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DUTYFree - Baker & McKenzie

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<strong>DUTYFree</strong> QIII / 2011<br />

Neues zu Zoll und Verbrauchsteuern<br />

Überblick:<br />

► Zoll<br />

► Verbrauchsteuern<br />

Kommentar:<br />

►AEO Leitfaden 2011 der WZO<br />

Hinweise:<br />

► Weiterführende Links<br />

Überblick<br />

Zoll ►<br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

mit unserem Newsletter „<strong>DUTYFree</strong>“ bieten wir Ihnen einen Überblick über die<br />

wichtigsten Entwicklungen im Bereich des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts der<br />

vergangenen Monate. Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre und freuen<br />

uns auf Ihre Anregungen zur ständigen Weiterentwicklung unseres Newsletters.<br />

Ihr Zollteam, <strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong><br />

Neue Entwicklungen<br />

Fernanda Herrmann Bettina Mertgen Ariane Schaaf Burkhard von Nicole Looks<br />

BFH-Urteil - aktiver Irrtum<br />

BFH-Urteil vom 7. Juni 2011 (VII R 36/10)<br />

Loeffelholz<br />

Mit Urteil vom 7. Juni 2011 hat der BFH entschieden, dass sich ein Zollschuldner<br />

auf eine jahrelange Praxis der Zollverwaltung verlassen können muss. Vorliegend<br />

hatte die deutsche Zollverwaltung unter Missachtung der Europäischen Zollvorschriften,<br />

allerdings mit Duldung der EU-Kommission, von einer Einbeziehung<br />

von (einem drittländischen Lieferanten) unentgeltlich zur Verfügung gestellten Verpackungen<br />

in den Zollwert abgesehen, sofern die Verpackungen aus dem freien<br />

Verkehr der Europäischen Union stammten. Grund hierfür war das Bestreben,<br />

ansonsten erforderliche Bewilligungsverfahren für passive Veredelungen zu<br />

vermeiden. Dieses Vorgehen war in den Dienstvorschriften der deutschen<br />

Zollverwaltung seit 1993 festgehalten und blieb auch bei Betriebsprüfungen<br />

unbeanstandet. Die Neufassung der Dienstvorschriften aus dem Jahre 2002<br />

enthielt dieses Vorgehen jedoch nicht mehr.<br />

Auf Basis dieser neuen Dienstvorschrift beanstandete die Zollverwaltung bei einem<br />

in Deutschland ansässigen Unternehmen diese jahrelang geübte Praxis und erhob<br />

Zölle auf Verpackungen nach.<br />

Nach Ansicht der Zollverwaltung hätte das Unternehmen erkennen müssen, dass<br />

sich die in den Dienstvorschriften der Zollverwaltung niedergelegte Auffassung zur<br />

Frage der Verzollung von Verpackungen geändert hat. Der BFH hat dieser


<strong>DUTYFree</strong><br />

Auffassung allerdings nicht zugestimmt. Er geht vielmehr in seinem Urteil davon<br />

aus, dass eine Nacherhebung nicht erfolgen darf. Denn die Zollverwaltung hat<br />

einen sog. aktiven Irrtum nach Art. 220 (2) b Unterabs. 1 ZK begangen: das<br />

Fehlverhalten des Unternehmens wurde durch die in den (alten) Dienstvorschriften<br />

niedergelegte Auffassung der Zollverwaltung gestützt. Eine Änderung der lediglich<br />

für die Verwaltung bindenden Dienstvorschriften muss sich ein Unternehmen<br />

allerdings nicht zurechnen lassen. Hierüber muss er sich auch nicht informieren,<br />

anders als bei Änderungen von Rechtsvorschriften.<br />

Carnet ATA: neues Beitrittsland<br />

Am 2. August 2011 hat Brasilien die Verordnung zur Umsetzung des<br />

Übereinkommens von Istanbul unterschrieben. Mit dem Dekret Nr. 7.545/2011 hat<br />

Brasilien das weltweite Verfahren „Carnet ATA“ für die zollfreie vorübergehende<br />

Verwendung von Waren anerkannt und somit eine weitere Handelsvereinfachung<br />

eingeführt. Hierdurch hat sich Brasilien dem weltweiten Handel weiter geöffnet.<br />

Das Übereinkommen von Istanbul hat die Vereinfachung und Harmonisierung des<br />

Verfahrens der vorübergehenden Verwendung von Waren zum Ziel, welches<br />

regelmäßig mit der Einführung eines Carnet ATA-Verfahrens umgesetzt wird. In<br />

den letzten Jahren haben über 61 Staaten das Carnet ATA-Verfahren als<br />

Möglichkeit zur zollfreien vorübergehenden Verwendung anerkannt (Quelle: WZO).<br />

Das Carnet ATA (französisch: „Admission Temporaire, englisch: Temporary<br />

Admission“) ist ein internationales Zollpapierscheinheft, welches die abgabenfreie<br />

vorübergehende Einfuhr von Waren für bestimmte Zwecke -wie z.B. Messe- und<br />

Ausstellungsgüter- gestattet. Anstelle von einzelnen innerstaatlichen Zollpapieren,<br />

wie z.B. für die Ausfuhr bzw. Einfuhr von Waren, kann das Carnet ATA einheitlich<br />

im Export- wie im Importland eingesetzt werden. Das Carnet ATA wird<br />

grundsätzlich von Handelskammern ausgestellt, welche sich der internationalen<br />

ATA-Bürgschaftskette angeschlossen haben. In Deutschland nimmt die Industrie-<br />

und Handelskammer diese Funktion wahr. Die Bürgschaftskette bietet<br />

wechselseitig die Garantie gegenüber den Zollverwaltungen, dass Einfuhrabgaben<br />

bei Unregelmäßigkeiten festgesetzt werden können. In Brasilien fehlt noch die<br />

Benennung einer Organisation, die für die Ausstellung des Carnet ATA zuständig<br />

ist.<br />

Der Beitritt von Brasilien ist von der internationalen Wirtschaft einhellig begrüßt<br />

worden, denn Brasilien ist 2014 Ausrichter der Fußball-Weltmeisterschaft und zwei<br />

Jahre später der Olympischen Spiele. Es ist damit zu rechnen, dass für diese<br />

Großereignisse zahlreiche Waren vorübergehend nach Brasilien verbracht werden<br />

sollen. Mit dem Carnet ATA-Verfahren werden diese vorübergehenden Importe<br />

wesentlich erleichtert.<br />

2


<strong>DUTYFree</strong><br />

Besonderheit beim Nachweis der Ursprungseigenschaft im<br />

Warenverkehr mit der Republik Korea<br />

Am 1. Juli 2011 trat nach drei langen Verhandlungsjahren das Freihandelsabkommen<br />

zwischen der Europäischen Union („EU“) und der Republik Korea<br />

(„Südkorea“) in Kraft (Amtsblatt (EU) Nr. L 127 vom 14.5.2011). Mit dem<br />

Abkommen werden die meisten Einfuhrzölle sowie viele nichttarifäre<br />

Handelshemmnisse für Ursprungswaren der Europäischen Union und Südkoreas<br />

im Handel zwischen diesen Vertragsparteien beseitigt.<br />

Zum ersten Mal werden Ursprungserklärungen auf der Rechnung von<br />

Vertragsparteien eines Freihandelsabkommens als Regelnachweis der<br />

Ursprungseigenschaft einer Ware anerkannt. Das EU-Südkorea-Abkommen sieht<br />

(damit) keine Ausstellung von förmlichen Präferenznachweisen (wie z.B. EUR.1)<br />

durch die zuständige Zollverwaltung mehr vor. Sobald Sendungen einen Wert von<br />

6.000 Euro überschreiten, bedarf der Ausführer (wie bei anderen<br />

Freihandelsabkommen auch) hierfür einer Bewilligung als ermächtigter Ausführer.<br />

Zu beachten ist, dass erstmalig ein Freihandelsabkommen von der Europäischen<br />

Union („EU“) und nicht der Europäischen Gemeinschaft („EG“) abgeschlossen<br />

wurde. Dies hat zur Folge, dass für die aus der EU nach Südkorea ausgeführten<br />

Waren als Ursprungsland „Europäische Union (oder „EU“)“ und nicht<br />

„Europäische Gemeinschaft“ anzugeben ist. Die Angabe von „EG“ auf der<br />

Ursprungserklärung kann die Nichtanerkennung des Präferenznachweises in<br />

Südkorea zur Folge haben.<br />

Abschaffung der Internet-Ausfuhranmeldung zum 01.09.2011<br />

Seit dem 01.09.2011 bietet das Internetportal der deutschen Zollverwaltung für die<br />

Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren nicht mehr die Internet-<br />

Ausfuhranmeldung („IAA“) an. Wirtschaftsbeteiligte, die Ausfuhranmeldungen<br />

weiterhin kostenlos über das Internet abgeben möchten, müssen ab sofort auf die<br />

(kostenlose) Internetausfuhranmeldung Plus („IAA-Plus“) oder die (kostenpflichtige)<br />

ATLAS-Software zurückgreifen.<br />

Die Abschaffung der IAA zeigt das stetige Bemühen der deutschen Zollverwaltung,<br />

eine vereinfachte und papierlose Zollabwicklung zu realisieren. Die IAA<br />

ermöglichte die Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung nur teilweise:<br />

nach Angabe einzelner Daten im Internet musste die Anmeldung noch<br />

ausgedruckt, unterschrieben und zur Ausfuhrzollstelle gebracht werden. Mittels<br />

IAA-Plus erfolgt der Datenaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligtem und der<br />

Zollverwaltung nun ausschließlich elektronisch. Die Überführung von Waren in das<br />

Ausfuhrverfahren wird vollständig papierlos per Internet abgewickelt.<br />

Dementsprechend ist für die Nutzung der IAA-Plus ein gültiges ELSTER-Zertifikat<br />

erforderlich.<br />

Es ist jedoch zu beachten, dass Personen, die als direkte Stellvertreter auftreten<br />

(d.h. Zollanmeldungen im Namen und für Rechnung von Dritten abgeben), nur<br />

dann Ausfuhranmeldungen über die IAA-Plus an die zuständige Zollstelle<br />

übermitteln können, wenn sie gleichzeitig auch Subunternehmer sind. Als<br />

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<strong>DUTYFree</strong><br />

Verbrauchsteuern ►<br />

Subunternehmer ist nach den Dienstvorschriften der Zollverwaltung insbesondere<br />

anzusehen, wer auf Veranlassung des Ausführers (dem er zur Lieferung<br />

verpflichtet ist) die Ware an dessen außerhalb der EU ansässigen Empfänger<br />

liefert. So kommt in der Praxis als Subunternehmer die Person in Betracht, von der<br />

der Ausführer die Ware erwirbt und welche die Ware direkt an den Empfänger im<br />

Drittland transportieren lässt. Direkte Stellvertreter, die nicht gleichzeitig<br />

Subunternehmer in diesem Sinne sind, müssen daher anstelle der IAA-Plus die<br />

ATLAS-Lösung nutzen.<br />

Ursprungsnachweis Form A aus VAE<br />

Die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate stellen Ursprungszeugnisse<br />

Form A aus, die nicht mit den sicherheitstechnischen Vorgaben übereinstimmen.<br />

Diese Ursprungszeugnisse sind nach Zustimmung der Europäischen Kommission<br />

lediglich noch bis zum 1. Januar 2012 verwendbar. Danach können sie nicht mehr<br />

als Präferenznachweise anerkannt werden.<br />

Einreihung bestimmter Waren<br />

Mit den Verordnungen vom 22. August 2011 (884/2011) und 2. September 2011<br />

(897/2011) hat die Europäische Kommission die Einreihung von Enzym<br />

Desoxyribonuklease (3507 9090) und von Lebensmittelzubereitungen (2106 9092)<br />

neu geregelt.<br />

Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-361/11 die Einreihung von<br />

bestimmten Geräten als Kopierer oder Drucker zu klären.<br />

Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen<br />

Mit der Verkündung des Sechsten Gesetzes zur Änderung von<br />

Verbrauchsteuergesetzen wurden das Biersteuer-, das Branntweinmonopol-, das<br />

Tabaksteuer-, das Schaumwein-, das Zwischenerzeugnissteuer- und das<br />

Umsatzsteuergesetz geändert. Bei den Änderungen des Schaumwein- und<br />

Zwischenerzeugnissteuergesetzes handelte es sich jedoch lediglich um<br />

sprachliche Anpassungen.<br />

Die im Biersteuergesetz enthaltenen Steuerentlastungstatbestände wurden auf<br />

das System der Steuerbefreiung umgestellt. Im Branntweinmonopolgesetz<br />

wurde die Verwendungsbeschränkung für Alkohol aus nicht landwirtschaftlichen<br />

Rohstoffen im Kosmetiksektor rückwirkend zum 1. Januar 2011 aufgehoben, um<br />

den Verhandlungsergebnissen zur letztmaligen Verlängerung des deutschen<br />

Branntweinmonopols zwischen der deutschen Regierung und der Europäischen<br />

Kommission Rechnung zu tragen. Im Tabaksteuergesetz wurde ebenfalls<br />

rückwirkend zum 1. Januar 2011 eine Ergänzung beim Mindeststeuersatz für<br />

Zigaretten und eine Klarstellung beim Mindeststeuersatz für Feinschnitt<br />

aufgenommen. Weiterhin wurde die Möglichkeit geschaffen, dass für Tabakwaren<br />

dann keine Tabaksteuer entsteht, wenn sie in einem Steuerlager zur Herstellung<br />

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<strong>DUTYFree</strong><br />

Kommentar<br />

von Erzeugnissen verwendet werden, die ihrerseits nicht der Tabaksteuer<br />

unterliegen.<br />

In Bezug auf die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes verweisen wir auf<br />

unseren Newsletter “Mehrwertsteuern” in der Ausgabe September 2011.<br />

AEO Leitfaden 2011 der WZO<br />

1. Einleitung<br />

Als die WZO (Weltzollorganisation, rechtlich der „Rat für die Zusammenarbeit auf<br />

dem Gebiet des Zollwesens“) im Jahr 1952 gegründet wurde, befand sich die<br />

internationale Handelswelt in einer anderen Ausgangssituation als heute: damals<br />

lag der durchschnittliche Zollsatz für industrielle Güter noch bei 23% und es<br />

herrschte im Wesentlichen der Gedanke des Finanzzolls vor. Die Erhebung von<br />

Zöllen diente vor allem der Erzielung von Staatseinnahmen.<br />

Die Zollverwaltungen waren national orientiert: Es ging um den Schutz der eigenen<br />

Wirtschaft vor unerwünschten Importen und Exporten. Auch die Wirtschaft selbst<br />

war national ausgerichtet und konzentrierte sich im Wesentlichen auf den lokalen<br />

Beschaffungs- und Absatzmarkt: Der heute fast schon zum Alltag gewordene<br />

globale Handel war damals nur eine entfernte Idee. So lässt sich auch die<br />

damalige Aufgabe der WZO erklären, sich mit der Entwicklung von<br />

Zollinstrumenten zur Vereinfachung der jeweiligen nationalen Zollabfertigung zu<br />

befassen.<br />

Der Welthandel hat sich in den letzten Jahren jedoch weiterentwickelt. Diese<br />

Entwicklung ist unter anderem Folge der Globalisierung der Wirtschaft. Je stärker<br />

sich die nationalen Märkte öffneten (beispielsweise durch Reduzierung der<br />

Zollsätze und Abschluss von Freihandelsabkommen), desto einfacher konnten<br />

Waren von einem Land in das andere transportiert werden. Diese Vereinfachungen<br />

sorgten für eine Intensivierung des Warenaustauschs zwischen den Ländern.<br />

2. “Sicherer“ Zoll<br />

Durch die Terroranschläge des 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten<br />

von Amerika (USA) hat sich die weltpolitische Lage jedoch verändert. Der<br />

Terrorismus ist zu einer globalen Bedrohung geworden und stellt die<br />

Zollverwaltungen im 21. Jahrhundert vor neue Herausforderungen.<br />

Der heute weltweit geltende Zollgedanke legt den Fokus nunmehr in erster Linie<br />

auf die Stärkung der Sicherheit im internationalen Handel und erst nachrangig auf<br />

Handelsvereinfachungen und den Abbau von Abgaben. Aus diesem Grund arbeitet<br />

die WZO seit dem Jahr 2001 an der Entwicklung geeigneter Maßnahmen zur<br />

Verbesserung der Sicherheit in internationalen Lieferketten, ohne jedoch die<br />

bislang erzielten Erleichterungen außer Acht zu lassen. In diesem Zusammenhang<br />

hat die WZO am 24. Juni 2005 das „SAFE Framework of Standards“ beschlossen.<br />

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<strong>DUTYFree</strong><br />

3. Überblick über das SAFE Framework<br />

Das SAFE Framework umfasst vier Grundelemente: (i) Vorab-Anmeldungen vor<br />

der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, (ii) Risikomanagement, (iii) Risikoanalyse<br />

und (iv) Vorteile bei der Zollabfertigung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte<br />

(„AEO – Authorized Economic Operator“). Diese Grundelemente sind in Standards<br />

konkretisiert und in zwei Säulen „aufgeteilt: Customs-to-Customs” und „Customsto-Business”.<br />

Ziel ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen<br />

sowie zwischen der Zollverwaltung und den Wirtschaftsbeteiligten zu sichern und<br />

zu vereinfachen.<br />

Während die erste Säule bestimmte Standards für die Zollverwaltungen<br />

vorschreibt, sieht die zweite Säule die Errichtung einer Partnerschaft zwischen der<br />

Zollbehörde und den privaten Beteiligten vor. Kernstück dieser zweiten Säule ist<br />

Standard 1, welcher den Zollverwaltungen die Umsetzung eines AEO-Programms<br />

empfiehlt, und neben der Einführung von Sicherheitsstandards deutliche<br />

Handelserleichterung mit sich bringen soll.<br />

4. Umsetzung SAFE Framework und AEO-Leitfaden<br />

Der aktuelle Stand der Umsetzung des AEO-Programms durch die WZO-Mitglieder<br />

wurde in einem AEO Leitfaden („Research Paper No. 14“- „Compendium of<br />

Authorized Economic Operator Programmes“) aufgenommen und von der WZO im<br />

Juni 2011 vorgelegt. Nach diesem Leitfaden haben bis heute 164 WZO-Mitglieder<br />

(von 177 WZO-Mitgliedern – Stand März 2011) angezeigt, dass sie das SAFE<br />

Framework annehmen bzw. umsetzen wollen. Dies beinhaltet die Schaffung eines<br />

AEO-Programms und daran anschließend den Abschluss internationaler<br />

Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung des AEO-Status.<br />

Gemäß Anhang 2 des Leitfadens betreiben mittlerweile 41 Länder (davon 27 EU-<br />

Mitgliedstaaten) 16 AEO-Programme weltweit. Als Pate für das SAFE Framework<br />

wird in vielerlei Hinsicht das US-amerikanische Programm C-TPAT genannt. Als<br />

weiteres Beispiel ist das „Authorized Economic Operator“ Programm der<br />

Europäischen Union zu nennen, dessen Status AEO seit dem 1.1.2008 verliehen<br />

wird.<br />

In naher Zukunft werden voraussichtlich acht neue AEO-Programme in Ländern<br />

wie z.B. der Türkei und Marokko eingeführt (einige Programme befinden sich<br />

bereits in der Pilotphase). Darüber hinaus sind neun sog. „Customs Compliance<br />

Programs“ in Ländern wie z.B. Brasilien ins Leben gerufen worden. Bei den<br />

Customs Compliance Programs handelt es sich nicht um AEO-Programme im<br />

engeren Sinne (z.B. weil sich die Bewilligungsvoraussetzungen lediglich auf einen<br />

bestimmten Wirtschaftskreis beschränken). Sie sind jedoch Basis für die<br />

Etablierung eines AEO-Programms.<br />

Gegenseitigkeit als Ziel:<br />

Der AEO-Leitfaden verdeutlicht, dass die WZO-Mitglieder die gegenseitige<br />

Anerkennung des AEO-Status mit ihren wichtigsten Handelspartnern anstreben.<br />

Derzeit sind 17 Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung von AEO-<br />

Programmen abgeschlossen, während acht Vereinbarungen noch verhandelt<br />

6


<strong>DUTYFree</strong><br />

Hinweise<br />

Berlin<br />

Friedrichstraße 79-80<br />

10117 Berlin<br />

Tel.: +49 (0) 30 2 03 87 600<br />

Fax: +49 (0) 30 2 03 87 699<br />

Düsseldorf<br />

Neuer Zollhof 2<br />

40221 Düsseldorf<br />

Tel.: +49 (0) 211 3 11 16 0<br />

Fax: +49 (0) 211 3 11 16 199<br />

Frankfurt / Main<br />

Bethmannstraße 50-54<br />

60311 Frankfurt/Main<br />

Tel.: +49 (0) 69 2 99 08 0<br />

Fax: +49 (0) 69 2 99 08 108<br />

München<br />

Theatinerstraße 23<br />

80333 München<br />

Tel.: +49 (0) 89 5 52 38 0<br />

Fax: +49 (0) 89 5 52 38 199<br />

www.bakermckenzie.com<br />

werden, wie z.B. zwischen China und der EU. In einem globalen Markt mit<br />

weltweiter Produktion und weltweitem Vertrieb ist die gegenseitige Anerkennung<br />

des AEO-Status ein bedeutender Vorteil für die Wirtschaft.<br />

5. Fazit<br />

Der Leitfaden zeigt auf, dass innerhalb von sechs Jahren nach der<br />

Verabschiedung des SAFE Frameworks (2005) einige, aber längst noch nicht alle<br />

Länder mit der eigentlichen Umsetzung eines AEO-Programms begonnen haben.<br />

Es wird deutlich, dass neben der vollständigen Umsetzung von AEO-Programmen<br />

die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status zwingend das nächste Ziel sein<br />

muss, um weitestgehende Vereinfachungen im internationalen Warenverkehr zu<br />

erreichen, ohne jedoch die Sicherheitsstandards aus den Augen zu verlieren.<br />

Der Text des Research Paper No. 14 ist im Internet abrufbar unter<br />

http://www.wcoomd.org/files/1.%20Public%20files/PDFandDocuments/research/A<br />

EO_Compendium_en_june_2011.pdf.<br />

Weiterführende Links<br />

B&M Global VAT/GST Newsletter<br />

http://www.bakermckenzie.com/NLTaxGlobalVATGSTMay11<br />

Brennpunkt USt und Zoll, B&M Frankfurt<br />

http://www.bakermckenzie.com/files/Uploads/Documents/Germany/Newsroom/Im_<br />

Brennpunkt_1__2011.pdf<br />

Das Umsatzsteuer – und Zollteam von <strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong> Deutschland hilft Ihnen<br />

gerne weiter:<br />

Herrmann, Fernanda (fernanda.m.b.herrmann@bakermckenzie.com)<br />

Looks, Nicole (nicole.looks@bakermckenzie.com)<br />

Matte, Miriam (miriam.matte@bakermckenzie.com)<br />

Mertgen, Bettina (bettina.mertgen@bakermckenzie.com)<br />

Meyer-Burow, Jochen (jochen.meyer-burow@bakermckenzie.com)<br />

Schaaf, Ariane (ariane.schaaf@bakermckenzie.com)<br />

von Loeffelholz, Burkhard (burkhard.von.loeffelholz@bakermckenzie.com)<br />

This client newsletter is prepared for information purposes only. The information contained therein should not be relied<br />

on as legal advice and should, therefore, not be regarded as a substitute for detailed legal advice in the individual<br />

case. The advice of a qualified lawyer should always be sought in such cases. In the publishing of this Newsletter, we<br />

do not accept any liability in individual cases.<br />

<strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong> - Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors is a<br />

professional partnership under German law with its registered offices in Frankfurt/Main, registered with the Local Court<br />

of Frankfurt/Main at PR No. 1602. It is associated with <strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong> International, a Verein organized under the<br />

laws of Switzerland. Members of <strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong> International are <strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong> law firms around the world. In<br />

common with terminology used in professional service organizations, reference to a "partner" means a professional<br />

who is a partner, or equivalent, in such a law firm. Similarly, reference to an "office" means an office of any such law<br />

firm.<br />

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