Qualitätsanforderungen an zahnärztliche Gerichtsgutachten
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518 Fortbildung – Allgemeine Zahnheilkunde<br />
Tab. 2 Die Checkliste für das „gute“ <strong>zahnärztliche</strong> Gutachten [3]<br />
CHECKLISTE ☑<br />
Das „gute“ <strong>zahnärztliche</strong> Gutachten im Zivilprozess Seite 1<br />
Gutachten Gericht: Aktenzeichen:<br />
I. Formaler Aufbau<br />
I.1 Ist das Gutachten insgesamt übersichtlich und ist dieses klar gegliedert? █<br />
I.2 Weist das Gutachten einen gewissen Umf<strong>an</strong>g auf? █<br />
I.3 Ist bei sehr umf<strong>an</strong>greichen, komplexen Gutachten ein Inhaltsverzeichnis<br />
vorh<strong>an</strong>den?<br />
I.4 Sind Verfasser, Rechtssache, Auftraggeber, Patient und Datum gen<strong>an</strong>nt? █<br />
I.5 Ist das Gutachten eigenhändig unterschrieben? █<br />
I.6 Sind die Grundlagen, auf die sich das Gutachten stützt, vollständig<br />
aufgelistet?<br />
I.7 Ist das Beweisthema bzw. sind die Fragen des Beweisbeschlusses wiedergegeben?<br />
I.8 Ist eine kurze Sachverhaltsschilderung erfolgt? █<br />
I.9 Sind die vom Patienten geäußerten Beschwerden im Gutachten wiedergegeben?<br />
II. Verständlichkeit und Sprache<br />
II.1 Ist das Gutachten für den verständigen Laien verständlich? █<br />
II.2 Ist die Sprache im Gutachten einfach und präzise? █<br />
II.3 Sind wenig (nicht medizinische) Fremdwörter vorh<strong>an</strong>den? █<br />
II.4 Sind keine Abkürzungen verwendet bzw. falls doch sind diese erläutert? █<br />
II.5 Sind medizinische Fachbegriffe übersetzt bzw. diese verständlich erklärt? █<br />
II.6 Ist die Anamnese aus Sicht des Untersuchten wiedergegeben? █<br />
II.7 Ist ein Zahnschema zur Ver<strong>an</strong>schaulichung vorh<strong>an</strong>den? █<br />
II.8 Sind gegebenenfalls Skizzen zur Ver<strong>an</strong>schaulichung vorh<strong>an</strong>den? █<br />
III. Anamnese und Befund<br />
III.1 Wurde der Patient vom Gutachter untersucht? Falls nicht zutreffend<br />
weiter unter IV.<br />
III.2 Ist das Datum der gutachterlichen Untersuchung vermerkt? █<br />
III.3 Wurde der Zahnstatus vollständig erhoben? █<br />
III.4 Wurden weitere Befunde (Modelle, Röntgen etc.) erhoben und ausführlich<br />
dokumentiert?<br />
III.5 Wurden zur besseren Ver<strong>an</strong>schaulichung Fotos gemacht? █<br />
IV. Sachlichkeit<br />
IV.1 Ist der Gutachter unvoreingenommen? █<br />
IV.2 Hat eine emotionsfreie Befunderhebung stattgefunden? █<br />
IV.3 Gründet sich das Gutachten nicht auf bloßen Mutmaßungen und Behauptungen?<br />
doch keine Entscheidungskompetenz [19]. Die<br />
abschließende Wertung der verschiedenen Dokumente<br />
gegenein<strong>an</strong>der ist ausdrücklich nicht<br />
Sache des Gutachters.<br />
Literaturzitate<br />
Die Angabe von Literaturbelegen ist nötig, um<br />
das Gutachten evidenzbasiert und nachprüfbar<br />
zu machen, wenn es um Innovationen,<br />
verlassene Verfahren, Schulenstreits und zum<br />
Ausschluss einer Diskrep<strong>an</strong>z mit vorh<strong>an</strong>denen<br />
█<br />
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█<br />
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█<br />
█<br />
█<br />
Leitlinien geht [15]. Günstig ist es, Aussagen<br />
zu den <strong>an</strong>deren bewertungsrelev<strong>an</strong>ten Aspekten<br />
mit Belegen zu versehen [15]. Wenn allgemeingültiges<br />
und präsentes Wissen wiedergegeben<br />
wurde, sind Literaturzitate jedoch nicht<br />
nötig [23]. Bei der Behauptung, eine bestimmte<br />
Untersuchungsmethode sei selbstverständliche,<br />
allgemeine Pflicht und das Unterlassen<br />
schlechterdings nicht verständlich, ist ein Auszug<br />
aus einem trivialen Alltags-St<strong>an</strong>dard-<br />
Lehrbuch <strong>an</strong>gebracht [15]. Selbstverständlich<br />
ist die Anzahl der zitierten Literaturstellen<br />
kein Qualitätskriterium, sondern ihre Treffsicherheit<br />
für das spezifische Problem [15]. Eing<strong>an</strong>g<br />
in das Gutachten sollte nur jene Fachliteratur<br />
finden, die zum Ereigniszeitpunkt bereits<br />
veröffentlicht war [7, 28, 34]. Andererseits<br />
k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> kritisch <strong>an</strong>merken, dass <strong>an</strong>gesichts<br />
des Umf<strong>an</strong>gs der medizinischen Literatur<br />
selbst die unsinnigsten Behauptungen durch<br />
Literaturbelege untermauert werden können<br />
[20]. In nicht seltenen Fällen geht der Gutachter<br />
offenbar davon aus, dass sich der Leser allein<br />
durch die Tatsache, dass ein oder mehrere<br />
Literaturzitate aufgeführt werden, entsprechend<br />
beeindrucken lässt und damit Diagnostik<br />
und Beurteilung des Gutachtens von vornherein<br />
nicht mehr infrage stellt [29]. Im Zusammenh<strong>an</strong>g<br />
mit Literaturzitaten soll auch<br />
die zunehmende Bedeutung von Leitlinien im<br />
Arzthaftungsrecht Erwähnung finden. Aus<br />
haftungsrechtlicher Sicht ist der fachärztliche<br />
St<strong>an</strong>dard für die Qualität der ärztlichen Beh<strong>an</strong>dlung<br />
maßgebend. Dieser St<strong>an</strong>dard wird<br />
durch Fakten ausgefüllt, die in der Regel der<br />
medizinische Sachverständige feststellt [13].<br />
Medizinische Leitlinien, als innerprofessionell<br />
durch ärztliche Fachgremien verfasste, nach<br />
dem Grad ihrer Verbindlichkeit abgestufte<br />
H<strong>an</strong>dlungsempfehlungen zur diagnostischen<br />
und therapeutischen Vorgehensweise für bestimmte<br />
Situationen, geraten hierbei zunehmend<br />
ins juristische Interesse [13]. Es ist absehbar,<br />
dass Leitlinien zunehmend die Rechtsfindung<br />
einer stark <strong>an</strong> autoritativen Texten<br />
orientierten Justiz beeinflussen werden [11,<br />
13]. Schon jetzt muss konstatiert werden, dass<br />
Leitlinien häufiger von Juristen als von Medizinern<br />
eingesehen werden. Daher k<strong>an</strong>n es im<br />
<strong>zahnärztliche</strong>n Gutachten sinnvoll sein, Stellungnahmen<br />
der Deutschen Gesellschaft für<br />
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK),<br />
zumal diese online für jederm<strong>an</strong>n zugänglich<br />
sind, in die Beurteilung im <strong>zahnärztliche</strong>n<br />
Gutachten aufzunehmen.<br />
Checkliste<br />
Die vorgestellten <strong>Qualitäts<strong>an</strong>forderungen</strong> <strong>an</strong><br />
<strong>zahnärztliche</strong> Sachverständigengutachten sind<br />
in der Checkliste von Brauer zusammengefasst<br />
ZWR ̶ Das Deutsche Zahnärzteblatt 2008; 117 (10)