Nr. 2 - 2010 - BDO
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KRANKENHÄUSER<br />
INHALT<br />
Umsatzsteuer bei klinischen Studien und<br />
bei Beherbergungsleistungen, S. 3, 4<br />
Editorial<br />
<strong>BDO</strong> Deutsche Warentreuhand verfügt<br />
durch jahrzehntelange partnerschaftliche<br />
Begleitung ihrer Mandanten über eine<br />
hohe Beratungskompetenz im Gesundheits-<br />
und Sozialwesen und berät Sie bei<br />
komplexen Aufgabenstellungen umfassend<br />
und professionell.<br />
<strong>BDO</strong> Deutsche Warentreuhand führt ständig<br />
in mehr als 250 Krankenhäusern sowie<br />
Pflege- und Gesundheitseinrichtungen<br />
Jahresabschlussprüfungen und Beratungsprojekte<br />
durch und bündelt das Wissen<br />
INHALT<br />
Zuweisungsprämien nach dem Gesetz zur<br />
Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes<br />
- Nordrhein-Westfalen, S. 3<br />
und die Erfahrung seiner Spezialisten projektbezogen<br />
unter einem Dach. Soweit<br />
hierbei (rein) juristische Fragen eine Rolle<br />
spielen, wird die mit <strong>BDO</strong> Deutsche Warentreuhand<br />
kooperierende Rechtsberatungsgesellschaft<br />
Dres. Lauter, Otte &<br />
Knorr Rechtsanwaltsgesellschaft eingebunden.<br />
INHALT<br />
NR. 2 - JULI <strong>2010</strong><br />
WWW.<strong>BDO</strong>.DE<br />
INHALT<br />
Mögliche Gewerbesteuerbefreiungen<br />
bei steuerbegünstigten Körperschaften,<br />
S. 8<br />
Diese Ausgabe widmet sich den Themen:<br />
1. Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung<br />
von klinischen Studien – Einordnung<br />
und Leistungsort insbesondere bei<br />
Auftraggebern im Ausland<br />
2. Zuweisungsprämien – Gesetz zur<br />
Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
3. Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes<br />
für Beherbergungsleistungen<br />
– Folgen für die Umsatzund<br />
Lohnbesteuerung<br />
4. Gewerbesteuerbefreiung für Überschüsse<br />
aus Geschäftsbetrieben gemeinnütziger<br />
Körperschaften
2 KRANKENHÄUSER 2/<strong>2010</strong><br />
Unsere Positionierung<br />
<strong>BDO</strong> Deutsche Warentreuhand AG ist die fünftgrößte<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Deutsch land. Wir gehören<br />
damit auch zu den führenden Anbietern für prüfungsnahe<br />
Dienstleistungen, den Financial Advisory Services<br />
sowie in der steuer- und wirtschaftsrechtlichen<br />
Beratung.<br />
Mit rund 570 Fachmitarbeitern (davon rund 250 Wirtschaftsprüfer,<br />
Steuerberater oder Rechtsanwälte) ist der<br />
Unternehmensbereich Steuern und wirtschaftsrechtliche<br />
Beratung der <strong>BDO</strong> Deutsche Warentreuhand AG einer<br />
der großen Anbieter von Steuerberatungsleistungen in<br />
Deutschland. Mit unserem flächendeckenden Netz von<br />
Standorten und klarer Ausrichtung auf die Bedürfnisse<br />
unserer überwiegend mittelständischen Klientel bieten<br />
wir von der Rundum-Betreuung bis zur kreativen Lösung<br />
komplexer Einzelfragen die gesamte Palette steuerlicher,<br />
betriebswirtschaftlicher und damit verbundener wirtschaftsrechtlicher<br />
Beratungsleistungen. International arbeiten<br />
unsere Steuerabteilungen in den Standorten, wie<br />
auch unser Competence Center für Internationales Steuerrecht<br />
in Frankfurt, eng mit den Fachleuten unseres<br />
Netzwerks in mehr als 115 Ländern der Welt zusammen.<br />
Herausgeber:<br />
<strong>BDO</strong> Deutsche Warentreuhand AG<br />
Wirtschafts prüfungsgesellschaft<br />
Ferdinandstraße 59<br />
20095 Hamburg<br />
www.bdo.de<br />
Hinweise an den Leser<br />
Die Aktuelle Information Krankenhäuser sowie zahlreiche<br />
weitere <strong>BDO</strong> Publikationen stehen für Sie auch im Internet<br />
bereit unter www.bdo.de.<br />
Mit unserer Aktuellen Information Krankenhäuser berichten<br />
wir regelmäßig u.a. über neue Gesetze und Gesetzesvorhaben<br />
sowie auf der Grundlage aktueller Rechtsprechung<br />
und Finanzverwaltungsanweisungen über<br />
Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet<br />
des Steuerrechts.<br />
Diese Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt.<br />
Wir bitten aber um Verständnis dafür, dass<br />
<strong>BDO</strong> Deutsche Warentreuhand für gleichwohl enthaltene<br />
etwaige Informationsfehler keine Haftung übernimmt.<br />
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Aktuellen<br />
Information Krankenhäuser nur um allgemeine Informationen<br />
handeln kann, die die Prüfung und erforderliche<br />
individuelle Beratung eines konkret zu beurteilenden<br />
Sachverhalts nicht zu ersetzen vermögen.<br />
Haben Sie Fragen oder brauchen Sie weitere Informationen<br />
zu den vorstehenden Ausführungen bzw. zu anderen<br />
steuerrechtlichen Fragestellungen für Krankenhäuser<br />
(und andere Einrichtungen mit sozialen Zielsetzungen),<br />
sprechen Sie uns bitte an. Wir sind gerne für Sie da. Sie<br />
erreichen uns<br />
telefonisch unter 0221 97357-101,<br />
per FAX unter 0221 97357-223<br />
© <strong>2010</strong> <strong>BDO</strong> Deutsche Warentreuhand AG<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
KRANKENHÄUSER 2/<strong>2010</strong> 3<br />
1. Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von klinischen<br />
Studien – Einordnung und Leistungsort,<br />
insbesondere bei Auftraggebern im Ausland<br />
Die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre zeigt,<br />
dass für viele Krankenhäuser die Durchführung von klinischen<br />
Studien – beispielsweise für Unternehmen der<br />
Pharmaindustrie – an Bedeutung und Umsatzvolumen<br />
erheblich zugenommen hat.<br />
In der Regel ist die Durchführung von klinischen Studien,<br />
die sog. Auftragsforschung, sowohl ertrag- als<br />
auch umsatzsteuerpflichtig, sofern die Durchführung<br />
durch die Krankenhäuser selbst in eigenem Namen<br />
und in eigener Verantwortung erfolgt. Dies gilt unabhängig<br />
davon, ob sich die Auftragsforschung auf die<br />
Anwendung gesicherter oder nicht gesicherter wissenschaftlicher<br />
Erkenntnisse beschränkt, und unabhängig<br />
davon, ob die Auftragsforschung von steuerbegünstigten<br />
oder gewerblichen Krankenhäusern erbracht wird.<br />
Eine Ausnahme von der Besteuerung besteht u.a.<br />
dann, wenn es sich bei den für die Durchführung der<br />
klinischen Studien vereinnahmten Entgelten um sog.<br />
echte Zuschüsse handelt.<br />
Zunehmend erbringen Krankenhäuser derartige Leistungen<br />
auch an ausländische Auftraggeber. Für diese<br />
Leistungen stellt sich - insbesondere vor dem Hintergrund<br />
der aktuellen Rechtsentwicklung (Mehrwehrtsteuerpaket)<br />
– die Frage nach dem Ort der Leistung.<br />
Der Ort der Leistung ist u.a. dafür entscheidend, wer<br />
(Leistungserbringer oder Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer<br />
wo (in Deutschland oder im Ausland) abzuführen<br />
hat.<br />
Der Ort der Leistung ist zum einen davon abhängig, ob<br />
es sich bei der erbrachten Leistung um eine Beratungsleistung,<br />
um eine wissenschaftliche Leistung oder um<br />
die Überlassung von Informationen handelt.<br />
Zum anderen kann die Entwicklung der Gesetzgebung<br />
dazu führen, dass der Ort der Leistung (Durchführung<br />
der klinischen Studie) in einzelnen Jahren unterschiedlich<br />
zu beurteilen ist, weil unterschiedliche Rechtsvorschriften<br />
maßgebend sind bis zum 31. Dezember<br />
2009, für <strong>2010</strong> und ab dem 01. Januar 2011.<br />
Anhand der vertraglichen Grundlagen sowie einer<br />
Reihe von Abgrenzungskriterien bzw. der Beantwortung<br />
einzelner Fragestellungen ist in der Regel die<br />
Qualifizierung einer konkreten Leistung und somit die<br />
Bestimmung des Ortes der Leistung in einem überschaubaren<br />
zeitlichen Umfang möglich. Grundsätzlich<br />
sind dabei folgende Vorgaben zu beachten:<br />
• Wissenschaftliche Leistungen: In <strong>2010</strong> richtet sich<br />
die Ortsbestimmung für wissenschaftliche Leistungen<br />
nach § 3a Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 3 a) UStG. Der Ort der<br />
Leistung ist in diesem Fall dort, wo der leistende<br />
Unternehmer die Leistung tatsächlich erbringt.<br />
• Beratungsleistungen: In <strong>2010</strong> erfolgt die Ortsbestimmung<br />
nach § 3a Abs. 4 <strong>Nr</strong>. 3 UStG, wenn der<br />
Empfänger der Leistung kein Unternehmer ist.<br />
Wird die Leistung an einen Unternehmer für dessen<br />
Unternehmen erbracht, erfolgt die Ortsbestimmung<br />
nach § 3a Abs. 2 UStG. Hier gilt die Leistung<br />
grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus<br />
der Empfänger sein Unternehmen betreibt.<br />
• Überlassung von Informationen: In <strong>2010</strong> bestimmt<br />
sich die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 4 <strong>Nr</strong>. 5<br />
UStG, wenn der Empfänger der Leistung kein Unternehmer<br />
ist. Wird die Leistung an einen Unternehmer<br />
für dessen Unternehmen erbracht, entspricht<br />
die Ortsbestimmung der von<br />
Beratungsleistungen.<br />
Diese Darstellung ist beispielhaft für das Jahr <strong>2010</strong>.<br />
Für die Vergangenheit sowie ab 2011 ergeben sich andere<br />
gesetzliche Vorschriften, die für jeden Einzelfall<br />
gesondert geprüft werden müssen.<br />
Bei der Beurteilung ist zu beachten, dass zunächst eine<br />
genaue Differenzierung der Leistungsart erfolgen muss<br />
und ebenfalls genau geprüft werden sollte, ob nicht<br />
gegebenenfalls auch eine andere Leistungsart in Betracht<br />
gezogen werden müsste, bevor die Ortsbestimmung<br />
erfolgen kann.<br />
2. Zuweisungsprämien – Gesetz zur Änderung des<br />
Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
Seit geraumer Zeit stehen die sog. „Zuweisungsprämien“<br />
in der Diskussion. Unter diesem Begriff werden<br />
in der Regel Entgelte für die Zuweisung von Patientinnen<br />
und Patienten aus dem ambulanten in den stationären<br />
Bereich verstanden. Die Absprachen über diese<br />
Zuweisungen sind unzulässig, wenn sie auf der Grundlage<br />
von rechtswidrigen schriftlichen oder mündlichen<br />
Vereinbarungen gegen Entgelt („Zuweisungsprämien“)<br />
erfolgen.<br />
Der Landtag Nordrhein-Westfalen als Gesetzgeber hat<br />
auf diese Diskussion bzw. Situation reagiert und hat<br />
am 09. März <strong>2010</strong> das Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes<br />
des Landes Nordrhein-<br />
Westfalen vom 11. Dezember 2007 beschlossen.<br />
Durch diese Änderung wird § 31a „Unerlaubte Zuweisungen<br />
gegen Entgelt“ in das Krankenhausgestaltungsgesetz<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen mit folgendem<br />
Inhalt aufgenommen:<br />
(1) Krankenhäusern und ihren Trägern ist es nicht gestattet,<br />
für die Zuweisung von Patientinnen und<br />
Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu gewähren,<br />
zu versprechen, sich gewähren oder versprechen<br />
zu lassen.<br />
(2) Die obere Aufsichtsbehörde kann die Durchführung
4 KRANKENHÄUSER 2/<strong>2010</strong><br />
einer Absatz 1 widersprechenden Vereinbarung untersagen.<br />
Rechtsmittel haben keine aufschiebende<br />
Wirkung.<br />
(3) In besonders schweren Fällen findet § 16 Absatz 2<br />
entsprechende Anwendung.<br />
Der Gesetzgeber führt in diesem Zusammenhang u.a.<br />
aus, dass diese Absprachen in der Regel entweder dadurch<br />
zustande kommen, dass ein Krankenhaus einer<br />
Ärztin oder einem Arzt eine Geldprämie für künftige<br />
Einweisungen bietet oder diese – häufig organisiert in<br />
Ärztenetzwerken, -verbänden oder –vereinen – vom<br />
Krankenhaus Geldprämien für künftige Einweisungen<br />
fordern. Der Geldfluss zwischen Krankenhäusern und<br />
Ärztinnen und Ärzten erfolgt in diesen Fällen in der<br />
Regel verdeckt im Rahmen zulässiger Vereinbarungen,<br />
bei deren Durchführung von den inhaltlichen Vertragsabsprachen<br />
ohne Dokumentation mit zivilrechtlichen<br />
Nebenabreden abgewichen wird. So können z.B. Konsiliararzttätigkeiten<br />
unzulässig sein, wenn sie über Konsiliarleistungen<br />
hinausgehen und insbesondere anstelle<br />
von Leistungen der Krankenhausärztinnen und<br />
–ärzte erbracht werden. Strafrechtliche, wettbewerbsund<br />
kartellrechtliche Regelungen sowie berufsrechtliche<br />
Sanktionsmöglichkeiten können von der Aufsichtsbehörde<br />
nicht ergriffen werden und haben keinen ausreichenden<br />
präventiven Charakter.<br />
Der Gesetzgeber sieht die Gefahr, dass das branchenwidrige<br />
Verhalten von Krankenhausträgern Einfluss auf<br />
die ordnungsgemäße Krankenhausversorgung haben<br />
kann, die insbesondere dann gefährdet ist, wenn finanzielle<br />
Absprachen und nicht die Art und Schwere<br />
der Erkrankung dazu führen, den Versorgungsauftrag<br />
des Krankenhauses in Anspruch zu nehmen.<br />
§ 31a Abs. 1 KHGG NRW-E zielt – nach der Gesetzesbegründung<br />
– darauf ab, mit dieser gesetzlichen Vorschrift<br />
jegliche Vorteilsgewährung, sofern sie in direktem<br />
Zusammenhang mit der Zuweisung von<br />
Patientinnen und Patienten steht, zu verbieten. Im<br />
Rahmen der Gesetzesbegründung wird ebenfalls – u.a.<br />
unter Zuhilfenahme von Beispielen - dargestellt, wann<br />
der Gesetzgeber von einer Vorteilsgewährung ausgeht.<br />
Durch § 31a Abs. 2 KHGG NRW-E hat die zuständige<br />
Aufsichtsbehörde nun die Möglichkeit, bei entsprechenden<br />
Verdachtsmomenten Vereinbarungen und<br />
sonstige Unterlagen einzusehen und daraus nach Bedarf<br />
Ablichtungen zu fertigen. Durch die ergänzende<br />
und insoweit erforderliche Ermächtigungsgrundlage<br />
des Absatzes 2 erhält das Land die notwendigen aufsichtsrechtlichen<br />
Instrumente zur Verhinderung von<br />
rechtwidrigen Verwaltungsakten. Die entsprechenden<br />
behördlichen Verfügungen können dann auf der<br />
Grundlage der verwaltungsvollstreckungsrechtlichen<br />
Landesregelungen durchgesetzt werden, vorzugsweise<br />
mittels der Verhängung von Zwangsgeldern.<br />
Darüber hinaus besteht nach § 31a Abs. 3 KHGG<br />
NRW-E künftig die Möglichkeit, im Rahmen einer abgestuften<br />
Vorgehensweise bei besonders schweren<br />
Verstößen nach § 31a Abs. 1 KHGG NRW-E auch planerische<br />
Konsequenzen zu ergreifen. Insoweit sind die<br />
Herausnahme von Abteilungen oder eines ganzen<br />
Krankenhauses, die die Gewähr einer ordnungsgemäßen<br />
Krankenversorgung nicht mehr bieten, entsprechend<br />
§ 16 Abs. 2 des KHGG NRW weitere mögliche<br />
geeignete Eingriffsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde.<br />
Wenn ein Krankenhausträger seiner Gemeinwohlverpflichtung<br />
zuwiderhandelt und Patientinnen<br />
und Patienten nicht aus medizinischen, sondern aus<br />
rein wirtschaftlichen Erwägungen an ein weniger geeignetes<br />
Versorgungsangebot empfiehlt, muss seine<br />
ordnungsgemäße Geschäftsführung und damit die<br />
Leistungsfähigkeit in Zweifel gezogen werden. Die<br />
Aufsichtsbehörden haben dann die Möglichkeit, zu<br />
überprüfen, ob der Verstoß so gravierend ist, dass planerische<br />
und damit gegebenenfalls auch förderrechtliche<br />
Konsequenzen zu begründen sind.<br />
Auf u.U. mögliche gemeinnützigkeitsrechtliche Konsequenzen<br />
für Krankenhäuser, deren Träger steuerbegünstigt<br />
sind i.S.d. §§ 51 ff. AO, haben wir bereits in<br />
der Aktuellen Information Krankenhäuser 02/2009<br />
hingewiesen.<br />
3. Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes<br />
für Beherbergungsleistungen – Folgen für die<br />
Umsatz- und Lohnbesteuerung<br />
In der „Aktuellen Information Krankenhäuser<br />
01/<strong>2010</strong>“ haben wir bereits über die Änderung des<br />
Umsatzsteuergesetzes bzgl. der Vermietung von<br />
(Gäste-)zimmern – beispielsweise an medizinisch nicht<br />
indizierte Begleitpersonen – berichtet, die durch das<br />
Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums<br />
(Wachstumsbeschleunigungsgesetz) mit Wirkung zum<br />
01. Januar <strong>2010</strong> begründet ist.<br />
Das Bundesministerium der Finanzen hat sich mit seinem<br />
Schreiben vom 05. März <strong>2010</strong> zu der Anwendung<br />
des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen<br />
ab dem 01. Januar <strong>2010</strong> sowie zu den<br />
Folgen für die Umsatz- und Lohnbesteuerung geäußert<br />
(Az.: IV D 2 - S-7210 /07/10003 / IV C 5 - S<br />
2353/09/10008):
KRANKENHÄUSER 2/<strong>2010</strong><br />
Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes<br />
für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 11<br />
UStG) ab dem 1. Januar <strong>2010</strong>;<br />
Folgen für die Umsatz- und Lohnbesteuerung<br />
I. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen<br />
(§ 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 11 UStG) ab<br />
dem 1. Januar <strong>2010</strong><br />
1.) Allgemeines<br />
2.) Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein<br />
Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von<br />
Fremden bereithält<br />
3.) Kurzfristige Vermietung von Campingflächen<br />
4.) Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung<br />
dienen<br />
5.) Anwendung der Steuerermäßigung in den Fällen<br />
des § 25 UStG<br />
6.) Angaben in der Rechnung<br />
II. Lohnsteuerliche Folgen und Anpassungen ab<br />
dem 1. Januar <strong>2010</strong> - im Vorgriff auf eine Ergänzung<br />
der Lohnsteuer-Richtlinien -<br />
1.) Getrennter Ausweis von Beherbergungsleistung<br />
und Sammelposten für andere, dem allgemeinen<br />
Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen (R 9.7<br />
Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 LStR 2008)<br />
2.) Gestellung eines Frühstücks in Verbindung mit<br />
Übernachtung bei einer Auswärtstätigkeit (R 8.1<br />
Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008)<br />
3.) Anwendungsregelung<br />
Rz. 1<br />
Durch Art. 5 <strong>Nr</strong>. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung<br />
des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009<br />
(BGBl. I S. 3950) wurde § 12 Abs. 2 UStG um eine<br />
neue Nummer 11 ergänzt, nach der Umsätze aus der<br />
Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer<br />
zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden<br />
bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von<br />
Campingflächen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz<br />
unterliegen. Die Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen,<br />
die nicht unmittelbar der Vermietung dienen,<br />
auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die<br />
Vermietung abgegolten sind. Die Änderung ist am 1.<br />
Januar <strong>2010</strong> in Kraft getreten.<br />
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen<br />
mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt<br />
hierzu Folgendes:<br />
I. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen<br />
(§ 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 11 UStG) ab<br />
dem 1. Januar <strong>2010</strong><br />
1.) Allgemeines<br />
Rz. 2<br />
Die Steuerermäßigung ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1<br />
UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember<br />
2009 ausgeführt werden. Beherbergungsleistungen<br />
werden mit ihrer Beendigung ausgeführt. Für<br />
die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes kommt es allein<br />
auf das Ende der Beherbergungsleistung an, nicht<br />
jedoch auf den Zeitpunkt der Buchung, Rechnungsausstellung<br />
oder Zahlung. Soweit die jeweilige Leistung<br />
nach dem 31. Dezember 2009 endet, unterliegt sie<br />
dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Haben die Beteiligten<br />
Teilleistungen vereinbart (§ 13 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1<br />
Buchst. a Satz 3 UStG), ist der Zeitpunkt der Beendigung<br />
der jeweiligen Teilleistung maßgeblich. Beruht<br />
die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführte Beherbergungsleistung<br />
auf einem vor dem 1. September<br />
2009 geschlossenen Vertrag, kann der Leistungsempfänger<br />
unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2<br />
UStG einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen<br />
Minderbelastung verlangen.<br />
Rz. 3<br />
Die in § 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 11 Satz 1 UStG bezeichneten<br />
Umsätze gehören zu den nach § 4 <strong>Nr</strong>. 12 Satz 2 UStG<br />
von der Steuerbefreiung ausgenommenen Umsätzen.<br />
Hinsichtlich des Merkmals der Kurzfristigkeit gelten<br />
daher die in den Abschnitten 84 Abs. 1 und 78 Abs. 2<br />
UStR dargestellten Grundsätze. Die Anwendung des<br />
ermäßigten Steuersatzes setzt neben der Kurzfristigkeit<br />
voraus, dass die Umsätze unmittelbar der Beherbergung<br />
dienen (vgl. Rz. 5 ff.).<br />
Rz. 4<br />
Sonstige Leistungen eigener Art, bei denen die Beherbergung<br />
nicht charakterbestimmend ist (z. B. Leistungen<br />
des Prostitutionsgewerbes), unterliegen auch hinsichtlich<br />
ihres Beherbergungsanteils nicht der<br />
Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 11 UStG.<br />
2.) Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die<br />
ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung<br />
von Fremden bereithält<br />
Rz. 5<br />
Begünstigt sind Leistungen, die in der Aufnahme von<br />
Personen zur Gewährung von Unterkunft bestehen.<br />
Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen<br />
umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes<br />
als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen,<br />
Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren<br />
Einrichtungen. Für die Inanspruchnahme<br />
der Steuerermäßigung ist es jedoch nicht Voraussetzung,<br />
dass der Unternehmer einen hotelartigen Betrieb<br />
führt oder Eigentümer der überlassenen Räumlichkeiten<br />
ist. Begünstigt ist daher beispielsweise auch
6 KRANKENHÄUSER 2/<strong>2010</strong><br />
die Unterbringung von Begleitpersonen in Krankenhäusern,<br />
sofern diese Leistung nicht gemäß § 4 <strong>Nr</strong>. 14<br />
Buchst. b UStG (z. B. bei Aufnahme einer Begleitperson<br />
zu therapeutischen Zwecken) steuerfrei ist. Die<br />
Weiterveräußerung von eingekauften Zimmerkontingenten<br />
im eigenen Namen und für eigene Rechnung<br />
an andere Unternehmer (z. B. Reiseveranstalter) unterliegt<br />
ebenfalls der Steuerermäßigung.<br />
Rz. 6<br />
Die erbrachte Leistung muss unmittelbar der Beherbergung<br />
dienen. Diese Voraussetzung ist insbesondere<br />
hinsichtlich der folgenden Leistungen erfüllt, auch<br />
wenn die Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbracht<br />
werden:<br />
o Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen<br />
(z. B. Fernsehgerät, Radio,<br />
Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen<br />
o Stromanschluss<br />
o Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und<br />
Bademänteln<br />
o Reinigung der gemieteten Räume<br />
o Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz-<br />
und Nähzeug<br />
o Weckdienst<br />
o Bereitstellung eines Schuhputzautomaten<br />
o Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen<br />
Wohn- und Schlafräumen<br />
Rz. 7<br />
Insbesondere folgende Leistungen sind keine Beherbergungsleistungen<br />
im Sinne von § 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 11<br />
UStG und daher nicht begünstigt:<br />
o Überlassung von Tagungsräumen<br />
o Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen<br />
oder gewerblichen Tätigkeit<br />
o Gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen<br />
zum Abstellen von Fahrzeugen<br />
o Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen,<br />
Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten<br />
o Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen<br />
o Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden<br />
Schiffen<br />
o Vermittlung von Beherbergungsleistungen<br />
o Umsätze von Tierpensionen<br />
o Unentgeltliche Wertabgaben (z. B. Selbstnutzung<br />
von Ferienwohnungen)<br />
Rz. 8<br />
Stornokosten stellen grundsätzlich nichtsteuerbaren<br />
Schadensersatz dar.<br />
3.) Kurzfristige Vermietung von Campingflächen<br />
Rz. 9<br />
Die kurzfristige Vermietung von Campingflächen betrifft<br />
Flächen zum Aufstellen von Zelten und Flächen<br />
zum Abstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen.<br />
Ebenso ist die kurzfristige Vermietung von ortsfesten<br />
Wohnmobilen, Wohncaravans und Wohnanhängern<br />
begünstigt. Für die Steuerermäßigung ist es unschädlich,<br />
wenn auf der überlassenen Fläche auch das zum<br />
Transport des Zelts bzw. zum Ziehen des Wohnwagens<br />
verwendete Fahrzeug abgestellt werden kann. Zur begünstigten<br />
Vermietung gehört auch die Lieferung von<br />
Strom (vgl. BFH- Urteil vom 15. Januar 2009 - V R<br />
91/07 - [BStBl II S. 615] und BMF-Schreiben vom 21.<br />
Juli 2009 - IV B 9 - S 7168/08/10001 - [BStBl I S.<br />
821]).<br />
4.) Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung<br />
dienen<br />
Rz. 10<br />
Gemäß § 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 11 Satz 2 UStG gilt die Steuerermäßigung<br />
nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar<br />
der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen<br />
zur Beherbergung handelt und diese<br />
Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten<br />
sind (Aufteilungsgebot). Hierzu zählen insbesondere:<br />
o Verpflegungsleistungen (z. B. Frühstück, Halboder<br />
Vollpension, "All inclusive")<br />
o Getränkeversorgung aus der Minibar<br />
o Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere<br />
Telefon und Internet)<br />
o Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des<br />
allgemein und ohne gesondertes Entgelt zugänglichen<br />
Programms ("pay per view")<br />
o Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische<br />
Wohlbefinden steigern ("Wellnessangebote").<br />
Die Überlassung von Schwimmbädern oder die Verabreichung<br />
von Heilbädern im Zusammenhang mit<br />
einer begünstigten Beherbergungsleistung kann<br />
dagegen nach § 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 9 Satz 1 UStG dem<br />
ermäßigten Steuersatz unterliegen.<br />
o Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr,<br />
die jedoch nach § 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 10 UStG<br />
dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können<br />
o Überlassung von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen,<br />
die jedoch nach § 4 <strong>Nr</strong>. 20 UStG<br />
steuerfrei sein oder nach § 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 7 Buchst.<br />
a oder d UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen<br />
können<br />
o Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
KRANKENHÄUSER 2/<strong>2010</strong> 7<br />
o Überlassung von Sportgeräten und -anlagen<br />
o Ausflüge<br />
o Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice<br />
o Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft<br />
5.) Anwendung der Steuerermäßigung in den Fällen<br />
des § 25 UStG<br />
Rz. 11<br />
Soweit Reiseleistungen der Margenbesteuerung nach<br />
§ 25 UStG unterliegen, gelten sie gemäß § 25 Abs. 1<br />
Satz 3 UStG als eine einheitliche sonstige Leistung.<br />
Eine Reiseleistung unterliegt als sonstige Leistung eigener<br />
Art auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils<br />
nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 11<br />
UStG. Das gilt auch, wenn die Reiseleistung nur aus<br />
einer Übernachtungsleistung besteht.<br />
6.) Angaben in der Rechnung<br />
Rz. 12<br />
Der Unternehmer ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1<br />
UStG grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten<br />
nach Ausführung der Leistung eine Rechnung<br />
mit den in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben auszustellen.<br />
Für Umsätze aus der Vermietung von Wohnund<br />
Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von<br />
Fremden sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen<br />
besteht eine Rechnungserteilungspflicht<br />
jedoch nicht, wenn die Leistung weder an einen anderen<br />
Unternehmer für dessen Unternehmen noch an<br />
eine juristische Person erbracht wird (vgl. Abschnitt<br />
183 Abs. 3 Satz 5 UStR).<br />
Rz. 13<br />
Soweit eine Rechnungserteilungspflicht besteht, muss<br />
die Rechnung u. a. das nach Steuersätzen und einzelnen<br />
Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt, den<br />
anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt<br />
entfallenden Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 <strong>Nr</strong>. 7 und 8<br />
UStG) enthalten. Wird in einer Rechnung über Leistungen,<br />
die verschiedenen Steuersätzen unterliegen,<br />
der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt<br />
und durch diese in der Rechnung angegeben, ist<br />
der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig,<br />
wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der<br />
Steuersatz angegeben wird (§ 32 UStDV).<br />
Rz. 14<br />
Wird für Leistungen, die nicht von der Steuerermäßigung<br />
nach § 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 11 Satz 1 UStG erfasst werden,<br />
kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren<br />
Entgeltanteil zu schätzen. Schätzungsmaßstab kann<br />
hierbei beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil<br />
zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.<br />
Rz. 15<br />
Aus Vereinfachungsgründen wird es - auch für Zwecke<br />
des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht<br />
beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot<br />
enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der<br />
Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. "Business-Package",<br />
"Servicepauschale") zusammengefasst werden<br />
und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag<br />
ausgewiesen wird:<br />
o Abgabe eines Frühstücks<br />
o Nutzung von Kommunikationsnetzen<br />
o Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice<br />
o Transport zwischen Bahnhof/ Flughafen und Unterkunft<br />
o Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs<br />
o Überlassung von Fitnessgeräten<br />
o Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen<br />
Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf<br />
diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 %<br />
des Pauschalpreises angesetzt wird. Für Kleinbetragsrechnungen<br />
(§ 33 UStDV) gilt dies für den in der Rechnung<br />
anzugebenden Steuerbetrag entsprechend.<br />
Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen,<br />
für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.<br />
II. Lohnsteuerliche Folgen und Anpassungen ab<br />
dem 1. Januar <strong>2010</strong> - im Vorgriff auf eine Ergänzung<br />
der Lohnsteuer-Richtlinien -<br />
1.) Getrennter Ausweis von Beherbergungsleistung<br />
und Sammelposten für andere, dem allgemeinen<br />
Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen (R 9.7<br />
Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 LStR 2008)<br />
Rz. 16<br />
Ist in einer Rechnung neben der Beherbergungsleistung<br />
ein Sammelposten für andere, dem allgemeinen<br />
Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen einschließlich<br />
Frühstück ausgewiesen und liegt keine<br />
Frühstücksgestellung durch den Arbeitgeber vor (Rz.<br />
17), so ist die Vereinfachungsregelung nach R 9.7 Absatz<br />
1 Satz 4 Nummer 1 LStR 2008 (für das Frühstück<br />
20 % des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen<br />
= 4,80 Euro) auf diesen<br />
Sammelposten anzuwenden. Der verbleibende Teil<br />
dieses Sammelpostens ist als Reisenebenkosten im<br />
Sinne von R 9.8 LStR 2008 zu behandeln, wenn kein<br />
Anlass für die Vermutung besteht, dass in diesem<br />
Sammelposten etwaige nicht als Reisenebenkosten<br />
anzuerkennende Nebenleistungen enthalten sind<br />
(etwa Pay-TV, private Telefonate, Massagen). Un-
8 KRANKENHÄUSER 2/<strong>2010</strong><br />
schädlich ist insbesondere, wenn dieser Sammelposten<br />
auch mit Internetzugang, Zugang zu Kommunikationsnetzen,<br />
näher bezeichnet wird und der hierzu<br />
ausgewiesene Betrag nicht so hoch ist, dass er offenbar<br />
den Betrag für Frühstück und steuerlich anzuerkennende<br />
Reisenebenkosten übersteigt. Anderenfalls<br />
ist dieser Sammelposten steuerlich in voller Höhe als<br />
privat veranlasst zu behandeln.<br />
2.) Gestellung eines Frühstücks in Verbindung mit<br />
Übernachtung bei einer Auswärtstätigkeit (R 8.1<br />
Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008)<br />
Rz. 17<br />
Ein in Verbindung mit einer Übernachtung gewährtes<br />
Frühstück bei einer Auswärtstätigkeit ist im Sinne des<br />
R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008 grundsätzlich<br />
vom Arbeitgeber veranlasst (abgegeben), wenn<br />
o die im Interesse des Arbeitgebers unternommene<br />
Auswärtstätigkeit zu der Übernachtung mit Frühstück<br />
führt und die Aufwendungen deswegen vom<br />
Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt<br />
werden,<br />
o die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist<br />
und<br />
o der Arbeitgeber oder eine andere durch den Arbeitgeber<br />
dienst- oder arbeitsrechtlich beauftragte<br />
Person die Übernachtung mit Frühstück bucht (z.<br />
B. über das elektronische Buchungssystem des Hotels)<br />
und eine entsprechende Buchungsbestätigung<br />
des Hotels vorliegt; die Buchung der Übernachtung<br />
mit Frühstück durch den Arbeitnehmer wird anerkannt,<br />
wenn dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen<br />
dies vorsehen - z. B. in Fällen einer nicht<br />
vorhandenen Reisestelle -. Davon ist insbesondere<br />
auszugehen, wenn<br />
• der Arbeitgeber die Buchung der Übernachtung<br />
mit Frühstück durch den Arbeitnehmer z. B. in<br />
einer Dienstanweisung, einem Arbeitsvertrag oder<br />
einer Betriebsvereinbarung geregelt hat und die<br />
Buchung vom Arbeitnehmer im Rahmen der vom<br />
Arbeitgeber festgelegten oder regelmäßig akzeptierten<br />
Übernachtungsmöglichkeiten (z. B. Hotellisten,<br />
vorgegebene Hotelkategorien oder Preisrahmen,<br />
ggf. auch über ein<br />
Travel-Management-System) vorgenommen wird,<br />
oder<br />
• eine dementsprechende planmäßige Buchung<br />
von Übernachtung mit Frühstück ausnahmsweise<br />
nicht möglich war (z. B. spontaner Einsatz, unvorhersehbar<br />
länger als geplant dauernder Arbeitseinsatz,<br />
gelistetes Hotel belegt) und der Arbeitgeber<br />
die Kosten dienst- oder arbeitsrechtlich daher erstattet.<br />
Bei einer solchen Arbeitgeberveranlassung erfolgt<br />
die lohnsteuerliche Behandlung nach dem BMF-<br />
Schreiben vom 13. Juli 2009 (BStBl I Seite 771). Danach<br />
kann das Frühstück mit dem Sachbezugswert<br />
nach der SvEV angesetzt werden. Für diesen Fall<br />
kommt es nicht darauf an, wie die einzelnen Kosten<br />
in der Rechnung ausgewiesen sind (Höhe des<br />
Frühstückspreises oder Sammelposten für Nebenleistungen<br />
neben der Beherbergungsleistung - Rz.<br />
16 -).<br />
3.) Anwendungsregelung<br />
Rz. 18<br />
Abschnitt II dieses Schreibens ist für Übernachtungen<br />
mit Frühstück ab 1. Januar <strong>2010</strong> anzuwenden. Es ist<br />
nicht zu beanstanden, wenn die genannten Voraussetzungen<br />
bis zu drei Monaten nach Veröffentlichung dieses<br />
Schreibens nicht insgesamt gegeben sind (Zeitraum<br />
für die Anpassung insbesondere der dienst- und<br />
arbeitsrechtlichen Voraussetzungen gemäß Rz. 17).<br />
Rz. 19<br />
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.<br />
Im Auftrag<br />
4. Gewerbesteuerbefreiung für Überschüsse aus Geschäftsbetrieben<br />
gemeinnütziger Körperschaften<br />
Mit Urteil vom 12.05.<strong>2010</strong> (3 K 51/09-1) hat das Finanzgericht<br />
Bremen zur Gewerbesteuerbefreiung für<br />
Überschüsse aus Geschäftsbetrieben gemeinnütziger<br />
Körperschaften gemäß § 3 <strong>Nr</strong>. 20 c und d GewStG<br />
Stellung genommen.<br />
Die Vorschriften des § 3 <strong>Nr</strong>. 20 c und d GewStG sind<br />
unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität<br />
des Steuerrechts in gewissem Umfang einschränkend<br />
auszulegen. Nur Überschüsse eines Betreibers einer<br />
der dort genannten Einrichtungen sind gewerbesteuerfrei,<br />
die aus gegenüber den Bewohnern dieser Einrichtungen<br />
erbrachten entgeltlichen Leistungen resultieren.<br />
Danach unterliegen die Überschüsse eines unter § 3<br />
<strong>Nr</strong>. 20 c bzw. d GewStG fallenden Altenheims aus<br />
Gästeessen und Gästeübernachtung, Werbeüberschüsse,<br />
Überschüsse aus der Lieferung von Gas,<br />
Strom und Wasser an Dritte, Überschüsse aus einem<br />
Bäderbetrieb gegenüber Dritten und Zinsüberschüsse<br />
der Gewerbesteuer. Diese Betätigungen dienen nicht<br />
der Betreuung, Pflege und Versorgung der Heimbewohner,<br />
sondern lediglich dazu, zusätzliche Einnahmen<br />
zu verschaffen.<br />
Überschüsse aus der Veräußerung von Getränken und<br />
aus der Nutzungsüberlassung von Telefonen an die Benutzer<br />
bzw. Bewohner der Einrichtungen sind dagegen<br />
nach Auffassung des FG Bremen (gegen die wohl bis-
KRANKENHÄUSER 2/<strong>2010</strong> 9<br />
her herrschende Meinung) von der Gewerbesteuer zu<br />
befreien. Es handele sich hierbei um Leistungen, die<br />
gegenüber den Bewohnern dieser Einrichtungen erbracht<br />
würden. Die Einbeziehung der Überschüsse aus<br />
jenen Leistungen in die Gewerbesteuerbefreiung sei<br />
im Hinblick darauf, dass die Bewohner der genannten<br />
Einrichtungen diese oft nicht mehr bzw. längere Zeit<br />
nicht verlassen könnten oder dürften und daher auf<br />
Einkaufs- und Telefoniermöglichkeiten vor Ort angewiesen<br />
seien, vom Sinn und Zweck der Vorschrift gedeckt.<br />
Derzeit ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen I R<br />
43/10 beim BFH anhängig mit der Begründung, § 3 <strong>Nr</strong>.<br />
20 GewStG gewähre eine uneingeschränkte persönliche<br />
Steuerbefreiung, die alle Gewinne dieses einheitlichen<br />
Gewerbebetriebs umfasse. Die Einrichtung sei<br />
gemäß § 8 GewStDV insgesamt als ein Gewerbebetrieb<br />
zu betrachten. In § 3 <strong>Nr</strong>. 20 GewStG sei - anders<br />
als in § 3 <strong>Nr</strong>. 6 GewStG - keine Beschränkung der<br />
Steuerbefreiung auf die Zweckbetriebe enthalten.
HAMBURG (ZENTRALE)<br />
Ferdinandstraße 59<br />
20095 Hamburg<br />
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BERLIN<br />
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99096 Erfurt<br />
Telefon: 0361 3487-0<br />
Telefax: 0361 3487-11<br />
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ESSEN<br />
Max-Keith-Straße 66<br />
45136 Essen<br />
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Telefax: 0201 87215-800<br />
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FLENSBURG<br />
Am Sender 3<br />
24943 Flensburg<br />
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Telefax: 0461 90901-1<br />
E-Mail: flensburg@bdo.de<br />
FRANKFURT/MAIN<br />
Grüneburgweg 102<br />
60323 Frankfurt/Main<br />
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Telefax: 069 554335<br />
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FREIBURG I. BR.<br />
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23552 Lübeck<br />
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81373 München<br />
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