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Nr. 2 - 2010 - BDO

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KRANKENHÄUSER<br />

INHALT<br />

Umsatzsteuer bei klinischen Studien und<br />

bei Beherbergungsleistungen, S. 3, 4<br />

Editorial<br />

<strong>BDO</strong> Deutsche Warentreuhand verfügt<br />

durch jahrzehntelange partnerschaftliche<br />

Begleitung ihrer Mandanten über eine<br />

hohe Beratungskompetenz im Gesundheits-<br />

und Sozialwesen und berät Sie bei<br />

komplexen Aufgabenstellungen umfassend<br />

und professionell.<br />

<strong>BDO</strong> Deutsche Warentreuhand führt ständig<br />

in mehr als 250 Krankenhäusern sowie<br />

Pflege- und Gesundheitseinrichtungen<br />

Jahresabschlussprüfungen und Beratungsprojekte<br />

durch und bündelt das Wissen<br />

INHALT<br />

Zuweisungsprämien nach dem Gesetz zur<br />

Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes<br />

- Nordrhein-Westfalen, S. 3<br />

und die Erfahrung seiner Spezialisten projektbezogen<br />

unter einem Dach. Soweit<br />

hierbei (rein) juristische Fragen eine Rolle<br />

spielen, wird die mit <strong>BDO</strong> Deutsche Warentreuhand<br />

kooperierende Rechtsberatungsgesellschaft<br />

Dres. Lauter, Otte &<br />

Knorr Rechtsanwaltsgesellschaft eingebunden.<br />

INHALT<br />

NR. 2 - JULI <strong>2010</strong><br />

WWW.<strong>BDO</strong>.DE<br />

INHALT<br />

Mögliche Gewerbesteuerbefreiungen<br />

bei steuerbegünstigten Körperschaften,<br />

S. 8<br />

Diese Ausgabe widmet sich den Themen:<br />

1. Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung<br />

von klinischen Studien – Einordnung<br />

und Leistungsort insbesondere bei<br />

Auftraggebern im Ausland<br />

2. Zuweisungsprämien – Gesetz zur<br />

Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

3. Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes<br />

für Beherbergungsleistungen<br />

– Folgen für die Umsatzund<br />

Lohnbesteuerung<br />

4. Gewerbesteuerbefreiung für Überschüsse<br />

aus Geschäftsbetrieben gemeinnütziger<br />

Körperschaften


2 KRANKENHÄUSER 2/<strong>2010</strong><br />

Unsere Positionierung<br />

<strong>BDO</strong> Deutsche Warentreuhand AG ist die fünftgrößte<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Deutsch land. Wir gehören<br />

damit auch zu den führenden Anbietern für prüfungsnahe<br />

Dienstleistungen, den Financial Advisory Services<br />

sowie in der steuer- und wirtschaftsrechtlichen<br />

Beratung.<br />

Mit rund 570 Fachmitarbeitern (davon rund 250 Wirtschaftsprüfer,<br />

Steuerberater oder Rechtsanwälte) ist der<br />

Unternehmensbereich Steuern und wirtschaftsrechtliche<br />

Beratung der <strong>BDO</strong> Deutsche Warentreuhand AG einer<br />

der großen Anbieter von Steuerberatungsleistungen in<br />

Deutschland. Mit unserem flächendeckenden Netz von<br />

Standorten und klarer Ausrichtung auf die Bedürfnisse<br />

unserer überwiegend mittelständischen Klientel bieten<br />

wir von der Rundum-Betreuung bis zur kreativen Lösung<br />

komplexer Einzelfragen die gesamte Palette steuerlicher,<br />

betriebswirtschaftlicher und damit verbundener wirtschaftsrechtlicher<br />

Beratungsleistungen. International arbeiten<br />

unsere Steuerabteilungen in den Standorten, wie<br />

auch unser Competence Center für Internationales Steuerrecht<br />

in Frankfurt, eng mit den Fachleuten unseres<br />

Netzwerks in mehr als 115 Ländern der Welt zusammen.<br />

Herausgeber:<br />

<strong>BDO</strong> Deutsche Warentreuhand AG<br />

Wirtschafts prüfungsgesellschaft<br />

Ferdinandstraße 59<br />

20095 Hamburg<br />

www.bdo.de<br />

Hinweise an den Leser<br />

Die Aktuelle Information Krankenhäuser sowie zahlreiche<br />

weitere <strong>BDO</strong> Publikationen stehen für Sie auch im Internet<br />

bereit unter www.bdo.de.<br />

Mit unserer Aktuellen Information Krankenhäuser berichten<br />

wir regelmäßig u.a. über neue Gesetze und Gesetzesvorhaben<br />

sowie auf der Grundlage aktueller Rechtsprechung<br />

und Finanzverwaltungsanweisungen über<br />

Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet<br />

des Steuerrechts.<br />

Diese Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt.<br />

Wir bitten aber um Verständnis dafür, dass<br />

<strong>BDO</strong> Deutsche Warentreuhand für gleichwohl enthaltene<br />

etwaige Informationsfehler keine Haftung übernimmt.<br />

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Aktuellen<br />

Information Krankenhäuser nur um allgemeine Informationen<br />

handeln kann, die die Prüfung und erforderliche<br />

individuelle Beratung eines konkret zu beurteilenden<br />

Sachverhalts nicht zu ersetzen vermögen.<br />

Haben Sie Fragen oder brauchen Sie weitere Informationen<br />

zu den vorstehenden Ausführungen bzw. zu anderen<br />

steuerrechtlichen Fragestellungen für Krankenhäuser<br />

(und andere Einrichtungen mit sozialen Zielsetzungen),<br />

sprechen Sie uns bitte an. Wir sind gerne für Sie da. Sie<br />

erreichen uns<br />

telefonisch unter 0221 97357-101,<br />

per FAX unter 0221 97357-223<br />

© <strong>2010</strong> <strong>BDO</strong> Deutsche Warentreuhand AG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft


KRANKENHÄUSER 2/<strong>2010</strong> 3<br />

1. Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von klinischen<br />

Studien – Einordnung und Leistungsort,<br />

insbesondere bei Auftraggebern im Ausland<br />

Die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre zeigt,<br />

dass für viele Krankenhäuser die Durchführung von klinischen<br />

Studien – beispielsweise für Unternehmen der<br />

Pharmaindustrie – an Bedeutung und Umsatzvolumen<br />

erheblich zugenommen hat.<br />

In der Regel ist die Durchführung von klinischen Studien,<br />

die sog. Auftragsforschung, sowohl ertrag- als<br />

auch umsatzsteuerpflichtig, sofern die Durchführung<br />

durch die Krankenhäuser selbst in eigenem Namen<br />

und in eigener Verantwortung erfolgt. Dies gilt unabhängig<br />

davon, ob sich die Auftragsforschung auf die<br />

Anwendung gesicherter oder nicht gesicherter wissenschaftlicher<br />

Erkenntnisse beschränkt, und unabhängig<br />

davon, ob die Auftragsforschung von steuerbegünstigten<br />

oder gewerblichen Krankenhäusern erbracht wird.<br />

Eine Ausnahme von der Besteuerung besteht u.a.<br />

dann, wenn es sich bei den für die Durchführung der<br />

klinischen Studien vereinnahmten Entgelten um sog.<br />

echte Zuschüsse handelt.<br />

Zunehmend erbringen Krankenhäuser derartige Leistungen<br />

auch an ausländische Auftraggeber. Für diese<br />

Leistungen stellt sich - insbesondere vor dem Hintergrund<br />

der aktuellen Rechtsentwicklung (Mehrwehrtsteuerpaket)<br />

– die Frage nach dem Ort der Leistung.<br />

Der Ort der Leistung ist u.a. dafür entscheidend, wer<br />

(Leistungserbringer oder Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer<br />

wo (in Deutschland oder im Ausland) abzuführen<br />

hat.<br />

Der Ort der Leistung ist zum einen davon abhängig, ob<br />

es sich bei der erbrachten Leistung um eine Beratungsleistung,<br />

um eine wissenschaftliche Leistung oder um<br />

die Überlassung von Informationen handelt.<br />

Zum anderen kann die Entwicklung der Gesetzgebung<br />

dazu führen, dass der Ort der Leistung (Durchführung<br />

der klinischen Studie) in einzelnen Jahren unterschiedlich<br />

zu beurteilen ist, weil unterschiedliche Rechtsvorschriften<br />

maßgebend sind bis zum 31. Dezember<br />

2009, für <strong>2010</strong> und ab dem 01. Januar 2011.<br />

Anhand der vertraglichen Grundlagen sowie einer<br />

Reihe von Abgrenzungskriterien bzw. der Beantwortung<br />

einzelner Fragestellungen ist in der Regel die<br />

Qualifizierung einer konkreten Leistung und somit die<br />

Bestimmung des Ortes der Leistung in einem überschaubaren<br />

zeitlichen Umfang möglich. Grundsätzlich<br />

sind dabei folgende Vorgaben zu beachten:<br />

• Wissenschaftliche Leistungen: In <strong>2010</strong> richtet sich<br />

die Ortsbestimmung für wissenschaftliche Leistungen<br />

nach § 3a Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 3 a) UStG. Der Ort der<br />

Leistung ist in diesem Fall dort, wo der leistende<br />

Unternehmer die Leistung tatsächlich erbringt.<br />

• Beratungsleistungen: In <strong>2010</strong> erfolgt die Ortsbestimmung<br />

nach § 3a Abs. 4 <strong>Nr</strong>. 3 UStG, wenn der<br />

Empfänger der Leistung kein Unternehmer ist.<br />

Wird die Leistung an einen Unternehmer für dessen<br />

Unternehmen erbracht, erfolgt die Ortsbestimmung<br />

nach § 3a Abs. 2 UStG. Hier gilt die Leistung<br />

grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus<br />

der Empfänger sein Unternehmen betreibt.<br />

• Überlassung von Informationen: In <strong>2010</strong> bestimmt<br />

sich die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 4 <strong>Nr</strong>. 5<br />

UStG, wenn der Empfänger der Leistung kein Unternehmer<br />

ist. Wird die Leistung an einen Unternehmer<br />

für dessen Unternehmen erbracht, entspricht<br />

die Ortsbestimmung der von<br />

Beratungsleistungen.<br />

Diese Darstellung ist beispielhaft für das Jahr <strong>2010</strong>.<br />

Für die Vergangenheit sowie ab 2011 ergeben sich andere<br />

gesetzliche Vorschriften, die für jeden Einzelfall<br />

gesondert geprüft werden müssen.<br />

Bei der Beurteilung ist zu beachten, dass zunächst eine<br />

genaue Differenzierung der Leistungsart erfolgen muss<br />

und ebenfalls genau geprüft werden sollte, ob nicht<br />

gegebenenfalls auch eine andere Leistungsart in Betracht<br />

gezogen werden müsste, bevor die Ortsbestimmung<br />

erfolgen kann.<br />

2. Zuweisungsprämien – Gesetz zur Änderung des<br />

Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Seit geraumer Zeit stehen die sog. „Zuweisungsprämien“<br />

in der Diskussion. Unter diesem Begriff werden<br />

in der Regel Entgelte für die Zuweisung von Patientinnen<br />

und Patienten aus dem ambulanten in den stationären<br />

Bereich verstanden. Die Absprachen über diese<br />

Zuweisungen sind unzulässig, wenn sie auf der Grundlage<br />

von rechtswidrigen schriftlichen oder mündlichen<br />

Vereinbarungen gegen Entgelt („Zuweisungsprämien“)<br />

erfolgen.<br />

Der Landtag Nordrhein-Westfalen als Gesetzgeber hat<br />

auf diese Diskussion bzw. Situation reagiert und hat<br />

am 09. März <strong>2010</strong> das Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes<br />

des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen vom 11. Dezember 2007 beschlossen.<br />

Durch diese Änderung wird § 31a „Unerlaubte Zuweisungen<br />

gegen Entgelt“ in das Krankenhausgestaltungsgesetz<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen mit folgendem<br />

Inhalt aufgenommen:<br />

(1) Krankenhäusern und ihren Trägern ist es nicht gestattet,<br />

für die Zuweisung von Patientinnen und<br />

Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu gewähren,<br />

zu versprechen, sich gewähren oder versprechen<br />

zu lassen.<br />

(2) Die obere Aufsichtsbehörde kann die Durchführung


4 KRANKENHÄUSER 2/<strong>2010</strong><br />

einer Absatz 1 widersprechenden Vereinbarung untersagen.<br />

Rechtsmittel haben keine aufschiebende<br />

Wirkung.<br />

(3) In besonders schweren Fällen findet § 16 Absatz 2<br />

entsprechende Anwendung.<br />

Der Gesetzgeber führt in diesem Zusammenhang u.a.<br />

aus, dass diese Absprachen in der Regel entweder dadurch<br />

zustande kommen, dass ein Krankenhaus einer<br />

Ärztin oder einem Arzt eine Geldprämie für künftige<br />

Einweisungen bietet oder diese – häufig organisiert in<br />

Ärztenetzwerken, -verbänden oder –vereinen – vom<br />

Krankenhaus Geldprämien für künftige Einweisungen<br />

fordern. Der Geldfluss zwischen Krankenhäusern und<br />

Ärztinnen und Ärzten erfolgt in diesen Fällen in der<br />

Regel verdeckt im Rahmen zulässiger Vereinbarungen,<br />

bei deren Durchführung von den inhaltlichen Vertragsabsprachen<br />

ohne Dokumentation mit zivilrechtlichen<br />

Nebenabreden abgewichen wird. So können z.B. Konsiliararzttätigkeiten<br />

unzulässig sein, wenn sie über Konsiliarleistungen<br />

hinausgehen und insbesondere anstelle<br />

von Leistungen der Krankenhausärztinnen und<br />

–ärzte erbracht werden. Strafrechtliche, wettbewerbsund<br />

kartellrechtliche Regelungen sowie berufsrechtliche<br />

Sanktionsmöglichkeiten können von der Aufsichtsbehörde<br />

nicht ergriffen werden und haben keinen ausreichenden<br />

präventiven Charakter.<br />

Der Gesetzgeber sieht die Gefahr, dass das branchenwidrige<br />

Verhalten von Krankenhausträgern Einfluss auf<br />

die ordnungsgemäße Krankenhausversorgung haben<br />

kann, die insbesondere dann gefährdet ist, wenn finanzielle<br />

Absprachen und nicht die Art und Schwere<br />

der Erkrankung dazu führen, den Versorgungsauftrag<br />

des Krankenhauses in Anspruch zu nehmen.<br />

§ 31a Abs. 1 KHGG NRW-E zielt – nach der Gesetzesbegründung<br />

– darauf ab, mit dieser gesetzlichen Vorschrift<br />

jegliche Vorteilsgewährung, sofern sie in direktem<br />

Zusammenhang mit der Zuweisung von<br />

Patientinnen und Patienten steht, zu verbieten. Im<br />

Rahmen der Gesetzesbegründung wird ebenfalls – u.a.<br />

unter Zuhilfenahme von Beispielen - dargestellt, wann<br />

der Gesetzgeber von einer Vorteilsgewährung ausgeht.<br />

Durch § 31a Abs. 2 KHGG NRW-E hat die zuständige<br />

Aufsichtsbehörde nun die Möglichkeit, bei entsprechenden<br />

Verdachtsmomenten Vereinbarungen und<br />

sonstige Unterlagen einzusehen und daraus nach Bedarf<br />

Ablichtungen zu fertigen. Durch die ergänzende<br />

und insoweit erforderliche Ermächtigungsgrundlage<br />

des Absatzes 2 erhält das Land die notwendigen aufsichtsrechtlichen<br />

Instrumente zur Verhinderung von<br />

rechtwidrigen Verwaltungsakten. Die entsprechenden<br />

behördlichen Verfügungen können dann auf der<br />

Grundlage der verwaltungsvollstreckungsrechtlichen<br />

Landesregelungen durchgesetzt werden, vorzugsweise<br />

mittels der Verhängung von Zwangsgeldern.<br />

Darüber hinaus besteht nach § 31a Abs. 3 KHGG<br />

NRW-E künftig die Möglichkeit, im Rahmen einer abgestuften<br />

Vorgehensweise bei besonders schweren<br />

Verstößen nach § 31a Abs. 1 KHGG NRW-E auch planerische<br />

Konsequenzen zu ergreifen. Insoweit sind die<br />

Herausnahme von Abteilungen oder eines ganzen<br />

Krankenhauses, die die Gewähr einer ordnungsgemäßen<br />

Krankenversorgung nicht mehr bieten, entsprechend<br />

§ 16 Abs. 2 des KHGG NRW weitere mögliche<br />

geeignete Eingriffsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde.<br />

Wenn ein Krankenhausträger seiner Gemeinwohlverpflichtung<br />

zuwiderhandelt und Patientinnen<br />

und Patienten nicht aus medizinischen, sondern aus<br />

rein wirtschaftlichen Erwägungen an ein weniger geeignetes<br />

Versorgungsangebot empfiehlt, muss seine<br />

ordnungsgemäße Geschäftsführung und damit die<br />

Leistungsfähigkeit in Zweifel gezogen werden. Die<br />

Aufsichtsbehörden haben dann die Möglichkeit, zu<br />

überprüfen, ob der Verstoß so gravierend ist, dass planerische<br />

und damit gegebenenfalls auch förderrechtliche<br />

Konsequenzen zu begründen sind.<br />

Auf u.U. mögliche gemeinnützigkeitsrechtliche Konsequenzen<br />

für Krankenhäuser, deren Träger steuerbegünstigt<br />

sind i.S.d. §§ 51 ff. AO, haben wir bereits in<br />

der Aktuellen Information Krankenhäuser 02/2009<br />

hingewiesen.<br />

3. Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes<br />

für Beherbergungsleistungen – Folgen für die<br />

Umsatz- und Lohnbesteuerung<br />

In der „Aktuellen Information Krankenhäuser<br />

01/<strong>2010</strong>“ haben wir bereits über die Änderung des<br />

Umsatzsteuergesetzes bzgl. der Vermietung von<br />

(Gäste-)zimmern – beispielsweise an medizinisch nicht<br />

indizierte Begleitpersonen – berichtet, die durch das<br />

Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums<br />

(Wachstumsbeschleunigungsgesetz) mit Wirkung zum<br />

01. Januar <strong>2010</strong> begründet ist.<br />

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich mit seinem<br />

Schreiben vom 05. März <strong>2010</strong> zu der Anwendung<br />

des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen<br />

ab dem 01. Januar <strong>2010</strong> sowie zu den<br />

Folgen für die Umsatz- und Lohnbesteuerung geäußert<br />

(Az.: IV D 2 - S-7210 /07/10003 / IV C 5 - S<br />

2353/09/10008):


KRANKENHÄUSER 2/<strong>2010</strong><br />

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes<br />

für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 11<br />

UStG) ab dem 1. Januar <strong>2010</strong>;<br />

Folgen für die Umsatz- und Lohnbesteuerung<br />

I. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen<br />

(§ 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 11 UStG) ab<br />

dem 1. Januar <strong>2010</strong><br />

1.) Allgemeines<br />

2.) Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein<br />

Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von<br />

Fremden bereithält<br />

3.) Kurzfristige Vermietung von Campingflächen<br />

4.) Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung<br />

dienen<br />

5.) Anwendung der Steuerermäßigung in den Fällen<br />

des § 25 UStG<br />

6.) Angaben in der Rechnung<br />

II. Lohnsteuerliche Folgen und Anpassungen ab<br />

dem 1. Januar <strong>2010</strong> - im Vorgriff auf eine Ergänzung<br />

der Lohnsteuer-Richtlinien -<br />

1.) Getrennter Ausweis von Beherbergungsleistung<br />

und Sammelposten für andere, dem allgemeinen<br />

Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen (R 9.7<br />

Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 LStR 2008)<br />

2.) Gestellung eines Frühstücks in Verbindung mit<br />

Übernachtung bei einer Auswärtstätigkeit (R 8.1<br />

Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008)<br />

3.) Anwendungsregelung<br />

Rz. 1<br />

Durch Art. 5 <strong>Nr</strong>. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung<br />

des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009<br />

(BGBl. I S. 3950) wurde § 12 Abs. 2 UStG um eine<br />

neue Nummer 11 ergänzt, nach der Umsätze aus der<br />

Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer<br />

zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden<br />

bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von<br />

Campingflächen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz<br />

unterliegen. Die Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen,<br />

die nicht unmittelbar der Vermietung dienen,<br />

auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die<br />

Vermietung abgegolten sind. Die Änderung ist am 1.<br />

Januar <strong>2010</strong> in Kraft getreten.<br />

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen<br />

mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt<br />

hierzu Folgendes:<br />

I. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen<br />

(§ 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 11 UStG) ab<br />

dem 1. Januar <strong>2010</strong><br />

1.) Allgemeines<br />

Rz. 2<br />

Die Steuerermäßigung ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1<br />

UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember<br />

2009 ausgeführt werden. Beherbergungsleistungen<br />

werden mit ihrer Beendigung ausgeführt. Für<br />

die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes kommt es allein<br />

auf das Ende der Beherbergungsleistung an, nicht<br />

jedoch auf den Zeitpunkt der Buchung, Rechnungsausstellung<br />

oder Zahlung. Soweit die jeweilige Leistung<br />

nach dem 31. Dezember 2009 endet, unterliegt sie<br />

dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Haben die Beteiligten<br />

Teilleistungen vereinbart (§ 13 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1<br />

Buchst. a Satz 3 UStG), ist der Zeitpunkt der Beendigung<br />

der jeweiligen Teilleistung maßgeblich. Beruht<br />

die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführte Beherbergungsleistung<br />

auf einem vor dem 1. September<br />

2009 geschlossenen Vertrag, kann der Leistungsempfänger<br />

unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2<br />

UStG einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen<br />

Minderbelastung verlangen.<br />

Rz. 3<br />

Die in § 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 11 Satz 1 UStG bezeichneten<br />

Umsätze gehören zu den nach § 4 <strong>Nr</strong>. 12 Satz 2 UStG<br />

von der Steuerbefreiung ausgenommenen Umsätzen.<br />

Hinsichtlich des Merkmals der Kurzfristigkeit gelten<br />

daher die in den Abschnitten 84 Abs. 1 und 78 Abs. 2<br />

UStR dargestellten Grundsätze. Die Anwendung des<br />

ermäßigten Steuersatzes setzt neben der Kurzfristigkeit<br />

voraus, dass die Umsätze unmittelbar der Beherbergung<br />

dienen (vgl. Rz. 5 ff.).<br />

Rz. 4<br />

Sonstige Leistungen eigener Art, bei denen die Beherbergung<br />

nicht charakterbestimmend ist (z. B. Leistungen<br />

des Prostitutionsgewerbes), unterliegen auch hinsichtlich<br />

ihres Beherbergungsanteils nicht der<br />

Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 11 UStG.<br />

2.) Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die<br />

ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung<br />

von Fremden bereithält<br />

Rz. 5<br />

Begünstigt sind Leistungen, die in der Aufnahme von<br />

Personen zur Gewährung von Unterkunft bestehen.<br />

Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen<br />

umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes<br />

als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen,<br />

Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren<br />

Einrichtungen. Für die Inanspruchnahme<br />

der Steuerermäßigung ist es jedoch nicht Voraussetzung,<br />

dass der Unternehmer einen hotelartigen Betrieb<br />

führt oder Eigentümer der überlassenen Räumlichkeiten<br />

ist. Begünstigt ist daher beispielsweise auch


6 KRANKENHÄUSER 2/<strong>2010</strong><br />

die Unterbringung von Begleitpersonen in Krankenhäusern,<br />

sofern diese Leistung nicht gemäß § 4 <strong>Nr</strong>. 14<br />

Buchst. b UStG (z. B. bei Aufnahme einer Begleitperson<br />

zu therapeutischen Zwecken) steuerfrei ist. Die<br />

Weiterveräußerung von eingekauften Zimmerkontingenten<br />

im eigenen Namen und für eigene Rechnung<br />

an andere Unternehmer (z. B. Reiseveranstalter) unterliegt<br />

ebenfalls der Steuerermäßigung.<br />

Rz. 6<br />

Die erbrachte Leistung muss unmittelbar der Beherbergung<br />

dienen. Diese Voraussetzung ist insbesondere<br />

hinsichtlich der folgenden Leistungen erfüllt, auch<br />

wenn die Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbracht<br />

werden:<br />

o Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen<br />

(z. B. Fernsehgerät, Radio,<br />

Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen<br />

o Stromanschluss<br />

o Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und<br />

Bademänteln<br />

o Reinigung der gemieteten Räume<br />

o Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz-<br />

und Nähzeug<br />

o Weckdienst<br />

o Bereitstellung eines Schuhputzautomaten<br />

o Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen<br />

Wohn- und Schlafräumen<br />

Rz. 7<br />

Insbesondere folgende Leistungen sind keine Beherbergungsleistungen<br />

im Sinne von § 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 11<br />

UStG und daher nicht begünstigt:<br />

o Überlassung von Tagungsräumen<br />

o Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen<br />

oder gewerblichen Tätigkeit<br />

o Gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen<br />

zum Abstellen von Fahrzeugen<br />

o Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen,<br />

Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten<br />

o Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen<br />

o Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden<br />

Schiffen<br />

o Vermittlung von Beherbergungsleistungen<br />

o Umsätze von Tierpensionen<br />

o Unentgeltliche Wertabgaben (z. B. Selbstnutzung<br />

von Ferienwohnungen)<br />

Rz. 8<br />

Stornokosten stellen grundsätzlich nichtsteuerbaren<br />

Schadensersatz dar.<br />

3.) Kurzfristige Vermietung von Campingflächen<br />

Rz. 9<br />

Die kurzfristige Vermietung von Campingflächen betrifft<br />

Flächen zum Aufstellen von Zelten und Flächen<br />

zum Abstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen.<br />

Ebenso ist die kurzfristige Vermietung von ortsfesten<br />

Wohnmobilen, Wohncaravans und Wohnanhängern<br />

begünstigt. Für die Steuerermäßigung ist es unschädlich,<br />

wenn auf der überlassenen Fläche auch das zum<br />

Transport des Zelts bzw. zum Ziehen des Wohnwagens<br />

verwendete Fahrzeug abgestellt werden kann. Zur begünstigten<br />

Vermietung gehört auch die Lieferung von<br />

Strom (vgl. BFH- Urteil vom 15. Januar 2009 - V R<br />

91/07 - [BStBl II S. 615] und BMF-Schreiben vom 21.<br />

Juli 2009 - IV B 9 - S 7168/08/10001 - [BStBl I S.<br />

821]).<br />

4.) Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung<br />

dienen<br />

Rz. 10<br />

Gemäß § 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 11 Satz 2 UStG gilt die Steuerermäßigung<br />

nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar<br />

der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen<br />

zur Beherbergung handelt und diese<br />

Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten<br />

sind (Aufteilungsgebot). Hierzu zählen insbesondere:<br />

o Verpflegungsleistungen (z. B. Frühstück, Halboder<br />

Vollpension, "All inclusive")<br />

o Getränkeversorgung aus der Minibar<br />

o Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere<br />

Telefon und Internet)<br />

o Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des<br />

allgemein und ohne gesondertes Entgelt zugänglichen<br />

Programms ("pay per view")<br />

o Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische<br />

Wohlbefinden steigern ("Wellnessangebote").<br />

Die Überlassung von Schwimmbädern oder die Verabreichung<br />

von Heilbädern im Zusammenhang mit<br />

einer begünstigten Beherbergungsleistung kann<br />

dagegen nach § 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 9 Satz 1 UStG dem<br />

ermäßigten Steuersatz unterliegen.<br />

o Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr,<br />

die jedoch nach § 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 10 UStG<br />

dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können<br />

o Überlassung von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen,<br />

die jedoch nach § 4 <strong>Nr</strong>. 20 UStG<br />

steuerfrei sein oder nach § 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 7 Buchst.<br />

a oder d UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen<br />

können<br />

o Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs


KRANKENHÄUSER 2/<strong>2010</strong> 7<br />

o Überlassung von Sportgeräten und -anlagen<br />

o Ausflüge<br />

o Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice<br />

o Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft<br />

5.) Anwendung der Steuerermäßigung in den Fällen<br />

des § 25 UStG<br />

Rz. 11<br />

Soweit Reiseleistungen der Margenbesteuerung nach<br />

§ 25 UStG unterliegen, gelten sie gemäß § 25 Abs. 1<br />

Satz 3 UStG als eine einheitliche sonstige Leistung.<br />

Eine Reiseleistung unterliegt als sonstige Leistung eigener<br />

Art auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils<br />

nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 11<br />

UStG. Das gilt auch, wenn die Reiseleistung nur aus<br />

einer Übernachtungsleistung besteht.<br />

6.) Angaben in der Rechnung<br />

Rz. 12<br />

Der Unternehmer ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1<br />

UStG grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten<br />

nach Ausführung der Leistung eine Rechnung<br />

mit den in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben auszustellen.<br />

Für Umsätze aus der Vermietung von Wohnund<br />

Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von<br />

Fremden sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen<br />

besteht eine Rechnungserteilungspflicht<br />

jedoch nicht, wenn die Leistung weder an einen anderen<br />

Unternehmer für dessen Unternehmen noch an<br />

eine juristische Person erbracht wird (vgl. Abschnitt<br />

183 Abs. 3 Satz 5 UStR).<br />

Rz. 13<br />

Soweit eine Rechnungserteilungspflicht besteht, muss<br />

die Rechnung u. a. das nach Steuersätzen und einzelnen<br />

Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt, den<br />

anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt<br />

entfallenden Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 <strong>Nr</strong>. 7 und 8<br />

UStG) enthalten. Wird in einer Rechnung über Leistungen,<br />

die verschiedenen Steuersätzen unterliegen,<br />

der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt<br />

und durch diese in der Rechnung angegeben, ist<br />

der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig,<br />

wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der<br />

Steuersatz angegeben wird (§ 32 UStDV).<br />

Rz. 14<br />

Wird für Leistungen, die nicht von der Steuerermäßigung<br />

nach § 12 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 11 Satz 1 UStG erfasst werden,<br />

kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren<br />

Entgeltanteil zu schätzen. Schätzungsmaßstab kann<br />

hierbei beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil<br />

zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.<br />

Rz. 15<br />

Aus Vereinfachungsgründen wird es - auch für Zwecke<br />

des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht<br />

beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot<br />

enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der<br />

Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. "Business-Package",<br />

"Servicepauschale") zusammengefasst werden<br />

und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag<br />

ausgewiesen wird:<br />

o Abgabe eines Frühstücks<br />

o Nutzung von Kommunikationsnetzen<br />

o Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice<br />

o Transport zwischen Bahnhof/ Flughafen und Unterkunft<br />

o Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs<br />

o Überlassung von Fitnessgeräten<br />

o Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen<br />

Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf<br />

diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 %<br />

des Pauschalpreises angesetzt wird. Für Kleinbetragsrechnungen<br />

(§ 33 UStDV) gilt dies für den in der Rechnung<br />

anzugebenden Steuerbetrag entsprechend.<br />

Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen,<br />

für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.<br />

II. Lohnsteuerliche Folgen und Anpassungen ab<br />

dem 1. Januar <strong>2010</strong> - im Vorgriff auf eine Ergänzung<br />

der Lohnsteuer-Richtlinien -<br />

1.) Getrennter Ausweis von Beherbergungsleistung<br />

und Sammelposten für andere, dem allgemeinen<br />

Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen (R 9.7<br />

Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 LStR 2008)<br />

Rz. 16<br />

Ist in einer Rechnung neben der Beherbergungsleistung<br />

ein Sammelposten für andere, dem allgemeinen<br />

Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen einschließlich<br />

Frühstück ausgewiesen und liegt keine<br />

Frühstücksgestellung durch den Arbeitgeber vor (Rz.<br />

17), so ist die Vereinfachungsregelung nach R 9.7 Absatz<br />

1 Satz 4 Nummer 1 LStR 2008 (für das Frühstück<br />

20 % des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen<br />

= 4,80 Euro) auf diesen<br />

Sammelposten anzuwenden. Der verbleibende Teil<br />

dieses Sammelpostens ist als Reisenebenkosten im<br />

Sinne von R 9.8 LStR 2008 zu behandeln, wenn kein<br />

Anlass für die Vermutung besteht, dass in diesem<br />

Sammelposten etwaige nicht als Reisenebenkosten<br />

anzuerkennende Nebenleistungen enthalten sind<br />

(etwa Pay-TV, private Telefonate, Massagen). Un-


8 KRANKENHÄUSER 2/<strong>2010</strong><br />

schädlich ist insbesondere, wenn dieser Sammelposten<br />

auch mit Internetzugang, Zugang zu Kommunikationsnetzen,<br />

näher bezeichnet wird und der hierzu<br />

ausgewiesene Betrag nicht so hoch ist, dass er offenbar<br />

den Betrag für Frühstück und steuerlich anzuerkennende<br />

Reisenebenkosten übersteigt. Anderenfalls<br />

ist dieser Sammelposten steuerlich in voller Höhe als<br />

privat veranlasst zu behandeln.<br />

2.) Gestellung eines Frühstücks in Verbindung mit<br />

Übernachtung bei einer Auswärtstätigkeit (R 8.1<br />

Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008)<br />

Rz. 17<br />

Ein in Verbindung mit einer Übernachtung gewährtes<br />

Frühstück bei einer Auswärtstätigkeit ist im Sinne des<br />

R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008 grundsätzlich<br />

vom Arbeitgeber veranlasst (abgegeben), wenn<br />

o die im Interesse des Arbeitgebers unternommene<br />

Auswärtstätigkeit zu der Übernachtung mit Frühstück<br />

führt und die Aufwendungen deswegen vom<br />

Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt<br />

werden,<br />

o die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist<br />

und<br />

o der Arbeitgeber oder eine andere durch den Arbeitgeber<br />

dienst- oder arbeitsrechtlich beauftragte<br />

Person die Übernachtung mit Frühstück bucht (z.<br />

B. über das elektronische Buchungssystem des Hotels)<br />

und eine entsprechende Buchungsbestätigung<br />

des Hotels vorliegt; die Buchung der Übernachtung<br />

mit Frühstück durch den Arbeitnehmer wird anerkannt,<br />

wenn dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen<br />

dies vorsehen - z. B. in Fällen einer nicht<br />

vorhandenen Reisestelle -. Davon ist insbesondere<br />

auszugehen, wenn<br />

• der Arbeitgeber die Buchung der Übernachtung<br />

mit Frühstück durch den Arbeitnehmer z. B. in<br />

einer Dienstanweisung, einem Arbeitsvertrag oder<br />

einer Betriebsvereinbarung geregelt hat und die<br />

Buchung vom Arbeitnehmer im Rahmen der vom<br />

Arbeitgeber festgelegten oder regelmäßig akzeptierten<br />

Übernachtungsmöglichkeiten (z. B. Hotellisten,<br />

vorgegebene Hotelkategorien oder Preisrahmen,<br />

ggf. auch über ein<br />

Travel-Management-System) vorgenommen wird,<br />

oder<br />

• eine dementsprechende planmäßige Buchung<br />

von Übernachtung mit Frühstück ausnahmsweise<br />

nicht möglich war (z. B. spontaner Einsatz, unvorhersehbar<br />

länger als geplant dauernder Arbeitseinsatz,<br />

gelistetes Hotel belegt) und der Arbeitgeber<br />

die Kosten dienst- oder arbeitsrechtlich daher erstattet.<br />

Bei einer solchen Arbeitgeberveranlassung erfolgt<br />

die lohnsteuerliche Behandlung nach dem BMF-<br />

Schreiben vom 13. Juli 2009 (BStBl I Seite 771). Danach<br />

kann das Frühstück mit dem Sachbezugswert<br />

nach der SvEV angesetzt werden. Für diesen Fall<br />

kommt es nicht darauf an, wie die einzelnen Kosten<br />

in der Rechnung ausgewiesen sind (Höhe des<br />

Frühstückspreises oder Sammelposten für Nebenleistungen<br />

neben der Beherbergungsleistung - Rz.<br />

16 -).<br />

3.) Anwendungsregelung<br />

Rz. 18<br />

Abschnitt II dieses Schreibens ist für Übernachtungen<br />

mit Frühstück ab 1. Januar <strong>2010</strong> anzuwenden. Es ist<br />

nicht zu beanstanden, wenn die genannten Voraussetzungen<br />

bis zu drei Monaten nach Veröffentlichung dieses<br />

Schreibens nicht insgesamt gegeben sind (Zeitraum<br />

für die Anpassung insbesondere der dienst- und<br />

arbeitsrechtlichen Voraussetzungen gemäß Rz. 17).<br />

Rz. 19<br />

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.<br />

Im Auftrag<br />

4. Gewerbesteuerbefreiung für Überschüsse aus Geschäftsbetrieben<br />

gemeinnütziger Körperschaften<br />

Mit Urteil vom 12.05.<strong>2010</strong> (3 K 51/09-1) hat das Finanzgericht<br />

Bremen zur Gewerbesteuerbefreiung für<br />

Überschüsse aus Geschäftsbetrieben gemeinnütziger<br />

Körperschaften gemäß § 3 <strong>Nr</strong>. 20 c und d GewStG<br />

Stellung genommen.<br />

Die Vorschriften des § 3 <strong>Nr</strong>. 20 c und d GewStG sind<br />

unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität<br />

des Steuerrechts in gewissem Umfang einschränkend<br />

auszulegen. Nur Überschüsse eines Betreibers einer<br />

der dort genannten Einrichtungen sind gewerbesteuerfrei,<br />

die aus gegenüber den Bewohnern dieser Einrichtungen<br />

erbrachten entgeltlichen Leistungen resultieren.<br />

Danach unterliegen die Überschüsse eines unter § 3<br />

<strong>Nr</strong>. 20 c bzw. d GewStG fallenden Altenheims aus<br />

Gästeessen und Gästeübernachtung, Werbeüberschüsse,<br />

Überschüsse aus der Lieferung von Gas,<br />

Strom und Wasser an Dritte, Überschüsse aus einem<br />

Bäderbetrieb gegenüber Dritten und Zinsüberschüsse<br />

der Gewerbesteuer. Diese Betätigungen dienen nicht<br />

der Betreuung, Pflege und Versorgung der Heimbewohner,<br />

sondern lediglich dazu, zusätzliche Einnahmen<br />

zu verschaffen.<br />

Überschüsse aus der Veräußerung von Getränken und<br />

aus der Nutzungsüberlassung von Telefonen an die Benutzer<br />

bzw. Bewohner der Einrichtungen sind dagegen<br />

nach Auffassung des FG Bremen (gegen die wohl bis-


KRANKENHÄUSER 2/<strong>2010</strong> 9<br />

her herrschende Meinung) von der Gewerbesteuer zu<br />

befreien. Es handele sich hierbei um Leistungen, die<br />

gegenüber den Bewohnern dieser Einrichtungen erbracht<br />

würden. Die Einbeziehung der Überschüsse aus<br />

jenen Leistungen in die Gewerbesteuerbefreiung sei<br />

im Hinblick darauf, dass die Bewohner der genannten<br />

Einrichtungen diese oft nicht mehr bzw. längere Zeit<br />

nicht verlassen könnten oder dürften und daher auf<br />

Einkaufs- und Telefoniermöglichkeiten vor Ort angewiesen<br />

seien, vom Sinn und Zweck der Vorschrift gedeckt.<br />

Derzeit ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen I R<br />

43/10 beim BFH anhängig mit der Begründung, § 3 <strong>Nr</strong>.<br />

20 GewStG gewähre eine uneingeschränkte persönliche<br />

Steuerbefreiung, die alle Gewinne dieses einheitlichen<br />

Gewerbebetriebs umfasse. Die Einrichtung sei<br />

gemäß § 8 GewStDV insgesamt als ein Gewerbebetrieb<br />

zu betrachten. In § 3 <strong>Nr</strong>. 20 GewStG sei - anders<br />

als in § 3 <strong>Nr</strong>. 6 GewStG - keine Beschränkung der<br />

Steuerbefreiung auf die Zweckbetriebe enthalten.


HAMBURG (ZENTRALE)<br />

Ferdinandstraße 59<br />

20095 Hamburg<br />

Telefon: 040 30293-0<br />

Telefax: 040 337691<br />

E-Mail: hamburg@bdo.de<br />

BERLIN<br />

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BIELEFELD<br />

Viktoriastraße 16-20<br />

33602 Bielefeld<br />

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53119 Bonn<br />

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Bürgermeister-Smidt-Str. 126-128<br />

28195 Bremen<br />

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Telefax: 0421 59847-75<br />

E-Mail: bremen@bdo.de<br />

BREMERHAVEN<br />

Dr.-Franz-Mertens-Straße 2 a<br />

27580 Bremerhaven<br />

Telefon: 0471 8993-0<br />

Telefax: 0471 8993-76<br />

E-Mail: bremerhaven@bdo.de<br />

DORTMUND<br />

Märkische Straße 212-218<br />

44141 Dortmund<br />

Telefon: 0231 419040<br />

Telefax: 0231 4190418<br />

E-Mail: dortmund@bdo.de<br />

DRESDEN<br />

Am Waldschlößchen 2<br />

01099 Dresden<br />

Telefon: 0351 86691-0<br />

Telefax: 0351 86691-55<br />

E-Mail: dresden@bdo.de<br />

DÜSSELDORF<br />

Berliner Allee 59<br />

40212 Düsseldorf<br />

Telefon: 0211 1371-0<br />

Telefax: 0211 1371-120<br />

E-Mail: duesseldorf@bdo.de<br />

ERFURT<br />

Arnstädter Straße 28<br />

99096 Erfurt<br />

Telefon: 0361 3487-0<br />

Telefax: 0361 3487-11<br />

E-Mail: erfurt@bdo.de<br />

ESSEN<br />

Max-Keith-Straße 66<br />

45136 Essen<br />

Telefon: 0201 87215-0<br />

Telefax: 0201 87215-800<br />

E-Mail: essen@bdo.de<br />

FLENSBURG<br />

Am Sender 3<br />

24943 Flensburg<br />

Telefon: 0461 90901-0<br />

Telefax: 0461 90901-1<br />

E-Mail: flensburg@bdo.de<br />

FRANKFURT/MAIN<br />

Grüneburgweg 102<br />

60323 Frankfurt/Main<br />

Telefon: 069 95941-0<br />

Telefax: 069 554335<br />

E-Mail: frankfurt@bdo.de<br />

FREIBURG I. BR.<br />

Wilhelmstraße 1 b<br />

79098 Freiburg i. Br.<br />

Telefon: 0761 28281-0<br />

Telefax: 0761 28281-55<br />

E-Mail: freiburg@bdo.de<br />

HANNOVER<br />

Landschaftstraße 2<br />

30159 Hannover<br />

Telefon: 0511 33802-0<br />

Telefax: 0511 33802-40<br />

E-Mail: hannover@bdo.de<br />

KASSEL<br />

Theaterstraße 6<br />

34117 Kassel<br />

Telefon: 0561 70767-0<br />

Telefax: 0561 70767-11<br />

E-Mail: kassel@bdo.de<br />

KIEL<br />

Dahlmannstraße 1-3<br />

24103 Kiel<br />

Telefon: 0431 51960-0<br />

Telefax: 0431 51960-40<br />

E-Mail: kiel@bdo.de<br />

KOBLENZ<br />

August-Thyssen-Straße 23-25<br />

56070 Koblenz<br />

Telefon: 0261 88417-0<br />

Telefax: 0261 88417-30<br />

E-Mail: koblenz@bdo.de<br />

KÖLN<br />

Konrad-Adenauer-Ufer 79-81<br />

50668 Köln<br />

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Telefax: 0221 7390395<br />

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LEIPZIG<br />

Großer Brockhaus 5<br />

04103 Leipzig<br />

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Telefax: 0341 9926699<br />

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LÜBECK<br />

Kohlmarkt 7-15<br />

23552 Lübeck<br />

Telefon: 0451 70281-0<br />

Telefax: 0451 70281-49<br />

E-Mail: luebeck@bdo.de<br />

MÜNCHEN<br />

Radlkoferstraße 2<br />

81373 München<br />

Telefon: 089 55168-0<br />

Telefax: 089 55168-199<br />

E-Mail: muenchen@bdo.de<br />

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Freiligrathstraße 11<br />

18055 Rostock<br />

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Heidenheimer Straße 6<br />

71229 Leonberg<br />

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<strong>BDO</strong> Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

eine Aktiengesellschaft deutschen<br />

Rechts, ist Mitglied von <strong>BDO</strong> International Limited,<br />

einer britischen Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht,<br />

und gehört zum internationalen <strong>BDO</strong>-<br />

Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen.<br />

<strong>BDO</strong> ist der Markenname für das <strong>BDO</strong>-Netzwerk und<br />

für jede der <strong>BDO</strong>-Mitgliedsfirmen.<br />

Dieses Dokument wurde mit Sorgfalt erstellt, ist aber<br />

allgemein gehalten und kann daher nur als grobe<br />

Richtlinie gelten. Es ist somit nicht geeignet, konkreten<br />

Beratungsbedarf abzudecken, so dass Sie die hier<br />

enthaltenen Informationen nicht verwerten sollten,<br />

ohne zusätzlichen professionellen Rat einzuholen.<br />

Bitte wenden Sie sich an <strong>BDO</strong> Deutsche Warentreuhand<br />

AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, um die<br />

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Beratungssituation zu besprechen. <strong>BDO</strong> Deutsche<br />

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StB Frank Biermann · WP StB Klaus Eckmann · WP StB<br />

RA Werner Jacob · WP StB RA Dr. Holger Otte<br />

WP StB Dr. Arno Probst · WP StB Kai Niclas Rauscher<br />

WP StB Uwe Rittmann · WP StB Michael Rohardt<br />

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