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Ersti-Info - Fachschaft Bauingenieurwesen RWTH Aachen

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46<br />

WS 10/11<br />

LEBEN IN AACHEN<br />

Unterhaltspflicht<br />

Jahr für Jahr sinkt der Anteil der<br />

Studierenden, welche die staatliche<br />

Leistung “BAföG” zur Finanzierung<br />

ihres Studiums in Anspruch nehmen<br />

können, eigene Erwerbstätigkeit und<br />

Unterhaltsverpflichtungen der Eltern<br />

treten demgegenüber bei der Studienfinanzierung<br />

(insbesondere bei<br />

fortgeschrittenen Semesterzahlen)<br />

immer mehr in den Vordergrund.<br />

Leider kommt es in der Realität immer<br />

häufiger vor, dass Eltern, deren<br />

studierende Kinder kein oder nur einen<br />

kleinen Teil BAföG bekommen,<br />

ihren Kindern aufgrund eigener finanzieller<br />

Schwierigkeiten (aber auch<br />

aus anderen Gründen) keine oder nur<br />

eingeschränkte monatliche Unterhaltsleistungen<br />

gewähren. Daher findet<br />

ihr nachfolgend einige <strong>Info</strong>s und<br />

Tipps zu den Rechten und Pflichten<br />

von Eltern und Studenten in Unterhaltsfragen.<br />

Die Reihenfolge<br />

der Unterhaltspflichtigen<br />

Solange der Student nicht verheiratet<br />

ist, sind an erster Stelle dessen Eltern<br />

unterhaltspflichtig. Heiratet der Student,<br />

tritt der Ehepartner an die erste<br />

Stelle, sofern er mehr als 1350 Euro<br />

(netto) monatlich verdient. Sollten<br />

weder Eltern noch Ehepartner vorhanden<br />

sein, können ersatzweise die<br />

Großeltern unterhaltspflichtig sein.<br />

Unterhaltspflicht der Eltern<br />

Die Eltern sind rechtlich dazu verpflichtet,<br />

ihre Kinder bis zum Abschluss<br />

der ersten berufsqualifizierenden<br />

Ausbildung zu finanzieren.<br />

Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden,<br />

der nicht bei den Eltern / einem<br />

Elternteil wohnt, liegt in der Regel<br />

bei 640 Euro pro Monat zuzüglich<br />

der Kosten der Krankenversicherung,<br />

Pflegeversicherung und Studienbei-<br />

Bezahlt mein Studium!<br />

träge. Dieser Betrag enthält einen<br />

Anteil von bis zu 270 Euro für die<br />

Warmmiete. Auch wenn sich der Unterhaltsbedarf<br />

hiermit leicht ermitteln<br />

lässt, heißt dies nicht, dass die Eltern<br />

diesen Betrag auch wirklich bezahlen<br />

müssen. Dies hängt vielmehr von der<br />

individuellen Zahlungsfähigkeit der<br />

Eltern ab. Grundsätzlich sollte der<br />

oben genannte Unterhaltsbedarf zur<br />

Verfügung gestellt werden, sodass bei<br />

etwaigen Streitigkeiten zwischen Studenten<br />

und ihren Eltern zumindest<br />

ein grober Anhaltspunkt vorhanden<br />

ist, an dem man sich unter Berücksichtigung<br />

der konkreten Situation<br />

orientieren kann.<br />

Eltern lehnen Studium<br />

des Kindes ab?<br />

Häufig kommt es vor, dass die Eltern<br />

mit der Wahl der Berufsausbildung<br />

ihrer Kinder nicht einverstanden sind<br />

und daher keine Unterhaltsleistungen<br />

erbringen wollen. Aber: Die Wahl von<br />

Studium und Beruf ist ab Volljährigkeit<br />

des Kindes einzig und allein Sache<br />

des Kindes! Eltern haben grundsätzlich<br />

keinen Anspruch darauf, an<br />

der Entscheidung selbst mitzuwirken<br />

oder gar dem Kind eine bestimmte<br />

Ausbildung vorzuschreiben. Von<br />

dieser Regel gibt es nur eine einzige<br />

Ausnahme: Wählt das Kind eine Ausbildung,<br />

die im krassen Gegensatz<br />

zu den Neigungen und Fähigkeiten<br />

des Kindes steht, dürfen Eltern ihre<br />

Unterhaltszahlungen einstellen und<br />

verweigern. Ansonsten sind die Eltern<br />

verpflichtet, ihre Unterhaltszahlungen<br />

in voller Höhe entsprechend<br />

der persönlichen Leistungsfähigkeit<br />

zu erbringen.<br />

Studierende mit eigenem<br />

Vermögen?<br />

Verfügt ein Student über eigenes<br />

Vermögen, von dem die Finanzierung<br />

des Lebensunterhaltes während<br />

des Studiums vollständig oder teilweise<br />

möglich ist, so ist dieser auch<br />

dazu verpflichtet, sein Vermögen<br />

entsprechend einzusetzen. Die Unterhaltsverpflichtung<br />

der Eltern tritt<br />

hier hinter die eigene (Vermögens-)<br />

Leistungsfähigkeit der Studenten zurück.<br />

Schwierig wird es allerdings in<br />

dem Fall, dass ein Student über Wohnungseigentum<br />

verfügt. Hier ist außerordentlich<br />

fraglich, ob er auch dieses<br />

Vermögen zur Finanzierung des<br />

Studiums aufopfern muss. Sollte es<br />

in einem solchen Fall zu Unklarheiten<br />

kommen, empfiehlt sich ein Besuch in<br />

der Rechtsberatung im AStA<br />

Grenzen der studentischen<br />

Selbständigkeit<br />

Auch wenn Studenten grundsätzlich<br />

ihre Ausbildung selbst wählen dürfen<br />

(siehe oben), besteht die Unterhaltsverpflichtung<br />

der Eltern nicht uneingeschränkt.<br />

Der Bundesgerichtshof<br />

hat in einem Urteil hierfür den Begriff<br />

des “Gegenseitigkeitsprinzips”<br />

geprägt: Eltern, die für ihr Kind Unterhalt<br />

zahlen, dürfen von ihrem<br />

Kind für ihre finanziellen Leistungen<br />

gewisse Gegenleistungen erwarten,<br />

unter anderem auch deshalb, weil<br />

sie keinen Einfluss auf die Wahl der<br />

Ausbildung nehmen dürfen. Die Gegenleistungen<br />

des Studenten setzen<br />

sich dabei im Wesentlichen aus zwei<br />

Komponenten zusammen: “Leistungsnachweise“<br />

und “zielgerichtete<br />

Durchführung der Ausbildung”. Die<br />

Vorlage von “Leistungsnachweisen“<br />

studierender Kinder bei ihren Unterhalt<br />

zahlenden Eltern beschränkt<br />

sich darauf, dass die Eltern von ihrem<br />

Kind auf Wunsch einen Nachweis<br />

darüber verlangen können, dass das<br />

von ihnen unterstützte Kind seine

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