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Privates Eigentum Ausgabe April 2024

Zeitschrift für Haus- Grund- und Wohnungseigentümer im Rhein-Main-Gebiet

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<strong>April</strong> <strong>2024</strong> | 65/04<br />

TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ<br />

Umlagefähigkeit der TV-Gebühren fällt weg<br />

GESTALTUNGSSATZUNG FREIRAUM UND KLIMA<br />

Begrünte Dach- und Fassadensysteme<br />

Mitgliederversammlung<br />

Jetzt anmelden!


EDITORIAL ///// 3<br />

JÜRGEN H. CONZELMANN<br />

Vorsitzender Haus & Grund Frankfurt am Main e. V.<br />

Kein Wohnungsbau –<br />

aber immer weiter ausufernde<br />

Kontrollen des Bestands<br />

Liebe Mitglieder,<br />

es ist immer wieder erheiternd, unserer Bundesbauministerin<br />

zuzuhören. So hat sich Klara Geywitz anlässlich der Vorstellung<br />

des eher deprimierenden Frühjahrsgutachtens der Immobilienweisen<br />

optimistisch gezeigt, einen weiteren Einbruch der<br />

Fertigstellungszahlen im Wohnungsbau in diesem Jahr verhindern<br />

zu können. Ganz scheint sie ihrer Prognose jedoch selbst<br />

nicht zu trauen. Vielmehr wies sie vorsichtshalber darauf hin,<br />

dass die frühere Bundesregierung einen Gutteil der Verantwortung<br />

für die aktuelle Misere trage, weil sie das Bauen durch zu<br />

viel Reglementierung teuer gemacht habe.<br />

Man wusste nicht, ob man lachen oder weinen sollte, während<br />

man Geywitz’ Analyse der Marktlage lauschte: „Das Produkt<br />

Immobilien ist absolut nachgefragt. Wer jetzt baut, trifft auf<br />

Nachfrage.“ Diese Äußerung machte die Ministerin, während<br />

in der harten Realität eine ständig wachsende Zahl an Insolvenzen<br />

in der Bau- und Immobilienbranche zu konstatieren ist.<br />

Fachleute gehen für dieses Jahr von einer weiter fallenden Zahl<br />

an Neubauwohnungen aus – und ein Ende der Malaise ist nicht<br />

in Sicht. Entlastung gibt es auch deshalb nicht, weil Neubauten<br />

sich nicht mehr rechnen, schließlich müsste man dafür eine Miete<br />

von 21 Euro für den Quadratmeter verlangen. Investoren zahlen<br />

derzeit drauf, worauf die Immobilienweisen mit der gebotenen<br />

Deutlichkeit hinwiesen: „Wer heute baut, geht bankrott“.<br />

Die Ministerin hatte im Übrigen die altbekannte Forderung an<br />

die Länder mitgebracht, die Grunderwerbsteuer zu senken. Die<br />

Resonanz hält sich nach wie vor in engen Grenzen. Auch in<br />

ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich kommt Geywitz über vollmundige<br />

Ankündigungen nicht hinaus. Im Ringen um die dringend<br />

notwendige Reform des Bundesbaugesetzes etwa werden<br />

lediglich Scheingefechte geführt. Der „Bau-Turbo“, der den<br />

Geschosswohnungsbau auf der grünen Wiese und in Gewerbegebieten<br />

von praktisch allen Genehmigungsvorbehalten befreien<br />

soll, hört sich geradezu revolutionär an und hat auch zu den<br />

lautstarken Protesten der üblichen Verdächtigen geführt. In der<br />

Praxis handelt es sich um einen Papiertiger, denn in Rede stehen<br />

Kann-Vorschriften, die wirkungslos bleiben würden, weil die<br />

Kommunen keinen Anlass hätten, die ihnen gewährten Möglichkeiten<br />

zu nutzen. Es wird also so bald nichts werden mit dem<br />

großen Bürokratieabbau am Bau.<br />

Weil die Leute aber jetzt bezahlbaren Wohnraum finden müssen,<br />

reagiert der Markt auf das Politikversagen. Immer mehr<br />

potenzielle Käufer von Wohneigentum geben ihr Vorhaben auf<br />

und mieten stattdessen ein Haus oder eine Wohnung. Da es sich<br />

bei dieser Klientel überwiegend um Besserverdiener handelt,<br />

wird die Lage auf dem ohnehin engen Mietmarkt immer angespannter,<br />

mit entsprechenden preistreibenden Effekten.<br />

Um den wachsenden Unmut zu kanalisieren, ersinnt die Politik<br />

immer neue Mittel: So folgt eine Reihe von Städten wie Heidelberg<br />

und Augsburg – und, wie man hört, demnächst wohl auch<br />

Frankfurt – dem Beispiel Freiburgs und führt ein System zur<br />

digitalen Überwachung der Mietpreise ein. Über ein (in diesem<br />

Fall leicht auszufüllendes) Formular auf der städtischen Internetseite<br />

können die Mieter Kontakt mit der städtischen Wohnraumüberwachungsstelle<br />

aufnehmen, um ihren Mietpreis auf<br />

Konformität mit dem Mietspiegel prüfen zu lassen und gegebenenfalls<br />

mit städtischer Unterstützung ein Verfahren gegen die<br />

jeweiligen Vermieter einzuleiten. Der Mieter muss sich um<br />

nichts weiter kümmern.<br />

Das ist ein weiteres Beispiel für die Entwicklung hin zu einer<br />

immer übergriffigeren öffentlichen Hand. Dass die meisten Mieter<br />

und Vermieter über Generationen hinweg in der Lage waren,<br />

die Dinge zu wechselseitiger Zufriedenheit zu klären, wird<br />

ignoriert; stattdessen wird – und zwar offensichtlich an den<br />

Mietervereinen vorbei – mit flächendeckenden, digitalen<br />

Maßnahmen der vermietende Bürger überwacht. Da darf man<br />

sich nicht wundern, dass viele Eigentümer nicht mehr in den<br />

Bau von Mietwohnungen investieren, sondern sich im Gegenteil<br />

aus diesem Markt zurückziehen und Wohnungen verkaufen.<br />

Keine Frage, es kommt auf dem Wohnungsmarkt derzeit vieles<br />

zusammen, und nicht für alle Entwicklungen ist die Politik<br />

verantwortlich. Umso wichtiger wäre es jedoch, dass sie sich<br />

auf Maßnahmen besönne, mit denen das Angebot an Wohnraum<br />

erhöht wird. Das geht nur, indem sie es allen Willigen möglichst<br />

leicht macht, zu investieren, und eine zumindest bescheidene<br />

Rendite zu erwirtschaften.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ihr<br />

Jürgen Conzelmann<br />

PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>


4 ///// INHALT<br />

Foto: gpointstudio/stock.adobe.com<br />

UMLAGEFÄHIGKEIT DER TV-GEBÜHREN FÄLLT WEG<br />

Nur noch bis zum 30. Juni <strong>2024</strong> können Vermieter die Kosten<br />

für das Kabelfernsehen als Betriebskosten auf ihre Mieter<br />

umlegen.<br />

14 32<br />

BEGRÜNTE DACH- UND FASSADENSYSTEME<br />

Die Gestaltungssatzung Freiraum und Klima der Stadt<br />

Frankfurt am Main gibt vor, wie Dächer von Carports,<br />

Garagen, Tiefgaragen und Nebenbauten begrünt werden sollen.<br />

Foto: miss_mafalda/stock.adobe.com<br />

Inhalt<br />

03 | Editorial<br />

05 | Gen Z – Dr. Kai H. Warnecke,<br />

Präsident Haus & Grund Deutschland<br />

RECHT UND STEUERN<br />

06 | Wohnungsmarktprognose: 300.000 neue<br />

Wohnungen benötigt<br />

07 | Info des Monats: Besichtigungsrecht zur<br />

Vorbereitung einer Mieterhöhung?<br />

08 | Urteile kompakt<br />

10 | Vererben und verschenken: Geschiedene Eigentümer<br />

12 | Wohnungseigentumsrecht: Wann ist<br />

Videoüberwachung erlaubt?<br />

14 | TV-Signal: Umlagefähigkeit entfällt<br />

NEUES AUS DEN VEREINEN<br />

18 | Haus & Grund Frankfurt am Main:<br />

Neues aus den Vereinen<br />

20 | Haus & Grund Frankfurt am Main:<br />

Einladung zur Jahresmitgliederversammlung<br />

22 | Haus & Grund Frankfurt am Main:<br />

Synopse zur geplanten Satzungsänderung<br />

24 | Weil aber: Lobbyarbeit für Eigentümer mit Eigentümern<br />

WIRTSCHAFT UND POLITIK<br />

26 | „Extremwetterereignisse werden häufiger und intensiver<br />

auftreten“– Interview mit Jens Hasse, Teamleiter Klimaanpassung<br />

und Stadtökologie am Deutschen Institut für<br />

Urbanistik in Köln<br />

BAUEN UND WOHNEN<br />

28 | Bauen und Wohnen spezial: Garten & Balkon<br />

Automatik im Garten<br />

Pool & Dusche<br />

32 | Gestaltungssatzung Freiraum und Klima:<br />

Begrünte Dach- und Fassadensysteme<br />

SERVICE UND TIPPS<br />

16 | Inserate: Immobilien/Hausverwaltungen<br />

17 | Impressum<br />

25 | Seminare<br />

34 | Inserate<br />

35 | Verbraucherpreisindex<br />

Titelbild: – Gebäude in Frankfurt am Main, abends © Fotolyse | Adobe Stock<br />

PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>


KOMMENTAR ///// 5<br />

Gen Z<br />

Kommentar von Dr. Kai H. Warnecke,<br />

Präsident Haus & Grund Deutschland<br />

Die Generation Z – das sind all diejenigen, die zwischen 1997<br />

und 2012 geboren wurden – fällt immer wieder mit überraschenden<br />

Vorschlägen und Handlungen auf. Mal demonstriert man für<br />

den Klimaschutz und fliegt anschließend nach Bali in den Urlaub.<br />

Und mal wendet man sich gegen den klimaschädlichen<br />

Neubau vor allem von Einfamilienhäusern, erwartet für sich aber<br />

gleichzeitig bezahlbaren Wohnraum in der Innenstadt.<br />

Bezahlbares Wohnen ohne Neubau funktioniert in der Praxis<br />

jedoch nicht. Das scheint auch den Jüngeren zu dämmern. In<br />

einem Beitrag der Süddeutschen Zeitung (SZ) kam ein Vertreter<br />

der Gen Z jetzt mit ganz eigennützigen Überlegungen, um<br />

an mehr Wohnraum zu gelangen: Ältere Leute würden zu viel<br />

Wohnfläche nutzen, beispielsweise Vier-Zimmer-Wohnungen<br />

oder gar ein ganzes Einfamilienhaus. Dies verhindere, dass junge<br />

Familien in größere Wohnungen ziehen könnten. Die vorgeschlagene<br />

Lösung: eine Alleinwohnsteuer, mit der man doch<br />

einfach ältere alleinstehende Menschen aus ihren Wohnungen<br />

vertreiben könne.<br />

Auf diese Idee muss man erst einmal kommen! Weil durch die<br />

massiven Eingriffe ins Mietrecht die Miete keine Preisfunktion<br />

mehr hat, soll es eine lenkende Steuer richten. Und das Ziel<br />

der Lenkung soll sein, Menschen aus ihren Häusern und Wohnungen<br />

zu drängen. Das ist gegenüber allen Mietern und Eigentümern<br />

eine Unverschämtheit und zudem ein Eingriff in<br />

ihre Rechte: Denn <strong>Eigentum</strong> und auch der Besitz des Mieters<br />

sind von Artikel 14 des Grundgesetzes geschützt. <strong>Eigentum</strong><br />

verpflichtet nicht nur, es ist vor allem ein gesichertes Grundrecht.<br />

Das gilt auch für die Generation Z, die – und das sei hier<br />

auch mal betont – in der Mehrheit den Traum von den eigenen<br />

vier Wänden hat – zumindest insoweit ist die junge Generation<br />

zum Glück konservativ. /////<br />

Foto: © Jens Oellermann<br />

PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>


6 /////<br />

WOHNUNGSMARKTPROGNOSE<br />

300.000 neue Wohnungen benötigt<br />

Um zusätzliche regionale Knappheiten zu vermeiden, müssten derzeit knapp 300.000 Wohneinheiten jährlich gebaut<br />

werden. Das zeigt die Nachfrageprognose des Forschungsinstituts empirica.<br />

Diese Zahl setzt sich zum einen aus einem jährlichen Neubaubedarf<br />

von rund 170.000 Wohnungen für die Jahre <strong>2024</strong> bis<br />

2027 zusammen, der aus demografisch bedingtem Zusatzbedarf<br />

zur Vermeidung künftiger Engpässe entsteht. Zum anderen<br />

sind gut 100.000 Wohneinheiten zu berücksichtigen, die<br />

zuletzt am „falschen Ort“ errichtet wurden und deswegen nicht<br />

zur Entschärfung der Situation beigetragen haben. Dazu komme<br />

noch ein Nachholbedarf. Dieser ist laut empirica jedoch nur<br />

dann relevant, wenn er subventioniert würde, da es zu aktuellen<br />

Marktpreisen dafür keine zahlungsfähige Nachfrage gibt.<br />

Die Prognose von empirica beginnt mit dem Basisjahr 2022<br />

und deckt den Zeitraum von 2023 bis 2045 ab. Laut der Studie<br />

soll es ab Mitte der 2030er-Jahre noch mal einen kleinen demografischen<br />

Umbruch geben, der durch die unterschiedliche Entwicklung<br />

der Alterskohorten verursacht wird. Die stärksten<br />

demografischen Veränderungen in der Prognose zeigen sich bei<br />

den Baby-Boomern, die in den nächsten Jahren in Rente gehen.<br />

Heizkosten<br />

abrechnen?<br />

Ganz einfach.<br />

Während die Zahl der Älteren ab 65 Jahren kontinuierlich weiter<br />

steigt, werden jüngere Altersgruppen nicht so stark mitziehen<br />

oder schrumpfen im Vergleich sogar.<br />

NEUBAU-NACHFRAGE<br />

Die Bevölkerungsentwicklung bildet die Grundlage für die<br />

Wohnungsmarktprognose. Die Nachfrageprognose zeigt für die<br />

Jahre <strong>2024</strong> bis 2027 einen jährlichen Neubaubedarf von rund<br />

170.000 Wohnungen und rund 160.000 Wohneinheiten in den<br />

Jahren 2028 bis 2032. Ab Mitte der 2030er-Jahre steigt der<br />

Bedarf auf jährlich rund 200.000 Einheiten. Vor allem in wachsenden<br />

Regionen sehen die Analysten eine steigende Nachfrage.<br />

Zusätzlich ist langfristig von einer steigenden Zahl<br />

älterer Menschen auszugehen, was bei gleichbleibender Einwohnerzahl<br />

zu einer höheren Anzahl an Haushalten führt.<br />

Die Schlussfolgerung der Analysten, dass zuletzt gut 100.000 Wohnungen<br />

am „falschen Ort“ errichtet wurden, also dort, wo sie nicht<br />

zur Verminderung der Knappheit beitragen, entspringt einer regionalen<br />

Betrachtung. Auf Kreisebene zeigt sich, dass es Regionen mit<br />

„zu vielen“ und andere mit „zu wenigen“ Neubauten gibt. Zusammengenommen<br />

müssten derzeit rund 300.000 Wohneinheiten jährlich<br />

gebaut werden, um keine zusätzlichen regionalen Knappheiten<br />

entstehen zu lassen. Insgesamt sind Eigenheime im ländlichen<br />

Gebiet rar, Geschosswohnungen fehlen hingegen fast ausschließlich<br />

in den größeren Städten und deren Umland.<br />

Die Analysten stellen fest, dass beim aktuellen Preisniveau kein<br />

Nachholbedarf für zuletzt zu wenig gebaute Wohnungen besteht.<br />

Denn tatsächlich haben sich viele, vor allem junge Menschen<br />

wegen der Engpässe alternativ versorgt, zum Beispiel indem sie<br />

eine andere Universitätsstadt gewählt haben, sich in Wohngemeinschaften<br />

zusammenschlossen oder schlicht später aus dem<br />

Elternhaus ausgezogen sind. Soll jedoch das Angebot im preiswerten<br />

Segment steigen, wie politisch gewünscht wird, müssten<br />

nun tatsächlich mehr Wohnungen gebaut werden als die prognostizierte<br />

Nachfrage vorgibt. Das funktioniert nur mit hohen Subventionen,<br />

geben die Analysten zu bedenken.<br />

Mehr<br />

unter<br />

kalo.de<br />

KALO-Gebietsleitung<br />

Mittel- und Nordhessen<br />

Klaus Klier<br />

Zum Wartturm 9<br />

63571 Gelnhausen<br />

T +49 6051 538270<br />

kontakt@kalo-mittelhessen.de<br />

MATTHIAS ZU EICKEN | REFERENT<br />

WOHNUNGS- UND STADTENTWICKLUNGSPOLITIK<br />

Haus & Grund Deutschland<br />

Foto: © Hoffotografen<br />

PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>


RECHT UND STEUERN<br />

7<br />

INFO DES MONATS<br />

Besichtigungsrecht<br />

zur Vorbereitung<br />

einer Mieterhöhung?<br />

Ein häufiger Konfliktpunkt im Mietrecht ist das Besichtigungsrecht<br />

des Vermieters. Es stehen sich dabei einerseits das <strong>Eigentum</strong>srecht<br />

des Vermieters und andererseits das Recht des Mieters<br />

am Besitz der Mietwohnung gegenüber. So kann das Besichtigungsrecht<br />

zur Vorbereitung einer Mieterhöhung auch eine<br />

Rolle im Mietrecht einnehmen. Der Vermieter hat grundsätzlich<br />

das Recht, die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anzuheben,<br />

wenn die Miete seit mindestens 15 Monaten unverändert<br />

ist. Um die Vergleichsmiete zu ermitteln, kann der Vermieter<br />

verschiedene Methoden anwenden, zum Beispiel mit Hilfe eines<br />

Mietspiegels, über Vergleichsobjekte oder über ein Sachverständigengutachten.<br />

Für die letztere Methode muss der Vermieter<br />

einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen<br />

beauftragen, der die Wohnung besichtigt und ein Gutachten<br />

erstellt. Auch bei der Anwendung eines Mietspiegels, die mitunter<br />

sehr detailliert sein können, kann eine Besichtigung der<br />

Wohnung sinnvoll sein.<br />

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 28. November<br />

2023 (Az.: VIII ZR 77/23) entschieden, dass das Interesse des<br />

Vermieters, die Wohnung zwecks Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung<br />

durch einen Sachverständigen zu besichtigen,<br />

einen sachlichen Grund für die Besichtigung darstellt. Den Mieter<br />

treffe eine vertragliche, aus den Grundsätzen von Treu und<br />

NIKLAS GRAF | RECHTSANWALT<br />

Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.<br />

Tel.: (0 69) 95 92 91-0 |<br />

beratung@haus-grund.org<br />

Glaube herzuleitende Nebenpflicht, dem Vermieter den Zutritt<br />

zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten<br />

sachlichen Grund gibt. Das Interesse des Vermieters, die<br />

Mietsache zwecks Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung<br />

im Sinne des § 558 Abs. 1 BGB zu besichtigen, stellt dabei<br />

ein solchen sachlichen Grund dar. Voraussetzung für das Besichtigungsrecht<br />

ist dann, dass der Vermieter dem Mieter diesen<br />

sachlichen Grund anzeigt und die Besichtigung mit einer angemessenen<br />

Frist ankündigt.<br />

Das Besichtigungsrecht des Vermieters zur Vorbereitung einer<br />

Mieterhöhung ist also kein Freibrief für den Vermieter, die<br />

Wohnung nach Belieben zu betreten. Es ist vielmehr ein Ausgleich<br />

zwischen den <strong>Eigentum</strong>sinteressen des Vermieters und<br />

den Persönlichkeitsrechten des Mieters, der beiden Parteien<br />

Rechte und Pflichten auferlegt. Der Vermieter sollte sich daher<br />

über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren und die<br />

Besichtigung so schonend wie möglich gestalten. /////<br />

Quartier<br />

KÖNIGSBLICK, Königstein<br />

Luxuriöse <strong>Eigentum</strong>swohnungen in elegantem privaten Wohnquartier<br />

Baubeginn erfolgt<br />

Bilder© Selct Immobilien GmbH<br />

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PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>


8 ///// RECHT UND STEUERN<br />

BUNDESWEIT<br />

Urteile kompakt<br />

Unwahre Prozesserklärungen rechtfertigen nur ausnahmsweise<br />

Kündigung<br />

1. Unwahre Behauptungen durch einen Mieter innerhalb eines<br />

Prozesses mit seinem Vermieter können eine ordentliche Kündigung<br />

rechtfertigen.<br />

2. Dabei ist die Bedeutung und die Tragweite der unwahren Behauptung<br />

im Rahmen des Sinnzusammenhangs zu bewerten.<br />

3. Nicht im Kündigungsschreiben angegebene, nachträgliche<br />

Kündigungsgründe dürfen nur dann berücksichtigt werden,<br />

wenn die ursprüngliche Kündigungserklärung wirksam war.<br />

BGH, URTEIL VOM 25.10.2023 - VIII ZR 147/22 – /////<br />

Kein Anspruch auf Teil-Mieterhöhungen bei einheitlichem<br />

Mietvertrag<br />

Besteht ein einheitliches Mietverhältnis über eine Wohnung<br />

und einen Tiefgaragenstellplatz kann der Vermieter nicht zwei<br />

gesonderte Teil-Mieterhöhungen für die Wohnung und den<br />

Stellplatz geltend machen.<br />

AG KOBLENZ, URTEIL VOM 25.1.<strong>2024</strong> – 142 C 1732/23 – ////<br />

Betriebskosten: Wartung heißt nicht Erneuerung<br />

Vereinbarungen über die Abwälzung der Instandhaltungspflicht<br />

des Vermieters sind im Zweifel eng auszulegen, so dass die Auferlegung<br />

des Betriebs und der Wartung einer vom Vormieter<br />

übernommenen Gasetagenheizung nicht bedeutet, dass der Mieter<br />

auch die Kosten des Einbaus einer neuen Heizung zu übernehmen<br />

hat. Das gilt auch dann, wenn die Etagenheizung nicht<br />

Gegenstand des Mietvertrags sein soll.<br />

LG BERLIN, BESCHLUSS VOM 16.02.2023 - 63 S 249/22 – ////<br />

Aktuelle Urteile auf einen Blick, für Sie zusammengefasst<br />

von Henry Naporra, Rechtsanwalt und Fachanwalt für<br />

Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund<br />

Frankfurt am Main e.V.<br />

Verstoß gegen Informationsobliegenheit zur Miethöhe: Endgültiger<br />

Anspruchsverlust für zwei Jahre<br />

1. Der Verstoß gegen die vorvertragliche Informationspflicht<br />

gem. § 556g Abs. 1a BGB führt zum vollständigen Anspruchsverlust<br />

des Vermieters.<br />

2. Eine Nachforderung der die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigenden<br />

Beträge nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist ist nicht<br />

möglich.<br />

3. § 556g Abs. 1a Satz 3 BGB ist nicht als Stundungsregelung<br />

auszulegen.<br />

4. Der Mieter hat bei Verstoß gegen die Informationspflicht nach<br />

erfolgter Rüge einen Auszahlungsanspruch.<br />

LG BERLIN, BESCHLUSS VOM 29.12.2022 - 64 S 254/22 – /////<br />

Schlechter Übergabezustand ist kein Mangel<br />

1. Mangels abweichender Abreden der Parteien ist derjenige Zustand<br />

der Mietsache vertragsgemäß, der bei Übergabe besteht.<br />

Das erfasst auch einen objektiv schlechten Zustand.<br />

URTEIL KOMMENTIERT<br />

Untermieter muss bei Beendigung des Hauptmietvertrags die Mietsache herausgeben<br />

Bei Beendigung eines Hauptmietvertrags kann die Mietsache unabhängig von den zwischen Hauptmieter und<br />

Untermieter getroffenen Vereinbarungen auch vom Untermieter herausverlangt werden.<br />

LG Dortmund, Urteil vom 23.11.2023 - 18 O 45/23<br />

Kommentar:<br />

Der vorliegenden Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem der Vermieter dem Hauptmieter das Mietverhältnis<br />

gekündigt hatte, dieser wiederum aber einen Untermietvertrag geschlossen hatte, über welchen ein Disput über dessen<br />

Dauer zwischen dem Hauptmieter und dem Mieter bestand. Der Untermieter berief sich gegenüber dem Mieter auf eine längere<br />

Vertragslaufzeit, obwohl das Hauptmietverhältnis des Vermieters mit dem Mieter zeitlich früher endete.<br />

Das LG Dortmund stellt in seiner Entscheidung klar, dass die in § 546 Abs. 2 BGB normierte Rückgabeverpflichtung des Untermieters<br />

im Fall der Beendigung des Hauptmietvertrags auch nicht durch abweichende Vereinbarungen zwischen Hauptund<br />

Untermieter umgangen oder verändert werden kann. Damit wird sichergestellt, dass dem Vermieter auch im Fall einer<br />

Untervermietung ein Anspruch auf Rückgabe der Mietsache zusteht, obwohl eventuell die Beendigung des Hauptmietverhältnisses<br />

nicht zugleich die Beendigung der Untervermietung zur Folge hat.<br />

Praxishinweis:<br />

Die vorliegende Entscheidung nimmt noch einmal die häufige Sorge der Vermieter in Bezug auf gewährte Untermietverhältnisse<br />

des Mieters auf, dass im Falle einer Vermieterkündigung sich ebenfalls mit dem Inhalt des Untermietvertrages auseinandergesetzt<br />

werden muss. Tatsächlich endet das Untermietverhältnis automatisch mit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses.<br />

PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>


9<br />

2. Veränderungen der Mietsache hat der Mieter spätestens bei<br />

Mietende auch dann zu beseitigen, wenn der Vermieter mit deren<br />

Vornahme einverstanden war. Hierunter fällt auch die Behebung<br />

eines bei Mietbeginn schlechten Zustands, wenn dieser<br />

vertragsgemäß war.<br />

3. Das Begleichen der Rechnung ist für die gerichtliche Schadensschätzung<br />

gem. § 287 ZPO keine Voraussetzung, wenn<br />

sich der Geschädigte dieser Verpflichtung nicht sogleich durch<br />

Anspruchsabtretung entledigt und die Kosten nicht offensichtlich<br />

erkennbar überhöht sind. In diesem Fall kann der Schädiger<br />

der Erforderlichkeit der Aufwendungen nicht durch einfaches<br />

Bestreiten entgegentreten.<br />

LG HANAU, BESCHLUSS VOM 28.09.2023 - 2 S 94/22 – /////<br />

Eigenbedarfskündigung: Vorratskündigung ist unzulässig<br />

1. Eine nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte<br />

Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung<br />

(noch) nicht.<br />

2. Erforderlich ist jedenfalls, dass der Eigennutzungswunsch mit<br />

einiger Sicherheit und im zeitlichen Zusammenhang mit dem<br />

Ablauf der Kündigungsfrist eintreten wird.<br />

3. Auch wenn man nicht fordern will, dass der beabsichtigte Nutzungswunsch<br />

des Vermieters sich zeitlich unmittelbar an das<br />

Ende der Kündigungsfrist anschließt, stellt eine Kündigung jedenfalls<br />

dann eine unzulässige sogenannte Vorratskündigung<br />

dar, wenn sie für einen Zeitpunkt erklärt wird, zu dem der Nutzungswunsch<br />

des Vermieters schon nach dem eigenen Sachvortrag<br />

ganz offensichtlich noch nicht besteht.<br />

4. Die Kündigungsfrist kann auch schon vor dem beabsichtigten<br />

Nutzungswunsch enden, wenn die Zwischenzeit für Renovierungs-<br />

und Modernisierungsmaßnahmen genutzt werden soll.<br />

Eine solche Absicht muss aber im Kündigungsschreiben klar<br />

zum Ausdruck gebracht werden.<br />

LG MÜNCHEN I, URTEIL VOM 15.03.2023 - 14 S 14047/22 – ////<br />

Definition der Hausfriedensstörung innerhalb der Hausgemeinschaft<br />

1. Aus dem Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme innerhalb<br />

der Hausgemeinschaft können sich Grenzen für die Nutzung<br />

der Mietsache durch den Einzelnen ergeben. Welche konkreten<br />

Verhaltensweisen dabei noch sozialüblich sind oder die<br />

Grenze des dem anderen zumutbaren Mietgebrauchs überschreiten<br />

und deshalb den Hausfrieden zu beeinträchtigen geeignet<br />

sind, bestimmt sich entweder nach den vertraglichen<br />

Vereinbarungen – insbesondere der Hausordnung – oder, sofern<br />

solche fehlen, nach der Verkehrssitte.<br />

2. Eine Störung des Hausfriedens liegt demnach in einem Verhalten,<br />

das das Zusammenleben über das in einer Hausgemeinschaft<br />

als sozialüblich hinzunehmende Maß beeinträchtigt.<br />

LG SAARBRÜCKEN, BESCHLUSS VOM 12.05.2023 - 10 S 3/23 – ////<br />

CO 2<br />

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PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>


10 ///// RECHT UND STEUERN<br />

VERERBEN UND VERSCHENKEN<br />

Geschiedene Eigentümer<br />

Der Fall: Herr Krämer blickt mit nun bald 70 auf ein bewegtes<br />

Leben zurück: Er war zweimal verheiratet. Die erste Ehe ist<br />

kinderlos geblieben, mit seiner zweiten Ehefrau hat er drei mittlerweile<br />

erwachsene Töchter, die sich noch in Ausbildung<br />

beziehungsweise am Beginn des Berufslebens befinden und<br />

selbst noch keine Nachkommen haben. Den vom Vater übernommenen<br />

Handwerksbetrieb hat Herr Krämer selbst lebzeitig<br />

erfolgreich fortgeführt, vor ein paar Jahren aber an einen Investor<br />

verkauft, da keine seiner Töchter Interesse an einer weiteren<br />

Fortführung hatte. Den Verkaufserlös hat er in zwei<br />

Mehrfamilienhäuser in Frankfurt und Umgebung investiert, die<br />

nun den wesentlichen Teil seines Vermögens ausmachen. Während<br />

Herr Krämer sich nun mit Elan dem Kaninchenzüchterverein<br />

und der Verwaltung der Immobilien zuwendet, möchte<br />

Frau Krämer ihren Ruhestand lieber fernab vom bisherigen Alltag<br />

in der Sonne Spaniens verbringen und reicht die Scheidung<br />

ein. Herr Krämer geht davon aus, dass sich damit auch ihre<br />

Berechtigung an seinem Nachlass „erledigt“ hat. Stimmt das?<br />

Grundsätzlich entfällt durch die Scheidung das gesetzliche<br />

Ehegattenerbrecht und im Zweifel auch eine zugunsten des<br />

anderen Ehepartners getroffene Verfügung von Todes wegen.<br />

Ist die Ehe im Zeitpunkt des Todes noch nicht geschieden, müssen<br />

die Voraussetzungen für die Scheidung vorgelegen und der<br />

Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt haben.<br />

Gleichwohl empfiehlt sich ein vorsorglicher Widerruf früherer<br />

Verfügungen, um etwaige Zweifel hinsichtlich des Fortgeltungswillens<br />

von vornherein auszuschließen. Besonderes<br />

Augenmerk ist auf den Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen<br />

in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament zu legen:<br />

Denn im Zweifel fortgeltende wechselbezügliche Verfügungen<br />

können auch nach der Scheidung der Ehe nicht einseitig, etwa<br />

durch abweichende Verfügung von Todes wegen, aufgehoben<br />

werden. Wird eine einvernehmliche Scheidungsvereinbarung<br />

getroffen, sollte diese auch die Aufhebung letztwilliger Verfügungen<br />

von Todes wegen regeln. Wird eine einvernehmliche<br />

Regelung nicht getroffen und ist ein Fortgeltungswille nicht<br />

auszuschließen, kann gegebenenfalls über eine Anfechtung des<br />

nicht mehr gewünschten Testaments nachgedacht wegen, die<br />

jedenfalls bei Hinzutreten neuer Pflichtteilsberechtigter (etwa<br />

im Fall der Wiederheirat) möglich sein kann.<br />

TEILHABE ÜBER GEMEINSAME KINDER<br />

Im Übrigen kommt eine Teilhabe des geschiedenen Ehepartners<br />

am Vermögen des Ex-Ehepartners insbesondere über die<br />

gemeinsamen Kinder in Betracht. Denn dem geschiedenen Ehepartner<br />

steht bis zur Volljährigkeit der Kinder die Personen- und<br />

Vermögenssorge nach dem Tod des einen Elternteils allein zu.<br />

Wird nun ein minderjähriges Kind Erbe, wird der ihm zufallende<br />

Nachlass von dem geschiedenen Elternteil verwaltet. Dieser<br />

trifft dann zum Beispiel Entscheidungen über die Nutzung von<br />

Immobilien oder die Anlage von Erträgen. Will der potenzielle<br />

Erblasser dies verhindern, kann er durch letztwillige Verfügung<br />

die Vermögenssorge des geschiedenen Ehepartners für den<br />

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PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>


11<br />

Foto: © KB3 | Adobe Stock<br />

Nachlass ausschließen und insofern eine andere Person seines<br />

Vertrauens benennen. Für diese somit abgespaltene Vermögenssorge<br />

wird ein Pfleger bestellt. Dieser Ausschluss des geschiedenen<br />

Ehepartners kann allerdings nur für die Dauer der diesem<br />

zufallenden Vermögenssorge angeordnet werden, also bis zum<br />

Eintritt der Volljährigkeit der gemeinsamen Kinder. Soll sich die<br />

Verwaltung durch eine Vertrauensperson über die Volljährigkeit<br />

hinaus erstrecken, muss (zusätzlich) eine Testamentsvollstreckung<br />

(üblicherweise in Form einer Dauervollstreckung) angeordnet<br />

werden. Zusätzlich deshalb, weil Kontrollrechte<br />

gegenüber dem Testamentsvollstrecker dann durch den Pfleger<br />

und nicht den geschiedenen Ehepartner ausgeübt werden.<br />

Das zweite Szenario einer Teilhabe des geschiedenen Ehepartners<br />

über die gemeinsamen Kinder kann eintreten, wenn das<br />

(minder- oder volljährige) Kind zwar zunächst Erbe wird, dann<br />

aber selbst verstirbt. Sind zu diesem Zeitpunkt bereits eigene<br />

Nachkommen des wegfallenden Kindes vorhanden, sind primär<br />

diese zur Erbfolge berufen. Verstirbt das Kind aber ohne eigene<br />

Nachkommen zu hinterlassen, wird es qua gesetzlicher Erbfolge<br />

in der zweiten Ordnung von seinen Eltern und gegebenenfalls<br />

deren Abkömmlingen, also (Halb-)Geschwistern beerbt. Verstirbt<br />

das eigene Kind bereits vor dem Erbfall, kann dieses Problem<br />

durch Bezeichnung eines Ersatzerbens einfach gelöst<br />

werden. Für den Fall aber, dass das eigene Kind erst nach dem<br />

Erbfall verstirbt, sind komplexere Regelungen im eigenen Testament<br />

erforderlich, wenn man einen Anfall des eigenen Nachlasses<br />

bei dem geschiedenen Ehepartner verhindern möchte.<br />

Zum einen kommt als klassische Lösung eine Nacherbfolgelösung<br />

in Betracht, zum anderen ein sogenanntes Herausgabevermächtnis.<br />

NACHERBFOLGELÖSUNG<br />

Bei der Nacherbfolgelösung werden die Kinder als (regelmäßig<br />

befreite) Vorerben eingesetzt, als Nacherben kann der Erblasser<br />

Personen seiner Wahl bestimmen, etwa Geschwister oder Nichten<br />

und Neffen, die dann mit Eintritt des Nacherbfalls (regelmäßig<br />

Tod des Vorerben) Erben des Erblassers werden. Die<br />

Anordnung der Nacherbfolge bewirkt, dass der Nachlass des<br />

Erblassers sich nicht mit dem weiteren Vermögen des Vorerben<br />

vermischt. Er bildet dann beim Vorerben eine gesonderte Verwaltungsmasse,<br />

die gesondert verwaltet wird und mit dem Tod<br />

des Vorerben (unabhängig von dessen eigener Nachfolge) auf<br />

die durch den Erblasser bestimmten Nacherben übergeht. Die<br />

Nacherbfolge kann auch bedingt für den Fall angeordnet werden,<br />

dass Vermögenswerte des Nachlasses des Erblassers im<br />

Wege der Erbfolge oder eines Vermächtnisses auf den geschiedenen<br />

Ehepartner übergehen oder Grundlage seiner Pflichtteilsberechnung<br />

werden. Die Belastung des Vorerben unterscheidet<br />

sich mit dieser Anordnung jedoch nicht von der unbedingten<br />

Anordnung einer Nacherbfolge.<br />

In jedem Fall muss man sich immer fragen, ob die Motivation<br />

der Fernhaltung des geschiedenen Ehepartners vom eigenen<br />

Nachlass nicht irgendwann mit Zeitablauf entfällt. Letztlich ist<br />

eine Abwägung vorzunehmen, ob die Motivation des Ausschlusses<br />

es rechtfertigt, die eigenen Kinder womöglich auf Lebenszeit<br />

in ihrer Verfügungshoheit über den ererbten Nachlass zu<br />

beschränken, allein aus Sorge heraus, dass der geschiedene Ehepartner<br />

irgendwann zum Zuge kommen könnte. Eine Einschränkung<br />

der Nacherbfolge ist möglich etwa durch eine Befristung<br />

(insbesondere auf die Lebenszeit des geschiedenen Ehepartners)<br />

oder eine auflösende Bedingung des Entfalls der Nacherbfolge,<br />

sobald eigene Nachkommen des Vorerben vorhanden sind.<br />

Schließlich ist zu bedenken, dass die Komplexität der Nacherbfolge<br />

an sich nicht für jeden Nachlass und jeden Erben geeignet<br />

und praktisch handhabbar ist.<br />

HERAUSGABEVERMÄCHTNISS<br />

Die Variante des Herausgabevermächtnisses hat zwar keine so<br />

weitreichende Sicherungswirkung wie die Anordnung einer<br />

Nacherbfolgelösung, sie bewirkt dafür aber auch eine geringere<br />

Beeinträchtigung der eigenen Kinder und ist praktisch einfacher<br />

zu handhaben. Bei dieser Variante werden die Kinder direkt zu<br />

Erben eingesetzt und mit einem erst mit ihrem Tod anfallenden<br />

Vermächtnis beschwert, diejenigen aus dem Nachlass des<br />

ursprünglichen Erblassers stammenden, im Zeitpunkt ihres<br />

Todes noch vorhandenen Vermögenswerte (einschließlich etwaiger<br />

Surrogate) an eine vom Erblasser (oder sogar einem Dritten)<br />

zu bestimmende Person (Vermächtnisnehmer) herauszugeben.<br />

Die Beschränkung der Erben erfolgt in diesem Fall also nur<br />

schuldrechtlich, ohne Vermerk im Erbschein und grundsätzlich<br />

ohne Vermerk im Grundbuch. Da bezüglich des Herausgabevermächtnisses<br />

nur wenige gesetzliche Regelungen existieren, sollten<br />

mit der Anordnung auch Details der Durchführung geregelt<br />

werden.<br />

Zurück zu Herrn Krämer: Er sollte zunächst etwaige frühere<br />

Verfügungen von Todes wegen auf ihre Fortgeltung untersuchen<br />

und gegebenenfalls widerrufen. Da seine Kinder alle volljährig<br />

sind, ist eine abweichende Vermögenssorge für seinen Nachlass<br />

nicht mehr nötig. Nachzudenken wäre jedoch über die Anordnung<br />

einer Testamentsvollstreckung. Er sollte ferner prüfen, ob<br />

er – zumindest bis zum Vorhandensein von Enkeln – seine Erbfolge<br />

weiterreichend plant und eine der vorgestellten Varianten<br />

anordnet, um seine geschiedene Frau von seinem Nachlass<br />

sicher auszuschließen. Allein mit der Scheidung erledigt sich<br />

also doch nicht alles von allein. /////<br />

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12 ///// RECHT UND STEUERN<br />

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WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT<br />

Wann ist Videoüberwachung erlaubt?<br />

Mit der zunehmenden Popularität der Videoüberwachung in Hausfluren ergeben sich rechtliche Fragen.<br />

Prinzipiell kann ein Wohnungseigentümer gemäß §13 Absatz 1<br />

Wohnungseigentumsgesetz mit seinem Sondereigentum nach<br />

Belieben verfahren. Dies könnte also auch den rechtlichen Rahmen<br />

dafür öffnen, dass ein Vermieter eine Videoüberwachungsanlage<br />

im Hausflur anbringt, um sein <strong>Eigentum</strong> zu überwachen.<br />

Dabei meint „Überwachen“ in diesem Zusammenhang das Beobachten<br />

sowie Aufzeichnen von Lebensvorgängen sowie gegebenenfalls<br />

das Verarbeiten und Verwerten dieses Materials (BGH<br />

24.05.2013- V ZR 220/12). Jedoch findet die Freiheit des Wohnungseigentümers<br />

dort ihre Grenze, wo sie die Rechte Dritter tangieren.<br />

Denn soweit Mieter bei einer Videoüberwachung in einem<br />

Hausflur auch mitaufgenommen werden, stellt dies, laut Rechtsprechung,<br />

eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres allgemeinen<br />

Persönlichkeitsrechtes dar (BGH 24.05.2013- V ZR 220/12).<br />

Diese „schwerwiegenden Beeinträchtigung“ des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes<br />

sieht die Rechtsprechung dabei vor allem<br />

darin, dass Mieter bei ihrer selbständigen Entscheidung, wann und<br />

innerhalb welcher Grenzen sie persönliche Lebenssachverhalte<br />

offenbaren wollen, stark beeinträchtigt werden (LG Berlin, Urteil<br />

vom 14.08.2018- 67 S 73/18).<br />

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INTERESSENSABWÄGUNG<br />

Eine Videoüberwachung im Hausflur wäre demnach nur zulässig,<br />

soweit diese „schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen<br />

Persönlichkeitsrechts des Mieters“ gegenüber den<br />

Interessen des Vermieters zurücktreten müsste. Hierzu muss<br />

eine auf den Einzelfall gerichtete umfassende Güter- und Interessensabwägung,<br />

bei welcher alle Umstände und Positionen<br />

aller Betroffenen gewürdigt werden, durchgeführt werden.<br />

Somit kann ermittelt werden, welche Interessen im Endeffekt<br />

überwiegen: die des Vermieters oder die des Mieters.<br />

Auf der Seite des Vermieters liegen die Interessen häufig im Schutz<br />

des <strong>Eigentum</strong>s oder im Schutz des <strong>Eigentum</strong>s von Dritten. Damit<br />

dieses als Interesse gegenüber dem Interesse des Mieters überwiegt,<br />

müsste es sich bei dem Schutz des <strong>Eigentum</strong>s um einen Fall der<br />

Gefahrenabwehr handeln. Dabei werden hohe Anforderung an das<br />

„Gefahrenpotenzial“ gestellt. Es muss sich um eine konkret und<br />

dauerhaft bestehende Gefahr handeln, eine „theoretische Gefahr“<br />

sowie der allgemeine Schutz vor Kriminalität und Vandalismus reichen<br />

nicht aus (BGH 24.05.2013- V ZR 220/12). Des Weiteren<br />

müssten ein konkreter Verdacht vorliegen und eine schwerwiegende<br />

Beschädigung des <strong>Eigentum</strong>s drohen. Leichte Diebstähle<br />

oder Sachbeschädigungen würden dabei nicht den hohen Anforderungen<br />

entsprechen (BGH 24.05.2013- V ZR 220/12).<br />

Dieses Gefahrenpotenzial wird in den meisten Fällen jedoch<br />

nicht erreicht, sodass die Interessen des Vermieters gegenüber<br />

dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Mieters und eventuellen<br />

Dritten zurücktreten müssen und die Videoüberwachung<br />

im Hausflur unzulässig bleibt.<br />

ZUSTIMMUNG SCHEITERT AN DER PRAXIS<br />

Fraglich ist, ob eine Einwilligung der Mieter an dieser Situation<br />

etwas ändern würde. Prinzipiell ist eine Videoüberwachung problemlos<br />

zulässig, wenn alle potenziell Beeinträchtigten der<br />

Überwachung zustimmen würden. Dies scheitert in der Praxis<br />

jedoch regelmäßig daran, dass hierbei wirklich alle potenziell<br />

Beeinträchtigten zustimmen müssten. Dazu zählen, neben den<br />

Mietern, nämlich auch solche Dritte, die sich berufsbedingt in<br />

PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>


13<br />

den Hausflur begeben müssten, etwa der Hausverwalter oder<br />

Hausmeister sowie auch alle anderen Werkunternehmer oder<br />

Dienstleister (BGH 24.05.2013- V ZR 220/12). Die Einwilligung<br />

von diesem großen, sich stets ändernden Personenkreis<br />

einzusammeln, erscheint praktisch unmöglich. Somit<br />

würde eine Einwilligung von nur den Mietern nichts an der<br />

oben beschriebenen Rechtssituation ändern.<br />

Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung in dem Hausflur<br />

einer Wohneigentümergemeinschaft würde im Übrigen<br />

ebenso daran scheitern, dass es hier gleichermaßen praktisch<br />

unmöglich erscheint, die Einwilligung von diesem großen<br />

Personenkreis einzuholen.<br />

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ÜBERWACHUNGSKAMERA-ATTRAPPE ERLAUBT?<br />

Da also eine Videoüberwachungsanlage im Hausflur in den<br />

meisten Fällen unzulässig ist, fragen sich viele Vermieter, ob<br />

sie stattdessen eine Überwachungskamera-Attrappe anbringen<br />

können. Dies stellt jedoch, laut Rechtsprechung, einen ebenso<br />

schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />

dar. Mieter oder Dritte, beispielsweise der Postbote, werden<br />

sobald sie durch die Attrappe zu befürchten haben,<br />

ernsthaft überwacht zu werden, schwerwiegend beeinträchtigt.<br />

Die Rechtsprechung argumentiert hierbei, dass es nicht darauf<br />

ankommt, ob eine tatsächliche Überwachung stattfindet,<br />

sondern dass es vielmehr auf die Sphäre des Mieters beziehungsweise<br />

des Dritten ankommt, also ob dieser einen Überwachungsdruck<br />

ernsthaft befürchten muss. Unter einer solchen<br />

Befürchtung geht eine gewisse Unbefangenheit verloren,<br />

sowie außerdem die Freiheit, aus eigener Selbstbestimmung<br />

heraus zu planen oder zu entscheiden (LG Berlin, Urteil vom<br />

14.08.2018- 67 S 73/18). Demnach müsste eine Videokamera-<br />

Attrappe genauso gerechtfertigt werden wie eine wirklich aufnehmende<br />

Videoüberwachungskamera, sodass hier, aufgrund<br />

der oben beschrieben Interessenslage, häufig davon ausgegangen<br />

werden kann, dass eine Video kamera-Attrappe im Hausflur<br />

nicht zulässig ist.<br />

Abschließend lässt sich formulieren, dass die Videoüberwachung<br />

in einem Hausflur eine schwerwiegende Beeinträchtigung<br />

des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes von Mietern<br />

oder Dritten darstellt. Dabei müssen in den meisten Fällen,<br />

nach einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung,<br />

die Interessen des Vermieters hinter denen des Mieters<br />

zurückstehen, sodass die Videoüberwachung im Hausflur<br />

unzulässig ist. Daran kann auch eine Einwilligung nichts<br />

ändern, da es praktisch unmöglich ist, eine Einwilligung von<br />

allen potenziell Beeinträchtigten einzusammeln. Die gleiche<br />

Rechtslage ergibt sich für Videokamera-Attrappen, da bei<br />

der rechtlichen Betrachtung einzig und allein auf den Überwachungsdruck,<br />

welcher in gleicher Weise von Kamera oder<br />

Attrappe ausgelöst werden kann, ankommt. Denn dieser<br />

Überwachungsdruck beeinträchtigt im Endeffekt die Mieter<br />

oder Dritte in ihrer Selbstbestimmung. /////<br />

Sarah Biehl studiert Jura an der Goethe-Universität in<br />

Frankfurt und hat bei Haus & Grund Frankfurt am Main ein<br />

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14 ///// RECHT UND STEUERN<br />

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TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ<br />

TV-Signal: Umlagefähigkeit entfällt<br />

Bis zum 30. Juni <strong>2024</strong> können Vermieter die Kosten für das Kabelfernsehen als Betriebskosten auf ihre Mieter umlegen,<br />

sofern sie ihre Mieter zur Zahlung der Betriebskosten vertraglich verpflichtet haben. Vermieter müssen also handeln, wenn<br />

sie nach Ablauf der Frist nicht auf den Kosten für das TV-Signal sitzen bleiben wollen. Hier finden Sie Antworten auf die<br />

wichtigsten Fragen.<br />

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf die Änderung der<br />

Rechtslage zu reagieren. Dabei müssen Vermieter sowohl das<br />

vertragliche Verhältnis zu ihren Mietern sowie die Vertragsbeziehung<br />

zu ihrem Kabelnetzanbieter im Blick behalten. Informationen<br />

hierzu finden Sie auch im Infoblatt 59 im Eigentümerportal<br />

von Haus & Grund Frankfurt am Main.<br />

Der bisherige Kabelnetzbetreiber hat meine Mieter darüber<br />

informiert, dass die bisherige TV-Signalversor-<br />

1<br />

gung ab Juli <strong>2024</strong> beendet wird. Wer weiterhin wie<br />

bisher TV-Signale empfangen möchte, müsse einen Vertrag mit<br />

ihm abschließen. Nun will der Dienstleister auch mit mir einen<br />

kostenlosen Versorgungsvertrag abschließen. Ist das nötig?<br />

Kabelnetzbetreiber bieten Eigentümern häufig einen kostenlosen<br />

Versorgungsvertrag an. Dies kann insbesondere dann erforderlich<br />

sein, wenn sich der Anbieter das Nutzungsrecht (<strong>Eigentum</strong>) an der<br />

Infrastruktur vorbehalten hat. In dem Vertrag verpflichtet sich der<br />

Kabelnetzbetreiber, weiterhin das Kabelnetz und den Störungsdienst<br />

bereitzustellen. Die Medienversorgungsverträge schließt<br />

der Anbieter dann mit den einzelnen Nutzern gegen Entgelt ab.<br />

Der Eigentümer sollte die kostenlosen Versorgungsverträge<br />

dennoch sorgfältig prüfen. Als Vertragspartner können Sie auch<br />

nachfragen, wenn Sie einzelne Klauseln nicht verstehen. Sollten<br />

Sie mit Vereinbarungen nicht einverstanden sein, dürfen Sie<br />

mit dem Anbieter verhandeln.<br />

Der Kabelnetzbetreiber hat auf die Kündigung des Versorgungsvertrages<br />

entgegnet, dass Klage eingereicht<br />

2<br />

wurde, um die Rechtmäßigkeit des Sonderkündigungsrechts<br />

überprüfen zu lassen. Was bedeutet das?<br />

Gemäß § 230 Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes<br />

((TKG) wird Eigentümern, die einen Versorgungsvertrag vor<br />

dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen haben, die Möglichkeit<br />

eingeräumt, den Vertrag bis zum 30. Juni <strong>2024</strong> zu kündigen,<br />

ohne dass sie dadurch zum Schadenersatz verpflichtet sind,<br />

wenn nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde.<br />

Derzeit prüft das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit<br />

dieser Regelung. Solange das Gericht nicht die Nichtigkeit der<br />

Regelung erklärt, kann von ihr Gebrauch gemacht werden.<br />

Das Sonderkündigungsrecht steht unter der Bedingung, dass<br />

nichts anderes für den Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage<br />

vereinbart wurde. Denn diese Vereinbarung findet vorrangig<br />

Anwendung und schließt das Sonderkündigungsrecht<br />

aus. Eine salvatorische Klausel im Vertrag stellt allerdings<br />

nach Ansicht von Haus & Grund keine spezielle Regelung in<br />

diesem Sinne dar, sodass das Sonderkündigungsrecht Anwendung<br />

findet.<br />

Zu prüfen wäre ferner, wie sich die <strong>Eigentum</strong>sverhältnisse<br />

nach Ausübung des Sonderkündigungsrechts an der Infrastruktur<br />

gestalten und wie die zukünftige Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen<br />

sichergestellt werden kann.<br />

PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>


15<br />

GLASFASERAUSBAU<br />

Für mehr und mehr Mieter ist ein schneller und<br />

zuverlässiger Internetzugang zwingende Voraussetzung<br />

für ihr Arbeits- und Privatleben. Verfügen<br />

die Wohngebäude nur über veraltete oder möglicherweise<br />

störungsanfällige Technik, könnte der<br />

Vermieter den Ausbau von Glasfasernetzen in Betracht<br />

ziehen. Es gibt zwei Alternativen, die Investitionskosten<br />

dafür auf die Mieter zu verteilen: Da<br />

es sich beim Glasfaserausbau um eine Modernisierung<br />

handelt, können Vermieter eine Mieterhöhung<br />

anstreben. Zu beachten sind die zeitlichen<br />

und formellen Anforderungen an die Ankündigung<br />

und die anschließende Mieterhöhungserklärung.<br />

Außerdem ist die Modernisierungsmieterhöhung<br />

nur dann möglich, wenn der Vermieter<br />

kein Bereitstellungsentgelt als Betriebskosten umlegt<br />

oder umgelegt hat. Denn die Ausbaukosten<br />

können auch befristet und in ihrer Höhe begrenzt<br />

als Betriebskosten an den Mieter weitergereicht<br />

werden.<br />

Ich möchte gern weiter das TV-Kabelsignal an<br />

3 meine Mieter liefern, weil meine Mieter das wünschen.<br />

Was muss ich dazu tun?<br />

Hierzu muss ein zusätzlicher Vertrag, der regelmäßig als<br />

Anlage dem Mietvertrag beigefügt wird, mit dem Mieter<br />

abgeschlossen werden. Wird ein solcher Vertrag geschlossen,<br />

verpflichtet sich der Vermieter, weiterhin das TV-Signal<br />

gegen ein monatliches Entgelt zu liefern. Dieser Vertrag muss<br />

für den Mieter aber kündbar sein und darf eine anfängliche<br />

Laufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten. Bei stillschweigender<br />

Verlängerung kann der Mieter diesen monatlich<br />

kündigen. Der Vermieter muss sowohl auf die<br />

stillschweigende Verlängerung des Vertrags als auch auf die<br />

monatliche Kündigungsmöglichkeit durch den Mieter hinweisen.<br />

Als Betriebskosten können Kosten ab dem 1. Juli<br />

<strong>2024</strong> nicht mehr abgerechnet werden.<br />

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HERAUSGEBER<br />

HAUS & GRUND FRANKFURT AM MAIN<br />

Die Kontaktdaten finden Sie unter der Rubrik Neues aus den Vereinen.<br />

VORSTAND<br />

Jürgen H. Conzelmann (Vorsitzender), Dr. Manfred Rack (stellv. Vorsitzender), Michael Zacharias (Schatzmeister), Dr. Michael Lepach (Schriftführer)<br />

WEITERE VORSTANDSMITGLIEDER<br />

Dr. Arja Koskivaara, Stephanie Meier-Sydow, Ulrich Caspar, Dr. David Witzel<br />

VERLAG<br />

Haus & Grund Frankfurt am Main Verlag und Service GmbH, Grüneburgweg 64, 60322 Frankfurt am Main – Verlags leiter: Gregor Weil, Redaktionsleitung: Kirsten Schütz, Grüneburgweg 64, 60322<br />

Frankfurt am Main. E-Mail: willkommen@verlag-service-ffm.de, Tel.: (0 69) 95 92 91-23, Fax: (0 69) 95 92 91-40<br />

ANZEIGENVERWALTUNG<br />

.RODAS. Marketing GmbH, Daniela Weitzel, Schönbornstr. 4, 60431 Frankfurt/Main, Tel.: 069 – 76 75 32 44. E-Mail: info@rodas-marketing.de, www.rodas-marketing.de zzt. gilt Tarif Nr. 30/2020.<br />

GESTALTUNG UND LAYOUT<br />

K&M Satz und Repro, Tel.: 06764 949081 - 1, www.km-satz.de.<br />

PRODUKTION, DRUCK UND VERSAND<br />

Zeidler <strong>2024</strong> GmbH, Fritz-Ullmann-Straße 7, 55252 Mainz-Kastel, Tel.: (0 61 34) 1 89-0, Fax: (0 61 34) 1 89-1 00, E-Mail: info@zeidler.de, www.zeidler.de.<br />

Die Zeitung erhalten die Mitglieder der Haus,- Grund- und Wohnungseigentümervereine in Frankfurt am Main, Neu-Isenburg, Frankfurt Nied und Frankfurt Fechenheim im Rahmen ihres Mitgliedsbeitrags.<br />

Die Kontaktdaten der Vereine finden Sie unter der Rubrik Neues aus den Vereinen.<br />

In den mit Namen oder Signum versehenen Artikeln legen die Verfasser ihre Meinung dar, die nicht unbedingt die Meinung der Schriftleitung noch die der einzelnen Vereine ist.<br />

Die Zeitschrift erscheint monatlich. Der teil- oder auszugsweise Nachdruck oder Abdruck – auch von Inseraten oder zur gewerblichen Adressenveräußerung – ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung<br />

zulässig.<br />

Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Haftung übernommen. Soweit kein Rückporto beigefügt ist, werden die Manuskripte nicht zurückgeschickt.<br />

Ferner behält sich die Redaktion vor, eingesandte Artikel entsprechend zu kürzen bzw. zu redigieren. Ob und in welcher <strong>Ausgabe</strong> eingesandte Artikel erscheinen, liegt allein im Entscheidungsbereich der<br />

Redaktion.<br />

Der Anzeigenteil dieser Verbandszeitschrift hat lediglich die Aufgabe, den Lesern einen Überblick über das Leistungsangebot der inserierenden Firmen zu vermitteln. Er stellt weder eine Empfehlung<br />

durch die örtlichen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereine dar, noch wird durch die Anzeigenverwaltung hiermit irgendwelche Haftung übernommen. Artikel, in denen Erzeugnisse von Firmen<br />

angesprochen werden, dienen lediglich der Information und sind keine Empfehlung des Herausgebers.<br />

BEILAGENHINWEIS<br />

Dieser <strong>Ausgabe</strong> liegt eine Beilage der Firma Allgrund Immobilien GmbH, 63303 Dreieich, bei.<br />

Einem Teil dieser Auflage liegt eine Beilage der Firma Alberti GmbH, 61440 Oberursel, bei.<br />

Wir bitten unsere Leser um Aufmerksamkeit.<br />

Mitglied der ivw<br />

PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>


18 ///// NEUES AUS DEN VEREINEN<br />

Grafik: © iconsgraph | Adobe Stock<br />

Foto: © Matthias Stolt | Adobe Stock<br />

INFORMATIONSVERANSTALTUNGEN <strong>2024</strong> – ONLINE<br />

AKTUELLES FÜR EIGENTÜMER<br />

Aktuelle Rechtsprechung des AG Frankfurt am Main<br />

Jens Schmalbach,<br />

Richter am Amtsgericht Frankfurt<br />

Mittwoch, 8. Mai <strong>2024</strong>, 18:00 Uhr<br />

(Veranstaltungsnummer 0524)<br />

Mietsicherheit und Kaution<br />

Rechtsanwalt Niklas Graf,<br />

Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.<br />

Mittwoch, 5. Juni <strong>2024</strong>, 18:00 Uhr<br />

(Veranstaltungsnummer 0624)<br />

Bauliche Veränderungen in der WEG<br />

Rechtsanwältin Verena Till,<br />

Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.<br />

Mittwoch, 3. Juli <strong>2024</strong>, 18:00 Uhr<br />

(Veranstaltungsnummer 0724)<br />

FÜR MITGLIEDER VON HAUS & GRUND FRANKFURT AM MAIN | BERATUNGSZEITEN<br />

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Alle Informationsveranstaltungen und die<br />

Anmeldung finden Sie hier:<br />

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Persönliche Beratung<br />

Die persönliche Beratung ist ausschließlich<br />

nach einer vorherigen Terminvereinbarung<br />

möglich.<br />

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per Telefon, Mail und Video.<br />

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Beratung und die Öffnungszeiten der<br />

Geschäftstelle finden Sie immer unter<br />

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Rechtsberatung am Telefon<br />

Mo – Do 8.00 bis 16.00 Uhr<br />

Fr 8.00 bis 14.00 Uhr<br />

Rechtsberatung per E-Mail<br />

beratung@haus-grund.org<br />

Videoberatung – ebenfalls über die Homepage<br />

oder per Telefon buchbar<br />

Architektenberatung nur nach<br />

Terminvereinbarung<br />

Mi 9.00 – 14.00 Uhr<br />

Geschäftsführung<br />

Rechtsanwalt Gregor Weil<br />

Hier finden Sie uns<br />

Grüneburgweg 64<br />

60322 Frankfurt am Main<br />

Tel.: (0 69) 95 92 91-0<br />

Fax: (0 69) 95 92 91-11<br />

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PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>


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PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>


20 ///// NEUES AUS DEN VEREINEN<br />

HAUS & GRUND FRANKFURT AM MAIN E.V.<br />

Einladung zur<br />

Jahresmitgliederversammlung<br />

Sonntag, 7. Juli <strong>2024</strong>, Beginn um 11:00 Uhr, Einlass ab 10:00 Uhr<br />

Steigenberger Hotel Frankfurter Hof – Festsaal<br />

TAGESORDNUNG<br />

1. Grußworte<br />

2. Eröffnung der Mitgliederversammlung<br />

3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes<br />

a) Gewinn- und Verlustrechnung 2023*<br />

b) Bilanz zum 31.12.2023*<br />

4. Entgegennahme des Jahreskassen- und Prüfberichts der Kassenprüfer 2023<br />

5. Entlastung des Vorstandes für 2023<br />

6. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans 2025<br />

7. Beschluss über die Höhe der Sitzungsgelder und der Aufwandsentschädigungen nach<br />

§ 8 Ziffer 6 der Satzung<br />

8. Beschluss über die Änderung der Satzung in § 3 Abs. 1; § 7 Abs. 1; § 8 Abs. 2 bis 5;<br />

§ 10 wird neu eingefügt und Anpassung der fortlaufenden Nummerierung – wie aus<br />

der anliegenden Synopse ersichtlich<br />

9. Vorstandswahlen<br />

a) Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden<br />

b) Wahl des Schriftführers<br />

c) Wahl eines weiteren Vorstandsmitgliedes<br />

d) Wahl eines weiteren Vorstandsmitgliedes<br />

e) Wahl eines weiteren Vorstandsmitgliedes<br />

10. Sonstiges<br />

Jürgen H. Conzelmann<br />

Vorsitzender<br />

Gregor Weil<br />

Geschäftsführer<br />

PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>


21<br />

– Unsere Gäste für die Grußworte sind angefragt, standen aber bis Redaktionsschluss noch nicht fest. Mehr erfahren<br />

Sie in der kommenden <strong>Ausgabe</strong> von <strong>Privates</strong> <strong>Eigentum</strong>.<br />

– Im Anschluss an die Mitgliederversammlung sind alle teilnehmenden Mitglieder mit einer Begleitperson zum<br />

Get-together bei Frankfurter Würstchen und Kartoffelsalat eingeladen. Bei gutem Wetter findet das Get-together<br />

auf der Terrasse des Frankfurter Hofs statt.<br />

– Um uns die Planung des Get-together zu erleichtern, bitten wir Sie, uns unter<br />

willkommen@haus-grund.org oder unter Tel. 069-959291-0 zu informieren,<br />

wenn Sie an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ob Sie eine<br />

Begleitperson mitbringen wollen. Oder Sie nutzen den nebenstehenden<br />

QR-Code und kommen damit direkt zum Kontaktformular.<br />

Bei der Veranstaltung werden Fotos gemacht, die in Medien von Haus & Grund Frankfurt am Main verwendet werden.<br />

*Die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz können von Mitgliedern nach vorheriger Terminvereinbarung<br />

in der Geschäftsstelle einge sehen werden.<br />

PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong><br />

Foto: © Steigenberger Hotels


22 ///// NEUES AUS DEN VEREINEN<br />

SYNOPSE<br />

Beschluss über die Änderung der Satzung<br />

in § 3 Abs. 1; § 7 Abs. 1; § 8 Abs. 2 bis 5;<br />

§ 10 wird neu eingefügt und Anpassung<br />

der fortlaufenden Nummerierung<br />

ALTE FASSUNG<br />

§ 3 MITGLIEDSCHAFT<br />

1. Ordentliche Mitglieder<br />

Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische<br />

Personen werden, die Eigentümer oder aus sonstigen Gründen dinglich<br />

zur Nutzung eines bebauten oder unbebauten Grundstücks berechtigt<br />

sind. Das gleiche gilt für Wohnungseigentümer und Verwalter<br />

von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum. Ordentliche Mitglieder<br />

sind stimmberechtigt und wählbar.<br />

§ 7 ORGANE UND EINRICHTUNGEN<br />

1. Ständige Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.<br />

§ 8 DER VORSTAND<br />

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der Stellvertreter,<br />

der Schatzmeister und der Schriftführer. Der Verein wird<br />

gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes,<br />

darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten.<br />

3. Der Vorsitzende wird für die Dauer von 5 Jahren, die übrigen Vorstandsmitglieder<br />

für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung<br />

mit einfacher Mehrheit gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit<br />

bleiben sie bis zum Zeitpunkt einer Wiederwahl oder Neuwahl<br />

eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor<br />

Ablauf der ordentlichen Amtszeit aus dem Amt aus, ist der Vorstand<br />

berechtigt, durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss aus dem Kreis<br />

der Vereinsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung<br />

ein neues Vorstandsmitglied zu wählen (Kooptionsrecht).<br />

Das zugewählte Vorstandsmitglied ist durch Beschluss der<br />

nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen.<br />

4. Mitglied des Vorstandes kann jede natürliche Person werden, die als<br />

ordentliches Mitglied dem Verein mindestens 3 Jahre zugehört und<br />

geschäftsfähig ist. Angestellte des Vereins können nicht dem Vorstand<br />

angehören.<br />

5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens<br />

fünf Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand ist befugt, sich durch einstimmigen<br />

Beschluss eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere<br />

Regelungen über die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes<br />

und der Geschäftsführung sowie die Einberufung, Leitung,<br />

Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes zu enthalten hat; die näheren<br />

Einzelheiten bleiben den Bestimmungen der Geschäftsordnung<br />

vorbehalten.<br />

NEUE FASSUNG<br />

§ 3 MITGLIEDSCHAFT<br />

1. Ordentliche Mitglieder<br />

Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen<br />

sowie rechtsfähige Personengesellschaften (inkl. in das Gesellschaftsregister<br />

eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts)<br />

werden, die Eigentümer oder aus sonstigen Gründen dinglich zur Nutzung<br />

eines bebauten oder unbebauten Grundstücks berechtigt sind. Das gleiche<br />

gilt für Wohnungseigentümer und Verwalter von Haus-, Wohnungs- und<br />

Grundeigentum. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.<br />

§ 7 ORGANE UND EINRICHTUNGEN<br />

1. Ständige Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die<br />

Mitgliederversammlung.<br />

§ 8 DER VORSTAND<br />

2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende,<br />

der Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer. Der Verein<br />

wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden<br />

Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter,<br />

vertreten.<br />

3. Der Vorsitzende wird für die Dauer von 5 Jahren, die übrigen Vorstandsmitglieder<br />

für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher<br />

Mehrheit gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben sie bis zum<br />

Zeitpunkt einer wirksamen Wiederwahl oder Neuwahl eines Nachfolgers<br />

im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der ordentlichen<br />

Amtszeit aus dem Amt aus, ist der Vorstand berechtigt, durch mehrheitlichen<br />

Vorstandsbeschluss aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Zeit<br />

bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied<br />

zu wählen (Kooptionsrecht). Das zugewählte Vorstandsmitglied ist<br />

durch Beschluss der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen.<br />

4. Mitglied des Vorstandes kann jede natürliche Person werden, die als ordentliches<br />

Mitglied dem Verein mindestens 3 Jahre zugehört und geschäftsfähig<br />

ist. Mitglieder des Beirats, die Geschäftsführung und Angestellte<br />

des Vereins können nicht dem Vorstand angehören. Im Zeitpunkt<br />

der Wahl sollen die Kandidaten das 75. Lebensjahr nicht überschritten<br />

haben.<br />

5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte<br />

der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist befugt, sich durch einstimmigen<br />

Beschluss eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere Regelungen<br />

über die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes und der Geschäftsführung<br />

sowie die Einberufung, Leitung, Beschlussfassung innerhalb des<br />

Vorstandes zu enthalten hat; die näheren Einzelheiten bleiben den Bestimmungen<br />

der Geschäftsordnung vorbehalten.<br />

PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>


23<br />

NEUE FASSUNG<br />

§ 10 Beirat<br />

1. Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern, die vom Vorstand bestellt<br />

werden.<br />

2. Zum Beirat können nur Vereinsmitglieder bestellt werden, die im Bereich des Immobilieneigentums<br />

über langjährige wirtschaftliche, politische oder juristische Erfahrung verfügt oder eine anerkannte<br />

Persönlichkeit des öffentlichen Lebens ist. Die Zusammensetzung des Beirats soll ein ausgewogenes<br />

Spektrum aus der Immobilienwirtschaft abbilden und dem Zweck und den Interessen des Verbands<br />

bestmöglich dienen.<br />

3.Die Mitglieder des Beirats werden für eine Amtszeit von zwei Jahren bestellt. Sie bleiben bis zur wirksamen<br />

Neubestellung im Amt. Scheidet ein Mitglied des Beirats vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt<br />

aus, ist der Vorstand berechtigt, für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied zu bestellen. Darüber<br />

hinaus ist der Vorstand berechtigt, während einer laufenden Amtsperiode bis zum Erreichen der<br />

Höchstzahl der Beiratsmitglieder weitere Beiratsmitglieder für die Zeit bis zum Ende der laufenden<br />

Amtsperiode zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.<br />

4. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das<br />

Wahlergebnis ist dem Vorstandsvorsitzenden innerhalb von einer Woche nach der Wahl per E-Mail<br />

mitzuteilen. Die Wahl kann vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss abgelehnt werden. Ein solcher<br />

Beschluss ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen nach Zuleitung des Wahlergebnisses zu<br />

fassen.<br />

5. Aufgabe des Beirats ist die Herstellung von Kontakten und Pflege der Beziehung sowie die Förderung<br />

der Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen und Einzelpersonen, die für das Wohl des Vereins<br />

wichtig sind, insbesondere im Bereich Politik, Medien und Wirtschaft.<br />

6. Der Vorstand kann den Beirat bei politischen und strategischen Entscheidungen beratend hinzuziehen.<br />

7. Weitere Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten<br />

des Vereins zu beraten. Wichtige wirtschaftliche Angelegenheiten des Vereins, bei denen der Beirat im<br />

Innenverhältnis, also ohne Einschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes nach außen, gehört<br />

werden muss, sind insbesondere:<br />

a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;<br />

b) Aufnahme von Krediten von mehr als insgesamt 1 Mio. Euro;<br />

c) Übernahme von Bürgschaften (wie b);<br />

d) finanzielle Verpflichtungen, die den Verein jährlich im Einzelfall mit mehr als 1 Mio. Euro belasten,<br />

soweit sie nicht in dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan vorgesehen<br />

sind.<br />

8. Sitzungen des Beirats sollen mindestens einmal pro Halbjahr stattfinden. Die Sitzungen werden vom<br />

Beiratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Beiratsvorsitzenden, mit einer<br />

Frist von mindestens drei Wochen, wobei der Tag der Sitzung und der Tag der Einladung nicht mitrechnen,<br />

per E–Mail einberufen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.<br />

9. Der Beiratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Beiratsvorsitzende, kann<br />

beschließen, dass alle (virtuelle Sitzung) oder einzelne (hybride Sitzung) Beiratsmitglieder an der<br />

Beiratssitzung ohne Anwesenheit am Sitzungsort teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen<br />

Kommunikation ausüben können. Mit Zustimmung aller Beiratsmitglieder können Beschlüsse<br />

auch außerhalb von Sitzungen gefasst werden.<br />

10. Der Beirat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder, darunter der<br />

Beiratsvorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Sitzungen werden vom Beiratsvorsitzenden, bei dessen<br />

Verhinderung vom stellvertretenden Beiratsvorsitzenden, geleitet. Der Beirat fasst seine Beschlüsse<br />

mit der Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, Stimmenhaltungen gelten als nicht abgegebene<br />

Stimmen. Beschlüsse des Beirats müssen protokolliert werden. Der Protokollführer wird vom Sitzungsleiter<br />

zu Beginn der Sitzung bestimmt. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und Protokollführer<br />

zu unterzeichnen. Das Protokoll ist dem Vorstand binnen einer Woche nach der Sitzung per E-Mail<br />

zuzuleiten.<br />

11. Der Beirat ist befugt, sich eine diese Regelungen ergänzende Geschäftsordnung zu geben, die der<br />

vorherigen Zustimmung des Vorstandes bedarf.<br />

12. Der Beirat arbeitet ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten ihre Aufwendungen im Rahmen<br />

des steuerlich zulässigen Rahmens vom Verein gegen entsprechenden Nachweis ersetzt. Zu Aufwendungen<br />

im Sinne dieser Vorschrift zählt auch Sitzungsgeld, dessen Höhe jährlich vom Vorstand durch<br />

Beschluss festgelegt wird. Darüber hinaus kann den Mitgliedern des Beirats als Kompensation für ihre<br />

zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihres übernommenen Amtes aufgewendete Arbeitskraft und -zeit<br />

unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins jährlich eine Aufwandsentschädigung<br />

gewährt werden. Die Höhe der jährlichen Aufwandsentschädigung ist vorab für die nächste<br />

Amtszeit vom Vorstand durch Beschluss festzulegen.<br />

Anmerkungen zu den vorgeschlagenen<br />

Satzungsänderungen<br />

Zu § 3: Die eingetragene Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts kann Eigentümerin<br />

oder dingliche Berechtigte an Immobilieneigentum<br />

sein und in das Grundbuch<br />

eingetragen werden. Bislang konnte diese<br />

Form der Gesellschaft aber nicht Mitglied<br />

unserer Vereinigung sein.<br />

Zu § 7: Aufnahme als Organ des Vereins<br />

vgl. § 10<br />

Zu § 8:<br />

Ziffer 2: Klarstellung, dass der Vorsitzende,<br />

der Stellvertreter, der Schatzmeister<br />

und der Schriftführer den vertretungsberechtigten<br />

Vorstand im Sinne des § 26<br />

BGB bilden.<br />

Ziffer 3: Klarstellung, dass die Rechtsfolge<br />

nur bei einer wirksamen Wiederwahl<br />

oder Neuwahl eintritt.<br />

Ziffer 4: Aufnahme der Regelung, dass<br />

Mitglieder des Beirates und die Geschäftsführung<br />

nicht Mitglied des Vorstandes<br />

sein können.<br />

Die Regelung zum Alter des Vorstandes<br />

ist eine Soll-Regelung, weshalb die Wahl<br />

eines älteren Vorstandsmitgliedes weiterhin<br />

möglich bleibt.<br />

Ziffer 5: Die vorgeschlagene Formulierung<br />

stellt sicher, dass auch bei einem<br />

kleineren Vorstand Mehrheitsbeschlüsse<br />

möglich bleiben.<br />

Zu § 10: Der Beirat ist eine Möglichkeit,<br />

weitere Persönlichkeiten an unseren<br />

Verein zu binden, die sich mit unserem<br />

Satzungszweck verbunden fühlen<br />

und durch ihre Expertise, Netzwerk und<br />

Reputation unterstützen können. Ferner<br />

sollen Vorstandsmitglieder, die aus verschiedenen<br />

Gründen die Vorstandstätigkeit<br />

in dieser Form nicht weiter ausführen<br />

möchten, die Gelegenheit erhalten,<br />

in einem Beirat den Vorstand mit ihrer<br />

langjährigen Erfahrung und Expertise<br />

weiter zu unterstützen.<br />

Die Nummerierung aller auf den neuen<br />

§10 folgenden §§ erhöht sich um 1.<br />

PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>


24 ///// NEUES AUS DEN VEREINEN<br />

ANSCHRIFTEN UND<br />

SPRECHSTUNDEN<br />

HAUS-, GRUND- UND<br />

WOHNUNGSEIGENTÜMER-<br />

VEREINE DES<br />

RHEIN-MAIN-GEBIETS<br />

… die diese Zeitschrift für ihre Mitglieder<br />

beziehen:<br />

HAUS & GRUNDBESITZERVEREIN<br />

FRANKFURT-FECHENHEIM<br />

c/o RA Ralf Schönfeld<br />

Polizeimeister-Kaspar-Str. 26<br />

60320 Frankfurt am Main<br />

Telefon: 069-71916277<br />

Mail: info@hug-fechenheim.de<br />

Beratungstermine nach Vereinbarung<br />

HAUS- UND GRUNDBESITZERVEREIN<br />

FRANKFURT-NIED<br />

Kurt-Blaum-Strasse 18<br />

65934 Frankfurt<br />

Tel.: (069) 38777679<br />

HGfrankfurtnied@yahoo.de<br />

Sprechstunde: nach telefonischer Vereinbarung<br />

HAUS & GRUND NEU-ISENBURG<br />

c./o. Windischmann Rechtsanwälte<br />

Frankfurter Straße 69, 63263 Neu Isenburg<br />

Tel.: (0 61 02) 8 84 77-0<br />

Fax (0 61 02) 8 84 77-20<br />

Sprechstunden finden nach<br />

telefonischer Vereinbarung statt.<br />

info@haus-und-grund-neu-isenburg.de<br />

www.haus-und-grund-neu-isenburg.de<br />

Bitte beachten Sie, dass sich das Rechts -<br />

be ratungsangebot des jeweiligen Ortsvereins<br />

nur an dessen Mitglieder richtet.<br />

GENIESSEN SIE<br />

DAS GEFÜHL DER<br />

SICHERHEIT.<br />

Effektive Einbruchhemmung<br />

durch neue Fenster und Türen.<br />

Lobbyarbeit für Eigentümer<br />

mit Eigentümern<br />

Interessenvertretung ist in den heutigen Zeiten so wichtig wie noch nie. Gerade die vergangenen<br />

Jahre haben gezeigt, wie gesetzgeberische Aktivitäten uns verunsichern und immer<br />

wieder vor neue Aufgaben stellen, die wir als private Eigentümer zu meistern haben.<br />

Aufgaben, für die wir in der Regel keinen Cent mehr erwirtschaften, die uns aber zeitlich<br />

sehr binden.<br />

Eine starke Interessenvertretung ist daher ein absolutes Muss. Wir vertreten hier in Frankfurt<br />

am Main die Interessen unserer Mitglieder gegenüber der Stadtpolitik. Darüber hinaus tun<br />

wir das aber auch auf Landesebene zusammen mit unserem Landesverband und auf<br />

Bundesebene im Zusammenspiel mit unserem Zentralverband. Dabei stehen wir als<br />

Ortsverein im direkten Kontakt mit Ihnen, unseren Mitgliedern, und verstehen es als unsere<br />

Aufgabe, Ihre Bedürfnisse, Fragen, Ideen und auch Ihre Kritik in unseren Verband hineinzutragen,<br />

damit unsere Positionen gegenüber Öffentlichkeit und Politik möglichst nah an<br />

Ihrer Wirklichkeit entwickelt werden können.<br />

Unsere jährliche Mitgliederumfrage, die Treffen bei Mitgliederversammlung und anderen<br />

Terminen und nicht zuletzt die persönlichen Beratungen sind Orte, an denen wir von Ihnen<br />

Erfahrungen aufnehmen und Ihre Probleme im Zusammenhang mit privatem <strong>Eigentum</strong><br />

vermittelt bekommen.<br />

Weil aber… auch die Öffentlichkeit durch Presseanfragen regelmäßig nicht nur unsere<br />

Meinung darstellen möchte, sondern auch direkt mit den betroffenen Eigentümern selbst<br />

sprechen möchte, suchen wir vermehrt nach Mitgliedern, die ihre Geschichte darstellen<br />

wollen und auch bereit sind, dies einem breiteren Publikum gegenüber zu tun, um so etwa<br />

ganz konkret aufzuzeigen, welche Auswirkungen politische Vorgaben auf den Vermieteralltag<br />

haben. Helfen Sie uns daher sehr gerne, Ihre Meinung und Probleme medienwirksam<br />

in Szene zu setzen. Schreiben Sie mir gerne an presse@haus-grund.org. Unser Team<br />

wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihr Thema notieren. So können Sie<br />

uns helfen, schnell und passgenau mit den richtigen Ansprechpartnern aus dem Kreis<br />

unserer Mitglieder auf eventuelle Presseanfragen zu reagieren. Vielen Dank!<br />

Ihr<br />

Merzhausener Straße 4 - 6<br />

61389 Schmitten-Brombach<br />

Telefon 06084 42-0<br />

www.fenster-mueller.de<br />

Gregor Weil, Geschäftsführer<br />

PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>


SERVICE UND TIPPS 25<br />

Fachwissen für Vermieter?<br />

Dafür haben wir jemanden.<br />

Unsere Referenten<br />

Gregor Weil<br />

Rechtsanwalt, Geschäftsführer<br />

Haus & Grund<br />

Frankfurt am Main e.V.<br />

Henry Naporra<br />

Rechtsanwalt, Fachanwalt<br />

für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,<br />

Haus & Grund<br />

Frankfurt am Main e.V.<br />

Sabina Vollmer<br />

Rechtsanwältin<br />

Haus & Grund<br />

Frankfurt am Main e.V.<br />

Tanja Petkovic<br />

Rechtsanwältin<br />

Haus & Grund<br />

Frankfurt am Main e.V.<br />

Niklas Graf<br />

Rechtsanwalt<br />

Haus & Grund<br />

Frankfurt am Main e.V.<br />

Thomas Bellmer<br />

Rechtsanwalt, Fachanwalt<br />

für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,<br />

Geschäftsführer<br />

Haus & Grund<br />

Darmstadt e.V.<br />

Das Seminarprogramm <strong>2024</strong><br />

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Fachanwälte für Miet- und Wohnungs eigentumsrecht<br />

informieren fundiert darüber, was Eigentümer und Vermieter in der Praxis wissen müssen.<br />

Betriebskosten, Gaspreisdeckel und CO 2<br />

-Teilung<br />

25. <strong>April</strong> <strong>2024</strong>, 16.00 bis 19.00 Uhr<br />

Gregor Weil und Thomas Bellmer<br />

Inhalt: Betriebskosten im Mietvertrag richtig vereinbaren, Einführung neuer Betriebskosten, Betriebskosten<br />

richtig und fristgerecht abrechnen, aktuelle Rechtsprechung, taktische Fragen im Umgang mit schwierigen<br />

Mietern; Gaspreisdeckel und CO 2<br />

-Teilung - was ist zu beachten?<br />

Preis: 135 Euro* Onlineteilnahme<br />

Mein Mieter zieht aus – Abnahme, Schäden und Schönheitsreparaturen<br />

17. Oktober <strong>2024</strong>, 16.00 bis 19.00 Uhr<br />

Henry Naporra und Niklas Graf<br />

Inhalt: Was gehört ins Übergabeprotokoll? Was ist bei der Wohnungsabnahme wichtig? Wie ist die aktuelle<br />

Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen? Wie werden Nebenkosten korrekt abgerechnet? Fragen,<br />

die sich immer wieder stellen und in diesem Seminar geklärt werden.<br />

Preis: 135 Euro* Onlineteilnahme<br />

10 % Frühbucherrabatt bis 16.08.<strong>2024</strong><br />

Mieterhöhungen im Wohnraummietrecht<br />

24.Oktober <strong>2024</strong>, 16.00 bis 19.00 Uhr<br />

Tanja Petkovic und Sabina Vollmer<br />

Inhalt: Mieterhöhung im Wohnraummietrecht, verschiedene Formen der Mieterhöhung, vertragliche Vereinbarung<br />

zwischen den Mietvertragsparteien, Mieterhöhung an die ortsübliche Vergleichsmiete unter<br />

Beachtung des Mietspiegels und der Mietpreisbremse, Besonderheiten der Staffel- und Indexmieten, Herausgabe<br />

von Mustertexten.<br />

Preis: 135 Euro* Onlineteilnahme<br />

10 % Frühbucherrabatt bis 23.08.<strong>2024</strong><br />

Wohnraummietverträge richtig gestalten<br />

7. November <strong>2024</strong>, 16.00 bis 19.00 Uhr<br />

Henry Naporra und Niklas Graf<br />

Inhalt: Die richtige Gestaltung des Mietvertrags und die richtige Auswahl des Mieters sind die Grundlagen<br />

einer erfolgreichen Vermietung. Das Seminar geht auf die Mietersuche, die Bonitätsprüfung und die<br />

Selbstauskunft ein, erklärt die verschiedenen Vertragsmuster und greift zentrale Themen, wie den Verzichtauf<br />

die ordentliche Kündigung, die Befristung von Mietverhältnissen, die Möglichkeiten zur Mieterhöhungund<br />

zur Mietpreisfeststellung, die Schönheitsreparaturen, die Mietsicherheiten, die Betriebskosten,<br />

die Kleinreparaturen und die Hausordnung auf.<br />

Preis: 135 Euro* Onlineteilnahme<br />

10 % Frühbucherrabatt bis 06.09.<strong>2024</strong><br />

*Die Preise verstehen sich jeweils pro Teilnehmer inklusive Mehrwertsteuer.<br />

Neben der Online- ist auch eine Präsenzteilnahme in unserer Konferenzetage im Grüneburgweg 64<br />

möglich. Der Preis beträgt 185 Euro inklusive Mehrwersteuer. Die Plätze sind begrenzt. Bitte melden Sie<br />

sich hierfür per Mail über willkommen@haus-grund.org an.<br />

Haus & Grund Frankfurt am Main<br />

Verlag und Service GmbH<br />

Grüneburgweg 64<br />

60322 Frankfurt am Main<br />

Sie wollen mehr wissen und dabei sein?<br />

Alle Infos und die Anmeldung finden Sie<br />

unter www.seminarehausundgrundffm.de<br />

PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>


26 ///// WIRTSCHAFT UND POLITIK<br />

STARKREGEN UND HOCHWASSER<br />

„Extremwetterereignisse werden<br />

häufiger und intensiver auftreten“<br />

Dipl.-Ing. Jens Hasse ist Teamleiter Klimaanpassung und Stadtökologie am Deutschen Institut für Urbanistik (Difu) in<br />

Köln. Im Interview erläutert er, welche drei Arten von Überflutungen es gibt, warum alle Hauseigentümer sich Gedanken<br />

machen sollten, ob ihr Haus ausreichend gewappnet ist und welche baulichen Schutzmaßnahmen es gibt.<br />

Welche Gründe gibt es für die Gefährdung von Gebäuden?<br />

Auch wer nicht in Hochwassergefahrengebieten lebt, kann künftig<br />

stärker betroffen sein. Denn intensivere Regenereignisse heißt,<br />

dass die abfließenden Wassermengen stark zunehmen können,<br />

sodass auch ein bislang unauffälliges kleines Bächlein hinterm<br />

Haus zu einem Problem werden kann. Neben über die Ufer tretenden<br />

Gewässern kann aber auch ansteigendes oberflächennahes<br />

Grundwasser, das in den Keller eindringt, ein tückisches<br />

Problem sein. Solche Gefährdungen können sich beispielsweise<br />

aufgrund von Dauerregen einstellen, aber auch bei Flusshochwassern<br />

und durchlässigen Kiesböden. Die dritte Ursache für Hochwasser-<br />

oder Überflutungsschäden am und im Haus kann ein<br />

Rückstau aus der Kanalisation sein. Wenn große Regenwassermassen<br />

von der Straße die Kanalisation temporär überlasten, kann<br />

sich Abwasser in Hausanschlussleitungen rückstauen – und tritt<br />

aus Toiletten, Waschbecken oder Waschmaschinen im Kellerbereich<br />

oder Souterrain des Hauses aus. Kurz gesagt: Hochwasserund<br />

Starkregenvorsorge ist für alle Standorte wichtig, nicht nur<br />

im direkten Umfeld von Flüssen und Bächen.<br />

Foto: Jens Hasse<br />

Worauf müssen sich Hauseigentümer künftig einstellen?<br />

Mit Blick auf die Wetterereignisse der vergangenen 15 Jahre und<br />

die aktuellen Klimaprojektionen muss man sagen: Hauseigentümer<br />

müssen sich intensiv mit dem Thema Starkregen und Hochwasser<br />

auseinandersetzen. Extremwetterereignisse können jeden<br />

treffen, egal ob Sommergewitter oder Wintersturm. Genaue Vorhersagen<br />

sind weiterhin äußerst schwierig zu treffen. Aber generell<br />

deuten die Daten darauf hin, dass Extremwetterereignisse in<br />

einigen Teilen Deutschlands häufiger und intensiver auftreten<br />

werden. Das bedeutet auch, dass die statistischen Werte angepasst<br />

werden müssen: Was früher ein 100-jähriges Extremwettereignis<br />

war, könnte künftig ein 50-jähriges oder sogar ein 30-jähriges<br />

Ereignis sein.<br />

Wie können Kommunen die Gefahr eindämmen?<br />

Zunächst einmal ist die Information der Bürger eine wichtige Aufgabe<br />

der Kommunen: Überall in Deutschland gibt es Hochwassergefahrenkarten,<br />

die je nach Region über die Gefahr und<br />

Wahrscheinlichkeit für Flusshochwasser informieren. Diese sind<br />

im Internet abrufbar oder über die zuständigen Behörden wie die<br />

Landesumwelt- oder Wasserwirtschaftsämter. Ebenfalls haben<br />

bereits viele Kommunen Starkregengefahrenkarten erstellen<br />

lassen, die die möglichen Fließwege, Fließgeschwindigkeiten,<br />

Überflutungsflächen und -höhen durch Starkregenabflüsse prognostizieren.<br />

Ganz wichtig ist auch die Sensibilisierung für zum<br />

Teil überlebenswichtige Verhaltensregeln, die auch mir am Herzen<br />

liegt. Ein Beispiel: Auf gar keinen Fall in den Keller gehen,<br />

wenn dieser überflutet werden könnte, oder noch schnell das Auto<br />

aus der Garage fahren. Es besteht akute Lebensgefahr. Der Rückweg<br />

könnte versperrt sein, oder die Elektroinstallation steht unter<br />

Wasser, was zu tödlichen Stromschlägen führen kann. Die Kommunen<br />

ermutigen wir, zum Beispiel durch regelmäßige Hauswurfsendungen<br />

über Verhaltensregeln bei Hochwasser oder<br />

Starkregen zu informieren.<br />

Welche konkreten Maßnahmen ergreifen die Kommunen?<br />

Die Überflutungs- und Starkregenvorsorge ist natürlich<br />

zunächst einmal Sache der Kommunen. Sie unterliegen zum<br />

Beispiel bestimmten Verpflichtungen zum Bau von Hochwasserschutzeinrichtungen<br />

in der Nähe von größeren Flüssen.<br />

Auch die Renaturierung von Fließgewässern gehört zu den<br />

Schutzmaßnahmen. So erhalten die Gewässer mehr Raum, um<br />

sich bei Hochwasser auszubreiten. Neben dem Flusshochwasser<br />

empfehlen wir den Kommunen aber auch, in den anderen<br />

beiden Hochwasserarten – hohe Grundwasserstände und Rückstau<br />

aufgrund von Starkregen – proaktiv tätig zu sein. Das tun<br />

sie auch – zum Beispiel mit Informationsblättern zum Einbau<br />

und der Unterhaltung von Rückstauklappen in allen Gebäuden.<br />

Ein weiteres Beispiel ist die Schaffung von Überflutungsflä-<br />

PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>


27<br />

chen entlang großer und kleiner Gewässer – und in dem Zuge<br />

keine oder nur unter bestimmten Auflagen neue Baugebiete auf<br />

solch relevanten Flächen auszuweisen. Aber: Die Eigenvorsorge<br />

der Gebäudeeigentümer, der Bewohner und anderer Nutzer<br />

ist eine sehr wichtige Ergänzung zum kommunalen<br />

Hochwasser- und Starkregenschutz.<br />

Wie kann der Eigentümer sein Haus schützen?<br />

Das reicht von grundlegenden Sachen wie der Frage, was man<br />

eigentlich im Keller lagern muss und was nicht, über die Elektroinstallation,<br />

die besser nicht im Keller oder in Bodennähe installiert<br />

sein sollte, bis hin zu funktionierenden Rückstauklappen<br />

in den Grundleitungen, die jeder eingebaut haben und regelmäßig<br />

warten lassen sollte. Natürlich ist es im Neubau viel leichter,<br />

den Hochwasser- oder Überflutungsschutz gleich mitzudenken,<br />

aber auch im Bestand gibt es einige Möglichkeiten, die Hauseigentümer<br />

umsetzen können und sollten.<br />

Welche sind das konkret?<br />

Für Keller gibt es zwei grundlegende Schutzstrategien: Zum<br />

einen können Kellerzugänge wie Außentreppen, Lichtschächte<br />

und Garageneinfahrten durch eine Schwelle oder Aufkantung<br />

von vielleicht 10 Zentimetern gesichert werden. Bei höheren<br />

Wasserständen, die diese Barriere überschreiten, können dann<br />

wasserdichte Fenster helfen. Da gibt es diverse technische<br />

Lösungen, bei denen sich zum Beispiel die Fenster automatisch<br />

verschließen, wenn der Wasserpegel im Lichtschacht einen<br />

bestimmten Stand erreicht hat.<br />

Für den Fall eines Kanalrückstaus sollten Toiletten, Waschbecken<br />

oder Waschmaschinen, die unterhalb des Straßenniveaus beziehungsweise<br />

des Überflutungswasserstandes liegen, dringend<br />

durch Rückstausicherungen gesichert werden. Eigentümer sind<br />

für ihren eigenen Rückstauschutz verantwortlich. Grundsätzlich<br />

stehen hierzu zwei technische Möglichkeiten zur Verfügung:<br />

Rückstauverschlüsse verhindern, dass das zurückdrückende Wasser<br />

in das Gebäude gelangt. Diese Klappen werden seit Jahrzehnten<br />

regelmäßig eingebaut, können aber mit entsprechendem<br />

Aufwand auch in bestehenden Hausentwässerungsleitungen<br />

nachgerüstet werden. Auch Abwasserhebeanlagen, die im Normalfall<br />

Abwasser in die Kanalisation pumpen, können als Sicherung<br />

gegen Rückstau in der Kanalisation eingesetzt werden.<br />

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN<br />

Der Hochwasser-Pass des Hochwasserkompetenzcentrums<br />

Köln bietet eine Risikoeinschätzung für Gebäude sowie Infos<br />

zum Selbstcheck: www.hochwasser-pass.info<br />

Der Hochwasservorsorgeausweis hilft, die Überflutungsgefährdung<br />

zu ermitteln:<br />

www.bdz-hochwassereigenvorsorge.de<br />

Die Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für<br />

Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen gibt konkrete<br />

Tipps für Schutzmaßnahmen: hausund.co/4bTBJoj<br />

Wichtig ist aber: Beide Arten der Rückstausicherung müssen<br />

regelmäßig gewartet werden, sonst sind sie im Ernstfall nutzlos.<br />

Eine wirksame Maßnahme gegen Durchfeuchtungen der Kellerwände<br />

aufgrund hoher Grundwasserstände oder drückendem<br />

Wasser nach längeren Regenfällen ist die Gebäudeabdichtung mit<br />

einer wasserundurchlässigen Bitumenschicht, die sogenannte<br />

schwarze Wanne, die in Kombination mit einer außen liegenden<br />

Kiesdrainage sehr wirksam ist, Keller trocken zu halten. Im<br />

Gegensatz zur sogenannten weißen Wanne, bei der im Neubau<br />

das Kellergeschoss als wasserdichter Betonkasten ausgeführt<br />

wird, kann die schwarze Wanne auch im Bestand nachträglich<br />

zum Einsatz kommen.<br />

Für Eigentümer ist es schwierig abzuschätzen, welche Maßnahmen<br />

sinnvoll und zugleich bezahlbar sind.<br />

Unabhängige Fachberatungsangebote wie etwa der Hochwasservorsorgeausweis<br />

oder der Hochwasser-Pass des Hochwasserkompetenzcentrums<br />

Köln unterstützen hier die private<br />

Bauvorsorge. Auch die Kommunen selbst, die Verbraucherzentralen<br />

und die Bundesministerien beraten zum Thema.<br />

Umfassende Informationen bietet zum Beispiel die Hochwasserschutzfibel<br />

des Bundesbauministeriums. Ein genereller Tipp<br />

ist, das Thema Hochwasserschutz im Zuge von Sanierungen<br />

gleich mitzudenken. Mein Fazit: Eine wesentliche Reduzierung<br />

der Schadensrisiken durch gute Eigenvorsorge ist möglich, eine<br />

hundertprozentige Absicherung gegen die Naturgewalt Wasser<br />

ist aber sicherlich nicht möglich.<br />

Foto: © Hoffotografen<br />

DAS INTERVIEW FÜHRTE ANNA KATHARINA FRICKE |<br />

REFERENTIN PRESSE UND KOMMUNIKATION<br />

Haus & Grund Deutschland<br />

PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>


28 ///// BAUEN UND WOHNEN spezial<br />

AUTOMATIK IM GARTEN<br />

Wie von Zauberhand<br />

bewegt<br />

Garten & Balkon<br />

Der eigene Garten ist und bleibt für viele Hauseigentümer<br />

ein Platz zum Genießen und Entspannen. Warum also<br />

mühsam die Pflanzen von Hand gießen oder Woche für<br />

Woche den Rasenmäher herausholen, wenn es für die<br />

Gartenarbeit automatische Lösungen gibt?<br />

In Zeiten des Smarthome lässt auch der „Smart Garden“ nicht<br />

auf sich warten. Vom Handy beziehungsweise Tablet aus lassen<br />

sich Mähroboter oder automatische Bewässerungsanlagen für<br />

Rasen, Sträucher, Blumenbeete oder Kübelpflanzen bedienen.<br />

Möglich sind auch andere Steuerungsmöglichkeiten wie etwa<br />

über Bluetooth.<br />

Wer mit automatischen Gartenhelfern liebäugelt, plant sie am<br />

besten bei der Anlage des Gartens gleich mit ein. Aber auch später<br />

lassen sich entsprechende Systeme noch nachrüsten. So können<br />

sich insbesondere ältere Gartenbesitzer die Arbeit im<br />

Grünen erleichtern.<br />

AUTOMATISCHE BEWÄSSERUNG IST EFFIZIENT UND BEQUEM<br />

Bei der automatischen Bewässerung liegen die Vorteile auf der<br />

Hand: Sie ist effizient und bequem. Denn wer hat schon Zeit<br />

und Muße, während der idealen Gießzeiten in den frühen Morgenstunden<br />

den Rasen zu wässern oder Blumenbeete zu gießen?<br />

Auch nach Feierabend möchten die meisten lieber gemütlich im<br />

Garten entspannen, als mit Gießkannen oder Gartenschlauch zu<br />

hantieren.<br />

Ist die Entscheidung für ein automatisches Bewässerungssystem<br />

gefallen, sollte man einen Fachbetrieb beauftragen. Die Experten<br />

kennen die unterschiedlichen Möglichkeiten und wissen, wie<br />

viel Wasser der Rasen und andere Pflanzen im Garten benötigen<br />

und wie die Anlagen am besten gesteuert werden können.<br />

Foto: Photographee.eu/stock.adobe.com<br />

Automatik im Garten<br />

Pool & Dusche<br />

VERSENKBARE WASSERSPRENGER<br />

Auf dem Rasen lassen sich die Wassersprenger leicht im Boden<br />

versenken. Sie kommen immer nur dann zum Vorschein, wenn<br />

Druck auf der Leitung ist. Die Leitung selbst wird unter der<br />

Rasenfläche verlegt. Wird das Bewässerungssystem nicht nur<br />

über ein Display gesteuert, sondern in ein smartes System integriert,<br />

kann das System auch die Informationen eines Sensors<br />

zu Bodenfeuchte oder Wettervorhersagen integrieren und<br />

geplante Bewässerungen entsprechend ändern.<br />

Für die Bewässerung von Stauden, Blumenbeeten oder Kübelpflanzen<br />

eignet sich die sogenannte Tropfbewässerung. In<br />

regelmäßigen Abständen tropft Wasser zielgenau in den Wurzelbereich<br />

der Pflanzen.<br />

Nicht zuletzt wird so das Verdunsten von kostbarem Wasser vermieden.<br />

Die Leitungen können oberirdisch verlegt und mit Mulch<br />

bedeckt oder auch leicht in den Boden eingegraben werden.<br />

PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>


29<br />

AM BESTEN REGENWASSER NUTZEN<br />

Günstiger und für die Pflanzen besser ist es, beim Bewässern<br />

auf Regenwasser zurückzugreifen. Das in der Dachrinne gesammelte<br />

Wasser kann entweder in eigens dafür gebauten Zisternen<br />

oder Regentonnen gesammelt und über automatisch gesteuerte<br />

Pumpen in das Bewässerungssystem eingespeist werden.<br />

In zunehmend heißen Sommern die Bewässerung stark zu reduzieren,<br />

ist keine gute Lösung. Denn trockene Böden bieten weniger<br />

Lebensraum für Pflanzen und Tiere und können bei starken<br />

Regenfällen deutlich weniger Wasser aufnehmen – ganz abgesehen<br />

davon, dass ein verdorrter Garten wenig attraktiv ist.<br />

MÄHROBOTER ERKENNEN BLUMENINSELN<br />

Wie von Zauberhand lassen sich aber nicht nur Beete, Rabatte<br />

und Blumenkübel bewässern – auch das Rasenmähen übernehmen<br />

immer öfter automatische Helfer. Damit ein solcher Mähroboter<br />

erkennt, wo er mähen darf und wo nicht, wird vorab um<br />

die Rasenfläche ein Begrenzungskabel gezogen. So ist es auch<br />

möglich, Bäume oder Blumeninseln auf den Rasenflächen zu<br />

markieren, die vom Mähroboter dann umfahren werden.<br />

SICHERHEITSASPEKTE NICHT VERGESSEN<br />

Je nach Größe und Leistung von Mährobotern können kleine<br />

und mittelgroße Gärten mit einer leichten Steigung bearbeitet<br />

werden. Die Roboter mähen dabei deutlich öfter als auf ebenen<br />

Flächen. Die abgeschnittenen Grashalme verbleiben auf<br />

dem Boden. Wichtig bei der Wahl eines Mähroboters sind<br />

neben Preis, Leistung und einfacher Bedienbarkeit auch<br />

Sicherheitsaspekte. So sollte sich ein Mähroboter immer sofort<br />

abstellen, sobald er angehoben wird. Auch sollte er Hindernisse<br />

auf dem Rasen erkennen und davor stoppen. Mähroboter<br />

lassen sich ebenfalls über Funk oder Handy steuern.<br />

Mittlerweile lässt sich ein Garten sogar per Mähroboter und<br />

GPS kartografieren. Über die App können dann Zonen definiert<br />

werden, die der Roboter auslässt. Und vor allem lassen<br />

sich über Funk oder Handy die Zeiten bestimmen, in denen er<br />

seine Runden dreht und wann nicht.<br />

<br />

KARIN BIRK<br />

FREIE AUTORIN ////<br />

Foto: 2ragon/stock.adobe.com<br />

Verkauf<br />

Komplettbetreuung<br />

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Mitglied im


30 ///// BAUEN UND WOHNEN spezial<br />

POOL & DUSCHE<br />

Abkühlung im eigenen Garten<br />

Das erfrischende Nass bietet nicht nur eine willkommene Abkühlung an heißen Sommertagen, sondern kann – richtig angelegt<br />

– auch ein ästhetisches Highlight auf dem Grundstück sein. Zudem dürfte ein Pool den Immobilienwert steigern. Doch bevor<br />

man sich für diesen Traum entscheidet, sollten einige wichtige Aspekte bedacht werden – nicht nur die persönlichen Präferenzen,<br />

sondern auch die Gegebenheiten des Grundstücks.<br />

Gerade für Familien mit Kindern ist der eigene Pool ein großer<br />

Traum und in Bezug auf Spiel- und Erholungsmöglichkeiten<br />

sicher die bessere Wahl als eine Gartendusche. Allerdings ist<br />

ein Schwimmbecken mit deutlich höherem Aufwand und Platzbedarf<br />

sowie Standortanforderungen verbunden. Vor der Planung<br />

gilt es zu überlegen, welche Zwecke der Pool erfüllen<br />

soll: Sollen die Kinder darin plantschen, oder wollen Sie kleine<br />

Bahnen schwimmen können? Während für Ersteres ein einfacher<br />

runder oder ovaler Aufstellpool ausreichen würde, ist für<br />

Letzteres ein Stahlwandbecken oder ein gegossener Betonpool<br />

eine Überlegung wert. Ob dies realisierbar ist, hängt wiederum<br />

vom verfügbaren Platz ab. Damit beispielsweise zwei Personen<br />

bequem in der Längsrichtung schwimmen können, ist eine<br />

Baudekoration Grief GmBH<br />

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Breite von 3 Metern notwendig, die Länge sollte mindestens 6<br />

Meter betragen. Bedenkt man zusätzlichen Raum für Liegeflächen<br />

oder Sicherheitsabsperrungen, ergibt sich schnell ein<br />

Platzbedarf von 25 Quadratmetern und mehr. Während Aufstellpools<br />

keine Baugenehmigung erfordern, kann dies für fest<br />

eingebaute Poolanlagen notwendig sein. Hier empfiehlt es sich,<br />

beim örtlichen Bauamt nachzufragen, welche Auflagen es<br />

gegebenenfalls für einen Pool gibt.<br />

STANDORT GUT PLANEN<br />

Für den Standort des Pools ist ein möglichst sonniger Platz<br />

geeignet, damit sich das Wasser schneller aufwärmt. Sind Kinder<br />

die Hauptnutzer, ist es zudem ratsam, das Becken vom Haus<br />

aus und im Garten gut im Blick zu haben. Idealerweise sollte<br />

der Pool auch ein wenig Abstand zu Bäumen und größeren<br />

Sträuchern haben und entgegen der Hauptwindrichtung aufgestellt<br />

werden, um zu vermeiden, dass Laub hineinweht. Ohnehin<br />

ist es empfehlenswert, eine Abdeckung mit einzuplanen,<br />

damit der Reinigungsaufwand möglichst gering bleibt.<br />

Ein Pool – egal ob aufgestellt oder fest eingebaut – erfordert ohnehin<br />

ein nicht zu unterschätzendes Maß an regelmäßiger Pflege. Die<br />

Wasserqualität sollte über Filteranlagen sowie chemische Zusätze<br />

wie Chlor oder Salz reguliert werden, um Algenbildung und Verunreinigungen<br />

zu vermeiden. Zur Kontrolle ist der pH-Wert des<br />

Wassers regelmäßig zu prüfen: Der optimale Wert für Haut und<br />

Augen liegt zwischen 7,2 und 7,6. Die Pflege des Pools bringt<br />

nicht nur Zeitaufwand mit, sondern auch Kosten von mehreren<br />

Hundert Euro jährlich durch den Stromverbrauch für die Pumpe<br />

und Filteranlage, das Wasser, die Reinigung und Wartung sowie<br />

möglicherweise höhere Versicherungsbeiträge, wenn beispiels-<br />

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PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>


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Als Alternative zum Pool bietet sich die Gartendusche an.<br />

Sie ist platzsparender, einfacher in der Handhabung und<br />

eine kosteneffiziente Lösung für die schnelle Abkühlung<br />

an heißen Tagen. Eine Gartendusche lässt sich flexibel im<br />

Garten positionieren. Die Installation ist je nach Modell<br />

meist unkompliziert und kann oft sogar als Do-it-yourself-<br />

Projekt realisiert werden. Grundsätzlich gibt es zwei Typen<br />

von Gartenduschen: Mobile Duschen können unkompliziert<br />

an einen Gartenschlauch angeschlossen werden und<br />

sind bereits für unter 100 Euro zu haben. Fest installierte<br />

Gartenduschen werden hingegen an das Frischwassersystem<br />

vom Haus angeschlossen, sehen mitunter zwei Leitungen<br />

für Heiß- und Kaltwasser vor und können über 1.000<br />

Euro kosten, sofern es sich um Luxusmodelle handelt. Bei<br />

permanent installierten Duschen ist vorab durchaus etwas<br />

Planung notwendig. Hier sollte der Standort so gewählt<br />

werden, dass ein Anschluss an die Hauswasserleitung problemlos<br />

möglich ist, und die Dusche idealerweise so platziert<br />

sein, dass sie schwer einsehbar ist, um vor neugierigen<br />

Blicken der Nachbarn geschützt zu sein. Gegebenenfalls<br />

lässt sich ein Sichtschutz aus Holz, Bambus oder Schilfrohrmatten<br />

direkt mitplanen.<br />

Um die Lebensdauer der Gartendusche zu maximieren,<br />

wählen Sie am besten hochwertige Materialien. Hier eignen<br />

sich rostfreie Metalle wie Aluminium oder Messing,<br />

es gibt aber auch Modelle aus Edelstahl oder Harthölzern.<br />

Zudem ist es ratsam, die Dusche regelmäßig auf Verschleiß<br />

zu überprüfen und bei Bedarf Ersatzteile rechtzeitig auszutauschen.<br />

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32 ///// BAUEN UND WOHNEN<br />

GESTALTUNGSSATZUNG FREIRAUM UND KLIMA<br />

Dächer und Fassaden<br />

Die Frankfurter Gestaltungssatzung Freiraum und Klima ist am 10.05.2023 in Kraft getreten. Sie schreibt bei allen<br />

Neu- und Umbauten im Frankfurter Stadtgebiet eine klimaangepasste Gestaltung vor und regelt, wie die Gestaltung<br />

der Tiefgaragendächer und die Begrünung der Dächer von Carports, Garagen und Nebenbauten zu erfolgen hat.<br />

So sind nicht überbaute Tiefgaragen und andere unterirdische Bauten<br />

mit einer mindestens 0,8 Meter (in Pflanzbereichen 1,20 Meter)<br />

hohen Erdschicht zuzüglich Filter- und Drainageschicht zu überdecken<br />

und intensiv zu begrünen. Auch die Gestaltung der Dächer<br />

von Gebäuden unterliegen genauen Gestaltungsvorgaben. So sind<br />

Dächer mit einem Neigungswinkel von bis zu 20° mit mindestens<br />

12 Zentimeter Vegetationstragschicht zuzüglich Filter- und Drainageschicht<br />

vollständig zu begrünen. Die Gestaltung von Außenwänden/Fassaden<br />

ist ebenfalls von der Satzung erfasst. Wände<br />

beziehungsweise Fassadenflächen sollen, bis zu einer Höhe von<br />

drei Metern, zu mindestens 50 Prozent flächig begrünt werden.<br />

Grundsätzlich sind Grundstücksfreiflächen als Grünflächen<br />

anzulegen. Ab einer Flächengröße von 50 m² Freifläche und bis<br />

zu 199 m² muss ein Baum gepflanzt werden, ab 200 m² bereits<br />

zwei Bäume, usw. 10 % der Grundstücksfreifläche müssen mit<br />

Sträuchern bepflanzt werden. Vorhandene Sträucher und Bäume<br />

werden dabei angerechnet. Die Grundstücksfreiflächen sind weitestgehend<br />

wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen. Darüber<br />

hinaus gibt es Vorgaben zum Schutz von bestehenden<br />

Bäumen und zur Begrünung von Mülltonnenstandorten. Grundstückseinfriedungen<br />

sind grundsätzlich nur noch als offene, lichtund<br />

luftdurchlässige Einfriedung oder als Hecken zu realisieren.<br />

Wenn eine Dach- oder Fassadenbegrünung nicht möglich oder<br />

nicht gewünscht ist, müssen Ersatzmaßnahmen umgesetzt werden.<br />

Eine Alternative ist in diesem Fall eine quantitative und qualitative<br />

Aufwertung der privaten Freiflächen, zum Beispiel durch<br />

Pflanzung weitere Bäume oder Sträucher und die Erhöhung der<br />

Biodiversität im Vorgarten und Garten.<br />

WARUM SOLLTE MAN DÄCHER ODER FASSADEN BEGRÜNEN?<br />

Städtische Biodiversität – also die Vielfalt der Ökosysteme, die<br />

genetische Vielfalt sowie der Reichtum an Arten bei Tieren,<br />

Pflanzen, Pilzen und Mikroorganismen – bietet zahlreiche Chancen<br />

für unser urbanes Zusammenleben. Bei Begrünungen auf<br />

Dächern und Fassaden steht der ökologische Nutzen im Vordergrund,<br />

Pflanzen sorgen für ein besseres und angenehmeres Mikroklima.<br />

Die Umgebungsluft wird befeuchtet und gekühlt, indem<br />

Wasser durch die Blätter der Pflanzen verdunstet. Durch die Verdunstung<br />

kann die Außenluft um ein bis drei Grad Celsius abgekühlt<br />

werden. Die Luftqualität kann gesteigert werden, da<br />

Blätter Staub und Luftschadstoffe herausfiltern.<br />

Für Insekten und Vögel bieten Begrünungen in den Städten einen<br />

wichtigen Lebensraum. Pflanzen und Substratschichten schützen<br />

die Insekten und Vögel vor der Sommerhitze.<br />

Bei Kälte hilft eine Fassaden- oder Dachbegrünung bei der Isolierung<br />

und bei Hitze als natürliche Beschattung, der Energie- und<br />

CO 2<br />

-Verbrauch wird dadurch reduziert, für den Klimaschutz wird<br />

ein nicht unbedeutender Beitrag geleistet. Ein weiterer Vorteil ist,<br />

dass die Konstruktion unter der Begrünung vor Verwitterung durch<br />

UV-Strahlen und Temperaturschwankungen geschützt wird.<br />

Begrünungen an Fassaden und Dächern können auch die Lärmbelästigung<br />

in den Städten reduzieren und damit die Aufenthaltsqualität<br />

verbessern. Das Substrat und die Blätter der Pflanzen<br />

schlucken und streuen den Schall, dadurch wird dieser verringert.<br />

Die Kanalisation wird entlastet, wenn bei Regen die Dachbegrünung<br />

das Wasser zunächst aufnimmt und speichert.<br />

WELCHE ART VON DACHBEGRÜNUNG GIBT ES?<br />

Bei der Dachbegrünung wird zwischen zwei Arten unterschieden:<br />

die extensive und die intensive Begrünung. Der Regelaufbau<br />

für Dachbegrünungen besteht aus einer mehrschichtigen<br />

Bauweise mit einer Funktionstrennung der Vegetationstragschicht,<br />

Filterschicht, Dränschicht, Schutzlage und dem Dachaufbau.<br />

In diesen Schichten werden alle Funktionen eines<br />

natürlichen Bodens auf wenige Zentimeter komprimiert. Die<br />

Dicke der Schichten richtet sich nach der gewünschten Art der<br />

Pflanzen. Bei extensiver Dachbegrünung ist der Aufbau wesentlich<br />

dünner als bei einer intensiven Dachbegrünung.<br />

Extensive Dachbegrünung: Die extensive Dachbegrünung zeichnet<br />

sich durch einen geringen Pflegeaufwand aus. Gepflanzt werden<br />

vor allem robuste und niedrige Gewächse, wie zum Beispiel<br />

Moose, Gräser und Sedum-Pflanzen. Diese Art der Bepflanzung<br />

kann sich selbst erhalten und weiterentwickeln, sie sollte Wasser<br />

speichern und hohen Temperaturen standhalten können. Als<br />

Aufbauhöhe benötigt man ca. 6-15 cm, damit kann man eine<br />

extensive Dachbegrünung problemlos auf den meisten flachen<br />

und leicht geneigten Dächern installieren.<br />

Intensive Dachbegrünung: Zur intensiven Dachbegrünung zählen<br />

alle Aufbauten die mindestens 25 cm dick sind, es können<br />

dann auch Gräser, Stauden und Sträucher gepflanzt werden. Ist<br />

die Substratschicht dick genug, können auch kleinere Bäume<br />

gepflanzt werden. Die neu gewonnene Fläche kann als individueller<br />

Dachgarten und zusätzlicher Außenwohnraum oder Nutzfläche<br />

fungieren. Aufgrund der dickeren Substratschicht und den<br />

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33<br />

Foto: © Csaba Peterdi | Adobe Stock<br />

größeren Pflanzen muss das zusätzliche Gewicht bei<br />

der Planung berücksichtigt und berechnet werden.<br />

Auch die Speicherkapazität des Regenwassers muss<br />

berücksichtigt werden.<br />

WELCHE ART VON FASSADENBEGRÜNUNG GIBT ES?<br />

Fassadenbegrünungen sind eine perfekte Ergänzung der Architektur,<br />

um Fassaden optisch zu gestalten und im besten Falle aufzuwerten.<br />

Sie bieten eine Möglichkeit, Pflanzen zu integrieren,<br />

wo eigentlich kein Platz gegeben ist, beispielsweise in dicht<br />

bebauten Straßen und Innenhöfen. Aufgrund vieler verschiedenen<br />

Faktoren wie zum Beispiel der Wandkonstruktion, dem<br />

Klima, der Art der Bepflanzung und der Himmelsausrichtung<br />

der Wand gibt es verschiedene Aufbauten der Grünfassade.<br />

Zusätzlich müssen bei der Planung Lasten, Ableitsystem für<br />

Wasser und der Zugang zur Fassade für die nötige Pflege beachtet<br />

werden. Es wird grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen<br />

Arten von Fassadenbegrünungen unterschieden.<br />

Bodengebundene Fassadenbegrünung: Bei der bodengebundenen<br />

Variante werden Kletterpflanzen in den natürlichen Boden<br />

gepflanzt. So kann die Pflanze bei der Nährstoff- und Wasserversorgung<br />

auf natürliche Einträge zurückgreifen. Hat man eine<br />

einschalige und massive Fassade mit geschlossenen Fugen, so<br />

kann man durchaus auch einen Direktbewuchs mit selbstkletternden<br />

Pflanzen, wie zum Beispiel klassischem Efeu, wählen,<br />

dabei ist der Investitionsaufwand gering, die Eingrenzung des<br />

Pflanzbereiches jedoch sehr wichtig. Eine andere Möglichkeit<br />

bei bodengebundenen Begrünungen ist eine leitbare Bepflanzung<br />

mit vorgelagerten Klettergerüsten, die den Pflanzbereich<br />

besser begrenzen.<br />

Wandgebundene Fassadenbegrünung: Die Bepflanzung bei einer<br />

wandgebundenen Fassadenbegrünung ist nicht mit dem Boden<br />

verbunden. Systeme und Unterkonstruktionen für Fassadenbegrünungen<br />

gibt es viele, auch selbstgebaute Systeme können<br />

eine Option darstellen. Wichtig ist es, die Nährstoff- und Wasserversorgung<br />

sicherzustellen, da sich die Pflanzen diese nicht<br />

aus dem gewachsenen Boden holen können. Die Versorgung<br />

wird in der Regel von einem elektronisch gesteuerten System<br />

übernommen. Insgesamt ist diese Art der Fassadenbegrünung in<br />

der Unterhaltung und Installation sehr viel aufwendiger und teurer.<br />

Die Systeme müssen an einer tragfähigen Wand befestigt<br />

werden und ähneln einer vorgehängten Fassadenkonstruktion.<br />

FÖRDERUNGEN DER STADT FRANKFURT:<br />

Die Stadt Frankfurt hat ein Förderprogramm mit dem<br />

Namen „Frankfurt frischt auf“, bei dem es Begrünungen<br />

mit 50% an förderfähigen Kosten unterstützt. Die Förderung<br />

beträgt maximal 50.000€. Gefördert werden<br />

Fassadenbegrünungen, Dachbegrünungen bei Neubauten<br />

und Nachrüstungen (Neigung bis 30 Grad), Entsiegelungen<br />

und Begrünungen von (Hinter-)Höfen und<br />

Grundstückseinfahrten, Investitionen in Anlagen zur Regenwasserspeicherung<br />

und Bewässerung, die mit den<br />

voran genannten Begrünungen errichtet werden, Investitionen<br />

zur Verschattung von Gebäuden mit Wirkung in<br />

den öffentlichen Raum und Investitionen in Trinkbrunnen<br />

in öffentlich zugänglichen Bereichen.<br />

Anträge können von jeder Privatperson oder jedem Unternehmen<br />

erstellt werden, der/das in Frankfurt ein Haus<br />

oder Grundstück besitzt.<br />

Antragsunterlagen unter www.frankfurt.de/klimabonus<br />

PRIVATE FREIFLÄCHENPLANUNG<br />

Die möglichen Maßnahmen der Stadtverwaltung zur klimatischen<br />

Anpassung und für die Verbesserung unserer bereits stark<br />

beeinträchtigten Lebensqualität sind begrenzt. Die Stadt ist im<br />

Sommer oft überhitzt, und Feinstaub, Abgase und Lärm belasten<br />

täglich unsere Gesundheit. Für ein umfassendes Planungskonzept<br />

von privaten Freiflächen empfehlen wir die Zusammenarbeit<br />

mit fachkundigen Landschaftsarchitekten und/oder Fachfirmen<br />

des Garten- und Landschaftsbaus. Ein gutes Konzept entwickelt<br />

sich im Wesentlichen aus den unterschiedlichen Nutzungszielen<br />

der Eigentümer und Mieter, den örtlichen baulichen und klimatischen<br />

Verhältnissen, den fachlichen und normativen<br />

Vorgaben (z. B. Denkmalschutz, Erhaltungssatzung, Vorgartensatzung<br />

und nicht zuletzt aus der Gestaltungssatzung Freiraum<br />

und Klima), den persönlichen Pflege- und Wartungsmöglichkeiten<br />

und natürlich der Finanzierbarkeit.<br />

Freiflächen können auf vielfältige Weise natürlicher und klimaangepasst<br />

gestaltet und bepflanzt werden, wie zum Beispiel:<br />

_ Reduzierung versiegelter Flächen von Pflaster, Asphalt und<br />

gebundenen Schotterflächen<br />

_ Erhöhung der Anteile bepflanzter Flächen, insbesondere<br />

durch das Pflanzen von Bäumen, aber auch durch Sträucher,<br />

Stauden und Rasen, in Beeten (oder in Pflanzgefäßen, wo eine<br />

Entsiegelung nicht möglich ist)<br />

_ Installation von Anlagen zur Regenwasserspeicherung und<br />

Versickerungsflächen, z. B. von Rasenmulden<br />

_ Anlegen von offenen Wasserflächen<br />

_ Beschattung durch begrünte Pergolen<br />

_ Begrünung von Mauern und Zäunen<br />

_ Begrünung und Berankung von Fahrradstellplätzen, Mülltonneneinhausungen<br />

und Lagerflächen<br />

_ Durchgrünung von Stellplätzen und Wegen<br />

Weitere Informationen der Stadt Frankfurt finden Sie unter:<br />

https://frankfurt.de/themen/klima-und-energie/klimaanpassung/<br />

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84 80 64 37 14<br />

Fax: 0 64 34/90 57 61<br />

Mobil: Treppen, Abdichten 0173/5 Terrassenisolierung, gegen 84 drückendes 80 37 an Wasser Innen- an und Neu- Außenwänden und Fax: Altbauten, 0 64 seit 34/90 über Salzsanierung, 4057 Jahren. 61<br />

DACHRINNEN<br />

Ausführung Treppen, Abdichten Terrassenisolierung, gegen<br />

von Minibaggerarbeiten<br />

drückendes an Wasser Innen- und<br />

an und Abrollcontainervermietung.<br />

Neu- Außenwänden und Abdichten Altbauten, seit gegen über Salzsanierung, drückendes 40 Jahren. Wasser an Neu- und Altbauten, Salzsanierung,<br />

reinigen . abdichten . beschichten<br />

Abdichten Ausführung Treppen, Terrassenisolierung, gegen von Minibaggerarbeiten drückendes an Wasser Innen- und an und Abrollcontainervermietung.<br />

Neu- Außenwänden und Treppen, Altbauten, Terrassenisolierung, seit über Salzsanierung, 40 Jahren. an Innen- und Außenwänden seit über 40 Jahren.<br />

Treppen, Ausführung Terrassenisolierung, von Minibaggerarbeiten an Innen- und und Abrollcontainervermietung.<br />

Außenwänden Ausführung seit von über Minibaggerarbeiten 40 Jahren. und Verstopfungs-Beseitigung Abrollcontainervermietung. . Laubfanggitter + Dachreinigungen<br />

Ausführung von Minibaggerarbeiten und Abrollcontainervermietung.<br />

zuverlässig . schnell . gerüstfrei . mit Seiltechnik<br />

45<br />

SIPAK<br />

Fa. R. Sternberger . FFM-Nied . Tel. 0 69 – 20 16 53 83<br />

E-Mail: r.h.sternberger@online.de<br />

▶ Garten- & Landschaftspflege – Fachbetriebe des Fachverbandes<br />

Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V.<br />

GmbH<br />

Seit 1931 Familienbetrieb<br />

Dachdeckermeister<br />

Norbert Sipak<br />

Ausführung von Dacharbeiten<br />

aller Art<br />

Dachspenglerarbeiten und<br />

Abdichtungen<br />

Solartechnik<br />

Baugesellschaft für Abdichtungstechnik mbH<br />

info@pontius-gmbh.de ∙ www.pontius-gmbh.de<br />

Garten- und Landschaftspflege<br />

Willi Möller<br />

Familienfachbetrieb<br />

seit<br />

1975<br />

Garten(jahres)pflege Rasenanlagen<br />

Neu- und Umgestaltung Baumfällarbeiten<br />

Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern<br />

Niedergärtenstraße 22 · 60435 Frankfurt/M. · Telefon 069 5486741 · www.willimoeller.de<br />

▶ Kanal-Abfluss-Service<br />

Rohr- und Kanalreinigung<br />

Kurz + Longliner Sanierung<br />

J. Helbig – Tag- & Nacht-Service<br />

www.kanal-helbig.de joachim.helbig@gmx.net<br />

0 69/63 24 33 Funk: 0171/7 0110 59<br />

Schwanheimer Str. 115 60528 Frankfurt<br />

▶ Badsanierung<br />

Badsanierung<br />

Barrierefreie Bäder, Balkone und Terassen<br />

Sanitär – Heizung – Klima – Wartung – Reparaturen<br />

▶ Dach-, Abdichtungs- und Wandtechnik<br />

Innungs-Fachbetriebe<br />

Meisterbetrieb<br />

J. P. Schuster GmbH<br />

✆ 0 69/78 39 69 oder<br />

✆ 0 69/74 30 58 44<br />

Flach-, Spengler- und Steildacharbeiten aller Art • Holzbau- und Gaubenerstellung<br />

Flach-, Spengler- und Steildacharbeiten aller Art • Holzbau- und Gaubenerstellung<br />

Meisterbetrieb für Dachdecker-, Spengler- und Zimmererarbeiten<br />

Meisterbetrieb für für Dachdecker-, Geprüfter Energieberater<br />

Spengler- Spengler- und und Zimmererarbeiten<br />

Zimmerarbeiten<br />

Geprüfter Energieberater, Geprüfter Reparatur Energieberater<br />

– Notdienst Reparatur – Notdienst<br />

Reparatur – Notdienst<br />

Bis zu 10 Jahre Garantie auf Flachdachsanierungen<br />

Hebebühne Bis zu 10 Jahre bis 34 Garantie m – Dachrinnenarbeiten auf Flachdachsanierungen ohne Gerüst<br />

Hebebühne bis 34 m – Dachrinnenarbeiten ohne Gerüst<br />

☎<br />

www.dach-daris.de<br />

· E-Mail: info@dach-daris.de<br />

Tel. www.dach-daris.de · E-Mail: info@dach-daris.de<br />

73069/73 99 99 03-0 • Fax (0 Fax 69) 069/73 20 20 20<br />

73 99 ASS 03-0 – DARIS • zwei Fax starke (0 69) Partner 73 20 20<br />

über<br />

über<br />

30<br />

30 40<br />

Jahre<br />

Jahre<br />

▶ Maler- und Lackiererarbeiten<br />

seit 1914<br />

Maler-, Tapezier- und Verputzarbeiten<br />

Gerüstbau, Fassadenrenovierung<br />

Altbaurenovierung, Innenausbau,<br />

Containerdienst<br />

thomas horn<br />

malerbetrieb<br />

buchwaldstraße 23<br />

60385 frankfurt<br />

T 069 496 396<br />

thomas.horn@malerbetrieb-horn.de<br />

www.malerbetrieb-horn.de<br />

• verputz<br />

• anstrich<br />

• tapezieren<br />

• bodenbeläge<br />

• trockenausbau<br />

• altbausanierung<br />

Eichenstr. 66<br />

65933 Frankfurt/Main<br />

Telefax:<br />

0 69/55 7852<br />

Telefon: 0 69/55 06 25<br />

E-Mail: Telefax: info@maler-margraf.de<br />

0 69/55 78 52<br />

www.maler-margraf.d<br />

Telefon: 0 69/55 06 25e<br />

PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>


35<br />

▶ Schornsteintechnik<br />

Sanierung von Schornsteinen<br />

Einbau von: • V-4 Edelstahlrohren<br />

• Abgasleitungen für Brennwerttechnik<br />

Schornsteinkopf-Erneuerungen<br />

Neuerstellung von Edelstahlschornsteinen<br />

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auch kl. Bau- u. Renovierungsarbeiten<br />

www.kamin-ass.de • info@kamin-ass.de<br />

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20 Tel. 069/78 802070 • Fax 069/78 802071<br />

Jahre<br />

ASS – DARIS • zwei starke Partner<br />

▶ Steinmetzarbeiten<br />

nd Zimmererarbeiten<br />

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Schornsteintechnik<br />

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beiten ohne Gerüst Restaurierung von Stuckfassaden<br />

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Wiesbaden • Mainz-Kastel<br />

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Telefon 06134 729294 • www.naturstein-balz.de<br />

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die Ohren<br />

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Ob Fragen rund um E-Mobilität,<br />

zur Energiekrise oder zur Neuvermietung<br />

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& Grund Frankfurt am Main erklärt<br />

kurzweilig, was Eigentümer und<br />

Vermieter rund um Vermieten,<br />

Verwalten und Wohnungseigentum<br />

wissen müssen.<br />

Hier finden Sie uns:<br />

E. Fuchsbauer Bildhauer und Steinmetzbetrieb GmbH<br />

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Apple Podcast<br />

Spotify<br />

Foto: © contrastwerkstatt | Adobe Stock<br />

Verbraucherpreisindex<br />

BASIS 2020 = 100<br />

2019 2020 2021<br />

Januar97,7 Januar99,8 Januar101,0<br />

Februar98,1 Februar100,1 Februar101,6<br />

März98,5 März100,3 März102,1<br />

<strong>April</strong>99,4 <strong>April</strong>100,4 <strong>April</strong>102,4<br />

Mai99,6 Mai100,4 Mai102,6<br />

Juni99,9 Juni100,5 Juni102,9<br />

Juli100,3 Juli99,7 Juli103,4<br />

August100,2 August99,7 August103,5<br />

September100,2 September99,7 September103,8<br />

Oktober100,2 Oktober99,9 Oktober104,3<br />

November99,5 November99,7 November104,5<br />

Dezember100,0 Dezember99,8 Dezember104,7<br />

2022 2023 <strong>2024</strong><br />

Januar105,2 Januar 114,3 Januar 117,6<br />

Februar106,0 Februar115,2 Februar118,1<br />

März108,1 März116,1 März<br />

<strong>April</strong>108,8 <strong>April</strong>116,6 <strong>April</strong><br />

Mai109,8 Mai116,5 Mai<br />

Juni109,8 Juni116,8 Juni<br />

Juli110,3 Juli117,1 Juli<br />

August110,7 August117,5 August<br />

September112,7 September117,8 September<br />

Oktober113,5 Oktober117,8 Oktober<br />

November113,7 November117,3 November<br />

Dezember113,2 Dezember117,4 Dezember<br />

Haben Sie in Ihrem Mietvertrag eine Indexmietverein<br />

barung derart getroffen, dass z. B. eine Anpassung<br />

der Miete erfolgen kann, wenn der Preisindex<br />

für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte für<br />

Deutschland insgesamt um mehr als fünf Prozent<br />

nach oben oder unten abweicht, so kann die Miete<br />

anhand der in der Tabelle dargestellten Werte<br />

angepasst werden. Die Veränderung von einem<br />

Zeitpunkt zum anderen berechnet sich in Prozent<br />

nach der folgenden Formel:<br />

(neuer Index / alter Index x 100) – 100.<br />

Auf der Internetseite des<br />

Statistischen Bundesamtes<br />

(www.destatis.de) finden<br />

Sie neben weiteren Informationen<br />

auch ein Berechnungsprogramm<br />

(www.destatis.de/wsk), mit welchem Sie die<br />

neue Miete berechnen lassen können.<br />

Dieser Rechner kann ebenfalls Mieten auf<br />

Grundlage von alten Indizes berechnen.<br />

Haben Sie Fragen hierzu?<br />

Das Statistische Bundesamt ist Ihnen unter der<br />

Rufnummer (06 11) 75 47 77 bei der Berechnung<br />

gern behilflich.<br />

Auch Ihr örtlicher Haus & Grund-Verein bietet<br />

Ihnen dazu seine Hilfe an.<br />

PRIVATES EIGENTUM ///// 04_<strong>2024</strong>

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