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Qualitätsanforderungen an zahnärztliche Gerichtsgutachten

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518 Fortbildung – Allgemeine Zahnheilkunde<br />

Tab. 2 Die Checkliste für das „gute“ <strong>zahnärztliche</strong> Gutachten [3]<br />

CHECKLISTE ☑<br />

Das „gute“ <strong>zahnärztliche</strong> Gutachten im Zivilprozess Seite 1<br />

Gutachten Gericht: Aktenzeichen:<br />

I. Formaler Aufbau<br />

I.1 Ist das Gutachten insgesamt übersichtlich und ist dieses klar gegliedert? █<br />

I.2 Weist das Gutachten einen gewissen Umf<strong>an</strong>g auf? █<br />

I.3 Ist bei sehr umf<strong>an</strong>greichen, komplexen Gutachten ein Inhaltsverzeichnis<br />

vorh<strong>an</strong>den?<br />

I.4 Sind Verfasser, Rechtssache, Auftraggeber, Patient und Datum gen<strong>an</strong>nt? █<br />

I.5 Ist das Gutachten eigenhändig unterschrieben? █<br />

I.6 Sind die Grundlagen, auf die sich das Gutachten stützt, vollständig<br />

aufgelistet?<br />

I.7 Ist das Beweisthema bzw. sind die Fragen des Beweisbeschlusses wiedergegeben?<br />

I.8 Ist eine kurze Sachverhaltsschilderung erfolgt? █<br />

I.9 Sind die vom Patienten geäußerten Beschwerden im Gutachten wiedergegeben?<br />

II. Verständlichkeit und Sprache<br />

II.1 Ist das Gutachten für den verständigen Laien verständlich? █<br />

II.2 Ist die Sprache im Gutachten einfach und präzise? █<br />

II.3 Sind wenig (nicht medizinische) Fremdwörter vorh<strong>an</strong>den? █<br />

II.4 Sind keine Abkürzungen verwendet bzw. falls doch sind diese erläutert? █<br />

II.5 Sind medizinische Fachbegriffe übersetzt bzw. diese verständlich erklärt? █<br />

II.6 Ist die Anamnese aus Sicht des Untersuchten wiedergegeben? █<br />

II.7 Ist ein Zahnschema zur Ver<strong>an</strong>schaulichung vorh<strong>an</strong>den? █<br />

II.8 Sind gegebenenfalls Skizzen zur Ver<strong>an</strong>schaulichung vorh<strong>an</strong>den? █<br />

III. Anamnese und Befund<br />

III.1 Wurde der Patient vom Gutachter untersucht? Falls nicht zutreffend<br />

weiter unter IV.<br />

III.2 Ist das Datum der gutachterlichen Untersuchung vermerkt? █<br />

III.3 Wurde der Zahnstatus vollständig erhoben? █<br />

III.4 Wurden weitere Befunde (Modelle, Röntgen etc.) erhoben und ausführlich<br />

dokumentiert?<br />

III.5 Wurden zur besseren Ver<strong>an</strong>schaulichung Fotos gemacht? █<br />

IV. Sachlichkeit<br />

IV.1 Ist der Gutachter unvoreingenommen? █<br />

IV.2 Hat eine emotionsfreie Befunderhebung stattgefunden? █<br />

IV.3 Gründet sich das Gutachten nicht auf bloßen Mutmaßungen und Behauptungen?<br />

doch keine Entscheidungskompetenz [19]. Die<br />

abschließende Wertung der verschiedenen Dokumente<br />

gegenein<strong>an</strong>der ist ausdrücklich nicht<br />

Sache des Gutachters.<br />

Literaturzitate<br />

Die Angabe von Literaturbelegen ist nötig, um<br />

das Gutachten evidenzbasiert und nachprüfbar<br />

zu machen, wenn es um Innovationen,<br />

verlassene Verfahren, Schulenstreits und zum<br />

Ausschluss einer Diskrep<strong>an</strong>z mit vorh<strong>an</strong>denen<br />

█<br />

█<br />

█<br />

█<br />

█<br />

█<br />

█<br />

Leitlinien geht [15]. Günstig ist es, Aussagen<br />

zu den <strong>an</strong>deren bewertungsrelev<strong>an</strong>ten Aspekten<br />

mit Belegen zu versehen [15]. Wenn allgemeingültiges<br />

und präsentes Wissen wiedergegeben<br />

wurde, sind Literaturzitate jedoch nicht<br />

nötig [23]. Bei der Behauptung, eine bestimmte<br />

Untersuchungsmethode sei selbstverständliche,<br />

allgemeine Pflicht und das Unterlassen<br />

schlechterdings nicht verständlich, ist ein Auszug<br />

aus einem trivialen Alltags-St<strong>an</strong>dard-<br />

Lehrbuch <strong>an</strong>gebracht [15]. Selbstverständlich<br />

ist die Anzahl der zitierten Literaturstellen<br />

kein Qualitätskriterium, sondern ihre Treffsicherheit<br />

für das spezifische Problem [15]. Eing<strong>an</strong>g<br />

in das Gutachten sollte nur jene Fachliteratur<br />

finden, die zum Ereigniszeitpunkt bereits<br />

veröffentlicht war [7, 28, 34]. Andererseits<br />

k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> kritisch <strong>an</strong>merken, dass <strong>an</strong>gesichts<br />

des Umf<strong>an</strong>gs der medizinischen Literatur<br />

selbst die unsinnigsten Behauptungen durch<br />

Literaturbelege untermauert werden können<br />

[20]. In nicht seltenen Fällen geht der Gutachter<br />

offenbar davon aus, dass sich der Leser allein<br />

durch die Tatsache, dass ein oder mehrere<br />

Literaturzitate aufgeführt werden, entsprechend<br />

beeindrucken lässt und damit Diagnostik<br />

und Beurteilung des Gutachtens von vornherein<br />

nicht mehr infrage stellt [29]. Im Zusammenh<strong>an</strong>g<br />

mit Literaturzitaten soll auch<br />

die zunehmende Bedeutung von Leitlinien im<br />

Arzthaftungsrecht Erwähnung finden. Aus<br />

haftungsrechtlicher Sicht ist der fachärztliche<br />

St<strong>an</strong>dard für die Qualität der ärztlichen Beh<strong>an</strong>dlung<br />

maßgebend. Dieser St<strong>an</strong>dard wird<br />

durch Fakten ausgefüllt, die in der Regel der<br />

medizinische Sachverständige feststellt [13].<br />

Medizinische Leitlinien, als innerprofessionell<br />

durch ärztliche Fachgremien verfasste, nach<br />

dem Grad ihrer Verbindlichkeit abgestufte<br />

H<strong>an</strong>dlungsempfehlungen zur diagnostischen<br />

und therapeutischen Vorgehensweise für bestimmte<br />

Situationen, geraten hierbei zunehmend<br />

ins juristische Interesse [13]. Es ist absehbar,<br />

dass Leitlinien zunehmend die Rechtsfindung<br />

einer stark <strong>an</strong> autoritativen Texten<br />

orientierten Justiz beeinflussen werden [11,<br />

13]. Schon jetzt muss konstatiert werden, dass<br />

Leitlinien häufiger von Juristen als von Medizinern<br />

eingesehen werden. Daher k<strong>an</strong>n es im<br />

<strong>zahnärztliche</strong>n Gutachten sinnvoll sein, Stellungnahmen<br />

der Deutschen Gesellschaft für<br />

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK),<br />

zumal diese online für jederm<strong>an</strong>n zugänglich<br />

sind, in die Beurteilung im <strong>zahnärztliche</strong>n<br />

Gutachten aufzunehmen.<br />

Checkliste<br />

Die vorgestellten <strong>Qualitäts<strong>an</strong>forderungen</strong> <strong>an</strong><br />

<strong>zahnärztliche</strong> Sachverständigengutachten sind<br />

in der Checkliste von Brauer zusammengefasst<br />

ZWR ̶ Das Deutsche Zahnärzteblatt 2008; 117 (10)

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