DUTYFree - Baker & McKenzie
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<strong>DUTYFree</strong> QIII / 2011<br />
Neues zu Zoll und Verbrauchsteuern<br />
Überblick:<br />
► Zoll<br />
► Verbrauchsteuern<br />
Kommentar:<br />
►AEO Leitfaden 2011 der WZO<br />
Hinweise:<br />
► Weiterführende Links<br />
Überblick<br />
Zoll ►<br />
Liebe Leserinnen und Leser,<br />
mit unserem Newsletter „<strong>DUTYFree</strong>“ bieten wir Ihnen einen Überblick über die<br />
wichtigsten Entwicklungen im Bereich des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts der<br />
vergangenen Monate. Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre und freuen<br />
uns auf Ihre Anregungen zur ständigen Weiterentwicklung unseres Newsletters.<br />
Ihr Zollteam, <strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong><br />
Neue Entwicklungen<br />
Fernanda Herrmann Bettina Mertgen Ariane Schaaf Burkhard von Nicole Looks<br />
BFH-Urteil - aktiver Irrtum<br />
BFH-Urteil vom 7. Juni 2011 (VII R 36/10)<br />
Loeffelholz<br />
Mit Urteil vom 7. Juni 2011 hat der BFH entschieden, dass sich ein Zollschuldner<br />
auf eine jahrelange Praxis der Zollverwaltung verlassen können muss. Vorliegend<br />
hatte die deutsche Zollverwaltung unter Missachtung der Europäischen Zollvorschriften,<br />
allerdings mit Duldung der EU-Kommission, von einer Einbeziehung<br />
von (einem drittländischen Lieferanten) unentgeltlich zur Verfügung gestellten Verpackungen<br />
in den Zollwert abgesehen, sofern die Verpackungen aus dem freien<br />
Verkehr der Europäischen Union stammten. Grund hierfür war das Bestreben,<br />
ansonsten erforderliche Bewilligungsverfahren für passive Veredelungen zu<br />
vermeiden. Dieses Vorgehen war in den Dienstvorschriften der deutschen<br />
Zollverwaltung seit 1993 festgehalten und blieb auch bei Betriebsprüfungen<br />
unbeanstandet. Die Neufassung der Dienstvorschriften aus dem Jahre 2002<br />
enthielt dieses Vorgehen jedoch nicht mehr.<br />
Auf Basis dieser neuen Dienstvorschrift beanstandete die Zollverwaltung bei einem<br />
in Deutschland ansässigen Unternehmen diese jahrelang geübte Praxis und erhob<br />
Zölle auf Verpackungen nach.<br />
Nach Ansicht der Zollverwaltung hätte das Unternehmen erkennen müssen, dass<br />
sich die in den Dienstvorschriften der Zollverwaltung niedergelegte Auffassung zur<br />
Frage der Verzollung von Verpackungen geändert hat. Der BFH hat dieser
<strong>DUTYFree</strong><br />
Auffassung allerdings nicht zugestimmt. Er geht vielmehr in seinem Urteil davon<br />
aus, dass eine Nacherhebung nicht erfolgen darf. Denn die Zollverwaltung hat<br />
einen sog. aktiven Irrtum nach Art. 220 (2) b Unterabs. 1 ZK begangen: das<br />
Fehlverhalten des Unternehmens wurde durch die in den (alten) Dienstvorschriften<br />
niedergelegte Auffassung der Zollverwaltung gestützt. Eine Änderung der lediglich<br />
für die Verwaltung bindenden Dienstvorschriften muss sich ein Unternehmen<br />
allerdings nicht zurechnen lassen. Hierüber muss er sich auch nicht informieren,<br />
anders als bei Änderungen von Rechtsvorschriften.<br />
Carnet ATA: neues Beitrittsland<br />
Am 2. August 2011 hat Brasilien die Verordnung zur Umsetzung des<br />
Übereinkommens von Istanbul unterschrieben. Mit dem Dekret Nr. 7.545/2011 hat<br />
Brasilien das weltweite Verfahren „Carnet ATA“ für die zollfreie vorübergehende<br />
Verwendung von Waren anerkannt und somit eine weitere Handelsvereinfachung<br />
eingeführt. Hierdurch hat sich Brasilien dem weltweiten Handel weiter geöffnet.<br />
Das Übereinkommen von Istanbul hat die Vereinfachung und Harmonisierung des<br />
Verfahrens der vorübergehenden Verwendung von Waren zum Ziel, welches<br />
regelmäßig mit der Einführung eines Carnet ATA-Verfahrens umgesetzt wird. In<br />
den letzten Jahren haben über 61 Staaten das Carnet ATA-Verfahren als<br />
Möglichkeit zur zollfreien vorübergehenden Verwendung anerkannt (Quelle: WZO).<br />
Das Carnet ATA (französisch: „Admission Temporaire, englisch: Temporary<br />
Admission“) ist ein internationales Zollpapierscheinheft, welches die abgabenfreie<br />
vorübergehende Einfuhr von Waren für bestimmte Zwecke -wie z.B. Messe- und<br />
Ausstellungsgüter- gestattet. Anstelle von einzelnen innerstaatlichen Zollpapieren,<br />
wie z.B. für die Ausfuhr bzw. Einfuhr von Waren, kann das Carnet ATA einheitlich<br />
im Export- wie im Importland eingesetzt werden. Das Carnet ATA wird<br />
grundsätzlich von Handelskammern ausgestellt, welche sich der internationalen<br />
ATA-Bürgschaftskette angeschlossen haben. In Deutschland nimmt die Industrie-<br />
und Handelskammer diese Funktion wahr. Die Bürgschaftskette bietet<br />
wechselseitig die Garantie gegenüber den Zollverwaltungen, dass Einfuhrabgaben<br />
bei Unregelmäßigkeiten festgesetzt werden können. In Brasilien fehlt noch die<br />
Benennung einer Organisation, die für die Ausstellung des Carnet ATA zuständig<br />
ist.<br />
Der Beitritt von Brasilien ist von der internationalen Wirtschaft einhellig begrüßt<br />
worden, denn Brasilien ist 2014 Ausrichter der Fußball-Weltmeisterschaft und zwei<br />
Jahre später der Olympischen Spiele. Es ist damit zu rechnen, dass für diese<br />
Großereignisse zahlreiche Waren vorübergehend nach Brasilien verbracht werden<br />
sollen. Mit dem Carnet ATA-Verfahren werden diese vorübergehenden Importe<br />
wesentlich erleichtert.<br />
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<strong>DUTYFree</strong><br />
Besonderheit beim Nachweis der Ursprungseigenschaft im<br />
Warenverkehr mit der Republik Korea<br />
Am 1. Juli 2011 trat nach drei langen Verhandlungsjahren das Freihandelsabkommen<br />
zwischen der Europäischen Union („EU“) und der Republik Korea<br />
(„Südkorea“) in Kraft (Amtsblatt (EU) Nr. L 127 vom 14.5.2011). Mit dem<br />
Abkommen werden die meisten Einfuhrzölle sowie viele nichttarifäre<br />
Handelshemmnisse für Ursprungswaren der Europäischen Union und Südkoreas<br />
im Handel zwischen diesen Vertragsparteien beseitigt.<br />
Zum ersten Mal werden Ursprungserklärungen auf der Rechnung von<br />
Vertragsparteien eines Freihandelsabkommens als Regelnachweis der<br />
Ursprungseigenschaft einer Ware anerkannt. Das EU-Südkorea-Abkommen sieht<br />
(damit) keine Ausstellung von förmlichen Präferenznachweisen (wie z.B. EUR.1)<br />
durch die zuständige Zollverwaltung mehr vor. Sobald Sendungen einen Wert von<br />
6.000 Euro überschreiten, bedarf der Ausführer (wie bei anderen<br />
Freihandelsabkommen auch) hierfür einer Bewilligung als ermächtigter Ausführer.<br />
Zu beachten ist, dass erstmalig ein Freihandelsabkommen von der Europäischen<br />
Union („EU“) und nicht der Europäischen Gemeinschaft („EG“) abgeschlossen<br />
wurde. Dies hat zur Folge, dass für die aus der EU nach Südkorea ausgeführten<br />
Waren als Ursprungsland „Europäische Union (oder „EU“)“ und nicht<br />
„Europäische Gemeinschaft“ anzugeben ist. Die Angabe von „EG“ auf der<br />
Ursprungserklärung kann die Nichtanerkennung des Präferenznachweises in<br />
Südkorea zur Folge haben.<br />
Abschaffung der Internet-Ausfuhranmeldung zum 01.09.2011<br />
Seit dem 01.09.2011 bietet das Internetportal der deutschen Zollverwaltung für die<br />
Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren nicht mehr die Internet-<br />
Ausfuhranmeldung („IAA“) an. Wirtschaftsbeteiligte, die Ausfuhranmeldungen<br />
weiterhin kostenlos über das Internet abgeben möchten, müssen ab sofort auf die<br />
(kostenlose) Internetausfuhranmeldung Plus („IAA-Plus“) oder die (kostenpflichtige)<br />
ATLAS-Software zurückgreifen.<br />
Die Abschaffung der IAA zeigt das stetige Bemühen der deutschen Zollverwaltung,<br />
eine vereinfachte und papierlose Zollabwicklung zu realisieren. Die IAA<br />
ermöglichte die Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung nur teilweise:<br />
nach Angabe einzelner Daten im Internet musste die Anmeldung noch<br />
ausgedruckt, unterschrieben und zur Ausfuhrzollstelle gebracht werden. Mittels<br />
IAA-Plus erfolgt der Datenaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligtem und der<br />
Zollverwaltung nun ausschließlich elektronisch. Die Überführung von Waren in das<br />
Ausfuhrverfahren wird vollständig papierlos per Internet abgewickelt.<br />
Dementsprechend ist für die Nutzung der IAA-Plus ein gültiges ELSTER-Zertifikat<br />
erforderlich.<br />
Es ist jedoch zu beachten, dass Personen, die als direkte Stellvertreter auftreten<br />
(d.h. Zollanmeldungen im Namen und für Rechnung von Dritten abgeben), nur<br />
dann Ausfuhranmeldungen über die IAA-Plus an die zuständige Zollstelle<br />
übermitteln können, wenn sie gleichzeitig auch Subunternehmer sind. Als<br />
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<strong>DUTYFree</strong><br />
Verbrauchsteuern ►<br />
Subunternehmer ist nach den Dienstvorschriften der Zollverwaltung insbesondere<br />
anzusehen, wer auf Veranlassung des Ausführers (dem er zur Lieferung<br />
verpflichtet ist) die Ware an dessen außerhalb der EU ansässigen Empfänger<br />
liefert. So kommt in der Praxis als Subunternehmer die Person in Betracht, von der<br />
der Ausführer die Ware erwirbt und welche die Ware direkt an den Empfänger im<br />
Drittland transportieren lässt. Direkte Stellvertreter, die nicht gleichzeitig<br />
Subunternehmer in diesem Sinne sind, müssen daher anstelle der IAA-Plus die<br />
ATLAS-Lösung nutzen.<br />
Ursprungsnachweis Form A aus VAE<br />
Die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate stellen Ursprungszeugnisse<br />
Form A aus, die nicht mit den sicherheitstechnischen Vorgaben übereinstimmen.<br />
Diese Ursprungszeugnisse sind nach Zustimmung der Europäischen Kommission<br />
lediglich noch bis zum 1. Januar 2012 verwendbar. Danach können sie nicht mehr<br />
als Präferenznachweise anerkannt werden.<br />
Einreihung bestimmter Waren<br />
Mit den Verordnungen vom 22. August 2011 (884/2011) und 2. September 2011<br />
(897/2011) hat die Europäische Kommission die Einreihung von Enzym<br />
Desoxyribonuklease (3507 9090) und von Lebensmittelzubereitungen (2106 9092)<br />
neu geregelt.<br />
Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-361/11 die Einreihung von<br />
bestimmten Geräten als Kopierer oder Drucker zu klären.<br />
Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen<br />
Mit der Verkündung des Sechsten Gesetzes zur Änderung von<br />
Verbrauchsteuergesetzen wurden das Biersteuer-, das Branntweinmonopol-, das<br />
Tabaksteuer-, das Schaumwein-, das Zwischenerzeugnissteuer- und das<br />
Umsatzsteuergesetz geändert. Bei den Änderungen des Schaumwein- und<br />
Zwischenerzeugnissteuergesetzes handelte es sich jedoch lediglich um<br />
sprachliche Anpassungen.<br />
Die im Biersteuergesetz enthaltenen Steuerentlastungstatbestände wurden auf<br />
das System der Steuerbefreiung umgestellt. Im Branntweinmonopolgesetz<br />
wurde die Verwendungsbeschränkung für Alkohol aus nicht landwirtschaftlichen<br />
Rohstoffen im Kosmetiksektor rückwirkend zum 1. Januar 2011 aufgehoben, um<br />
den Verhandlungsergebnissen zur letztmaligen Verlängerung des deutschen<br />
Branntweinmonopols zwischen der deutschen Regierung und der Europäischen<br />
Kommission Rechnung zu tragen. Im Tabaksteuergesetz wurde ebenfalls<br />
rückwirkend zum 1. Januar 2011 eine Ergänzung beim Mindeststeuersatz für<br />
Zigaretten und eine Klarstellung beim Mindeststeuersatz für Feinschnitt<br />
aufgenommen. Weiterhin wurde die Möglichkeit geschaffen, dass für Tabakwaren<br />
dann keine Tabaksteuer entsteht, wenn sie in einem Steuerlager zur Herstellung<br />
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<strong>DUTYFree</strong><br />
Kommentar<br />
von Erzeugnissen verwendet werden, die ihrerseits nicht der Tabaksteuer<br />
unterliegen.<br />
In Bezug auf die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes verweisen wir auf<br />
unseren Newsletter “Mehrwertsteuern” in der Ausgabe September 2011.<br />
AEO Leitfaden 2011 der WZO<br />
1. Einleitung<br />
Als die WZO (Weltzollorganisation, rechtlich der „Rat für die Zusammenarbeit auf<br />
dem Gebiet des Zollwesens“) im Jahr 1952 gegründet wurde, befand sich die<br />
internationale Handelswelt in einer anderen Ausgangssituation als heute: damals<br />
lag der durchschnittliche Zollsatz für industrielle Güter noch bei 23% und es<br />
herrschte im Wesentlichen der Gedanke des Finanzzolls vor. Die Erhebung von<br />
Zöllen diente vor allem der Erzielung von Staatseinnahmen.<br />
Die Zollverwaltungen waren national orientiert: Es ging um den Schutz der eigenen<br />
Wirtschaft vor unerwünschten Importen und Exporten. Auch die Wirtschaft selbst<br />
war national ausgerichtet und konzentrierte sich im Wesentlichen auf den lokalen<br />
Beschaffungs- und Absatzmarkt: Der heute fast schon zum Alltag gewordene<br />
globale Handel war damals nur eine entfernte Idee. So lässt sich auch die<br />
damalige Aufgabe der WZO erklären, sich mit der Entwicklung von<br />
Zollinstrumenten zur Vereinfachung der jeweiligen nationalen Zollabfertigung zu<br />
befassen.<br />
Der Welthandel hat sich in den letzten Jahren jedoch weiterentwickelt. Diese<br />
Entwicklung ist unter anderem Folge der Globalisierung der Wirtschaft. Je stärker<br />
sich die nationalen Märkte öffneten (beispielsweise durch Reduzierung der<br />
Zollsätze und Abschluss von Freihandelsabkommen), desto einfacher konnten<br />
Waren von einem Land in das andere transportiert werden. Diese Vereinfachungen<br />
sorgten für eine Intensivierung des Warenaustauschs zwischen den Ländern.<br />
2. “Sicherer“ Zoll<br />
Durch die Terroranschläge des 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten<br />
von Amerika (USA) hat sich die weltpolitische Lage jedoch verändert. Der<br />
Terrorismus ist zu einer globalen Bedrohung geworden und stellt die<br />
Zollverwaltungen im 21. Jahrhundert vor neue Herausforderungen.<br />
Der heute weltweit geltende Zollgedanke legt den Fokus nunmehr in erster Linie<br />
auf die Stärkung der Sicherheit im internationalen Handel und erst nachrangig auf<br />
Handelsvereinfachungen und den Abbau von Abgaben. Aus diesem Grund arbeitet<br />
die WZO seit dem Jahr 2001 an der Entwicklung geeigneter Maßnahmen zur<br />
Verbesserung der Sicherheit in internationalen Lieferketten, ohne jedoch die<br />
bislang erzielten Erleichterungen außer Acht zu lassen. In diesem Zusammenhang<br />
hat die WZO am 24. Juni 2005 das „SAFE Framework of Standards“ beschlossen.<br />
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<strong>DUTYFree</strong><br />
3. Überblick über das SAFE Framework<br />
Das SAFE Framework umfasst vier Grundelemente: (i) Vorab-Anmeldungen vor<br />
der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, (ii) Risikomanagement, (iii) Risikoanalyse<br />
und (iv) Vorteile bei der Zollabfertigung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte<br />
(„AEO – Authorized Economic Operator“). Diese Grundelemente sind in Standards<br />
konkretisiert und in zwei Säulen „aufgeteilt: Customs-to-Customs” und „Customsto-Business”.<br />
Ziel ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen<br />
sowie zwischen der Zollverwaltung und den Wirtschaftsbeteiligten zu sichern und<br />
zu vereinfachen.<br />
Während die erste Säule bestimmte Standards für die Zollverwaltungen<br />
vorschreibt, sieht die zweite Säule die Errichtung einer Partnerschaft zwischen der<br />
Zollbehörde und den privaten Beteiligten vor. Kernstück dieser zweiten Säule ist<br />
Standard 1, welcher den Zollverwaltungen die Umsetzung eines AEO-Programms<br />
empfiehlt, und neben der Einführung von Sicherheitsstandards deutliche<br />
Handelserleichterung mit sich bringen soll.<br />
4. Umsetzung SAFE Framework und AEO-Leitfaden<br />
Der aktuelle Stand der Umsetzung des AEO-Programms durch die WZO-Mitglieder<br />
wurde in einem AEO Leitfaden („Research Paper No. 14“- „Compendium of<br />
Authorized Economic Operator Programmes“) aufgenommen und von der WZO im<br />
Juni 2011 vorgelegt. Nach diesem Leitfaden haben bis heute 164 WZO-Mitglieder<br />
(von 177 WZO-Mitgliedern – Stand März 2011) angezeigt, dass sie das SAFE<br />
Framework annehmen bzw. umsetzen wollen. Dies beinhaltet die Schaffung eines<br />
AEO-Programms und daran anschließend den Abschluss internationaler<br />
Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung des AEO-Status.<br />
Gemäß Anhang 2 des Leitfadens betreiben mittlerweile 41 Länder (davon 27 EU-<br />
Mitgliedstaaten) 16 AEO-Programme weltweit. Als Pate für das SAFE Framework<br />
wird in vielerlei Hinsicht das US-amerikanische Programm C-TPAT genannt. Als<br />
weiteres Beispiel ist das „Authorized Economic Operator“ Programm der<br />
Europäischen Union zu nennen, dessen Status AEO seit dem 1.1.2008 verliehen<br />
wird.<br />
In naher Zukunft werden voraussichtlich acht neue AEO-Programme in Ländern<br />
wie z.B. der Türkei und Marokko eingeführt (einige Programme befinden sich<br />
bereits in der Pilotphase). Darüber hinaus sind neun sog. „Customs Compliance<br />
Programs“ in Ländern wie z.B. Brasilien ins Leben gerufen worden. Bei den<br />
Customs Compliance Programs handelt es sich nicht um AEO-Programme im<br />
engeren Sinne (z.B. weil sich die Bewilligungsvoraussetzungen lediglich auf einen<br />
bestimmten Wirtschaftskreis beschränken). Sie sind jedoch Basis für die<br />
Etablierung eines AEO-Programms.<br />
Gegenseitigkeit als Ziel:<br />
Der AEO-Leitfaden verdeutlicht, dass die WZO-Mitglieder die gegenseitige<br />
Anerkennung des AEO-Status mit ihren wichtigsten Handelspartnern anstreben.<br />
Derzeit sind 17 Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung von AEO-<br />
Programmen abgeschlossen, während acht Vereinbarungen noch verhandelt<br />
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<strong>DUTYFree</strong><br />
Hinweise<br />
Berlin<br />
Friedrichstraße 79-80<br />
10117 Berlin<br />
Tel.: +49 (0) 30 2 03 87 600<br />
Fax: +49 (0) 30 2 03 87 699<br />
Düsseldorf<br />
Neuer Zollhof 2<br />
40221 Düsseldorf<br />
Tel.: +49 (0) 211 3 11 16 0<br />
Fax: +49 (0) 211 3 11 16 199<br />
Frankfurt / Main<br />
Bethmannstraße 50-54<br />
60311 Frankfurt/Main<br />
Tel.: +49 (0) 69 2 99 08 0<br />
Fax: +49 (0) 69 2 99 08 108<br />
München<br />
Theatinerstraße 23<br />
80333 München<br />
Tel.: +49 (0) 89 5 52 38 0<br />
Fax: +49 (0) 89 5 52 38 199<br />
www.bakermckenzie.com<br />
werden, wie z.B. zwischen China und der EU. In einem globalen Markt mit<br />
weltweiter Produktion und weltweitem Vertrieb ist die gegenseitige Anerkennung<br />
des AEO-Status ein bedeutender Vorteil für die Wirtschaft.<br />
5. Fazit<br />
Der Leitfaden zeigt auf, dass innerhalb von sechs Jahren nach der<br />
Verabschiedung des SAFE Frameworks (2005) einige, aber längst noch nicht alle<br />
Länder mit der eigentlichen Umsetzung eines AEO-Programms begonnen haben.<br />
Es wird deutlich, dass neben der vollständigen Umsetzung von AEO-Programmen<br />
die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status zwingend das nächste Ziel sein<br />
muss, um weitestgehende Vereinfachungen im internationalen Warenverkehr zu<br />
erreichen, ohne jedoch die Sicherheitsstandards aus den Augen zu verlieren.<br />
Der Text des Research Paper No. 14 ist im Internet abrufbar unter<br />
http://www.wcoomd.org/files/1.%20Public%20files/PDFandDocuments/research/A<br />
EO_Compendium_en_june_2011.pdf.<br />
Weiterführende Links<br />
B&M Global VAT/GST Newsletter<br />
http://www.bakermckenzie.com/NLTaxGlobalVATGSTMay11<br />
Brennpunkt USt und Zoll, B&M Frankfurt<br />
http://www.bakermckenzie.com/files/Uploads/Documents/Germany/Newsroom/Im_<br />
Brennpunkt_1__2011.pdf<br />
Das Umsatzsteuer – und Zollteam von <strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong> Deutschland hilft Ihnen<br />
gerne weiter:<br />
Herrmann, Fernanda (fernanda.m.b.herrmann@bakermckenzie.com)<br />
Looks, Nicole (nicole.looks@bakermckenzie.com)<br />
Matte, Miriam (miriam.matte@bakermckenzie.com)<br />
Mertgen, Bettina (bettina.mertgen@bakermckenzie.com)<br />
Meyer-Burow, Jochen (jochen.meyer-burow@bakermckenzie.com)<br />
Schaaf, Ariane (ariane.schaaf@bakermckenzie.com)<br />
von Loeffelholz, Burkhard (burkhard.von.loeffelholz@bakermckenzie.com)<br />
This client newsletter is prepared for information purposes only. The information contained therein should not be relied<br />
on as legal advice and should, therefore, not be regarded as a substitute for detailed legal advice in the individual<br />
case. The advice of a qualified lawyer should always be sought in such cases. In the publishing of this Newsletter, we<br />
do not accept any liability in individual cases.<br />
<strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong> - Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors is a<br />
professional partnership under German law with its registered offices in Frankfurt/Main, registered with the Local Court<br />
of Frankfurt/Main at PR No. 1602. It is associated with <strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong> International, a Verein organized under the<br />
laws of Switzerland. Members of <strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong> International are <strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong> law firms around the world. In<br />
common with terminology used in professional service organizations, reference to a "partner" means a professional<br />
who is a partner, or equivalent, in such a law firm. Similarly, reference to an "office" means an office of any such law<br />
firm.<br />
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