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an „qualifizierte Anleger“ - BaFin

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Die wesentlichen Änderungen<br />

des Prospektrechts<br />

zum 01.07.2012<br />

<strong>BaFin</strong>-Workshop<br />

04. und 05.06.2012<br />

Dr. Kerstin Henningsen und Dr. Marcus Assion


Überblick<br />

• Änderung von Schwellenwerten<br />

• Neuregelungen zum <strong>„qualifizierte</strong>n <strong>Anleger“</strong><br />

• Vertriebsketten („Retail Cascades“)<br />

• Mitarbeiterbeteiligungsprogramme<br />

• Neue erleichterte Prospekt<strong>an</strong>forderungen<br />

• Veröffentlichungsvorschriften<br />

• Nachträge<br />

Änderungen zum Prospektrecht | <strong>BaFin</strong>-Workshop 04. und 05.06.2012|


Änderung von Schwellenwerten<br />

Ausnahme vom Anwendungsbereich des WpPG:<br />

• § 1 Abs. 2 Nr. 4: Angebote mit einem Gesamtgegenwert von EUR<br />

5.000.000 (bisher: 2.500.000 EUR), die innerhalb<br />

von 12 Monaten in der Union <strong>an</strong>geboten werden<br />

Ausnahme von der Prospektpflicht:<br />

Änderungen zum Prospektrecht | <strong>BaFin</strong>-Workshop 04. und 05.06.2012|<br />

Hinweis: § 1 Abs. 2 Nr. 4 WpPG ist in<br />

Deutschl<strong>an</strong>d weiter ausschließlich auf KI oder<br />

Emittenten am org<strong>an</strong>isierten Markt <strong>an</strong>wendbar<br />

• § 3 Abs. 2 Nr. 2: Angebot <strong>an</strong>


Neuregelungen zum <strong>„qualifizierte</strong>n <strong>Anleger“</strong> (1)<br />

• Angebote ausschließlich <strong>an</strong> <strong>„qualifizierte</strong> <strong>Anleger“</strong> sind gemäß<br />

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 WpPG nicht prospektpflichtig<br />

• bisl<strong>an</strong>g:<br />

fehlender Gleichkl<strong>an</strong>g der Definitionen auf europäischer Ebene<br />

(MiFID vs. ProspektRL)<br />

• daher:<br />

Angleichung der Definition im Prospektrecht (§ 2 Nr. 6 WpPG-E) <strong>an</strong> die MiFID-<br />

Regeln zum „professionellen Kunden“ (Anh<strong>an</strong>g II, Abschn. I MiFID, sog.<br />

"geborene" professionelle Kunden, Anh<strong>an</strong>g II, Abschn. II MiFID, sog.<br />

"gekorene" professionelle Kunden sowie "geeignete Gegenparteien" im Sinne<br />

des Art. 24 MiFID)<br />

Jeweils vorbehaltlich einer Einstufung als Privatkunde<br />

In Deutschl<strong>an</strong>d umgesetzt in § 31a WpHG-E<br />

Änderungen zum Prospektrecht | <strong>BaFin</strong>-Workshop 04. und 05.06.2012|


Neuregelungen zum <strong>„qualifizierte</strong>n <strong>Anleger“</strong> (2)<br />

• zudem:<br />

Auskunfts<strong>an</strong>spruch gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

auf Auskunft nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des Kunden (§<br />

32 WpPG-E)<br />

• Abschaffung des Registers für qualifizierte Anleger nach § 27<br />

WpPG (alt)<br />

Änderungen zum Prospektrecht | <strong>BaFin</strong>-Workshop 04. und 05.06.2012|


Regelungen zu Vertriebsketten („Retail Cascades“)<br />

• Nach § 3 Abs. 3 WpPG-E für Anbieter innerhalb einer Vertriebskette<br />

(Fin<strong>an</strong>zintermediäre) kein neuer Prospekt erforderlich, wenn gültiger<br />

Prospekt vorh<strong>an</strong>den und schriftliche Zustimmung des<br />

Prospekterstellers für dessen Verwendung vorliegt<br />

Hinweis: kein Schriftformerfordernis nach BGB<br />

• Problem:<br />

derzeit noch keine DelVO von der KOM veröffentlicht, jedoch wird<br />

zusätzliches Modul erwartet, welches die Anforderungen <strong>an</strong> den<br />

Prospektinhalt konkretisiert (vgl. hierzu ESMA Final Report vom<br />

29.02.2012, ESMA/2012/137, Rz. 109 ff.)<br />

Bis dahin: <strong>BaFin</strong> verl<strong>an</strong>gt keine Zustimmungserklärung im Prospekt.<br />

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Mitarbeiterbeteiligungsprogramme (1)<br />

Ausgabe von Wertpapieren <strong>an</strong> Mitarbeiter nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 WpPG-E<br />

prospektfrei, wenn:<br />

• Arbeitgeber oder mit ihm verbundenes Unternehmen Emittent ist und<br />

• Dokument vorliegt, welches Informationen über die Anzahl und den Typ der<br />

Wertpapiere sowie die Gründe und Einzelheiten des Angebots enthält und wenn<br />

a) Emittent seinen Sitz oder seine c) Emittent seine Wertpapiere am<br />

Hauptverwaltung in der EU hat - oder - Markt eines Drittl<strong>an</strong>ds zugelassen<br />

hat<br />

b) Seine Wertpapiere <strong>an</strong> einem org<strong>an</strong>isierten<br />

Markt zugelassen hat - oder - + Informationen über ihn sowie das<br />

Dokument in englischer Sprache<br />

vorliegen<br />

+ die KOM einen Gleichwertigkeits-<br />

beschluss erlassen hat<br />

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Mitarbeiterbeteiligungsprogramme (2)<br />

Beschluss über die Gleichwertigkeit:<br />

• Der Maßstab ergibt sich aus Art. 4 Unterabsatz 2 der ProspektRL<br />

• Der Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittstaates muss dabei bestimmte, in<br />

der ProspektRL näher ausgeführte Bedingungen erfüllen<br />

• M<strong>an</strong>dat der Kommission <strong>an</strong> ESMA zur näheren Bestimmung der Kriterien<br />

(Bearbeitung des M<strong>an</strong>dats ist derzeit aufgeschoben, bis Überarbeitung der<br />

Tr<strong>an</strong>sparenzRL, MarktmissbrauchsRL und der MiFID abgeschlossen ist)<br />

• Verfahren der Herbeiführung eines Gleichwertigkeitsbeschlusses:<br />

- Antrag durch die zuständige Behörde<br />

- mit Begründung und Vorlage relev<strong>an</strong>ter Informationen<br />

Sol<strong>an</strong>ge kein Beschluss über die Gleichwertigkeit für den betreffenden Markt<br />

gefasst ist und ESMA keine <strong>an</strong>dere Entscheidung trifft, gilt die bisherige Rechtslage<br />

weiter, d.h. verkürzter Prospekt nach Ziffer 71 ESMA-FAQ (ESMA/2011/85)<br />

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Neue erleichterte Prospekt<strong>an</strong>forderungen<br />

• Bezugsrechtskapitalerhöhungen <strong>an</strong> Altaktionäre<br />

• Kleine und mittlere Unternehmen (KMUs)<br />

• Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung (Small Caps)<br />

• Kreditinstitute, die keiner Prospektpflicht unterliegen<br />

Beachte: Die Erfüllung der Tatbest<strong>an</strong>dsvoraussetzungen, die<br />

zur Anwendbarkeit der verkürzten Anhänge führen, ist im<br />

Billigungs<strong>an</strong>trag darzulegen<br />

Änderungen zum Prospektrecht | <strong>BaFin</strong>-Workshop 04. und 05.06.2012|


Veröffentlichungsvorschriften (1)<br />

• § 9 Abs . 1, 2 WpPG-E:<br />

Die zwölfmonatige Gültigkeit eines Prospekts bemisst sich künftig<br />

ab dem Datum der Billigung, nicht mehr ab dem Datum der<br />

Veröffentlichung<br />

• § 10 WpPG:<br />

Wegfall der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines jährlichen<br />

Dokuments<br />

Hintergrund:<br />

Anforderungen der Richtlinie 2004/109/EG (Tr<strong>an</strong>sparenzRL) <strong>an</strong> die<br />

Tr<strong>an</strong>sparenz in Bezug auf Emittenten, deren Wertpapiere zum H<strong>an</strong>del<br />

<strong>an</strong> einem geregelten Markt zugelassen sind, werden als ausreichend<br />

<strong>an</strong>gesehen.<br />

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Veröffentlichungsvorschriften (2)<br />

• § 13 Abs. 5 WpPG-E:<br />

Künftig ist auch die elektronische Fassung des Prospekts<br />

zwingend vor der Billigung <strong>an</strong> die <strong>BaFin</strong> zu übermitteln<br />

• § 14 Abs. 2 Satz 2 WpPG-E:<br />

Prospekte sind künftig stets auch in elektronischer Form zu<br />

veröffentlichen<br />

Änderungen zum Prospektrecht | <strong>BaFin</strong>-Workshop 04. und 05.06.2012|


Veröffentlichungsvorschriften (3)<br />

Neuregelungen in § 9 Abs. 2, 5 WpPG-E<br />

(unabhängig von der Überarbeitung der ProspektRL)<br />

§ 9 Abs. 5 WpPG soll gestrichen werden:<br />

„Nach Ablauf der Gültigkeit […] kein neues öffentliches Angebot von<br />

Wertpapieren […]“<br />

• Problem: Endlos<strong>an</strong>gebote ohne Aktualisierung des Prospekts<br />

nach § 16 WpPG oder solche mit zahlreichen Nachträgen<br />

Ausgleich für Basisprospekte in § 9 Abs. 2 WpPG-E:<br />

• Gültigkeit von 12 Monaten wird ab Hinterlegung der eB gerechnet<br />

– der Basisprospekt k<strong>an</strong>n daher volle 12 Monate für<br />

Neuemissionen genutzt werden.<br />

• Überg<strong>an</strong>gsfrist vom Fin<strong>an</strong>zausschuss vorgeschlagen bis<br />

31.12.2013 für Angebote, die am 1.7.2012 bereits laufen<br />

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Klarstellung zur Nachtragsregelung (§ 16 Abs. 1 WpPG-E)<br />

Bisher:<br />

Jeder wichtige neue Umst<strong>an</strong>d […], der<br />

zwischen der Billigung des Prospekts<br />

und dem endgültigen Schluss des<br />

öffentlichen Angebots oder der<br />

Einführung oder Einbeziehung in den<br />

H<strong>an</strong>del auftritt…<br />

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Neu:<br />

Jeder wichtige neue Umst<strong>an</strong>d […], der<br />

zwischen der Billigung des Prospekts und<br />

dem endgültigen Schluss des<br />

öffentlichen Angebots oder – falls<br />

später -der Eröffnung des H<strong>an</strong>dels<br />

auftritt…<br />

� gedacht für Abdeckung des Zeit-<br />

raums zwischen Ende der Zeich-<br />

nungsfrist und erstem H<strong>an</strong>delstag<br />

� betrifft aber auch parallele<br />

Weiterführung des ö.A. trotz<br />

H<strong>an</strong>dels am org<strong>an</strong>isierten Markt


Erweiterung des Widerrufsrechts (§ 16 Abs. 3 WpPG-E)<br />

Bisher: § 16 Abs. 3 WpPG:<br />

Widerrufsrecht innerhalb von zwei<br />

Werktagen nach Veröffentlichung des<br />

Nachtrags,<br />

sofern noch keine Erfüllung eingetreten<br />

ist.<br />

Änderungen zum Prospektrecht | <strong>BaFin</strong>-Workshop 04. und 05.06.2012|<br />

Neu:<br />

Widerrufsrecht innerhalb von zwei<br />

Werktagen nach Veröffentlichung des<br />

Nachtrags,<br />

sofern der neue Umst<strong>an</strong>d/Unrichtigkeit/<br />

Ungenauigkeit vor dem endgültigen<br />

Schluss des öffentlichen Angebots und<br />

vor der Lieferung der Wertpapiere<br />

eingetreten ist.<br />

Beachte: Zeitpunkt des Auftretens des<br />

neuen Umst<strong>an</strong>ds muss künftig im<br />

Nachtrag möglichst genau gen<strong>an</strong>nt<br />

werden, damit geprüft werden k<strong>an</strong>n, ob<br />

ein Widerrufsrecht besteht.


Erweiterung des Widerrufsrechts – Beispiel 1 -<br />

Zeitachse<br />

Nachtragspflichtiger<br />

Umst<strong>an</strong>d<br />

Abgabe WE<br />

Zeichnung/<br />

Kauf<br />

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Bisher: kein Widerruf möglich<br />

Lieferung<br />

Veröffentlichung<br />

Nachtrag


Erweiterung des Widerrufsrechts – Beispiel 1-<br />

Zeitachse<br />

Nachtragspflichtiger<br />

Umst<strong>an</strong>d<br />

Abgabe WE<br />

Zeichnung/<br />

Kauf<br />

Änderungen zum Prospektrecht | <strong>BaFin</strong>-Workshop 04. und 05.06.2012|<br />

Neu: Widerruf möglich<br />

Lieferung<br />

Veröffentlichung<br />

Nachtrag


Erweiterung des Widerrufsrechts – Beispiel 2-<br />

Zeitachse<br />

Abgabe WE<br />

Zeichnung/<br />

Kauf<br />

Nachtrags-<br />

pflichtiger<br />

Umst<strong>an</strong>d<br />

Änderungen zum Prospektrecht | <strong>BaFin</strong>-Workshop 04. und 05.06.2012|<br />

Neu: Widerruf möglich<br />

Lieferung<br />

Veröffentlichung<br />

Nachtrag


Erweiterung des Widerrufsrechts – Beispiel 3-<br />

Zeitachse<br />

Abgabe WE<br />

Zeichnung/<br />

Kauf<br />

Lieferung<br />

Änderungen zum Prospektrecht | <strong>BaFin</strong>-Workshop 04. und 05.06.2012|<br />

Neu wie alt: Kein Widerruf<br />

möglich<br />

Nachtrags-<br />

pflichtiger<br />

Umst<strong>an</strong>d<br />

Veröffentlichung<br />

Nachtrag


Überg<strong>an</strong>gsregelungen<br />

Ab 1.7.2012 werden Billigungen nur noch auf der Grundlage des neuen<br />

Rechts ausgesprochen, auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es<br />

nicht <strong>an</strong><br />

Grund: ProspVO n.F. ist unmittelbar geltendes Recht und vorr<strong>an</strong>gig<br />

vor nationalem Recht. ProspVO n.F. sieht keine Überg<strong>an</strong>gs-<br />

regelung vor.<br />

aber: vor dem 1.7.2012 gebilligte Prospekte sind 12 Monate gültig,<br />

wenn sie um die erforderlichen Nachträge ergänzt werden.<br />

Umstellung dieser Prospekte auf neues Regime durch Nachtrag<br />

ist nicht erforderlich.<br />

Änderungen zum Prospektrecht | <strong>BaFin</strong>-Workshop 04. und 05.06.2012|


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