Ersti-Info - Fachschaft Bauingenieurwesen RWTH Aachen
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WS 10/11<br />
LEBEN IN AACHEN<br />
Unterhaltspflicht<br />
Jahr für Jahr sinkt der Anteil der<br />
Studierenden, welche die staatliche<br />
Leistung “BAföG” zur Finanzierung<br />
ihres Studiums in Anspruch nehmen<br />
können, eigene Erwerbstätigkeit und<br />
Unterhaltsverpflichtungen der Eltern<br />
treten demgegenüber bei der Studienfinanzierung<br />
(insbesondere bei<br />
fortgeschrittenen Semesterzahlen)<br />
immer mehr in den Vordergrund.<br />
Leider kommt es in der Realität immer<br />
häufiger vor, dass Eltern, deren<br />
studierende Kinder kein oder nur einen<br />
kleinen Teil BAföG bekommen,<br />
ihren Kindern aufgrund eigener finanzieller<br />
Schwierigkeiten (aber auch<br />
aus anderen Gründen) keine oder nur<br />
eingeschränkte monatliche Unterhaltsleistungen<br />
gewähren. Daher findet<br />
ihr nachfolgend einige <strong>Info</strong>s und<br />
Tipps zu den Rechten und Pflichten<br />
von Eltern und Studenten in Unterhaltsfragen.<br />
Die Reihenfolge<br />
der Unterhaltspflichtigen<br />
Solange der Student nicht verheiratet<br />
ist, sind an erster Stelle dessen Eltern<br />
unterhaltspflichtig. Heiratet der Student,<br />
tritt der Ehepartner an die erste<br />
Stelle, sofern er mehr als 1350 Euro<br />
(netto) monatlich verdient. Sollten<br />
weder Eltern noch Ehepartner vorhanden<br />
sein, können ersatzweise die<br />
Großeltern unterhaltspflichtig sein.<br />
Unterhaltspflicht der Eltern<br />
Die Eltern sind rechtlich dazu verpflichtet,<br />
ihre Kinder bis zum Abschluss<br />
der ersten berufsqualifizierenden<br />
Ausbildung zu finanzieren.<br />
Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden,<br />
der nicht bei den Eltern / einem<br />
Elternteil wohnt, liegt in der Regel<br />
bei 640 Euro pro Monat zuzüglich<br />
der Kosten der Krankenversicherung,<br />
Pflegeversicherung und Studienbei-<br />
Bezahlt mein Studium!<br />
träge. Dieser Betrag enthält einen<br />
Anteil von bis zu 270 Euro für die<br />
Warmmiete. Auch wenn sich der Unterhaltsbedarf<br />
hiermit leicht ermitteln<br />
lässt, heißt dies nicht, dass die Eltern<br />
diesen Betrag auch wirklich bezahlen<br />
müssen. Dies hängt vielmehr von der<br />
individuellen Zahlungsfähigkeit der<br />
Eltern ab. Grundsätzlich sollte der<br />
oben genannte Unterhaltsbedarf zur<br />
Verfügung gestellt werden, sodass bei<br />
etwaigen Streitigkeiten zwischen Studenten<br />
und ihren Eltern zumindest<br />
ein grober Anhaltspunkt vorhanden<br />
ist, an dem man sich unter Berücksichtigung<br />
der konkreten Situation<br />
orientieren kann.<br />
Eltern lehnen Studium<br />
des Kindes ab?<br />
Häufig kommt es vor, dass die Eltern<br />
mit der Wahl der Berufsausbildung<br />
ihrer Kinder nicht einverstanden sind<br />
und daher keine Unterhaltsleistungen<br />
erbringen wollen. Aber: Die Wahl von<br />
Studium und Beruf ist ab Volljährigkeit<br />
des Kindes einzig und allein Sache<br />
des Kindes! Eltern haben grundsätzlich<br />
keinen Anspruch darauf, an<br />
der Entscheidung selbst mitzuwirken<br />
oder gar dem Kind eine bestimmte<br />
Ausbildung vorzuschreiben. Von<br />
dieser Regel gibt es nur eine einzige<br />
Ausnahme: Wählt das Kind eine Ausbildung,<br />
die im krassen Gegensatz<br />
zu den Neigungen und Fähigkeiten<br />
des Kindes steht, dürfen Eltern ihre<br />
Unterhaltszahlungen einstellen und<br />
verweigern. Ansonsten sind die Eltern<br />
verpflichtet, ihre Unterhaltszahlungen<br />
in voller Höhe entsprechend<br />
der persönlichen Leistungsfähigkeit<br />
zu erbringen.<br />
Studierende mit eigenem<br />
Vermögen?<br />
Verfügt ein Student über eigenes<br />
Vermögen, von dem die Finanzierung<br />
des Lebensunterhaltes während<br />
des Studiums vollständig oder teilweise<br />
möglich ist, so ist dieser auch<br />
dazu verpflichtet, sein Vermögen<br />
entsprechend einzusetzen. Die Unterhaltsverpflichtung<br />
der Eltern tritt<br />
hier hinter die eigene (Vermögens-)<br />
Leistungsfähigkeit der Studenten zurück.<br />
Schwierig wird es allerdings in<br />
dem Fall, dass ein Student über Wohnungseigentum<br />
verfügt. Hier ist außerordentlich<br />
fraglich, ob er auch dieses<br />
Vermögen zur Finanzierung des<br />
Studiums aufopfern muss. Sollte es<br />
in einem solchen Fall zu Unklarheiten<br />
kommen, empfiehlt sich ein Besuch in<br />
der Rechtsberatung im AStA<br />
Grenzen der studentischen<br />
Selbständigkeit<br />
Auch wenn Studenten grundsätzlich<br />
ihre Ausbildung selbst wählen dürfen<br />
(siehe oben), besteht die Unterhaltsverpflichtung<br />
der Eltern nicht uneingeschränkt.<br />
Der Bundesgerichtshof<br />
hat in einem Urteil hierfür den Begriff<br />
des “Gegenseitigkeitsprinzips”<br />
geprägt: Eltern, die für ihr Kind Unterhalt<br />
zahlen, dürfen von ihrem<br />
Kind für ihre finanziellen Leistungen<br />
gewisse Gegenleistungen erwarten,<br />
unter anderem auch deshalb, weil<br />
sie keinen Einfluss auf die Wahl der<br />
Ausbildung nehmen dürfen. Die Gegenleistungen<br />
des Studenten setzen<br />
sich dabei im Wesentlichen aus zwei<br />
Komponenten zusammen: “Leistungsnachweise“<br />
und “zielgerichtete<br />
Durchführung der Ausbildung”. Die<br />
Vorlage von “Leistungsnachweisen“<br />
studierender Kinder bei ihren Unterhalt<br />
zahlenden Eltern beschränkt<br />
sich darauf, dass die Eltern von ihrem<br />
Kind auf Wunsch einen Nachweis<br />
darüber verlangen können, dass das<br />
von ihnen unterstützte Kind seine