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BUNDESKARTELLAMT BESCHLUSS In dem Verwaltungsverfahren ...

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<strong>BUNDESKARTELLAMT</strong> 53113 Bonn<br />

3. <strong>BESCHLUSS</strong>ABTEILUNG Kaiser-Friedrich-Straße 16<br />

B 3 – 24520 – Fa – 154/03<br />

<strong>In</strong> <strong>dem</strong> <strong>Verwaltungsverfahren</strong><br />

1. Colgate-Palmolive Company<br />

300 Park Avenue<br />

New York, NY 10022-7499<br />

USA<br />

2. Gaba Holding AG<br />

c/o Dr. Roland Strauss<br />

Blumenrain 20<br />

4001 Basel<br />

Schweiz<br />

3. a) The Procter & Gamble Company<br />

Procter & Gamble Plaza<br />

Cincinnati OH 45201<br />

Ohio<br />

USA<br />

b) Procter & Gamble GmbH<br />

Sulzbacherstr. 40<br />

65824 Schwalbach<br />

<strong>BESCHLUSS</strong><br />

FUSIONSVERFAHREN<br />

VERFÜGUNG GEMÄSS § 40 ABS. 2 GWB<br />

Verfahrensbevollmächtigte zu 1.<br />

Rechtsanwälte<br />

Ashurst<br />

Avenue Louise 489<br />

1050 Brüssel<br />

Belgien<br />

Verfahrensbevollmächtigte zu 2.<br />

Baker & McKenzie<br />

Bethmannstr. 50-54<br />

60311 Frankfurt<br />

- Beteiligte -


2<br />

Verfahrensbevollmächtigte zu<br />

3. a) und b)<br />

Rechtsanwälte Gleiss Lutz<br />

Maybachstr. 6<br />

70469 Stuttgart<br />

- Beigeladene -<br />

4. GlaxoSmithKline Consumer Healthcare GmbH & Co. KG<br />

Bußmatten 1<br />

77815 Bühl<br />

Verfahrensbevollmächtigte zu 4.<br />

Rechtsanwälte Oppenländer<br />

Altenbergstr. 3<br />

70180 Stuttgart<br />

- Beigeladene -<br />

wegen Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 Abs. 1 GWB hat die<br />

3. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes am 4. Mai 2004 beschlossen:<br />

1. Das mit Schreiben vom 9. Januar 2004 angemeldete Zusammenschlussvor-<br />

haben wird freigegeben.<br />

2. Die Gebühr für die Anmeldung wird auf<br />

(...) €<br />

(in Worten: (...) Euro)<br />

festgesetzt und den Beteiligten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner auferlegt.<br />

Gründe<br />

A. Das Zusammenschlussvorhaben<br />

1. Mit Schreiben ihrer Verfahrenbevollmächtigten vom 9. Januar 2004 – Eingang<br />

beim Bundeskartellamt am 12. Januar 2004 – hat die Beteiligte zu 1. (im Folgenden<br />

Colgate) das Vorhaben von Colgate angemeldet, die Beteiligte zu 2. zu übernehmen.<br />

Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden Gaba) hat sich mit Schreiben vom 12. Januar


2004 der Anmeldung angeschlossen. Nach <strong>dem</strong> am 18. Dezember 2003 geschlos-<br />

senen Kaufvertrag über den Verkauf von Gaba beabsichtigt Colgate, in einem ersten<br />

Schritt von 30 Hauptaktionären 80,25 % der Anteile an Gaba zu erwerben. Der Kauf-<br />

vertrag sieht in einem zweiten Schritt vor, dass allen weiteren Aktionären – 19,75 %<br />

der Anteile befinden sich in Streubesitz – die Möglichkeit eröffnet wird, diesem Kauf-<br />

vertrag beizutreten.<br />

3<br />

B. Beteiligte Unternehmen<br />

2. Colgate ist eine nach <strong>dem</strong> Recht des US-Bundesstaates Delaware gegründete<br />

Aktiengesellschaft mit Sitz in den USA. <strong>In</strong> Deutschland ist Colgate in den Bereichen<br />

Mund-, Körper-, Haushalts- und Wäschepflege tätig. Deutsche Tochtergesellschaften<br />

von Colgate sind die Holdinggesellschaften Colgate-Palmolive Deutschland Holding<br />

mbH, die Colgate-Palmolive Beteiligungs-Management GmbH und die Colgate-<br />

Palmolive Beteiligungsgesellschaft mbH Colgate sowie die operativ tätige Colgate-<br />

Palmolive GmbH (alle mit Sitz in Hamburg). Colgate und die mit dieser Gesellschaft<br />

verbundenen Unternehmen erzielten im Jahr 2002 weltweit Umsatzerlöse in Höhe<br />

von € 9.829 Mio., davon in der Europäischen Union € [...] Mio. und in Deutschland €<br />

[...] Mio.<br />

3. Die Anteile an Gaba – einer nach schweizerischem Recht gegründeten Aktienge-<br />

sellschaft – werden von ca. 80 Privataktionären gehalten, von denen die Mehrzahl<br />

ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Gaba ist auf <strong>dem</strong> Gebiet der Herstellung und <strong>dem</strong><br />

Vertrieb von Mundpflegeprodukten der Marken Elmex, Aronal und Meridol tätig. Ga-<br />

ba vertreibt überdies sonstige Körperpflegeprodukte, allerdings beschränkt sich diese<br />

Tätigkeit im Wesentlichen auf die Benelux-Länder. Deutsche Tochtergesellschaften<br />

von Gaba sind die Gaba Holding GmbH, Lörrach sowie deren Tochtergesellschaften,<br />

die Gaba GmbH und die Gaba Produktion GmbH, beide Lörrach. Im Geschäftsjahr<br />

2002 erzielte Gaba weltweit Umsatzerlöse in Höhe von € 232 Mio., davon € [...] Mio.<br />

in der Europäischen Union und € [...] Mio. in Deutschland.


4<br />

C. Zusammenschlusstatbestand<br />

4. Der von Colgate geplante Erwerb der Anteile an Gaba ist anmeldepflichtig nach<br />

§ 39 GWB. Das Vorhaben erfüllt die Zusammenschlusstatbestände des Kontroll- und<br />

Anteilserwerbs des § 37 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 lit. a GWB.<br />

D. Anwendungsbereich des GWB<br />

5. Die Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle (§§ 35 ff. GWB) finden Anwen-<br />

dung. Die Schwellenwerte des § 35 Abs. 1 GWB sind allein durch die Umsätze von<br />

Colgate erfüllt. Es liegt kein Fall des § 35 Abs. 2 GWB (De-minimis- und Bagatell-<br />

marktklausel) vor.<br />

6. Die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission gem. § 35 Abs. 3 GWB i. V. m.<br />

Art. 1 Abs. 1 u. 2, 21 Abs. 2 der Fusionskontrollverordnung 1 (im Folgenden FKVO) ist<br />

nicht begründet. Dem Zusammenschlussvorhaben kommt keine gemeinschaftsweite<br />

Bedeutung zu, da die Schwellenwerte der Art. 1 Abs. 2 und 3 FKVO nicht erreicht<br />

werden.<br />

E. Verfahren<br />

7. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21. Januar 2004 haben The<br />

Procter & Gamble Company, Ohio, USA (im Folgenden Procter & Gamble) und die<br />

Procter & Gamble GmbH, Schwalbach (im Folgenden Procter & Gamble Deutsch-<br />

land) die Beiladung zu <strong>dem</strong> Verfahren gem. § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB beantragt. Mit<br />

Beschluss vom 27. Januar 2004 wurden beide Unternehmen zu <strong>dem</strong> Verfahren bei-<br />

geladen.<br />

1 Verordnung (EWG) Nr. 4064 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen<br />

(ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989) in der durch die Verordnung (EG) Nr.<br />

1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) 4064/89 über die Kontrolle<br />

von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. L 180 vom 9.7.1997) erlangten Fassung. <strong>In</strong> der<br />

geänderten Fassung in Kraft seit <strong>dem</strong> 1. März 1998. Die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 139/2004<br />

des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ergebende<br />

Fassung der Fusionskontrollverordnung ist gem. Art. 26 Abs. 2 dieser Verordnung nicht auf den<br />

vorliegenden Fall anwendbar.


8. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Januar 2004 hat die Gla-<br />

xoSmithKline Consumer Healthcare GmbH & Co. KG, Bühl (im Folgenden GSK) die<br />

Beiladung zu <strong>dem</strong> Verfahren gem. § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB beantragt. Mit Beschluss<br />

vom 4. Februar 2004 wurde das Unternehmen zu <strong>dem</strong> Verfahren beigeladen.<br />

9. Mit Schreiben vom 4. Februar 2004, eingegangen bei den anmeldenden Unter-<br />

nehmen per Fax am selben Tage, wurde den Zusammenschlussbeteiligten fristge-<br />

recht mitgeteilt, dass die Beschlussabteilung das Hauptprüfverfahren eingeleitet hat<br />

(§ 40 Abs. 1 Satz 1 GWB).<br />

5<br />

F. Wettbewerbliche Beurteilung<br />

10. Das angemeldete Vorhaben erfüllt nicht die in § 36 Abs. 1 GWB normierten Un-<br />

tersagungsvoraussetzungen, da nicht zu erwarten ist, dass es durch den Zusam-<br />

menschluss auf den relevanten Märkten zur Entstehung oder Verstärkung einer<br />

marktbeherrschenden Stellung kommt.<br />

I. Relevante Märkte<br />

11. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft nach den Ermittlungen der Beschlussab-<br />

teilung die Märkte für die Herstellung und den Vertrieb von Fluoridzahnpflegeproduk-<br />

ten, die Herstellung und den Vertrieb von Haarshampoos und Pflegespülungen, die<br />

Herstellung und den Vertrieb von (manuellen) Zahnbürsten, die Herstellung und den<br />

Vertrieb von Zahnpasta sowie die Herstellung und den Vertrieb von kosmetische<br />

Mundwasser.<br />

12. Im Folgenden sollen kurz die Marktverhältnisse auf den ersten drei genannten<br />

Märkten dargestellt werden. Danach folgt eine ausführliche Auseinandersetzung mit<br />

den unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten im vorliegenden Fall problemati-<br />

schen Produktmärkten für Zahnpasta und kosmetischem Mundwasser.


6<br />

1. Fluoridzahnpflegeprodukte, Haarshampoos/Pflegespülungen und Zahnbürsten<br />

a) Fluorid-Zahnschutz<br />

13. Im Bereich Fluorid-Zahnschutz ist zwischen <strong>dem</strong> Markt für die Herstellung und<br />

den Vertrieb von Haushaltsfluorid-Gels und <strong>dem</strong> Markt für die Herstellung und den<br />

Vertrieb von Fluorid-Lacken zu unterscheiden.<br />

14. Haushaltsfluorid-Gels sind hauptsächlich für die Nutzung durch den Endverbrau-<br />

cher konzipiert und werden einmal oder mehrmals wöchentlich mit der Zahnbürste<br />

aufgetragen. Sie werden ausschließlich in Apotheken verkauft und sind je nach Fluo-<br />

rid-Gehalt und Packungsgröße frei verkäuflich oder verschreibungspflichtig. Colgate<br />

vertreibt in diesem Bereich das Produkt Colgate Gel-Kam und Gaba ist in diesem<br />

Bereich mit <strong>dem</strong> Produkt Elmex-Gelée vertreten.<br />

15. Von Haushaltsfluorid-Gels sind Fluorid-Lacke zu unterscheiden, die hauptsäch-<br />

lich von Angehörigen der zahnmedizinischen Berufe ein- bis zweimal jährlich mit ei-<br />

nem Pinsel auf einzelne behandlungsbedürftige Zähne aufgetragen werden. Die Be-<br />

handlung soll zu einer dauerhaften Absorbierung des Fluorids durch den Zahn-<br />

schmelz führen. Darüber hinaus soll eine desensibilisierende Wirkung erreicht wer-<br />

den. Im Bereich der Fluorid-Lacke ist Colgate mit <strong>dem</strong> Produkt Duraphat Lack und<br />

Gaba mit <strong>dem</strong> Produkt Elmex-Fluorid vertreten.<br />

16. Beide vorgenannten Märkte, auf denen seit mehr als fünf Jahren Produkte ange-<br />

boten werden, unterfallen der Bagatellmarktgrenze des § 35 Abs. 2 Nr. 2 GWB, da<br />

auf ihnen im <strong>In</strong>land weit unter € 15 Mio. umgesetzt wurden. Die Märkte sind damit<br />

der Zusammenschlusskontrolle entzogen.<br />

b) Haarshampoos und Pflegespülungen<br />

17. Sowohl Colgate (mit der Marke Gard) als auch Gaba (mit der Marke Plantur) sind<br />

gegenwärtig im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Haarshampoos und<br />

Pflegespülungen tätig. Allerdings liegen die addierten Marktanteile beider Unterneh-


men auf den jeweiligen Märkten jeweils unter 10 %, so dass der Zusammenschluss<br />

für diese Märkte keiner weiteren wettbewerbsrechtlichen Überprüfung bedarf.<br />

7<br />

c) Zahnbürsten<br />

18. Das Zusammenschlussvorhaben führt zu Überschneidungen der Tätigkeitsberei-<br />

che der anmeldenden Unternehmen im Bereich der Herstellung und <strong>dem</strong> Vertrieb<br />

von Zahnbürsten. Es spricht einiges dafür, jeweils einen sachlich relevanten Markt für<br />

manuelle Zahnbürsten und einen für elektrische Zahnbürsten anzunehmen 2 . Die<br />

Frage kann vorliegend offen bleiben, da zwar Colgate elektrische Zahnbürsten her-<br />

stellt, Gaba auf diesem Markt jedoch nicht tätig ist. Der gemeinsame Marktanteil bei-<br />

der Unternehmen bei manuellen Zahnbürsten würde sich auf unter 20 % belaufen.<br />

Nimmt man einen Gesamtmarkt für manuelle und elektrische Zahnbürsten an, so<br />

beliefe sich der gemeinsame Marktanteil von Colgate und Gaba auf unter 15 %. Es<br />

bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch den Zusammenschluss in die-<br />

sem Bereich eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 36 Abs. 1 GWB be-<br />

gründet oder verstärkt wird.<br />

2. Zahnpasta und kosmetische Mundwässer<br />

a) Sachliche Marktabgrenzung<br />

19. Die Abgrenzung des relevanten Marktes richtet sich nach <strong>dem</strong> Bedarfsmarktkon-<br />

zept. Danach sind die sachlichen Märkte nach der funktionellen Austauschbarkeit der<br />

Produkte aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers voneinander abzugren-<br />

zen. Zu einem sachlich relevanten Markt gehören alle Produkte, die in den Augen<br />

eines vernünftigen, durchschnittlichen Abnehmers wegen gleicher Eignung und Ver-<br />

wendungszwecke geeignet sind, einen bestimmten Bedarf auf zumutbare, gleichwer-<br />

tige Weise zu befriedigen, auch wenn sie sich in Einzelheiten wie Konstruktion,<br />

Qualität, Preis und ähnlichem unterscheiden 3 .<br />

2<br />

So auch die Kommission in der Entscheidung vom 11.01.2001; COMP/M.2192, SmithKline Beecham/Blockdrug.<br />

3<br />

KG v. 7. 11. 1985, WUW/E OLG 3795, „Pillsbury – Sonnen-Bassermann“.


20. Bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes ist im vorliegenden Fall auf<br />

die Herstellerstufe abzustellen, da die Zusammenschlussbeteiligten Hersteller der<br />

genannten Produkte sind und der Zusammenschluss sich auf dieser Stufe (Herstel-<br />

lung und Lieferung) auswirken wird 4 . Für die Marktabgrenzung ist daher auf die Sicht<br />

des Einzelhandels – soweit dieser direkt beliefert wird – bzw. des Großhandels als<br />

Marktgegenseite und auf deren absatzstrategische Überlegungen abzustellen. Da<br />

deren Nachfrage wiederum von <strong>dem</strong> Nachfrageverhalten der Endverbraucher geleitet<br />

wird, ist das Verhalten dieser Gruppe ebenfalls zu berücksichtigen 5 .<br />

21. Die durch den Zusammenschluss betroffenen Märkte sind nicht zu einem einheit-<br />

lichen Gesamtmarkt für Mundhygieneprodukte zusammenzufassen, da die Produkte<br />

grundlegend unterschiedlichen Zwecken dienen und daher aus der Sicht der Ab-<br />

nehmer nicht als austauschbar anzusehen sind. Zu<strong>dem</strong> kann nicht davon ausgegan-<br />

gen werden, dass der Endverbraucher alle diesem Gesamtsortiment zugehörigen<br />

Produkte verwenden wird und dass er, wenn er sie verwendet, jeweils nur Produkte<br />

einer Marke verwendet.<br />

22. Die durch den Zusammenschluss betroffenen Märkte sind nicht weiter nach Ab-<br />

nehmergruppen zu unterteilen. Die durch den Zusammenschluss betroffenen<br />

Produkte werden (teilweise über den Großhandel) an den Lebensmitteleinzelhandel,<br />

Drogeriemärkte und Apotheken vertrieben. Die Vertriebs- und Marketingstrategien<br />

der Hersteller unterscheiden sich aber nicht wesentlich im Hinblick auf die unter-<br />

schiedlichen Abnehmergruppen.<br />

8<br />

aa) Zahnpasta<br />

23. Im Jahr 2002 war Colgate in Deutschland auf <strong>dem</strong> Markt für Zahnpasta mit den<br />

Marken Colgate Total Weisse Paste, Colgate Total Fresh Stripe, Colgate Total Plus<br />

Whitening, Colgate Fresh Confidence, Colgate Sensation White, Colgate Zahnstein-<br />

schutz Plus Whitening, Colgate Fresh Gel, Colgate Kariesschutz, Dentagard Zahn-<br />

creme, Colgate Bugs Bunny und Freunde sowie My first Colgate vertreten. Gaba war<br />

im Jahr 2002 in Deutschland mit den Zahnpasten Elmex Kariesschutz Zahnpasta,<br />

4 Vgl. zu dieser Frage auch OLG Düsseldorf v. 30.04.2003, WuW/E DE-R 1112/1113, „Melitta/Airflo“.<br />

5 Ausführlich hierzu auch BKartA, Beschluss vom 02.03.2004, B 10 - 102/03 veröffentlicht unter<br />

http://www.bundeskartellamt.de/archiv.html.


Elmex Kinderzahnpasta, Elmex Menthol-frei Zahnpasta, Elmex Sensitive Zahnpasta,<br />

Aronal Forte Zahnpasta sowie Meridol Zahnpasta am Markt vertreten.<br />

24. Wie sich bereits aus der Aufzählung der allein von den Beteiligten vertriebenen<br />

Produkte ergibt, werden in Deutschland sehr viele unterschiedliche Arten von Zahn-<br />

pasten hergestellt und vertrieben. Ausgehend von der „normalen Familienzahnpasta“<br />

sind mittlerweile besondere Varianten im Angebot der Hersteller, die darüber hinaus-<br />

gehenden Nutzen, etwa die Behandlung von Zahnfleischproblemen, die Zahnaufhel-<br />

lung oder die Reduzierung der Empfindlichkeit der Zähne versprechen oder sich an<br />

einen besonderen Personenkreis, etwa Raucher oder Personen ab einem Alter von<br />

40 Jahren, wenden. Es gibt mittlerweile aber auch Zahnpasten, die verschiedene der<br />

o. g. Nutzen miteinander kombinieren. Eine Differenzierung nach den jeweiligen Zu-<br />

satznutzen ist aber erkennbar nicht sachgerecht. Denn auch die Zahnpasten mit Zu-<br />

satznutzen dienen in erster Linie <strong>dem</strong> Zweck der Zahnreinigung und sind daher in<br />

Anwendung des oben genannten Bedarfsmarktkonzeptes als untereinander aus-<br />

tauschbar und damit einem sachlich relevanten Markt zurechenbar anzusehen.<br />

25. Auch eine Differenzierung nach Hersteller- und Handelsmarken ist nicht ange-<br />

zeigt. Funktionell ist die unter der Marke eines Handelsunternehmens verkaufte<br />

Zahnpasta aus Sicht der Verbraucher – aus der sich die Sicht des Handels ableitet –<br />

ohne weiteres mit den unter einer Herstellermarke verkauften Produkten austausch-<br />

bar. Die Produkte ähneln sich auch von der Aufmachung her derart, dass es für den<br />

Endverbraucher auf den ersten Blick nicht sogleich feststellbar ist, ob es sich bei <strong>dem</strong><br />

jeweiligen Produkt um eine Hersteller- oder eine Handelsmarke handelt. Auch das<br />

Preisniveau und die Art und der Umfang der eingesetzten Werbung geben keinen<br />

Hinweis auf die Notwendigkeit einer Differenzierung. Zwar gibt es – stark beworbene<br />

– Premium-Markenprodukte (Elmex), die im Durchschnitt auch deutlich teurer als<br />

Handelsmarkenprodukte sind. Es gibt aber auch Hersteller-Markenprodukte, die das<br />

untere Preissegment abdecken und – wenn überhaupt – in nur sehr geringem Um-<br />

fang beworben werden. Es ist im Markt für Zahnpasta folglich keine marktabgren-<br />

zende, preisliche Trennlinie zwischen Handelsmarken- und Markenprodukten festzu-<br />

stellen, sondern es besteht ein dynamisches preisliches Kontinuum, das von den<br />

Handelmarken über die sog. low-end-Marken, den mittelpreisigen B-Marken zu den<br />

9


Premiummarken aufsteigt 6 . Vor diesem Hintergrund ist auch eine Unterscheidung<br />

zwischen sog. Premium-Markenprodukten und Standardprodukten abzulehnen.<br />

26. Die Beschlussabteilung ist letztlich zu <strong>dem</strong> Ergebnis gekommen, dass auch Kin-<br />

10<br />

derzahnpasta nicht als eigenständiger Markt, sondern als (unselbständiges) Segment<br />

des Zahnpastamarktes zu betrachten ist. Zwar empfehlen Zahnärzte, dass Kinder<br />

unter 6 Jahren keine Zahnpasta für Erwachsene verwenden sollen, da diese mit ei-<br />

nem Fluoridgehalt zwischen 800 und 1500 ppm eine zu hohe Fluoridkonzentration<br />

enthalte. Für Kinder unter 6 Jahren wird von Zahnärzten Kinderzahnpasta mit einem<br />

Fluoridgehalt von nicht mehr als 500 ppm empfohlen 7 . Grund für diese Empfehlung<br />

ist der bei Kindern unter 6 Jahren in der Regel noch nicht voll kontrollierte Schluckre-<br />

flex. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Teile der verwendeten Zahnpasta hinun-<br />

terschlucken. Kinderzahnpasta, die diesen empfohlenen, niedrigen Fluoridgehalt<br />

enthält, wird häufig in speziellen Packungen angeboten, die einerseits mit 50 ml ein<br />

im Vergleich zur durchschnittlichen Erwachsenenzahnpasta geringeres Füllvolumen<br />

aufweisen und andererseits durch einen auf die Zielgruppe ausgerichteten Aufdruck<br />

(Motive der Sesamstrasse mit separatem Sticker, Bugs Bunny etc.), also durch be-<br />

sonderes Marketing, gekennzeichnet sind. Für Kinder über 6 Jahren wird von den<br />

Zahnärzten Zahnpasta mit einer Fluoridkonzentration zwischen 800 ppm und 1500<br />

ppm empfohlen. Für diese Altersgruppe wird von einigen Herstellern eine sog. Juni-<br />

orzahnpasta angeboten. Aber auch Zahnpasta für Erwachsene weist diese Fluorid-<br />

konzentration auf und kann daher von dieser Altersgruppe verwendet werden.<br />

27. Die Beschlussabteilung ist zu <strong>dem</strong> Ergebnis gekommen, dass Kinderzahnpasta<br />

nicht als eigenständiger Markt zu betrachten ist. Zunächst bestehen keine durchgrei-<br />

fenden Unterschiede hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeit von Kinder- und Er-<br />

wachsenenzahnpasta für Kinder unter 6 Jahren. Es ist ohne weiteres möglich, auch<br />

Kindern dieser Altersgruppe eine geringe Menge an Zahnpasta für Erwachsene zu<br />

geben. Dies geschähe dann in Übereinstimmung mit der Empfehlung mancher<br />

Zahnärzte, welche die Verwendung von spezieller Kinderzahnpasta ausdrücklich ab-<br />

lehnen, da nach ihrer Ansicht der sehr viel süßere Geschmack von Kinderzahnpasta<br />

6 Vgl. zu dieser Abgrenzung für den Bereich Waschmittel Bundeskartellamt, Beschluss vom<br />

20.09.1999, B3-20/99, Henkel/Luhns, veröffentlicht unter http://www.bundeskartellamt.de/archiv.html.<br />

7 So etwa eine Empfehlung der Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e. V.,<br />

Düsseldorf.


die Kinder eher zur Verwendung und zum Herunterschlucken größerer Mengen von<br />

11<br />

Kinderzahnpasta – mit der Folge der Aufnahme größerer Mengen an Fluorid – verlei-<br />

tet als die Verwendung der für Kinder in der Regel geschmacklich nicht so anspre-<br />

chenden Zahnpasta für Erwachsene.<br />

28. Auch empirisch konnte nicht festgestellt werden, dass Verbraucher Kinderzahn-<br />

pasta einerseits und Erwachsenenzahnpasta andererseits als nicht austauschbar<br />

ansehen. So spricht bereits das ermittelte wertmäßige Marktvolumen für Kinderzahn-<br />

pasta dafür, dass von vielen Verbrauchern keine spezielle Kinderzahnpasta für die<br />

Zahnpflege ihrer Kinder verwendet wird. Denn das Marktvolumen für Kinderzahnpas-<br />

ta entspricht nur ungefähr 5 % des um Kinderzahnpasta bereinigten Marktvolumens<br />

für Erwachsenenzahnpasta. Dies, obwohl die Gruppe von Kindern im Alter von 0 - 6<br />

Jahren 8 (nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 9 im Jahr 2000 ca. 5,5 Mio.<br />

Menschen) etwas mehr als 10 % der Größe der Altersgruppe von 14 - 59 Jahren<br />

(nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2000 ca. 51 Mio. Menschen),<br />

also der typischen Gruppe der Verwender von Erwachsenenzahnpasta ausmacht.<br />

Aus den von den Zusammenschlussbeteiligten sowie von den Beigeladenen vorge-<br />

legten Studien lässt sich ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen,<br />

dass für Kinder im Milchzahnalter überwiegend ausschließlich Kinderzahnpasta ver-<br />

wendet wird. Zwar weisen die von der Beigeladenen Procter & Gamble übermittelten<br />

Ergebnisse einer GfK-Strukturerhebung aus, dass Kinder im Alter von 3 - 6 Jahren zu<br />

ca. 87,5 % mindestens einmal am Tag und zu ca. 71,3 % mindestens zweimal am<br />

Tag Kinderzahnpasta verwenden. Diese Ergebnisse werden jedoch durch andere<br />

Studien teilweise in Frage gestellt. So weist eine von AC Nielsen erstellte Studie, die<br />

auf der Befragung von 8.400 Haushalten beruht, aus, dass Haushalte mit Kindern<br />

zwischen 0 und 6 Jahren über einen Zeitraum von zwei Jahren nur zu 48 % fünfmal<br />

oder öfter Tuben mit Kinderzahnpasta gekauft haben, obwohl der durchschnittliche<br />

Verbrauch von Kinderzahnpastatuben in einem Zeitraum von zwei Jahren auf acht<br />

Tuben geschätzt wird. Auch nach einer von der Marplan GmbH durchgeführten Stu-<br />

die beträgt der Anteil der Kinder, die zumindest auch Erwachsenenzahnpasta ver-<br />

8 Nach den Feststellungen der Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V. bekommen<br />

Kinder im Durchschnitt mit 6 Monaten ihren ersten Zahn. Mit <strong>dem</strong> Durchbruch des ersten<br />

Milchzahnes sollte nach Angaben der Gesellschaft die Zahnpflege mit einer fluoridhaltigen Kinderzahnpasta<br />

beginnen.<br />

9 Vgl. Statistisches Jahrbuch der Bundesrepublik Deutschland, 2002, S. 60.


wenden, bei einem Alter von 6 Jahren bereits 21,8 % und bei einem Alter von 7 Jah-<br />

12<br />

ren, wo eine Vielzahl von Kindern noch Milchzähne trägt, sogar 39,3 %.<br />

29. Die unterschiedlich hohen Produktpreise können hier ebenfalls nicht als Kriterium<br />

für eine Marktabgrenzung herangezogen werden. Die Beigeladenen tragen zwar vor,<br />

Kinderzahnpasta sei schon deshalb als eigenständiger Markt zu betrachten, weil sie<br />

erheblich teurer als Zahnpasta für Erwachsene sei. Dies werde schon dadurch deut-<br />

lich, dass Kinderzahnpasta in Tuben mit einem Füllvolumen von 50 ml angeboten<br />

werde, während Erwachsenenzahnpasta in der Regel ein Füllvolumen von 75 ml<br />

aufweise. Dieser Vortrag hat sich jedoch nicht bestätigt. Zunächst gibt es Zahnpasten<br />

für Erwachsene, die – selbst wenn man den Preis auf die Tubengröße für Kinder-<br />

zahnpasta umrechnet – erheblich teurer sind als Kinderzahnpasta. Dies gilt insbe-<br />

sondere für bestimmte Zahnpasten mit Zusatznutzen, die aber auch keinen selbstän-<br />

digen sachlich relevanten Markt bilden. Auf der Grundlage der Antworten auf den<br />

Auskunftsbeschluss hat die Beschlussabteilung zu<strong>dem</strong> den erzielten Erlös pro Liter<br />

errechnet. Dabei wurde festgestellt, dass zumindest bei den Unternehmen, die An-<br />

gaben zu Kinderzahnpastaprodukten gemacht haben 10 , die eine solche Rechnung<br />

ermöglichten, der Erlös pro Liter Kinderzahnpasta <strong>dem</strong> für Erwachsenenzahnpasta<br />

entsprach.<br />

30. Auch die Produktzusammensetzung und der Herstellungsprozess trägt die An-<br />

nahme zweier selbständiger Märkte nicht. Denn von der Rezeptur her unterscheidet<br />

sich Kinderzahnpasta von Zahnpasta für Erwachsene – abgesehen vom Fluoridge-<br />

halt – lediglich durch die Beimischung von Stoffen zur Versüßung, so, wie sich Zahn-<br />

pasta mit sog. „Whitening-Effekt“ lediglich durch die verwendeten „Weißmacher“ von<br />

sonstiger Zahnpasta für Erwachsene unterscheidet. Es ist somit auch kein zusätzli-<br />

ches Know-how erforderlich, um Kinderzahnpasta herstellen zu können. Für die Her-<br />

stellung von Kinderzahnpasta können die identischen bzw. baugleichen Anlagen wie<br />

für die Herstellung von Zahnpasta für Erwachsene verwendet werden. Es gibt Her-<br />

steller am Markt, die für die Herstellung von Kinderzahnpasta und für die Herstellung<br />

für Zahnpasta für Erwachsene ein und dieselbe Produktionsanlage einsetzen. Eben-<br />

so wie beim Wechsel von der Herstellung einer normalen Zahnpasta für Erwachsene<br />

zu der Herstellung einer solchen für sensible Zähne müssen die Maschinen hierfür<br />

10 Bei diesen beiden Unternehmen zählt Kinderzahnpasta zu den fünf umsatzstärksten Produkten, zu<br />

denen die Beschlussabteilung weitergehende Angaben nachgefragt hatte.


lediglich einer ca. 2-3 Stunden in Anspruch nehmenden Reinigungsprozedur unter-<br />

zogen werden. Technisch ist somit ohne größeren Aufwand die Möglichkeit zur Um-<br />

13<br />

stellung auf die Produktion von Kinderzahnpasta gegeben.<br />

31. Kinderzahnpasta kann auch nicht aus <strong>dem</strong> Grund als eigenständiger sachlicher<br />

Markt angesehen werden, weil die Mehrzahl der Hersteller von Kinderzahnpasta ihr<br />

Produkt lizenzpflichtig mit bestimmten auf die Zielgruppe ausgerichteten Aufdrucken<br />

bewerben. Denn zum einen machen die hierbei entstehenden Lizenzkosten nach<br />

Angaben der Beteiligten nur einen Bruchteil der gesamten Produktionskosten aus.<br />

Zum anderen zeigen die Produkte Putzi, Blendi oder Odol-med 3 (Milchzahn) der<br />

Hersteller DENTAL-Kosmetik, Procter & Gamble sowie GSK, dass Kinderzahnpasta<br />

erfolgreich auch mit einem kostensparenden, selbst kreierten Aufdruck vertrieben<br />

werden kann. Erweitert ein Unternehmen seine Produktion auf Kinderzahnpasta,<br />

kann es die für den Vertrieb von Erwachsenenzahnpasta bestehenden Vertriebswe-<br />

ge ohne weitere Anpassungen nutzen.<br />

32. Schließlich ist die Anbieterstruktur in den beiden Zahnpastasegmenten nahezu<br />

identisch. So bieten einerseits alle im Zahnpastamarkt von den Marktanteilen her<br />

bedeutenden Hersteller, die das gesamte Zahnpastasortiment abdecken, auch eine<br />

Kinderzahnpasta an und andererseits gibt es auch kein Unternehmen im Markt, das<br />

allein Kinderzahnpasta herstellt. Vorstehendes kann ebenfalls als Bestätigung der<br />

Auffassung der Beschlussabteilung gewertet werden, dass es sich bei Kinderzahn-<br />

pasta lediglich um ein Segment des mittlerweile facettenreichen Zahnpastasortiments<br />

eines größeren Herstellers handelt. Unerheblich ist hier bei Zugrundelegung des Be-<br />

darfsmarktkonzeptes 11 , dass die Marktanteile im Segment Kinderzahnpasta nicht<br />

vollständig denen für den Gesamtmarkt Zahnpasta entsprechen.<br />

33. Selbst wenn man das Segment Kinderzahnpasta als eigenständigen Markt be-<br />

trachten würde, würde der Zusammenschluss dennoch nicht zur Begründung oder<br />

Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf <strong>dem</strong> „Markt“ für Kinderzahn-<br />

pasta führen. Zwar würde <strong>dem</strong> zusammengeschlossenen Unternehmen ein Marktan-<br />

teil von mehr als 40 % zukommen. Die von den Marktanteilen her dann an zweiter<br />

und dritter Stelle positionierten Unternehmen hätten Marktanteile zwischen 10 % und<br />

11 Entgegen <strong>dem</strong> Vortrag der Beigeladenen GSK im Schriftsatz vom 30.04.2004.


20 % inne. Allerdings handelte es sich – wie schon erwähnt – bei diesen Unterneh-<br />

men um die auch im Zahnpastamarkt bedeutenden, finanzkräftigen Unternehmen.<br />

Von diesen Unternehmen wäre zu erwarten, dass sie auch zukünftig den Verhaltens-<br />

spielraum des zusammengeschlossenen Unternehmens kontrollieren könnten. Dies<br />

14<br />

würde umso mehr gelten als es sich bei <strong>dem</strong> „Markt“ für Kinderzahnpasta um einen –<br />

sich derzeit vom Volumen her in der Nähe der Bagatellmarktgrenze bewegenden –<br />

Markt mit Entwicklungspotential 12 handeln würde, in <strong>dem</strong> sich durch entsprechende<br />

Marketing- und Werbemaßnahmen eine Steigerung der Marktbedeutung vergleichs-<br />

weise leicht bewerkstelligen ließe.<br />

34. Bei der Beurteilung der Marktverhältnisse wäre auch immer potentieller Wettbe-<br />

werb zu berücksichtigen. Hier wurde oben bereits dargestellt, dass ein Hersteller von<br />

Zahnpasta für Erwachsene ohne großen Aufwand in die Produktion von Kinderzahn-<br />

pasta eintreten kann, so dass eine bestehende Marktführerschaft in diesem Markt<br />

verhältnismäßig leicht angreifbar wäre. Zu<strong>dem</strong> ist zu berücksichtigen, dass zumin-<br />

dest für die Altersgruppe von Kindern über 6 Jahren Kinderzahnpasta durch Zahn-<br />

pasta für Erwachsene vollständig substituierbar wäre. Da <strong>dem</strong> Anteil des Marktvolu-<br />

mens, der auf die Kinder über 6 Jahre entfällt, eine beträchtliche Marktbedeutung<br />

zukommt, wäre der Verhaltensspielraum eines auf diesem Markt führenden Unter-<br />

nehmens überdies begrenzt.<br />

bb) Mundwasser<br />

35. Mundwasser ist eine Flüssigkeit, die zur Spülung des Mundes und zum Gurgeln<br />

angeboten wird.<br />

36. Nach <strong>dem</strong> Ergebnis der Ermittlungen der Beschlussabteilung – und in Überein-<br />

stimmung mit den Feststellungen der Kommission 13 – ist zwischen medizinischem<br />

und kosmetischem Mundwasser zu unterscheiden. Medizinische Mundwässer sind<br />

Produkte zur Behandlung von <strong>In</strong>fektionen des Mund- und Rachenraumes, die zur<br />

12 Denn einerseits hat sich gezeigt, dass die Empfehlung der Zahnärzte zur Verwendung von Kinderzahnpasta<br />

sich noch nicht flächendeckend durchgesetzt hat und andererseits gilt für den gesamten<br />

deutschen Zahnpastamarkt, dass zweimaliges Zähnputzen pro Tag in Deutschland noch nicht flächendeckend<br />

praktiziert wird und sich auch daher der Absatz von Zahnpasta insgesamt (einschließlich<br />

Kinderzahnpasta) steigern lassen dürfte.<br />

13 Entscheidung vom 11.01.2001; COMP/M.2192, SmithKline Beecham/Blockdrug.


Behandlung besonderer medizinischer Probleme (Geschwüre im Mund, Zahnfleisch-<br />

entzündungen und Halsentzündungen) angewandt werden. Es handelt sich hierbei<br />

ausnahmslos um zugelassene, apotheken-, aber nicht verschreibungspflichtige Arz-<br />

neimittel, die – in Übereinstimmung mit den Hinweisen auf den Packungsbeilagen –<br />

15<br />

lediglich während eines kurzen Zeitraums angewendet werden sollen 14 . Allein Colga-<br />

te – nicht aber Gaba – stellt medizinische Mundwässer her, so dass es in diesem<br />

Bereich nicht zu Überschneidungen der Tätigkeitsbereiche beider Unternehmen<br />

kommt.<br />

37. Colgate produziert und vertreibt auf <strong>dem</strong> inländischen Markt die kosmetischen<br />

Mundwässer Colgate Plax und Colgate Dentagard Mundwasser. Gaba ist in diesem<br />

Markt mit den Produkten Elmex Kariesschutz Zahnspülung, Elmex SENSITIVE<br />

Zahnspülung und Meridol Mundspül-Lösung vertreten.<br />

38. Mit derselben Begründung wie oben für den Bereich Zahnpasta ist auch für den<br />

Bereich Mundwasser eine Differenzierung zwischen Handels- und Herstellermarken<br />

sowie zwischen Standard- und Premiumprodukten abzulehnen.<br />

39. Bei der Marktabgrenzung im Bereich kosmetisches Mundwasser ist nicht nach<br />

der Darreichungsform der Produkte zu unterscheiden 15 . Kosmetische Mundwässer<br />

werden einerseits als Konzentrat angeboten, bei dessen Verwendung einige Tropfen<br />

des Konzentrats mit Wasser vermischt werden. Andererseits werden kosmetische<br />

Mundwässer auch als sog. „ready-to-use“-Produkte angeboten, bei denen das Pro-<br />

dukt bereits gebrauchsfertig zur sofortigen Verwendung zubereitet ist.<br />

40. Der Markt für kosmetisches Mundwasser ist nicht weiter in einen Markt für kos-<br />

metische Mundwässer, die – allein – reinen Atem versprechen, und in einen separa-<br />

ten Markt für Mundspülungen zu unterteilen. Mundspülungen unterscheiden sich<br />

nach dieser Abgrenzung von kosmetischen Mundwässern dadurch, dass sie einen<br />

über die Atemerfrischung hinaus gehenden Nutzen, wie etwa die Vorbeugung gegen<br />

Plaquebildung, Schutz vor Karies, Parodontose und Zahnfleischentzündung, bezwe-<br />

cken. Das Ergebnis der Ermittlungen der Beschlussabteilung hat insoweit die Auffas-<br />

sung der Zusammenschlussbeteiligten und die Feststellungen der Europäischen<br />

14 Vgl. auch die Hinweise der Stiftung Warentest, Zeitschrift test, Heft 1, 2003, 28.<br />

15 <strong>In</strong>soweit besteht eine Parallele zur Marktabgrenzung im Bereich der Arzneimittel.


Kommission 16 bestätigt. Die von der Beschlussabteilung befragten Handelsunter-<br />

nehmen haben in der Mehrzahl angegeben, dass der Markt für kosmetisches Mund-<br />

wasser aus ihrer Sicht nicht weiter in einen Markt für kosmetische Mundwässer und<br />

Mundspülungen zu unterteilen sei.<br />

16<br />

41. Da es sich bei der Herstellung von kosmetischem Mundwasser – ebenso wie bei<br />

Zahnpasta – um die Herstellung von Verbrauchsgütern handelt, kann bei der Markt-<br />

abgrenzung nicht allein auf die Sicht des unmittelbar abnehmenden Handels abge-<br />

stellt werden. Vielmehr muss auch die Sicht der Endverbraucher berücksichtigt wer-<br />

den, da deren Verhalten auf das Verhalten des Handels durchschlägt 17 .<br />

42. Aus Sicht der Abnehmer dienen kosmetische Mundwässer und Mundspülungen<br />

einem identischen Verwendungszweck, der durch identische Anwendung erreicht<br />

werden soll. So gaben bei einer Studie von <strong>In</strong>fratest sowohl 48 % der Verwender von<br />

Mundwässern als auch 48 % der Verwender von Mundspülungen als Grund für ihre<br />

Produktwahl an, dass sie das Gefühl hätten, mit der Produktverwendung alles zu tun,<br />

um den Mund zu pflegen. Produkte beider Gruppen werden als Ergänzung der Rei-<br />

nigung der Zähne und des Mundraums durch das Zähneputzen zur Förderung der<br />

Mundhygiene – insbesondere in den Bereichen, die von der Zahnbürste nicht oder<br />

nur schwer erreicht werden können – eingesetzt. Produkte beider Gruppen werden in<br />

flüssiger Form in den Mund genommen, der Mundraum wird damit ausgespült und<br />

die Flüssigkeit nach der Anwendung ausgespuckt. Fast alle <strong>dem</strong> Segment der Mund-<br />

spülung zuzuordnenden Produkte versprechen (auch) frischen Atem. Dementspre-<br />

chend haben auch die der Beschlussabteilung vorliegenden Studien keine signifikan-<br />

ten Unterschiede bei der Bewertung der Atemfrische durch die Verbraucher ergeben,<br />

so dass auch dadurch die Annahme zweier Teilmärkte nicht gerechtfertigt werden<br />

kann. Zwar weist die von <strong>In</strong>fratest durchgeführte Marktforschungsstudie aus, dass<br />

Mundwässern signifikant stärker die Eigenschaft zugeschrieben wird, für frischen<br />

Atem zu sorgen. Doch bestehen bereits keine signifikanten Unterschiede mehr, so-<br />

weit es um die Eigenschaft des Produkts geht, schlechtem Atem vorzubeugen. Dabei<br />

ist es nach <strong>dem</strong> Bedarfsmarktkonzept unerheblich, in welcher genauen Zusammen-<br />

setzung der <strong>In</strong>haltsstoffe die Hersteller die von ihnen angepriesene Wirkung erzielen<br />

wollen.<br />

16 Entscheidung vom 11.01.2001; COMP/M.2192, SmithKline Beecham/Blockdrug.<br />

17 Vgl. hierzu KG v. 7. 11. 1985, WUW/E OLG 3795, „Pillsbury – Sonnen-Bassermann“.


17<br />

43. Die meisten kosmetischen Mundwässer versprechen bereits einen über die reine<br />

Atemerfrischung hinausgehenden weitergehenden Nutzen. Keines der den<br />

Mundspülungen zuzuordnenden Produkte verspricht die Beseitigung eines<br />

bestehenden Problems, in der Regel wird nur die vorbeugende Wirkung<br />

angepriesen. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass der Markt ursprünglich<br />

allein von <strong>dem</strong> Mundwasserkonzentrat Odol geprägt wurde. <strong>In</strong> der Folge kam Meridol<br />

als „Ready-to-use“-Produkt auf den Markt und hat sich in diesem Segment als<br />

marktstarkes Produkt und damit als „Gegenentwurf“ zu <strong>dem</strong> ursprünglichen Konzept<br />

von Odol etabliert. Die sonstigen Wettbewerber im Markt waren daher gezwungen,<br />

sich zwischen diesen erfolgreichen Segmenten zu etablieren, was zu einer Annähe-<br />

rung im Markt führte.<br />

44. Mundspülungen und kosmetische Mundwässer sind weder von der Darreichungs-<br />

form (Mundwässer wie auch Mundspülungen werden sowohl als Konzentrat als auch<br />

als „Ready-to-use“-Produkt angeboten) noch von der Verpackung her zu unterschei-<br />

den. Beide Produktformen stimmen – im Unterschied zu den auf einen bestimmten<br />

Anwendungszeitraum beschränkten medizinischen Mundwässern – auch darin über-<br />

ein, dass sie von den Herstellern zur dauerhaften Nutzung empfohlen werden.<br />

45. Auch ist die von den Herstellern bei den Verpackungsaufdrucken verwendete<br />

Terminologie in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnungen Mundwasser und<br />

Mundspülung nicht einheitlich. Im Regal der Lebensmitteleinzelhändler und der Dro-<br />

geriemärkte stehen kosmetische Mundwässer und Mundspülungen nicht getrennt.<br />

Teilweise sind die Produkte nach Packungsgrößen geordnet. Teilweise finden sich<br />

die Produkte eines Herstellers (z. B. Odol) nebeneinander, obwohl die einzelnen<br />

Produkte aus Sicht der Abnehmer bei Zugrundelegung der hier diskutierten Differen-<br />

zierung unterschiedlichen Märkten zuzuordnen und nicht austauschbar wären. Auch<br />

in preislicher Hinsicht unterscheiden sich kosmetische Mundwässer und Mundspü-<br />

lungen, bezogen auf die einzelne Packung, nicht signifikant 18 . Es besteht daher ein<br />

einheitlicher sachlich relevanter Markt für kosmetisches Mundwasser.<br />

18 Preisliche Unterschiede würden sich nur dann ergeben, wenn man auf den Preis pro Anwendung<br />

abstellen und zu<strong>dem</strong> zwischen Konzentraten und „Ready-to-use“-Produkten unterscheiden würde.<br />

Allerdings ist auf den einzelnen Packungen die Zahl der möglichen Anwendungen nicht angegeben,<br />

so dass die Preisdifferenz nicht unmittelbar ersichtlich ist. Überdies bieten die unter diesem Gesichtspunkt<br />

teureren „Ready-to-use“-Produkte für den Verbraucher den Vorteil, dass sie unmittelbar<br />

gebrauchsfertig sind.


18<br />

b) Räumlich relevanter Markt<br />

46. Der räumlich relevante Markt ist für alle sachlich relevanten Märkte zumindest<br />

deutschlandweit abzugrenzen. Allerdings ist das Bundeskartellamt normativ auf die<br />

Prüfung der wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlusses im Geltungs-<br />

bereich des GWB beschränkt 19 . Die Wettbewerbseinflüsse aus <strong>dem</strong> Ausland wären<br />

daher nicht bei der räumlichen Marktabgrenzung, sondern – soweit dazu Anlass be-<br />

stehen würde – im Rahmen der Gesamtbetrachtung gem. § 36 Abs. 1 GWB zu be-<br />

rücksichtigen.<br />

II. Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung<br />

47. Es ist nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung nicht zu erwarten, dass<br />

durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung der beteiligten Un-<br />

ternehmen auf einem der sachlich relevanten Märkte in Deutschland entstehen oder<br />

verstärkt werden wird (§ 36 Abs. 1 GWB).<br />

1. Allgemeines zum Markt für Zahnpasta und kosmetisches Mundwasser<br />

48. Zur Ermittlung der tatsächlich bestehenden Wettbewerbsbeziehungen sowie der<br />

Marktstellung der Beteiligten auf den sachlich relevanten Märkten für Zahnpasta und<br />

kosmetisches Mundwasser hat die Beschlussabteilung auf der Herstellerseite alle ihr<br />

bekannten sowie alle von den Unternehmen benannten auf <strong>dem</strong> inländischen Markt<br />

tätigen Hersteller von Zahnpasta und kosmetischem Mundwasser befragt. Sie hat<br />

auch den Beigeladenen die Liste der befragten Unternehmen übersandt und um ei-<br />

nen entsprechenden Hinweis gebeten, sollte ein Unternehmen von der Beschlussab-<br />

teilung bzw. den Zusammenschlussbeteiligten übersehen worden sein. Ein solcher<br />

Hinweis ist nicht erfolgt.<br />

49. Nachfolgende Unternehmen wurden zu den Marktverhältnissen bei Zahnpasta<br />

und kosmetischem Mundwasser befragt:<br />

19 BGH v. 24.10.1995, WuW/E 3026, 3029 f., „Backofenmarkt“.


19<br />

- GlaxoSmithKline Consumer Healthcare GmbH & Co. KG, Bühl<br />

- Procter & Gamble Service GmbH, Schwalbach am Taunus<br />

- Lever Fabergé Deutschland GmbH, Hamburg<br />

- Henkel KGaA, Düsseldorf<br />

- Dr. Rudolf Liebe Nachf., Leinfelden-Echterdingen<br />

- Weleda AG, Schwäbisch Gmünd<br />

- Madaus AG, Köln<br />

- Murnauer Markenvertrieb GmbH, Trebur<br />

- Gillette Gruppe Deutschland GmbH & Co. oHG, Kronberg/Taunus<br />

- One Drop Only GmbH, Berlin<br />

- DENTAL-Kosmetik GmbH, Dresden<br />

- arcam GmbH, Homburg<br />

- John O. Butler GmbH, Kriftel<br />

- Galenika Dr. Hetterich GmbH, Fürth<br />

- MAXIM Markenprodukte GmbH, Pulheim<br />

- Pfizer Consumer Healthcare GmbH, Karlsruhe<br />

- Bad Heilbrunner Naturheilmittel GmbH & Co., Bad Heilbrunn<br />

- Dr. Scheller Cosmetics AG, Eislingen<br />

50. Auf der Marktgegenseite wurden die nach Umsätzen bedeutendsten inländischen<br />

Unternehmen des Einzelhandels sowie Drogeriefilialisten befragt:<br />

- Rewe-Gruppe, Köln<br />

- Edeka-Gruppe, Hamburg<br />

- Metro-Gruppe, Düsseldorf<br />

- Tengelmann-Gruppe, Mülheim an der Ruhr<br />

- Spar-Gruppe, Schenefeld<br />

- Fa. Anton Schlecker, Ehingen<br />

- Dirk Rossmann GmbH, Burgwedel<br />

- dm-drogerie-markt GmbH + Co. KG, Karlsruhe<br />

- Müller GmbH & Co. KG, Ulm


51. Alle Unternehmen sind <strong>dem</strong> Auskunftsersuchen der Beschlussabteilung nachge-<br />

kommen.<br />

20<br />

2. Markt für Zahnpasta<br />

52. Die Beschlussabteilung hat für die Herstellerebene das wertmäßige Marktvolu-<br />

men und die Marktanteile auf der Grundlage der von den befragten Zahnpastaher-<br />

stellern angegebenen Umsatzzahlen berechnet. Dabei wurde festgestellt, dass die<br />

von den Zusammenschlussbeteiligten auf der Grundlage von Angaben von Marktfor-<br />

schungsunternehmen für die Handelsebene ermittelten Zahlen die Marktverhältnisse<br />

im Wesentlichen richtig darstellten.<br />

53. Für das Jahr 2002 wurden auf <strong>dem</strong> Markt für Zahnpasta die folgenden Marktvo-<br />

lumina und Marktanteile berechnet. Zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der Zu-<br />

sammenschlussbeteiligten gegenüber den Beigeladenen und umgekehrt sowie der<br />

übrigen befragten Wettbewerber werden die Marktanteile lediglich in Bandbreiten<br />

angegeben.<br />

Zahnpasta Umsatzanteile<br />

2002<br />

Gesamtmarktvolumen 321,86 Mio. €<br />

Colgate 10-15 %<br />

Gaba 15-20 %<br />

Colgate + Gaba 25-35 %<br />

GSK 25-30 %<br />

Procter & Gamble 10-15 %<br />

Lever Fabergé unter 10 %<br />

Henkel unter 10 %<br />

Dr. Rudolf Liebe unter 5 %<br />

Murnauer Markenvertrieb unter 5 %<br />

DENTAL-Kosmetik unter 5 %<br />

MAXIM Markenprodukte unter 5 %<br />

Dr. Scheller Cosmetics unter 10 %<br />

Sonstige unter 5 %<br />

Marktanteile insgesamt 100,00%


21<br />

a) Einzelmarktbeherrschung<br />

aa) Vor <strong>dem</strong> Zusammenschluss<br />

54. Weder Colgate noch Gaba besaßen vor <strong>dem</strong> Zusammenschluss eine alleinige<br />

marktbeherrschende Stellung auf <strong>dem</strong> Markt für Zahnpasta in Deutschland.<br />

55. Die jeweiligen Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten – Gaba mit einem<br />

Marktanteil von 15 - 20 % und Colgate mit einem Marktanteil von 10 – 15 % – bleiben<br />

jeweils deutlich unter der Schwelle der Einzelmarktbeherrschungsvermutung von 33<br />

% (§ 19 Abs. 3 S. 1 GWB).<br />

56. Auch eine Marktbeherrschung kraft überragender Marktstellung im Sinne des §<br />

19 Abs. 2 GWB eines der beiden Zusammenschlussbeteiligten besteht vor <strong>dem</strong> ge-<br />

planten Zusammenschluss nicht. Vor <strong>dem</strong> geplanten Zusammenschluss ist GSK im<br />

Jahr 2002 mit einem Marktanteil von 25 - 30 % Marktführer auf <strong>dem</strong> deutschen<br />

Zahnpastamarkt. An zweiter Stelle folgt Gaba mit einem Marktanteil von 15 - 20 %.<br />

Colgate kommt ein Marktanteil von 10 - 15 % zu, gefolgt von Procter & Gamble mit<br />

einem Marktanteil von 10 - 15 %. Von den verbleibenden Wettbewerbern kommen<br />

keinem Unternehmen Marktanteile von jeweils mehr als 10 % zu.<br />

bb) Nach <strong>dem</strong> Zusammenschluss<br />

57. Durch den Zusammenschluss des bisher im Hinblick auf die Marktanteile die drit-<br />

te Position einnehmenden Unternehmens Colgate mit <strong>dem</strong> bisher an zweiter Stelle<br />

stehenden Unternehmen Gaba entsteht mit einem Marktanteil von 25-35 %, mit ei-<br />

nem Abstand von mehr als 5% ein neuer Marktführer vor GSK. Damit befindet sich<br />

der Marktanteil des zusammengeschlossenen Unternehmens im Bereich der Einzel-<br />

marktbeherrschungsvermutung des § 19 Abs. 3 S. 1 GWB. Die Vermutung ist aber<br />

nach den Feststellungen der Beschlussabteilung als widerlegt anzusehen. Die<br />

Marktstrukturen lassen auch nach <strong>dem</strong> Zusammenschluss wesentlichen Wettbewerb<br />

erwarten. Ebenso besteht nach den Feststellungen der Beschlussabteilung keine


22<br />

überragende Marktstellung der Zusammenschlussbeteiligten im Sinne des § 19 Abs.<br />

2 Nr. 2 GWB.<br />

(1) Marktanteile<br />

58. Das zusammengeschlossene Unternehmen wird zwar von den Marktanteilen her<br />

neuer Markführer auf <strong>dem</strong> deutschen Zahnpastamarkt. Der Abstand zum bisherigen<br />

Marktführer GSK ist aber nicht so groß, dass allein dieser Vorsprung die Annahme<br />

einer marktbeherrschenden Position des zusammengeschlossenen Unternehmens<br />

rechtfertigen würde.<br />

(2) Finanzkraft<br />

59. Der Zusammenschluss von Colgate und Gaba ist unter <strong>dem</strong> Gesichtspunkt der<br />

Finanzkraft wettbewerblich unbedenklich. Zwar verfügt Colgate über erhebliche Fi-<br />

nanzkraft. Diese ist aber im Verhältnis zu den Wettbewerbern GSK und Procter &<br />

Gamble, die jeweils über eine 3 bis 4 mal so große Finanzkraft verfügen, wettbe-<br />

werblich unbedenklich, da davon auszugehen ist, dass die genannten Unternehmen<br />

– ebenso wie die Unternehmen Henkel (Finanzkraft entspricht in etwa der von Colga-<br />

te) und Lever Fabergé –, die im Übrigen über eine große Produktpalette im Bereich<br />

der Verbrauchsgüter verfügen –, in der Lage sind, den sich aus der Finanzkraft mög-<br />

licherweise ergebenden Handlungsspielraum einzugrenzen. Überdies ist die Finanz-<br />

kraft von Gaba, gemessen an den großen Wettbewerbern im Markt, verhältnismäßig<br />

gering, so dass sich aus <strong>dem</strong> Zusammenschluss unter diesem Gesichtspunkt keine<br />

Vorteile für Colgate ergeben.<br />

(3) Ressourcenzuwachs<br />

60. Colgate wird durch den Zusammenschluss über eine im Zahnpastamarkt sehr<br />

renommierte Marke verfügen. Das Unternehmen erwirbt durch den Zusammen-<br />

schluss überdies zusätzliche Produktionskapazitäten und Know-How. Allerdings wäre<br />

der Ressourcenzuwachs nur dann als unter wettbewerblichen Gesichtspunkten be-<br />

denklich einzustufen, wenn mit <strong>dem</strong> Zuwachs an Ressourcen ein Abschreckungs-<br />

und Entmutigungseffekt für aktuelle oder potentielle Wettbewerber einhergehen wür-<br />

de. Anzunehmen wäre ein solcher Effekt, wenn das durch den Zusammenschluss<br />

neue Ressourcen gewinnende Unternehmen diese Ressourcen dazu einsetzen<br />

könnte, den Preis für das betreffende Produkt kurzfristig zu senken oder Produkti-<br />

onskapazitäten und Angebote zu erhöhen, um auf diese Weise nachstoßenden


Wettbewerb zu unterbinden oder vorhandenen Wettbewerb zu verdrängen 20 . Dies<br />

steht aber vorliegend nicht zu erwarten. Denn einerseits gibt es keinen Anhaltspunkt<br />

dafür, dass sich die in diesem Markt tätigen finanzstarken Unternehmen durch eine<br />

23<br />

solche Preispolitik aus <strong>dem</strong> Markt drängen lassen würden. Andererseits hat es Gaba<br />

bislang verstanden, die Preise für die ursprünglich allein über Apotheken vertriebe-<br />

nen Produkte auch nach Öffnung der Vertriebswege über Drogeriemärkte und den<br />

Lebensmitteleinzelhandel zu halten. Eine Preissenkungspolitik würde die im<br />

hochpreisigen Segment angesiedelten Produkte der Gefahr eines Preisverfalls aus-<br />

setzen. Hinzu kommt, dass die im Rahmen des Verfahrens durchgeführte Befragung<br />

des Handels ergeben hat, dass dieser bemüht ist, alle wichtigen Zahnpastamarken<br />

zu führen, um den Kunden ein möglichst vollständiges Sortiment zu bieten. Demzu-<br />

folge ist davon auszugehen, dass Nischenanbieter selbst im Rahmen eines „Ver-<br />

drängungswettbewerbes“ ihren Platz werden behaupten können. Ebenso kann der<br />

Ressourcenzuwachs aufgrund der Marktverhältnisse nicht einen unbegrenzten<br />

Preissetzungsspielraum nach oben eröffnen. Schließlich sind die durch den Zusam-<br />

menschluss wachsenden technischen Produktionskapazitäten aufgrund der unter-<br />

schiedlichen im Herstellungsprozess zum Einsatz kommenden Fluoridformen, näm-<br />

lich Aminfluorid (Gaba) einerseits und Natriumfluorid (Colgate) andererseits, auch nur<br />

bedingt einheitlich nutzbar. Hinzu kommt, dass Aminfluorid auch in einigen wichtigen<br />

ausländischen Märkten nicht über die erforderliche Zulassung verfügt, so dass es für<br />

ein weltweit tätiges Unternehmen wie Colgate nicht ohne weiteres möglich sein wird,<br />

den in Deutschland und Teilen Europas entstehenden Ressourcenzuwachs auszu-<br />

nutzen.<br />

(4) Zugang zu den Beschaffungsmärkten<br />

61. Das zusammengeschlossene Unternehmen dürfte allein dadurch über einen ver-<br />

besserter Zugang zu den Beschaffungsmärkten verfügen, dass ihm ein erhöhtes Ein-<br />

kaufspotential zukommt. Dem könnten allerdings bereits Unterschiede der Produkte<br />

beider Unternehmen etwa im Hinblick auf die verwendete Fluoridform entgegenste-<br />

hen. Der Beschlussabteilung sind zu<strong>dem</strong> keine darüber hinausgehenden Umstände<br />

bekannt (und diese wurden auch nicht im Laufe des Verfahrens – etwa von Seiten<br />

der Beigeladenen – vorgetragen), die darauf hindeuten, dass sich durch den Zu-<br />

sammenschluss der Zugang zu den Beschaffungsmärkten derart verbessert, dass<br />

20 Vgl. BGH, v. 21.02.1978, WuW/E 1501, 1508 f., „KfZ-Kupplungen“.


allein dies zu einer für die fusionskontrollrechtliche Beurteilung erheblichen strukturel-<br />

24<br />

len Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen führt.<br />

(5) Zugang zu den Absatzmärkten<br />

62. Der verbesserte Zugang zu den Absatzmärkten wurde von den Beigeladenen im<br />

Rahmen des Verfahrens als das zentrale gegen den Zusammenschluss sprechende<br />

Argument vorgebracht. Dies wurde damit begründet, dass das zusammengeschlos-<br />

sene Unternehmen <strong>dem</strong> Handel ein komplettes Sortiment anbieten könne. Bei einer<br />

solchen Vielfalt innerhalb der Produktpalette eines Herstellers sei der Handel nicht<br />

mehr gezwungen, auf die Angebote anderer Hersteller zurückzugreifen, und es be-<br />

stehe daher die Gefahr von Auslistungen. Die Entwicklung im Handel könnte dahin<br />

gehen, dass man – um eine bessere Ausnutzung der Regalflächen zu gewährleisten<br />

– pro Segment nur noch die beiden führenden Marken sowie ein Handelsmarkenpro-<br />

dukt anbieten werde. Im Vorgriff auf diese sich abzeichnende Entwicklung sei das<br />

zusammengeschlossene Unternehmen dann hervorragend aufgestellt. Zugleich kön-<br />

ne von <strong>dem</strong> zusammengeschlossenen Unternehmen auch jedes Preissegment – die<br />

Produkte Elmex und Aronal von Gaba bedienten dann das bislang von Colgate nicht<br />

stark besetzte Premiumsegment – abgedeckt werden.<br />

63. Dem ist allerdings nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung entgegenzuhal-<br />

ten, dass sich Colgate durch den Zusammenschluss lediglich in <strong>dem</strong> bislang schwä-<br />

cher besetzten Premiumsegment verstärkt. Das Unternehmen war aber schon vor<br />

<strong>dem</strong> Zusammenschluss in der Lage, das gesamte Zahnpastasortiment (unter Ein-<br />

schluss einer Zahnpasta für empfindliche Zähne, einer mit besonderem Kariesschutz,<br />

einer Zahncreme speziell zur Zahnaufhellung, einer Kinderzahnpasta etc.) abzude-<br />

cken. Zu<strong>dem</strong> sind auch die Wettbewerber GSK, Procter & Gamble, aber etwa auch<br />

DENTAL-Kosmetik in der Lage, dieses komplette Sortiment zu bieten. Dies gilt auch<br />

im Hinblick auf die Bedienung der einzelnen Preissegmente. Die von der Beschluss-<br />

abteilung durchgeführte Befragung der Handelsunternehmen hat überdies ergeben,<br />

dass es in den Jahren von 1999 bis 2003 kaum Auslistungen gab. Dies mag auch<br />

damit zusammenhängen, dass die Hersteller an die Handelsunternehmen sog. Lis-<br />

ting-fees zahlen. Es zeigt aber jedenfalls, dass es im Handel keine große Bereit-<br />

schaft zu Auslistungen gibt. Auch lassen die Ergebnisse der Befragung des Handels<br />

keinerlei Tendenz dahingehend erkennen, im Prognosezeitraum lediglich die beiden


führenden Marken sowie eine Handelsmarke zu führen. Die Antworten spiegelten<br />

vielmehr die Auffassung wider, dass man <strong>dem</strong> Verbraucher auch zukünftig ein mög-<br />

25<br />

lichst umfassendes Angebot aller Marken bieten müsse.<br />

64. Im Übrigen wurde von den Beigeladenen vorgebracht, dass sich beide Unter-<br />

nehmen auch im Hinblick auf ihre Vertriebsstärken hervorragend ergänzen würden.<br />

Colgate verfüge über eine starke Vertriebsmannschaft, die eng mit <strong>dem</strong> Handel zu-<br />

sammenarbeite und <strong>dem</strong> Handel viele Werbeaktionen anbiete. Gaba, das seine Pro-<br />

dukte zunächst nur über die Apotheken verkauft und etabliert habe, verfüge <strong>dem</strong>ge-<br />

genüber über großen Einfluss auf die Meinungsbildung bei den Zahnärzten. Das Un-<br />

ternehmen habe einen starken Dentalaußendienst, der die Zahnärzte regelmäßig<br />

besuche und mit wissenschaftlichen Studien und Proben versorge. Da der End-<br />

verbraucher – dessen Verhalten auf das des Handels durchschlägt – nicht selbst ab-<br />

schließend beurteilen könne, ob eine Zahnpasta den von ihr versprochenen Nutzen<br />

auch tatsächlich bringt, komme der Empfehlung des Zahnarztes in diesem Bereich<br />

eine erhebliche Bedeutung zu.<br />

65. <strong>In</strong> diesem Zusammenhang ist allerdings festzustellen, dass der Zugang zu den<br />

Zahnärzten – entgegen <strong>dem</strong> Vorbringen der Beigeladenen – vorliegend keine Markt-<br />

zutrittsschranke für die anderen Unternehmen im Markt darstellt. Denn auch wenn<br />

Zahnärzte nur eine begrenzte Zahl von Vertretern empfangen, steht der Zugang zu<br />

den Zahnärzten grundsätzlich allen Unternehmen am Markt offen. Gaba stehen in-<br />

soweit keinerlei Exklusivrechte zu. Zu<strong>dem</strong> kann es nicht als gesichert angesehen<br />

werden, dass es Colgate tatsächlich gelingt, die durch die Zahnärzte vermittelte<br />

zahnmedizinische Wirkung der Gaba-Produkte auch für die bisherigen Colgate-<br />

Produkte nutzbar zu machen. Von Seiten eines der befragten Handelsunternehmen<br />

wurde insoweit sogar geltend gemacht, dass der umgekehrte Fall eintreten könne.<br />

Da ein Konsumgüterhersteller wie Colgate das Konzept der hochpreisigen medizini-<br />

schen Zahnpflege von Gaba nicht weiterführen könne, bestehe bei den Gaba-<br />

Produkten die Gefahr einer Markenerosion und des Preisverfalls. Die Substituierbar-<br />

keit der Produkte durch andere Marken werde zunehmen.


26<br />

(6) Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite<br />

66. <strong>In</strong> diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass sich die überwiegende Zahl der<br />

befragten Handelsunternehmen als Marktgegenseite durch den Zusammenschluss<br />

Vorteile im Hinblick auf eine Reduzierung administrativen Aufwandes und die Ge-<br />

währung höherer Rabatte sowie Werbekostenzuschüsse verspricht. Letztendlich fällt<br />

zwar für die Marktgegenseite ein wichtiger Wettbewerber weg, es verbleiben aber<br />

hinreichend viele Unternehmen am Markt, so dass genügend Ausweichmöglichkeiten<br />

für die Marktgegenseite bestehen bleiben.<br />

(7) Preisentwicklung<br />

67. Auf der Grundlage der von den Marktteilnehmern erhobenen Daten konnte ein<br />

durchgehender Rückgang der Endverbraucherpreise für Zahnpasta seit 1999 nicht<br />

festgestellt werden. Vielmehr ergab sich in Bezug auf die Preispolitik der Wettbewer-<br />

ber im Markt ein sehr heterogenes Bild. So haben Hersteller wie Gaba oder GSK die<br />

Preise ihrer umsatzstärksten Zahnpasta-Produkte (z.B. aronal oder elmex für Gaba,<br />

Odol med 3 Standard oder Odol med 3 Samtweiß für GSK) bei gleichbleibender Ver-<br />

packungsgröße seit 1999 angehoben, wobei der Preisanstieg zwischen 1999 und<br />

2003 mit unter 10 % (Gaba) bzw. 6 - 10 % (GSK) deutlich über <strong>dem</strong> allgemeinen An-<br />

stieg der Verbraucherpreise liegt. Hingegen haben andere Hersteller wie insbeson-<br />

dere Procter & Gamble oder Lever Fabergé die Preise ihrer umsatzstärksten Zahn-<br />

pastaprodukte (z.B. Blend-a-med Complete oder Blend-a-med Classic für Procter &<br />

Gamble, Signal oder Mentadent für Lever Fabergé) seit 1999 mehrfach gesenkt, und<br />

zwar Procter & Gamble bis zur Verkleinerung der Verpackungsgröße im Jahr 2002<br />

um insgesamt zwischen 10 und 15 % und Lever Fabergé um mehr als 20 %.<br />

b) Vermutung der Oligopolmarktbeherrschung<br />

aa) Vor <strong>dem</strong> Zusammenschluss<br />

68. Die drei nach <strong>In</strong>landsumsätzen führenden Anbieter von Zahnpasta sind GSK,<br />

Gaba und Colgate. Diese drei Anbieter erfüllen mit zusammengefassten Anteilen von<br />

mehr als 50 % die Oligopolvermutung des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB. Die rech-<br />

nerisch auf <strong>dem</strong> Markt für Zahnpasta erfüllte Oligopolvermutung wird dadurch ent-<br />

kräftet, dass sich die Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten und GSK zwi-


schen 1998 und 2002 deutlich verschoben haben. So konnte nach den von der Be-<br />

schlussabteilung erhobenen Daten allein GSK die Marktstellung kontinuierlich und<br />

signifikant ausbauen (von deutlich unter 20 % im Jahr 1998 auf 25-30 % im Jahr<br />

2002). Demgegenüber ist der Marktanteil von Gaba nur leicht gestiegen und der<br />

Marktanteil von Colgate sank im genannten Zeitraum um mehrere Prozentpunkte.<br />

27<br />

Auch andere strukturelle Faktoren sprechen gegen die Annahme eines wettbewerbs-<br />

losen Oligopols der führenden drei Zahnpasta-Anbieter vor <strong>dem</strong> Zusammenschluss.<br />

Letztlich kann allerdings offen bleiben, ob die Oligopolvermutung bereits vor <strong>dem</strong><br />

Zusammenschluss als widerlegt anzusehen ist, weil die Beteiligten jedenfalls nach-<br />

gewiesen haben, dass die Wettbewerbsbedingungen nach <strong>dem</strong> Zusammenschluss<br />

wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen 21 .<br />

bb) Nach <strong>dem</strong> Zusammenschluss<br />

69. Nach <strong>dem</strong> Zusammenschluss erfüllen die Zusammenschlussbeteiligten und GSK<br />

die Duopolvermutung des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB. Darüber hinaus decken<br />

diese Anbieter unter Einbeziehung des nächststärksten Anbieters Procter & Gamble<br />

sogar mehr als zwei Drittel des Marktes ab, womit die Vermutung des § 19 Abs. 3 S.<br />

2 Nr. 2 GWB ebenfalls erfüllt ist. Die führenden zwei bzw. drei Anbieter könnten auch<br />

als Gesamtheit im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern eine überragende<br />

Marktstellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB innehaben. Hierfür spricht der<br />

hohe Marktanteilsvorsprung gegenüber den stärksten Außenseitern Procter &<br />

Gamble (bei Vorliegen eines Duopols) bzw. Lever Fabergé (bei Vorliegen eines Oli-<br />

gopols mit drei Mitgliedern). Der Marktanteil von Procter & Gamble liegt unter 15 %,<br />

der entsprechende Anteil von Lever Fabergé unter 10 %.<br />

70. <strong>In</strong>des kann offen bleiben, ob nach <strong>dem</strong> Zusammenschluss von einem Duopol<br />

zwischen diesen fusionierten Anbietern und GSK oder von einem Oligopol mit Proc-<br />

ter & Gamble als drittem Anbieter auszugehen ist. Die anmeldenden Unternehmen<br />

haben jedenfalls nachgewiesen, dass die Wettbewerbsbedingungen auf <strong>dem</strong> Zahn-<br />

pastamarkt zwischen den drei führenden Anbietern Gaba/Colgate, GSK und Procter<br />

21 Hierzu unten Rz. 69 ff.


& Gamble auch nach <strong>dem</strong> Zusammenschluss wesentlichen Wettbewerb erwarten<br />

lassen:<br />

28<br />

(1) Entwicklung der Marktanteile<br />

71. Die Marktanteile der Oligopolmitglieder entwickelten sich zwischen 1998 und<br />

2002 sehr unterschiedlich. Während Colgate und Procter & Gamble deutliche Markt-<br />

anteilsverluste hinnehmen mussten, blieb der Marktanteil von Gaba im wesentlichen<br />

unverändert. Demgegenüber konnte der vor <strong>dem</strong> Zusammenschluss führende Wett-<br />

bewerber GSK erhebliche Marktanteilszuwächse verbuchen. Nach <strong>dem</strong> Zusammen-<br />

schluss bestehen zwischen den führenden Anbietern auch starke Asymmetrien hin-<br />

sichtlich der Marktanteile (Colgate/Gaba 25 - 35 %, GSK 25 - 30 %, Procter &<br />

Gamble 10 - 15 %). Der bisher führende Anbieter GSK wird von den Zusammen-<br />

schlussbeteiligten nunmehr auf die 2. Stelle verwiesen. Die Verschiebung der Kräfte-<br />

verhältnisse im Oligopol und die Asymmetrien der Marktanteile lassen nach <strong>dem</strong> Zu-<br />

sammenschluss das Fortbestehen wesentlichen Wettbewerbs zwischen diesen An-<br />

bietern erwarten. <strong>In</strong>sbesondere GSK ist in Anbetracht seiner bisher unangefochtenen<br />

Marktstellung, dokumentiert in den Marktanteilszuwächsen der letzten Jahre, sowie<br />

seiner ökonomischen Ressourcen auch zukünftig in der Lage, den Verhaltensspiel-<br />

raum des nach Vollzug des Zusammenschlusses führenden Anbieters Colgate/Gaba<br />

wirksam zu begrenzen.<br />

(2) Ausländische Marktverhältnisse<br />

72. Asymmetrien weist das Oligopol auch bei Betrachtung der übrigen europäischen<br />

Märkte auf, in denen seine Mitglieder tätig sind. GSK war bis zum Zusammenschluss<br />

von Colgate und Gaba Marktführer in Deutschland, aber auch in Österreich, Belgien<br />

und den Niederlanden, rangiert dafür aber in Frankreich, Italien und Spanien nur an<br />

4. Stelle. Der Oligopol-Außenseiter Lever Fabergé (Marktanteil 2002: 5-10 %) lag vor<br />

<strong>dem</strong> Zusammenschluss in Deutschland nur auf Platz 5, war jedoch im Jahr 2002 in<br />

Frankreich und Italien Marktführer.


29<br />

(3) Finanzkraft<br />

73. Die Mitglieder des Oligopols weisen – wie oben bereits dargestellt – erhebliche<br />

Unterschiede in ihren ökonomischen Ressourcen auf. Lever Fabergé erzielte einen<br />

weltweiten Konzernumsatz, der vier mal so groß ist wie der zusammengefasste Um-<br />

satz von Colgate/Gaba. Auch GSK ist rund drei mal so stark wie Colgate/Gaba.<br />

(4) Produktionsstrukturen<br />

74. Die Oligopolmitglieder besitzen heterogene Produktionsstrukturen. Während Col-<br />

gate und Gaba schwerpunktmäßig im Bereich Mundpflege tätig sind, bieten die<br />

Wettbewerber Procter & Gamble, Henkel und Lever Fabergé auch Körperpflege-,<br />

Haarpflege- und Haushaltsprodukte an; Procter & Gamble und Lever Fabergé<br />

daneben auch noch Lebensmittel. Schwerpunkt von GSK ist der pharmazeutische<br />

Bereich. Alle Anbieter haben erfolgreich eine Vielzahl bekannter Marken auf <strong>dem</strong><br />

Markt durchgesetzt.<br />

(5) Verflechtungen mit Wettbewerbern<br />

75. Zwischen den Zusammenschlussbeteiligten und den Hauptwettbewerbern beste-<br />

hen auf <strong>dem</strong> deutschen Zahnpastamarkt keine strukturellen oder personellen Ver-<br />

flechtungen, die ein paralleles Wettbewerbsverhalten begünstigen könnten.<br />

(6) Heterogenität des Produkts<br />

76. Bei Zahnpasta handelt es sich um ein relativ heterogenes Produkt, das nach <strong>In</strong>-<br />

haltsstoffen, Geschmack und Darreichungsform sehr differenziert ist und ständig wei-<br />

terentwickelt wird, um insbesondere auch im Falle von Mundkrankheiten wie Karies<br />

und Parodontitis vorbeugend oder lindernd einsetzbar zu sein.<br />

(7) Preisentwicklung<br />

77. Die vom Bundeskartellamt durchgeführten Ermittlungen zur Preisentwicklung der<br />

umsatzstärksten Produkte der Anbieter von Zahnpasta zwischen den Jahren 1998


und 2002 ergeben kein einheitliches Preissetzungsverhalten der Oligopolmitglieder.<br />

Während Colgate in diesem Zeitraum überwiegend Preisrückgänge hinnehmen<br />

musste, konnte Gaba seine Preise für umsatzstarke Produkte in den letzten fünf Jah-<br />

ren zumindest halten oder sogar erhöhen. Procter & Gamble gelang es dagegen<br />

nicht bei allen abgefragten Produkten, anfänglich vorgenommene Preiserhöhungen<br />

auch bis zum Jahr 2002 durchzuhalten. Preisrückgänge musste auch Lever-Fabergé<br />

30<br />

hinnehmen. Die Beteiligten verweisen zum Preissetzungsspielraum auf diesem Markt<br />

auch auf den zunehmenden Einsatz von Werbeaktionen mit Sonderangeboten, mit<br />

denen die Anbieter (auch des Oligopols) Marktanteilsverlusten entgegensteuern<br />

müssten sowie auf den erheblichen Werbeetat, der ein Volumen von bis zu einem<br />

Viertel des Umsatzes in diesem Markt ausmache. Überdies verweisen sie auf die<br />

erhebliche Nachfragemacht der Hauptabnehmergruppen für Zahnpasta, <strong>dem</strong> Le-<br />

bensmitteleinzelhandel und den Drogeriemärkten.<br />

(8) Zusammenfassung<br />

78. Die vorstehend genannten Wettbewerbsbedingungen auf <strong>dem</strong> deutschen Markt<br />

für Zahnpasta lassen auch nach <strong>dem</strong> Vollzug des angemeldeten Zusammenschlus-<br />

ses wesentlichen Wettbewerb zwischen den führenden Anbietern erwarten.<br />

3. Kosmetisches Mundwasser<br />

79. Die Beschlussabteilung hat das Marktvolumen und die Marktanteile auf der<br />

Grundlage der von den befragten Herstellern von kosmetischen Mundwässern ange-<br />

gebenen Umsatzzahlen berechnet.<br />

80. Für das Jahr 2002 wurden auf <strong>dem</strong> Markt für kosmetisches Mundwasser die fol-<br />

genden Marktvolumina und Marktanteile berechnet. Zur Wahrung der Geschäftsge-<br />

heimnisse der Zusammenschlussbeteiligten gegenüber den Beigeladenen und um-<br />

gekehrt sowie der übrigen befragten Wettbewerber werden die Marktanteile lediglich<br />

in Bandbreiten angegeben.


31<br />

Kosmetisches Mundwasser Umsatzanteile<br />

2002<br />

Gesamtmarktvolumen 83,03 Mio. €<br />

Colgate unter 10 %<br />

Gaba 20-25 %<br />

Colgate + Gaba 20-30 %<br />

GSK 50-60 %<br />

Weleda unter 10 %<br />

One Drop Only unter 10 %<br />

DENTAL-Kosmetik unter 10 %<br />

MAXIM Markenprodukte unter 10 %<br />

Pfizer Consumer Healthcare unter 10 %<br />

Sonstige unter 10 %<br />

Marktanteile insgesamt 100,00%<br />

a) Einzelmarktbeherrschung<br />

aa) Vor <strong>dem</strong> Zusammenschluss<br />

81. Die jeweiligen Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten – Gaba mit einem<br />

Marktanteil von 20 - 25 % und Colgate mit einem Marktanteil unter 10 % – bleiben<br />

jeweils unter der Schwelle der Einzelmarktbeherrschungsvermutung von 33 % (§ 19<br />

Abs. 3 S. 1 GWB).<br />

82. Weder Colgate noch Gaba besaßen vor <strong>dem</strong> Zusammenschluss eine marktbe-<br />

herrschende Stellung auf <strong>dem</strong> Markt für kosmetisches Mundwasser in Deutschland<br />

kraft überragender Marktstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 GWB. Vor <strong>dem</strong> geplanten<br />

Zusammenschluss ist GSK im Jahr 2002 mit einem Marktanteil von 50 - 60 % Markt-<br />

führer auf <strong>dem</strong> deutschen Markt für kosmetisches Mundwasser. An zweiter Stelle<br />

folgt Gaba mit einem Marktanteil von 20 - 25 %. Von den übrigen Wettbewerbern im<br />

Markt kommen keinem Unternehmen Marktanteile von jeweils mehr als 8 % zu.<br />

bb) Nach <strong>dem</strong> Zusammenschluss<br />

83. Auch nach <strong>dem</strong> Zusammenschluss ist die Einzelbeherrschungsvermutung des §<br />

19 Abs. 3 S. 1 GWB nicht erfüllt, da die Zusammenschlussbeteiligten mit einem ge-<br />

meinsamen Marktanteil von 25 - 30 % unterhalb der Vermutungsschwelle von einem


Drittel bleiben. Zu<strong>dem</strong> bleibt eine deutliche Marktführerschaft von GSK mit einem<br />

Marktanteil von 50 - 60 % bestehen. Auch eine Einzelmarktbeherrschung kraft über-<br />

ragender Marktstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 GWB ist angesichts des hohen<br />

Marktanteils von GSK auszuschließen.<br />

84. Nach <strong>dem</strong> Erwerb von Gaba durch Colgate beträgt der Vorsprung von GSK ge-<br />

genüber den Zusammenschlussbeteiligten immer noch mehr als 25 Prozentpunkte.<br />

GSK erfüllt damit die gesetzliche Marktbeherrschungsvermutung des § 19 Abs. 3<br />

Satz 1 GWB.<br />

32<br />

b) Vermutung der Oligopolmarktbeherrschung<br />

aa) Vor <strong>dem</strong> Zusammenschluss<br />

85. Für das Bestehen wesentlichen Wettbewerbs zwischen den Beteiligten sowie<br />

GSK auf <strong>dem</strong> Markt für kosmetisches Mundwasser spricht, dass sich die Marktanteile<br />

dieser Unternehmen zwischen 1998 und 2002 zum Teil deutlich verschoben haben.<br />

So ergibt sich auf der Grundlage der von der Beschlussabteilung erhobenen Daten,<br />

dass Colgate im Jahr 1998 noch einen Marktanteil zwischen 5 % und 10 % aufwies,<br />

dieser jedoch bis zum Jahr 2002 um ca. ein Drittel gesunken ist. Ebenfalls rückläufig<br />

– wenngleich in nicht so starkem Ausmaß – war der Marktanteil von GSK von unter<br />

65 % im Jahr 1998 auf deutlich unter 60 % im Jahr 2002. Demgegenüber konnte<br />

Gaba den Marktanteil im genannten Zeitraum stetig ausbauen (von ca. 15 - 20 % im<br />

Jahr 1998 auf 20 - 25 % im Jahr 2002).<br />

bb) Nach <strong>dem</strong> Zusammenschluss<br />

86. Im Jahre 2002 hielt GSK nach Umsätzen einen Anteil von über 50 %, gefolgt von<br />

Gaba (20 - 25 %) und Colgate (unter 10 %). Die Marktanteile der führenden Anbieter<br />

GSK und Colgate/Gaba erreichen zusammen auch die Schwellenwerte der Oligopol-<br />

vermutung des § 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GWB. Allerdings sprechen folgende Umstän-<br />

de für das Fortbestehen wesentlichen Wettbewerbs im Duopol zwischen GSK und<br />

Colgate/Gaba:


33<br />

(1) Entwicklung der Marktanteile<br />

87. Die Marktanteile der Mitglieder des Duopols entwickelten sich in den letzten fünf<br />

Jahren sehr unterschiedlich. Colgate musste in dieser Zeit einen Rückgang ihres<br />

Marktanteils von ursprünglich 5 - 10 % hinnehmen. GSK konnte seinen hohen Markt-<br />

anteil von anfangs über 60 % nicht behaupten und hielt 2002 einen Anteil von über<br />

50 %. Dagegen stieg der Marktanteil von Gaba im gleichen Zeitraum von zunächst<br />

15 - 20 % auf über 20 % im Jahr 2002.<br />

(2) Finanzkraft<br />

88. Ein etwaiges Duopol auf <strong>dem</strong> Markt für kosmetische Mundwässer wäre hinsicht-<br />

lich der Marktanteile und ökonomischen Ressourcen, gemessen an der erzielten Ge-<br />

samtumsätzen der beteiligten Konzerne, auch nach der Übernahme von Gaba durch<br />

Colgate stark asymmetrisch. Dies spricht vorliegend gegen das Aufkommen eines<br />

„Gruppenbewusstseins“ zwischen GSK und den wesentlich schwächeren Zusam-<br />

menschlussbeteiligten und für ein individuelles wettbewerbliches Verhalten beider<br />

Marktteilnehmer, da GSK keine Veranlassung sehen dürfte, Rücksicht auf die Zu-<br />

sammenschlussbeteiligten oder gar auf andere Wettbewerber zu nehmen.<br />

(3) Schwerpunkte geschäftlicher Aktivitäten<br />

89. Die Mitglieder des Duopols besitzen heterogene Schwerpunkte ihrer geschäftli-<br />

chen Aktivitäten (Colgate/Gaba: Schwerpunkt Mundpflege; GSK: Schwerpunkt<br />

Pharmazie). GSK besitzt zu<strong>dem</strong> eine starke Stellung auf <strong>dem</strong> benachbarten Markt für<br />

medizinisches Mundwasser.<br />

(4) Preisentwicklung<br />

90. Bei kosmetischen Mundwässern zeigen sich auch sehr unterschiedliche Spiel-<br />

räume für das Preissetzungsverhalten der führenden Anbieter. Während Colgate in<br />

den letzten 5 Jahren bei den kosmetischen Mundwässern Dentagard und Plax Preis-<br />

rückgänge hinnehmen musste, konnte Gaba bei Meridol Preiserhöhungen durchset-<br />

zen. GSK gelang dies nur bei einem Teil seiner verschiedenen Odol-Mundwässer.


34<br />

(5) Zusammenfassung<br />

91. Bei den vorgenannten Marktstrukturen und den festgestellten Entwicklungen ist<br />

daher die Entstehung oder Verstärkung eines marktbeherrschenden Duopols bei<br />

kosmetischen Mundwässern infolge des angemeldeten Zusammenschlusses eben-<br />

falls auszuschließen.<br />

G. Ergebnis<br />

92. Aus den vorgenannten Gründen hat die Beschlussabteilung entschieden, das<br />

angemeldete Vorhaben freizugeben. Die Verfügung ergeht nach § 40 Abs. 2 Satz 1<br />

GWB.<br />

93. (...)<br />

94. (...)<br />

95. (...)<br />

96. (...)<br />

97. (...)<br />

98. (...)<br />

H. Gebühren<br />

I. Rechtsmittelbelehrung


99. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen<br />

35<br />

einer mit Zustellung des Beschlusses beginnenden Frist von einem Monat beim Bun-<br />

deskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, einzureichen. Es genügt je-<br />

doch, wenn sie innerhalb dieser Frist bei <strong>dem</strong> Beschwerdegericht, <strong>dem</strong> Oberlan-<br />

desgericht Düsseldorf, eingeht.<br />

100. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung be-<br />

trägt einen Monat. Sie beginnt mit <strong>dem</strong> Eingang der Beschwerde und kann auf An-<br />

trag vom Vorsitzenden des Beschwerdegerichtes verlängert werden. Die Beschwer-<br />

debegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten<br />

und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Tatsachen und Be-<br />

weismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.<br />

101. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem<br />

deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.<br />

Wangemann Crede Wagner

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