontainervermietung. . Laubfanggitter + Dachreinigungen<br />
Ausführung von Minibaggerarbeiten und Abrollcontainervermietung.<br />
zuverlässig . schnell . gerüstfrei . mit Seiltechnik<br />
45<br />
SIPAK<br />
Fa. R. Sternberger . FFM-Nied . Tel. 0 69 – 20 16 53 83<br />
E-Mail: r.h.sternberger@online.de<br />
▶ Garten- & Landschaftspflege – Fachbetriebe des Fachverbandes<br />
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V.<br />
GmbH<br />
Seit 1931 Familienbetrieb<br />
Dachdeckermeister<br />
Norbert Sipak<br />
Ausführung von Dacharbeiten<br />
aller Art<br />
Dachspenglerarbeiten und<br />
Abdichtungen<br />
Solartechnik<br />
Baugesellschaft für Abdichtungstechnik mbH<br />
info@pontius-gmbh.de ∙ www.pontius-gmbh.de<br />
Garten- und Landschaftspflege<br />
Willi Möller<br />
Familienfachbetrieb<br />
seit<br />
1975<br />
Garten(jahres)pflege Rasenanlagen<br />
Neu- und Umgestaltung Baumfällarbeiten<br />
Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern<br />
Niedergärtenstraße 22 · 60435 Frankfurt/M. · Telefon 069 5486741 · www.willimoeller.de<br />
▶ Kanal-Abfluss-Service<br />
Rohr- und Kanalreinigung<br />
Kurz + Longliner Sanierung<br />
J. Helbig – Tag- & Nacht-Service<br />
www.kanal-helbig.de joachim.helbig@gmx.net<br />
0 69/63 24 33 Funk: 0171/7 0110 59<br />
Schwanheimer Str. 115 60528 Frankfurt<br />
▶ Badsanierung<br />
Badsanierung<br />
Barrierefreie Bäder, Balkone und Terassen<br />
Sanitär – Heizung – Klima – Wartung – Reparaturen<br />
▶ Dach-, Abdichtungs- und Wandtechnik<br />
Innungs-Fachbetriebe<br />
Meisterbetrieb<br />
J. P. Schuster GmbH<br />
✆ 0 69/78 39 69 oder<br />
✆ 0 69/74 30 58 44<br />
Flach-, Spengler- und Steildacharbeiten aller Art • Holzbau- und Gaubenerstellung<br />
Flach-, Spengler- und Steildacharbeiten aller Art • Holzbau- und Gaubenerstellung<br />
Meisterbetrieb für Dachdecker-, Spengler- und Zimmererarbeiten<br />
Meisterbetrieb für für Dachdecker-, Geprüfter Energieberater<br />
Spengler- Spengler- und und Zimmererarbeiten<br />
Zimmerarbeiten<br />
Geprüfter Energieberater, Geprüfter Reparatur Energieberater<br />
– Notdienst Reparatur – Notdienst<br />
Reparatur – Notdienst<br />
Bis zu 10 Jahre Garantie auf Flachdachsanierungen<br />
Hebebühne Bis zu 10 Jahre bis 34 Garantie m – Dachrinnenarbeiten auf Flachdachsanierungen ohne Gerüst<br />
Hebebühne bis 34 m – Dachrinnenarbeiten ohne Gerüst<br />
☎<br />
www.dach-daris.de<br />
· E-Mail: info@dach-daris.de<br />
Tel. www.dach-daris.de · E-Mail: info@dach-daris.de<br />
73069/73 99 99 03-0 • Fax (0 Fax 69) 069/73 20 20 20<br />
73 99 ASS 03-0 – DARIS • zwei Fax starke (0 69) Partner 73 20 20<br />
über<br />
über<br />
30<br />
30 40<br />
Jahre<br />
Jahre<br />
▶ Maler- und Lackiererarbeiten<br />
seit 1914<br />
Maler-, Tapezier- und Verputzarbeiten<br />
Gerüstbau, Fassadenrenovierung<br />
Altbaurenovierung, Innenausbau,<br />
Containerdienst<br />
thomas horn<br />
malerbetrieb<br />
buchwaldstraße 23<br />
60385 frankfurt<br />
T 069 496 396<br />
thomas.horn@malerbetrieb-horn.de<br />
www.malerbetrieb-horn.de<br />
• verputz<br />
• anstrich<br />
• tapezieren<br />
• bodenbeläge<br />
• trockenausbau<br />
• altbausanierung<br />
Eichenstr. 66<br />
65933 Frankfurt/Main<br />
Telefax:<br />
0 69/55 7852<br />
Telefon: 0 69/55 06 25<br />
E-Mail: Telefax: info@maler-margraf.de<br />
0 69/55 78 52<br />
www.maler-margraf.d<br />
Telefon: 0 69/55 06 25e<br />
PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>
35<br />
▶ Schornsteintechnik<br />
Sanierung von Schornsteinen<br />
Einbau von: • V-4 Edelstahlrohren<br />
• Abgasleitungen für Brennwerttechnik<br />
Schornsteinkopf-Erneuerungen<br />
Neuerstellung von Edelstahlschornsteinen<br />
lzbau- und Gaubenerstellung<br />
auch kl. Bau- u. Renovierungsarbeiten<br />
www.kamin-ass.de • info@kamin-ass.de<br />
über30<br />
20 Tel. 069/78 802070 • Fax 069/78 802071<br />
Jahre<br />
ASS – DARIS • zwei starke Partner<br />
▶ Steinmetzarbeiten<br />
nd Zimmererarbeiten<br />
r<br />
Schornsteintechnik<br />
ASS GmbH<br />
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beiten ohne Gerüst Restaurierung von Stuckfassaden<br />
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Naturwerksteinarbeiten<br />
Wiesbaden • Mainz-Kastel<br />
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Telefon 06134 729294 • www.naturstein-balz.de<br />
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Foto: © contrastwerkstatt | Adobe Stock<br />
Verbraucherpreisindex<br />
BASIS 2020 = 100<br />
2019 2020 2021<br />
Januar97,7 Januar99,8 Januar101,0<br />
Februar98,1 Februar100,1 Februar101,6<br />
März98,5 März100,3 März102,1<br />
<strong>April</strong>99,4 <strong>April</strong>100,4 <strong>April</strong>102,4<br />
Mai99,6 Mai100,4 Mai102,6<br />
Juni99,9 Juni100,5 Juni102,9<br />
Juli100,3 Juli99,7 Juli103,4<br />
August100,2 August99,7 August103,5<br />
September100,2 September99,7 September103,8<br />
Oktober100,2 Oktober99,9 Oktober104,3<br />
November99,5 November99,7 November104,5<br />
Dezember100,0 Dezember99,8 Dezember104,7<br />
2022 2023 <strong>2024</strong><br />
Januar105,2 Januar 114,3 Januar 117,6<br />
Februar106,0 Februar115,2 Februar118,1<br />
März108,1 März116,1 März<br />
<strong>April</strong>108,8 <strong>April</strong>116,6 <strong>April</strong><br />
Mai109,8 Mai116,5 Mai<br />
Juni109,8 Juni116,8 Juni<br />
Juli110,3 Juli117,1 Juli<br />
August110,7 August117,5 August<br />
September112,7 September117,8 September<br />
Oktober113,5 Oktober117,8 Oktober<br />
November113,7 November117,3 November<br />
Dezember113,2 Dezember117,4 Dezember<br />
Haben Sie in Ihrem Mietvertrag eine Indexmietverein<br />
barung derart getroffen, dass z. B. eine Anpassung<br />
der Miete erfolgen kann, wenn der Preisindex<br />
für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte für<br />
Deutschland insgesamt um mehr als fünf Prozent<br />
nach oben oder unten abweicht, so kann die Miete<br />
anhand der in der Tabelle dargestellten Werte<br />
angepasst werden. Die Veränderung von einem<br />
Zeitpunkt zum anderen berechnet sich in Prozent<br />
nach der folgenden Formel:<br />
(neuer Index / alter Index x 100) – 100.<br />
Auf der Internetseite des<br />
Statistischen Bundesamtes<br />
(www.destatis.de) finden<br />
Sie neben weiteren Informationen<br />
auch ein Berechnungsprogramm<br />
(www.destatis.de/wsk), mit welchem Sie die<br />
neue Miete berechnen lassen können.<br />
Dieser Rechner kann ebenfalls Mieten auf<br />
Grundlage von alten Indizes berechnen.<br />
Haben Sie Fragen hierzu?<br />
Das Statistische Bundesamt ist Ihnen unter der<br />
Rufnummer (06 11) 75 47 77 bei der Berechnung<br />
gern behilflich.<br />
Auch Ihr örtlicher Haus & Grund-Verein bietet<br />
Ihnen dazu seine Hilfe an.<br />
PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>