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Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

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Soziale <strong>Sicherheit</strong> & <strong>soziale</strong> Integration<br />

<strong>Ihre</strong> <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> <strong>bei</strong><br />

<strong>Aufenthalt</strong> <strong>in</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

<strong>Mitgliedstaaten</strong> <strong>der</strong><br />

Europäischen Union<br />

Beschäftigung und Soziales<br />

Europäische Kommission<br />

Aktualisierung 2002


<strong>Ihre</strong> <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong><br />

<strong>bei</strong> <strong>Aufenthalt</strong> <strong>in</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

<strong>Mitgliedstaaten</strong><br />

<strong>der</strong> Europäischen Union<br />

Aktualisierung 2002


Der Inhalt dieser Veröffentlichung spiegelt nicht unbed<strong>in</strong>gt die Me<strong>in</strong>ung o<strong>der</strong> Haltung <strong>der</strong> Generaldirektion<br />

Beschäftigung und Soziales <strong>der</strong> Europäischen Kommission wi<strong>der</strong>.<br />

Am 1. Januar 2001 aktualisiertes Manuskript<br />

Zahlreiche weitere Informationen zur Europäischen Union s<strong>in</strong>d verfügbar über Internet, Server Europa<br />

(http://europa.eu.<strong>in</strong>t).<br />

Bibliografische Daten bef<strong>in</strong>den sich am Ende <strong>der</strong> Veröffentlichung.<br />

Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen <strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaften, 2003<br />

ISBN 92-894-2095-2<br />

� Europäische Geme<strong>in</strong>schaften, 2003<br />

Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.<br />

Pr<strong>in</strong>ted <strong>in</strong> Belgium<br />

GEDRUCKT AUF CHLORFREI GEBLEICHTEM PAPIER


DIE NATIONALEN SYSTEME DER<br />

SOZIALEN SICHERUNG<br />

Wenn Sie als Bürger e<strong>in</strong>es Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen Union <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat ar<strong>bei</strong>ten, wohnen o<strong>der</strong> sich dort vorübergehend<br />

aufhalten, gewährleisten die Rechts<strong>in</strong>strumente <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>schaft, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Verordnung Nr. 1408/71, dass Sie<br />

<strong>Ihre</strong> Sozialversicherungsansprüche nicht verlieren. Allerd<strong>in</strong>gs treten<br />

diese Rechtsvorschriften nicht anstelle <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelstaatlichen Bestimmungen<br />

zur <strong>soziale</strong>n Sicherung, son<strong>der</strong>n dienen lediglich ihrer<br />

Koord<strong>in</strong>ierung.<br />

Im vorliegenden Leitfaden werden Organisation und Funktionsweise<br />

<strong>der</strong> Systeme <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n Sicherung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen <strong>Mitgliedstaaten</strong> kurz<br />

dargestellt. Außerdem wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen<br />

Sie Anspruch auf die verschiedenen Leistungen haben, und es<br />

wird erklärt, welche Formalitäten zu erledigen s<strong>in</strong>d.<br />

Nach den Ausführungen zu den Systemen <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n Sicherung <strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>zelnen <strong>Mitgliedstaaten</strong> f<strong>in</strong>den Sie H<strong>in</strong>weise, wo Sie gegebenenfalls<br />

weitere Informationen e<strong>in</strong>holen können.<br />

Seit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

(EWR) werden e<strong>in</strong>erseits die Staatsangehörigen Islands, Liechtenste<strong>in</strong>s<br />

und Norwegens, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Europäischen Union ar<strong>bei</strong>ten<br />

o<strong>der</strong> sich dort aufhalten, wie EU-Bürger behandelt. An<strong>der</strong>erseits haben<br />

EU-Bürger, die <strong>in</strong> Island, Liechtenste<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Norwegen ar<strong>bei</strong>ten,<br />

denselben Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen wie die Staatsangehörigen<br />

dieser Län<strong>der</strong>.<br />

Dieser Leitfaden enthält ke<strong>in</strong>e Angaben über die Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungen<br />

über die <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong>, die <strong>in</strong> den Verordnungen<br />

Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zur Anwendung <strong>der</strong> Systeme <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n<br />

<strong>Sicherheit</strong> auf Ar<strong>bei</strong>tnehmer, Selbständige und <strong>der</strong>en Familien, die<br />

<strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>schaft zu- und abwan<strong>der</strong>n, nie<strong>der</strong>gelegt s<strong>in</strong>d.<br />

E<strong>in</strong>zelheiten hierzu s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>em vom Amt für amtliche Veröffentlichungen<br />

<strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaften im Jahr 1999 veröffentlichten<br />

Leitfaden mit dem Titel Die Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungen über<br />

die <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong>: <strong>Ihre</strong> Rechte <strong>bei</strong> <strong>Aufenthalt</strong> <strong>in</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

<strong>Mitgliedstaaten</strong> <strong>der</strong> Europäischen Union (ISBN 92-894-0205-9) zu<br />

entnehmen.<br />

In <strong>der</strong> Regel kann dieser Leitfaden über die nationalen Sozialversicherungsträger<br />

bezogen werden. Ansonsten können Sie ihn auch<br />

unter folgen<strong>der</strong> Anschrift anfor<strong>der</strong>n:<br />

Europäische Kommission<br />

Generaldirektion Beschäftigung und Soziales<br />

Sozialschutz und <strong>soziale</strong> Integration<br />

Freizügigkeit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer und Koord<strong>in</strong>ierung <strong>der</strong> Systeme <strong>der</strong><br />

<strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong><br />

B-1049 Brüssel


INHALTSVERZEICHNIS<br />

BELGIEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

Kapitel I — Ar<strong>bei</strong>tnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

1. E<strong>in</strong>leitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

2. Krankheit und Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

3. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

4. Invalidität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

5. Alter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

6. H<strong>in</strong>terbliebene und Sterbegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />

7. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />

8. Familienleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

Kapitel II — Selbständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

1. E<strong>in</strong>leitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

2. Krankheit und Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

3. Invalidität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />

4. Alters- und H<strong>in</strong>terbliebenenrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />

5. Rente an geschiedene Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />

6. Familienleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />

7. Sozialversicherung für den Insolvenzfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />

8. Weitere Auskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />

DÄNEMARK . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

1. E<strong>in</strong>leitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

2. Krankheit und Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

3. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />

4. Invalidität (Vorgezogene Rente) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

5. Alter (Volksrente) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />

6. Sterbegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32<br />

7. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32<br />

8. Familienleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34<br />

9. Weitere Auskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35<br />

DEUTSCHLAND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />

1. E<strong>in</strong>leitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />

2. Sozialversicherungsträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />

3. Krankheit und Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38<br />

4. Leistungen <strong>bei</strong> Pflegebedürftigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />

5. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />

6. Invalidität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />

7. Alter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />

8. H<strong>in</strong>terbliebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44<br />

9. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44<br />

10. Familienleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />

11. Weitere Auskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

5


GRIECHENLAND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

1. E<strong>in</strong>leitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

2. Krankheit und Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

3. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />

4. Invalidität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />

5. Alter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53<br />

6. H<strong>in</strong>terbliebene, Sterbegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />

7. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55<br />

8. Familienleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57<br />

9. Weitere Auskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57<br />

SPANIEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59<br />

1. E<strong>in</strong>leitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59<br />

2. Krankheit und Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61<br />

3. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63<br />

4. Erwerbsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64<br />

5. Altersrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65<br />

6. Sterbegeld und H<strong>in</strong>terbliebenenrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66<br />

7. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67<br />

8. Familienleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68<br />

9. Soziale Dienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68<br />

10. Weitere Auskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68<br />

FRANKREICH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73<br />

Kapitel I — Ar<strong>bei</strong>tnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>es . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73<br />

2. Krankheit und Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74<br />

3. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77<br />

4. Invalidität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78<br />

5. Alters-/H<strong>in</strong>terbliebenenversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78<br />

6. Leistungen im Todesfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

7. Familienleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81<br />

8. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81<br />

9. Zusatzrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82<br />

Kapitel II — Selbständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>es . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84<br />

2. Krankheit und Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84<br />

3. Alter, Invalidität, H<strong>in</strong>terbliebenenversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85<br />

4. Weitere Auskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86<br />

IRLAND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87<br />

1. E<strong>in</strong>führung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87<br />

2. Krankheit und Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89<br />

3. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92<br />

4. Invalidität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93<br />

5. Alter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93<br />

6 INHALTSVERZEICHNIS


6. Witwen-/Witwerrente und Waisenrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95<br />

7. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96<br />

8. Familien<strong>bei</strong>hilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97<br />

9. Beitragsunabhängige Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98<br />

10. Entscheidungen über Anträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99<br />

11. Weitere Auskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99<br />

ITALIEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101<br />

1. E<strong>in</strong>leitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101<br />

2. Sozialversicherungsträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102<br />

3. Krankheit und Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104<br />

4. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106<br />

5. Leistungen wegen Invalidität und Erwerbsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108<br />

6. Leistungen <strong>bei</strong> Alter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109<br />

7. H<strong>in</strong>terbliebenenrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109<br />

8. Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111<br />

9. Familienleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113<br />

10. Weitere Auskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113<br />

LUXEMBURG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115<br />

1. E<strong>in</strong>leitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115<br />

2. Krankheit und Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115<br />

3. Pflegeversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118<br />

4. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119<br />

5. Invalidität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120<br />

6. Alter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121<br />

7. H<strong>in</strong>terbliebenenrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121<br />

8. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122<br />

9. Familienleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123<br />

10. Weitere Auskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124<br />

NIEDERLANDE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127<br />

1. E<strong>in</strong>leitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127<br />

2. Krankheit und Schwangerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128<br />

3. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131<br />

4. Invalidität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131<br />

5. Alter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132<br />

6. H<strong>in</strong>terbliebenenrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133<br />

7. Zusatzversorgungssysteme für Ar<strong>bei</strong>tnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135<br />

8. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135<br />

9. Familienleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136<br />

10. Weitere Auskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137<br />

ÖSTERREICH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139<br />

1. E<strong>in</strong>leitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139<br />

2. Sozialversicherungsträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139<br />

3. Krankheit und Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140<br />

4. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142<br />

5. Invalidität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

7


6. Alter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144<br />

7. H<strong>in</strong>terbliebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145<br />

8. Pflegegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145<br />

9. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146<br />

10. Familienleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146<br />

11. Weitere Auskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148<br />

PORTUGAL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149<br />

1. E<strong>in</strong>leitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149<br />

2. Organisation, Anmeldung, F<strong>in</strong>anzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150<br />

3. Krankheit und Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151<br />

4. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153<br />

5. Invalidität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154<br />

6. Alter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155<br />

7. H<strong>in</strong>terbliebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156<br />

8. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157<br />

9. Familienleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158<br />

10. Beitragsunabhängige Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159<br />

11. Weitere Auskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160<br />

FINNLAND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>es . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161<br />

2. Gesundheitsfürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162<br />

3. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164<br />

4. Rehabilitation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165<br />

5. Gesetzliche Rentensysteme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166<br />

6. Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169<br />

7. Elterngeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170<br />

8. Familien<strong>bei</strong>hilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171<br />

9. Weitere Auskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171<br />

SCHWEDEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173<br />

1. E<strong>in</strong>leitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173<br />

2. Krankheit und Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174<br />

3. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176<br />

4. Invalidität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177<br />

5. Altersrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179<br />

6. H<strong>in</strong>terbliebenenrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180<br />

7. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181<br />

8. Familienleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183<br />

9. Weitere Auskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184<br />

VEREINIGTES KÖNIGREICH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187<br />

1. E<strong>in</strong>leitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187<br />

2. Leistungen <strong>bei</strong> Krankheit und Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188<br />

3. Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen und Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191<br />

4. Leistungen <strong>bei</strong> Invalidität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192<br />

5. Altersrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193<br />

6. Leistungen für H<strong>in</strong>terbliebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194<br />

8 INHALTSVERZEICHNIS


7. Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196<br />

8. Familienleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197<br />

9. Rechtsbehelfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197<br />

10. Gibraltar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198<br />

11. Weitere Auskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198<br />

ISLAND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199<br />

1. E<strong>in</strong>leitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199<br />

2. Krankheit und Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199<br />

3. Erziehungsurlaub und Erziehungsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201<br />

4. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201<br />

5. Invalidität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202<br />

6. Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203<br />

7. Alter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204<br />

8. Leistungen im Todesfall und Renten für K<strong>in</strong><strong>der</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204<br />

9. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205<br />

10. Familienleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205<br />

11. Zusatzversorgungssystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205<br />

12. Weitere Auskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205<br />

LIECHTENSTEIN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207<br />

1. E<strong>in</strong>leitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207<br />

2. Krankheit und Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207<br />

3. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208<br />

4. Invalidität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209<br />

5. Alter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210<br />

6. Tod . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210<br />

7. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211<br />

8. Familienleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211<br />

9. Ergänzungsleistungen zur Alters-, H<strong>in</strong>terlassenen- und Invalidenversicherung (EL) . . . . . . . 212<br />

10. Hilflosenentschädigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212<br />

11. Mutterschaftszulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212<br />

12. Bl<strong>in</strong>den<strong>bei</strong>hilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212<br />

13. Weitere Auskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212<br />

NORWEGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213<br />

1. E<strong>in</strong>leitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213<br />

2. Krankheit, Mutterschaft und Adoption . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214<br />

3. Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen und Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216<br />

4. Altersrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216<br />

5. Leistungen <strong>bei</strong> Invalidität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218<br />

6. Sterbegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218<br />

7. H<strong>in</strong>terbliebenenleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218<br />

8. Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219<br />

9. Familienleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220<br />

10. Erziehungsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220<br />

11. Weitere Auskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

9


1. E<strong>in</strong>leitung<br />

BELGIEN<br />

Generell besteht das belgische System <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n<br />

<strong>Sicherheit</strong> aus e<strong>in</strong>em System für Ar<strong>bei</strong>tnehmer und<br />

e<strong>in</strong>em System für Selbständige. Da wesentliche<br />

Unterschiede zwischen den <strong>bei</strong>den Systemen<br />

bestehen, werden sie getrennt behandelt. In Kapitel I<br />

wird das System <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> für<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer behandelt. S<strong>in</strong>d Sie jedoch<br />

Selbständiger, lesen Sie bitte <strong>in</strong> Kapitel II nach.<br />

Das belgische System <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> für<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer ist <strong>in</strong> folgende Zweige geglie<strong>der</strong>t:<br />

— Krankheit und Mutterschaft (Abschnitt 2);<br />

— Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten<br />

(Abschnitt 3);<br />

— Invalidität (Abschnitt 4);<br />

— Alter (Abschnitt 5);<br />

— H<strong>in</strong>terbliebene und Sterbegeld (Abschnitt 6);<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit (Abschnitt 7);<br />

— Familienleistungen (Abschnitt 8).<br />

� Anmeldung<br />

Sobald Sie e<strong>in</strong>e Beschäftigung <strong>in</strong> Belgien<br />

aufnehmen, muss Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber die für <strong>Ihre</strong><br />

Anmeldung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Formalitäten erledigen. Sie brauchen selbst<br />

nirgendwo vorstellig zu werden.<br />

E<strong>in</strong>e Ausnahme besteht nur für die Sach- und<br />

Geldleistungen <strong>der</strong> Kranken- und Invaliditätsversicherung.<br />

Dazu müssen Sie sich <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Krankenkasse (mutualité/ziekenfonds) <strong>Ihre</strong>r Wahl<br />

o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Regionalstelle <strong>der</strong> Hilfskasse für<br />

Kranken- und Invaliditätsversicherung [Caisse<br />

auxiliaire d’assurance maladie-<strong>in</strong>validité<br />

(CAAMI)/Hulpkas voor ziekte- en <strong>in</strong>validiteitsverzeker<strong>in</strong>g]<br />

anmelden. In Belgien bestehen neutrale<br />

Krankenkassen, Berufskrankenkassen, christliche,<br />

sozialistische und liberale Krankenkassen.<br />

Sie können die Kasse am Ersten e<strong>in</strong>es jeden<br />

Kalen<strong>der</strong>vierteljahres wechseln. Doch kann die<br />

Kasse, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sie gemeldet s<strong>in</strong>d, den Kassenwechsel<br />

verweigern, wenn Sie ihr noch ke<strong>in</strong>e<br />

zwölf Monate angehören. Für nähere Auskünfte<br />

BELGIEN<br />

Kapitel I<br />

ARBEITNEHMER<br />

hierüber wenden Sie sich bitte an die Kasse, <strong>der</strong><br />

Sie <strong>bei</strong>treten möchten.<br />

Waren Sie früher <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-Mitgliedstaat<br />

krankenversichert, sollten Sie <strong>der</strong> belgischen<br />

Krankenkasse die Vordrucke E 104 und E 105<br />

vorlegen, die Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Krankenkasse des Landes,<br />

das Sie verlassen haben, anfor<strong>der</strong>n können.<br />

Die Gegenseitigkeitskassen und Regionalstellen<br />

<strong>der</strong> Hilfskasse werden im Folgenden als „Krankenkassen“<br />

bezeichnet.<br />

� Beiträge<br />

Sie müssen e<strong>in</strong>en Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trag entrichten,<br />

<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Prozentsatz <strong>Ihre</strong>s<br />

Lohnes o<strong>der</strong> Gehalts entspricht. Diesen Betrag<br />

behält Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber von <strong>Ihre</strong>m Entgelt e<strong>in</strong> und<br />

führt ihn an die Landesanstalt für Sozialversicherung<br />

(Office national de sécurité sociale ONSS/<br />

Rijksdienst voor maatschappelijke Zekerheid<br />

RMZ) ab. Der e<strong>in</strong>zige Beitrag, den Sie unter<br />

Umständen selbst entrichten müssen, ist e<strong>in</strong> an<br />

<strong>Ihre</strong> Krankenkasse zu zahlen<strong>der</strong> Beitrag für e<strong>in</strong>e<br />

freiwillige Zusatzversicherung. S<strong>in</strong>d Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Hilfskasse für Kranken- und Invaliditätsversicherung<br />

versichert, so ist ke<strong>in</strong> zusätzlicher Beitrag zu<br />

zahlen, da <strong>bei</strong> dieser nur Pflichtversicherung<br />

möglich ist.<br />

� Rechtsbehelfe<br />

Wenn Sie mit <strong>der</strong> Entscheidung e<strong>in</strong>es Versicherungsträgers<br />

nicht e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d, können Sie<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats vom Tage <strong>der</strong> Zustellung<br />

des Bescheids an e<strong>in</strong>e Beschwerde e<strong>in</strong>reichen.<br />

Falls Sie <strong>in</strong> Belgien wohnen, sollten Sie <strong>Ihre</strong><br />

Beschwerde als E<strong>in</strong>schreiben an die Kanzlei des<br />

im Gerichtsbezirk <strong>Ihre</strong>s Wohnortes zuständigen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsgerichts (greffe du tribunal du travail/griffie<br />

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van de ar<strong>bei</strong>dsrechtbank) richten o<strong>der</strong> persönlich<br />

dort abgeben. Wenn Sie im Ausland wohnen,<br />

sollten Sie <strong>Ihre</strong> Beschwerde an das für <strong>Ihre</strong>n<br />

letzten Wohn- o<strong>der</strong> <strong>Aufenthalt</strong>sort <strong>in</strong> Belgien<br />

zuständige Ar<strong>bei</strong>tsgericht o<strong>der</strong>, wenn Sie niemals<br />

e<strong>in</strong>en Wohn- o<strong>der</strong> <strong>Aufenthalt</strong>sort <strong>in</strong> Belgien<br />

gehabt haben, an das Ar<strong>bei</strong>tsgericht des Gerichtsbezirks,<br />

<strong>in</strong> dem sich <strong>der</strong> Ort <strong>Ihre</strong>r letzten Beschäftigung<br />

<strong>in</strong> Belgien bef<strong>in</strong>det, senden.<br />

2. Krankheit und Mutterschaft<br />

Gegenwärtig gilt die Krankenversicherung für alle<br />

Personen, die sich rechtmäßig auf dem belgischen<br />

Hoheitsgebiet aufhalten, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Ar<strong>bei</strong>tnehmer,<br />

Ar<strong>bei</strong>tslose, Rentner, Selbständige, staatliche<br />

Bedienstete, Invaliden und Versehrte, Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te,<br />

Hauspersonal, Studenten, Personen, die im<br />

Register <strong>der</strong> natürlichen Personen e<strong>in</strong>getragen<br />

s<strong>in</strong>d, sowie <strong>der</strong>en Unterhaltsberechtigte.<br />

Anspruch auf Leistungen <strong>bei</strong> Mutterschaft haben<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen, ar<strong>bei</strong>tslose und beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />

Frauen.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen kann<br />

Kranken- und Mutterschaftsgeld auch gewährt<br />

werden, während Sie sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Mitgliedstaat aufhalten o<strong>der</strong> dort wohnen.<br />

A. SACHLEISTUNGEN BEI KRANKHEIT<br />

Um Sachleistungsanspruch zu haben,<br />

— müssen Sie <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Krankenkasse e<strong>in</strong>getragen<br />

se<strong>in</strong>;<br />

— dürfen <strong>Ihre</strong> Beiträge nicht unter e<strong>in</strong>em<br />

bestimmten M<strong>in</strong>destbetrag liegen;<br />

— müssen Sie, wenn Sie aus e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Mitgliedstaat o<strong>der</strong> aus e<strong>in</strong>em Staat kommen,<br />

mit dem Belgien e<strong>in</strong> die Zusammenrechnung<br />

von Versicherungszeiten regelndes<br />

Abkommen über die <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong><br />

getroffen hat, <strong>in</strong> den sechs Monaten vor <strong>der</strong><br />

Anmeldung <strong>in</strong> diesem Staat krankenversichert<br />

gewesen se<strong>in</strong>.<br />

Die Kosten <strong>der</strong> Leistungen, die sowohl vorbeugende<br />

Maßnahmen als auch Krankenbehandlung<br />

umfassen, werden nach <strong>der</strong> amtlichen Gebührenordnung<br />

erstattet.<br />

� Ärztliche und zahnärztliche Behandlung<br />

In <strong>der</strong> Regel können Sie unmittelbar e<strong>in</strong>en Arzt<br />

o<strong>der</strong> Zahnarzt <strong>Ihre</strong>r Wahl aufsuchen, dem Sie<br />

selbst die gefor<strong>der</strong>ten Honorare zahlen. Die<br />

Erstattung erfolgt später gegen Vorlage e<strong>in</strong>er<br />

Behandlungsbesche<strong>in</strong>igung, die Ihnen <strong>der</strong> Arzt<br />

o<strong>der</strong> Zahnarzt ausgestellt hat.<br />

Grundsätzlich erstattet die Krankenkasse 60 bis<br />

70 % <strong>Ihre</strong>r Auslagen für Sachleistungen wie<br />

Hausbesuche und Sprechstundenberatungen <strong>der</strong><br />

praktischen Ärzte und Fachärzte.<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>en Arzt o<strong>der</strong> Zahnarzt <strong>in</strong> Anspruch<br />

nehmen, <strong>der</strong> nicht an die Gebührenordnung<br />

gebunden ist, müssen Sie den Teil des Honorars,<br />

<strong>der</strong> die geltenden Gebührensätze übersteigt, selbst<br />

tragen. <strong>Ihre</strong> Krankenkasse kann Ihnen e<strong>in</strong> Verzeichnis<br />

<strong>der</strong> Ärzte und Zahnärzte aushändigen,<br />

die sich verpflichtet haben, sich an die amtliche<br />

Gebührenordnung zu halten.<br />

� Arzneimittel<br />

Für verschriebene Arzneimittel müssen Sie je<br />

Verschreibung e<strong>in</strong>en je nach <strong>soziale</strong>r und therapeutischer<br />

Zweckmäßigkeit des Arzneimittels unterschiedlichen<br />

Betrag zahlen. Der Arzneimittel-<br />

Erstattungssatz <strong>der</strong> Krankenkasse richtet sich nach<br />

<strong>der</strong> Kategorie, <strong>der</strong> diese Arzneimittel zugeordnet<br />

s<strong>in</strong>d (A, B, C, Cs, Cx o<strong>der</strong> Magistralverschreibung).<br />

Sofern Sie e<strong>in</strong> ärztliches Rezept besitzen, zahlen<br />

Sie <strong>in</strong> <strong>der</strong> Apotheke normalerweise nur den Teil<br />

des Arzneimittelpreises, <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

nicht erstattet wird.<br />

� Krankenhausaufenthalt<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Krankenhaus aufgenommen<br />

werden müssen, sollten Sie sich zunächst an <strong>Ihre</strong><br />

Krankenkasse wenden, die Ihnen alle erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Auskünfte darüber erteilt, wie Sie e<strong>in</strong>e<br />

Krankenhausbehandlung erhalten können. In dr<strong>in</strong>genden<br />

Fällen ist dies nicht notwendig.<br />

Bei <strong>der</strong> Aufnahme müssen Sie e<strong>in</strong>en bestimmten<br />

Betrag zahlen. Danach müssen Sie für jeden<br />

Krankenhaustag e<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>gen Festbetrag<br />

zuzahlen. Sie müssen außerdem pro <strong>Aufenthalt</strong>stag<br />

e<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>gen Festbetrag für die verwendeten<br />

Medikamente zuzahlen.<br />

� Physiotherapie und häusliche<br />

Krankenpflege<br />

Physiotherapie wird nur dann erstattet, wenn sie<br />

von e<strong>in</strong>em Arzt verschrieben wurde. In <strong>der</strong> Regel<br />

beschränkt sich die Erstattung <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

für Leistungen von Heilgymnasten auf 60 %.<br />

Für häusliche Krankenpflege erstatten die Krankenkassen<br />

75 % <strong>der</strong> gezahlten Honorare.<br />

� Erstattung zu höheren Erstattungssätzen<br />

Gewisse Versicherte und ihre Unterhaltsberechtigten<br />

haben aufgrund ihrer f<strong>in</strong>anziellen Situation<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>en höheren Erstattungssatz <strong>bei</strong><br />

den Leistungen ihrer Versicherung, Es handelt sich<br />

hier<strong>bei</strong> um Rentner, Witwen/Witwer, Waisen,<br />

Invaliden, Bezieher von Leistungen <strong>bei</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

und Bezieher an<strong>der</strong>er Sozialhilfeleistungen.<br />

12 BELGIEN


B. KRANKENGELD<br />

Wenn Sie wegen Krankheit ar<strong>bei</strong>tsunfähig s<strong>in</strong>d,<br />

müssen Sie dem Vertrauensarzt <strong>Ihre</strong>r Krankenkasse<br />

e<strong>in</strong> von <strong>Ihre</strong>m behandelnden Arzt ausgestelltes<br />

ärztliches Attest vorlegen, und zwar<br />

<strong>in</strong>nerhalb von zwei Tagen nach Beg<strong>in</strong>n <strong>Ihre</strong>r<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit. Reichen Sie dieses Attest<br />

später e<strong>in</strong>, haben Sie erst ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>reichung Anspruch auf Krankengeld.<br />

Der Vertrauensarzt <strong>Ihre</strong>r Krankenkasse schätzt die<br />

Dauer <strong>Ihre</strong>r Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit ab. Er kann Sie<br />

je<strong>der</strong>zeit zu e<strong>in</strong>er ärztlichen Untersuchung<br />

bestellen.<br />

Während des ersten Jahres <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

haben Sie Anspruch auf Krankengeld <strong>in</strong> Höhe von<br />

60 % des ausgefallenen Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes. Die<br />

Höhe des Krankengeldes darf jedoch e<strong>in</strong>en<br />

bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.<br />

S<strong>in</strong>d Sie nach e<strong>in</strong>em Jahr noch immer ar<strong>bei</strong>tsunfähig,<br />

haben Sie Anspruch auf Invaliditätsrente<br />

(siehe Abschnitt 4).<br />

� Leistungsvoraussetzungen<br />

Um Anspruch auf Krankengeld zu haben, müssen<br />

Sie<br />

— <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Krankenkasse e<strong>in</strong>getragen se<strong>in</strong>;<br />

— während e<strong>in</strong>es Zeitraumes von sechs<br />

Monaten 120 Tage gear<strong>bei</strong>tet haben.<br />

—<br />

Bestimmte ar<strong>bei</strong>tsfreie Zeiten, wie z. B.<br />

Krankheit, bezahlter Urlaub, werden Beschäftigungszeiten<br />

gleichgestellt. In e<strong>in</strong>em<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat zurückgelegte Beschäftigungszeiten<br />

können angerechnet werden;<br />

<strong>der</strong> Krankenkasse die vom Ar<strong>bei</strong>tgeber ausgestellte<br />

Beitragsquittung vorlegen;<br />

— sich jedem von <strong>der</strong> Krankenkasse angeordneten<br />

Kontrollverfahren unterziehen;<br />

— <strong>Ihre</strong> Versicherteneigenschaft durch Nachweis<br />

von 120 Ar<strong>bei</strong>tstagen o<strong>der</strong> gleichgestellten<br />

Tagen im zweiten und dritten Quartal vor<br />

dem Leistungsantrag gewährt haben. Falls Sie<br />

diese Voraussetzung nicht erfüllen, können<br />

Sie e<strong>in</strong>e Weiterversicherung abschließen;<br />

— als ar<strong>bei</strong>tsunfähig anerkannt worden se<strong>in</strong>.<br />

C. LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT<br />

Schwangere Frauen haben während 15 Wochen<br />

Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Dieser<br />

Zeitraum verlängert sich im Fall von Mehrfachgeburten<br />

auf 17 Wochen.<br />

Der Urlaub, den die werdende Mutter beantragen<br />

muss, beg<strong>in</strong>nt frühestens sieben Wochen vor dem<br />

voraussichtlichen Entb<strong>in</strong>dungsterm<strong>in</strong> o<strong>der</strong> neun<br />

Wochen, wenn mit e<strong>in</strong>er Mehrfachgeburt<br />

gerechnet wird. Bis zu sechs (o<strong>der</strong> acht) dieser<br />

sieben (o<strong>der</strong> neun) Urlaubswochen können<br />

BELGIEN<br />

entwe<strong>der</strong> vor o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>kunft<br />

genommen werden. Spätestens sieben Tage vor<br />

diesem Term<strong>in</strong> muss die Schwangere jegliche<br />

Erwerbstätigkeit e<strong>in</strong>stellen o<strong>der</strong> gegebenenfalls<br />

das Ar<strong>bei</strong>tsamt unterrichten. Sie sollte zuvor <strong>bei</strong><br />

ihrer Krankenkasse e<strong>in</strong> ärztliches Attest e<strong>in</strong>reichen,<br />

<strong>in</strong> dem besche<strong>in</strong>igt wird, dass die Nie<strong>der</strong>kunft<br />

normalerweise am Ende des beantragten<br />

vorgeburtlichen Urlaubs erfolgen sollte.<br />

Die nachgeburtliche Ruhezeit erstreckt sich auf<br />

acht Wochen nach <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung.<br />

Das Mutterschaftsgeld wird wie folgt berechnet:<br />

— Erwerbstätige: 82 % des <strong>bei</strong>tragspflichtigen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes während <strong>der</strong> ersten 30 Tage<br />

und 75 % ab dem 31. Tag;<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslose und Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te: 79,5 % <strong>in</strong> den<br />

ersten 30 Tagen und 75 % ab dem 31. Tag.<br />

� Leistungsvoraussetzungen<br />

Die Voraussetzungen für den Bezug von Mutterschaftsgeld<br />

s<strong>in</strong>d dieselben wie für den Bezug von<br />

Krankengeld (siehe oben).<br />

3. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />

Berufskrankheiten<br />

A. ARBEITSUNFÄLLE<br />

Alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Auszubildenden<br />

und <strong>der</strong> Hausangestellten s<strong>in</strong>d gegen<br />

Ar<strong>bei</strong>ts- und Wegeunfälle versichert. Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

muss für se<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er<br />

zugelassenen Versicherungsgesellschaft o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>er anerkannten geme<strong>in</strong>samen Versicherungskasse<br />

e<strong>in</strong>e Versicherung abschließen.<br />

Nach e<strong>in</strong>em Ar<strong>bei</strong>tsunfall hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber,<br />

ersatzweise <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Familienangehöriger,<br />

auf e<strong>in</strong>em Son<strong>der</strong>vordruck <strong>in</strong>nerhalb<br />

von zehn Tagen <strong>der</strong> Versicherungsgesellschaft<br />

sowie dem zuständigen Inspekteur für Ar<strong>bei</strong>tssicherheit<br />

Unfallanzeige zu erstatten. Dieser<br />

Anzeige ist möglichst e<strong>in</strong>e ärztliche Besche<strong>in</strong>igung<br />

<strong>bei</strong>zufügen.<br />

Bei Ar<strong>bei</strong>tsunfall besteht Anspruch auf folgende<br />

Leistungen:<br />

— Geldleistungen <strong>bei</strong> vorübergehen<strong>der</strong> und/<br />

o<strong>der</strong> dauern<strong>der</strong>, teilweiser und/o<strong>der</strong> voller<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit sowie <strong>in</strong> schweren Fällen<br />

für die Hilfe e<strong>in</strong>er dritten Person;<br />

— Sachleistungen, Krankenhausaufenthalt und<br />

Prothesen;<br />

— Fahrtkosten;<br />

— Sterbegeld.<br />

Diese Leistungen können Ihnen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

EU-Mitgliedstaat überwiesen werden.<br />

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� Geldleistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

Nach e<strong>in</strong>iger Zeit werden Sie entwe<strong>der</strong> wie<strong>der</strong><br />

ar<strong>bei</strong>tsfähig, o<strong>der</strong> aber <strong>Ihre</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

stabilisiert sich. Der Vertrauensarzt des Versicherungsträgers<br />

bestimmt den Zeitpunkt, an dem sich<br />

Ihr Gesundheitszustand stabilisiert hat (Konsolidierung)<br />

sowie den Grad (Vomhun<strong>der</strong>tsatz) <strong>der</strong><br />

dauernden Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit.<br />

Für die Zeit vor <strong>der</strong> Konsolidierung wird e<strong>in</strong><br />

Übergangsgeld für vorübergehende Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

<strong>in</strong> Höhe von 90 % <strong>Ihre</strong>s durchschnittlichen<br />

Tagesentgeltes gewährt.<br />

Vom Zeitpunkt <strong>der</strong> Konsolidierung an wird drei<br />

Jahre lang e<strong>in</strong>e Jahresleistung gewährt. Während<br />

dieser Zeit kann Ihr Fall überprüft werden. Die<br />

Höhe dieser Leistung richtet sich nach dem Grad<br />

<strong>der</strong> Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung und dem Entgelt, das Sie <strong>in</strong><br />

dem Jahr vor dem Unfall bezogen haben.<br />

Nach Ablauf dieser Dreijahresfrist wird die<br />

Leistung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Rente auf Lebenszeit umgewandelt.<br />

Wenn die Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung m<strong>in</strong>destens<br />

16 % beträgt, können Sie die Auszahlung e<strong>in</strong>es<br />

Drittels des Betrages <strong>der</strong> Jahresleistung beantragen.<br />

Die Regulierung e<strong>in</strong>es Ar<strong>bei</strong>tsunfalls unterliegt<br />

<strong>in</strong> jedem Fall <strong>der</strong> Genehmigung durch die<br />

Kasse für Ar<strong>bei</strong>tsunfälle [Fonds des accidents du<br />

travail (FAT)].<br />

Wenn Sie mit den Regulierungsvorschlägen <strong>der</strong><br />

Versicherung nicht e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d, können Sie<br />

die Sache vor das Ar<strong>bei</strong>tsgericht br<strong>in</strong>gen.<br />

� Sachleistungen<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tsunfallverletzte kann für alle ärztlichen<br />

und chirurgischen Verrichtungen se<strong>in</strong>en Arzt,<br />

e<strong>in</strong>en ärztlichen Dienst o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Krankenhaus<br />

se<strong>in</strong>er Wahl <strong>in</strong> Anspruch nehmen, sofern <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber (o<strong>der</strong> die Versicherungsgesellschaft)<br />

nicht über eigene anerkannte ärztliche, pharmazeutische<br />

o<strong>der</strong> stationäre E<strong>in</strong>richtungen verfügt.<br />

Die Behandlung <strong>in</strong> den E<strong>in</strong>richtungen <strong>Ihre</strong>s Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

(o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Versicherungsgesellschaft) ist<br />

kostenlos. Bei freier Wahl des Arztes o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>richtungen werden die Behandlungskosten von<br />

<strong>der</strong> Versicherungsgesellschaft nach den amtlichen<br />

Gebührensätzen voll erstattet.<br />

� Fahrtkosten<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen werden die<br />

Fahrtkosten des Versicherten und se<strong>in</strong>er Familienangehörigen<br />

übernommen.<br />

� Tödlicher Unfall<br />

Bei e<strong>in</strong>em Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Wegeunfall<br />

mit tödlichem Ausgang besteht Anspruch auf<br />

folgende Leistungen:<br />

— e<strong>in</strong> Sterbegeld <strong>in</strong> Höhe des dreißigfachen<br />

Satzes des durchschnittlichen Tagesentgeltes<br />

o<strong>der</strong> Erstattung aller Kosten (Verwaltungsformalitäten<br />

e<strong>in</strong>geschlossen) für die Überführung<br />

des Verstorbenen zum Ort <strong>der</strong> Beisetzung<br />

(also <strong>in</strong>s Herkunftsland);<br />

— e<strong>in</strong>e Rente auf Lebenszeit für den überlebenden<br />

Ehegatten <strong>in</strong> Höhe von 30 % des<br />

Entgeltes des verstorbenen Versicherten;<br />

— e<strong>in</strong>e Zeitrente für die K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>in</strong> Höhe von 15<br />

o<strong>der</strong> 20 % des Entgeltes des verstorbenen<br />

Versicherten. Diese Rente wird bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt o<strong>der</strong> bis<br />

<strong>der</strong> Anspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld erlischt.<br />

� Zahlung <strong>der</strong> Leistungen<br />

Die Leistungen <strong>bei</strong> vorübergehen<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

werden zu den gleichen Term<strong>in</strong>en gezahlt,<br />

zu denen Ihr Ar<strong>bei</strong>tsentgelt normalerweise gezahlt<br />

wurde. Nach <strong>der</strong> Konsolidierung erfolgt die Auszahlung<br />

je nach Sachlage vierteljährlich o<strong>der</strong><br />

monatlich.<br />

Die Renten nach tödlichem Unfall werden<br />

ebenfalls vierteljährlich o<strong>der</strong> monatlich gezahlt.<br />

� Weitere Auskünfte<br />

Nähere E<strong>in</strong>zelheiten erfahren Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Versicherungsgesellschaft<br />

<strong>Ihre</strong>s Ar<strong>bei</strong>tgebers. Bei<br />

Schwierigkeiten wenden Sie sich an den Kontrolldienst<br />

<strong>der</strong> Kasse für Ar<strong>bei</strong>tsunfälle (Service de<br />

contrôle du Fonds des Accidents du travail), Rue<br />

du Trône 100, B-1050 Brüssel.<br />

B. BERUFSKRANKHEITEN<br />

Alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer sowie <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Ar<strong>bei</strong>tslose<br />

und an Ausbildungs- o<strong>der</strong> Umschulungsmaßnahmen<br />

teilnehmende Erwerbsgem<strong>in</strong><strong>der</strong>te s<strong>in</strong>d gegen<br />

Berufskrankheiten versichert. Anerkannte Berufskrankheiten<br />

s<strong>in</strong>d Krankheiten, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

amtlichen Verzeichnis aufgeführt s<strong>in</strong>d, o<strong>der</strong><br />

Krankheiten, <strong>der</strong>en unmittelbare und ausschlaggebende<br />

Ursache <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ausübung des betreffenden<br />

Berufes liegt. In letzterem Falle muss <strong>der</strong><br />

Betroffene die Gefährdung und den ursächlichen<br />

Zusammenhang nachweisen. Ar<strong>bei</strong>tgeber müssen<br />

sich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Kasse für Berufskrankheiten (Fonds<br />

des maladies professionnelles) versichern, die die<br />

Leistungen gewährt.<br />

� Leistungen<br />

Bei e<strong>in</strong>er Berufskrankheit werden folgende Leistungen<br />

gewährt:<br />

— Geldleistungen <strong>bei</strong> vorübergehen<strong>der</strong> und/<br />

o<strong>der</strong> dauern<strong>der</strong>, teilweiser und/o<strong>der</strong> voller<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit sowie <strong>in</strong> schweren Fällen<br />

für die Hilfe e<strong>in</strong>er dritten Person;<br />

— Geldleistungen <strong>bei</strong> vorübergehen<strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />

endgültiger Aufgabe <strong>der</strong> beruflichen<br />

Tätigkeit zur Vorbeugung. Die Kasse für<br />

Berufskrankheiten kann dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

14 BELGIEN


gestatten, se<strong>in</strong>e berufliche Tätigkeit vorübergehend<br />

o<strong>der</strong> endgültig aufzugeben, wenn<br />

e<strong>in</strong>e Veranlagung zu e<strong>in</strong>er Berufskrankheit<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en erste Symptome ärztlich festgestellt<br />

wurden. In diesem Falle hat <strong>der</strong><br />

Versicherte Anspruch auf Geldleistungen <strong>bei</strong><br />

vorübergehen<strong>der</strong> vollständiger Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit.<br />

Außerdem kann er an e<strong>in</strong>er Umschulungsmaßnahme<br />

teilnehmen;<br />

— Geldleistungen <strong>bei</strong> Tod des Versicherten<br />

aufgrund <strong>der</strong> Berufskrankheit;<br />

— Sachleistungen. Der Versicherte kann die<br />

Ärzte, von denen er sich behandeln lassen<br />

möchte, frei wählen. Er hat Anspruch auf<br />

volle Erstattung zu den amtlichen Gebührensätzen;<br />

— Fahrtkosten.<br />

Berechnung und Zahlung <strong>der</strong> Leistungen wie <strong>bei</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfällen (siehe oben Buchstabe A).<br />

� Formalitäten<br />

Leistungsanträge s<strong>in</strong>d vom Kranken o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>em<br />

Bevollmächtigten (z. B. se<strong>in</strong>er Krankenkasse) an<br />

die Kasse für Berufskrankheiten zu richten. Der<br />

Antrag erfolgt auf e<strong>in</strong>em Vordruck, den die Kasse<br />

für Berufskrankheiten dem Kranken auszustellen<br />

hat. Bei Än<strong>der</strong>ung des Gesundheitszustandes kann<br />

die Kasse auf Antrag des Kranken o<strong>der</strong> von Amts<br />

wegen e<strong>in</strong>e Neufeststellung des Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsgrades<br />

vornehmen.<br />

Näheres erfahren Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Kasse für Berufskrankheiten<br />

(Fonds des maladies professionnelles/Fonds voor<br />

beroepsziekten)<br />

Avenue de l’Astronomie 1<br />

B-1210 Brüssel.<br />

4. Invalidität<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong> Jahr lang Krankengeld bezogen<br />

haben und nach Ablauf dieser Zeit immer noch<br />

ar<strong>bei</strong>tsunfähig s<strong>in</strong>d, haben Sie bis zum Erreichen<br />

<strong>der</strong> Altersgrenze Anspruch auf Invaliditätsrente.<br />

(Nach <strong>der</strong> Übergangsregelung zur Angleichung<br />

des Rentenalters von Männern und Frauen ist das<br />

Rentenalter gegenwärtig auf 62 Jahre für Frauen<br />

und auf 65 Jahre für Männer festgelegt.)<br />

Die Invaliditätsrente beträgt 65 % <strong>Ihre</strong>s früheren<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes, wenn Sie Unterhaltsverpflichtungen<br />

haben. Wenn Sie nicht unterhaltspflichtig<br />

s<strong>in</strong>d, wird sie auf 45 % bzw. 40 % dieses Entgeltes<br />

gekürzt, je nachdem, ob es sich um den Verlust<br />

des e<strong>in</strong>zigen E<strong>in</strong>kommens handelt o<strong>der</strong> nicht. Die<br />

Rente darf e<strong>in</strong>e bestimmte Höchstgrenze nicht<br />

übersteigen.<br />

Ausnahme: Bergleute, die m<strong>in</strong>destens zehn Jahre<br />

lang im Bergbau gear<strong>bei</strong>tet haben, haben<br />

BELGIEN<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e Invaliditätsrente vom siebten<br />

Monat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit an.<br />

� Leistungsvoraussetzungen<br />

Um Anspruch auf Invaliditätsrente zu haben,<br />

müssen Sie<br />

— <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Krankenkasse e<strong>in</strong>getragen se<strong>in</strong>;<br />

— während e<strong>in</strong>es Zeitraumes von sechs<br />

Monaten 120 Tage gear<strong>bei</strong>tet haben.<br />

Bestimmte ar<strong>bei</strong>tsfreie Zeiten, wie z. B.<br />

Krankheit, bezahlter Urlaub, werden Beschäftigungszeiten<br />

gleichgestellt. In e<strong>in</strong>em<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat zurückgelegte Beschäftigungszeiten<br />

können angerechnet werden;<br />

— <strong>der</strong> Krankenkasse die von <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

ausgestellte Beitragsquittung vorlegen;<br />

— sich allen von <strong>der</strong> Krankenkasse angeordneten<br />

Kontrollverfahren unterziehen;<br />

— als ar<strong>bei</strong>tsunfähig anerkannt worden se<strong>in</strong>.<br />

5. Alter<br />

Grundsätzlich s<strong>in</strong>d alle aufgrund irgende<strong>in</strong>es<br />

Ar<strong>bei</strong>tsvertrages <strong>in</strong> Belgien beschäftigten Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

altersversichert. Son<strong>der</strong>regelungen<br />

bestehen jedoch für teilzeitbeschäftigte Hausangestellte.<br />

Folgende Leistungen werden gezahlt:<br />

— Altersrente (pension de retraite/rustpensioen)<br />

für Ar<strong>bei</strong>tnehmer;<br />

— Heizungszuschlag (allocation de chauffage/<br />

verwarm<strong>in</strong>gstoelage) für Knappschaftsrentner;<br />

— Urlaubsgeld (pécule de vacances/vakantiegeld)<br />

und Urlaubsgeldzulage (pécule de<br />

vacances complémentaire/aanvullend vakantiegeld).<br />

� Leistungsvoraussetzungen<br />

Männliche wie weibliche Ar<strong>bei</strong>tnehmer haben<br />

(wenn e<strong>in</strong>e Voraussetzung h<strong>in</strong>sichtlich des Versicherungsverlaufs<br />

erfüllt ist) ab dem vollendeten<br />

60. Lebensjahr Anspruch auf die vorgezogene<br />

Altersrente. Das normale Rentenalter ist <strong>bei</strong><br />

Männern auf 65 Jahre festgelegt. Bei Frauen<br />

beträgt es gegenwärtig 62 Jahre und wird nach<br />

und nach bis zum Jahr 2009 auf 65 Jahre erhöht.<br />

Ausnahmen von dieser Regel gelten für Bergleute,<br />

die früher <strong>in</strong> den Ruhestand treten können.<br />

Männliche Bezieher e<strong>in</strong>er tariflichen Vorruhestandsrente<br />

(prépension/brugpensioen) s<strong>in</strong>d erst<br />

ab vollendetem 65. Lebensjahr altersrentenberechtigt.<br />

Frauen <strong>in</strong> dieser Situation s<strong>in</strong>d ebenfalls erst im<br />

gesetzlich festgelegten Rentenalter<br />

altersrentenberechtigt – also gegenwärtig mit 62<br />

15


Jahren und, entsprechend <strong>der</strong> schon erwähnten<br />

Anhebung des Rentenalters, ab 2009 mit 65<br />

Jahren.<br />

� Formalitäten<br />

Rentenanträge s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sie wohnen, e<strong>in</strong>zureichen.<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

wohnen, müssen Sie <strong>Ihre</strong>n Antrag an den<br />

örtlichen Rentenversicherungsträger <strong>in</strong> diesem<br />

Staate richten. Um Verzögerungen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bear<strong>bei</strong>tung<br />

<strong>Ihre</strong>s Rentenantrages zu vermeiden,<br />

sollten Sie ihn möglichst e<strong>in</strong> Jahr vor Erreichen<br />

<strong>der</strong> Altersgrenze stellen.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Rente<br />

Die Höhe <strong>Ihre</strong>r Rente richtet sich zum e<strong>in</strong>en nach<br />

<strong>der</strong> Dauer <strong>Ihre</strong>r Erwerbstätigkeit als Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

<strong>in</strong> Belgien (e<strong>in</strong>schließlich gleichgestellten Zeiten<br />

wie Urlaub, Krankheit und Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit), und<br />

zum <strong>an<strong>der</strong>en</strong> nach dem <strong>in</strong> diesen Zeiten<br />

bezogenen Ar<strong>bei</strong>tsentgelt, das <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Berechnung<br />

<strong>der</strong> Rente den Lebenshaltungskosten angepasst<br />

wird.<br />

Die Altersrente wird für Männer <strong>in</strong> 1 /45 des vollen<br />

Rentensatzes je Beschäftigungsjahr errechnet. Für<br />

Frauen wird die Rente gegenwärtig <strong>in</strong> Zweiundvierzigstel<br />

errechnet, nach e<strong>in</strong>er progressiven<br />

Anpassung wird sie ab 1. Januar 2009 <strong>in</strong> Fünfundvierzigstel<br />

berechnet werden. Für Seeleute<br />

erfolgt die Berechnung <strong>in</strong> 1 /40, für Bergleute mit<br />

m<strong>in</strong>destens 20-jähriger Tätigkeit im Bergbau <strong>in</strong> 1 /30<br />

und für Seeleute mit m<strong>in</strong>destens 168 Seefahrtsmonaten<br />

<strong>in</strong> 1 /14. Beschäftigungszeiten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat können <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Berechnung<br />

des theoretischen Rentenbetrages berücksichtigt<br />

werden.<br />

Die Rente beträgt 60 % <strong>Ihre</strong>s während <strong>Ihre</strong>s<br />

gesamten Ar<strong>bei</strong>tslebens bezogenen durchschnittlichen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes. Sie beträgt 75 %, wenn<br />

Sie e<strong>in</strong>e unterhaltsberechtigte Ehefrau haben.<br />

<strong>Ihre</strong> Rente wird Ihnen entwe<strong>der</strong> durch Postanweisung<br />

zu Hause ausgezahlt o<strong>der</strong> auf Ihr Postscheck-<br />

o<strong>der</strong> Bankkonto überwiesen.<br />

Rentner dürfen e<strong>in</strong>e berufliche Tätigkeit ausüben,<br />

sofern die E<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>en bestimmten Betrag<br />

nicht übersteigen. Das Landesamt für Ar<strong>bei</strong>tnehmerrenten<br />

ist über jegliche Tätigkeit vorher per<br />

E<strong>in</strong>schreiben zu unterrichten. Ferner müssen Sie<br />

auch <strong>Ihre</strong>n Ar<strong>bei</strong>tgeber mit e<strong>in</strong>geschriebenem<br />

Brief davon unterrichten, dass Sie e<strong>in</strong>e Rente<br />

beziehen.<br />

Näheres hierüber erfahren Sie <strong>bei</strong>m Landesrentenamt<br />

(Office national des pensions/Rijksdienst voor<br />

Pensioenen)<br />

Tour du Midi/Zui<strong>der</strong>toren,<br />

B-1060 Brüssel.<br />

Sie erhalten ke<strong>in</strong>e Altersrente, wenn Sie nach<br />

e<strong>in</strong>er belgischen o<strong>der</strong> ausländischen Rechtsvorschrift<br />

über <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> e<strong>in</strong>e Leistung wegen<br />

Krankheit, Invalidität o<strong>der</strong> unfreiwilliger Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Leistung wegen Beendigung<br />

<strong>der</strong> Beschäftigung <strong>in</strong> Folge e<strong>in</strong>er Berufskrankheit<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsfähigkeit o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>e zusätzliche Leistung im Rahmen e<strong>in</strong>er tarifvertraglichen<br />

Vorruhestandsregelung beziehen.<br />

6. H<strong>in</strong>terbliebene und Sterbegeld<br />

Beim Tode e<strong>in</strong>es versicherten Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />

haben die H<strong>in</strong>terbliebenen Anspruch auf<br />

folgende Leistungen:<br />

— e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>maliges Sterbegeld für die Bestattungskosten<br />

auf Vorlage <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Belege (Sterbeurkunde, Quittungen) an die<br />

Personen, die diese Kosten ausgelegt haben;<br />

— H<strong>in</strong>terbliebenenrente (pension de survie/<br />

overlev<strong>in</strong>gspensioen) für den Ehegatten des<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmers;<br />

— Übergangsgeld (pension de survie temporaire/tijdelijk<br />

overlev<strong>in</strong>gspensioen) für Witwen/<br />

Witwer, die ke<strong>in</strong>en Anspruch (mehr) auf<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenrente haben.<br />

� Leistungsvoraussetzungen<br />

Der überlebende Ehegatte e<strong>in</strong>es Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />

hat mit 45 Jahren Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente.<br />

Die Altersgrenze entfällt, wenn <strong>der</strong> überlebende<br />

Ehegatte e<strong>in</strong> unterhaltsberechtigtes K<strong>in</strong>d hat<br />

o<strong>der</strong> dauernd m<strong>in</strong>destens 66 % erwerbsgem<strong>in</strong><strong>der</strong>t<br />

ist o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> verstorbene Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

m<strong>in</strong>destens 20 Jahre lang als Bergmann unter<br />

Tage tätig war. Außerdem muss die Ehe m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong> Jahr gedauert haben, es sei denn, e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d<br />

ist aus dieser Ehe hervorgegangen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Tod ist<br />

auf e<strong>in</strong>en Unfall zurückzuführen o<strong>der</strong> Folge e<strong>in</strong>er<br />

nach <strong>der</strong> Eheschließung ausgebrochenen Berufskrankheit<br />

o<strong>der</strong> es ist im Zeitpunkt des Todes e<strong>in</strong><br />

unterhaltsberechtigtes K<strong>in</strong>d vorhanden, für das <strong>der</strong><br />

Ehemann o<strong>der</strong> die Ehefrau Familienleistungen<br />

bezog.<br />

� Formalitäten<br />

Rentenanträge s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deverwaltung<br />

<strong>Ihre</strong>s Wohnortes e<strong>in</strong>zureichen. Wenn Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat wohnen, müssen Sie <strong>Ihre</strong>n<br />

Antrag an den örtlichen Rentenversicherungsträger<br />

<strong>in</strong> diesem Staat richten.<br />

E<strong>in</strong> Antrag auf Übergangsgeld ist <strong>in</strong>nerhalb von 12<br />

Monaten nach dem Tode <strong>Ihre</strong>s Ehegatten zu<br />

stellen. Der Ehegatte e<strong>in</strong>es Rentners braucht<br />

e<strong>in</strong>en Antrag auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente o<strong>der</strong> Übergangsgeld<br />

jedoch nicht zu stellen, da ihm e<strong>in</strong>e <strong>der</strong><br />

<strong>bei</strong>den Leistungen automatisch gewährt wird.<br />

16 BELGIEN


� Höhe <strong>der</strong> Rente<br />

Die dem überlebenden Ehegatten gewährte H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

beträgt 80 % <strong>der</strong> Altersrente,<br />

auf die <strong>der</strong> verstorbene Ehegatte Anspruch hatte<br />

o<strong>der</strong> gehabt hätte.<br />

<strong>Ihre</strong> Rente wird entwe<strong>der</strong> durch Postanweisung zu<br />

Hause ausgezahlt o<strong>der</strong> auf Ihr Postscheck- o<strong>der</strong><br />

Bankkonto überwiesen.<br />

Rentner dürfen e<strong>in</strong>e berufliche Tätigkeit ausüben,<br />

sofern die E<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>en bestimmten Betrag<br />

nicht überschreiten. Das Landesrentenamt (Tour<br />

du Midi, B-1060 Brüssel) ist über jegliche Tätigkeit<br />

zuvor per E<strong>in</strong>schreiben zu unterrichten. Ferner<br />

müssen Sie auch <strong>Ihre</strong>n Ar<strong>bei</strong>tgeber mit e<strong>in</strong>geschriebenem<br />

Brief davon unterrichten, dass Sie<br />

e<strong>in</strong>e Rente beziehen. Näheres hierüber erfahren<br />

Sie <strong>bei</strong>m Landesrentenamt.<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenrente wird nicht gezahlt, wenn<br />

Sie bereits nach e<strong>in</strong>er belgischen o<strong>der</strong> ausländischen<br />

Rechtsvorschrift über <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Leistung wegen Krankheit, Invalidität o<strong>der</strong> unfreiwilliger<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Leistung<br />

wegen Beendigung <strong>der</strong> Beschäftigung <strong>in</strong> Folge<br />

e<strong>in</strong>er Berufskrankheit o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsfähigkeit o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e zusätzliche Leistung im<br />

Rahmen e<strong>in</strong>er tarifvertraglichen Vorruhestandsregelung<br />

beziehen.<br />

7. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

In <strong>der</strong> Regel s<strong>in</strong>d Ar<strong>bei</strong>tnehmer, unabhängig von<br />

ihrer täglichen o<strong>der</strong> wöchentlichen Ar<strong>bei</strong>tszeit,<br />

gegen Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit versichert. Dies gilt jedoch<br />

nicht für Hausangestellte, die nicht <strong>bei</strong> ihrem<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber wohnen und nicht mehr als vier<br />

Stunden täglich <strong>bei</strong> demselben Ar<strong>bei</strong>tgeber o<strong>der</strong><br />

24 Stunden wöchentlich <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em o<strong>der</strong> mehreren<br />

Ar<strong>bei</strong>tgebern beschäftigt s<strong>in</strong>d.<br />

� Leistungsvoraussetzungen<br />

Für den Anspruch auf Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

müssen Sie folgende Voraussetzungen<br />

erfüllen:<br />

— Sie müssen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Zeitraum<br />

(zwischen 18 und 36 Monaten) vor <strong>Ihre</strong>r<br />

Antragstellung e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destzahl von Tagen<br />

(zwischen 312 und 624) gear<strong>bei</strong>tet haben.<br />

Die Länge dieses Zeitraumes richtet sich nach<br />

dem Alter. In e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

zurückgelegte Beschäftigungszeiten können<br />

angerechnet werden, aber Sie müssen <strong>in</strong><br />

Belgien ar<strong>bei</strong>tslos geworden se<strong>in</strong>.<br />

— Sie müssen <strong>Ihre</strong> Ar<strong>bei</strong>t unverschuldet<br />

verloren haben und dürfen ke<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

beziehen.<br />

— Sie müssen <strong>bei</strong>m zuständigen Ar<strong>bei</strong>tsamt als<br />

Ar<strong>bei</strong>tsuchen<strong>der</strong> gemeldet und bereit se<strong>in</strong>,<br />

jede <strong>Ihre</strong>r beruflichen und persönlichen Lage<br />

BELGIEN<br />

angemessene Ar<strong>bei</strong>t anzunehmen. Die zuständigen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsämter s<strong>in</strong>d: <strong>in</strong> Flan<strong>der</strong>n<br />

VDAB, <strong>in</strong> Brüssel ORBEM/BGDA und <strong>in</strong><br />

Wallonien FOREM.<br />

— Sie müssen ar<strong>bei</strong>tsfähig se<strong>in</strong>.<br />

— Sie müssen sich zweimal monatlich <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

von <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwaltungsbehörde<br />

des Bezirks, <strong>in</strong> <strong>der</strong>/dem Sie ihren<br />

gewöhnlichen Wohnsitz haben, e<strong>in</strong>gerichteten<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenmeldestelle melden.<br />

— Sie dürfen nicht älter als 65 Jahre se<strong>in</strong>.<br />

— Ihr gewöhnlicher Wohnsitz muss <strong>in</strong> Belgien<br />

se<strong>in</strong>, und Sie müssen auch tatsächlich <strong>in</strong><br />

Belgien leben. Sie können sich für e<strong>in</strong>en<br />

begrenzten Zeitraum zur Ar<strong>bei</strong>tsuche <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>en <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat begeben, ohne<br />

dass Sie Ihr belgisches Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

verlieren.<br />

� Höhe und Dauer des Ar<strong>bei</strong>tslosengeldes<br />

Das tägliche Ar<strong>bei</strong>tslosengeld beträgt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

1<br />

/26 des Höchstbetrages des verlorenen Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes.<br />

Weist e<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tsloser nach, dass er<br />

unterhaltsberechtigte Familienangehörige hat und<br />

Alle<strong>in</strong>verdiener ist, hat er Anspruch auf 60 %<br />

se<strong>in</strong>es entgangenen Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes, wo<strong>bei</strong> e<strong>in</strong>e<br />

M<strong>in</strong>destgrenze [im Juni 1999: 29,77 EUR<br />

(1 201 BEF) täglich] und e<strong>in</strong>e Höchstgrenze<br />

[33,91 EUR (1 368 BEF) täglich] nicht unterbzw.<br />

überschritten werden dürfen.<br />

E<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tsloser, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e vollständige Entgelte<strong>in</strong>buße<br />

nachweist, hat im ersten Jahr <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

Anspruch auf 60 % des entgangenen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes und auf 44 % vom zweiten Jahre<br />

an. E<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tsloser ohne unterhaltsberechtigte<br />

Familienangehörige, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Teil se<strong>in</strong>er<br />

E<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>gebüßt hat, hat während des ersten<br />

Jahres Anspruch auf 55 % des entgangenen<br />

Entgeltes und auf 35 % danach, aber nur<br />

während e<strong>in</strong>es Zeitraumes von drei Monaten,<br />

<strong>der</strong> um drei Monate je Beschäftigungsjahr verlängert<br />

wird. Nach dieser gegebenenfalls verlängerten<br />

Dreimonatsfrist hat er Anspruch auf e<strong>in</strong><br />

pauschales Ar<strong>bei</strong>tslosengeld von 12,69 EUR (512<br />

BEF) täglich.<br />

� Antragstellung<br />

Sie müssen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> für die Zahlung <strong>Ihre</strong>s Ar<strong>bei</strong>tslosengeldes<br />

zuständigen Stelle e<strong>in</strong>en Antrag e<strong>in</strong>reichen.<br />

Das Landesar<strong>bei</strong>tsamt (ONEM/RVA) fasst<br />

die Beschlüsse über die Leistungsgewährung, und<br />

die Zahlungen erfolgen entwe<strong>der</strong> durch anerkannte,<br />

von den Gewerkschaften (CSC/ACV,<br />

FGTB/ABVV,CGSLB/ACLVB) e<strong>in</strong>gerichtete private<br />

Stellen o<strong>der</strong> durch die staatliche Stelle, die Hilfskasse<br />

für die Auszahlung von Leistungen <strong>bei</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit (Caisse auxiliaire de paiement<br />

des allocations de chômage/Hulpkas voor werkloosheidsuitker<strong>in</strong>gen).<br />

17


Der Ar<strong>bei</strong>tslose entscheidet sich für die Zahlstelle<br />

se<strong>in</strong>er Wahl, und es steht ihm frei, diese je<strong>der</strong>zeit<br />

zu wechseln.<br />

� Versagung von Leistungen<br />

Wenn Sie ar<strong>bei</strong>tslos s<strong>in</strong>d, weil Sie <strong>Ihre</strong> Beschäftigung<br />

ohne triftigen Grund aufgegeben haben o<strong>der</strong><br />

wegen eigenen Verschuldens entlassen worden<br />

s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> als Ar<strong>bei</strong>tsloser die Annahme e<strong>in</strong>er<br />

zumutbaren Beschäftigung verweigert haben,<br />

kann Ihnen für e<strong>in</strong>en beschränkten Zeitraum das<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld verweigert werden. Obwohl <strong>der</strong><br />

Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosengeld grundsätzlich unbefristet<br />

ist, kann die Leistung ausgesetzt werden,<br />

wenn die Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit 1,5-mal so lange dauert<br />

wie im regionalen Durchschnitt <strong>bei</strong> Personen<br />

gleichen Alters und Geschlechts. Der Anspruch<br />

wird ausgesetzt <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosen unter 50 Jahren<br />

mit Teilentgelte<strong>in</strong>bußen und ohne Unterhaltsverpflichtungen,<br />

die zum dritten Mal ar<strong>bei</strong>tslos s<strong>in</strong>d,<br />

sofern das steuerpflichtige Haushaltse<strong>in</strong>kommen<br />

15 784,42 EUR (636 742 BEF) jährlich [zuzüglich<br />

631,38 EUR (25 470 BEF) je Unterhaltsberechtigten]<br />

übersteigt.<br />

8. Familienleistungen<br />

Sie haben Anspruch auf Familienleistungen, wenn<br />

Sie e<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>tnehmertätigkeit ausüben, ar<strong>bei</strong>tslos,<br />

erwerbsunfähig o<strong>der</strong> Rentner s<strong>in</strong>d.<br />

Zwischen Ihnen und dem betreffenden K<strong>in</strong>d muss<br />

e<strong>in</strong>e familiäre o<strong>der</strong> rechtliche B<strong>in</strong>dung bestehen.<br />

Haben mehrere Personen Anspruch auf Familienleistungen<br />

für e<strong>in</strong> und dasselbe K<strong>in</strong>d, werden<br />

bestimmte Vorrangsregeln angewandt.<br />

� Altersgrenzen<br />

Anspruch auf Familienleistungen haben Sie vorbehaltlos<br />

für K<strong>in</strong><strong>der</strong> bis zum 31. August des<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres, <strong>in</strong> dem diese das 18. Lebensjahr<br />

vollenden. Weiter haben Sie Anspruch auf Familienleistungen<br />

für K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

— bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anerkannten und überwachten<br />

vertraglichen Ausbildungsverhältnis stehen;<br />

— bis zum vollendeten 21. Lebensjahr <strong>bei</strong><br />

Erwerbsunfähigkeit von m<strong>in</strong>destens 66 %;<br />

— bis zum vollendeten 25. Lebensjahr für<br />

Studenten;<br />

— bis zum vollendeten 25. Lebensjahr für<br />

Jugendliche, die als Ar<strong>bei</strong>tsuchende<br />

gemeldet s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong>e Ausbildung o<strong>der</strong><br />

Lehre abgeschlossen haben, aber nur<br />

während höchstens 180 bzw. 270 Kalen<strong>der</strong>tagen<br />

nach Abschluss <strong>der</strong> Ausbildung bzw.<br />

<strong>der</strong> Lehre.<br />

� Leistungen<br />

Für jedes <strong>in</strong> Betracht kommende K<strong>in</strong>d haben Sie<br />

Anspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld, dessen Höhe sich mit<br />

<strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> steigert. Vom dritten K<strong>in</strong>d an<br />

s<strong>in</strong>d die K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldsätze gleich.<br />

Der Anspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld zum Regelsatz wird<br />

vierteljährlich aufgrund <strong>der</strong> Verhältnisse des Bezugsberechtigten<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em „Bezugsmonat“ des<br />

vorangegangenen Vierteljahres festgestellt. Bezugsmonat<br />

ist <strong>der</strong> zweite Monat des vorangegangenen<br />

Vierteljahres <strong>bei</strong> Weiterbestehen des<br />

Anspruchs bzw. <strong>der</strong> Monat <strong>der</strong> Anspruchsbegründung<br />

<strong>bei</strong> neuem Anspruch.<br />

Bei Vollendung des 6., des 12. und des 18.<br />

Lebensjahres werden Alterszuschläge gezahlt.<br />

Für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong>, für K<strong>in</strong><strong>der</strong> von Vollar<strong>bei</strong>tslosen,<br />

die seit mehr als sechs Monaten Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

beziehen, und von Rentnern sowie für<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>in</strong>vali<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer werden beson<strong>der</strong>e<br />

Zuschläge gezahlt. Halbwaisen, <strong>der</strong>en überleben<strong>der</strong><br />

Elternteil we<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>verheiratet ist noch <strong>in</strong><br />

eheähnlicher Geme<strong>in</strong>schaft lebt, haben Anspruch<br />

auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld zum erhöhten Satz.<br />

Für die Gewährung <strong>der</strong> auf die <strong>soziale</strong> und<br />

berufliche Situation des Empfängers abstellenden<br />

Zuschläge, die Zuschläge für K<strong>in</strong><strong>der</strong> von Ar<strong>bei</strong>tslosen<br />

und Rentnern und die Zuschläge für K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

erwerbsunfähiger Ar<strong>bei</strong>tnehmer, gelten die<br />

gleichen Voraussetzungen wie für die grundlegenden<br />

Familienleistungen. S<strong>in</strong>d die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen für die Gewährung <strong>der</strong><br />

Zuschläge <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Monat erfüllt und entsteht<br />

damit <strong>der</strong> entsprechende Anspruch, so werden die<br />

Zuschläge am ersten Tag des folgenden Monats für<br />

den Rest des Quartals und für das folgende<br />

Quartal gezahlt. Der Anspruch auf den Zuschlag<br />

bleibt danach quartalsweise erhalten, sofern die<br />

gesetzlichen Voraussetzungen zu e<strong>in</strong>em beliebigen<br />

Zeitpunkt des zweiten Monats des Vorquartals<br />

erfüllt s<strong>in</strong>d.<br />

Die Zuschläge für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong> und das<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld zum erhöhten Satz werden von dem<br />

Monat an nicht mehr gewährt, <strong>der</strong> auf den Monat<br />

folgt, <strong>in</strong> dem die Voraussetzungen nicht mehr<br />

erfüllt s<strong>in</strong>d.<br />

Bei Geburt e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des wird e<strong>in</strong>e Geburts<strong>bei</strong>hilfe<br />

gewährt. Sie kann vom 6. Schwangerschaftsmonat<br />

an beantragt und zwei Monate vor dem voraussichtlichen<br />

Entb<strong>in</strong>dungsterm<strong>in</strong> gezahlt werden.<br />

Schließlich wird nach Adoption e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des, das<br />

Anspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld begründet, e<strong>in</strong>e Adoptions<strong>bei</strong>hilfe<br />

gewährt.<br />

� Antragstellung<br />

Um Familienleistungen zu erhalten, müssen Sie<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldkasse (Caisse de compensation/<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>bijslagfonds), <strong>der</strong> Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber ange-<br />

18 BELGIEN


schlossen ist, e<strong>in</strong>en Antrag stellen. Die Anschrift<br />

dieser Kasse, die Ihnen weitere Auskünfte erteilen<br />

kann, erhalten Sie von <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber.<br />

Die Familienleistungen werden <strong>der</strong> Person<br />

gezahlt, die das K<strong>in</strong>d erzieht, d. h. <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

<strong>der</strong> Mutter. Verheirateten und für volljährig<br />

erklärten K<strong>in</strong><strong>der</strong>n, K<strong>in</strong><strong>der</strong>n über 16 Jahre und<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>n, die selbst K<strong>in</strong><strong>der</strong> haben, für die sie<br />

Familienleistungen erhalten, die nicht mehr im<br />

Elternhaus wohnen und nicht zum Haushalt des<br />

Sorgeberechtigten gehören, wird das K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld<br />

persönlich gezahlt.<br />

BELGIEN<br />

Wohnt <strong>Ihre</strong> Familie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

als Belgien, müssen Sie <strong>Ihre</strong>m Antrag den<br />

Vordruck E 401 <strong>bei</strong>fügen, aus dem die Zusammensetzung<br />

<strong>Ihre</strong>r Familie ersichtlich ist.<br />

Anträge auf Geburts<strong>bei</strong>hilfe s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> den für die<br />

Gewährung von Familienleistungen zuständigen<br />

Kassen e<strong>in</strong>zureichen. Die Geme<strong>in</strong>deverwaltungen<br />

gewähren ebenfalls Geburts<strong>bei</strong>hilfen. Diese s<strong>in</strong>d<br />

mit den Geburts<strong>bei</strong>hilfen nach <strong>der</strong> Regelung über<br />

Familienleistungen für Ar<strong>bei</strong>tnehmer kumulierbar.<br />

19


1. E<strong>in</strong>leitung<br />

In Belgien gibt es e<strong>in</strong>e Sozialpflichtversicherung<br />

für Selbständige. Sie ist wie folgt geglie<strong>der</strong>t:<br />

— Krankheit und Mutterschaft (Abschnitt 2);<br />

— Invalidität (Abschnitt 3);<br />

— Alters- und H<strong>in</strong>terbliebenenrenten (Abschnitt<br />

4);<br />

— Renten für geschiedene Ehegatten (Abschnitt<br />

5);<br />

— Familienleistungen (Abschnitt 6);<br />

— Sozialversicherung für den Insolvenzfall<br />

(Abschnitt 7).<br />

Versichert s<strong>in</strong>d alle Selbständigen sowie ihre<br />

mithelfenden Familienangehörigen. Selbständige<br />

s<strong>in</strong>d Personen, die e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit ausüben,<br />

aufgrund <strong>der</strong>en sie nicht durch e<strong>in</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsvertrag<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Statut gebunden s<strong>in</strong>d. Mithelfende<br />

s<strong>in</strong>d Personen, die e<strong>in</strong>em Selbständigen <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Ausübung se<strong>in</strong>es Berufes helfen o<strong>der</strong> ihn ersetzen,<br />

ohne durch e<strong>in</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsvertrag an ihn gebunden<br />

zu se<strong>in</strong>.<br />

Wenn Sie selbständig s<strong>in</strong>d, müssen Sie sich<br />

spätestens 90 Tage nach Aufnahme <strong>Ihre</strong>r Tätigkeit<br />

<strong>in</strong> Belgien e<strong>in</strong>er Sozialversicherungskasse für<br />

Selbständige anschließen.<br />

� Beiträge<br />

Sie haben e<strong>in</strong>en Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trag zu<br />

entrichten. Dieser Beitrag wird auf <strong>der</strong><br />

Grundlage des im dritten Kalen<strong>der</strong>jahr vor dem<br />

Jahr, für das <strong>der</strong> Beitrag entrichtet wird, als<br />

Selbständiger erzielten Nettoe<strong>in</strong>kommens für alle<br />

Versicherungszweige zusammen berechnet. Der<br />

Beitragssatz beträgt 16,70 % des Teils des Ar<strong>bei</strong>tse<strong>in</strong>kommens,<br />

das e<strong>in</strong>e jährlich festgesetzte Bemessungsgrenze<br />

nicht überschreitet, und 12,27 %<br />

des Teils des Ar<strong>bei</strong>tse<strong>in</strong>kommens über dieser<br />

Grenze bis zur ebenfalls jährlich festgelegten<br />

Bemessungshöchstgrenze.<br />

Auf alle Fälle ist e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>dest<strong>bei</strong>trag zu entrichten.<br />

Personen, die im Nebenerwerb selbständig s<strong>in</strong>d,<br />

also außerdem noch e<strong>in</strong>e berufliche Haupttätigkeit<br />

(z. B. als Ar<strong>bei</strong>tnehmer) ausüben, zahlen<br />

ke<strong>in</strong>en Beitrag o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en ermäßigten Beitrag<br />

(12,99 %), sofern ihr E<strong>in</strong>kommen aus <strong>der</strong> selbständigen<br />

Tätigkeit e<strong>in</strong>en jährlich festgesetzten Betrag<br />

nicht überschreitet. Erwerbstätige Rentner zahlen<br />

ebenfalls ke<strong>in</strong>e Beiträge o<strong>der</strong> nur e<strong>in</strong>en ermäßigten<br />

Beitrag (12,99 %) entsprechend dem Ar<strong>bei</strong>tse<strong>in</strong>kommen.<br />

Kapitel II<br />

SELBSTÄNDIGE<br />

Die Beiträge werden an die Sozialversicherungskasse<br />

(Caisse d’assurances sociales/Sociaal Verzeker<strong>in</strong>gsfonds),<br />

<strong>der</strong> Sie angeschlossen s<strong>in</strong>d, vierteljährlich<br />

abgeführt.<br />

Wenn Sie sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Notlage bef<strong>in</strong>den o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Notlage droht, können Sie Beitragserlass beantragen.<br />

Dazu müssen Sie per E<strong>in</strong>schreiben o<strong>der</strong><br />

durch H<strong>in</strong>terlegung <strong>in</strong> den Geschäftsstellen e<strong>in</strong>en<br />

entsprechenden Antrag an <strong>Ihre</strong> Sozialversicherungskasse<br />

richten. Diese übernimmt es sodann,<br />

e<strong>in</strong>e bestimmte Anzahl von Informationen zusammenzutragen,<br />

bevor sie <strong>Ihre</strong>n Vorgang an den<br />

Ausschuss für Beitragserlass (Commission des<br />

dispenses de cotisations/Commissie voor vrijstell<strong>in</strong>g<br />

van bijdragen) weiterleitet (WTC III, 18.<br />

Stock, französischsprachiger Dienst, 19. Stock,<br />

nie<strong>der</strong>ländischer Dienst, Boulevard S. Bolivar, 30,<br />

B-1000 Brüssel). Dieser Ausschuss bef<strong>in</strong>det über<br />

<strong>Ihre</strong>n Fall. Gegen se<strong>in</strong>e Entscheidung ist ke<strong>in</strong>e<br />

Beschwerde zulässig. Der Antrag ist <strong>in</strong>nerhalb von<br />

12 Monaten nach dem ersten Tag des auf das<br />

Vierteljahr, für das Beitragserlass beantragt wird,<br />

folgenden Vierteljahres zu stellen.<br />

� Rechtsbehelfe<br />

S<strong>in</strong>d Sie mit e<strong>in</strong>em Bescheid e<strong>in</strong>es Sozialversicherungsträgers<br />

nicht e<strong>in</strong>verstanden, können Sie<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats vom Tage <strong>der</strong> Zustellung<br />

des Bescheids an e<strong>in</strong>e Beschwerde e<strong>in</strong>reichen.<br />

Diese Beschwerde ist mit E<strong>in</strong>schreiben an die<br />

Kanzlei des für <strong>Ihre</strong>n Wohnort zuständigen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsgerichts (Tribunal du Travail/Ar<strong>bei</strong>dsrechtbank)<br />

zu richten. Sie können sie auch persönlich<br />

dort abgeben.<br />

Wenn Sie nicht mehr <strong>in</strong> Belgien wohnen, müssen<br />

Sie <strong>Ihre</strong> Beschwerde <strong>bei</strong>m Gericht des Bezirks <strong>in</strong><br />

Belgien e<strong>in</strong>reichen, <strong>in</strong> dem Sie zuletzt wohnten.<br />

2. Krankheit und Mutterschaft<br />

In diesem Versicherungszweig haben Sie<br />

Anspruch auf<br />

— Sachleistungen <strong>bei</strong> Krankheit;<br />

— Geldleistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit;<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Mutterschaft.<br />

� Versicherte<br />

Sachleistungsversichert s<strong>in</strong>d Selbständige, ihre<br />

mitar<strong>bei</strong>tenden Familienangehörigen, selbständige<br />

Rentner und Witwen/Witwer von Selbständigen,<br />

wenn aufgrund des Versicherungsverlaufs<br />

des verstorbenen Ehegatten e<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

20 BELGIEN


H<strong>in</strong>terbliebenenrente geltend gemacht werden<br />

kann, sowie ihre Unterhaltsberechtigten und Vollwaisen<br />

mit Anspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld.<br />

Geldleistungsversichert s<strong>in</strong>d alle Selbständigen<br />

e<strong>in</strong>schließlich ar<strong>bei</strong>tsunfähiger Selbständiger und<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Rentenversicherung Weiterversicherter, mit<br />

Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, die ke<strong>in</strong>en vollen Beitrag<br />

entrichten.<br />

Mutterschaftsgeld erhalten selbständig erwerbstätige<br />

Frauen und – unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass<br />

sie sich freiwillig gegen Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

versichern – die mitar<strong>bei</strong>tenden Ehefrauen von<br />

Selbständigen.<br />

� Leistungsvoraussetzungen<br />

Sie müssen e<strong>in</strong>er Krankenkasse angeschlossen se<strong>in</strong><br />

und <strong>Ihre</strong> Beiträge rechtzeitig entrichtet haben.<br />

Um Krankengeld zu beziehen, müssen Sie e<strong>in</strong>e<br />

Wartezeit von sechs Monaten zurückgelegt haben<br />

und anerkanntermaßen ar<strong>bei</strong>tsunfähig se<strong>in</strong>.<br />

� Sachleistungen<br />

Die Pflichtversicherung umfasst nur die so<br />

genannten großen Risiken, das heißt vor allem<br />

die folgenden Leistungen:<br />

— Behandlung von bestimmten Geisteskrankheiten,<br />

Tuberkulose, Krebs usw.;<br />

— Sachleistungen <strong>bei</strong> Entb<strong>in</strong>dungen;<br />

— Krankenhauspflege;<br />

— große chirurgische E<strong>in</strong>griffe;<br />

— fachärztliche Behandlung;<br />

— kl<strong>in</strong>ische Biologie;<br />

— funktionelle und berufliche Rehabilitation;<br />

— für alte Menschen <strong>Aufenthalt</strong>skosten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Altersheim.<br />

Um sich gegen die so genannten kle<strong>in</strong>en Versicherungsfälle<br />

(<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e gängige mediz<strong>in</strong>ische<br />

Leistungen) zu versichern, können Selbständige<br />

e<strong>in</strong>e freiwillige Zusatzversicherung <strong>bei</strong> ihrer<br />

Krankenkasse abschließen.<br />

Bei ärztlicher Behandlung müssen Sie die Arzthonorare<br />

zahlen. Die Erstattungssätze und die von<br />

<strong>der</strong> Krankenkasse erstatteten Höchstbeträge s<strong>in</strong>d<br />

die gleichen wie für Ar<strong>bei</strong>tnehmer. E<strong>in</strong> bestimmter<br />

Teil <strong>der</strong> Krankenhauspflegekosten geht zu <strong>Ihre</strong>n<br />

Lasten.<br />

� Krankengeld<br />

E<strong>in</strong> Krankengeld wird elf Monate lang vom<br />

zweiten bis zum zwölften Monat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

gezahlt. Während des ersten Monats <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit wird ke<strong>in</strong> Krankengeld gezahlt.<br />

Das Krankengeld besteht aus e<strong>in</strong>em Festbetrag,<br />

dessen Höhe sich danach richtet, ob Sie Unterhaltsverpflichtungen<br />

haben o<strong>der</strong> nicht.<br />

BELGIEN<br />

Näheres erfahren Sie <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>r Krankenkasse<br />

(mutualité/ziekenfonds).<br />

� Leistungen <strong>bei</strong> Mutterschaft<br />

Während des Mutterschaftsurlaubs wird e<strong>in</strong>e<br />

(<strong>in</strong>dexgebundene) Beihilfe von gegenwärtig<br />

943,14 EUR (38 046 BEF) gezahlt. Der Antrag ist<br />

zusammen mit e<strong>in</strong>er Kopie <strong>der</strong> Geburtsurkunde<br />

<strong>bei</strong>m Vertrauensarzt <strong>Ihre</strong>r Krankenkasse e<strong>in</strong>zureichen.<br />

3. Invalidität<br />

Wenn Sie während <strong>der</strong> Höchstbezugsdauer von<br />

elf Monaten Krankengeld erhalten haben und<br />

nach Ablauf dieser Zeit immer noch ar<strong>bei</strong>tsunfähig<br />

s<strong>in</strong>d, wird Ihnen e<strong>in</strong>e Invaliditätsleistung<br />

gewährt. Diese Leistung wird nach zwei pauschalen<br />

Sätzen gezahlt, je nachdem, ob Sie Unterhaltsverpflichtungen<br />

haben o<strong>der</strong> nicht.<br />

� Leistungsvoraussetzungen<br />

Sie müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen<br />

wie für den Bezug des Krankengeldes <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Krankenversicherung. Ferner muss e<strong>in</strong>e amtliche<br />

Feststellung <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit vorliegen.<br />

� Antragstellung<br />

Ihr Invaliditätszustand muss amtlich festgestellt<br />

se<strong>in</strong>. Hierzu müssen Sie dem Vertrauensarzt <strong>Ihre</strong>r<br />

Krankenkasse e<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitsbesche<strong>in</strong>igung<br />

mit <strong>der</strong> Post zuschicken o<strong>der</strong> aushändigen.<br />

Diese Besche<strong>in</strong>igung muss von <strong>Ihre</strong>m behandelnden<br />

Arzt ausgefüllt, datiert und von ihm sowie von<br />

Ihnen unterzeichnet se<strong>in</strong>.<br />

Die Krankenkasse zahlt die Leistungen spätestens<br />

am fünften Tag jedes Monats für den Vormonat.<br />

Weitere E<strong>in</strong>zelheiten erfahren Sie <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>r Krankenkasse.<br />

4. Alters- und<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenrenten<br />

Selbständige, mithelfende Familienangehörige<br />

sowie ihre überlebenden Ehegatten haben<br />

Anspruch auf Alters- und H<strong>in</strong>terbliebenenrente.<br />

Die Selbständigen erhalten Altersrente. Deren<br />

Höhe richtet sich nach dem Verlauf des Berufslebens<br />

und den da<strong>bei</strong> erworbenen beruflichen<br />

E<strong>in</strong>künften. Den H<strong>in</strong>terbliebenen des Selbständigen<br />

wird unter Zugrundelegung des Versicherungsverlaufs<br />

des Verstorbenen H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

gewährt.<br />

� Leistungsvoraussetzungen<br />

Das Rentenalter beträgt für Männer und Frauen 65<br />

Jahre. Auf Antrag kann Selbständigen ab 60 Jahren<br />

21


e<strong>in</strong> vorgezogenes Altersruhegeld gewährt werden.<br />

In diesem Falle wird die Rente um 5 % je<br />

vorgezogenes Jahr gekürzt.<br />

Der überlebende Ehegatte, <strong>der</strong> m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Jahr<br />

lang mit <strong>der</strong> selbständigen Erwerbsperson verheiratet<br />

war, hat ab dem 45. Lebensjahr Anspruch auf<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenrente. Die Altersvoraussetzung<br />

entfällt, wenn <strong>der</strong> überlebende Ehegatte m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong> unterhaltsberechtigtes K<strong>in</strong>d hat o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Erwerbsunfähigkeit von wenigstens 66 %<br />

aufweist.<br />

Altersruhegeld und H<strong>in</strong>terbliebenenrente werden<br />

unter <strong>der</strong> Voraussetzung gezahlt, dass <strong>der</strong> Leistungsempfänger<br />

ke<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit ausübt.<br />

E<strong>in</strong>e Ausnahme kann jedoch gemacht werden,<br />

wenn se<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tse<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>en bestimmten<br />

Betrag nicht übersteigt.<br />

� Antragstellung<br />

Sie müssen den Antrag <strong>bei</strong>m Bürgermeister <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de (commune/gemeente) stellen, <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Sie wohnen. Wohnen Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Mitgliedstaat, so können Sie den Antrag <strong>bei</strong>m<br />

Rentenversicherungsträger dieses Staates e<strong>in</strong>reichen.<br />

Die Rente wird monatlich vom Landesrentenamt<br />

(Office national des pensions/Rijksdienst voor<br />

pensioenen) gezahlt. Sie wird durch Postanweisung<br />

o<strong>der</strong> Überweisung auf Ihr Postscheckkonto<br />

gezahlt. Wenn Sie nicht <strong>in</strong> Belgien wohnen, wird<br />

sie durch <strong>in</strong>ternationale Postanweisung gezahlt.<br />

Näheres erfahren Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deverwaltung<br />

<strong>Ihre</strong>s Wohnortes <strong>in</strong> Belgien o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Landessozialversicherungsanstalt für Selbständige<br />

(Institut national d’assurances sociales pour travailleurs<br />

<strong>in</strong>dépendants, Inasti/Rijks<strong>in</strong>stituut voor<br />

de sociale verzeker<strong>in</strong>gen <strong>der</strong> zelfstandigen):<br />

Institut national d’assurances sociales pour travailleurs<br />

<strong>in</strong>dépendants<br />

Place Jean Jacobs 6<br />

B-1000 Brüssel.<br />

5. Rente an geschiedene<br />

Ehegatten<br />

Falls die geschiedenen Ehegatten ke<strong>in</strong>en lückenlosen<br />

Berufsverlauf nachweisen, können sie<br />

e<strong>in</strong>e Rente auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Selbständigentätigkeit<br />

ihres Ex-Ehepartners während <strong>der</strong> Dauer<br />

<strong>der</strong> Ehe beziehen.<br />

Die Rente an geschiedene Ehegatten wird <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel vom ersten Tag des auf den Monat <strong>der</strong><br />

Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden<br />

Monats an gezahlt. Sie kann unter den gleichen<br />

Voraussetzungen wie die Altersrente ab 60 Jahren<br />

vorzeitig gezahlt werden.<br />

6. Familienleistungen<br />

Selbständige und mitar<strong>bei</strong>tende Familienangehörige<br />

haben grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen.<br />

Sie werden für alle K<strong>in</strong><strong>der</strong> vom ersten<br />

K<strong>in</strong>d an gezahlt. Die Altersgrenze liegt grundsätzlich<br />

<strong>bei</strong> 18 Jahren, kann aber <strong>in</strong> bestimmten Fällen<br />

heraufgesetzt werden (Lehrl<strong>in</strong>gsausbildung und<br />

Studium: 25 Jahre). Für e<strong>in</strong> schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>tes<br />

K<strong>in</strong>d besteht <strong>der</strong> Anspruch bis zur Vollendung des<br />

21. Lebensjahres.<br />

Folgende Leistungen s<strong>in</strong>d vorgesehen:<br />

— K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld zum Regelsatz <strong>in</strong> <strong>der</strong> gleichen<br />

Höhe wie im Ar<strong>bei</strong>tnehmersystem, mit<br />

Ausnahme e<strong>in</strong>es niedrigeren Satzes für das<br />

erste K<strong>in</strong>d;<br />

— K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld für Waisen;<br />

— K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld für K<strong>in</strong><strong>der</strong> von erwerbsunfähigen<br />

Selbständigen;<br />

— K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong>.<br />

Zu allen diesen Leistungen werden Alterszuschläge<br />

gewährt: vom ersten K<strong>in</strong>d an <strong>bei</strong> Vollendung<br />

des 6., des 12. und des 18. Lebensjahres, nicht<br />

aber für E<strong>in</strong>zelk<strong>in</strong><strong>der</strong> o<strong>der</strong> für das Letztgeborene.<br />

Es wird auch Geburts<strong>bei</strong>hilfe gewährt; <strong>der</strong>en Höhe<br />

hängt davon ab, um das wievielte K<strong>in</strong>d es sich<br />

handelt.<br />

Und schließlich kann <strong>bei</strong> Adoption e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des<br />

e<strong>in</strong>e Adoptions<strong>bei</strong>hilfe gewährt werden.<br />

Die Leistungen werden unter denselben Voraussetzungen<br />

wie für Ar<strong>bei</strong>tnehmer gewährt (siehe<br />

vorstehend Leistungsgruppe I Abschnitt 8).<br />

� Antragstellung<br />

Wenn Sie Anspruch auf Familienleistungen haben,<br />

müssen Sie <strong>bei</strong>m zuständigen Träger e<strong>in</strong>en Antrag<br />

stellen. In nahezu allen Fällen handelt es sich hier<br />

um die Sozialversicherungskasse (Caisse d’assurances<br />

sociales/Sociaal Verzeker<strong>in</strong>gsfonds) o<strong>der</strong><br />

die Landeshilfskasse (Caisse nationale auxiliaire/<br />

Nationale Hulpkas).<br />

Das K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld wird monatlich durch Postanweisung<br />

o<strong>der</strong> durch Überweisung auf Ihr Postscheckkonto<br />

gezahlt. Näheres erfahren Sie <strong>bei</strong><br />

e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> vorgenannten Träger.<br />

7. Sozialversicherung für den<br />

Insolvenzfall<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Sozialversicherung für den Insolvenzfall<br />

können Selbständige – Gewerbetreibende<br />

<strong>bei</strong> Insolvenz, Selbständige, die ke<strong>in</strong>e Gewerbetreibenden<br />

s<strong>in</strong>d, nach Feststellung e<strong>in</strong>es Schuldentilgungsplans<br />

(plan de règlement de dettes) –,<br />

unter bestimmten Voraussetzungen zwei Monate<br />

22 BELGIEN


lang e<strong>in</strong>e f<strong>in</strong>anzielle Unterstützung erhalten und<br />

während vier Quartalen sozialversichert werden.<br />

Der Antrag auf Leistungen <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

im Insolvenzfall ist <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt<br />

(Caisse d’assurances sociales) zu stellen,<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sie zuletzt versichert waren. Er ist vor<br />

Ablauf des Quartals e<strong>in</strong>zureichen, das auf jenes<br />

folgt, <strong>in</strong> dem das die Insolvenz feststellende Urteil<br />

ergangen ist, o<strong>der</strong> – <strong>bei</strong> Nichtgewerbetreibenden –<br />

vor Ablauf des Quartals, das auf jenes folgt, <strong>in</strong><br />

BELGIEN<br />

dem die selbständige Erwerbstätigkeit e<strong>in</strong>gestellt<br />

wurde.<br />

8. Weitere Auskünfte<br />

Die Anschriften <strong>der</strong> Sozialversicherungsträger, die<br />

die verschiedenen Zweige <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong><br />

verwalten, s<strong>in</strong>d vorstehend <strong>in</strong> den entsprechenden<br />

Abschnitten aufgeführt. Dort können Sie alle<br />

weiteren Auskünfte e<strong>in</strong>holen.<br />

23


1. E<strong>in</strong>leitung<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n Sicherung <strong>in</strong><br />

Dänemark umfassen:<br />

— Gesundheitsfürsorge, Krankenhausbehandlung,<br />

Leistungen <strong>bei</strong> Mutterschaft, Krankengeld<br />

und Rehabilitationsleistungen (Abschnitt<br />

2);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen und Berufskrankheiten<br />

(Abschnitt 3);<br />

— vorgezogene Rente und Volksrente sowie<br />

Zusatzrente (vorgezogene Rente<br />

auch <strong>bei</strong> Invalidität) (Abschnitte 4 und 5);<br />

— Sterbegeld (Abschnitt 6);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit (Abschnitt 7);<br />

— Familienleistungen (Abschnitt 8).<br />

� Beiträge<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> dänischen <strong>soziale</strong>n Sicherung<br />

werden im Regelfall aus Steuern [für den Staatshaushalt,<br />

die Kreisgeme<strong>in</strong>den (amtskommuner)<br />

o<strong>der</strong> die kreisfreien Geme<strong>in</strong>den (primaerkommuner)]<br />

f<strong>in</strong>anziert.<br />

1994 wurden jedoch allgeme<strong>in</strong>e Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

(arbejdsmarkedsbidrag) e<strong>in</strong>geführt,<br />

die unter an<strong>der</strong>em zur F<strong>in</strong>anzierung <strong>der</strong> staatlichen<br />

Ausgaben für Krankengeld, Mutterschaftsgeld<br />

und Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung sowie vorgezogene<br />

Rente und Rehabilitationsleistungen<br />

dienen.<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer und Selbständige entrichten<br />

Beiträge an e<strong>in</strong>en Fonds; die zunächst drei Fonds<br />

wurden 1999 zu e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>heitlichen Ar<strong>bei</strong>tsmarktfonds<br />

zusammengefasst.<br />

Der Beitrag entspricht 8 % des Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgeltes<br />

<strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmern und 8 % des E<strong>in</strong>kommens<br />

aus selbständiger Erwerbstätigkeit <strong>bei</strong> Selbständigen.<br />

Die Ar<strong>bei</strong>tgeber haben die Beiträge vom Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

ihrer Ar<strong>bei</strong>tnehmer e<strong>in</strong>zubehalten und sie<br />

(zusammen mit <strong>der</strong> e<strong>in</strong>behaltenen Quellensteuer)<br />

an die Steuerbehörden abzuführen.<br />

Die Beiträge an die Ar<strong>bei</strong>tsmarktkasse s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e<br />

Sozial<strong>bei</strong>träge im eigentlichen S<strong>in</strong>ne, sie dienen<br />

lediglich zur F<strong>in</strong>anzierung bestimmter Leistungen,<br />

die früher über die Steuer f<strong>in</strong>anziert wurden.<br />

� Versicherter Personenkreis<br />

Bei den meisten Zweigen <strong>der</strong> dänischen <strong>soziale</strong>n<br />

Sicherung ist die Mitgliedschaft Pflicht. Die<br />

Aufnahme <strong>in</strong> die e<strong>in</strong>zelnen Systeme ist daher an<br />

DÄNEMARK<br />

DÄNEMARK<br />

ke<strong>in</strong>e Voraussetzung geknüpft. E<strong>in</strong>e Ausnahme<br />

bildet die Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung (Abschnitt 7).<br />

� Rechtsbehelfe<br />

Hierzu wird auf den jeweiligen Punkt über<br />

Rechtsbehelfe <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Abschnitten h<strong>in</strong>gewiesen.<br />

2. Krankheit und Mutterschaft<br />

A. SACHLEISTUNGEN BEI KRANKHEIT<br />

Alle Personen mit Wohnsitz <strong>in</strong> Dänemark haben<br />

Anspruch auf Krankenhausbetreuung und Mutterschaftsfürsorge<br />

sowie Leistungen <strong>der</strong> Gesundheitsfürsorge.<br />

� Aufnahme <strong>in</strong> das<br />

Gesundheitsfürsorgesystem<br />

Wenn Sie nach Dänemark zuwan<strong>der</strong>n, müssen Sie<br />

sich <strong>in</strong> das E<strong>in</strong>wohnerregister <strong>Ihre</strong>r Wohngeme<strong>in</strong>de<br />

aufnehmen lassen. Gleichzeitig werden Sie <strong>in</strong><br />

das Gesundheitsfürsorgesystem aufgenommen.<br />

Sechs Wochen nach dem Zuzug haben Sie<br />

Anspruch auf Gesundheitsversorgung und<br />

bekommen e<strong>in</strong>en Gesundheitsfürsorgeausweis<br />

(sygesikr<strong>in</strong>gsbevis) zugeschickt.<br />

Falls Sie e<strong>in</strong>em öffentlichen Gesundheitsfürsorgesystem<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat angehören<br />

o<strong>der</strong> angehört haben, kann die Wartezeit von<br />

sechs Wochen entfallen. Dazu müssen Sie <strong>Ihre</strong>r<br />

Wohngeme<strong>in</strong>de Unterlagen über Ihr bisheriges<br />

Gesundheitsfürsorgesystem vorlegen, zum<br />

Beispiel mittels e<strong>in</strong>es Formulars E 104, <strong>der</strong> von<br />

<strong>Ihre</strong>r bisherigen Krankenkasse ausgestellt wird.<br />

� Zwei Versichertengruppen<br />

Es bestehen zwei Versichertengruppen <strong>in</strong> dem<br />

Gesundheitsfürsorgesystem. Sie können selbst<br />

bestimmen, ob Sie Gruppe 1 o<strong>der</strong> Gruppe 2<br />

angehören wollen, und Sie dürfen e<strong>in</strong>mal im Jahr<br />

die Gruppe wechseln.<br />

Wählen Sie Gruppe 1, s<strong>in</strong>d Sie an e<strong>in</strong>en bestimmten<br />

Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong>er gebunden, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Vere<strong>in</strong>barung mit dem Gesundheitsfürsorgesystem<br />

abgeschlossen hat. Benötigen Sie e<strong>in</strong>e Behandlung<br />

durch e<strong>in</strong>en Facharzt u. Ä., müssen Sie im<br />

Regelfall von <strong>Ihre</strong>m Arzt überwiesen werden.<br />

Als Versicherter <strong>der</strong> Gruppe 2 haben Sie freie<br />

Arztwahl. Sie erhalten e<strong>in</strong>en Zuschuss vom Gesundheitsfürsorgesystem,<br />

<strong>der</strong> dem Betrag entspricht,<br />

<strong>der</strong> für e<strong>in</strong>e entsprechende Behandlung<br />

e<strong>in</strong>es Versicherten <strong>der</strong> Gruppe 1 zu zahlen wäre.<br />

Der Arzt setzt se<strong>in</strong> Honorar selber fest.<br />

25


K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 16 Jahren gehören <strong>der</strong>selben Versichertengruppe<br />

mit demselben Arzt an wie ihre<br />

Eltern o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vormund.<br />

� Anspruch auf Leistungen<br />

Gesundheitsfürsorgeleistungen:<br />

— Behandlung durch den von Ihnen gewählten<br />

Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong>er;<br />

— Behandlung durch e<strong>in</strong>en Facharzt nach Überweisung<br />

durch den Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong>er;<br />

— gewisse Zahnarztbehandlungen;<br />

— Physiotherapie nach ärztlicher Überweisung;<br />

— Chirotherapie;<br />

— Fußpflege für bestimmte Patientengruppen<br />

nach ärztlicher Überweisung;<br />

— psychologische Behandlung für bestimmte<br />

Patientengruppen nach ärztlicher Überweisung;<br />

— Arzneimittel.<br />

Ärztliche und fachärztliche Behandlung s<strong>in</strong>d für<br />

Patienten <strong>der</strong> Versichertengruppe 1 kostenlos.<br />

Das Gesundheitsfürsorgesystem gewährt<br />

Zuschüsse zu den übrigen Gesundheitsfürsorgeleistungen<br />

zwischen 35 und 65 %, gemäß den<br />

Sätzen, die <strong>in</strong> den Vere<strong>in</strong>barungen mit den<br />

Verbänden <strong>der</strong> Leistungserbr<strong>in</strong>ger festgelegt s<strong>in</strong>d.<br />

Die Höhe des Zuschusses zu den Arzneimittelkosten<br />

hängt ab von <strong>der</strong> Summe <strong>Ihre</strong>r jährlichen<br />

Ausgaben für zuschussfähige Arzneimittel. Liegen<br />

die jährlichen Ausgaben <strong>in</strong>sgesamt unter 500<br />

DKK, besteht ke<strong>in</strong> Anrecht auf e<strong>in</strong>en Zuschuss.<br />

Dieser erhöht sich im Folgenden stufenweise: für<br />

Ausgaben zwischen 500 und 1 200 DKK beträgt er<br />

50 %, zwischen 1 200 und 2 800 DKK 75 %, über<br />

2 800 DKK 85 %.<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 18 Jahren erhalten immer e<strong>in</strong>en<br />

entsprechenden Zuschuss von m<strong>in</strong>destens 50 %.<br />

Krankenhausbehandlung:<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>e Krankenhausbehandlung<br />

benötigen, haben Sie die freie Wahl zwischen<br />

allen öffentlichen Krankenhäusern des gesamten<br />

Landes, die die entsprechende Behandlung<br />

vornehmen. Die Behandlung ist unentgeltlich.<br />

In den meisten Fällen ist für e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>weisung <strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />

Krankenhaus e<strong>in</strong>e ärztliche Überweisung erfor<strong>der</strong>lich,<br />

es sei denn, es handele sich um e<strong>in</strong>en Unfall<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e akute Erkrankung.<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>e spezielle Behandlung benötigen,<br />

z. B. wegen e<strong>in</strong>er seltenen o<strong>der</strong> komplizierten<br />

Krankheit, ist für e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>weisung immer e<strong>in</strong>e<br />

Überweisung durch e<strong>in</strong> Krankenhaus im Staatsamtsbezirk<br />

(statsamt) <strong>Ihre</strong>s Wohnsitzes erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Schwangerschaftsuntersuchungen und<br />

Mutterschaftsfürsorge:<br />

Sie haben während <strong>der</strong> Schwangerschaft und <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> Geburt Anspruch auf kostenlose Vorsorgeuntersuchungen<br />

<strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em Arzt o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Hebamme. E<strong>in</strong>e Entb<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Krankenhaus<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er sonstigen öffentlichen E<strong>in</strong>richtung<br />

o<strong>der</strong> Betreuung durch e<strong>in</strong>e Hebamme <strong>bei</strong><br />

e<strong>in</strong>er Hausentb<strong>in</strong>dung ist kostenlos.<br />

Reisekrankenversicherung (rejsesygesikr<strong>in</strong>g):<br />

Während e<strong>in</strong>es Urlaubs- o<strong>der</strong> Studienaufenthaltes<br />

<strong>in</strong> Europa s<strong>in</strong>d Sie bis zu e<strong>in</strong>em Monat lang durch<br />

die öffentliche Reisekrankenversicherung<br />

geschützt. Die Versicherung übernimmt<br />

Ausgaben für e<strong>in</strong>e Gesundheitsversorgung im<br />

Notfall und e<strong>in</strong>en ärztlich verordneten Rücktransport.<br />

� Rechtsbehelfe<br />

S<strong>in</strong>d Sie mit e<strong>in</strong>er Entscheidung nicht e<strong>in</strong>verstanden,<br />

können Sie <strong>in</strong>nerhalb von vier Wochen nach<br />

Zustellung des Bescheids Rechtsmittel e<strong>in</strong>legen.<br />

Rechtsmittel gegen Entscheidungen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

zur Gesundheitsfürsorge können <strong>bei</strong> dem Sozialausschuss<br />

<strong>in</strong> dem Staatsamtsbezirk <strong>Ihre</strong>s Wohnsitzes<br />

e<strong>in</strong>gelegt werden.<br />

Rechtsmittel gegen Entscheidungen <strong>der</strong> Kreisgeme<strong>in</strong>de<br />

zu Gesundheitsfürsorge, Krankenhausbehandlung<br />

und Mutterschaftsfürsorge können <strong>bei</strong><br />

dem Sozialbeschwerdeamt (Den Sociale Ankestyrelse)<br />

e<strong>in</strong>gelegt werden.<br />

B. GELDLEISTUNGEN BEI KRANKHEIT –<br />

KRANKENGELD (SYGEDAGPENGE)<br />

Krankengeldanspruch haben alle Personen, die<br />

e<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tsentgelt, e<strong>in</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsentgeltersatz, wie<br />

z. B. Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> sonstiges<br />

zu e<strong>in</strong>em wesentlichen Grad durch Ar<strong>bei</strong>tsleistung<br />

bed<strong>in</strong>gtes E<strong>in</strong>kommen, beziehen, <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass das<br />

E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> Dänemark steuerpflichtig ist.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Krankengeld wird als Entschädigung für den E<strong>in</strong>kommensausfall<br />

<strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit wegen<br />

Krankheit o<strong>der</strong> Verletzung (auch wegen Ar<strong>bei</strong>tsunfall<br />

und Berufskrankheit) gewährt. Als Lohnempfänger<br />

haben Sie ab dem ersten Krankheitstag<br />

Anspruch auf Krankengeld. Wenn Sie unmittelbar<br />

vor E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit m<strong>in</strong>destens acht<br />

Wochen lang <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em privaten Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

beschäftigt gewesen s<strong>in</strong>d und <strong>in</strong> dieser Zeit<br />

m<strong>in</strong>destens 74 Stunden gear<strong>bei</strong>tet haben, ist <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber verpflichtet, Ihnen vom ersten Abwesenheitstag<br />

an bis zu zwei Wochen lang Krankengeld<br />

zu zahlen.<br />

26 DÄNEMARK


Besteht die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit über zwei Wochen<br />

h<strong>in</strong>aus fort o<strong>der</strong> besteht <strong>bei</strong> E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

ke<strong>in</strong> Anspruch auf Krankengeld vom<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber, so wird das Krankengeld von <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de gezahlt, sofern <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>in</strong><br />

den letzten 13 Wochen vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Krankheit<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis stand und m<strong>in</strong>destens<br />

120 Stunden beschäftigt war. Als Selbständiger<br />

erhalten Sie Krankengeld von <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de,<br />

allerd<strong>in</strong>gs erst nach zweiwöchiger Karenzzeit.<br />

Um e<strong>in</strong>en Leistungsanspruch zu haben, müssen<br />

Sie <strong>in</strong> den letzten zwölf Monaten m<strong>in</strong>destens<br />

sechs Monate lang überwiegend selbständig tätig<br />

gewesen se<strong>in</strong>, davon e<strong>in</strong>en Monat unmittelbar vor<br />

<strong>Ihre</strong>r krankheitsbed<strong>in</strong>gten Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit.<br />

Je<strong>der</strong> Fall von Krankheit ist <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deverwaltung<br />

spätestens e<strong>in</strong>e Woche nach e<strong>in</strong>er zweiwöchigen<br />

Krankheit anzuzeigen.<br />

Selbständige können freiwillig zusätzliche Versicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

entrichten, um während <strong>der</strong><br />

ersten zwei Krankheitswochen Anspruch auf<br />

Krankengeld zu haben.<br />

� Höhe des Krankengeldes<br />

Wenn Sie Lohnempfänger s<strong>in</strong>d, wird das Krankengeld<br />

anhand des Stundenentgeltes berechnet, auf<br />

das Sie Anspruch gehabt hätten, wenn Sie nicht<br />

krank geworden wären. S<strong>in</strong>d Sie Selbständiger,<br />

wird das Krankengeld auf <strong>der</strong> Grundlage des<br />

E<strong>in</strong>kommens aus <strong>der</strong> selbständigen Tätigkeit<br />

berechnet.<br />

Es besteht jedoch e<strong>in</strong>e feste Leistungsobergrenze,<br />

die an das Durchschnittsentgelt <strong>in</strong> Dänemark<br />

gekoppelt ist. Bei teilweiser Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

kann Krankengeld zu e<strong>in</strong>em ermäßigten Satz<br />

gezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt wöchentlich.<br />

Nach <strong>der</strong> freiwilligen Krankengeldregelung für<br />

Selbständige haben die Antragsteller je nach<br />

Höhe ihres E<strong>in</strong>kommens Anspruch auf zwei<br />

Drittel des Leistungshöchstsatzes o<strong>der</strong> auf den<br />

vollen Satz.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen<br />

Krankengeld <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-Mitgliedstaat<br />

gezahlt werden, wenn Sie dort <strong>Ihre</strong>n Wohnsitz<br />

nehmen.<br />

� Inanspruchnahme von Krankengeld<br />

Falls Sie Anspruch auf Krankengeld vom Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

haben, melden Sie diesem den Krankheitsfall<br />

so schnell wie möglich, und weisen Sie auf<br />

Verlangen <strong>bei</strong>spielsweise anhand e<strong>in</strong>er ärztlichen<br />

Besche<strong>in</strong>igung nach, dass Sie krank s<strong>in</strong>d. Wird e<strong>in</strong><br />

solcher Nachweis nicht erbracht, entfällt <strong>der</strong><br />

Anspruch auf Krankengeld vom Ar<strong>bei</strong>tgeber.<br />

Wenn Sie Anspruch auf Krankengeld von <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de haben, müssen Sie spätestens e<strong>in</strong>e<br />

Woche nach dem ersten Tag <strong>der</strong> krankheitsbe-<br />

DÄNEMARK<br />

d<strong>in</strong>gten Abwesenheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>stellung <strong>der</strong><br />

Krankengeldzahlung durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber auf<br />

beson<strong>der</strong>em Formular e<strong>in</strong>en Antrag mit Angabe<br />

<strong>der</strong> Ursache <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit e<strong>in</strong>reichen.<br />

Die Geme<strong>in</strong>deverwaltung kann auch e<strong>in</strong>e<br />

ärztliche Besche<strong>in</strong>igung anfor<strong>der</strong>n, die <strong>der</strong> Arzt<br />

anhand e<strong>in</strong>es beson<strong>der</strong>en Formulars ausstellt.<br />

Falls e<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber Krankengeld ganz o<strong>der</strong><br />

teilweise nicht auszahlt und die Geme<strong>in</strong>de <strong>der</strong><br />

Ansicht ist, dass dies unzulässig ist, zahlt die<br />

Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Vorschuss auf das Krankengeld.<br />

� Bezugszeitraum<br />

Die Zahlung des Krankengeldes wird dann e<strong>in</strong>gestellt,<br />

wenn <strong>in</strong> den vorangegangenen 18 Monaten<br />

für mehr als 52 Wochen Krankengeld gezahlt<br />

worden ist. Hier<strong>bei</strong> werden jedoch die ersten zwei<br />

Wochen e<strong>in</strong>es Krankheitszeitraumes und auch<br />

Zeiten des Leistungsbezugs wegen Schwangerschaft,<br />

Geburt o<strong>der</strong> Adoption nicht mitgerechnet.<br />

Es bestehen verschiedene Möglichkeiten e<strong>in</strong>er<br />

Verlängerung des Krankengeldbezugs über 52<br />

Wochen h<strong>in</strong>aus.<br />

Da Krankengeldgewährung e<strong>in</strong>e Kurzzeitleistung<br />

ist, prüft die Geme<strong>in</strong>de spätestens nach acht<br />

Wochen Krankheitsdauer die Situation des Versicherten.<br />

Ist <strong>der</strong> Krankengeldempfänger sechs<br />

Monate lang krankgemeldet gewesen, ar<strong>bei</strong>tet<br />

die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Plan über weitere Hilfsmaßnahmen<br />

aus.<br />

Personen, die ar<strong>bei</strong>ten, aber gleichzeitig e<strong>in</strong>e<br />

Sozialrente beziehen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e solche Rente<br />

wegen schlechten Gesundheitszustandes hätten<br />

beanspruchen können o<strong>der</strong> das 67. (65.) Lebensjahr<br />

vollendet haben, haben nur für begrenzte Zeit<br />

(13 Wochen <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Zwölfmonatszeitraumes)<br />

Anspruch auf Krankengeld.<br />

C. MUTTERSCHAFT UND ADOPTION<br />

In Dänemark wohnende Frauen haben Anspruch<br />

auf unentgeltliche Leistungen <strong>bei</strong> Mutterschaft. An<br />

Leistungen werden u. a. ärztliche Vorsorgeuntersuchungen,<br />

kostenlose Beför<strong>der</strong>ung <strong>bei</strong> Untersuchungen<br />

und <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>weisung<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Krankenhaus o<strong>der</strong> Betreuung<br />

durch e<strong>in</strong>e Hebamme <strong>bei</strong> Hausentb<strong>in</strong>dung<br />

gewährt.<br />

Zusätzlich wird <strong>bei</strong> Mutterschaft und Adoption<br />

e<strong>in</strong>e Geldleistung gezahlt. E<strong>in</strong>er Frau, die <strong>in</strong> den<br />

letzten 13 Wochen vor Begründung des Anspruchs<br />

auf Mutterschaftsurlaub beschäftigt gewesen ist<br />

und <strong>in</strong> dieser Zeit m<strong>in</strong>destens 120 Stunden<br />

gear<strong>bei</strong>tet hat o<strong>der</strong> die die Anfor<strong>der</strong>ung erfüllt,<br />

selbständig tätig gewesen zu se<strong>in</strong>, steht Anspruch<br />

auf Geldleistungen wegen Schwangerschaft und<br />

Entb<strong>in</strong>dung o<strong>der</strong> Adoption zu. In <strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong><br />

zurückgelegte Versicherungszeiten<br />

zählen als Beschäftigungszeiten.<br />

27


Mutterschaftsgeld kann <strong>der</strong> Mutter ab vier<br />

Wochen vor <strong>der</strong> voraussichtlichen Nie<strong>der</strong>kunft<br />

gewährt werden und wird nach <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung 24<br />

Wochen lang weitergezahlt, wo<strong>bei</strong> die Zahlungen<br />

<strong>der</strong> letzten zehn Wochen unter den Eltern aufgeteilt<br />

werden können. Unabhängig davon hat <strong>der</strong><br />

Vater Anspruch auf Geldleistungen während zwei<br />

Wochen <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> ersten 14 Wochen nach <strong>der</strong><br />

Geburt und während zwei Wochen nach <strong>der</strong> 24.<br />

Woche nach <strong>der</strong> Geburt.<br />

Adoptionswillige können Geldleistungen für 26<br />

Wochen ab Aufnahme des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> die Familie<br />

erhalten. Die Zahlungen <strong>der</strong> letzten zwei Wochen<br />

s<strong>in</strong>d auch hier dem Adoptivvater vorbehalten.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Leistung errechnet sich wie <strong>bei</strong> dem<br />

Krankengeld (siehe Buchstabe B). Geldleistungen<br />

wegen Geburt o<strong>der</strong> Adoption s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>nerhalb von<br />

neun Monaten nach dem Tag <strong>der</strong> Geburt o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Aufnahme des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> die Familie <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de zu beantragen.<br />

Gezahlt werden die Leistungen wegen Geburt<br />

o<strong>der</strong> Adoption von <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

zahlt Leistungen <strong>bei</strong> Abwesenheit während<br />

Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen.<br />

D. REHABILITATIONSLEISTUNGEN<br />

Wenn Sie <strong>in</strong>folge Krankheit o<strong>der</strong> Unfall ar<strong>bei</strong>tsunfähig<br />

s<strong>in</strong>d, kann Ihnen e<strong>in</strong>e Geldleistung für<br />

Ausbildung, Berufsausbildung o<strong>der</strong> Umschulung<br />

gewährt werden, wenn e<strong>in</strong>e solche Maßnahme<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist, damit Sie e<strong>in</strong>e neue Beschäftigung<br />

f<strong>in</strong>den. Da<strong>bei</strong> werden <strong>Ihre</strong> zum Unterhalt für Sie<br />

und <strong>Ihre</strong> Familie vorhandenen Eigenmittel angerechnet.<br />

Leistungen zur Rehabilitation können je<strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

Dänemark wohnenden Person gewährt werden,<br />

wenn sie vergleichbare f<strong>in</strong>anzielle Hilfe vonseiten<br />

<strong>der</strong> Staatlichen Ausbildungsför<strong>der</strong>ung (Statens<br />

Uddannelsesstøtte) o<strong>der</strong> nach sonstiger Regelung<br />

außerhalb des Sozialrechts nicht erhalten kann.<br />

Rehabilitationsleistungen werden Ihnen nach<br />

Maßgabe e<strong>in</strong>es im Voraus festgelegten<br />

Programms gewährt, wo<strong>bei</strong> monatlich e<strong>in</strong> Festbetrag<br />

ausgezahlt wird. Personen unter 25 Jahren<br />

erhalten Leistungen zu e<strong>in</strong>em niedrigeren Satz.<br />

Neben Hilfe zum Unterhalt können auch<br />

Zahlungen für beson<strong>der</strong>e Aufwendungen im Zusammenhang<br />

entwe<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Ausbildung o<strong>der</strong><br />

mit <strong>Ihre</strong>r Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung, z. B. für Lehr- o<strong>der</strong> Transportmittel,<br />

geleistet werden.<br />

F<strong>in</strong>det die Rehabilitationsmaßnahme <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ausbildung<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Betrieb statt, wird die ausbezahlte<br />

Entlohnung auf die Rehabilitationsleistung<br />

angerechnet.<br />

Die Rehabilitationspauschale wird für die Dauer<br />

<strong>der</strong> Ausbildungsmaßnahmen, höchstens jedoch<br />

fünf Jahre lang, gezahlt.<br />

� Inanspruchnahme von<br />

Rehabilitationsleistungen<br />

Rehabilitationsleistungen sowie Hilfsmittel und<br />

Geräte müssen Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozial- und Gesundheitsverwaltung<br />

<strong>Ihre</strong>r Wohngeme<strong>in</strong>de beantragen.<br />

In e<strong>in</strong>zelnen Fällen (Hilfsmittel und Geräte) wird<br />

jedoch nicht von <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de, son<strong>der</strong>n von <strong>der</strong><br />

Kreisgeme<strong>in</strong>de entschieden. Die Geme<strong>in</strong>de wird<br />

Ihnen nähere H<strong>in</strong>weise hierzu erteilen.<br />

E. RECHTSBEHELFE<br />

S<strong>in</strong>d Sie mit e<strong>in</strong>er Entscheidung nicht e<strong>in</strong>verstanden,<br />

können Sie <strong>in</strong>nerhalb von vier Wochen nach<br />

Zustellung des Bescheids Rechtsmittel e<strong>in</strong>legen.<br />

Gegen Entscheidungen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de o<strong>der</strong> Kreisgeme<strong>in</strong>de<br />

gemäß dem Sozialrecht kann Wi<strong>der</strong>spruch<br />

<strong>bei</strong>m Sozialausschuss e<strong>in</strong>gelegt werden.<br />

Da<strong>bei</strong> kann nur die von <strong>der</strong> Entscheidung<br />

betroffene Person Rechtsmittel e<strong>in</strong>legen.<br />

Rechtsmittel s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> dem Sozialausschuss e<strong>in</strong>zulegen,<br />

<strong>der</strong> für die Geme<strong>in</strong>de o<strong>der</strong> Kreisgeme<strong>in</strong>de<br />

zuständig ist, die die Entscheidung getroffen<br />

hat. E<strong>in</strong> Sozialausschuss besteht <strong>in</strong> jedem Staatsamtbezirk;<br />

außerdem existiert jeweils e<strong>in</strong><br />

Ausschuss für die Geme<strong>in</strong>den Kopenhagen und<br />

Fre<strong>der</strong>iksberg.<br />

Entscheidungen des Sozialausschusses können<br />

nicht angefochten werden.<br />

Das Sozialbeschwerdeamt kann jedoch Verfahren<br />

zur Überprüfung übernehmen, wenn es <strong>der</strong><br />

Auffassung ist, dass e<strong>in</strong>e Entscheidung grundsätzliche<br />

o<strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>e Bedeutung hat. Das Amt<br />

kann von <strong>der</strong> betroffenen Person und <strong>der</strong> betreffenden<br />

Geme<strong>in</strong>de bzw. Kreisgeme<strong>in</strong>de darum<br />

ersucht werden.<br />

3. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />

Berufskrankheiten<br />

Alle Personen, die von e<strong>in</strong>em Ar<strong>bei</strong>tgeber beschäftigt<br />

werden, s<strong>in</strong>d gegen Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />

Berufskrankheiten versichert, auch wenn ke<strong>in</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgelt gezahlt wird. Bestimmte Selbständige<br />

s<strong>in</strong>d ebenfalls verpflichtet, e<strong>in</strong>e Versicherung<br />

für sich selbst abzuschließen (Fischer, Schiffseigner).<br />

Die Ar<strong>bei</strong>tsunfallversicherung wird <strong>bei</strong><br />

e<strong>in</strong>er staatlich anerkannten Versicherungsgesellschaft<br />

abgeschlossen.<br />

Die Versicherung deckt Unfälle und schädigende<br />

E<strong>in</strong>wirkungen von e<strong>in</strong>er Dauer von höchstens<br />

e<strong>in</strong>igen Tagen, die auf die Ar<strong>bei</strong>t o<strong>der</strong> auf die<br />

Umstände des Ar<strong>bei</strong>tsablaufs zurückzuführen s<strong>in</strong>d<br />

und e<strong>in</strong>e dauernde o<strong>der</strong> vorübergehende<br />

M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit zur Folge haben.<br />

Sie deckt auch akute Hebeschäden und e<strong>in</strong>e Reihe<br />

von Berufskrankheiten, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>schlägigen<br />

Verzeichnis aufgeführt s<strong>in</strong>d, sowie Schädigungen<br />

28 DÄNEMARK


e<strong>in</strong>es lebend geborenen K<strong>in</strong>des, die auf die<br />

Tätigkeit <strong>der</strong> Mutter während <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

o<strong>der</strong> auf E<strong>in</strong>wirkungen auf die Eltern vor <strong>der</strong><br />

Empfängnis zurückzuführen s<strong>in</strong>d. Wegeunfälle<br />

s<strong>in</strong>d dar<strong>in</strong> jedoch nicht versichert.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat se<strong>in</strong>er Versicherung Ar<strong>bei</strong>tsunfälle<br />

und Berufskrankheiten <strong>in</strong>nerhalb von neun<br />

Tagen anzuzeigen. Ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>der</strong> Anzeigepflicht<br />

nicht nachgekommen, so können <strong>der</strong><br />

Betroffene o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>terbliebenen sich selbst<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres unmittelbar an die Versicherungsgesellschaft<br />

o<strong>der</strong> an das Versicherungsamt<br />

für Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten<br />

(Arbejdsskadestyrelsen) wenden.<br />

� Leistungen<br />

Die Leistungen bestehen <strong>in</strong>:<br />

— Heilbehandlung und Rehabilitation sowie<br />

Gewährung von Hilfsmitteln und Geräten;<br />

— Entschädigung wegen M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit<br />

(Rente);<br />

— Entschädigung wegen e<strong>in</strong>er dauernden Schädigung;<br />

— Entschädigung wegen Verlustes des Unterhaltspflichtigen<br />

(Rente);<br />

— Übergangsgeld für H<strong>in</strong>terbliebene.<br />

Heilbehandlung wird <strong>in</strong> Fällen gewährt, <strong>in</strong> denen<br />

dies zur Erzielung <strong>der</strong> bestmöglichen Heilung<br />

o<strong>der</strong> zur Sicherung <strong>der</strong> Behandlungsergebnisse für<br />

notwendig gehalten wird. Heilbehandlungen und<br />

Rehabilitationsmaßnahmen werden nur so weit<br />

gewährt, wie das öffentliche Gesundheitsfürsorgesystem<br />

die Kosten hierfür nicht übernimmt o<strong>der</strong><br />

die Behandlung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em öffentlichen Krankenhaus<br />

die Leistungen nicht e<strong>in</strong>schließt.<br />

Ist die durch Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong> Berufskrankheit<br />

bed<strong>in</strong>gte Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit nur von begrenzter<br />

Dauer, wird Krankengeld gezahlt (Abschnitt 2<br />

Buchstabe B). Ist seit dem Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong> dem<br />

Auftreten <strong>der</strong> Berufskrankheit jedoch e<strong>in</strong> Jahr<br />

vergangen, wird nach Möglichkeit e<strong>in</strong>e Entscheidung<br />

zur Entschädigung für die M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Erwerbsfähigkeit o<strong>der</strong> für e<strong>in</strong>e dauernde Schädigung<br />

gefällt.<br />

Diese Entschädigungen werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>in</strong><br />

Form e<strong>in</strong>er laufenden Zahlung gewährt, die <strong>in</strong> den<br />

Fällen, <strong>in</strong> denen die M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit<br />

unter 50 % liegt, als Kapitalbetrag ausgezahlt<br />

werden kann. In den sonstigen Fällen kann die<br />

Entschädigung auf Antrag des Beziehers zum Teil<br />

als Kapitalbetrag ausgezahlt werden.<br />

Die Entschädigung wegen M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit<br />

(erstatn<strong>in</strong>g for tab af erhvervsevne)<br />

soll den durch den Ar<strong>bei</strong>tsunfall verursachten<br />

E<strong>in</strong>kommensverlust ausgleichen. Dieser entspricht<br />

dem Unterschied zwischen dem E<strong>in</strong>kommen, das<br />

<strong>der</strong> Geschädigte erreichen könnte, falls die<br />

DÄNEMARK<br />

Schädigung nicht e<strong>in</strong>getreten wäre, und dem<br />

E<strong>in</strong>kommen, das unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Schädigung<br />

für erreichbar gehalten wird. Die<br />

M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit muss zur Begründung<br />

e<strong>in</strong>es Entschädigungsanspruchs über 15 %<br />

liegen. Bei völligem Verlust <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit<br />

beträgt die Leistung vier Fünftel des Jahresentgeltes<br />

und <strong>bei</strong> M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit e<strong>in</strong>en<br />

entsprechenden Anteil davon. Für das Jahresentgelt<br />

ist jedoch e<strong>in</strong> Höchstbetrag festgesetzt.<br />

Vollendet <strong>der</strong> Unfallrentner das 67. (65.) Lebensjahr,<br />

kann er Volksrente erhalten, und die laufende<br />

Zahlung wird durch e<strong>in</strong>e Pauschale abgelöst.<br />

Die Entschädigung wegen e<strong>in</strong>er dauernden Schädigung<br />

wird <strong>bei</strong> Vorliegen dauern<strong>der</strong> Nachteile <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> täglichen Lebensführung gewährt, die auf die<br />

gesundheitlichen Folgen <strong>der</strong> Schädigung zurückzuführen<br />

s<strong>in</strong>d. Die Entschädigungsleistung richtet<br />

sich nach dem Grad <strong>der</strong> Schädigung und wird<br />

anhand e<strong>in</strong>er Tabelle festgesetzt. Sie wird <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel als e<strong>in</strong>maliger Kapitalbetrag gezahlt.<br />

Die Entschädigung wegen Verlustes des Unterhaltspflichtigen<br />

wird e<strong>in</strong>em h<strong>in</strong>terbliebenen<br />

Ehegatten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> H<strong>in</strong>terbliebenen<br />

gewährt, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Unterhaltspflichtigen verloren<br />

hat. Sie wird unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Möglichkeiten<br />

des H<strong>in</strong>terbliebenen, für sich selbst zu<br />

sorgen, festgesetzt. Die Entschädigung wird<br />

höchstens zehn Jahre lang gewährt und beträgt<br />

für den überlebenden Ehegatten 30 % des Jahresar<strong>bei</strong>tsentgeltes<br />

des Verstorbenen. In <strong>der</strong> Regel<br />

erhält jedes K<strong>in</strong>d bis zur Vollendung des 18.<br />

Lebensjahres (des 21. Lebensjahres, wenn das<br />

K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Ausbildung steht) jährlich e<strong>in</strong>e laufende<br />

Zahlung <strong>in</strong> Höhe von 10 % des Jahresar<strong>bei</strong>tsentgeltes<br />

des Verstorbenen (20 %, wenn <strong>der</strong><br />

Verstorbene alle<strong>in</strong> für den Unterhalt des K<strong>in</strong>des<br />

aufkam).<br />

Die Übergangshilfe (overgangshjaelpen) wird für<br />

die nicht nachweisbaren Auslagen im Zusammenhang<br />

mit dem Tod des Ehegatten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es<br />

Lebensgefährten gewährt und allgeme<strong>in</strong> als e<strong>in</strong>maliger<br />

Kapitalbetrag ausgezahlt.<br />

� Auszahlung <strong>der</strong> Leistungen<br />

Bei Unfällen und Schädigungen werden Renten<br />

wie Kapitalbeträge von <strong>der</strong> betreffenden Versicherungsgesellschaft<br />

ausgezahlt. Bei Berufskrankheiten<br />

und akuten Hebeschäden werden sie von <strong>der</strong><br />

„Arbejdsmarkedets Erhvervssygdomssikr<strong>in</strong>g“ (Berufskrankheitsversicherung)<br />

ausgezahlt. Renten<br />

können Ihnen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-Mitgliedstaat<br />

gezahlt werden, wenn Sie dort wohnen.<br />

� Rechtsbehelfe<br />

Das Versicherungsamt für Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />

Berufskrankheiten entscheidet darüber, ob e<strong>in</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Berufskrankheit vorliegt<br />

29


und ob Anspruch auf Entschädigung besteht,<br />

sowie über <strong>der</strong>en Höhe. Falls Sie mit e<strong>in</strong>er<br />

Entscheidung <strong>der</strong> Behörde nicht e<strong>in</strong>verstanden<br />

s<strong>in</strong>d, können Sie <strong>in</strong>nerhalb von vier Wochen<br />

nach Zustellung des Bescheids E<strong>in</strong>spruch <strong>bei</strong>m<br />

Sozialbeschwerdeamt e<strong>in</strong>legen. Die Rechtsbehelfsfrist<br />

wird auf sechs Wochen verlängert,<br />

wenn Sie sich außerhalb Dänemarks im europäischen<br />

Ausland aufhalten. Die Anschriften <strong>der</strong><br />

betreffenden Stellen s<strong>in</strong>d unter Abschnitt 9<br />

angegeben.<br />

4. Invalidität (Vorgezogene<br />

Rente)<br />

Geschädigte Personen, <strong>der</strong>en Invalidität nicht<br />

durch Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong> Berufskrankheit verursacht<br />

ist, haben <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel Anspruch auf<br />

vorgezogene Rente (førtidspension). Folgende<br />

Personen können Anspruch auf diese Rente<br />

erheben:<br />

— dänische Staatsangehörige;<br />

— Ar<strong>bei</strong>tnehmer und Selbständige, die Staatsangehörige<br />

e<strong>in</strong>es <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-Mitgliedstaates<br />

s<strong>in</strong>d;<br />

— sonstige Auslän<strong>der</strong> nach zehnjährigem <strong>Aufenthalt</strong><br />

<strong>in</strong> Dänemark.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Rente<br />

Allen dänischen Renten geme<strong>in</strong>sam ist e<strong>in</strong> Grundbetrag<br />

(grundbeløb) und e<strong>in</strong> Zuschlag (pensionstillæg).<br />

Die Höhe des Grundbetrages richtet sich<br />

nach den E<strong>in</strong>künften des Rentners. Der Zuschlag<br />

richtet sich nach <strong>der</strong> Höhe des E<strong>in</strong>kommens des<br />

Rentners und se<strong>in</strong>es Ehegatten.<br />

Bezieher e<strong>in</strong>er vorgezogenen Rente erhalten:<br />

— e<strong>in</strong>en Invaliditätsbetrag und, wenn ihre verbliebene<br />

Erwerbsfähigkeit ger<strong>in</strong>gfügig ist,<br />

e<strong>in</strong>en Erwerbsunfähigkeitsbetrag, die sich<br />

<strong>bei</strong>de nicht nach dem E<strong>in</strong>kommen richten;<br />

— e<strong>in</strong>e Betreuungszulage o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Pflegezulage,<br />

falls ihr Zustand ständige Betreuung o<strong>der</strong><br />

Pflege erfor<strong>der</strong>t.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen und<br />

Rentenarten<br />

Voraussetzung für den Anspruch auf Rente ist,<br />

dass Sie zwischen dem vollendeten 15. Lebensjahr<br />

und dem Tag <strong>der</strong> Antragstellung m<strong>in</strong>destens<br />

drei Jahre lang <strong>in</strong> Dänemark gewohnt haben. Sie<br />

dürfen <strong>bei</strong>m Bezug <strong>der</strong> vorgezogenen Rente das<br />

67. (65.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

E<strong>in</strong> Anspruch auf volle vorgezogene Rente<br />

entsteht, wenn Sie vom vollendeten 15. Lebensjahr<br />

bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Rente<br />

gewährt wird, m<strong>in</strong>destens vier Fünftel des Zeitraumes<br />

<strong>in</strong> Dänemark gewohnt haben. Bei kürzerer<br />

Wohnzeit wird die Rente im Verhältnis Wohnzeit<br />

zu vier Fünftel des Zeitraumes vom vollendeten<br />

15. Lebensjahr bis Zahlungsbeg<strong>in</strong>n festgesetzt.<br />

E<strong>in</strong> Anspruch auf volle vorgezogene Rente<br />

entsteht, wenn die Wohnzeit <strong>in</strong> Dänemark vier<br />

Fünftel des Zeitraumes vom vollendeten 15.<br />

Lebensjahr bis Zahlungsbeg<strong>in</strong>n ausmacht.<br />

Wenn <strong>Ihre</strong> Erwerbsfähigkeit wegen e<strong>in</strong>er körperlichen<br />

o<strong>der</strong> geistigen Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung dauernd<br />

gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist, kann Ihnen e<strong>in</strong>e von drei Rentenarten<br />

zuerkannt werden: höhere, mittlere o<strong>der</strong><br />

allgeme<strong>in</strong>e vorgezogene Rente.<br />

Die aus Grundbetrag, Invaliditätsbetrag und Erwerbsunfähigkeitsbetrag<br />

bestehende höhere vorgezogene<br />

Rente kann Personen zwischen dem 18.<br />

und dem 60. Lebensjahr zuerkannt werden, die als<br />

nur noch ger<strong>in</strong>gfügig erwerbsfähig zu betrachten<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Die aus Grundbetrag und Invaliditätsbetrag bestehende<br />

mittlere Rente kann Personen zuerkannt<br />

werden, die das 60. Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet haben und <strong>der</strong>en Erwerbsfähigkeit um<br />

rund zwei Drittel gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist, sowie Personen im<br />

Alter von 60 bis 65 (67) Jahren, die nur ger<strong>in</strong>gfügig<br />

erwerbsfähig s<strong>in</strong>d.<br />

Die allgeme<strong>in</strong>e vorgezogene Rente kann Personen<br />

zwischen dem 18. und 65. (67.) Lebensjahr<br />

zuerkannt werden, <strong>der</strong>en Erwerbsfähigkeit aus<br />

gesundheitlichen und/o<strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n Gründen um<br />

m<strong>in</strong>destens die Hälfte gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist, sowie<br />

Personen zwischen dem 50. und 65. (67.) Lebensjahr,<br />

wenn die gesundheitliche o<strong>der</strong> die <strong>soziale</strong><br />

Situation dies nahe legt. Wird allgeme<strong>in</strong>e vorgezogene<br />

Rente zuerkannt, bevor <strong>der</strong> Bezieher das<br />

60. Lebensjahr vollendet hat, wird jedoch e<strong>in</strong><br />

Zurechnungsbetrag (førtidsbeløb) gezahlt. In<br />

diesem Fall wird die Rente als erhöhte allgeme<strong>in</strong>e<br />

vorgezogene Rente (forhøjet alm<strong>in</strong>del<strong>in</strong>g førtidspension)<br />

bezeichnet.<br />

Liegen die E<strong>in</strong>künfte des Rentners und se<strong>in</strong>es<br />

etwaigen Ehegatten unter e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Grenze, kann zusätzlich zu allen Arten vorgezogener<br />

Rente e<strong>in</strong> Zuschlag gezahlt werden.<br />

Vorgezogene Rente wird nicht weiter gezahlt,<br />

sobald <strong>der</strong> Bezieher das 65. (67.) Lebensjahr<br />

vollendet und dann – ohne dass e<strong>in</strong> Antrag<br />

gestellt werden müsste – Anspruch auf Altersrente<br />

(folkepension – Volksrente, siehe Abschnitt 5) hat.<br />

Personen, die trotz ernster gesundheitlicher Schädigung<br />

e<strong>in</strong> so hohes berufliches E<strong>in</strong>kommen<br />

haben, dass ihre Erwerbsfähigkeit nicht als wesentlich<br />

gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t anzusehen ist, kann statt <strong>der</strong><br />

höheren bzw. mittleren vorgezogenen Rente e<strong>in</strong>e<br />

Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfe (<strong>in</strong>validitetsydelse) zuerkannt<br />

werden. Die Leistung soll die Mehraufwendungen<br />

decken, die dem Invaliden durch die Erwerbstätigkeit<br />

entstehen.<br />

30 DÄNEMARK


� Beantragung von Rente<br />

Den Rentenantrag reichen Sie <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>r Wohngeme<strong>in</strong>de<br />

e<strong>in</strong>. Die Geme<strong>in</strong>de kann <strong>in</strong> Rentenangelegenheiten<br />

auch auf eigene Initiative tätig<br />

werden. Wenn Sie e<strong>in</strong>en Antrag e<strong>in</strong>reichen, kann<br />

die Geme<strong>in</strong>de die Vorlage e<strong>in</strong>er ärztlichen Besche<strong>in</strong>igung<br />

verlangen, die Ihr Arzt auf beson<strong>der</strong>em<br />

Formular ausstellt. Die Kosten für die<br />

ärztliche Besche<strong>in</strong>igung trägt die Geme<strong>in</strong>de.<br />

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung e<strong>in</strong>er<br />

vorgezogenen Rente s<strong>in</strong>d erst gegeben, wenn<br />

sämtliche Aktivierungs-, Rehabilitations- und Behandlungsversuche<br />

sich als vergeblich erwiesen<br />

haben.<br />

� Auszahlung <strong>der</strong> Leistungen<br />

Rente wird monatlich nachträglich gezahlt. Sie<br />

wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats<br />

nach <strong>der</strong> Antragstellung ausgezahlt. Die vorgezogene<br />

Rente kann frühestens am 1. des Monats<br />

nach Ergehen des Rentenbescheids ausgezahlt<br />

werden, spätestens jedoch am 1. des Monats<br />

nach Ablauf von drei Monaten nach Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong><br />

Behandlung <strong>der</strong> Rentenangelegenheit.<br />

Rente wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nur an Rentner mit<br />

Wohnsitz <strong>in</strong> Dänemark o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

EU-Mitgliedstaat gezahlt.<br />

� Rechtsbehelfe<br />

Falls Sie mit <strong>der</strong> Entscheidung über <strong>Ihre</strong>n Rentenanspruch<br />

nicht e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d, können Sie<br />

<strong>bei</strong>m zuständigen Sozialausschuss Rechtsmittel<br />

e<strong>in</strong>legen.<br />

Die Frist beträgt vier Wochen. Näheres siehe<br />

Abschnitt 2 Buchstabe E – Rechtsbehelfe.<br />

5. Alter (Volksrente)<br />

Grundsätzlich haben alle <strong>in</strong> Dänemark<br />

wohnenden Personen <strong>bei</strong> Vollendung des 65.<br />

(67.) Lebensjahres Anspruch auf e<strong>in</strong>e als Volksrente<br />

(folkepension) bezeichnete Altersgrundrente.<br />

Für Personen, die am 1.7.1999 o<strong>der</strong><br />

danach das 60. Lebensjahr vollenden, liegt das<br />

Rentenalter <strong>bei</strong> 65 Jahren.<br />

Daneben besteht für Ar<strong>bei</strong>tnehmer e<strong>in</strong>e Pflichtversicherung<br />

für Zusatzrenten (ATP).<br />

A. VOLKSRENTE (FOLKEPENSION)<br />

Anspruch auf diese Rente können folgende<br />

Personen haben:<br />

— dänische Staatsangehörige;<br />

— Ar<strong>bei</strong>tnehmer und Selbständige, die Staatsangehörige<br />

e<strong>in</strong>es <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-Mitgliedstaates<br />

s<strong>in</strong>d;<br />

DÄNEMARK<br />

— sonstige Auslän<strong>der</strong> nach zehnjährigem <strong>Aufenthalt</strong><br />

<strong>in</strong> Dänemark.<br />

� Rentenleistungen<br />

Allen Altersrenten geme<strong>in</strong>sam ist e<strong>in</strong> Grundbetrag<br />

(grundbeløb) und e<strong>in</strong> Zuschlag (pensionstillæg).<br />

Bei Personen mit Ar<strong>bei</strong>tse<strong>in</strong>kommen wird <strong>der</strong><br />

Grundbetrag jedoch entsprechend dem<br />

E<strong>in</strong>kommen gekürzt. Bei <strong>der</strong> Rentenberechnung<br />

wird für das E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong> Freibetrag gewährt.<br />

Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem<br />

E<strong>in</strong>kommen des Rentners und dessen etwaigem<br />

Ehegatten.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen und<br />

Rentenarten<br />

Voraussetzung für den Anspruch auf Rente ist,<br />

dass Sie zwischen dem vollendeten 15. und dem<br />

vollendeten 65. (67.) Lebensjahr m<strong>in</strong>destens drei<br />

Jahre lang <strong>in</strong> Dänemark gewohnt haben.<br />

E<strong>in</strong> Anspruch auf volle Volksrente entsteht<br />

dadurch, dass Sie zwischen dem vollendeten 15.<br />

und 65. (67.) Lebensjahr 40 Jahre <strong>in</strong> Dänemark<br />

wohnen. Bei kürzerer Wohnzeit begründen Sie<br />

e<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>e Rente <strong>in</strong> Höhe von 2,5 %<br />

<strong>der</strong> Volksrente je Jahr, das Sie zwischen dem 15.<br />

und 65. (67.) vollendeten Lebensjahr <strong>in</strong> Dänemark<br />

gewohnt haben.<br />

Die Volksrente besteht aus e<strong>in</strong>em Grundbetrag<br />

und gegebenenfalls e<strong>in</strong>em Zuschlag. Die Altersgrenze<br />

liegt <strong>bei</strong> 65 (67) Jahren. Der Zuschlag wird<br />

gezahlt, wenn das E<strong>in</strong>kommen des Rentners (und<br />

dessen Ehegatten) e<strong>in</strong>en bestimmten Höchstbetrag<br />

nicht überschreitet.<br />

� Beantragung von Rente<br />

Den Rentenantrag reichen Sie <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>r Wohngeme<strong>in</strong>de<br />

e<strong>in</strong>, und zwar auf e<strong>in</strong>em beson<strong>der</strong>en<br />

Formular, das Ihnen die Geme<strong>in</strong>de aushändigt.<br />

� Auszahlung <strong>der</strong> Leistungen<br />

Rente wird monatlich nachträglich gezahlt. Sie<br />

wird frühestens ab dem ersten Tage des Monats<br />

nach <strong>der</strong> Antragstellung ausgezahlt. Rente wird <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Regel nur an Rentner mit Wohnsitz <strong>in</strong><br />

Dänemark o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-Mitgliedstaat<br />

gezahlt.<br />

� Rechtsbehelfe<br />

Falls Sie mit <strong>der</strong> Entscheidung über <strong>Ihre</strong>n Rentenanspruch<br />

nicht e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d, können Sie<br />

<strong>bei</strong>m zuständigen Sozialausschuss Rechtsmittel<br />

e<strong>in</strong>legen.<br />

Die Frist beträgt jeweils vier Wochen. Näheres<br />

siehe Abschnitt 2 Buchstabe E – Rechtsbehelfe.<br />

31


B. ZUSATZRENTENSYSTEM<br />

(ARBEJDSMARKEDETS<br />

TILLÆGSPENSION, ATP)<br />

Alle <strong>in</strong> Dänemark beschäftigten Lohnempfänger<br />

zwischen 16 und 66 Jahren s<strong>in</strong>d im Zusatzrentensystem<br />

erfasst, sofern sie m<strong>in</strong>destens neun Stunden<br />

je Woche ar<strong>bei</strong>ten. Lohnempfänger, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />

selbständige Erwerbstätigkeit überwechseln,<br />

können unter bestimmten Voraussetzungen die<br />

ATP-Mitgliedschaft behalten. Diese Mitglie<strong>der</strong><br />

zahlen dann den gesamten Betrag selbst. Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

und Ar<strong>bei</strong>tnehmer zahlen geme<strong>in</strong>sam<br />

Beiträge zum Zusatzrentensystem. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

zahlt zwei Drittel, <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer e<strong>in</strong><br />

Drittel des Beitrages. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber haftet für die<br />

Entrichtung des Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>bei</strong>trages.<br />

Für Mitglie<strong>der</strong>, die nicht <strong>in</strong> Vollbeschäftigung<br />

stehen, s<strong>in</strong>d entwe<strong>der</strong> zwei o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Drittel des<br />

Beitrages o<strong>der</strong> ke<strong>in</strong> Beitrag zu entrichten.<br />

� Zusatzrentenleistungen<br />

Zusatzrente wird entwe<strong>der</strong> als Altersrente (al<strong>der</strong>spension)<br />

o<strong>der</strong> als e<strong>in</strong>maliger Betrag <strong>bei</strong>m Tod des<br />

Versicherten gezahlt. Die Höhe <strong>der</strong> Leistung<br />

richtet sich nach <strong>der</strong> Versicherungsdauer und<br />

auch nach <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> entrichteten Beiträge.<br />

Die Altersrente wird gewöhnlich als laufende<br />

Zahlung gewährt, doch können kle<strong>in</strong>e Renten<br />

durch e<strong>in</strong>malige Zahlungen abgelöst werden.<br />

Im Todesfall wird dem überlebenden Ehegatten<br />

o<strong>der</strong> den K<strong>in</strong><strong>der</strong>n unter 18 Jahren e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>maliger<br />

Betrag ausgezahlt. Die Leistung für den Ehegatten<br />

errechnet sich anhand des kapitalisierten Werts<br />

<strong>der</strong> erworbenen Rentenansprüche des Verstorbenen,<br />

während die Leistungen für die K<strong>in</strong><strong>der</strong> dem<br />

erworbenen Rentenanspruch für e<strong>in</strong> Jahr zum<br />

Zeitpunkt des Todes entsprechen.<br />

Zusatzrente wird auf Antrag ab vollendetem 67.<br />

Lebensjahr gewährt. Sie wird zusammen mit <strong>der</strong><br />

Volksrente (siehe oben) ausgezahlt.<br />

Wird <strong>der</strong> Antrag auf Zusatzrente über das 67.<br />

Lebensjahr h<strong>in</strong>aus aufgeschoben, so erhöht sich<br />

die Rentenleistung bis zum 70. Lebensjahr um<br />

etwa 10 % für jedes Jahr, um das <strong>der</strong> Antrag<br />

aufgeschoben wird. Entsprechend verr<strong>in</strong>gert sich<br />

die Leistung, wenn <strong>der</strong> Rentenantrag <strong>bei</strong>m<br />

Erreichen des 65. Lebensjahres gestellt wird.<br />

� Beantragung von ATP<br />

Die Berechtigten bekommen die Antragsvordrucke<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel von ATP zugesandt. Sie s<strong>in</strong>d auch<br />

<strong>bei</strong> Banken und Sparkassen, <strong>bei</strong> Geme<strong>in</strong>deverwaltungen<br />

und <strong>bei</strong> ATP erhältlich. Der Antrag ist<br />

an Arbejdsmarkedets Tillægspension zu richten<br />

(siehe Anschriftenverzeichnis unter Abschnitt 9).<br />

Zusatzrente wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel monatlich im<br />

Voraus auf Ihr Bank-, Sparkassen- o<strong>der</strong> Postgirokonto<br />

e<strong>in</strong>gezahlt. Kle<strong>in</strong>renten können<br />

jährlich als e<strong>in</strong>maliger Betrag ausgezahlt werden.<br />

Falls Sie mit e<strong>in</strong>er Entscheidung von Arbejdsmarkedets<br />

Tillægspension <strong>in</strong> Sachen Mitgliedschaft,<br />

Beiträge o<strong>der</strong> Rentenanspruch nicht e<strong>in</strong>verstanden<br />

s<strong>in</strong>d, können Sie dagegen <strong>bei</strong>m zuständigen<br />

Beschwerdeausschuss (Ankenævnet for Arbejdsmarkedets<br />

Tillægspension) <strong>in</strong>nerhalb von vier<br />

Wochen Wi<strong>der</strong>spruch erheben (siehe Abschnitt 9).<br />

6. Sterbegeld<br />

Bei E<strong>in</strong>treten des Todesfalls kann die Gesundheitsfürsorge<br />

e<strong>in</strong> Sterbegeld ausbezahlen, sofern <strong>der</strong><br />

Verstorbene Anspruch auf ihre Leistungen hatte.<br />

Die Höhe des Sterbegeldes hängt von den<br />

Familien- und Vermögensverhältnissen des Verstorbenen<br />

ab. Für Personen unter 18 Jahren wird<br />

e<strong>in</strong> bedürftigkeitsunabhängiger Pauschalbetrag<br />

gezahlt.<br />

7. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

Die Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung ist im Gegensatz zu<br />

allen <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Formen <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

grundsätzlich freiwillig. Die Ar<strong>bei</strong>tslosenkassen<br />

s<strong>in</strong>d den Gewerkschaften angeschlossen und nach<br />

Berufen geglie<strong>der</strong>t. Es gibt heute 35 Kassen (zwei<br />

davon für Selbständige). E<strong>in</strong>e <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenkassen<br />

für Ar<strong>bei</strong>tnehmer ist berufsübergreifend<br />

organisiert.<br />

Wenn Sie <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung e<strong>in</strong>es<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-Mitgliedstaates angeschlossen<br />

waren, sollten Sie <strong>bei</strong> Aufnahme e<strong>in</strong>er Beschäftigung<br />

<strong>in</strong> Dänemark <strong>der</strong> für <strong>Ihre</strong>n Beruf zuständigen<br />

anerkannten Ar<strong>bei</strong>tslosenkasse (arbejdsløshedskasse)<br />

<strong>bei</strong>treten. An<strong>der</strong>enfalls haben Sie ke<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf Leistungen <strong>der</strong> dänischen Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung.<br />

Sie können sich auch <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

berufsübergreifenden Ar<strong>bei</strong>tslosenkasse<br />

anmelden. Wenn Sie selbständig erwerbstätig<br />

s<strong>in</strong>d, können Sie sich e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> <strong>bei</strong>den Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungskassen<br />

für Selbständige anschließen.<br />

Bei <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverwaltung (Arbejdsdirektoratet,<br />

siehe Abschnitt 9) können Sie erfahren, ob für<br />

<strong>Ihre</strong>n Beruf e<strong>in</strong>e staatlich anerkannte Ar<strong>bei</strong>tslosenkasse<br />

besteht.<br />

� Aufnahme <strong>in</strong> die Versicherung<br />

Personen im Alter von 16 bis 63 Jahren mit<br />

Wohnsitz <strong>in</strong> Dänemark können <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>tslosenkasse<br />

aufgenommen werden. Die betreffende<br />

Person muss nachweisen können, dass sie<br />

unmittelbar vor <strong>der</strong> Aufnahme<br />

32 DÄNEMARK


— als Lohnempfänger <strong>in</strong> dem Berufsbereich <strong>der</strong><br />

Kasse beschäftigt gewesen ist;<br />

— e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens 18-monatige Berufsausbildung<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Berufsausbildung gemäß dem<br />

Gesetz über die berufliche Erstausbildung<br />

abgeschlossen hat (<strong>in</strong> diesem Falle kann die<br />

betreffende Person e<strong>in</strong>en Monat nach<br />

—<br />

Abschluss <strong>der</strong> Ausbildung aufgenommen<br />

werden und e<strong>in</strong>en Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

erwerben);<br />

e<strong>in</strong>e selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt<br />

hat;<br />

— sich an <strong>der</strong> selbständigen Erwerbstätigkeit des<br />

Ehegatten beteiligt hat;<br />

— den Wehrdienst abgeleistet hat;<br />

— e<strong>in</strong> öffentliches Amt, wie das e<strong>in</strong>es Bürgermeisters,<br />

Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>ates o<strong>der</strong> Ausschussvorsitzenden<br />

bzw. Mitgliedes des Parlaments,<br />

<strong>der</strong> Regierung o<strong>der</strong> des Europäischen Parlaments<br />

ausgeübt hat.<br />

Die Aufnahme kann auf <strong>der</strong> Grundlage e<strong>in</strong>er Vollo<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>er Teilversicherung erfolgen o<strong>der</strong> die<br />

betreffende Person muss e<strong>in</strong>en Beitrag zur Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

als Mitglied entrichten.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

Die Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung entspricht 90 %<br />

des bisherigen Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes, höchstens aber<br />

dem maximalen Satz von 570 DKK je Tag und<br />

2 850 DKK je Woche im Jahr 2000. Teilversicherte<br />

haben Anspruch auf höchstens zwei Drittel <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung von Vollversicherten,<br />

was 380 DKK je Tag und 1 900 DKK je Woche<br />

im Jahr 2000 entspricht.<br />

E<strong>in</strong> niedrigerer Satz von 82 % des Höchstsatzes<br />

gilt für Personen, die aufgrund e<strong>in</strong>er Berufsausbildung<br />

aufgenommen worden und während e<strong>in</strong>es<br />

Zeitraumes von 12 Wochen nach Abschluss <strong>der</strong><br />

Ausbildung nur ger<strong>in</strong>gfügig beschäftigt gewesen<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Für Selbständige wird die Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel anhand des durchschnittlichen<br />

Jahrese<strong>in</strong>kommens <strong>in</strong> den <strong>bei</strong>den erfolgreichsten<br />

<strong>der</strong> letzten fünf abgeschlossenen Rechnungsjahren<br />

vor E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit berechnet.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Um Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung zu<br />

haben, müssen Sie ar<strong>bei</strong>tslos und <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsvermittlung<br />

(Arbejdsformidl<strong>in</strong>gen, AF) als Ar<strong>bei</strong>t<br />

suchend gemeldet se<strong>in</strong>, selbst aktiv Ar<strong>bei</strong>t suchen<br />

und dem Ar<strong>bei</strong>tsmarkt zur Verfügung stehen.<br />

Der Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung wird<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nach e<strong>in</strong>jähriger Mitgliedschaft <strong>bei</strong><br />

e<strong>in</strong>er anerkannten Ar<strong>bei</strong>tslosenkasse erworben.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus müssen Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> ersten Inanspruchnahme<br />

von Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

DÄNEMARK<br />

<strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> letzten drei Jahre m<strong>in</strong>destens 52<br />

Wochen lang e<strong>in</strong>e Tätigkeit als Lohnempfänger<br />

ausgeübt haben, <strong>der</strong>en zeitliches Volumen<br />

<strong>in</strong>sgesamt <strong>der</strong> vollen berufsüblichen Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

entspricht (im Regelfall 37 Stunden je Woche),<br />

o<strong>der</strong> während e<strong>in</strong>es entsprechenden Zeitraumes<br />

überwiegend selbständig tätig gewesen se<strong>in</strong>.<br />

Mitglie<strong>der</strong>, welche die Voraussetzungen erfüllen,<br />

können Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung für vier Jahre <strong>in</strong><br />

Anspruch nehmen, wo<strong>bei</strong> dieser Zeitraum <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>jährigen Unterstützungszeitraum und<br />

e<strong>in</strong>en dreijährigen „Aktivierungszeitraum“ mit<br />

Teilnahme an e<strong>in</strong>er Beschäftigungsmaßnahme<br />

aufgeteilt ist.<br />

Bei Jugendlichen unter 25 Jahren beträgt <strong>der</strong><br />

Unterstützungszeitraum e<strong>in</strong> halbes Jahr und <strong>der</strong><br />

„Aktivierungszeitraum“ dreie<strong>in</strong>halb Jahre. Mitglie<strong>der</strong>,<br />

die das 60. Lebensjahr vollendet haben,<br />

können Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung höchstens<br />

zweie<strong>in</strong>halb Jahre lang beziehen.<br />

Versicherungs- und/o<strong>der</strong> Beschäftigungszeiten <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat können unter<br />

gewissen Umständen e<strong>in</strong>bezogen werden, was<br />

die Erfüllung <strong>der</strong> Bed<strong>in</strong>gungen für den Anspruch<br />

auf Unterstützungsleistungen usw. betrifft,<br />

darunter auf vorzeitiges Altersruhegeld (efterløn).<br />

� Vorzeitiges Altersruhegeld<br />

Lohnempfänger o<strong>der</strong> Selbständige, die Mitglie<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>er Ar<strong>bei</strong>tslosenkasse s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> die das 60.<br />

Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 65<br />

Jahre alt s<strong>in</strong>d, können vorzeitiges Altersruhegeld<br />

beziehen. Der Übergang kann sowohl von e<strong>in</strong>er<br />

Beschäftigung aus als auch aus <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

erfolgen.<br />

Die betreffenden Personen müssen e<strong>in</strong>en<br />

Wohnsitz <strong>in</strong> Dänemark o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Grönland bzw.<br />

auf den Färöern o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-<br />

Mitgliedstaat haben und im Regelfall <strong>in</strong> den<br />

letzten 30 Jahren m<strong>in</strong>destens 25 Jahre lang<br />

Mitglie<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Ar<strong>bei</strong>tslosenkasse gewesen se<strong>in</strong>.<br />

Während desselben Zeitraumes muss darüber<br />

h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong> Beitrag für e<strong>in</strong> vorzeitiges Altersruhegeld<br />

bezahlt worden se<strong>in</strong>, und die Mitglie<strong>der</strong><br />

müssen <strong>bei</strong>m Übergang zu dem vorzeitigen<br />

Altersruhegeld Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

haben.<br />

Nähere Auskünfte über den Anspruch auf vorzeitiges<br />

Altersruhegeld usw. erteilt die Ar<strong>bei</strong>tsverwaltung.<br />

� Rechtsbehelfe<br />

Gegen e<strong>in</strong>e Entscheidung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenkasse <strong>in</strong><br />

Sachen Mitgliedschaft, Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

usw. können Sie <strong>in</strong>nerhalb von vier Wochen<br />

E<strong>in</strong>spruch <strong>bei</strong>m Präsidenten <strong>der</strong> Abteilung Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

(Direktøren for Arbejdsløshedsforsikr<strong>in</strong>gen)<br />

e<strong>in</strong>legen. Die Entscheidung des<br />

33


Präsidenten können Sie gleichfalls <strong>in</strong>nerhalb von<br />

vier Wochen <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsmarkt-Beschwerdeausschuss<br />

(Arbejdsmarkedets Ankenævn) anfechten<br />

(siehe Anschriftenverzeichnis unter Abschnitt 9).<br />

8. Familienleistungen<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Familienleistungen (børnefamilieydelse)<br />

werden für alle K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 18 Jahren<br />

gezahlt. Das K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld wird zu drei Sätzen<br />

gewährt, für K<strong>in</strong><strong>der</strong> bis zu drei Jahren, für K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

zwischen drei und sieben und für K<strong>in</strong><strong>der</strong> zwischen<br />

sieben und 18 Jahren.<br />

In beson<strong>der</strong>en Fällen haben Sie unter Umständen<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> mehrere <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulagen.<br />

Gewöhnliche K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage (ord<strong>in</strong>ært børnetilskud)<br />

wird für K<strong>in</strong><strong>der</strong> von Alle<strong>in</strong>erziehenden und<br />

für K<strong>in</strong><strong>der</strong>, <strong>der</strong>en <strong>bei</strong>de Elternteile Volksrente o<strong>der</strong><br />

vorgezogene Rente beziehen, gezahlt. Die Altersgrenze<br />

liegt <strong>bei</strong> 18 Jahren. Zusätzliche K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage<br />

(ekstra børnetilskud) wird an Alle<strong>in</strong>erziehende<br />

gezahlt, <strong>der</strong>en K<strong>in</strong><strong>der</strong> e<strong>in</strong>e gewöhnliche<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage erhalten. Unabhängig von <strong>der</strong> Zahl<br />

<strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> wird Ihnen nur e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige zusätzliche<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage gezahlt.<br />

Beson<strong>der</strong>e K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage (særligt børnetilskud)<br />

wird <strong>in</strong> vielen Fällen gewährt, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>er <strong>der</strong><br />

Unterhaltspflichtigen o<strong>der</strong> <strong>bei</strong>de nicht vorhanden<br />

s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> wenn e<strong>in</strong> Elternteil o<strong>der</strong> <strong>bei</strong>de Eltern<br />

Volksrente o<strong>der</strong> vorgezogene Rente beziehen. Sie<br />

kann neben <strong>der</strong> gewöhnlichen K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage<br />

bezogen werden. Die Altersgrenze liegt <strong>bei</strong> 18<br />

Jahren.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Der Anspruch sowohl auf Regelk<strong>in</strong><strong>der</strong>geld als<br />

auch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage hängt davon ab, dass das<br />

K<strong>in</strong>d<br />

— se<strong>in</strong>en Wohnsitz <strong>in</strong> Dänemark hat;<br />

— nicht verheiratet ist;<br />

— nicht nach den Rechtsvorschriften über Sozialhilfe<br />

auswärts untergebracht ist o<strong>der</strong><br />

ansonsten aus öffentlichen Mitteln unterhalten<br />

wird.<br />

Ferner wird für den Anspruch auf Regelk<strong>in</strong><strong>der</strong>geld<br />

vorausgesetzt, dass die Person, die über die<br />

elterliche Gewalt verfügt, <strong>in</strong> Dänemark unbeschränkt<br />

steuerpflichtig ist.<br />

Für den Anspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage wird<br />

außerdem vorausgesetzt, dass das K<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Elternteil, <strong>der</strong> über die elterliche Gewalt über das<br />

K<strong>in</strong>d verfügt, die dänische Staatsangehörigkeit<br />

besitzt o<strong>der</strong> im vorvergangenen Jahr – bzw. im<br />

Zusammenhang mit dem Anspruch auf beson<strong>der</strong>e<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage – <strong>in</strong> den letzten drei Jahren ständig<br />

<strong>in</strong> Dänemark gewohnt hat.<br />

Die Voraussetzungen h<strong>in</strong>sichtlich Steuerpflicht,<br />

Staatsangehörigkeit und Wohnort/Wohnsitz <strong>in</strong><br />

Dänemark gelten nicht für die Fälle, <strong>in</strong> denen<br />

die geme<strong>in</strong>schaftlichen Rechtsvorschriften etwas<br />

Gegenteiliges vorsehen.<br />

Wohnen <strong>Ihre</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat,<br />

während Sie als Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> Selbständiger<br />

<strong>in</strong> Dänemark erwerbstätig s<strong>in</strong>d, haben<br />

Sie Anspruch auf dänische Familienleistungen.<br />

Übt <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit <strong>in</strong><br />

dem Staat aus, <strong>in</strong> dem die K<strong>in</strong><strong>der</strong> wohnen, s<strong>in</strong>d<br />

die Familienleistungen jedoch vorrangig von<br />

diesem Staat zu gewähren. Wohnen die K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

nicht <strong>in</strong> Dänemark, so erhalten Sie <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>r<br />

Wohngeme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Formular E 401 (Familienstandsbesche<strong>in</strong>igung).<br />

Dieses ist vom E<strong>in</strong>wohnermeldeamt<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er entsprechenden Behörde <strong>in</strong><br />

dem Staat zu bestätigen, <strong>in</strong> dem die K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

wohnen. Die Familienstandsbesche<strong>in</strong>igung auf<br />

Formular E 401 ist jährlich erneut auszufüllen.<br />

� Inanspruchnahme von<br />

Familienleistungen<br />

Regelk<strong>in</strong><strong>der</strong>geld und K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage werden vierteljährlich<br />

im Voraus gezahlt, und zwar an die<br />

Mutter des K<strong>in</strong>des. Regelk<strong>in</strong><strong>der</strong>geld wird von <strong>der</strong><br />

Zoll- und Steuerbehörde (Told- og Skattestyrelsen),<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage h<strong>in</strong>gegen von <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

gezahlt.<br />

Regelk<strong>in</strong><strong>der</strong>geld und beson<strong>der</strong>e K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage<br />

brauchen im Allgeme<strong>in</strong>en nicht eigens beantragt<br />

zu werden. Die zusätzliche K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage und die<br />

gewöhnliche K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage für K<strong>in</strong><strong>der</strong> von Alle<strong>in</strong>erziehenden<br />

werden nur auf Antrag gezahlt, <strong>der</strong><br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de zu stellen ist.<br />

� Rechtsbehelfe<br />

Falls Sie mit e<strong>in</strong>er Entscheidung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong><br />

Sachen Anspruch auf Regelk<strong>in</strong><strong>der</strong>geld o<strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage<br />

nicht e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d, können Sie<br />

<strong>bei</strong> dem <strong>in</strong> jedem Staatsamtsbezirk vorhandenen<br />

Sozialausschuss dagegen E<strong>in</strong>spruch erheben.<br />

Fragen zur Steuerpflichtvoraussetzung werden<br />

jedoch von <strong>der</strong> regionalen Zoll- und Steuerbehörde<br />

(Told- og Skatteregion) des Wohnortes des<br />

Leistungsempfängers entschieden, und <strong>der</strong>en Entscheidung<br />

kann <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Zoll- und Steuerbehörde<br />

angefochten werden. Die Rechtsbehelfsfrist<br />

beträgt <strong>in</strong> <strong>bei</strong>den Fällen vier Wochen.<br />

34 DÄNEMARK


9. Weitere Auskünfte<br />

Die wichtigsten Anlaufstellen <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n<br />

Sicherung <strong>in</strong> Dänemark werden im folgenden<br />

Anschriftenverzeichnis zusammengefasst:<br />

Arbejdsmarkedets Ankenævn (Beschwerdeausschuss<br />

Ar<strong>bei</strong>tsmarkt)<br />

Nytorv 11-13<br />

DK-1450 København K<br />

Ankenævnet for Arbejdsmarkedets Tillægspension<br />

(ATP) (Beschwerdeausschuss Zusatzrentensystem)<br />

Holmens Kanal 20<br />

DK-1060 København K<br />

Arbejdsmarkedets Tillægspension (ATP) (Zusatzrentensystem)<br />

Kongens Vænge 8<br />

DK-3400 Hillerød<br />

Arbejdsskadestyrelsen (Versicherungsamt für Ar<strong>bei</strong>tsunfälle<br />

und Berufskrankheiten)<br />

Æbeløgade 1<br />

Postboks 3000<br />

DK-2100 København Ø<br />

DÄNEMARK<br />

Told- og Skattestyrelsen (Zoll- und Steuerbehörde)<br />

Østbanegade 123<br />

DK-2100 København Ø<br />

Den Sociale Ankestyrelse (Sozialbeschwerdeamt)<br />

Amaliegade 25<br />

DK-1021 København K<br />

Den Sociale Sikr<strong>in</strong>gsstyrelse (Behörde für <strong>soziale</strong><br />

<strong>Sicherheit</strong>)<br />

Landemærket 11<br />

DK-1119 København K<br />

Arbejdsdirektoratet (Ar<strong>bei</strong>tsverwaltung)<br />

F<strong>in</strong>sensvey 78<br />

DK-2000 Fre<strong>der</strong>iksberg<br />

Socialm<strong>in</strong>isteriet (Sozialm<strong>in</strong>isterium)<br />

Holmens Kanal 22<br />

DK-1060 København K<br />

Sundhedsm<strong>in</strong>isteriet (Gesundheitsm<strong>in</strong>isterium)<br />

Holbergsgade 6<br />

DK-1057 København K<br />

35


1. E<strong>in</strong>leitung<br />

Dieser Teil des Leitfadens möchte Sie über <strong>Ihre</strong><br />

Rechte und Pflichten als Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong><br />

Selbständiger im Bereich <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong><br />

<strong>in</strong> Deutschland unterrichten. Weitere Informationen<br />

können Sie <strong>bei</strong> den zuständigen Versicherungsträgern<br />

(Abschnitt 11) erhalten. Die Anschriften<br />

und Telefonnummern <strong>der</strong> Verb<strong>in</strong>dungsstellen<br />

für Verb<strong>in</strong>dungen mit allen <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-<strong>Mitgliedstaaten</strong><br />

im Bereich <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> s<strong>in</strong>d<br />

ebenfalls <strong>in</strong> Abschnitt 11 aufgeführt.<br />

In den folgenden Abschnitten f<strong>in</strong>den Sie H<strong>in</strong>weise<br />

auf die Leistungen <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong>:<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Krankheit und Mutterschaft<br />

(Abschnitt 3);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Pflegebedürftigkeit (Abschnitt<br />

4);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen und Berufskrankheiten<br />

(Abschnitt 5);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Invalidität, Alter und Tod<br />

(Rentenversicherung) (Abschnitte 6, 7 und 8);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit (Abschnitt 9);<br />

— Familienleistungen (Abschnitt 10).<br />

Für die neuen Bundeslän<strong>der</strong> bestehen teilweise<br />

beson<strong>der</strong>e Regelungen, die hier nicht dargestellt<br />

werden.<br />

� Anmeldung<br />

Sobald Sie <strong>Ihre</strong> Beschäftigung aufgenommen<br />

haben, unternimmt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die für die<br />

Anmeldung zur Versicherung erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Schritte. Die Anmeldung erfolgt <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Krankenkasse,<br />

die ihrerseits den Träger <strong>der</strong> Renten- und<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung hiervon unterrichtet.<br />

Sie erhalten e<strong>in</strong>e Versicherungsnummer, unter <strong>der</strong><br />

<strong>Ihre</strong> Versicherungszeiten und das <strong>bei</strong>tragspflichtige<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgelt <strong>bei</strong>m Träger <strong>der</strong> Rentenversicherung<br />

registriert werden.<br />

Bei Aufnahme <strong>der</strong> ersten Beschäftigung erhalten<br />

Sie durch den Rentenversicherungsträger e<strong>in</strong>en<br />

Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis). Dieser<br />

enthält Familienname, Geburtsname, Vorname<br />

und die Versicherungsnummer. Bei bestimmten<br />

Berufen (z. B. Baugewerbe) muss <strong>der</strong> SV-Ausweis<br />

e<strong>in</strong> Lichtbild enthalten und Sie müssen ihn<br />

während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t ständig <strong>bei</strong> sich führen.<br />

Als Selbständiger müssen Sie sich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> zuständigen<br />

Krankenkasse selbst anmelden. Näheres<br />

erfahren Sie von dieser.<br />

DEUTSCHLAND<br />

DEUTSCHLAND<br />

� Beiträge<br />

Sie müssen Beiträge zur Krankenversicherung,<br />

Pflegeversicherung, Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung und<br />

Rentenversicherung (Invalidität, Alter und Tod)<br />

entrichten. Die Höhe <strong>Ihre</strong>s Beitrages beläuft sich<br />

auf e<strong>in</strong>en bestimmten Prozentsatz <strong>Ihre</strong>s Engelts. Er<br />

wird grundsätzlich je zur Hälfte von Ihnen und<br />

von <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber getragen. Selbständige<br />

tragen h<strong>in</strong>gegen den vollen Beitrag selbst.<br />

Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber ist für die Entrichtung <strong>der</strong> Beiträge<br />

verantwortlich. Er behält <strong>Ihre</strong>n Beitragsanteil <strong>bei</strong><br />

je<strong>der</strong> Lohn- o<strong>der</strong> Gehaltszahlung e<strong>in</strong>.<br />

Sie brauchen ke<strong>in</strong>e Beiträge für die Unfallversicherung<br />

(diese werden von <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

gezahlt) und für das K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld zu zahlen (das aus<br />

öffentlichen Mitteln bestritten wird).<br />

Der Krankenversicherungs<strong>bei</strong>trag beläuft sich auf<br />

durchschnittlich 13 % <strong>Ihre</strong>s Entgeltes bis zur Höhe<br />

e<strong>in</strong>es jährlich zu bestimmenden Betrages [Beitragsbemessungsgrenze<br />

2000 3 297,83 EUR (6 450<br />

DEM) monatlich]. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung<br />

beträgt 1,7 %. Der jeweilige Beitrag<br />

wird zur Hälfte von <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber getragen,<br />

es sei denn, Sie s<strong>in</strong>d selbständig tätig.<br />

In <strong>der</strong> Rentenversicherung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter und<br />

Angestellten beläuft sich <strong>der</strong> Beitrag auf 19,3 %<br />

(2000) des Ar<strong>bei</strong>tsverdienstes bis zur Höhe <strong>der</strong><br />

jährlich bestimmten Beitragsbemessungsgrenze<br />

[2000 4 397,11 EUR (8 600 DEM) monatlich].<br />

Der Beitrag wird zur Hälfte vom Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

getragen, sofern Sie nicht selbständig tätig s<strong>in</strong>d.<br />

In <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung beläuft sich <strong>der</strong><br />

Beitrag auf 6,5 % (2000) <strong>Ihre</strong>s Ar<strong>bei</strong>tsverdienstes<br />

bis zur Höhe <strong>der</strong> für die Rentenversicherung<br />

geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Der<br />

Beitrag wird zur Hälfte vom Ar<strong>bei</strong>tgeber getragen.<br />

Für die neuen Bundeslän<strong>der</strong> gelten zum Teil<br />

an<strong>der</strong>e Sätze.<br />

2. Sozialversicherungsträger<br />

Die nachstehend aufgeführten Träger s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong><br />

den e<strong>in</strong>zelnen Zweigen <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong><br />

zuständigen Versicherungsträger. Die Versicherungsträger<br />

haben für die Beziehungen mit<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-<strong>Mitgliedstaaten</strong> im Bereich <strong>der</strong><br />

<strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> Verb<strong>in</strong>dungsstellen geschaffen.<br />

Wenn Sie Probleme o<strong>der</strong> Fragen zu <strong>der</strong><br />

<strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> <strong>in</strong> Deutschland o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em<br />

o<strong>der</strong> mehreren <strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong> haben,<br />

können Sie sich an die zuständige Verb<strong>in</strong>dungsstelle<br />

wenden. Die Anschriften s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Abschnitt<br />

11 aufgeführt.<br />

37


� Kranken- und Mutterschaftsversicherung<br />

Die Versicherung erfolgt <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Ortskrankenkasse (AOK), <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Ersatzkasse,<br />

e<strong>in</strong>er Betriebskrankenkasse (BKK), e<strong>in</strong>er Innungskrankenkasse<br />

(IKK), <strong>der</strong> Bundesknappschaft o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Seekrankenkasse. Hierzu gibt es nähere<br />

Regelungen, über die Sie jede dieser gesetzlichen<br />

Krankenkassen gerne <strong>in</strong>formiert. Sie können sich<br />

aber auch an <strong>Ihre</strong>n Ar<strong>bei</strong>tgeber wenden.<br />

� Unfallversicherung<br />

Je nach Wirtschaftszweig, <strong>in</strong> dem die Beschäftigung<br />

o<strong>der</strong> Tätigkeit ausgeübt wird, s<strong>in</strong>d Sie <strong>bei</strong><br />

e<strong>in</strong>er gewerblichen o<strong>der</strong> landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Seeberufsgenossenschaft<br />

versichert.<br />

� Rentenversicherung<br />

Für den Fall <strong>der</strong> Invalidität, des Alters und des<br />

Todes können Sie <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> folgenden Träger<br />

versichert se<strong>in</strong>:<br />

— e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Landesversicherungsanstalten für<br />

Ar<strong>bei</strong>ter und bestimmte Gruppen von Selbständigen,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e selbständigen Handwerkern;<br />

— <strong>der</strong> Bundesversicherungsanstalt für Angestellte<br />

(für Angestellte, selbständige Künstler<br />

und Publizisten sowie bestimmte weitere<br />

Gruppen von Selbständigen);<br />

— <strong>der</strong> Bundesknappschaft (für Ar<strong>bei</strong>ter und<br />

Angestellte im Bergbau);<br />

— <strong>der</strong> Seekasse (für Beschäftigte <strong>in</strong> <strong>der</strong> Seeschifffahrt,<br />

seemännische Angestellte und<br />

Lotsen);<br />

— <strong>der</strong> Bahnversicherungsanstalt für Ar<strong>bei</strong>ter<br />

und Angestellte <strong>der</strong> Deutschen Bahn AG.<br />

� Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung und<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld<br />

Sowohl Ar<strong>bei</strong>tslosengeld als auch K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld<br />

werden von <strong>der</strong> Bundesanstalt für Ar<strong>bei</strong>t und<br />

den örtlichen Ar<strong>bei</strong>tsämtern verwaltet.<br />

3. Krankheit und Mutterschaft<br />

Die Krankenversicherung schützt Sie und <strong>Ihre</strong><br />

anspruchsberechtigten Familienangehörigen für<br />

den Fall <strong>der</strong> Krankheit und <strong>der</strong> Mutterschaft.<br />

Dafür s<strong>in</strong>d folgende Leistungen vorgesehen:<br />

— Sachleistungen: Krankenbehandlung, Arzneimittel<br />

und Untersuchungen zur Früherkennung<br />

und Verhütung von Krankheiten (siehe<br />

Buchstabe A);<br />

— Krankengeld (Buchstabe B);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Mutterschaft (Buchstabe C).<br />

In <strong>der</strong> Krankenversicherung ist auch e<strong>in</strong> Sterbegeld<br />

vorgesehen (siehe Abschnitt 8).<br />

In <strong>der</strong> Krankenversicherung s<strong>in</strong>d die folgenden<br />

Personengruppen pflichtversichert:<br />

— Ar<strong>bei</strong>tnehmer und Angestellte mit Ar<strong>bei</strong>tsentgelten<br />

unter e<strong>in</strong>er bestimmten Obergrenze<br />

sowie Personen <strong>in</strong> betrieblicher Ausbildung;<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslose, die Leistungen vom Ar<strong>bei</strong>tsamt<br />

beziehen;<br />

— Studenten und Praktikanten, Künstler und<br />

Publizisten;<br />

— Rentner und Rentenantragsteller, wenn die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Versicherungszeiten (gegebenenfalls<br />

unter Berücksichtigung mitgliedstaatlicher<br />

Zeiten) nachgewiesen werden.<br />

Personen, die e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gfügige Beschäftigung<br />

[322,11 EUR (630 DEM) monatlich und weniger<br />

als 15 Stunden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Woche] ausüben, s<strong>in</strong>d<br />

versicherungsfrei.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können<br />

Personen, die nicht mehr versicherungspflichtig<br />

s<strong>in</strong>d, <strong>der</strong> Krankenversicherung freiwillig <strong>bei</strong>treten.<br />

Dies gilt auch für Beschäftigte, die erstmals e<strong>in</strong>e<br />

Beschäftigung <strong>in</strong> Deutschland aufnehmen und<br />

<strong>der</strong>en Entgelt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet<br />

[im Jahr 2000 3 297,83 EUR (6 450 DEM)<br />

monatlich].<br />

Der Antrag auf e<strong>in</strong>e freiwillige Weiterversicherung<br />

ist <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten nach Ablauf <strong>der</strong><br />

Versicherungspflicht zu stellen. Der Antrag ist <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>in</strong> Abschnitt 2 genannten zuständigen Krankenkasse<br />

zu stellen.<br />

� Familienversicherung<br />

<strong>Ihre</strong> <strong>in</strong> Deutschland wohnenden Familienangehörigen<br />

haben Anspruch auf Sachleistungen <strong>der</strong><br />

Krankenversicherung wie Sie selbst. In <strong>der</strong> Regel<br />

s<strong>in</strong>d Familienangehörige <strong>Ihre</strong> Ehefrau und <strong>Ihre</strong><br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

bzw. <strong>bei</strong> Nichtausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit bis<br />

zum 23. Lebensjahr, im Falle von Schul- o<strong>der</strong><br />

Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25.<br />

Lebensjahres. Voraussetzung dafür ist, dass die<br />

Angehörigen nicht selbst krankenversichert s<strong>in</strong>d<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e selbständige Tätigkeit ausüben und ihr<br />

E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>e bestimmte Höhe [im Jahr<br />

2000 327,23 EUR (640 DEM) monatlich] nicht<br />

übersteigt. Jede Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verhältnisse, die für<br />

die Gewährung <strong>der</strong> Leistungen Bedeutung haben<br />

könnte (E<strong>in</strong>kommen, Wohnortwechsel usw.), s<strong>in</strong>d<br />

<strong>der</strong> Krankenkasse unverzüglich anzuzeigen.<br />

<strong>Ihre</strong> Familienangehörigen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Mitgliedstaat wohnen o<strong>der</strong> sich dort vorübergehend<br />

aufhalten, haben gegebenenfalls auch<br />

Anspruch auf Leistungen <strong>der</strong> Krankenversicherung.<br />

Über die Formalitäten, die für die Inan-<br />

38 DEUTSCHLAND


spruchnahme <strong>der</strong> Leistungen zu beachten s<strong>in</strong>d,<br />

gibt Ihnen <strong>Ihre</strong> Krankenkasse Auskunft.<br />

A. SACHLEISTUNGEN DER<br />

KRANKENVERSICHERUNG<br />

� Untersuchungen zur Früherkennung von<br />

Krankheiten<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Maßnahme zur Früherkennung<br />

von Krankheiten haben Sie und <strong>Ihre</strong> Familienangehörigen<br />

das Recht, sich vorsorglich auf<br />

bestimmte Krankheiten untersuchen zu lassen:<br />

— Untersuchungen zur Früherkennung von<br />

Krankheiten <strong>bei</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>n bis zur Vollendung<br />

des sechsten Lebensjahres sowie nach Vollendung<br />

des zehnten Lebensjahres;<br />

— e<strong>in</strong>mal jährlich e<strong>in</strong>e Untersuchung zur Früherkennung<br />

von Krebskrankheiten, <strong>bei</strong> Frauen<br />

von Beg<strong>in</strong>n des 20. und <strong>bei</strong> Männern von<br />

Beg<strong>in</strong>n des 45. Lebensjahres an;<br />

— jedes zweite Jahr e<strong>in</strong>e ärztliche Gesundheitsuntersuchung<br />

zur Früherkennung <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen<br />

o<strong>der</strong> Zuckerkrankheit <strong>bei</strong><br />

Versicherten ab dem 35. Lebensjahr.<br />

Des Weiteren werden von den Krankenkassen<br />

auch mediz<strong>in</strong>ische, ambulante und stationäre<br />

Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt.<br />

� Ärztliche Behandlung<br />

Während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Versicherung haben Sie<br />

und <strong>Ihre</strong> Familienangehörigen e<strong>in</strong>en Anspruch auf<br />

Behandlung durch praktische Ärzte, Fachärzte und<br />

Zahnärzte.<br />

Vor <strong>der</strong> Behandlung müssen Sie dem Arzt e<strong>in</strong>e<br />

Krankenversicherungskarte vorlegen. In dr<strong>in</strong>genden<br />

Fällen behandelt <strong>der</strong> Arzt Sie auch ohne diese<br />

Karte; <strong>in</strong> diesem Falle sollten Sie ihm mitteilen, <strong>bei</strong><br />

welcher Krankenkasse Sie versichert s<strong>in</strong>d.<br />

Die Behandlung erfolgt durch Vertragsärzte o<strong>der</strong><br />

Vertragszahnärzte – das s<strong>in</strong>d über 90 % aller<br />

nie<strong>der</strong>gelassenen Ärzte, unter denen Sie zu<br />

Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Behandlung o<strong>der</strong> zu Beg<strong>in</strong>n jedes<br />

Kalen<strong>der</strong>vierteljahres wählen können. E<strong>in</strong> Verzeichnis<br />

dieser Ärzte liegt <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>r Krankenkasse<br />

aus.<br />

Falls Ihr Arzt die Überweisung an e<strong>in</strong>en Facharzt,<br />

e<strong>in</strong>e Polykl<strong>in</strong>ik o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> ähnliches Institut für<br />

erfor<strong>der</strong>lich hält, stellt er Ihnen e<strong>in</strong>en Überweisungssche<strong>in</strong><br />

aus.<br />

� Arznei-, Heil- und Hilfsmittel<br />

Arzneimittel werden vom Vertragsarzt verordnet<br />

und können <strong>in</strong> allen Apotheken bezogen werden.<br />

In <strong>der</strong> Regel ist für jedes verordnete Arzneimittel<br />

4,09 EUR (8 DEM), 4,60 EUR (9 DEM) o<strong>der</strong> 5,11<br />

DEUTSCHLAND<br />

EUR (10 DEM) zuzuzahlen. Arzneimittel gegen<br />

Erkältungskrankheiten und grippale Infekte sowie<br />

an<strong>der</strong>e so genannte „Bagatellarzneimittel“ müssen<br />

von Ihnen selbst bezahlt werden.<br />

Die Versicherten haben darüber h<strong>in</strong>aus auch<br />

Anspruch auf Versorgung mit Heilmittel (Krankengymnastik,<br />

Massagen usw.). Ab dem 18. Lebensjahr<br />

haben Versicherte jedoch e<strong>in</strong>e Zuzahlung <strong>in</strong><br />

Höhe von 15 % zu leisten.<br />

Die Krankenkasse übernimmt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel die<br />

Kosten für Brillengläser, Körperersatzstücke und<br />

an<strong>der</strong>e Hilfsmittel gegebenenfalls bis zur Höhe<br />

e<strong>in</strong>es Festbetrages. Die Rezepte über Hilfsmittel<br />

s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen.<br />

� Zahnbehandlung<br />

Versicherte tragen <strong>bei</strong> den Kosten für zahntechnische<br />

und zahnärztliche Leistungen <strong>bei</strong> Zahnersatz<br />

und Zahnkronen e<strong>in</strong>en Anteil von 50 % <strong>der</strong><br />

Vertragssätze. Dieser Prozentsatz verr<strong>in</strong>gert sich<br />

um bis zu 15 %, wenn jährlich Voruntersuchungen<br />

nachgewiesen werden und <strong>der</strong> Gebisszustand<br />

des Versicherten regelmäßige Zahnpflege<br />

erkennen lässt.<br />

Bei kieferorthopädischer Behandlung (Verhütung<br />

und Korrektur von Gebissunregelmäßigkeiten)<br />

leisten Versicherte e<strong>in</strong>en Anteil von 20 % <strong>der</strong><br />

Kosten. Der Betrag von 20 % wird dem Versicherten<br />

erst nach Abschluss <strong>der</strong> Behandlung<br />

erstattet.<br />

� Häusliche Krankenpflege und<br />

Haushaltshilfe<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m Haushalt nicht <strong>in</strong> erfor<strong>der</strong>lichem<br />

Umfang durch e<strong>in</strong>e im Haushalt lebende<br />

Person <strong>bei</strong> Krankheit gepflegt und versorgt werden<br />

können, erbr<strong>in</strong>gt die Krankenkasse neben <strong>der</strong><br />

ärztlichen Behandlung die häusliche Krankenpflege<br />

durch geeignete Pflegekräfte. Dieser Anspruch<br />

besteht jedoch nur, wenn e<strong>in</strong>e stationäre Behandlung<br />

im Krankenhaus nicht durchführbar ist.<br />

Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zu vier<br />

Wochen je Krankheitsfall.<br />

Des Weiteren wird Ihnen im Krankheitsfall e<strong>in</strong>e<br />

Haushaltshilfe gestellt, wenn die Weiterführung<br />

<strong>Ihre</strong>s Haushaltes aufgrund <strong>Ihre</strong>r Krankheit nicht<br />

möglich ist. Die Leistung wird aber nur gewährt,<br />

wenn im Haushalt e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d lebt, welches das<br />

zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat o<strong>der</strong><br />

beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist und das nicht im Haushalt durch e<strong>in</strong>e<br />

an<strong>der</strong>e Person versorgt werden kann.<br />

� Krankenhausbehandlung<br />

Sie haben Anspruch auf alle erfor<strong>der</strong>lichen Krankenhausbehandlungen.<br />

Die Notwendigkeit e<strong>in</strong>er<br />

solchen Behandlung muss vom Arzt besche<strong>in</strong>igt<br />

se<strong>in</strong>. Außer <strong>in</strong> dr<strong>in</strong>genden Fällen muss die<br />

39


Übernahme <strong>der</strong> Kosten vorher <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

beantragt werden. Für längstens vierzehn<br />

Tage je Kalen<strong>der</strong>jahr müssen Sie pro Tag 8,69 EUR<br />

(17 DEM) an das Krankenhaus selbst zahlen.<br />

� Erlöschen von Leistungsansprüchen<br />

Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger,<br />

besteht Anspruch auf Leistungen längstens für<br />

e<strong>in</strong>en Monat nach dem Ende <strong>der</strong> Mitgliedschaft,<br />

solange ke<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.<br />

� Fahrkosten<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können Fahrkosten,<br />

die notwendig werden, um e<strong>in</strong>e mediz<strong>in</strong>ische<br />

Behandlung <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen, von<br />

<strong>der</strong> Krankenkasse ganz o<strong>der</strong> teilweise übernommen<br />

werden. Die Versicherten leisten e<strong>in</strong>en<br />

Eigenanteil von 12,78 EUR (25 DEM) je Fahrt.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Härtefallregelungen kann gegebenenfalls<br />

e<strong>in</strong>e Befreiung erfolgen.<br />

B. KRANKENGELD<br />

Bei unverschuldeter Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit durch<br />

Krankheit zahlt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

während <strong>der</strong> ersten sechs Wochen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

Ihr Entgelt weiter. Die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

und <strong>der</strong>en voraussichtliche Dauer müssen dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber unverzüglich angezeigt werden.<br />

Spätestens am dritten Tag nach Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit muss Ihr Arzt Sie untersuchen<br />

und e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung über <strong>Ihre</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

und <strong>der</strong>en voraussichtliche Dauer ausstellen.<br />

Der Arzt sendet die Besche<strong>in</strong>igung an die Krankenkasse,<br />

woh<strong>in</strong>gegen Sie sie <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

zuleiten müssen.<br />

Wird das Entgelt vom Ar<strong>bei</strong>tgeber nicht o<strong>der</strong> nicht<br />

mehr weitergezahlt, kommt das von <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

zu gewährende Krankengeld <strong>in</strong> Betracht. Es<br />

entspricht 70 % des entgangenen regelmäßigen<br />

Entgeltes (Regelentgelt), höchstens aber 90 % des<br />

entgangenen regelmäßigen Nettoar<strong>bei</strong>tsentgeltes.<br />

Krankengeld wird bis zum Ende <strong>der</strong> besche<strong>in</strong>igten<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit gezahlt. Wegen <strong>der</strong>selben<br />

Krankheit kann das Krankengeld jedoch<br />

höchstens für 78 Wochen <strong>in</strong>nerhalb von drei<br />

Jahren beansprucht werden. Nach Ablauf des<br />

Dreijahreszeitraumes kann unter bestimmten Voraussetzungen<br />

die Zahlung für e<strong>in</strong>en weiteren<br />

Dreijahreszeitraum <strong>in</strong> Betracht kommen.<br />

Der Bezug von <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Leistungen wie Erwerbsunfähigkeits-<br />

o<strong>der</strong> Berufsunfähigkeitsrente o<strong>der</strong><br />

auch ausländischen Leistungen führt zum<br />

Wegfall o<strong>der</strong> zur Kürzung des Krankengeldes.<br />

Die Vorladungen für ärztliche Untersuchungen<br />

müssen Sie pünktlich befolgen. Sollten Sie ohne<br />

wichtigen Grund e<strong>in</strong>en Vorladeterm<strong>in</strong> nicht wahr-<br />

nehmen, so kann dies zum Wegfall des Krankengeldes<br />

führen.<br />

Sie müssen <strong>Ihre</strong> Krankenkasse davon unterrichten,<br />

wenn Sie e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Leistung (z. B. Rentenleistung)<br />

beziehen o<strong>der</strong> <strong>Ihre</strong> Krankheit auf e<strong>in</strong>en<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Berufskrankheit zurückzuführen<br />

ist. Während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

sollten Sie Deutschland nur mit Zustimmung<br />

<strong>der</strong> Kasse verlassen, um ke<strong>in</strong>e f<strong>in</strong>anziellen<br />

Nachteile zu erleiden.<br />

� Krankengeld <strong>bei</strong> Erkrankung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des<br />

Erkrankt Ihr <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

versichertes K<strong>in</strong>d (bis zu 12 Jahren) und ist<br />

nach ärztlicher Auffassung se<strong>in</strong>e Betreuung erfor<strong>der</strong>lich,<br />

so besteht <strong>in</strong> jedem Kalen<strong>der</strong>jahr für<br />

jedes K<strong>in</strong>d und längstens für 10 Ar<strong>bei</strong>tstage<br />

(<strong>in</strong>sgesamt höchstens 25 Ar<strong>bei</strong>tstage) e<strong>in</strong><br />

Anspruch auf Krankengeld, sofern ke<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e<br />

Person im Haushalt zur Verfügung steht.<br />

C. LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT<br />

Alle Frauen, die Anspruch auf Sachleistungen <strong>der</strong><br />

Krankenversicherung haben (siehe Buchstabe A),<br />

haben auch Anspruch auf Sachleistungen<br />

während <strong>der</strong> Schwangerschaft und nach <strong>der</strong><br />

Entb<strong>in</strong>dung. Wenn Sie schwanger s<strong>in</strong>d, sollten<br />

Sie sich e<strong>in</strong>en Mutterschaftspass besorgen, aus<br />

dem sich die H<strong>in</strong>weise zu weiteren Untersuchungen<br />

ergeben. Die Sachleistungen <strong>bei</strong> Mutterschaft<br />

umfassen<br />

— Betreuung durch e<strong>in</strong>en Arzt und Hilfe durch<br />

e<strong>in</strong>e Hebamme während <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

und nach <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung;<br />

— Hilfe <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung durch e<strong>in</strong>e<br />

Hebamme, erfor<strong>der</strong>lichenfalls durch e<strong>in</strong>en<br />

Arzt;<br />

— Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln;<br />

— Übernahme <strong>der</strong> Kosten im Falle <strong>der</strong> stationären<br />

Entb<strong>in</strong>dung;<br />

— Anspruch auf häusliche Pflege;<br />

— Anspruch auf Haushaltshilfe.<br />

Neben den Sachleistungen haben Sie gegebenenfalls<br />

auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dieses<br />

wird für sechs Wochen vor und acht Wochen (<strong>bei</strong><br />

Früh- und Mehrl<strong>in</strong>gsgeburten 12 Wochen) nach<br />

<strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung gezahlt. Es ist entgeltabhängig und<br />

beträgt höchstens 12,78 EUR (25 DEM) pro<br />

Kalen<strong>der</strong>tag. Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber zahlt den etwaigen<br />

Differenzbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeld<br />

und <strong>Ihre</strong>m Entgelt. Zahlt Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber während<br />

<strong>der</strong> Schutzfrist Ihr Entgelt weiter, wird Mutterschaftsgeld<br />

nicht gewährt.<br />

S<strong>in</strong>d Sie versichert ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld,<br />

so erhalten Sie e<strong>in</strong> Entb<strong>in</strong>dungsgeld <strong>in</strong><br />

Höhe von 76,69 EUR (150 DEM).<br />

40 DEUTSCHLAND


4. Leistungen <strong>bei</strong><br />

Pflegebedürftigkeit<br />

Das Pflegeversicherungsgesetz ist am 1. Januar<br />

1995 <strong>in</strong> Kraft getreten. Es soll die Kosten <strong>der</strong> Pflege<br />

für langfristig Pflegebedürftige abdecken. Es s<strong>in</strong>d<br />

sowohl Leistungen <strong>der</strong> häuslichen Pflege als auch<br />

Leistungen <strong>der</strong> stationären Pflege vorgesehen. In<br />

<strong>bei</strong>den Fällen s<strong>in</strong>d die Kosten für Unterkunft und<br />

Verpflegung vom Versicherten selbst zu tragen.<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> häuslichen Pflege s<strong>in</strong>d nach<br />

dem Grad <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit und danach<br />

gestaffelt, ob die Pflege durch e<strong>in</strong>en Pflegedienst<br />

o<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>e vom Betreffenden selbst beschaffte<br />

Pflegekraft erbracht wird. Bei Pflege<br />

durch Pflegedienst beträgt die Leistung bis zu<br />

383,47 EUR (750 DEM) monatlich für erheblich<br />

Pflegebedürftige, 920,33 EUR (1 800 DEM) für<br />

schwer Pflegebedürftige und 1 431,62 EUR<br />

(2 800 DEM) für Schwerstpflegebedürftige. Ist<br />

e<strong>in</strong>e Pflegekraft vom Pflegebedürftigen selbst<br />

beschafft worden, betragen die Höchstsätze<br />

ungefähr die Hälfte <strong>der</strong> obigen Beträge. Bei<br />

Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Pflegeperson übernimmt die<br />

Pflegekasse e<strong>in</strong>mal jährlich bis zu vier Wochen<br />

die Kosten für e<strong>in</strong>e Ersatzpflegekraft.<br />

Wer häusliche Pflege leistet, wird <strong>in</strong> den Schutz<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung e<strong>in</strong>bezogen<br />

und <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.<br />

Der Beitrag wird regelmäßig<br />

von <strong>der</strong> zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen<br />

getragen.<br />

Der Leistungssatz für Leistungen <strong>der</strong> stationären<br />

Pflege beträgt bis zu 1 431,62 EUR (2 800 DEM)<br />

monatlich [im Durchschnitt monatlich<br />

1 278,23 EUR (2 500 DEM), <strong>in</strong> Son<strong>der</strong>fällen<br />

1 687,26 EUR (3 300 DEM)].<br />

5. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />

Berufskrankheiten<br />

Die Unfallversicherung schützt Sie während <strong>der</strong><br />

Tätigkeit und auf dem Wege nach und von dem<br />

Ort <strong>der</strong> Tätigkeit. Der Versicherungsschutz umfasst<br />

Maßnahmen <strong>der</strong> Unfallverhütung sowie den Versicherungsschutz<br />

<strong>bei</strong> Schadensfällen. Bei e<strong>in</strong>em<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfall ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber unverzüglich zu<br />

benachrichtigen.<br />

Alle aufgrund e<strong>in</strong>es Ar<strong>bei</strong>ts-, Dienst- o<strong>der</strong> Lehrverhältnisses<br />

beschäftigten Personen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Unfallversicherung pflichtversichert. Versichert<br />

s<strong>in</strong>d auch K<strong>in</strong><strong>der</strong> während des Besuchs von<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>tagesstätten, Schüler während des Besuchs<br />

allgeme<strong>in</strong> bilden<strong>der</strong> Schulen sowie Studierende<br />

während <strong>der</strong> Aus- und Fortbildung an Hochschulen.<br />

DEUTSCHLAND<br />

Selbständige, die von <strong>der</strong> Unfallversicherung nicht<br />

erfasst s<strong>in</strong>d, haben die Möglichkeit, <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

freiwillig <strong>bei</strong>zutreten.<br />

Zur Unfallverhütung gibt es e<strong>in</strong>schlägige Vorschriften,<br />

die den Ar<strong>bei</strong>tgeber verpflichten, die<br />

Ar<strong>bei</strong>tsplätze so e<strong>in</strong>zurichten und zu erhalten,<br />

dass die Ar<strong>bei</strong>tnehmer gegen Unfälle und Berufskrankheiten<br />

geschützt s<strong>in</strong>d. Diese Unfallverhütungsvorschriften<br />

s<strong>in</strong>d genauestens zu befolgen.<br />

Bei Schadensfällen kommen folgende Leistungen<br />

<strong>in</strong> Betracht:<br />

— erste Hilfe und Heilbehandlung;<br />

— Verletztengeld;<br />

— berufsför<strong>der</strong>nde Leistungen zur Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ung;<br />

— Verletztenrente;<br />

— H<strong>in</strong>terbliebenenrenten und Sterbegeld im<br />

Falle des Todes.<br />

Grund für den Leistungsanspruch ist e<strong>in</strong> Versicherungsfall<br />

(Ar<strong>bei</strong>tsunfall, Berufskrankheit).<br />

Die Unfallentschädigungen werden von Amts<br />

wegen festgestellt. E<strong>in</strong> Antrag des Verletzten o<strong>der</strong><br />

se<strong>in</strong>er H<strong>in</strong>terbliebenen ist nicht erfor<strong>der</strong>lich. Der<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber hat <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft alle<br />

Versicherungsfälle zu melden.<br />

� Heilbehandlung und Verletztengeld<br />

Die Heilbehandlung umfasst ärztliche Behandlung,<br />

Versorgung mit Arzneien, <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Heilmitteln<br />

und Körperersatzstücken sowie die<br />

Gewährung von Pflege <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Krankenhaus<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en Heilanstalt.<br />

Während <strong>der</strong> Heilbehandlung erhalten Sie Verletztengeld.<br />

Es beträgt ca. 80 % <strong>Ihre</strong>s Entgeltes. Es<br />

wird im Anschluss an die Lohnfortzahlung<br />

gewährt und grundsätzlich höchstens für 78<br />

Wochen gezahlt. Die Leistung fällt weg, wenn<br />

Ihnen e<strong>in</strong>e Verletztenrente gewährt wird.<br />

� Berufshilfe<br />

Als berufsför<strong>der</strong>nde Leistungen (Berufshilfe) s<strong>in</strong>d<br />

folgende Maßnahmen vorgesehen:<br />

— Hilfe zur Erhaltung o<strong>der</strong> Erlangung e<strong>in</strong>es<br />

Ar<strong>bei</strong>tsplatzes;<br />

— Berufsf<strong>in</strong>dung, Ar<strong>bei</strong>tserprobung, Berufsvorbereitung<br />

und gegebenenfalls e<strong>in</strong>e wegen <strong>der</strong><br />

Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung erfor<strong>der</strong>liche Grundausbildung;<br />

— Fortbildung und Umschulung.<br />

Während <strong>der</strong> Berufshilfe wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel Übergangsgeld<br />

gezahlt.<br />

� Verletztenrente<br />

Nach dem Wegfall <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit wird<br />

Ihnen e<strong>in</strong>e Verletztenrente gezahlt, wenn <strong>Ihre</strong><br />

Erwerbsfähigkeit <strong>in</strong>folge des Unfalls länger als 26<br />

41


Wochen um m<strong>in</strong>destens 20 % gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist. <strong>Ihre</strong><br />

Höhe richtet sich nach dem Grad <strong>Ihre</strong>r Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

und nach <strong>Ihre</strong>m erzielten Jahresar<strong>bei</strong>tsverdienst.<br />

Werden Sie durch den Versicherungsfall pflegebedürftig,<br />

so können Sie neben <strong>der</strong> Rente Pflegeleistungen<br />

erhalten.<br />

� H<strong>in</strong>terbliebenenrenten<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenrenten werden gezahlt, wenn <strong>der</strong><br />

Tod des Versicherten durch e<strong>in</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsunfall<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Berufskrankheit e<strong>in</strong>getreten ist. Als<br />

Ehepartner e<strong>in</strong>es verstorbenen Versicherten<br />

haben Sie Anspruch auf e<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

<strong>der</strong> Unfallversicherung. Diese beträgt 40 %<br />

des letzten Bruttoar<strong>bei</strong>tsverdienstes des Verstorbenen,<br />

wenn Sie 45 Jahre o<strong>der</strong> älter s<strong>in</strong>d, berufsbzw.<br />

erwerbsunfähig s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d erziehen.<br />

S<strong>in</strong>d Sie jünger und erziehen Sie ke<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d, beträgt<br />

die Rente 30 % des letzten Bruttoe<strong>in</strong>kommens.<br />

Falls Sie e<strong>in</strong> eigenes E<strong>in</strong>kommen haben, das e<strong>in</strong>en<br />

bestimmten Freibetrag überschreitet, wird <strong>Ihre</strong><br />

Rente gekürzt.<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 18 Jahren erhalten e<strong>in</strong>e Waisenrente.<br />

E<strong>in</strong>e Halbwaise erhält 20 %, e<strong>in</strong>e Vollwaise 30 %<br />

des vorigen Verdienstes des Versicherten. Steht<br />

das K<strong>in</strong>d noch <strong>in</strong> Ausbildung, wird die Rente bis<br />

zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen kann anstelle<br />

e<strong>in</strong>er Verletzten- o<strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenrente e<strong>in</strong>e<br />

Abf<strong>in</strong>dung gezahlt werden. Wenn Sie an e<strong>in</strong>er<br />

Abf<strong>in</strong>dung <strong>in</strong>teressiert s<strong>in</strong>d, wenden Sie sich an<br />

die Berufsgenossenschaft, von <strong>der</strong> Sie die Rente<br />

erhalten.<br />

� Sterbegeld<br />

Sterbegeld wird <strong>bei</strong> Tod <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Versicherungsfalles<br />

gezahlt. Es beträgt 1 /7 <strong>der</strong> Bezugsgröße<br />

[im Jahr 2000 3 926,72 EUR (7 680 DEM)].<br />

6. Invalidität<br />

Alle <strong>in</strong> <strong>der</strong> Rentenversicherung pflichtversicherten<br />

Ar<strong>bei</strong>ter, Angestellten und Auszubildenden s<strong>in</strong>d<br />

für den Fall <strong>der</strong> Invalidität versichert. Für<br />

Personen, die dauerhaft ger<strong>in</strong>gfügig beschäftigt<br />

s<strong>in</strong>d, zahlt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber e<strong>in</strong>en Pauschal<strong>bei</strong>trag<br />

von 12 % zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

und <strong>in</strong> Höhe von 10 % zur gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

Es handelt sich da<strong>bei</strong> um Personen,<br />

die wöchentlich regelmäßig weniger als 15<br />

Stunden ar<strong>bei</strong>ten und <strong>der</strong>en Entgelt regelmäßig<br />

322,11 EUR (630 DEM) nicht übersteigt.<br />

Pflichtversichert s<strong>in</strong>d auch Mütter bzw. Väter, die<br />

ihr K<strong>in</strong>d erziehen. Für ab dem 1. Januar 1992<br />

geborene K<strong>in</strong><strong>der</strong> werden K<strong>in</strong><strong>der</strong>erziehungszeiten<br />

für die Dauer <strong>der</strong> ersten drei Jahre als Versicherungszeiten<br />

anerkannt.<br />

In <strong>der</strong> Rentenversicherung pflichtversichert s<strong>in</strong>d<br />

auch die Bezieher von Lohnersatzleistungen<br />

(Krankengeld, Ar<strong>bei</strong>tslosengeld, Verletzten- und<br />

Übergangsgeld), sofern sie vor Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>er<br />

solchen Leistung pflichtversichert waren.<br />

Bestimmte Gruppen von Selbständigen (wie<br />

Handwerker und Publizisten) s<strong>in</strong>d ebenfalls<br />

pflichtversichert. An<strong>der</strong>e können <strong>der</strong> Rentenversicherung<br />

freiwillig <strong>bei</strong>treten, allerd<strong>in</strong>gs nur<br />

<strong>in</strong>nerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme <strong>der</strong><br />

selbständigen Tätigkeit. Für die Dauer dieser<br />

Tätigkeit unterliegen sie <strong>der</strong> Versicherungspflicht<br />

wie Ar<strong>bei</strong>tnehmer.<br />

Und schließlich können Personen, die <strong>der</strong> Versicherungspflicht<br />

nach deutschem Recht nicht<br />

o<strong>der</strong> nicht mehr unterliegen, sich freiwillig <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Rentenversicherung versichern. Für EG-Staatsangehörige<br />

ist e<strong>in</strong>e freiwillige Versicherung auch<br />

möglich, wenn sie nicht mehr <strong>in</strong> Deutschland<br />

wohnen und m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Beitrag <strong>in</strong> die<br />

deutsche Rentenversicherung gezahlt haben.<br />

Bitte beachten Sie, dass Renten grundsätzlich nur<br />

auf Antrag gewährt werden. Der Antrag sollte<br />

<strong>bei</strong>m zuständigen Sozialversicherungsträger<br />

gestellt werden (siehe Abschnitt 2).<br />

� Rente wegen Erwerbsunfähigkeit<br />

Diese Rente wird gewährt, wenn e<strong>in</strong> Versicherter<br />

aufgrund e<strong>in</strong>er gesundheitlichen M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung se<strong>in</strong>er<br />

Erwerbsfähigkeit e<strong>in</strong>e Tätigkeit <strong>in</strong> gewisser Regelmäßigkeit<br />

nicht mehr ausüben kann o<strong>der</strong> nicht<br />

mehr als nur ger<strong>in</strong>gfügige E<strong>in</strong>künfte [im Jahr 2000<br />

bis zu 322,11 EUR (630 DEM) monatlich] zu<br />

erzielen vermag.<br />

Für den Bezug e<strong>in</strong>er Rente müssen Sie e<strong>in</strong>e<br />

Versicherungszeit von wenigstens 60 Beitragsmonaten<br />

(Wartezeit) nachweisen. Zusätzlich müssen<br />

Sie <strong>in</strong> den letzten fünf Jahren vor E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong><br />

Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflicht<strong>bei</strong>tragszeiten<br />

nachweisen. Dieser Fünfjahreszeitraum verlängert<br />

sich zum Beispiel um Zeiten <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

und <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>erziehung.<br />

Wird <strong>der</strong> Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren<br />

nach Beendigung e<strong>in</strong>er Ausbildung erwerbsunfähig,<br />

gelten erleichterte Wartezeitvoraussetzungen.<br />

� Rente wegen Berufsunfähigkeit<br />

Als berufsunfähig werden Versicherte angesehen,<br />

<strong>der</strong>en Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen<br />

Gründen auf weniger als die Hälfte <strong>der</strong>jenigen<br />

von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung<br />

und gleichwertigen Kenntnissen und<br />

Fähigkeiten gesunken ist.<br />

Die übrigen Voraussetzungen s<strong>in</strong>d die gleichen<br />

wie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeitsrente.<br />

42 DEUTSCHLAND


� H<strong>in</strong>zuverdienstgrenze<br />

Beschäftigung und H<strong>in</strong>zuverdienst können zum<br />

Verlust <strong>der</strong> Rente führen. Sie sollten sich daher<br />

vom zuständigen Träger vor Aufnahme e<strong>in</strong>er<br />

solchen Beschäftigung beraten lassen.<br />

� Son<strong>der</strong>regelung für Bergleute<br />

Als im Bergbau verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t berufsfähig gelten Sie,<br />

wenn Sie wegen Krankheit o<strong>der</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

nicht imstande s<strong>in</strong>d, die von Ihnen bisher<br />

ausgeübte o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e entsprechende knappschaftliche<br />

Beschäftigung auszuüben, es sei denn,<br />

Sie üben e<strong>in</strong>e gleichwertige Beschäftigung<br />

außerhalb des Bergbaus aus. H<strong>in</strong>zuverdienst aus<br />

e<strong>in</strong>er Beschäftigung, die wirtschaftlich nicht<br />

gleichwertig mit <strong>der</strong> bisher ausgeübten ist, wirkt<br />

sich auf <strong>Ihre</strong> Rente nicht nachteilig aus.<br />

Mit Vollendung des 50. Lebensjahres kann im<br />

Bergbau e<strong>in</strong>e Rente gewährt werden, wenn e<strong>in</strong>e<br />

im Vergleich zu <strong>der</strong> bisher ausgeübten knappschaftlichen<br />

Beschäftigung wirtschaftlich gleichwertige<br />

Beschäftigung nicht mehr ausgeübt wird.<br />

Hierzu ist allerd<strong>in</strong>gs die Erfüllung e<strong>in</strong>er Wartezeit<br />

von 25 Jahren erfor<strong>der</strong>lich.<br />

� Rehabilitationsmaßnahmen<br />

Im Rentenrecht gilt <strong>der</strong> Grundsatz „Rehabilitation<br />

vor Rente“. Kann durch e<strong>in</strong>e Rehabilitationsmaßnahme<br />

die Erwerbsfähigkeit des Versicherten<br />

erhalten und verbessert werden, so wird vom<br />

Rentenversicherungsträger anstatt e<strong>in</strong>er Rente<br />

zunächst e<strong>in</strong>e mediz<strong>in</strong>ische o<strong>der</strong> berufliche Rehabilitationsmaßnahme<br />

gewährt.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Rente<br />

Die Höhe <strong>Ihre</strong>r Rente richtet sich nach <strong>der</strong> Höhe<br />

<strong>der</strong> während <strong>Ihre</strong>s „Versicherungslebens“ entrichteten<br />

Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge. Ihr Versicherungsleben<br />

kann länger als die Gesamtbeschäftigungszeit<br />

se<strong>in</strong>, weil <strong>bei</strong>tragsfreie Zeiten (z. B.<br />

schulische Ausbildungszeiten) ebenfalls angerechnet<br />

werden.<br />

7. Alter<br />

Je<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte<br />

(siehe Abschnitt 6) ist auch für den Fall<br />

des Alters versichert.<br />

Bitte beachten Sie, dass Renten grundsätzlich nur<br />

auf Antrag gewährt werden. Der Antrag sollte<br />

<strong>bei</strong>m zuständigen Sozialversicherungsträger<br />

gestellt werden (siehe Abschnitt 2).<br />

Altersrente ist Lohn für die geleistete Lebensar<strong>bei</strong>t.<br />

Voraussetzung ist, dass Sie e<strong>in</strong> bestimmtes Lebensalter<br />

erreicht haben und e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destversicherungszeit<br />

(Wartezeit) zurückgelegt haben.<br />

DEUTSCHLAND<br />

Auf die Wartezeit von 5, 15 und 25 Jahren werden<br />

alle mit Beiträgen belegte Kalen<strong>der</strong>monate und<br />

Zeiten <strong>der</strong> Erziehung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des unter drei<br />

Jahren angerechnet. Auf die Wartezeit von 35<br />

Jahren werden auch Ausbildungszeiten und Zeiten<br />

<strong>der</strong> Erziehung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des unter zehn Jahren<br />

angerechnet.<br />

Möchten Sie nach Erreichen des Rentenalters <strong>Ihre</strong><br />

Berufstätigkeit e<strong>in</strong>schränken, können Sie <strong>Ihre</strong><br />

Altersrente auch als Teilrente (e<strong>in</strong> Drittel, die<br />

Hälfte o<strong>der</strong> zwei Drittel <strong>der</strong> Vollrente) <strong>in</strong> Anspruch<br />

nehmen. Sie können auch darauf verzichten, <strong>Ihre</strong><br />

Rente <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen. Haben Sie nach<br />

Vollendung des 65. Lebensjahres <strong>Ihre</strong> Altersrente<br />

nicht o<strong>der</strong> nur als Teilrente <strong>in</strong> Anspruch<br />

genommen, so erhöht sich <strong>Ihre</strong> spätere Vollrente<br />

um e<strong>in</strong>en Zuschlag von monatlich 0,5 % (6 %<br />

jährlich) des nicht <strong>in</strong> Anspruch genommenen<br />

Teils.<br />

� Regelaltersrente<br />

Sie wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

gewährt, wenn Sie e<strong>in</strong>e Versicherungszeit von fünf<br />

Jahren nachweisen.<br />

Der H<strong>in</strong>zuverdienst ist unbeschränkt.<br />

� Vorzeitige Rente<br />

E<strong>in</strong> Versicherter, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Wartezeit von 35 Jahren<br />

erfüllt und das 63. Lebensjahr vollendet hat, kann<br />

e<strong>in</strong>e Rente beanspruchen. Für Versicherte, die<br />

nach dem 31. Dezember 1937 geboren s<strong>in</strong>d, wird<br />

die Altersgrenze jedoch stufenweise auf 65<br />

angehoben.<br />

Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>te, Berufsunfähige o<strong>der</strong> Erwerbsunfähige<br />

haben Anspruch auf Altersrente mit<br />

Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn sie e<strong>in</strong>e<br />

Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.<br />

E<strong>in</strong>e Altersrente wegen Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit o<strong>der</strong> nach<br />

Altersteilzeitar<strong>bei</strong>t wird Versicherten gewährt, die<br />

folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />

— das 60. Lebensjahr vollendet haben;<br />

— entwe<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Rente ar<strong>bei</strong>tslos s<strong>in</strong>d<br />

und nach Vollendung e<strong>in</strong>es Lebensalters von<br />

58 Jahren und sechs Monaten <strong>in</strong>sgesamt 52<br />

Wochen ar<strong>bei</strong>tslos gewesen s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> 24<br />

Kalen<strong>der</strong>monate Altersteilzeitar<strong>bei</strong>t ausgeübt<br />

haben;<br />

— e<strong>in</strong>e Wartezeit von 15 Jahren zurückgelegt<br />

haben;<br />

— <strong>in</strong> den letzten zehn Jahren vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong><br />

Rente acht Pflicht<strong>bei</strong>tragsjahre zurückgelegt<br />

haben.<br />

Beson<strong>der</strong>e Regelungen bestehen für Bergleute. Sie<br />

haben die Möglichkeit, mit Vollendung des 60.<br />

Lebensjahres und e<strong>in</strong>er Wartezeit von 25 Jahren<br />

die Altersrente zu erhalten.<br />

43


� Altersrente für Frauen<br />

Frauen können bereits mit Vollendung des 60.<br />

Lebensjahres e<strong>in</strong>e Rente beanspruchen, wenn sie<br />

mehr als zehn Pflicht<strong>bei</strong>tragsjahre nach Vollendung<br />

des 40. Lebensjahres nachweisen. Die<br />

Wartezeit beträgt 15 Jahre. Für Versicherte, die<br />

nach dem 31. Dezember 1940 geboren s<strong>in</strong>d, wird<br />

die Altersgrenze jedoch stufenweise auf 65<br />

angehoben.<br />

� Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenzen<br />

Für die <strong>bei</strong> den vorgezogenen Altersrenten bestehende<br />

Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenzen s<strong>in</strong>d unter<br />

bestimmten Voraussetzungen Übergangsregelungen<br />

vorgesehen. Die Übergangsregelungen führen<br />

dazu, dass nicht o<strong>der</strong> weniger schnell angehoben<br />

wird.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Rente<br />

Die Höhe <strong>Ihre</strong>r Rente richtet sich nach <strong>der</strong> Höhe<br />

<strong>der</strong> von Ihnen während <strong>Ihre</strong>s „Versicherungslebens“<br />

entrichteten Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge.<br />

Ihr Versicherungsleben kann <strong>Ihre</strong> Gesamtbeschäftigungszeit<br />

übersteigen, da <strong>bei</strong>tragsfreie Zeiten<br />

(z. B. schulische Ausbildungszeiten und Zeiten<br />

des Bezugs e<strong>in</strong>er Rente wegen verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ter<br />

Erwerbsfähigkeit) auch angerechnet werden.<br />

8. H<strong>in</strong>terbliebene<br />

Je<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte<br />

(siehe Abschnitte 6 und 7) ist auch für den<br />

Fall des Todes versichert.<br />

Bitte beachten Sie, dass Renten grundsätzlich nur<br />

auf Antrag gewährt werden. Der Antrag ist an den<br />

zuständigen Sozialversicherungsträger (siehe<br />

Abschnitt 2) zu richten.<br />

� Witwen- und Witwerrenten<br />

Die Witwe/<strong>der</strong> Witwer des/<strong>der</strong> verstorbenen Versicherten<br />

erhält <strong>bei</strong> Vollendung des 45. Lebensjahres<br />

o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit<br />

o<strong>der</strong> Erziehung e<strong>in</strong>es eigenen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des<br />

des versicherten Ehegatten e<strong>in</strong>e Rente <strong>in</strong> Höhe<br />

von 60 % <strong>der</strong> Rente des verstorbenen Versicherten<br />

(große Witwen-/Witwerrente).<br />

In allen <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Fällen erhält <strong>der</strong> überlebende<br />

Ehegatte e<strong>in</strong>e Rente <strong>in</strong> Höhe von 25 % <strong>der</strong> vollen<br />

Versichertenrente (kle<strong>in</strong>e Witwen-/Witwerrente).<br />

Voraussetzung ist da<strong>bei</strong> die Erfüllung e<strong>in</strong>er<br />

Wartezeit von fünf Jahren des/<strong>der</strong> Versicherten<br />

o<strong>der</strong> Rentenbezug des/<strong>der</strong> Versicherten zum<br />

Zeitpunkt des Todes.<br />

� Waisenrente<br />

Die Halbwaisenrente beträgt 1 /10 <strong>der</strong> Rente, die<br />

<strong>der</strong> verstorbene Versicherte bezogen hätte. Die<br />

Wartezeit ist die gleiche wie für Witwen-/Witwerrente.<br />

E<strong>in</strong>e Vollwaisenrente beträgt 1 /5 <strong>der</strong> Versichertenrente<br />

und wird <strong>bei</strong>m Tode des/<strong>der</strong> Versicherten<br />

und des <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Elternteils gezahlt.<br />

Anspruch auf Waisenrente besteht nur bis zur<br />

Vollendung des 18. Lebensjahres. Steht die Waise<br />

<strong>in</strong> Ausbildung, wird die Altersgrenze auf das 27.<br />

Lebensjahr erhöht.<br />

� Wartezeit<br />

Auf die fünfjährige Wartezeit werden Kalen<strong>der</strong>monate<br />

mit freiwilligen und mit Pflicht<strong>bei</strong>trägen<br />

angerechnet. Stirbt <strong>der</strong> Versicherte vor Ablauf von<br />

sechs Jahren nach Beendigung e<strong>in</strong>er Ausbildung,<br />

gelten erleichterte Voraussetzungen.<br />

� H<strong>in</strong>zuverdienstgrenze<br />

Die Witwen-/Witwerrente wird gekürzt, wenn<br />

das eigene E<strong>in</strong>kommen des überlebenden Ehegatten<br />

(e<strong>in</strong>schließlich Renten) e<strong>in</strong>en bestimmten<br />

Festbetrag [2. Halbjahr 2000 655,74 EUR<br />

(1 282,51 DEM) monatlich] übersteigt. Dieser<br />

Betrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte<br />

K<strong>in</strong>d.<br />

Waisenrenten können nur nach Vollendung des<br />

18. Lebensjahres gekürzt werden. In dem Falle<br />

wird das eigene E<strong>in</strong>kommen <strong>der</strong> Waise angerechnet,<br />

wenn es den Freibetrag [2. Halbjahr<br />

2000 437,15 EUR (855 DEM)] übersteigt.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Rente<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Rente richtet sich nach <strong>der</strong> Höhe<br />

<strong>der</strong> vom Verstorbenen während se<strong>in</strong>es „Versicherungslebens“<br />

entrichteten Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge.<br />

Dieses Versicherungsleben kann die Gesamtbeschäftigungsdauer<br />

übersteigen, da<br />

<strong>bei</strong>tragsfreie Zeiten (z. B. schulische Ausbildungszeiten)<br />

auch angerechnet werden.<br />

� Sterbegeld<br />

Beim Tode e<strong>in</strong>es Versicherten wird e<strong>in</strong> Zuschuss<br />

zu den Bestattungskosten gewährt, wenn <strong>der</strong><br />

Verstorbene am 1. Januar 1989 krankenversichert<br />

war. Er beträgt 1 073,71 EUR (2 100 DEM).<br />

Beim Tode e<strong>in</strong>es Angehörigen <strong>Ihre</strong>r Familie wird<br />

unter bestimmten Voraussetzungen e<strong>in</strong> Sterbegeld<br />

<strong>in</strong> Höhe von 536,86 EUR (1 050 DEM) gezahlt.<br />

9. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

In <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung s<strong>in</strong>d alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

und Auszubildenden versichert. Ger<strong>in</strong>gfügige<br />

Beschäftigung [Ar<strong>bei</strong>tszeit von weniger als<br />

15 Stunden wöchentlich o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsentgelt von<br />

nicht mehr als 322,11 EUR (630 DEM) monatlich]<br />

wird nicht erfasst.<br />

44 DEUTSCHLAND


Die Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung wird von <strong>der</strong> Bundesanstalt<br />

für Ar<strong>bei</strong>t verwaltet, die Ar<strong>bei</strong>tsplätze<br />

vermittelt und berufsför<strong>der</strong>nde Rehabilitationsleistungen<br />

erbr<strong>in</strong>gt. Sie gewährt auch Geldleistungen<br />

im Falle <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit. Hierzu zählen vor<br />

allem:<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslosengeld;<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe.<br />

� Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

Sie s<strong>in</strong>d grundsätzlich leistungsberechtigt, wenn<br />

Sie als Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> Auszubilden<strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tslos<br />

werden. Sie haben Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosengeld,<br />

sofern Sie<br />

— <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsamt <strong>Ihre</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

—<br />

anzeigen und die Leistung beantragen;<br />

ke<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> nur e<strong>in</strong>e Beschäftigung von<br />

weniger<br />

ausüben;<br />

als 15 Stunden wöchentlich<br />

— <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsvermittlung zur Verfügung stehen<br />

(d. h., Sie müssen ar<strong>bei</strong>tsfähig und bereit<br />

se<strong>in</strong>, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen)<br />

und sich selbst aktiv um die<br />

Beendigung <strong>Ihre</strong>r Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit bemühen;<br />

— die Anwartschaftszeit erfüllt haben, d. h., Sie<br />

müssen <strong>in</strong> den letzten drei Jahren vor <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit wenigstens zwölf Monate<br />

<strong>bei</strong>tragspflichtig beschäftigt gewesen se<strong>in</strong>.<br />

Die Dauer des Leistungsbezugs hängt von <strong>der</strong><br />

Beitragszeit und <strong>Ihre</strong>m Lebensalter ab. Sie staffelt<br />

sich von sechs Monaten für Personen unter 45<br />

Jahren, die <strong>in</strong> den letzten drei Jahren 12 Monate<br />

lang gear<strong>bei</strong>tet haben, bis zu höchstens 32<br />

Monaten für Personen ab 57, die <strong>in</strong> den letzten<br />

sieben Jahren 64 Monate lang gear<strong>bei</strong>tet haben.<br />

Die Leistung wird für die Dauer von bis zu zwölf<br />

Wochen (Sperrzeit) nicht gewährt, wenn Sie:<br />

— Ihr Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst<br />

haben;<br />

— e<strong>in</strong>e Ihnen vom Ar<strong>bei</strong>tsamt angebotene<br />

Ar<strong>bei</strong>t ablehnen;<br />

— sich weigern, an e<strong>in</strong>er zumutbaren beruflichen<br />

E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungsmaßnahme teilzunehmen.<br />

� Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe<br />

Im Anschluss an das Ar<strong>bei</strong>tslosengeld können Sie<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe erhalten, wenn Sie bedürftig<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

� Formvorschriften<br />

Während <strong>Ihre</strong>s Leistungsbezugs s<strong>in</strong>d Sie verpflichtet,<br />

sich <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsamt zu melden, wenn Sie<br />

dazu aufgefor<strong>der</strong>t werden. Kommen Sie e<strong>in</strong>er<br />

solchen Auffor<strong>der</strong>ung nicht nach, kann das<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld o<strong>der</strong> die Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe für<br />

zwei Wochen, im Wie<strong>der</strong>holungsfall <strong>in</strong>nerhalb<br />

DEUTSCHLAND<br />

von 14 Tagen für m<strong>in</strong>destens vier Wochen versagt<br />

werden.<br />

Sie s<strong>in</strong>d verpflichtet, dem Ar<strong>bei</strong>tsamt ohne Auffor<strong>der</strong>ung<br />

alle Än<strong>der</strong>ungen umgehend anzuzeigen,<br />

die sich <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>n persönlichen Verhältnissen<br />

und den Verhältnissen <strong>Ihre</strong>r Familienangehörigen<br />

ergeben und die Auswirkungen auf <strong>Ihre</strong> Leistungsansprüche<br />

haben können (z. B. Gewährung e<strong>in</strong>er<br />

Rente, Aufnahme e<strong>in</strong>er Beschäftigung).<br />

� Weitere Leistungen<br />

Während <strong>Ihre</strong>r Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit zahlt die Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

<strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m Namen:<br />

— Krankenversicherungs<strong>bei</strong>träge. Für die Inanspruchnahme<br />

von Leistungen gelten die Ausführungen<br />

<strong>in</strong> Abschnitt 3;<br />

— Beiträge zur <strong>soziale</strong>n Pflegeversicherung;<br />

— Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.<br />

Während des Bezugs von Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

s<strong>in</strong>d Sie auch gegen bestimmte Unfälle<br />

versichert.<br />

10. Familienleistungen<br />

Je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> <strong>in</strong> Deutschland wohnt, hat Anspruch auf<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld und Erziehungsgeld für se<strong>in</strong>e K<strong>in</strong><strong>der</strong>.<br />

A. KINDERGELD<br />

In <strong>der</strong> Regel wird K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld für K<strong>in</strong><strong>der</strong> bis zur<br />

Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Danach<br />

kann e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d weiter berücksichtigt werden, wenn<br />

es<br />

— noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,<br />

ar<strong>bei</strong>tslos ist und <strong>in</strong> Deutschland o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat <strong>der</strong> EU, <strong>in</strong> Island,<br />

Liechtenste<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Norwegen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsvermittlung<br />

zur Verfügung steht;<br />

— noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat<br />

und sich <strong>in</strong> Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung<br />

bef<strong>in</strong>det, sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Übergangszeit<br />

—<br />

zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von<br />

höchtens vier Monaten bef<strong>in</strong>det o<strong>der</strong> e<strong>in</strong><br />

freiwilliges <strong>soziale</strong>s o<strong>der</strong> ökologisches Jahr<br />

leistet;<br />

wegen körperlicher, geistiger o<strong>der</strong> seelischer<br />

Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung außerstande ist, sich selbst zu<br />

unterhalten.<br />

Für e<strong>in</strong> über 18 Jahre altes K<strong>in</strong>d besteht ke<strong>in</strong><br />

Anspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld, wenn ihm E<strong>in</strong>künfte und<br />

Bezüge <strong>in</strong> Höhe von mehr als 6 657,02 EUR<br />

(13 020 DEM) im Kalen<strong>der</strong>jahr zustehen.<br />

� Höhe des K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldes<br />

Das K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld beträgt monatlich 138,05 EUR<br />

(270 DEM) für das erste und zweite K<strong>in</strong>d, 153,39<br />

45


EUR (300 DEM) für das dritte K<strong>in</strong>d und 178,95<br />

EUR (350 DEM) für jedes weitere K<strong>in</strong>d.<br />

Beachten Sie bitte, dass für K<strong>in</strong><strong>der</strong>, für die Sie o<strong>der</strong><br />

Ihr Ehegatte dem K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld ähnliche Leistungen<br />

erhalten, ke<strong>in</strong> Anspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld besteht.<br />

Ferner können Familien<strong>bei</strong>hilfen, die Sie aus<br />

e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-Mitgliedstaat beziehen, zum<br />

teilweisen o<strong>der</strong> vollen Wegfall <strong>Ihre</strong>s K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldanspruchs<br />

<strong>in</strong> Deutschland führen.<br />

� Antrag und Zahlung<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld wird nur auf schriftliche Anträge<br />

gewährt. Den Antragsvordruck erhalten Sie <strong>bei</strong>m<br />

Ar<strong>bei</strong>tsamt.<br />

Das K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld wird monatlich durch das Ar<strong>bei</strong>tsamt<br />

(Familienkasse) gezahlt. Die Zahlung erfolgt<br />

auf Ihr Bankkonto o<strong>der</strong> an <strong>Ihre</strong>n Ar<strong>bei</strong>tgeber, <strong>der</strong><br />

es Ihnen auszahlt.<br />

Sie s<strong>in</strong>d verpflichtet, dem Ar<strong>bei</strong>tsamt unaufgefor<strong>der</strong>t<br />

und unverzüglich alle Verän<strong>der</strong>ungen<br />

gegenüber <strong>Ihre</strong>n Angaben <strong>bei</strong> Antragstellung<br />

anzuzeigen, die E<strong>in</strong>fluss auf den K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldanspruch<br />

haben können (z. B. Beendigung <strong>der</strong><br />

Berufsausbildung des K<strong>in</strong>des).<br />

B. ERZIEHUNGSGELD<br />

Erziehungsgeld wird grundsätzlich <strong>der</strong> Mutter,<br />

gegebenenfalls auch dem Vater, gezahlt, sofern<br />

sie das K<strong>in</strong>d selbst betreuen und erziehen. Neben<br />

dem Bezug von Erziehungsgeld ist e<strong>in</strong>e Teilzeitbeschäftigung<br />

bis zu 19 Stunden wöchentlich<br />

zulässig. Es beträgt höchstens 306,78 EUR (600<br />

Zweige <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong>;<br />

Beziehungen werden zu den folgenden<br />

EU-<strong>Mitgliedstaaten</strong> unterhalten<br />

DEM) monatlich und ist e<strong>in</strong>kommensabhängig. Es<br />

kann bis zum 24. Lebensmonat des K<strong>in</strong>des gezahlt<br />

werden. Die Zuständigkeit für die Auszahlung<br />

dieser Leistung ist von Bundesland zu Bundesland<br />

unterschiedlich geregelt. Auskunft erteilt Ihnen<br />

<strong>Ihre</strong> Krankenkasse.<br />

11. Weitere Auskünfte<br />

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich<br />

bitte an <strong>Ihre</strong> Krankenkasse, <strong>Ihre</strong> Berufsgenossenschaft,<br />

den zuständigen Träger <strong>der</strong> Rentenversicherung<br />

o<strong>der</strong> an Ihr Ar<strong>bei</strong>tsamt.<br />

Für die neuen Bundeslän<strong>der</strong> bestehen teilweise<br />

beson<strong>der</strong>e Regelungen, die hier nicht dargestellt<br />

wurden.<br />

Die Altershilfe für Landwirte, die Handwerkerversicherung<br />

und die Sozialversicherung für Künstler<br />

und Publizisten wurden auch nicht <strong>in</strong> diesen<br />

Leitfaden aufgenommen. Näheres dazu können<br />

Sie von den zuständigen Versicherungsträgern<br />

erfahren.<br />

Nachstehend s<strong>in</strong>d die Bezeichnungen und Anschriften<br />

<strong>der</strong> Versicherungsträger aufgeführt, die <strong>in</strong><br />

den e<strong>in</strong>zelnen Zweigen <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> als<br />

Verb<strong>in</strong>dungsstellen tätig s<strong>in</strong>d. Wenn Sie Schwierigkeiten<br />

o<strong>der</strong> Fragen im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

<strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> <strong>in</strong> Deutschland o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em<br />

o<strong>der</strong> mehreren <strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong> haben,<br />

sollten Sie sich an die zuständige Verb<strong>in</strong>dungsstelle<br />

wenden.<br />

Bezeichnung und Anschrift <strong>der</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dungsstelle<br />

Krankenversicherung, alle Län<strong>der</strong> Deutsche Verb<strong>in</strong>dungsstelle<br />

Krankenversicherung – Ausland<br />

Postfach 200464<br />

D-53134 Bonn<br />

Unfallversicherung, alle Län<strong>der</strong> Hauptverband <strong>der</strong> gewerblichen<br />

Berufsgenossenschaften e. V.<br />

Postfach 2052<br />

D-53754 Sankt August<strong>in</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung und K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld, alle Län<strong>der</strong> Bundesanstalt für Ar<strong>bei</strong>t<br />

Regensburger Straße 104<br />

D-90478 Nürnberg<br />

Ar<strong>bei</strong>terrentenversicherung, Vere<strong>in</strong>igtes Königreich und Irland LVA Freie und Hansestadt Hamburg<br />

(LVA = Landesversicherungsanstalt)<br />

Überseer<strong>in</strong>g 10<br />

D-22297 Hamburg<br />

Tel. (49-40) 63 81-0<br />

Ar<strong>bei</strong>terrentenversicherung, Frankreich und Luxemburg LVA Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz<br />

Eichendorffstraße 4-6<br />

D-67346 Speyer<br />

Tel. (49-6232) 17-0<br />

46 DEUTSCHLAND


Zweige <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong>;<br />

Beziehungen werden zu den folgenden<br />

EU-<strong>Mitgliedstaaten</strong> unterhalten<br />

Ar<strong>bei</strong>terrentenversicherung, Dänemark, F<strong>in</strong>nland, Norwegen<br />

und Schweden<br />

LVA Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />

Ziegelstraße 150<br />

D-23556 Lübeck<br />

Tel. (49-451) 485-0<br />

Ar<strong>bei</strong>terrentenversicherung, Belgien und Spanien LVA Rhe<strong>in</strong>prov<strong>in</strong>z<br />

Königsallee 71<br />

D-40215 Düsseldorf<br />

Tel. (49-211) 937-0<br />

Ar<strong>bei</strong>terrentenversicherung, Italien LVA Schwaben<br />

An <strong>der</strong> Blauen Kappe 18<br />

D-86152 Augsburg<br />

Tel. (49-821) 500-0<br />

Ar<strong>bei</strong>terrentenversicherung, Portugal LVA Unterfranken<br />

Friedenstraße 12/14<br />

D-97072 Würzburg<br />

Tel. (49-931) 802-0<br />

Ar<strong>bei</strong>terrentenversicherung, Nie<strong>der</strong>lande und Island LVA Westfalen<br />

Gartenstraße 194<br />

D-48147 Münster<br />

Tel. (49-251) 238-0<br />

Ar<strong>bei</strong>terrentenversicherung, Griechenland LVA Baden-Württemberg<br />

Adalbert-Stifter-Straße 105<br />

D-70437 Stuttgart<br />

Tel. (49-711) 848-1<br />

Ar<strong>bei</strong>terrentenversicherung, Österreich LVA Oberbayern<br />

Thomas-Dehler-Straße 3<br />

D-81737 München<br />

Tel. (49-89) 67 81-0<br />

Bezeichnung und Anschrift <strong>der</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dungsstelle<br />

Rentenversicherung <strong>der</strong> Angestellten, alle Län<strong>der</strong> Bundesversicherungsanstalt für Angestellte<br />

Ruhrstraße 2<br />

D-10709 Berl<strong>in</strong><br />

Tel. (49-30) 865-1<br />

Bergleute, knappschaftliche Versicherung, alle Län<strong>der</strong> Bundesknappschaft<br />

Pieperstraße 14-28<br />

D-44789 Bochum<br />

Tel. (49-234) 304-0<br />

DEUTSCHLAND<br />

47


1. E<strong>in</strong>leitung<br />

Der wichtigste Versicherungsträger <strong>in</strong> Griechenland<br />

ist die Anstalt für <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong>,<br />

allgeme<strong>in</strong> als IKA (Idryma Ko<strong>in</strong>onikon Asfaliseon)<br />

bekannt, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> die meisten Personen versichert<br />

s<strong>in</strong>d. Das IKA-System schließt alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

e<strong>in</strong>, die nicht e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> kle<strong>in</strong>eren Son<strong>der</strong>systeme<br />

angehören.<br />

Neben IKA gibt es beson<strong>der</strong>e Systeme für Beamte,<br />

für e<strong>in</strong>ige Gruppen von abhängig beschäftigten<br />

Personen (z. B. im Banksektor und für Journalisten),<br />

für die Landbevölkerung, die <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Versicherungsanstalt<br />

für die Landwirtschaft (OGA:<br />

Organismos Georgikon Asfaliseon) versichert ist,<br />

und für Selbständige, die beson<strong>der</strong>en Versicherungssystemen<br />

angehören (z. B. TAE: Tameio<br />

Asfaliseos Emporon, TEVE). Die Anschriften <strong>der</strong><br />

wichtigsten dieser Träger s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Abschnitt 9<br />

aufgeführt.<br />

Für jeden Versicherungsträger gelten an<strong>der</strong>e<br />

Rechtsvorschriften. Die Sozialversicherungsleistungen,<br />

die Voraussetzungen für ihre Gewährung<br />

und die zu erfüllenden Formalitäten können je<br />

nach Versicherungsträger unterschiedlich se<strong>in</strong>.<br />

Da es sich <strong>bei</strong> dem System <strong>der</strong> IKA um das<br />

bedeutendste <strong>in</strong> Griechenland handelt, das<br />

allgeme<strong>in</strong> als Beispiel für an<strong>der</strong>e Systeme herangezogen<br />

wird, befasst sich dieser Leitfaden <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Hauptsache mit dem durch IKA gewährten<br />

<strong>soziale</strong>n Schutz. Wenn Sie e<strong>in</strong>e Tätigkeit ausüben,<br />

die durch e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Versicherung gedeckt ist,<br />

wenden Sie sich bitte an den zuständigen Träger.<br />

In Zweifelsfällen steht Ihnen die IKA-Geschäftsstelle<br />

<strong>Ihre</strong>s Wohnortes mit Auskünften zur<br />

Verfügung.<br />

Die IKA umfasst die Versicherungszweige<br />

Krankheit, Mutterschaft und Alter, während e<strong>in</strong><br />

spezieller Versicherungsträger, die Landesanstalt<br />

für Ar<strong>bei</strong>t (OAED: Organismos Apascholiseos<br />

Ergatikou Dynamikou) für den Zweig Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

und Familienleistungen<br />

zuständig ist. Die E<strong>in</strong>ziehung <strong>der</strong> Beiträge für die<br />

OAED erfolgt jedoch durch IKA.<br />

� Welche Versicherungsfälle s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den<br />

griechischen Rechtsvorschriften über die<br />

<strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> erfasst?<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> Griechenland tätig s<strong>in</strong>d, haben Sie<br />

unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf<br />

Leistungen <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> wie die griechischen<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer. <strong>Ihre</strong> <strong>in</strong> Griechenland<br />

wohnenden Familienangehörigen haben<br />

Anspruch auf die gleichen Leistungen wie die<br />

GRIECHENLAND<br />

GRIECHENLAND<br />

Familienangehörigen e<strong>in</strong>es griechischen Ar<strong>bei</strong>tnehmers.<br />

Nach dem griechischen System <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n<br />

<strong>Sicherheit</strong> für Ar<strong>bei</strong>tnehmer werden folgende<br />

Leistungen gewährt:<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Krankheit und Mutterschaft<br />

(Abschnitt 2);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen und Berufskrankheiten<br />

(Abschnitt 3);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Invalidität, Alter und für<br />

H<strong>in</strong>terbliebene (Abschnitte 4, 5 und 6);<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslosengeld (Abschnitt 7);<br />

— Familienleistungen (Abschnitt 8).<br />

� Wie meldet man sich <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Sozialversicherung an?<br />

Bei Ar<strong>bei</strong>tsantritt hat Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber die Formalitäten<br />

für <strong>Ihre</strong> E<strong>in</strong>schreibung <strong>bei</strong> IKA (o<strong>der</strong> dem<br />

zuständigen Sozialversicherungsträger) zu<br />

erledigen. Der Sozialversicherungsträger übergibt<br />

Ihnen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folge e<strong>in</strong> Versicherungsbuch o<strong>der</strong> die<br />

sonstigen erfor<strong>der</strong>lichen Versicherungsunterlagen.<br />

S<strong>in</strong>d Sie <strong>bei</strong> IKA versichert, erhalten Sie e<strong>in</strong>en<br />

Versicherungs- und Beitragsausweis mit den Anfangsbuchstaben<br />

DATE. Dieses Dokument ist gut<br />

aufzubewahren, da es Sie als Versicherten<br />

ausweist und <strong>Ihre</strong> Kontakte mit dem Versicherungsträger<br />

und dem Ar<strong>bei</strong>tgeber erleichtert.<br />

S<strong>in</strong>d Sie Selbständiger, müssen Sie sich selbst <strong>bei</strong><br />

dem zuständigen Sozialversicherungsträger (im<br />

allgeme<strong>in</strong>en TAE o<strong>der</strong> TEVE) e<strong>in</strong>schreiben.<br />

� Beiträge an IKA<br />

Der von Ihnen zu zahlende Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />

wird von <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsentgelt abgezogen.<br />

E<strong>in</strong> Teil dieses Beitrages geht zu <strong>Ihre</strong>n Lasten, <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>e Teil zu Lasten <strong>Ihre</strong>s Ar<strong>bei</strong>tgebers; er wird<br />

jedoch nicht getrennt geleistet. Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber ist<br />

verpflichtet, den gesamten Beitrag an IKA abzuführen<br />

und behält den von Ihnen zu leistenden<br />

Beitrag von <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsentgelt e<strong>in</strong>.<br />

� Welche Schritte s<strong>in</strong>d zu unternehmen,<br />

wenn Sie mit e<strong>in</strong>em Bescheid <strong>der</strong> IKA<br />

nicht e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d?<br />

S<strong>in</strong>d Sie mit e<strong>in</strong>em Bescheid <strong>der</strong> zuständigen IKA-<br />

Geschäftsstelle nicht e<strong>in</strong>verstanden, können Sie<br />

<strong>in</strong>nerhalb von 30 Tagen nach se<strong>in</strong>er Zustellung<br />

Beschwerde <strong>bei</strong>m örtlichen Verwaltungsausschuss<br />

<strong>der</strong> IKA-Geschäftsstelle <strong>Ihre</strong>s Wohnortes e<strong>in</strong>reichen.<br />

Bei Rentenbescheiden beträgt die E<strong>in</strong>spruchsfrist<br />

drei Monate. Gegen Bescheide zu<br />

49


Leistungen <strong>bei</strong> Krankheit kann <strong>in</strong>nerhalb von<br />

e<strong>in</strong>em Monat E<strong>in</strong>spruch erhoben werden.<br />

Gegen die Entscheidung des örtlichen Verwaltungsausschusses<br />

kann <strong>in</strong>nerhalb von 60 Tagen<br />

nach Zustellung des angefochtenen Bescheids<br />

<strong>bei</strong>m zuständigen Verwaltungsgericht Klage e<strong>in</strong>gereicht<br />

werden.<br />

2. Krankheit und Mutterschaft<br />

IKA gewährt folgende Leistungen:<br />

— Sachleistungen <strong>bei</strong> Krankheit: ärztliche Behandlung,<br />

Medikamente und Krankenhausbehandlung<br />

(Buchstabe A);<br />

— Krankengeld, Geldleistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

<strong>in</strong>folge von Krankheit (Buchstabe B);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Mutterschaft (Buchstabe C).<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie<br />

(o<strong>der</strong> <strong>Ihre</strong> Familienangehörigen) auch Anspruch<br />

auf Leistungen, wenn Sie (o<strong>der</strong> diese) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union<br />

wohnen.<br />

A. SACHLEISTUNGEN BEI KRANKHEIT<br />

Bei IKA s<strong>in</strong>d folgende Personen anspruchsberechtigt:<br />

— <strong>bei</strong> IKA direkt versicherte abhängig beschäftigte<br />

Personen;<br />

— alle IKA-Rentner, d. h. Empfänger e<strong>in</strong>er Invaliditäts-,<br />

Alters- o<strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenrente;<br />

— Rentner von Son<strong>der</strong>kassen, die während ihrer<br />

Beschäftigungszeit krankenversichert waren;<br />

— unterhaltsberechtigte Familienangehörige <strong>der</strong><br />

Versicherten und Rentner;<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslose, die Ar<strong>bei</strong>tslosengeld beziehen.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Um sachleistungsberechtigt zu se<strong>in</strong>, müssen Sie<br />

m<strong>in</strong>destens 50 Ar<strong>bei</strong>tstage geleistet haben,<br />

entwe<strong>der</strong> während des dem Tag <strong>der</strong> Krankmeldung<br />

voraufgegangenen Kalen<strong>der</strong>jahres o<strong>der</strong><br />

während <strong>der</strong> letzten 15 Monate, wo<strong>bei</strong> allerd<strong>in</strong>gs<br />

die Ar<strong>bei</strong>tstage <strong>der</strong> letzten drei Monate dieser 15<br />

Monate nicht angerechnet werden.<br />

E<strong>in</strong> „Ar<strong>bei</strong>tstag“ entspricht e<strong>in</strong>em Versicherungstag.<br />

Ordnungsgemäße Urlaubstage (bezahlter Urlaub)<br />

werden als Ar<strong>bei</strong>tstage betrachtet. Für die Feststellung<br />

des Anspruchs auf Sachleistungen <strong>bei</strong><br />

Krankheit werden die Tage mit Bezug von<br />

Kranken- und Ar<strong>bei</strong>tslosengeld als Versicherungstage<br />

angerechnet. Versicherungszeiten, die Sie <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union zurückgelegt haben, können erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

zu den griechischen Versicherungszeiten<br />

h<strong>in</strong>zugerechnet werden, obwohl e<strong>in</strong>e solche<br />

Zusammenfassung im <strong>in</strong>nerstaatlichen Recht<br />

nicht vorgesehen ist. In diesem Fall wenden Sie<br />

sich bitte bezüglich <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Formalitäten<br />

an die IKA-Geschäftsstelle <strong>Ihre</strong>s Wohnortes.<br />

� Gesundheitsbuch<br />

Für die Gewährung von Sachleistungen für Sie<br />

und <strong>Ihre</strong> Familienangehörigen ist im Allgeme<strong>in</strong>en<br />

das Gesundheitsbuch vorzulegen. An<strong>der</strong>enfalls<br />

können <strong>der</strong> betreffende Arzt bzw. Apotheker<br />

o<strong>der</strong> das betreffende Krankenhaus nicht feststellen,<br />

ob Sie versichert s<strong>in</strong>d.<br />

Bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>schreibung <strong>in</strong> die Versicherung müssen<br />

Sie daher Ihr persönliches Versicherungsbuch<br />

beantragen. Außerdem ist für <strong>Ihre</strong> unterhaltsberechtigten<br />

Familienangehörigen e<strong>in</strong> eigenes Familiengesundheitsbuch<br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

� Sachleistungen, auf die Sie Anspruch<br />

haben<br />

Die Sachleistungen umfassen:<br />

— ärztliche Betreuung;<br />

— Arzneimittel;<br />

— Krankenhausbehandlung;<br />

— außerkl<strong>in</strong>ische Untersuchungen;<br />

— Heilverfahren;<br />

— gewöhnliche und spezielle Heil- und Hilfsmittel<br />

sowie Prothesen;<br />

— Heilbä<strong>der</strong>.<br />

Diese Leistungen werden Ihnen ab Krankheitsbeg<strong>in</strong>n<br />

gewährt, und zwar solange Sie anspruchsberechtigt<br />

s<strong>in</strong>d. Die Dauer des Anspruchs ist im<br />

Gesundheitsbuch e<strong>in</strong>getragen. Dauert e<strong>in</strong>e<br />

bestimmte Krankheit an, werden die Sachleistungen<br />

für die gesamte Krankheitsdauer weitergewährt,<br />

auch wenn <strong>der</strong> Zeitraum, für den Sie<br />

anspruchsberechtigt s<strong>in</strong>d, abgelaufen ist (Dauerbehandlung).<br />

<strong>Ihre</strong> Beteiligung an den Behandlungskosten<br />

ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er IKA-Regelung festgelegt;<br />

sie beträgt höchstens 25 %.<br />

Weitere Auskünfte über die Art <strong>der</strong> gewährten<br />

Sachleistungen und die Höhe <strong>Ihre</strong>r etwaigen<br />

Beteiligung an den Behandlungskosten können<br />

Sie <strong>bei</strong><strong>der</strong> IKA-Geschäftsstelle <strong>Ihre</strong>s Wohnortes<br />

e<strong>in</strong>holen.<br />

B. KRANKENGELD<br />

Anspruch auf Krankengeld haben alle <strong>bei</strong> IKA<br />

entsprechend versicherten Ar<strong>bei</strong>tnehmer.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Sie haben Anspruch auf Krankengeld, wenn Sie<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er von Ihnen nicht verschuldeten<br />

Krankheit, die mehr als drei Tage dauert,<br />

fernbleiben und wenn Sie m<strong>in</strong>destens 100 Ar<strong>bei</strong>tstage<br />

geleistet haben, entwe<strong>der</strong> während des dem<br />

50 GRIECHENLAND


Tag <strong>der</strong> Krankmeldung voraufgegangenen Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

o<strong>der</strong> während <strong>der</strong> letzten 15 Monate,<br />

wo<strong>bei</strong> allerd<strong>in</strong>gs die Ar<strong>bei</strong>tstage <strong>der</strong> letzten drei<br />

Monate vor diesem Zeitpunkt nicht angerechnet<br />

werden.<br />

E<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tstag entspricht e<strong>in</strong>em Versicherungstag.<br />

Ordnungsgemäße Urlaubstage (bezahlter Urlaub)<br />

werden als Ar<strong>bei</strong>tstage betrachtet, nicht jedoch<br />

die Tage, für die Kranken- o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

bezogen wird. Versicherungszeiten, die Sie <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union zurückgelegt haben, können erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

zu den griechischen Versicherungszeiten<br />

h<strong>in</strong>zugerechnet werden, obwohl e<strong>in</strong>e solche<br />

Zusammenrechnung im <strong>in</strong>nerstaatlichen Recht<br />

nicht vorgesehen ist. In diesem Fall wenden Sie<br />

sich bitte bezüglich <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Formalitäten<br />

an die IKA-Geschäftsstelle <strong>Ihre</strong>s Wohnortes.<br />

� Leistungshöhe<br />

Das Krankengeld beträgt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel 50 % des<br />

Bezugslohnes <strong>der</strong> Versicherungsgruppe, <strong>in</strong> die Sie<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>Ihre</strong>s durchschnittlichen Verdienstes<br />

<strong>der</strong> letzten 30 Ar<strong>bei</strong>tstage, die Sie <strong>in</strong> dem<br />

<strong>der</strong> Krankmeldung voraufgegangenen Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

geleistet haben, e<strong>in</strong>gewiesen werden.<br />

Der Grundbetrag des Krankengeldes wird um<br />

10 % für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen<br />

erhöht; <strong>der</strong> Betrag kann jedoch nie<br />

mehr als 70 % des Bezugslohnes <strong>Ihre</strong>r Versicherungsgruppe<br />

ausmachen. Der Gesamtbetrag des<br />

Krankengeldes darf e<strong>in</strong>en bestimmten Höchstbetrag<br />

nicht übersteigen.<br />

Wenn Sie auf Kosten <strong>der</strong> IKA <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em öffentlichen<br />

o<strong>der</strong> privaten Krankenhaus ärztlich behandelt<br />

werden und ke<strong>in</strong>e Familienangehörigen unterhalten,<br />

wird das Krankengeld um zwei Drittel<br />

gekürzt. Das Krankengeld wird ab dem vierten Tag<br />

nach <strong>der</strong> <strong>bei</strong>m Versicherungsträger erfolgten<br />

Meldung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit gezahlt.<br />

� Leistungsdauer<br />

Wenn Sie m<strong>in</strong>destens 100 Ar<strong>bei</strong>tstage geleistet<br />

haben, wird nicht mehr als 182 Tage lang<br />

Krankengeld für dieselbe Krankheit o<strong>der</strong> für<br />

irgendwelche Krankheiten während desselben<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres gewährt. Das Krankengeld kann<br />

auf höchstens 720 Tage verlängert werden, wenn<br />

Sie <strong>in</strong>sgesamt 4 500 Ar<strong>bei</strong>tstage o<strong>der</strong> wenn Sie<br />

1 500 Ar<strong>bei</strong>tstage, davon jedoch m<strong>in</strong>destens 600<br />

Tage <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> letzten fünf Jahre vor <strong>der</strong><br />

Feststellung <strong>der</strong> Krankheit, geleistet haben. Ist die<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit durch Tuberkulose hervorgerufen<br />

worden, kann das Krankengeld bis zu 360<br />

Tage gewährt werden.<br />

GRIECHENLAND<br />

� Formalitäten<br />

Für die Gewährung von Krankengeld s<strong>in</strong>d<br />

folgende Unterlagen vorzulegen:<br />

— Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitsbesche<strong>in</strong>igung e<strong>in</strong>es IKA-<br />

Arztes;<br />

— Ihr Versicherungs- und Beitragsausweis<br />

(DATE);<br />

— Ihr persönliches Gesundheitsbuch;<br />

— das Familiengesundheitsbuch;<br />

— e<strong>in</strong>e Erklärung des Ar<strong>bei</strong>tgebers über die<br />

Dauer <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunterbrechung.<br />

C. LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT<br />

Die Mutterschaftsleistungen werden <strong>bei</strong> Geburt<br />

e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des gewährt. Sie schließen e<strong>in</strong>e Geburtszulage<br />

sowie Mutterschaftsgeld e<strong>in</strong>.<br />

Die Geburtszulage wird den Frauen gewährt, die<br />

Stammversicherte s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Rente beziehen,<br />

sowie Männern, die Stammversicherte s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>e Rente beziehen, und <strong>der</strong>en Ehefrauen, die als<br />

unterhaltsberechtigte Familienangehörige mitversichert<br />

s<strong>in</strong>d. Anspruch auf Mutterschaftsgeld<br />

haben dagegen nur die Frauen, die selbst gegen<br />

Krankheit und für Mutterschaft versichert s<strong>in</strong>d<br />

(Stammversicherte).<br />

� Geburtszulage<br />

Für die Entb<strong>in</strong>dung wird e<strong>in</strong> festgesetzter Pauschbetrag<br />

gewährt. Um die Geburtszulage zu<br />

erhalten, ist das Gesundheitsbuch <strong>der</strong> Versicherten<br />

o<strong>der</strong> das Familiengesundheitsbuch <strong>der</strong> Ehefrau<br />

des IKA-Versicherten o<strong>der</strong> IKA-Rentners<br />

zusammen mit <strong>der</strong> standesamtlichen Geburtsurkunde<br />

des Neugeborenen vorzulegen.<br />

Um die Geburtszulage beanspruchen zu können,<br />

muss die betreffende Person m<strong>in</strong>destens 50<br />

Ar<strong>bei</strong>tstage geleistet haben, entwe<strong>der</strong> während<br />

des <strong>der</strong> Geburt voraufgegangenen Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

o<strong>der</strong> während <strong>der</strong> letzten 15 Monate, wo<strong>bei</strong><br />

allerd<strong>in</strong>gs die Ar<strong>bei</strong>tstage <strong>der</strong> letzten drei<br />

Monate nicht berücksichtigt werden.<br />

� Mutterschaftsgeld<br />

Der Betrag des Mutterschaftsgeldes entspricht dem<br />

des Krankengeldes (siehe Buchstabe B) mit den<br />

eventuellen Steigerungsbeträgen für Familienangehörige.<br />

Hier ist jedoch ke<strong>in</strong>e Höchstgrenze<br />

vorgesehen.<br />

Sofern Sie nicht ar<strong>bei</strong>ten, wird das Mutterschaftsgeld<br />

für 56 Tage vor dem wahrsche<strong>in</strong>lichen<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>kunft und für 56 Tage nach<br />

<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>kunft gezahlt.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Um das Mutterschaftsgeld zu erhalten, müssen Sie<br />

<strong>in</strong> den letzten zwei Jahren vor <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>kunft<br />

51


m<strong>in</strong>destens 200 Ar<strong>bei</strong>tstage geleistet haben.<br />

Außerdem ist es erfor<strong>der</strong>lich, dass Sie <strong>Ihre</strong><br />

Tätigkeit tatsächlich unterbrechen.<br />

E<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tstag entspricht e<strong>in</strong>em Versicherungstag.<br />

Ordnungsgemäße Urlaubstage (bezahlter Urlaub)<br />

werden als Ar<strong>bei</strong>tstage betrachtet, nicht jedoch<br />

die Tage, für die Kranken- bzw. Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

bezogen wird. Versicherungszeiten, die Sie <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union zurückgelegt haben, können erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

zu den griechischen Versicherungszeiten<br />

h<strong>in</strong>zugerechnet werden, obwohl e<strong>in</strong>e solche<br />

Zusammenrechnung im <strong>in</strong>nerstaatlichen Recht<br />

nicht vorgesehen ist. In diesem Fall wenden Sie<br />

sich bitte bezüglich <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Formalitäten<br />

an die IKA-Geschäftsstelle <strong>Ihre</strong>s Wohnortes.<br />

3. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />

Berufskrankheiten<br />

Wenn Sie Ar<strong>bei</strong>tnehmer s<strong>in</strong>d, sehen die für IKA<br />

geltenden Rechtsvorschriften <strong>in</strong> nachstehenden<br />

Fällen Leistungen vor, nämlich <strong>bei</strong><br />

— Unfällen, die Sie anlässlich o<strong>der</strong> aufgrund<br />

<strong>Ihre</strong>r Tätigkeit erlitten haben (Ar<strong>bei</strong>tsunfälle);<br />

— Unfällen, die Sie auf dem Weg zum und vom<br />

Ar<strong>bei</strong>tsplatz erlitten haben (und die als<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfälle angesehen werden);<br />

— Unfällen, die ke<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>tsunfälle s<strong>in</strong>d;<br />

— Krankheiten, die durch die Ausübung <strong>der</strong><br />

beruflichen Tätigkeit verursacht wurden,<br />

sofern sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er offiziellen Liste <strong>der</strong> Berufskrankheiten<br />

angeführt s<strong>in</strong>d.<br />

Die Unfälle und Berufskrankheiten bilden ke<strong>in</strong>en<br />

eigenen Versicherungszweig. Bei Krankheit o<strong>der</strong><br />

vorübergehen<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit ist die Krankenversicherung<br />

zuständig (Abschnitt 2 Buchstaben<br />

A und B), <strong>bei</strong> Invalidität und Tod die Rentenversicherung<br />

(Abschnitte 4 und 6).<br />

Haben Sie jedoch e<strong>in</strong>en Unfall (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

e<strong>in</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsunfall) erlitten o<strong>der</strong> leiden Sie an<br />

e<strong>in</strong>er Berufskrankheit, werden die Versicherungsleistungen<br />

unter günstigeren Voraussetzungen<br />

gewährt.<br />

� Ar<strong>bei</strong>tsunfälle<br />

Sie haben Anspruch sowohl auf Geld- als auch auf<br />

Sachleistungen, und zwar unabhängig von den<br />

zurückgelegten Versicherungszeiten. E<strong>in</strong>e<br />

bestimmte Anzahl von Ar<strong>bei</strong>tstagen ist also für<br />

den Anspruch auf Leistungen nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

S<strong>in</strong>d Sie aufgrund e<strong>in</strong>es Unfalls vorübergehend<br />

teilweise ar<strong>bei</strong>tsunfähig, wird Ihr Fall wie <strong>bei</strong><br />

Krankheit behandelt. Zusätzlich gelten aber noch<br />

e<strong>in</strong>ige beson<strong>der</strong>e Regeln.<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Unfallmeldung voraufgegangenen<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr nicht 30 Ar<strong>bei</strong>tstage<br />

nachweisen können, wird <strong>der</strong> Ihnen zu zahlende<br />

Betrag anhand des Bezugsentgeltes <strong>der</strong> Versicherungsgruppe<br />

berechnet, <strong>der</strong> Sie auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

<strong>Ihre</strong>s Tageslohnes am Unfalltag angehörten. Die<br />

Leistung wird ab dem Tag <strong>der</strong> an den Versicherungsträger<br />

erfolgten Unfallmeldung gewährt. Es<br />

gibt ke<strong>in</strong>e Wartezeit von drei Tagen, wie dies <strong>bei</strong><br />

Krankheit <strong>der</strong> Fall ist, die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit muss<br />

jedoch länger als drei Tage andauern.<br />

Führt e<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfall zu Invalidität o<strong>der</strong> Tod,<br />

wird Ihnen e<strong>in</strong>e Invaliditätsrente bzw. den unterhaltsberechtigten<br />

Familienangehörigen H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

gewährt (Abschnitte 4 und 6).<br />

� Sonstige Unfälle (außerhalb <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t)<br />

Sie haben im Allgeme<strong>in</strong>en bereits Anspruch auf<br />

die Geld- und Sachleistungen, wenn Sie die Hälfte<br />

<strong>der</strong> normalerweise für die Gewährung <strong>der</strong> Leistungen<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Ar<strong>bei</strong>tstage nachweisen<br />

können.<br />

� Unfallmeldung<br />

Sie müssen den Unfall sofort (auf alle Fälle<br />

<strong>in</strong>nerhalb von fünf Tagen) <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber und<br />

<strong>der</strong> IKA-Geschäftsstelle <strong>Ihre</strong>s Wohnortes melden<br />

bzw. melden lassen. Weitere Auskünfte können<br />

erfor<strong>der</strong>lichenfalls <strong>bei</strong> <strong>der</strong> zuständigen IKA-Geschäftsstelle<br />

e<strong>in</strong>geholt werden.<br />

� Berufskrankheiten<br />

Die Berufskrankheit ist dem Ar<strong>bei</strong>tsunfall gleichgestellt.<br />

Folglich werden auch hier die Versicherungsleistungen<br />

(ärztliche Behandlung, Krankengeld,<br />

Renten) ungeachtet <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> geleisteten<br />

Ar<strong>bei</strong>tstage gewährt.<br />

Um die Rechtsvorschriften über Berufskrankheiten<br />

anwenden zu können, ist es erfor<strong>der</strong>lich, dass Sie<br />

e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> <strong>der</strong> offiziellen Liste <strong>der</strong> Berufskrankheiten<br />

angeführte chronische Erkrankung o<strong>der</strong> Vergiftung<br />

<strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> dieser Liste angegebenen Beschäftigung<br />

aufweisen.<br />

Es obliegt den örtlichen Gesundheitsausschüssen<br />

<strong>der</strong> IKA festzustellen, ob die Voraussetzungen für<br />

die Anerkennung als Berufskrankheit erfüllt s<strong>in</strong>d.<br />

4. Invalidität<br />

Rente <strong>bei</strong> schwerer Invalidität wird den Ar<strong>bei</strong>tnehmern<br />

gewährt, die e<strong>in</strong>en Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsgrad<br />

von mehr als 80 % aufweisen, unabhängig<br />

davon, ob es sich um e<strong>in</strong>e vorübergehende o<strong>der</strong><br />

um e<strong>in</strong>e ständige Invalidität handelt. E<strong>in</strong> als<br />

schwer <strong>in</strong>valide e<strong>in</strong>gestufter Versicherter hat<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e Rente <strong>in</strong> voller Höhe.<br />

52 GRIECHENLAND


Für die Gewährung e<strong>in</strong>er Rente <strong>bei</strong> schwerer<br />

Invalidität s<strong>in</strong>d folgende Voraussetzungen zu<br />

erfüllen:<br />

— Es ist e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> zuständigen<br />

IKA-Dienststelle über e<strong>in</strong>e Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

um m<strong>in</strong>destens 4 /5 (Invaliditätsgrad 80 %)<br />

vorzulegen;<br />

— die M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsfähigkeit muss<br />

m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Jahr andauern;<br />

— es s<strong>in</strong>d a) <strong>in</strong>sgesamt 4 500 Ar<strong>bei</strong>tstage nachzuweisen<br />

o<strong>der</strong> b) 1 500 Ar<strong>bei</strong>tstage, davon<br />

m<strong>in</strong>destens 600 <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> letzten fünf<br />

Jahre vor <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Invalidität.<br />

E<strong>in</strong> „Ar<strong>bei</strong>tstag“ entspricht e<strong>in</strong>em Versicherungstag<br />

e<strong>in</strong>schließlich bezahlter Urlaubstage.<br />

Die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-Mitgliedstaat zurückgelegten<br />

Versicherungszeiten werden zu den<br />

griechischen Versicherungszeiten h<strong>in</strong>zugerechnet.<br />

Sollten Sie Versicherungszeiten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Mitgliedstaat zurückgelegt haben, müssen Sie dies<br />

<strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m Rentenantrag angeben und alle <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m<br />

Besitz bef<strong>in</strong>dlichen entsprechenden Versicherungsunterlagen<br />

<strong>bei</strong>fügen.<br />

� Formalitäten<br />

Der Antrag auf Invaliditätsrente ist <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

örtlichen IKA-Geschäftsstelle zu stellen, wo<strong>bei</strong><br />

folgende Unterlagen vorzulegen s<strong>in</strong>d:<br />

— alle Versicherungsunterlagen (Versicherungsbuch,<br />

DATE usw.);<br />

— Erklärung über den Zeitpunkt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tse<strong>in</strong>stellung;<br />

— wenn Sie verheiratet s<strong>in</strong>d und m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährige<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> haben, Heiratsurkunde und Geburtsurkunde<br />

<strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>;<br />

— wenn Sie K<strong>in</strong><strong>der</strong> haben, die studieren o<strong>der</strong><br />

ar<strong>bei</strong>tsunfähig s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e Studienbesche<strong>in</strong>igung<br />

bzw. e<strong>in</strong> Gutachten des zuständigen<br />

Gesundheitsausschusses;<br />

— Fotokopie des Personalausweises.<br />

� Rente <strong>bei</strong> gewöhnlicher Invalidität<br />

Diese Rente steht Ihnen zu, wenn Sie e<strong>in</strong>e<br />

Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung von mehr als 67 %, jedoch<br />

weniger als 80 % aufweisen. <strong>Ihre</strong> Höhe beträgt<br />

75 % <strong>der</strong> Vollrente. Wenn <strong>der</strong> Versicherte jedoch<br />

6 000 Ar<strong>bei</strong>tstage abgeleistet hat o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>e<br />

Invalidität hauptsächlich durch psychische Erkrankungen<br />

bed<strong>in</strong>gt ist, wird ihm die volle Rente<br />

gewährt.<br />

� Rente <strong>bei</strong> Teil<strong>in</strong>validität<br />

Diese Rente wird dem Versicherten gewährt, <strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>e Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung von mehr als 50 %,<br />

jedoch weniger als 67 % aufweist. <strong>Ihre</strong> Höhe<br />

beträgt 50 % <strong>der</strong> Vollrente. Ist se<strong>in</strong>e Invalidität<br />

hauptsächlich durch psychische Erkrankungen<br />

GRIECHENLAND<br />

bed<strong>in</strong>gt, hat er Anspruch auf 75 % <strong>der</strong> vollen<br />

Rente.<br />

5. Alter<br />

Zum Bezug <strong>der</strong> Altersrente müssen Sie e<strong>in</strong>e<br />

vorgeschriebene Altersgrenze erreicht, e<strong>in</strong>e<br />

bestimmte Anzahl von Ar<strong>bei</strong>tstagen geleistet und<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Fällen beson<strong>der</strong>e Voraussetzungen<br />

erfüllt haben.<br />

Haben Sie m<strong>in</strong>destens 4 500 Ar<strong>bei</strong>tstage geleistet,<br />

wird Ihnen die volle Altersrente <strong>bei</strong> Vollendung<br />

des 65. (<strong>bei</strong> Frauen des 60.) Lebensjahres gewährt.<br />

Haben Sie m<strong>in</strong>destens 10 000 Ar<strong>bei</strong>tstage<br />

geleistet, wird Ihnen die volle Altersrente <strong>bei</strong><br />

Vollendung des 62. (<strong>bei</strong> Frauen des 57.) Lebensjahres<br />

gewährt.<br />

Üben Sie e<strong>in</strong>e schwere und gesundheitsschädliche<br />

Tätigkeit aus, wird Ihnen die volle Altersrente <strong>bei</strong><br />

Vollendung des 60. (<strong>bei</strong> Frauen des 55.) Lebensjahres<br />

gewährt. Sie müssen jedoch m<strong>in</strong>destens<br />

4 500 Ar<strong>bei</strong>tstage geleistet haben, davon 4 / 5 mit<br />

schwerer und gesundheitsschädlicher Tätigkeit<br />

und m<strong>in</strong>destens 1 000 Ar<strong>bei</strong>tstage <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong><br />

letzten zehn Jahre vor Erreichung <strong>der</strong> Altersgrenze<br />

o<strong>der</strong> vor E<strong>in</strong>reichung des Rentenantrages.<br />

Haben Sie m<strong>in</strong>destens 10 500 Ar<strong>bei</strong>tstage (etwa<br />

35 Jahre) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er abhängigen Tätigkeit geleistet,<br />

wird Ihnen die volle Altersrente <strong>bei</strong> Vollendung<br />

des 58. Lebensjahres (für Männer und Frauen)<br />

gewährt.<br />

Seit dem 29.12.2000 haben Versicherte, die<br />

m<strong>in</strong>destens 10 500 Versicherungstage als Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

geleistet haben, davon m<strong>in</strong>destens 7 500<br />

mit schwerer und gesundheitsschädlicher<br />

Tätigkeit,<br />

— das 55. Lebensjahr vollendet haben,<br />

Anspruch auf die volle Altersrente;<br />

— das 53. Lebensjahr vollendet haben,<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e Altersrente, die für jeden<br />

zur Erreichung <strong>der</strong> obigen Altersgrenze<br />

fehlenden Monat um 0,005 % <strong>der</strong> vollen<br />

Rente gekürzt wird.<br />

Mütter von ledigen K<strong>in</strong><strong>der</strong>n unter 18 Jahren<br />

erhalten e<strong>in</strong>e volle Altersrente <strong>bei</strong> Vollendung<br />

des 55. Lebensjahres, wenn sie 5 500 Ar<strong>bei</strong>tstage<br />

geleistet haben und ke<strong>in</strong>e sonstige Eigenrente von<br />

IKA o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Versicherungsträger<br />

beziehen.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich,<br />

die Rente zwei o<strong>der</strong> selbst fünf Jahre früher als<br />

vorstehend aufgeführt zu erhalten; <strong>in</strong> diesem Fall<br />

wird <strong>Ihre</strong> Rente jedoch für jeden bis zur vorgeschriebenen<br />

Altersgrenze fehlenden Monat um<br />

0,5 % gekürzt. Zusätzliche Erläuterungen<br />

bezüglich <strong>der</strong> gekürzten Altersrente können <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> zuständigen IKA-Geschäftsstelle e<strong>in</strong>geholt<br />

werden.<br />

53


E<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tstag entspricht e<strong>in</strong>em Versicherungstag<br />

e<strong>in</strong>schließlich bezahlter Urlaubstage. Wenn es für<br />

die Begründung des Anspruchs auf Altersrente<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist, können bis zu 200 Tage, an denen<br />

Krankengeld, und 200 Tage, an denen Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

bezogen wurde, berücksichtigt werden,<br />

sofern sie <strong>in</strong> die zehn Jahre vor Antragstellung<br />

fallen. Außerdem können, falls erfor<strong>der</strong>lich, auch<br />

die Zeiten angerechnet werden, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e<br />

Invaliditätsrente gewährt wurde.<br />

Die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-Mitgliedstaat zurückgelegten<br />

Versicherungszeiten werden zu den<br />

griechischen Versicherungszeiten h<strong>in</strong>zugerechnet.<br />

Sollten Sie Versicherungszeiten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Mitgliedstaat zurückgelegt haben, müssen Sie dies<br />

<strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m Rentenantrag angeben und alle <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m<br />

Besitz bef<strong>in</strong>dlichen entsprechenden Versicherungsunterlagen<br />

<strong>bei</strong>fügen.<br />

� Formalitäten<br />

Der Antrag auf Altersrente ist <strong>bei</strong> <strong>der</strong> örtlichen<br />

IKA-Geschäftsstelle e<strong>in</strong>zureichen, wo<strong>bei</strong> folgende<br />

Unterlagen <strong>bei</strong>zufügen s<strong>in</strong>d:<br />

— alle Versicherungsunterlagen (Versicherungsbuch,<br />

DATE usw.);<br />

— Erklärung über den Zeitpunkt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tse<strong>in</strong>stellung;<br />

— wenn Sie verheiratet s<strong>in</strong>d und m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährige<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> haben, Heiratsurkunde und Geburtsurkunde<br />

<strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>;<br />

— wenn Sie K<strong>in</strong><strong>der</strong> haben, die studieren o<strong>der</strong><br />

ar<strong>bei</strong>tsunfähig s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e Studienbesche<strong>in</strong>igung<br />

bzw. e<strong>in</strong> Gutachten des zuständigen<br />

Gesundheitsausschusses;<br />

— außerdem ist Ihr Geburtsdatum anzugeben,<br />

das durch Vorlage <strong>Ihre</strong>s Personalausweises zu<br />

bestätigen ist.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Alters- und Invalidenrente<br />

Die Grundrente <strong>bei</strong> Alter und Invalidität richtet<br />

sich nach den vom Versicherten geleisteten<br />

Ar<strong>bei</strong>tstagen und nach <strong>der</strong> Versicherungsklasse,<br />

<strong>in</strong> die er aufgrund se<strong>in</strong>es Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes <strong>in</strong> den<br />

letzten fünf Jahren vor se<strong>in</strong>em Rentenantritt<br />

e<strong>in</strong>gestuft wird.<br />

Diese Grundrente erhöht sich<br />

— wenn die Ehefrau ke<strong>in</strong>er Beschäftigung<br />

nachgeht und ke<strong>in</strong>e Rente bezieht;<br />

— für (bis zu 3) K<strong>in</strong><strong>der</strong>, sofern sie ledig s<strong>in</strong>d,<br />

nicht ar<strong>bei</strong>ten, ke<strong>in</strong>e Rente beziehen, das 18.<br />

Lebensjahr o<strong>der</strong> (wenn sie an e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>- o<strong>der</strong><br />

ausländischen Hochschule studieren) das 24.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet haben o<strong>der</strong><br />

wenn sie ar<strong>bei</strong>tsunfähig s<strong>in</strong>d und diese<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit vor Vollendung des 18.<br />

Lebensjahres aufgetreten ist und für die <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>e Ehepartner, sofern er e<strong>in</strong>e Rente<br />

bezieht, ke<strong>in</strong>en Steigerungsbetrag erhält.<br />

6. H<strong>in</strong>terbliebene, Sterbegeld<br />

Die Familienangehörigen e<strong>in</strong>es Versicherten<br />

haben Rentenanspruch, wenn <strong>der</strong> Versicherte bis<br />

zu se<strong>in</strong>em Tod <strong>in</strong>sgesamt 4 500 Ar<strong>bei</strong>tstage o<strong>der</strong><br />

1 500 Ar<strong>bei</strong>tstage, und hiervon 300 <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong><br />

letzten fünf Jahre vor dem Todesjahr, zurückgelegt<br />

hat. Ist jedoch <strong>der</strong> Tod des Versicherten durch<br />

e<strong>in</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsunfall hervorgerufen worden, haben<br />

se<strong>in</strong>e Familienangehörigen ungeachtet <strong>der</strong> geleisteten<br />

Ar<strong>bei</strong>tstage Anspruch auf Rente. Wurde <strong>der</strong><br />

Tod des Versicherten durch e<strong>in</strong>en nicht ar<strong>bei</strong>tsbed<strong>in</strong>gten<br />

Unfall verursacht, ist die Hälfte <strong>der</strong><br />

angegebenen Zahl an Ar<strong>bei</strong>tstagen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Die Familienangehörigen e<strong>in</strong>es Verstorbenen, <strong>der</strong><br />

von IKA e<strong>in</strong>e Invaliditäts- o<strong>der</strong> Altersrente<br />

bezogen hatte, erhalten die H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

ohne erneute Überprüfung <strong>der</strong> zeitlichen Voraussetzungen.<br />

E<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tstag entspricht e<strong>in</strong>em Versicherungstag<br />

e<strong>in</strong>schließlich bezahlter Urlaubstage.<br />

Die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat zurückgelegten<br />

Versicherungszeiten werden zu den griechischen<br />

Versicherungszeiten h<strong>in</strong>zugerechnet. Sollte<br />

<strong>der</strong> Verstorbene Versicherungszeiten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat zurückgelegt haben,<br />

müssen Sie dies <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m Rentenantrag angeben<br />

und alle <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m Besitz bef<strong>in</strong>dlichen entsprechenden<br />

Versicherungsunterlagen <strong>bei</strong>fügen.<br />

� Familienangehörige<br />

Falls e<strong>in</strong> IKA-Versicherter o<strong>der</strong> -Rentner verstirbt,<br />

haben se<strong>in</strong>e Familienangehörigen (anspruchsberechtigte<br />

Familienangehörige) Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente:<br />

— <strong>der</strong> überlebende Ehepartner zunächst für drei<br />

Jahre; falls dieser dann das 40. Lebensjahr<br />

vollendet hat, verlängert sich die Rentengewährung;<br />

— die K<strong>in</strong><strong>der</strong>, sofern sie ledig s<strong>in</strong>d, nicht<br />

ar<strong>bei</strong>ten, ke<strong>in</strong>e Rente beziehen und das 18.<br />

Lebensjahr o<strong>der</strong>, wenn sie im In- o<strong>der</strong><br />

Ausland an e<strong>in</strong>er Hochschule studieren, das<br />

24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben<br />

o<strong>der</strong> wenn sie Vollwaisen s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> wenn ihr<br />

Lebensunterhalt von dem verstorbenen, vom<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Elternteil verlassenen Elternteil bestritten<br />

wurde. K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die ar<strong>bei</strong>tsunfähig s<strong>in</strong>d<br />

und <strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit vor dem 18.<br />

Lebensjahr aufgetreten ist, haben ohne Altersgrenze<br />

Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente;<br />

— die Enkelk<strong>in</strong><strong>der</strong> und Stiefk<strong>in</strong><strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Eltern<br />

verstorben s<strong>in</strong>d, sofern ihr Lebensunterhalt<br />

vom Verstorbenen bestritten wurde;<br />

— die natürlichen Eltern o<strong>der</strong> Adoptiveltern,<br />

sofern ihr Lebensunterhalt hauptsächlich<br />

vom Verstorbenen bestritten wurde.<br />

54 GRIECHENLAND


Tritt <strong>der</strong> Tod des versicherten Ehepartners<br />

<strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> ersten sechs Monate <strong>der</strong> Ehe e<strong>in</strong>,<br />

hat die Witwe bzw. <strong>der</strong> Witwer ke<strong>in</strong>en Rentenanspruch.<br />

Die Witwe ist jedoch anspruchsberechtigt,<br />

wenn <strong>der</strong> Tod durch Unfall verursacht wurde,<br />

wenn e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d geboren o<strong>der</strong> durch die Heirat für<br />

ehelich erklärt wurde o<strong>der</strong> wenn sie schwanger<br />

ist.<br />

Tritt <strong>der</strong> Tod des Ehepartners, <strong>der</strong> Rentner ist,<br />

<strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> ersten 24 Monate <strong>der</strong> Ehe e<strong>in</strong>, hat<br />

die Witwe bzw. <strong>der</strong> Witwer ke<strong>in</strong>en Rentenanspruch.<br />

� Leistungshöhe<br />

Die Rente, auf die die Witwe bzw. <strong>der</strong> Witwer<br />

Anspruch hat, beträgt 70 % <strong>der</strong> Altersrente, auf<br />

die <strong>der</strong> verstorbene Ehepartner Anspruch gehabt<br />

hätte (bzw. wenn er/sie e<strong>in</strong>e Rente bezogen hatte).<br />

Im Falle <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verheiratung erlischt <strong>der</strong><br />

Rentenanspruch.<br />

Die Waisenrente beträgt 20 % <strong>der</strong> Altersrente, auf<br />

die <strong>der</strong> Verstorbene Anspruch gehabt hätte bzw.<br />

hatte. Vollwaisen erhalten e<strong>in</strong>e Rente <strong>in</strong> Höhe von<br />

60 %.<br />

Die H<strong>in</strong>terbliebenenrenten zusammen dürfen<br />

nicht höher se<strong>in</strong> als die Rente, auf die <strong>der</strong><br />

Verstorbene Anspruch gehabt hätte bzw. hatte.<br />

Bei Vollwaisen darf die Leistung höchstens 80 %<br />

dieser Rente ausmachen. Überschreitet die<br />

Summe <strong>der</strong> Renten diesen Satz, wird die Rente<br />

jedes Berechtigten anteilig gekürzt.<br />

� Formalitäten<br />

Zur Gewährung <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenrente s<strong>in</strong>d mit<br />

Ausnahme <strong>der</strong> Geburtsurkunde die gleichen Unterlagen<br />

wie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Altersrente erfor<strong>der</strong>lich (siehe<br />

Abschnitt 5). Außerdem s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Sterbeurkunde<br />

und e<strong>in</strong>e Urkunde (ausgestellt von <strong>der</strong> Stadt o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de) vorzulegen, aus <strong>der</strong> hervorgeht,<br />

wie sich die Familie des Verstorbenen zusammensetzt.<br />

Zur Erlangung e<strong>in</strong>er Rente ist e<strong>in</strong> Antrag <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

örtlichen IKA-Geschäftsstelle zu stellen. Wenn Sie<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-Mitgliedstaat wohnen,<br />

können Sie den Antrag <strong>bei</strong> dem Rentenversicherungsträger<br />

<strong>Ihre</strong>s Wohnlandes e<strong>in</strong>reichen.<br />

� Sterbegeld<br />

Im Falle des Todes wird <strong>der</strong> Witwe/dem Witwer<br />

o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Person, die für die Bestattungskosten<br />

aufkommt, Sterbegeld <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>maligen<br />

Pauschbetrages gewährt, <strong>der</strong> das Achtfache des<br />

Referenztagelohnes <strong>der</strong> obersten Versicherungsklasse<br />

beträgt.<br />

Sterbegeld wird für IKA-Stammversicherte, IKA-<br />

Rentner sowie Versicherte und Rentner sonstiger<br />

GRIECHENLAND<br />

Versicherungsträger, die <strong>bei</strong> IKA krankenversichert<br />

waren, gewährt.<br />

Im Falle des Todes von Familienangehörigen e<strong>in</strong>er<br />

dieser Personen wird ke<strong>in</strong> Sterbegeld gezahlt,<br />

außer, wenn sie e<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

bezogen hatten.<br />

Voraussetzung für die Gewährung von Sterbegeld<br />

ist, dass <strong>der</strong> Versicherte m<strong>in</strong>destens 100 Ar<strong>bei</strong>tstage<br />

geleistet hat, entwe<strong>der</strong> während des se<strong>in</strong>em<br />

Tod voraufgegangenen Kalen<strong>der</strong>jahres o<strong>der</strong><br />

während <strong>der</strong> letzten 15 Monate, wo<strong>bei</strong> allerd<strong>in</strong>gs<br />

die Ar<strong>bei</strong>tstage <strong>der</strong> letzten drei Monate nicht<br />

angerechnet werden. Handelt es sich um e<strong>in</strong>en<br />

Rentenempfänger, muss er krankenversichert<br />

gewesen se<strong>in</strong>.<br />

Für die Gewährung des Sterbegeldes an die<br />

Witwe/den Witwer ist <strong>der</strong> zuständigen IKA-Geschäftsstelle<br />

<strong>der</strong> Versicherungs- und Beitragsausweis<br />

(DATE) o<strong>der</strong> das Rentenbuch sowie das<br />

Gesundheitsbuch des verstorbenen Ehepartners<br />

und die standesamtliche Sterbeurkunde vorzulegen.<br />

Für die Auszahlung des Sterbegeldes ist<br />

außerdem die quittierte Rechnung des Bestattungsunternehmens<br />

e<strong>in</strong>zureichen.<br />

7. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

Für die Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung ist die Landesanstalt<br />

für Ar<strong>bei</strong>t (OAED) zuständig, die den<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosen im Rahmen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

folgende Leistungen garantiert:<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslosengeld;<br />

— Krankenversicherung.<br />

In <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung s<strong>in</strong>d automatisch<br />

alle abhängig beschäftigten Personen erfasst, die<br />

<strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em Sozialversicherungsträger krankenversichert<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Sie haben Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosengeld, wenn<br />

Sie jede <strong>der</strong> nachstehenden Voraussetzungen<br />

erfüllen: Wenn<br />

— Sie ohne Ihr Verschulden entlassen worden<br />

s<strong>in</strong>d;<br />

— Sie ar<strong>bei</strong>tsfähig und -willig s<strong>in</strong>d;<br />

— Sie m<strong>in</strong>destens 16 Jahre alt s<strong>in</strong>d;<br />

— Sie sich persönlich <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsamt angemeldet<br />

haben;<br />

— Sie für die Ar<strong>bei</strong>t zur Verfügung stehen;<br />

— Sie <strong>in</strong> den letzten 14 Monaten vor Beendigung<br />

<strong>Ihre</strong>s Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses m<strong>in</strong>destens<br />

125 Tage <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

nachweisen können; die Ar<strong>bei</strong>tstage <strong>der</strong><br />

letzten zwei Monate werden nicht dazugerechnet.<br />

55


Wenn Sie zum ersten Mal Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

erhalten, müssen Sie darüber h<strong>in</strong>aus <strong>in</strong> den<br />

letzten zwei Jahren vor Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />

Leistung m<strong>in</strong>destens 80 Ar<strong>bei</strong>tstage pro Jahr<br />

zurückgelegt haben. Falls erfor<strong>der</strong>lich, werden<br />

Beschäftigungszeiten, die Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

EU-Mitgliedstaat zurückgelegt haben, berücksichtigt,<br />

wenn Sie den Vordruck E 301 e<strong>in</strong>reichen, den<br />

Ihnen die Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung des Landes<br />

ausstellt, <strong>in</strong> dem Sie zuletzt beschäftigt waren.<br />

� Leistungshöhe<br />

Das Ar<strong>bei</strong>tslosengeld besteht aus e<strong>in</strong>em Grundbetrag<br />

und Steigerungsbeträgen für die unterhaltsberechtigten<br />

Familienangehörigen. Die Grundleistung<br />

beträgt 40 % <strong>Ihre</strong>s Verdienstes zur Zeit <strong>der</strong><br />

Entlassung; was die Angestellten betrifft, s<strong>in</strong>d es<br />

50 % des Gehaltes, jedoch nicht weniger als 2 /3<br />

des Lohnes e<strong>in</strong>es ungelernten Ar<strong>bei</strong>ters.<br />

Der Grundbetrag wird um 10 % für jeden unterhaltsberechtigten<br />

Familienangehörigen erhöht.<br />

� Leistungsdauer<br />

Die Dauer <strong>der</strong> Zahlung von Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

hängt ab von <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tstage, die Sie<br />

<strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> voraufgegangenen 14 Monate<br />

geleistet haben.<br />

Bei m<strong>in</strong>destens 125 Ar<strong>bei</strong>tstagen beträgt die Leistungsdauer<br />

fünf Monate, <strong>bei</strong> m<strong>in</strong>destens 150<br />

Ar<strong>bei</strong>tstagen sechs Monate, <strong>bei</strong> m<strong>in</strong>destens 200<br />

Ar<strong>bei</strong>tstagen acht Monate, <strong>bei</strong> m<strong>in</strong>destens 220<br />

Ar<strong>bei</strong>tstagen zehn Monate und <strong>bei</strong> m<strong>in</strong>destens<br />

250 Ar<strong>bei</strong>tstagen 12 Monate.<br />

Das Ar<strong>bei</strong>tslosengeld wird Ihnen für 25 Tage im<br />

Monat gewährt. Wenn die oben angeführte Leistungsdauer<br />

abgelaufen ist und Sie wie<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

beziehen wollen, müssen Sie von<br />

neuem die vorgeschriebenen Ar<strong>bei</strong>tstage geleistet<br />

haben.<br />

Die Zahlung des Ar<strong>bei</strong>tslosengeldes wird e<strong>in</strong>gestellt,<br />

wenn Sie e<strong>in</strong>e Tätigkeit aufgenommen<br />

haben o<strong>der</strong> vorübergehend ar<strong>bei</strong>tsunfähig s<strong>in</strong>d.<br />

Der Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosengeld erlischt mit<br />

dem Tod des Ar<strong>bei</strong>tslosen, <strong>bei</strong> Rentenbezug,<br />

ständiger Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit und <strong>in</strong> dem Fall, <strong>in</strong><br />

dem sich <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslose nicht zur Verfügung des<br />

Ar<strong>bei</strong>tsamtes hält.<br />

� Formalitäten<br />

Zum Bezug des Ar<strong>bei</strong>tslosengeldes müssen Sie<br />

sich persönlich <strong>bei</strong> dem Ar<strong>bei</strong>tsamt <strong>Ihre</strong>s<br />

Wohnortes gemeldet und <strong>in</strong>nerhalb von 60<br />

Tagen nach Auflösung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

e<strong>in</strong>en Antrag gestellt haben.<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld wird nur dann gewährt, wenn die<br />

Vermittlungsstelle Ihnen ke<strong>in</strong>e geeignete Ar<strong>bei</strong>t<br />

vermitteln kann.<br />

Dem Antrag s<strong>in</strong>d folgende Unterlagen <strong>bei</strong>zufügen:<br />

— Ihr Versicherungsbuch (das von IKA ausgestellte<br />

DATE o<strong>der</strong> sonstiges Versicherungsbuch);<br />

— Kündigung des Ar<strong>bei</strong>tsvertrages;<br />

— Erklärung, dass Sie ke<strong>in</strong>er Beschäftigung<br />

nachgehen und die Aufnahme e<strong>in</strong>er neuen<br />

Tätigkeit dem Ar<strong>bei</strong>tsamt melden werden;<br />

— Gesundheitsbuch <strong>Ihre</strong>r unterhaltsberechtigten<br />

Familienangehörigen.<br />

� Wenn Sie Ar<strong>bei</strong>tslosengeld beziehen und<br />

krank werden<br />

Zur Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen für die<br />

Gewährung von Sachleistungen <strong>bei</strong> Krankheit<br />

werden die Tage, an denen Sie Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

beziehen, von dem Träger, <strong>bei</strong> dem Sie krankenversichert<br />

s<strong>in</strong>d, den Ar<strong>bei</strong>tstagen gleichgestellt.<br />

Werden Sie <strong>in</strong> dem Zeitraum, <strong>in</strong> dem Sie Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

erhalten, <strong>in</strong>folge von Krankheit ar<strong>bei</strong>tsunfähig,<br />

können Sie weitere fünf Tage Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

beziehen, ohne dass Sie jedoch<br />

gleichzeitig Anspruch auf Krankengeld haben.<br />

S<strong>in</strong>d Sie weiterh<strong>in</strong> krank, wird die Zahlung des<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeldes e<strong>in</strong>gestellt und Sie erhalten<br />

Krankengeld, sofern Sie <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>m Krankenversicherungsträger<br />

anspruchsberechtigt s<strong>in</strong>d.<br />

� Wenn Sie aus e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-<br />

Mitgliedstaat kommen, um <strong>in</strong><br />

Griechenland e<strong>in</strong>e Beschäftigung zu<br />

suchen<br />

Wenn Sie von e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-Mitgliedstaat<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld beziehen und die Genehmigung<br />

erhalten haben, sich zur Ar<strong>bei</strong>tsuche nach Griechenland<br />

zu begeben, müssen Sie sich <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>r<br />

Ankunft <strong>in</strong> Griechenland <strong>in</strong>nerhalb von sieben<br />

Tagen persönlich <strong>bei</strong>m zuständigen Ar<strong>bei</strong>tsamt<br />

melden, wenn Sie weiterh<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

beziehen wollen. Zu diesem Zweck müssen Sie<br />

sich vor <strong>Ihre</strong>r Abreise den Vordruck E 303<br />

ausstellen lassen und diesen dem Ar<strong>bei</strong>tsamt<br />

vorlegen.<br />

� Wenn Sie sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-<br />

Mitgliedstaat begeben, um dort e<strong>in</strong>e<br />

Beschäftigung zu suchen<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> Griechenland Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

beziehen, behalten Sie den Anspruch darauf,<br />

wenn Sie sich zwecks Ar<strong>bei</strong>tsuche <strong>in</strong> an<strong>der</strong>e EU-<br />

<strong>Mitgliedstaaten</strong> begeben, sofern Sie vor <strong>Ihre</strong>r<br />

Abreise m<strong>in</strong>destens vier Wochen lang als Ar<strong>bei</strong>tsuchen<strong>der</strong><br />

<strong>in</strong> Griechenland gemeldet waren. Ihr<br />

Anspruch auf das von Griechenland gezahlte<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld bleibt höchstens drei Monate<br />

lang erhalten. Kehren Sie <strong>in</strong>nerhalb dieser drei<br />

Monate nicht nach Griechenland zurück,<br />

verlieren Sie ihre Ansprüche.<br />

56 GRIECHENLAND


8. Familienleistungen<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>e Tätigkeit als Ar<strong>bei</strong>tnehmer ausüben<br />

und <strong>bei</strong> <strong>der</strong> IKA, <strong>der</strong> OAED o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Pflichtversicherungsträger für Ar<strong>bei</strong>tnehmer versichert<br />

s<strong>in</strong>d, haben Sie Anspruch auf Familienleistungen,<br />

die von <strong>der</strong> Landesanstalt für Ar<strong>bei</strong>t<br />

(OAED) gewährt werden.<br />

Sie haben Anspruch auf Familienleistungen für die<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die <strong>in</strong> Griechenland o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union wohnen,<br />

sofern<br />

— Sie Ar<strong>bei</strong>tnehmer s<strong>in</strong>d und m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong><br />

K<strong>in</strong>d unterhalten;<br />

— Sie 50 Ar<strong>bei</strong>tstage <strong>in</strong>nerhalb des voraufgegangenen<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres geleistet und dafür<br />

Beiträge entrichtet haben;<br />

— <strong>der</strong> für Sie geltende Tarifvertrag <strong>Ihre</strong>n Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

nicht zur Zahlung von Familienleistungen<br />

verpflichtet, <strong>der</strong>en Höhe den Betrag <strong>der</strong><br />

OAED-Leistung überschreitet.<br />

Anspruchsberechtigt s<strong>in</strong>d folgende Personen:<br />

— die Eltern (Vater o<strong>der</strong> Mutter) für ihre unverheirateten<br />

unterhaltsberechtigten K<strong>in</strong><strong>der</strong>,<br />

sofern diese das 18., <strong>bei</strong> Studium das 22.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet haben o<strong>der</strong><br />

(unabhängig vom Alter) nicht ar<strong>bei</strong>tsfähig<br />

s<strong>in</strong>d. Die Mutter wird als anspruchsberechtigt<br />

betrachtet, wenn sie die erfor<strong>der</strong>lichen Voraussetzungen<br />

erfüllt und <strong>der</strong> Vater aus irgende<strong>in</strong>em<br />

Grund ke<strong>in</strong>en Anspruch auf OAED-<br />

Leistungen hat;<br />

— <strong>der</strong> Großvater o<strong>der</strong> die Großmutter, <strong>der</strong><br />

Bru<strong>der</strong> o<strong>der</strong> die Schwester, <strong>der</strong> Onkel o<strong>der</strong><br />

die Tante, sofern sie Voll- o<strong>der</strong> Halbwaisen<br />

unterhalten und, im Falle <strong>der</strong> Halbwaisen,<br />

<strong>der</strong> lebende Elternteil die Bed<strong>in</strong>gungen für<br />

die Gewährung <strong>der</strong> Familien<strong>bei</strong>hilfe nicht<br />

erfüllt.<br />

� Leistungshöhe<br />

Die Familien<strong>bei</strong>hilfe wird Ihnen ab dem ersten<br />

K<strong>in</strong>d für alle K<strong>in</strong><strong>der</strong> gewährt. Die Leistungshöhe<br />

hängt von <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> sowie dem<br />

jährlichen E<strong>in</strong>kommen <strong>Ihre</strong>r Familie ab.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen – zum<br />

Beispiel wenn e<strong>in</strong> Elternteil verwitwet o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Ehepartner <strong>in</strong>valide ist o<strong>der</strong> Militärdienst leistet,<br />

wenn außereheliche o<strong>der</strong> erwerbsunfähige K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

vorhanden s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> wenn es sich um Personen<br />

handelt, die Vollwaisen unterhalten – kann die<br />

Familien<strong>bei</strong>hilfe erhöht werden.<br />

� Formalitäten<br />

Sie müssen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> örtlichen OAED-Stelle e<strong>in</strong>en<br />

Antrag stellen, dem das Versicherungsbuch (das<br />

von IKA ausgestellte DATE o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> sonstiges<br />

GRIECHENLAND<br />

Versicherungsbuch) sowie die standesamtliche<br />

Geburtsurkunde des K<strong>in</strong>des <strong>bei</strong>zufügen ist.<br />

Für den Bezug <strong>der</strong> Familien<strong>bei</strong>hilfe für die K<strong>in</strong><strong>der</strong>,<br />

die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat als Griechenland<br />

wohnen, ist <strong>der</strong> Vordruck E 401 e<strong>in</strong>zureichen,<br />

aus dem die Zusammensetzung <strong>Ihre</strong>r<br />

Familie hervorgeht. Für weitere Auskünfte über<br />

die Familien<strong>bei</strong>hilfe steht Ihnen die örtliche<br />

OAED-Stelle zur Verfügung.<br />

9. Weitere Auskünfte<br />

IKA, <strong>der</strong> bedeutendste Versicherungsträger <strong>in</strong><br />

Griechenland, ist für alle Zweige <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n<br />

<strong>Sicherheit</strong> zuständig, mit Ausnahme <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

und <strong>der</strong> Familienleistungen, die<br />

<strong>in</strong> den Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> OAED fallen.<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> Griechenland wohnen und Zweifel<br />

über <strong>Ihre</strong> Ansprüche und Verpflichtungen auf dem<br />

Gebiet <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> haben, wenden Sie<br />

sich bitte an die IKA-Geschäftsstelle (ypokatástima)<br />

<strong>Ihre</strong>s Wohnortes.<br />

E<strong>in</strong>ige Personengruppen s<strong>in</strong>d nicht <strong>bei</strong> IKA versichert.<br />

Die meisten von ihnen gehören <strong>der</strong> TAE<br />

(Versicherungskasse <strong>der</strong> Selbständigen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Handeltreibenden), <strong>der</strong> TEVE (Versicherungskasse<br />

für Selbständige, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für<br />

Handwerker und Kle<strong>in</strong>gewerbetreibende), <strong>der</strong><br />

TSMEDE (Versicherungskasse für Ingenieure)<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> OGA (Versicherungsanstalt für die Landwirtschaft)<br />

an. Neben diesen Hauptversicherungsträgern<br />

gibt es e<strong>in</strong>e große Anzahl von Son<strong>der</strong>systemen<br />

für Personen, die <strong>in</strong> verschiedenen<br />

Wirtschaftszweigen tätig s<strong>in</strong>d. Sollten Sie <strong>bei</strong><br />

e<strong>in</strong>em dieser Systeme versichert se<strong>in</strong>, kann IKA<br />

Ihnen weitere Auskünfte erteilen.<br />

IKA – Idryma Ko<strong>in</strong>onikon Asfaliseon (Anstalt für<br />

Soziale <strong>Sicherheit</strong>), Agiou Konstant<strong>in</strong>ou 8, GR-<br />

10241 Athen,Tel. (30-1) 523 60 61<br />

OAED – Organismos Apascholiseos Ergatikou<br />

Dynamikou (Landesanstalt für Ar<strong>bei</strong>t), Ethnikis<br />

Antistasis Ano Kalamaki, GR-16610 Athen, Tel.<br />

(30-1) 994 28 10-19<br />

TAE – Asfaliseos Emporon (Versicherungskasse <strong>der</strong><br />

Handeltreibenden), Voulis 8-10, GR-10562<br />

Athen, Tel. (30-1) 322 83 91<br />

TEVE – Tameio Epangelmation Viotechnon Elladas<br />

(Versicherungskasse für Handwerker und Kle<strong>in</strong>gewerbetreibende),<br />

Agiou Konstant<strong>in</strong>ou 5, GR-<br />

10431 Athen, Tel. (30-1) 523 33 30<br />

TSMEDE – Tameio Syntaxeon Michanikon kai<br />

Ergolipton Dimosion Ergon (Versicherungskasse<br />

für Ingenieure) Kolokotroni 4, GR-10561 Athen,<br />

Tel. (30-1) 324 65 86<br />

OGA – Organismos Georgikon Asfaliseon (Versicherungsanstalt<br />

für die Landwirtschaft), Patision<br />

30, GR-10170 Athen, Tel. (30-1) 360 70 11<br />

57


1. E<strong>in</strong>leitung<br />

Das System <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> (Seguridad<br />

Social) <strong>in</strong> Spanien umfasst <strong>bei</strong>tragsabhängige und<br />

<strong>bei</strong>tragsunabhängige Leistungen.<br />

� Beitragsabhängige Leistungen<br />

Es gibt sechs wichtige <strong>bei</strong>tragsabhängige Systeme:<br />

— e<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>es System, <strong>in</strong> dem alle nicht<br />

unter e<strong>in</strong> Son<strong>der</strong>system fallende Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

sowie e<strong>in</strong>ige Gruppen von Beamten<br />

erfasst s<strong>in</strong>d;<br />

— je e<strong>in</strong> Son<strong>der</strong>system für Landwirtschaft, Selbständige,<br />

Hausangestellte, Bergleute,<br />

Seeleute und Fischer.<br />

Daneben gibt es <strong>bei</strong>tragsabhängige Son<strong>der</strong>systeme<br />

für Beamte und e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Versicherung<br />

für Studierende (Seguro Escolar).<br />

Es handelt sich hier<strong>bei</strong> um Pflichtversicherungen;<br />

je<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer ist verpflichtet, Beiträge zu<br />

dem se<strong>in</strong>em Tätigkeitsgebiet entsprechenden<br />

System zu entrichten. Niemand kann aufgrund<br />

e<strong>in</strong> und <strong>der</strong>selben Beschäftigung gleichzeitig <strong>in</strong><br />

zwei Systemen versichert se<strong>in</strong>.<br />

� Beitragsunabhängige Leistungen<br />

Die <strong>bei</strong>tragsunabhängigen Leistungen s<strong>in</strong>d für<br />

Personen bestimmt, die Hilfe benötigen und über<br />

ke<strong>in</strong>e ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres<br />

Lebensunterhalts verfügen, obwohl sie zu ke<strong>in</strong>er<br />

Zeit o<strong>der</strong> nicht lange genug Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

entrichtet haben, um Anspruch auf <strong>bei</strong>tragsabhängige<br />

Leistungen zu haben.<br />

Zu den <strong>bei</strong>tragsunabhängigen Leistungen gehören:<br />

— Sachleistungen <strong>bei</strong> Krankheit;<br />

— Alters- und Invaliditätsrenten;<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe (subsidio por desempleo);<br />

— K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld.<br />

Unabhängig davon können e<strong>in</strong>zelne Personengruppen<br />

zusätzliche Sozialleistungen vom Staat<br />

o<strong>der</strong> von den Gebietskörperschaften erhalten.<br />

Diese Leistungen werden hauptsächlich älteren<br />

und beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten Personen gewährt.<br />

� Freiwillige Versicherung<br />

In Spanien ist es nicht möglich, sich <strong>bei</strong>m<br />

allgeme<strong>in</strong>en System <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> freiwillig<br />

zu versichern. Möglich ist jedoch die<br />

freiwillige Weiterversicherung <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em <strong>der</strong><br />

Pflichtversicherungssysteme (sowohl <strong>bei</strong>m allgeme<strong>in</strong>en<br />

System als auch <strong>bei</strong> den Son<strong>der</strong>systemen)<br />

nach Beendigung <strong>der</strong> Berufstätigkeit. Diese frei-<br />

SPANIEN<br />

SPANIEN<br />

willige Weiterversicherung kommt zustande durch<br />

e<strong>in</strong>en als „convenio especial“ (Son<strong>der</strong>vere<strong>in</strong>barung)<br />

bezeichneten Vertrag zwischen <strong>der</strong> betreffenden<br />

Person und <strong>der</strong> Dirección Prov<strong>in</strong>ical de la<br />

Tesorería General de la Seguridad Social (Prov<strong>in</strong>zdirektion<br />

<strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Kasse <strong>der</strong> Sozialen<br />

<strong>Sicherheit</strong>) bzw. <strong>der</strong> Dirección Prov<strong>in</strong>cial del<br />

Instituto Social de la Mar<strong>in</strong>a (Prov<strong>in</strong>zdirektion<br />

des Sozial<strong>in</strong>stituts für die Seefahrt). Die Anschriften<br />

dieser Sozialversicherungsträger f<strong>in</strong>den Sie <strong>in</strong><br />

Abschnitt 10.<br />

� Anmeldung<br />

Sobald Sie e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> Spanien<br />

aufnehmen, müssen Sie sich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

anmelden und <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> gesetzlich<br />

festgelegten Fristen Mitglied <strong>der</strong> für Sie zuständigen<br />

Versicherung werden. Als Selbständiger<br />

müssen Sie sich selbst anmelden und e<strong>in</strong>en<br />

Aufnahmeantrag stellen. Üben Sie e<strong>in</strong>e nicht<br />

selbständige Erwerbstätigkeit aus, ist Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

verpflichtet, Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

anzumelden.<br />

Die Mitgliedschaft <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherung ist<br />

während <strong>Ihre</strong>s gesamten Ar<strong>bei</strong>tslebens Pflicht. Die<br />

Mitgliedschaft beg<strong>in</strong>nt mit <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong><br />

ersten Erwerbstätigkeit.<br />

Bei <strong>der</strong> Anmeldung erhalten Sie e<strong>in</strong>e Anmeldebesche<strong>in</strong>igung<br />

(documento de afiliación), die <strong>Ihre</strong><br />

persönlichen Daten und die Daten <strong>Ihre</strong>r Familienangehörigen<br />

sowie e<strong>in</strong>e Mitglieds- bzw. Versicherungsnummer<br />

enthält. Bewahren Sie diese Besche<strong>in</strong>igung<br />

sorgfältig auf.<br />

Im Laufe <strong>Ihre</strong>s Berufslebens können Verän<strong>der</strong>ungen<br />

e<strong>in</strong>treten (Wechsel des Ar<strong>bei</strong>tsplatzes,<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit, Wehrdienst usw.). Diese Verän<strong>der</strong>ungen<br />

haben Auswirkungen auf <strong>Ihre</strong> versicherungsrechtliche<br />

Stellung. Sobald Sie e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit<br />

aufnehmen, müssen Sie Beiträge zur<br />

Sozialversicherung entrichten und s<strong>in</strong>d damit<br />

auch versichert. Die Beschäftigungs- und Beitragszeiten<br />

werden als Zeiten aktiver Mitgliedschaft<br />

(„altas“) bezeichnet. Zeiten <strong>der</strong> Erwerbslosigkeit<br />

werden als Zeiten ruhen<strong>der</strong><br />

Mitgliedschaft („bajas“) bezeichnet.<br />

Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen<br />

<strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> ist fast immer die aktive<br />

Mitgliedschaft („alta“). Allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Reihe<br />

von Situationen e<strong>in</strong>er aktiven Mitgliedschaft<br />

(„alta“) gleichgestellt, auch wenn die betreffende<br />

Person ke<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit ausübt.<br />

59


� Beiträge<br />

Die Höhe <strong>Ihre</strong>r Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

errechnet sich als Prozentsatz <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrundlage.<br />

Die Beitragssätze än<strong>der</strong>n sich<br />

normalerweise von Jahr zu Jahr.<br />

Beim allgeme<strong>in</strong>en System (Régimen General)<br />

entspricht die Beitragsbemessungsgrundlage<br />

ungefähr dem tatsächlichen Ar<strong>bei</strong>tsentgelt des<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmers. Es gibt jedoch e<strong>in</strong>e Untergrenze<br />

<strong>in</strong> Höhe des branchenübergreifenden M<strong>in</strong>destlohnes<br />

(SMI) <strong>bei</strong> Vollzeitbeschäftigung und e<strong>in</strong>e<br />

Obergrenze, die etwas mehr als dem Fünffachen<br />

des M<strong>in</strong>destlohnes entspricht.<br />

Beim Son<strong>der</strong>system für Selbständige (Régimen<br />

Especial de los Trabajadores Autónomos) werden<br />

Beiträge nur für nicht berufsbed<strong>in</strong>gte Versicherungsfälle<br />

wie etwa Krankheit entrichtet. Selbständige<br />

können sich freiwillig gegen Erwerbsunfähigkeit<br />

versichern, <strong>in</strong>dem sie die entsprechenden<br />

Beiträge entrichten. Die Bemessungsgrundlage<br />

wird vom Versicherten selbst <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Höhe<br />

zwischen <strong>der</strong> unteren und <strong>der</strong> oberen Bemessungsgrenze<br />

festgelegt.<br />

Bei Ar<strong>bei</strong>tnehmern ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber für die<br />

Abführung <strong>der</strong> Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge verantwortlich.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber führt sowohl se<strong>in</strong>en<br />

Beitragsanteil als auch den Ar<strong>bei</strong>tnehmeranteil ab.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tnehmeranteil wird genauso wie die<br />

Lohnsteuer vom Bruttolohn des Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />

e<strong>in</strong>behalten.<br />

Selbständige s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>gegen für die Entrichtung <strong>der</strong><br />

Beiträge selbst verantwortlich.<br />

� Sozialversicherungsträger<br />

Die Sozialversicherung umfasst sechs Träger: die<br />

Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS;<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Kasse <strong>der</strong> Sozialen <strong>Sicherheit</strong>), das<br />

Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS;<br />

Nationales Institut für <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong>), das<br />

Instituto Nacional de la Salud (Insalud; Nationales<br />

Gesundheits<strong>in</strong>stitut), das Instituto de Migraciones<br />

y Servicios Sociales (Imserso; Institut für Migration<br />

und <strong>soziale</strong> Dienste), das Instituto Nacional de<br />

Empleo (INEM; Nationales Institut für Beschäftigung)<br />

und das Instituto Social de la Mar<strong>in</strong>a (ISM;<br />

Sozial<strong>in</strong>stitut für die Seefahrt). Abschnitt 10<br />

enthält die Anschriften <strong>der</strong> Prov<strong>in</strong>zdirektionen<br />

dieser E<strong>in</strong>richtungen.<br />

Die Allgeme<strong>in</strong>e Kasse <strong>der</strong> Sozialen <strong>Sicherheit</strong><br />

(Tesorería General de Seguridad Social; TGSS) ist<br />

zuständig für die Anmeldung <strong>der</strong> Unternehmen,<br />

die Mitgliedschaft von Ar<strong>bei</strong>tnehmern und Selbständigen<br />

und die Überprüfung ihrer versicherungsrechtlichen<br />

Stellung als aktive Beitragszahler<br />

(„alta“), die E<strong>in</strong>ziehung <strong>der</strong> Beiträge, die Auszahlung<br />

aller Leistungen und die Ausstellung <strong>der</strong><br />

Vordrucke E 101, E 102 und E 103 im Zusam-<br />

menhang mit den für Wan<strong>der</strong>ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

geltenden Rechtsvorschriften.<br />

Das Nationale Institut für <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong><br />

(Instituto Nacional de la Seguridad Social, INSS)<br />

ist zuständig für die Bewilligung und Berechnung<br />

aller Geldleistungen (mit Ausnahme <strong>der</strong> Leistungen<br />

<strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit) <strong>bei</strong> allen Systemen (mit<br />

Ausnahme des Son<strong>der</strong>systems für Seeleute und<br />

Fischer und <strong>der</strong> nicht <strong>bei</strong>tragsabhängigen Altersund<br />

Invaliditätsrenten).<br />

Das Nationale Gesundheits<strong>in</strong>stitut (Instituto<br />

Nacional de la Salud, Insalud) ist zuständig für<br />

die Sachleistungen <strong>bei</strong> Krankheit. Ihr steht e<strong>in</strong><br />

eigenes Netz von Gesundheitszentren (centros<br />

sanitarios) zur Verfügung, an dem sich aber auch<br />

an<strong>der</strong>e Gesundheitszentren beteiligen können.<br />

Insalud ist für die Gesundheitsfürsorge <strong>in</strong> ganz<br />

Spanien zuständig mit Ausnahme <strong>der</strong> folgenden<br />

Autonomen Regionen, <strong>in</strong> denen die Gesundheitsfürsorge<br />

folgenden Stellen übertragen ist:<br />

— <strong>in</strong> Andalusien dem Andalusischen Gesundheitsdienst<br />

(SAS);<br />

— <strong>in</strong> Katalonien dem Katalanischen Gesundheits<strong>in</strong>stitut<br />

(Instituto Català de la Salut ICS);<br />

— <strong>in</strong> Valencia dem Valencianischen Gesundheitsdienst<br />

(Servasa);<br />

— im Baskenland dem Baskischen Gesundheitsdienst<br />

(Osakidetza);<br />

— <strong>in</strong> Navarra dem Navarresischen Gesundheitsdienst<br />

(Osasunbidea);<br />

— <strong>in</strong> Galicien dem Galicischen Gesundheitsdienst<br />

(Sergas);<br />

— auf den Kanarischen Inseln dem Kanarischen<br />

Gesundheitsdienst (Sercasa).<br />

Das Nationale Institut für Migration und <strong>soziale</strong><br />

Dienste (Instituto de Migraciones y Servicios<br />

Sociales, Imserso) verwaltet die <strong>bei</strong>tragsunabhängigen<br />

Renten und die Leistungen für ältere und<br />

beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te Menschen mit Ausnahme <strong>der</strong> re<strong>in</strong><br />

mediz<strong>in</strong>ischen Leistungen, die außer <strong>in</strong> Ceuta<br />

und Melilla von den autonomen Regionen<br />

verwaltet werden.<br />

Das Nationale Institut für Beschäftigung (Instituto<br />

Nacional de Empleo, INEM) ist zuständig für die<br />

Verwaltung und Auszahlung <strong>der</strong> Leistungen <strong>bei</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit, für die Ar<strong>bei</strong>tsvermittlung über<br />

die Ar<strong>bei</strong>tsämter, für die Berufsausbildung und für<br />

die allgeme<strong>in</strong>e Beschäftigungspolitik.<br />

Das Sozial<strong>in</strong>stitut für die Seefahrt (Instituto Social<br />

de la Mar<strong>in</strong>a, ISM) ist zuständig für die Verwaltung<br />

des Son<strong>der</strong>systems und für die Unterstützung von<br />

Seeleuten und Fischern. Über ihre Geschäftsstellen<br />

(siehe Abschnitt 10) hilft das ISM<br />

Seeleuten und Fischern auch <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsuche<br />

und bewilligt Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit.<br />

60 SPANIEN


� Rechtsbehelfe<br />

Falls Sie mit dem Bescheid e<strong>in</strong>es Sozialversicherungsträgers<br />

nicht e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d, können Sie<br />

<strong>bei</strong> dem betreffenden Träger Wi<strong>der</strong>spruch<br />

e<strong>in</strong>legen. Der Wi<strong>der</strong>spruch muss <strong>in</strong>nerhalb von<br />

30 Tagen nach Erhalt des Bescheids, den Sie<br />

anfechten wollen, e<strong>in</strong>gelegt werden. Falls <strong>der</strong><br />

Sozialversicherungsträger <strong>Ihre</strong>n Wi<strong>der</strong>spruch<br />

abweist, können Sie sich an das Sozialgericht<br />

(Juzgado de lo Social) <strong>Ihre</strong>s Wohnortes wenden.<br />

Falls Sie mit dem Urteil des Sozialgerichts nicht<br />

e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d, können Sie <strong>bei</strong>m Tribunal<br />

Superior de Justicia <strong>der</strong> autonomen Region<br />

Berufung e<strong>in</strong>legen, dem das Sozialgericht untersteht,<br />

<strong>bei</strong> dem das Ersturteil ergangen ist.<br />

� Auswirkungen von Trennung und<br />

Scheidung auf die Leistungen <strong>der</strong><br />

<strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong><br />

Trennung und Scheidung können zu schwierigen<br />

sozialversicherungsrechtlichen Problemen führen.<br />

Wenden Sie sich <strong>in</strong> diesem Fall an die Prov<strong>in</strong>zdirektion<br />

<strong>der</strong> zuständigen E<strong>in</strong>richtung (INSS, ISM,<br />

INEM usw.).<br />

Wenn Sie als mitversicherter Familienangehöriger<br />

e<strong>in</strong>es Stammversicherten (normalerweise <strong>Ihre</strong>s<br />

Ehepartners) Anspruch auf Sachleistungen <strong>bei</strong><br />

Krankheit haben, aber nicht mehr mit diesem<br />

zusammenleben, können Sie e<strong>in</strong>en Krankenversicherungsausweis<br />

für sich selbst und die <strong>bei</strong><br />

Ihnen lebenden K<strong>in</strong><strong>der</strong> beantragen. Den Krankenversicherungsausweis<br />

erhalten Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> für<br />

<strong>Ihre</strong>n Wohnort zuständigen Prov<strong>in</strong>zdirektion des<br />

INSS.<br />

In diesen außergewöhnlichen Familiensituationen<br />

werden Waisenrenten, Familienleistungen,<br />

Beihilfen für Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te und allgeme<strong>in</strong> alle<br />

Leistungen zugunsten von m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen o<strong>der</strong><br />

erwerbsunfähigen Personen an die sorgeberechtigte<br />

Person gezahlt.<br />

2. Krankheit und Mutterschaft<br />

A. SACHLEISTUNGEN BEI KRANKHEIT<br />

Die Sozialversicherung gewährt folgenden Personengruppen<br />

Sachleistungen <strong>bei</strong> Krankheit:<br />

— angemeldeten Ar<strong>bei</strong>tnehmern mit aktiver<br />

Mitgliedschaft <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherung. Ar<strong>bei</strong>tnehmer,<br />

<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tgeber se<strong>in</strong>en entsprechenden<br />

Beitragsverpflichtungen nicht<br />

nachgekommen ist, werden <strong>in</strong> diesem Zusammenhang<br />

als aktive o<strong>der</strong> gleichgestellte<br />

Mitglie<strong>der</strong> angesehen;<br />

— Rentnern und Beziehern regelmäßiger Leistungen<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung;<br />

— dem Ehepartner o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Person, mit <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Versicherte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Partnerschaft – <strong>in</strong> diesem<br />

SPANIEN<br />

Fall m<strong>in</strong>destens seit e<strong>in</strong>em Jahr vor<br />

Antragstellung – zusammenlebt, den<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>n und Geschwistern des Versicherten<br />

o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>es Ehepartners, sofern diese mit ihm<br />

zusammenleben und unterhaltsberechtigt<br />

s<strong>in</strong>d, ke<strong>in</strong>e eigenen E<strong>in</strong>künfte haben, die<br />

mehr als das Doppelte des M<strong>in</strong>destlohnes<br />

betragen, und ke<strong>in</strong>erlei an<strong>der</strong>weitige<br />

—<br />

Ansprüche auf Leistungen <strong>bei</strong> Krankheit<br />

haben;<br />

getrennt lebenden o<strong>der</strong> geschiedenen Ehepartnern,<br />

die zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Trennung<br />

o<strong>der</strong> Scheidung unterhaltsberechtigt s<strong>in</strong>d,<br />

sofern sie ke<strong>in</strong>e <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Versicherungsansprüche<br />

haben;<br />

— spanischen Ar<strong>bei</strong>tnehmern im Ausland, die<br />

während vorübergehen<strong>der</strong> <strong>Aufenthalt</strong>e <strong>in</strong><br />

Spanien o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> ihrer endgültigen<br />

—<br />

Rückkehr sich freiwillig krankenversichern,<br />

da sie sonst ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Leistungen<br />

hätten;<br />

<strong>in</strong> Spanien lebenden Spaniern und Staatsangehörigen<br />

bestimmter Län<strong>der</strong>, die über ke<strong>in</strong>e<br />

ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres<br />

Lebensunterhalts verfügen.<br />

Der Anspruch e<strong>in</strong>es Stammversicherten und<br />

dessen Ehegatten und K<strong>in</strong><strong>der</strong>n auf Leistungen <strong>bei</strong><br />

Krankheit besteht ab dem Tag, ab dem Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

entrichtet werden.<br />

� Beantragung von Sachleistungen<br />

Um Sachleistungen <strong>in</strong> Anspruch nehmen zu<br />

können, müssen Sie normalerweise e<strong>in</strong>en<br />

gültigen Sozialversicherungsausweis (tarjeta <strong>in</strong>dividual<br />

sanitaria) vorlegen.<br />

Sachleistungen werden nur von den Gesundheitszentren<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung o<strong>der</strong> von den<br />

Gesundheitszentren erbracht, die e<strong>in</strong>en Vertrag<br />

mit <strong>der</strong> Sozialversicherung geschlossen haben.<br />

Behandlungen <strong>bei</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Gesundheitszentren<br />

fallen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht unter die Leistungen <strong>der</strong><br />

Sozialversicherung.<br />

� Art <strong>der</strong> Leistungen<br />

Die allgeme<strong>in</strong>e Krankenversicherung deckt die<br />

ärztliche Behandlung zu Hause, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Gesundheitszentrum<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Krankenhaus ab.<br />

Allgeme<strong>in</strong>ärzte, K<strong>in</strong><strong>der</strong>ärzte o<strong>der</strong> Zahnärzte<br />

können direkt aufgesucht werden. Wenn Sie<br />

e<strong>in</strong>en Facharzt aufsuchen wollen, benötigen Sie<br />

e<strong>in</strong>e Überweisung <strong>Ihre</strong>s behandelnden Arztes.<br />

Innerhalb des <strong>Ihre</strong>m Wohnort entsprechenden<br />

Gebietes (área de salud) können Sie <strong>Ihre</strong>n<br />

Allgeme<strong>in</strong>- o<strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>arzt selbst wählen, sofern<br />

die Zahl <strong>der</strong> Patienten des betreffenden Arztes<br />

nicht die für dieses Gebiet festgelegte Höchstzahl<br />

überschreitet.<br />

61


Die Sozialversicherung trägt ebenfalls die Kosten<br />

von Krankenhausaufenthalten o<strong>der</strong> dr<strong>in</strong>genden<br />

Behandlungen <strong>in</strong> Notfallversorgungsstellen<br />

(ambulante o<strong>der</strong> stationäre Behandlung). Außer<br />

<strong>in</strong> Notfällen müssen Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />

Krankenhaus die Überweisung e<strong>in</strong>es Arztes<br />

vorlegen. Falls e<strong>in</strong> Patient nicht mit den<br />

normalen Verkehrsmitteln beför<strong>der</strong>t werden<br />

kann, übernimmt die Sozialversicherung die<br />

Kosten des Krankentransportes (Krankenwagen).<br />

Die Gesundheitsfürsorge ist im Allgeme<strong>in</strong>en<br />

kostenlos. Psychiatrische und zahnärztliche Behandlungen<br />

s<strong>in</strong>d jedoch ausgenommen.<br />

Bei <strong>der</strong> ambulanten Behandlung bestimmter Leistungsempfänger,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e von Rentnern und<br />

Personen, die Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong><br />

Berufskrankheit erhalten, werden Arzneimittel<br />

kostenfrei zur Verfügung gestellt. An<strong>der</strong>e Leistungsempfänger<br />

müssen e<strong>in</strong>e Zuzahlung zu den<br />

Arzneimittelkosten leisten (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel 40 % des<br />

Arzneimittelpreises). Während e<strong>in</strong>er stationären<br />

Behandlung verabreichte Arzneimittel s<strong>in</strong>d<br />

kostenlos.<br />

Die Sozialversicherung kommt für chirurgische<br />

und orthopädische Prothesen sowie mechanische<br />

Rollstühle für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te Menschen auf. Sie<br />

übernimmt jedoch ke<strong>in</strong>e Kosten für Zahnersatz<br />

und Brillen.<br />

Falls <strong>der</strong> behandelnde Arzt es für notwendig hält,<br />

kann er Rehabilitationsmaßnahmen verschreiben,<br />

die kostenlos s<strong>in</strong>d.<br />

Schiffe auf See können zu je<strong>der</strong> Tageszeit per Funk<br />

Ratschläge von <strong>der</strong> ärztlichen Versorgungsstelle<br />

des Sozial<strong>in</strong>stituts für die Seefahrt (ISM) erhalten.<br />

� Auslandsreisen<br />

Wenn Sie Anspruch auf Sachleistungen <strong>der</strong> spanischen<br />

Sozialversicherung haben und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU- o<strong>der</strong> EWR-Mitgliedstaat reisen,<br />

sollten Sie sich vor <strong>der</strong> Abreise <strong>bei</strong> <strong>der</strong> örtlichen<br />

Geschäftsstelle des Nationalen Instituts für Soziale<br />

<strong>Sicherheit</strong> (INSS) den entsprechenden Vordruck<br />

besorgen.<br />

� Beson<strong>der</strong>e Vorschriften <strong>bei</strong><br />

Son<strong>der</strong>systemen<br />

Beim Son<strong>der</strong>system für Beschäftigte <strong>der</strong> maritimen<br />

Wirtschaft gibt es spezielle Vorschriften für<br />

Unfälle und Krankheiten an Bord und <strong>in</strong> ausländischen<br />

Häfen. Genaue Auskünfte erhalten Sie<br />

<strong>bei</strong>m Sozial<strong>in</strong>stitut für die Seefahrt (ISM) (Anschriften<br />

siehe Abschnitt 10).<br />

� Son<strong>der</strong>programme für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />

Personen<br />

Das System <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> gewährt beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<br />

Personen, die ansonsten über dieses<br />

System ke<strong>in</strong>en Leistungsanspruch hätten, Sachleistungen<br />

und Arzneimittel. Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te Personen<br />

können auch an bestimmten Programmen zur<br />

funktionellen und psychotherapeutischen Rehabilitation,<br />

psychologischen Behandlung und<br />

Beratung, beruflichen Rehabilitation sowie an<br />

allgeme<strong>in</strong>en und beson<strong>der</strong>en Bildungsmaßnahmen<br />

usw. teilnehmen.<br />

Personen über drei Jahren, die zu m<strong>in</strong>destens<br />

33 % beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t s<strong>in</strong>d und ke<strong>in</strong>e öffentlichen<br />

Verkehrsmittel benutzen können, kann e<strong>in</strong>e Beför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>hilfe<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Beför<strong>der</strong>ungskostenausgleich<br />

gewährt werden.<br />

B. LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT<br />

UND RISIKEN WÄHREND DER<br />

SCHWANGERSCHAFT<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen, die aufgrund von Mutterschaft<br />

o<strong>der</strong> Risiken während <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

ar<strong>bei</strong>tsunfähig s<strong>in</strong>d, erhalten Geldleistungen. Die<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit kann durch e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Erkrankung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Unfall, durch e<strong>in</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsunfall<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Berufskrankheit (e<strong>in</strong>schließlich<br />

Beobachtungszeiten) bed<strong>in</strong>gt se<strong>in</strong>.<br />

Mutterschaftsgeld wird allen Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen<br />

gewährt, die e<strong>in</strong>em System <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong><br />

angehören und <strong>bei</strong> Geburt, Adoption o<strong>der</strong><br />

Aufnahme e<strong>in</strong>es Pflegek<strong>in</strong>des Anspruch auf<br />

e<strong>in</strong>en Erholungszeitraum haben.<br />

Durch die Geldleistung <strong>bei</strong> Risiken während <strong>der</strong><br />

Schwangerschaft wird <strong>der</strong> Zeitraum überbrückt,<br />

<strong>der</strong> durch die Auflösung des Ar<strong>bei</strong>tsvertrages<br />

entsteht, wenn die Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong> ihren Ar<strong>bei</strong>tsplatz<br />

wechseln muss, da dieser ihrer o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Gesundheit des Fötus abträglich ist und e<strong>in</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsplatzwechsel aus verschiedenen Gründen<br />

nicht möglich ist.<br />

Leistungsberechtigt s<strong>in</strong>d alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen<br />

mit aktiver Mitgliedschaft und ihnen gleichgestellte<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen. Ist die vorübergehende<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit durch Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong> Berufskrankheit<br />

bed<strong>in</strong>gt, wird <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong> <strong>in</strong><br />

jedem Fall aktive Mitgliedschaft unterstellt.<br />

Ist die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit auf e<strong>in</strong>en gewöhnlichen<br />

Unfall, e<strong>in</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Berufskrankheit<br />

zurückzuführen, ist ke<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>dest<strong>bei</strong>tragszeit<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Ist die Ursache jedoch e<strong>in</strong>e gewöhnliche<br />

Krankheit, müssen <strong>in</strong> den fünf Jahren davor<br />

180 Beitragstage zurückgelegt worden se<strong>in</strong>. Bei<br />

Mutterschaft müssen Anmeldung und aktive Mitgliedschaft<br />

vorliegen und 180 Beitragstage <strong>in</strong> den<br />

letzten fünf Jahren unmittelbar vor dem Zeitpunkt<br />

62 SPANIEN


<strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung, dem Zeitpunkt des Verwaltungso<strong>der</strong><br />

Gerichtsentscheids über Pflegek<strong>in</strong>dschaft<br />

bzw. des Gerichtsbeschlusses, durch den die<br />

Adoption begründet wird, nachgewiesen werden.<br />

� Wartezeit, Karenzzeit und<br />

Höchstbezugsdauer<br />

Im Allgeme<strong>in</strong>en werden die Leistungen erst nach<br />

e<strong>in</strong>er Wartezeit von vier Tagen gezahlt. In <strong>der</strong><br />

Praxis zahlen jedoch viele Ar<strong>bei</strong>tgeber während<br />

dieser Zeit das Ar<strong>bei</strong>tsentgelt weiter. Ist die<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit durch Ar<strong>bei</strong>tsunfall, Berufskrankheit<br />

o<strong>der</strong> Mutterschaft bed<strong>in</strong>gt, entfällt die<br />

Karenzzeit.<br />

Ist die vorübergehende Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit Folge<br />

e<strong>in</strong>es Unfalls o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Krankheit gleich welcher<br />

Ursache, werden die Leistungen 12 Monate lang<br />

gewährt; dieser Zeitraum kann um weitere sechs<br />

Monate verlängert werden, wenn anzunehmen ist,<br />

dass <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer wegen Genesung gesundgeschrieben<br />

werden kann.<br />

Während <strong>der</strong> Beobachtungszeiten <strong>bei</strong> Berufskrankheiten<br />

werden die Leistungen für sechs<br />

Monate bewilligt, wo<strong>bei</strong> e<strong>in</strong>e Verlängerung um<br />

weitere sechs Monate möglich ist.<br />

In bestimmten Fällen kann die Leistung für bis zu<br />

höchstens 30 Monaten ab Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

gewährt werden.<br />

Bei e<strong>in</strong>er Geburt wird Mutterschaftsgeld für 16<br />

Wochen (<strong>bei</strong> Mehrl<strong>in</strong>gsgeburt bis zu 18 Wochen)<br />

gewährt. Bei Adoption o<strong>der</strong> vorübergehen<strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />

endgültiger Aufnahme e<strong>in</strong>es Pflegek<strong>in</strong>des unter<br />

sechs Jahren wird 16 Wochen lang Mutterschaftsgeld<br />

gezahlt, <strong>bei</strong> Adoption o<strong>der</strong> Aufnahme<br />

mehrerer K<strong>in</strong><strong>der</strong> für jedes K<strong>in</strong>d ab dem zweiten<br />

K<strong>in</strong>d zwei Wochen länger.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Leistung<br />

Bei Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Ar<strong>bei</strong>tsunfalls<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Berufskrankheit beträgt die Leistung<br />

75 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage (base reguladora)<br />

gemäß dem für e<strong>in</strong>en bestimmten Zeitraum<br />

entrichteten Beitrag.<br />

Bei vorläufiger Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit wegen e<strong>in</strong>er<br />

gewöhnlichen Erkrankung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em nicht ar<strong>bei</strong>tsbed<strong>in</strong>gten<br />

Unfall werden vom 4. bis e<strong>in</strong>schließlich<br />

20. Tag 60 %, danach 75 % <strong>der</strong><br />

Bemessungsgrundlage (<strong>bei</strong>tragspflichtiges Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

pro Tag im Monat vor <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit)<br />

gewährt.<br />

Das Mutterschaftsgeld besteht aus e<strong>in</strong>er Geldleistung<br />

<strong>in</strong> Höhe von 100 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />

(im Vormonat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tse<strong>in</strong>stellung<br />

bezogenes <strong>bei</strong>tragspflichtiges Ar<strong>bei</strong>tsentgelt).<br />

SPANIEN<br />

Bei Risiken während <strong>der</strong> Schwangerschaft entspricht<br />

die Geldleistung 75 % <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Bemessungsgrundlage, die ab dem Tag gezahlt<br />

wird, an dem <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsvertrag aufgelöst wird.<br />

Bei e<strong>in</strong>er gewöhnlichen Erkrankung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Unfall zahlt das Unternehmen vom ersten bis zum<br />

15. Tag Krankengeld. Ab dem 16. Tag ist das INSS<br />

o<strong>der</strong> die Partnere<strong>in</strong>richtung für die Auszahlung <strong>der</strong><br />

Leistungen verantwortlich, die entwe<strong>der</strong> direkt<br />

o<strong>der</strong> über das Unternehmen erfolgt. Bei e<strong>in</strong>em<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Berufskrankheit ist das<br />

INSS o<strong>der</strong> die Partnere<strong>in</strong>richtung (Mutua de<br />

Accidentes de Trabajo y Enfermedades Profesionales)<br />

für die Auszahlung <strong>der</strong> Leistungen ab dem<br />

Tag nach dem E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

zuständig; das volle Ar<strong>bei</strong>tsentgelt für den Tag,<br />

an dem die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit e<strong>in</strong>getreten ist, geht<br />

zu Lasten des Ar<strong>bei</strong>tgebers. Bei Mutterschaft und<br />

Risiken während <strong>der</strong> Schwangerschaft ist das INSS<br />

ab dem ersten Tag für die Zahlung <strong>der</strong> Leistungen<br />

zuständig.<br />

� Beson<strong>der</strong>e Vorschriften <strong>bei</strong><br />

Son<strong>der</strong>systemen<br />

Beim Son<strong>der</strong>system für Selbständige wird Krankengeld<br />

<strong>bei</strong> Krankheit o<strong>der</strong> Unfall ab dem 15. Tag<br />

nach dem Tag gezahlt, an dem <strong>der</strong> Selbständige<br />

se<strong>in</strong>er Tätigkeit aus e<strong>in</strong>em dieser <strong>bei</strong>den Gründe<br />

nicht mehr nachgehen konnte. Die Leistung<br />

beträgt vom 15. bis e<strong>in</strong>schließlich 20. Tag 60 %,<br />

ab dem 21. Tag 75 % <strong>der</strong> monatlichen Beitragsbemessungsgrundlage.<br />

3. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />

Berufskrankheiten<br />

Das spanische Sozialversicherungssystem umfasst<br />

ke<strong>in</strong>en eigenen Zweig für Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />

Berufskrankheiten. Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer erhält<br />

jedoch zusätzlich zu den genannten Leistungen<br />

weitere für diese Fälle vorgesehene Leistungen.<br />

Als Ar<strong>bei</strong>tsunfall gelten alle körperlichen Verletzungen,<br />

die <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>bei</strong> o<strong>der</strong> als Folge<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t erleidet, und alle Krankheiten, die zwar<br />

nicht zu den Berufskrankheiten zählen, weil sie<br />

nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> e<strong>in</strong>schlägigen Liste verzeichnet s<strong>in</strong>d,<br />

die sich <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer jedoch <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Ausübung <strong>der</strong> Berufstätigkeit zugezogen hat. Als<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfall gilt auch <strong>der</strong> Wegeunfall. Als Berufskrankheit<br />

gelten alle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>schlägigen Liste<br />

aufgeführten Krankheiten.<br />

� Sachleistungen<br />

Sachleistungen werden grundsätzlich nach den <strong>in</strong><br />

Abschnitt 2 Buchstabe A dargelegten Vorschriften,<br />

jedoch immer <strong>in</strong> größtmöglichem Umfang,<br />

gewährt. Sie schließen die kostenlose Versorgung<br />

63


mit Arzneimitteln sowie alle Leistungen für<br />

Rehabilitationsmaßnahmen e<strong>in</strong>.<br />

� Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit und<br />

Entschädigung <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen<br />

Führt e<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Berufskrankheit<br />

zu vorübergehen<strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit, gelten<br />

die <strong>in</strong> Abschnitt 2 Buchstabe B dargelegten<br />

Regelungen. Bei Fahrlässigkeit des Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

siehe weiter unten.<br />

Bei dauern<strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit gelten die <strong>in</strong><br />

Abschnitt 4 dargelegten Regelungen. Zusätzlich<br />

kann jedoch e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>maliger Pauschalbetrag<br />

bewilligt werden. Bleibende Verletzungen, Verstümmelungen<br />

und Entstellungen, die durch e<strong>in</strong>en<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Berufskrankheit verursacht<br />

wurden und, ohne zwar zu e<strong>in</strong>er dauernden<br />

Erwerbsunfähigkeit, jedoch zu e<strong>in</strong>er körperlichen<br />

Bee<strong>in</strong>trächtigung des Ar<strong>bei</strong>tnehmers führen,<br />

werden mit e<strong>in</strong>em Pauschalbetrag entschädigt.<br />

Dies gilt jedoch nur für Verletzungen, die <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>schlägigen Tabelle aufgeführt s<strong>in</strong>d.<br />

� Sterbegeld<br />

Führt e<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Berufskrankheit<br />

zum Tod des Ar<strong>bei</strong>tnehmers, wird neben den <strong>in</strong><br />

Abschnitt 6 beschriebenen allgeme<strong>in</strong>en Leistungen<br />

e<strong>in</strong> Pauschalbetrag gezahlt. Der überlebende<br />

Ehegatte erhält e<strong>in</strong>e Zahlung <strong>in</strong> Höhe von sechs<br />

Monatsbeträgen <strong>der</strong> entsprechenden Bemessungsgrundlage.<br />

Jede Waise enthält e<strong>in</strong>e Zahlung <strong>in</strong><br />

Höhe von e<strong>in</strong>em Monatsbetrag <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage.<br />

Ist ke<strong>in</strong> überleben<strong>der</strong> Ehegatte<br />

vorhanden, werden die sechs Monatsbeträge an<br />

die Waisen gezahlt. S<strong>in</strong>d we<strong>der</strong> Ehegatte noch<br />

Waisen mit Leistungsansprüchen vorhanden,<br />

erhalten Vater und Mutter zwölf Monatsbeträge<br />

<strong>der</strong> Bemessungsgrundlage, wenn <strong>bei</strong>de noch<br />

leben; ist nur e<strong>in</strong> Elternteil vorhanden, erhält<br />

dieser neun Monatsbeträge.<br />

� Fahrlässigkeit des Unternehmens<br />

Alle <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong> Berufskrankheit<br />

gezahlten Leistungen werden um 30 bis 50 %<br />

heraufgesetzt, wenn <strong>der</strong> Unfall o<strong>der</strong> die Krankheit<br />

dadurch verursacht wurde, dass <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

se<strong>in</strong>e Pflichten h<strong>in</strong>sichtlich <strong>Sicherheit</strong> und Gesundheitsschutz<br />

am Ar<strong>bei</strong>tsplatz vernachlässigt<br />

hat.<br />

Leistungen <strong>in</strong>folge von Ar<strong>bei</strong>tsunfällen o<strong>der</strong> Berufskrankheiten<br />

werden auch dann gewährt, wenn<br />

das Unternehmen se<strong>in</strong>er Pflicht zur Versicherung<br />

des Ar<strong>bei</strong>tsnehmers nicht nachgekommen se<strong>in</strong><br />

sollte.<br />

4. Erwerbsunfähigkeit<br />

Dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn e<strong>in</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer, <strong>der</strong> nach <strong>der</strong> vorgeschriebenen<br />

ärztlichen Behandlung gesundgeschrieben<br />

wurde, schwere, voraussichtlich bleibende anatomische<br />

o<strong>der</strong> funktionelle Schäden aufweist, die<br />

se<strong>in</strong>e Erwerbsfähigkeit ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />

m<strong>in</strong><strong>der</strong>n.<br />

Erwerbsunfähigkeitsrenten werden Personen unter<br />

65 Jahren o<strong>der</strong> älteren Personen gewährt, die für<br />

erwerbsunfähig erklärt wurden, jedoch ke<strong>in</strong>e<br />

Rentenansprüche haben. Erwerbsunfähigkeitsrenten<br />

werden mit Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

<strong>in</strong> Altersrenten umgewandelt, ohne dass sich<br />

dadurch die Bed<strong>in</strong>gungen für den Leistungsbezug<br />

än<strong>der</strong>n.<br />

� Leistungsvoraussetzungen<br />

Der betroffene Ar<strong>bei</strong>tnehmer muss sich <strong>bei</strong> E<strong>in</strong>tritt<br />

<strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit <strong>in</strong> aktiver Mitgliedschaft<br />

(„alta“) o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er gleichgestellten Situation<br />

bef<strong>in</strong>den. Bei Erwerbsunfähigkeit als Folge e<strong>in</strong>es<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfalls o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Berufskrankheit gilt diese<br />

Voraussetzung stets als erfüllt. Bei dauern<strong>der</strong><br />

Erwerbsunfähigkeit o<strong>der</strong> Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

<strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Unfalls o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er gewöhnlichen<br />

Krankheit entfällt diese Voraussetzung, wenn <strong>der</strong><br />

betroffene Ar<strong>bei</strong>tnehmer m<strong>in</strong>destens 15 Beitragsjahre<br />

zurückgelegt hat, davon drei <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong><br />

letzten zehn Jahre vor Feststellung <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit.<br />

Geht die Erwerbsunfähigkeit auf e<strong>in</strong>en Unfall,<br />

e<strong>in</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Berufskrankheit<br />

zurück, ist ke<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destversicherungszeit erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Ist die Erwerbsunfähigkeit jedoch Folge<br />

e<strong>in</strong>er gewöhnlichen Krankheit, muss <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

je nach Lebensalter e<strong>in</strong>e bestimmte Versicherungszeit<br />

nachweisen.<br />

� Invaliditätsgrad und Höhe <strong>der</strong> Leistung<br />

Bei dauerhafter M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Berufsfähigkeit<br />

(M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung um 33 % o<strong>der</strong> mehr) <strong>in</strong> dem normalerweise<br />

ausgeübten Beruf besteht die Leistung aus<br />

e<strong>in</strong>er Entschädigung <strong>in</strong> Höhe von 24 Monatsbeträgen<br />

<strong>der</strong> Bemessungsgrundlage für die<br />

Leistung <strong>bei</strong> vorübergehen<strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit.<br />

Bei dauern<strong>der</strong> Berufsunfähigkeit, d. h. wenn <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer se<strong>in</strong>e normale Tätigkeit nicht mehr<br />

ausüben kann, besteht die Leistung aus e<strong>in</strong>er<br />

Rente <strong>in</strong> Höhe von 55 % <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Bemessungsgrundlage. Bei Personen über 55<br />

Jahre, die Schwierigkeiten haben, e<strong>in</strong>en neuen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsplatz zu f<strong>in</strong>den, wird <strong>der</strong> Rentenbetrag auf<br />

75 % dieser Bemessungsgrundlage angehoben.<br />

64 SPANIEN


Bei dauern<strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit besteht die<br />

Leistung aus e<strong>in</strong>er Rente <strong>in</strong> Höhe von 100 % <strong>der</strong><br />

Bemessungsgrundlage.<br />

Bei Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung, d. h. <strong>bei</strong> dauern<strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit<br />

mit Pflegebedürftigkeit (Hilfe <strong>bei</strong><br />

den Verrichtungen des täglichen Lebens wie<br />

Essen, Anziehen usw.) wird e<strong>in</strong>e Rente <strong>in</strong> Höhe<br />

von 150 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage gezahlt.<br />

� Beitragsunabhängige Invaliditätsrente<br />

Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te Personen ohne ausreichende f<strong>in</strong>anzielle<br />

Mittel, die zu ke<strong>in</strong>er Zeit o<strong>der</strong> nicht lange<br />

genug Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge entrichtet<br />

haben, um e<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>e <strong>bei</strong>tragsabhängige<br />

Rente zu begründen, können e<strong>in</strong>e <strong>bei</strong>tragsunabhängige<br />

Invaliditätsrente erhalten.<br />

Für die Begründung des Anspruchs auf e<strong>in</strong>e solche<br />

Invaliditätsrente muss die betreffende Person:<br />

— über 18 und unter 65 Jahre alt se<strong>in</strong>;<br />

— fünf Jahre lang <strong>in</strong> Spanien gewohnt haben,<br />

davon zwei Jahre unmittelbar vor <strong>der</strong> Antragstellung;<br />

— zu m<strong>in</strong>destens 65 % beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />

chronisch krank se<strong>in</strong>;<br />

— über ke<strong>in</strong> ausreichendes an<strong>der</strong>weitiges<br />

E<strong>in</strong>kommen verfügen.<br />

Wer zu m<strong>in</strong>destens 75 % beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />

chronisch krank ist und ständiger Pflege bedarf,<br />

kann e<strong>in</strong>e Rentenzulage von 50 % erhalten.<br />

5. Altersrente<br />

� Beitragsabhängige Altersrenten<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e <strong>bei</strong>tragsabhängige Altersrente<br />

haben Versicherte mit aktiver Mitgliedschaft o<strong>der</strong><br />

<strong>in</strong> gleichgestellten Situationen (z. B. unfreiwillige<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit), die das vorgeschriebene Alter<br />

(65 Jahre) erreicht haben, die M<strong>in</strong>destversicherungszeit<br />

(15 Jahre, zwei davon <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong><br />

letzten 15 Jahre unmittelbar vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Rente)<br />

zurückgelegt haben und ihre Berufstätigkeit<br />

beenden.<br />

E<strong>in</strong>en Rentenanspruch haben auch <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

angemeldete Personen, <strong>bei</strong> denen<br />

zum Zeitpunkt des Rentenbeg<strong>in</strong>ns ke<strong>in</strong>e aktive<br />

Mitgliedschaft o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e gleichgestellte Situation<br />

vorliegt, wenn sie das vorgeschriebene Alter (65<br />

Jahre) erreicht und die M<strong>in</strong>destversicherungszeit<br />

(15 Jahre, zwei davon <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> 15 Jahre<br />

unmittelbar vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Rente) zurückgelegt<br />

haben.<br />

SPANIEN<br />

� Höhe <strong>der</strong> Rente<br />

Bei fünfzehn Beitragsjahren beträgt die Rente<br />

50 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage. Mit jedem<br />

weiteren Beitragsjahr (16. bis e<strong>in</strong>schließlich 25.<br />

Jahr) steigt <strong>der</strong> Rentenbetrag um 3 % jährlich, ab<br />

dem 26. Beitragsjahr um 2 % jährlich bis auf den<br />

Höchstsatz von 100 % nach 35 Beitragsjahren. Ab<br />

1.1.2002 errechnet sich die Bemessungsgrundlage<br />

als Quotient <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrundlage<br />

des Versicherten (<strong>bei</strong>tragspflichtiges Ar<strong>bei</strong>tsentgelt)<br />

während <strong>der</strong> 180 Monate vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong><br />

Rente geteilt durch 210. Die Beitragsbemessungsgrundlagen<br />

<strong>der</strong> 24 Monate unmittelbar vor Beg<strong>in</strong>n<br />

<strong>der</strong> Rente werden zum Nennwert herangezogen,<br />

die übrigen Beitragsbemessungsgrundlagen<br />

werden entsprechend <strong>der</strong> Entwicklung des Verbraucherpreis<strong>in</strong>dex<br />

angepasst.<br />

Zu Beg<strong>in</strong>n jedes Jahres werden alle Renten an die<br />

Entwicklung des Verbraucherpreis<strong>in</strong>dex<br />

angepasst.<br />

Nähere Auskünfte zur Höhe <strong>Ihre</strong>r <strong>der</strong>zeitigen o<strong>der</strong><br />

künftigen Rente erhalten Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Prov<strong>in</strong>zdirektion<br />

des Nationalen Instituts für <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong><br />

(INSS) bzw. <strong>bei</strong>m Sozial<strong>in</strong>stitut für die Seefahrt<br />

(ISM).<br />

� Vorgezogene Rente und Teilrente<br />

Personen, die schwere körperliche Ar<strong>bei</strong>ten verrichten,<br />

mit Giftstoffen <strong>in</strong> Kontakt kommen bzw.<br />

gefährliche o<strong>der</strong> gesundheitsschädliche Ar<strong>bei</strong>ten<br />

durchführen (z. B. <strong>in</strong> Bergwerken, <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Eisenbahn o<strong>der</strong> an Bord von Schiffen), können<br />

vor Vollendung des 65. Lebensjahres mit vollem<br />

Rentenanspruch <strong>in</strong> Rente gehen.<br />

Personen, die vor dem 1. Januar 1967 Beiträge an<br />

e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> Sozialversicherungskassen (Mutualidades<br />

Laborales) für Ar<strong>bei</strong>tnehmer entrichtet haben,<br />

können mit 60 Jahren <strong>in</strong> den Ruhestand treten.<br />

Die Rente verr<strong>in</strong>gert sich um den entsprechenden<br />

Berichtigungskoeffizienten. Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die<br />

Beiträge an e<strong>in</strong>e Sozialversicherungskasse für<br />

Seeleute (Mutualidad de mar) entrichtet haben,<br />

können mit 55 Jahren <strong>in</strong> Rente gehen. Die Rente<br />

wird <strong>in</strong> diesem Fall entsprechend gekürzt.<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer können ab 60 Jahren und bis zum<br />

Erreichen des vorgeschriebenen Rentenalters unter<br />

folgenden Bed<strong>in</strong>gungen Teilrente (jubilación<br />

parcial) beantragen:<br />

— Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer schließt mit se<strong>in</strong>em Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

e<strong>in</strong>en Vertrag über Teilzeitar<strong>bei</strong>t,<br />

durch den sich se<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>tszeit und se<strong>in</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgelt um m<strong>in</strong>destens 30 % und um<br />

höchstens 70 % verr<strong>in</strong>gern.<br />

— Das Unternehmen schließt gleichzeitig e<strong>in</strong>en<br />

Ar<strong>bei</strong>tsvertrag mit e<strong>in</strong>em ar<strong>bei</strong>tslosen Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

und verpflichtet sich, diesen m<strong>in</strong>des-<br />

65


tens bis zum voraussichtlichen Rentenbeg<strong>in</strong>n<br />

des ersetzten Ar<strong>bei</strong>tnehmers für die entsprechende<br />

Stundenzahl zu beschäftigen.<br />

� Beitragsunabhängige Altersrente<br />

Ältere Personen ohne ausreichende f<strong>in</strong>anzielle<br />

Mittel, die entwe<strong>der</strong> ke<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> nicht lange<br />

genug Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge entrichtet<br />

haben, um Anspruch auf e<strong>in</strong>e <strong>bei</strong>tragsabhängige<br />

Rente zu haben, können e<strong>in</strong>e <strong>bei</strong>tragsunabhängige<br />

Altersrente erhalten.<br />

Um diese Altersrente zu erhalten, muss die<br />

betroffene Person<br />

— über 65 Jahre alt se<strong>in</strong>;<br />

— zwischen <strong>der</strong> Vollendung des 16. Lebensjahres<br />

und dem Alter, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Antrag<br />

gestellt wird, zehn Jahre lang ihren Wohnsitz<br />

<strong>in</strong> Spanien gehabt haben, davon zwei Jahre<br />

unmittelbar vor <strong>der</strong> Antragstellung;<br />

— über ke<strong>in</strong> ausreichendes E<strong>in</strong>kommen<br />

verfügen.<br />

� M<strong>in</strong>destrenten und SOVI-Altersrenten<br />

Liegt <strong>Ihre</strong> Rente (o<strong>der</strong> die Summe <strong>Ihre</strong>r Renten,<br />

falls Sie mehr als e<strong>in</strong>e Rente beziehen) unter <strong>der</strong><br />

festgelegten M<strong>in</strong>destrente (pensión mínima),<br />

erhalten Sie e<strong>in</strong>e Zulage <strong>in</strong> Höhe <strong>der</strong> Differenz<br />

zwischen <strong>der</strong> M<strong>in</strong>destrente und <strong>der</strong> Rente, die Sie<br />

beziehen, sofern <strong>Ihre</strong> Ar<strong>bei</strong>ts- o<strong>der</strong> Kapitale<strong>in</strong>künfte<br />

e<strong>in</strong>en bestimmten Betrag nicht überschreiten.<br />

Diese Zulage ist nicht festgelegt. Die Höhe<br />

<strong>der</strong> M<strong>in</strong>destrente wird zu Beg<strong>in</strong>n jedes Jahres<br />

festgesetzt.<br />

Personen, die vor 1967 <strong>in</strong> Spanien gear<strong>bei</strong>tet<br />

haben und die damals geltenden gesetzlichen<br />

Voraussetzungen erfüllen (Seguro Obligatorio de<br />

Vejez e Invalidez), können e<strong>in</strong>e Rente nach<br />

diesem System erhalten, die nicht mit <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Renten vere<strong>in</strong>bar ist.<br />

6. Sterbegeld und<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenrenten<br />

Anspruch auf Sterbegeld und H<strong>in</strong>terbliebenenrenten<br />

haben die H<strong>in</strong>terbliebenen e<strong>in</strong>es Verstorbenen,<br />

wenn dieser<br />

— sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em aktiven Versicherungsverhältnis<br />

(„alta“) o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er gleichgestellten Situation<br />

befand und <strong>in</strong> den letzten fünf Jahren vor<br />

se<strong>in</strong>em Tod, falls dieser auf e<strong>in</strong>e gewöhnliche<br />

Erkrankung zurückzuführen ist, für m<strong>in</strong>destens<br />

500 Tage Beiträge entrichtet hat. Ist die<br />

Todesursache e<strong>in</strong> Unfall, e<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfall<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Berufskrankheit, so entfällt die<br />

M<strong>in</strong>dest<strong>bei</strong>tragszeit;<br />

— (Anspruch auf <strong>der</strong>artige Leistungen besteht<br />

auch, wenn <strong>der</strong> Verstorbene) m<strong>in</strong>destens 15<br />

Jahre lang Beiträge gezahlt hat, auch wenn er<br />

sich nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em aktiven Versicherungsverhältnis<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er gleichgestellten<br />

—<br />

Situation befand;<br />

e<strong>in</strong>e <strong>bei</strong>tragsabhängige Altersrente beziehen<br />

würde;<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> vorübergehen<strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit,<br />

e<strong>in</strong>e Rehabilitations<strong>bei</strong>hilfe o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>e <strong>bei</strong>tragsabhängige Erwerbsunfähigkeitsrente<br />

beziehen würde;<br />

— als Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> Selbständiger im<br />

Anschluss an e<strong>in</strong>en Unfall o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfall<br />

unter Umständen vermisst würde, die auf<br />

se<strong>in</strong>en Tod schließen ließen, und <strong>in</strong>nerhalb<br />

von 90 Tagen nach dem Unfall ke<strong>in</strong> Lebenszeichen<br />

des Vermissten vorliegen würde. In<br />

diesem Fall besteht jedoch ke<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

Sterbegeld.<br />

� Sterbegeld<br />

Das Sterbegeld ist e<strong>in</strong> Zuschuss zu den Bestattungskosten.<br />

� Witwen-/Witwerrente<br />

Wenn die verstorbene Person nur e<strong>in</strong>mal verheiratet<br />

war, wird die Rente dem überlebenden<br />

rechtmäßigen Ehegatten gezahlt. War <strong>der</strong>/die<br />

Verstorbene mehrmals verheiratet, richtet sich<br />

die Höhe <strong>der</strong> Rente nach dem Reale<strong>in</strong>kommen<br />

des bzw. <strong>der</strong> Verstorbenen und nach <strong>der</strong> Dauer<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Ehe. Die Rente wird unabhängig<br />

davon gezahlt, ob die überlebende Person männlichen<br />

o<strong>der</strong> weiblichen Geschlechts ist.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Rente entspricht 45 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage.<br />

Die Bemessungsgrundlage wird<br />

anhand des tatsächlichen E<strong>in</strong>kommens des verstorbenen<br />

Versicherten (wenn dieser <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfalls o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Berufskrankheit<br />

gestorben ist) o<strong>der</strong> anhand se<strong>in</strong>er Beitragsbemessungsgrundlage<br />

ermittelt (<strong>in</strong> allen <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Fällen).<br />

War <strong>der</strong> Verstorbene Rentner, wird dieselbe<br />

Bemessungsgrundlage herangezogen wie <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Berechnung <strong>der</strong> Rente.<br />

� Waisenrente<br />

Waisenrente wird den K<strong>in</strong><strong>der</strong>n des verstorbenen<br />

Versicherten o<strong>der</strong> unter bestimmten Umständen<br />

den K<strong>in</strong><strong>der</strong>n des überlebenden Ehegatten gewährt.<br />

Waisenrente wird für K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 18 Jahren<br />

gezahlt; für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong> gilt ke<strong>in</strong>e Altersgrenze.<br />

Leistungen werden außerdem bis zum<br />

Alter von 21 o<strong>der</strong> 23 Jahren gewährt, wenn <strong>bei</strong>de<br />

Elternteile sterben und die K<strong>in</strong><strong>der</strong> ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>künfte<br />

aus selbständiger o<strong>der</strong> nichtselbständiger Ar<strong>bei</strong>t<br />

haben. Falls die K<strong>in</strong><strong>der</strong> E<strong>in</strong>künfte beziehen, dürfen<br />

diese im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 75 %<br />

66 SPANIEN


des branchenübergreifenden M<strong>in</strong>destlohnes<br />

betragen. Der Anspruch auf Waisenrente erlischt<br />

mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Unter den<br />

weiter oben beschriebenen Umständen besteht<br />

<strong>der</strong> Anspruch bis zu 21 bzw. 23 Jahren weiter.<br />

Die Rente beläuft sich auf 20 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />

für jeden Waisen und wird auf dieselbe<br />

Art ermittelt wie die Witwen-/Witwerrente. Ist<br />

ke<strong>in</strong> überleben<strong>der</strong> Ehegatte vorhanden, wird die<br />

Witwen-/Witwerrente den Waisenrenten zugeschlagen.<br />

� Leibrenten und vorübergehende<br />

Beihilfen für an<strong>der</strong>e Familienangehörige<br />

Bestimmte Familienangehörige (Eltern, Geschwister<br />

usw.), die f<strong>in</strong>anziell von dem Verstorbenen<br />

abhängen, haben unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Anspruch auf Leistungen. Die Höhe <strong>der</strong><br />

Leistungen entspricht jeweils <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Waisenrente.<br />

� Vere<strong>in</strong>barkeit mit <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Leistungen<br />

Die Witwen-/Witwerrente ist mit <strong>an<strong>der</strong>en</strong> E<strong>in</strong>kommensquellen<br />

o<strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>er durch eigene<br />

Ansprüche erworbenen Rente des überlebenden<br />

Ehegatten vere<strong>in</strong>bar. Der Anspruch auf Witwen-/<br />

Witwerrente erlischt jedoch <strong>bei</strong> erneuter Heirat<br />

des überlebenden Ehegatten. Die Waisenrente<br />

wegen Todes e<strong>in</strong>es Elternteils kann neben <strong>der</strong><br />

Waisenrente wegen Todes des <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Elternteils<br />

bezogen werden.<br />

Bei K<strong>in</strong><strong>der</strong>n, die das 18. Lebensjahr vollendet<br />

haben und nicht beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t s<strong>in</strong>d, ist die Waisenrente<br />

nicht mit Ar<strong>bei</strong>tse<strong>in</strong>künften von mehr als<br />

75 % des branchenübergreifenden M<strong>in</strong>destlohnes<br />

vere<strong>in</strong>bar.<br />

7. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

Gegen Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit versichert s<strong>in</strong>d ar<strong>bei</strong>tsfähige<br />

und -willige Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die ihre Ar<strong>bei</strong>t<br />

verlieren o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tszeit (und das damit<br />

verbundene Ar<strong>bei</strong>tsentgelt) um m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong><br />

Drittel gekürzt wird. Es wird nach Vollar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

und Teilar<strong>bei</strong>tslosigkeit unterschieden. Es<br />

gibt zwei unterschiedliche Arten von Leistungen:<br />

<strong>bei</strong>tragsabhängige Leistungen und für diejenigen,<br />

die ke<strong>in</strong>en Anspruch auf <strong>bei</strong>tragsabhängige<br />

Leistung mehr haben, <strong>bei</strong>tragsunabhängige Leistungen<br />

(subsidio por desempleo).<br />

Alle Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit werden vom<br />

Nationalen Institut für Beschäftigung (INEM)<br />

verwaltet, mit Ausnahme <strong>der</strong> Leistungen für Ar<strong>bei</strong>tnehmer,<br />

die dem Son<strong>der</strong>system für Seeleute<br />

und Fischer angehören, die vom Sozial<strong>in</strong>stitut für<br />

die Seefahrt (ISM) verwaltet werden.<br />

SPANIEN<br />

� Beitragsabhängige Leistungen<br />

Sie können e<strong>in</strong>e <strong>bei</strong>tragsabhängige Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

erhalten, wenn Sie<br />

— zum Zeitpunkt des E<strong>in</strong>tritts <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

Beiträge zur Sozialversicherung entrichten<br />

o<strong>der</strong> sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er gleichgestellten<br />

Situation bef<strong>in</strong>den;<br />

— <strong>in</strong> den letzten sechs Jahren vor <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

m<strong>in</strong>destens 12 Monate lang Beiträge<br />

entrichtet haben;<br />

— sich <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em Ar<strong>bei</strong>tsamt gemeldet und<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung beantragt haben;<br />

— nicht älter als 65 Jahre s<strong>in</strong>d, es sei denn, die<br />

Bed<strong>in</strong>gungen für den Bezug <strong>der</strong> Altersrente<br />

s<strong>in</strong>d nicht erfüllt;<br />

— Ihr Beschäftigungsverhältnis nicht selbst<br />

gelöst haben und Sie e<strong>in</strong>en angebotenen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsplatz nicht ablehnen.<br />

� Dauer <strong>der</strong> Leistung<br />

Wie lange Sie Leistungen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

erhalten, hängt davon ab, für welchen<br />

Zeitraum Sie Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge entrichtet<br />

haben. Sie erhalten für m<strong>in</strong>destens 120 Tage<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung, wenn Sie m<strong>in</strong>destens<br />

360 Tage lang Beiträge entrichtet haben. Sie<br />

erhalten für höchstens 720 Tage Leistungen,<br />

wenn Sie Beiträge für mehr als 2 160 Tage<br />

entrichtet haben.<br />

Ar<strong>bei</strong>tslose, die sich zur Ar<strong>bei</strong>tsuche <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-Mitgliedstaat begeben, behalten ihren<br />

Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung <strong>in</strong><br />

Spanien für höchstens drei Monate <strong>bei</strong>.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

Bei Vollar<strong>bei</strong>tslosigkeit beträgt die Leistung 70 %<br />

<strong>der</strong> Bemessungsgrundlage für die ersten 80 Tage<br />

und 60 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage für den<br />

übrigen Leistungszeitraum, wo<strong>bei</strong> e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destund<br />

e<strong>in</strong> Höchstbetrag festgelegt ist. Die Bemessungsgrundlage<br />

entspricht dem Durchschnitt <strong>Ihre</strong>r<br />

Beitragsbemessungsgrundlagen während <strong>der</strong><br />

letzten sechs Monate. Bei Teilar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

wird die Leistung anteilig gekürzt.<br />

Personen mit Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

haben auch Anspruch auf Sachleistungen <strong>bei</strong><br />

Krankheit. Für an<strong>der</strong>e Leistungen <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n<br />

<strong>Sicherheit</strong> zählt <strong>der</strong> Zeitraum des Bezugs von<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung als Beitragszeit.<br />

� Beitragsunabhängige Leistungen<br />

(subsidio por desempleo)<br />

Wenn Sie ke<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>e <strong>bei</strong>tragsabhängige<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung haben, da Sie<br />

nicht lange genug Beiträge gezahlt haben, o<strong>der</strong><br />

nach Ablauf des Anspruchs auf <strong>bei</strong>tragsabhängige<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung weiterh<strong>in</strong> ar<strong>bei</strong>tslos<br />

67


s<strong>in</strong>d, erhalten Sie <strong>bei</strong>tragsunabhängige Leistungen.<br />

Beitragsunabhängige Leistungen werden nur<br />

Personen gewährt, die Ar<strong>bei</strong>t suchend s<strong>in</strong>d und<br />

<strong>der</strong>en E<strong>in</strong>künfte weniger als 75 % des M<strong>in</strong>destlohnes<br />

betragen, die seit e<strong>in</strong>em Monat <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Ar<strong>bei</strong>tsamt (INEM) gemeldet s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong>e vom<br />

INEM vorgeschlagene zumutbare Beschäftigung<br />

o<strong>der</strong> Ausbildungsmaßnahme nicht abgelehnt<br />

haben.<br />

Sie müssen außerdem weitere Voraussetzungen<br />

erfüllen:<br />

— Ihr Anspruch auf <strong>bei</strong>tragsabhängige Leistungen<br />

ist abgelaufen und Sie haben unterhaltsberechtigte<br />

Familienangehörige.<br />

— Sie s<strong>in</strong>d älter als 45 Jahre, Sie haben 12<br />

Monate o<strong>der</strong> länger <strong>bei</strong>tragsabhängige Leistungen<br />

erhalten, Ihr Anspruch ist <strong>in</strong>zwischen<br />

erloschen, und Sie haben ke<strong>in</strong>e unterhaltsberechtigten<br />

Familienangehörigen.<br />

— Sie s<strong>in</strong>d älter als 52 Jahre und erfüllen<br />

abgesehen vom Alter alle Voraussetzungen<br />

für die Altersrente.<br />

— Sie haben zwischen drei und zwölf Monaten<br />

Beiträge gezahlt, Sie s<strong>in</strong>d aus dem Ausland<br />

nach Spanien zurückgekehrt o<strong>der</strong> aus dem<br />

Gefängnis entlassen worden und haben <strong>in</strong><br />

jedem Fall ke<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>e <strong>bei</strong>tragsabhängige<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung.<br />

Die Dauer <strong>der</strong> Leistung reicht von drei Monaten<br />

bis 30 Monaten und hängt hauptsächlich von<br />

<strong>Ihre</strong>m Alter und <strong>Ihre</strong>n Unterhaltspflichten ab. S<strong>in</strong>d<br />

Sie älter als 52 Jahre und erfüllen Sie die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen, werden die Leistungen<br />

bis zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem Sie <strong>in</strong><br />

Rente gehen können.<br />

Im Allgeme<strong>in</strong>en beträgt die <strong>bei</strong>tragsunabhängige<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe 75 % des M<strong>in</strong>destlohnes. Als<br />

Empfänger <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragsunabhängigen Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe<br />

haben Sie ebenfalls Anspruch auf Sachleistungen<br />

<strong>bei</strong> Krankheit.<br />

8. Familienleistungen<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> Spanien ar<strong>bei</strong>ten und/o<strong>der</strong> wohnen,<br />

haben Sie Anspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld für jedes<br />

unterhaltsberechtigte K<strong>in</strong>d unter 18 Jahren. Für<br />

schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong> besteht ke<strong>in</strong>e Altersgrenze.<br />

S<strong>in</strong>d <strong>bei</strong>de Eltern tot o<strong>der</strong> haben sie ihre<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> verlassen, wird das K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld an die<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> ausgezahlt.<br />

Wenn Ihr Familiene<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>en bestimmten<br />

Betrag übersteigt, wird K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld nur für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> gezahlt. Für die Sozialversicherung<br />

zählt das erste Jahr, <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong> Elternteil se<strong>in</strong>e<br />

Erwerbstätigkeit unterbricht, um sich um e<strong>in</strong><br />

neugeborenes K<strong>in</strong>d zu kümmern, als Beitragszeit.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus gibt es e<strong>in</strong>malige Geldleistungen<br />

für die Geburt e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des (e<strong>in</strong>kommensabhängig<br />

ab dem dritten K<strong>in</strong>d) und für Mehrl<strong>in</strong>gsgeburten<br />

(zwei o<strong>der</strong> mehr K<strong>in</strong><strong>der</strong>).<br />

9. Soziale Dienste<br />

Die spanische Sozialversicherung verwaltet die<br />

folgenden <strong>soziale</strong>n Dienste:<br />

— Plätze <strong>in</strong> Altenheimen;<br />

— häusliche Betreuung;<br />

— Urlaube und Kuraufenthalte;<br />

— Netz von Zentren und Heimen für Rentner;<br />

— Plätze <strong>in</strong> Heimen für körperlich und geistig<br />

beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te Menschen;<br />

— Sachleistungen zur Wie<strong>der</strong>herstellung und<br />

Rehabilitation;<br />

— es existiert e<strong>in</strong> <strong>soziale</strong>r Wohnungsdienst für<br />

die Besatzungen von Handels- o<strong>der</strong> Fischereischiffen,<br />

die sich aufgrund ihrer Ar<strong>bei</strong>t<br />

vorübergehend <strong>in</strong> spanischen Häfen<br />

aufhalten müssen. Es handelt sich hier<strong>bei</strong><br />

um e<strong>in</strong> Netz von Unterkünften <strong>in</strong> den so<br />

genannten „Casas del Mar“ <strong>in</strong> den wichtigsten<br />

Häfen. Weitere Informationen über<br />

diesen Dienst erhalten Sie <strong>bei</strong>m Sozial<strong>in</strong>stitut<br />

für die Seefahrt (ISM).<br />

Für weitere Auskünfte über diese <strong>soziale</strong>n Dienste<br />

wenden Sie sich bitte an das Instituto de Migraciones<br />

y Servicios Sociales (Imserso).<br />

10. Weitere Auskünfte<br />

Falls Sie sich als Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>in</strong> ihren Sozialversicherungsansprüchen<br />

geschädigt sehen (z. B.<br />

dadurch, dass Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber Sie nicht <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Versicherung angemeldet hat) o<strong>der</strong> me<strong>in</strong>en, dass<br />

Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber sich nicht an die Vorschriften über<br />

<strong>Sicherheit</strong> und Hygiene am Ar<strong>bei</strong>tsplatz hält,<br />

können Sie sich an das Aufsichtsamt für Ar<strong>bei</strong>t<br />

und <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> (Inspección de Trabajo y<br />

Seguridad Social) wenden. E<strong>in</strong>e Geschäftsstelle<br />

dieses Aufsichtsamtes gibt es <strong>in</strong> je<strong>der</strong> Prov<strong>in</strong>zhauptstadt;<br />

die Anschrift f<strong>in</strong>den Sie im Telefonbuch<br />

unter dem E<strong>in</strong>trag „Delegación Prov<strong>in</strong>cial de<br />

Trabajo“ (Prov<strong>in</strong>zar<strong>bei</strong>tsamt).<br />

Sie können sich auch an den Bürgerbeauftragten<br />

(Defensor del Pueblo) wenden, <strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

spanischen Verfassung e<strong>in</strong>gesetzt wurde, um die<br />

Grundrechte <strong>der</strong> Bürger zu wahren. Der Bürgerbeauftragte<br />

überwacht die Tätigkeit <strong>der</strong> Behörden,<br />

e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Behörden, die die Sozialversicherung<br />

verwalten. Die zentrale Postanschrift<br />

lautet: calle Eduardo Dato, 31, Madrid.<br />

Die Anschriften <strong>der</strong> Hauptgeschäftsstellen <strong>der</strong><br />

<strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Prov<strong>in</strong>zen<br />

s<strong>in</strong>d Folgende:<br />

68 SPANIEN


DIRECCIONES PROVINCIALES DEL INSS (Prov<strong>in</strong>zdirektionen des INSS)<br />

A Coruña c/ Marcial del Adalid, 3 y 7<br />

E-15005 A Coruña<br />

Álava c/ Eduardo Dato, 36<br />

E-01005 Vitoria-Gasteiz<br />

Albacete Avda. de España, 27<br />

E-02002 Albacete<br />

Alicante c/ Churruca, 26<br />

E-03003 Alicante<br />

Almería Plaza Emilio Pérez, 4<br />

E-04001 Almería<br />

Asturias c/ Santa Teresa de Jesús, 8 y 10<br />

E-33007 Oviedo<br />

Ávila Avda. de Portugal, 4<br />

E-05001 Ávila<br />

Badajoz Ronda del Pilar, 10<br />

E-06002 Badajoz<br />

Baleares c/ Pere Dezcallar i Net, 3<br />

E-07003 Palma de Mallorca<br />

Barcelona c/ Sant Antoni Maria Claret, 5-11<br />

E-08037 Barcelona<br />

Burgos c/ Tr<strong>in</strong>idad, 4 y 6<br />

E-09003 Burgos<br />

Cáceres c/ San Pedro de Alcántara, 1<br />

E-10001 Cáceres<br />

Cádiz Plaza de la Constitución, s/n<br />

E-11008 Cádiz<br />

Cantabria Avda. Calvo Sotelo, 8<br />

E-39002 Santan<strong>der</strong><br />

Castellón Plaza Juez Borrull, 14<br />

E-12003 Castellón de la Plana<br />

Ceuta c/ Real, 20<br />

E-51001 Ceuta<br />

Ciudad Real c/ General Aguilera, 6<br />

E-13001 Ciudad Real<br />

Córdoba c/ Córdoba de Veracruz, 4<br />

E-14008 Córdoba<br />

Cuenca Parque de San Julián, 7<br />

E-16002 Cuenca<br />

Girona c/ Santa Eugenia, 40<br />

E-17005 Girona<br />

Granada Carretera de Armilla, 33<br />

E-18006 Granada<br />

Guadalajara c/ Carmen, 2<br />

E-19001 Guadalajara<br />

Guipúzcoa c/ Podav<strong>in</strong>es, 1 y 3<br />

E-20010 Donostia-San Sebastián<br />

Huelva c/ San José, 1 y 3<br />

E-21002 Huelva<br />

SPANIEN<br />

Huesca c/ San Jorge, 34 y 36<br />

E-22003 Huesca<br />

Jaén Avenida de Madrid, 70<br />

E-23009 Jaén<br />

La Rioja c/ Sagasta, 2<br />

E-26001 Logroño<br />

Las Palmas c/ Pérez del Toro, 89<br />

E-35004 Las Palmas<br />

León Avenida de la Facultad, 1<br />

E-24004 León<br />

Lleida Pasaje Pompeyo, 2<br />

E-25006 Lleida<br />

Lugo Plaza del Ferrol, 11<br />

E-27001 Lugo<br />

Madrid c/ Serrano, 102<br />

E-28006 Madrid<br />

Málaga c/ Esperanto, 1<br />

E-29007 Málaga<br />

Melilla c/ General Mar<strong>in</strong>a, 18<br />

E-52001 Melilla<br />

Murcia Avda. de Alfonso X el Sabio, 15<br />

E-30008 Murcia<br />

Navarra c/ Conde Olivet, 7<br />

E-31003 Pamplona-Iruña<br />

Ourense c/ Concejo, 1<br />

E-32003 Ourense<br />

Palencia c/ Miguel Primo de Rivera, s/n<br />

E-34001 Palencia<br />

Pontevedra c/ O Grove, 4<br />

E-36209 Vigo<br />

Salamanca Plaza de los Bandos, 3 y 4<br />

E-37002 Salamanca<br />

Santa Cruz<br />

de Tenerife<br />

c/ General Gutiérrez, 4<br />

E-38003 Santa Cruz de Tenerife<br />

Segovia Plaza Re<strong>in</strong>a Doña Juana, 1<br />

E-40001 Segovia<br />

Sevilla c/ Sánchez Perrier, 2<br />

E- 42001 Sevilla<br />

Soria c/ San Benito, 17<br />

E-42001 Soria<br />

Tarragona Rambla Nova, 84<br />

E-43003 Tarragona<br />

Teruel c/ Joaquín Arnau, 22<br />

E-44001 Teruel<br />

Toledo Callejón del Moro, 4<br />

E-45001 Toledo<br />

Valencia c/ Bailén, 46<br />

E-46007 Valencia<br />

69


Valladolid c/ Gamazo, 5<br />

E-47004 Valladolid<br />

Vizcaya Gran Vía, 89<br />

E-48011 Bilbao<br />

DIRECCIONES PROVINCIALES DEL INSS (Prov<strong>in</strong>zdirektionen des INSS)<br />

Zamora Avenida Requejo, 23<br />

E-49012 Zamora<br />

Zaragoza c/ Dr. Cerrada, 6<br />

E-50005 Zaragoza<br />

DIRECCIONES PROVINCIALES DEL INSTITUTO NACIONAL DE EMPLEO (INEM) (Prov<strong>in</strong>zdirektionen des<br />

Nationalen Institutes für Beschäftigung)<br />

A Coruña Avenida del Ejército, 12 y 14<br />

Álava P<strong>in</strong>tor Jesús Apellaniz, 11<br />

Albacete c/ Cid, 31<br />

Alicante c/ San Juan Bosco, 15<br />

Almería Avenida Cabo de Gata, 120<br />

Asturias Comandante Caballero, s/n<br />

Ávila Plaza de Santa Ana, 7<br />

Badajoz Avenida de Colón, 6<br />

Baleares c/ Gremi de Sabaters, 39<br />

Barcelona Parc Estació del Nord, s/n<br />

Bilbao c/ Gran Vía, 50<br />

Burgos c/ San Pablo, 8<br />

Cáceres Avenida de la Hispanidad, 3<br />

Cádiz Granja de San Ildefonso, s/n<br />

Cantabria c/ Vargas, 53 (Santan<strong>der</strong>)<br />

Castellón Avenida Pérez Galdós, 19<br />

Ceuta Avenida de Nuestra Señora de Otero, 14<br />

Ciudad Real c/ Echegaray, 3<br />

Córdoba Avenida Conde Vallellano, s/n<br />

Cuenca c/ Fermín Caballero, 3<br />

Girona Plaza Marqués de Camps, 1<br />

Granada c/ Mirlo, 4<br />

Guadalajara Avenida del Ejército, 12, 3ª planta<br />

Guipúzcoa c/ Oquendo, 16<br />

Huelva c/ Rascón, 2<br />

Huesca c/ Agustín de Carrera, 2<br />

Jaén Plaza de San Francisco, 2<br />

La Rioja c/ Pío XII, 33<br />

Las Palmas c/ Velázquez, 10<br />

León Gran Vía de San Marcos, 27<br />

Lleida Avenida de Cataluña, 2<br />

Lugo Ronda de la Muralla, 58<br />

Madrid Espart<strong>in</strong>as, 10<br />

Málaga Avenida de Andalucía, 23<br />

Melilla Álvaro de Bazán, 14 y 16<br />

Murcia Plaza V<strong>in</strong>adel, 10<br />

Navarra Avenida de Zaragoza, 12<br />

Ourense Parque de San Lázaro, 12<br />

Palencia Avenida de Simón Nieto, 10<br />

Pontevedra Cánovas del Castillo, 18<br />

Salamanca Avenida de Carlos I, 78-92<br />

Santa Cruz<br />

de Tenerife<br />

c/ Tomé Cano, 12<br />

Segovia Avenida Fernández Ladreda, 31<br />

Sevilla Avenida Blas Infante, 4<br />

Soria c/ Santa Teresa de Jesús, 9<br />

Tarragona Rambla Nova, 95<br />

Teruel Nicanor Villalta, 22<br />

Toledo c/ Covarrubias, 20<br />

Valencia c/ Tr<strong>in</strong>idad, s/n<br />

Valladolid c/ Jesús Rivero Meneses, s/n<br />

Vizcaya Gran Vía, 50<br />

Zamora Plaza de Alemania, 3<br />

Zaragoza Capitán Portolés, 1, 3 y 5<br />

70 SPANIEN


DIRECCIONES PROVINCIALES/TERRITORIALES DEL INSALUD (Prov<strong>in</strong>z-/Gebietsdirektionen von Insalud)<br />

Comunidad autónoma de Aragón<br />

Huesca c/ San Jorge, 65<br />

Teruel c/ Joaquín Arnau, 22<br />

Zaragoza Paseo María Agustín, 16<br />

Comunidad autónoma de Asturias<br />

(Dirección Territorial)<br />

Oviedo Plaza del Carbayon, 1-2<br />

Comunidad autónoma de Baleares<br />

(Dirección Territorial)<br />

Palma de Mallorca Re<strong>in</strong>a Esclaramunda, 9<br />

Comunidad autónoma de Cantabria<br />

(Dirección Territorial)<br />

Santan<strong>der</strong> Avenida Cardenal Herrera Oria, s/n<br />

Comunidad autónoma de Castilla-La Mancha<br />

Albacete Carretera Peñas San Pedro, 2<br />

Ciudad Real c/ Alarcos, 10<br />

Cuenca c/ Colón, 12<br />

Guadalajara c/ Ferial, 31<br />

Toledo Miguel de Cervantes, 4<br />

Comunidad autónoma de Castilla y León<br />

Ávila c/ Doctor Flem<strong>in</strong>g, 3<br />

Burgos Avenida de los Reyes Católicos, 15<br />

León Juan Lorenzo Segura, 3<br />

Instituto Catalán de la Salud (ICS)<br />

Barcelona c/ Manso, 19<br />

Girona c/ Santa Clara, 33-35<br />

Lleida Carretera Torrebonica, s/n<br />

Tarragona Avenida Prat de la Riba, 39<br />

SPANIEN<br />

Palencia Martín Calleja, 15<br />

Salamanca Avenida de Mirat, 28-32<br />

Segovia Paseo Conde de Sepúlveda, 1<br />

Soria Paseo del Espolón, 2<br />

Valladolid Galatea, 3<br />

Zamora Avenida Príncipe de Asturias, 47-49<br />

Comunidad autónoma de Extremadura<br />

Badajoz Avenida de Huelva, 8<br />

Cáceres San Pedro de Alcántara, 3<br />

Comunidad autónoma de Madrid<br />

(Dirección Territorial)<br />

Madrid c/ Sagasta, 6<br />

Comunidad autónoma de Murcia<br />

(Dirección Territorial)<br />

Murcia c/ P<strong>in</strong>ares, 6<br />

Comunidad autónoma de La Rioja<br />

(Dirección Territorial)<br />

Logroño c/ Bretón de los Herreros, 33<br />

Direccion territorial de Ceuta<br />

Ceuta Avenida de la Mar<strong>in</strong>a Española, 13<br />

Dirección territorial de Melilla<br />

COMUNIDADES AUTÓNOMAS TRANSFERIDAS<br />

Melilla c/ Pablo Vallesca, s/n, Edificio Ánfora<br />

Servicio Andaluz de Salud (SAS)<br />

Almería c/ San Leonardo, 7<br />

Cádiz Avenida de María Auxiliadora, 2<br />

Córdoba Calle de la República Argent<strong>in</strong>a, 34<br />

Granada Avenida del Sur, 13<br />

71


Huelva Gran Vía, 6<br />

Jaén Paseo de la Estación, 15<br />

Málaga Manuel Agustín Heredia, 34<br />

Sevilla Avenida Luis Montoto, 87<br />

Servicio Vasco de Salud (Osakidetza)<br />

Álava Avenida de Santiago, 11<br />

Guipúzcoa Avenida de Navarra, 4<br />

Vizcaya c/ María Díaz de Haro, 60<br />

Servicio Valenciano de Salud (Servasa)<br />

Alicante c/ Girona, 26<br />

Castellón Plaza Huerto Sogueros, 12<br />

Valencia Gran Vía Fernando el Católico, 74<br />

COMUNIDADES AUTÓNOMAS TRANSFERIDAS<br />

Servicio Gallego de Salud (Sergas)<br />

A Coruña c/ Durán Loriga, 3<br />

Lugo c/ Doctor Portela, 13<br />

Ourense c/ Juan XXIII, 31-33<br />

Pontevedra c/ La Coruña, 24<br />

Servicio Navarro de Salud (Osasunbidea)<br />

Pamplona c/ Irunlarrea, 39<br />

Servicio Canario de Salud (Sercasa)<br />

Las Palmas<br />

de Gran Canaria<br />

Santa Cruz<br />

de Tenerife<br />

Paseo de Lugo esqu<strong>in</strong>a<br />

a Pérez del Toro<br />

c/ Méndez Nuñez, 14<br />

DIRECCIONES PROVINCIALES DEL INSTITUTO SOCIAL DE LA MARINA (ISM) (Prov<strong>in</strong>zdirektion des<br />

Sozial<strong>in</strong>stituts für die Seefahrt)<br />

A Coruña Avenida de Ramón y Cajal<br />

Alicante Muelle de Poniente, s/n<br />

Almería c/ Muelle, 39<br />

Baleares c/ Muelle Viejo, 15<br />

Barcelona c/ Albareda, 1<br />

Bilbao c/ Virgen de Begoña, 32<br />

Cádiz Avenida de Vigo<br />

Cartagena Muelle de Alfonso XII<br />

Castellón Plaza de Miguel Peris y Segarra<br />

(El Grao)<br />

Ceuta Muelle Cañonero Dato, 20<br />

Gijón Príncipe de Asturias<br />

Huelva Avenida de Hispanoamérica, 9<br />

Las Palmas c/ León y Castillo, 322<br />

Lugo Carril de los Loureiros, 17<br />

Madrid c/ Churruca, 2<br />

Málaga Puente del Carmen<br />

Melilla Avenida de la Mar<strong>in</strong>a Española, 7<br />

Palma de Mallorca Muelle Viejo<br />

San Sebastián c/ Mar<strong>in</strong>os, 1<br />

Santa Cruz<br />

de Tenerife<br />

Avenida de Anaga<br />

Santan<strong>der</strong> Avenida Sotileza<br />

Sevilla c/ Fernando IV, 1<br />

Tarragona c/ Francisco Bastos, 19<br />

Valencia Avenida del Puerto, 300<br />

Vigo (Pontevedra) Avenida Orillamar, 51<br />

Villagarcía<br />

de Arosa<br />

Avenida de la Mar<strong>in</strong>a, 23<br />

72 SPANIEN


Das französische System <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

umfasst zahlreiche E<strong>in</strong>zelsysteme, die sich <strong>in</strong> die<br />

folgenden Blöcke glie<strong>der</strong>n lassen:<br />

— das allgeme<strong>in</strong>e System (régime général), <strong>in</strong><br />

dem vorrangig Ar<strong>bei</strong>tnehmer versichert s<strong>in</strong>d.<br />

Es erfasst mit etwa 47 Millionen Mitglie<strong>der</strong>n<br />

mehr als 80 % <strong>der</strong> Bevölkerung;<br />

— die Son<strong>der</strong>systeme. E<strong>in</strong>ige gewähren Versicherungsschutz<br />

nur <strong>in</strong> bestimmten<br />

Bereichen (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel Altersversorgung –<br />

die <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Bereiche werden durch das<br />

allgeme<strong>in</strong>e System abgedeckt), an<strong>der</strong>e<br />

h<strong>in</strong>gegen bieten umfassenden Schutz. Diese<br />

Versicherungen haben <strong>in</strong>sgesamt etwa 2,5<br />

Millionen Mitglie<strong>der</strong>;<br />

— die unabhängigen Kassen für Selbständige<br />

außerhalb <strong>der</strong> Landwirtschaft gewähren ihren<br />

etwa 3,5 Millionen Mitglie<strong>der</strong>n Versicherungsschutz<br />

<strong>bei</strong> Krankheit, Mutterschaft,<br />

Alter und Invalidität. Zusätzlich zur Altersgrundsicherung<br />

kann je nach Kasse e<strong>in</strong>e<br />

obligatorische o<strong>der</strong> freiwillige Zusatzrentenversicherung<br />

abgeschlossen werden;<br />

— das System für Beschäftigte <strong>in</strong> <strong>der</strong> Landwirtschaft<br />

bietet fünf Millionen Ar<strong>bei</strong>tnehmern<br />

und selbständigen Landwirten umfassenden<br />

Versicherungsschutz. Die für Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Landwirtschaft geltenden Regelungen<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Anlehnung an die entsprechenden<br />

Bestimmungen des allgeme<strong>in</strong>en Systems<br />

getroffen worden;<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Das allgeme<strong>in</strong>e System (régime général) <strong>der</strong><br />

französischen Sozialversicherung erfasst folgende<br />

Personengruppen und Leistungsbereiche:<br />

— alle Leistungen für Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>in</strong> Industrie<br />

und Handel, sofern diese nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Son<strong>der</strong>system versichert s<strong>in</strong>d;<br />

— Familienleistungen für die gesamte Wohnbevölkerung<br />

(Ar<strong>bei</strong>tnehmer und Selbständige <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Landwirtschaft erhalten Familienleistungen<br />

von <strong>der</strong> Kasse, <strong>in</strong> <strong>der</strong> sie versichert s<strong>in</strong>d);<br />

— bestimmte Leistungen (vor allem <strong>bei</strong><br />

Krankheit und Mutterschaft) für mehrere im<br />

allgeme<strong>in</strong>en System versicherte Personen-<br />

FRANKREICH<br />

FRANKREICH<br />

Kapitel I<br />

ARBEITNEHMER<br />

— die für alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer zuständige Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

wird von paritätisch<br />

geführten E<strong>in</strong>richtungen verwaltet;<br />

— es bestehen obligatorische Zusatzrentenversicherungen<br />

für Ar<strong>bei</strong>tnehmer.<br />

Gegenstand <strong>der</strong> folgenden Darstellung s<strong>in</strong>d zuerst<br />

die Regelungen, die für die im allgeme<strong>in</strong>en<br />

System versicherten Ar<strong>bei</strong>tnehmer gelten. Anschließend<br />

werden die Regelungen betrachtet,<br />

die auf Selbständige Anwendung f<strong>in</strong>den. Wenn<br />

Sie e<strong>in</strong>e Tätigkeit ausüben, die von e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

System erfasst wird, können die Leistungen,<br />

Anspruchsvoraussetzungen und Formalitäten <strong>in</strong><br />

bestimmten Fällen von den nachfolgenden Erläuterungen<br />

abweichen. Weitere Auskünfte dazu<br />

erhalten Sie <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>m Versicherungsträger.<br />

Im Folgenden wird mehrfach auf die Beitragsbemessungsgrenze<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

verwiesen, die <strong>in</strong> den letzten Jahren schrittweise<br />

aus den Regelungen zur Berechnung <strong>der</strong> Beiträge<br />

herausgenommen wurde. Sie gilt gegenwärtig<br />

noch für e<strong>in</strong>en Teil <strong>der</strong> Beiträge zur Altersversicherung<br />

und dient vor allem <strong>in</strong> den Zusatzversicherungen<br />

und <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung als<br />

quantitativer Vergleichswert. Außerdem wird sie<br />

auch <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Leistungsbemessung herangezogen.<br />

Am 1. Januar 2001 betrug sie 2 279,11 EUR<br />

(14 950 FRF) monatlich bzw. 27 349,35 EUR<br />

(179 400 FRF) jährlich.<br />

gruppen sowie für bestimmte <strong>in</strong> Son<strong>der</strong>systemen<br />

versicherte Personengruppen, <strong>der</strong>en Versicherungsschutz<br />

nicht alle Leistungsbereiche<br />

abdeckt;<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Krankheit und Mutterschaft für<br />

alle Personen mit legalem und ständigem<br />

Wohnsitz <strong>in</strong> Frankreich, die nicht an<strong>der</strong>weitig<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Kranken- und Mutterschaftsversicherung<br />

pflichtversichert s<strong>in</strong>d. Diese Personen<br />

s<strong>in</strong>d im Rahmen <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Krankenversicherung<br />

für Ger<strong>in</strong>gverdiener (couverture<br />

maladie universelle, CMU) versichert.<br />

Das allgeme<strong>in</strong>e System gewährt folgende Leistungen:<br />

73


— Leistungen <strong>bei</strong> Krankheit und Mutterschaft<br />

(Abschnitt 2);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen und Berufskrankheiten<br />

(Abschnitt 3);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Invalidität (Abschnitt 4);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Alter und an h<strong>in</strong>terbliebene<br />

Ehegatten (Abschnitt 5);<br />

— Leistungen im Todesfall (Abschnitt 6);<br />

— Familienleistungen (Abschnitt 7).<br />

Ergänzend zum allgeme<strong>in</strong>en System <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

gibt es e<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

(Abschnitt 8) und mehrere Zusatzrentenversicherungen<br />

(Abschnitt 9).<br />

� Anmeldung<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> Frankreich e<strong>in</strong> abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />

aufnehmen, muss Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

Sie vorher <strong>bei</strong> <strong>der</strong> zuständigen Stelle des Verbands<br />

für die E<strong>in</strong>ziehung <strong>der</strong> Sozialversicherungs- und<br />

Familienleistungs<strong>bei</strong>träge (Union de recouvrement<br />

des cotisations de sécurité sociale et<br />

d’allocations familiales, URSSAF) anmelden.<br />

Damit beg<strong>in</strong>nt <strong>Ihre</strong> Mitgliedschaft <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherung,<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung und <strong>der</strong><br />

jeweiligen betrieblichen Zusatzrentenversicherung.<br />

Anschließend stellt Ihnen Ihr Sozialversicherungsträger<br />

e<strong>in</strong>en Mitgliedsausweis (carte d’immatriculation)<br />

aus. Von <strong>Ihre</strong>r Krankenkasse erhalten<br />

Sie e<strong>in</strong>e Versicherungsbestätigung und e<strong>in</strong>e Versichertenkarte<br />

<strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Magnetkarte, die so<br />

genannte „Carte vitale“.<br />

� Beiträge<br />

Als Ar<strong>bei</strong>tnehmer müssen Sie Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

entrichten. Dazu führt Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

e<strong>in</strong>en bestimmten prozentualen Anteil <strong>Ihre</strong>s Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes<br />

an die E<strong>in</strong>zugsstelle ab.<br />

� Rechtsbehelfe<br />

Falls Sie mit e<strong>in</strong>er Entscheidung <strong>Ihre</strong>s Versicherungsträgers<br />

nicht e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d, können Sie<br />

<strong>in</strong>nerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des<br />

anzufechtenden Bescheids Wi<strong>der</strong>spruch <strong>bei</strong>m<br />

Schlichtungsausschuss (Commission de recours<br />

amiable) <strong>Ihre</strong>s Versicherungsträgers e<strong>in</strong>legen.<br />

Erhalten Sie <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats ke<strong>in</strong>e<br />

Antwort, gilt Ihr Wi<strong>der</strong>spruch als abgewiesen.<br />

Falls Sie damit nicht e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d, müssen<br />

Sie <strong>in</strong>nerhalb von zwei Monaten Klage vor dem<br />

Sozialgericht (Tribunal des affaires de sécurité<br />

sociale) erheben. Nach Ablauf dieser Frist ist die<br />

Entscheidung des Schlichtungsausschusses rechtskräftig.<br />

2. Krankheit und Mutterschaft<br />

Die französische Krankenversicherung umfasst<br />

Sachleistungen (Gesundheitsfürsorge) (Buchstabe<br />

A) und Geldleistungen (Krankengeld) (Buchstabe<br />

B). Krankengeld wird <strong>bei</strong> krankheitsbed<strong>in</strong>gter<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit gezahlt. Leistungen <strong>bei</strong> Mutterschaft<br />

werden nicht durch die Krankenversicherung,<br />

son<strong>der</strong>n durch e<strong>in</strong>e eigenständige Versicherung<br />

abgedeckt (Buchstabe C).<br />

A. SACHLEISTUNGEN BEI KRANKHEIT<br />

Anspruch auf Sachleistungen <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

haben Ar<strong>bei</strong>tnehmer, Ar<strong>bei</strong>tslose und<br />

Rentner sowie alle nicht an<strong>der</strong>weitig krankenversicherten<br />

Personen mit legalem und ständigem<br />

Wohnsitz <strong>in</strong> Frankreich. Anspruchsberechtigt s<strong>in</strong>d<br />

darüber h<strong>in</strong>aus die Unterhaltsberechtigten <strong>der</strong><br />

genannten Personengruppen.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

E<strong>in</strong> Leistungsanspruch wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel durch e<strong>in</strong><br />

berufliches o<strong>der</strong> gleichgestelltes Kriterium<br />

begründet. Die Leistungsgewährung setzt e<strong>in</strong>e<br />

bestimmte Anzahl von geleisteten Ar<strong>bei</strong>tsstunden<br />

o<strong>der</strong> Beitragszahlungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten<br />

Umfang voraus. Bei Personen, die die Voraussetzungen<br />

für die Mitgliedschaft <strong>in</strong> <strong>der</strong> Versicherung<br />

o<strong>der</strong> die Anspruchsberechtigung nicht mehr<br />

erfüllen, bleibt <strong>der</strong> Anspruch auf Sachleistungen<br />

des bisherigen Systems für weitere vier Jahre<br />

bestehen, sofern sie nicht Mitglied e<strong>in</strong>er <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Pflichtversicherung werden.<br />

Unter bestimmten Umständen kann e<strong>in</strong> Leistungsanspruch<br />

auch ohne Entrichtung von Beiträgen<br />

begründet werden. Unter diese Regelung fallen<br />

Personen, die e<strong>in</strong>e Beihilfe für Alle<strong>in</strong>erziehende<br />

(allocation de parent isolé) o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Beihilfe für<br />

beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te Erwachsene (allocation aux adultes<br />

handicapés) beziehen.<br />

Bei Personen, die im allgeme<strong>in</strong>en System<br />

aufgrund des Wohnsitzkriteriums versichert s<strong>in</strong>d,<br />

wird die Gewährung von Sachleistungen nur<br />

davon abhängig gemacht, dass sie auf legale<br />

Weise und ständig <strong>in</strong> Frankreich leben.<br />

Außerdem müssen diese Versicherten je nach<br />

E<strong>in</strong>kommenslage e<strong>in</strong>en entsprechenden Beitrag<br />

zur allgeme<strong>in</strong>en Krankenversicherung (couverture<br />

maladie universelle) leisten. [Für die zu berücksichtigenden<br />

E<strong>in</strong>kommensarten gelten geson<strong>der</strong>te<br />

Regelungen; für 2000 wurde e<strong>in</strong>e Beitragsbemessungsgrenze<br />

von 6 402,86 EUR (42 000 FRF)<br />

jährlich festgelegt.]<br />

� Kostenerstattung<br />

Als Versicherter haben Sie für sich und <strong>Ihre</strong><br />

Unterhaltsberechtigten (Ehegatte, K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 20<br />

Jahren, Lebenspartner, <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m Haushalt lebende<br />

unterhaltsberechtigte Personen) Anspruch auf Erstattung<br />

<strong>der</strong> Krankheitskosten.<br />

Für jede <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gebührenordnung aufgeführte<br />

ärztliche Behandlung und für jedes erstattungs-<br />

74 FRANKREICH


fähige Arzneimittel ist e<strong>in</strong> bestimmter Tarif festgelegt<br />

(tarif de responsabilité). Dieser bildet die<br />

Grundlage für die Kostenerstattung. Außerdem<br />

sehen die französischen Rechtsvorschriften grundsätzlich<br />

e<strong>in</strong>e Selbstbeteiligung des Versicherten<br />

vor (ticket modérateur). Da<strong>bei</strong> handelt es sich um<br />

e<strong>in</strong>en prozentualen Anteil <strong>der</strong> erstattungsfähigen<br />

Kosten, für den entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> Versicherte selbst<br />

o<strong>der</strong> aber die Versicherungskasse auf Gegenseitigkeit<br />

(Caisse mutuelle) o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e freiwillige<br />

Zusatzversicherung aufkommen muss.<br />

Seit dem 1. Januar 2000 werden die Kosten<br />

mediz<strong>in</strong>ischer Sachleistungen <strong>in</strong> folgen<strong>der</strong> Höhe<br />

erstattet:<br />

— 80 % <strong>der</strong> Kosten stationärer Behandlung;<br />

— 70 % <strong>der</strong> Arzthonorare und <strong>der</strong> Kosten<br />

ambulanter Behandlung im Krankenhaus;<br />

— 60 % <strong>der</strong> Honorare für ärztliches Hilfspersonal<br />

und <strong>der</strong> Kosten von Laboruntersuchungen;<br />

— 100 % <strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Liste aufgeführten Arzneimittel<br />

für langwierige und kostspielige Erkrankungen;<br />

— 65 % <strong>der</strong> Kosten von Arzneimitteln mit<br />

weißem Aufkleber;<br />

— 35 % <strong>der</strong> Kosten von Arzneimitteln mit<br />

blauem Aufkleber (für so genannte Bagatellerkrankungen);<br />

— 65 % für Fahrtkosten und an<strong>der</strong>e Verschreibungen<br />

(vom Augenarzt o<strong>der</strong> Orthopäden).<br />

In bestimmten Fällen übernimmt die Versicherung<br />

die Kosten zu 100 % des Tarifs laut Gebührenordnung,<br />

d. h. <strong>der</strong> Patient ist von <strong>der</strong> Selbstbeteiligung<br />

befreit. Dies gilt für Patienten mit<br />

Langzeiterkrankungen, bestimmte chirurgische<br />

E<strong>in</strong>griffe sowie Empfänger von Invalidenrenten<br />

und Ar<strong>bei</strong>tsunfallrenten mit e<strong>in</strong>em Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsgrad<br />

von mehr als 66,66 %.<br />

Der Versicherte begleicht die Honorare des<br />

Angehörigen e<strong>in</strong>es Heilberufes (professionnel de<br />

santé) und legt ihm se<strong>in</strong>e Versichertenkarte (carte<br />

vitale) vor. Mit Hilfe dieser Magnetkarte kann <strong>der</strong><br />

Arzt die Behandlungssche<strong>in</strong>e auf elektronischem<br />

Wege ausstellen und direkt an die Ortskasse<br />

(Caisse primaire) übermitteln. Dadurch wird das<br />

Kostenerstattungsverfahren beschleunigt. S<strong>in</strong>d die<br />

technischen Voraussetzungen nicht gegeben, wird<br />

<strong>der</strong> Behandlungssche<strong>in</strong> auf Papier ausgestellt.<br />

Diesen legen Sie dann <strong>Ihre</strong>r Krankenkasse vor.<br />

Die Krankenkasse erstattet Ihnen die Auslagen<br />

entsprechend <strong>der</strong> Gebührenordnung.<br />

Für bestimmte Spezialbehandlungen (z. B.<br />

Prothesen) muss vorher die Zustimmung <strong>der</strong><br />

Krankenkasse e<strong>in</strong>geholt werden.<br />

Die Auslagen für Arzneimittel werden von <strong>der</strong><br />

Krankenkasse entsprechend <strong>der</strong> Verschreibung<br />

durch den Arzt erstattet. Es besteht aber auch die<br />

FRANKREICH<br />

Möglichkeit <strong>der</strong> direkten Kostenübernahme durch<br />

die Krankenkasse (Pr<strong>in</strong>zip des „tiers payant pharmaceutique“).<br />

In diesem Fall zahlen Sie <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Apotheke nur den nicht erstattungsfähigen Teil <strong>der</strong><br />

Kosten.<br />

� Stationäre Behandlung<br />

Sie können sich <strong>in</strong> allen öffentlichen Krankenhäusern<br />

und zugelassenen Privatkl<strong>in</strong>iken behandeln<br />

lassen. Ist die private E<strong>in</strong>richtung jedoch ke<strong>in</strong><br />

Vertragskrankenhaus, müssen Sie sämtliche<br />

Kosten verauslagen. Genauere Auskünfte<br />

erhalten Sie <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>r Krankenkasse.<br />

Übernimmt die Krankenkasse die stationären<br />

Kosten zu 100 %, müssen Sie für jeden Tag, den<br />

Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Krankenhaus o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er sozialmediz<strong>in</strong>ischen<br />

E<strong>in</strong>richtung verbr<strong>in</strong>gen, e<strong>in</strong>e pauschale<br />

M<strong>in</strong>destbeteiligung zahlen [seit dem 1. Januar<br />

1996 10,67 EUR (70 FRF)]. Davon befreit s<strong>in</strong>d<br />

folgende Personengruppen: Werdende Mütter <strong>in</strong><br />

den letzten vier Monaten <strong>der</strong> Schwangerschaft,<br />

Neugeborene, beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong>, <strong>in</strong> speziellen<br />

Bildungs- o<strong>der</strong> Berufsbildungse<strong>in</strong>richtungen untergebrachte<br />

beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te Jugendliche sowie Opfer<br />

von Ar<strong>bei</strong>tsunfällen und Berufskrankheiten<br />

während ihrer Behandlung.<br />

� Zusatzversicherung<br />

Sie haben die Möglichkeit, für die von <strong>der</strong><br />

Pflichtversicherung nicht übernommenen Kosten<br />

e<strong>in</strong>e zusätzliche Krankenversicherung <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Versicherungskasse auf Gegenseitigkeit (Caisse<br />

mutuelle), e<strong>in</strong>er Vorsorgee<strong>in</strong>richtung (Institution<br />

de prévoyance) o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Versicherungsgesellschaft<br />

(compagnie d’assurances) abzuschließen.<br />

(84 % <strong>der</strong> Bevölkerung verfügen über e<strong>in</strong>en<br />

<strong>der</strong>artigen Versicherungsschutz.) Personen, die<br />

im Rahmen <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Krankenversicherung<br />

(couverture maladie universelle) versichert s<strong>in</strong>d<br />

und <strong>der</strong>en E<strong>in</strong>künfte unter e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Grenze liegen, erhalten den zusätzlichen Versicherungsschutz<br />

kostenlos.<br />

B. GELDLEISTUNGEN BEI KRANKHEIT<br />

Bei krankheitsbed<strong>in</strong>gter Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit haben<br />

alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer ab dem vierten Fehltag<br />

Anspruch auf Krankengeld. Gleiches gilt für<br />

Empfänger von Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung. Endet<br />

<strong>Ihre</strong> Mitgliedschaft <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherung,<br />

bleibt Ihr Anspruch auf Geldleistungen <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

für e<strong>in</strong> weiteres Jahr erhalten,<br />

sofern Sie nicht Mitglied e<strong>in</strong>er <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Pflichtversicherung<br />

werden.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Die Gewährung von Krankengeld für e<strong>in</strong>en ersten<br />

Bezugszeitraum von sechs Monaten (beg<strong>in</strong>nend<br />

mit dem ersten Fehltag) ist an e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> folgenden<br />

Voraussetzungen gebunden: 1. Sie haben <strong>in</strong> den<br />

75


drei Kalen<strong>der</strong>monaten vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

m<strong>in</strong>destens 200 Stunden gear<strong>bei</strong>tet. 2.<br />

Sie haben für das <strong>in</strong> den sechs Kalen<strong>der</strong>monaten<br />

vor <strong>der</strong> Erkrankung erzielte Ar<strong>bei</strong>tsentgelt Beiträge<br />

entrichtet, die m<strong>in</strong>destens den Beiträgen entsprechen,<br />

die für den 1 015fachen SMIC-Satz zu<br />

entrichten wären (SMIC = salaire m<strong>in</strong>imal <strong>in</strong>terprofessionnel<br />

de croissance, dynamischer M<strong>in</strong>deststundenlohn<br />

für Ar<strong>bei</strong>tnehmer aller Berufe).<br />

Um Krankengeld über diese sechs Monate h<strong>in</strong>aus<br />

beziehen zu können, müssen Sie e<strong>in</strong>e <strong>der</strong><br />

folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie<br />

haben <strong>in</strong> den zwölf Kalen<strong>der</strong>monaten vor Beg<strong>in</strong>n<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit m<strong>in</strong>destens 800 Stunden<br />

gear<strong>bei</strong>tet, davon m<strong>in</strong>destens 200 während <strong>der</strong><br />

ersten drei Monate dieses Zeitraumes. 2. Sie<br />

haben für das <strong>in</strong> zwölf Kalen<strong>der</strong>monaten vor <strong>der</strong><br />

Erkrankung erzielte Ar<strong>bei</strong>tsentgelt Beiträge<br />

gezahlt, die den für den 2 030fachen SMIC-Satz<br />

zu entrichtenden Beiträgen entsprechen, wovon<br />

die Hälfte (1 015facher SMIC-Satz) auf die ersten<br />

sechs Monate dieses Zeitraumes entfallen muss.<br />

Außerdem müssen Sie <strong>bei</strong> Beg<strong>in</strong>n <strong>Ihre</strong>r Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

m<strong>in</strong>destens zwölf Monate Mitglied <strong>der</strong><br />

französischen Sozialversicherung gewesen se<strong>in</strong>.<br />

Bestimmte Fehlzeiten werden als Beschäftigungszeiten<br />

anerkannt (z. B. bezahlter Urlaub o<strong>der</strong><br />

Krankheitsurlaub).<br />

In e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-Mitgliedstaat zurückgelegte<br />

Beschäftigungs- o<strong>der</strong> Beitragszeiten werden gegebenenfalls<br />

zur Erfüllung <strong>der</strong> genannten Voraussetzungen<br />

herangezogen. Dazu legen Sie <strong>Ihre</strong>r<br />

französischen Krankenkasse das Formular E 104<br />

vor. Dieses können Sie vom Krankenversicherungsträger<br />

des Landes anfor<strong>der</strong>n, <strong>in</strong> dem Sie sich<br />

vor <strong>Ihre</strong>r Ankunft <strong>in</strong> Frankreich aufhielten.<br />

Die Kasse kann den Bezug von Geldleistungen<br />

gegebenenfalls von ärztlichen Kontrolluntersuchungen<br />

abhängig machen.<br />

� Höhe des Krankengeldes<br />

Es wird e<strong>in</strong> Krankentagegeld <strong>in</strong> Höhe von 50 %<br />

des im Durchschnitt <strong>der</strong> letzten drei Monate<br />

bezogenen täglichen Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes gewährt,<br />

höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung (plafond de la sécurité<br />

sociale). Bei drei unterhaltspflichtigen K<strong>in</strong><strong>der</strong>n<br />

erhöht sich <strong>der</strong> Leistungssatz ab dem 31. Fehltag<br />

auf zwei Drittel des zuvor bezogenen Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes.<br />

Ab dem siebten Monat des ununterbrochenen<br />

Bezugs wird e<strong>in</strong> Leistungssatz <strong>in</strong> Höhe<br />

von 51,49 % bzw. 68,66 % <strong>der</strong> genannten<br />

Beträge gewährt.<br />

Für die ersten drei Fehltage erhalten Sie ke<strong>in</strong><br />

Krankengeld. Bei e<strong>in</strong>zelnen Langzeiterkrankungen<br />

können Sie bis zu drei Jahre lang Krankengeld<br />

beziehen.<br />

� Anspruchsnachweis<br />

Bei erstmaliger und verlängerter krankheitsbed<strong>in</strong>gter<br />

Abwesenheit füllen Sie das Formular zur<br />

Besche<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit (imprimé<br />

d’arrêt de travail) aus, das Sie vom behandelnden<br />

Arzt erhalten haben, und schicken <strong>in</strong>nerhalb von<br />

48 Stunden die ersten <strong>bei</strong>den Blätter an <strong>Ihre</strong><br />

Krankenkasse, das dritte Blatt an <strong>Ihre</strong>n Ar<strong>bei</strong>tgeber.<br />

Außerdem müssen Sie <strong>der</strong> Krankenkasse e<strong>in</strong>e<br />

Besche<strong>in</strong>igung <strong>Ihre</strong>s Ar<strong>bei</strong>tgebers über die Dauer<br />

des Beschäftigungsverhältnisses und die Höhe des<br />

bisherigen Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes vorlegen. Nur so kann<br />

die Krankenkasse Ihr Krankengeld berechnen.<br />

C. LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT<br />

Die Mutterschaftsversicherung erstattet bestimmte<br />

Sachleistungen für Mutter und K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> voller<br />

Höhe. Außerdem gewährt sie <strong>bei</strong> mutterschaftsbed<strong>in</strong>gter<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit Mutterschaftsgeld.<br />

Anspruch auf Sachleistungen haben Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen,<br />

<strong>der</strong>zeitige o<strong>der</strong> vormalige Bezieher<strong>in</strong>nen<br />

von Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung, Rentner<strong>in</strong>nen<br />

sowie die Ehefrau und die unterhaltsberechtigten<br />

Töchter e<strong>in</strong>es Versicherten.<br />

Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen<br />

und <strong>der</strong>zeitige o<strong>der</strong> vormalige Bezieher<strong>in</strong>nen<br />

von Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Sie (o<strong>der</strong> die Person, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sie mitversichert s<strong>in</strong>d)<br />

müssen vor dem voraussichtlichen Geburtsterm<strong>in</strong><br />

m<strong>in</strong>destens zehn Monate versichert gewesen se<strong>in</strong>.<br />

Außerdem muss nachgewiesen werden, dass die<br />

Voraussetzungen für die Übernahme <strong>der</strong> Sachleistungen<br />

und die Gewährung des Mutterschaftsgeldes<br />

(es gelten die unter den Buchstaben A und<br />

B genannten Voraussetzungen) zum mutmaßlichen<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Empfängnis o<strong>der</strong> zu Beg<strong>in</strong>n<br />

des Mutterschaftsurlaubs erfüllt waren.<br />

� Sachleistungen<br />

Die Kosten <strong>der</strong> folgenden Leistungen werden laut<br />

Gebührenordnung zu 100 % übernommen:<br />

ärztliche Betreuung, Arzneimittel, stationäre Entb<strong>in</strong>dung,<br />

obligatorische Vor- und Nachsorgeuntersuchungen.<br />

� Mutterschaftsgeld<br />

Es wird e<strong>in</strong> Tagegeld <strong>in</strong> Höhe des im Durchschnitt<br />

<strong>der</strong> letzten drei Monate bezogenen täglichen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes gewährt, höchstens jedoch bis<br />

zur Beitragsbemessungsgrenze <strong>der</strong> Sozialversicherung.<br />

Vom zugrunde gelegten Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

werden die gesetzlich und vertraglich festgelegten<br />

Pflicht<strong>bei</strong>träge und die allgeme<strong>in</strong>e Sozialabgabe<br />

(contribution sociale généralisée) abgezogen.<br />

76 FRANKREICH


In <strong>der</strong> Regel setzt <strong>der</strong> Bezug von Mutterschaftsgeld<br />

sechs Wochen vor <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung e<strong>in</strong> (acht<br />

Wochen <strong>bei</strong> Risikoschwangerschaft o<strong>der</strong> ab dem<br />

dritten K<strong>in</strong>d, zwölf Wochen <strong>bei</strong> Zwill<strong>in</strong>gen, 24<br />

Wochen ab Drill<strong>in</strong>gen) und endet zehn Wochen<br />

nach <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung (18 Wochen ab dem dritten<br />

K<strong>in</strong>d, 22 Wochen <strong>bei</strong> Mehrl<strong>in</strong>gsgeburten).<br />

Bei Fragen zu Formalitäten und erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Unterlagen können Sie sich an <strong>Ihre</strong> Krankenkasse<br />

(Caisse d’assurance maladie) und <strong>Ihre</strong> Familienkasse<br />

(Caisse d’allocations familiales) wenden.<br />

Auch vor e<strong>in</strong>er Reise o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verlegung <strong>Ihre</strong>s<br />

Wohnsitzes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat sollten<br />

Sie sich beraten lassen.<br />

3. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />

Berufskrankheiten<br />

Die Versicherung gegen Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten<br />

erstreckt sich zum e<strong>in</strong>en auf Unfälle,<br />

die man <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ausübung <strong>Ihre</strong>r Ar<strong>bei</strong>tstätigkeit<br />

o<strong>der</strong> auf dem Weg von und zu dieser Tätigkeit<br />

erleidet, zum <strong>an<strong>der</strong>en</strong> auf Krankheiten, die man<br />

sich während dieser Tätigkeit zuzieht und die<br />

entwe<strong>der</strong> <strong>in</strong> amtlichen Listen von Berufskrankheiten<br />

aufgeführt s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> die laut Gutachten<br />

e<strong>in</strong>es Ausschusses zur Anerkennung von Berufskrankheiten<br />

unmittelbar durch die berufsübliche<br />

Tätigkeit verursacht wurden.<br />

E<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfall muss umgehend dem Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

gemeldet werden. Teilen Sie ihm Namen<br />

und Anschrift <strong>der</strong> Unfallzeugen mit. Sie erhalten<br />

dann von ihm e<strong>in</strong> Formular für e<strong>in</strong>e Unfallbesche<strong>in</strong>igung<br />

(formulaire d’accident). Gegen<br />

Vorlage dieses Formulars werden Ihnen Sachleistungen<br />

gewährt, ohne dass Sie die Kosten<br />

verauslagen müssen.<br />

Berufskrankheiten, die <strong>in</strong> den amtlichen Listen<br />

aufgeführt o<strong>der</strong> von den Regionalausschüssen als<br />

solche anerkannt werden, berechtigen zu den<br />

gleichen Leistungen wie <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen.<br />

Haben Sie sich e<strong>in</strong>e Berufskrankheit zugezogen,<br />

müssen Sie <strong>Ihre</strong> Kasse <strong>in</strong>nerhalb von zwei<br />

Wochen nach Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

darüber <strong>in</strong>formieren. Fügen Sie <strong>der</strong> Meldung an<br />

die Kasse die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitsbesche<strong>in</strong>igung<br />

<strong>Ihre</strong>s Arztes <strong>in</strong> zweifacher Ausfertigung <strong>bei</strong>.<br />

Nach ärztlicher Begutachtung teilt Ihnen die<br />

Kasse ihre Entscheidung mit.<br />

Bei Ar<strong>bei</strong>tsunfällen und Berufskrankheiten haben<br />

Sie Anspruch auf mediz<strong>in</strong>ische Sachleistungen<br />

und Verletztengeld, gegebenenfalls auch auf e<strong>in</strong>e<br />

Verletztenrente. Im Fall des Todes des Versicherten<br />

wird auch den H<strong>in</strong>terbliebenen e<strong>in</strong>e Rente<br />

gewährt.<br />

FRANKREICH<br />

� Sachleistungen<br />

Gegen Vorlage <strong>der</strong> Unfallbesche<strong>in</strong>igung haben Sie<br />

Anspruch auf kostenlose ärztliche Behandlung,<br />

Arzneimittel, stationäre Behandlung sowie Heilund<br />

Hilfsmittel (sofern die entsprechenden Kosten<br />

den Tarif laut Gebührenordnung nicht übersteigen).<br />

Unter bestimmten Umständen haben Sie<br />

Anspruch auf berufliche und funktionelle Rehabilitation.<br />

� Verletztengeld<br />

Verletztengeld wird ab dem ersten Tag <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit gewährt. Es beträgt für die<br />

ersten 28 Tage 60 %, anschließend 80 % <strong>Ihre</strong>s<br />

täglichen Bruttoentgeltes, höchstens jedoch<br />

0,834 % <strong>der</strong> jährlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung.<br />

Bei Rückfällen erhalten Sie die Unfallbesche<strong>in</strong>igung<br />

nicht vom Ar<strong>bei</strong>tgeber, son<strong>der</strong>n von <strong>der</strong><br />

Krankenkasse.<br />

� Verletztenrente<br />

S<strong>in</strong>d Sie <strong>in</strong>folge des Unfalls auf Dauer verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t<br />

erwerbsfähig o<strong>der</strong> erwerbsunfähig, haben Sie<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e Verletztenrente (pension d’<strong>in</strong>capacité<br />

permanente). Die Höhe <strong>der</strong> Rente richtet<br />

sich nach dem Entgelt, das Sie <strong>in</strong> den letzten zwölf<br />

Monaten vor E<strong>in</strong>tritt des Versicherungsfalls<br />

bezogen haben, und nach dem Grad <strong>der</strong> Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung.<br />

Bei e<strong>in</strong>em Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsgrad<br />

von weniger als 10 % wird statt <strong>der</strong> Rente e<strong>in</strong>e<br />

pauschale Kapitalabf<strong>in</strong>dung gezahlt.<br />

� H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

Kommt <strong>der</strong> Versicherte durch e<strong>in</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsunfall<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Berufskrankheit ums Leben, zahlt die<br />

Kasse dem Ehegatten, den K<strong>in</strong><strong>der</strong>n und unter<br />

bestimmten Voraussetzungen den Eltern e<strong>in</strong>e<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenrente (pension de survivant de<br />

victime d’accident du travail). Für die Höhe <strong>der</strong><br />

Rente ist e<strong>in</strong> jeweils festgelegter prozentualer<br />

Anteil des Jahresentgeltes des Versicherten maßgeblich.<br />

Dieser Anteil beträgt für den Ehegatten<br />

30 % (<strong>in</strong> bestimmten Fällen 50 %), für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d<br />

15 %, für zwei K<strong>in</strong><strong>der</strong> 30 % und für jedes weitere<br />

K<strong>in</strong>d zusätzlich 10 %.<br />

Obergrenze für alle bewilligten H<strong>in</strong>terbliebenenrenten<br />

zusammengenommen s<strong>in</strong>d 85 % des Jahresar<strong>bei</strong>tsentgeltes<br />

des Versicherten.<br />

� Sachleistungen<br />

Empfängern e<strong>in</strong>er Verletztenrente mit e<strong>in</strong>em Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsgrad<br />

von m<strong>in</strong>destens 66,66 %<br />

werden die Sachleistungen <strong>der</strong> Kranken- und <strong>der</strong><br />

Mutterschaftsversicherung unentgeltlich gewährt.<br />

77


Gleiches gilt für Empfänger e<strong>in</strong>er H<strong>in</strong>terbliebenenrente.<br />

� Bezug <strong>der</strong> Geldleistungen im Ausland<br />

Der Bezug <strong>der</strong> genannten Geldleistungen ist unter<br />

bestimmten Umständen auch <strong>bei</strong> Reisen o<strong>der</strong><br />

Verlegung des Wohnsitzes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-<br />

Mitgliedstaat möglich.<br />

4. Invalidität<br />

Mit <strong>der</strong> Invaliditätsversicherung (assurance <strong>in</strong>validité)<br />

können Sie e<strong>in</strong>en Rentenanspruch für den<br />

Fall begründen, dass Sie wegen dauerhaft verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ter<br />

Erwerbsfähigkeit e<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>geres Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

beziehen. E<strong>in</strong>e Invalidenrente wird stets<br />

nur befristet gewährt, d. h., die Anspruchsvoraussetzungen<br />

können je<strong>der</strong>zeit überprüft werden.<br />

Anspruch auf Invalidenrente haben nur Versicherte.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Der Bezug e<strong>in</strong>er Invalidenrente unterliegt<br />

folgenden Bed<strong>in</strong>gungen:<br />

— <strong>Ihre</strong> Erwerbsfähigkeit ist um m<strong>in</strong>destens zwei<br />

Drittel gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t.<br />

— Sie haben das 60. Lebensjahr noch nicht<br />

erreicht.<br />

— Sie s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Versicherung angemeldet und<br />

haben die erfor<strong>der</strong>lichen Beitrags- o<strong>der</strong> Beschäftigungszeiten<br />

zurückgelegt o<strong>der</strong> für<br />

mehr als sechs Monate Krankengeld<br />

bezogen (vgl. Abschnitt 2 Buchstabe B).<br />

Beschäftigungs- und Beitragszeiten <strong>in</strong><br />

—<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong> werden gegebenenfalls<br />

angerechnet.<br />

Ihr Gesundheitszustand wurde ärztlich festgestellt.<br />

— Sie haben sich allen erfor<strong>der</strong>lichen ärztlichen<br />

Kontrollen unterzogen.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Rente<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Invalidenrente richtet sich nach<br />

dem Grad <strong>Ihre</strong>r Resterwerbsfähigkeit.<br />

Falls Sie weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit<br />

nachzugehen, wird Ihnen e<strong>in</strong>e<br />

Rente <strong>in</strong> Höhe von 30 % des mittleren jährlichen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes <strong>der</strong> zehn besten Versicherungsjahre<br />

gewährt. Bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit<br />

beträgt die Rente 50 % des mittleren jährlichen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes <strong>der</strong> besten zehn<br />

Versicherungsjahre. Falls Sie auf die Hilfe e<strong>in</strong>er<br />

Pflegeperson angewiesen s<strong>in</strong>d, erhalten Sie e<strong>in</strong>en<br />

Zuschlag. Die Renten werden nur bis zu e<strong>in</strong>er<br />

bestimmten Obergrenze gewährt.<br />

Die Invalidenrente kann nach ärztlicher Feststellung<br />

o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Wie<strong>der</strong>aufnahme e<strong>in</strong>er Erwerbstä-<br />

tigkeit mit E<strong>in</strong>künften <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er bestimmten Höhe<br />

neu bemessen, zum Ruhen gebracht o<strong>der</strong><br />

entzogen werden. Mit vollendetem 60. Lebensjahr<br />

wird die Invalidenrente durch e<strong>in</strong>e vorzeitige<br />

Altersrente (pension de substitution) abgelöst.<br />

Falls Sie <strong>in</strong> zwei o<strong>der</strong> mehr <strong>Mitgliedstaaten</strong><br />

versichert waren, wird die Höhe <strong>Ihre</strong>r Rente auf<br />

<strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>schaftsvorschriften<br />

bemessen. Diese f<strong>in</strong>den auch Anwendung, wenn<br />

Sie o<strong>der</strong> <strong>Ihre</strong> Familienangehörigen ihren Wohnsitz<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat haben, ihn dorth<strong>in</strong><br />

verlegen o<strong>der</strong> vorübergehend dorth<strong>in</strong> reisen.<br />

� Sachleistungen<br />

Als Empfänger e<strong>in</strong>er Invalidenrente haben Sie und<br />

<strong>Ihre</strong> mitversicherten Familienangehörigen<br />

Anspruch auf Kostenerstattung <strong>bei</strong> Sachleistungen<br />

<strong>der</strong> Kranken- und <strong>der</strong> Mutterschaftsversicherung.<br />

Ihnen selbst werden die Kosten <strong>in</strong> Höhe des Tarifs<br />

laut Gebührenordnung zu 100 % erstattet.<br />

5. Alters-/<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenversorgung<br />

Im Bereich Altersversorgung gewährt das allgeme<strong>in</strong>e<br />

System zwei Arten von Leistungen:<br />

— <strong>bei</strong>tragsabhängige, e<strong>in</strong>er Versicherung im<br />

eigentlichen S<strong>in</strong>ne entsprechende Leistungen<br />

(Alters- und H<strong>in</strong>terbliebenenrenten);<br />

— <strong>bei</strong>tragsunabhängige Leistungen, d. h. Unterstützungsleistungen,<br />

die e<strong>in</strong>er Bedürftigkeitsprüfung<br />

unterliegen (vgl. unten).<br />

� Altersrente<br />

Die Altersrente hängt von drei Faktoren ab:<br />

durchschnittliches Jahresar<strong>bei</strong>tsentgelt des Versicherten,<br />

Berechnungssatz, Dauer <strong>der</strong> Versicherung<br />

im allgeme<strong>in</strong>en System.<br />

— Das durchschnittliche Jahresar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

wird auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> besten, um<br />

e<strong>in</strong>en Bewertungskoeffizienten bere<strong>in</strong>igten<br />

Versicherungsjahre <strong>Ihre</strong>s Erwerbslebens<br />

ermittelt. Gemäß dem Gesetz vom 22. Juli<br />

1993, das am 1. Januar 1994 <strong>in</strong> Kraft trat,<br />

erhöht sich die Anzahl <strong>der</strong> zu berücksichtigenden<br />

Jahre regelmäßig. Sie liegt zwischen<br />

elf Jahren (für Versicherte, die 1934 geboren<br />

wurden) und 24 Jahren (für den Jahrgang<br />

1947). 2008 wird sie unabhängig vom Geburtsjahr<br />

25 betragen. E<strong>in</strong>em Versicherten,<br />

<strong>der</strong> im Jahr 2000 das 60. Lebensjahr<br />

vollendet, werden die 17 besten Versicherungsjahre<br />

angerechnet.<br />

— Der Berechnungssatz kann zwischen 25 %<br />

und 50 % des durchschnittlichen Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes<br />

<strong>der</strong> besten Versicherungsjahre<br />

liegen, darf die Bemessungsgrenze <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

jedoch nicht überschreiten.<br />

78 FRANKREICH


Die Höhe dieses Satzes richtet sich nach <strong>der</strong><br />

Dauer <strong>Ihre</strong>r Versicherung im Allgeme<strong>in</strong>en<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> System und nach <strong>Ihre</strong>m<br />

Alter. Um mit 60 e<strong>in</strong>e Altersrente zum vollen<br />

Satz beziehen zu können, müssen Sie <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em o<strong>der</strong> mehreren <strong>der</strong> Systeme <strong>der</strong> Altersgrundsicherung<br />

e<strong>in</strong>e bestimmte Zahl von<br />

Versicherungsquartalen und anerkannten<br />

gleichwertigen Zeiten nachweisen, die je<br />

nach Geburtsjahr unterschiedlich hoch<br />

ausfällt. Seit dem 1. Januar 1994 steigt die<br />

Zahl <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Versicherungsquartale<br />

für die 1934 und danach geborenen<br />

Versicherten um e<strong>in</strong> Quartal pro Jahr. Diese<br />

Erhöhung wird schrittweise weitergeführt, so<br />

dass im Jahr 2003 unabhängig vom Geburtsjahr<br />

für alle Versicherten e<strong>in</strong>e Versicherungsdauer<br />

von 160 Quartalen gilt. Wer im Jahr<br />

2000 das 60. Lebensjahr vollendet, muss 157<br />

Quartale nachweisen. In <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

e<strong>in</strong>es <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Staates des Europäischen<br />

Wirtschaftsraumes zurückgelegte Versicherungszeiten<br />

werden für die Feststellung des<br />

Berechnungssatzes <strong>der</strong> Rente ab 60 ebenfalls<br />

herangezogen.<br />

Erreicht <strong>der</strong> Versicherte die für den Höchstsatz<br />

erfor<strong>der</strong>liche Versicherungsdauer nicht<br />

zwischen dem 60. und dem 65. Lebensjahr,<br />

wird <strong>der</strong> Satz von 50 % gekürzt. Der Höchstsatz<br />

wird jedoch ungeachtet <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Versicherungsdauer auch dann<br />

zugrunde gelegt, wenn <strong>der</strong> Versicherte das<br />

65. Lebensjahr erreicht o<strong>der</strong> vor dieser<br />

Altersgrenze erwerbsunfähig wird. Darüber<br />

h<strong>in</strong>aus gilt diese Ausnahmeregelung unter<br />

bestimmten Voraussetzungen auch für k<strong>in</strong><strong>der</strong>reiche<br />

Ar<strong>bei</strong>ter<strong>in</strong>nen ab 60.<br />

— Die für die Höhe <strong>der</strong> Rente maximal anrechnungsfähige<br />

Versicherungsdauer beträgt 150<br />

Quartale. (Unter Versicherungsdauer s<strong>in</strong>d<br />

hier die im allgeme<strong>in</strong>en System zurückgelegten<br />

Versicherungszeiten sowie die diesen<br />

gleichgestellten Zeiten <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit,<br />

des Wehrdienstes, des Bezugs von Krankengeld<br />

sowie des Bezugs e<strong>in</strong>er Invalidenrente<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Verletztenrente mit e<strong>in</strong>em Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsgrad<br />

von m<strong>in</strong>destens<br />

66,66 % zu verstehen). Hat <strong>der</strong> Versicherte<br />

die Zahl von 150 Quartalen nicht erreicht,<br />

wird se<strong>in</strong>e Rente anhand <strong>der</strong> durch 150<br />

geteilten Anzahl <strong>der</strong> tatsächlich nachgewiesenen<br />

Versicherungsquartale im allgeme<strong>in</strong>en<br />

System ermittelt.<br />

� M<strong>in</strong>dest- und Höchstrenten<br />

E<strong>in</strong> Versicherter, dessen Rente auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

des vollen Berechnungssatzes ermittelt wird,<br />

erhält e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destrente (m<strong>in</strong>imum contributif).<br />

Kann <strong>der</strong> Versicherte trotz des vollen Satzes nicht<br />

die maximal anrechnungsfähige Versicherungs-<br />

FRANKREICH<br />

dauer im allgeme<strong>in</strong>en System von 150 Quartalen<br />

nachweisen, wird die M<strong>in</strong>destrente um den Anteil<br />

<strong>der</strong> fehlenden Versicherungszeiten gekürzt.<br />

Die ab dem 60. Lebensjahr gewährte Rente darf<br />

e<strong>in</strong>en auf die Hälfte <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze<br />

festgesetzten Betrag nicht überschreiten.<br />

Die Rente kann unter folgenden Voraussetzungen<br />

aufgestockt werden:<br />

— Der Rentner hat drei o<strong>der</strong> mehr K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

aufgezogen.<br />

— Der Rentner ist bereits vor Erreichen des 65.<br />

Lebensjahres pflegebedürftig.<br />

— Der Rentner hat e<strong>in</strong>en unterhaltsberechtigten<br />

Ehegatten, <strong>der</strong> das 65. Lebensjahr vollendet<br />

hat (60. Lebensjahr <strong>bei</strong> Erwerbsunfähigkeit).<br />

� Leistungen für H<strong>in</strong>terbliebene<br />

Witwen bzw. Witwer erhalten ab dem vollendeten<br />

55. Lebensjahr e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>kommensabhängige H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

(pension de réversion). Diese<br />

Rente beträgt 54 % <strong>der</strong> Altersrente des verstorbenen<br />

Ehegatten. Der Bezug von H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

kann bis zu e<strong>in</strong>er bestimmten Grenze mit<br />

dem Bezug eigener Alters- o<strong>der</strong> Invaliditätsleistungen<br />

kumuliert werden.<br />

Witwen bzw. Witwer, die zum Zeitpunkt des<br />

Todes ihres Ehegatten e<strong>in</strong>e bleibende Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

aufweisen, erhalten e<strong>in</strong>e Invalidenrente für<br />

Witwen o<strong>der</strong> Witwer (pension d’<strong>in</strong>validité de<br />

veuve ou de veuf), vorausgesetzt, <strong>der</strong> bzw. die<br />

Verstorbene hatte Anspruch auf Alters- o<strong>der</strong><br />

Invalidenrente. Diese Rente kann H<strong>in</strong>terbliebenen<br />

gewährt werden, die das 55. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben.<br />

Besteht ke<strong>in</strong> Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente,<br />

kann dem h<strong>in</strong>terbliebenen Ehegatten unter bestimmten<br />

Bed<strong>in</strong>gungen Witwen- bzw. Witwergeld<br />

(allocation veuvage) gewährt werden, um ihm die<br />

(Wie<strong>der</strong>-)E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ung <strong>in</strong>s Erwerbsleben zu ermöglichen.<br />

Der Bezug dieser Leistung ist für<br />

höchstens zwei Jahre möglich. Anspruchsberechtigt<br />

s<strong>in</strong>d alle Personen unter 55 Jahren, <strong>der</strong>en<br />

E<strong>in</strong>kommen unter e<strong>in</strong>er bestimmten Grenze liegt.<br />

Der Bezugszeitraum kann fünf Jahre betragen,<br />

wenn <strong>der</strong> Antragsteller zum Zeitpunkt des Todes<br />

des Ehegatten das 50. Lebensjahr erreicht hatte. In<br />

diesem Fall wird die Leistung bis zum vollendeten<br />

55. Lebensjahr gewährt.<br />

� Beantragung <strong>der</strong> Leistungen<br />

Anträge auf Altersrente, H<strong>in</strong>terbliebenenrente und<br />

Witwen- bzw. Witwergeld s<strong>in</strong>d je nach Wohnort<br />

an folgende Stellen zu richten:<br />

— Raum Paris: Nationale Kasse für die Altersversicherung<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer (Caisse<br />

nationale d’assurance vieillesse des travailleurs<br />

salariés)<br />

79


— an<strong>der</strong>e Regionen: die für die Altersversicherung<br />

zuständigen Stellen <strong>der</strong> regionalen<br />

Krankenkassen (Caisses régionales d’assurance<br />

maladie)<br />

— Straßburg: Regionale Kasse für die Altersversicherung<br />

Straßburg (Caisse régionale d’assurance<br />

vieillesse de Strasbourg)<br />

— Anträge auf Invalidenrente für Witwen bzw.<br />

Witwer nimmt die Ortskasse für die Krankenversicherung<br />

(Caisse primaire d’assurance<br />

maladie) o<strong>der</strong> – <strong>bei</strong> Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>der</strong> Region<br />

Paris – die regionale Kasse für die Krankenversicherung<br />

„Île-de-France“ (Caisse<br />

régionale d’assurance maladie de la région<br />

d’Île-de-France) entgegen.<br />

Diese Stellen s<strong>in</strong>d verpflichtet, den E<strong>in</strong>gang <strong>Ihre</strong>s<br />

Antrages zu bestätigen.<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

wohnen, müssen Sie <strong>Ihre</strong>n Antrag an den zuständigen<br />

Rentenversicherungsträger <strong>Ihre</strong>s Wohnlandes<br />

richten.<br />

� Beitragsunabhängige Leistungen<br />

Neben den <strong>bei</strong>tragsabhängigen Leistungen<br />

gewährt die Altersversicherung auch folgende<br />

<strong>bei</strong>tragsunabhängige Altersleistungen:<br />

— Alterszulage für k<strong>in</strong><strong>der</strong>reiche Ehefrauen (allocation<br />

aux mères de famille);<br />

— Rentenzulage für Empfänger e<strong>in</strong>er Rente, die<br />

unter e<strong>in</strong>em bestimmten M<strong>in</strong>destbetrag liegt<br />

(supplément de pension);<br />

— Alters<strong>bei</strong>hilfe für Witwen (secours viager)<br />

(wird gewährt, wenn <strong>der</strong> verstorbene<br />

—<br />

Ehemann e<strong>in</strong>en Anspruch auf die Alters<strong>bei</strong>hilfe<br />

für Ar<strong>bei</strong>tnehmer hatte);<br />

beson<strong>der</strong>e Alters<strong>bei</strong>hilfe (allocation spéciale<br />

de vieillesse) (wird Personen über 65<br />

—<br />

gewährt, die ke<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>e<br />

Altersrente o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Beihilfe <strong>der</strong><br />

Sozialversicherung haben);<br />

zusätzliche Alters<strong>bei</strong>hilfe des Alterssolidaritätsfonds<br />

(allocation supplémentaire du<br />

Fonds de solidarité vieillesse) (wird<br />

Personen über 65 gewährt, <strong>der</strong>en<br />

E<strong>in</strong>kommen unter e<strong>in</strong>em bestimmten Betrag<br />

liegt).<br />

Für den Bezug dieser Leistungen s<strong>in</strong>d folgende<br />

Voraussetzungen zu erfüllen:<br />

— Sie s<strong>in</strong>d 65 (<strong>bei</strong> Erwerbsunfähigkeit 60) Jahre<br />

alt.<br />

— Sie haben <strong>Ihre</strong>n legalen und ständigen<br />

Wohnsitz <strong>in</strong> Frankreich.<br />

— Ihr E<strong>in</strong>kommen liegt unter e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Grenze.<br />

— Sie waren über e<strong>in</strong>en bestimmten Zeitraum<br />

als Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> selbständig tätig.<br />

Die zusätzliche Alters<strong>bei</strong>hilfe des Alterssolidaritätsfonds<br />

soll die verschiedenen Altersleistungen<br />

für die e<strong>in</strong>kommensschwächsten Personen<br />

ergänzen. H<strong>in</strong>sichtlich des Alters, <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit,<br />

des Wohnortes und <strong>der</strong> E<strong>in</strong>kommenshöhe<br />

gelten die oben aufgeführten Voraussetzungen.<br />

Die Auszahlung <strong>der</strong> Beihilfe übernimmt <strong>der</strong><br />

Träger, <strong>der</strong> die Leistung gewährt.<br />

� Abgeleitete Ansprüche<br />

Als Bezieher e<strong>in</strong>er Altersrente o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Alters<strong>bei</strong>hilfe<br />

haben Sie für sich und <strong>Ihre</strong> Mitversicherten<br />

Anspruch auf Sachleistungen <strong>der</strong> Krankenversicherung.<br />

Diese Leistungen werden von<br />

<strong>Ihre</strong>r Ortskrankenkasse gegen Vorlage des Rentnerausweises<br />

o<strong>der</strong> des letzten Rentenauszahlungsbelegs<br />

bewilligt.<br />

� Versicherung <strong>in</strong> mehreren<br />

<strong>Mitgliedstaaten</strong><br />

Wenn Sie <strong>in</strong> zwei o<strong>der</strong> mehr <strong>Mitgliedstaaten</strong><br />

versichert waren, wird <strong>Ihre</strong> Rente gemäß den<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsvorschriften bemessen.<br />

6. Leistungen im Todesfall<br />

Die Todesfallversicherung zahlt e<strong>in</strong> pauschales<br />

Sterbegeld (allocation décès) an die Personen, für<br />

die <strong>der</strong> Versicherte zum Zeitpunkt se<strong>in</strong>es Todes<br />

tatsächlich und vollständig unterhaltspflichtig war.<br />

Wird die festgelegte Rangfolge nicht <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>es Monats angefochten, wird das Sterbegeld<br />

dem h<strong>in</strong>terbliebenen, vom Versicherten we<strong>der</strong><br />

getrennt lebenden noch geschiedenen Ehegatten<br />

zuerkannt. An<strong>der</strong>nfalls geht <strong>der</strong> Anspruch auf die<br />

Verwandten <strong>in</strong> absteigen<strong>der</strong> L<strong>in</strong>ie über. Treffen die<br />

<strong>bei</strong>den genannten Fälle nicht zu, wird das Sterbegeld<br />

den Verwandten <strong>in</strong> aufsteigen<strong>der</strong> L<strong>in</strong>ie<br />

zuerkannt.<br />

Zum Zeitpunkt se<strong>in</strong>es Todes muss <strong>der</strong> Versicherte<br />

die Voraussetzungen für den Bezug von Sachleistungen<br />

<strong>der</strong> Krankenversicherung erfüllt haben<br />

o<strong>der</strong> Empfänger e<strong>in</strong>er Ar<strong>bei</strong>tsplatzersatzleistung<br />

(allocation de remplacement pour l’emploi), e<strong>in</strong>er<br />

Invalidenrente o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Verletztenrente aus <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfallversicherung (die e<strong>in</strong>er Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

von m<strong>in</strong>destens 66,66 % entspricht)<br />

gewesen se<strong>in</strong>. Die für den Anspruch auf Sterbegeld<br />

zu erfüllenden Voraussetzungen s<strong>in</strong>d die<br />

gleichen wie <strong>bei</strong> Sachleistungen <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

(vgl. Abschnitt 2 Buchstabe A).<br />

� Anspruchsnachweis<br />

Antragsformulare für Sterbegeld erhalten Sie <strong>bei</strong><br />

<strong>Ihre</strong>r Ortskrankenkasse. Neben dem ausgefüllten<br />

Formular s<strong>in</strong>d folgende Unterlagen vorzulegen:<br />

Sterbeurkunde, Versicherungsausweis des Verstorbenen,<br />

Besche<strong>in</strong>igung über se<strong>in</strong> zuletzt bezogenes<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgelt, Besche<strong>in</strong>igung über den Familien-<br />

80 FRANKREICH


stand. Außerdem müssen Sie gegebenenfalls<br />

nachweisen, dass <strong>der</strong> Versicherte Ihnen<br />

gegenüber zum Zeitpunkt se<strong>in</strong>es Todes tatsächlich<br />

und vollständig unterhaltspflichtig war.<br />

� Höhe des Sterbegeldes<br />

Das Sterbegeld beträgt das 90fache des täglichen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes des Versicherten. Für die Berechnung<br />

des täglichen Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes gelten die<br />

gleichen Regelungen wie <strong>bei</strong> Krankengeld, d. h.,<br />

es muss zwischen 1 % und 25 % <strong>der</strong> jährlichen<br />

Beitragsbemessungsgrenze <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

betragen. Näheres erfahren Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ortskrankenkasse.<br />

7. Familienleistungen<br />

In den französischen Rechtsvorschriften s<strong>in</strong>d<br />

folgende Familienleistungen vorgesehen:<br />

— K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld (allocations familiales);<br />

— Beihilfe für Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong><strong>der</strong> (allocation pour<br />

jeune enfant);<br />

— Familienzulage (complément familial);<br />

— Wohngeld (allocation de logement);<br />

— Son<strong>der</strong>erziehungs<strong>bei</strong>hilfe (allocation d’éducation<br />

spéciale);<br />

— Beihilfe zur Familienunterstützung (allocation<br />

de soutien familial);<br />

— Zulage <strong>bei</strong> Schuljahresbeg<strong>in</strong>n (allocation de<br />

rentrée scolaire);<br />

— Beihilfe für Alle<strong>in</strong>erziehende (allocation de<br />

parent isolé);<br />

— Erziehungsgeld (allocation parentale d’éducation);<br />

— Adoptions<strong>bei</strong>hilfe (allocation d’adoption);<br />

— Beihilfe für Elternurlaub (allocation de<br />

présence parentale).<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Sie haben Anspruch auf die französischen Familienleistungen,<br />

wenn Sie und <strong>Ihre</strong> Familie <strong>in</strong><br />

Frankreich wohnen und wenn Sie für m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d tatsächlich und vollständig unterhaltspflichtig<br />

s<strong>in</strong>d. Folgende Familienleistungen<br />

werden nur <strong>bei</strong> E<strong>in</strong>künften unterhalb e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Grenze gewährt: Zulage <strong>bei</strong> Schuljahresbeg<strong>in</strong>n,<br />

Beihilfe für Alle<strong>in</strong>erziehende, Beihilfe<br />

für Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong><strong>der</strong>, Adoptions<strong>bei</strong>hilfe, Wohngeld,<br />

Familienzulage.<br />

Der Bezug von K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld ist ab dem zweiten<br />

unterhaltsberechtigten K<strong>in</strong>d möglich. Bestimmte<br />

Leistungen wie Wohngeld, Zulage <strong>bei</strong> Schuljahresbeg<strong>in</strong>n,<br />

Son<strong>der</strong>erziehungs<strong>bei</strong>hilfe, Beihilfe für<br />

Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong><strong>der</strong> und Beihilfe für Alle<strong>in</strong>erziehende<br />

können jedoch schon <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d gewährt<br />

werden.<br />

FRANKREICH<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> Frankreich Ar<strong>bei</strong>tnehmer, Selbständiger<br />

o<strong>der</strong> Bezieher von Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

s<strong>in</strong>d und Ihr Ehegatte mit den K<strong>in</strong><strong>der</strong>n <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union wohnt, dort jedoch nicht ar<strong>bei</strong>tet, haben<br />

Sie Anspruch auf die genannten Familienleistungen<br />

mit Ausnahme des Erziehungsgeldes, des<br />

Wohngeldes, <strong>der</strong> bis zum vollendeten dritten<br />

Lebensmonat des K<strong>in</strong>des gewährten Beihilfe für<br />

Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong><strong>der</strong> und <strong>der</strong> Adoptions<strong>bei</strong>hilfe. Ar<strong>bei</strong>tet<br />

h<strong>in</strong>gegen Ihr Ehegatte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat,<br />

haben Sie Anspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld nach<br />

den dort geltenden Rechtsvorschriften. Das K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld<br />

des entsprechenden Mitgliedstaates kann<br />

gegebenenfalls durch e<strong>in</strong>e von Frankreich<br />

gewährte Ausgleichszahlung aufgestockt werden.<br />

� Leistungsempfänger<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld wird ab dem zweiten K<strong>in</strong>d und für<br />

jedes weitere K<strong>in</strong>d bis zum vollendeten 20.<br />

Lebensjahr gewährt, sofern das K<strong>in</strong>d nicht erwerbstätig<br />

ist o<strong>der</strong> se<strong>in</strong> E<strong>in</strong>kommen unter 55 %<br />

des M<strong>in</strong>destlohnes (SMIC) liegt.<br />

Außerdem werden altersabhängige Zuschläge<br />

gewährt (K<strong>in</strong><strong>der</strong> über elf Jahre bzw. über 16<br />

Jahre). Handelt es sich allerd<strong>in</strong>gs um e<strong>in</strong>e<br />

Familie mit weniger als drei K<strong>in</strong><strong>der</strong>n, erhält das<br />

erste K<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>en Zuschlag.<br />

� Beantragung von K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld<br />

Anträge werden von <strong>der</strong> Familienkasse (Caisse<br />

d’allocations familiales) des Wohnortes <strong>Ihre</strong>r<br />

Familie entgegengenommen.<br />

Welche Unterlagen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Antragstellung im<br />

E<strong>in</strong>zelnen vorzulegen s<strong>in</strong>d, erfahren Sie aus dem<br />

von <strong>der</strong> Familienkasse herausgegebenen Ratgeber<br />

zum Thema Familienleistungen (Guide des allocations<br />

familiales) o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherungskasse<br />

für die Landwirtschaft (Caisse de la<br />

mutualité sociale agricole) <strong>Ihre</strong>s Wohnortes.<br />

8. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

Wenn Sie als Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>in</strong> Frankreich <strong>Ihre</strong><br />

Stelle verlieren, sollten Sie dies umgehend dem<br />

Assedic (Association pour l’Emploi dans l’Industrie<br />

et le Commerce, Verband zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Beschäftigung <strong>in</strong> Industrie und Handel) <strong>Ihre</strong>s<br />

Wohnortes melden. Nur dann haben Sie gegebenenfalls<br />

Anspruch auf Leistungen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

und wahren <strong>Ihre</strong>n Anspruch<br />

auf Leistungen <strong>der</strong> Sozialversicherung.<br />

Anschließend erhalten Sie vom Assedic e<strong>in</strong><br />

Antragsformular, das Sie ausfüllen und<br />

zusammen mit <strong>der</strong> von <strong>Ihre</strong>m letzten Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

ausgestellten Besche<strong>in</strong>igung über die Beendigung<br />

des Beschäftigungsverhältnisses zurücksenden.<br />

81


Bei Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen gewährt <strong>der</strong><br />

Assedic die Ihnen zustehenden Leistungen <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung. Die Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

wird <strong>in</strong> Frankreich als e<strong>in</strong>heitliche<br />

degressive Geldleistung (allocation unique dégressive,<br />

AUD) bezeichnet.<br />

Wenn Sie <strong>Ihre</strong>n Anspruch auf Leistungen <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung ausgeschöpft haben<br />

o<strong>der</strong> die Voraussetzungen für den Bezug solcher<br />

Leistungen nicht erfüllen, können Sie nach e<strong>in</strong>er<br />

Bedürftigkeitsprüfung gegebenenfalls Leistungen<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe (assistance chômage)<br />

erhalten.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung wird unter folgenden<br />

Voraussetzungen gewährt:<br />

— <strong>Ihre</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit ist unfreiwilliger Natur.<br />

— Sie s<strong>in</strong>d ar<strong>bei</strong>tslos gemeldet und haben sich<br />

<strong>der</strong> vorgeschriebenen Kontrolle unterzogen.<br />

— Sie s<strong>in</strong>d aktiv auf Ar<strong>bei</strong>tsuche.<br />

— Sie s<strong>in</strong>d ar<strong>bei</strong>tsfähig.<br />

— Sie s<strong>in</strong>d unter 60 Jahre alt. Die Altersgrenze<br />

beträgt 65 Jahre, wenn Sie mit 60 noch nicht<br />

die für die Feststellung <strong>Ihre</strong>r Altersrente<br />

erfor<strong>der</strong>liche M<strong>in</strong>destversicherungsdauer<br />

nachweisen können.<br />

— Sie waren <strong>in</strong> den letzten acht Monaten<br />

m<strong>in</strong>destens vier Monate Mitglied <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung.<br />

Die anrechnungsfähige<br />

Versicherungszeit beträgt für Personen unter<br />

50 zwei Jahre und für Personen über 50 drei<br />

Jahre. Je länger Sie <strong>in</strong> diesem Zeitraum<br />

versichert waren, desto länger können Sie<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld beziehen. In <strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong><br />

zurückgelegte Beschäftigungszeiten<br />

werden <strong>bei</strong> Vorlage des Formulars E<br />

301 berücksichtigt. Dieses erhalten Sie vom<br />

Träger <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung <strong>in</strong> dem<br />

Land, <strong>in</strong> dem Sie zuletzt beschäftigt waren.<br />

� Dauer des Bezugs und Höhe <strong>der</strong><br />

Leistungen<br />

Die Dauer des Bezugs von Ar<strong>bei</strong>tslosengeld hängt<br />

von <strong>der</strong> Vorversicherungszeit und dem Alter <strong>der</strong><br />

ar<strong>bei</strong>tslosen Person ab.<br />

Im Regelfall haben Personen über 50 länger<br />

Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosengeld als Personen unter<br />

50. Die M<strong>in</strong>destdauer beträgt vier Monate. Dazu<br />

müssen Sie <strong>in</strong> den letzten acht Monaten vier<br />

Versicherungsmonate zurückgelegt haben (o<strong>der</strong><br />

676 Stunden beschäftigt gewesen se<strong>in</strong>). Die<br />

Leistung kann maximal 60 Monate gezahlt<br />

werden. Dies trifft auf Personen über 55 zu, die<br />

<strong>in</strong> den letzten drei Jahren mehr als 27 Monate lang<br />

versichert (o<strong>der</strong> 4 563 Stunden beschäftigt) waren.<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung wird während e<strong>in</strong>es<br />

ersten Zeitraumes zum vollen Satz, daran anschließend<br />

zu e<strong>in</strong>em degressiven Satz gewährt.<br />

Der erste Zeitraum des Bezugs macht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

e<strong>in</strong> Drittel bis die Hälfte des gesamten Zeitraumes<br />

aus.<br />

Der volle Tagessatz <strong>der</strong> Leistung entspricht e<strong>in</strong>em<br />

bestimmten prozentualen Anteil <strong>Ihre</strong>s letzten <strong>bei</strong>tragspflichtigen<br />

Bruttotagesentgeltes. Dieser Prozentsatz<br />

kann zwischen 57,4 % (<strong>bei</strong> vergleichsweise<br />

hohem Entgelt) und 75 % (<strong>bei</strong><br />

vergleichsweise niedrigem Entgelt) liegen. Nach<br />

Ablauf des ersten Bezugszeitraumes verr<strong>in</strong>gert<br />

sich <strong>der</strong> volle Leistungssatz alle vier Monate um<br />

e<strong>in</strong>en bestimmten Prozentsatz (<strong>in</strong> den meisten<br />

Fällen um 15 %); er darf jedoch nicht unter e<strong>in</strong><br />

staatlich festgelegtes Existenzm<strong>in</strong>imum fallen.<br />

Weitere Auskünfte erteilt Ihr Assedic.<br />

� Teilar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

Sie können Ausgleichszahlungen erhalten, wenn<br />

Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber se<strong>in</strong>e betrieblichen Aktivitäten<br />

wegen Absatzschwierigkeiten, Lieferproblemen,<br />

Schadenfällen o<strong>der</strong> schlechten Wetters reduziert<br />

o<strong>der</strong> zeitweilig e<strong>in</strong>stellt.<br />

Als Ar<strong>bei</strong>tnehmer im Baugewerbe können Sie<br />

beson<strong>der</strong>e Ausgleichszahlungen erhalten, wenn<br />

Sie wegen schlechten Wetters auf den Baustellen<br />

vorübergehend ar<strong>bei</strong>tslos s<strong>in</strong>d. Diese Leistung<br />

zahlt Ihnen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber.<br />

� Ar<strong>bei</strong>tsuche im Ausland<br />

Personen, die aus e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

kommen, dort ar<strong>bei</strong>tslos waren und sich <strong>in</strong><br />

Frankreich auf Ar<strong>bei</strong>tsuche begeben o<strong>der</strong><br />

Personen, die <strong>in</strong> Frankreich ar<strong>bei</strong>tslos geworden<br />

s<strong>in</strong>d und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat e<strong>in</strong>e<br />

Stelle suchen wollen, f<strong>in</strong>den die entsprechenden<br />

Informationen <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>schaftsvorschriften.<br />

9. Zusatzrenten<br />

Neben <strong>der</strong> Grundrentenversicherung (so genannte<br />

1. Ebene <strong>der</strong> 1. Säule) gibt es Zusatzrentenversicherungen<br />

(2. Ebene <strong>der</strong> 1. Säule), die für alle im<br />

allgeme<strong>in</strong>en System o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

für Landwirte erfassten Ar<strong>bei</strong>tnehmer obligatorisch<br />

s<strong>in</strong>d. Für Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die ke<strong>in</strong>e leitenden<br />

Angestellten s<strong>in</strong>d (Non-cadres), ist <strong>der</strong> Dachverband<br />

ARRCO (Association de régime de retraite<br />

complémentaire) mit 90 Rentenversicherungsträgern<br />

zuständig. Diese Ar<strong>bei</strong>tnehmer entrichten<br />

Beiträge für ihr gesamtes E<strong>in</strong>kommen bis zur<br />

dreifachen Bemessungsgrenze <strong>der</strong> Sozialversicherung.<br />

Die leitenden Angestellten (Cadres) führen<br />

ebenfalls Beiträge an die ARRCO-Versicherungsträger<br />

ab, allerd<strong>in</strong>gs nur bis zur e<strong>in</strong>fachen<br />

Bemessungsgrenze. Für den darüber h<strong>in</strong>ausgehenden<br />

Anteil ihres E<strong>in</strong>kommens müssen sie<br />

82 FRANKREICH


Beiträge an e<strong>in</strong>en <strong>der</strong> im AGIRC (Association<br />

générale des <strong>in</strong>stitutions de retraites des cadres)<br />

zusammengeschlossenen 45 Träger entrichten,<br />

und zwar bis zur achtfachen Bemessungsgrenze.<br />

Diese von den Sozialpartnern paritätisch und<br />

autonom geführten Zusatzrentenversicherungen<br />

werden nach dem Umlageverfahren f<strong>in</strong>anziert.<br />

Die während <strong>Ihre</strong>s gesamten Erwerbslebens zu<br />

<strong>Ihre</strong>n Gunsten e<strong>in</strong>gezahlten Beiträge werden <strong>in</strong><br />

Rentenpunkte umgerechnet. Die Zahl <strong>der</strong> Punkte<br />

wird jährlich dadurch ermittelt, dass die Summe<br />

<strong>der</strong> e<strong>in</strong>gezahlten Beiträge durch den für das<br />

entsprechende Steuerjahr geltenden „Kaufpreis“<br />

e<strong>in</strong>es Punktes (o<strong>der</strong> den Bezugslohn) geteilt wird.<br />

Um die Höhe <strong>Ihre</strong>r Zusatzrente zu errechnen,<br />

wird die Zahl <strong>Ihre</strong>r Rentenpunkte mit dem zum<br />

Zeitpunkt <strong>Ihre</strong>s Rentenantritts geltenden<br />

Punktwert multipliziert.<br />

FRANKREICH<br />

Die volle Zusatzrente kann <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel ab dem<br />

65. Lebensjahr bezogen werden. Unter bestimmten<br />

Voraussetzungen wird sie auch schon ab dem<br />

60. Lebensjahr gewährt, ohne dass e<strong>in</strong> Abschlag<br />

vorgenommen wird.<br />

Die obligatorischen Zusatzrentenversicherungen<br />

gewähren ebenfalls H<strong>in</strong>terbliebenenrenten. Anspruchsberechtigt<br />

s<strong>in</strong>d Witwen, Witwer, Waisen<br />

unter 21 Jahren und h<strong>in</strong>terbliebene geschiedene<br />

Ehegatten.<br />

Mit Wirkung vom 1. Januar 2000 wurde <strong>der</strong><br />

Geltungsbereich <strong>der</strong> Verordnung 1408/71, <strong>der</strong><br />

sich zuvor nur auf die Grundsicherungssysteme<br />

erstreckte, auf das AGIRC-System und das<br />

ARRCO-System ausgeweitet. Die <strong>in</strong> dieser Verordnung<br />

getroffenen Regelungen zur Koord<strong>in</strong>ierung<br />

<strong>der</strong> Systeme gelten somit auch für die<br />

Zusatzrentenversicherungen.<br />

83


1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

In Frankreich bestehen für Selbständige außerhalb<br />

<strong>der</strong> Landwirtschaft eigenständige Sozialversicherungssysteme.<br />

Während das System <strong>der</strong> Krankenund<br />

Mutterschaftsversicherung für all diese Selbständigen<br />

ungeachtet ihrer Tätigkeit geme<strong>in</strong>sam<br />

zuständig ist, richtet sich die Mitgliedschaft <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> zahlreichen Systeme <strong>der</strong> Alters-,<br />

Invaliditäts- und H<strong>in</strong>terbliebenenversorgung<br />

danach, ob Sie Handwerker, Selbständiger <strong>in</strong><br />

Handel und Industrie o<strong>der</strong> Freiberufler s<strong>in</strong>d.<br />

Als Selbständiger, <strong>der</strong> nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Landwirtschaft<br />

tätig ist, haben Sie Anspruch auf folgende Leistungen:<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Krankheit und Mutterschaft<br />

(Abschnitt 2);<br />

— Alters-, Invaliden- und H<strong>in</strong>terbliebenenrenten<br />

(Abschnitt 3);<br />

— Familienleistungen. Selbständige erhalten die<br />

gleichen Familienleistungen wie Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

(vgl. Kapitel I. Abschnitt 7).<br />

E<strong>in</strong> geson<strong>der</strong>ter Versicherungsschutz für Ar<strong>bei</strong>tsunfälle<br />

o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit wird nicht gewährt.<br />

Es ist allerd<strong>in</strong>gs möglich, e<strong>in</strong>e freiwillige Ar<strong>bei</strong>tsunfallversicherung<br />

im Rahmen des allgeme<strong>in</strong>en<br />

Systems abzuschließen.<br />

� Personenkreis <strong>der</strong> Selbständigen<br />

In <strong>der</strong> Regel s<strong>in</strong>d Selbständige e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> folgenden<br />

Kategorien zuzuordnen:<br />

— Handwerker: Sie s<strong>in</strong>d als E<strong>in</strong>zelunternehmer<br />

<strong>in</strong> die Handwerksrolle (Répertoire des<br />

—<br />

métiers, RM) e<strong>in</strong>getragen o<strong>der</strong> Teilhaber<br />

e<strong>in</strong>er Gesellschaft, für die E<strong>in</strong>tragungspflicht<br />

besteht.<br />

Selbständige <strong>in</strong> Handel und Industrie: Sie<br />

s<strong>in</strong>d im Handelsregister (Registre du<br />

—<br />

commerce, RC) e<strong>in</strong>getragen o<strong>der</strong> als Selbständiger<br />

im Handel gewerbesteuerpflichtig.<br />

Freiberufler: Sie s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer,<br />

nicht im allgeme<strong>in</strong>en System <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

erfasst und gehören ke<strong>in</strong>er <strong>der</strong><br />

<strong>bei</strong>den ersten Kategorien an.<br />

� Anmeldung<br />

Selbständige s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den oben genannten Sozialversicherungssystemen<br />

pflichtversichert. Als<br />

Handwerker o<strong>der</strong> als Selbständiger <strong>in</strong> Handel<br />

und Industrie müssen Sie sich <strong>in</strong>nerhalb von 14<br />

Tagen nach Aufnahme <strong>Ihre</strong>r Tätigkeit <strong>in</strong> Frankreich<br />

Kapitel II<br />

SELBSTÄNDIGE<br />

<strong>in</strong>s Handelsregister o<strong>der</strong> <strong>in</strong> die Handwerksrolle<br />

e<strong>in</strong>tragen lassen, damit Sie die Leistungen <strong>der</strong><br />

Kranken- und Mutterschaftsversicherung <strong>in</strong><br />

Anspruch nehmen können.<br />

Außerdem müssen Sie sich <strong>in</strong>nerhalb von zwei<br />

Monaten mit <strong>der</strong> für Sie zuständigen regionalen<br />

Kasse auf Gegenseitigkeit (Caisse mutuelle<br />

régionale) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung setzen. Diese Kasse<br />

wird Sie dann <strong>bei</strong> dem Versicherungsträger <strong>Ihre</strong>r<br />

Wahl anmelden.<br />

� Beiträge<br />

Sie entrichten Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge <strong>in</strong><br />

Höhe e<strong>in</strong>es prozentualen Anteils <strong>Ihre</strong>s E<strong>in</strong>kommens<br />

aus selbständiger Tätigkeit. Ausgenommen<br />

davon ist die Altersgrundsicherung von Freiberuflern,<br />

für die Pauschal<strong>bei</strong>träge erhoben werden.<br />

Krankenversicherungs<strong>bei</strong>träge werden halbjährlich<br />

fällig, und zwar am 1. April und am 1.<br />

Oktober. Handwerker sowie Selbständige <strong>in</strong><br />

Handel und Industrie leisten e<strong>in</strong>en zusätzlichen<br />

Beitrag, mit dem sie e<strong>in</strong>en Anspruch auf Krankentagegeld<br />

erwerben.<br />

Es ist ratsam, die Beiträge pünktlich zu entrichten,<br />

sonst s<strong>in</strong>d Säumniszuschläge zu zahlen.<br />

Die Beitragssätze für die Rentenversicherung<br />

fallen je nach dem für Sie zuständigen System<br />

unterschiedlich hoch aus. Auch <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong><br />

freien Berufe weichen die Beitragssätze je nach<br />

Sparte vone<strong>in</strong>an<strong>der</strong> ab. Die Zahlung <strong>der</strong> Beiträge<br />

erfolgt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel halbjährlich an die zuständige<br />

Kasse.<br />

Als Selbständiger s<strong>in</strong>d Sie außerdem zur Zahlung<br />

e<strong>in</strong>es vierteljährlichen Familienleistungs<strong>bei</strong>trages<br />

an den Verband für die E<strong>in</strong>ziehung <strong>der</strong> Sozialversicherungs-<br />

und Familienleistungs<strong>bei</strong>träge (Union<br />

de recouvrement des cotisations de sécurité<br />

sociale et d’allocations familiales, URSSAF) verpflichtet.<br />

2. Krankheit und Mutterschaft<br />

Alle versicherten Selbständigen, die erwerbstätig<br />

o<strong>der</strong> im Ruhestand s<strong>in</strong>d, haben für sich selbst und<br />

im Allgeme<strong>in</strong>en für ihre Unterhaltsberechtigten<br />

Anspruch auf Leistungen <strong>der</strong> Kranken- und Mutterschaftsversicherung.<br />

� Leistungen<br />

Bei Krankheit und Mutterschaft werden die<br />

gleichen Sachleistungen wie im Rahmen des<br />

84 FRANKREICH


allgeme<strong>in</strong>en Systems gewährt (vgl. Kapitel I.<br />

Abschnitt 2 Buchstabe A).<br />

Zur Abrechnung <strong>Ihre</strong>r Auslagen legen Sie dem<br />

Vertragsversicherungsträger (Vere<strong>in</strong> auf Gegenseitigkeit<br />

o<strong>der</strong> Versicherungsgesellschaft), <strong>in</strong> dem Sie<br />

Mitglied s<strong>in</strong>d, den ausgefüllten Behandlungssche<strong>in</strong><br />

vor. Selbständige können die „Carte<br />

vitale“ zu den gleichen Bed<strong>in</strong>gungen nutzen wie<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer. Die Behandlungssche<strong>in</strong>e können<br />

somit elektronisch übermittelt werden, vorausgesetzt,<br />

<strong>der</strong> behandelnde Arzt verfügt über die<br />

entsprechende technische Ausstattung.<br />

Neben den Sachleistungen werden auch Geldleistungen<br />

gewährt:<br />

— Im Fall e<strong>in</strong>er Mutterschaft wird versicherten<br />

Frauen e<strong>in</strong> wöchentliches Mutterschaftsgeld<br />

(allocation de repos maternel) gewährt, das<br />

<strong>der</strong> e<strong>in</strong>fachen monatlichen Bemessungsgrenze<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung entspricht und <strong>in</strong><br />

zwei Raten ausgezahlt wird. Außerdem<br />

erhalten Versicherte <strong>bei</strong> Unterbrechung <strong>der</strong><br />

Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Tagen <strong>in</strong><br />

Folge pauschales Tagegeld <strong>in</strong> Höhe des<br />

sechzigsten Teils dieser monatlichen Bemessungsgrenze.<br />

Mithelfende Ehefrauen erhalten e<strong>in</strong> wöchentliches<br />

Mutterschaftsgeld <strong>in</strong> Höhe <strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>fachen monatlichen Bemessungsgrenze<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung, ausgezahlt <strong>in</strong> zwei<br />

Raten, und e<strong>in</strong>e Geldleistung für e<strong>in</strong>e Ersatzkraft<br />

(<strong>in</strong>demnité de remplacement) <strong>in</strong> Höhe<br />

<strong>der</strong> tatsächlichen Kosten dieser Ersatzkraft,<br />

höchstens jedoch 1 085,44 EUR (7 120 FRF).<br />

— Selbständige <strong>in</strong> Handwerk, Industrie und<br />

Handel haben <strong>bei</strong> Krankheit o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfall Anspruch auf Tagegeld für die<br />

ersten 90 Tage <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit (Karenzzeit<br />

von drei Tagen <strong>bei</strong> stationärer Behandlung<br />

bzw. sieben Tagen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen<br />

o<strong>der</strong> Krankheit). Die Höhe des<br />

Tagegeldes beträgt 1 /720 des <strong>in</strong> den letzten<br />

drei Jahren erzielten E<strong>in</strong>kommens aus selbständiger<br />

Tätigkeit, höchstens jedoch 1 /720 <strong>der</strong><br />

jährlichen Bemessungsgrenze <strong>der</strong> Sozialversicherung.<br />

Weitere Auskünfte erhalten Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> regionalen<br />

Kasse auf Gegenseitigkeit, dem Vere<strong>in</strong> auf Gegenseitigkeit,<br />

<strong>der</strong> Versicherungsgesellschaft o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Nationalen Krankenkasse für Selbständige (Caisse<br />

nationale d’Assurance Maladie des professions<br />

<strong>in</strong>dépendantes, CANAM), Centre Pleyel, Tour<br />

Ouest, F-93521 Sa<strong>in</strong>t-Denis Cédex 1, Tel. (33)<br />

149 33 38 00.<br />

FRANKREICH<br />

3. Alter, Invalidität,<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenversorgung<br />

Für die Alters-, Invaliditäts- und H<strong>in</strong>terbliebenenversorgung<br />

<strong>der</strong> Selbständigen besteht e<strong>in</strong>e<br />

Vielzahl von Systemen. Art und Umfang <strong>der</strong><br />

Leistungen sowie Anspruchsvoraussetzungen s<strong>in</strong>d<br />

je nach System verschieden. Dieser Leitfaden<br />

enthält daher nur knappe H<strong>in</strong>weise. Weitere<br />

Auskünfte erteilen folgende Stellen:<br />

— Selbständige <strong>in</strong> Handel und Industrie: <strong>Ihre</strong><br />

Berufskasse (Caisse professionnelle) o<strong>der</strong> berufsübergreifende<br />

Kasse (Caisse <strong>in</strong>terprofessionnelle),<br />

sonst die Nationale Kasse für die<br />

Alterssicherung <strong>der</strong> Selbständigen <strong>in</strong> Industrie<br />

und Handel (Caisse nationale Organic), 9,<br />

rue Jad<strong>in</strong>, F-75832 Paris Cédex 17, Tel. (33)<br />

140 53 43 00;<br />

— Handwerker: die Departementvertretung<br />

(Délégation départementale) <strong>Ihre</strong>s Ar<strong>bei</strong>tsortes<br />

o<strong>der</strong> die Unabhängige nationale Kasse<br />

<strong>der</strong> Altersversicherung des Handwerks<br />

(Caisse nationale Cancava), 28, boulevard<br />

de Grenelle, F-75737 Paris Cédex 15, Tel.<br />

(33) 145 79 86 47;<br />

— Freiberufler: die Abteilung (section) <strong>Ihre</strong>s<br />

Berufsstandes (<strong>in</strong>sgesamt 13 Abteilungen)<br />

o<strong>der</strong> die Nationale Kasse für die Altersversicherung<br />

<strong>der</strong> freien Berufe (Caisse nationale<br />

CNAVPL), 102, rue de Miromesnil, F-75003<br />

Paris, Tel. (33) 144 95 01 50.<br />

� Versicherung für Selbständige <strong>in</strong> Handel<br />

und Industrie<br />

Die Rentenversicherung für Selbständige <strong>in</strong><br />

Handel und Industrie gewährt folgende Leistungen:<br />

— Altersrente für den Versicherten und Rente für<br />

den Ehegatten des Versicherten: Die Beantragung<br />

ist ab dem vollendeten 60. Lebensjahr<br />

möglich. Sofern die Rente auf Versicherungszeiten<br />

beruht, die nach dem 1. Januar 1973<br />

zurückgelegt wurden, errechnet sich ihre<br />

Höhe nach den Regelungen, die im allgeme<strong>in</strong>en<br />

System für Ar<strong>bei</strong>tnehmer gelten<br />

(vgl. Kapitel I. Abschnitt 5). Mit <strong>der</strong> obligatorischen<br />

Zusatzrentenversicherung für<br />

—<br />

Ehegatten entsteht <strong>Ihre</strong>m Ehegatten (o<strong>der</strong><br />

h<strong>in</strong>terbliebenen Ehegatten) e<strong>in</strong> eigener Rentenanspruch,<br />

<strong>der</strong> e<strong>in</strong>gelöst wird, sobald Sie<br />

das Ruhestandsalter erreichen o<strong>der</strong> wenn Sie<br />

sterben;<br />

Invalidenrente: Bei Voll<strong>in</strong>validität, d. h. <strong>bei</strong><br />

vollständiger Erwerbsunfähigkeit, haben Sie<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e Invalidenrente;<br />

— Sterbegeld: Sollten Sie vor Erreichen des<br />

Ruhestandsalters sterben, wird <strong>Ihre</strong>n Unterhaltsberechtigten<br />

e<strong>in</strong> Sterbegeld gezahlt;<br />

85


— Freiwillige Zusatzrentenversicherung: Sie<br />

können außerdem e<strong>in</strong>er freiwilligen Zusatzrentenversicherung<br />

mit sieben frei wählbaren<br />

Beitragsklassen <strong>bei</strong>treten.<br />

— Im Falle <strong>Ihre</strong>s Todes hat Ihr überleben<strong>der</strong><br />

Ehegatte Anspruch auf e<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

zu den gleichen Bed<strong>in</strong>gungen wie im<br />

allgeme<strong>in</strong>en System.<br />

� Versicherung für Handwerker<br />

Die Rentenversicherung für Handwerker gewährt<br />

folgende Leistungen:<br />

— Altersrente: Hierfür gelten die gleichen Regelungen<br />

wie für Selbständige <strong>in</strong> Handel und<br />

Industrie;<br />

— Obligatorische Zusatzrentenversicherung:<br />

Handwerker müssen e<strong>in</strong>er Zusatzrentenversicherung<br />

<strong>bei</strong>treten. Die Leistung wird<br />

gewährt, sobald Sie das Ruhestandsalter<br />

erreichen, <strong>Ihre</strong> Erwerbstätigkeit als Handwerker<br />

beenden und e<strong>in</strong>e Grundrente<br />

—<br />

beziehen;<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenrente: Der Ehegatte e<strong>in</strong>es<br />

verstorbenen Versicherten hat ab dem 55.<br />

Lebensjahr Anspruch auf e<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>terbliebenenrente.<br />

Sie beträgt 54 % <strong>der</strong> Grundrente,<br />

die <strong>der</strong> Versicherte erhalten hätte. Dem<br />

H<strong>in</strong>terbliebenen wird außerdem e<strong>in</strong>e Rente<br />

aus <strong>der</strong> Zusatzrentenversicherung gewährt;<br />

— Invalidenrente und Berufsunfähigkeitsrente<br />

(pension d’<strong>in</strong>validité professionnelle): Bei<br />

Voll<strong>in</strong>validität haben versicherte Handwerker<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e Invalidenrente/Berufsunfähigkeitsrente.<br />

Deren Höhe entspricht 50 %<br />

des durchschnittlichen E<strong>in</strong>kommens des<br />

Vorjahres, höchstens jedoch bis zur Bemessungsgrenze<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung (e<strong>in</strong> bestimmter<br />

M<strong>in</strong>destbetrag darf allerd<strong>in</strong>gs nicht<br />

unterschritten werden). Bei Vollendung des<br />

60. Lebensjahres wird die Invalidenrente/<br />

Berufsunfähigkeitsrente <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Altersrente<br />

umgewandelt. Die versicherte Person kann<br />

auch e<strong>in</strong>e auf höchstens drei Jahre befristete<br />

Rente wegen vorübergehen<strong>der</strong> Berufsunfähigkeit<br />

(pension temporaire d’<strong>in</strong>validité professionnelle)<br />

erhalten;<br />

— Sterbegeld: Im Falle <strong>Ihre</strong>s Todes wird <strong>Ihre</strong>n<br />

Unterhaltsberechtigten e<strong>in</strong> Sterbegeld<br />

gezahlt.<br />

� Freie Berufe<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>en freien Beruf ausüben, haben Sie <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Regel Anspruch auf folgende Leistungen:<br />

— Altersrente: Ab dem 65. Lebensjahr (<strong>bei</strong><br />

Erwerbsunfähigkeit ab dem 60. Lebensjahr)<br />

haben Sie Anspruch auf e<strong>in</strong>e Grund- und e<strong>in</strong>e<br />

Zusatzrente;<br />

— Zuschlag o<strong>der</strong> Rente für Ehegatten: Wenn Ihr<br />

Ehegatte das Ruhestandsalter erreicht, kann<br />

<strong>Ihre</strong> eigene Rente um e<strong>in</strong>en pauschalen<br />

Ehegattenzuschlag aufgestockt werden. Im<br />

Falle <strong>Ihre</strong>s Todes erhält Ihr überleben<strong>der</strong><br />

Ehegatte e<strong>in</strong>e Leistung <strong>in</strong> Höhe von 50 %<br />

<strong>der</strong> Leistung, die Sie bezogen haben o<strong>der</strong> mit<br />

65 bezogen hätten;<br />

— Invaliditäts- und H<strong>in</strong>terbliebenenversorgung:<br />

Diese Versicherung wird nicht von allen<br />

berufsständischen Abteilungen (sections)<br />

angeboten. Erkundigen Sie sich am besten<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> für Sie zuständigen Abteilung nach<br />

<strong>Ihre</strong>n etwaigen Ansprüchen.<br />

4. Weitere Auskünfte<br />

Die Bezeichnungen <strong>der</strong> für die e<strong>in</strong>zelnen Bereiche<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung zuständigen Träger s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

dem entsprechenden Abschnitt aufgeführt. Diese<br />

Stellen erteilen Ihnen <strong>bei</strong> Bedarf weitere<br />

Auskünfte. Die Anschriften <strong>der</strong> örtlichen Nie<strong>der</strong>lassungen<br />

f<strong>in</strong>den Sie im Telefonbuch <strong>Ihre</strong>s<br />

Wohnortes.<br />

86 FRANKREICH


1. E<strong>in</strong>führung<br />

Ganz allgeme<strong>in</strong> können <strong>in</strong> Irland drei Sozialleistungstypen<br />

unterschieden werden:<br />

— Beitragsbezogene Sozialversicherungsleistungen<br />

(contributory social <strong>in</strong>surance payments),<br />

die auf <strong>der</strong> Grundlage e<strong>in</strong>es PRSI-Beitragsstandes<br />

(PRSI = pay-related social <strong>in</strong>surance)<br />

gewährt werden. Für diesen Leistungstyp ist<br />

e<strong>in</strong>e bestimmte Anzahl von PRSI-Beiträgen<br />

erfor<strong>der</strong>lich;<br />

— <strong>bei</strong>tragsunabhängige Sozialhilfeleistungen<br />

(non-contributory social assistance<br />

—<br />

payments), die e<strong>in</strong>em Antragsteller <strong>bei</strong><br />

Nachweis <strong>der</strong> Bedürftigkeit gewährt werden.<br />

Beitragsunabhängige Leistungen s<strong>in</strong>d für<br />

Personen gedacht, die ke<strong>in</strong>en Anspruch auf<br />

Sozialversicherungsleistungen haben (siehe<br />

Abschnitt 9);<br />

e<strong>in</strong>e begrenzte Anzahl von allgeme<strong>in</strong>en<br />

Leistungen wie K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld, die we<strong>der</strong> von<br />

entgeltbezogenen Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trägen<br />

(PRSI) noch vom E<strong>in</strong>kommen des Antragstellers<br />

abhängig s<strong>in</strong>d.<br />

Je<strong>der</strong> kann e<strong>in</strong>e Leistung <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong><br />

beantragen, sofern er die Voraussetzungen für<br />

ihren Bezug erfüllt. Neben dem PRSI-Beitragsstand<br />

o<strong>der</strong> Bedürftigkeitsnachweis müssen je nach<br />

Leistung weitere Voraussetzungen gegeben se<strong>in</strong>.<br />

Wenn Sie zum Beispiel Ar<strong>bei</strong>tslosengeld beantragen,<br />

müssen Sie Ar<strong>bei</strong>t suchen und für den<br />

Ar<strong>bei</strong>tsmarkt verfügbar se<strong>in</strong>. Die irischen Rechtsvorschriften<br />

sehen ke<strong>in</strong>e speziellen Sozialversicherungssysteme<br />

für beson<strong>der</strong>e Ar<strong>bei</strong>tnehmerkategorien<br />

vor.<br />

� Vorgesehene Leistungen<br />

Alle <strong>in</strong> Irland Ansässigen haben Anspruch auf<br />

bestimmte Gesundheitsdienstleistungen (siehe<br />

Abschnitt 2 Buchstabe A) sowie auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld<br />

(Abschnitt 8).<br />

Die <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Leistungen, Renten und Beihilfen<br />

s<strong>in</strong>d für Versicherte und ihre Familienangehörigen<br />

vorgesehen:<br />

— bestimmte Behandlungen und Hilfsmittel,<br />

Kranken- und Mutterschaftsgeld (Abschnitt 2<br />

Buchstaben B, C, D);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen und Berufskrankheiten<br />

(Abschnitt 3);<br />

— Invalidenrenten (Abschnitt 4);<br />

— Ruhestandsrenten<br />

(Abschnitt 5);<br />

und Altersrenten<br />

IRLAND<br />

IRLAND<br />

— Leistungen für Witwen/Witwer und Waisen<br />

(Abschnitt 6);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit (Abschnitt 7).<br />

Wer ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Leistungen aus (e<strong>in</strong>igen<br />

von diesen) Versicherungssystemen hat, kann<br />

gegebenenfalls e<strong>in</strong>en Anspruch auf Leistungen<br />

<strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragsunabhängigen Systeme geltend<br />

machen, die parallel zu nahezu allen verfügbaren<br />

Versicherungssystemen bestehen (Abschnitt 9).<br />

� Wer ist versichert?<br />

Versichert s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer und<br />

Selbständigen ab Vollendung des 16. bis zur<br />

Vollendung des 65. Lebensjahres (Rentenalter).<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die (aus allen Beschäftigungen<br />

zusammen) weniger als 38,09 EUR (30 IEP)<br />

wöchentlich verdienen o<strong>der</strong> das 66. Lebensjahr<br />

vollendet haben, s<strong>in</strong>d nur <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfallversicherung<br />

versichert.<br />

� PRSI-Beiträge <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

Der entgeltbezogene Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />

(PRSI-contribution) beläuft sich auf e<strong>in</strong>en bestimmten<br />

Prozentsatz des anrechnungsfähigen<br />

Bruttowochenentgeltes des Ar<strong>bei</strong>tnehmers. Die<br />

Beiträge werden zum Teil vom Ar<strong>bei</strong>tgeber und<br />

zum Teil vom Ar<strong>bei</strong>tnehmer getragen. Bestimmte<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer mit niedrigem Entgelt s<strong>in</strong>d von <strong>der</strong><br />

Entrichtung ihres Beitrags(-anteils) freigestellt.<br />

Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber ist gesetzlich für die Entrichtung<br />

des gesamten PRSI-Beitrages verantwortlich. Bei<br />

<strong>der</strong> Zahlung <strong>Ihre</strong>s Entgeltes muss er jedoch den<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmeranteil e<strong>in</strong>behalten.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>bei</strong>trag setzt sich aus zwei<br />

verschiedenen Anteilen zusammen: dem Sozialversicherungsanteil<br />

und dem Beitrag zum Gesundheitsdienst<br />

(health contribution). Der Berechnung<br />

<strong>der</strong> <strong>bei</strong>den Beiträge liegt das gesamte<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgelt zugrunde. Die Beitragssätze s<strong>in</strong>d<br />

je nach Art <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit unterschiedlich<br />

hoch; sie werden nach Beitragsklassen e<strong>in</strong>geteilt.<br />

Der Gesundheitsdienst<strong>bei</strong>trag braucht nicht<br />

gezahlt zu werden von<br />

— e<strong>in</strong>em Ar<strong>bei</strong>tnehmer, dem e<strong>in</strong> Gesundheitsfürsorgeausweis<br />

(medical card) ausgestellt<br />

wurde und <strong>der</strong> kostenfrei Anspruch auf<br />

Sachleistungen des Gesundheitsdienstes hat;<br />

— e<strong>in</strong>em Ar<strong>bei</strong>tnehmer, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Witwen-/Witwerrente,<br />

e<strong>in</strong>e Familienzulage für Alle<strong>in</strong>erziehende<br />

(one parent family payment =<br />

OPFP), e<strong>in</strong>e Beihilfe für verlassene<br />

Ehefrauen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Witwen-/Witwerrente<br />

aus e<strong>in</strong>em Mitgliedstaat des Europäischen<br />

87


Wirtschaftsraumes o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Land bezieht,<br />

mit dem Irland e<strong>in</strong> zweiseitiges Abkommen<br />

über <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> abgeschlossen hat.<br />

� PRSI-Beiträge von Selbständigen<br />

Bei Selbständigen beläuft sich <strong>der</strong> PRSI-Beitrag auf<br />

e<strong>in</strong>en Prozentsatz des Bruttoe<strong>in</strong>kommens<br />

abzüglich <strong>der</strong> Alterssicherungs<strong>bei</strong>träge und Abschreibungen.<br />

Selbständige mit niedrigem<br />

E<strong>in</strong>kommen entrichten Beiträge zu e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>heitssatz.<br />

Selbständige entrichten ihre Beiträge <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

an das F<strong>in</strong>anzamt (Revenue Commissioners). Ist<br />

Ihr E<strong>in</strong>kommen so ger<strong>in</strong>g, dass Sie ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>kommensteuererklärung<br />

abzugeben brauchen,<br />

entrichten Sie <strong>Ihre</strong> PRSI-Beiträge an das M<strong>in</strong>isterium<br />

für <strong>soziale</strong>, Geme<strong>in</strong>schafts- und Familienangelegenheiten<br />

(Department of Social,<br />

Community and Family Affairs).<br />

� Gutgeschriebene (fiktive) PRSI-Beiträge<br />

(credits)<br />

Voraussetzung für den Bezug von <strong>bei</strong>tragsbezogenen<br />

Sozialversicherungsleistungen ist, dass Sie<br />

vorher gear<strong>bei</strong>tet und PRSI-Beiträge entrichtet<br />

haben. Wenn Sie irgendwann <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsleben<br />

während zwei vollen Steuerjahren ke<strong>in</strong>e<br />

PRSI-Beiträge entrichtet haben o<strong>der</strong> wenn Ihnen<br />

ke<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artigen Beiträge gutgeschrieben wurden,<br />

können Ihnen fiktive Beiträge erst dann gutgeschrieben<br />

werden, wenn Sie wie<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>t<br />

aufgenommen und m<strong>in</strong>destens 26 Wochen lang<br />

PRSI-Beiträge gezahlt haben.<br />

Zur Sicherung künftiger Ansprüche auf Leistungen<br />

für Erwerbstätige gewährt das M<strong>in</strong>isterium für<br />

<strong>soziale</strong>, Geme<strong>in</strong>schafts- und Familienangelegenheiten<br />

unter bestimmten Umständen PRSI-Beitragsgutschriften.<br />

In <strong>der</strong> Regel werden fiktive<br />

Beiträge für die Dauer des Bezugs von Leistungen<br />

<strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit, Krankheit o<strong>der</strong> Alter und<br />

während <strong>der</strong> Teilnahme an e<strong>in</strong>er Ar<strong>bei</strong>tsför<strong>der</strong>ungsmaßnahme<br />

<strong>der</strong> FÁS, <strong>der</strong> irischen Ausbildungs-<br />

und Beschäftigungsbehörde, gutgeschrieben.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus werden den Personen, die<br />

erstmals e<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>t aufnehmen, beson<strong>der</strong>e PRSI-<br />

Beiträge (so genannte Vorversicherungs<strong>bei</strong>träge =<br />

pre-entry credits) gutgeschrieben. Auch die Gutschrift<br />

von Studenten<strong>bei</strong>trägen ist möglich.<br />

� Organisation<br />

Die Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge von Ar<strong>bei</strong>tnehmern<br />

und Ar<strong>bei</strong>tgebern (mit Ausnahme <strong>der</strong><br />

Gesundheitsdienst<strong>bei</strong>träge) werden an die Sozialversicherungskasse<br />

(Social Insurance Fund)<br />

gezahlt, die auch staatliche Zuschüsse erhält.<br />

Die Sozialversicherungssysteme werden aus<br />

dieser Kasse f<strong>in</strong>anziert, die vom M<strong>in</strong>isterium für<br />

<strong>soziale</strong>, Geme<strong>in</strong>schafts- und Familienangelegenheiten<br />

verwaltet wird. Beitragsunabhängige Leis-<br />

tungen h<strong>in</strong>gegen werden alle<strong>in</strong> vom Staat f<strong>in</strong>anziert.<br />

Sachleistungen des Gesundheitsdienstes werden<br />

vom Staat und aus Gesundheitsdienst<strong>bei</strong>trägen<br />

f<strong>in</strong>anziert. Sie werden von acht regionalen Gesundheitsbehörden<br />

unter <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Aufsicht<br />

des M<strong>in</strong>isteriums für das Gesundheitswesen und<br />

für K<strong>in</strong><strong>der</strong> (Department for Health and Children)<br />

verwaltet. Das M<strong>in</strong>isterium für Unternehmen,<br />

Handel und Beschäftigung (Department of Enterprise,<br />

Trade and Employment) <strong>in</strong> Dubl<strong>in</strong> ist<br />

zuständig für Leistungen <strong>bei</strong> Freisetzung (siehe<br />

Abschnitt 11).<br />

� Anmeldung<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>e Beschäftigung <strong>in</strong> Irland<br />

aufnehmen, sollten Sie sich unverzüglich <strong>bei</strong><br />

ihrem örtlichen Sozialversicherungsamt (Social<br />

Welfare Local Office) melden und sich e<strong>in</strong>e<br />

persönliche Kennnummer für den Umgang mit<br />

den Behörden (PPSN = Personal Public Service<br />

Number) geben lassen. Da<strong>bei</strong> handelt es sich um<br />

e<strong>in</strong>e Bezugsnummer für alle Kontakte mit den<br />

Behörden e<strong>in</strong>schließlich Fragen im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Senkung <strong>der</strong> Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

und dem Anspruch auf Leistungen des<br />

Gesundheitsdienstes. Sie hat die alte Steuer- und<br />

Sozialversicherungsnummer (RSI-Number) ersetzt.<br />

Wenn Sie bereits e<strong>in</strong>e RSI-Nummer haben,<br />

brauchen Sie ke<strong>in</strong>e PPS-Nummer zu beantragen,<br />

da die RSI-Nummer automatisch <strong>in</strong> die PPS-<br />

Nummer umgewandelt wird. Haben Sie <strong>Ihre</strong><br />

PPS-Nummer erhalten, sollten Sie das örtliche<br />

Steueramt kontaktieren, um <strong>Ihre</strong> steuerlichen<br />

Angelegenheiten zu regeln.<br />

Sie sollten sich vergewissern, dass Sie angemeldet<br />

s<strong>in</strong>d und dass Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber ihre PPS-Nummer<br />

kennt. An<strong>der</strong>nfalls werden PRSI-Beiträge vielleicht<br />

nicht korrekt verbucht.<br />

Bei <strong>der</strong> Beantragung von Leistungen o<strong>der</strong> <strong>bei</strong><br />

Schriftwechsel mit dem M<strong>in</strong>isterium für <strong>soziale</strong>,<br />

Geme<strong>in</strong>schafts- und Familienangelegenheiten ist<br />

die PPS-Nummer stets anzugeben. Damit ist<br />

gewährleistet, dass Ihr Beitragskonto rasch aufgefunden<br />

wird und Sie die entsprechenden Leistungen<br />

ohne ungebührliche Verzögerung erhalten.<br />

� Freiwillige Versicherung<br />

Wenn Sie aus <strong>der</strong> Pflichtversicherung ausscheiden<br />

und das 66. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben, können Sie <strong>Ihre</strong>n Anspruch auf<br />

bestimmte Leistungen wie Renten dadurch aufrechterhalten,<br />

dass Sie freiwillige Beiträge entrichten.<br />

Dies ist jedoch nur möglich, wenn Sie<br />

m<strong>in</strong>destens 156 Wochen lang gear<strong>bei</strong>tet und PRSI-<br />

Beiträge entrichtet haben und <strong>Ihre</strong>n Antrag auf<br />

freiwillige Versicherung <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Frist nach Beendigung ihrer Pflichtversicherung<br />

stellen.<br />

88 IRLAND


� PRSI-Beitragsvoraussetzungen<br />

Für die Gesundheitsdienstleistungen, Leistungen<br />

<strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen und Berufskrankheiten und für<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld bestehen ke<strong>in</strong>e Beitragsvoraussetzungen.<br />

Für den Bezug <strong>der</strong> meisten <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Geldleistungen<br />

s<strong>in</strong>d bestimmte PRSI-Beitragsvoraussetzungen<br />

zu erfüllen.<br />

In <strong>der</strong> Regel wird <strong>bei</strong> kurzfristigen Leistungen<br />

(Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

usw.) gefor<strong>der</strong>t, dass Sie seit E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die<br />

Versicherung m<strong>in</strong>destens 39 PRSI-Wochen<strong>bei</strong>träge<br />

entrichtet haben und im Beitragsjahr (das vom<br />

6. April e<strong>in</strong>es Jahres bis zum 5. April des Folgejahres<br />

dauert), welches dem Leistungsjahr (d. h.<br />

dem Kalen<strong>der</strong>jahr) <strong>der</strong> Antragstellung vorangeht,<br />

m<strong>in</strong>destens 39 entrichtete o<strong>der</strong> fiktive PRSI-Wochen<strong>bei</strong>träge<br />

nachweisen können.<br />

Bei langfristigen Leistungen wie Witwen-/Witwerrenten,<br />

Ruhestandsrenten und Altersrenten<br />

müssen Sie m<strong>in</strong>destens 156 PRSI-Wochen<strong>bei</strong>träge<br />

entrichtet haben – <strong>bei</strong> Invalidenrente und anteiliger<br />

Rente <strong>bei</strong> Mischversicherung s<strong>in</strong>d es 260<br />

PRSI-Wochen<strong>bei</strong>träge – und darüber h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>en<br />

jährlichen M<strong>in</strong>destdurchschnitt an entrichteten<br />

o<strong>der</strong> fiktiven Beiträgen nachweisen.<br />

In e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />

zurückgelegte Versicherungszeiten<br />

können für die Erfüllung <strong>der</strong> Beitragsvoraussetzungen<br />

für irische Leistungen angerechnet<br />

werden. Sie sollten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage se<strong>in</strong>, die<br />

Vordrucke vorzulegen, die Ihnen von den Versicherungsträgern<br />

des Landes, das Sie verlassen<br />

haben, ausgestellt wurden: für Krankheit, Mutterschaft<br />

und Tod den Vordruck E 104; für Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

den Vordruck E 301.<br />

2. Krankheit und Mutterschaft<br />

A. SACHLEISTUNGEN DES<br />

GESUNDHEITSDIENSTES<br />

In <strong>der</strong> Regel ist <strong>der</strong> Sachleistungsanspruch e<strong>in</strong>kommensbezogen.<br />

Es gibt zwei Gruppen von<br />

Leistungsberechtigten: Vollanspruchsberechtigte<br />

(Gruppe 1) und Teilanspruchsberechtigte<br />

(Gruppe 2).<br />

� Gruppe 1 – Vollanspruchsberechtigte,<br />

Inhaber von<br />

Gesundheitsfürsorgeausweisen<br />

Der Gruppe 1 gehören Personen an, die nach<br />

Auffassung des Direktors (Chief Executive Officer)<br />

des entsprechenden Gesundheitsamtes außerstande<br />

s<strong>in</strong>d, die Kosten allgeme<strong>in</strong>ärztlicher Verrichtungen<br />

für sich und ihre Unterhaltsberechtigten zu<br />

tragen. Personen dieser Gruppe werden oft als<br />

Inhaber von Gesundheitsfürsorgeausweisen<br />

IRLAND<br />

(medical card-hol<strong>der</strong>s) bezeichnet, weil ihnen<br />

diese Ausweise als Nachweis ihres Leistungsanspruchs<br />

ausgehändigt werden. Anhand von<br />

jährlich angehobenen E<strong>in</strong>kommensbemessungsgrenzen<br />

wird die Anspruchsberechtigung e<strong>in</strong>er<br />

Person beurteilt.<br />

Für diese Gruppe werden folgende Leistungen<br />

bereitgestellt:<br />

— allgeme<strong>in</strong>ärztliche Leistungen;<br />

— alle stationären Behandlungs- und Pflegeleistungen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Pflegeklasse;<br />

— ambulante fachärztliche Verrichtungen;<br />

— Leistungen <strong>der</strong> Zahn-, Augen- und Ohrenheilkunde;<br />

— verordnete Arznei-, Heil- und Hilfsmittel und<br />

-geräte;<br />

— Mutterschafts- und Säugl<strong>in</strong>gsfürsorge;<br />

— e<strong>in</strong>e Geburts<strong>bei</strong>hilfe für jedes <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Entb<strong>in</strong>dung geborene K<strong>in</strong>d.<br />

� Gruppe 2 – Teilanspruchsberechtigte<br />

Je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> nicht vollanspruchsberechtigt ist, ist<br />

teilanspruchsberechtigt. Personen <strong>der</strong> Gruppe 2<br />

haben Anspruch auf<br />

— alle stationären Behandlungs- und Pflegeleistungen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Pflegeklasse mit<br />

e<strong>in</strong>er bestimmten Zuzahlung;<br />

— ambulante fachärztliche Leistungen (ausgenommen<br />

Leistungen <strong>der</strong> Zahnheilkunde und<br />

<strong>der</strong> meisten gängigen Verrichtungen <strong>der</strong><br />

Augen- und Ohrenheilkunde) mit bestimmten<br />

Zuzahlungen;<br />

— Mutterschafts- und Säugl<strong>in</strong>gsfürsorge e<strong>in</strong>schließlich<br />

<strong>der</strong> Leistungen e<strong>in</strong>es Hausarztes<br />

während <strong>der</strong> Schwangerschaft und für Mutter<br />

und K<strong>in</strong>d bis zu sechs Wochen nach <strong>der</strong><br />

Geburt;<br />

— Erstattung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>en bestimmten Betrag überschreitenden<br />

Kosten für Arzneimittel;<br />

— Arzneimittel für die Behandlung von bestimmten<br />

Krankheiten nach <strong>der</strong> Regelung für<br />

Langzeitkrankheiten.<br />

� Kostenfreie Leistungen<br />

Alle gewöhnlich <strong>in</strong> Irland Ansässigen haben<br />

Anspruch auf folgende kostenfreie Leistungen:<br />

— Krankenhausleistungen für K<strong>in</strong><strong>der</strong> mit bestimmten<br />

langwierigen Krankheiten;<br />

— Arzneimittel für Personen mit bestimmten<br />

Leiden;<br />

— Krankenhaus- und Diagnoseleistungen sowie<br />

Verhütungsmaßnahmen für ansteckende<br />

Krankheiten.<br />

89


� Sozialleistungen <strong>der</strong> regionalen<br />

Gesundheitsbehörden<br />

— Häusliches Pflegegeld (domiciliary care<br />

allowance) wird für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die<br />

weitaus mehr Pflege und Betreuung<br />

—<br />

brauchen, als normalerweise für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d<br />

desselben Alters erfor<strong>der</strong>lich ist, von <strong>der</strong><br />

Geburt bis zum vollendeten 16. Lebensjahr<br />

gezahlt.<br />

Unterhaltsgeld <strong>bei</strong> ansteckenden Krankheiten<br />

(<strong>in</strong>fectious diseases ma<strong>in</strong>tenance allowance)<br />

wird nach Nachweis <strong>der</strong> Bedürftigkeit an<br />

Personen gezahlt, die wegen Tuberkulose<br />

o<strong>der</strong> bestimmter an<strong>der</strong>er anstecken<strong>der</strong> Krankheiten<br />

behandelt werden.<br />

Personen, die Sachleistungen benötigen, müssen<br />

diese <strong>bei</strong>m Gesundheitsamt (Health Board) ihres<br />

Bezirkes beantragen (Anschrift siehe Abschnitt<br />

11).<br />

B. BEHANDLUNGEN UND HILFSMITTEL<br />

(TREATMENT BENEFITS)<br />

Diese Leistungen umfassen:<br />

— zahnärztliche Leistungen (Behandlung und<br />

Zahnersatz);<br />

— augenoptische Leistungen (Messung <strong>der</strong> Sehschärfe<br />

und Beschaffung von Brillengläsern);<br />

— Beschaffung von Hörgeräten und Kontaktl<strong>in</strong>sen.<br />

Versicherte, welche die Beitragsvoraussetzungen<br />

erfüllen, und ihre unterhaltsberechtigten Ehepartner<br />

haben Zugang zu diesen Leistungen. Sie<br />

müssen e<strong>in</strong>en Teil ihrer Behandlungs- o<strong>der</strong> Hilfsmittelkosten<br />

selbst tragen.<br />

Sie haben Anspruch auf diese Leistungen, wenn<br />

Sie die folgenden PRSI-Beitragsvoraussetzungen<br />

erfüllen, die je nach Alter unterschiedlich s<strong>in</strong>d.<br />

— Wenn Sie jünger als 21 Jahre s<strong>in</strong>d, müssen Sie<br />

m<strong>in</strong>destens seit <strong>Ihre</strong>r ersten Ar<strong>bei</strong>tsaufnahme<br />

39 PRSI-Wochen<strong>bei</strong>träge entrichtet haben ( 1 ).<br />

— Wenn Sie 21 bis 24 Jahre alt s<strong>in</strong>d, müssen Sie<br />

m<strong>in</strong>destens seit <strong>Ihre</strong>r ersten Ar<strong>bei</strong>tsaufnahme<br />

39 PRSI-Wochen<strong>bei</strong>träge entrichtet haben; <strong>in</strong><br />

dem für den Leistungsanspruch maßgeblichen<br />

Steuerjahr müssen für Sie 39 PRSI-<br />

Wochen<strong>bei</strong>träge gezahlt o<strong>der</strong> gutgeschrieben<br />

worden se<strong>in</strong> ( 1 ).<br />

— Wenn Sie 25 bis 65 Jahre alt s<strong>in</strong>d, müssen Sie<br />

m<strong>in</strong>destens 260 PRSI-Wochen<strong>bei</strong>träge und<br />

seit <strong>Ihre</strong>r ersten Ar<strong>bei</strong>tsaufnahme 39 PRSI-<br />

Wochen<strong>bei</strong>träge entrichtet haben; <strong>in</strong> dem für<br />

den Leistungsanspruch maßgeblichen Steuerjahr<br />

müssen für Sie 39 PRSI-Wochen<strong>bei</strong>träge<br />

gezahlt o<strong>der</strong> gutgeschrieben worden se<strong>in</strong> ( 1 ).<br />

— Wenn Sie älter als 66 Jahre s<strong>in</strong>d, müssen Sie<br />

m<strong>in</strong>destens 260 PRSI-Wochen<strong>bei</strong>träge und<br />

seit <strong>Ihre</strong>r ersten Ar<strong>bei</strong>tsaufnahme 39 PRSI-<br />

Wochen<strong>bei</strong>träge entrichtet haben; 39 PRSI-<br />

Wochen<strong>bei</strong>träge müssen für Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>der</strong><br />

letzten <strong>bei</strong>den Steuerjahre vor Vollendung<br />

des 66. Lebensjahres bezahlt o<strong>der</strong> gutgeschrieben<br />

worden se<strong>in</strong> ( 1 ).<br />

C. KRANKENGELD (CASH SICKNESS<br />

BENEFIT)<br />

Krankengeld wird Versicherten für Zeiten <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit wöchentlich gezahlt. An<br />

se<strong>in</strong>er Stelle kann Verletztengeld (<strong>in</strong>jury benefit)<br />

gezahlt werden, wenn die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit auf<br />

e<strong>in</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Berufskrankheit<br />

zurückzuführen ist (siehe oben).<br />

Um Krankengeld beziehen zu können, müssen Sie<br />

— ar<strong>bei</strong>tsunfähig se<strong>in</strong>;<br />

— die Beitragsvoraussetzungen erfüllen.<br />

Krankengeld wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel vom vierten<br />

Krankheitstag an gezahlt. Sie haben für die<br />

Dauer <strong>Ihre</strong>r Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit bis zum Erreichen<br />

des rentenfähigen Alters weiterh<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

Krankengeld, sofern Sie m<strong>in</strong>destens 260 PRSI-<br />

Wochen<strong>bei</strong>träge entrichtet haben. An<strong>der</strong>enfalls<br />

wird Ihnen das Krankengeld nur während 52<br />

Wochen gezahlt. In e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />

zurückgelegte Versicherungszeiten o<strong>der</strong><br />

gleichgestellte Zeiten können erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

angerechnet werden.<br />

Krankengeld sollte b<strong>in</strong>nen sieben Tagen nach<br />

Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit beantragt werden.<br />

Dazu müssen Sie e<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitsbesche<strong>in</strong>igung<br />

(certificate of <strong>in</strong>capacity for work), die <strong>bei</strong><br />

den meisten Ärzten erhältlich ist, an das M<strong>in</strong>isterium<br />

für <strong>soziale</strong>, Geme<strong>in</strong>schafts- und Familienangelegenheiten<br />

senden. Für jede Woche <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit ist e<strong>in</strong>e neue Besche<strong>in</strong>igung<br />

e<strong>in</strong>zusenden.<br />

Krankengeld mit Zuschlägen für unterhaltsberechtigte<br />

Erwachsene und K<strong>in</strong><strong>der</strong> wird wöchentlich<br />

mittels Scheck durch die Post gezahlt. Langfristige<br />

Krankengeldbezieher erhalten e<strong>in</strong>en wöchentlichen<br />

Scheck o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Scheckheft, dessen Schecks<br />

wöchentlich <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em örtlichen Postamt e<strong>in</strong>gelöst<br />

o<strong>der</strong> direkt auf e<strong>in</strong>em Bankkonto gutgeschrieben<br />

werden können.<br />

Sie können Ihr Krankengeld auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat beziehen, wenn Sie <strong>Ihre</strong><br />

( 1 ) Im Fall von 39 entrichteten o<strong>der</strong> gutgeschriebenen Wochen<strong>bei</strong>trägen<br />

müssen m<strong>in</strong>destens 13 Wochen<strong>bei</strong>träge entrichtet<br />

worden se<strong>in</strong> <strong>in</strong><br />

— dem für den Leistungsanspruch maßgeblichen Steuerjahr;<br />

— e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> zwei vorangegangenen Steuerjahre;<br />

— e<strong>in</strong>em auf das für den Leistungsanspruch maßgebliche<br />

Steuerjahr folgenden Steuerjahr (es kann sich um das<br />

laufende Steuerjahr, nicht jedoch um e<strong>in</strong>e Komb<strong>in</strong>ation von<br />

zwei Steuerjahren handeln).<br />

90 IRLAND


letzte versicherungspflichtige Beschäftigung <strong>in</strong><br />

Irland ausgeübt haben.<br />

D. MUTTERSCHAFTSGELD (MATERNITY<br />

BENEFIT)<br />

Mutterschaftsgeld kann Frauen gezahlt werden,<br />

die unmittelbar vor dem ersten Tag ihres Mutterschaftsurlaubs<br />

e<strong>in</strong>e Beschäftigung ausüben, für die<br />

das Mutterschutzgesetz für Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen<br />

(Maternity Protection of Employees Act 1994)<br />

gilt. Seit 1997 haben auch weibliche Selbständige<br />

Anspruch auf Mutterschaftsgeld.<br />

Voraussetzung für den Bezug dieser Leistung ist,<br />

dass Sie<br />

— m<strong>in</strong>destens 39 PRSI-Wochen<strong>bei</strong>träge entrichtet<br />

haben;<br />

— <strong>in</strong> dem maßgeblichen Beitragsjahr m<strong>in</strong>destens<br />

39 entrichtete o<strong>der</strong> fiktive PRSI-Wochen<strong>bei</strong>träge<br />

nachweisen können o<strong>der</strong> <strong>in</strong> den 12<br />

Monaten unmittelbar vor dem ersten Tag des<br />

Mutterschaftsurlaubs 39 PRSI-Wochen<strong>bei</strong>träge<br />

entrichtet haben.<br />

Die von Ihnen <strong>in</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong> o<strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zurückgelegten<br />

Versicherungszeiten o<strong>der</strong> gleichgestellten<br />

Zeiten können zur Erfüllung <strong>der</strong> Anspruchsvoraussetzungen<br />

angerechnet werden.<br />

Sie sollten Mutterschaftsgeld m<strong>in</strong>destens zehn<br />

Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtsterm<strong>in</strong><br />

beantragen. E<strong>in</strong>en Antragsvordruck erhalten Sie<br />

<strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>m örtlichen Sozialversicherungsamt. Sie<br />

müssen ihn von <strong>Ihre</strong>m Arzt und <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

ausfüllen lassen und dann an das M<strong>in</strong>isterium für<br />

<strong>soziale</strong>, Geme<strong>in</strong>schafts- und Familienangelegenheiten<br />

senden.<br />

Mutterschaftsgeld wird für die Dauer von 18<br />

Wochen gezahlt, von denen vier Wochen vor<br />

und vier Wochen nach dem Geburtsterm<strong>in</strong> liegen<br />

müssen. Die Zahlung erfolgt wöchentlich durch<br />

e<strong>in</strong>en über die Post versandten Scheck o<strong>der</strong> auf<br />

e<strong>in</strong> Bankkonto. Das Mutterschaftsgeld beträgt<br />

70 % des Verdienstes <strong>der</strong> Frau <strong>in</strong> dem maßgeblichen<br />

E<strong>in</strong>kommenssteuerjahr, wo<strong>bei</strong> e<strong>in</strong> bestimmtes<br />

Wochenm<strong>in</strong>dest- o<strong>der</strong> Wochenhöchstentgelt<br />

nicht unter- bzw. überschritten werden<br />

darf. Das maßgebliche E<strong>in</strong>kommensteuerjahr<br />

richtet sich nach dem Anfangsdatum des Mutterschaftsurlaubs.<br />

Sie haben gegebenenfalls auch Anspruch auf die<br />

von <strong>Ihre</strong>m örtlichen Gesundheitsamt erbrachten<br />

Mutterschaftsfürsorgeleistungen (siehe Abschnitt 2<br />

Buchstabe A).<br />

IRLAND<br />

� Gesundheitsschutz- und<br />

<strong>Sicherheit</strong>s<strong>bei</strong>hilfe (health and safety<br />

benefit)<br />

Die Gesundheitsschutz- und <strong>Sicherheit</strong>s<strong>bei</strong>hilfe<br />

wird Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen gezahlt, die schwanger<br />

s<strong>in</strong>d, vor kurzem e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d zur Welt gebracht<br />

haben o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d stillen, wegen e<strong>in</strong>er Gefahr<br />

für ihre <strong>Sicherheit</strong> und Gesundheit ihrer Beschäftigung<br />

nicht nachgehen können und von ihrem<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber aus Gründen des Gesundheitsschutzes<br />

und <strong>der</strong> <strong>Sicherheit</strong> beurlaubt worden s<strong>in</strong>d.<br />

E<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong> wird dann von ihrem Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

aus Gründen des Gesundheitsschutzes und<br />

<strong>der</strong> <strong>Sicherheit</strong> beurlaubt, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

e<strong>in</strong>e Gefahr für die Gesundheit, <strong>Sicherheit</strong>,<br />

Schwangerschaft o<strong>der</strong> Stillfähigkeit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong><br />

nicht beseitigen und ihr auch ke<strong>in</strong>e<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> (gefahrlosen) Aufgaben übertragen kann.<br />

Sie kommen für die Gesundheitsschutz- und<br />

<strong>Sicherheit</strong>s<strong>bei</strong>hilfe <strong>in</strong> Frage, wenn Sie<br />

— als schwangere Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong> bestimmten<br />

Gefahren am Ar<strong>bei</strong>tsplatz ausgesetzt s<strong>in</strong>d<br />

o<strong>der</strong> Nachtar<strong>bei</strong>t leisten müssen ( 1 );<br />

— e<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d, die <strong>in</strong> den vergangenen<br />

14 Wochen e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d zur Welt gebracht<br />

hat, und Nachtar<strong>bei</strong>t leisten muss ( 1 );<br />

— Ihr K<strong>in</strong>d stillen (bis zu 26 Wochen nach <strong>der</strong><br />

Geburt) und bestimmten Gefahren am Ar<strong>bei</strong>tsplatz<br />

ausgesetzt s<strong>in</strong>d (nähere Auskünfte<br />

über die e<strong>in</strong>schlägigen Gefahren erteilt die<br />

Behörde für <strong>Sicherheit</strong> und Gesundheitsschutz);<br />

— gemäß § 18 des Mutterschutzgesetzes 1994<br />

aus Gründen des Gesundheitsschutzes und<br />

<strong>der</strong> <strong>Sicherheit</strong> beurlaubt worden s<strong>in</strong>d;<br />

— die PRSI-Beitragsvoraussetzungen erfüllt<br />

haben.<br />

Sie haben Anspruch auf diese Leistungen, wenn<br />

Sie<br />

— <strong>in</strong> den 12 Monaten unmittelbar vor Geburtsterm<strong>in</strong><br />

m<strong>in</strong>destens 13 PRSI-Wochen<strong>bei</strong>träge<br />

entrichtet haben;<br />

— seit <strong>Ihre</strong>r ersten Ar<strong>bei</strong>tsaufnahme 39 PRSI-<br />

Wochen<strong>bei</strong>träge entrichtet haben und für Sie<br />

<strong>in</strong> dem maßgeblichen Jahr 39 Wochen<strong>bei</strong>träge<br />

gezahlt o<strong>der</strong> gutgeschrieben wurden.<br />

Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber ist verpflichtet, für die ersten 21<br />

Tage des aus Gründen des Gesundheitsschutzes<br />

( 1 ) In den Health & Safety at Work (Pregnant employees etc.)<br />

Regulations, 1994 [Vorschriften über <strong>Sicherheit</strong> und Gesundheitsschutz<br />

am Ar<strong>bei</strong>tsplatz (schwangere Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen usw.)]<br />

wird Nachtar<strong>bei</strong>t als „Ar<strong>bei</strong>t zwischen 23 Uhr abends und 6 Uhr<br />

am folgenden Morgen def<strong>in</strong>iert, wenn<br />

— die Beschäftigten normalerweise m<strong>in</strong>destens drei Stunden<br />

während <strong>der</strong> besagten Zeit ar<strong>bei</strong>ten;<br />

— m<strong>in</strong>destens 25 % <strong>der</strong> monatlichen Ar<strong>bei</strong>tszeit <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

<strong>in</strong> die besagte Zeit fällt.“<br />

91


und <strong>der</strong> <strong>Sicherheit</strong> gewährten Urlaubs zu zahlen.<br />

Während <strong>der</strong> Restzeit des aus Gründen des<br />

Gesundheitsschutzes und <strong>der</strong> <strong>Sicherheit</strong><br />

gewährten Urlaubs erhalten Sie die Gesundheitsschutz-<br />

und <strong>Sicherheit</strong>s<strong>bei</strong>hilfe. Die Beihilfe wird<br />

mittels e<strong>in</strong>es über die Post versandten Schecks<br />

gezahlt o<strong>der</strong> direkt auf Ihr Bankkonto überwiesen.<br />

3. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />

Berufskrankheiten<br />

Leistungen für Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten<br />

(occupational <strong>in</strong>juries benefits) s<strong>in</strong>d an<br />

Versicherte zu zahlen, die während ihrer Beschäftigung<br />

e<strong>in</strong>en Unfall erleiden o<strong>der</strong> sich e<strong>in</strong>e<br />

anerkannte Berufskrankheit zuziehen. Die Leistungen<br />

umfassen Verletztengeld (<strong>in</strong>jury benefits),<br />

Versehrtengeld (disablement benefit), Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitszuschlag<br />

(unemployability supplement),<br />

ärztliche Betreuung und H<strong>in</strong>terbliebenenleistung<br />

(death benefits).<br />

� Verletztengeld (<strong>in</strong>jury benefit)<br />

Verletztengeld wird für die Dauer <strong>Ihre</strong>r Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit,<br />

aber für höchstens 26 Wochen vom Tage<br />

des Unfalls o<strong>der</strong> des Auftretens <strong>der</strong> Krankheit an<br />

gezahlt. S<strong>in</strong>d Sie nach Ablauf von 26 Wochen<br />

weiter ar<strong>bei</strong>tsunfähig, haben Sie unter Umständen<br />

Anspruch auf Krankengeld (siehe Abschnitt 2<br />

Buchstabe C).<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsunfall erlitten haben, ist Ihr<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber zu benachrichtigen. Sie müssen dem<br />

M<strong>in</strong>isterium für <strong>soziale</strong>, Geme<strong>in</strong>schafts- und Familienangelegenheiten<br />

e<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitsbesche<strong>in</strong>igung<br />

(certificate of <strong>in</strong>capacity for work)<br />

auf e<strong>in</strong>em beson<strong>der</strong>en Vordruck zusenden, <strong>der</strong> <strong>bei</strong><br />

den meisten Ärzten erhältlich ist. Für jede Woche<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit ist e<strong>in</strong>e neue Besche<strong>in</strong>igung<br />

e<strong>in</strong>zusenden.<br />

Das Verletztengeld mit Zuschlägen für Unterhaltsberechtigte<br />

und K<strong>in</strong><strong>der</strong> (siehe Abschnitt 8) wird <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Regel vom vierten Tag <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

an gezahlt. Die Zahlung erfolgt wöchentlich<br />

mittels e<strong>in</strong>es durch die Post versandten Schecks.<br />

� Versehrtengeld (disablement benefit)<br />

und Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitszuschlag<br />

(unemployability supplement)<br />

Versehrtengeld wird gezahlt, wenn Sie <strong>in</strong>folge<br />

e<strong>in</strong>es Ar<strong>bei</strong>tsunfalls o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Berufskrankheit<br />

e<strong>in</strong>en Verlust ihrer körperlichen o<strong>der</strong> geistigen<br />

Fähigkeiten erlitten haben, selbst wenn sie<br />

dadurch nicht ar<strong>bei</strong>tsunfähig geworden s<strong>in</strong>d.<br />

Diese Leistung ist <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten<br />

zu beantragen, da <strong>an<strong>der</strong>en</strong>falls e<strong>in</strong> Teil des<br />

Anspruchs verloren gehen könnte.<br />

E<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitszuschlag wird Personen<br />

gezahlt, die e<strong>in</strong>e Versehrtenleistung beziehen,<br />

dauernd erwerbsunfähig s<strong>in</strong>d und ke<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf Krankengeld haben (siehe<br />

Abschnitt 2 Buchstabe C).<br />

� Ärztliche Betreuung<br />

Das System <strong>der</strong> berufsbed<strong>in</strong>gten Schädigungen<br />

deckt die Kosten für ärztliche Betreuung zusätzlich<br />

zu den bereits von den regionalen Gesundheitsbehörden<br />

(Regional Health Authorities) übernommenen<br />

Kosten und den Leistungen für Behandlung<br />

und Hilfsmittel (Abschnitt 2).<br />

Wird die ärztliche Behandlung aufgrund e<strong>in</strong>es<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfalls o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Berufskrankheit <strong>in</strong><br />

Anspruch genommen, ist das M<strong>in</strong>isterium<br />

<strong>in</strong>nerhalb von sechs Wochen nach dem Beg<strong>in</strong>n<br />

dieser Betreuung zu unterrichten.<br />

� H<strong>in</strong>terbliebenenleistungen (death<br />

benefits)<br />

Diese Leistungen können gezahlt werden, wenn<br />

e<strong>in</strong> Versicherter <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Ar<strong>bei</strong>tsunfalls o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>er Berufskrankheit stirbt. Sie können auch<br />

ungeachtet <strong>der</strong> Todesursache den H<strong>in</strong>terbliebenen<br />

e<strong>in</strong>er Person gezahlt werden, die zum Zeitpunkt<br />

ihres Todes e<strong>in</strong>e auf m<strong>in</strong>destens 50 % festgesetzte<br />

Versehrtenrente bezog. Es handelt sich um<br />

folgende Leistungen:<br />

— Witwen-/Witwerrente (widow’s/widower’s<br />

pension);<br />

— Waisenrente (orphan’s pension);<br />

— Rente für unterhaltsberechtigte Eltern<br />

—<br />

(dependent parent’s pension);<br />

Bestattungskostenzuschuss (funeral grant).<br />

Die Leistungen sollten <strong>in</strong>nerhalb von drei<br />

Monaten nach dem Todesfall auf e<strong>in</strong>em <strong>bei</strong>m<br />

M<strong>in</strong>isterium für <strong>soziale</strong>, Geme<strong>in</strong>schafts- und Familienangelegenheiten<br />

erhältlichen Vordruck<br />

beantragt werden, da <strong>der</strong> Anspruch sonst vielleicht<br />

erlischt.<br />

� Beteiligung mehrerer <strong>Mitgliedstaaten</strong> <strong>der</strong><br />

EU<br />

Versehrtengeld und die <strong>an<strong>der</strong>en</strong> vorgenannten<br />

Leistungen können auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

gezahlt werden. Sie sollten sich rechtzeitig<br />

vor <strong>Ihre</strong>r Abreise mit <strong>der</strong> Stelle, von <strong>der</strong> Sie<br />

die Leistung beziehen, <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung setzen,<br />

damit Vorkehrungen für die Zahlung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat getroffen werden können.<br />

Son<strong>der</strong>bestimmungen bestehen für die<br />

Gewährung von Leistungen <strong>in</strong> dem Falle, <strong>in</strong> dem<br />

e<strong>in</strong>e Berufskrankheit <strong>in</strong>folge <strong>der</strong> Beschäftigung <strong>in</strong><br />

mehr als e<strong>in</strong>em Mitgliedstaat auftritt, sowie dann,<br />

wenn diese Krankheit sich verschlimmert hat.<br />

Wenn Sie glauben, dass diese Bestimmungen auf<br />

Sie zutreffen, sollten Sie sich <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>m örtlichen<br />

Sozialversicherungsamt erkundigen.<br />

92 IRLAND


4. Invalidität<br />

E<strong>in</strong>e Invalidenrente (<strong>in</strong>validity pension) wird<br />

anstelle des Krankengeldes (siehe Abschnitt 2<br />

Buchstabe C) wöchentlich an Versicherte<br />

gezahlt, die nachweislich dauernd erwerbsunfähig<br />

s<strong>in</strong>d und die PRSI-Beitragsvoraussetzungen<br />

erfüllen.<br />

Sie haben Anspruch auf Invalidenrente, wenn Sie<br />

— seit 1953 m<strong>in</strong>destens 260 PRSI-Wochen<strong>bei</strong>träge<br />

entrichtet haben;<br />

— <strong>in</strong> dem maßgeblichen Beitragsjahr m<strong>in</strong>destens<br />

48 entrichtete o<strong>der</strong> fiktive PRSI-Wochen<strong>bei</strong>träge<br />

nachweisen können.<br />

In <strong>der</strong> Regel müssen Sie, bevor Sie Invalidenrente<br />

beziehen können, zunächst m<strong>in</strong>destens 12<br />

Monate lang Krankengeld erhalten haben. Unter<br />

bestimmten Umständen kann <strong>der</strong> Leistungsbezug<br />

allerd<strong>in</strong>gs vorgezogen werden.<br />

Die Invalidenrente e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Zuschläge<br />

für unterhaltsberechtigte Erwachsene und K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

wird mittels e<strong>in</strong>es Scheckhefts, dessen Schecks<br />

wöchentlich <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em Postamt <strong>Ihre</strong>r Wahl<br />

e<strong>in</strong>gelöst werden können, o<strong>der</strong> durch elektronische<br />

Überweisung gezahlt, wenn Sie <strong>in</strong> Irland<br />

wohnen. Wenn Sie außer Landes wohnen, erfolgt<br />

die Zahlung normalerweise monatlich per Scheck.<br />

5. Alter<br />

� Ruhestandsrente (retirement pension)<br />

Diese Rente wird ab vollendetem 65. Lebensjahr<br />

an Personen gezahlt, die aus <strong>der</strong> Vollzeitbeschäftigung<br />

ausgeschieden s<strong>in</strong>d und die PRSI-Beitragsvoraussetzungen<br />

erfüllen.<br />

In <strong>der</strong> Regel erfüllt e<strong>in</strong>e Person im Alter von 65 bis<br />

66 Jahren die Ruhestandsvoraussetzung, solange<br />

sie aus e<strong>in</strong>er Beschäftigung nicht mehr als e<strong>in</strong><br />

Wochenentgelt von 38,09 EUR (30 IEP) o<strong>der</strong> aus<br />

e<strong>in</strong>er selbständigen Tätigkeit ke<strong>in</strong> höheres Jahrese<strong>in</strong>kommen<br />

als 3 174,35 EUR (2 500 IEP) erzielt.<br />

Die Ruhestandsvoraussetzung gilt nicht für<br />

Personen ab vollendetem 66. Lebensjahr.<br />

Folgende PRSI-Beitragsvoraussetzungen bestehen:<br />

— Sie müssen vor Vollendung des 55. Lebensjahres<br />

<strong>in</strong> die Versicherung e<strong>in</strong>getreten se<strong>in</strong>;<br />

— m<strong>in</strong>destens 156 Beiträge entrichtet haben;<br />

— entwe<strong>der</strong> <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er bestimmten Frist<br />

e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>destjahresdurchschnitt von 24 entrichteten<br />

o<strong>der</strong> fiktiven PRSI-Wochen<strong>bei</strong>trägen<br />

o<strong>der</strong> seit 1979 e<strong>in</strong>en Jahresdurchschnitt<br />

von m<strong>in</strong>destens 48 entrichteten o<strong>der</strong> fiktiven<br />

PRSI-Wochen<strong>bei</strong>trägen nachweisen können.<br />

Ab 6. April 2002 werden an<strong>der</strong>e Voraussetzungen<br />

für den Anspruch auf Ruhestandsrente gelten:<br />

IRLAND<br />

— E<strong>in</strong>e Person, die zwischen dem 6. April 2002<br />

und dem 5. April 2012 das 65. Lebensjahr<br />

vollendet, muss m<strong>in</strong>destens 260 beschäftigungsbezogene<br />

Beiträge zum vollen Satz<br />

entrichtet haben.<br />

— Ab dem 6. April 2012 muss e<strong>in</strong>e Person, die<br />

das 65. Lebensjahr vollendet, m<strong>in</strong>destens 520<br />

beschäftigungsbezogene Beiträge zum vollen<br />

Satz entrichtet haben. Wenn Sie m<strong>in</strong>destens<br />

260 beschäftigungsbezogene Beiträge zum<br />

vollen Satz nachweisen können, ist es<br />

möglich, die noch fehlenden 260 Beiträge<br />

durch freiwillige, höher bemessene Beiträge<br />

auszugleichen.<br />

� Anteilige Renten<br />

Wenn Sie für e<strong>in</strong>e volle Ruhestandsrente nicht <strong>in</strong><br />

Frage kommen, haben Sie gegebenenfalls<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e anteilige Rente, wenn Sie <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Land, <strong>in</strong> dem die Rechtsvorschriften <strong>der</strong><br />

Europäischen Union gelten o<strong>der</strong> mit dem Irland<br />

e<strong>in</strong> zweiseitiges Sozialversicherungsabkommen<br />

abgeschlossen hat, gear<strong>bei</strong>tet und gewohnt<br />

haben. Für diese Rente können die irischen<br />

Sozialversicherungszeiten mit den <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Land zurückgelegten Sozialversicherungszeiten<br />

zusammengerechnet werden. Für die<br />

Berechnung des Anspruchs auf e<strong>in</strong>e anteilige<br />

Rente wird e<strong>in</strong> spezielles Verfahren verwendet.<br />

Auch aus dem <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Staat, <strong>in</strong> dem Sie gewohnt/<br />

gear<strong>bei</strong>tet haben, kann gegebenenfalls e<strong>in</strong>e Rente<br />

gezahlt werden. Diese Rente würde dann von dem<br />

betreffenden Staat ermittelt und bezahlt.<br />

Nach Erreichen des Rentenalters, also des Alters,<br />

<strong>in</strong> dem die <strong>bei</strong>tragsabhängige Altersrente (old-age<br />

contributory pension) gewährt wird, entfällt die<br />

Ruhestandsvoraussetzung (siehe unten).<br />

Die Ruhestandsrente sollte <strong>in</strong> den letzten drei<br />

Monaten vor Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

bzw. <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten vor Aufgabe <strong>der</strong><br />

versicherungspflichtigen Tätigkeit, sofern diese<br />

später liegt, beantragt werden. Das Antragsformular<br />

ist <strong>bei</strong> allen lokalen Sozialversicherungsämtern<br />

und Postämtern erhältlich.<br />

Die Rentenzahlung, die Zuschläge für unterhaltsberechtigte<br />

Erwachsene und K<strong>in</strong><strong>der</strong> umfasst (siehe<br />

Abschnitt 8), erfolgt anhand e<strong>in</strong>es Scheckhefts,<br />

dessen Schecks wöchentlich <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em Postamt<br />

e<strong>in</strong>gelöst (wenn Sie <strong>in</strong> Irland wohnen) o<strong>der</strong> Ihnen<br />

auf e<strong>in</strong>em Bankkonto gutgeschrieben werden<br />

können.<br />

Die Witwe/<strong>der</strong> Witwer e<strong>in</strong>er Person, die Ruhestandsrente<br />

bezog und <strong>der</strong>en Rente e<strong>in</strong>en<br />

Zuschlag für den Ehepartner enthielt, hat automatisch<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e Witwen-/Witwerrente.<br />

Die Ruhestandsrente kann <strong>in</strong>s Ausland gezahlt<br />

werden. Wenn Sie im Ausland zu leben beabsichtigen,<br />

sollten Sie vor <strong>Ihre</strong>r Ausreise mit dem<br />

93


Rentenamt (Pensions Services Office) <strong>in</strong> Sligo<br />

Verb<strong>in</strong>dung aufnehmen.<br />

� Beitragsabhängige Altersrente (old-age<br />

contributory pension)<br />

Diese Rente wird ab Erreichen des Rentenalters<br />

(66 Jahre) an e<strong>in</strong>en Versicherten gezahlt, <strong>der</strong> die<br />

PRSI-Beitragsvoraussetzungen erfüllt. Sie kann<br />

sogar <strong>bei</strong> weiterer Erwerbstätigkeit, nicht jedoch<br />

zusätzlich zur Ruhestandsrente gezahlt werden.<br />

Die <strong>bei</strong>tragsabhängige Altersrente ist <strong>in</strong> den drei<br />

Monaten vor Erreichen des Rentenalters auf e<strong>in</strong>em<br />

<strong>bei</strong> jedem örtlichen Sozialversicherungsamt o<strong>der</strong><br />

Postamt erhältlichen Vordruck zu beantragen.<br />

Folgende PRSI-Beitragsvoraussetzungen s<strong>in</strong>d zu<br />

erfüllen:<br />

— Sie müssen vor <strong>der</strong> Vollendung des 56.<br />

Lebensjahres angefangen haben, Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

zu entrichten.<br />

— Sie müssen m<strong>in</strong>destens 156 beschäftigungsbezogene<br />

Beiträge zum vollen Satz bzw. –<br />

wenn <strong>der</strong> Jahresdurchschnitt zwischen zehn<br />

und 19 liegt – m<strong>in</strong>destens 260 beschäftigungsbezogene<br />

Beiträge zum vollen Satz<br />

entrichtet haben.<br />

— E<strong>in</strong> jährlicher Durchschnitt von m<strong>in</strong>destens<br />

48 beschäftigungsbezogenen Beiträgen zum<br />

vollen Satz, die von 1979 bis zum Ende des<br />

Steuerjahres vor Vollendung des 66. Lebensjahres<br />

entrichtet und/o<strong>der</strong> gutgeschrieben<br />

wurden, verleiht Anspruch auf e<strong>in</strong>e volle<br />

Rente (dies gilt nur <strong>bei</strong> Erreichen des Rentenalters<br />

am o<strong>der</strong> nach dem 6. April 1992).<br />

— Von 1953 (o<strong>der</strong> dem Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung) bis zum Ende<br />

des Steuerjahres vor Vollendung des 66.<br />

Lebensjahres müssen im Jahresdurchschnitt<br />

m<strong>in</strong>destens zehn beschäftigungsbezogene<br />

Wochen<strong>bei</strong>träge entrichtet o<strong>der</strong> gutgeschrieben<br />

worden se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong> jährlicher Durchschnitt<br />

von zehn beschäftigungsbezogenen Wochen<strong>bei</strong>trägen<br />

zum vollen Satz verleiht Ihnen<br />

Anspruch auf den M<strong>in</strong>destsatz <strong>der</strong> (<strong>bei</strong>tragsabhängigen)<br />

Altersrente.<br />

Ab dem 6. April 2002 werden folgende Voraussetzungen<br />

für den Bezug e<strong>in</strong>er (<strong>bei</strong>tragsabhängigen)<br />

Altersrente gelten:<br />

— Wenn Sie das 66. Lebensjahr zwischen dem<br />

6. April 2002 und dem 5. April 2012<br />

vollenden, müssen Sie ungeachtet des Jahresdurchschnitts<br />

m<strong>in</strong>destens 260 beschäftigungsbezogene<br />

Beiträge zum vollen Satz<br />

entrichtet haben.<br />

— Wenn Sie ab 6. April 2012 das 66. Lebensjahr<br />

vollenden, müssen Sie m<strong>in</strong>destens 520 beschäftigungsbezogene<br />

Beiträge zum vollen<br />

Satz entrichtet haben. Wenn Sie m<strong>in</strong>destens<br />

260 beschäftigungsbezogene Beiträge zum<br />

vollen Satz entrichtet haben, können die<br />

fehlenden 260 Beiträge durch höher<br />

bemessene freiwillige Beiträge ausgeglichen<br />

werden.<br />

Für e<strong>in</strong>e Person, die aus e<strong>in</strong>er bezahlten Beschäftigung<br />

ausscheidet, um für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d bis zum<br />

vollendeten 12. Lebensjahr o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />

Person zu sorgen, können bis zu 20 Jahre e<strong>in</strong>er<br />

solchen Tätigkeit <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Berechnung des jährlichen<br />

Durchschnitts <strong>der</strong> entrichteten PRSI-Beiträge<br />

außer Ansatz bleiben.<br />

Die Zahlung <strong>der</strong> Rente, die Zuschläge für unterhaltsberechtigte<br />

Erwachsene und K<strong>in</strong><strong>der</strong> enthält<br />

(siehe Abschnitt 8), erfolgt anhand e<strong>in</strong>es Scheckhefts,<br />

dessen Schecks <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em Postamt e<strong>in</strong>gelöst,<br />

wenn Sie <strong>in</strong> Irland wohnen, o<strong>der</strong> Ihnen auf e<strong>in</strong>em<br />

Bankkonto gutgeschrieben werden können.<br />

Die <strong>bei</strong>tragsabhängige Altersrente kann <strong>in</strong>s<br />

Ausland gezahlt werden. Wenn Sie beabsichtigen,<br />

im Ausland zu leben, sollten Sie vor <strong>Ihre</strong>r Ausreise<br />

mit dem Rentenamt <strong>in</strong> Sligo und <strong>Ihre</strong>m örtlichen<br />

Sozialversicherungsamt Verb<strong>in</strong>dung aufnehmen.<br />

� Gekürzte Renten<br />

Wenn Sie die PRSI-Beitragsvoraussetzungen für<br />

den Bezug <strong>der</strong> Ruhestandsrente o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragsabhängigen<br />

Altersrente nicht mit <strong>Ihre</strong>n <strong>in</strong><br />

Irland zurückgelegten Sozialversicherungszeiten<br />

erfüllen können, haben Sie gegebenenfalls<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e gekürzte Rente, wenn Sie <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-Mitgliedstaat, e<strong>in</strong>em Staat des<br />

Europäischen Wirtschaftsraumes o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Land gear<strong>bei</strong>tet haben, mit dem Irland e<strong>in</strong> zweiseitiges<br />

Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen<br />

hat.<br />

Die <strong>in</strong> dem betreffenden Land zurückgelegten<br />

Sozialversicherungszeiten können mit den<br />

irischen Versicherungszeiten zusammengerechnet<br />

werden, so dass Sie gegebenenfalls Anspruch auf<br />

e<strong>in</strong>e anteilige Ruhestandsrente o<strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragsabhängige<br />

Altersrente haben. Auch aus dem <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Staat/den <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Staaten, <strong>in</strong> denen Sie gear<strong>bei</strong>tet<br />

haben, kann gegebenenfalls e<strong>in</strong>e Rente gezahlt<br />

werden. Ist dies <strong>der</strong> Fall, wird sie von dem/den<br />

betreffenden Staat/en ermittelt und gezahlt.<br />

Irland hat mit, Australien, Kanada, Neuseeland,<br />

Österreich, Quebec, <strong>der</strong> Schweiz und den Vere<strong>in</strong>igten<br />

Staaten zweiseitige Sozialversicherungsabkommen<br />

geschlossen. Die obigen Darlegungen<br />

über Ruhestandsrenten und <strong>bei</strong>tragsabhängige<br />

Altersrenten treffen auch auf Witwen-/Witwerrenten<br />

zu (siehe Abschnitt 6). Weitere Auskünfte über<br />

diese Renten erteilen alle örtlichen Sozialversicherungsämter.<br />

In bestimmten Fällen haben auch Personen, die <strong>in</strong><br />

Irland PRSI-Beiträge sowohl zum vollen als auch<br />

zum angepassten Satz entrichtet haben, <strong>bei</strong> Vollendung<br />

des 66. Lebensjahres (o<strong>der</strong> früher, wenn<br />

94 IRLAND


sie vor Erreichen dieses Alters Witwe/Witwer<br />

geworden s<strong>in</strong>d) Anspruch auf e<strong>in</strong>e Rente zum<br />

gekürzten Satz.<br />

� Gekürzte Renten – beson<strong>der</strong>e Rente zum<br />

halben Satz für Personen, die vor 1953<br />

Beiträge entrichtet haben<br />

Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge zum vollen Satz, die<br />

vor 1953 von Ihnen entrichtet wurden, verleihen<br />

Ihnen gegebenenfalls Anspruch auf e<strong>in</strong>e<br />

beson<strong>der</strong>e (<strong>bei</strong>tragsabhängige) Altersrente zum<br />

halben Satz. Als Voraussetzung für diese Rente<br />

müssen Sie 260 beschäftigungsbezogene Beiträge<br />

zum vollen Satz entrichtet haben.<br />

Diese 260 Beiträge können bestehen aus<br />

— ausschließlich<br />

Beiträgen;<br />

vor 1953 entrichteten<br />

— e<strong>in</strong>er Mischung von vor und nach 1953<br />

entrichteten Beiträgen.<br />

Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Anzahl von vor 1953<br />

geleisteten Beiträgen werden immer zwei<br />

Beiträge als drei Beiträge gerechnet.<br />

� Außerhalb Irlands zurückgelegte<br />

Versicherungszeiten<br />

In e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-Mitgliedstaat o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes zurückgelegte<br />

Versicherungszeiten o<strong>der</strong> gleichgestellte<br />

Zeiten können zur Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

nach irischen Rechtsvorschriften angerechnet<br />

werden. War e<strong>in</strong> Rentner <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Mitgliedstaat versichert, wird die Rente gemäß<br />

den Geme<strong>in</strong>schaftsverordnungen berechnet.<br />

Wenn Sie außerhalb Irlands wohnen, sollten Sie<br />

<strong>Ihre</strong>n Rentenantrag an den Rentenversicherungsträger<br />

<strong>Ihre</strong>s Wohnmitgliedstaates richten. Geschuldete<br />

irische Renten werden mit Zahlungsanweisung<br />

gezahlt.<br />

6. Witwen-/Witwerrente und<br />

Waisenrente<br />

� Witwen-/Witwerrente (widow’s/<br />

widower’s pension)<br />

Diese Rente wird e<strong>in</strong>er Witwe o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Witwer<br />

jeden Alters gezahlt, wenn die Beitragsvoraussetzungen<br />

entwe<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> Versicherung<br />

des verstorbenen Ehepartners o<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong><br />

eigenen Versicherung erfüllt s<strong>in</strong>d. Kurz gesagt<br />

gelten folgende PRSI-Beitragsvoraussetzungen:<br />

— Bis zum Tod des Ehepartners o<strong>der</strong> dem<br />

Zeitpunkt, zu dem dieser die Altersgrenze<br />

erreichte, müssen m<strong>in</strong>destens 156 PRSI-<br />

Beiträge entrichtet worden se<strong>in</strong>.<br />

IRLAND<br />

— In den drei o<strong>der</strong> fünf Steuerjahren, bevor <strong>der</strong><br />

Ehepartner starb bzw. das Rentenalter<br />

—<br />

erreichte, müssen im Durchschnitt m<strong>in</strong>destens<br />

39 PRSI-Wochen<strong>bei</strong>träge entrichtet o<strong>der</strong><br />

gutgeschrieben worden se<strong>in</strong>.<br />

Seit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsaufnahme bis zum Ende des<br />

Steuerjahres, nach dessen Ablauf <strong>der</strong> Ehepartner<br />

starb o<strong>der</strong> das Rentenalter erreichte,<br />

müssen als Voraussetzung für e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destrente<br />

im Jahresdurchschnitt m<strong>in</strong>destens 24<br />

PRSI-Wochen<strong>bei</strong>träge entrichtet o<strong>der</strong> gutgeschrieben<br />

worden se<strong>in</strong>. Für die Höchstrente<br />

müssen im Jahresdurchschnitt 48 PRSI-Wochen<strong>bei</strong>träge<br />

entrichtet o<strong>der</strong> gutgeschrieben<br />

worden se<strong>in</strong>.<br />

Die Rente wird für die Dauer <strong>der</strong> Witwen-/<br />

Witwerschaft bis zu dem Zeitpunkt bezahlt, zu<br />

dem die betreffende Person e<strong>in</strong>e Alters- o<strong>der</strong><br />

Ruhestandsrente zum gleichen o<strong>der</strong> höheren<br />

Satz bezieht, sofern ke<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Haushalt<br />

mit e<strong>in</strong>em neuen Partner geführt wird.<br />

Die Rente sollte <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten nach<br />

dem Tod des Ehepartners auf e<strong>in</strong>em <strong>bei</strong> dem<br />

örtlichen Sozialversicherungsamt o<strong>der</strong> Postamt<br />

erhältlichen Vordruck beantragt werden.<br />

Die Zahlung <strong>der</strong> Rente, die Zuschläge für unterhaltsberechtigte<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> (siehe Abschnitt 8) enthält,<br />

erfolgt anhand e<strong>in</strong>es Scheckhefts, dessen Schecks<br />

wöchentlich <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em Postamt <strong>Ihre</strong>r Wahl<br />

e<strong>in</strong>gelöst werden können, wenn Sie <strong>in</strong> Irland<br />

wohnen, o<strong>der</strong> durch elektronische Überweisung<br />

auf e<strong>in</strong> Bankkonto.<br />

Die Witwen-/Witwerrente kann <strong>in</strong>s Ausland<br />

gezahlt werden. Wenn Sie beabsichtigen, im<br />

Ausland zu leben, sollten Sie vor <strong>Ihre</strong>r Abreise<br />

mit dem Rentenamt <strong>in</strong> Sligo Verb<strong>in</strong>dung<br />

aufnehmen.<br />

In e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-Mitgliedstaat o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes zurückgelegte<br />

Versicherungszeiten o<strong>der</strong> gleichgestellte<br />

Zeiten können zur Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

nach irischen Rechtsvorschriften angerechnet<br />

werden. War e<strong>in</strong>e Witwe/e<strong>in</strong> Witwer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat versichert, wird ihre/se<strong>in</strong>e<br />

Rente gemäß den Geme<strong>in</strong>schaftsverordnungen<br />

berechnet.<br />

� Beitragsabhängiges Waisengeld<br />

(orphan’s contributory allowance)<br />

Beitragsabhängiges Waisengeld ist zu zahlen,<br />

wenn <strong>bei</strong>de Eltern tot s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> wenn e<strong>in</strong> Elternteil<br />

verstorben ist und <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e das K<strong>in</strong>d verlassen<br />

hat o<strong>der</strong> nicht versorgt o<strong>der</strong> sich geweigert hat,<br />

das K<strong>in</strong>d zu versorgen. Auch muss entwe<strong>der</strong> e<strong>in</strong><br />

Elternteil o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Stiefelternteil m<strong>in</strong>destens 26<br />

PRSI-Beiträge entrichtet haben.<br />

95


� Sterbegeld (bereavement grant)<br />

Sterbegeld wird gezahlt <strong>bei</strong>m Tode<br />

— e<strong>in</strong>er versicherten Person;<br />

— <strong>der</strong> Ehegatt<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des Ehegatten e<strong>in</strong>er versicherten<br />

Person;<br />

— <strong>der</strong> Witwe o<strong>der</strong> des Witwers e<strong>in</strong>er versicherten<br />

Person;<br />

— e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des (unter 18 Jahren) e<strong>in</strong>er versicherten<br />

Person.<br />

Stirbt e<strong>in</strong> Erwachsener, wird das Sterbegeld unter<br />

Zugrundelegung des PRSI-Beitragsstandes <strong>der</strong> verstorbenen<br />

Person o<strong>der</strong> des Ehegatten o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Ehegatt<strong>in</strong> <strong>der</strong> verstorbenen Person gezahlt. Stirbt<br />

e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d, wird Sterbegeld gezahlt, wenn entwe<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong> Elternteil o<strong>der</strong> die Person, <strong>in</strong> <strong>der</strong>en Haushalt<br />

das K<strong>in</strong>d normalerweise lebte, die PRSI-Beitragsvoraussetzungen<br />

erfüllt.<br />

E<strong>in</strong> Antrag ist <strong>in</strong>nerhalb von zwölf Monaten nach<br />

dem Todesfall auf e<strong>in</strong>em <strong>bei</strong> jedem örtlichen<br />

Sozialversicherungsamt erhältlichen Vordruck zu<br />

stellen. Weitere Auskünfte erteilt das M<strong>in</strong>isterium<br />

für <strong>soziale</strong>, Geme<strong>in</strong>schafts- und Familienangelegenheiten<br />

(siehe Abschnitt 11).<br />

� Zahlung von Leistungen nach dem Tode<br />

Bezog e<strong>in</strong>e verstorbene Person e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> folgenden<br />

Leistungen:<br />

— Krankengeld (disability benefit);<br />

— Invalidenrente (<strong>in</strong>validity pension);<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslosengeld (unemployment benefit);<br />

— Verletztengeld (<strong>in</strong>jury benefit);<br />

— Ruhestandsrente (retirement pension);<br />

— <strong>bei</strong>tragsabhängige Altersrente (contributory<br />

old-age pension);<br />

— Vorruhestands<strong>bei</strong>hilfe<br />

allowance);<br />

(pre-retirement<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe (unemployment assistance);<br />

— Zulage wegen Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung (disability<br />

—<br />

allowance);<br />

Bl<strong>in</strong>denrente (bl<strong>in</strong>d person’s pension);<br />

— zusätzliche Sozialhilfe (supplementary<br />

—<br />

welfare allowance);<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitszuschlag (unemployability<br />

supplement);<br />

und wurde e<strong>in</strong> Zuschlag für e<strong>in</strong>en erwachsenen<br />

Unterhaltsberechtigten (siehe Abschnitt 8) gezahlt<br />

o<strong>der</strong> wäre dieser gezahlt worden, wenn nicht <strong>der</strong><br />

Ehepartner <strong>der</strong> verstorbenen Person e<strong>in</strong>e <strong>bei</strong>tragsunabhängige<br />

Altersrente (old age non-contributory<br />

pension), e<strong>in</strong>e Beihilfe als Pflegeperson (carer’s<br />

allowance) o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Bl<strong>in</strong>denrente (bl<strong>in</strong>d person’s<br />

pension) erhalten hätte, kann die <strong>der</strong> verstorbenen<br />

Person gezahlte Leistung bis sechs Wochen nach<br />

<strong>der</strong>en Tod weitergezahlt werden. Die Meldung<br />

des Todes <strong>bei</strong>m örtlichen Sozialversicherungsamt<br />

stellt gleichzeitig den Antrag dar.<br />

Stirbt e<strong>in</strong>e unterhaltsberechtigte Person, für die<br />

zusätzlich zum Krankengeld (disability benefit),<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld (unemployment benefit) o<strong>der</strong><br />

Verletztengeld (<strong>in</strong>jury benefit) e<strong>in</strong> Zuschlag für<br />

e<strong>in</strong>en erwachsenen Unterhaltsberechtigten<br />

gezahlt wurde o<strong>der</strong> gezahlt worden wäre, wenn<br />

sie nicht e<strong>in</strong>e <strong>bei</strong>tragsunabhängige Altersrente (old<br />

age non-contributory pension) o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Bl<strong>in</strong>denrente<br />

(bl<strong>in</strong>d person’s pension) bezogen hätte, kann<br />

die Zahlung des Zuschlags für e<strong>in</strong>en erwachsenen<br />

Unterhaltsberechtigten bis zu sechs Wochen nach<br />

dem Tod an den h<strong>in</strong>terbliebenen Ehepartner<br />

weitergezahlt werden.<br />

Stirbt e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d, für das zusätzlich zu e<strong>in</strong>er<br />

Sozialversicherungsleistung e<strong>in</strong> Zuschlag für e<strong>in</strong><br />

unterhaltsberechtigtes K<strong>in</strong>d gezahlt wurde, kann<br />

dem Leistungsempfänger <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>zuschlag bis<br />

zu sechs Wochen nach dem Tod des K<strong>in</strong>des<br />

weitergezahlt werden.<br />

7. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld (unemployment benefit) wird<br />

Versicherten während Zeiten <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

wöchentlich gezahlt. Damit Sie Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

beziehen können, müssen Sie<br />

— die PRSI-Beitragsvoraussetzungen erfüllen;<br />

— ar<strong>bei</strong>tsfähig und für den Ar<strong>bei</strong>tsmarkt<br />

—<br />

verfügbar se<strong>in</strong>;<br />

tatsächlich Ar<strong>bei</strong>t suchen.<br />

In e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Staat<br />

des europäischen Wirtschaftsraumes zurückgelegte<br />

Versicherungszeiten und gleichgestellte<br />

Zeiten können berücksichtigt werden, wenn Sie<br />

seit <strong>Ihre</strong>r Ankunft <strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>Ihre</strong>r Rückkehr nach<br />

Irland m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />

entrichtet haben.<br />

Sie können unter bestimmten Umständen für<br />

gewisse Zeiten vom Leistungsbezug ausgeschlossen<br />

werden, wenn Sie zum Beispiel durch eigenes<br />

Verschulden <strong>Ihre</strong>n Ar<strong>bei</strong>tsplatz verloren o<strong>der</strong> e<strong>in</strong><br />

passendes Angebot nicht angenommen haben.<br />

Die Zahlung des Ar<strong>bei</strong>tslosengeldes erfolgt <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel vom 4. Tag <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit an. Wenn<br />

Sie jedoch <strong>in</strong> den vorangehenden 13 Wochen<br />

bereits e<strong>in</strong>en Antrag auf Kranken- o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

gestellt haben, kann die Zahlung bereits<br />

vom ersten Tag <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit an erfolgen.<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld wird gewöhnlich während bis zu<br />

390 Tagen gezahlt. Es kann jedoch bis zum<br />

Erreichen des Rentenalters (66 Jahre) gezahlt<br />

werden, wenn Sie älter als 65 Jahre s<strong>in</strong>d und<br />

während <strong>Ihre</strong>r versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />

m<strong>in</strong>destens 156 Beiträge entrichtet haben.<br />

96 IRLAND


Ar<strong>bei</strong>tslosengeld sollte am ersten Tag <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

beantragt werden. Sie sollten den Antrag<br />

<strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>m örtlichen Sozialversicherungsamt<br />

stellen. Wohnen Sie mehr als 10 km (6 Meilen)<br />

von diesem Amt entfernt, können Sie den Antrag<br />

auf dem Postwege stellen. Zur Feststellung <strong>Ihre</strong>s<br />

Leistungsantrages s<strong>in</strong>d gegebenenfalls E<strong>in</strong>kommensteuererklärungen,<br />

z. B. das Formular P 60<br />

(Jahresen<strong>der</strong>klärung – end of year statement),<br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Das Ar<strong>bei</strong>tslosengeld wird wöchentlich rückwirkend<br />

durch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Postamt e<strong>in</strong>zulösende<br />

Postanweisung, e<strong>in</strong>en Scheck o<strong>der</strong> durch elektronische<br />

Überweisung direkt auf das Bankkonto<br />

e<strong>in</strong>er Person gezahlt.<br />

Falls Sie <strong>in</strong> Irland Ar<strong>bei</strong>tslosengeld beziehen und<br />

sich zur Ar<strong>bei</strong>tsuche <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

begeben wollen o<strong>der</strong> während des Bezugs<br />

e<strong>in</strong>er Ar<strong>bei</strong>tslosenleistung aus e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Mitgliedstaat nach Irland kommen möchten, um<br />

hier e<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>t zu suchen, sollten Sie die<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsverordnungen konsultieren.<br />

� Leistungen <strong>bei</strong> Freisetzung (redundancy<br />

payments)<br />

Die meisten Versicherten fallen auch unter das<br />

System <strong>der</strong> Leistungen <strong>bei</strong> Freisetzung, das vom<br />

M<strong>in</strong>isterium für Unternehmen, Handel und Beschäftigung<br />

(Department of Enterprise, Trade and<br />

Employment) verwaltet wird.<br />

E<strong>in</strong> versicherter Ar<strong>bei</strong>tnehmer, <strong>der</strong> se<strong>in</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsplatz<br />

durch Freisetzung verliert, erhält <strong>bei</strong><br />

Erfüllung bestimmter Voraussetzungen e<strong>in</strong>en Pauschalbetrag.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Pauschale richtet sich<br />

nach <strong>der</strong> Beschäftigungsdauer <strong>bei</strong> dem Ar<strong>bei</strong>tgeber,<br />

<strong>der</strong> ihn entlassen hat, dem Alter des<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmers und se<strong>in</strong>em Entgelt zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Entlassung.<br />

Als freigesetzt gilt jemand <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel dann,<br />

wenn die Entlassung auf den vollständigen o<strong>der</strong><br />

teilweisen Wegfall des Ar<strong>bei</strong>tsplatzes des Beschäftigten<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Rückgang des Bedarfs des<br />

Ar<strong>bei</strong>tgebers an Ar<strong>bei</strong>tnehmern se<strong>in</strong>er Art und<br />

Qualifizierung zurückzuführen ist.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs ist zu beachten, dass <strong>der</strong> Anspruch auf<br />

Leistungen dieses Systems von <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong><br />

Beschäftigung <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>in</strong> Irland und<br />

nicht von Beiträgen abhängig ist. Die <strong>in</strong> den<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsverordnungen enthaltenen Vorschriften<br />

über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten<br />

gelten also nicht für Leistungen<br />

<strong>bei</strong> Freisetzung.<br />

Überschreitet e<strong>in</strong>e solche Leistung den Betrag von<br />

19 046,07 EUR (15 000 IEP), kann die betreffende<br />

Person für die Dauer von höchstens neun Wochen<br />

vom Bezug des Ar<strong>bei</strong>tslosengeldes ausgeschlossen<br />

werden. Dies gilt nicht für Antragsteller, die 55<br />

Jahre o<strong>der</strong> älter s<strong>in</strong>d.<br />

IRLAND<br />

8. Familien<strong>bei</strong>hilfen<br />

� K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld (child benefit)<br />

Für das K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld, das für jedes K<strong>in</strong>d bis 16 Jahre<br />

gezahlt wird, bestehen ke<strong>in</strong>e Versicherungs- o<strong>der</strong><br />

Bedürftigkeitsvoraussetzungen. Die Altersgrenze<br />

wird auf 19 Jahre angehoben, wenn das K<strong>in</strong>d an<br />

e<strong>in</strong>er Vollzeitausbildung teilnimmt o<strong>der</strong> erwerbsunfähig<br />

ist.<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> Irland e<strong>in</strong>er versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung nachgehen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Leistung nach<br />

irischen Rechtsvorschriften beziehen, haben Sie<br />

unter Umständen Anspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld, das<br />

vom M<strong>in</strong>isterium für <strong>soziale</strong>, Geme<strong>in</strong>schafts- und<br />

Familienangelegenheiten gewährt wird, selbst<br />

wenn <strong>Ihre</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

wohnen.<br />

Das K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld wird monatlich vom ersten Tag<br />

des Monats an gezahlt, <strong>der</strong> auf den Geburtsmonat<br />

o<strong>der</strong> den Monat folgt, <strong>in</strong> dem das K<strong>in</strong>d nach Irland<br />

kommt, um hier zu leben. Anträge s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel von e<strong>in</strong>em Elternteil des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong>nerhalb<br />

von drei Monaten nach dem betreffenden Datum<br />

auf e<strong>in</strong>em <strong>bei</strong> allen örtlichen Sozialversicherungsämtern<br />

erhältlichen Vordruck zu stellen.<br />

Bei Mehrl<strong>in</strong>gsgeburten werden e<strong>in</strong>em Elternteil/<br />

dem Vormund <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Geburt, <strong>bei</strong> vollendetem 4.<br />

und 12. Lebensjahr beson<strong>der</strong>e Pauschalzuschüsse<br />

gezahlt.<br />

� Adoptions<strong>bei</strong>hilfe (adoptive benefit)<br />

Adoptions<strong>bei</strong>hilfe wird e<strong>in</strong>er adoptierenden<br />

Mutter o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em alle<strong>in</strong> stehenden Mann, die/<br />

<strong>der</strong> e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d adoptiert, gezahlt. Sie kann von<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmern und Selbständigen bezogen<br />

werden, die bestimmte PRSI-Beitragsvoraussetzungen<br />

aufgrund ihrer eigenen Versicherung<br />

erfüllen. Ar<strong>bei</strong>tnehmer kommen für die Beihilfe<br />

<strong>in</strong> Frage, wenn sie Adoptivmutter/Adoptivvater<br />

s<strong>in</strong>d, nach dem Gesetz über Adoptionsurlaub<br />

(Adoptive Leave Act 1995) Anspruch auf Adoptionsurlaub<br />

haben und die PRSI-Beitragsvoraussetzungen<br />

erfüllen.<br />

Sie haben Anspruch auf die Zahlung dieser<br />

Beihilfe, wenn Sie<br />

— <strong>in</strong> den 12 Monaten unmittelbar vor dem<br />

Datum <strong>der</strong> Platzierung <strong>Ihre</strong>s K<strong>in</strong>des m<strong>in</strong>destens<br />

39 PRSI-Wochen<strong>bei</strong>träge entrichtet<br />

haben;<br />

— seit Ar<strong>bei</strong>tsaufnahme m<strong>in</strong>destens 39 PRSI-<br />

Wochen<strong>bei</strong>träge entrichtet haben. Außerdem<br />

müssen Sie <strong>in</strong> dem maßgeblichen Jahr vor<br />

dem Jahr, <strong>in</strong> dem Ihr Adoptionsurlaub<br />

beg<strong>in</strong>nt, 39 PRSI-Wochen<strong>bei</strong>träge entrichtet<br />

haben, o<strong>der</strong> die entsprechenden Beiträge<br />

müssen Ihnen gutgeschrieben worden se<strong>in</strong>.<br />

97


Den Antrag auf Adoptions<strong>bei</strong>hilfe sollten Sie fünf<br />

Wochen, bevor Sie den Adoptionsurlaub nehmen<br />

wollen, stellen. Die Zahlung erfolgt durch Scheck<br />

über die Post o<strong>der</strong> direkt auf e<strong>in</strong> Bankkonto.<br />

� Familiene<strong>in</strong>kommenszuschuss (family<br />

<strong>in</strong>come supplement)<br />

Bei dem Familiene<strong>in</strong>kommenszuschuss (FIS)<br />

handelt es sich um e<strong>in</strong>e regelmäßige wöchentlich<br />

gezahlte steuerfreie Leistung, die Familien e<strong>in</strong>schließlich<br />

E<strong>in</strong>elternfamilien mit E<strong>in</strong>künften aus<br />

e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>g entlohnten Beschäftigung gezahlt<br />

wird.<br />

Sie haben Anspruch auf die Zahlung des Familiene<strong>in</strong>kommenszuschusses,<br />

wenn<br />

— Sie als Ar<strong>bei</strong>tnehmer e<strong>in</strong>er Vollzeitbeschäftigung<br />

nachgehen und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Woche m<strong>in</strong>destens<br />

19 Stunden bzw. <strong>in</strong> zwei Wochen<br />

m<strong>in</strong>destens 38 Stunden ar<strong>bei</strong>ten;<br />

— Sie m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> anspruchsberechtigtes<br />

K<strong>in</strong>d haben, das gewöhnlich <strong>in</strong> häuslicher<br />

Geme<strong>in</strong>schaft mit Ihnen lebt und dessen<br />

Unterhalt von Ihnen bestritten wird;<br />

— Ihr E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>e gesetzlich festgelegte<br />

Obergrenze nicht überschreitet.<br />

E<strong>in</strong>e Vollzeitbeschäftigung liegt dann vor, wenn<br />

die Dauer <strong>der</strong> Beschäftigung m<strong>in</strong>destens drei<br />

Monate beträgt. Gelegenheitsar<strong>bei</strong>t wie Saisonar<strong>bei</strong>t<br />

und Ar<strong>bei</strong>t im Rahmen von Regierungsprogrammen<br />

zählen nicht als Vollzeitbeschäftigung.<br />

Folgende Bestandteile machen das E<strong>in</strong>kommen<br />

aus:<br />

— Ihr steuerpflichtiger Verdienst [Bruttolohn vor<br />

Steuer, e<strong>in</strong>kommensbezogene Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

von Ar<strong>bei</strong>tnehmern,<br />

Beiträge zur Altersversicherung (Ehepartner/<br />

Partner)];<br />

— zusätzliche E<strong>in</strong>künfte des Ehepartners/<br />

—<br />

Partners aus e<strong>in</strong>er Beschäftigung (Vergütung<br />

für Überstunden, Gratifikationen, Zulagen,<br />

Provision usw.);<br />

E<strong>in</strong>künfte (auch des Ehepartners/Partners) aus<br />

selbständiger Tätigkeit;<br />

— E<strong>in</strong>künfte (auch des Ehepartners/Partners) aus<br />

Betriebsrenten;<br />

— sonstige E<strong>in</strong>künfte (auch des Ehepartners/<br />

Partners) e<strong>in</strong>schließlich Sozialhilfe o<strong>der</strong><br />

Zahlungen <strong>der</strong> Gesundheitsbehörde, mit<br />

Ausnahme <strong>der</strong> gesetzlich ausgeschlossenen<br />

Zahlungen (z. B. K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld).<br />

� Leistungen für Unterhaltsberechtigte<br />

(payments for dependants)<br />

Bei <strong>der</strong> Beantragung von Leistungen für e<strong>in</strong>en<br />

unterhaltsberechtigten Ehepartner o<strong>der</strong> für unterhaltsberechtige<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> s<strong>in</strong>d Männer und Frauen<br />

gleichberechtigt. Für unterhaltsberechtigte Erwachsene<br />

und für unterhaltsberechtigte K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

s<strong>in</strong>d unterschiedliche Leistungen vorgesehen. In<br />

e<strong>in</strong>igen Fällen werden die Leistungen für K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

auf die Eltern aufgeteilt.<br />

— Erwachsene Unterhaltsberechtigte: Wenn Sie<br />

verheiratet s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>er Person <strong>in</strong><br />

eheähnlicher Geme<strong>in</strong>schaft leben und diese<br />

unterhalten, dann ist diese Person Ihnen<br />

gegenüber unterhaltsberechtigt, und Sie<br />

können für Sie e<strong>in</strong>en Zuschlag beantragen,<br />

sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt<br />

s<strong>in</strong>d. Wenn Sie ledig o<strong>der</strong> verwitwet s<strong>in</strong>d<br />

o<strong>der</strong> als Ehepartner von <strong>Ihre</strong>m Partner<br />

getrennt leben und ihn nicht unterhalten<br />

bzw. nicht von ihm unterhalten werden,<br />

haben Sie gegebenenfalls Anspruch auf<br />

e<strong>in</strong>en zusätzlichen Betrag für e<strong>in</strong>e Person<br />

über 16 Jahre, die von Ihnen ganz o<strong>der</strong><br />

hauptsächlich unterhalten wird und die für<br />

Ihr <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m Haushalt lebendes unterhaltsberechtigtes<br />

K<strong>in</strong>d sorgt.<br />

— Unterhaltsberechtigte K<strong>in</strong><strong>der</strong>: Für jedes <strong>Ihre</strong>r<br />

unterhaltsberechtigten K<strong>in</strong><strong>der</strong> können Sie<br />

e<strong>in</strong>en geson<strong>der</strong>ten Zuschlag erhalten.<br />

E<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d unter 18 Jahren, das <strong>bei</strong> Ihnen<br />

wohnt, ist Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt.<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>e Rente o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe<br />

zum längerfristigen Satz beziehen,<br />

bleibt e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d im Alter von 18 bis 22<br />

Jahren weiterh<strong>in</strong> unterhaltsberechtigt, wenn<br />

es tagsüber an e<strong>in</strong>er Vollzeitausbildung<br />

teilnimmt. Unter bestimmten Umständen<br />

können Zuschläge für unterhaltsberechtigte<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die das 18. Lebensjahr vollendet<br />

haben, nach Abschluss <strong>der</strong> Sekundarschulausbildung<br />

noch drei Monate lang weiter<br />

gezahlt werden.<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die sich <strong>in</strong> Vollzeitausbildung<br />

bef<strong>in</strong>den, können bis zur Vollendung des<br />

22. Lebensjahres als unterhaltsberechtigt<br />

gelten.<br />

9. Beitragsunabhängige<br />

Leistungen<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>en Wohnsitz <strong>in</strong> Irland haben und<br />

nicht genügend Beiträge nachweisen können, um<br />

e<strong>in</strong>e Sozialversicherungsleistung zu beziehen,<br />

o<strong>der</strong> wenn Sie den Leistungsanspruch ausgeschöpft<br />

haben, können Sie gegebenenfalls e<strong>in</strong>e<br />

<strong>bei</strong>tragsunabhängige Leistung (non-contributory<br />

payment) erhalten.<br />

Voraussetzung ist, dass Sie e<strong>in</strong>en Bedürftigkeitsnachweis<br />

erbr<strong>in</strong>gen, wo<strong>bei</strong> Ihr da<strong>bei</strong> bewertetes<br />

E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>en bestimmten Betrag nicht überschreiten<br />

darf.<br />

Die <strong>bei</strong>tragsunabhängigen Leistungen umfassen:<br />

98 IRLAND


— Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe (unemployment assistance)<br />

für Personen, die ke<strong>in</strong>en Anspruch auf<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld haben;<br />

— <strong>bei</strong>tragsunabhängige Altersrente (old-age<br />

non-contributory pension) für Personen, die<br />

ke<strong>in</strong>en Anspruch auf <strong>bei</strong>tragsbezogene Altersrente<br />

haben;<br />

— Zulagen wegen Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung (disability<br />

allowance);<br />

— Bl<strong>in</strong>denrente (bl<strong>in</strong>d person’s pension), die<br />

Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr<br />

gezahlt wird;<br />

— <strong>bei</strong>tragsunabhängige Witwen-/Witwerrente<br />

(non-contributory widow’s/widowers’<br />

pension), die Witwen/Witwern gezahlt wird,<br />

die ke<strong>in</strong>en Anspruch auf <strong>bei</strong>tragsbezogene<br />

(contributory) Witwen-/Witwerrente haben;<br />

— <strong>bei</strong>tragsunabhängige Waisenrente (orphan’s<br />

non-contributory pension), die Waisen<br />

gezahlt wird, die ke<strong>in</strong>en Anspruch auf <strong>bei</strong>tragsbezogenes<br />

Waisengeld (orphan’s contributory<br />

allowance) haben;<br />

— Beihilfe für E<strong>in</strong>elternfamilien (one-parent<br />

family payment), die alle<strong>in</strong> erziehenden<br />

Eltern gezahlt wird;<br />

— Beihilfe für Pflegepersonen (carer’s<br />

allowance), die Personen gezahlt wird,<br />

welche Alte o<strong>der</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te pflegen;<br />

— Familiene<strong>in</strong>kommenszuschuss (family<br />

<strong>in</strong>come supplement), <strong>der</strong> Ehepaaren o<strong>der</strong><br />

Alle<strong>in</strong>stehenden gezahlt wird, die als Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

m<strong>in</strong>destens 19 Stunden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Woche<br />

o<strong>der</strong> 38 Stunden <strong>in</strong> zwei Wochen beschäftigt<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

10. Entscheidungen über Anträge<br />

Entscheidungen über Anträge auf die verschiedenen<br />

vom M<strong>in</strong>isterium für <strong>soziale</strong>, Geme<strong>in</strong>schaftsund<br />

Familienangelegenheiten verwalteten Geldleistungen<br />

und über Fragen <strong>der</strong> Versicherungspflicht<br />

werden von <strong>der</strong> Spruchstelle (decid<strong>in</strong>g<br />

officers) des M<strong>in</strong>isteriums getroffen.<br />

Darüber, ob Sie imstande/außerstande s<strong>in</strong>d,<br />

Kosten <strong>der</strong> Gesundheitsdienste selbst zu tragen<br />

(siehe Abschnitt 2 Buchstabe A), entscheidet<br />

ausschließlich <strong>der</strong> Leiter (chief executive officer)<br />

<strong>der</strong> Gesundheitsbehörde.<br />

Sie können gegen e<strong>in</strong>e Entscheidung <strong>der</strong> Spruchstelle<br />

E<strong>in</strong>spruch erheben. Hierzu teilen Sie dem<br />

M<strong>in</strong>isterium für <strong>soziale</strong>, Geme<strong>in</strong>schafts- und Familienangelegenheiten<br />

<strong>in</strong>nerhalb von 21 Tagen nach<br />

Empfang des Bescheids mit, dass Sie E<strong>in</strong>spruch<br />

erheben wollen. Ihr Fall wird dann an die<br />

Beschwerdestelle (Social Welfare Appeals Office)<br />

weitergeleitet, die unabhängig vom M<strong>in</strong>isterium<br />

für <strong>soziale</strong>, Geme<strong>in</strong>schafts- und Familienangelegenheiten<br />

tätig ist. E<strong>in</strong> Beamter <strong>der</strong> Beschwerde-<br />

IRLAND<br />

stelle (appeals officer) kann, wenn er es für<br />

angebracht hält, den Fall mündlich verhandeln<br />

lassen. Bei dieser Verhandlung können Sie<br />

zugegen se<strong>in</strong>, selbst aussagen o<strong>der</strong> sich vertreten<br />

lassen.<br />

Fälle vor <strong>der</strong> Beschwerdestelle werden <strong>in</strong>formell<br />

und <strong>bei</strong> geschlossenen Türen behandelt. Bei <strong>der</strong><br />

Verhandlung s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Beamte <strong>der</strong> Beschwerdestelle,<br />

<strong>der</strong> Beschwerdeführer und <strong>der</strong> von diesem<br />

zur Unterstützung se<strong>in</strong>er Angelegenheit herangezogene<br />

Vertreter zugegen. In bestimmten Fällen<br />

können auch Zeugen h<strong>in</strong>zugezogen werden, die<br />

<strong>der</strong> Beamte <strong>der</strong> Beschwerdestelle anhören<br />

möchte, um sich e<strong>in</strong> umfassendes Bild von <strong>der</strong><br />

Sachlage zu machen.<br />

Der Beamte <strong>der</strong> Spruchstelle, <strong>der</strong> die Entscheidung,<br />

um die es geht, getroffen hat, muss die<br />

Ablehnung <strong>Ihre</strong>s Antrages begründen. Sie werden<br />

reichlich Gelegenheit haben, <strong>Ihre</strong>n Kommentar<br />

dazu abzugeben und <strong>Ihre</strong> Sache vorzutragen,<br />

damit gegebenenfalls <strong>der</strong> Beschwerde stattgegeben<br />

wird.<br />

Bei Beschwerden bezüglich Ar<strong>bei</strong>tslosengeld o<strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe können auch von den Gewerkschaften<br />

und Ar<strong>bei</strong>tgeberverbänden genannte<br />

Sachverständige als Beisitzer zur Unterstützung<br />

des Beamten <strong>der</strong> Beschwerdestelle zugegen se<strong>in</strong>.<br />

11. Weitere Auskünfte<br />

PRSI-Beitrags- und Leistungssätze s<strong>in</strong>d häufigen<br />

Än<strong>der</strong>ungen unterworfen. Die <strong>der</strong>zeit geltenden<br />

Sätze s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Broschüre über Beitrags- und<br />

Leistungssätze (Rates Booklet SW 19) enthalten,<br />

die <strong>bei</strong> jedem örtlichen Sozialversicherungsamt<br />

kostenlos erhältlich ist.<br />

Nähere Auskünfte über die vom M<strong>in</strong>isterium für<br />

<strong>soziale</strong>, Geme<strong>in</strong>schafts- und Familienangelegenheiten<br />

verwalteten Systeme f<strong>in</strong>den Sie <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Broschüre „Guide to Social Welfare Services“<br />

(SW 4) (Übersicht über die Leistungen <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

und Sozialhilfe), die Sie <strong>bei</strong> jedem<br />

örtlichen Sozialversicherungsamt kostenlos<br />

erhalten.<br />

Diese Broschüre enthält ferner e<strong>in</strong>e Liste <strong>der</strong><br />

örtlichen Auskunftsstellen, <strong>der</strong> Anschriften <strong>der</strong><br />

örtlichen Sozialversicherungsämter, e<strong>in</strong>e Liste <strong>der</strong><br />

die Gesundheitsdienste verwaltenden Stellen und<br />

e<strong>in</strong>e Liste von Informationsschriften, <strong>in</strong> denen<br />

verschiedene Teilbereiche <strong>der</strong> Systeme <strong>der</strong><br />

Sozialen <strong>Sicherheit</strong> ausführlicher behandelt<br />

werden.<br />

99


Sie können diese Schriften kostenlos erhalten <strong>bei</strong><br />

jedem örtlichen Sozialversicherungsamt o<strong>der</strong> <strong>bei</strong>:<br />

Auskunftsstelle (Information Service)<br />

Department of Social, Community and Family<br />

Affairs<br />

Aras Mhic Dhiarmada<br />

Dubl<strong>in</strong> 1<br />

Irland<br />

Tel. (353-1) 874 84 44<br />

E-Mail: <strong>in</strong>fo@www.welfare.ie<br />

� Ämter, die den Gesundheitsdienst verwalten:<br />

� An<strong>der</strong>e <strong>in</strong> diesem Leitfaden genannte<br />

M<strong>in</strong>isterien und Geschäftsstellen:<br />

Department of Enterprise, Trade and<br />

Employment<br />

Davitt House<br />

65A Adelaide Road<br />

Dubl<strong>in</strong> 2<br />

Irland<br />

Department for Health and Children<br />

Hawk<strong>in</strong>s House<br />

Hawk<strong>in</strong>s Street<br />

Dubl<strong>in</strong> 2<br />

Irland<br />

Health & Safety Authority<br />

Hogan Place<br />

Dubl<strong>in</strong> 2<br />

Irland<br />

Gesundheitsamt Bereich Anschrift des Leiters<br />

Eastern Regional<br />

Health Authority<br />

Stadt und County Dubl<strong>in</strong>, County Kildare und County<br />

Wicklow<br />

Midland County Laois, County Longford, County Offaly und County<br />

Westmeath<br />

Mid-Western Stadt und County Limerick, County Clare und County<br />

Tipperary (N.R.)<br />

North-Eastern County Cavan, County Louth, County Meath und County<br />

Monaghan<br />

Canal House, Canal Road,<br />

Dubl<strong>in</strong> 6<br />

Arden Road<br />

Tullamore, County Offaly<br />

31-33 Cather<strong>in</strong>e Street<br />

Limerick<br />

Navan Road, Kells, County Meath<br />

North-Western County Donegal, County Leitrim und County Sligo Manorhamilton, County Leitrim<br />

South-Eastern Stadt und County Waterford, County Carlow, County<br />

Kilkenny, County Tipperary (S.R.) und County Wexford<br />

Lacken, Dubl<strong>in</strong> Road,<br />

Kilkenny<br />

Southern Stadt und County Cork, County Kerry Cork Farm Centre, Dennehys Cross,<br />

Wilton Road, Cork<br />

Western County Galway, County Mayo und County Roscommon Merl<strong>in</strong> Park Regional Hospital,<br />

Galway<br />

100 IRLAND


1. E<strong>in</strong>leitung<br />

In diesem Teil des Leitfadens wird das italienische<br />

Sozialversicherungssystem <strong>in</strong> großen Zügen dargestellt.<br />

Nähere Auskünfte erhalten Sie <strong>bei</strong> den<br />

zuständigen Versicherungsträgern, die unter<br />

Buchstabe 2 (Versicherungsträger) aufgeführt<br />

s<strong>in</strong>d. In den nachfolgenden Abschnitten f<strong>in</strong>den<br />

Sie Informationen über<br />

— die Kranken- und Mutterschaftsversicherung<br />

sowie die Tuberkuloseversicherung<br />

(Abschnitt 3);<br />

— die Versicherung gegen Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />

Berufskrankheiten (Abschnitt 4);<br />

— die allgeme<strong>in</strong>e gesetzliche Rentenversicherung<br />

– Invalidität, Alter, H<strong>in</strong>terbliebene (Abschnitte<br />

5 bis 7);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit (Abschnitt 8);<br />

— Familienleistungen (Abschnitt 9).<br />

� Anmeldung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

gesetzlichen Sozialversicherung<br />

S<strong>in</strong>d Sie Ar<strong>bei</strong>tnehmer, müssen alle erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Formalitäten von <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber erledigt<br />

werden.<br />

S<strong>in</strong>d Sie Selbständiger, müssen Sie sich selbst <strong>bei</strong><br />

dem zuständigen Sozialversicherungsträger<br />

anmelden. E<strong>in</strong>zelheiten über diese Träger s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

Abschnitt 2 enthalten.<br />

� Tatsächliche Beiträge<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

Die Beiträge werden durch Anwendung des<br />

gesetzlich festgelegten Beitragssatzes auf die<br />

Lohn- und Gehaltszahlungen errechnet, die <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Lohnzahlungszeitraum<br />

erhält. Je nach <strong>der</strong> Branchenzugehörigkeit<br />

des Ar<strong>bei</strong>tgebers (Industrie, Handel,<br />

Handwerk, Kreditgewerbe, Versicherungen usw.)<br />

und je nach <strong>der</strong> Lohn- o<strong>der</strong> Gehaltsgruppe des<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmers, <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> im Betrieb beschäftigten<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer, dem Standort des<br />

Betriebes usw. kann <strong>der</strong> Beitragssatz variieren.<br />

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung <strong>der</strong><br />

Beiträge bildet das gesamte Brutto-Ar<strong>bei</strong>tsentgelt,<br />

also sämtliche Geld- o<strong>der</strong> Sachleistungen, die <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer aufgrund des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

vom Ar<strong>bei</strong>tgeber erhält. Hiervon ausgeschlossen<br />

s<strong>in</strong>d lediglich die ausdrücklich im Gesetz<br />

genannten Bestandteile.<br />

Das für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum<br />

geschuldete Ar<strong>bei</strong>tsentgelt (da<strong>bei</strong> handelt es sich<br />

ITALIEN<br />

ITALIEN<br />

je nach Art des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses um den<br />

Stunden-, Tages- o<strong>der</strong> Monatslohn) darf nicht<br />

unter dem für die jeweilige Lohn- und Gehaltsgruppe<br />

des Ar<strong>bei</strong>tnehmers festgelegten M<strong>in</strong>destbetrag<br />

liegen.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber führt se<strong>in</strong>e eigenen sowie die<br />

Beiträge <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer an das INPS (Istituto<br />

nazionale della previdenza sociale) ab.<br />

Für die E<strong>in</strong>zahlungen s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>heitlichen<br />

Zahlsche<strong>in</strong>e zu verwenden, die <strong>bei</strong> den Banken,<br />

Postämtern und den zugelassenen Zahlstellen<br />

ausliegen.<br />

Die Beiträge s<strong>in</strong>d bis zum 15. des Fälligkeitsmonats<br />

e<strong>in</strong>zuzahlen, d. h. <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel bis zum<br />

15. des auf den Monat <strong>der</strong> Lohn- und Gehaltszahlung<br />

folgenden Monats.<br />

Die monatlichen Beitragszahlungserklärungen<br />

s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Zahlstelle, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> die Beiträge<br />

e<strong>in</strong>gezahlt werden, o<strong>der</strong> – <strong>in</strong> bestimmten Fällen –<br />

direkt <strong>bei</strong>m INPS e<strong>in</strong>zureichen. Im Vordruck DM<br />

10/2 können Vorauszahlungen, die <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

für Rechnung des INPS an den Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

gezahlt hat (Lohnergänzungszahlungen,<br />

Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Familienleistungen<br />

usw.) <strong>in</strong> Abzug gebracht werden.<br />

Seit 1999 ist für die ab 1998 geleisteten Lohn- und<br />

Gehaltszahlungen die Abgabe e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>heitlichen<br />

Beitrags- und Steuererklärung (INPS-FISCO) für<br />

jeden Ar<strong>bei</strong>tnehmer vorgeschrieben.<br />

Selbständige<br />

Seit dem 1. Januar 1993 wird <strong>der</strong> Beitrag auf <strong>der</strong><br />

Grundlage aller Betriebserträge errechnet, die <strong>in</strong><br />

dem Jahr, für den <strong>der</strong> Beitrag zu zahlen ist, laut<br />

Angaben <strong>in</strong> <strong>der</strong> IRPEF-Steuererklärung erzielt<br />

wurden.<br />

Auch im Betrieb mitar<strong>bei</strong>tende Familienangehörige<br />

müssen Beiträge zahlen; s<strong>in</strong>d sie jünger als 21<br />

Jahre, liegt <strong>der</strong> Beitragssatz für sie allerd<strong>in</strong>gs<br />

niedriger. Ferner s<strong>in</strong>d Beiträge ab e<strong>in</strong>em bestimmten<br />

M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>kommen und bis zu e<strong>in</strong>em bestimmten<br />

Höchste<strong>in</strong>kommen zu zahlen.<br />

Bei Kle<strong>in</strong>bauern, Halb- und Teilpächtern errechnet<br />

sich <strong>der</strong> Beitrag seit dem 1. Juli 1990 ausschließlich<br />

aus e<strong>in</strong>em bestimmten Prozentsatz des durchschnittlichen<br />

steuerpflichtigen Konventionalertrages<br />

(<strong>der</strong> jedes Jahr durch e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>isterialdekret<br />

festgesetzt wird), und zwar für jede <strong>der</strong> vier<br />

gesetzlich vorgesehenen E<strong>in</strong>kommensklassen,<br />

denen die Betriebe je nach ihrem landwirtschaftlichen<br />

Ertrag zugeordnet werden.<br />

101


Der Regel-Beitragssatz ist niedriger für Landwirte,<br />

<strong>der</strong>en Betrieb im Gebirge o<strong>der</strong> <strong>in</strong> benachteiligten<br />

landwirtschaftlichen Gebieten liegt.<br />

Seit dem 1. Januar 1993 werden die Beiträge für<br />

den Servizio Sanitario Nazionale (nationaler Gesundheitsdienst)<br />

<strong>bei</strong> Abgabe <strong>der</strong> jährlichen E<strong>in</strong>kommenssteuererklärung<br />

unmittelbar vom Fiskus<br />

erhoben.<br />

� Freiwillige Beiträge<br />

Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit als Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

o<strong>der</strong> Selbständige unterbrechen o<strong>der</strong><br />

aufgeben, können ihre Ansprüche aus <strong>der</strong> Rentenversicherung<br />

(Invalidität, Alter, H<strong>in</strong>terbliebene)<br />

wahren o<strong>der</strong> zusätzliche Ansprüche erwerben,<br />

wenn sie freiwillige Beiträge zahlen, die rechtlich<br />

den gesetzlichen Beitragszahlungen gleichgestellt<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Die freiwillige Weiterversicherung ist nur zulässig,<br />

wenn <strong>in</strong> den letzten fünf Jahren vor <strong>der</strong> Antragstellung<br />

drei Jahre lang Beiträge gezahlt worden<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt die Genehmigung<br />

ab dem ersten Samstag, <strong>der</strong> auf den<br />

Tag <strong>der</strong> Stellung des Antrages folgt; sie kann nicht<br />

verfallen. Es wird e<strong>in</strong> Beitrag festgesetzt, <strong>der</strong> auf<br />

dem durchschnittlichen Ar<strong>bei</strong>tsentgelt beruht, das<br />

<strong>der</strong> Versicherte im letzten Jahr vor <strong>der</strong> Erteilung<br />

<strong>der</strong> Genehmigung erhalten hat, wo<strong>bei</strong> allerd<strong>in</strong>gs<br />

e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destbetrag zugrunde gelegt wird. Dieser<br />

entspricht 40 % des am 1. Januar des jeweiligen<br />

Jahres geltenden M<strong>in</strong>destbetrages <strong>der</strong> Altersrente.<br />

Entsprechen die Zahlungen e<strong>in</strong>er niedrigeren Beitragsstufe<br />

als <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Genehmigung festgesetzten,<br />

so verr<strong>in</strong>gert sich die Anzahl <strong>der</strong> dem<br />

Versicherten angerechneten Wochen entsprechend.<br />

Die Beiträge s<strong>in</strong>d alle drei Monate unter Verwendung<br />

des entsprechenden Zahlsche<strong>in</strong>s <strong>bei</strong> den<br />

Postämtern o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> zugelassenen Bankfilialen<br />

e<strong>in</strong>zuzahlen.<br />

� Nachentrichtung von Beiträgen für<br />

Zeiten <strong>der</strong> Nichtversicherung<br />

Für bestimmte Zeiten, <strong>in</strong> denen Sie nicht versichert<br />

waren, können Sie beson<strong>der</strong>e Beiträge<br />

„nachentrichten“. Voraussetzung ist jedoch, dass<br />

Sie <strong>in</strong> dieser Zeit <strong>der</strong> Nichtversicherung bestimmte<br />

Tätigkeiten ausgeübt haben, für die e<strong>in</strong>e Nachentrichtung<br />

<strong>der</strong> Beiträge zugelassen ist, z. B. e<strong>in</strong><br />

Universitätsstudium absolviert haben o<strong>der</strong> <strong>in</strong> ausländischen<br />

Staaten, mit denen Italien ke<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen<br />

geschlossen hat, erwerbstätig<br />

waren. Außerdem können<br />

Erwerbstätige, die bereits e<strong>in</strong>e Versicherungszeit<br />

von fünf Jahren nachweisen können, Beiträge für<br />

Zeiten <strong>der</strong> Nichterwerbstätigkeit wegen Mutter-<br />

schaft o<strong>der</strong> wegen Versorgung Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter nachentrichten.<br />

� Fiktive Beiträge<br />

In e<strong>in</strong>igen Fällen können Beiträge angerechnet<br />

werden, obgleich sie tatsächlich nicht entrichtet<br />

wurden.<br />

Zur Begründung des Anspruchs auf Altersrente<br />

nach 35 Beitragsjahren können fiktive Beiträge für<br />

Zeiten <strong>der</strong> Krankheit und <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

herangezogen werden; <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Altersrente nach<br />

40 Beitragsjahren werden h<strong>in</strong>gegen alle fiktiven<br />

Beitragszeiten als anspruchsbegründend berücksichtigt.<br />

Für folgende Zeiten werden fiktive Beiträge angerechnet:<br />

— Wehrdienst;<br />

— Verfolgung aus Gründen <strong>der</strong> politischen<br />

Überzeugung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rasse;<br />

— Krankheit und Unfall;<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit;<br />

— Tuberkulose;<br />

— Schwangerschaft und Wochenbett;<br />

— Zahlung von Leistungen aus <strong>der</strong> Lohnausgleichskasse<br />

(Cassa <strong>in</strong>tegrazione guadagni);<br />

— Mobilität;<br />

— Naturkatastrophen;<br />

— unentgeltliches Blutspenden;<br />

— Beurlaubung zur Wahrnehmung von öffentlichen<br />

Ämtern o<strong>der</strong> Gewerkschaftsämtern.<br />

2. Sozialversicherungsträger<br />

Für die e<strong>in</strong>zelnen Versicherungszweige gibt es die<br />

folgenden Träger:<br />

� Kranken- (e<strong>in</strong>schließlich Tuberkulose-)<br />

und Mutterschaftsversicherung<br />

Sachleistungen (ärztliche Behandlung) werden<br />

durch das örtliche Gesundheitsamt (Azienda<br />

Sanitaria Locale, ASL) <strong>Ihre</strong>s Wohnortes gewährt,<br />

die dem Nationalen Gesundheitsdienst (Servizio<br />

Sanitario Nazionale) angehört. Bei jedem Wohnortwechsel<br />

müssen Sie sich <strong>bei</strong>m örtlichen Gesundheitsamt<br />

<strong>Ihre</strong>s neuen Wohnortes anmelden.<br />

Für die ärztliche Betreuung <strong>der</strong> Seeleute und des<br />

fliegenden Personals <strong>der</strong> Zivilluftfahrt ist e<strong>in</strong>e<br />

Son<strong>der</strong>abteilung des Gesundheitsm<strong>in</strong>isteriums<br />

(Ufficio di sanità marittima o aerea) zuständig.<br />

Geldleistungen <strong>bei</strong> Krankheit und Mutterschaft<br />

werden vom Istituto Nazionale della Previdenza<br />

Sociale (Nationales Sozialversicherungs<strong>in</strong>stitut,<br />

INPS) gewährt. Seeleute erhalten diese Leistungen<br />

vom Istituto di Previdenza per il Settore Marittimo<br />

(Sozialversicherungs<strong>in</strong>stitut für den maritimen<br />

Sektor, Ipsema).<br />

102 ITALIEN


� Versicherung gegen Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />

Berufskrankheiten<br />

Die Sachleistungen werden von den Trägern <strong>der</strong><br />

Krankenversicherung erbracht.<br />

Geldleistungen <strong>bei</strong> Berufsunfällen und Berufskrankheiten<br />

werden vom Istituto Nazionale per<br />

l’Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro<br />

(Nationales Institut für die Berufsunfallversicherung,<br />

INAIL) gewährt. Seeleute o<strong>der</strong> das fliegende<br />

Personal <strong>der</strong> Zivilluftfahrt erhalten diese Leistungen<br />

von <strong>der</strong> Seekasse (Cassa Marittima), <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

sie versichert s<strong>in</strong>d.<br />

� Rentenversicherung (Invalidität, Alter,<br />

H<strong>in</strong>terbliebene)<br />

Fast alle <strong>in</strong> <strong>der</strong> Privatwirtschaft beschäftigten<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer und e<strong>in</strong>ige Beschäftigtengruppen<br />

des öffentlichen Dienstes s<strong>in</strong>d für den Fall des<br />

Alters, <strong>der</strong> Invalidität, des Todes, <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit,<br />

<strong>der</strong> Tuberkulose und <strong>der</strong> Krankheit <strong>bei</strong>m<br />

INPS gesetzlich versichert.<br />

Ebenfalls gesetzlich versichert – allerd<strong>in</strong>gs nur für<br />

den Fall des Alters, <strong>der</strong> Invalidität und des Todes –<br />

s<strong>in</strong>d die Selbständigen <strong>der</strong> folgenden Berufsgruppen:<br />

Kle<strong>in</strong>bauern, Halb- und Teilpächter, Handwerker,<br />

Kaufleute, Hebammen (soweit sie <strong>in</strong> das<br />

entsprechende Berufsregister e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d und<br />

ihren Beruf selbständig ausüben) sowie Haupterwerbslandwirte.<br />

Denselben Versicherungsschutz wie Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

genießen Hausangestellte (diese haben aber<br />

ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Geldleistungen <strong>bei</strong><br />

Krankheit) und Heimar<strong>bei</strong>ter (diese haben ke<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf Lohnausgleichszahlungen).<br />

Schließlich verwaltet das INPS noch e<strong>in</strong>ige Kassen<br />

und Fonds, die für beson<strong>der</strong>e Ar<strong>bei</strong>tnehmergruppen<br />

e<strong>in</strong>gerichtet wurden: Eisen- und Straßenbahnpersonal,<br />

Personal <strong>der</strong> Steuere<strong>in</strong>nahmestellen,<br />

Zöllner, Mitar<strong>bei</strong>ter <strong>der</strong> Telefongesellschaften,<br />

Mitar<strong>bei</strong>ter <strong>der</strong> ENEL und privater Strom- sowie<br />

Gasversorgungsunternehmen, Personal <strong>der</strong> Luftfahrtgesellschaften<br />

sowie Priester <strong>der</strong> katholischen<br />

Kirche und an<strong>der</strong>er Konfessionen.<br />

In Italien gibt es zurzeit die folgenden Träger:<br />

� Öffentlich-rechtliche<br />

Sozialversicherungsträger<br />

— Istituto nazionale della previdenza sociale<br />

(Nationales Sozialversicherungs<strong>in</strong>stitut) –<br />

INPS<br />

— Istituto nazionale per l’assicurazione contro<br />

gli <strong>in</strong>fortuni sul lavoro (Nationales Institut <strong>der</strong><br />

Berufsunfallversicherung) – INAIL<br />

— Istituto nazionale di previdenza per i dipendenti<br />

dell’amm<strong>in</strong>istrazione pubblica (Nationales<br />

Sozialversicherungs<strong>in</strong>stitut für die Be-<br />

ITALIEN<br />

schäftigten des öffentlichen Dienstes) –<br />

INPDAP<br />

— Istituto di previdenza per il settore marittimo<br />

(Sozialversicherungs<strong>in</strong>stitut für den maritimen<br />

Sektor) – Ipsema<br />

— Istituto postelegrafonici (Institut für die Beschäftigten<br />

<strong>der</strong> Post und des Fernmeldewesens)<br />

– IPOST<br />

— Istituto nazionale di previdenza dirigenti<br />

aziende <strong>in</strong>dustriali (Nationales Sozialversicherungs<strong>in</strong>stitut<br />

für leitende Angestellte <strong>der</strong><br />

Industrie) – INPDAI<br />

— Ente nazionale di previdenza ed assistenza<br />

per i lavoratori dello spettacolo – ENPALS<br />

— Ente nazionale di previdenza ed assistenza<br />

farmacisti (Nationales Sozialversicherungs<strong>in</strong>stitut<br />

für Apotheker) – ENPAF<br />

� Privatrechtliche<br />

Sozialversicherungsträger<br />

— Ente nazionale di previdenza ed assistenza<br />

dei veter<strong>in</strong>ari (Nationales Sozialversicherungs<strong>in</strong>stitut<br />

für Tierärzte) – ENPAV<br />

— Ente nazionale di previdenza per gli addetti e<br />

per gli impiegati <strong>in</strong> agricoltura (Nationales<br />

Sozialversicherungs<strong>in</strong>stitut für die Beschäftigten<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Landwirtschaft) – Enpaia<br />

— Cassa nazionale di previdenza ed assistenza<br />

per gli <strong>in</strong>gegneri ed architetti liberi professionisti<br />

(Nationale Sozialversicherungskasse für<br />

Ingenieure und freiberufliche Architekten) –<br />

Inarcassa<br />

— Cassa nazionale di previdenza ed assistenza<br />

forense (Nationale Sozialversicherungskasse<br />

für die forensischen Berufe)<br />

— Cassa nazionale di previdenza e assistenza a<br />

favore dei dottori commercialisti (Nationale<br />

Sozialversicherungskasse<br />

kaufleute) – CNPADC<br />

für Diplom-<br />

— Cassa nazionale del notariato (Nationale<br />

Kasse für Notare)<br />

— Ente nazionale di previdenza ed assistenza<br />

dei medici (Nationales Sozialversicherungs<strong>in</strong>stitut<br />

für Ärzte) – ENPAM<br />

— Ente nazionale di previdenza ed assistenza<br />

per i consulenti del lavoro (Nationales<br />

Sozialversicherungs<strong>in</strong>stitut<br />

rechtsberater) – ENPACL<br />

für Sozial-<br />

— Opera nazionale assistenza orfani dei sanitari<br />

italiani (Nationales Hilfswerk für die Waisen<br />

des italienischen Sanitätspersonals) – Onaosi<br />

— Fondo agenti spedizionieri corrieri (Fonds für<br />

Spediteure) – FASC<br />

— Istituto nazionale di previdenza dei giornalisti<br />

italiani „Giovanni Amendola“ (Nationales<br />

Sozialversicherungs<strong>in</strong>stitut für Journalisten) –<br />

INPGI<br />

103


— Cassa nazionale di previdenza ed assistenza<br />

a favore dei ragionieri e periti commerciali<br />

(Nationale Sozialversicherungskasse für<br />

Buchhalter und Wirtschaftsprüfer) – CNPR<br />

— Ente nazionale di assistenza agenti rappresentanti<br />

del commercio (Nationale Sozialversicherungsanstalt<br />

für Handelsvertreter) –<br />

Enasarco<br />

— Ente di previdenza ed assistenza psicologi<br />

(Sozialversicherungsanstalt für Psychologen) –<br />

ENPAP<br />

— Ente nazionale di previdenza ed assistenza<br />

periti <strong>in</strong>dustriali (Nationale Sozialversicherungsanstalt<br />

für Gewerbetechniker) – EPPI<br />

— Cassa nazionale di previdenza ed assistenza<br />

biologi (Nationale Sozialversicherungskasse<br />

für Biologen) – ENPAB<br />

— Ente nazionale di previdenza ed assistenza<br />

pluricategorie per agronomi e forestali,<br />

chimici, geologi (Nationale Sozialversicherungsanstalt<br />

für Land- und Forstwirte,<br />

Chemiker und Geologen) – EPAB<br />

3. Krankheit und Mutterschaft<br />

Die Kranken- und Mutterschaftsversicherung<br />

umfasst folgende Leistungen:<br />

— Sachleistungen <strong>bei</strong> Krankheit (Buchstabe A);<br />

— Zusatzleistungen; hier handelt es sich um<br />

e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Art von Sachleistungen;<br />

— Geldleistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit wegen<br />

Krankheit (Buchstabe B);<br />

— Sach- und Geldleistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunterbrechung<br />

wegen Mutterschaft (Buchstabe C);<br />

— <strong>bei</strong> Tuberkulose gilt e<strong>in</strong>e Son<strong>der</strong>regelung<br />

(Buchstabe D).<br />

� Allgeme<strong>in</strong>e Anspruchsvoraussetzungen<br />

Anspruch auf Sachleistungen <strong>bei</strong> Krankheit und<br />

Mutterschaft haben alle italienischen Staatsangehörigen<br />

sowie die Staatsangehörigen an<strong>der</strong>er <strong>Mitgliedstaaten</strong><br />

<strong>der</strong> Europäischen Union, die im<br />

italienischen Hoheitsgebiet wohnen und <strong>in</strong> den<br />

entsprechenden Verzeichnissen <strong>der</strong> örtlichen Gesundheitsämter<br />

(ASL), <strong>in</strong> <strong>der</strong>en Zuständigkeitsbereich<br />

sie wohnen, gemeldet s<strong>in</strong>d.<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> Italien versichert s<strong>in</strong>d und Sachleistungen<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

erhalten o<strong>der</strong> wenn Sie <strong>in</strong> Italien Krankengeld<br />

erhalten, jedoch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

wohnen, gelten die Geme<strong>in</strong>schaftsvorschriften.<br />

A. SACHLEISTUNGEN BEI KRANKHEIT<br />

(ÄRZTLICHE BEHANDLUNG)<br />

Alle <strong>in</strong> Italien wohnenden italienischen Staatsangehörigen<br />

und die <strong>in</strong> Italien ar<strong>bei</strong>tenden<br />

Auslän<strong>der</strong> e<strong>in</strong>schließlich ihrer unterhaltsberech-<br />

tigten Familienangehörigen haben Anspruch auf<br />

Sachleistungen.<br />

Die Sachleistungen umfassen:<br />

— Leistungen des praktischen Arztes zu Hause<br />

und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sprechstunde;<br />

— Leistungen des K<strong>in</strong><strong>der</strong>arztes sowie geburtshilfliche<br />

und frauenärztliche Leistungen;<br />

— fachärztliche Leistungen (e<strong>in</strong>schließlich<br />

—<br />

Zahnbehandlung), die <strong>in</strong> öffentlichen und<br />

privaten Vertragspraxen des Servizio sanitario<br />

nazionale erbracht werden;<br />

Krankenpflege (auch <strong>bei</strong> Entb<strong>in</strong>dung) <strong>in</strong><br />

öffentlichen (Krankenhäuser, Kl<strong>in</strong>iken usw.)<br />

sowie <strong>in</strong> privaten Vertragskl<strong>in</strong>iken des<br />

—<br />

Servizio sanitario nazionale;<br />

Arzneimittel.<br />

Die Sachleistungen werden ohne zeitliche Begrenzung<br />

gewährt.<br />

� Erbr<strong>in</strong>gung <strong>der</strong> Sachleistungen<br />

Sachleistungen können <strong>in</strong> direkter o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>in</strong>direkter<br />

Form gewährt werden. Im ersten Fall<br />

werden Behandlungen und Medikamente<br />

kostenlos <strong>in</strong> den Behandlungsstellen <strong>der</strong> ASL<br />

o<strong>der</strong> durch Vertragsärzte o<strong>der</strong> Vertragsapotheken<br />

gewährt. Bei den <strong>in</strong>direkten Leistungen legt <strong>der</strong><br />

Patient die Kosten für die Sachleistungen aus und<br />

erhält sie nachträglich erstattet.<br />

Sachleistungen werden normalerweise direkt <strong>in</strong><br />

den E<strong>in</strong>richtungen <strong>der</strong> ASL erbracht.<br />

� Leistungen des praktischen Arztes<br />

Leistungen des praktischen Arztes werden Ihnen<br />

<strong>in</strong> direkter Form entwe<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sprechstunde<br />

<strong>Ihre</strong>s Vertrauensarztes o<strong>der</strong> – wenn Sie bettlägerig<br />

s<strong>in</strong>d – zu Hause erbracht. Sie können sich nur an<br />

den vorher von Ihnen gewählten Arzt o<strong>der</strong>, falls<br />

dieser abwesend ist, an se<strong>in</strong>en Vertreter wenden.<br />

Halten Sie sich vorübergehend nicht an <strong>Ihre</strong>m<br />

gewöhnlichen Wohn- o<strong>der</strong> <strong>Aufenthalt</strong>sort auf,<br />

können Sie sich im Bedarfsfall an e<strong>in</strong>en beliebigen<br />

Vertragsarzt wenden, wo<strong>bei</strong> jedoch die Leistung<br />

im Rahmen festgelegter M<strong>in</strong>destgebührensätze zu<br />

<strong>Ihre</strong>n Lasten geht. Für dr<strong>in</strong>gende Fälle besteht<br />

nachts sowie an Sonn- und Feiertagen e<strong>in</strong> ärztlicher<br />

Notdienst.<br />

Leistungen des K<strong>in</strong><strong>der</strong>arztes werden K<strong>in</strong><strong>der</strong>n bis<br />

zum Alter von 12 Jahren gewährt.<br />

� Arzneimittel<br />

Arzneimittel werden <strong>in</strong> direkter Form gewährt und<br />

gegen Vorlage <strong>der</strong> ärztlichen Verschreibung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Apotheke abgegeben. Die Verschreibung kann<br />

außer von dem praktischen Arzt von e<strong>in</strong>em<br />

Facharzt des Nationalen Gesundheitsdienstes ausgestellt<br />

werden.<br />

104 ITALIEN


Die meisten Arzneimittel s<strong>in</strong>d im Handbuch <strong>der</strong><br />

verschreibungsfähigen Arzneimittel (Prontuario<br />

terapeutico) aufgeführt; hier s<strong>in</strong>d zwei Gruppen<br />

zu unterscheiden. Die unter die erste Gruppe<br />

fallenden Arzneimittel werden kostenlos<br />

abgegeben; dazu gehören Medikamente, die zur<br />

Behandlung von dr<strong>in</strong>genden Krankheitsfällen, von<br />

Krankheiten mit hohem Gefährdungsgrad und von<br />

schweren Fällen, die e<strong>in</strong>e lange Behandlung<br />

erfor<strong>der</strong>n, dienen. Für die <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Arzneimittel<br />

ist e<strong>in</strong>e Selbstbeteiligung vorgesehen, die direkt <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Apotheke zu zahlen ist. Für jede Verschreibung<br />

ist e<strong>in</strong>e Rezeptgebühr zu entrichten.<br />

Verschreibt e<strong>in</strong> Arzt e<strong>in</strong> nicht im Handbuch<br />

aufgeführtes Arzneimittel, so gehen die Kosten<br />

ganz zu Lasten des Patienten.<br />

� Fachärztliche Leistungen und<br />

Krankenhauspflege<br />

Fachärztliche Leistungen werden <strong>in</strong> direkter Form<br />

<strong>in</strong> den externen Behandlungsstellen <strong>der</strong> örtlich<br />

zuständigen ASL o<strong>der</strong> <strong>in</strong> privaten Vertragse<strong>in</strong>richtungen<br />

des Gesundheitsdienstes gewährt. Für<br />

apparative Untersuchungen und Laboruntersuchungen<br />

zur Diagnose ist e<strong>in</strong>e Selbstbeteiligung<br />

vorgesehen.<br />

Krankenhauspflege erfolgt kostenlos <strong>in</strong> den Krankenhäusern<br />

und privaten Vertragskl<strong>in</strong>iken des<br />

Gesundheitsdienstes. Für die Aufnahme <strong>in</strong>s Krankenhaus<br />

ist, abgesehen von dr<strong>in</strong>genden Fällen, die<br />

Vorlage <strong>der</strong> E<strong>in</strong>weisung des praktischen Arztes<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Die Aufnahme <strong>in</strong> private Vertragskl<strong>in</strong>iken<br />

ist von <strong>der</strong> örtlich zuständigen ASL vorher<br />

zu genehmigen.<br />

Krankenhauspflege ist kostenlos; wünschen Sie<br />

jedoch beson<strong>der</strong>en Komfort (E<strong>in</strong>zelzimmer,<br />

Telefon, Fernsehen), gehen die entsprechenden<br />

Kosten zu <strong>Ihre</strong>n Lasten.<br />

� Zusatzleistungen<br />

Zusatzleistungen werden im Allgeme<strong>in</strong>en <strong>in</strong><br />

<strong>in</strong>direkter Form über e<strong>in</strong>en Kostenzuschuss<br />

gewährt. Sie s<strong>in</strong>d jedoch auf Thermalkuren,<br />

bestimmte Leistungen für orthopädische Hilfsmittel<br />

und Prothesen sowie auf apparative Untersuchungen<br />

beschränkt. Hierzu ist <strong>bei</strong> <strong>der</strong> örtlich<br />

zuständigen ASL e<strong>in</strong> entsprechen<strong>der</strong> Antrag zu<br />

stellen, dem die Befürwortung des behandelnden<br />

Arztes <strong>bei</strong>zufügen ist.<br />

� Anmeldung <strong>bei</strong>m Gesundheitsdienst<br />

Anspruch auf Sachleistungen hat nur, wer sich <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> ASL se<strong>in</strong>es Wohnortes anmeldet.<br />

Bei <strong>der</strong> Anmeldung ist aus den ausliegenden<br />

Listen <strong>der</strong> Vertragsärzte des Nationalen Gesundheitsdienstes<br />

e<strong>in</strong> Vertrauensarzt auszuwählen. Im<br />

Bedarfsfall ist <strong>der</strong> Arzt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sprechstunde<br />

ITALIEN<br />

aufzusuchen; <strong>bei</strong> Bettlägerigkeit kann er zu<br />

e<strong>in</strong>em Hausbesuch gerufen werden.<br />

B. GELDLEISTUNGEN<br />

� Krankengeld<br />

Das Krankengeld ist e<strong>in</strong>e Lohnersatzleistung, die<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmern ab dem vierten Krankheitstag<br />

zusteht (<strong>in</strong> den ersten drei Tagen besteht also<br />

ke<strong>in</strong> Anspruch darauf, außer <strong>bei</strong> Rückfällen).<br />

Krankengeld wird für e<strong>in</strong>e Höchstdauer von 180<br />

Tagen je Kalen<strong>der</strong>jahr gezahlt, für Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

mit befristetem Ar<strong>bei</strong>tsvertrag gelten weitere E<strong>in</strong>schränkungen.<br />

Bis auf e<strong>in</strong>ige Ar<strong>bei</strong>tnehmergruppen erhalten alle<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer das Krankengeld direkt von ihrem<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber, <strong>der</strong> den entsprechenden Betrag von<br />

den Beiträgen abzieht, die er an das INPS<br />

abzuführen hat. Die Leistung beläuft sich <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel auf 50 % des Lohnes <strong>in</strong> den ersten zwanzig<br />

Krankheitstagen und steigt nach dem 20. Tag auf<br />

66,66 %.<br />

Viele Ar<strong>bei</strong>tsverträge sehen vor, dass <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

e<strong>in</strong>e Ergänzungsleistung zahlt.<br />

Im Krankheitsfall muss sich <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer von<br />

se<strong>in</strong>em behandelnden Arzt die vorgeschriebene<br />

Besche<strong>in</strong>igung <strong>in</strong> zwei Kopien ausstellen lassen.<br />

Das Orig<strong>in</strong>al, aus dem außer <strong>der</strong> voraussichtlichen<br />

Dauer <strong>der</strong> Krankheit auch die Diagnose<br />

hervorgehen muss, hat er <strong>in</strong>nerhalb von zwei<br />

Tagen an die für se<strong>in</strong>en Wohnort zuständige INPS-<br />

Geschäftsstelle zu schicken, die Kopie (Attest), <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> nur die voraussichtliche Dauer <strong>der</strong> Krankheit<br />

angegeben ist, an den Ar<strong>bei</strong>tgeber.<br />

Wird <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>bei</strong>m Kontrollbesuch nicht<br />

angetroffen und ist se<strong>in</strong>e Abwesenheit nicht<br />

gerechtfertigt, so verliert er se<strong>in</strong>en Anspruch auf<br />

Krankengeld für bis zu zehn Tage; wird er e<strong>in</strong><br />

zweites Mal nicht angetroffen, so kann das<br />

Krankengeld für die restliche Zeit um bis zu<br />

50 % verr<strong>in</strong>gert werden.<br />

Wird die Besche<strong>in</strong>igung zu spät übermittelt, so<br />

erhält <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer für die Tage <strong>der</strong> Fristversäumnis<br />

ke<strong>in</strong> Krankengeld.<br />

C. LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT<br />

Bei Mutterschaft werden Sach- und Geldleistungen<br />

gewährt. Für Sachleistungen gelten die allgeme<strong>in</strong>en,<br />

unter Buchstabe A aufgeführten Vorschriften.<br />

Allgeme<strong>in</strong>e geburtshilfliche Leistungen<br />

werden <strong>in</strong> direkter Form und kostenlos <strong>in</strong> den<br />

E<strong>in</strong>richtungen <strong>der</strong> ASL o<strong>der</strong> im Hause <strong>der</strong> Berechtigten<br />

gewährt, wo sie dann durch Vertrags-<br />

Hebammen des Gesundheitsdienstes erbracht<br />

werden.<br />

105


� Mutterschaftsgeld<br />

Das Mutterschaftsgeld steht Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen<br />

zu, die zwei Monate vor dem voraussichtlichen<br />

Entb<strong>in</strong>dungsterm<strong>in</strong> und drei Monate nach <strong>der</strong><br />

tatsächlichen Geburt nicht ar<strong>bei</strong>ten dürfen.<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen haben höchstens drei Monate<br />

lang auch e<strong>in</strong>en Anspruch als Adoptiv- o<strong>der</strong><br />

Pflegemütter von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n im Alter von bis zu<br />

sechs Jahren. Diese Leistung wird ebenfalls direkt<br />

vom Ar<strong>bei</strong>tgeber gezahlt, <strong>der</strong> sie dann von den<br />

Beiträgen abzieht, die er an das INPS abzuführen<br />

hat.<br />

In <strong>der</strong> Zeit, <strong>in</strong> <strong>der</strong> die Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong> nicht<br />

ar<strong>bei</strong>ten darf, beläuft sich das Mutterschaftsgeld<br />

auf 80 % des Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes. Anschließend kann<br />

die Mutter (o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vater, sofern er ebenfalls<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer ist) beantragen, für die Dauer von<br />

höchstens sechs (nicht unbed<strong>in</strong>gt ununterbrochenen)<br />

Monaten <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t fernbleiben zu dürfen; <strong>in</strong><br />

diesem Fall besteht e<strong>in</strong> Anspruch auf 30 % des<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes. Anspruch haben auch Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen,<br />

die Adoptiv- o<strong>der</strong> Pflegemütter von<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>n im Alter von bis zu drei Jahren s<strong>in</strong>d.<br />

Das INPS zahlt selbständigen Frauen (Kle<strong>in</strong>bäuer<strong>in</strong>nen,<br />

Halb- und Teilpächter<strong>in</strong>nen, Handel- und<br />

Gewerbetreibenden) e<strong>in</strong> Mutterschafts-Tagegeld<br />

für die Dauer von zwei Monaten vor dem voraussichtlichen<br />

Entb<strong>in</strong>dungsterm<strong>in</strong> und drei Monaten<br />

nach <strong>der</strong> tatsächlichen Geburt.<br />

D. TUBERKULOSEVERSICHERUNG<br />

Das Risiko <strong>der</strong> Erkrankung an Tuberkulose ist<br />

durch e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Versicherung abgedeckt. Im<br />

Übrigen fallen Tuberkulosekranke auch unter die<br />

Kranken- und Mutterschaftsversicherung (siehe<br />

Buchstaben A, B und C). Dieses Son<strong>der</strong>system<br />

umfasst Sach- und Geldleistungen. Für Sachleistungen<br />

gelten die <strong>in</strong> Buchstabe A aufgeführten<br />

allgeme<strong>in</strong>en Vorschriften.<br />

� Geldleistung zur Tuberkulosebehandlung<br />

Es handelt sich um e<strong>in</strong>e Geldleistung, die an<br />

Tuberkulose erkrankten Ar<strong>bei</strong>tnehmern und ihren<br />

Familienangehörigen (Ehegatte, K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Brü<strong>der</strong>,<br />

Schwestern, Eltern und ihnen Gleichgestellte)<br />

unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt wird,<br />

sofern <strong>der</strong> Versicherte m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Beitragsjahr<br />

<strong>in</strong>nerhalb se<strong>in</strong>es gesamten Erwerbslebens nachweisen<br />

kann.<br />

Die Geldleistung umfasst e<strong>in</strong> Tagegeld, das<br />

während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Behandlung gewährt<br />

wird, sofern <strong>der</strong> Betreffende ke<strong>in</strong>en Anspruch auf<br />

das volle Ar<strong>bei</strong>tsentgelt hat, und e<strong>in</strong> Übergangsgeld<br />

für Nachbehandlung für e<strong>in</strong>en Zeitraum von<br />

zwei Jahren nach dem Sanatoriumsaufenthalt o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> ambulanten Behandlung (<strong>in</strong> diesem Fall muss<br />

die Behandlung m<strong>in</strong>destens sechzig Tage gedauert<br />

haben und <strong>der</strong> Betreffende darf <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em nicht<br />

unbed<strong>in</strong>gt ununterbrochenen Zeitraum von m<strong>in</strong>destens<br />

sechzig Tagen nicht gear<strong>bei</strong>tet haben).<br />

H<strong>in</strong>zu kommt e<strong>in</strong>e Unterhalts- und Pflege<strong>bei</strong>hilfe<br />

für die Dauer von zwei Jahren, auf die Personen<br />

Anspruch haben, <strong>der</strong>en Fähigkeit zur Ausübung<br />

e<strong>in</strong>er ihren Fähigkeiten entsprechenden Erwerbstätigkeit<br />

sich <strong>in</strong>folge von o<strong>der</strong> im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Tuberkulose m<strong>in</strong>destens um die Hälfte<br />

verr<strong>in</strong>gert hat und die ke<strong>in</strong> normales Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

für e<strong>in</strong>e regelmäßige Vollzeitbeschäftigung<br />

beziehen. Sofern die vorgenannten Voraussetzungen<br />

erfüllt s<strong>in</strong>d, kann diese Leistung alle zwei<br />

Jahre beliebig oft verlängert werden. Falls <strong>der</strong><br />

Betroffene im Monat Dezember m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en<br />

Tag lang Sach- o<strong>der</strong> Geldleistungen aus <strong>der</strong><br />

Tuberkuloseversicherung erhält, kommt noch e<strong>in</strong><br />

Weihnachtsgeld h<strong>in</strong>zu.<br />

4. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />

Berufskrankheiten<br />

Gegen Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten s<strong>in</strong>d<br />

alle Erwerbstätigen versichert, die bestimmte gesetzlich<br />

festgelegte Tätigkeiten ausüben, <strong>bei</strong> denen<br />

e<strong>in</strong> solches Risiko besteht.<br />

Der Schutz gegen Berufskrankheiten wird durch<br />

e<strong>in</strong> so genanntes gemischtes System gewährleistet,<br />

d. h., als Berufskrankheiten gelten sowohl solche,<br />

die <strong>in</strong> entsprechenden Tabellen aufgeführt s<strong>in</strong>d,<br />

als auch jede an<strong>der</strong>e Krankheit, von <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Erwerbstätige nachweisen kann, dass sie durch<br />

die ausgeübte Tätigkeit verursacht wurde, dass<br />

also e<strong>in</strong> ursächlicher Zusammenhang besteht.<br />

Durch die <strong>in</strong> jüngster Zeit erlassenen Rechtsvorschriften<br />

wurde <strong>der</strong> Versicherungsschutz auch auf<br />

an<strong>der</strong>e Erwerbstätigengruppen (leitende Angestellte,<br />

Berufssportler, ar<strong>bei</strong>tnehmerähnliche Beschäftigte)<br />

sowie auf Personen ausgedehnt, die<br />

ausschließlich Tätigkeiten im Haushalt verrichten<br />

(die so genannte Hausfrauenversicherung).<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus wurde e<strong>in</strong> Ausschuss e<strong>in</strong>gerichtet,<br />

<strong>der</strong> regelmäßig – zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>mal im Jahr – die<br />

Liste <strong>der</strong> Berufskrankheiten überar<strong>bei</strong>tet.<br />

Bei e<strong>in</strong>em Ar<strong>bei</strong>tsunfall ist sofort <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

zu unterrichten. Ist abzusehen, dass die Folgen des<br />

Unfalls nicht <strong>in</strong>nerhalb von drei Tagen zu heilen<br />

s<strong>in</strong>d, hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>in</strong>nerhalb von zwei<br />

Tagen, nachdem er von dem Unfall Kenntnis<br />

erhalten hat, <strong>der</strong> INAIL (Staatliche Unfallversicherungsanstalt)<br />

Meldung zu erstatten. Handelt es<br />

sich dagegen um e<strong>in</strong>en tödlichen Unfall o<strong>der</strong> um<br />

e<strong>in</strong>en Unfall mit voraussichtlich tödlichem<br />

Ausgang, ist er <strong>der</strong> INAIL <strong>in</strong>nerhalb von 24<br />

Stunden telegrafisch zu melden.<br />

Es besteht e<strong>in</strong> Anspruch auf Sach- und Geldleistungen.<br />

Für Sachleistungen gelten die <strong>in</strong> Abschnitt 3<br />

Buchstabe A aufgeführten Vorschriften. Es wird<br />

106 ITALIEN


darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass Sie – wenn Sie die<br />

Geldleistungen erhalten o<strong>der</strong> weiterh<strong>in</strong> erhalten<br />

wollen – die als erfor<strong>der</strong>lich angesehenen Behandlungsmaßnahmen<br />

auch nach Zuerkennung<br />

e<strong>in</strong>er Rente nicht ohne triftige Gründe ablehnen<br />

können. Zur Herabsetzung des Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsgrades<br />

stellt INAIL von Amts wegen o<strong>der</strong><br />

auf Antrag kostenlos Prothesen.<br />

Im Folgenden s<strong>in</strong>d die Leistungen aufgeführt, auf<br />

die Erwerbstätige o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong>en Tod ihre H<strong>in</strong>terbliebenen<br />

Anspruch haben:<br />

— Leistung wegen zeitweiliger völliger Erwerbsunfähigkeit;<br />

— unmittelbare Rente wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit;<br />

— Übergangsrente<br />

Asbestose;<br />

wegen Silikose o<strong>der</strong><br />

— H<strong>in</strong>terbliebenenrente und Sterbegeld;<br />

— Ergänzungsleistung zur unmittelbaren Rente;<br />

— Pflegegeld <strong>bei</strong> dauern<strong>der</strong> persönlicher Pflege;<br />

— spezielle monatlich zahlbare Dauerleistung;<br />

— Neujahrsgeld;<br />

— Hilfsmittel und Geräte;<br />

— Thermal-, Fango- und Luftkuraufenthalte;<br />

— Ausweis und Ehrenabzeichen;<br />

— ambulante Sachleistungen.<br />

Im Folgenden werden die wichtigsten Leistungen<br />

näher erläutert.<br />

� Dauerhafte Erwerbsunfähigkeit<br />

Wer <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Berufsunfalls o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Berufskrankheit<br />

erwerbsunfähig geworden o<strong>der</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er<br />

Erwerbsfähigkeit e<strong>in</strong>geschränkt ist (die M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit muss zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>em bestimmten<br />

Prozentsatz entsprechen), erhält vom<br />

INAIL e<strong>in</strong>e monatliche Rente zum Ausgleich des<br />

erlittenen Schadens.<br />

In diesem Zusammenhang ist auf e<strong>in</strong>e bedeutende<br />

gesetzliche Neuerung h<strong>in</strong>zuweisen: Während<br />

bisher nur Vermögensschäden ausgeglichen<br />

wurden, erhält <strong>der</strong> Erwerbstätige nun auch e<strong>in</strong>e<br />

Entschädigung für alle Arten von körperlichen und<br />

seelischen Schäden. Die Entschädigung für den so<br />

genannten „biologischen Schaden“ wird daher<br />

heute vom INAIL <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>malzahlung<br />

gezahlt, wenn die Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung zwischen<br />

6 % und 15 % variiert; übersteigt sie 16 %, so<br />

wird e<strong>in</strong>e lebenslange Rente gezahlt. Die Entschädigung<br />

für den Gesundheitsschaden soll die<br />

Empfänger dafür entschädigen, dass sie bestimmte<br />

Tätigkeiten, mit denen sie ihrer Persönlichkeit<br />

Ausdruck verleihen, nur noch e<strong>in</strong>geschränkt<br />

ausüben können (E<strong>in</strong>schränkungen des affektiven,<br />

<strong>soziale</strong>n, politischen, kulturellen, religiösen<br />

Lebens usw.).<br />

ITALIEN<br />

Übersteigt <strong>der</strong> Gesundheitsschaden die 15%-<br />

Schwelle, so wird davon ausgegangen, dass dies<br />

sich auch auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt: In<br />

diesen Fällen werden somit auch die Vermögensschäden<br />

ausgeglichen, die sich aus dem biologischen<br />

Schaden ergeben. Die Höhe <strong>der</strong> Rente<br />

bestimmt sich nach dem im Jahr vor dem Unfall<br />

o<strong>der</strong> vor dem Ausbruch <strong>der</strong> Krankheit bezogenen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgelt und nach dem Grad <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit.<br />

Die Renten wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit<br />

werden jedes Jahr angepasst.<br />

In den ersten zwei Jahren kann <strong>der</strong> Grad <strong>der</strong><br />

Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung je<strong>der</strong>zeit von Amts wegen o<strong>der</strong><br />

auf Antrag neu festgestellt werden, später <strong>in</strong><br />

Zeitabständen von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Jahr. Dem<br />

Antrag auf Neufeststellung ist e<strong>in</strong> ärztliches Attest<br />

<strong>bei</strong>zufügen.<br />

Die Rente erhöht sich um je e<strong>in</strong> Zwanzigstel für<br />

jedes unterhaltsberechtigte K<strong>in</strong>d.<br />

� Pflegegeld<br />

Ist <strong>bei</strong> dauern<strong>der</strong> völliger Erwerbsunfähigkeit<br />

ständige Pflege unerlässlich und wird diese nicht<br />

unmittelbar vom INAIL am Behandlungsort <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Krankenhaus o<strong>der</strong> von <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Trägern<br />

gestellt, wird e<strong>in</strong> monatliches Pflegegeld gewährt.<br />

Dieses Pflegegeld ergänzt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.<br />

� H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

Stirbt <strong>der</strong> Verletzte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kranke <strong>in</strong>folge des<br />

Unfalls o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berufskrankheit, wird e<strong>in</strong>e<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenrente gewährt, <strong>der</strong>en Höhe bestimmten<br />

Prozentsätzen des letzten Jahresentgeltes<br />

des Verstorbenen entspricht, und zwar wie<br />

folgt:<br />

— 50 % für den h<strong>in</strong>terbliebenen Ehepartner;<br />

— 20 % für jedes K<strong>in</strong>d bis zur Vollendung des<br />

18., <strong>bei</strong> Besuch e<strong>in</strong>er höheren Schule o<strong>der</strong><br />

Fachschule bzw. <strong>bei</strong> Hochschulstudium des<br />

21. bzw. des 26. Lebensjahres;<br />

— 40 % für Vollwaisen;<br />

— 20 % für jeden Elternteil, wenn die verstorbene<br />

Person den Eltern bis zu ihrem Tod<br />

Unterhalt geleistet hat und we<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Ehepartner noch K<strong>in</strong><strong>der</strong> h<strong>in</strong>terlässt;<br />

— 20 % für jeden Bru<strong>der</strong> und jede Schwester,<br />

wenn die verstorbene Person ihnen bis zu<br />

ihrem Tode Unterhalt geleistet hat und we<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>en Ehepartner noch K<strong>in</strong><strong>der</strong> h<strong>in</strong>terlässt.<br />

� Sterbegeld<br />

Den H<strong>in</strong>terbliebenen, die beson<strong>der</strong>e Ausgaben im<br />

Zusammenhang mit dem Tod des Versicherten<br />

nachweisen können, wird e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>maliges Sterbegeld<br />

gezahlt.<br />

107


5. Leistungen wegen Invalidität<br />

und Erwerbsunfähigkeit<br />

Versichert s<strong>in</strong>d alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer sowie e<strong>in</strong>ige<br />

Gruppen von Selbständigen (Kle<strong>in</strong>landwirte, Teilund<br />

Halbpächter, Handwerker und Kaufleute).<br />

S<strong>in</strong>d Sie Selbständiger und üben e<strong>in</strong>en freien<br />

Beruf aus (Arzt usw.), haben Sie ebenfalls<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e Invaliditätsrente; die e<strong>in</strong>schlägigen<br />

Regelungen weisen jedoch je nach Versichertengruppe<br />

erhebliche Unterschiede auf.<br />

Nähere Auskünfte erhalten Sie <strong>bei</strong> den jeweiligen<br />

Kassen (siehe Abschnitt 2).<br />

� Allgeme<strong>in</strong>e Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfe<br />

Die Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfe wird dann gewährt, wenn<br />

die Fähigkeit des Versicherten, e<strong>in</strong>e se<strong>in</strong>er Eignung<br />

entsprechende Tätigkeit auszuüben, <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es<br />

körperlichen o<strong>der</strong> geistigen Gebrechens dauernd<br />

auf weniger als e<strong>in</strong> Drittel gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist.<br />

Die Beihilfe wird jeweils für die Dauer von drei<br />

Jahren gewährt und kann nach Überprüfung<br />

seitens des Instituts – auf Antrag des Betroffenen<br />

– um denselben Zeitraum verlängert werden.<br />

Nachdem die Leistung dreimal <strong>in</strong> Folge gewährt<br />

wurde, wird <strong>der</strong> Anspruch endgültig bestätigt. Der<br />

Anspruch ist nicht auf die H<strong>in</strong>terbliebenen übertragbar.<br />

Um anspruchsberechtigt zu se<strong>in</strong>, s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens<br />

fünf Versicherungs- und Beitragsjahre nachzuweisen,<br />

davon drei Beitragsjahre <strong>in</strong> den fünf<br />

Jahren vor <strong>der</strong> Stellung des Antrages.<br />

Seit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes vom 1.<br />

September 1995 kann die allgeme<strong>in</strong>e Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfe,<br />

die <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Berufsunfalls o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Berufskrankheit gewährt wurde, nicht mehr bis zur<br />

Höhe e<strong>in</strong>er auf demselben Schadensereignis beruhenden<br />

lebenslangen Rente mit dieser kumuliert<br />

werden. Ausgenommen s<strong>in</strong>d höhere Leistungen,<br />

auf die bereits vor dem 1. September 1995 e<strong>in</strong><br />

Anspruch bestand, die allerd<strong>in</strong>gs mit künftigen<br />

Leistungserhöhungen verrechnet werden sollen.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus wird <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> Beihilfe seit<br />

dem 1. September 1995 im Fall ihrer Kumulierung<br />

mit E<strong>in</strong>kommen aus abhängiger o<strong>der</strong> selbständiger<br />

Erwerbstätigkeit o<strong>der</strong> aus e<strong>in</strong>er unternehmerischen<br />

Tätigkeit, sofern dieses E<strong>in</strong>kommen<br />

bestimmte Grenzen überschreitet, um 25 bis<br />

50 % gekürzt. Auch <strong>in</strong> diesem Fall bleiben<br />

Ansprüche auf höhere Leistungen, die bereits vor<br />

dem 1. September 1995 bestanden, unberührt. Sie<br />

werden aber ebenfalls mit künftigen Leistungserhöhungen<br />

verrechnet.<br />

Bei Erreichen des Rentenalters wird die Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfe<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Altersrente umgewandelt,<br />

sofern die entsprechenden Versicherungs- und<br />

Beitragsvoraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d und sofern<br />

das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beendet ist (diese Voraus-<br />

setzung gilt für Ar<strong>bei</strong>tnehmer). Zeiträume, <strong>in</strong><br />

denen diese Leistung bezogen wurde und <strong>in</strong><br />

denen <strong>der</strong> Versicherte nicht erwerbstätig war,<br />

werden im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung, ob e<strong>in</strong> Rentenanspruch<br />

besteht, berücksichtigt, nicht jedoch <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Rentenhöhe.<br />

� Allgeme<strong>in</strong>e Erwerbsunfähigkeitsrente<br />

Auf die allgeme<strong>in</strong>e Erwerbsunfähigkeitsrente<br />

haben Versicherte Anspruch, die <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er<br />

Krankheit o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es körperlichen o<strong>der</strong> geistigen<br />

Gebrechens auf Dauer ke<strong>in</strong>erlei Erwerbstätigkeit<br />

ausüben können.<br />

Um anspruchsberechtigt zu se<strong>in</strong>, s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens<br />

fünf Versicherungs- und fünf Beitragsjahre nachzuweisen,<br />

davon drei <strong>in</strong> den fünf Jahren vor <strong>der</strong><br />

Stellung des Antrages. Der Anspruch ist auf die<br />

H<strong>in</strong>terbliebenen übertragbar.<br />

Die Erwerbsunfähigkeitsrente ist unvere<strong>in</strong>bar mit<br />

dem Bezug von E<strong>in</strong>kommen aus selbständiger<br />

o<strong>der</strong> unselbständiger Tätigkeit, von Leistungen<br />

wegen Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit o<strong>der</strong> von sonstigen Lohnersatz-<br />

o<strong>der</strong> -ergänzungsleistungen.<br />

Die Rente setzt sich zusammen aus dem Betrag<br />

<strong>der</strong> Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfe sowie aus e<strong>in</strong>em Zuschlag<br />

für Beitragszeiten, die <strong>der</strong> Rentner zurückgelegt<br />

hätte, wenn er bis zum Erreichen <strong>der</strong> Altersgrenze<br />

gear<strong>bei</strong>tet hätte. Seit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes<br />

vom 1. September 1995 kann die<br />

Erwerbsunfähigkeitsrente, die <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Berufsunfalls<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Berufskrankheit gewährt wurde,<br />

nicht mehr bis zur Höhe e<strong>in</strong>er auf demselben<br />

Schadensereignis beruhenden lebenslangen Rente<br />

mit dieser kumuliert werden. Ausgenommen s<strong>in</strong>d<br />

höhere Leistungen, auf die bereits vor dem 1.<br />

September 1995 e<strong>in</strong> Anspruch bestand, die allerd<strong>in</strong>gs<br />

mit künftigen Leistungserhöhungen verrechnet<br />

werden.<br />

Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfen und Erwerbsunfähigkeitsrenten<br />

werden vom ersten Tag des Monats an gezahlt,<br />

<strong>der</strong> auf den Monat folgt, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Antrag gestellt<br />

wurde o<strong>der</strong> die Invalidität o<strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit<br />

e<strong>in</strong>getreten ist.<br />

� Monatliches Pflegegeld für dauernde<br />

persönliche Pflege<br />

Beziehern von Erwerbsunfähigkeitsrenten, die<br />

ohne ständige Hilfe e<strong>in</strong>er Begleitperson nicht <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Lage s<strong>in</strong>d, sich fortzubewegen o<strong>der</strong> die<br />

täglichen Verrichtungen auszuführen, wird auf<br />

Antrag e<strong>in</strong> monatliches nicht übertragbares Pflegegeld<br />

gewährt, dessen Höhe dem Pflegegeld aus<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Versicherung gegen Berufsunfälle<br />

und Berufskrankheiten entspricht.<br />

Dem Antrag s<strong>in</strong>d die Unterlagen zum Nachweis<br />

<strong>der</strong> Invalidität <strong>bei</strong>zufügen. Die Leistung kann nicht<br />

mit <strong>der</strong> entsprechenden Leistung des INAIL<br />

kumuliert werden.<br />

108 ITALIEN


6. Leistungen <strong>bei</strong> Alter<br />

Alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer sowie e<strong>in</strong>ige Gruppen von<br />

Selbständigen (Kle<strong>in</strong>landwirte, Teil- und Halbpächter,<br />

Handwerker und Kaufleute) haben<br />

Anspruch auf Altersrente. S<strong>in</strong>d Sie Selbständiger<br />

und üben e<strong>in</strong>en freien Beruf aus (Arzt usw.), haben<br />

Sie ebenfalls Anspruch auf e<strong>in</strong>e Invaliditätsrente;<br />

die e<strong>in</strong>schlägigen Regelungen weisen jedoch je<br />

nach Versichertengruppe erhebliche Unterschiede<br />

auf. Nähere Auskünfte erhalten Sie <strong>bei</strong> den<br />

jeweiligen Kassen (siehe Abschnitt 2).<br />

Es gibt zwei Arten von Altersrenten: die Versicherungsaltersrente<br />

(pensione di anzianità) und<br />

die eigentliche Altersrente (pensione di vecchiaia).<br />

� Versicherungsaltersrente<br />

Der Anspruch auf Versicherungsaltersrente aus <strong>der</strong><br />

allgeme<strong>in</strong>en gesetzlichen Versicherung für Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

entsteht, wenn das gesetzlich festgelegte<br />

Alter erreicht ist und die erfor<strong>der</strong>lichen Versicherungszeiten<br />

zurückgelegt wurden bzw. wenn nur<br />

die hierfür festgelegten Versicherungszeiten zurückgelegt<br />

wurden. Im Jahr 2000 musste <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer 55 Jahre alt se<strong>in</strong> und 35 Versicherungsjahre<br />

nachweisen können o<strong>der</strong> m<strong>in</strong>destens<br />

37 Versicherungsjahre nachweisen können (<strong>in</strong><br />

diesem Fall ist das Alter unerheblich).<br />

Ab wann e<strong>in</strong> Anspruch auf Versicherungsaltersrente<br />

besteht, hängt davon ab, wann die vorgenannten<br />

Voraussetzungen vorliegen.<br />

Waren die Versicherungsvoraussetzungen bis zum<br />

31. März 2000 erfüllt, so konnten Personen, die<br />

am 30. Juni 2000 m<strong>in</strong>destens 57 Jahre alt waren,<br />

ab 1. Juli 2000 Rente beziehen. Waren die<br />

Versicherungsvoraussetzungen bis zum 30. Juni<br />

2000 erfüllt, so konnten Personen, die am 30.<br />

September 2000 m<strong>in</strong>destens 57 Jahre alt waren,<br />

ab 1. Oktober 2000 Rente beziehen. Wurden die<br />

Versicherungsvoraussetzungen bis zum 31.<br />

Oktober 2000 erfüllt, so bestand für Personen,<br />

die am 31. Dezember 2000 m<strong>in</strong>destens 57 Jahre<br />

alt waren, e<strong>in</strong> Rentenanspruch ab 1. Januar 2001,<br />

während Personen, die bis zum 31. Dezember<br />

2000 die Voraussetzungen erfüllten, ab 1. April<br />

2001 Rente beziehen konnten.<br />

Für e<strong>in</strong>ige beson<strong>der</strong>e Ar<strong>bei</strong>tnehmergruppen gilt<br />

h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Voraussetzungen für den Bezug<br />

<strong>der</strong> Rente als auch h<strong>in</strong>sichtlich des Zeitpunktes<br />

<strong>der</strong> Rentenzahlung die bisherige Regelung.<br />

� Altersrente<br />

Seit dem 1. Januar 2000 beziehen Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

und Selbständige, die m<strong>in</strong>destens 19 Versicherungs-<br />

und Beitragsjahre nachweisen können, ab<br />

Erreichen <strong>der</strong> Altersgrenze (Männer: 65 Jahre,<br />

Frauen: 60 Jahre) e<strong>in</strong>e Altersrente.<br />

ITALIEN<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer haben nur Anspruch auf Rente,<br />

wenn das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beendet ist.<br />

Die Rente wird ab dem ersten Tag des Monats<br />

gezahlt, <strong>der</strong> auf den Monat folgt, <strong>in</strong> dem das<br />

Rentenalter erreicht wurde, o<strong>der</strong> – falls an diesem<br />

Tag die Voraussetzungen h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Versicherungs- und Beitragszeiten noch<br />

nicht erfüllt s<strong>in</strong>d – ab dem ersten Tag des<br />

Monats, <strong>der</strong> auf den Monat folgt, <strong>in</strong> dem die<br />

Voraussetzungen vorliegen.<br />

Auf Antrag des Betroffenen kann die Rente ab dem<br />

ersten Tag des auf die Antragstellung folgenden<br />

Monats gezahlt werden, sofern an diesem Tag die<br />

gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen<br />

erfüllt s<strong>in</strong>d.<br />

7. H<strong>in</strong>terbliebenenrenten<br />

Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente haben die<br />

Familienangehörigen von verstorbenen Erwerbstätigen.<br />

Bezog <strong>der</strong> Verstorbene e<strong>in</strong>e unmittelbare<br />

Rente, so wird die H<strong>in</strong>terbliebenenrente als übertragbare<br />

Rente (pensione di reversibilità) bezeichnet.<br />

Als mittelbare Rente wird sie bezeichnet,<br />

wenn <strong>der</strong> Verstorbene an se<strong>in</strong>em Todestag ke<strong>in</strong>e<br />

unmittelbare Rente bezog, jedoch h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong><br />

Versicherungs- und Beitragszeiten die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Voraussetzungen für die Gewährung <strong>der</strong><br />

Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfe o<strong>der</strong> die vor dem 1. Januar<br />

1993 für die Gewährung <strong>der</strong> Altersrente vorgeschriebenen<br />

Voraussetzungen erfüllte.<br />

Die Rente wird auf Antrag ab dem ersten Tag des<br />

Monats gezahlt, <strong>der</strong> auf den Monat folgt, <strong>in</strong> dem<br />

<strong>der</strong> Rentner o<strong>der</strong> Versicherte verstorben ist.<br />

E<strong>in</strong>en Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente haben<br />

folgende Familienangehörige:<br />

— <strong>der</strong> Ehegatte und die m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

des Erwerbstätigen, die an se<strong>in</strong>em Todestag <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Ausbildung o<strong>der</strong> erwerbsunfähig s<strong>in</strong>d;<br />

— falls <strong>der</strong> Verstorbene we<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Ehegatten<br />

noch K<strong>in</strong><strong>der</strong> hatte o<strong>der</strong> falls diese ke<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente haben,<br />

se<strong>in</strong>e Eltern, sofern sie am Todestag 65 Jahre<br />

alt s<strong>in</strong>d, ke<strong>in</strong>e Rente beziehen und <strong>der</strong><br />

Verstorbene ihnen Unterhalt leistete;<br />

— falls <strong>der</strong> Verstorbene ke<strong>in</strong>en Ehegatten, ke<strong>in</strong>e<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> o<strong>der</strong> Eltern hatte o<strong>der</strong> diesen ke<strong>in</strong><br />

Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente zusteht,<br />

se<strong>in</strong>e unverheirateten Brü<strong>der</strong> und Schwestern,<br />

sofern sie am Todestag des Verstorbenen<br />

erwerbsunfähig s<strong>in</strong>d, ke<strong>in</strong>e unmittelbare o<strong>der</strong><br />

mittelbare Rente beziehen und <strong>der</strong> Verstorbene<br />

ihnen Unterhalt leistete.<br />

Den H<strong>in</strong>terbliebenen steht folgen<strong>der</strong> Anteil an <strong>der</strong><br />

unmittelbaren Rente zu: 60 % dem Ehegatten und<br />

dem e<strong>in</strong>zigen K<strong>in</strong>d; 20 % jedem K<strong>in</strong>d, wenn auch<br />

<strong>der</strong> Ehegatte Anspruch hat; 40 % jedem K<strong>in</strong>d,<br />

wenn nur die K<strong>in</strong><strong>der</strong> Anspruch haben; 15 %<br />

109


jedem Elternteil, jedem Bru<strong>der</strong> und je<strong>der</strong><br />

Schwester.<br />

Die Summe <strong>der</strong> Anteile darf 100 % <strong>der</strong> unmittelbaren<br />

Rente nicht überschreiten. Bei H<strong>in</strong>terbliebenenrenten,<br />

die nur von e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d bezogen<br />

werden, wurde <strong>der</strong> Anteil mit Wirkung vom 1.<br />

September 1995 von 60 % auf 70 % angehoben.<br />

Seit 1. September 1995 werden auch die Renten<br />

von H<strong>in</strong>terbliebenen, <strong>der</strong>en E<strong>in</strong>kommen<br />

bestimmte Grenzen überschreitet, um e<strong>in</strong>en<br />

zwischen 25 % und 50 % liegenden Prozentsatz<br />

gekürzt. Seitdem können übertragbare Renten, die<br />

von <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en gesetzlichen Versicherung<br />

<strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Berufsunfalls o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Berufskrankheit<br />

gewährt werden, nicht mehr bis zur Höhe <strong>der</strong><br />

aufgrund desselben Schadensereignisses<br />

gezahlten lebenslangen Rente mit dieser<br />

kumuliert werden.<br />

Ausgenommen s<strong>in</strong>d höhere Leistungen, auf die<br />

bereits vor dem 1. September 1995 Anspruch<br />

bestand. Diese werden mit künftigen Leistungserhöhungen<br />

verrechnet.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Rente<br />

Im Zuge <strong>der</strong> Reform von 1995 wurde e<strong>in</strong> neues<br />

System zur Berechnung <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragsabhängigen<br />

Rente e<strong>in</strong>geführt.<br />

� Beitragsabhängiges System<br />

Dieses System gilt für alle Erwerbstätigen, die sich<br />

seit dem 1. Januar 1996 erstmals versichert haben.<br />

Im Rahmen dieses Beitragsberechnungssystems<br />

— werden die für jeden Erwerbstätigen e<strong>in</strong>gezahlten<br />

Beiträge zusammengerechnet. Der<br />

Beitragssatz beläuft sich <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmern<br />

auf 33 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage, <strong>bei</strong><br />

Selbständigen auf 20 %;<br />

— wird die angesparte Beitragssumme jährlich<br />

angepasst, wo<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Z<strong>in</strong>ssatz zugrunde<br />

gelegt wird, <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> durchschnittlichen<br />

Entwicklung des nom<strong>in</strong>alen Brutto<strong>in</strong>landsprodukts<br />

<strong>in</strong> den letzten fünf Jahren<br />

ergibt (diese wird vom Statistischen Amt<br />

ISTAT jeweils für das laufende Jahr unter<br />

Zugrundelegung <strong>der</strong> vorangegangenen fünf<br />

Jahre errechnet);<br />

— wird <strong>der</strong> sich daraus ergebende Betrag (Beitragskapitalsumme<br />

zuzüglich Anpassung) mit<br />

dem Umwandlungskoeffizienten multipliziert,<br />

<strong>der</strong> vom Alter des Erwerbstätigen zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Rentenzahlung abhängt. Der<br />

Umwandlungskoeffizient, <strong>der</strong> für jede Altersstufe<br />

zwischen 57 und 65 Jahren festgesetzt<br />

wird, variiert zwischen 4,720 % und<br />

6,136 %, da er mit <strong>der</strong> voraussichtlichen<br />

Dauer des Bezugs <strong>der</strong> Rente korreliert.<br />

Für diejenigen, die ihren Rentenanspruch ausschließlich<br />

nach dem Beitragssystem erwerben, ist<br />

e<strong>in</strong>e Obergrenze <strong>der</strong> Renten<strong>bei</strong>tragsbemessungsgrundlage<br />

<strong>in</strong> Höhe von 68 172,31 EUR<br />

(132 000 000 ITL) pro Jahr vorgesehen. Die auf<br />

dem Beitragssystem beruhenden Renten können<br />

nicht auf e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destrente aufgestockt werden.<br />

� Gemischtes System<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Rente von Erwerbstätigen,<br />

die am 31. Dezember 1995 noch ke<strong>in</strong>e 18<br />

Beitragsjahre zurückgelegt hatten, kommt e<strong>in</strong><br />

gemischtes System zur Anwendung: Der Anteil,<br />

<strong>der</strong> den bis zum 31. Dezember 1995 zurückgelegten<br />

Beitragsjahren entspricht, wird nach dem<br />

entgeltabhängigen System berechnet, <strong>der</strong> Anteil,<br />

<strong>der</strong> den ab 1. Januar zurückgelegten Beitragsjahren<br />

entspricht, h<strong>in</strong>gegen nach dem Beitragssystem.<br />

� Entgeltabhängiges System<br />

Die Rente von Erwerbstätigen, die bereits m<strong>in</strong>destens<br />

18 Beitragsjahre zurückgelegt haben, wird<br />

nach wie vor nach dem entgeltabhängigen System<br />

berechnet, das allerd<strong>in</strong>gs durch das Gesetz Nr.<br />

335 auch e<strong>in</strong>ige Än<strong>der</strong>ungen erfahren hat, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

h<strong>in</strong>sichtlich des Bezugszeitraumes für die<br />

Entgelte.<br />

Zum Erwerb des vollen Rentenanspruchs müssen<br />

40 Beitragsjahre zurückgelegt werden. Für jedes<br />

Beitragsjahr steht dem Erwerbstätigen e<strong>in</strong> Anteil <strong>in</strong><br />

Höhe von 2 % des rentenfähigen Durchschnittsentgeltes<br />

zu.<br />

Übersteigt das Ar<strong>bei</strong>tsentgelt e<strong>in</strong>e bestimmte<br />

Obergrenze, so kommen ger<strong>in</strong>gere Beitragssätze<br />

zur Anwendung.<br />

� Wahlmöglichkeit<br />

Versicherte, die m<strong>in</strong>destens 15 Beitragsjahre nachweisen<br />

können, haben e<strong>in</strong> Wahlrecht; von diesen<br />

15 Jahren müssen allerd<strong>in</strong>gs fünf nach dem neuen<br />

System zurückgelegt worden se<strong>in</strong>. Deshalb<br />

besteht dieses Wahlrecht nur im Jahr 2001.<br />

� Ergänzungsleistung zur M<strong>in</strong>destrente<br />

Bei <strong>der</strong> M<strong>in</strong>destrente handelt es sich um e<strong>in</strong>e<br />

Ergänzungsleistung des Staates, die über das INPS<br />

denjenigen Rentnern gezahlt wird, die <strong>in</strong>folge<br />

ger<strong>in</strong>ger Beitragszahlungen nur Anspruch auf e<strong>in</strong>e<br />

ger<strong>in</strong>ge Rente haben, die unter dem Existenzm<strong>in</strong>imum<br />

liegen würde. In diesem Fall wird die<br />

Rente soweit aufgestockt („ergänzt“), bis sie den<br />

von Jahr zu Jahr gesetzlich festgesetzten Betrag<br />

erreicht.<br />

� E<strong>in</strong>kommensgrenzen<br />

Ab 1. Januar 2000 zahlbare Renten<br />

Anspruch auf die Ergänzungsleistung haben<br />

110 ITALIEN


— unverheiratete o<strong>der</strong> gesetzlich und tatsächlich<br />

getrennt lebende Personen, die e<strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

IRPEF (E<strong>in</strong>kommenssteuer) unterliegendes<br />

persönliches E<strong>in</strong>kommen von unter 9 680,16<br />

EUR (18 743 400 ITL) haben (dies ist <strong>der</strong><br />

doppelte Jahresbetrag <strong>der</strong> INPS-M<strong>in</strong>destrente,<br />

Stand Januar 2000);<br />

— verheiratete, nicht gesetzlich und tatsächlich<br />

getrennt lebende Personen,<br />

a) <strong>der</strong>en persönliches E<strong>in</strong>kommen 9 680,16<br />

EUR (18 743 400 ITL) nicht überschreitet;<br />

b) <strong>der</strong>en E<strong>in</strong>kommen nach Kumulierung mit<br />

dem E<strong>in</strong>kommen des Ehegatten<br />

19 360,32 EUR (37 486 800 ITL) nicht<br />

überschreitet (dies ist <strong>der</strong> vierfache Jahresbetrag<br />

<strong>der</strong> INPS-M<strong>in</strong>destrente).<br />

Bereits vor dem 1. Januar 2000 gezahlte<br />

Renten<br />

— Bei <strong>der</strong> Berechnung des Anspruchs auf die<br />

Ergänzungsleistung zu Renten, die schon vor<br />

1994 gezahlt wurden, wird nur das<br />

—<br />

E<strong>in</strong>kommen des Rentners berücksichtigt.<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung des Anspruchs auf die<br />

Ergänzungsleistung zu Renten, <strong>der</strong>en<br />

Zahlung im Jahr 1994 begonnen hat, wird<br />

das E<strong>in</strong>kommen des Rentners mit dem des<br />

Ehegatten kumuliert. Das kumulierte<br />

—<br />

E<strong>in</strong>kommen darf den fünffachen Jahresbetrag<br />

<strong>der</strong> M<strong>in</strong>destrente nicht überschreiten. Im Jahr<br />

2000 lag dieser Betrag <strong>bei</strong> 24 200,40 EUR<br />

(46 858 500 ITL).<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung des Anspruchs auf die<br />

Ergänzungsleistung zu Renten, die seit 1995<br />

gezahlt werden, wird das E<strong>in</strong>kommen des<br />

Rentners mit dem des Ehegatten kumuliert.<br />

Das kumulierte E<strong>in</strong>kommen darf den vierfachen<br />

Jahresbetrag <strong>der</strong> INPS-M<strong>in</strong>destrente<br />

nicht überschreiten. Im Jahr 2000 lag dieser<br />

Betrag <strong>bei</strong> 19 360,32 EUR (37 486 800 ITL).<br />

Die Ergänzungsleistung zur M<strong>in</strong>destrente kann<br />

Verheirateten nicht gewährt werden, wenn das<br />

persönliche E<strong>in</strong>kommen die gesetzlich festgelegten<br />

Grenzen übersteigt, also selbst dann nicht,<br />

wenn das kumulierte E<strong>in</strong>kommen darunter liegt.<br />

Entsprechend besteht e<strong>in</strong> Anspruch auch dann<br />

nicht, wenn das persönliche E<strong>in</strong>kommen unter <strong>der</strong><br />

festgesetzten Grenze liegt, das kumulierte<br />

E<strong>in</strong>kommen <strong>bei</strong><strong>der</strong> Ehegatten jedoch darüber.<br />

� Sozialrente und Sozial<strong>bei</strong>hilfe<br />

Bis zum 1. Januar 1996 konnte <strong>in</strong> Italien wohnhaften<br />

italienischen Staatsangehörigen und EG-<br />

Bürgern, die über 65 Jahre alt waren, ke<strong>in</strong>en<br />

Versicherungsschutz genossen und <strong>der</strong>en<br />

E<strong>in</strong>kommen (e<strong>in</strong>schließlich des E<strong>in</strong>kommens des<br />

Ehegatten) unter den gesetzlich festgesetzten<br />

Grenzen lag, e<strong>in</strong>e Sozialrente gewährt werden.<br />

ITALIEN<br />

Seit dem 1. Januar 1996 erhalten Personen, die<br />

über 65 Jahre alt s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> Italien wohnen und<br />

<strong>der</strong>en E<strong>in</strong>kommen (e<strong>in</strong>schließlich des E<strong>in</strong>kommens<br />

des Ehegatten) unter den gesetzlich festgesetzten<br />

Grenzen liegt, e<strong>in</strong>e Sozial<strong>bei</strong>hilfe.<br />

8. Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

Ar<strong>bei</strong>tslose, die ihren Ar<strong>bei</strong>tsplatz unfreiwillig<br />

verloren haben, zwei Jahre lang versichert waren<br />

und <strong>in</strong> den letzten zwei Jahren e<strong>in</strong> Jahr lang<br />

Beiträge gezahlt haben, erhalten für jeden Tag <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit unter E<strong>in</strong>schluss <strong>der</strong> Sonn- und<br />

Feiertage an 30 Tagen im Monat (im Februar s<strong>in</strong>d<br />

es 28 o<strong>der</strong> 29 Tage) e<strong>in</strong>en Tagessatz <strong>in</strong> Höhe von<br />

30 % des Durchschnittsentgeltes <strong>der</strong> letzten drei<br />

Monate, <strong>in</strong> denen sie gear<strong>bei</strong>tet haben. Insgesamt<br />

kann die Leistung höchstens 180 Tage lang gezahlt<br />

werden.<br />

Ar<strong>bei</strong>tslose, die zwei Versicherungsjahre und<br />

m<strong>in</strong>destens 78 <strong>bei</strong>tragspflichtige Ar<strong>bei</strong>tstage nachweisen<br />

können, haben im darauf folgenden Jahr<br />

maximal für die Dauer <strong>der</strong> gear<strong>bei</strong>teten Tage<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e Leistung <strong>in</strong> Höhe von 30 % des<br />

im Vorjahr bezogenen durchschnittlichen Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes.<br />

An<strong>der</strong>e Son<strong>der</strong>leistungen s<strong>in</strong>d die allgeme<strong>in</strong>e<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung (trattamento ord<strong>in</strong>ario<br />

di disoccupazione), die aus dem Ausland zurückgekehrte<br />

italienische Ar<strong>bei</strong>tnehmer erhalten, und<br />

die beson<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützungen (trattamenti<br />

speciali di disoccupazione) für entlassene<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer des Baugewerbes sowie für italienische<br />

Grenzgänger, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schweiz gear<strong>bei</strong>tet<br />

haben.<br />

Für <strong>in</strong> <strong>der</strong> Landwirtschaft beschäftigte Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

gelten Son<strong>der</strong>regelungen.<br />

Ar<strong>bei</strong>tslose, die Anspruch auf Leistungen <strong>bei</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit haben, erhalten unter denselben<br />

Bed<strong>in</strong>gungen wie beschäftigte Ar<strong>bei</strong>tnehmer e<strong>in</strong>e<br />

Haushalts<strong>bei</strong>hilfe. Das INPS zahlt alle Leistungen<br />

<strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit direkt aus.<br />

� Mobilitäts<strong>bei</strong>hilfe<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e Mobilitäts<strong>bei</strong>hilfe haben –<br />

sofern bestimmte Voraussetzungen h<strong>in</strong>sichtlich<br />

<strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Versicherungsjahre erfüllt s<strong>in</strong>d –<br />

die Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die Leistungen aus <strong>der</strong> außerordentlichen<br />

Lohnausgleichskasse (Cassa Integrazione<br />

Guadagni Straord<strong>in</strong>aria) beziehen, weil sie<br />

im Betrieb nicht beschäftigt werden können o<strong>der</strong><br />

wegen Personalabbaus o<strong>der</strong> Schließung des<br />

Betriebes entlassen wurden.<br />

Die Mobilitäts<strong>bei</strong>hilfe wird m<strong>in</strong>destens 12 Monate<br />

lang gezahlt; <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmern, die älter als 40<br />

Jahre s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d es m<strong>in</strong>destens 24 Monate und <strong>bei</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmern, die älter als 50 Jahre s<strong>in</strong>d,<br />

m<strong>in</strong>destens 36 Monate. In Süditalien wird sie<br />

111


noch weitere 12 Monate lang und <strong>in</strong> bestimmten<br />

Fällen so lange gezahlt, bis <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e Rente hat.<br />

Diese Form <strong>der</strong> „langfristigen Mobilität“ wurde auf<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer ausgedehnt, die <strong>in</strong> bestimmten, von<br />

e<strong>in</strong>er schweren Krise betroffenen Wirtschaftszweigen<br />

beschäftigt s<strong>in</strong>d.<br />

Die Beihilfe beläuft sich im ersten Jahr auf 100 %<br />

<strong>der</strong> außerordentlichen Ergänzungsleistung (trattamento<br />

di <strong>in</strong>tegrazione straord<strong>in</strong>aria), später 80 %.<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die sich alle<strong>in</strong> o<strong>der</strong> mit <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

selbständig machen wollen, können die gesamte<br />

Leistung im Voraus als E<strong>in</strong>malzahlung erhalten.<br />

Die Zeiten, <strong>in</strong> denen die Mobilitäts<strong>bei</strong>hilfe gezahlt<br />

wird, werden als Beitragszeiten für die Rente<br />

berücksichtigt und wirken sich somit sowohl auf<br />

die Begründung des Rentenanspruchs als auch auf<br />

se<strong>in</strong>e Höhe aus. E<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tsloser, <strong>der</strong> die Mobilitäts<strong>bei</strong>hilfe<br />

bezieht, kann auch e<strong>in</strong>e Teilzeitbeschäftigung<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e befristete Beschäftigung<br />

annehmen, ohne se<strong>in</strong>en Anspruch auf die<br />

Beihilfe zu verlieren. Sie wird allerd<strong>in</strong>gs für die<br />

Dauer <strong>der</strong> Beschäftigung ausgesetzt.<br />

� Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

Seit e<strong>in</strong>igen Jahren gibt es das Ar<strong>bei</strong>tslosengeld für<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die <strong>in</strong> die Mobilitätslisten o<strong>der</strong> seit<br />

m<strong>in</strong>destens zwei Jahren <strong>in</strong> die Ar<strong>bei</strong>tslosenlisten<br />

e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d. Diese werden zur Durchführung<br />

von geme<strong>in</strong>nützigen Projekten öffentlicher E<strong>in</strong>richtungen<br />

e<strong>in</strong>gesetzt.<br />

Unvere<strong>in</strong>barkeit<br />

Der Anspruch auf allgeme<strong>in</strong>e und beson<strong>der</strong>e<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung (e<strong>in</strong>schließlich Mobilitäts<strong>bei</strong>hilfe<br />

und Ar<strong>bei</strong>tslosengeld) kann nicht<br />

neben e<strong>in</strong>em unmittelbaren Rentenanspruch<br />

bestehen. Die entsprechenden Beträge dürfen<br />

e<strong>in</strong>en bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten.<br />

� Ergänzungsleistungen<br />

Die allgeme<strong>in</strong>en Ergänzungsleistungen <strong>der</strong> Lohnausgleichskasse<br />

– die von den örtlichen Prov<strong>in</strong>zausschüssen<br />

genehmigt werden müssen –<br />

können Ar<strong>bei</strong>ter, Angestellte und leitende Angestellte<br />

gewerblicher Unternehmen im Allgeme<strong>in</strong>en<br />

und von Industrie- und Handwerksbetrieben<br />

des Bau- und Ste<strong>in</strong>bruchsektors erhalten, wenn<br />

die Produktion zeitweilig aus Gründen, die we<strong>der</strong><br />

dem Unternehmer noch den Ar<strong>bei</strong>tnehmern anzulasten<br />

s<strong>in</strong>d, also <strong>in</strong>folge kurzfristiger Marktsituationen,<br />

verr<strong>in</strong>gert o<strong>der</strong> vorübergehend e<strong>in</strong>gestellt<br />

werden muss.<br />

� Außerordentliche Ergänzungsleistungen<br />

Außerordentliche Ergänzungsleistungen werden<br />

vom Ar<strong>bei</strong>tsm<strong>in</strong>isterium per Dekret genehmigt<br />

und sollen den Lohn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter und Angestellten<br />

von Industriebetrieben (auch des Baugewerbes<br />

und von Ste<strong>in</strong>brüchen) sichern, die <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er<br />

Umstrukturierung, Umorganisation o<strong>der</strong> Umstellung<br />

des Betriebes, e<strong>in</strong>er Betriebskrise, e<strong>in</strong>es<br />

Konkurses, e<strong>in</strong>es Vergleichs o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Zwangsliquidation<br />

vorübergehend nicht ar<strong>bei</strong>ten können.<br />

Voraussetzung ist, dass <strong>der</strong> Betrieb, <strong>der</strong> die<br />

Leistungen beantragt, im Halbjahr vor <strong>der</strong> Beantragung<br />

im Durchschnitt 15 Ar<strong>bei</strong>tnehmer beschäftigt<br />

hat.<br />

Die Regelung kann vorübergehend auch auf<br />

Unternehmen bestimmter Branchen ausgedehnt<br />

werden.<br />

Sie gilt auch für Handelsunternehmen mit über<br />

200 Beschäftigten und für Handwerksbetriebe mit<br />

m<strong>in</strong>destens 15 Beschäftigten, sofern das Unternehmen,<br />

das sie hauptsächlich beliefern, mit<br />

Erfolg die Gewährung von außerordentlichen<br />

Ergänzungsleistungen beantragt hat.<br />

Außerordentliche Ergänzungsleistungen können<br />

im Fall e<strong>in</strong>es Konkursvollstreckungsverfahrens 18<br />

Monate lang, im Fall von Betriebskrisen 12<br />

Monate lang und <strong>bei</strong> Umstrukturierungen 24<br />

Monate lang gezahlt werden. Verschiedene gesetzliche<br />

Bestimmungen sehen Verlängerungsmöglichkeiten<br />

vor.<br />

Für e<strong>in</strong>e bestimmte Produktionse<strong>in</strong>heit können<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Fünfjahreszeitraumes nur für e<strong>in</strong>e<br />

gesamte Höchstdauer von 36 Monaten diese<br />

Maßnahmen gewährt werden, wo<strong>bei</strong> die Tage<br />

<strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en und <strong>der</strong> außerordentlichen<br />

Ergänzungsleistung zusammengezählt<br />

werden. Es gibt jedoch zahlreiche Fälle, <strong>in</strong> denen<br />

Unternehmen von dieser Höchstdauer ausgenommen<br />

werden können.<br />

Die Betriebe s<strong>in</strong>d überdies verpflichtet, Pläne zur<br />

Abmil<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n Folgen <strong>der</strong> Sanierung<br />

aufzustellen und <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer,<br />

die <strong>in</strong> die Maßnahmen e<strong>in</strong>bezogen<br />

werden und Leistungen aus <strong>der</strong> Lohnausgleichskasse<br />

beziehen, nach dem Rotationspr<strong>in</strong>zip vorzugehen.<br />

Die ordentliche und die außerordentliche Ergänzungsleistung<br />

belaufen sich auf 80 % des Gesamtentgeltes,<br />

das den Ar<strong>bei</strong>tnehmern zugestanden<br />

hätte, wenn sie die vollen Ar<strong>bei</strong>tsstunden<br />

gear<strong>bei</strong>tet hätten.<br />

Der Betrag <strong>der</strong> ordentlichen und <strong>der</strong> außerordentlichen<br />

Ergänzungsleistung darf e<strong>in</strong>e monatliche<br />

Höchstgrenze, die jährlich angepasst wird, nicht<br />

überschreiten.<br />

Unvere<strong>in</strong>barkeit<br />

E<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer, <strong>der</strong> – ohne dies vorher <strong>der</strong><br />

zuständigen INPS-Geschäftsstelle mitzuteilen –<br />

e<strong>in</strong>e entgeltliche Tätigkeit ausübt, während er<br />

112 ITALIEN


Ergänzungsleistungen bezieht, verliert se<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf die Leistungen. Für Ar<strong>bei</strong>tgeber,<br />

die Empfänger solcher Leistungen beschäftigen,<br />

s<strong>in</strong>d Sanktionen vorgesehen.<br />

Son<strong>der</strong>regelungen gibt es für das Baugewerbe und<br />

die Landwirtschaft.<br />

Die Zeiten, <strong>in</strong> denen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer nicht<br />

ar<strong>bei</strong>tet und stattdessen Ergänzungsleistungen<br />

bezieht, s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Gewährung <strong>der</strong> Rente als<br />

anspruchsbegründend zu berücksichtigen.<br />

� Rückkehr<strong>bei</strong>hilfe<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer aus Nicht-EG-Län<strong>der</strong>n, die nicht<br />

über die für die Rückkehr <strong>in</strong> ihr Heimatland<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Mittel verfügen, können vom INPS<br />

die hierfür benötigte Summe erhalten. Darüber<br />

h<strong>in</strong>aus können sie nach Aufgabe ihrer Beschäftigung<br />

<strong>in</strong> Italien und nach Verlassen des italienischen<br />

Hoheitsgebiets – sofern es ke<strong>in</strong> <strong>in</strong>ternationales<br />

Übere<strong>in</strong>kommen gibt, das diese Materie<br />

regelt – die Auszahlung <strong>der</strong> <strong>in</strong> die gesetzliche<br />

Sozialversicherung e<strong>in</strong>gezahlten Beiträge beantragen,<br />

die dann mit 5 % jährlich zu verz<strong>in</strong>sen s<strong>in</strong>d.<br />

9. Familienleistungen<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer und Rentner sowie Bezieher von<br />

Lohnersatzleistungen haben Anspruch auf e<strong>in</strong>e<br />

Haushalts<strong>bei</strong>hilfe.<br />

Die Höhe dieser Beihilfe hängt von <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong><br />

Familienmitglie<strong>der</strong> und vom Familiene<strong>in</strong>kommen<br />

ab, das zu m<strong>in</strong>destens 70 % aus abhängiger<br />

Beschäftigung stammen muss.<br />

Zum Haushalt zählen <strong>der</strong> Antragsteller, se<strong>in</strong> nicht<br />

gesetzlich und tatsächlich getrennt leben<strong>der</strong><br />

Ehegatte, se<strong>in</strong>e K<strong>in</strong><strong>der</strong> und die ihnen Gleichgestellten<br />

im Alter von unter 18 Jahren sowie<br />

beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>in</strong> jedem Alter.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Beihilfe kann zwischen e<strong>in</strong>em<br />

<strong>bei</strong>trags- und steuerfreien Grundbetrag von 10,33<br />

EUR (20 000 ITL) bis zu e<strong>in</strong>em Höchstbetrag von<br />

227,24 EUR (440 000 ITL) variieren.<br />

Am 1. Juli 1994 wurde <strong>der</strong> Monatsbetrag für jedes<br />

zur Familie gehörende K<strong>in</strong>d außer dem ersten um<br />

10,33 EUR (20 000 ITL) erhöht.<br />

Am 1. Juli 1995 trat e<strong>in</strong>e weitere Erhöhung um<br />

43,38 EUR (84 000 ITL) für jedes K<strong>in</strong>d ab dem<br />

dritten K<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>zu.<br />

Am 1. Januar 1996 wurde die Beihilfe für<br />

Haushalte mit m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen K<strong>in</strong><strong>der</strong>n und für<br />

Familien mit e<strong>in</strong>em alle<strong>in</strong> erziehenden Elternteil<br />

erhöht. Außerdem haben nun auch Haushalte mit<br />

m<strong>in</strong>destens drei Mitglie<strong>der</strong>n, <strong>der</strong>en Familiene<strong>in</strong>kommen<br />

<strong>in</strong> zwei neuen, höheren E<strong>in</strong>kommensklassen<br />

liegt, Anspruch auf diese Leistung und die<br />

entsprechenden Erhöhungen. Auch die Erhöhung<br />

um 43,38 EUR (84 000 ITL) wurde mit Wirkung<br />

vom 1. Januar 1996 bestätigt.<br />

ITALIEN<br />

Am 1. Januar 1997 wurde die Beihilfe für<br />

Haushalte mit m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen K<strong>in</strong><strong>der</strong>n und mit<br />

beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong><strong>der</strong>n, Brü<strong>der</strong>n, Schwestern o<strong>der</strong><br />

Enkeln nochmals erhöht. Der Kreis <strong>der</strong> Anspruchsberechtigten<br />

wurde erweitert.<br />

Bei <strong>der</strong> Feststellung des Anspruchs, die jeweils bis<br />

zum 30. Juni des folgenden Jahres Gültigkeit hat,<br />

wird das E<strong>in</strong>kommen zugrunde gelegt, das im<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr vor dem 1. Juli jedes Jahres erzielt<br />

wurde.<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung des Familiene<strong>in</strong>kommens<br />

werden sämtliche E<strong>in</strong>künfte aller Haushaltsmitglie<strong>der</strong><br />

berücksichtigt, d. h. <strong>der</strong>en Bruttoe<strong>in</strong>kommen<br />

vor Abzug von abzugsfähigen Belastungen<br />

und Steuerabzügen, jedoch e<strong>in</strong>schließlich<br />

getrennt zu veranlagen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> steuerfreier<br />

E<strong>in</strong>künfte, sofern sie 1 032,91 EUR<br />

(2 000 000 ITL) überschreiten. Ausgenommen<br />

s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>ige E<strong>in</strong>kommensarten.<br />

Die E<strong>in</strong>kommensgrenzen werden jedes Jahr am 1.<br />

Juli <strong>der</strong> vom ISTAT berechneten Preisentwicklung<br />

angepasst, wo<strong>bei</strong> die Preise im Referenzjahr für<br />

das zu berücksichtigende E<strong>in</strong>kommen mit denen<br />

des Jahres davor verglichen werden.<br />

Für Kle<strong>in</strong>bauern, Halb- und Teilpächter sowie für<br />

e<strong>in</strong>ige Gruppen von Selbständigen gilt nach wie<br />

vor die ältere Regelung über Familien<strong>bei</strong>hilfen,<br />

während <strong>bei</strong> Rentnern, <strong>der</strong>en Renten von beson<strong>der</strong>en<br />

Trägern für Selbständige gezahlt werden,<br />

weiterh<strong>in</strong> die Regelung über den Rentenzuschlag<br />

anwendbar ist.<br />

� Verfahren<br />

Wer die vorgenannten Leistungen erhalten will,<br />

muss sich an die örtlich zuständige INPS-Geschäftsstelle<br />

wenden. Haben Sie bereits <strong>in</strong><br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong> gear<strong>bei</strong>tet, so sollten Sie<br />

dies im Antrag angeben: Der Betrag <strong>der</strong> Leistung<br />

wird dann nach den geme<strong>in</strong>schaftsrechtlichen<br />

Vorschriften berechnet.<br />

10. Weitere Auskünfte<br />

Nähere Auskünfte erhalten Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> INPS-<br />

Geschäftsstelle <strong>Ihre</strong>s Wohnortes o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> den<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Trägern <strong>der</strong> gesetzlichen Sozialversicherung<br />

(vgl. Abschnitt 2), <strong>der</strong>en Anschriften Sie dem<br />

Telefonbuch <strong>der</strong> Stadt Rom entnehmen können.<br />

Die Hauptgeschäftsstelle des Istituto Nazionale<br />

della Previdenza Sociale (INPS) bef<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong><br />

Via Ciro il Grande, 21, I-00144 Roma.<br />

Wenn sie Fragen zum Themenkreis <strong>in</strong>ternationale<br />

Beziehungen und Abkommen haben, können Sie<br />

sich an die INPS-Hauptgeschäftsstelle wenden,<br />

<strong>der</strong>en Anschrift folgen<strong>der</strong>maßen lautet: INPS, D.C.<br />

Prestazioni – Area Internazionale,Via della Frezza,<br />

17, I-00186 Roma.<br />

113


1. E<strong>in</strong>leitung<br />

Nach dem luxemburgischen System <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n<br />

<strong>Sicherheit</strong> werden folgende Leistungen gewährt:<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Krankheit und Mutterschaft<br />

(Abschnitt 2);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Pflegebedürftigkeit (Abschnitt<br />

3);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen und Berufskrankheiten<br />

(Abschnitt 4);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Invalidität, Alter und an<br />

H<strong>in</strong>terbliebene (Abschnitte 5, 6 und 7);<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung (Abschnitt 8);<br />

— Familienleistungen (Abschnitt 9).<br />

Angaben zu den Stellen, die für die Gewährung<br />

dieser Leistungen zuständig s<strong>in</strong>d, f<strong>in</strong>den Sie <strong>in</strong> den<br />

e<strong>in</strong>zelnen Abschnitten (siehe auch die Liste am<br />

Ende des Landesteils).<br />

� Anmeldung<br />

Sobald Sie <strong>in</strong> Luxemburg e<strong>in</strong>e Beschäftigung<br />

aufgenommen haben, muss Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber die<br />

nötigen Formalitäten für <strong>Ihre</strong> Anmeldung <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Sozialversicherung erledigen. Sie selbst brauchen<br />

hier<strong>bei</strong> also persönlich nichts zu unternehmen.<br />

Wenn Sie selbständig tätig s<strong>in</strong>d, müssen Sie sich<br />

selbst <strong>bei</strong>m Centre commun de la sécurité sociale<br />

(Geme<strong>in</strong>sames Zentrum für <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong>)<br />

anmelden.<br />

� Beiträge<br />

Sie müssen e<strong>in</strong>en Beitrag zur Kranken- und<br />

Mutterschaftsversicherung, zur Pflegeversicherung<br />

sowie zur Rentenversicherung (Alter, Invalidität<br />

und H<strong>in</strong>terbliebene) zahlen, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>en bestimmten<br />

Anteil <strong>Ihre</strong>s Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes ausmacht. Die Hälfte<br />

dieser Beiträge geht zu <strong>Ihre</strong>n Lasten, während die<br />

an<strong>der</strong>e Hälfte von <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber zu übernehmen<br />

ist.<br />

Zur Festlegung des Beitrages für die Pflegeversicherung<br />

werden ebenfalls <strong>Ihre</strong> E<strong>in</strong>künfte aus<br />

Vermögen berücksichtigt. Dieser Beitragsteil geht<br />

voll zu <strong>Ihre</strong>n Lasten.<br />

Die Abführung <strong>der</strong> Beiträge ist Aufgabe <strong>Ihre</strong>s<br />

Ar<strong>bei</strong>tgebers. Dieser behält hierfür die zu <strong>Ihre</strong>n<br />

Lasten gehenden Beiträge von <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

e<strong>in</strong>. Bei selbständiger Tätigkeit gehen<br />

sämtliche Beitragszahlungen zu <strong>Ihre</strong>n Lasten.<br />

Zur Unfallversicherung, für Familienleistungen<br />

und für Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung brauchen Sie<br />

ke<strong>in</strong>en Beitrag zu entrichten.<br />

LUXEMBURG<br />

LUXEMBURG<br />

� Rechtsmittel<br />

Sie können gegen jede Entscheidung e<strong>in</strong>es Versicherungsträgers<br />

<strong>in</strong>nerhalb von 40 Tagen nach<br />

<strong>der</strong> Zustellung <strong>bei</strong> dem zuständigen Verwaltungsorgan<br />

Beschwerde e<strong>in</strong>reichen. S<strong>in</strong>d Sie auch mit<br />

dem def<strong>in</strong>itiven Bescheid nicht e<strong>in</strong>verstanden,<br />

können Sie <strong>in</strong>nerhalb von 40 Tagen nach Zustellung<br />

dieser Entscheidung <strong>bei</strong>m Schiedsgericht<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherungen (Conseil arbitral des<br />

assurances sociales) E<strong>in</strong>spruch e<strong>in</strong>legen. Gegen<br />

e<strong>in</strong>e Entscheidung des Schiedsgerichts kann <strong>bei</strong>m<br />

Oberschiedsgericht <strong>der</strong> Sozialversicherungen<br />

(Conseil supérieur des assurances sociales)<br />

<strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> gleichen Frist nach Zustellung <strong>der</strong><br />

Entscheidung des Schiedsgerichts Berufung<br />

e<strong>in</strong>gelegt werden.<br />

Handelt es sich um e<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung,<br />

müssen Sie <strong>Ihre</strong>n E<strong>in</strong>spruch b<strong>in</strong>nen 40<br />

Tagen nach Zustellung des Bescheids durch E<strong>in</strong>schreiben<br />

<strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Son<strong>der</strong>kommission des M<strong>in</strong>isteriums<br />

für Ar<strong>bei</strong>t e<strong>in</strong>legen. Gegen die Entscheidungen<br />

dieser Kommission können Sie <strong>in</strong>nerhalb<br />

<strong>der</strong> gleichen Frist E<strong>in</strong>spruch <strong>bei</strong>m Schiedsgericht<br />

e<strong>in</strong>legen; im Falle e<strong>in</strong>er Berufung ist das Oberschiedsgericht<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherungen<br />

zuständig.<br />

2. Krankheit und Mutterschaft<br />

Sie s<strong>in</strong>d durch die Krankheits- und Mutterschaftsversicherung<br />

abgedeckt, wenn Sie e<strong>in</strong>e unselbständige<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e selbständige Tätigkeit ausüben<br />

o<strong>der</strong> wenn Sie<br />

— Lehrl<strong>in</strong>g s<strong>in</strong>d;<br />

— Krankengeld, Leistungen <strong>bei</strong> Mutterschaft<br />

o<strong>der</strong> Sachleistungen <strong>bei</strong> Unfall beziehen;<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung beziehen;<br />

— e<strong>in</strong>e Alters-, Invaliditäts- o<strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

beziehen;<br />

— e<strong>in</strong>e Rente wegen Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong> Berufskrankheit<br />

beziehen, sofern die Erwerbsunfähigkeit<br />

weniger als 50 % beträgt;<br />

— e<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>terbliebenenrente aus <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

beziehen;<br />

— Jugendlicher s<strong>in</strong>d, <strong>der</strong> an e<strong>in</strong>em freiwilligen<br />

Dienst teilnimmt;<br />

— Familienangehörige/r e<strong>in</strong>es Versicherten s<strong>in</strong>d,<br />

<strong>der</strong> <strong>in</strong> Luxemburg wohnt.<br />

Die Versicherung <strong>bei</strong> Krankheit und Mutterschaft<br />

umfasst:<br />

— Sachleistungen <strong>bei</strong> Krankheit;<br />

— Krankengeld;<br />

115


— Leistungen <strong>bei</strong> Mutterschaft;<br />

— Sterbegeld.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Für den Bezug von Leistungen im Krankheitsfall<br />

braucht ke<strong>in</strong>e Versicherungszeit zurückgelegt<br />

worden zu se<strong>in</strong>.<br />

Für den Bezug von Leistungen <strong>bei</strong> Mutterschaft<br />

werden jedoch m<strong>in</strong>destens sechs Monate Versicherung<br />

im Verlauf des Jahres vor <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>kunft<br />

vorausgesetzt. Versicherungszeiten, die Sie<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat zurückgelegt<br />

haben, werden angerechnet.<br />

A. SACHLEISTUNGEN<br />

Sie können folgende Sachleistungen erhalten:<br />

— ärztliche und zahnärztliche Behandlung;<br />

— Behandlungen durch ärztliches Hilfspersonal<br />

(Krankenpflegepersonal, Bewegungstherapeuten<br />

usw.);<br />

— Laboruntersuchungen;<br />

— Zahnprothesen,<br />

Sonstiges;<br />

Körperprothesen und<br />

— Arzneimittel;<br />

— Sehhilfen (Brillen, Kontaktl<strong>in</strong>sen usw.);<br />

— Verbände, zusätzliche und sonstige Hilfsmittel;<br />

— Krankenhausaufenthalt;<br />

— Heil- und Erholungskuren;<br />

— Rehabilitationsbehandlungen;<br />

— Erstattung von Fahrt- und Transportkosten.<br />

Diese Leistungen werden Ihnen ab Krankheitsbeg<strong>in</strong>n<br />

ohne zeitliche Begrenzung gewährt,<br />

solange Sie versichert s<strong>in</strong>d. Scheiden Sie aus <strong>der</strong><br />

Versicherung aus, werden die Leistungen noch bis<br />

zum Ende <strong>der</strong> drei darauf folgenden Monate (<strong>bei</strong><br />

laufen<strong>der</strong> Behandlung e<strong>in</strong>er Krankheit bis zum<br />

Ende des sechsten Monats) gewährt.<br />

Grundsätzlich werden die Leistungen anhand<br />

e<strong>in</strong>er zwischen Krankenkassen und Leistungserbr<strong>in</strong>gern<br />

(Ärzten, Pflegepersonal, Krankenhäusern<br />

usw.) festgelegten Gebührenordnung voll erstattet.<br />

Bei e<strong>in</strong>zelnen Leistungen müssen Sie sich jedoch<br />

an den Kosten beteiligen. So müssen Sie 2 % <strong>der</strong><br />

Kosten für den jeweils ersten Hausbesuch des<br />

praktischen Arztes im Laufe e<strong>in</strong>es Zeitraumes von<br />

28 Tagen selbst übernehmen sowie 5 % <strong>der</strong><br />

Gebühren für die weiteren Hausbesuche und<br />

ärztlichen Beratungen.<br />

Arzneimittel werden zu 78 % erstattet. Für Arzneimittel<br />

<strong>bei</strong> langwierigen Krankheiten und <strong>bei</strong><br />

Krankenhausbehandlung ist ke<strong>in</strong>e Selbstbeteiligung<br />

vorgesehen. In diesen Fällen beträgt die<br />

Erstattung 100 %. E<strong>in</strong>ige Arzneimittel von<br />

ger<strong>in</strong>gem therapeutischen Nutzen (médicaments<br />

de confort) werden zu 40 % erstattet. Im Falle des<br />

Krankenhausaufenthaltes ist je Tag e<strong>in</strong> Pauschalbetrag<br />

als Beteiligung an den Pflegekosten zu<br />

zahlen. Diese Kostenbeteiligung fällt nicht an,<br />

wenn es sich um e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d unter 18 Jahren handelt.<br />

Leistungsbezogene Kosten, die über den erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Umfang h<strong>in</strong>ausgehen, werden nicht<br />

erstattet. Ohne Genehmigung <strong>der</strong> Kasse können<br />

<strong>bei</strong>spielsweise nur zwei Beratungen o<strong>der</strong> Hausbesuche<br />

je Zeitraum von sieben Tagen erstattet<br />

werden. Bei Krankenhausbehandlung <strong>in</strong> <strong>der</strong> ersten<br />

Klasse und <strong>bei</strong> Beratung nach Vere<strong>in</strong>barung<br />

müssen Sie die dadurch entstehenden Mehrkosten<br />

selbst tragen.<br />

� Formalitäten<br />

Sie s<strong>in</strong>d frei <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wahl des Leistungserbr<strong>in</strong>gers<br />

(Arzt, Krankenhaus usw.), wenn Sie ärztliche<br />

Versorgung benötigen.<br />

Bei ärztlichen Beratungen und Untersuchungen<br />

müssen Sie <strong>Ihre</strong>n Versicherungsausweis vorzeigen,<br />

<strong>der</strong> Ihnen <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>r Anmeldung ausgehändigt<br />

wurde.<br />

Für e<strong>in</strong>zelne Leistungen müssen Sie vorher die<br />

Genehmigung <strong>der</strong> Krankenkasse e<strong>in</strong>holen, die<br />

häufig nach Zustimmung des Vertrauensärztlichen<br />

Dienstes <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> (Contrôle médical<br />

de la sécurité sociale) erteilt wird; weitere<br />

Auskünfte erhalten Sie <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>r Krankenkasse.<br />

� Zahlung <strong>der</strong> Leistungen<br />

Grundsätzlich müssen Sie die Rechnungen für<br />

empfangene Sachleistungen begleichen und sich<br />

den Betrag, abzüglich e<strong>in</strong>er etwaigen Selbstbeteiligung,<br />

von <strong>der</strong> Kasse erstatten lassen.<br />

Kosten für Krankenhausaufenthalt, chirurgische<br />

E<strong>in</strong>griffe, Arzneimittel sowie für Laboruntersuchungen<br />

werden jedoch den Leistungserbr<strong>in</strong>gern<br />

von den Krankenkassen unmittelbar gezahlt. Sie<br />

haben also nur den Betrag zu übernehmen, <strong>der</strong><br />

den von <strong>der</strong> Krankenkasse übernommenen Teil<br />

übersteigt.<br />

B. KRANKENGELD<br />

Krankengeld wird vom ersten Tage <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

an für höchstens 52 Wochen gewährt. Es<br />

entspricht <strong>der</strong> Höhe des Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes, das Sie<br />

verdient haben würden, wenn Sie weiterh<strong>in</strong><br />

gear<strong>bei</strong>tet hätten. Diese Leistungen werden so<br />

lange nicht gewährt, wie Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber Ihnen das<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgelt weiterzahlt.<br />

� Zahlung <strong>der</strong> Leistungen<br />

Das Krankengeld wird monatlich, beg<strong>in</strong>nend mit<br />

dem Monat, <strong>in</strong> dem die Krankheit auftritt, sowie <strong>in</strong><br />

den darauf folgenden drei Monaten grundsätzlich<br />

über <strong>Ihre</strong>n Ar<strong>bei</strong>tgeber ausgezahlt. Anschließend<br />

116 LUXEMBURG


wird das Krankengeld direkt durch die Krankenkasse<br />

gezahlt.<br />

Wenn Sie selbständig tätig s<strong>in</strong>d, wird Ihnen das<br />

Krankengeld erst ab dem ersten Tag des vierten<br />

Monats nach Vorlage <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitserklärung<br />

ausgezahlt.<br />

� Formalitäten<br />

Für den Bezug von Krankengeld müssen Sie<br />

b<strong>in</strong>nen drei Tagen nach Beg<strong>in</strong>n <strong>Ihre</strong>r Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

e<strong>in</strong>e ärztliche Besche<strong>in</strong>igung <strong>Ihre</strong>s behandelnden<br />

Arztes e<strong>in</strong>reichen. Erstreckt sich die<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit nur über e<strong>in</strong>en Tag, ist e<strong>in</strong>e<br />

ärztliche Besche<strong>in</strong>igung nicht erfor<strong>der</strong>lich, sofern<br />

Sie ihre Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit am selben Tag<br />

anzeigen.<br />

E<strong>in</strong> Blatt <strong>der</strong> ärztlichen Besche<strong>in</strong>igung ist an die<br />

Krankenkasse, das an<strong>der</strong>e an <strong>Ihre</strong>n Ar<strong>bei</strong>tgeber zu<br />

senden. Reichen Sie die Besche<strong>in</strong>igung später e<strong>in</strong>,<br />

so beg<strong>in</strong>nt Ihr Anspruch auf Krankengeld erst an<br />

dem Tag, an dem die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit gemeldet<br />

wurde.<br />

Sie haben sich <strong>der</strong> ärztlichen Kontrolluntersuchung<br />

zu unterziehen, zu <strong>der</strong> Sie vom Vertrauensarzt<br />

<strong>der</strong> Kasse bestellt werden. F<strong>in</strong>den Sie sich<br />

nicht zur Untersuchung e<strong>in</strong>, wird Ihnen das<br />

Krankengeld nicht weitergezahlt.<br />

C. LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT<br />

Um die durch die Geburt des K<strong>in</strong>des entstehenden<br />

Kosten zu decken, wird für die Entb<strong>in</strong>dung e<strong>in</strong><br />

Pauschalbetrag gewährt. Dieser deckt die Kosten<br />

für Verrichtungen des Arztes und <strong>der</strong> Hebamme,<br />

für den <strong>Aufenthalt</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Kl<strong>in</strong>ik, für Arzneimittel<br />

sowie für Säugl<strong>in</strong>gsnahrung.<br />

Für 16 Wochen – acht Wochen vor und acht<br />

Wochen nach <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung – wird selbständig<br />

wie nichtselbständig beschäftigten Frauen Mutterschaftsgeld<br />

gezahlt. Dieser Betrag wird auch dann<br />

gewährt, wenn die Schwangere o<strong>der</strong> die<br />

Wöchner<strong>in</strong> von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t freigestellt wird, weil<br />

ihre Tätigkeit mit e<strong>in</strong>em Gesundheitsrisiko<br />

verbunden ist. Der Pauschalbetrag entspricht <strong>der</strong><br />

Höhe des Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes, das die Betreffende<br />

verdient haben würde, wenn sie weiterh<strong>in</strong> gear<strong>bei</strong>tet<br />

hätte. Dieser Betrag wird so lange nicht<br />

überwiesen, wie <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber das Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

weiterzahlt.<br />

� Formalitäten<br />

Der Pauschalbetrag wird nach Vorlage <strong>der</strong> Geburtsbesche<strong>in</strong>igung<br />

des Neugeborenen ausgezahlt.<br />

Um während <strong>der</strong> acht Wochen vor <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung<br />

Mutterschaftsgeld zu beziehen, müssen Sie <strong>bei</strong><br />

<strong>Ihre</strong>r Krankenkasse e<strong>in</strong>e ärztliche Besche<strong>in</strong>igung<br />

LUXEMBURG<br />

mit Angabe des voraussichtlichen Datums <strong>der</strong><br />

Nie<strong>der</strong>kunft e<strong>in</strong>reichen.<br />

D. STERBEGELD<br />

Beim Tod e<strong>in</strong>es Versicherten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es se<strong>in</strong>er<br />

Familienangehörigen zahlt die zuständige Krankenkasse<br />

demjenigen, <strong>der</strong> die Bestattungskosten<br />

ausgelegt hat, gegen Vorlage <strong>der</strong> Rechnungen und<br />

<strong>der</strong> Sterbeurkunde des Verstorbenen e<strong>in</strong>en Pauschalbetrag<br />

als Sterbegeld. Für K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter sechs<br />

Jahren wird nur die Hälfte und für tot geborene<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> e<strong>in</strong> Fünftel dieses Betrages bewilligt.<br />

� Leistungsgewährung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Mitgliedstaat<br />

S<strong>in</strong>d Sie <strong>in</strong> Luxemburg versichert, haben Sie und<br />

<strong>Ihre</strong> Familienangehörigen grundsätzlich <strong>in</strong><br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong> <strong>der</strong> EU, <strong>in</strong> denen Sie<br />

wohnen, Anspruch auf Sachleistungen im Rahmen<br />

des Gesundheitssystems. Geldleistungen können<br />

Ihnen auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

gewährt werden.<br />

� Zuständige Träger<br />

Die Kranken- und Mutterschaftsversicherung wird<br />

von folgenden Trägern verwaltet:<br />

— Union des caisses de maladie (Verband <strong>der</strong><br />

Krankenkassen);<br />

— Caisse de maladie des ouvriers (Ar<strong>bei</strong>ter-<br />

Krankenkasse), die Zweigstellen <strong>in</strong> den wichtigsten<br />

Orten des Landes hat;<br />

— Caisse de maladie des employés privés<br />

(Krankenkasse <strong>der</strong> Angestellten des Privatsektors);<br />

— Caisse de maladie des fonctionnaires et<br />

employés publics (Krankenkasse für Beamte<br />

und Angestellte des öffentlichen Dienstes);<br />

— Caisse de maladie des fonctionnaires et<br />

employés communaux (Krankenkasse <strong>der</strong><br />

kommunalen Beamten und Angestellten);<br />

— Caisse de maladie de l’ARBED (Krankenkasse<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter <strong>der</strong> ARBED);<br />

— Entraide médicale des chem<strong>in</strong>s de fer luxembourgeois<br />

(Mediz<strong>in</strong>ischer Beistand <strong>der</strong> CFL);<br />

— Caisse de maladie des professions <strong>in</strong>dépendantes<br />

(Krankenkasse <strong>der</strong> Selbständigen);<br />

— Caisse de maladie agricole (Landwirtschaftliche<br />

Krankenkasse).<br />

Die Familienangehörigen erhalten Leistungen von<br />

<strong>der</strong> Kasse, welcher <strong>der</strong> Versicherte angehört.<br />

Der Verband <strong>der</strong> Krankenkassen (Union des<br />

caisses de maladie) ist für die allgeme<strong>in</strong>en<br />

Angelegenheiten zuständig.<br />

Die Krankenkassen s<strong>in</strong>d zuständig für<br />

— die Erstattung <strong>der</strong> von den Versicherten ausgelegten<br />

Gesundheitskosten;<br />

117


— die Auszahlung e<strong>in</strong>es Pauschalbetrages für<br />

die Entb<strong>in</strong>dung;<br />

— die Überweisung des Krankengeldes, <strong>der</strong><br />

Geldleistungen <strong>bei</strong> Mutterschaft und des<br />

Sterbegeldes.<br />

3. Pflegeversicherung<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> luxemburgischen Krankenkassen<br />

angehören, s<strong>in</strong>d Sie automatisch pflegeversichert.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Sie gelten als pflegebedürftig, wenn Sie, bed<strong>in</strong>gt<br />

durch e<strong>in</strong>e Krankheit o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e körperliche,<br />

psychische o<strong>der</strong> geistige Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung, für die<br />

Aktivitäten des täglichen Lebens regelmäßig die<br />

Hilfe e<strong>in</strong>er dritten Person benötigen.<br />

Zu den Verrichtungen des täglichen Lebens<br />

zählen:<br />

— die körperliche Grundpflege: Waschen, Zähneputzen,<br />

Toilette;<br />

Hautpflege, Benutzung <strong>der</strong><br />

— die Ernährung: Zubereitung von Speisen <strong>bei</strong><br />

bestimmter Diät, Essen, Tr<strong>in</strong>ken;<br />

— die Beweglichkeit: aufstehen, sich h<strong>in</strong>legen,<br />

die Lage verän<strong>der</strong>n, sich an- und ausziehen,<br />

gehen, sich aufrecht halten, Treppen steigen,<br />

das Haus verlassen, zurückkehren.<br />

Die Hilfe <strong>bei</strong> den Verrichtungen des täglichen<br />

Lebens muss wöchentlich m<strong>in</strong>destens dreie<strong>in</strong>halb<br />

Stunden e<strong>in</strong>nehmen. Der Zustand <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit<br />

muss aller Voraussicht nach länger als<br />

sechs Monate dauern o<strong>der</strong> irreversibel se<strong>in</strong>.<br />

� Leistungen <strong>der</strong> Pflegeversicherung<br />

Sachleistungen<br />

Die Fachkraft e<strong>in</strong>es Pflegedienstes kommt zu<br />

Ihnen nach Hause, um Ihnen <strong>bei</strong> den Verrichtungen<br />

des täglichen Lebens und <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Versorgung<br />

des Haushaltes zu helfen, und um Ihnen Rat<br />

und Unterstützung zu bieten.<br />

Wenn sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Pflegeheim leben, haben Sie<br />

ebenfalls Anspruch auf Sachleistungen.<br />

Geldleistungen<br />

Wenn Sie noch im eigenen Haushalt leben und<br />

von e<strong>in</strong>er Person <strong>Ihre</strong>s persönlichen Umfeldes<br />

betreut werden, können die Sachleistungen (Hilfsleistungen<br />

durch e<strong>in</strong>e Pflegee<strong>in</strong>richtung) durch<br />

Barleistungen ersetzt werden. Sie müssen also das<br />

erhaltene Geld an die Person zahlen, die Sie<br />

versorgt. Diese Person kann e<strong>in</strong>e Rentenversicherung<br />

<strong>in</strong> Anspruch nehmen, sofern sie jünger als 65<br />

Jahre ist; <strong>der</strong> entsprechende Beitrag wird von <strong>der</strong><br />

Pflegeversicherung übernommen. Zu diesem<br />

Zweck müssen Sie die betreffende Person <strong>bei</strong>m<br />

Centre commun de la sécurité sociale (Geme<strong>in</strong>sames<br />

Zentrum für <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong>) anmelden.<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Pflegeheim leben, haben Sie<br />

ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Barleistungen.<br />

Sonstige Leistungen<br />

Pauschalbetrag für Pflegehilfsmittel, Geräte,<br />

Anpassung des <strong>in</strong>dividuellen Wohnumfeldes.<br />

� Formalitäten<br />

Um die Pflegeversicherung <strong>in</strong> Anspruch nehmen<br />

zu können, müssen Sie e<strong>in</strong> Antragsformular<br />

ausfüllen. Diesem Antrag liegt e<strong>in</strong> leeres<br />

Formblatt für den ärztlichen Bericht <strong>bei</strong>, das Ihr<br />

behandeln<strong>der</strong> Arzt auszufüllen hat. Das Antragsformular<br />

muss zusammen mit dem ärztlichen<br />

Bericht an die Bewertungs- und Orientierungsstelle<br />

(Cellule d’évaluation et d’orientation)<br />

gesandt werden. Ist <strong>Ihre</strong> Akte vollständig, teilt<br />

Ihnen diese Stelle mit, an welchem Tag <strong>Ihre</strong><br />

Pflegebedürftigkeit beurteilt werden wird. Diese<br />

Beurteilung <strong>bei</strong>nhaltet<br />

— e<strong>in</strong>e ärztliche Begutachtung durch den Arzt<br />

<strong>der</strong> Stelle;<br />

— e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schätzung <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit<br />

durch e<strong>in</strong>en <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitar<strong>bei</strong>ter <strong>der</strong><br />

gleichen Stelle.<br />

Anhand dieser Beurteilung wird Ihr Hilfsbedarf <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong> Standardschema e<strong>in</strong>getragen, das die<br />

Grundlage für die Erstellung <strong>Ihre</strong>s Pflegeplans<br />

bildet, <strong>der</strong> für die Fachkräfte des von Ihnen<br />

ausgewählten Pflegenetzes o<strong>der</strong> für die Pflegee<strong>in</strong>richtung,<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Sie leben, bestimmt ist.<br />

Der Pflegeplan und das Standardschema werden<br />

<strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Gutachtens an das Geme<strong>in</strong>same<br />

Zentrum geleitet, das Sie dann über se<strong>in</strong>e Entscheidung<br />

<strong>in</strong> Kenntnis setzen wird.<br />

� Zahlung <strong>der</strong> Leistungen<br />

Die Sachleistungen werden direkt von <strong>der</strong> Pflegeversicherung<br />

übernommen. Wenn Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Pflegeheim leben, müssen Sie lediglich die Kosten<br />

für den <strong>Aufenthalt</strong> zahlen. Die Geldleistungen und<br />

<strong>der</strong> Pauschalbetrag für Pflegehilfsmittel werden<br />

direkt auf Ihr Konto überwiesen.<br />

� Zuständiger Träger<br />

Die Pflegeversicherung wird vom Geme<strong>in</strong>samen<br />

Zentrum verwaltet. Es trifft auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>schätzung <strong>der</strong> Begutachungs- und Orientierungsstelle<br />

die Entscheidung über die Pflegeversicherung.<br />

Die Begutachungs- und Orientierungsstelle stellt<br />

den Grad <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit fest und<br />

bestimmt den Umfang <strong>der</strong> Hilfs- und Pflegemaßnahmen,<br />

die Sie benötigen. <strong>Ihre</strong> Mitar<strong>bei</strong>ter<br />

118 LUXEMBURG


gehören unterschiedlichen Berufen an: Mediz<strong>in</strong>er,<br />

Krankenpfleger, Psychologen, Ergotherapeuten,<br />

Bewegungstherapeuten, Sozialar<strong>bei</strong>ter.<br />

4. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />

Berufskrankheiten<br />

Versichert s<strong>in</strong>d alle Personen, e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong><br />

Lehrl<strong>in</strong>ge, die e<strong>in</strong>e Beschäftigung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />

selbständige Tätigkeit ausüben. Neben dem eigentlichen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfall deckt die Versicherung<br />

auch Wegeunfälle und Berufskrankheiten.<br />

Unter Ar<strong>bei</strong>tsunfall ist e<strong>in</strong> Unfall zu verstehen,<br />

den e<strong>in</strong> Versicherter <strong>bei</strong> o<strong>der</strong> anlässlich se<strong>in</strong>er<br />

Ar<strong>bei</strong>t erlitten hat. Als Wegeunfall gilt e<strong>in</strong> Unfall,<br />

den e<strong>in</strong> Versicherter auf dem normalen Weg zu<br />

o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t erlitten hat. Hat e<strong>in</strong> Versicherter,<br />

für den die luxemburgischen Rechtsvorschriften<br />

gelten, e<strong>in</strong>en Wegeunfall auf dem Weg<br />

zu o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t außerhalb des Gebiets von<br />

Luxemburg erlitten, so gilt <strong>der</strong> Unfall als <strong>in</strong><br />

Luxemburg e<strong>in</strong>getreten.<br />

Die Berufskrankheiten s<strong>in</strong>d auf e<strong>in</strong>er offiziellen<br />

Liste aufgeführt. Für Krankheiten, die nicht auf<br />

dieser Liste stehen, kann jedoch Entschädigung<br />

gewährt werden, wenn sie nachweislich durch<br />

den Beruf verursacht worden s<strong>in</strong>d.<br />

Die Versicherung umfasst:<br />

— Sachleistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong> Berufskrankheit;<br />

— Geldleistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>ts-/Erwerbsunfähigkeit<br />

(Übergangsgeld und Verletztenrente);<br />

— Leistungen an H<strong>in</strong>terbliebene <strong>bei</strong> Unfall o<strong>der</strong><br />

Berufskrankheit mit tödlichem Ausgang (Sterbegeld<br />

und Rente).<br />

� Sachleistungen<br />

Die Sachleistungen umfassen ärztliche Behandlung,<br />

Arzneimittel, Pflegekosten im Krankenhaus<br />

sowie die Bereitstellung aller Mittel, welche den<br />

Erfolg <strong>der</strong> Behandlung gewährleisten. Diese Leistungen<br />

werden unter den gleichen Bed<strong>in</strong>gungen<br />

gewährt, wie die Sachleistungen <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

(siehe oben, Punkt 2.A). In jedem Fall jedoch<br />

werden sie unbefristet und ohne Kostenbeteiligung<br />

<strong>der</strong> betroffenen Person gewährt.<br />

� Geldleistungen<br />

Solange <strong>Ihre</strong> auf e<strong>in</strong>en Unfall o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Berufskrankheit<br />

zurückzuführende Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit 13<br />

aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> folgende Wochen nicht übersteigt,<br />

wird Ihnen e<strong>in</strong> Übergangsgeld gezahlt, das dem<br />

Entgelt entspricht, das Sie verdient haben würden,<br />

wenn Sie weitergear<strong>bei</strong>tet hätten.<br />

Dauert <strong>Ihre</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit länger als 13<br />

Wochen, wird Ihnen e<strong>in</strong>e Rente gewährt. Diese<br />

Rente wird auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>Ihre</strong>s steuerpflich-<br />

LUXEMBURG<br />

tigen Jahrese<strong>in</strong>kommens aus <strong>Ihre</strong>r beruflichen<br />

Tätigkeit während <strong>der</strong> zwölf Kalen<strong>der</strong>monate, die<br />

dem Unfall vorausgehen, berechnet. Bei landwirtschaftlichen<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmern wird die Rente auf <strong>der</strong><br />

Grundlage e<strong>in</strong>es gesetzlich festgesetzten Pauschalentgeltes<br />

berechnet.<br />

Bei Vollerwerbsunfähigkeit beträgt die Rente<br />

85,6 % des Jahrese<strong>in</strong>kommens aus <strong>Ihre</strong>r beruflichen<br />

Tätigkeit (Vollrente). Bei Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

wird die Rente dem Grad <strong>der</strong> M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Erwerbsfähigkeit entsprechend auf e<strong>in</strong>en Teil <strong>der</strong><br />

Vollrente festgesetzt.<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>e Rente für e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens 50 %<br />

betragende Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung beziehen, so<br />

erhalten Sie für jedes unterhaltsberechtigte K<strong>in</strong>d<br />

bis zu se<strong>in</strong>em vollendeten 18. Lebensjahr e<strong>in</strong>en<br />

Mehrbetrag von 10 %. Dieser Zuschlag wird bis<br />

zum vollendeten 27. Lebensjahr gewährt, wenn<br />

das K<strong>in</strong>d studiert. Ke<strong>in</strong>e Altersgrenze besteht,<br />

wenn das K<strong>in</strong>d <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es körperlichen o<strong>der</strong><br />

geistigen Gebrechens außerstande ist, selbst<br />

se<strong>in</strong>en Lebensunterhalt zu verdienen. Diesen<br />

Zuschlag können Sie auch für K<strong>in</strong><strong>der</strong> erhalten,<br />

die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat wohnen. Rente<br />

und Zuschlag dürfen jedoch nicht höher se<strong>in</strong> als<br />

Ihr früherer Ar<strong>bei</strong>tsverdienst.<br />

� Leistungen an H<strong>in</strong>terbliebene<br />

Diese Leistungen umfassen:<br />

— Sterbegeld;<br />

— Witwen-/Witwerrente;<br />

— Waisenrente.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen wird dem<br />

geschiedenen Ehepartner, den K<strong>in</strong><strong>der</strong>n, den<br />

Enkeln o<strong>der</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong> nahen Verwandten e<strong>in</strong>e<br />

Rente gewährt.<br />

Das Sterbegeld beträgt 1 /15 des Jahresar<strong>bei</strong>tsverdienstes<br />

<strong>der</strong> verstorbenen Person.<br />

Die Witwen- o<strong>der</strong> Witwerrente beträgt 42,8 %<br />

dieses Jahresverdienstes (sie beträgt 53,5 %, wenn<br />

die Witwe/<strong>der</strong> Witwer e<strong>in</strong>e Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

von m<strong>in</strong>destens 50 % aufweist).<br />

Die Waisenrente beträgt 21,4 % dieses Jahresverdienstes.<br />

Sie wird bis zum vollendeten 18.<br />

Lebensjahr gewährt (<strong>bei</strong> Studium bis zum vollendeten<br />

27. Lebensjahr und ohne Altersgrenze,<br />

wenn die Waise gebrechlich ist). Die <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

nahen Verwandten gewährte Rente darf <strong>in</strong>sgesamt<br />

32,1 % des früheren Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes <strong>der</strong> verstorbenen<br />

Person nicht übersteigen.<br />

Die H<strong>in</strong>terbliebenenrenten zusammen dürfen<br />

höchstens 85,6 % des früheren Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes<br />

<strong>der</strong> verstorbenen Person betragen.<br />

Die Renten werden automatisch an die Än<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Lebenshaltungskosten und regelmäßig<br />

an die Lohnentwicklung angepasst.<br />

119


� Endgültige Abf<strong>in</strong>dung<br />

Drei Jahre nach dem Unfall bzw. <strong>der</strong> Berufskrankheit<br />

wird <strong>Ihre</strong> Rente automatisch durch e<strong>in</strong>en<br />

Kapitalbetrag (Abf<strong>in</strong>dung), <strong>der</strong> sich nach <strong>Ihre</strong>m<br />

Alter richtet, abgelöst, sofern <strong>Ihre</strong> Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

unter 10 % liegt. Unter beson<strong>der</strong>en Voraussetzungen<br />

können Sie die Abf<strong>in</strong>dung für <strong>Ihre</strong><br />

Rente auch beantragen, wenn Ihr Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsgrad<br />

zwischen 10 und 40 % liegt. Bei e<strong>in</strong>er<br />

Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung von über 40 % können Sie e<strong>in</strong><br />

durch Hypothek abgesichertes Darlehen erhalten.<br />

Bei Wie<strong>der</strong>verheiratung <strong>der</strong> Witwe/des Witwers<br />

wird statt <strong>der</strong> monatlichen Zahlungen von Amts<br />

wegen e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung gewährt.<br />

� Formalitäten<br />

Bei e<strong>in</strong>em Ar<strong>bei</strong>tsunfall müssen Sie unverzüglich<br />

<strong>Ihre</strong>n Ar<strong>bei</strong>tgeber benachrichtigen. Außerdem<br />

müssen Sie <strong>Ihre</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit b<strong>in</strong>nen <strong>der</strong><br />

gleichen Frist wie <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit <strong>in</strong>folge<br />

von Krankheit (Abschnitt 2 Buchstabe B) <strong>der</strong><br />

Krankenkasse melden.<br />

� Zahlung <strong>der</strong> Leistungen<br />

Alle Arzt-, Arzneimittel-, Pflegekosten im Krankenhaus<br />

usw. werden den Leistungserbr<strong>in</strong>gern von<br />

<strong>der</strong> Unfallversicherung unmittelbar gezahlt.<br />

Das Übergangsgeld wird unter den gleichen<br />

Voraussetzungen gezahlt, wie es <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

<strong>der</strong> Fall ist (siehe Punkt 2.B); handelt<br />

es sich jedoch um Personen, die aufgrund ihrer<br />

Erwerbsunfähigkeit weiterh<strong>in</strong> Übergangsgeld<br />

beziehen, erfolgt die Rückerstattung an den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

über die Krankenkasse.<br />

Die Rente wird monatlich im Voraus gezahlt.<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> Luxemburg e<strong>in</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsunfall<br />

erlitten haben und sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

aufhalten, dorth<strong>in</strong> zurückkehren o<strong>der</strong><br />

<strong>Ihre</strong>n Wohnsitz dorth<strong>in</strong> verlegen, können Sie <strong>in</strong><br />

diesem <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat weiterh<strong>in</strong> Sachleistungen<br />

beziehen. Hierzu müssen Sie sich vor <strong>Ihre</strong>r<br />

Abreise <strong>bei</strong>m Unfallversicherungsträger den<br />

Vordruck E 123 besorgen. Das Übergangsgeld<br />

o<strong>der</strong> die Rente wird Ihnen unmittelbar <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>n<br />

<strong>Aufenthalt</strong>sstaat überwiesen.<br />

� Zuständige Träger<br />

Zuständig ist die Association d’assurance<br />

accidents (Unfallversicherungsverband), die <strong>in</strong><br />

zwei Abteilungen geglie<strong>der</strong>t ist. Die Section<br />

<strong>in</strong>dustrielle (gewerblicher Bereich) ist für alle<br />

zuständig, mit Ausnahme <strong>der</strong> landwirtschaftlichen<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die <strong>in</strong> den Bereich <strong>der</strong> Section<br />

agricole et forestière (Land- und Forstwirtschaft)<br />

fallen.<br />

5. Invalidität<br />

Sie s<strong>in</strong>d gegen Invalidität versichert, wenn Sie e<strong>in</strong>e<br />

unselbständige o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e selbständige Tätigkeit<br />

ausüben o<strong>der</strong> wenn Sie:<br />

— Lehrl<strong>in</strong>g s<strong>in</strong>d;<br />

— Krankengeld, Leistungen <strong>bei</strong> Mutterschaft<br />

o<strong>der</strong> Sachleistungen <strong>bei</strong> Unfall o<strong>der</strong> Berufskrankheit<br />

beziehen;<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung beziehen;<br />

— e<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>terbliebenenrente aus <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

beziehen;<br />

— Jugendlicher s<strong>in</strong>d, <strong>der</strong> an e<strong>in</strong>em freiwilligen<br />

Dienst teilnimmt;<br />

— sich im Erziehungsurlaub bef<strong>in</strong>den.<br />

Diese Leistungen werden <strong>in</strong> Form von Renten<br />

gewährt.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Um Anspruch auf Gewährung e<strong>in</strong>er Invaliditätsrente<br />

zu haben, müssen Sie<br />

— <strong>in</strong> den drei Jahren vor E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Invalidität<br />

zwölf Versicherungsmonate zurückgelegt<br />

haben;<br />

— <strong>in</strong>valide se<strong>in</strong>; dies ist <strong>der</strong> Fall, wenn Sie<br />

außerstande s<strong>in</strong>d, den zuletzt ausgeübten<br />

Beruf o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en <strong>Ihre</strong>n Fähigkeiten entsprechenden<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Beruf auszuüben.<br />

In <strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong> <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union zurückgelegte Versicherungszeiten<br />

werden berücksichtigt.<br />

S<strong>in</strong>d Sie <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Unfalls (Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>er) o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er während <strong>der</strong> Versicherung<br />

aufgetretenen Berufskrankheit erwerbsunfähig<br />

geworden, so haben Sie auch dann Anspruch auf<br />

Invaliditätsrente, wenn Sie nicht zwölf Monate<br />

lang versichert gewesen s<strong>in</strong>d.<br />

� Rentenbetrag<br />

Die Invaliditätsrente setzt sich aus pauschalen<br />

Steigerungsbeträgen zusammen, die zu e<strong>in</strong>em<br />

Vierzigstel je Versicherungsjahr erworben<br />

werden, ohne dass sie 40 übersteigen können,<br />

sowie aus anteiligen Zurechnungsbeträgen <strong>in</strong><br />

Höhe von 1,78 % des während des ganzen<br />

Ar<strong>bei</strong>tslebens <strong>in</strong> Luxemburg ausgewiesenen beruflichen<br />

E<strong>in</strong>kommens.<br />

Außerdem werden beson<strong>der</strong>e pauschale Steigerungsbeträge<br />

von so vielen Vierzigsteln gewährt,<br />

wie an Jahren vom Beg<strong>in</strong>n des Rentenanspruchs<br />

bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fehlen,<br />

sowie beson<strong>der</strong>e anteilige Zurechnungsbeträge für<br />

die Jahre vom Beg<strong>in</strong>n des Rentenanspruchs bis zur<br />

Vollendung des 55. Lebensjahres. Diese Zurechnungsbeträge<br />

belaufen sich auf 1,78 % des Durch-<br />

120 LUXEMBURG


schnitts des vor E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Invalidität bezogenen<br />

beruflichen E<strong>in</strong>kommens.<br />

Erreicht <strong>Ihre</strong> Rente nicht den persönlichen gesetzlichen<br />

M<strong>in</strong>destbetrag, so erhalten Sie e<strong>in</strong>e Ergänzungszulage<br />

<strong>in</strong> Höhe e<strong>in</strong>es Vierzigstels dieser<br />

M<strong>in</strong>destrente für jedes abgeschlossene Versicherungsjahr,<br />

vorausgesetzt, Sie können m<strong>in</strong>destens<br />

20 Versicherungsjahre nachweisen.<br />

� Formalitäten<br />

Zur Erlangung e<strong>in</strong>er Rente ist <strong>bei</strong> <strong>der</strong> zuständigen<br />

Stelle auf e<strong>in</strong>em beson<strong>der</strong>en Vordruck – den Ihnen<br />

die betreffende Stelle aushändigt – e<strong>in</strong> Antrag zu<br />

stellen. Die mite<strong>in</strong>zureichenden Belege s<strong>in</strong>d auf<br />

den Antragsvordrucken aufgeführt.<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

wohnen, können Sie den Antrag <strong>bei</strong> dem Rentenversicherungsträger<br />

<strong>Ihre</strong>s Wohnlandes e<strong>in</strong>reichen.<br />

Die Renten werden monatlich im Voraus gezahlt.<br />

Wohnen Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat, wird<br />

die Rente dort ausgezahlt.<br />

� Zuständige Träger<br />

Ar<strong>bei</strong>ter s<strong>in</strong>d über das Établissement d’assurance<br />

contre la vieillesse et l’<strong>in</strong>validité (Anstalt für<br />

Alters- und Invaliditätsversicherung) versichert.<br />

Angestellte und Selbständige <strong>der</strong> <strong>in</strong>tellektuellen<br />

Berufe (Ärzte, Architekten, Anwälte, Notare,<br />

Journalisten, Rechnungsprüfer usw.) s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Caisse de pension des employés privés (Pensionskasse<br />

<strong>der</strong> Angestellten des Privatsektors) versichert.<br />

Selbständige s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Caisse de pension des<br />

artisans, commerc�ants et <strong>in</strong>dustriels (Pensionskasse<br />

<strong>der</strong> Handwerker und Gewerbetreibenden),<br />

landwirtschaftliche Ar<strong>bei</strong>ter <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Caisse de<br />

pension agricole (Landwirtschaftliche Pensionskasse)<br />

versichert.<br />

6. Alter<br />

Sie s<strong>in</strong>d altersversichert, wenn Sie e<strong>in</strong>e unselbständige<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e selbständige Tätigkeit ausüben,<br />

o<strong>der</strong> wenn Sie:<br />

— Lehrl<strong>in</strong>g s<strong>in</strong>d;<br />

— Krankengeld, Leistungen <strong>bei</strong> Mutterschaft<br />

o<strong>der</strong> Sachleistungen <strong>bei</strong> Unfall o<strong>der</strong> Berufskrankheit<br />

beziehen;<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung beziehen;<br />

— e<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>terbliebenenrente aus <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

beziehen;<br />

— Jugendlicher s<strong>in</strong>d, <strong>der</strong> an e<strong>in</strong>em freiwilligen<br />

Dienst teilnimmt;<br />

— sich im Erziehungsurlaub bef<strong>in</strong>den.<br />

LUXEMBURG<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Um Anspruch auf Gewährung e<strong>in</strong>er Altersrente zu<br />

haben, müssen Sie<br />

— m<strong>in</strong>destens 120 Versicherungsmonate zurückgelegt<br />

haben;<br />

— das 65. Lebensjahr vollendet haben.<br />

Unter beson<strong>der</strong>en Voraussetzungen h<strong>in</strong>sichtlich<br />

<strong>der</strong> Versicherungsdauer kann Ihnen die Altersrente<br />

vorzeitig ab vollendetem 57. bzw. 60. Lebensjahr<br />

gewährt werden.<br />

In <strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong> <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union zurückgelegte Versicherungszeiten<br />

werden berücksichtigt.<br />

� Rentenbetrag<br />

Die Altersrente setzt sich aus pauschalen Steigerungsbeträgen<br />

zusammen, die zu e<strong>in</strong>em Vierzigstel<br />

je Versicherungsjahr erworben werden,<br />

ohne dass sie 40 übersteigen können, sowie aus<br />

anteiligen Steigerungsbeträgen <strong>in</strong> Höhe von<br />

1,78 % des während des ganzen Ar<strong>bei</strong>tslebens <strong>in</strong><br />

Luxemburg ausgewiesenen beruflichen E<strong>in</strong>kommens.<br />

Erreicht <strong>Ihre</strong> Altersrente nicht den persönlichen<br />

gesetzlichen M<strong>in</strong>destbetrag, so erhalten Sie e<strong>in</strong>e<br />

Ergänzungszulage <strong>in</strong> Höhe e<strong>in</strong>es Vierzigstels<br />

dieser M<strong>in</strong>destrente für jedes abgeschlossene Versicherungsjahr,<br />

vorausgesetzt, Sie können m<strong>in</strong>destens<br />

20 Versicherungsjahre nachweisen.<br />

� Formalitäten<br />

Es gelten die gleichen Formalitäten wie unter<br />

Punkt 5 Invalidität.<br />

� Zuständige Träger<br />

Es s<strong>in</strong>d die gleichen Stellen wie unter Punkt 5<br />

zuständig.<br />

7. H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

Wenn Sie H<strong>in</strong>terbliebene(r) (Witwe, Witwer,<br />

Waise, geschiedener Ehegatte) e<strong>in</strong>er durch die<br />

Alters- und Invaliditätsversicherung abgedeckten<br />

Person s<strong>in</strong>d, haben Sie Anspruch auf Leistungen.<br />

Leistungen für H<strong>in</strong>terbliebene werden <strong>in</strong> Form von<br />

Renten gewährt.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Um e<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>terbliebenenrente erhalten zu<br />

können, muss <strong>der</strong> verstorbene Versicherte <strong>in</strong> den<br />

drei Jahren vor se<strong>in</strong>em Tod m<strong>in</strong>destens zwölf<br />

Versicherungsmonate zurückgelegt haben. Ist die<br />

Todesursache auf e<strong>in</strong>en Unfall jedwe<strong>der</strong> Art o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>e anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen,<br />

ist diese Versicherungszeit nicht vorausgesetzt. In<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong> zurückgelegte Versicherungszeiten<br />

werden berücksichtigt.<br />

121


Die Rente wird nicht an den überlebenden<br />

Ehegatten gezahlt, wenn die Ehe mit e<strong>in</strong>em<br />

Versicherten weniger als e<strong>in</strong> Jahr vor dessen<br />

Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand bzw. vor se<strong>in</strong>em<br />

Tod o<strong>der</strong> aber mit e<strong>in</strong>em Alters- o<strong>der</strong> Invaliditätsrentner<br />

geschlossen wurde. In diesen Fällen kann<br />

die Rente unter beson<strong>der</strong>en Voraussetzungen<br />

gewährt werden (z. B. wenn <strong>der</strong> Tod auf e<strong>in</strong>en<br />

Unfall zurückzuführen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d aus <strong>der</strong> Ehe<br />

hervorgegangen ist).<br />

� Rentenbetrag<br />

Hier ist e<strong>in</strong> Unterschied zwischen <strong>der</strong> Witwen-/<br />

Witwerrente und <strong>der</strong> Waisenrente zu machen.<br />

Die dem überlebenden Ehegatten ausgezahlte<br />

Rente besteht aus den pauschalen und den<br />

beson<strong>der</strong>en pauschalen Steigerungsbeträgen, auf<br />

die <strong>der</strong> Versicherte Anspruch hatte o<strong>der</strong> gehabt<br />

hätte, sowie aus 3 ⁄4 <strong>der</strong> anteiligen und beson<strong>der</strong>en<br />

anteiligen Zurechnungsbeträge, auf die <strong>der</strong> Versicherte<br />

Anspruch hatte o<strong>der</strong> gehabt hätte. Im Falle<br />

<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verheiratung wird e<strong>in</strong>e endgültige<br />

Abf<strong>in</strong>dung gezahlt.<br />

Die Waisenrente besteht aus e<strong>in</strong>em Drittel <strong>der</strong><br />

pauschalen und <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en pauschalen Steigerungsbeträge,<br />

auf die <strong>der</strong> Versicherte Anspruch<br />

hatte o<strong>der</strong> gehabt hätte, sowie aus e<strong>in</strong>em Viertel<br />

<strong>der</strong> anteiligen und <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en anteiligen<br />

Zurechnungsbeträge, auf die <strong>der</strong> Versicherte<br />

Anspruch hatte o<strong>der</strong> gehabt hätte. Bei Vollwaisen<br />

verdoppelt sich die Rente.<br />

Waisenrente wird bis zum vollendeten 18.<br />

Lebensjahr gezahlt. Sie wird bis zum vollendeten<br />

27. Lebensjahr weitergezahlt, wenn die Waise<br />

studiert, und ohne Altersbegrenzung, wenn die<br />

Waise <strong>in</strong>folge körperlicher o<strong>der</strong> geistiger<br />

Gebrechen außerstande ist, für ihren Lebensunterhalt<br />

zu sorgen.<br />

Alle H<strong>in</strong>terbliebenenrenten zusammen dürfen<br />

nicht höher se<strong>in</strong> als die Rente, die <strong>der</strong> Verstorbene<br />

zum Zeitpunkt se<strong>in</strong>es Ablebens bezog bzw. die er<br />

bezogen haben würde.<br />

� Formalitäten<br />

Es gelten die gleichen Formalitäten wie unter<br />

Punkt 5.<br />

� Zuständige Träger<br />

Es s<strong>in</strong>d die gleichen Stellen wie unter Punkt 5<br />

zuständig.<br />

8. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> Luxemburg beschäftigt s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d Sie<br />

gegen Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit versichert.<br />

Um Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung zu<br />

haben, müssen Sie<br />

— unfreiwillig ar<strong>bei</strong>tslos geworden se<strong>in</strong>;<br />

— ar<strong>bei</strong>tsfähig und gewillt se<strong>in</strong>, jede <strong>Ihre</strong>n<br />

Fähigkeiten angemessene Beschäftigung anzunehmen;<br />

— älter als 16 und jünger als 64 Jahre se<strong>in</strong>;<br />

— ke<strong>in</strong>e Alters- o<strong>der</strong> Invaliditätsrente o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Unfallvollrente beziehen;<br />

— als Ar<strong>bei</strong>tsuchen<strong>der</strong> <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsamt<br />

gemeldet se<strong>in</strong>;<br />

— <strong>in</strong> den 12 Monaten vor E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

im Großherzogtum während<br />

m<strong>in</strong>destens 26 Wochen beschäftigt gewesen<br />

se<strong>in</strong>. Wenn dieser Zwölfmonatszeitraum<br />

Zeiten <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit umfasst, wird<br />

er entsprechend verlängert. Dies gilt ebenso,<br />

wenn er Zeiten des Militärdienstes o<strong>der</strong> des<br />

Bezugs von Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

umfasst.<br />

Wenn Sie die Voraussetzung e<strong>in</strong>er Beschäftigung<br />

von m<strong>in</strong>destens 26 Wochen nicht erfüllen und<br />

vorher <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat beschäftigt<br />

waren, können die Versicherungs- und Beschäftigungszeiten,<br />

die Sie dort zurückgelegt haben,<br />

berücksichtigt werden. Hierzu müssen Sie <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsverwaltung den Vordruck E 301 vorlegen,<br />

<strong>der</strong> Ihnen vom Träger <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

des Landes ausgestellt wird, <strong>in</strong> dem Sie früher<br />

beschäftigt waren. Wenn Sie diesen Vordruck<br />

nicht vorlegen, wird sich das Ar<strong>bei</strong>tsamt an den<br />

Träger des <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Landes wenden, um ihn zu<br />

erhalten.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

Die Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung beträgt 80 % <strong>Ihre</strong>s<br />

früheren Entgeltes; haben Sie unterhaltsberechtigte<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>, wird es auf 85 % erhöht. Es darf<br />

jedoch das Zweie<strong>in</strong>halbfache des <strong>soziale</strong>n M<strong>in</strong>destlohnes<br />

nicht übersteigen. Wenn die Dauer <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit 182 Kalen<strong>der</strong>tage während e<strong>in</strong>es<br />

Zeitraumes von zwölf Monaten überschreitet, darf<br />

die Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung das Zweifache des<br />

<strong>soziale</strong>n M<strong>in</strong>destlohnes nicht übersteigen.<br />

E<strong>in</strong>kommen aus Gelegenheitsar<strong>bei</strong>t o<strong>der</strong> Nebentätigkeit<br />

während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit werden von<br />

<strong>Ihre</strong>r Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung abgezogen.<br />

Sie können Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung für<br />

höchstens 365 Tage je Zeitraum von 24 Monaten<br />

beziehen.<br />

� Formalitäten<br />

Sie müssen sich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverwaltung o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>er ihrer Nebenstellen o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>r Wohngeme<strong>in</strong>de<br />

am Tag des E<strong>in</strong>tritts <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

als Ar<strong>bei</strong>tsuchen<strong>der</strong> melden und dort <strong>in</strong>nerhalb<br />

von zwei Wochen nach E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

e<strong>in</strong>en Antrag auf Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

stellen.<br />

122 LUXEMBURG


Wenn diese Formalitäten erfüllt s<strong>in</strong>d, wird Ihnen<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung vom ersten Tag <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit an gewährt.<br />

Melden Sie sich nicht am Tag des E<strong>in</strong>tritts <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit, beg<strong>in</strong>nt Ihr Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

erst vom Tag <strong>der</strong> E<strong>in</strong>schreibung<br />

an. Stellen Sie <strong>Ihre</strong>n Antrag nicht <strong>in</strong>nerhalb<br />

von zwei Wochen, wird Ihnen Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

vom Zeitpunkt <strong>der</strong> Antragstellung an<br />

gerechnet für höchstens 14 Kalen<strong>der</strong>tage rückwirkend<br />

gewährt.<br />

� Zahlung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

Die Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung wird Ihnen am<br />

Ende je<strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tslosen Woche durch Postanweisung<br />

gezahlt.<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> Luxemburg Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

beziehen, behalten Sie Anspruch darauf,<br />

wenn Sie sich zwecks Ar<strong>bei</strong>tsuche <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat o<strong>der</strong> mehrere an<strong>der</strong>e <strong>Mitgliedstaaten</strong><br />

begeben, sofern Sie vor <strong>Ihre</strong>r Abreise<br />

m<strong>in</strong>destens vier Wochen lang als Beschäftigungsuchen<strong>der</strong><br />

<strong>in</strong> Luxemburg gemeldet waren. Vor<br />

<strong>Ihre</strong>r Abreise müssen Sie sich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverwaltung<br />

e<strong>in</strong>en Vordruck E 303 ausstellen<br />

lassen.<br />

� Zuständige Träger<br />

Zuständig für die Bear<strong>bei</strong>tung <strong>der</strong> Anträge und die<br />

Zahlung <strong>der</strong> Leistungen ist die Ar<strong>bei</strong>tsverwaltung<br />

mit Sitz <strong>in</strong> Luxemburg und Nebenstellen <strong>in</strong> Esch/<br />

Alzette, Diekirch und Wiltz.<br />

9. Familienleistungen<br />

Alle K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die <strong>in</strong> Luxemburg erzogen werden<br />

und dort ihren gesetzlichen Wohnsitz haben,<br />

haben Anspruch auf Familien<strong>bei</strong>hilfen. Üben Sie<br />

<strong>in</strong> Luxemburg e<strong>in</strong>e Tätigkeit als Ar<strong>bei</strong>tnehmer aus,<br />

haben Sie auch Anspruch auf Familien<strong>bei</strong>hilfen für<br />

<strong>Ihre</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

<strong>der</strong> Europäischen Union aufwachsen.<br />

Familien<strong>bei</strong>hilfen werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel für unterhaltsberechtigte<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> bis zum vollendeten 18.<br />

Lebensjahr gewährt. Bei Studium werden sie bis<br />

zum vollendeten 27. Lebensjahr und <strong>bei</strong> körperlichen<br />

o<strong>der</strong> geistigen Gebrechen ohne Altersgrenze<br />

gewährt.<br />

Es gibt drei Arten von Beihilfen:<br />

— normales K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld;<br />

— zusätzliche Beihilfe;<br />

— Beihilfe zum Schuljahresbeg<strong>in</strong>n.<br />

Die Höhe des K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldes hängt von <strong>der</strong> Zahl<br />

<strong>der</strong> zur Familie gehörenden K<strong>in</strong><strong>der</strong> ab. Für K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

ab sechs bzw. zwölf Jahren werden jeweils<br />

Alterszuschläge gewährt.<br />

LUXEMBURG<br />

Die zusätzliche Beihilfe wird zum normalen<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld für jedes K<strong>in</strong>d unter 18 Jahren<br />

gezahlt, das e<strong>in</strong> körperliches o<strong>der</strong> geistiges<br />

Gebrechen von m<strong>in</strong>destens 50 % gegenüber<br />

e<strong>in</strong>em normalen K<strong>in</strong>d gleichen Alters aufweist.<br />

Diese Beihilfe wird ohne Altersgrenze für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d<br />

gewährt, das nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage ist, für sich selbst zu<br />

sorgen.<br />

Die Beihilfe zum Schuljahresbeg<strong>in</strong>n wird jeweils<br />

im August für K<strong>in</strong><strong>der</strong> ab sechs Jahren gezahlt. <strong>Ihre</strong><br />

Höhe richtet sich nach dem Alter und <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong><br />

im Haushalt lebenden K<strong>in</strong><strong>der</strong>.<br />

� Formalitäten<br />

Sie müssen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Caisse nationale des prestations<br />

familiales (Familienleistungskasse) e<strong>in</strong>en<br />

Antrag stellen. Antragsvordrucke s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> dieser<br />

Kasse o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deverwaltung erhältlich.<br />

Die mite<strong>in</strong>zureichenden Belege s<strong>in</strong>d auf den<br />

Antragsvordrucken aufgeführt.<br />

Wenn <strong>Ihre</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> nicht <strong>bei</strong> Ihnen <strong>in</strong> Luxemburg<br />

wohnen, müssen Sie <strong>Ihre</strong>m Antrag den Vordruck E<br />

401, aus dem die Zusammensetzung <strong>Ihre</strong>r Familie<br />

hervorgeht, <strong>bei</strong>fügen.<br />

� Zahlung <strong>der</strong> Familien<strong>bei</strong>hilfen<br />

Außer <strong>der</strong> Beihilfe zum Schuljahresbeg<strong>in</strong>n werden<br />

die Familien<strong>bei</strong>hilfen monatlich den Eltern<br />

gezahlt, wenn das K<strong>in</strong>d im geme<strong>in</strong>samen<br />

Haushalt erzogen wird. Leben die Eltern<br />

getrennt, wird es demjenigen gezahlt, <strong>der</strong> für das<br />

K<strong>in</strong>d tatsächlich sorgt.<br />

� Sonstige Leistungen<br />

Geburts<strong>bei</strong>hilfe<br />

Bei <strong>der</strong> Geburt e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des haben Sie Anspruch<br />

auf e<strong>in</strong>e Geburts<strong>bei</strong>hilfe, die teils als Schwangerschafts<strong>bei</strong>hilfe,<br />

teils als eigentliche Geburtshilfe<br />

und teils als Beihilfe nach <strong>der</strong> Geburt gezahlt<br />

wird.<br />

Schwangerschafts<strong>bei</strong>hilfe wird gewährt, sofern die<br />

werdende Mutter sich während <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

den gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen<br />

Untersuchungen unterzogen hat.<br />

Geburts<strong>bei</strong>hilfe wird unter <strong>der</strong> Voraussetzung<br />

gewährt, dass das K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Luxemburg geboren<br />

wurde und die Mutter sich <strong>in</strong>nerhalb von acht<br />

Wochen nach <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung e<strong>in</strong>er postnatalen<br />

Untersuchung unterzogen hat.<br />

Beihilfe nach <strong>der</strong> Geburt wird nur dann gezahlt,<br />

wenn das K<strong>in</strong>d vor Vollendung des zweiten<br />

Lebensjahres sechs gesetzlich vorgeschriebenen<br />

ärztlichen Untersuchungen unterzogen worden<br />

ist.<br />

123


Erziehungs<strong>bei</strong>hilfe<br />

Erziehungs<strong>bei</strong>hilfe wird Personen gewährt, die<br />

— ihren Wohnsitz <strong>in</strong> Luxemburg haben und<br />

tatsächlich dort wohnen, o<strong>der</strong> Bürger e<strong>in</strong>es<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsstaates s<strong>in</strong>d und <strong>in</strong> Luxemburg<br />

ar<strong>bei</strong>ten o<strong>der</strong> zur Familie e<strong>in</strong>es solchen<br />

Ar<strong>bei</strong>ters gehören;<br />

— <strong>in</strong> ihrem Haushalt e<strong>in</strong> o<strong>der</strong> mehrere K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

erziehen, für die K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld gezahlt wird;<br />

— sich hauptsächlich <strong>der</strong> Betreuung <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

im Elternhaus widmen und ke<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit<br />

ausüben bzw. berufstätig s<strong>in</strong>d, aber<br />

zusammen mit ihrem Ehegatten über e<strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>kommen verfügen, das e<strong>in</strong>e bestimmte<br />

Grenze nicht übersteigt;<br />

— die Dauer ihrer Berufstätigkeit um m<strong>in</strong>destens<br />

die Hälfte reduzieren, um e<strong>in</strong> o<strong>der</strong><br />

mehrere K<strong>in</strong><strong>der</strong> zu erziehen; <strong>in</strong> diesem Fall<br />

wird die Hälfte <strong>der</strong> Beihilfe gewährt.<br />

Die Erziehungs<strong>bei</strong>hilfe wird ab dem ersten Monat<br />

nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs o<strong>der</strong> nach<br />

Erlöschen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld<br />

monatlich gezahlt. Sie wird bis zur Vollendung<br />

des zweiten Lebensjahres gewährt. Sie wird<br />

jedoch Personen fortgezahlt, die <strong>in</strong> ihrem<br />

Haushalt m<strong>in</strong>destens drei K<strong>in</strong><strong>der</strong> betreuen,<br />

solange e<strong>in</strong>es jünger als vier Jahre ist.<br />

Leistungen <strong>bei</strong> Erziehungsurlaub<br />

Jede Person, die <strong>in</strong> ihrem Haushalt e<strong>in</strong>es o<strong>der</strong><br />

mehrere K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter fünf Jahren erzieht und für<br />

die Familien<strong>bei</strong>hilfen gezahlt werden, hat<br />

Anspruch auf Erziehungsurlaub.<br />

Der den Erziehungsurlaub beantragende Elternteil<br />

muss se<strong>in</strong>e berufliche Tätigkeit vollständig unterbrechen<br />

o<strong>der</strong> sie m<strong>in</strong>destens um die Hälfte <strong>der</strong><br />

Zeit verkürzen (Teilzeit-Erziehungsurlaub), die er<br />

normalerweise pro Monat ar<strong>bei</strong>ten würde.<br />

Ist er selbständig, muss er zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Geburt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Adoption des K<strong>in</strong>des e<strong>in</strong>e<br />

selbständige Tätigkeit <strong>in</strong> Luxemburg ausüben.<br />

Steht er <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Beschäftigungsverhältnis, muss<br />

er m<strong>in</strong>destens während e<strong>in</strong>em Jahr vor Beg<strong>in</strong>n des<br />

� Nützliche Anschriften<br />

M<strong>in</strong>istère de la Sécurité sociale<br />

http://www.etat.lu/MSS/<br />

Inspection générale de la sécurité<br />

sociale<br />

Erziehungsurlaubs <strong>bei</strong> dem gleichen, <strong>in</strong><br />

Luxemburg ansässigen Ar<strong>bei</strong>tgeber beschäftigt<br />

gewesen se<strong>in</strong> (nachzuweisen anhand des Ar<strong>bei</strong>tsvertrages<br />

mit e<strong>in</strong>er monatlichen Ar<strong>bei</strong>tsdauer, die<br />

m<strong>in</strong>destens <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> normalen Ar<strong>bei</strong>tsdauer<br />

<strong>in</strong> dem betreffenden Unternehmen entspricht).<br />

Die Dauer des Erziehungsurlaubs beträgt sechs<br />

Monate pro K<strong>in</strong>d. Bei Teilzeit-Erziehungsurlaub<br />

kann <strong>der</strong> Erziehungsurlaub auf bis zu zwölf<br />

Monate verlängert werden.<br />

Je<strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tende Elternteil hat <strong>in</strong>dividuellen<br />

Anspruch auf Erziehungsurlaub, aber e<strong>in</strong> Elternteil<br />

muss den Erziehungsurlaub im Anschluss an den<br />

Mutterschaftsurlaub antreten. Der Teilzeit-Erziehungsurlaub<br />

kann jedoch zwischen <strong>bei</strong>den Elternteilen<br />

aufgeteilt werden, damit das K<strong>in</strong>d kont<strong>in</strong>uierlich<br />

versorgt werden kann.<br />

Mit dem Erziehungsurlaub ist e<strong>in</strong> Pauschalbetrag<br />

verbunden, <strong>der</strong> <strong>in</strong> monatlichen Raten während <strong>der</strong><br />

gesamten Dauer des Erziehungsurlaubs ausgezahlt<br />

wird. Auf diesen Betrag werden ke<strong>in</strong>e Steuern und<br />

Sozialabgaben gezahlt, mit Ausnahme <strong>der</strong><br />

Beiträge für die Gesundheitsversorgung und die<br />

Pflegeversicherung. Den Beitrag für die Rentenversicherung<br />

übernimmt <strong>der</strong> Staat.<br />

� Zuständiger Träger<br />

Alle Familien<strong>bei</strong>hilfen werden von <strong>der</strong> Caisse<br />

nationale des prestations familiales (nationale<br />

Familienleistungskasse) gezahlt.<br />

10. Weitere Auskünfte<br />

Sollten Sie Zweifel über <strong>Ihre</strong> Rechte und Pflichten<br />

auf dem Gebiet <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> haben,<br />

wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sozialversicherungsträger<br />

<strong>in</strong> Luxemburg, <strong>der</strong>en genaue<br />

Bezeichnungen <strong>in</strong> den vorstehenden Abschnitten<br />

aufgeführt s<strong>in</strong>d. Die entsprechenden Anschriften<br />

entnehmen Sie bitte <strong>der</strong> folgenden Tabelle o<strong>der</strong><br />

dem Telefonverzeichnis. Sie können ebenfalls die<br />

Internetseite <strong>der</strong> luxemburgischen Sozialversicherung<br />

konsultieren: http://www.secu.lu/homepage.html<br />

Postanschrift Straße Telefon Fax<br />

L-2936 Luxembourg 26, rue Ste Zithe<br />

L-2763 Luxembourg<br />

Boîte postale 1308<br />

L-1013 Luxembourg<br />

26, rue Ste Zithe<br />

L-2763 Luxembourg<br />

478-1 478-6328<br />

478-1 478-6225<br />

124 LUXEMBURG


Cellule d’évaluation et d’orientation<br />

Postanschrift Straße Telefon Fax<br />

L-2974 Luxembourg 125, route d’Esch<br />

L-1471 Luxembourg<br />

M<strong>in</strong>istère de la Famille L-2919 Luxembourg 12-14, avenue Emile<br />

Reuter<br />

L-2420 Luxembourg<br />

M<strong>in</strong>istère du Travail et de l’Emploi L-2939 Luxembourg 26, rue Ste Zithe<br />

L-2763 Luxembourg<br />

Centre commun de la sécurité<br />

sociale<br />

Union des caisses de maladie Boîte postale 1023<br />

L-1010 Luxembourg<br />

Contrôle médical de la sécurité<br />

sociale<br />

Conseil arbitral des assurances<br />

sociales<br />

Conseil supérieur des assurances<br />

sociales<br />

L-2975 Luxembourg 125, route d’Esch<br />

L-1471 Luxembourg<br />

Boîte postale 1342<br />

L-1013 Luxembourg<br />

125, route d’Esch<br />

L-1471 Luxembourg<br />

125, route d’Esch<br />

L-1471 Luxembourg<br />

16, bd de la Foire<br />

L-1528 Luxembourg<br />

2-4, rue Beck<br />

L-1222 Luxembourg<br />

Caisse de maladie des ouvriers L-2973 Luxembourg 125, route d’Esch<br />

L-1471 Luxembourg<br />

478-6060 478-6061<br />

478-1 478-6570<br />

478-1 478-6325<br />

401 41-1 40 44 81<br />

49 83 31-1 49 83 32<br />

401 41-2060 40 78 62<br />

45 32 86 44 32 66<br />

26 26 05 1 26 26 05 38<br />

401 12-1 40 06 11<br />

Caisses de maladie de l’Arbed L-4006 Esch/Alzette 53 13-3700 53 13-3799<br />

Caisse de maladie des fonctionnaires<br />

et employés publics<br />

Caisse de maladie des employés<br />

privés<br />

Caisse de maladie des fonctionnaires<br />

et employés communaux<br />

Entraide médicale des chem<strong>in</strong>s de<br />

fer luxembourgeois<br />

Caisses sociales des classes<br />

moyennes<br />

LUXEMBURG<br />

L-2091 Luxembourg 32, avenue Marie-<br />

Thérèse<br />

L-2132 Luxembourg<br />

L-2972 Luxembourg 125, route d’Esch<br />

L-1471 Luxembourg<br />

Boîte postale 328<br />

L-2013 Luxembourg<br />

Boîte postale 1803<br />

L-1018 Luxembourg<br />

20, avenue Emile<br />

Reuter<br />

L-2420 Luxembourg<br />

15, place de la Gare<br />

L-1616 Luxembourg<br />

39, rue Glesener<br />

L-1631 Luxembourg<br />

45 16 81 45 67 50<br />

401 13-1 48 76 17<br />

45 05 15 45 02 01-222<br />

49 90-3305 49 90-4501<br />

40 52 02-1 40 52 02-230<br />

125


Caisses de sécurité sociale de la<br />

profession agricole<br />

Etablissement d’assurance contre<br />

la vieillesse et l’<strong>in</strong>validité<br />

Caisse de pension des employés<br />

privés<br />

Postanschrift Straße Telefon Fax<br />

L-2969 Luxembourg 2, rue du Fort Wallis<br />

L-2714 Luxembourg<br />

L-2977 Luxembourg 125, route d’Esch<br />

L-1471 Luxembourg<br />

L-2096 Luxembourg 1a, bd Pr<strong>in</strong>ce Henri<br />

L-1724 Luxembourg<br />

Association d’assurance contre les<br />

accidents<br />

– section <strong>in</strong>dustrielle L-2976 Luxembourg 125, route d’Esch<br />

L-1471 Luxembourg<br />

– section agricole et forestière L-2970 Luxembourg 125, route d’Esch<br />

L-1471 Luxembourg<br />

Caisse nationale des prestations<br />

familiales<br />

Boîte postale 394<br />

L-2013 Luxembourg<br />

Adm<strong>in</strong>istration de l’emploi Boîte postale 2208<br />

L-1022 Luxembourg<br />

1a, bd Pr<strong>in</strong>ce Henri<br />

L-1724 Luxembourg<br />

10, rue Ben<strong>der</strong><br />

L-1229 Luxembourg<br />

40 51 15-1 48 56 85<br />

401 41-1 49 53 33<br />

22 41 41-1 46 40 73<br />

401 41-1 49 53 35<br />

401 41-1 49 53 35<br />

47 71 53-1 47 71 53-328<br />

478-5300 40 61 40<br />

126 LUXEMBURG


1. E<strong>in</strong>leitung<br />

Die nie<strong>der</strong>ländische <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> umfasst die<br />

folgenden Zweige:<br />

— Kranken- und Schwangerschaftsversicherung<br />

(Abschnitt 2);<br />

— Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitsversicherung (Abschnitt 4);<br />

— Altersversicherung (Abschnitt 5);<br />

— H<strong>in</strong>terbliebenenversicherung (Abschnitt 6);<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung (Abschnitt 8);<br />

— K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldversicherung (Abschnitt 9).<br />

Es gibt ke<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Versicherung gegen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten (Abschnitt<br />

3); h<strong>in</strong>gegen gibt es e<strong>in</strong>e beträchtliche Anzahl von<br />

Zusatzversorgungssystemen (Abschnitt 7).<br />

� Versicherte Personen<br />

In <strong>der</strong> Regel s<strong>in</strong>d alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer und Selbständigen<br />

versichert.<br />

Die Selbständigen jedoch<br />

— s<strong>in</strong>d nicht für den Fall <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

versichert;<br />

— erhalten ke<strong>in</strong>e Geldleistungen aus <strong>der</strong> Krankenversicherung;<br />

— s<strong>in</strong>d krankenversichert, sofern sie noch ke<strong>in</strong>e<br />

65 Jahre alt s<strong>in</strong>d, aufgrund des Gesetzes über<br />

die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitsversicherung für Selbständige<br />

(Wet ar<strong>bei</strong>dsongeschiktheidsverzeker<strong>in</strong>g<br />

zelfstandigen, WAZ) versichert s<strong>in</strong>d<br />

und ihr steuerpflichtiges E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>en<br />

bestimmten Höchstbetrag nicht überschreitet<br />

[Stand am 1. Januar 2000: 19 058,77 EUR<br />

(42 000 NLG)]<br />

� Anmeldung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

Sobald Sie <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen e<strong>in</strong>e Beschäftigung<br />

aufnehmen, s<strong>in</strong>d Sie ohne weiteres allen<br />

oben genannten Sozialversicherungszweigen angeschlossen.<br />

Die e<strong>in</strong>zige Ausnahme bildet die Krankenversicherung<br />

(ziekenfondsverzeker<strong>in</strong>g). Sie können<br />

selbst wählen, <strong>bei</strong> welcher Krankenkasse (ziekenfonds)<br />

<strong>Ihre</strong>s Wohnortes Sie Mitglied werden<br />

wollen. Bei <strong>Ihre</strong>r Anmeldung legt Ihnen die<br />

Krankenkasse e<strong>in</strong>e Anschriftenliste vor, aus <strong>der</strong><br />

Sie e<strong>in</strong>en Arzt, e<strong>in</strong>en Zahnarzt und e<strong>in</strong>e Apotheke<br />

auswählen. Sie erhalten dann von <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

e<strong>in</strong>e Mitgliedskarte, die Sie gut aufbewahren<br />

müssen.<br />

Wenn Sie Selbständiger s<strong>in</strong>d und <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen<br />

e<strong>in</strong>e gewerbliche o<strong>der</strong> sonstige berufliche<br />

Tätigkeit ausüben, unterliegen Sie automatisch<br />

NIEDERLANDE<br />

NIEDERLANDE<br />

den meisten <strong>der</strong> Volksversicherungen. Sie s<strong>in</strong>d<br />

jedoch nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung versichert,<br />

und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Krankenversicherung haben Sie<br />

– sofern Sie nicht aufgrund des Krankenversicherungsgesetzes<br />

(Ziekenfondswet) versichert s<strong>in</strong>d –<br />

ausschließlich Anspruch auf Leistungen des<br />

AWBZ (Algemene Wet Bijzon<strong>der</strong>e Ziektekosten,<br />

Gesetz über die Versicherung gegen beson<strong>der</strong>e<br />

Krankheitskosten) (Abschnitt 2).<br />

� Weitere Schritte<br />

Wenn Sie Ar<strong>bei</strong>tnehmer s<strong>in</strong>d, so fragen Sie <strong>Ihre</strong>n<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber, welcher Durchführungse<strong>in</strong>richtung<br />

(uitvoer<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>stell<strong>in</strong>g) er angeschlossen ist. Diese<br />

E<strong>in</strong>richtung ist nämlich zuständig, wenn Sie<br />

ar<strong>bei</strong>tsunfähig o<strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tslos s<strong>in</strong>d. Als Selbständiger<br />

haben Sie ebenfalls mit e<strong>in</strong>er solchen<br />

E<strong>in</strong>richtung zu tun, wenn Sie ar<strong>bei</strong>tsunfähig<br />

werden.<br />

E<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er für Sie wichtiger Träger ist die<br />

Sozialversicherungsanstalt (Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank),<br />

an die Sie sich wenden müssen, wenn Sie<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld erhalten o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Vollendung des 65.<br />

Lebensjahres Altersrente beantragen wollen.<br />

(Wohnen Sie <strong>bei</strong> Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

nicht <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen, dann wird Ihr Rentenantrag<br />

von <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung bear<strong>bei</strong>tet, die für<br />

Ihr Wohnland zuständig ist.) Bei <strong>Ihre</strong>m Tode<br />

müssen <strong>Ihre</strong> H<strong>in</strong>terbliebenen den Rentenantrag<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt stellen.<br />

Und schließlich sollten Sie sich auch noch die<br />

Anschrift des Ar<strong>bei</strong>tsamtes notieren. An dieses<br />

müssen Sie sich wenden, wenn Sie ar<strong>bei</strong>tslos<br />

werden. Es hilft Ihnen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Suche nach e<strong>in</strong>er<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Beschäftigung.<br />

� Versicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

Wenn Sie Ar<strong>bei</strong>tnehmer s<strong>in</strong>d, zahlt Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

die Beiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungszweigen.<br />

Den von Ihnen zu entrichtenden<br />

Teil des Beitrages zieht er von <strong>Ihre</strong>m Entgelt ab.<br />

Wenn Sie Geldleistungen <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

erhalten, kann <strong>der</strong> Träger <strong>in</strong> bestimmten Fällen<br />

von diesen Leistungen Versicherungs<strong>bei</strong>träge e<strong>in</strong>behalten.<br />

Als Selbständiger erhalten Sie e<strong>in</strong>e Beitragsveranlagung.<br />

Außer den Beiträgen zur Krankenversicherung<br />

werden die Beiträge vom F<strong>in</strong>anzamt<br />

e<strong>in</strong>gezogen.<br />

Die nom<strong>in</strong>alen Krankenkassen<strong>bei</strong>träge werden<br />

von <strong>der</strong> Krankenkasse, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sie Mitglied s<strong>in</strong>d,<br />

unmittelbar e<strong>in</strong>gezogen.<br />

127


Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber o<strong>der</strong> die zuständige Durchführungse<strong>in</strong>richtung<br />

können Ihnen über die für Sie<br />

geltenden Beitragssätze Auskunft geben.<br />

� Wi<strong>der</strong>spruch gegen e<strong>in</strong>en Bescheid des<br />

Trägers<br />

Wenn Sie mit dem Bescheid e<strong>in</strong>es Versicherungsträgers<br />

nicht e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d, können Sie<br />

dagegen Wi<strong>der</strong>spruch e<strong>in</strong>legen. Sie müssen den<br />

Wi<strong>der</strong>spruch <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er bestimmten Frist <strong>bei</strong><br />

dem Träger e<strong>in</strong>legen, <strong>der</strong> den Bescheid erlassen<br />

hat. Der Träger ist dann verpflichtet, den Bescheid<br />

zu überprüfen und e<strong>in</strong>en Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid<br />

zu erlassen. Den Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid können<br />

Sie – wie<strong>der</strong>um <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er bestimmten Frist –<br />

<strong>bei</strong> dem im Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid angegebenen<br />

Gericht (Abteilung Verwaltungsrecht) anfechten.<br />

Im Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid ist auch angegeben,<br />

<strong>in</strong>nerhalb welcher Frist die Klage erhoben<br />

werden muss.<br />

Die Klage wird <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Arrondissementsrechtbank<br />

(Landgericht) durch E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>er Klageschrift<br />

erhoben, aus <strong>der</strong> hervorgehen muss, dass Sie mit<br />

dem Bescheid des Versicherungsträgers nicht e<strong>in</strong>verstanden<br />

s<strong>in</strong>d und dass Sie e<strong>in</strong>e neue Entscheidung<br />

beantragen. Der Klageschrift ist e<strong>in</strong>e Kopie<br />

des angefochtenen Bescheids <strong>bei</strong>zufügen.<br />

Hat die Arrondissementsrechtbank e<strong>in</strong> Urteil<br />

erlassen, mit dem Sie auch nicht e<strong>in</strong>verstanden<br />

s<strong>in</strong>d, so können Sie meistens <strong>in</strong>nerhalb von sechs<br />

Wochen nach Bekanntgabe des Urteils e<strong>in</strong>e<br />

Berufung (hoger beroep) <strong>bei</strong>m Oberlandesgericht<br />

(Centrale Raad van Beroep), Vrouwe Justitiaple<strong>in</strong><br />

1, Postbus 16002, 3500 DA Utrecht, Nie<strong>der</strong>lande,<br />

e<strong>in</strong>legen.<br />

� Endgültige Rückkehr <strong>in</strong>s Heimatland<br />

o<strong>der</strong> Umzug <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Mitgliedstaat<br />

Die Dauer <strong>Ihre</strong>r Versicherung <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen<br />

kann sich auf <strong>Ihre</strong> Ansprüche nach den<br />

Sozialversicherungsbestimmungen des Landes, <strong>in</strong><br />

das Sie sich begeben, auswirken. Beantragen Sie<br />

daher vor <strong>Ihre</strong>r Abreise <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Durchführungse<strong>in</strong>richtung,<br />

<strong>der</strong> Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber angeschlossen ist<br />

(uitvoer<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>stell<strong>in</strong>g), und <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

(ziekenfonds) die <strong>in</strong> diesem Lande gegebenenfalls<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen.<br />

� Bezug von Leistungen <strong>in</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-<br />

<strong>Mitgliedstaaten</strong><br />

E<strong>in</strong> <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen ansässiger Erwerbstätiger,<br />

<strong>der</strong><br />

— <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat wohnende<br />

Familienangehörige hat,<br />

— sich vorübergehend <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

aufhält,<br />

— se<strong>in</strong>en Wohnsitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

verlegt,<br />

— ar<strong>bei</strong>tslos ist und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

Ar<strong>bei</strong>t sucht,<br />

kann sich auf bestimmte Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungen<br />

zur Kranken- und Schwangerschaftsversicherung<br />

berufen.<br />

� Auskünfte<br />

Nähere Auskünfte können Sie <strong>bei</strong> den e<strong>in</strong>zelnen<br />

Versicherungsträgern e<strong>in</strong>holen.<br />

In den folgenden Abschnitten 2 bis 9 werden die<br />

e<strong>in</strong>zelnen Versicherungszweige <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen<br />

behandelt. Jede Geld- und Sachleistung<br />

wird dargelegt, und die für ihre Beantragung<br />

e<strong>in</strong>zuschlagenden Schritte werden erläutert.<br />

2. Krankheit und<br />

Schwangerschaft<br />

A. SACHLEISTUNGEN<br />

Sachleistungen <strong>der</strong> Krankenversicherung werden<br />

nach zwei verschiedenen e<strong>in</strong>an<strong>der</strong> ergänzenden<br />

Regelungen gewährt: <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

und <strong>der</strong> AWBZ.<br />

� Versicherte Personen<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>e Beschäftigung ausüben und Ihr<br />

Entgelt e<strong>in</strong>e bestimmte jährlich festgesetzte Verdienstobergrenze<br />

nicht überschreitet o<strong>der</strong> wenn<br />

Sie als Selbständiger tätig s<strong>in</strong>d, nach <strong>der</strong> WAZ<br />

versichert s<strong>in</strong>d und Ihr steuerpflichtiges<br />

E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>en bestimmten Höchstbetrag<br />

[Stand am 1. Januar 2000: 19 058,77 EUR<br />

(42 000 NLG)] nicht überschreitet, s<strong>in</strong>d Sie grundsätzlich<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Krankenversicherung versichert.<br />

Ferner können Sie krankenversichert se<strong>in</strong>, wenn<br />

Sie <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen wohnen und langfristig<br />

e<strong>in</strong>e Sozialversicherungsleistung beziehen. Unter<br />

Umständen s<strong>in</strong>d <strong>Ihre</strong> Familienangehörigen mitversichert.<br />

In <strong>der</strong> Regel s<strong>in</strong>d Sie nach Erreichen <strong>der</strong><br />

Altersgrenze weiterversichert, wenn Sie vor Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres bereits krankenversichert<br />

waren.<br />

Nach <strong>der</strong> Anmeldung <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Krankenkasse<br />

haben Sie Anspruch auf Krankenbehandlung.<br />

Die Krankenkasse händigt Ihnen e<strong>in</strong>en Mitglie<strong>der</strong>ausweis<br />

(bewijs van <strong>in</strong>schrijv<strong>in</strong>g) aus, mit dem Sie<br />

sich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Inanspruchnahme von Leistungen als<br />

Versicherter ausweisen können.<br />

Je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen ar<strong>bei</strong>tet, ist AWBZversichert.<br />

Der Leistungsanspruch entsteht mit <strong>der</strong><br />

Anmeldung <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em AWBZ-Versicherungsträger.<br />

Wenn sie <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Krankenkasse angemeldet<br />

s<strong>in</strong>d, gilt diese Anmeldung auch für die AWBZ-<br />

Versicherung.<br />

128 NIEDERLANDE


� Sachleistungen, auf die e<strong>in</strong> Anspruch<br />

besteht<br />

Der Krankenversicherungsträger, <strong>bei</strong> dem Sie<br />

Mitglied s<strong>in</strong>d, kann Ihnen Auskünfte über den<br />

gesamten Katalog von Leistungen erteilen, die Sie<br />

nach dem Krankenkassengesetz (Ziekenfondswet)<br />

und <strong>der</strong> AWBZ <strong>in</strong> Anspruch nehmen können.<br />

� Versicherte nach dem<br />

Krankenkassengesetz (Ziekenfondswet)<br />

haben unter an<strong>der</strong>em Anspruch auf<br />

folgende Leistungen:<br />

Mediz<strong>in</strong>isch-fachärztliche Versorgung<br />

Hierzu gehören:<br />

— mediz<strong>in</strong>isch-fachärztliche Leistungen, die<br />

von o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Krankenhaus erbracht<br />

werden, und zwar auch, wenn sie nicht <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung mit e<strong>in</strong>em m<strong>in</strong>destens vierundzwanzigstündigen<br />

Krankenhausaufenthalt <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> niedrigsten Klasse erbracht werden, Pflegeleistungen,<br />

Versorgung mit Verrichtungen<br />

des ärztlichen Hilfspersonals und mit Arzneimitteln.<br />

Diese Leistungen umfassen<br />

bestimmte Transplantationen und e<strong>in</strong>e Erstattung<br />

<strong>der</strong> Kosten für die Beschaffung des<br />

geeigneten Transplantationsmaterials;<br />

— mediz<strong>in</strong>isch-fachärztliche Leistungen, die<br />

völlig ohne E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>es Krankenhauses<br />

erbracht werden.<br />

Entb<strong>in</strong>dungsleistungen<br />

Diese Leistungen werden grundsätzlich von Geburtshelfern<br />

erbracht. Nur wenn ke<strong>in</strong> Geburtshelfer<br />

erreichbar ist o<strong>der</strong> dies aus mediz<strong>in</strong>ischen<br />

Gründen erfor<strong>der</strong>lich ist, kann e<strong>in</strong> Hausarzt o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong> Facharzt Entb<strong>in</strong>dungsleistungen erbr<strong>in</strong>gen,<br />

wenn nötig <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Kl<strong>in</strong>ik o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Krankenhaus.<br />

Versorgung mit Arzneimitteln<br />

Die Versorgung mit Arzneimitteln umfasst Medikamente,<br />

aus mediz<strong>in</strong>ischen Gründen erfor<strong>der</strong>liche<br />

Nahrungsmittel und Verbandsmaterial.<br />

Grundsätzlich gibt es e<strong>in</strong>e Erstattungsgrenze für<br />

die Kosten e<strong>in</strong>es Arzneimittels aus e<strong>in</strong>er Gruppe<br />

therapeutisch gleichwertiger Arzneimittel. Wählt<br />

<strong>der</strong> Versicherte e<strong>in</strong> teureres Arzneimittel aus, so<br />

muss er die Differenz zwischen <strong>der</strong> Erstattungsgrenze<br />

und dem Preis dieses Medikaments selbst<br />

tragen.<br />

Krankentransporte<br />

Die Krankenkasse erstattet die Kosten für Transporte<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Krankenwagen, e<strong>in</strong>em Taxi o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>em privaten PKW, sofern <strong>der</strong> Krankentransport<br />

aus mediz<strong>in</strong>ischen Gründen erfor<strong>der</strong>lich ist. Der<br />

behandelnde Arzt muss dies besche<strong>in</strong>igen. Ferner<br />

NIEDERLANDE<br />

fallen hierunter die Kosten für das billigste<br />

öffentliche Verkehrsmittel, sofern sich <strong>der</strong> Kranke<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong> Krankenfürsorge begeben<br />

muss. In bestimmten Fällen kann die Krankenkasse<br />

die Nutzung beson<strong>der</strong>er Transportmittel (z. B. von<br />

Hubschraubern) genehmigen.<br />

� AWBZ-Versicherte haben u. a. Anspruch<br />

auf folgende Leistungen:<br />

Aufnahme und Verbleib <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Krankenhaus<br />

Die Pflege <strong>in</strong> Krankenhäusern – allerd<strong>in</strong>gs nicht <strong>in</strong><br />

psychiatrischen Krankenhäusern o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

psychiatrischen Abteilung e<strong>in</strong>es allgeme<strong>in</strong>en<br />

Krankenhauses o<strong>der</strong> Universitäts-Krankenhauses<br />

– geht zu Lasten <strong>der</strong> AWBZ, wenn <strong>der</strong> Kranke<br />

dort länger als e<strong>in</strong> Jahr gepflegt wird.<br />

Aufnahme und Verbleib <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Pflegeheim<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung für Menschen mit<br />

e<strong>in</strong>er körperlichen Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

Die Versorgung umfasst den Verbleib <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>richtung, die Pflege, die Hilfe <strong>bei</strong> den<br />

täglichen Verrichtungen, die ärztliche Behandlung<br />

unter <strong>der</strong> Aufsicht e<strong>in</strong>es Pflege-Hausarztes, Rehabilitations-<br />

und Reaktivierungsmaßnahmen, Physiotherapie<br />

und Ergotherapie. Die Leistungen für<br />

Menschen mit körperlichen Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen<br />

umfassen auch die von e<strong>in</strong>er solchen E<strong>in</strong>richtung<br />

gewährleistete Versorgung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Familie.<br />

Tagesbehandlung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Pflegee<strong>in</strong>richtung<br />

Die Tagesbehandlung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Pflegee<strong>in</strong>richtung<br />

soll es dem Versicherten ermöglichen, so lange<br />

wie möglich <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er vertrauten Umgebung zu<br />

bleiben. E<strong>in</strong>e Tagesbehandlung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Pflegee<strong>in</strong>richtung<br />

empfiehlt sich <strong>bei</strong> Menschen mit e<strong>in</strong>er<br />

körperlichen o<strong>der</strong> geistigen Krankheit, die <strong>in</strong> ihrer<br />

häuslichen Umgebung nicht ausreichend<br />

behandelt werden können.<br />

Häusliche Pflege<br />

Die häusliche Pflege umfasst die häusliche Pflege,<br />

Versorgung, Begleitung und Beratung e<strong>in</strong>es Versicherten,<br />

die aus Krankheits-, Rehabilitations-,<br />

Invaliditäts- o<strong>der</strong> Altersgründen, wegen des Todes<br />

e<strong>in</strong>es Angehörigen o<strong>der</strong> wegen psycho<strong>soziale</strong>r<br />

Probleme erfor<strong>der</strong>lich werden. Ferner gehört dazu<br />

die leihweise Überlassung von Pflegeartikeln für<br />

e<strong>in</strong>e Dauer von höchstens 26 Wochen.<br />

Psychiatrische Versorgung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

psychiatrischen Krankenhaus<br />

Diese Versorgung umfasst die Untersuchung,<br />

Beratung und Aufklärung, Behandlung sowie<br />

Beobachtung und Begleitung des Kranken. Ferner<br />

129


umfassen diese Pflegeleistungen die Tagesversorgung<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er therapeutischen Umgebung.<br />

Leistungen für Mutter und K<strong>in</strong>d<br />

Diese umfassen Begleitungs- und Aufklärungsleistungen<br />

sowie sonstige Leistungen während <strong>der</strong><br />

Schwangerschaft und regelmäßige Untersuchungen<br />

des K<strong>in</strong>des auf se<strong>in</strong>en Gesundheitszustand <strong>in</strong><br />

den ersten Lebensjahren. Nicht dazu gehören<br />

Entb<strong>in</strong>dungsleistungen im S<strong>in</strong>ne des Erlasses über<br />

die Leistungen <strong>der</strong> Krankenversicherung (Verstrekk<strong>in</strong>genbesluit<br />

ziekenfondsverzeker<strong>in</strong>g).<br />

Grundsätzlich deckt die AWBZ-Versicherung die<br />

Kosten für Behandlung, Pflege und Versorgung <strong>bei</strong><br />

langwierigen Krankheiten o<strong>der</strong> schweren Leiden<br />

ab.<br />

B. KRANKENGELD FÜR ARBEITNEHMER<br />

� Anspruch e<strong>in</strong>es Versicherten auf<br />

Krankengeld<br />

Wenn Sie wegen Krankheit o<strong>der</strong> Unfall nicht<br />

ar<strong>bei</strong>ten können, haben Sie Anspruch auf Krankengeld<br />

nach dem Gesetz über Leistungen <strong>bei</strong><br />

Krankheit (Ziektewet). In <strong>der</strong> Zeit, <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer ar<strong>bei</strong>tsunfähig ist und aufgrund des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek)<br />

Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, kann er allerd<strong>in</strong>gs<br />

ke<strong>in</strong> Krankengeld beanspruchen. Ist <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer aufgrund e<strong>in</strong>es Ar<strong>bei</strong>tsvertrages<br />

tätig, so muss se<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber grundsätzlich<br />

höchstens 52 Wochen lang se<strong>in</strong>en Lohn bis zu<br />

e<strong>in</strong>em bestimmten Höchstbetrag [153,07 EUR<br />

(337,33 NLG) pro Tag] fortzahlen. Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

hat Anspruch auf Fortzahlung von 70 %<br />

se<strong>in</strong>es Lohnes, m<strong>in</strong>destens aber auf den für ihn<br />

geltenden gesetzlichen M<strong>in</strong>destlohn. Je nach den<br />

Bestimmungen des Ar<strong>bei</strong>ts- o<strong>der</strong> Tarifvertrages<br />

können mit dem Ar<strong>bei</strong>tgeber schriftlich zwei<br />

Karenztage vere<strong>in</strong>bart werden.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer hat Anspruch auf Krankengeld,<br />

wenn das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis am ersten Krankheitstag<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Zeit endet, <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> Lohn<br />

fortgezahlt werden muss. Ab dem Tag <strong>der</strong><br />

Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses wird dann<br />

sofort das Krankengeld gezahlt, sofern m<strong>in</strong>destens<br />

zwei Karenztage zurückgelegt wurden. Diese<br />

Regelung gilt für bestimmte Gelegenheitsar<strong>bei</strong>ten<br />

und für Ar<strong>bei</strong>tnehmer mit befristetem Ar<strong>bei</strong>tsvertrag.<br />

Alle <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer haben ab dem<br />

ersten Krankheitstag Anspruch auf Krankengeld.<br />

E<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer, <strong>der</strong> Anspruch auf Krankengeld<br />

hat, muss sich so schnell wie möglich (spätestens<br />

am zweiten Krankheitstag) krankmelden (lassen),<br />

wenn er wegen Krankheit die Ar<strong>bei</strong>t abbrechen<br />

muss o<strong>der</strong> nicht zur Ar<strong>bei</strong>t kommen kann. Der<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber teilt dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer mit, wie die<br />

Krankmeldung erfolgen muss.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer muss e<strong>in</strong>e Kontrolle ermöglichen.<br />

Zu den <strong>in</strong> den Kontrollbestimmungen<br />

angegebenen Zeiten muss er grundsätzlich zu<br />

Hause se<strong>in</strong>.<br />

E<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer, <strong>der</strong> Krankengeld beansprucht<br />

und dessen Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit von e<strong>in</strong>er Durchführungse<strong>in</strong>richtung<br />

zu kontrollieren ist, muss sich<br />

an die Vorschriften des LISV halten.<br />

Die Krankengeldzahlung endet <strong>in</strong> jedem Falle am<br />

ersten Tage des Monats, <strong>in</strong> dem Sie das 65.<br />

Lebensjahr vollenden; an diesem Tage läuft die<br />

Altersrente an.<br />

� Anspruch auf Krankengeld nach Ende <strong>der</strong><br />

Versicherungszeit<br />

Für Krankheiten, die b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>em Monat nach<br />

dem Ende <strong>der</strong> Versicherungszeit e<strong>in</strong>treten, besteht<br />

unter bestimmten Voraussetzungen noch<br />

Anspruch auf Krankengeld. Dieses Krankengeld<br />

geht zu Lasten <strong>der</strong> Durchführungse<strong>in</strong>richtung, <strong>der</strong><br />

Ihr letzter Ar<strong>bei</strong>tgeber angehörte.<br />

Wird das Krankengeld gewährt, lebt auch <strong>der</strong><br />

Anspruch auf Sachleistungen wie<strong>der</strong> auf.<br />

� Anspruch auf Krankengeld <strong>bei</strong> Verlassen<br />

<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande<br />

Wenn Sie die Nie<strong>der</strong>lande endgültig verlassen<br />

und sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat nie<strong>der</strong>lassen,<br />

haben Sie für e<strong>in</strong>e Krankheit, die b<strong>in</strong>nen<br />

e<strong>in</strong>em Monat nach dem Auslaufen <strong>Ihre</strong>s Versicherungsschutzes<br />

aufgrund des nie<strong>der</strong>ländischen<br />

Gesetzes über Leistungen <strong>bei</strong> Krankheit<br />

e<strong>in</strong>tritt, unter bestimmten Voraussetzungen noch<br />

Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld kann<br />

nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong> EU/EWR-Land, <strong>in</strong> die nie<strong>der</strong>ländischen<br />

Antillen, nach Aruba o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Land exportiert<br />

werden, mit dem die Nie<strong>der</strong>lande e<strong>in</strong> Abkommen<br />

geschlossen haben.<br />

In ke<strong>in</strong>em Fall bestehen jedoch Ansprüche<br />

gegenüber <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Versicherung,<br />

wenn e<strong>in</strong> Krankengeldanspruch nach den Rechtsvorschriften<br />

des neuen Wohnlandes besteht.<br />

Sollten Sie vor Ablauf e<strong>in</strong>es Monats nach Beendigung<br />

<strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Krankenversicherung<br />

krank werden, müssen Sie<br />

— dies <strong>Ihre</strong>m letzten Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen<br />

unverzüglich schriftlich mitteilen;<br />

— <strong>der</strong> Krankenkasse <strong>Ihre</strong>s neuen Wohnortes<br />

Mitteilung machen.<br />

Es ist ratsam, dass Sie da<strong>bei</strong> ausdrücklich darauf<br />

h<strong>in</strong>weisen, dass Sie Geldleistungen aufgrund des<br />

nie<strong>der</strong>ländischen Gesetzes über Leistungen <strong>bei</strong><br />

Krankheit beantragen. Geben Sie daher die<br />

Durchführungse<strong>in</strong>richtung an, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sie versichert<br />

waren, und for<strong>der</strong>n Sie den Träger <strong>Ihre</strong>s<br />

Wohnortes auf, <strong>bei</strong> dieser Durchführungse<strong>in</strong>richtung<br />

e<strong>in</strong>en Antrag auf Krankengeld zu stellen.<br />

130 NIEDERLANDE


Wenn Sie Anspruch auf Krankengeld haben, kann<br />

die Durchführungse<strong>in</strong>richtung Sie regelmäßig<br />

ärztlich überwachen lassen.<br />

C. GELD- UND SACHLEISTUNGEN BEI<br />

SCHWANGERSCHAFT<br />

� Leistungen, die <strong>der</strong> versicherten<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong> selbst gewährt werden<br />

Wenn Sie als Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong> <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen<br />

versichert s<strong>in</strong>d, haben Sie <strong>bei</strong> Schwangerschaft<br />

Anspruch auf Schwangerschaftsgeld (zwangerschapsuitker<strong>in</strong>g),<br />

das dem vollen Tagesentgelt<br />

entspricht. Während des 16-wöchigen Schwangerschaftsurlaubs<br />

besteht Anspruch auf e<strong>in</strong>e von <strong>der</strong><br />

Durchführungse<strong>in</strong>richtung gezahlte Leistung <strong>in</strong><br />

Höhe von 100 % des Ar<strong>bei</strong>tsverdienstes. Um<br />

diese Leistung zu erhalten, müssen Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Durchführungse<strong>in</strong>richtung vorher e<strong>in</strong>e so<br />

genannte Schwangerschaftserklärung (zwangerschapsverklar<strong>in</strong>g)<br />

e<strong>in</strong>reichen. Falls Sie <strong>in</strong>folge <strong>der</strong><br />

Schwangerschaft o<strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung im Anschluss<br />

an diesen Krankengeldbezug noch ar<strong>bei</strong>tsunfähig<br />

s<strong>in</strong>d, wird die Leistung <strong>in</strong> gleicher Höhe (100 %<br />

des Tagesverdienstes) noch höchstens 52 Wochen<br />

lang weitergewährt. Auch wenn Sie vor dem<br />

Mutterschaftsurlaub <strong>in</strong>folge <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

krank werden, zahlt Ihnen die Durchführungse<strong>in</strong>richtung<br />

Krankengeld, und zwar ebenfalls <strong>in</strong> Höhe<br />

von 100 % des Tagesverdienstes.<br />

Ferner haben Sie Anspruch auf kostenlose Geburtshilfe<br />

und teilweise Erstattung <strong>der</strong> Wochenpflegekosten<br />

(kraamzorg) durch die Krankenkasse,<br />

wenn Sie <strong>in</strong> <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Krankenversicherung<br />

(ziekenfondsverzeker<strong>in</strong>g) versichert<br />

s<strong>in</strong>d. Die Krankenkasse kann Ihnen mehr<br />

hierüber berichten. Wenn Sie die Leistungen<br />

e<strong>in</strong>es Wöchner<strong>in</strong>nenhilfswerks (kraamcentrum)<br />

beanspruchen wollen, wenden Sie sich spätestens<br />

fünf Monate vor <strong>der</strong> voraussichtlichen Entb<strong>in</strong>dung<br />

an e<strong>in</strong>en Fürsorgeverband (kruisverenig<strong>in</strong>g).<br />

� Leistungen, die <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen<br />

wohnenden Familienangehörigen<br />

gewährt werden<br />

Die Ehefrau und die Töchter, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen<br />

Krankenversicherung mitversichert<br />

s<strong>in</strong>d, haben ebenfalls Anspruch auf kostenlose<br />

Geburtshilfe und teilweise Erstattung <strong>der</strong> Wochenpflegekosten.<br />

Die Pflege müssen sie spätestens<br />

fünf Monate vor <strong>der</strong> voraussichtlichen Entb<strong>in</strong>dung<br />

<strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er „kruisverenig<strong>in</strong>g“ beantragen.<br />

3. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />

Berufskrankheiten<br />

In den Nie<strong>der</strong>landen gibt es ke<strong>in</strong>e eigenständige<br />

Versicherung gegen Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufs-<br />

NIEDERLANDE<br />

krankheiten. Wenn Sie <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Ar<strong>bei</strong>tsunfalls<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Berufskrankheit ar<strong>bei</strong>tsunfähig s<strong>in</strong>d, ist<br />

die Krankenversicherungsregelung anwendbar<br />

(siehe Punkt 2.B). Danach können Sie gegebenenfalls<br />

e<strong>in</strong>e Invaliditätsrente beziehen (Abschnitt 4).<br />

Selbständige, die <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen wohnen,<br />

s<strong>in</strong>d im Rahmen des Gesetzes über die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitsversicherung<br />

für Selbständige (WAZ)<br />

versichert. Nach diesem Gesetz haben Sie nach<br />

52-wöchigem E<strong>in</strong>kommensausfall <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er<br />

vollständigen o<strong>der</strong> teilweisen Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

Anspruch auf Pauschalleistungen (Abschnitt 4).<br />

Sofern die E<strong>in</strong>künfte die Versicherungspflichtgrenze<br />

nicht überschreiten, besteht außerdem<br />

Anspruch auf Sachleistungen <strong>der</strong> Krankenpflichtversicherung<br />

bzw. <strong>der</strong> freiwilligen Krankenversicherung<br />

(Abschnitt 2, Sachleistungen <strong>bei</strong><br />

Krankheit).<br />

4. Invalidität<br />

� Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen<br />

wohnen<br />

Wenn Sie 52 Wochen lang Krankengeld bezogen<br />

haben, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Anspruch auf Rente nach dem Gesetz<br />

über die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitsversicherung (Wet op<br />

de Ar<strong>bei</strong>dsongeschiktheidsverzeker<strong>in</strong>g, WAO).<br />

Dies ist <strong>der</strong> Fall, wenn Sie nach Ablauf <strong>der</strong> 52.<br />

Wochen noch nicht wie<strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tsfähig s<strong>in</strong>d. Die<br />

Rente wird von <strong>der</strong> Durchführungse<strong>in</strong>richtung<br />

gewährt, <strong>der</strong> Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber angeschlossen ist.<br />

Satz und Dauer <strong>der</strong> Leistung bestimmen sich nach<br />

<strong>Ihre</strong>m Alter und dem Grad <strong>Ihre</strong>r Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit.<br />

Haben Sie <strong>bei</strong> Beg<strong>in</strong>n <strong>Ihre</strong>r Invalidität das 33.<br />

Lebensjahr vollendet, erhalten Sie zunächst e<strong>in</strong>e<br />

befristete Leistung auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>Ihre</strong>s letzten<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes. Diese Bezugsfrist schwankt<br />

zwischen sechs Monaten für Personen im Alter<br />

zwischen 33 und 37 Jahren bis zu sechs Jahren für<br />

Personen ab Vollendung des 58. Lebensjahres.<br />

Der Ihnen für diesen Zeitraum gezahlte Prozentsatz<br />

<strong>Ihre</strong>s letzten Entgeltes wird durch den Grad<br />

<strong>Ihre</strong>r Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit bestimmt. Dieser Prozentsatz<br />

schwankt von 14 % des Tagesentgeltes <strong>bei</strong><br />

e<strong>in</strong>er Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung von 15-25 % bis zu<br />

70 % des Tagesentgeltes <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

von 80-100 %. Das Tagesentgelt darf e<strong>in</strong>en<br />

bestimmten Höchstsatz nicht überschreiten. Wenn<br />

Sie ständiger Pflege und Betreuung bedürfen, kann<br />

<strong>der</strong> Satz von 70 auf 100 % angehoben werden.<br />

S<strong>in</strong>d Sie nach Ablauf dieser Frist noch ar<strong>bei</strong>tsunfähig,<br />

erhalten Sie e<strong>in</strong>e jeweils auf fünf Jahre<br />

befristete Leistung, die Ihnen bis zur Vollendung<br />

<strong>Ihre</strong>s 65. Lebensjahres weitergezahlt werden<br />

kann. Dem Grundbetrag dieser Leistung liegen<br />

das gesetzliche M<strong>in</strong>destentgelt und <strong>der</strong> Grad <strong>Ihre</strong>r<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit zugrunde. In <strong>der</strong> Regel erhalten<br />

131


Sie neben <strong>der</strong> Grundleistung e<strong>in</strong>e Ergänzungsleistung,<br />

<strong>der</strong>en Höhe sich nach <strong>Ihre</strong>m letzten<br />

Verdienst und <strong>Ihre</strong>m Alter zu Beg<strong>in</strong>n <strong>Ihre</strong>r Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

richtet.<br />

Im Mai wird e<strong>in</strong> Urlaubsgeld von 8 % <strong>der</strong> Rente<br />

gezahlt. Die Rentenbeträge werden <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

Lohnentwicklung angepasst. Die Invaliditätsrente<br />

kann neu festgestellt werden, wenn <strong>der</strong> Grad<br />

<strong>der</strong> Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung zu- o<strong>der</strong> abnimmt.<br />

Die Regelungen und Leistungen zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Rückkehr von WAO-Berechtigten <strong>in</strong>s Ar<strong>bei</strong>tsleben<br />

f<strong>in</strong>den sich im Gesetz zur (Wie<strong>der</strong>-)E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ung<br />

von Berufsbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten [Wet op de (re)<strong>in</strong>tegratie<br />

ar<strong>bei</strong>dgehandicapten] und im Gesetz zur E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ung<br />

von Ar<strong>bei</strong>tsuchenden (Wet <strong>in</strong>schakel<strong>in</strong>g<br />

werkzoekenden).<br />

Die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitsleistung endet<br />

— am ersten Tage des Monats, <strong>in</strong> dem das 65.<br />

Lebensjahr vollendet wird;<br />

— sobald die Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung auf weniger als<br />

15 % zurückgeht;<br />

— am ersten Tage des Monats nach dem<br />

Todestag (siehe Sterbegeld, Abschnitt 6).<br />

<strong>Ihre</strong> Durchführungse<strong>in</strong>richtung beurteilt, ob und<br />

gegebenenfalls <strong>in</strong> welchem Umfang e<strong>in</strong>e Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

vorliegt. Hierzu kann die Durchführungse<strong>in</strong>richtung<br />

Sie auffor<strong>der</strong>n, sich e<strong>in</strong>er Untersuchung<br />

zu unterziehen. Je<strong>der</strong> Empfänger e<strong>in</strong>er<br />

WAO-Leistung wird nach e<strong>in</strong>em Jahr aufgefor<strong>der</strong>t,<br />

sich e<strong>in</strong>er Nachuntersuchung zu unterziehen.<br />

Wenn Sie auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em o<strong>der</strong> mehreren <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

<strong>Mitgliedstaaten</strong> versichert waren, müssen Sie dies<br />

unverzüglich <strong>der</strong> Durchführungse<strong>in</strong>richtung<br />

mitteilen. Da<strong>bei</strong> s<strong>in</strong>d möglichst vollständige<br />

Angaben zu machen; auf jeden Fall s<strong>in</strong>d Bezeichnung<br />

und Anschrift <strong>der</strong> Versicherungsträger, <strong>bei</strong><br />

denen Sie versichert waren, vollständig<br />

anzugeben. Die Höhe <strong>der</strong> Leistung wird sodann<br />

nach den Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungen<br />

berechnet.<br />

Wenn Sie Ar<strong>bei</strong>tnehmer waren und e<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitsrente<br />

wegen e<strong>in</strong>er Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

von 45 % o<strong>der</strong> mehr erhalten, s<strong>in</strong>d Sie <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel <strong>in</strong> <strong>der</strong> Krankenversicherung (ziekenfondsverzeker<strong>in</strong>g)<br />

pflichtversichert. Die Durchführungse<strong>in</strong>richtung<br />

gibt Ihnen darüber Auskunft.<br />

� Rückkehr <strong>in</strong>s Herkunftsland o<strong>der</strong> Umzug<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat <strong>bei</strong><br />

Bezug e<strong>in</strong>er WAO-Rente<br />

Solange Sie die Voraussetzungen erfüllen, können<br />

Sie die Rente weiterbeziehen. Um Schwierigkeiten<br />

vorzubeugen, sollten Sie die Durchführungse<strong>in</strong>richtung<br />

und <strong>Ihre</strong> Krankenkasse rechtzeitig<br />

über <strong>Ihre</strong> bevorstehende Abreise unterrichten.<br />

� E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Invalidität nach Ende <strong>der</strong><br />

Versicherungszeit <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen<br />

Sie können <strong>in</strong> diesem Falle noch Anspruch auf<br />

e<strong>in</strong>e nie<strong>der</strong>ländische WAO-Rente haben. Dies<br />

hängt von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Invaliditätsrente ab, auf<br />

die Sie <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m neuen Wohnland Anspruch<br />

haben. Allerd<strong>in</strong>gs wird die nie<strong>der</strong>ländische<br />

WAO-Rente dann meistens gekürzt. In <strong>der</strong> Regel<br />

müssen Sie e<strong>in</strong>e Invaliditätsrente <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m<br />

Wohnland beantragen. Dem Versicherungsträger,<br />

<strong>bei</strong> dem Sie diese Rente beantragen, teilen Sie<br />

dann mit, dass Sie auch <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen<br />

versichert waren. Dieser Träger wird sich <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>igen Fällen veranlasst sehen, <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen<br />

Auskünfte darüber e<strong>in</strong>zuholen, ob Sie<br />

noch Ansprüche auf e<strong>in</strong>e nie<strong>der</strong>ländische Rente<br />

haben, und Sie über das Ergebnis se<strong>in</strong>er Nachforschungen<br />

unterrichten.<br />

� Selbständige<br />

Selbständige s<strong>in</strong>d nach dem Gesetz über die<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitsversicherung für Selbständige<br />

(Wet ar<strong>bei</strong>dsongeschiktheidsverzeker<strong>in</strong>g zelfstandigen,<br />

WAZ) gegen Invalidität versichert. Der<br />

Selbständige hat unter bestimmten Voraussetzungen,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bezüglich Alter und<br />

E<strong>in</strong>kommen, Anspruch auf e<strong>in</strong>e WAZ-Leistung,<br />

wenn er 52 Wochen lang voll o<strong>der</strong> teilweise<br />

erwerbsunfähig war.<br />

Die Leistung hängt von <strong>der</strong> Steuerbemessungsgrundlage<br />

ab, also von dem Erwerbse<strong>in</strong>kommen,<br />

das <strong>der</strong> Selbständige im Geschäftsjahr vor E<strong>in</strong>tritt<br />

se<strong>in</strong>er Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit erzielt hat. Ferner hängt<br />

die WAZ-Leistung vom Grad <strong>der</strong> Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

ab.<br />

Die Leistungen werden von <strong>der</strong> für die Tätigkeit<br />

des Versicherten zuständigen Durchführungse<strong>in</strong>richtung<br />

monatlich gezahlt.<br />

Nähere Auskünfte erhalten Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> zuständigen<br />

Durchführungse<strong>in</strong>richtung.<br />

5. Alter<br />

In den Nie<strong>der</strong>landen wohnende o<strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tende<br />

Personen s<strong>in</strong>d nach dem Allgeme<strong>in</strong>en Altersversicherungsgesetz<br />

(Algemene Ou<strong>der</strong>domswet,<br />

AOW) versichert. Anspruch auf Altersrente<br />

haben im Allgeme<strong>in</strong>en alle Männer und Frauen<br />

<strong>bei</strong> Vollendung des 65. Lebensjahres.<br />

Die Rentenbeträge s<strong>in</strong>d Festbeträge, die zweimal<br />

jährlich <strong>der</strong> Lohnentwicklung angepasst werden.<br />

Die Rente wird monatlich gezahlt. Ferner wird im<br />

Mai jeden Jahres e<strong>in</strong> Urlaubsgeld gewährt.<br />

Der feste Rentenbetrag erfährt e<strong>in</strong>e Kürzung für<br />

jedes Jahr, <strong>in</strong> dem Sie nicht versichert gewesen<br />

s<strong>in</strong>d. Dies läuft darauf h<strong>in</strong>aus, dass Sie für jedes<br />

volle Jahr, <strong>in</strong> dem Sie <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen<br />

132 NIEDERLANDE


wohnen o<strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>ten, e<strong>in</strong>en Anspruch auf 2 %<br />

<strong>der</strong> Vollrente erwerben.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich,<br />

sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> AOW freiwillig zu versichern.<br />

Auskünfte hierüber können Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt<br />

(Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank,<br />

Kantoor Verzeker<strong>in</strong>gen, Afdel<strong>in</strong>g Vrijwillige Verzeker<strong>in</strong>g),<br />

Van Heuven Goedhartlaan 1, Postbus<br />

1100, 1180 BH Amstelveen, Nie<strong>der</strong>lande, Tel.<br />

(31-20) 656 56 56 e<strong>in</strong>holen. Die rechtzeitige<br />

Antragstellung ist da<strong>bei</strong> e<strong>in</strong>e Voraussetzung, d. h.,<br />

sie muss <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres nach dem Wohnsitzwechsel<br />

<strong>in</strong> das Ausland o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wohnsitznahme<br />

bzw. Aufnahme e<strong>in</strong>er Tätigkeit <strong>in</strong> den<br />

Nie<strong>der</strong>landen erfolgen. Die im Wohnland verbleibenden<br />

Ehegatten/Partner s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs nicht<br />

versichert.<br />

Sobald Sie Altersrente beziehen und nicht länger<br />

ar<strong>bei</strong>ten, s<strong>in</strong>d Sie <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen häufig <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Krankenversicherung (ziekenfondsverzeker<strong>in</strong>g)<br />

pflichtversichert. <strong>Ihre</strong> Krankenkasse kann<br />

Sie hierüber unterrichten.<br />

� Beantragung <strong>der</strong> Rente<br />

E<strong>in</strong>ige Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

erhalten Sie, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt<br />

<strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen wohnen, e<strong>in</strong>en speziellen<br />

Antragsvordruck, mit dem Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt<br />

(Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank) e<strong>in</strong>e<br />

Altersrente beantragen können. Ergibt sich aus<br />

dem Antrag, dass Sie früher <strong>in</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong><br />

versichert waren, wird nötigenfalls<br />

<strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m Namen <strong>in</strong> diesen Län<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e Altersrente<br />

für Sie beantragt. Die Höhe <strong>der</strong> ausländischen<br />

Rente wird nach den Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungen<br />

berechnet. Wird e<strong>in</strong>e solche Rente<br />

zuerkannt, erhalten Sie e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Nachricht von <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt<br />

(Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank). Die Höhe <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen<br />

Altersrente wird durch die Gewährung<br />

e<strong>in</strong>er ausländischen Rente nicht bee<strong>in</strong>flusst.<br />

Die nie<strong>der</strong>ländische Altersrente läuft am ersten<br />

Tag des Monats an, <strong>in</strong> dem Sie das 65. Lebensjahr<br />

vollenden. Wird <strong>der</strong> Rentenantrag mehr als e<strong>in</strong><br />

Jahr nach Vollendung des 65. Lebensjahres e<strong>in</strong>gereicht,<br />

kann Ihnen dies f<strong>in</strong>anziell zum Nachteil<br />

gereichen.<br />

� Rentenzahlung an Personen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat wohnen<br />

Auch wenn Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

wohnen, behalten Sie den <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen<br />

erworbenen Anspruch auf Altersrente. Sie können<br />

diese Rente <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Rentenversicherung <strong>Ihre</strong>s<br />

Wohnlandes beantragen. Dieser Träger kann<br />

Ihnen auch Auskunft darüber geben, ob Sie <strong>in</strong><br />

diesem Lande Anspruch auf Sachleistungen <strong>der</strong><br />

Krankenversicherung haben.<br />

NIEDERLANDE<br />

6. H<strong>in</strong>terbliebenenrenten<br />

Solange Sie <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen wohnen o<strong>der</strong><br />

ar<strong>bei</strong>ten, s<strong>in</strong>d Sie <strong>in</strong> <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>terbliebenenversicherung<br />

versichert.<br />

Wenn Sie nicht mehr <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen<br />

wohnen, können Sie sich freiwillig <strong>in</strong> <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenversicherung<br />

weiterversichern.<br />

Innerhalb e<strong>in</strong>es Jahres nach dem Umzug <strong>in</strong>s<br />

Ausland muss dann e<strong>in</strong> entsprechen<strong>der</strong> Antrag<br />

auf freiwillige Versicherung e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />

Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Sozialversicherungsanstalt (Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank,<br />

kantoor Verzeker<strong>in</strong>gen, afdel<strong>in</strong>g Vrijwillige<br />

verzeker<strong>in</strong>g), Postbus 1100, 1180 BH Amstelveen,<br />

Nie<strong>der</strong>lande, Tel. (31-20) 656 56 56.<br />

Die H<strong>in</strong>terbliebenenversicherung, die im Allgeme<strong>in</strong>en<br />

H<strong>in</strong>terbliebenengesetz (ANW) geregelt ist,<br />

umfasst verschiedene Leistungen, darunter e<strong>in</strong><br />

Pflegegeld.<br />

Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente (nabestaandenuitker<strong>in</strong>g)<br />

haben die H<strong>in</strong>terbliebenen e<strong>in</strong>es Versicherten,<br />

wenn <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebene <strong>bei</strong>m Tode des<br />

Versicherten<br />

— e<strong>in</strong> unverheiratetes K<strong>in</strong>d im Alter von unter<br />

18 Jahren hat;<br />

— schwanger ist;<br />

— erwerbsunfähig ist (d. h. nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage ist,<br />

mit e<strong>in</strong>er angemessenen Tätigkeit 55 % e<strong>in</strong>es<br />

normalen Entgeltes zu erzielen);<br />

— vor dem 1. Januar 1950 geboren wurde.<br />

Als K<strong>in</strong><strong>der</strong> des H<strong>in</strong>terbliebenen im Alter von unter<br />

18 Jahren gelten außer den eigenen K<strong>in</strong><strong>der</strong>n auch<br />

Pflegek<strong>in</strong><strong>der</strong>, d. h. K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die wie eigene K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

versorgt bzw. erzogen werden. Die H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

endet, wenn <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebene ke<strong>in</strong><br />

unverheiratetes K<strong>in</strong>d mehr hat o<strong>der</strong> nicht mehr<br />

erwerbsunfähig ist.<br />

Die Rente endet <strong>in</strong> jedem Fall mit Beg<strong>in</strong>n des<br />

Monats, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebene das 65.<br />

Lebensjahr vollendet. In <strong>der</strong> Regel setzt dann <strong>der</strong><br />

Anspruch auf Altersrente e<strong>in</strong>.<br />

Bei Wie<strong>der</strong>verheiratung, e<strong>in</strong>getragener Partnerschaft<br />

o<strong>der</strong> Zusammenleben erlischt <strong>der</strong><br />

Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente.<br />

Der Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente bleibt nur<br />

dann teilweise bestehen, wenn <strong>der</strong> ANW-Berechtigte<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>samen Haushalt mit e<strong>in</strong>er<br />

pflegebedürftigen Person zusammenlebt, um diese<br />

zu pflegen. Der H<strong>in</strong>terbliebene hat dann<br />

weiterh<strong>in</strong> Anspruch auf e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>kommensabhängiges<br />

Pflegegeld <strong>in</strong> Höhe von 50 % des Netto-<br />

M<strong>in</strong>destlohnes. Dies gilt auch, wenn <strong>der</strong> ANW-<br />

Berechtigte selbst pflegebedürftig ist.<br />

133


Die H<strong>in</strong>terbliebenenrente beläuft sich auf<br />

höchstens 70 % des M<strong>in</strong>destlohnes und hängt<br />

vom E<strong>in</strong>kommen des H<strong>in</strong>terbliebenen ab.<br />

Der Elternteil o<strong>der</strong> Erzieher, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e unverheiratete<br />

Halbwaise von unter 18 Jahren <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />

Haushalt versorgt, hat Anspruch auf Halbwaisenrente<br />

(halfwezenuitker<strong>in</strong>g). E<strong>in</strong>e Halbwaise ist e<strong>in</strong><br />

K<strong>in</strong>d, dessen Vater o<strong>der</strong> Mutter verstorben ist.<br />

Der Anspruch auf Halbwaisenrente entfällt, wenn<br />

das jüngste K<strong>in</strong>d 18 Jahre alt wird, im Haushalt<br />

e<strong>in</strong>er <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Person lebt o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Elternteil<br />

o<strong>der</strong> Erzieher aufgrund <strong>der</strong> AOW e<strong>in</strong>e Rente für<br />

Alle<strong>in</strong>erziehende bezieht. Die Zahlung <strong>der</strong> Halbwaisenrente<br />

wird auch dann e<strong>in</strong>gestellt, wenn das<br />

K<strong>in</strong>d vom (neuen) Ehegatten des überlebenden<br />

Elternteils adoptiert wird.<br />

Die Halbwaisenrente beläuft sich auf 20 % des<br />

M<strong>in</strong>destlohnes und ist nicht vom E<strong>in</strong>kommen<br />

abhängig. E<strong>in</strong> H<strong>in</strong>terbliebener mit e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d<br />

unter 18 Jahren kann somit <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>en Betrag<br />

von höchstens 90 % des M<strong>in</strong>destlohnes erhalten.<br />

E<strong>in</strong> Anspruch auf Waisenrente besteht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

nur für Vollwaisen, <strong>der</strong>en Vater und Mutter<br />

verstorben s<strong>in</strong>d. Die Waisen müssen jünger als<br />

16 Jahre se<strong>in</strong>; Waisen von 16 bis 21 Jahren, die<br />

noch <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schul- o<strong>der</strong> Hochschulausbildung<br />

stehen o<strong>der</strong> die über 19 Stunden pro Woche lang<br />

e<strong>in</strong>en Haushalt versorgen, dem m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e<br />

weitere Waise angehört, und Waisen von 16 bis<br />

17 Jahren, die erwerbsunfähig s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d ihnen<br />

gleichgestellt.<br />

Die Leistungen s<strong>in</strong>d unmittelbar an den M<strong>in</strong>destlohn<br />

gekoppelt und je nach Alter <strong>der</strong> Waise<br />

unterschiedlich. Es gibt drei Altersgruppen:<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter zehn Jahren, K<strong>in</strong><strong>der</strong> von zehn bis<br />

16 Jahren und K<strong>in</strong><strong>der</strong> von 16 bis 21 Jahren. Die<br />

Waisenrente wird unabhängig davon gezahlt, ob<br />

die Waise noch sonstiges E<strong>in</strong>kommen hat.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Leistungen wird jährlich zweimal<br />

<strong>der</strong> Lohnentwicklung angepasst. Die Zahlung<br />

erfolgt monatlich. Im Mai jedes Jahres wird<br />

Urlaubsgeld gewährt.<br />

Beim Tode e<strong>in</strong>es Versicherten müssen se<strong>in</strong>e <strong>in</strong> den<br />

Nie<strong>der</strong>landen wohnenden H<strong>in</strong>terbliebenen so<br />

rasch wie möglich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt<br />

(Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank) H<strong>in</strong>terbliebenen-<br />

bzw. (Halb-)Waisenrente beantragen. Wird<br />

e<strong>in</strong> Antrag später als e<strong>in</strong> Jahr nach dem Tode des<br />

Versicherten e<strong>in</strong>gereicht, kann dies f<strong>in</strong>anzielle<br />

Nachteile mit sich br<strong>in</strong>gen.<br />

Auch den <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

wohnenden H<strong>in</strong>terbliebenen o<strong>der</strong> (Halb-)Waisen<br />

können Leistungen gewährt werden. Diese<br />

können <strong>bei</strong> dem zuständigen Träger des Wohnlandes<br />

<strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenen o<strong>der</strong> (Halb-)Waisen<br />

beantragt werden. Dieser kümmert sich dann um<br />

die Weiterleitung des Antrages an die Sozialversicherungsanstalt<br />

(Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank).<br />

Wird H<strong>in</strong>terbliebenenrente gewährt, so kann<br />

daneben Anspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld bestehen. Die<br />

Sozialversicherungsanstalt gibt auch hierüber<br />

nähere Auskunft.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenrente kann durch<br />

e<strong>in</strong>e von e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat gewährte<br />

Leistung bee<strong>in</strong>flusst werden. Besteht Anspruch auf<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenrente nach den Rechtsvorschriften<br />

e<strong>in</strong>es <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaates, wird die Rente<br />

nach den Geme<strong>in</strong>schaftsregeln berechnet.<br />

H<strong>in</strong>terbliebene, die H<strong>in</strong>terbliebenenrente o<strong>der</strong><br />

zeitweiliges H<strong>in</strong>terbliebenengeld erhalten, s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>in</strong> <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Krankenversicherung<br />

(ziekenfondsverzeker<strong>in</strong>g) pflichtversichert.<br />

� Tod nach Beendigung des<br />

Versicherungsverhältnisses<br />

Auch im Falle des Todes nach Beendigung <strong>der</strong><br />

nie<strong>der</strong>ländischen Versicherung kann noch e<strong>in</strong><br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e nie<strong>der</strong>ländische H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

o<strong>der</strong> auf H<strong>in</strong>terbliebenengeld<br />

bestehen. Voraussetzung ist jedoch, dass für den<br />

Verstorbenen die Rentenversicherungsbestimmungen<br />

e<strong>in</strong>es <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaates gegolten haben<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebene Anspruch auf e<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

aus e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

hat. Die Höhe <strong>der</strong> Rente richtet sich u. a. nach den<br />

von dem Verstorbenen <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen<br />

zurückgelegten Versicherungszeiten. Der H<strong>in</strong>terbliebene<br />

muss die Leistungen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Rentenversicherung<br />

se<strong>in</strong>es Wohnlandes beantragen. Dieser<br />

Versicherungsträger kümmert sich dann um die<br />

Weiterleitung des Antrages an die Sozialversicherungsanstalt<br />

(Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank).<br />

Wird <strong>der</strong> Antrag später als e<strong>in</strong> Jahr nach dem Tode<br />

des Versicherten e<strong>in</strong>gereicht, kann dies f<strong>in</strong>anzielle<br />

Nachteile mit sich br<strong>in</strong>gen. Die Sozialversicherungsanstalt<br />

prüft nach, ob die Voraussetzungen<br />

für den Leistungsanspruch erfüllt s<strong>in</strong>d und<br />

ebenfalls Anspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld besteht.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Leistung kann durch e<strong>in</strong>e von e<strong>in</strong>em<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat gewährte H<strong>in</strong>terbliebenenleistung<br />

bee<strong>in</strong>flusst werden. Besteht e<strong>in</strong> Anspruch<br />

auf H<strong>in</strong>terbliebenenleistung aus e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Mitgliedstaat, werden die Leistungen nach den<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsregeln bestimmt. Der Träger <strong>der</strong><br />

Rentenversicherung im Wohnland des H<strong>in</strong>terbliebenen<br />

kann Auskunft über etwaige Ansprüche auf<br />

Sachleistungen im Krankheitsfall geben.<br />

� Sterbegeld<br />

Wenn Sie zum Zeitpunkt <strong>Ihre</strong>s Todes Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

waren, erhalten <strong>Ihre</strong> H<strong>in</strong>terbliebenen<br />

e<strong>in</strong>e Leistung für die verbleibenden Tage des<br />

Sterbemonats und die <strong>bei</strong>den darauf folgenden<br />

134 NIEDERLANDE


Monate. Das Sterbegeld beträgt 100 % des Tagesverdienstes,<br />

welcher <strong>der</strong> Berechnung des Krankengeldes<br />

zugrunde lag. Wenn Sie e<strong>in</strong>e Rente <strong>bei</strong><br />

Invalidität (WAO) (siehe Abschnitt 4) bezogen<br />

haben, wird ebenfalls Sterbegeld gezahlt. Bei<br />

e<strong>in</strong>er Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung von 80-100 % beträgt<br />

das Sterbegeld 100 % des Tagesverdienstes; <strong>bei</strong><br />

e<strong>in</strong>em ger<strong>in</strong>geren Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsgrad ist es so<br />

hoch wie die WAO-Rente.<br />

7. Zusatzversorgungssysteme für<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen e<strong>in</strong>e Beschäftigung<br />

ausüben, gilt für Sie gegebenenfalls auch e<strong>in</strong><br />

zusätzliches Versorgungssystem. Näheres können<br />

Sie <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber erfragen, <strong>der</strong> Ihnen<br />

Auskunft über <strong>Ihre</strong> etwaigen Ansprüche aus dieser<br />

Regelung geben kann.<br />

In den Nie<strong>der</strong>landen gibt es für zahlreiche Wirtschaftszweige<br />

zusätzlich obligatorische Versorgungssysteme.<br />

Das trifft vor allem auf die metallschaffende<br />

und -verar<strong>bei</strong>tende Industrie, das<br />

Baugewerbe, das Malerhandwerk, die Landwirtschaft,<br />

das Druckereigewerbe, das Hotel- und<br />

Gaststättengewerbe, den gewerblichen Güterkraftverkehr,<br />

die Handelsschifffahrt, die Seefischerei,<br />

die Textil<strong>in</strong>dustrie und die Heilberufe zu.<br />

Insgesamt gibt es etwa 60 berufliche Versorgungspflichtsysteme.<br />

Es kann auch vorkommen, dass Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

über e<strong>in</strong> zusätzliches Versorgungssystem verfügt,<br />

das jedoch ausschließlich auf se<strong>in</strong>en Betrieb<br />

beschränkt ist o<strong>der</strong> für das er e<strong>in</strong>en beson<strong>der</strong>en<br />

Versicherungsvertrag mit e<strong>in</strong>er Lebensversicherungsgesellschaft<br />

abgeschlossen hat.<br />

Die Aufsicht über diese Zusatzsysteme wird von<br />

<strong>der</strong> Versicherungskammer (Verzeker<strong>in</strong>gskamer),<br />

John F. Kennedylaan 32, Postbus 929, 7301 BD<br />

Apeldoorn, Tel. (31-55) 35 50 80 88, wahrgenommen.<br />

Die Zusatzsysteme werden nicht von den Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71<br />

und 574/72 erfasst. Über die Aufrechterhaltung<br />

<strong>der</strong> <strong>in</strong> diesen Systemen erworbenen Anwartschaften<br />

kann Folgendes gesagt werden:<br />

— Wenn Sie während m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>es Jahres<br />

e<strong>in</strong>em Zusatzversorgungssystem angehört<br />

haben, erwerben Sie <strong>bei</strong> Ausscheiden<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e Zusatzrente, die Ihnen<br />

<strong>bei</strong> Erreichen des Rentenalters gewährt wird.<br />

Falls dieses System auch die Gewährung von<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenrenten vorsieht, begründet<br />

<strong>Ihre</strong> Mitgliedschaft ebenfalls e<strong>in</strong>en Anspruch<br />

auf diese Leistung.<br />

— Waren Sie weniger als e<strong>in</strong> Jahr <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Zusatzsystem versichert, gibt es zwei Möglichkeiten:<br />

Sie haben entwe<strong>der</strong> entsprechend<br />

NIEDERLANDE<br />

den vorstehenden Ausführungen e<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf Rente, o<strong>der</strong> die Beiträge, die<br />

Sie für die Zusatzrente aufgewandt haben,<br />

werden Ihnen erstattet. Welche dieser <strong>bei</strong>den<br />

Möglichkeiten <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m Falle tatsächlich zur<br />

Anwendung kommt, richtet sich nach <strong>der</strong><br />

Satzung des Systems, dem Sie angehörten. Ihr<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber kann Ihnen auch darüber<br />

Auskunft geben. Wenn Sie aus <strong>der</strong> Versicherung<br />

ausscheiden, erhalten Sie im Übrigen<br />

e<strong>in</strong>e Bestätigung <strong>der</strong> von Ihnen erworbenen<br />

Anwartschaften.<br />

Wenn Sie die Nie<strong>der</strong>lande endgültig verlassen,<br />

besteht die Möglichkeit, dass Ihr Anspruch auf<br />

Zusatzrente global abgefunden wird. Auch hier<strong>bei</strong><br />

bestimmt die Satzung des Systems, dem Sie<br />

angehörten, wie <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m beson<strong>der</strong>en Falle zu<br />

verfahren ist.<br />

Leistungen aus Zusatzversorgungssystemen<br />

müssen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Rentenkasse des Berufszweiges<br />

o<strong>der</strong> des Betriebes o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Lebensversicherungsgesellschaft,<br />

die das System verwaltet, eigens<br />

beantragt werden. Streitfälle über die Anwendung<br />

<strong>der</strong> Zusatzversorgungssysteme müssen <strong>bei</strong> den<br />

Zivilgerichten anhängig gemacht werden.<br />

8. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen unfreiwillig<br />

ar<strong>bei</strong>tslos werden, haben Sie Anspruch auf<br />

Leistung <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit nach dem Gesetz<br />

über die Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung (Werkloosheidswet,<br />

WW).<br />

Um Anspruch auf diese Leistungen zu haben,<br />

müssen Sie <strong>in</strong> den letzten 39 Wochen vor dem<br />

ersten Tag <strong>Ihre</strong>r Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit m<strong>in</strong>destens 26<br />

Wochen lang <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen beschäftigt<br />

gewesen se<strong>in</strong>. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen<br />

nicht, so können Zeiten angerechnet werden, <strong>in</strong><br />

denen Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat versichert<br />

waren.<br />

Das Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungsgesetz (WW) sieht<br />

drei Leistungen vor:<br />

— e<strong>in</strong>e entgeltbezogene Leistung für e<strong>in</strong>e <strong>der</strong><br />

Lebensar<strong>bei</strong>tszeit entsprechende Dauer von<br />

fünf Jahren. Für den Bezug dieser Leistung<br />

wird ebenfalls vorausgesetzt, dass Sie <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Fünfjahresspanne vor dem Jahr, <strong>in</strong> dem Sie<br />

zum ersten Mal ar<strong>bei</strong>tslos werden, vier Jahre<br />

lang an m<strong>in</strong>destens 52 Tagen jährlich Lohn<br />

bezogen haben;<br />

— e<strong>in</strong>e Folgeleistung für die Dauer von<br />

höchstens zwei Jahren (<strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em Alter von<br />

weniger als 57,5 Jahren <strong>bei</strong> Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit) o<strong>der</strong> 3,5 Jahren (<strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Alter von über 57,5 Jahren <strong>bei</strong> Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit);<br />

135


— e<strong>in</strong>e kurzfristige Leistung für die Dauer von<br />

sechs Monaten. Diese Leistung können Sie<br />

gegebenenfalls beziehen, wenn Sie ke<strong>in</strong>en<br />

Anspruch mehr auf e<strong>in</strong>e entgeltbezogene<br />

Leistung haben.<br />

Wenn Sie die Voraussetzungen für den Bezug<br />

e<strong>in</strong>er Ar<strong>bei</strong>tslosenleistung nicht erfüllen o<strong>der</strong><br />

ke<strong>in</strong>en Anspruch mehr auf diese Leistungen<br />

haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen<br />

von <strong>Ihre</strong>r Wohngeme<strong>in</strong>de Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe<br />

erhalten. Deren Höhe richtet sich nach <strong>Ihre</strong>n<br />

Familienverhältnissen und den E<strong>in</strong>künften, die Sie<br />

o<strong>der</strong> Ihr etwaiger Partner haben.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Leistung<br />

Die entgeltbezogene Leistung beträgt 70 % des<br />

früheren Tagesentgeltes des Ar<strong>bei</strong>tnehmers. Die<br />

Folgeleistung und die kurzfristige Leistung<br />

belaufen sich auf 70 % des für den Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

<strong>in</strong> Anbetracht se<strong>in</strong>es Alters geltenden gesetzlichen<br />

M<strong>in</strong>destentgeltes.<br />

Falls <strong>Ihre</strong> Leistung das gesetzliche M<strong>in</strong>destentgelt<br />

unterschreiten sollte, können Sie gegebenenfalls<br />

e<strong>in</strong>e Zulage nach dem Zulagengesetz (Toeslagenwet)<br />

erhalten.<br />

Um e<strong>in</strong>e Leistung <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit zu erhalten,<br />

müssen Sie <strong>der</strong> Durchführungse<strong>in</strong>richtung, <strong>der</strong> Ihr<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber angeschlossen ist, unverzüglich über<br />

<strong>Ihre</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit Meldung machen. Innerhalb<br />

e<strong>in</strong>er Woche nach Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

müssen Sie <strong>bei</strong> dieser Durchführungse<strong>in</strong>richtung<br />

e<strong>in</strong>en Leistungsantrag stellen. Da<strong>bei</strong> müssen Sie<br />

den Nachweis erbr<strong>in</strong>gen, dass Sie <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsamt<br />

(ar<strong>bei</strong>dsvorzien<strong>in</strong>g) als Beschäftigungsuchen<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d. Wenn Sie diese Vorschriften<br />

nicht e<strong>in</strong>halten, wird möglicherweise die Zahlung<br />

<strong>der</strong> Leistung verweigert.<br />

Die Zahlung <strong>der</strong> Leistung wird auf jeden Fall am<br />

ersten Tage des Monats e<strong>in</strong>gestellt, <strong>in</strong> dem Sie 65<br />

Jahre alt werden; Sie können dann <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

e<strong>in</strong>en Anspruch auf Altersrente (AOW) geltend<br />

machen.<br />

� Krankheit während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

Wenn Sie krank werden, während Sie Leistungen<br />

<strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit beziehen, müssen Sie dies<br />

sofort <strong>der</strong> Durchführungse<strong>in</strong>richtung melden, von<br />

<strong>der</strong> Sie die Leistung erhalten.<br />

Solange Sie e<strong>in</strong>e Leistung <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

beziehen, haben Sie <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel weiterh<strong>in</strong><br />

Anspruch auf Sachleistungen <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

durch <strong>Ihre</strong> Krankenkasse.<br />

� Suche nach e<strong>in</strong>er neuen Beschäftigung<br />

außerhalb <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>e Leistung <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit <strong>in</strong> den<br />

Nie<strong>der</strong>landen beziehen, aber <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m Herkunfts-<br />

land o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat e<strong>in</strong>e<br />

Beschäftigung suchen wollen, gelten für Sie die<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungen.<br />

9. Familienleistungen<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen wohnen o<strong>der</strong><br />

ar<strong>bei</strong>ten, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld (K<strong>in</strong><strong>der</strong>bijslag) vom ersten K<strong>in</strong>de an.<br />

Dieser Anspruch besteht für eigene, Stief- und<br />

Pflegek<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 16 Jahren, wenn sie im S<strong>in</strong>ne<br />

<strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Rechtsvorschriften von<br />

Ihnen unterhalten werden.<br />

Für K<strong>in</strong><strong>der</strong> nach Vollendung des 16. Lebensjahres<br />

gelten zusätzliche Voraussetzungen: Sie müssen<br />

entwe<strong>der</strong> <strong>in</strong> Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung stehen,<br />

<strong>in</strong>valide o<strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tslos se<strong>in</strong> o<strong>der</strong> den Haushalt<br />

des Versicherten führen. Auch gelten bestimmte<br />

Unterhaltsvoraussetzungen. Je nach <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong><br />

Unterhaltszahlungen kann das K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld zu<br />

höheren o<strong>der</strong> niedrigeren Sätzen gezahlt werden.<br />

� Stichtag<br />

Maßgeblich für den K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldanspruch ist, dass<br />

<strong>der</strong> Antragsteller am ersten Tage (Stichtag) des<br />

Quartals <strong>der</strong> Antragstellung versichert ist. Die<br />

Voraussetzungen für den Bezug des K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldes<br />

müssen an diesen Tagen ebenfalls erfüllt se<strong>in</strong>.<br />

� K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldsätze<br />

Die Höhe des K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldes bestimmt sich sowohl<br />

nach <strong>der</strong> Familiengröße als auch nach dem Alter<br />

<strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> am ersten Tage e<strong>in</strong>es Quartals.<br />

� Anträge auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld<br />

Für den Bezug des K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldes ist e<strong>in</strong> vollständig<br />

ausgefüllter und unterschriebener Antrag <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

für <strong>Ihre</strong>n Wohnort zuständigen Bezirksstelle (districtskantoor)<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt<br />

(Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank) e<strong>in</strong>zureichen.<br />

Die hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Vordrucke s<strong>in</strong>d auf allen<br />

Postämtern und <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt<br />

erhältlich.<br />

Nach <strong>der</strong> ersten Antragstellung brauchen nur<br />

Än<strong>der</strong>ungen, die sich auf den K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldanspruch<br />

auswirken können, <strong>der</strong> Bezirksstelle <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt<br />

gemeldet zu werden. Das K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld<br />

wird nach Ablauf des Quartals gezahlt.<br />

Gehören K<strong>in</strong><strong>der</strong> e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>samen Haushalt<br />

an, kann <strong>der</strong> Antrag vom Vater o<strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

Mutter gestellt werden. S<strong>in</strong>d die Eltern geschieden<br />

o<strong>der</strong> leben sie getrennt, muss <strong>der</strong> Antrag von dem<br />

Elternteil gestellt werden, dem die Sorge für die<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> obliegt.<br />

136 NIEDERLANDE


� <strong>Aufenthalt</strong> <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Land<br />

Wenn <strong>Ihre</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

wohnen, gelten die Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungen.<br />

Nähere Auskünfte können Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt<br />

(Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank)<br />

e<strong>in</strong>holen.<br />

10. Weitere Auskünfte<br />

In e<strong>in</strong>em beson<strong>der</strong>en Merkblatt „Sociale<br />

zekerheid <strong>in</strong> Ne<strong>der</strong>land – Stand van Zaken“<br />

(kurzgefasste Übersicht über die Sozialversiche-<br />

NIEDERLANDE<br />

rung <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen) f<strong>in</strong>den Sie nähere<br />

Angaben über die geltenden Beitragssätze und<br />

über die Höhe <strong>der</strong> Renten und des K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldes.<br />

Dieses Merkblatt ersche<strong>in</strong>t <strong>in</strong> regelmäßigen Zeitabständen<br />

und ist kostenlos <strong>in</strong> nie<strong>der</strong>ländischer,<br />

französischer, deutscher und englischer Sprache<br />

erhältlich.<br />

Sie können es <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Auskunftsstelle für Fragen<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung (Voorlicht<strong>in</strong>gscentrum<br />

Sociale Verzeker<strong>in</strong>g), Catharijnes<strong>in</strong>gel 47,<br />

Postbus 19260, 3501 DG Utrecht, Nie<strong>der</strong>lande,<br />

Tel. (31-30) 230 67 55, anfor<strong>der</strong>n. Dort können<br />

Sie sich auch über alles Weitere unterrichten.<br />

137


1. E<strong>in</strong>leitung<br />

Dieser Teil des Leitfadens möchte Sie über <strong>Ihre</strong><br />

Rechte und Pflichten als Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong><br />

Selbständiger im Bereich <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong><br />

<strong>in</strong> Österreich <strong>in</strong>formieren. Weitere Auskünfte<br />

können Sie <strong>bei</strong> den zuständigen Versicherungsträgern<br />

siehe Abschnitt 2) o<strong>der</strong> den Verb<strong>in</strong>dungsstellen<br />

erhalten. Die Anschriften und Telefonnummern<br />

dieser für die Kontakte mit allen <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

EU-<strong>Mitgliedstaaten</strong> im Bereich <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong><br />

zuständigen Verb<strong>in</strong>dungsstellen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

Abschnitt 11 angeführt.<br />

In den folgenden Abschnitten f<strong>in</strong>den Sie H<strong>in</strong>weise<br />

auf die Leistungen <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong>:<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Krankheit und Mutterschaft<br />

(Abschnitt 3);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen und Berufskrankheiten<br />

(Abschnitt 4);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Invalidität, Alter und Tod<br />

(Abschnitte 5, 6 und 7);<br />

— Pflegegeld (Abschnitt 8);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit (Abschnitt 9);<br />

— Familienleistungen (Abschnitt 10).<br />

� Anmeldung<br />

Sobald Sie <strong>Ihre</strong> Beschäftigung aufgenommen<br />

haben, unternimmt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die für die<br />

Anmeldung zur Versicherung erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Schritte. Die Anmeldung erfolgt <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Krankenkasse,<br />

damit unterliegen Sie auch <strong>der</strong> Unfall-,<br />

Pensions- und Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung. Sie<br />

erhalten e<strong>in</strong>e Versicherungsnummer, unter <strong>der</strong><br />

<strong>Ihre</strong> Versicherungszeiten und das <strong>bei</strong>tragspflichtige<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgelt registriert werden.<br />

Nach Erledigung des Anmeldeverfahrens erhalten<br />

Sie vom Dienstgeber e<strong>in</strong>e Abschrift <strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

Krankenkasse bestätigten Meldung.<br />

Als Selbständiger gelten beson<strong>der</strong>e Melde- und<br />

Beitragsbestimmungen, die Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> für Sie<br />

zuständigen Sozialversicherungsanstalt <strong>in</strong><br />

Erfahrung br<strong>in</strong>gen können.<br />

� Beiträge<br />

Als Ar<strong>bei</strong>tnehmer müssen Sie Beiträge zur<br />

Kranken-, Ar<strong>bei</strong>tslosen- und Pensionsversicherung<br />

(Invalidität, Alter und Tod) entrichten. Die Höhe<br />

<strong>Ihre</strong>s Beitrages beläuft sich auf e<strong>in</strong>en bestimmten<br />

Prozentsatz <strong>Ihre</strong>s Entgeltes. Die Beiträge werden<br />

im Wesentlichen zur Hälfte von Ihnen und von<br />

<strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber getragen. Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber ist<br />

aber für die Entrichtung <strong>der</strong> Beiträge verantwort-<br />

ÖSTERREICH<br />

ÖSTERREICH<br />

lich. Er behält <strong>Ihre</strong>n Beitragsanteil <strong>bei</strong> je<strong>der</strong> Lohnund<br />

Gehaltszahlung e<strong>in</strong>.<br />

Beiträge für die Unfallversicherung (diese werden<br />

von <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber gezahlt) und für die Familien<strong>bei</strong>hilfe<br />

brauchen Sie nicht zu zahlen.<br />

Als Selbständiger kommen Beiträge <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung <strong>in</strong><br />

Betracht.<br />

Die Beiträge s<strong>in</strong>d vom Entgelt (e<strong>in</strong>schießlich 13.<br />

und 14. Gehalt) bzw. <strong>bei</strong> Selbständigen vom<br />

Erwerbse<strong>in</strong>kommen (gegebenenfalls von e<strong>in</strong>em<br />

M<strong>in</strong>destbetrag) bis zur Höhe e<strong>in</strong>er jährlich zu<br />

bestimmenden Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage [2000:<br />

3 139,47 EUR (43 200 ATS) monatlich, 14-mal<br />

jährlich, für Selbständige 3 662,71 EUR<br />

(50 400 ATS) monatlich] zu zahlen, z. B. für<br />

Angestellte:<br />

— 6,9 % Krankenversicherungs<strong>bei</strong>trag,<br />

— 1,4 % Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag,<br />

— 6 % Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>trag,<br />

— 22,8 % Pensionsversicherungs<strong>bei</strong>trag.<br />

2. Sozialversicherungsträger<br />

Die nachstehend angeführten Träger s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong><br />

den e<strong>in</strong>zelnen Zweigen <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong><br />

zuständigen Versicherungsträger. Für die Beziehungen<br />

mit <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-<strong>Mitgliedstaaten</strong> im<br />

Bereich <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> wurden Verb<strong>in</strong>dungsstellen<br />

geschaffen. Wenn Sie Probleme o<strong>der</strong><br />

Fragen zu <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> <strong>in</strong> Österreich<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em o<strong>der</strong> mehreren <strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong><br />

haben, können Sie sich an den zuständigen<br />

Versicherungsträger o<strong>der</strong> die Verb<strong>in</strong>dungsstelle<br />

wenden. Die Anschriften <strong>der</strong> Verb<strong>in</strong>dungsstellen<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Abschnitt 11 angeführt.<br />

� Krankenversicherung (e<strong>in</strong>schließlich<br />

Mutterschaft)<br />

Die Versicherung erfolgt entwe<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> örtlich<br />

zuständigen Gebietskrankenkasse (je e<strong>in</strong>e <strong>in</strong><br />

jedem Bundesland), <strong>der</strong> Versicherungsanstalt des<br />

österreichischen Bergbaues, <strong>der</strong> Versicherungsanstalt<br />

<strong>der</strong> österreichischen Eisenbahnen o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und<br />

<strong>bei</strong> Krankenfürsorgee<strong>in</strong>richtungen für sonstige<br />

Beamte bzw. für Selbständige <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt<br />

<strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong> Bauern.<br />

Für die Behandlung <strong>in</strong> Krankenanstalten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Regel die <strong>in</strong> jedem Bundesland e<strong>in</strong>gerichteten<br />

Landesfonds zuständig.<br />

139


� Unfallversicherung<br />

Je nach Wirtschaftszweig, <strong>in</strong> dem die Beschäftigung<br />

o<strong>der</strong> Tätigkeit ausgeübt wird, s<strong>in</strong>d Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Allgeme<strong>in</strong>en Unfallversicherungsanstalt (auch für<br />

gewerblich Selbständige), <strong>der</strong> Versicherungsanstalt<br />

<strong>der</strong> österreichischen Eisenbahnen, <strong>der</strong> Versicherungsanstalt<br />

öffentlich Bediensteter und <strong>bei</strong><br />

Unfallfürsorgee<strong>in</strong>richtungen für sonstige Beamte<br />

o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong><br />

Bauern versichert.<br />

� Pensionsversicherung<br />

Je nach Beschäftigung o<strong>der</strong> Tätigkeit s<strong>in</strong>d Sie für<br />

den Fall <strong>der</strong> Invalidität, des Alters und des Todes<br />

<strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> folgenden Träger versichert:<br />

— Pensionsversicherungsanstalt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter;<br />

— Pensionsversicherungsanstalt <strong>der</strong> Angestellten;<br />

— Versicherungsanstalt des österreichischen<br />

Bergbaues;<br />

— Versicherungsanstalt <strong>der</strong> österreichischen Eisenbahnen;<br />

— Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong> gewerblichen<br />

Wirtschaft;<br />

— Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong> Bauern;<br />

— öffentlich-rechtliche Dienstgeber h<strong>in</strong>sichtlich<br />

<strong>der</strong> Beamtenson<strong>der</strong>systeme.<br />

� Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

Leistungen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung werden<br />

vom Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice mit se<strong>in</strong>en Regionalgeschäftsstellen<br />

erbracht.<br />

� Familien<strong>bei</strong>hilfen<br />

Für Sie zuständig ist die Familien<strong>bei</strong>hilfenstelle<br />

<strong>Ihre</strong>s Wohnsitzf<strong>in</strong>anzamtes.<br />

3. Krankheit und Mutterschaft<br />

Die Krankenversicherung schützt Sie und <strong>Ihre</strong><br />

anspruchsberechtigten Familienangehörigen für<br />

den Fall <strong>der</strong> Krankheit und <strong>der</strong> Mutterschaft.<br />

Dafür s<strong>in</strong>d folgende Leistungen vorgesehen:<br />

— Sachleistungen: Krankenbehandlung, Arzneimittel<br />

und Untersuchung zur Früherkennung<br />

und Verhütung von Krankheiten (siehe<br />

Buchstabe A);<br />

— Krankengeld (Buchstabe B);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Mutterschaft (Buchstabe C).<br />

Beim Tod des Versicherten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Familienangehörigen<br />

kann <strong>bei</strong> Bedürftigkeit <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenen<br />

e<strong>in</strong> Zuschuss zu den Bestattungskosten<br />

bis zu 436,04 EUR (6 000 ATS) gezahlt werden.<br />

In <strong>der</strong> Krankenversicherung s<strong>in</strong>d die folgenden<br />

Personengruppen pflichtversichert:<br />

— Ar<strong>bei</strong>tnehmer e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Lehrl<strong>in</strong>ge;<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslose, die Leistungen des Ar<strong>bei</strong>tsmarktservices<br />

beziehen;<br />

— selbständige Erwerbstätige;<br />

— Pensionisten und Pensionsantragsteller.<br />

Personen, mit e<strong>in</strong>em Entgelt bis <strong>in</strong> Summe zur<br />

Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze [2000: 289,02 EUR (3 977<br />

ATS) monatlich] ausüben, s<strong>in</strong>d versicherungsfrei.<br />

Alle <strong>in</strong> Österreich wohnenden Personen haben<br />

das Recht auf freiwillige Versicherung.<br />

� Familienversicherung<br />

<strong>Ihre</strong> <strong>in</strong> Österreich wohnenden Familienangehörigen<br />

haben Anspruch auf Sachleistungen <strong>der</strong><br />

Krankenversicherung wie Sie selbst. In <strong>der</strong> Regel<br />

s<strong>in</strong>d Familienangehörige Ihr/e Ehegatte/<strong>in</strong> und <strong>Ihre</strong><br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

bzw. im Falle von Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung<br />

bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Voraussetzung<br />

dafür ist, dass die Angehörigen nicht<br />

selbst krankenversichert s<strong>in</strong>d. Jede Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Verhältnisse, die für die Gewährung <strong>der</strong> Leistungen<br />

Bedeutung haben könnte, ist dem Krankenversicherungsträger<br />

unverzüglich anzuzeigen. Ab<br />

1.1.2001 s<strong>in</strong>d Angehörige – mit Ausnahme <strong>der</strong><br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Enkel – nur mehr dann <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n<br />

Krankenversicherung <strong>bei</strong>tragsfrei „mitversichert“,<br />

wenn beson<strong>der</strong>s berücksichtigungswürdige<br />

Umstände, wie zum Beispiel K<strong>in</strong><strong>der</strong>erziehung,<br />

vorliegen. Für Personen, die diese Voraussetzungen<br />

nicht erfüllen, ist vom Versicherten e<strong>in</strong><br />

beson<strong>der</strong>er Zusatz<strong>bei</strong>trag <strong>in</strong> <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

<strong>in</strong> Höhe von 3,4 % zu entrichten.<br />

<strong>Ihre</strong> Familienangehörigen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Mitgliedstaat wohnen o<strong>der</strong> sich dort vorübergehend<br />

aufhalten, haben gegebenenfalls auch<br />

Anspruch auf Leistungen <strong>der</strong> Krankenversicherung.<br />

Über die Formalitäten, die für die Inanspruchnahme<br />

<strong>der</strong> Leistungen zu beachten s<strong>in</strong>d,<br />

gibt Ihnen Ihr Krankenversicherungsträger<br />

Auskunft.<br />

A. SACHLEISTUNGEN DER<br />

KRANKENVERSICHERUNG<br />

� Untersuchungen zur Früherkennung von<br />

Krankheiten<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Maßnahmen zur Früherkennung<br />

von Krankheiten haben Sie und <strong>Ihre</strong> Familienangehörigen<br />

das Recht, sich vorsorglich auf<br />

bestimmte Krankheiten untersuchen zu lassen:<br />

— Untersuchungen zur Früherkennung von<br />

Krankheiten <strong>bei</strong> Jugendlichen bis zur Vollendung<br />

des 19. Lebensjahres;<br />

— e<strong>in</strong>mal jährlich e<strong>in</strong>e Vorsorgeuntersuchung<br />

zur Früherkennung von Krebs, Diabetes,<br />

Herz- und Kreislauferkrankungen.<br />

140 ÖSTERREICH


Des Weiteren werden von den Krankenversicherungsträgern<br />

auch Kuren und Maßnahmen zur<br />

Rehabilitation durchgeführt.<br />

� Ärztliche Behandlung<br />

Während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Versicherung haben Sie<br />

und <strong>Ihre</strong> Familienangehörigen Anspruch auf Behandlung<br />

durch praktische Ärzte, Fachärzte und<br />

Zahnärtze.<br />

Vor <strong>der</strong> Behandlung müssen Sie dem Arzt e<strong>in</strong>en<br />

Krankensche<strong>in</strong>, den Sie von <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

bzw. Krankenversicherungsträger erhalten,<br />

vorlegen. Für jeden Kranken- bzw. Zahnbehandlungssche<strong>in</strong><br />

(siehe Zahnbehandlung und Zahnersatz)<br />

ist im System für Ar<strong>bei</strong>tnehmer ab 1.1.1997<br />

e<strong>in</strong>e Selbstbeteiligung <strong>in</strong> Höhe von 3,63 EUR (50<br />

ATS) vorgesehen (ausgenommen: für K<strong>in</strong><strong>der</strong>,<br />

Rentner, Bedürftige). In dr<strong>in</strong>genden Fällen<br />

behandelt <strong>der</strong> Arzt Sie auch ohne diesen Sche<strong>in</strong>;<br />

<strong>in</strong> diesem Falle sollten Sie ihm mitteilen, <strong>bei</strong><br />

welchem Krankenversicherungsträger Sie versichert<br />

s<strong>in</strong>d und den Krankensche<strong>in</strong> nachreichen.<br />

Die Behandlung erfolgt durch Vertragsärzte o<strong>der</strong><br />

Vertragszahnärzte – das s<strong>in</strong>d die meisten aller<br />

nie<strong>der</strong>gelassenen Ärzte, unter denen Sie zu<br />

Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Behandlung o<strong>der</strong> zu Beg<strong>in</strong>n jedes<br />

Kalen<strong>der</strong>vierteljahres (Gebietskrankenkassen)<br />

bzw. jeden Monat wählen können. E<strong>in</strong> Verzeichnis<br />

dieser Ärzte liegt <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>m Krankenversicherungsträger<br />

auf. Sie können aber auch e<strong>in</strong>en Arzt<br />

ohne Kassenvertrag <strong>in</strong> Anspruch nehmen. <strong>Ihre</strong><br />

Kosten werden bis zur Höhe des Betrages ersetzt,<br />

<strong>der</strong> vom Krankenversicherungsträger für die Behandlung<br />

durch e<strong>in</strong>en Vertragsarzt aufzuwenden<br />

gewesen wäre.<br />

Falls Ihr Arzt die Überweisung an e<strong>in</strong>en Facharzt,<br />

e<strong>in</strong>e Kl<strong>in</strong>ik o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> ähnliches Institut für erfor<strong>der</strong>lich<br />

hält, stellt er Ihnen e<strong>in</strong>en Überweisungssche<strong>in</strong><br />

aus.<br />

� Arznei- und Heilmittel, Heilbehelfe<br />

Arzneimittel werden vom Kassenarzt verordnet<br />

und können <strong>in</strong> allen Apotheken bezogen werden.<br />

In <strong>der</strong> Regel ist für jede verordnete Arznei e<strong>in</strong>e<br />

Gebühr <strong>in</strong> Höhe von 3,27 EUR (45 ATS) (2000) zu<br />

entrichten.<br />

Der Krankenversicherungsträger übernimmt <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel die Kosten für Brillen, Körperersatzstücke<br />

und an<strong>der</strong>e Heilbehelfe gegebenenfalls bis zur<br />

Höhe e<strong>in</strong>es Festbetrages.<br />

� Zahnbehandlung und Zahnersatz<br />

Als Versicherungsleistungen werden konservierende<br />

und chirurgische Zahnbehandlungen sowie<br />

Kieferregulierungen (kieferorthopädische Behandlungen)<br />

erbracht, desgleichen <strong>der</strong> notwendige<br />

Zahnersatz (z. B. Metallgerüstprothesen). Allerd<strong>in</strong>gs<br />

werden die Kosten e<strong>in</strong>es Zahnersatzes<br />

ÖSTERREICH<br />

nicht zur Gänze von den Krankenversicherungsträgern<br />

übernommen. Der Versicherte muss e<strong>in</strong>e<br />

Zuzahlung leisten. Das gilt auch <strong>bei</strong> kieferorthopädischen<br />

Behandlungen.<br />

� Hauskrankenpflege<br />

Die mediz<strong>in</strong>ische Hauskrankenpflege auf<br />

Rechnung <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n Krankenversicherung<br />

umfasst bestimmte mediz<strong>in</strong>ische Leistungen, die<br />

von diplomierten Krankenschwestern bzw.<br />

Pflegern auf ärztliche Anordnung erbracht<br />

werden (z. B. Verabreichung von Injektionen,<br />

Sondenernährung, Wundversorgung).<br />

� Spitalspflege<br />

Wenn es die Art <strong>der</strong> Krankheit erfor<strong>der</strong>t, besteht<br />

Anspruch auf Gewährung von Spitalspflege. Dies<br />

wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> nächstgelegenen Krankenanstalt<br />

aufgrund von vertraglichen Regelungen zwischen<br />

den Krankenversicherungsträgern und den Krankenanstalten<br />

gewährt.<br />

Spitalspflege ist ohne zeitliche Begrenzung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

allgeme<strong>in</strong>en Gebührenklasse zu gewähren.<br />

Für Familienangehörige ist im System für Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

<strong>in</strong> den ersten vier Wochen e<strong>in</strong>e Kostenbeteiligung<br />

von 10 % <strong>der</strong> Pflegegebührenersätze<br />

vorgesehen. Der Versicherte selbst hat lediglich<br />

e<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>gfügigen täglichen Kosten<strong>bei</strong>trag an<br />

das Spital (für höchstens 28 Kalen<strong>der</strong>tage <strong>in</strong> jedem<br />

Jahr) zu zahlen.<br />

Ab dem Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> fünften Woche ist die Spitalspflege<br />

für Versicherte und Angehörige kostenlos.<br />

Der Krankenversicherungsträger übernimmt auch<br />

die Kosten des Krankentransportes.<br />

Für ambulante Behandlung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Spital muss<br />

ab 1.1.2001 e<strong>in</strong> Behandlungs<strong>bei</strong>trag von 10,90<br />

bzw. 18,17 EUR (150 bzw. 250 ATS), maximal<br />

72,67 EUR (1 000 ATS) pro Jahr, entrichtet werden<br />

(ausgenommen: mediz<strong>in</strong>ische Notfälle, Leistungen<br />

<strong>bei</strong> Mutterschaft, Bedürftige usw.)<br />

� Fahrtkosten<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können Fahrtkosten,<br />

die notwendig werden, um e<strong>in</strong>e mediz<strong>in</strong>ische<br />

Behandlung <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen, vom<br />

Krankenversicherungsträger ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />

übernommen werden.<br />

B. KRANKENGELD<br />

Hat e<strong>in</strong>e Krankheit Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit zur Folge,<br />

so besteht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Krankenversicherung <strong>der</strong> unselbständig<br />

Erwerbstätigen ab dem vierten Tag <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld, und<br />

zwar für e<strong>in</strong> und denselben Versicherungsfall<br />

höchstens während 78 Wochen.<br />

Das Krankengeld wird aufgrund des letzten<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverdienstes (bis zur Höchts<strong>bei</strong>tragsgrund-<br />

141


lage) berechnet. Es beträgt 50 %, ab dem 43. Tag<br />

60 % des Ar<strong>bei</strong>tsverdienstes, und kann sich<br />

außerdem, soweit die Satzung des Krankenversicherungsträgers<br />

dies vorsieht, um e<strong>in</strong>en bestimmten<br />

Prozentsatz für die Ehegatt<strong>in</strong> bzw. den<br />

Ehegatten und für sonstige Familienangehörige<br />

erhöhen; das Gesamtausmaß des erhöhten Krankengeldes<br />

darf 75 % nicht übersteigen.<br />

Das Krankengeld ruht, solange <strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tsunfähige<br />

Erkrankte Anspruch auf Weiterbezug se<strong>in</strong>es Ar<strong>bei</strong>tse<strong>in</strong>kommens<br />

aufgrund ar<strong>bei</strong>tsrechtlicher Vorschriften<br />

(bis zu 12 Wochen volles Entgelt, danach<br />

noch für e<strong>in</strong>e bestimmte Zeit die Hälfte des vollen<br />

Entgeltes) hat.<br />

C. LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT<br />

Alle Frauen, die Anspruch auf Sachleistungen <strong>der</strong><br />

Krankenversicherung haben (siehe Buchstabe A),<br />

haben auch Anspruch auf Sachleistungen<br />

während <strong>der</strong> Schwangerschaft sowie <strong>bei</strong> und<br />

nach <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung. Wenn Sie schwanger s<strong>in</strong>d,<br />

sollten Sie sich e<strong>in</strong>en Mutter-K<strong>in</strong>d-Pass besorgen,<br />

aus dem sich die H<strong>in</strong>weise zu weiteren Untersuchungen<br />

vor und nach <strong>der</strong> Geburt ergeben. Die<br />

Sachleistungen <strong>bei</strong> Mutterschaft umfassen:<br />

— Betreuung durch e<strong>in</strong>en Arzt und Hilfe durch<br />

e<strong>in</strong>e Hebamme während <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

und nach <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung;<br />

— Hilfe <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung durch e<strong>in</strong>e<br />

Hebamme, erfor<strong>der</strong>lichenfalls durch e<strong>in</strong>en<br />

Arzt;<br />

— Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln<br />

sowie Heilbehelfen;<br />

— Pflege <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Spital o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Entb<strong>in</strong>dungsheim<br />

für längstens zehn Tage (treten im<br />

Verlauf <strong>der</strong> Schwangerschaft o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Entb<strong>in</strong>dung Komplikationen auf, die e<strong>in</strong>en<br />

längeren <strong>Aufenthalt</strong> erfor<strong>der</strong>lich machen,<br />

wird auch dieser gewährt).<br />

Frauen die unselbständig erwerbstätig s<strong>in</strong>d, haben<br />

für die Dauer e<strong>in</strong>es Beschäftigungsverbotes<br />

(grundsätzlich acht Wochen vor und acht<br />

Wochen nach <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung) Anspruch auf<br />

Wochengeld. Zur Berechnung des Wochengeldes<br />

ist <strong>der</strong> Nettoar<strong>bei</strong>tsverdienst <strong>der</strong> letzten drei<br />

Monate heranzuziehen.<br />

Der Anspruch auf Wochengeld ruht, solange<br />

Anspruch auf Fortbezug des Entgeltes besteht.<br />

In diesem Zusammenhang ist auch darauf h<strong>in</strong>zuweisen,<br />

dass <strong>in</strong> Österreich nunmehr auch<br />

Anspruch auf Invitro-Fertilisation besteht. In<br />

e<strong>in</strong>em eigenen Gesetz werden die dafür erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Anspruchsvoraussetzungen festgelegt.<br />

4. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />

Berufskrankheiten<br />

Die Unfallversicherung schützt Sie während <strong>der</strong><br />

Tätigkeit und auf dem Wege nach und von dem<br />

Ort <strong>der</strong> Tätigkeit. Der Versicherungsschutz umfasst<br />

Maßnahmen <strong>der</strong> Unfallverhütung sowie den Versicherungsschutz<br />

<strong>bei</strong> Schadensfällen. Bei e<strong>in</strong>em<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfall ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber unverzüglich zu<br />

benachrichtigen, <strong>der</strong> verpflichtet ist, die Unfallmeldung<br />

an die Unfallversicherung weiterzuleiten.<br />

Alle aufgrund e<strong>in</strong>es Ar<strong>bei</strong>ts- o<strong>der</strong> Lehrverhältnisses<br />

beschäftigten Personen sowie e<strong>in</strong> Großteil <strong>der</strong><br />

Selbständigen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

pflichtversichert. Versichert s<strong>in</strong>d auch Schüler<br />

während des Besuchs allgeme<strong>in</strong> bilden<strong>der</strong><br />

Schulen sowie Studierende während <strong>der</strong> Ausbildung<br />

an Hochschulen.<br />

Zur Unfallverhütung gibt es e<strong>in</strong>schlägige Vorschriften,<br />

die den Ar<strong>bei</strong>tgeber verpflichten, die<br />

Ar<strong>bei</strong>tsplätze so e<strong>in</strong>zurichten und zu erhalten,<br />

dass die Ar<strong>bei</strong>tnehmer gegen Unfälle und Berufskrankheiten<br />

geschützt s<strong>in</strong>d. Diese Unfallverhütungsvorschriften<br />

s<strong>in</strong>d genauestens zu befolgen.<br />

Bei Schadensfällen kommen folgende Leistungen<br />

<strong>in</strong> Betracht:<br />

— erste Hilfe und Heilbehandlung;<br />

— kurzfristige Geldleistungen;<br />

— mediz<strong>in</strong>ische, berufliche und <strong>soziale</strong><br />

Maßnahmen <strong>der</strong> Rehabilitation;<br />

— Versehrtenrenten;<br />

— H<strong>in</strong>terbliebenenrenten und Zuschuss zu den<br />

Bestattungskosten im Falle des Todes;<br />

— Integritätsabgeltung.<br />

Grund für den Leistungsanspruch ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfall<br />

(Wegunfall). Berufskrankheiten werden wie<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfälle entschädigt.<br />

� Heilbehandlung und kurzfristige<br />

Geldleistungen<br />

Die Heilbehandlung umfasst ärztliche Behandlung,<br />

Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln,<br />

Heilbehelfen und Hilfsmitteln, wie z. B. Körperersatzstücken,<br />

sowie die Gewährung von Pflege <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Krankenanstalt o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en<br />

Heilanstalt.<br />

Zunächst werden die <strong>bei</strong> Krankheit im Falle <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>stunfähigkeit vorgesehenen Geldleistungen<br />

(Lohnfortzahlung bzw. Krankengeld) gezahlt.<br />

Wäre <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> Versehrtenrente aber höher,<br />

so wird e<strong>in</strong> Differenzbetrag gezahlt. Bei Pflege <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Krankenanstalt o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en<br />

Heilanstalt besteht Anspruch auf Familien- o<strong>der</strong><br />

Tagegeld, da <strong>in</strong> diesen Fällen die Versehrtenrente<br />

ruht.<br />

142 ÖSTERREICH


� Rehabilitation<br />

Als berufliche Rehabilitationsmaßnahmen s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e vorgesehen:<br />

— Hilfe zur Erhaltung o<strong>der</strong> Erlangung e<strong>in</strong>es<br />

Ar<strong>bei</strong>tsplatzes;<br />

— Fortbildung und Umschulung.<br />

Während <strong>der</strong> Ausbildung wird e<strong>in</strong> Übergangsgeld<br />

gezahlt.<br />

Als <strong>soziale</strong> Rehabilitationsmaßnahmen kommen<br />

die verschiedensten Hilfestellungen (z. B. zur<br />

Anpassung e<strong>in</strong>er beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tengerechten<br />

Wohnung, zur Erleichterung <strong>der</strong> Fortbewegung)<br />

<strong>in</strong> Betracht.<br />

� Versehrtenrente<br />

Nach dem Wegfall <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit wird<br />

Ihnen – spätestens mit <strong>der</strong> 27. Woche – e<strong>in</strong>e<br />

Versehrtenrente gezahlt, wenn <strong>Ihre</strong> Erwerbsfähigkeit<br />

<strong>in</strong>folge des Unfalls o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berufskrankheit<br />

länger als drei Monate um m<strong>in</strong>destens 20 %<br />

(Schüler und Studenten: 50 %) gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist. Bei<br />

e<strong>in</strong>er 100%igen M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit<br />

werden 66 2 ⁄3 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />

gezahlt (grundsätzlich <strong>der</strong> Durchschnitt des versicherten<br />

E<strong>in</strong>kommens während des letzten<br />

Jahres), sonst e<strong>in</strong> <strong>der</strong> M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung entsprechen<strong>der</strong><br />

Teil als monatliche Rente. Die Renten werden 14<br />

Mal jährlich gezahlt (12 Monatsbeträge sowie<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen im Mai und Oktober).<br />

Zu <strong>der</strong> Rente wird gegebenenfalls e<strong>in</strong>e Zusatzrente<br />

für Schwerversehrte <strong>in</strong> Höhe von 20 % (bzw.<br />

50 % ab e<strong>in</strong>er 70%igen M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit)<br />

<strong>der</strong> Rente gezahlt. Für jedes unterhaltsberechtigte<br />

K<strong>in</strong>d bis zum 18. Lebensjahr (<strong>bei</strong><br />

Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung bis zum 27. Lebensjahr)<br />

wird e<strong>in</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>zuschuss <strong>in</strong> Höhe von 10 %<br />

<strong>der</strong> Rente gezahlt. Voraussetzung für die Zahlung<br />

dieser Zulagen ist e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens 50%ige<br />

M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>Ihre</strong>r Erwerbsfähigkeit.<br />

Werden Sie durch den Unfall o<strong>der</strong> die Berufskrankheit<br />

pflegebedürftig, so können Sie neben<br />

<strong>der</strong> Rente auch e<strong>in</strong> Pflegegeld erhalten.<br />

Bei Verursachung des Ar<strong>bei</strong>tsunfalles o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Berufskrankheit durch grob fahrlässige Außerachtlassung<br />

von Ar<strong>bei</strong>tnehmerschutzvorschriften wird<br />

neben <strong>der</strong> Rente auch e<strong>in</strong>e Integritätsabgeltung<br />

entsprechend dem Ausmaß <strong>der</strong> Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />

<strong>der</strong> körperlichen o<strong>der</strong> geistigen Integrität als<br />

e<strong>in</strong>malige Leistung gewährt.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen kann anstelle<br />

e<strong>in</strong>er Versehrtenrente e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung gezahlt<br />

werden.<br />

� H<strong>in</strong>terbliebenenrenten<br />

Als Ehepartner e<strong>in</strong>es verstorbenen Versicherten,<br />

dessen Tod Folge e<strong>in</strong>es Ar<strong>bei</strong>tsunfalles o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />

ÖSTERREICH<br />

Berufskrankheit ist, haben Sie Anspruch auf e<strong>in</strong>e<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenrente <strong>der</strong> Unfallversicherung.<br />

Diese beträgt 40 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />

des Verstorbenen, wenn Sie das normale Pensionsalter<br />

erreicht haben o<strong>der</strong> selbst zum<strong>in</strong>dest zur<br />

Hälfte erwerbsunfähig s<strong>in</strong>d. S<strong>in</strong>d Sie jünger,<br />

beträgt die Rente 20 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage.<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> bis zum 18. Lebensjahr (<strong>bei</strong> Schul- o<strong>der</strong><br />

Berufsausbildung bis zum 27. Lebensjahr) erhalten<br />

e<strong>in</strong>e Waisenrente. E<strong>in</strong>e Halbwaise erhält 20 %,<br />

e<strong>in</strong>e Vollwaise 30 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />

des Versicherten.<br />

� Sterbegeld<br />

E<strong>in</strong> Teilersatz <strong>der</strong> Bestattungskosten wird <strong>bei</strong> Tod<br />

<strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Ar<strong>bei</strong>tsunfalles o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Berufskrankheit<br />

an denjenigen gezahlt, <strong>der</strong> die Kosten<br />

<strong>der</strong> Bestattung getragen hat.<br />

5. Invalidität<br />

� Versicherte<br />

Alle aufgrund e<strong>in</strong>es Dienst- o<strong>der</strong> Lehrverhältnisses<br />

beschäftigten Personen mit e<strong>in</strong>em Entgelt über <strong>der</strong><br />

Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze [2000: 289,02 EUR (3 977<br />

ATS) monatlich] sowie e<strong>in</strong> Großteil <strong>der</strong> Selbständigen<br />

s<strong>in</strong>d im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Pensionsversicherung<br />

auch für den Fall <strong>der</strong> Invalidität<br />

pflichtversichert. Alle nichtpflichtversicherten<br />

Personen haben <strong>bei</strong> Wohnsitz <strong>in</strong> Österreich die<br />

Möglichkeit, sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> österreichischen Pensionsversicherung<br />

freiwillig zu versichern. Bei Beendigung<br />

e<strong>in</strong>er Pflichtversicherung kann diese<br />

unabhängig vom Wohnsitz freiwillig fortgesetzt<br />

werden.<br />

Bitte beachten Sie, dass Pensionen grundsätzlich<br />

nur auf Antrag gewährt werden. Der Antrag sollte<br />

<strong>bei</strong>m zuständigen Sozialversicherungsträger<br />

gestellt werden (siehe Abschnitt 2).<br />

� Grad <strong>der</strong> Invalidität<br />

— Angestellte sowie Ar<strong>bei</strong>ter, die überwiegend<br />

<strong>in</strong> erlernten (angelernten) Berufen tätig<br />

waren: M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsfähigkeit aus<br />

gesundheitlichen Gründen auf weniger als<br />

die Hälfte <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsfähigkeit e<strong>in</strong>es<br />

—<br />

gesunden Versicherten <strong>in</strong> dem Beruf (Berufsschutz);<br />

Selbständige: dauernde Unfähigkeit, aus gesundheitlichen<br />

Gründen irgende<strong>in</strong>em regelmäßigen<br />

Erwerb nachzugehen;<br />

— sonstige Versicherte: Unfähigkeit, aus gesundheitlichen<br />

Gründen durch irgende<strong>in</strong>e<br />

Tätigkeit auf dem allgeme<strong>in</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsmarkt<br />

e<strong>in</strong> Entgelt von m<strong>in</strong>destens <strong>der</strong> Hälfte jenes<br />

Entgeltes zu verdienen, das e<strong>in</strong> gesun<strong>der</strong><br />

Versicherter durch diese Tätigkeit erwerben<br />

könnte;<br />

143


— Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres,<br />

die <strong>in</strong>folge von Krankheit o<strong>der</strong><br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Gebrechen o<strong>der</strong> Schwäche se<strong>in</strong>er<br />

(ihrer) körperlichen o<strong>der</strong> geistigen Kräfte<br />

außerstande ist, e<strong>in</strong>er Tätigkeit, die er (sie)<br />

<strong>in</strong> den letzten 180 Kalen<strong>der</strong>monaten vor dem<br />

Stichtag m<strong>in</strong>destens 120 Kalen<strong>der</strong>monate<br />

h<strong>in</strong>durch ausgeübt hat, nachzugehen.<br />

� Wartezeit<br />

Für die Leistungen <strong>der</strong> österreichischen Pensionsversicherung<br />

ist e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destausmaß an Versicherungszeiten<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Als Versicherungszeiten<br />

kommen <strong>in</strong> Betracht:<br />

— Beitragszeiten aufgrund e<strong>in</strong>er Pflichtversicherung<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er freiwilligen Versicherung;<br />

— Ersatzzeiten z. B. aufgrund des Bezuges von<br />

Leistungen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung o<strong>der</strong><br />

von Krankengeld, Militär- o<strong>der</strong> Kriegsdienstzeiten<br />

aber auch Zeiten <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>erziehung<br />

<strong>in</strong> Österreich bis maximal vier Jahre pro K<strong>in</strong>d;<br />

— um Schul- o<strong>der</strong> Studienzeiten leistungswirksam<br />

zu machen, ist e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

nachträgliche Beitragsentrichtung erfor<strong>der</strong>lich,<br />

diese Zeiten gelten dann als Beitragszeiten<br />

<strong>der</strong> freiwilligen Versicherung.<br />

Sofern nicht geson<strong>der</strong>te Anspruchsvoraussetzungen<br />

vorgesehen s<strong>in</strong>d, besteht Anspruch auf alle<br />

Leistungen <strong>der</strong> Pensionsversicherung, wenn die so<br />

genannte „ewige Anwartschaft“ vorliegt. Diese ist<br />

erfüllt, wenn – unabhängig von <strong>der</strong> zeitlichen<br />

Lagerung <strong>der</strong> Versicherungszeiten – entwe<strong>der</strong> 180<br />

Beitragsmonate o<strong>der</strong> 300 Versicherungsmonate<br />

(Ersatzmonate allerd<strong>in</strong>gs erst ab 1.1.1956)<br />

erworben wurden.<br />

Ist die ewige Anwartschaft nicht erfüllt, so besteht<br />

Anspruch auf Leistungen <strong>bei</strong> Invalidität, wenn 60<br />

Versicherungsmonate <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> letzten 120<br />

Kalen<strong>der</strong>monate vorliegen; <strong>bei</strong> E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Invalidität<br />

nach dem 50. Lebensjahr erhöht sich diese<br />

Wartezeit monatlich um e<strong>in</strong>en Versicherungsmonat<br />

und <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>zeitraum um zwei Monate<br />

(bis zu 180 Monaten <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> letzten 360<br />

Kalen<strong>der</strong>monate <strong>bei</strong> Erreichung des 60. Lebensjahres).<br />

� Pensionshöhe<br />

Die Höhe <strong>der</strong> österreichischen Pension hängt<br />

grundsätzlich von zwei Faktoren ab:<br />

— Höhe <strong>der</strong> entrichteten Beiträge (die Bemessungsgrundlage<br />

wird aus dem Durchschnitt<br />

<strong>der</strong> 180 „besten“ Beitragsmonate gebildet,<br />

wo<strong>bei</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vergangenheit entrichtete<br />

Beiträge an die wirtschaftliche Entwicklung<br />

angepasst werden);<br />

— Dauer <strong>der</strong> Versicherungszeiten (2 % <strong>der</strong><br />

Bemessungsgrundlage pro Jahr, maximal<br />

80 %).<br />

Ersatzzeiten aufgrund e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong><strong>der</strong>erziehung<br />

führen zu e<strong>in</strong>er Pensionserhöhung durch e<strong>in</strong>en<br />

Fixbetrag.<br />

Erreicht die Pension e<strong>in</strong>schließlich sonstiger<br />

E<strong>in</strong>künfte nicht den so genannten Richtsatz, so<br />

ist <strong>bei</strong> <strong>Aufenthalt</strong> <strong>in</strong> Österreich e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Ausgleichszulage zu gewähren [Richtsätze<br />

2000: 604,06 EUR (8 312 ATS) für Alle<strong>in</strong>stehende<br />

und 861,83 EUR (11 859 ATS) für Ehepaare].<br />

Die österreichischen Pensionen werden 14 Mal<br />

jährlich gezahlt (12 Monatsbeträge sowie Son<strong>der</strong>zahlungen<br />

im Mai und Oktober).<br />

Pflegebedürftige Pensionisten können neben <strong>der</strong><br />

Pension auch Pflegegeld erhalten (siehe Abschnitt<br />

8).<br />

Tritt die Invalidität bereits vor dem 56 ½. Lebensjahr<br />

e<strong>in</strong>, so wird die Pension bis maximal 60 %<br />

<strong>der</strong> Bemessungsgrundlage aufgestockt.<br />

� Son<strong>der</strong>regelungen für Bergleute<br />

Nach dem Son<strong>der</strong>system für Bergleute s<strong>in</strong>d<br />

beson<strong>der</strong>e Leistungen vorgesehen. Es wird<br />

empfohlen, dass Sie sich diesbezüglich an die<br />

Versicherungsanstalt<br />

Bergbaues wenden.<br />

des österreichischen<br />

� Rehabilitationsmaßnahmen<br />

Die Pensionsversicherungsträger können die verschiedensten<br />

mediz<strong>in</strong>ischen, beruflichen o<strong>der</strong><br />

<strong>soziale</strong>n Rehabilitationsmaßnahmen gewähren,<br />

um die Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Versicherten wie<strong>der</strong>herzustellen<br />

und um es ihnen zu ermöglichen,<br />

im beruflichen und wirtschaftlichen Leben wie<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>en angemessenen Platz e<strong>in</strong>nehmen zu können.<br />

6. Alter<br />

� Versicherte<br />

H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> für den Fall des Alters versicherten<br />

Personen sowie des Erfor<strong>der</strong>nisses e<strong>in</strong>er<br />

entsprechenden Antragstellung siehe Abschnitt 5.<br />

� Wartezeit<br />

H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> auch für Alterspensionen<br />

möglichen Erfüllung <strong>der</strong> Wartezeit durch die<br />

„ewige Anwartschaft“ sowie <strong>der</strong> nach den österreichischen<br />

Rechtsvorschriften <strong>in</strong> Betracht<br />

kommenden Versicherungszeiten siehe Abschnitt<br />

5. Sofern nicht zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen<br />

verlangt werden, ist die Wartezeit auch<br />

erfüllt, wenn 180 Versicherungsmonate <strong>in</strong>nerhalb<br />

<strong>der</strong> letzten 360 Kalen<strong>der</strong>monate vorliegen.<br />

� Normale Alterspension<br />

Sie wird mit Vollendung des 60. (Frauen) bzw. 65.<br />

(Männer) Lebensjahres gewährt. Die Altersgrenze<br />

144 ÖSTERREICH


<strong>der</strong> Frauen wird zwischen den Jahren 2024 und<br />

2033 stufenweise auf jene <strong>der</strong> Männer erhöht<br />

werden.<br />

� Vorzeitige Alterspensionen<br />

Das für die folgenden Fälle vorgesehene Alter wird<br />

von 55 auf 56 ½ (Frauen) bzw. von 60 auf 61 ½<br />

(Männer) angehoben werden, wo<strong>bei</strong> diese angehobene<br />

Altersgrenze erst am 1.10.2002 erreicht<br />

se<strong>in</strong> wird. (Die Altersgrenze <strong>der</strong> Frauen wird<br />

darüber h<strong>in</strong>aus zwischen den Jahren 2019 und<br />

2028 stufenweise auf jene <strong>der</strong> Männer erhöht<br />

werden):<br />

— <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit: Es müssen während <strong>der</strong><br />

letzten 15 Monate während m<strong>in</strong>destens 52<br />

Wochen Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit o<strong>der</strong><br />

Krankengeld bezogen worden se<strong>in</strong>;<br />

— <strong>bei</strong> langer Versicherungsdauer: Es müssen<br />

450 Versicherungsmonate vorliegen;<br />

— Gleitpension: Voraussetzung ist das Vorliegen<br />

von Versicherungszeiten wie für die vorzeitige<br />

Alterspension <strong>bei</strong> langer Versicherungsdauer<br />

sowie e<strong>in</strong>e Teilzeitvere<strong>in</strong>barung <strong>in</strong><br />

Bezug auf e<strong>in</strong>e weiterh<strong>in</strong> ausgeübte Teilzeitbeschäftigung.<br />

Je nach dem Ausmaß dieser<br />

Beschäftigung wird die Pension zu 50 % bis<br />

80 % ausgezahlt.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d zusätzlich noch verschiedene von<br />

den allgeme<strong>in</strong>en Anspruchsvoraussetzungen für<br />

die normale Alterspension abweichende Bed<strong>in</strong>gungen<br />

vorgesehen, die jedenfalls e<strong>in</strong>e Kontaktnahme<br />

mit dem zuständigen Versicherungsträger<br />

ratsam machen.<br />

Mit Ausnahme <strong>der</strong> Gleitpension fallen die vorzeitigen<br />

Alterspensionen <strong>bei</strong> Aufnahme e<strong>in</strong>er<br />

Erwerbstätigkeit weg.<br />

� Pensionshöhe<br />

H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> die Pensionshöhe bestimmenden<br />

Faktoren siehe Abschnitt 5. Pro Jahr werden 2 %<br />

<strong>der</strong> Bemessungsgrundlage als Leistung ausgezahlt.<br />

Ab 1.1.2003 werden die für die Ermittlung <strong>der</strong><br />

Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Versicherungsmonate<br />

für die vorzeitigen Alterspensionen<br />

je nach dem Alter des Betroffenen von 180 auf<br />

216 erhöht. Bei Inanspruchnahme <strong>der</strong> Pension vor<br />

dem 60. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Lebensjahr<br />

verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Betrag um drei Prozentpunkte<br />

pro Jahr des Rentene<strong>in</strong>tritts vor dem Regelrentenalter.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>leistungen für Bergleute<br />

siehe Abschnitt 5.<br />

ÖSTERREICH<br />

7. H<strong>in</strong>terbliebene<br />

� Versicherte<br />

H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> <strong>in</strong> Bezug auf H<strong>in</strong>terbliebenenpensionen<br />

versicherten Personen sowie des Erfor<strong>der</strong>nisses<br />

e<strong>in</strong>er entsprechenden Antragstellung<br />

siehe Abschnitt 5.<br />

� Wartezeit<br />

Es gilt dieselbe Wartezeit wie für die Leistungen<br />

<strong>bei</strong> Invalidität (siehe Abschnitt 5).<br />

� Witwen- und Witwerpension<br />

Sofern <strong>der</strong> überlebende Ehepartner <strong>bei</strong>m Tod des<br />

Versicherten bereits das 35. Lebensjahr erfüllt hat<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ehe e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d geboren worden ist, wird<br />

e<strong>in</strong>e Pension <strong>in</strong> <strong>der</strong> Höhe zwischen 0 % und 60 %<br />

(abhängig von den sonstigen E<strong>in</strong>künften des<br />

Überlebenden) <strong>der</strong> Pension gezahlt, auf die <strong>der</strong><br />

Verstorbene Anspruch hatte o<strong>der</strong> gehabt hätte<br />

(siehe Abschnitt 5 bzw. 6). Auch zu dieser Pension<br />

kann e<strong>in</strong>e Ausgleichszulage bzw. Pflegegeld<br />

gewährt werden (siehe Abschnitt 5 bzw. 8).<br />

� Waisenpension<br />

Die Waisenpension beträgt <strong>bei</strong> Halbwaisen 24 %<br />

und <strong>bei</strong> Vollwaisen 36 % <strong>der</strong> Pension, auf die <strong>der</strong><br />

Verstorbene Anspruch hatte o<strong>der</strong> gehabt hätte<br />

(siehe Abschnitt 5 bzw. 6). Die Ausgleichszulagenrichtsätze<br />

(siehe Abschnitt 5) für Waisenpensionen<br />

hängen vom Alter <strong>der</strong> Waise ab [2000:<br />

zwischen 225,58 EUR (3 104 ATS) und 604,06<br />

EUR (8 312 ATS)]. Auch zu Waisenpensionen<br />

kann Pflegegeld gewährt werden (siehe Abschnitt<br />

8).<br />

Anspruch auf Waisenpension besteht nur bis zur<br />

Vollendung des 18. Lebensjahres. Steht das<br />

verwaiste K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Ausbildung, wird die Altersgrenze<br />

maximal bis zum 27. Lebensjahr erhöht.<br />

8. Pflegegeld<br />

Die Bezieher von Leistungen des Bundes wie z. B.<br />

Pensionen aus <strong>der</strong> gesetzlichen Pensionsversicherung,<br />

Beamtenpensionen o<strong>der</strong> Unfallrenten, die<br />

aufgrund e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> ständigen<br />

Betreuung und Hilfe bedürfen, haben <strong>bei</strong> gewöhnlichem<br />

<strong>Aufenthalt</strong> <strong>in</strong> Österreich Anspruch auf<br />

Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz.<br />

Das Pflegegeld wird von jenem Träger gewährt,<br />

<strong>der</strong> auch die Basisleistung zahlt (z. B. Pensionsversicherungsträger)<br />

und ist daher auch <strong>bei</strong> diesem zu<br />

beantragen. Je nach dem Ausmaß <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit<br />

s<strong>in</strong>d 7 Stufen des Pflegegeldes vorgesehen<br />

[2000 zwischen 145,35 EUR (2 000 ATS)<br />

und 1 531,51 EUR (21 074 ATS) monatlich – 12mal<br />

jährlich]. Sofern ke<strong>in</strong>e Leistung des Bundes<br />

bezogen wird, die e<strong>in</strong> Pflegegeld nach dem<br />

145


Bundespflegegeldgesetz auslösen kann, stellen die<br />

österreichischen Bundeslän<strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong><br />

Sozialhilfe e<strong>in</strong> entsprechendes Pflegegeld sicher.<br />

9. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

In <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung s<strong>in</strong>d alle unselbständig<br />

Beschäftigten (Ar<strong>bei</strong>tnehmer), Lehrl<strong>in</strong>ge<br />

und Heimar<strong>bei</strong>ter mit e<strong>in</strong>em Entgelt über <strong>der</strong><br />

Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze [2000: 289,02 EUR (3 977<br />

ATS) monatlich].<br />

Die Prüfung und Auszahlung von Geldleistungen<br />

<strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit erfolgt durch das Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice.<br />

Hierzu zählen vor allem:<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslosengeld;<br />

— Notstandshilfe.<br />

Weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong>formiert das Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice über<br />

Leistungsansprüche, vermittelt Ar<strong>bei</strong>tsplätze und<br />

för<strong>der</strong>t die Aus- und Weiterbildung ar<strong>bei</strong>tsloser<br />

Personen.<br />

� Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

Sie s<strong>in</strong>d grundsätzlich leistungsberechtigt, wenn<br />

Sie als unselbständig Beschäftigter ar<strong>bei</strong>tslos<br />

werden und<br />

— <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice <strong>Ihre</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

melden und die Leistung beantragen;<br />

— <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsvermittlung zur Verfügung stehen,<br />

d. h., Sie müssen ar<strong>bei</strong>tsfähig und bereit se<strong>in</strong>,<br />

jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen;<br />

— e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destdauer an Versicherungszeit<br />

gegeben ist, d. h., Sie müssen <strong>in</strong> den letzten<br />

24 Monaten vor <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit m<strong>in</strong>destens<br />

52 Wochen ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflichtig<br />

beschäftigt gewesen se<strong>in</strong>. Bei wie<strong>der</strong>holter<br />

Inanspruchnahme des<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeldes verkürzt sich die Dauer<br />

auf 26 Wochen ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflichtiger<br />

Beschäftigung <strong>in</strong>nerhalb von 12<br />

Monaten. Für Jugendliche (unter 25 Jahre)<br />

s<strong>in</strong>d die erfor<strong>der</strong>lichen Beschäftigungszeiten<br />

auf 26 Wochen <strong>in</strong>nerhalb von 12 Monaten<br />

verkürzt.<br />

Die Dauer des Ar<strong>bei</strong>tslosengeldbezugs richtet sich<br />

nach <strong>der</strong> vorangegangenen Beschäftigungszeit<br />

und <strong>Ihre</strong>m Lebensalter. Sie beträgt m<strong>in</strong>destens 20<br />

Wochen und erhöht sich auf<br />

— 30 Wochen <strong>bei</strong> drei Beschäftigungsjahren<br />

<strong>in</strong>nerhalb von 260 Wochen;<br />

— 39 Wochen <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> letzten 520<br />

Wochen, wenn Sie m<strong>in</strong>destens 40 Jahre alt<br />

s<strong>in</strong>d;<br />

— 52 Wochen <strong>bei</strong> neun Beschäftigungsjahren<br />

<strong>in</strong>nerhalb von 15 Jahren, wenn Sie m<strong>in</strong>destens<br />

50 Jahre alt s<strong>in</strong>d;<br />

— 78 Wochen <strong>bei</strong> 15 Beschäftigungsjahren<br />

<strong>in</strong>nerhalb von 25 Jahren, wenn Sie im 55.<br />

(Frauen) bzw. 60. (Männer) Lebensjahr o<strong>der</strong><br />

älter s<strong>in</strong>d.<br />

Im Falle <strong>der</strong> Weigerung bzw. Vereitelung e<strong>in</strong>er<br />

Vermittlung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Schulungserfolgs zur beruflichen<br />

Qualifikation werden Sanktionen <strong>in</strong><br />

Form <strong>der</strong> Sperre des Ar<strong>bei</strong>tslosengeldbezugs<br />

verhängt, wodurch die Anspruchsdauer des Leistungsbezugs<br />

verkürzt wird (um m<strong>in</strong>destens sechs<br />

Wochen). Das Ar<strong>bei</strong>tslosengeld wird ab dem Tag<br />

<strong>der</strong> Antragstellung gewährt. Haben Sie aber ohne<br />

trifftigen Grund selbst gekündigt, so wird das<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld vier Wochen später ausbezahlt.<br />

� Notstandshilfe<br />

Im Anschluss an das Ar<strong>bei</strong>tslosengeld können Sie<br />

Notstandshilfe beziehen, wenn Sie bedürftig s<strong>in</strong>d.<br />

Die Anspruchsvoraussetzungen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsfähigkeit<br />

und -willigkeit gelten weiterh<strong>in</strong>. Sie müssen<br />

darüber h<strong>in</strong>aus aber e<strong>in</strong>e Notlage nachweisen.<br />

Diese trifft dann zu, wenn die lebensnotwendigen<br />

Bedürfnisse aus dem verfügbaren Familiene<strong>in</strong>kommen<br />

nicht befriedigt werden können.<br />

� Formvorschriften<br />

Während des Leistungsbezugs s<strong>in</strong>d Sie verpflichtet,<br />

sich zu vere<strong>in</strong>barten Term<strong>in</strong>en <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice<br />

zu melden, um mit <strong>Ihre</strong>m Betreuer<br />

die Ar<strong>bei</strong>tsuche zu besprechen.<br />

Sie s<strong>in</strong>d verpflichtet, dem Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice<br />

ohne Auffor<strong>der</strong>ung alle Än<strong>der</strong>ungen umgehend<br />

mitzuteilen, die sich <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>n persönlichen Verhältnissen<br />

und den Verhältnissen <strong>Ihre</strong>r Familienangehörigen<br />

ergeben und die Auswirkungen auf<br />

<strong>Ihre</strong> Leistungsansprüche haben können (z. B.<br />

Aufnahme e<strong>in</strong>er Beschäftigung, sonstige Verän<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> E<strong>in</strong>kommenssituation).<br />

� Weitere Leistungen<br />

Während <strong>Ihre</strong>r Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit zahlt die Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

<strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m Namen die Krankenund<br />

Pensionsversicherungs<strong>bei</strong>träge. Ebenso s<strong>in</strong>d<br />

Sie bed<strong>in</strong>gt unfallversichert.<br />

Die Auszahlung des Insolvenz-Ausfallgeldes<br />

erfolgt durch die Bundessozialämter. Diese<br />

Leistung wird <strong>bei</strong> Konkurs o<strong>der</strong> Ausgleich e<strong>in</strong>es<br />

Unternehmens zum Schutz <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer vor<br />

E<strong>in</strong>kommensverlusten und Verzögerungen <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Auszahlung von berechtigten Entgeltfor<strong>der</strong>ungen<br />

zuerkannt.<br />

10. Familienleistungen<br />

A. FAMILIENBEIHILFE<br />

� Leistungsempfänger<br />

Anspruch auf die Familien<strong>bei</strong>hilfe haben österreichische<br />

Staatsbürger, die im Bundesgebiet<br />

e<strong>in</strong>en Wohnsitz o<strong>der</strong> ihren gewöhnlichen Aufent-<br />

146 ÖSTERREICH


halt haben, für ihre K<strong>in</strong><strong>der</strong>, das s<strong>in</strong>d die Nachkommen,<br />

Wahlk<strong>in</strong><strong>der</strong> und <strong>der</strong>en Nachkommen,<br />

Stiefk<strong>in</strong><strong>der</strong> und Pflegek<strong>in</strong><strong>der</strong>, die <strong>bei</strong> ihnen haushaltszugehörig<br />

s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> für die sie überwiegend<br />

den Unterhalt leisten. Österreichische Staatsbürger<br />

s<strong>in</strong>d u. a. jene Personen gleichgestellt, auf die<br />

sich die Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungen beziehen.<br />

� Allgeme<strong>in</strong>e Voraussetzungen<br />

Anspruch auf Familien<strong>bei</strong>hilfe besteht<br />

— grundsätzlich bis zum Erreichen <strong>der</strong> Volljährigkeit<br />

des K<strong>in</strong>des;<br />

— für K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die für e<strong>in</strong>en Beruf ausgebildet<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em erlernten Beruf <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Fachschule<br />

fortgebildet werden, grundsätzlich<br />

längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres;<br />

wenn sie aber den Präsenz- o<strong>der</strong><br />

Zivildienst geleistet haben o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d<br />

geboren haben bzw. an dem Tag, an dem<br />

sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger<br />

o<strong>der</strong> erheblich beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t s<strong>in</strong>d, wird die<br />

Familien<strong>bei</strong>hilfe bis zum 27. Lebensjahr ausbezahlt;<br />

— ohne Altersgrenze für K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die wegen<br />

e<strong>in</strong>er vor Vollendung des 21. Lebensjahres<br />

o<strong>der</strong> während e<strong>in</strong>er späteren Berufsausbildung,<br />

jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres<br />

e<strong>in</strong>getretenen Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung voraussichtlich<br />

dauernd erwerbsunfähig s<strong>in</strong>d.<br />

Ke<strong>in</strong> Anspruch auf Familien<strong>bei</strong>hilfe besteht u. a.<br />

dann, wenn e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d, das das 18. Lebensjahr<br />

vollendet hat, eigene E<strong>in</strong>künfte bezieht, die e<strong>in</strong>e<br />

bestimmte Höhe pro Monat überschreiten.<br />

� Höhe<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Familien<strong>bei</strong>hilfe bestimmt sich nach<br />

dem Alter des K<strong>in</strong>des; zusätzlich wird e<strong>in</strong> Erhöhungsbetrag<br />

gewährt, wenn Familien<strong>bei</strong>hilfe für<br />

zwei o<strong>der</strong> mehr K<strong>in</strong><strong>der</strong> bezogen wird. Handelt es<br />

sich um e<strong>in</strong> erheblich beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tes K<strong>in</strong>d, so erhöht<br />

sich die Familien<strong>bei</strong>hilfe monatlich um e<strong>in</strong>en<br />

bestimmten Betrag.<br />

� Antrag und Zahlung<br />

Familien<strong>bei</strong>hilfe wird nur auf Antrag – bis zu fünf<br />

Jahren rückwirkend – gewährt. Der Antrag ist <strong>bei</strong>m<br />

zuständigen F<strong>in</strong>anzamt, das auch zwecks weiterer<br />

Informationen kontaktiert werden kann, mittels<br />

Formular (für Staatsbürger <strong>der</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong><br />

unter Anschluss des Formulars E 401) zu stellen.<br />

Die Familien<strong>bei</strong>hilfe wird zweimonatlich, jeweils<br />

im ersten Anspruchsmonat grundsätzlich durch<br />

die F<strong>in</strong>anzverwaltung im automationsunterstützten<br />

Datenverfahren ausgezahlt.<br />

Familien<strong>bei</strong>hilfenbezieher s<strong>in</strong>d verpflichtet,<br />

Tatsachen, die bewirken, dass <strong>der</strong>en Anspruch<br />

erlischt, sowie Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> für den Familien<strong>bei</strong>hilfenanspruch<br />

maßgeblichen Daten <strong>in</strong>nerhalb<br />

ÖSTERREICH<br />

e<strong>in</strong>es Monats ab <strong>der</strong>en Bekanntwerden dem<br />

zuständigen F<strong>in</strong>anzamt zu melden.<br />

B. SONSTIGE LEISTUNGEN<br />

� Mutter-K<strong>in</strong>d-Pass-Bonus<br />

Es handelt sich um e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>malige Zahlung, die<br />

gewährt wird, wenn das K<strong>in</strong>d das erste Lebensjahr<br />

vollendet hat und die im Mutter-K<strong>in</strong>d-Pass vorgesehenen<br />

ärztlichen Untersuchungen <strong>der</strong> Schwangeren<br />

bzw. des K<strong>in</strong>des durchgeführt worden s<strong>in</strong>d.<br />

Anspruch hat <strong>der</strong> Elternteil, <strong>der</strong> das K<strong>in</strong>d überwiegend<br />

betreut (Stichtag ist <strong>der</strong> erste Geburtstag<br />

des K<strong>in</strong>des). Der Elternteil muss se<strong>in</strong>en Wohnsitz<br />

<strong>in</strong> Österreich haben, das K<strong>in</strong>d muss sich –<br />

abgesehen vom EU-Bereich – ständig <strong>in</strong> Österreich<br />

aufhalten.<br />

Das K<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> mit ihm im geme<strong>in</strong>samen<br />

Haushalt lebenden Elternteile muss die österreichische<br />

Staatsbürgerschaft haben, diese kann<br />

jedoch durch e<strong>in</strong>en ständigen dreijährigen <strong>Aufenthalt</strong><br />

e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> Elternteile <strong>in</strong> Österreich unmittelbar<br />

vor dem ersten Geburtstag des K<strong>in</strong>des ersetzt<br />

werden.<br />

Personen, auf die sich die Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungen<br />

beziehen, s<strong>in</strong>d Österreichern grundsätzlich<br />

gleichgestellt. Das zu versteuernde Familiene<strong>in</strong>kommen<br />

darf im Jahr <strong>der</strong> Geburt des K<strong>in</strong>des<br />

e<strong>in</strong>e bestimmte Höhe nicht übersteigen. Der<br />

Antrag ist <strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren ab dem<br />

Tag, an dem das K<strong>in</strong>d das erste Lebensjahr<br />

vollendet hat, <strong>bei</strong>m Wohnsitzf<strong>in</strong>anzamt zu stellen.<br />

� Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>d<strong>bei</strong>hilfe<br />

Diese Leistung wird monatlich im ersten Lebensjahr<br />

des K<strong>in</strong>des (höchstens aber 12 Mal) dem<br />

Elternteil gewährt, <strong>der</strong> das K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dessen ersten<br />

Lebensjahr überwiegend betreut, sofern we<strong>der</strong><br />

Wochengeld noch Karenzgeld o<strong>der</strong> ähnliche<br />

Leistungen bezogen werden.<br />

Das K<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Elternteil muss die österreichische<br />

Staatsbürgerschaft besitzen; diese<br />

kann durch e<strong>in</strong>en dreijährigen ständigen <strong>Aufenthalt</strong><br />

<strong>in</strong> Österreich unmittelbar vor <strong>der</strong> Geburt des<br />

K<strong>in</strong>des ersetzt werden, <strong>der</strong> Elternteil muss se<strong>in</strong>en<br />

Wohnsitz <strong>in</strong> Österreich haben und das K<strong>in</strong>d muss<br />

sich – abgesehen vom EU-Bereich – ständig im<br />

Inland aufhalten.<br />

Personen, auf die sich die Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungen<br />

beziehen, s<strong>in</strong>d Österreichern grundsätzlich<br />

gleichgestellt.<br />

Das zu versteuernde Familiene<strong>in</strong>kommen darf<br />

e<strong>in</strong>e bestimmte monatliche Höhe nicht übersteigen<br />

(wo<strong>bei</strong> sich dieser Betrag pro K<strong>in</strong>d, für<br />

das Familien<strong>bei</strong>hilfe bezogen wird, erhöht).<br />

Der Antrag ist <strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren ab <strong>der</strong><br />

Geburt des K<strong>in</strong>des <strong>bei</strong>m Wohnsitzf<strong>in</strong>anzamt zu<br />

stellen.<br />

147


� Mehrk<strong>in</strong>dzuschlag<br />

Diese monatliche Leistung wird zusätzlich zur<br />

Familien<strong>bei</strong>hilfe für das dritte und jedes weitere<br />

K<strong>in</strong>d gewährt, wenn das zu versteuernde Familiene<strong>in</strong>kommen<br />

im Kalen<strong>der</strong>jahr, das vor dem Jahr<br />

liegt, für das <strong>der</strong> Antrag gestellt wird, e<strong>in</strong>e<br />

bestimmte Höhe nicht überschritten hat.<br />

Personen, auf die sich die Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungen<br />

beziehen, s<strong>in</strong>d Österreichern grundsätzlich<br />

gleichgestellt.<br />

Der Mehrk<strong>in</strong>dzuschlag ist für jedes Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

geson<strong>der</strong>t <strong>bei</strong>m Wohnsitzf<strong>in</strong>anzamt im Rahmen<br />

<strong>der</strong> steuerlichen (Ar<strong>bei</strong>tnehmer-)Veranlagung zu<br />

beantragen.<br />

C. KARENZGELD<br />

Das Karenzgeld wird als E<strong>in</strong>kommensersatz für die<br />

Zeit <strong>der</strong> Pflege <strong>Ihre</strong>s Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>des zuerkannt, wenn<br />

Sie aus diesem Grund die Berufstätigkeit unterbrechen<br />

bzw. die Normalar<strong>bei</strong>tszeit reduzieren.<br />

Analog zum Ar<strong>bei</strong>tslosengeld muss e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>jährige ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflichtige<br />

Beschäftigung vorliegen. Kürzere Beschäftigungszeiten<br />

gelten <strong>bei</strong> wie<strong>der</strong>holter Beantragung (26<br />

Wochen) und für junge Mütter/Väter unter 25<br />

Jahren (20 Wochen). Väter, die im geme<strong>in</strong>samen<br />

Haushalt mit dem K<strong>in</strong>d leben, können nur dann<br />

das Karenzurlaubsgeld beziehen, wenn die Mutter<br />

darauf verzichtet und er die <strong>an<strong>der</strong>en</strong> genannten<br />

Bed<strong>in</strong>gungen ebenso erfüllt.<br />

Das Karenzgeld beträgt 2000 m<strong>in</strong>destens 406,82<br />

EUR (5 598 ATS) pro Monat. Alle<strong>in</strong> stehenden<br />

Betreuungspersonen o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> ger<strong>in</strong>gem<br />

Kranken-, Unfall- und<br />

Pensionsversicherung<br />

E<strong>in</strong>kommen des Partners wird e<strong>in</strong> Zuschuss von<br />

180,30 EUR (2 481 ATS) pro Monat zuerkannt.<br />

Sie können <strong>Ihre</strong> Berufstätigkeit auch im Rahmen<br />

e<strong>in</strong>er Teilzeitbeschäftigung fortsetzen, allerd<strong>in</strong>gs<br />

wird die Höhe <strong>Ihre</strong>s Karenzgeldes pro Monat<br />

dadurch reduziert. Das Karenzgeld wird im Falle<br />

<strong>der</strong> Unterbrechung <strong>der</strong> Berufstätigkeit längstens<br />

bis zum 18. Lebensmonat des K<strong>in</strong>des und <strong>bei</strong><br />

Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum dritten<br />

Geburtstag gewährt.<br />

Die Auszahlung erfolgt durch <strong>Ihre</strong> Krankenkasse.<br />

11. Weitere Auskünfte<br />

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich<br />

bitte an <strong>Ihre</strong> Krankenkasse, <strong>Ihre</strong>n Unfallversicherungsträger,<br />

den zuständigen Träger <strong>der</strong> Pensionsversicherung,<br />

<strong>Ihre</strong> Regionalgeschäftsstelle des<br />

Ar<strong>bei</strong>tsmarktservices o<strong>der</strong> Ihr Wohnsitzf<strong>in</strong>anzamt/Familien<strong>bei</strong>hilfenstelle.<br />

Beson<strong>der</strong>heiten <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung <strong>der</strong> Selbständigen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

gewerblichen Wirtschaft und <strong>der</strong> Bauern wurden<br />

nicht <strong>in</strong> diesen Leitfaden aufgenommen. Näheres<br />

dazu können Sie von den zuständigen Versicherungsträgern<br />

erfahren.<br />

Nachstehend s<strong>in</strong>d die Bezeichnungen und Anschriften<br />

<strong>der</strong> Institutionen angeführt, die <strong>in</strong> den<br />

e<strong>in</strong>zelnen Zweigen <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> als<br />

Verb<strong>in</strong>dungsstellen tätig s<strong>in</strong>d. Wenn Sie Schwierigkeiten<br />

o<strong>der</strong> Fragen im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

<strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> <strong>in</strong> Österreich o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em o<strong>der</strong><br />

mehreren <strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong> haben, können<br />

Sie sich auch an die zuständige Verb<strong>in</strong>dungsstelle<br />

wenden.<br />

Zweig <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong>: Bezeichnung und Anschrift <strong>der</strong> Verb<strong>in</strong>dungsstelle:<br />

Hauptverband <strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherungsträger<br />

Verb<strong>in</strong>dungsstelle<br />

Kundmanngasse 21<br />

A-1031 Wien<br />

Tel. (43-1) 711 32-0<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung Bundesm<strong>in</strong>isterium für Wirtschaft und Ar<strong>bei</strong>t<br />

Sektion VI<br />

Stubenr<strong>in</strong>g 1<br />

A-1010 Wien<br />

Tel. (43-1) 711 00-0<br />

Familienleistungen Bundesm<strong>in</strong>isterium für <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> und Generationen<br />

Abteilung V/I<br />

Franz-Josefs-Kai 51<br />

A-1010 Wien<br />

Tel. (43-1) 711 00-0<br />

148 ÖSTERREICH


1. E<strong>in</strong>leitung<br />

Das portugiesische System für Solidarität und<br />

<strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> gewährleistet den Anspruch<br />

aller auf <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong>; es ist <strong>in</strong> drei Untersysteme<br />

geglie<strong>der</strong>t: das Untersystem für den<br />

<strong>soziale</strong>n Schutz <strong>der</strong> Bürger, das Untersystem<br />

zum Schutz <strong>der</strong> Familie und das Untersystem<br />

Vorsorge ( 1 ).<br />

1.1. Das Untersystem für den <strong>soziale</strong>n Schutz <strong>der</strong><br />

Bürger umfasst das System für Solidarität und<br />

<strong>soziale</strong> Aktion und soll dazu dienen, die allgeme<strong>in</strong>en<br />

Grundrechte aller Bürger auf <strong>soziale</strong>n<br />

Schutz zu gewährleisten, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e von<br />

Personen, die mit Armut, Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung und<br />

<strong>soziale</strong>r Ausgrenzung kämpfen.<br />

� Das System für Solidarität<br />

Dieses System gewährleistet die Gewährung des<br />

garantierten M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>kommens, von Sozialrenten<br />

<strong>bei</strong> Invalidität, Alter und für H<strong>in</strong>terbliebene<br />

und von Sozialzulagen.<br />

� Die <strong>soziale</strong> Aktion<br />

Diese besteht dar<strong>in</strong>, dass gegebenenfalls Geldleistungen<br />

und unter außergewöhnlichen<br />

Umständen Sachleistungen gewährt werden; <strong>in</strong><br />

Bereitstellung o<strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzierung von Diensten<br />

und Ausrüstung, Unterstützung von Programmen<br />

zur Bekämpfung von Armut, Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung,<br />

<strong>soziale</strong>r Marg<strong>in</strong>alisierung und Ausgrenzung.<br />

1.2. Das Untersystem zum Schutz <strong>der</strong> Familie ist<br />

auf alle Bürger anwendbar; mit ihm soll e<strong>in</strong><br />

Ausgleich für erhöhte Familienlasten gewährleistet<br />

werden, und zwar <strong>in</strong> folgenden Bereichen:<br />

— familiäre Belastungen (Abschnitt 9);<br />

— Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung (Abschnitt 9);<br />

— Pflegebedürftigkeit (Abschnitt 9).<br />

1.3. Das Untersystem Vorsorge beruht auf gesetzlichen<br />

Pflicht<strong>bei</strong>trägen und se<strong>in</strong> Grundziel ist <strong>der</strong><br />

Ausgleich von Lohnausfall o<strong>der</strong> Lohnm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung.<br />

Es besteht aus den Systemen <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong>,<br />

die auf alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer und Selbständigen<br />

anwendbar s<strong>in</strong>d, und aus dem System für freiwillig<br />

Versicherte, dem Personen <strong>bei</strong>treten können, die<br />

ke<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit ausüben o<strong>der</strong> die zwar e<strong>in</strong>e<br />

( 1 ) Das Gesetz über die allgeme<strong>in</strong>en Grundlagen des Systems für<br />

Solidarität und <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> trat im Februar 2001 <strong>in</strong> Kraft;<br />

Durchführungsverordnungen fehlen jedoch noch. Bis zur Veröffentlichung<br />

<strong>der</strong> neuen Verordnungen bleiben die früheren Rechtsvorschriften<br />

<strong>in</strong> Kraft. Die <strong>in</strong> den Abschnitten 3 bis 10 des<br />

vorliegenden Leitfadens enthaltenen Informationen über Systeme<br />

und Leistungen s<strong>in</strong>d möglicherweise noch anzupassen.<br />

PORTUGAL<br />

PORTUGAL<br />

Erwerbstätigkeit ausüben, jedoch nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> System pflichtversichert s<strong>in</strong>d.<br />

Die Begünstigten <strong>der</strong> Systeme <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong><br />

s<strong>in</strong>d im Nationalen Gesundheitsdienst erfasst,<br />

<strong>der</strong> für Sachleistungen im Krankheitsfall aufkommt<br />

(Abschnitt 3 Buchstabe A).<br />

� Die Systeme <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong><br />

In den Systemen <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> s<strong>in</strong>d die<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer und die Selbständigen pflichtversichert;<br />

folgende Risiken werden von den<br />

Systemen erfasst:<br />

— Krankheit (Abschnitt 3 Buchstabe B);<br />

— Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption<br />

(Abschnitt 3 Buchstabe C);<br />

— Ar<strong>bei</strong>tsunfälle<br />

(Abschnitt 4);<br />

und Berufskrankheiten<br />

— Invalidität (Abschnitt 5);<br />

— Alter (Abschnitt 6);<br />

— Tod (Abschnitt 7);<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit (Abschnitt 8).<br />

Die Staatsangehörigen e<strong>in</strong>es <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-Mitgliedstaates,<br />

die zur Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit<br />

nach Portugal kommen, werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

von e<strong>in</strong>em System <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> erfasst.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können die<br />

nach dem Recht an<strong>der</strong>er <strong>Mitgliedstaaten</strong> zurückgelegten<br />

Versicherungszeiten von den portugiesischen<br />

Trägern für die Begründung des Anspruchs<br />

auf portugiesische Leistungen o<strong>der</strong> auch für die<br />

Berechnung von <strong>der</strong>en Höhe angerechnet werden.<br />

� System für freiwillig Versicherte<br />

Das System für freiwillig Versicherte erfasst die<br />

Personen im erwerbsfähigen Alter, die ke<strong>in</strong>e<br />

Erwerbstätigkeit ausüben o<strong>der</strong> die zwar e<strong>in</strong>e<br />

Erwerbstätigkeit ausüben, jedoch nicht <strong>in</strong> den<br />

Systemen <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> pflichtversichert<br />

s<strong>in</strong>d, und die diesem Untersystem <strong>bei</strong>treten<br />

möchten.<br />

� Beamte<br />

Für Beamte gelten sowohl im Bereich <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

als auch im Bereich <strong>der</strong> Gesundheitsfürsorge<br />

eigene Systeme <strong>soziale</strong>r Sicherung.<br />

Bei Familienleistungen gilt h<strong>in</strong>gegen e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche<br />

Regelung für alle Erwerbspersonen, e<strong>in</strong>schließlich<br />

<strong>der</strong> Beamten.<br />

149


2. Organisation, Anmeldung,<br />

F<strong>in</strong>anzierung<br />

� Sozialversicherungsträger<br />

Zuständig für die Gewährung von Leistungen <strong>der</strong><br />

<strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> s<strong>in</strong>d die Staatliche Rentenanstalt<br />

(Centro Nacional de Pensões) und die<br />

Bezirkszentren für Solidarität und <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong><br />

(Centros Distritais de Solidariedade e<br />

Seguranc�a Social; CRSS), die Dienststellen <strong>der</strong><br />

Anstalt für Solidarität und <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong><br />

(Instituto de Solidariedade e Seguranc�a Social)<br />

s<strong>in</strong>d. Erstere gewährt dem Versicherten alle<br />

Leistungen, auf die er wegen Invalidität o<strong>der</strong><br />

Alter Anspruch hat. Beim Tod e<strong>in</strong>es Versicherten<br />

gewährt sie auch H<strong>in</strong>terbliebenenrenten.<br />

Praktisch alle <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Leistungen werden über die<br />

zuständigen Bezirkszentren für Solidarität und<br />

<strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> gewährt.<br />

Für die Absicherung im Fall von Berufskrankheit<br />

ist e<strong>in</strong> eigener Träger, das Nationale Zentrum für<br />

die Absicherung gegen ar<strong>bei</strong>tsbed<strong>in</strong>gte Risiken<br />

(Centro Nacional de Protecc�ão contra os Riscos<br />

Profissionais) zuständig.<br />

Die Anschriften dieser Stellen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Abschnitt 11<br />

angegeben.<br />

Für Sachleistungen (Gesundheitsfürsorge) s<strong>in</strong>d die<br />

Gesundheitszentren (Centros de saúde) zuständig,<br />

die zum Nationalen Gesundheitsdienst und nicht<br />

zum System für Solidarität und <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong><br />

gehören. Das System für Solidarität und <strong>soziale</strong><br />

<strong>Sicherheit</strong> erstreckt sich nicht auf Ar<strong>bei</strong>tsunfälle.<br />

Im Allgeme<strong>in</strong>en s<strong>in</strong>d Ar<strong>bei</strong>tnehmer gegen dieses<br />

Risiko <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Versicherungsgesellschaft versichert,<br />

mit <strong>der</strong> ihr Unternehmen e<strong>in</strong>en entsprechenden<br />

Vertrag geschlossen hat.<br />

In <strong>der</strong> Autonomen Region Madeira ist die Sozialversicherungsstelle<br />

(Centro de Seguranc�a Social)<br />

Madeira für Sozialversicherungsleistungen und<br />

das Regionale Gesundheitszentrum (Centro<br />

Regional de Saúde) für die Gesundheitsfürsorge<br />

zuständig. Diese Träger haben ihren Sitz <strong>in</strong><br />

Funchal.<br />

In <strong>der</strong> Autonomen Region Azoren ist das Amt für<br />

Geldleistungen (Centro de Prestac�ões Pecuniárias)<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt (Instituto de Gestão<br />

de Regimes de Seguranc�a Social), <strong>bei</strong> dem <strong>der</strong><br />

Betroffene gemeldet ist, zuständig für Geldleistungen<br />

<strong>bei</strong> Krankheit und Mutterschaft und für<br />

Familienleistungen und das Centro Coordenador<br />

de Prestac�ões Diferidas (Koord<strong>in</strong>ationsstelle für<br />

spätere Leistungen) <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt<br />

für Leistungen <strong>bei</strong> Invalidität, Alter und Tod.<br />

Die Abteilung für <strong>in</strong>ternationale Beziehungen im<br />

Bereich <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> (siehe Abschnitt<br />

11) ist die Verb<strong>in</strong>dungsstelle zwischen den portugiesischen<br />

Sozialversicherungsträgern und den<br />

Trägern an<strong>der</strong>er Staaten. <strong>Ihre</strong> Aufgabe ist es auch,<br />

ausländische Erwerbspersonen <strong>in</strong> Portugal über<br />

ihre Rechte und Pflichten <strong>in</strong> Bezug auf die <strong>soziale</strong><br />

<strong>Sicherheit</strong> aufzuklären.<br />

� Anmeldung<br />

Leistungen kann nur <strong>in</strong> Anspruch nehmen, wer<br />

dem System für Solidarität und <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong><br />

angeschlossen ist. Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer muss sich <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> Bezirksstelle (Centro Distrital) anmelden, <strong>in</strong><br />

dessen Bereich se<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber se<strong>in</strong>en Betrieb<br />

hat. Se<strong>in</strong>e Aufnahme erfolgt auf Lebenszeit und<br />

dauert selbst nach Beendigung <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit<br />

fort.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber ist verpflichtet, für die<br />

Anmeldung des Ar<strong>bei</strong>tnehmers zu sorgen. Der<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer ist verpflichtet, die Bezirksstelle von<br />

<strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung o<strong>der</strong> vom<br />

Abschluss e<strong>in</strong>es Ar<strong>bei</strong>tsvertrages mit e<strong>in</strong>em<br />

neuen Ar<strong>bei</strong>tgeber zu unterrichten. Tut er dies<br />

nicht, gehen ihm möglicherweise Leistungen<br />

verloren.<br />

E<strong>in</strong> Selbständiger muss sich selbst <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Versicherung<br />

anmelden, und zwar <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bezirksstelle<br />

se<strong>in</strong>es Wohnbezirks (Abschnitt 11).<br />

� Beiträge<br />

Die Mitgliedschaft <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

bed<strong>in</strong>gt die Entrichtung von Ar<strong>bei</strong>tgeber- und<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>bei</strong>trägen. In <strong>der</strong> Regel führt <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber se<strong>in</strong>en Beitrag und den des Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />

an die Bezirksstelle ab; den Beitragsanteil<br />

des Ar<strong>bei</strong>tnehmers hält er vom Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

e<strong>in</strong>. Er überweist also allmonatlich<br />

34,75 % des Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes an die Bezirksstelle,<br />

wo<strong>bei</strong> 11 % dem Ar<strong>bei</strong>tnehmeranteil entsprechen.<br />

Selbständige zahlen von ihrem Ar<strong>bei</strong>tse<strong>in</strong>kommen<br />

25,4 % an Beiträgen, wenn sie nur pflichtversichert<br />

s<strong>in</strong>d, bzw. 32 %, wenn sie sich für den<br />

erweiterten Versicherungsschutz entschieden<br />

haben.<br />

Unter bestimmten Umständen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für<br />

geme<strong>in</strong>nützige Organisationen und wirtschaftlich<br />

schwache Bereiche, sieht das Gesetz ermäßigte<br />

Beitragssätze vor.<br />

Für die Versicherung gegen Ar<strong>bei</strong>tsunfälle kommt<br />

alle<strong>in</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber auf. Die Gesundheitsfürsorge<br />

wird vom Staat f<strong>in</strong>anziert.<br />

Die Versicherung gegen Ar<strong>bei</strong>tsunfälle ist für<br />

Selbständige e<strong>in</strong>e Pflichtversicherung.<br />

� Streitigkeiten<br />

Sieht sich e<strong>in</strong> Versicherter <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Rechten<br />

verletzt, so kann er Beschwerde <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Verwaltungsstelle<br />

e<strong>in</strong>legen, die für die Gewährung <strong>der</strong><br />

beanspruchten Leistungen zuständig ist.<br />

150 PORTUGAL


Wird e<strong>in</strong>e Leistung o<strong>der</strong> die Aufnahme <strong>in</strong> das<br />

allgeme<strong>in</strong>e System verweigert, so kann <strong>der</strong> Betroffene<br />

se<strong>in</strong>e Rechte <strong>bei</strong>m Verwaltungsgericht<br />

(Tribunal Adm<strong>in</strong>istrativo) e<strong>in</strong>klagen.<br />

3. Krankheit und Mutterschaft<br />

A. SACHLEISTUNGEN BEI KRANKHEIT<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> Gesundheitsfürsorge umfassen<br />

Vorbeugungs- und Heilmaßnahmen. Hierzu<br />

gehören die Beratung durch Allgeme<strong>in</strong>ärzte und<br />

Fachärzte, Krankenbehandlung, ergänzende diagnostische<br />

Maßnahmen, Spezialbehandlungen,<br />

Versorgung mit Arzneimitteln, Versorgung mit<br />

ergänzenden Heil- und Hilfsmitteln wie Brillen,<br />

Augen- und Zahnersatz, Krankenhauspflege usw.<br />

Alle portugiesischen Staatsangehörigen sowie die<br />

<strong>bei</strong>m nationalen Gesundheitsdienst erfassten<br />

Staatsangehörigen an<strong>der</strong>er EU-<strong>Mitgliedstaaten</strong><br />

haben Anspruch auf Sachleistungen <strong>bei</strong><br />

Krankheit. Sachleistungen werden unbefristet für<br />

die Dauer <strong>der</strong> Krankheit gewährt.<br />

� Leistungsgewährung<br />

Ärztliche Versorgung ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>bei</strong> den<br />

Gesundheitszentren (Centros de saúde) und <strong>der</strong>en<br />

Nebenstellen zu erhalten. Lässt sich die Versorgung<br />

<strong>bei</strong> den Gesundheitszentren nicht <strong>in</strong>nerhalb<br />

von 72 Stunden erreichen, kann e<strong>in</strong> Vertragsarzt<br />

des Gesundheitsdienstes konsultiert werden.<br />

In dr<strong>in</strong>genden Fällen kann sich <strong>der</strong> Betroffene an<br />

den nächstgelegenen Notdienst (Servic�o de Atendimento<br />

Permanente, SAP) und/o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> öffentliches<br />

Krankenhaus wenden.<br />

Kann die Aufnahme <strong>in</strong> stationäre Behandlung erst<br />

<strong>in</strong> mehr als drei Monaten erfolgen, so kann sich<br />

<strong>der</strong> Betroffene <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> <strong>bei</strong>m Nationalen<br />

Gesundheitsdienst unter Vertrag stehenden Privatkl<strong>in</strong>iken<br />

aufnehmen lassen.<br />

Bei den meisten ärztlichen Verrichtungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

für jede Beratung (gleichgültig, ob <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Gesundheitszentrum o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Krankenhaus)<br />

und jede zusätzliche diagnostische Untersuchung,<br />

ist e<strong>in</strong>e pauschale Zuzahlung zu leisten.<br />

Alle Kosten über die Pauschale h<strong>in</strong>aus werden<br />

vom Gesundheitsdienst übernommen.<br />

Viele Personen s<strong>in</strong>d jedoch von <strong>der</strong> Zuzahlung<br />

befreit. Dazu gehören <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e folgende<br />

Personengruppen:<br />

— schwangere Frauen und stillende Mütter;<br />

— K<strong>in</strong><strong>der</strong> bis zwölf Jahre;<br />

— Rentner, <strong>der</strong>en Rente nicht über dem nationalen<br />

M<strong>in</strong>destlohn liegt, und ihre unterhaltsberechtigten<br />

Ehepartner und K<strong>in</strong><strong>der</strong>;<br />

— <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsamt gemeldete Ar<strong>bei</strong>tslose und<br />

ihre unterhaltsberechtigten Ehepartner und<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>;<br />

PORTUGAL<br />

— Beschäftigte mit e<strong>in</strong>em nicht über dem<br />

nationalen M<strong>in</strong>destlohn liegenden monatlichen<br />

E<strong>in</strong>kommen und ihre unterhaltsberechtigten<br />

Ehepartner und K<strong>in</strong><strong>der</strong>;<br />

— die meisten Personen mit Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen,<br />

e<strong>in</strong>er unheilbaren Krankheit o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Langzeiterkrankung;<br />

— Bezieher e<strong>in</strong>er monatlichen Leibrente.<br />

Außerdem entfällt die Zuzahlungspauschale <strong>bei</strong><br />

Aufnahme und stationärer Pflege <strong>in</strong> Krankenanstalten<br />

und Gesundheitszentren.<br />

� Arzneimittel<br />

Arzneimittel, die von den für die ärztliche Versorgung<br />

zuständigen Stellen verschrieben werden,<br />

können <strong>in</strong> je<strong>der</strong> Apotheke gegen Vorlage e<strong>in</strong>er<br />

Verschreibung erworben werden. Der Staat<br />

übernimmt e<strong>in</strong>en bestimmten Anteil <strong>der</strong> Kosten<br />

jedes Arzneimittels, <strong>der</strong> Rest ist vom Betroffenen<br />

zu zahlen. Der anteilige Staatszuschuss richtet<br />

sich nach <strong>der</strong> Zuordnung jedes e<strong>in</strong>zelnen Arzneimittels<br />

zu e<strong>in</strong>er von vier vorhandenen Stufen und<br />

bewegt sich zwischen 20 % und 100 %.<br />

Bei zusätzlichen Heil- und Hilfsmitteln und<br />

Körperersatzstücken (z. B. Brillen) kommt <strong>der</strong><br />

Gesundheitsdienst, bestimmten Anteilen und Voraussetzungen<br />

entsprechend, bis zu e<strong>in</strong>em bestimmten<br />

Betrag für die Kosten auf.<br />

� Versorgung <strong>in</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-<br />

<strong>Mitgliedstaaten</strong><br />

S<strong>in</strong>d Sie <strong>in</strong> Portugal erwerbstätig und haben<br />

unterhaltsberechtigte Familienangehörige, die <strong>in</strong><br />

Portugal sachleistungsberechtigt s<strong>in</strong>d, aber <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat wohnen, müssen<br />

Sie Vordruck E 109 anfor<strong>der</strong>n, den Ihnen die für<br />

Sie zuständige Bezirksstelle für Solidarität und<br />

<strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> (Centro Distrital de Solidariedade<br />

e Seguranc�a Social; CDSSS) ausstellt. Zwei<br />

Ausfertigungen dieses Vordrucks senden Sie dann<br />

an <strong>Ihre</strong> Familienangehörigen, so dass sie sich <strong>bei</strong>m<br />

Träger <strong>der</strong> Gesundheitsfürsorge ihres Wohnlandes<br />

anmelden können und damit dort Anspruch auf<br />

Leistungen <strong>der</strong> Gesundheitsfürsorge erlangen.<br />

Begeben Sie sich während <strong>Ihre</strong>r Beschäftigung <strong>in</strong><br />

Portugal vorübergehend <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat,<br />

sollten Sie vor <strong>der</strong> Abreise Vordruck E<br />

111 anfor<strong>der</strong>n, den das für Sie zuständige Centro<br />

Distrital de Solidariedade e Seguranc�a Social<br />

ausstellt.<br />

B. GELDLEISTUNGEN BEI KRANKHEIT<br />

Bei Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit, soweit diese nicht durch<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong> Berufskrankheit verursacht ist<br />

(siehe Abschnitt 4), haben Sie unter Umständen<br />

Anspruch auf Krankengeld.<br />

151


� Anspruchsvoraussetzungen und Dauer<br />

<strong>der</strong> Leistungsgewährung<br />

Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld<br />

ist e<strong>in</strong>e Beitragszeit von sechs Kalen<strong>der</strong>monaten<br />

mit Erwerbstätigkeit, die nicht notwendigerweise<br />

aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> folgen müssen. Außerdem müssen Sie<br />

zwölf bezahlte Ar<strong>bei</strong>tstage <strong>in</strong> den vier Monaten<br />

unmittelbar vor demjenigen nachweisen, <strong>in</strong> dem<br />

die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit e<strong>in</strong>getreten ist.<br />

Für die ersten drei Tage <strong>der</strong> Abwesenheit wegen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit wird ke<strong>in</strong> Krankengeld gezahlt.<br />

Bei Tuberkulose o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> E<strong>in</strong>weisung <strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />

Krankenhaus <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> ersten drei Tage <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit wird Krankengeld jedoch ab<br />

dem ersten Tag gezahlt. Krankengeld wird<br />

höchstens für 1 095 Tage gezahlt; danach<br />

können Sie gegebenenfalls Leistungen <strong>bei</strong> Invalidität<br />

(siehe Buchstabe 5) beanspruchen. Bei<br />

Tuberkulose wird Krankengeld während <strong>der</strong> Gesamtdauer<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit gezahlt.<br />

Das Krankengeld für Selbständige, die sich für das<br />

erweiterte System entschieden haben, wird für<br />

e<strong>in</strong>e Höchstdauer von 365 Tagen gewährt (außer<br />

im Fall von Tuberkulose) und wird während <strong>der</strong><br />

ersten 30 Tage <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit nicht<br />

gezahlt, außer im Fall e<strong>in</strong>es Krankenhausaufenthaltes<br />

und im Fall von Tuberkulose.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Leistungen<br />

Der Tagessatz des Krankengeldes beträgt 65 % des<br />

durchschnittlichen täglichen E<strong>in</strong>kommens <strong>der</strong><br />

sechs Monate, die den zwei letzten Monaten vor<br />

E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit unmittelbar vorausgehen.<br />

Dauert die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit länger als<br />

365 aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> folgende Tage, dann beträgt <strong>der</strong><br />

Krankengeldsatz 70 %. Bei Tuberkulose wird<br />

Krankengeld <strong>in</strong> Höhe von 80 % o<strong>der</strong> gar 100 %<br />

des genannten E<strong>in</strong>kommens gezahlt. Das Krankengeld<br />

darf nicht weniger als 30 % des M<strong>in</strong>destlohnes<br />

betragen, sofern nicht Ihr ehemaliges<br />

Durchschnittse<strong>in</strong>kommen unter dem M<strong>in</strong>destlohn<br />

lag. Im letzteren Falle wird Krankengeld <strong>in</strong> Höhe<br />

dieses Durchschnittse<strong>in</strong>kommens gezahlt.<br />

� Formalitäten<br />

Bei vorübergehen<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit wegen<br />

Krankheit o<strong>der</strong> Unfall besche<strong>in</strong>igt Ihnen das<br />

Gesundheitszentrum <strong>Ihre</strong>s Wohnortes die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit;<br />

die Vorlage <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitsbesche<strong>in</strong>igung<br />

an die zuständige Bezirksstelle für<br />

Solidarität und <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> obliegt dem<br />

Versicherten. Diese wird dann das Krankengeld<br />

berechnen und Ihnen auszahlen.<br />

C. MUTTERSCHAFT, VATERSCHAFT UND<br />

ADOPTION<br />

Geburt o<strong>der</strong> Adoption e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des sowie Abwesenheit<br />

von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t wegen Betreuung m<strong>in</strong><strong>der</strong>-<br />

jähriger o<strong>der</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Betreuung<br />

schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter o<strong>der</strong> chronisch kranker K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

und die Geburt von Enkeln können e<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf folgende Leistungen begründen:<br />

— Mutterschaftsgeld;<br />

— Vaterschaftsgeld;<br />

— Leistung <strong>bei</strong> Adoption;<br />

— Leistung <strong>bei</strong> Son<strong>der</strong>urlaub zur Betreuung<br />

kle<strong>in</strong>erer kranker o<strong>der</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter K<strong>in</strong><strong>der</strong>;<br />

— Leistung <strong>bei</strong> Son<strong>der</strong>urlaub zur Betreuung<br />

schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter o<strong>der</strong> chronisch kranker<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>;<br />

— Elterngeld (subsídio por licenc�a parental);<br />

— Leistung <strong>bei</strong> Son<strong>der</strong>urlaub von Großeltern<br />

(subsídio por faltas especiais dos avós);<br />

— Leistung <strong>bei</strong> beson<strong>der</strong>en Risiken (subsídio por<br />

riscos especificos);<br />

— Sachleistungen <strong>der</strong> Gesundheitsfürsorge<br />

(siehe oben <strong>in</strong> Buchstabe A).<br />

Die <strong>in</strong> <strong>bei</strong>tragsabhängigen Systemen <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n<br />

<strong>Sicherheit</strong> versicherten Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen haben<br />

Anspruch auf Mutterschaftsgeld.<br />

Der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em abhängigen Beschäftigungsverhältnis<br />

stehende Vater hat während des ersten Monats<br />

nach Geburt e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des Anspruch auf Vaterschaftsgeld.<br />

Er hat außerdem ebenso wie die<br />

Selbständigen Anspruch auf Vaterschaftsgeld,<br />

wenn <strong>der</strong> Mutterschaftsurlaub <strong>der</strong> anspruchsberechtigten<br />

Mutter im Gefolge <strong>der</strong> Geburt wegen<br />

körperlicher o<strong>der</strong> psychischer Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen<br />

o<strong>der</strong> wegen Tod o<strong>der</strong> aufgrund geme<strong>in</strong>samer<br />

Entscheidung <strong>der</strong> Eltern endet bzw. abgebrochen<br />

wird.<br />

Die Adoption e<strong>in</strong>es M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen unter 15<br />

Jahren begründet für den Adoptivvater/die Adoptivmutter<br />

Anspruch auf Adoptionsgeld, wenn er/<br />

sie die Erwerbstätigkeit zwecks Betreuung des<br />

K<strong>in</strong>des unterbricht.<br />

Die Mutter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vater e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des unter zehn<br />

Jahren o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des gleich<br />

welchen Alters hat <strong>bei</strong> Erkrankung o<strong>der</strong> Unfall<br />

des K<strong>in</strong>des Anspruch auf die Leistung wegen<br />

Betreuung e<strong>in</strong>es erkrankten K<strong>in</strong>des.<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer haben Anspruch auf die Leistung<br />

wegen Betreuung von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n, adoptierten<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Stiefk<strong>in</strong><strong>der</strong>n bis 12 Jahre, die<br />

schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>t o<strong>der</strong> chronisch krank s<strong>in</strong>d.<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer haben Anspruch auf Elterngeld<br />

während <strong>der</strong> ersten 15 Tage, wenn <strong>der</strong> entsprechende<br />

Urlaub unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub<br />

o<strong>der</strong> dem Vaterschaftsurlaub angetreten<br />

wird.<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer können Son<strong>der</strong>urlaub erhalten nach<br />

<strong>der</strong> Geburt von Enkeln, <strong>der</strong>en Eltern Jugendliche<br />

unter 16 Jahren s<strong>in</strong>d, soweit sie mit ihnen<br />

zusammenwohnen; sie haben Anspruch auf Leistungen<br />

<strong>bei</strong> Son<strong>der</strong>urlaub von Großeltern.<br />

152 PORTUGAL


Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen haben Anspruch auf e<strong>in</strong>e<br />

Leistung <strong>bei</strong> beson<strong>der</strong>en Risiken, durch die <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>kommensverlust ausgeglichen wird, <strong>der</strong> ihnen<br />

während des Zeitraumes entsteht, <strong>in</strong> dem Schwangere,<br />

Wöchner<strong>in</strong>nen und stillende Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen<br />

wegen Gefahren für die Gesundheit und<br />

<strong>Sicherheit</strong> von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t freigestellt bzw. von <strong>der</strong><br />

Nachtar<strong>bei</strong>t befreit s<strong>in</strong>d.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen und Dauer<br />

<strong>der</strong> Leistungsgewährung<br />

Für den Anspruch auf die oben erwähnten Geldleistungen<br />

wird vorausgesetzt, dass Sie e<strong>in</strong>e Versicherungszeit<br />

von sechs mit Ar<strong>bei</strong>tse<strong>in</strong>kommen<br />

belegten Kalen<strong>der</strong>monaten nachweisen.<br />

Mutterschaftsgeld wird für die Dauer von 120<br />

Tagen gezahlt, von denen 90 Tage zw<strong>in</strong>gend nach<br />

<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>kunft zu nehmen s<strong>in</strong>d. Nach <strong>der</strong><br />

Nie<strong>der</strong>kunft müssen m<strong>in</strong>destens sechs Wochen<br />

Mutterschaftsurlaub genommen werden. Im Fall<br />

e<strong>in</strong>er Fehlgeburt hat die Frau Anspruch auf e<strong>in</strong>en<br />

Urlaub von m<strong>in</strong>destens 14 und höchstens 30<br />

Tagen. Es bestehen noch weitere Bestimmungen<br />

für die Geburt von Zwill<strong>in</strong>gen, Gesundheitsgefahren<br />

für Mutter o<strong>der</strong> K<strong>in</strong>d und im Fall e<strong>in</strong>es<br />

Krankenhausaufenthaltes <strong>der</strong> Mutter o<strong>der</strong> des<br />

K<strong>in</strong>des.<br />

Vaterschaftsgeld wird für die Dauer von fünf Tagen<br />

gewährt, die aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> folgen o<strong>der</strong> zu verschiedenen<br />

Zeiten genommen werden können, und das<br />

Elternurlaubsgeld wird während 15 Tagen<br />

gewährt, wenn sich diese unmittelbar an den<br />

Mutterschafts- o<strong>der</strong> den Vaterschaftsurlaub anschließen.<br />

Adoptionsgeld wird für die Dauer von<br />

100 Tagen und die Leistung wegen Betreuung<br />

e<strong>in</strong>es m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen erkrankten o<strong>der</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<br />

K<strong>in</strong>des für höchstens 30 Tage pro Jahr für jedes<br />

K<strong>in</strong>d gezahlt.<br />

Die Leistung wegen Betreuung schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter<br />

o<strong>der</strong> chronisch kranker K<strong>in</strong><strong>der</strong> wird für die Dauer<br />

von sechs Monaten gezahlt, verlängerbar bis zu<br />

e<strong>in</strong>er Obergrenze von vier Jahren; die Leistung <strong>bei</strong><br />

Son<strong>der</strong>urlaub von Großeltern wird für höchstens<br />

30 Tage gezahlt.<br />

Die Leistung <strong>bei</strong> beson<strong>der</strong>en Risiken wird<br />

während des Zeitraumes gezahlt, <strong>in</strong> dem es<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist, die Risiken zu vermeiden, und<br />

für 112 Tage <strong>bei</strong> Befreiung von <strong>der</strong> Nachtar<strong>bei</strong>t.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Leistungen<br />

Das Mutterschaftsgeld, das Vaterschaftsgeld, das<br />

Elterngeld und die Leistung <strong>bei</strong> Son<strong>der</strong>urlaub von<br />

Großeltern beträgt 100 % des durchschnittlichen<br />

Ar<strong>bei</strong>tse<strong>in</strong>kommens <strong>der</strong> sechs Monate, die den<br />

letzten zwei Monaten vor Entstehen des Leistungsanspruchs<br />

unmittelbar vorausgehen. Es kann nicht<br />

weniger als 50 % des M<strong>in</strong>destlohnes betragen.<br />

PORTUGAL<br />

Die Leistung wegen Betreuung von kle<strong>in</strong>eren<br />

kranken o<strong>der</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong><strong>der</strong>n, wegen<br />

Betreuung schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter o<strong>der</strong> chronisch<br />

kranker K<strong>in</strong><strong>der</strong> und die Leistung <strong>bei</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Risiken beträgt 65 % des Referenze<strong>in</strong>kommens.<br />

Die Leistung wegen Betreuung schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter<br />

o<strong>der</strong> chronisch kranker K<strong>in</strong><strong>der</strong> kann nicht höher<br />

se<strong>in</strong> als <strong>der</strong> höchste monatliche M<strong>in</strong>destlohn.<br />

� Formalitäten<br />

Die Leistungen s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> <strong>der</strong> zuständigen Bezirksstelle<br />

für Solidarität und <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong><br />

<strong>in</strong>nerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Tag<br />

des unbezahlten Fernbleibens von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t zu<br />

beantragen.<br />

Der Sachverhalt, <strong>der</strong> dem Leistungsanspruch<br />

zugrunde liegt, ist <strong>bei</strong> Stellung des Antrages<br />

nachzuweisen. Auch Besche<strong>in</strong>igungen des Gesundheitsdienstes<br />

und/o<strong>der</strong> des Standesamtes s<strong>in</strong>d<br />

<strong>bei</strong>zufügen.<br />

4. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />

Berufskrankheiten<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber ist verpflichtet, se<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

gegen Ar<strong>bei</strong>tsunfälle zu versichern. Da<br />

die Systeme <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> dieses Risiko<br />

nicht abdecken, wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel e<strong>in</strong>e private<br />

Versicherung abgeschlossen.<br />

Selbständige s<strong>in</strong>d ebenfalls verpflichtet, e<strong>in</strong>e Versicherung<br />

gegen Ar<strong>bei</strong>tsunfälle abzuschließen.<br />

H<strong>in</strong>gegen s<strong>in</strong>d Berufskrankheiten im Rahmen des<br />

allgeme<strong>in</strong>en Systems <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> versichert.<br />

Der Leistungsumfang ist trotz unterschiedlicher<br />

Versicherer <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen und Berufskrankheiten<br />

nahezu gleich.<br />

werden gewährt:<br />

Folgende Leistungen<br />

— ärztliche und chirurgische Versorgung, Arzneimittel<br />

und sonstige Sachleistungen wie<br />

Krankenhausaufenthalt, Versorgung durch<br />

Krankenpflegepersonal usw.;<br />

— Verletztengeld (<strong>in</strong>demnizac�ão por <strong>in</strong>capacidade<br />

temporária);<br />

— vorläufige Rente (pensão provisória);<br />

— Abf<strong>in</strong>dung und Renten wegen dauern<strong>der</strong><br />

Berufs-/Erwerbsunfähigkeit;<br />

— Zulage für dauernd Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />

—<br />

(subsídio por situacão de elevada <strong>in</strong>capacidade<br />

permanente);<br />

Sterbegeld und Bestattungskostenzuschuss;<br />

— H<strong>in</strong>terbliebenenrente;<br />

— Zulage zur Rente;<br />

— Zusatzleistungen <strong>in</strong> den Monaten Juli und<br />

Dezember;<br />

— Leistung für Umgestaltung <strong>der</strong> Wohnung;<br />

153


— Leistung für Teilnahme an Kursen zur beruflichen<br />

Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ung.<br />

Leistungsberechtigt s<strong>in</strong>d alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>in</strong><br />

je<strong>der</strong> erwerbsbezogenen o<strong>der</strong> nicht erwerbsbezogenen<br />

Tätigkeit sowie im Todesfall ihre Familienangehörigen.<br />

Bei Berufskrankheiten kann die<br />

Deckung auf Selbständige erstreckt werden.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen und Dauer<br />

<strong>der</strong> Leistungsgewährung<br />

Um als Ar<strong>bei</strong>tsunfall anerkannt zu werden, muss<br />

sich e<strong>in</strong> Unfall <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

am Ar<strong>bei</strong>tsplatz ereignet haben und e<strong>in</strong>e<br />

Körperverletzung, e<strong>in</strong>e funktionelle Störung o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>e Krankheit mit Todesfolge o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Folge<br />

vorübergehen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> dauern<strong>der</strong> M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>ts- bzw. Erwerbsfähigkeit o<strong>der</strong> voller Ar<strong>bei</strong>tso<strong>der</strong><br />

Erwerbsunfähigkeit verursacht haben.<br />

Leistungen <strong>bei</strong> Berufskrankheit können gewährt<br />

werden, wenn e<strong>in</strong>e Erwerbsperson sich dadurch<br />

e<strong>in</strong>e Berufskrankheit zugezogen hat, dass sie<br />

e<strong>in</strong>em Risiko ausgesetzt war, das im Zusammenhang<br />

mit ihrem Beruf o<strong>der</strong> ihrem üblichen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsumfeld stand. Außerdem muss die<br />

Krankheit <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> <strong>der</strong> amtlichen Liste<br />

<strong>der</strong> Berufskrankheiten festgelegten Frist zum<br />

Ausbruch kommen.<br />

Leistungen werden so lange weitergezahlt, wie die<br />

Wirkungen des Unfalls o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Krankheit<br />

andauern.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Leistungen<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Geldleistungen richtet sich nach<br />

Grad und Art <strong>der</strong> M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ts- bzw.<br />

Erwerbsfähigkeit, nach dem bisherigen Grundar<strong>bei</strong>tse<strong>in</strong>kommen<br />

des Versicherten und <strong>in</strong> bestimmten<br />

Fällen nach den unterhaltsberechtigten<br />

Familienangehörigen.<br />

� Formalitäten<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfälle s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Versicherungsgesellschaft<br />

anzuzeigen, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber das Ar<strong>bei</strong>tsunfallrisiko<br />

versichert hat o<strong>der</strong> an die Sie <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber verweist. Da<strong>bei</strong> s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

Fristen und Formalitäten zu beachten, die je nach<br />

Versicherungsgesellschaft unterschiedlich se<strong>in</strong><br />

können. Daher ist es ratsam, im Voraus gut<br />

darüber Bescheid zu wissen, was <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Unfall zu tun ist.<br />

Im Falle e<strong>in</strong>er Berufskrankheit ist Ihr Antrag <strong>bei</strong>m<br />

Nationalen Zentrum für die Absicherung gegen<br />

ar<strong>bei</strong>tsbed<strong>in</strong>gte Risiken (Centro Nacional de<br />

Protecc�ão contra os Riscos Profissionais;<br />

Anschrift Abschnitt 11) zu stellen.<br />

Gesundheitsfürsorge wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel von den<br />

öffentlichen Gesundheitsdiensten gewährt<br />

(Abschnitt 3 Buchstabe A). Ihr behandeln<strong>der</strong> Arzt<br />

wird feststellen, ob <strong>Ihre</strong> Erkrankung mit <strong>Ihre</strong>r<br />

Berufstätigkeit <strong>in</strong> Zusammenhang steht o<strong>der</strong><br />

nicht; diese Bestätigung ist für den Anspruch auf<br />

die jeweiligen Leistungen ausschlaggebend.<br />

Bei <strong>der</strong> Beantragung von Leistungen wegen Todes<br />

s<strong>in</strong>d Sterbeurkunde und Quittung über Bestattungskosten<br />

vorzulegen.<br />

5. Invalidität<br />

Invalidität kann Ansprüche begründen auf<br />

— Invaliditätsrente (pensão de <strong>in</strong>validez);<br />

— Zulage wegen Pflegebedürftigkeit (complemento<br />

por dependência).<br />

Invaliditätsrente können Sie beanspruchen, wenn<br />

<strong>Ihre</strong> Erwerbsfähigkeit so weit e<strong>in</strong>geschränkt ist,<br />

dass Sie nicht mehr als e<strong>in</strong> Drittel des Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes<br />

erzielen können, das Sie normalerweise<br />

<strong>bei</strong> vollzeitiger Beschäftigung beziehen würden.<br />

Anspruch auf Invaliditätsrente haben Sie dann<br />

nicht, wenn <strong>Ihre</strong> Invalidität Folge e<strong>in</strong>es Ar<strong>bei</strong>tsunfalls<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Berufskrankheit ist o<strong>der</strong> wenn Sie<br />

die Voraussetzungen für den Bezug e<strong>in</strong>er Altersrente<br />

erfüllen.<br />

Für den Bezug von Leistungen wegen Invalidität<br />

kommen alle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>bei</strong>tragsabhängigen Sozialversicherungssystem<br />

Versicherten <strong>in</strong> Betracht.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen und Dauer<br />

<strong>der</strong> Leistungsgewährung<br />

Für den Anspruch auf Invaliditätsrente müssen Sie<br />

m<strong>in</strong>destens fünf Jahre Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

entrichtet haben. Hierfür werden nur Jahre mit<br />

m<strong>in</strong>destens 120 Beitragstagen angerechnet. Den<br />

Leistungsanspruch behalten Sie so lange, wie die<br />

Gründe für die Anerkennung <strong>der</strong> Invalidität<br />

fortbestehen, längstens jedoch bis zur Umwandlung<br />

<strong>Ihre</strong>r Rente <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Altersrente.<br />

Wird nach Ablauf <strong>der</strong> Höchstdauer für den Bezug<br />

von Krankengeld (1 095 Tage) die dauernde<br />

Invalidität festgestellt, kann <strong>der</strong> Versicherte <strong>in</strong> die<br />

Regelung zur Sicherung <strong>bei</strong> Invalidität überwechseln.<br />

Für den Anspruch auf die Zulage wegen Pflegebedürftigkeit<br />

müssen Sie zur Erfüllung <strong>der</strong> Grundbedürfnisse<br />

auf die ständige Hilfe e<strong>in</strong>er <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Person angewiesen se<strong>in</strong>. Die Pflegebedürftigkeit<br />

wird von <strong>der</strong> für die Prüfung von Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen<br />

zuständigen Stelle (Sistema de Verificac�ão de<br />

Incapacidades) festgestellt, sie wird entsprechend<br />

ihrer Schwere <strong>in</strong> die erste o<strong>der</strong> die zweite Stufe<br />

e<strong>in</strong>geordnet.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Leistungen<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Invaliditätsrente errechnet sich aus<br />

2 % für jedes Kalen<strong>der</strong>jahr, <strong>in</strong> dem Beiträge für<br />

154 PORTUGAL


m<strong>in</strong>destens 120 Tage entrichtet wurden, multipliziert<br />

mit <strong>Ihre</strong>m durchschnittlichen Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

<strong>in</strong> den besten zehn <strong>der</strong> letzten 15 Jahre. Der<br />

Betrag darf nicht unter 30 % und nicht über 80 %<br />

des ehemaligen durchschnittlichen Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes<br />

liegen. Es ist e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destrentenbetrag garantiert,<br />

<strong>der</strong> sich nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Beitragsjahre<br />

richtet und zwischen 65 % und 100 % des<br />

nationalen M<strong>in</strong>destlohnes liegt. Erreicht <strong>Ihre</strong><br />

Rente nicht die garantierten M<strong>in</strong>destbeträge,<br />

wird e<strong>in</strong>e Sozialzulage <strong>in</strong> Höhe <strong>der</strong> Differenz<br />

zwischen dem garantierten Betrag und dem Betrag<br />

<strong>der</strong> Rente des allgeme<strong>in</strong>en Systems gezahlt.<br />

Die Rentner erhalten im Dezember e<strong>in</strong> Weihnachtsgeld<br />

und im Juli e<strong>in</strong>e 14. Rentenzahlung<br />

jeweils <strong>in</strong> Höhe <strong>der</strong> Monatsrente.<br />

Invaliditätsrente des allgeme<strong>in</strong>en Systems kann<br />

neben Invaliditäts- o<strong>der</strong> Altersrenten an<strong>der</strong>er<br />

Systeme <strong>soziale</strong>r Sicherung, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong><br />

Systeme für Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten,<br />

gewährt werden. Auch kann Invaliditätsrente<br />

neben Ar<strong>bei</strong>tse<strong>in</strong>kommen bezogen werden. Die<br />

zum E<strong>in</strong>kommen aus e<strong>in</strong>er <strong>an<strong>der</strong>en</strong> beruflichen<br />

Tätigkeit h<strong>in</strong>zukommende Rente wird jedoch<br />

durch das als Rentenberechnungsgrundlage herangezogene<br />

durchschnittliche Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

begrenzt. Bei Überschreiten dieser Grenze wird<br />

die Rente um den Mehrbetrag gekürzt.<br />

Der Betrag <strong>der</strong> Zulage wegen Pflegebedürftigkeit<br />

beläuft sich auf 50 % <strong>der</strong> Sozialrente <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Pflegestufe 1 und auf 90 % <strong>in</strong> <strong>der</strong> Pflegestufe 2.<br />

� Formalitäten<br />

Die Invaliditätsrente und die Zulage wegen Pflegebedürftigkeit<br />

s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bezirksstelle <strong>Ihre</strong>s<br />

Wohnbezirks unter Verwendung des hierzu vorgesehenen<br />

Vordrucks zu beantragen; es s<strong>in</strong>d die<br />

dort angegebenen Nachweise <strong>bei</strong>zufügen<br />

(Fotokopie des Personalausweises und <strong>der</strong> Steuerkarte<br />

des Antragstellers sowie für die Zulage<br />

wegen Pflegebedürftigkeit Nachweis über die<br />

Identität <strong>der</strong> Person bzw. <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung, die die<br />

Pflegeleistungen erbr<strong>in</strong>gt).<br />

6. Alter<br />

Alter kann Ansprüche begründen auf folgende<br />

Leistungen:<br />

— Altersrente (pensão de velhice);<br />

— Zulage wegen Pflegebedürftigkeit (complemento<br />

por dependência).<br />

Leistungen <strong>bei</strong> Alter werden allen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

<strong>bei</strong>tragsabhängigen Sozialversicherungssystems<br />

angemeldeten Versicherten gewährt.<br />

PORTUGAL<br />

� Anspruchsvoraussetzungen und Dauer<br />

<strong>der</strong> Leistungsgewährung<br />

Anspruch auf Altersrente haben Sie, wenn Sie das<br />

Rentenalter erreicht und während <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten<br />

Zeit Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge entrichtet haben.<br />

Für Männer und Frauen ist das Ruhestandsalter 65<br />

Jahre. Allerd<strong>in</strong>gs bestehen Regelungen, wonach<br />

die Rente unter bestimmten Voraussetzungen vor<br />

o<strong>der</strong> nach Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

beantragt werden kann. Wird die Rente ab Vollendung<br />

des 55. Lebensjahres beantragt (und s<strong>in</strong>d<br />

für den Betroffenen während 30 Kalen<strong>der</strong>jahren<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgelte registriert), so wird <strong>der</strong> Rentenbetrag<br />

gekürzt. Beantragt <strong>der</strong> Betroffene jedoch<br />

die Rente zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt als mit<br />

Vollendung des 65. Lebensjahres (und s<strong>in</strong>d für ihn<br />

während 40 Kalen<strong>der</strong>jahren Ar<strong>bei</strong>tsentgelte registriert)<br />

so hat er Anspruch auf e<strong>in</strong>en Bonus, durch<br />

den sich die Rente erhöht. Es bestehen weitere<br />

Bestimmungen, die e<strong>in</strong>zelnen Erwerbspersonengruppen<br />

gestatten, vorzeitig <strong>in</strong> den Ruhestand zu<br />

gehen. Unter bestimmten Voraussetzungen<br />

können Ar<strong>bei</strong>tslose im Alter von 55 o<strong>der</strong> 60<br />

Jahren Altersrente beantragen.<br />

Für den Anspruch auf Altersrente s<strong>in</strong>d ferner<br />

m<strong>in</strong>destens 15 Beitragsjahre nachzuweisen.<br />

Hierfür werden nur Jahre mit m<strong>in</strong>destens 120<br />

Beitragstagen angerechnet.<br />

Der Anspruch auf Altersrente besteht auf Lebenszeit.<br />

Für die Zulage wegen Pflegebedürftigkeit gelten<br />

die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> Invaliditätsrente (siehe Abschnitt 5).<br />

� Höhe <strong>der</strong> Leistungen<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Altersrente errechnet sich aus <strong>der</strong><br />

Multiplikation von 2 % für jedes Kalen<strong>der</strong>jahr, <strong>in</strong><br />

dem m<strong>in</strong>destens für 120 Tage Beiträge entrichtet<br />

wurden, mit <strong>Ihre</strong>m durchschnittlichen Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

<strong>in</strong> den besten zehn <strong>der</strong> letzten 15 Jahre.<br />

Der Betrag darf nicht unter 30 % und nicht über<br />

80 % des früheren durchschnittlichen Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes<br />

liegen. Es ist e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destrentenbetrag<br />

garantiert, <strong>der</strong> sich nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Beitragsjahre<br />

richtet und zwischen 65 % und 100 % des<br />

nationalen M<strong>in</strong>destlohnes liegt. Erreicht <strong>Ihre</strong><br />

Rente nicht die garantierten M<strong>in</strong>destbeträge,<br />

wird e<strong>in</strong>e Sozialzulage <strong>in</strong> Höhe <strong>der</strong> Differenz<br />

zwischen dem garantierten Betrag und dem Betrag<br />

<strong>der</strong> Rente des allgeme<strong>in</strong>en Systems gezahlt.<br />

Die Rentner erhalten im Dezember e<strong>in</strong> Weihnachtsgeld<br />

und im Juli e<strong>in</strong>e 14. Rentenzahlung<br />

jeweils <strong>in</strong> Höhe <strong>der</strong> Monatsrente.<br />

Altersrente kann neben beruflichen E<strong>in</strong>künften<br />

bezogen werden.<br />

155


� Formalitäten<br />

Zur Beantragung von Altersrente ist <strong>der</strong> entsprechende<br />

Vordruck an die Staatliche Rentenanstalt<br />

(Anschrift Abschnitt 11) o<strong>der</strong> an das Centro<br />

Distrital de Solidariedade e Seguranc�a Social <strong>in</strong><br />

dem Bezirk zu senden, <strong>in</strong> dem Sie beschäftigt s<strong>in</strong>d<br />

o<strong>der</strong> wohnen; es s<strong>in</strong>d die im Vordruck angegebenen<br />

Nachweise <strong>bei</strong>zufügen (z. B. Fotokopie des<br />

Personalausweises und <strong>der</strong> Steuerkarte des Antragstellers).<br />

Die Zulage wegen Pflegebedürftigkeit<br />

wird unter Verwendung des hierzu vorgesehenen<br />

Vordrucks beantragt; dem Antrag s<strong>in</strong>d die für die<br />

Altersrente erfor<strong>der</strong>lichen Dokumente und e<strong>in</strong><br />

Nachweis über die Identität <strong>der</strong> Person bzw. <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>richtung, die die Pflegeleistungen erbr<strong>in</strong>gt,<br />

<strong>bei</strong>zufügen.<br />

7. H<strong>in</strong>terbliebene<br />

Der Tod e<strong>in</strong>es <strong>bei</strong> <strong>bei</strong>tragsabhängigen Systemen<br />

<strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> Versicherten kann dessen<br />

H<strong>in</strong>terbliebenen Anspruch verleihen auf:<br />

— H<strong>in</strong>terbliebenenrente (pensão de sobrevivência);<br />

— Sterbegeld (subsídio por morte);<br />

— e<strong>in</strong>e Zulage wegen Pflegebedürftigkeit (complemento<br />

por dependência).<br />

Anspruch auf Leistungen für H<strong>in</strong>terbliebene haben<br />

<strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie <strong>der</strong> Ehepartner, <strong>der</strong> frühere Ehepartner<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Person, die sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> gleichen<br />

Situation wie e<strong>in</strong> Ehepartner bef<strong>in</strong>det, und die<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> o<strong>der</strong> ihnen Gleichgestellte. S<strong>in</strong>d solche<br />

Personen nicht vorhanden, können Verwandte <strong>in</strong><br />

aufsteigen<strong>der</strong> L<strong>in</strong>ie o<strong>der</strong> Verschwägerte, für <strong>der</strong>en<br />

Unterhalt die verstorbene Person zur Zeit ihres<br />

Todes aufkam, anspruchsberechtigt se<strong>in</strong>.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen und Dauer<br />

<strong>der</strong> Leistungsgewährung<br />

Für den Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

müssen sowohl seitens des verstorbenen Versicherten<br />

als auch seitens <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenen<br />

e<strong>in</strong>e Reihe von Bed<strong>in</strong>gungen erfüllt se<strong>in</strong>. Der<br />

Versicherte muss zum Zeitpunkt se<strong>in</strong>es Todes<br />

m<strong>in</strong>destens während 36 Monaten Beiträge entrichtet<br />

haben. Der überlebende Ehepartner o<strong>der</strong><br />

frühere Ehepartner muss m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Jahr lang<br />

mit <strong>der</strong> verstorbenen Person verheiratet gewesen<br />

se<strong>in</strong>, im Falle von Getrenntleben o<strong>der</strong> Scheidung<br />

muss <strong>der</strong> Ehepartner o<strong>der</strong> frühere Ehepartner zum<br />

Zeitpunkt des Todes regulär Unterhalt bezogen<br />

haben. Der Anspruch e<strong>in</strong>er Person <strong>in</strong> nichtehelicher<br />

Geme<strong>in</strong>schaft besteht unter <strong>der</strong> Voraussetzung,<br />

dass sie m<strong>in</strong>destens zwei Jahre lang mit dem<br />

H<strong>in</strong>terbliebenen <strong>in</strong> eheähnlicher Geme<strong>in</strong>schaft<br />

lebte und ihr gerichtlich e<strong>in</strong> Unterhaltsanspruch<br />

zuerkannt wurde. Die K<strong>in</strong><strong>der</strong> o<strong>der</strong> ihnen Gleichgestellte<br />

haben bis zur Vollendung des 18.<br />

Lebensjahres Anspruch auf die Rente und<br />

behalten diesen Anspruch bis zum vollendeten<br />

25. Lebensjahr bzw. bis zum vollendeten 27.<br />

Lebensjahr, wenn sie bestimmte Lehranstalten<br />

besuchen, und ohne Altersbegrenzung, wenn sie<br />

beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t s<strong>in</strong>d und aus diesem Grund Familienleistungen<br />

erhalten.<br />

Das Sterbegeld wird den Familienangehörigen des<br />

Versicherten ohne Überprüfung <strong>der</strong> Wartezeit<br />

gewährt.<br />

S<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e sterbegeldberechtigten Familienangehörigen<br />

vorhanden, kann e<strong>in</strong> Zuschuss zu den<br />

Bestattungskosten an die Person gezahlt werden,<br />

die nachweist, dass sie diese Kosten verauslagt<br />

hat.<br />

Die Zulage wegen Pflegebedürftigkeit ist an<br />

Bezieher e<strong>in</strong>er H<strong>in</strong>terbliebenenrente zu zahlen,<br />

die pflegebedürftig und zu den Verrichtungen des<br />

täglichen Lebens nicht selbständig imstande s<strong>in</strong>d<br />

und m<strong>in</strong>destens sechs Stunden täglich die Hilfe<br />

e<strong>in</strong>es Dritten <strong>in</strong> Anspruch nehmen.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Leistungen<br />

Die H<strong>in</strong>terbliebenenrente entspricht e<strong>in</strong>em Prozentsatz<br />

<strong>der</strong> Rente, die <strong>der</strong> Versicherte bezog o<strong>der</strong><br />

auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er zum<br />

Zeitpunkt des Todes erwerbsunfähig geworden<br />

wäre o<strong>der</strong> das Ruhestandsalter erreicht hätte.<br />

Dieser Prozentsatz ist jeweils folgen<strong>der</strong>:<br />

— 60 % für die Witwe/den Witwer o<strong>der</strong> den<br />

früheren Ehepartner, gegebenenfalls 70 % für<br />

<strong>bei</strong>de;<br />

— 20, 30 o<strong>der</strong> 40 % für Waisen o<strong>der</strong> ihnen<br />

Gleichgestellte, je nachdem, ob e<strong>in</strong>, zwei<br />

o<strong>der</strong> mehr Waisen vorhanden s<strong>in</strong>d. Diese<br />

Prozentsätze erhöhen sich auf 40, 60 bzw.<br />

80 %, wenn ke<strong>in</strong> überleben<strong>der</strong> Ehepartner<br />

o<strong>der</strong> früherer Ehepartner vorhanden ist.<br />

Im Dezember und Juli erhalten die Rentenbezieher<br />

e<strong>in</strong> Weihnachtsgeld bzw. e<strong>in</strong>e 14. Rentenzahlung<br />

jeweils <strong>in</strong> Höhe e<strong>in</strong>er Monatsrente.<br />

Das nur e<strong>in</strong>mal gezahlte Sterbegeld beträgt das<br />

Sechsfache e<strong>in</strong>es als Bezugsgrundlage herangezogenen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes, das nicht unter dem<br />

nationalen M<strong>in</strong>destlohn liegen darf. Der Betrag<br />

wird zur Hälfte <strong>der</strong> Witwe/dem Witwer o<strong>der</strong><br />

früheren Ehepartner und zur Hälfte den K<strong>in</strong><strong>der</strong>n<br />

o<strong>der</strong> ihnen Gleichgestellten ausgezahlt. Ist e<strong>in</strong>e<br />

dieser H<strong>in</strong>terbliebenenparteien nicht vorhanden,<br />

geht <strong>der</strong> volle Sterbegeldbetrag an die an<strong>der</strong>e<br />

Partei.<br />

Die Zulage wegen Pflegebedürftigkeit ist an die<br />

Höhe <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragsunabhängigen Sozialrente<br />

gekoppelt und hängt vom Grad <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit<br />

ab: Stufe 1 – 50 % des Betrages <strong>der</strong><br />

Sozialrente, Stufe 2 – 80 % dieses Betrages. Stufe<br />

2 – 90 % <strong>der</strong> Sozialrente.<br />

156 PORTUGAL


� Formalitäten<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenrente und/o<strong>der</strong> Sterbegeld können<br />

Sie auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> Staatlichen Rentenanstalt o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bezirksstelle<br />

für Solidarität und <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> <strong>Ihre</strong>s<br />

Wohnbezirks beantragen. Die Anschriften s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

Abschnitt 11 aufgeführt.<br />

Dem Antrag s<strong>in</strong>d die Geburtsurkunde <strong>der</strong> versicherten<br />

Person, die Sterbeurkunde sowie e<strong>in</strong>e<br />

Fotokopie <strong>Ihre</strong>s Personalausweises <strong>bei</strong>zufügen.<br />

Der Antrag auf die Zulage wegen Pflegebedürftigkeit<br />

ist unter Verwendung des hierzu vorgesehenen<br />

Vordrucks <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bezirksstelle für Solidarität<br />

und <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> des Wohnbezirks des<br />

Antragstellers zusammen mit dessen Personalausweis<br />

e<strong>in</strong>zureichen. Die für die Prüfung von<br />

Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen zuständige Stelle (Sistema de<br />

Verificac�ão de Incapacidades) des CDSSS entscheidet<br />

dann, ob und zu welchem Grad e<strong>in</strong>e<br />

Pflegebedürftigkeit vorliegt.<br />

8. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

Bei unfreiwilliger Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit können drei<br />

Arten von Leistungen gewährt werden:<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung (subsídio de desemprego);<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe (subsídio social de desemprego);<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung <strong>bei</strong> Teilar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

(subsídio de desemprego parcial).<br />

� Anspruchsvoraussetzungen und Dauer<br />

<strong>der</strong> Leistungsgewährung<br />

Leistungen wegen Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit erhalten Sie<br />

nur, wenn Sie ar<strong>bei</strong>tsfähig, verfügbar und <strong>bei</strong>m<br />

örtlichen Ar<strong>bei</strong>tsamt (Centro do Emprego) als<br />

ar<strong>bei</strong>tslos gemeldet s<strong>in</strong>d.<br />

Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung haben<br />

Sie, wenn Sie 540 Beschäftigungstage <strong>in</strong> den 24<br />

Monaten unmittelbar vor E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

nachweisen.<br />

Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe haben Sie, wenn<br />

Sie <strong>in</strong> den letzten 12 Monaten vor E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit 180 entlohnte Beschäftigungstage<br />

nachweisen können. Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe wird auch<br />

Personen gezahlt, die nach Ausschöpfen des<br />

Anspruchs auf Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung immer<br />

noch ar<strong>bei</strong>tslos s<strong>in</strong>d. Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe wird jedoch<br />

nur an Ar<strong>bei</strong>tslose gezahlt, <strong>bei</strong> denen das Pro-<br />

Kopf-E<strong>in</strong>kommen <strong>der</strong> Familie 80 % des M<strong>in</strong>destlohnes<br />

nicht überschreitet.<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung wird je nach Alter des<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmers 12 bis 30 Monate lang gezahlt.<br />

Anspruchsberechtigte über 45 Jahre haben für<br />

jeweils fünf Jahre, <strong>in</strong> denen während <strong>der</strong> letzten<br />

20 Kalen<strong>der</strong>jahre vor E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

PORTUGAL<br />

für sie Ar<strong>bei</strong>tse<strong>in</strong>künfte registriert s<strong>in</strong>d, Anspruch<br />

auf zwei zusätzliche Monate.<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe wird für e<strong>in</strong>en gleich langen<br />

Zeitraum gezahlt, es sei denn, sie wird im<br />

Anschluss an den ausgeschöpften Zeitraum des<br />

Bezugs von Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung gewährt; <strong>in</strong><br />

diesem Falle verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t sich die Bezugsdauer auf<br />

die Hälfte. Hat <strong>der</strong> Versicherte zum Zeitpunkt des<br />

E<strong>in</strong>tritts <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit das 55. Lebensjahr<br />

vollendet, wird die Gewährung von Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe<br />

bis zum vollendeten 60. Lebensjahr verlängert;<br />

danach kann Altersrente bezogen werden. Es<br />

gibt außerdem Bestimmungen, wonach Versicherte,<br />

die <strong>bei</strong> E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit über<br />

50 Jahre alt s<strong>in</strong>d, ab 55 Jahren Altersrente<br />

beziehen können; die Rente wird dann jedoch<br />

gekürzt.<br />

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

wegen Teilar<strong>bei</strong>tslosigkeit s<strong>in</strong>d<br />

<strong>der</strong> Bezug von Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung und <strong>der</strong><br />

Abschluss e<strong>in</strong>es Teilzeitar<strong>bei</strong>tsvertrages; es<br />

bestehen weitere Voraussetzungen im H<strong>in</strong>blick<br />

auf die Höhe des Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes für die Teilzeitar<strong>bei</strong>t<br />

und die Zahl <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsstunden.<br />

Der Anspruch auf diese Leistung besteht ab dem<br />

Zeitpunkt des Beg<strong>in</strong>ns des Teilzeitar<strong>bei</strong>tsvertrages<br />

und dauert für die gleiche Zeit fort, <strong>in</strong> <strong>der</strong> noch<br />

Anspruch auf die laufende Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

besteht.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Leistungen<br />

Der Tagessatz <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

beträgt 65 % des Referenze<strong>in</strong>kommens, d. h. des<br />

täglichen durchschnittlichen E<strong>in</strong>kommens,<br />

berechnet aus den gesamten Ar<strong>bei</strong>tsentgelten <strong>in</strong><br />

den zwölf Kalen<strong>der</strong>monaten, die den zwei letzten<br />

Monaten vor E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit vorausgehen.<br />

Er darf jedoch den garantierten M<strong>in</strong>destlohn<br />

nicht unterschreiten (außer wenn <strong>der</strong> Ausgangsverdienst<br />

unter diesem M<strong>in</strong>destlohn liegt)<br />

und das Dreifache dieses Betrages nicht überschreiten.<br />

Die Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe beträgt 80 bis 100 % des<br />

höchsten gesetzlich garantierten monatlichen<br />

M<strong>in</strong>destlohnes, je nachdem, ob es sich <strong>bei</strong> den<br />

Leistungsberechtigten um Alle<strong>in</strong>stehende o<strong>der</strong><br />

Personen mit Familie handelt. Sie darf jedoch<br />

nicht über dem Referenze<strong>in</strong>kommen liegen.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung <strong>bei</strong> Teilar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

entspricht <strong>der</strong> Differenz zwischen<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung zuzüglich 25 %<br />

<strong>der</strong>selben und dem Ar<strong>bei</strong>tsentgelt für die Teilzeitar<strong>bei</strong>t.<br />

� Formalitäten<br />

Leistungen wegen Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>nerhalb<br />

von 90 Tagen nach E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> für den Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>en Wohnbezirk<br />

zuständigen CDSSS unter Verwendung des ent-<br />

157


sprechenden Vordrucks zu beantragen; da<strong>bei</strong> ist<br />

e<strong>in</strong>e Erklärung des Ar<strong>bei</strong>tgebers vorzulegen, aus<br />

<strong>der</strong> die Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit und das Datum <strong>der</strong> letzten<br />

Entgeltzahlung hervorgeht, sowie e<strong>in</strong>e Erklärung<br />

des Ar<strong>bei</strong>tsamtes <strong>Ihre</strong>s Wohnbezirks zum<br />

Nachweis <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsfähigkeit und Ar<strong>bei</strong>tsbereitschaft.<br />

9. Familienleistungen<br />

Folgende Leistungen werden gewährt:<br />

— K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld (subsídio familiar para crianc�as e<br />

jovens);<br />

— Son<strong>der</strong>erziehungszulage für K<strong>in</strong><strong>der</strong> (subsídio<br />

por frequência de establecimento de<br />

educac�ao especial);<br />

— monatliche Rente (subsídio mensal vitalício);<br />

— Zulage für Hilfe durch Dritte (subsídio por<br />

assistência de 3ª pessoa);<br />

— Sterbegeld (subsídio de funeral).<br />

Der Anspruch auf Sterbegeld entsteht mit dem<br />

Ableben des Versicherten o<strong>der</strong> von folgenden<br />

Familienangehörigen: Ehepartner, unterhaltsberechtigte<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>, K<strong>in</strong><strong>der</strong> mit Anspruch auf die<br />

monatliche Leibrente und unterhaltsberechtigte<br />

Eltern und/o<strong>der</strong> Großeltern. In allen Fällen s<strong>in</strong>d<br />

die Ausgaben nachzuweisen.<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> o<strong>der</strong> gleichgestellte Personen (Stiefk<strong>in</strong><strong>der</strong>,<br />

adoptierte K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Mündel usw.) von Versicherten<br />

begründen Anspruch auf alle fortlaufenden Leistungen.<br />

Für e<strong>in</strong> und dasselbe Ereignis kann jeweils nur<br />

e<strong>in</strong>e Leistung gewährt werden, auch wenn<br />

mehrere Personen Anspruch auf die Leistung<br />

haben.<br />

Zum K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld wird <strong>bei</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung e<strong>in</strong><br />

Zuschlag (bonificac�ão) gewährt. Dieser Zuschlag<br />

ist <strong>in</strong> den ersten 12 Lebensmonaten erhöht und<br />

kann ab dem dritten K<strong>in</strong>d, für das e<strong>in</strong> Anspruch<br />

besteht, angepasst werden.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen und Dauer<br />

<strong>der</strong> Leistungsgewährung<br />

Die Gewährung <strong>der</strong> Leistungen hängt ab von den<br />

registrierten Ar<strong>bei</strong>tsentgelten des Anspruchsberechtigten<br />

<strong>in</strong> den zwölf Kalen<strong>der</strong>monaten, die<br />

dem zweiten Monat vor E<strong>in</strong>reichung des Antrages<br />

o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>treten des die Leistungsgewährung auslösenden<br />

Umstands vorangehen (diese Voraussetzung<br />

gilt nicht für Rentner). Voraussetzung ist<br />

weiter, dass <strong>der</strong> Familienangehörige vom Anspruchsberechtigten<br />

unterhalten wird und ke<strong>in</strong>e<br />

versicherungspflichtige Berufstätigkeit ausübt.<br />

Das K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld wird für K<strong>in</strong><strong>der</strong> bis zur Vollendung<br />

des 16. Lebensjahres (<strong>bei</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong><strong>der</strong>n des<br />

24. Lebensjahres) gezahlt. Sie kann jedoch für<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> ab 16 Jahren bis zum vollendeten 18., 21.<br />

bzw. 24. Lebensjahr gezahlt werden, wenn diese<br />

e<strong>in</strong>e Schule <strong>der</strong> Primarstufe, <strong>der</strong> Sekundarstufe,<br />

e<strong>in</strong>e weiterführende Schule bzw. Hochschule o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>en Lehrgang zur Berufsausbildung besuchen<br />

und ke<strong>in</strong> Stipendium, ke<strong>in</strong>e Ausbildungs<strong>bei</strong>hilfe<br />

bzw. ke<strong>in</strong> Praktikantengehalt (die 2 ⁄3 des M<strong>in</strong>destlohnes<br />

überschreiten) erhalten.<br />

Der Zuschlag <strong>bei</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung wird für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 24 Jahren gewährt, die e<strong>in</strong>e Son<strong>der</strong>schule<br />

besuchen o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er solchen <strong>in</strong>ternatsmäßig<br />

untergebracht s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> die e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

pädagogische o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e therapeutische<br />

Betreuung benötigen.<br />

Die Son<strong>der</strong>erziehungszulage für K<strong>in</strong><strong>der</strong> wird für<br />

beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 24 Jahren gewährt, die<br />

e<strong>in</strong>e schulgeldpflichtige o<strong>der</strong> schulgeldfreie Son<strong>der</strong>schule<br />

besuchen und die e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Betreuung außerhalb dieser E<strong>in</strong>richtung<br />

benötigen.<br />

Die monatliche Rente wird für K<strong>in</strong><strong>der</strong> über 24<br />

Jahren gewährt, <strong>der</strong>en Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen es ihnen<br />

unmöglich machen, ihren Unterhalt durch<br />

Ausübung e<strong>in</strong>er Berufstätigkeit zu bestreiten.<br />

Die Zulage für Hilfe durch Dritte wird für K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

gewährt, für die K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld mit dem Zuschlag <strong>bei</strong><br />

Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> die monatliche Rente gewährt<br />

wird und die zur Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse<br />

täglich m<strong>in</strong>destens sechs Stunden e<strong>in</strong>er Betreuung<br />

bedürfen und diese erhalten.<br />

Die Dauer <strong>der</strong> fortlaufenden Leistungen ist unterschiedlich.<br />

Für K<strong>in</strong><strong>der</strong> über 16 Jahre wird das K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld nur<br />

<strong>bei</strong> fortgesetztem Nachweis <strong>der</strong> Ausbildung auf<br />

e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> bereits genannten Stufen gezahlt.<br />

Der Zuschlag <strong>bei</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung wird bis zum Alter<br />

von 24 Jahren gezahlt, während die monatliche<br />

Rente ohne zeitliche Begrenzung gewährt werden<br />

kann, sofern dem beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>d nicht e<strong>in</strong>e<br />

<strong>bei</strong>tragsunabhängige Invaliditätsrente gewährt<br />

wird.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Leistungen<br />

Der Betrag des K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldes bemisst sich nach<br />

drei E<strong>in</strong>kommensgruppen, die an den nationalen<br />

M<strong>in</strong>destlohn (SMN) gekoppelt s<strong>in</strong>d:<br />

— 1. Gruppe – bis 1,5 x SMN<br />

— 2. Gruppe – über 1,5 x SMN bis 8 x SMN<br />

— 3. Gruppe – über 8 x SMN.<br />

Der Betrag des Zuschlags <strong>bei</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung bemisst<br />

sich nach drei Altersstufen, und <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong><br />

Son<strong>der</strong>erziehungs<strong>bei</strong>hilfe für K<strong>in</strong><strong>der</strong> hängt ab von<br />

<strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> monatlichen Schulgebühren und des<br />

Familiene<strong>in</strong>kommens. Die Beträge <strong>der</strong> übrigen<br />

Leistungen s<strong>in</strong>d feste Sätze, die <strong>in</strong> regelmäßigen<br />

Abständen, normalerweise jährlich, angepasst<br />

werden.<br />

158 PORTUGAL


� Formalitäten<br />

Familienleistungen s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>r zuständigen<br />

Bezirksstelle <strong>in</strong>nerhalb von sechs Monaten nach<br />

dem Zeitpunkt des leistungsbegründenden Ereignisses<br />

unter Verwendung des entsprechenden<br />

Vordrucks zu beantragen; <strong>bei</strong>zufügen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

folgende Unterlagen:<br />

— Geburtsurkunde o<strong>der</strong> Ausweis des K<strong>in</strong>des, für<br />

das die Leistung beantragt wird;<br />

— Fotokopie des Schüler- o<strong>der</strong> Studentenausweises<br />

zum Nachweis des Besuchs e<strong>in</strong>er<br />

Lehranstalt (<strong>bei</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld für K<strong>in</strong><strong>der</strong> von<br />

16 bis 24 Jahren);<br />

— von den zuständigen Stellen ausgestellte<br />

ärztliche Besche<strong>in</strong>igung, wenn das K<strong>in</strong>d<br />

beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist;<br />

— ärztliche Besche<strong>in</strong>igung darüber, dass das<br />

beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong>d beson<strong>der</strong>er Betreuung<br />

—<br />

bedarf, falls Sie die Son<strong>der</strong>erziehungszulage<br />

beantragen;<br />

Sterbeurkunde für die entsprechenden Leistungen;<br />

— ärztliche Besche<strong>in</strong>igung und Fotokopie des<br />

Ausweises <strong>der</strong> dritten Person (<strong>bei</strong> Beantragung<br />

<strong>der</strong> Zulage für Hilfe durch Dritte).<br />

Als Ar<strong>bei</strong>tnehmer haben Sie für <strong>Ihre</strong> im Gebiet<br />

e<strong>in</strong>es <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-Mitgliedstaates wohnenden<br />

Familienangehörigen Anspruch auf portugiesische<br />

Familienleistungen. Ausführlichere Auskünfte s<strong>in</strong>d<br />

<strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>r Bezirksstelle e<strong>in</strong>zuholen.<br />

10. Beitragsunabhängige<br />

Leistungen<br />

Das System <strong>der</strong> Solidarität des Systems für den<br />

<strong>soziale</strong>n Schutz <strong>der</strong> Bürger sieht die Gewährung<br />

folgen<strong>der</strong> Leistungen vor:<br />

— Invalidität:<br />

� Sozial<strong>in</strong>validitätsrente,<br />

� Zulage wegen Pflegebedürftigkeit;<br />

— Alter:<br />

� Sozialaltersrente,<br />

� Zulage wegen Pflegebedürftigkeit;<br />

— Tod:<br />

� Witwen-/Witwerrente,<br />

� Waisenrente,<br />

� Zulage wegen Pflegebedürftigkeit;<br />

— Familienleistungen:<br />

� K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld mit Zuschlag <strong>bei</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung,<br />

� Son<strong>der</strong>erziehungs<strong>bei</strong>hilfe für K<strong>in</strong><strong>der</strong>,<br />

� Zulage für Hilfe durch Dritte;<br />

— garantiertes M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>kommen.<br />

PORTUGAL<br />

� Leistungsberechtigte<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e <strong>bei</strong>tragsunabhängige Rente<br />

haben Personen ab vollendetem 65. Lebensjahr<br />

sowie Personen über 18 Jahre, die dauernd voll<br />

erwerbsunfähig s<strong>in</strong>d.<br />

Die Zulage wegen Pflegebedürftigkeit wird<br />

Beziehern e<strong>in</strong>er <strong>bei</strong>tragsunabhängigen Invaliditäts-,<br />

Alters- o<strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenrente gewährt,<br />

die die <strong>in</strong> Abschnitt 5 genannten Voraussetzungen<br />

für diese Leistung erfüllen.<br />

Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente hat die<br />

Witwe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Witwer des Beziehers e<strong>in</strong>er<br />

<strong>bei</strong>tragsunabhängigen Rente, sofern sie/er ke<strong>in</strong>e<br />

eigenen Rentenansprüche hat. Anspruch auf<br />

Waisenrente haben m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährige Waisen.<br />

Die <strong>bei</strong>tragsunabhängigen Familienleistungen<br />

werden für die gleichen Gruppen von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n<br />

und Jugendlichen gezahlt wie die <strong>in</strong> Abschnitt 9<br />

behandelten entsprechenden <strong>bei</strong>tragsabhängigen<br />

Leistungen.<br />

Das garantierte M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>kommen ist für Alle<strong>in</strong>stehende<br />

o<strong>der</strong> Familien bestimmt, die sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

schweren wirtschaftlichen Notlage bef<strong>in</strong>den; Voraussetzungen<br />

für die Gewährung s<strong>in</strong>d gesetzlicher<br />

Wohnsitz <strong>in</strong> Portugal, Alter über 18 Jahre sowie<br />

e<strong>in</strong>ige weitere Voraussetzungen. Die schwere<br />

wirtschaftliche Notlage wird anhand e<strong>in</strong>iger<br />

Maßstäbe ermittelt (z. B. dass die E<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>es<br />

Alle<strong>in</strong>stehenden unter 100 % <strong>der</strong> Sozialrente<br />

liegen).<br />

� Anspruchsvoraussetzungen und Dauer<br />

<strong>der</strong> Leistungsgewährung<br />

Die vorgenannten Leistungen können nur<br />

Personen gewährt werden, die nicht <strong>in</strong> den<br />

<strong>bei</strong>tragsabhängigen Systemen erfasst s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong><br />

die <strong>in</strong> diesen Systemen zwar erfasst s<strong>in</strong>d, aber<br />

<strong>bei</strong> E<strong>in</strong>tritt des Versicherungsfalles die dort vorgesehenen<br />

Voraussetzungen nicht erfüllen.<br />

Außerdem werden diese Leistungen nur <strong>in</strong><br />

Portugal wohnhaften bedürftigen Personen<br />

gewährt.<br />

Die Dauer <strong>der</strong> Gewährung <strong>bei</strong>tragsunabhängiger<br />

Leistungen hängt zum e<strong>in</strong>en von <strong>der</strong> fortdauernden<br />

Erfüllung <strong>der</strong> Anspruchsvoraussetzungen nach<br />

Maßgabe des <strong>bei</strong>tragsunabhängigen Systems ab.<br />

Zum <strong>an<strong>der</strong>en</strong> enden Renten und Familienleistungen<br />

genauso wie <strong>bei</strong>m <strong>bei</strong>tragsabhängigen<br />

System, wo<strong>bei</strong> <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Alter, Besuch e<strong>in</strong>er<br />

Lehranstalt, Beendigung <strong>der</strong> Invalidität und Tod<br />

maßgebend s<strong>in</strong>d.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Leistungen<br />

Die <strong>bei</strong>tragsunabhängigen Invaliditäts- und Altersrenten<br />

werden als Pauschalbetrag gewährt, <strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Regel alljährlich angepasst wird. Auch die<br />

Waisenrente wird als Pauschalbetrag gezahlt, <strong>der</strong><br />

159


sich aber nach <strong>der</strong> jeweiligen Zahl <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

richtet. Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt<br />

60 % <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragsunabhängigen Altersrente.<br />

Der Betrag <strong>der</strong> Familienleistungen wird nach den<br />

gleichen Grundsätzen gewährt, die für das allgeme<strong>in</strong>e<br />

System gelten.<br />

Die Zulage wegen Pflegebedürftigkeit wird unter<br />

Zugrundelegung folgen<strong>der</strong> Prozentsätze gewährt:<br />

Stufe 1 – 45 % <strong>der</strong> Sozialrente; Stufe 2 – 85 % <strong>der</strong><br />

Sozialrente.<br />

Der Betrag des garantierten M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>kommens<br />

wird an den Betrag <strong>der</strong> Sozialrente nach dem<br />

<strong>bei</strong>tragsunabhängigen System angepasst und<br />

richtet sich nach <strong>der</strong> Haushaltszusammensetzung<br />

und den entsprechenden E<strong>in</strong>künften; er entspricht<br />

<strong>der</strong> Differenz zwischen dem als M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>kommen<br />

<strong>der</strong> Familie festgestellten Betrag und dem<br />

Familiene<strong>in</strong>kommen.<br />

Bezirke Adressen<br />

Aveiro Rua Dr. Alberto Soares Machado<br />

P-3804-504 Aveiro<br />

Beja Rua Professor Bento Jesus Carac�a, 25 –<br />

Apartado 44<br />

P-7801-951 Beja<br />

Braga Prac�a da Justic�a<br />

P-4717-505 – Braga<br />

Braganc�a Prac�a Professor Cavaleiro Ferreira –<br />

Apartado 209<br />

P-5301-859 Braganc�a<br />

Castelo Branco Rua da Carapalha, Bloco 2 A<br />

P-6000-164 Castelo Branco<br />

Coimbra Rua Abel Dias Urbano, 2<br />

P-3001-519 Coimbra<br />

Évora Rua Chafariz d’El Rei, 22 – Apartado<br />

23<br />

P-7002-551 Évora<br />

Faro Rua Infante D. Henrique, 34<br />

P-8000-363 Faro<br />

Guarda Av. Coronel Orl<strong>in</strong>do de Carvalho<br />

P-6300-680 Guarda<br />

Die Bezirksstellen haben <strong>in</strong> allen größeren Städten<br />

örtliche Geschäftsstellen. Auskünfte können Sie<br />

auch <strong>bei</strong> <strong>der</strong> örtlichen Geschäftsstelle <strong>Ihre</strong>s<br />

Wohnortes e<strong>in</strong>holen.<br />

Die Anschriften <strong>der</strong> wichtigsten <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Träger<br />

<strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> lauten wie folgt:<br />

Centro Nacional de Pensões (Staatliche Rentenanstalt)<br />

Campo Grande, n� 6<br />

P-1771 Lisboa Codex<br />

� Formalitäten<br />

Alle Leistungen s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> <strong>der</strong> für den Wohnbezirk<br />

des Antragstellers zuständigen Bezirksstelle für<br />

Solidarität und <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> zu beantragen.<br />

Zusammen mit dem Antrag auf Gewährung von<br />

Leistungen s<strong>in</strong>d Identitätsnachweise (Geburtsurkunde,<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>ausweis, Personalausweis), E<strong>in</strong>kommensnachweise<br />

sowie die <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen<br />

früheren Abschnitten aufgeführten Nachweise für<br />

die jeweiligen Sachverhalte <strong>bei</strong>zubr<strong>in</strong>gen.<br />

11. Weitere Auskünfte<br />

Wegen weiterer Auskünfte wenden Sie sich bitte<br />

an die Bezirksstelle für Solidarität und <strong>soziale</strong><br />

<strong>Sicherheit</strong> (Centro Distrital de Solidariedade e<br />

Seguranc�a Social, CDSSS) ihres Wohnbezirks. Die<br />

Anschriften dieser Stellen s<strong>in</strong>d folgende:<br />

Bezirke Adressen<br />

Leiria Largo da República, 3<br />

P-2414-001 Leiria<br />

Lisboa Av. Afonso Costa, 6 a 8<br />

P-1900-034 Lisboa<br />

Portalegre Prac�a João Paulo II, 7 – Apartado 18<br />

P-7301-959 Portalegre<br />

Porto Av. da Boavista, 900<br />

P-4100-112 Porto<br />

Santarém Largo do Milagre, 49 a 51 –<br />

Apartado 28<br />

P-2000-069 Santarém<br />

Setúbal Prac�a da República – Apartado 47<br />

P-2900-587 Setúbal<br />

Viana do Castelo Rua da Bandeira, 600<br />

P-4901-866 Viana do Castelo<br />

Vila Real Rua D. Pedro de Castro, 110 –<br />

Apartado 208<br />

P-5000-669 Vila Real<br />

Viseu Av. António José de Almeida, 15<br />

P-3514-509 Viseu<br />

Centro Nacional de Protecc�ão contra os Riscos<br />

Profissionais (Nationales Zentrum für die Absicherung<br />

gegen ar<strong>bei</strong>tsbed<strong>in</strong>gte Risiken)<br />

Avda. da República, n� 25 – 1� Esq.<br />

P-1000 Lisboa<br />

Departamento de Relac�ões Internacionais de<br />

Seguranc�a Social (Abteilung für <strong>in</strong>ternationale<br />

Beziehungen im Bereich <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong>)<br />

Rua da Junqueira, n� 112<br />

P-1302 Lisboa Codex.<br />

160 PORTUGAL


1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Der Anspruch auf Leistungen <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong><br />

<strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland wird teils durch Wohnen, teils<br />

durch Erwerbstätigkeit begründet. Durch Leistungen<br />

<strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> soll <strong>der</strong> Lebensunterhalt<br />

<strong>bei</strong> Krankheit, Erwerbsunfähigkeit, Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

und Alter, Geburt e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des und<br />

Verlust des Versorgers sichergestellt werden. Die<br />

<strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> umfasst die gesetzliche Rente,<br />

die Krankenversicherung, Unfall- und Berufskrankheitsversicherung,<br />

Leistungen wegen Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit,<br />

Familien<strong>bei</strong>hilfen sowie die öffentliche<br />

Gesundheitsfürsorge.<br />

Die Hauptbereiche <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> im Jahr<br />

2000 glie<strong>der</strong>n sich wie folgt:<br />

— Gesundheitsfürsorge und Krankenversicherung<br />

(Abschnitt 2)<br />

A. Öffentliche Gesundheitsfürsorge<br />

B. Krankenversicherung<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfall und Berufskrankheit<br />

(Abschnitt 3)<br />

— Rehabilitation (Abschnitt 4)<br />

— Gesetzliche Rentensysteme (Abschnitt 5)<br />

A. Invalidenrente<br />

B. H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

C. Ar<strong>bei</strong>tslosenrente<br />

D. Altersrente<br />

E. Höhe <strong>der</strong> Renten<br />

F. Beantragung von Renten und Rechtsmittel<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit (Abschnitt 6)<br />

A. Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

B. Unterstützungssystem des Ar<strong>bei</strong>tsmarktes<br />

— Elterngeld (Abschnitt 7)<br />

— Familien<strong>bei</strong>hilfen (Abschnitt 8)<br />

A. K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld<br />

B. Mutterschafts<strong>bei</strong>hilfe<br />

— Kontaktadressen (Abschnitt 9)<br />

� Anspruch auf Leistungen <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n<br />

<strong>Sicherheit</strong><br />

Alle <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland wohnenden Personen haben<br />

Anspruch auf Leistungen <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong>.<br />

In F<strong>in</strong>nland ansässige Personen kommen <strong>in</strong> den<br />

Genuss des Rentenschutzes (Volksrente), <strong>der</strong><br />

Gesundheitsfürsorge, von Krankenversicherungsleistungen,<br />

Elterngeld und Familien<strong>bei</strong>hilfen sowie<br />

von Leistungen wegen Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit. Für die<br />

FINNLAND<br />

FINNLAND<br />

Gewährung bestimmter Leistungen müssen <strong>in</strong><br />

F<strong>in</strong>nland wohnende Personen zusätzliche Voraussetzungen<br />

erfüllen, die hauptsächlich die<br />

Wohndauer betreffen.<br />

Zum Teil werden Leistungen <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong><br />

durch Erwerbstätigkeit begründet. Das Erwerbsrentensystem<br />

und die Unfall- und Berufskrankheitsversicherung<br />

s<strong>in</strong>d beson<strong>der</strong>e Bereiche<br />

des auf <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit beruhenden Systems<br />

<strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong>.<br />

� Organisation <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

Für die Rechtsvorschriften über die <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong><br />

und die allgeme<strong>in</strong>e Entwicklung des Sozialversicherungswesens<br />

ist das M<strong>in</strong>isterium für<br />

Soziales und Gesundheit verantwortlich. An <strong>der</strong><br />

Verwaltung des Systems <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong><br />

s<strong>in</strong>d verschiedene Organisationen beteiligt. E<strong>in</strong>e<br />

Beson<strong>der</strong>heit des Sozialversicherungssystems liegt<br />

dar<strong>in</strong>, dass private Versicherungsgesellschaften für<br />

e<strong>in</strong>zelne Teilbereiche <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

zuständig s<strong>in</strong>d.<br />

Das auf Wohnen beruhende System <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n<br />

<strong>Sicherheit</strong> wird von <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt<br />

(Kela), e<strong>in</strong>er unabhängigen E<strong>in</strong>richtung des öffentlichen<br />

Rechts, verwaltet. Die Geschäftsführung<br />

<strong>der</strong> Anstalt unterliegt <strong>der</strong> unmittelbaren Aufsicht<br />

des Parlaments.<br />

Für Sachleistungen <strong>der</strong> Krankenversicherung s<strong>in</strong>d<br />

die örtlichen Behörden zuständig.<br />

Das Erwerbsrentensystem für Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>der</strong><br />

Privatwirtschaft wird von Rentenversicherungsgesellschaften,<br />

Rentenkassen und Stiftungen<br />

verwaltet. Die Zentralanstalt für Rentenversicherung<br />

(ETK) ist das Zentralorgan des Erwerbsrentensystems.<br />

Die Zentralanstalt ist auch für <strong>in</strong>ternationale<br />

Renten- und Versicherungsfragen zuständig.<br />

Die Versicherungsanstalten und Rententräger<br />

werden vom Versicherungsaufsichtsamt<br />

überwacht.<br />

Die Rentensysteme von Staatsbediensteten<br />

verwaltet das Staatskassenamt, die Systeme <strong>der</strong><br />

Bediensteten <strong>bei</strong> örtlichen Behörden die Rentenstelle<br />

<strong>der</strong> örtlichen Verwaltung.<br />

Die Unfallversicherungsanstalten übernehmen die<br />

Versicherung von Ar<strong>bei</strong>tnehmern des Privatsektors<br />

gegen Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten. Für<br />

die Unfallversicherung von Staatsbediensteten ist<br />

das Staatskassenamt zuständig. Der Verband <strong>der</strong><br />

Unfallversicherer ist die Dachorganisation für<br />

Unfallversicherungsfragen. Sie fungiert unter<br />

an<strong>der</strong>em als Träger des Wohn- und <strong>Aufenthalt</strong>sortes,<br />

was die <strong>in</strong>ternationalen Verpflichtungen<br />

F<strong>in</strong>nlands angeht.<br />

161


Für Grundleistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit ist die<br />

Sozialversicherungsanstalt (Kela) zuständig. Das<br />

entgeltbezogene Ar<strong>bei</strong>tslosengeld wird von den <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung mit den Gewerkschaften tätigen Ar<strong>bei</strong>tslosenkassen<br />

verwaltet. Die Mitgliedschaft <strong>bei</strong><br />

diesen Kassen ist freiwillig.<br />

Gegen Bescheide <strong>in</strong> Sachen Sozialversicherung<br />

kann Wi<strong>der</strong>spruch erhoben werden. Auskünfte<br />

über Rechtsmittelverfahren und die entsprechenden<br />

Stellen s<strong>in</strong>d den folgenden Abschnitten im<br />

Zusammenhang mit den e<strong>in</strong>zelnen Leistungen zu<br />

entnehmen<br />

� F<strong>in</strong>anzierung <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> werden<br />

durch Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber,<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer und <strong>der</strong> Versicherten sowie<br />

durch Zuschüsse des Staates und örtlicher<br />

Behörden f<strong>in</strong>anziert.<br />

Der Staat f<strong>in</strong>anziert Familien<strong>bei</strong>hilfen und Grundleistungen<br />

<strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit. Entgeltbezogene<br />

Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit werden durch die<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>träge <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

und <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer, durch Mitglieds<strong>bei</strong>träge<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenkassen sowie durch staatliche<br />

Mittel f<strong>in</strong>anziert. Die Geme<strong>in</strong>den f<strong>in</strong>anzieren die<br />

Gesundheitsfürsorge durch Geme<strong>in</strong>desteuern und<br />

von den Patienten entrichtete Gebühren.<br />

Außerdem übernimmt <strong>der</strong> Staat e<strong>in</strong>en Teil <strong>der</strong><br />

Kosten für Sozialleistungen und Gesundheitsfürsorge.<br />

Die Renten werden durch Versicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber und Ar<strong>bei</strong>tnehmer sowie<br />

durch Mittel des Staates f<strong>in</strong>anziert. An <strong>der</strong><br />

F<strong>in</strong>anzierung <strong>der</strong> Krankenversicherungsleistungen<br />

s<strong>in</strong>d die Versicherten, die Ar<strong>bei</strong>tgeber und <strong>der</strong><br />

Staat beteiligt. Rentner müssen höhere Krankenversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

entrichten. Die Unfallversicherung<br />

beruht auf den Versicherungs<strong>bei</strong>trägen<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber.<br />

2. Gesundheitsfürsorge<br />

A. ÖFFENTLICHE<br />

GESUNDHEITSFÜRSORGE<br />

Alle <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland wohnenden Personen haben<br />

Anspruch auf mediz<strong>in</strong>ische Grundversorgung<br />

und Krankenhauspflege. Für die Gewährung von<br />

Sachleistungen s<strong>in</strong>d örtliche Behörden zuständig.<br />

Für welche Sachleistungen die örtlichen Behörden<br />

zuständig s<strong>in</strong>d, ist gesetzlich geregelt. Die<br />

jeweilige Geme<strong>in</strong>de kann die Gesundheitsfürsorge<br />

selbst organisieren, <strong>in</strong>dem sie sich entwe<strong>der</strong> zu<br />

diesem Zweck mit <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Geme<strong>in</strong>den zusammenschließt<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong>dem sie die entsprechenden<br />

Leistungen gegen Bezahlung von <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Geme<strong>in</strong>den o<strong>der</strong> von <strong>an<strong>der</strong>en</strong> öffentlichen o<strong>der</strong><br />

privaten Dienstleistern erbr<strong>in</strong>gen lässt. Die von<br />

den Geme<strong>in</strong>den organisierten Leistungen<br />

umfassen die Gesundheitsberatung, ärztliche Be-<br />

handlung, Rehabilitationsmaßnahmen, För<strong>der</strong>ung<br />

geistiger Gesundheit, Krankentransport, zahnärztliche<br />

Versorgung, Gesundheitsfürsorge <strong>in</strong> Schulen,<br />

Gesundheitsfürsorge für Studenten, betriebliche<br />

Gesundheitsfürsorge sowie Vorsorge- und Reihenuntersuchungen.<br />

Die Bereitstellung zahnärztlicher<br />

Leistungen durch die Geme<strong>in</strong>den kann begrenzt<br />

werden.<br />

Die öffentliche Gesundheitsfürsorge wird vorwiegend<br />

von Gesundheitszentren und Krankenhäusern<br />

wahrgenommen. Die Gesundheitszentren<br />

können <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie von den Bewohnern des<br />

jeweiligen Verwaltungsbezirks genutzt werden. In<br />

den Gesundheitszentren kann man sich allgeme<strong>in</strong>ärztlich<br />

behandeln lassen. Der Arzt des<br />

Zentrums o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Hausarzt überweist den<br />

Patienten <strong>bei</strong> Bedarf zur Behandlung durch<br />

Spezialisten <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Krankenhaus. In Notfällen<br />

werden Patienten ohne Überweisung <strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />

Krankenhaus aufgenommen. Die Möglichkeit,<br />

e<strong>in</strong>en Arzt eigener Wahl <strong>in</strong> Anspruch zu<br />

nehmen, wird je nach örtlicher Behörde und<br />

Gesundheitszentrum unterschiedlich gehandhabt.<br />

In <strong>der</strong> Regel wird e<strong>in</strong> Patient im nächstgelegenen<br />

Krankenhaus behandelt.<br />

Im Allgeme<strong>in</strong>en berechnen f<strong>in</strong>nische Gesundheitszentren<br />

e<strong>in</strong>e Gebühr. Diese beträgt<br />

entwe<strong>der</strong> 20,18 EUR (120 FIM) pro Jahr o<strong>der</strong><br />

10,09 EUR (60 FIM) je Inanspruchnahme, wird<br />

aber nur für die ersten drei Inanspruchnahmen<br />

berechnet, beträgt <strong>in</strong>sgesamt also höchstens 30,27<br />

EUR (180 FIM). Krankenhäuser berechnen für jede<br />

ambulante Behandlung e<strong>in</strong>e Gebühr von 20,18<br />

EUR (120 FIM); <strong>der</strong> Pflegesatz liegt <strong>bei</strong> 22,71 EUR<br />

(135 FIM) pro Tag. Beträgt die Pflegedauer<br />

m<strong>in</strong>destens drei Tage, wird zusätzlich e<strong>in</strong>e Grundgebühr<br />

<strong>in</strong> Höhe von 25,23 EUR (150 FIM)<br />

berechnet. Bei Langzeitpatienten richten sich die<br />

Gebührensätze grundsätzlich nach dem<br />

E<strong>in</strong>kommen.<br />

Hat e<strong>in</strong> Patient <strong>in</strong>nerhalb von 12 Monaten<br />

Patientengebühren <strong>in</strong> Höhe von 588,66 EUR<br />

(3 500 FIM) (Jahr 2000) entrichtet, ist die Gebührenhöchstgrenze<br />

erreicht, und er kann danach die<br />

entsprechenden Leistungen gebührenfrei nutzen.<br />

Für kurzzeitige Anstaltspflege (unter drei<br />

Monaten) werden jedoch 11,77 EUR (70 FIM)<br />

pro Pflegetag berechnet.<br />

� Rechtsmittel<br />

Gegen die Patientengebühr betreffende Entscheidungen<br />

kann entwe<strong>der</strong> <strong>bei</strong>m Gesundheitsausschuss,<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> dafür verantwortlichen Stelle o<strong>der</strong><br />

<strong>bei</strong> dem für die Fachkrankenpflege verantwortlichen<br />

Organ Wi<strong>der</strong>spruch erhoben werden. Der<br />

Wi<strong>der</strong>spruch muss <strong>in</strong>nerhalb von 14 Tagen,<br />

nachdem die gebührenpflichtige Person über die<br />

Entscheidung unterrichtet wurde, schriftlich<br />

erfolgen.<br />

162 FINNLAND


Beschwerden über an<strong>der</strong>e die Gesundheits- und<br />

Krankheitsfürsorge und die damit zusammenhängende<br />

Behandlung betreffende Angelegenheiten<br />

kann <strong>der</strong> Patient an den verantwortlichen Leiter<br />

des Gesundheitszentrums o<strong>der</strong> des Krankenhauses<br />

o<strong>der</strong> aber an die für die Aufsicht über die<br />

Gesundheits- und Krankenfürsorge zuständige<br />

Behörde richten.<br />

B. KRANKENVERSICHERUNG<br />

Alle <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland wohnenden Personen s<strong>in</strong>d im<br />

Krankenversicherungssystem erfasst. Die Krankenversicherung<br />

deckt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Hauptsache die Sachleistungen<br />

des privaten Bereichs, ambulante Versorgung<br />

und krankheitsbed<strong>in</strong>gte Fahrtkosten sowie<br />

Geldleistungen aufgrund von Krankheit, Mutterschaft<br />

und Vaterschaft ab.<br />

� Gebühren für Ärzte und ärztliches<br />

Hilfspersonal, Untersuchung und<br />

Behandlung<br />

Die Krankenversicherung erstattet e<strong>in</strong>en Anteil an<br />

den Gebühren für den praktischen Arzt und die<br />

Kosten für die Behandlung durch ärztliches Hilfspersonal<br />

und Physiotherapeuten; dar<strong>in</strong> <strong>in</strong>begriffen<br />

s<strong>in</strong>d auch Beratungen <strong>bei</strong> Psychologen und<br />

Laboruntersuchungen sowie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ambulanten<br />

Abteilung verabreichte Nierendialysen.<br />

Die Erstattung von Arztgebühren sowie von Kosten<br />

für ärztliche Untersuchung und Behandlung<br />

richtet sich nach e<strong>in</strong>er amtlichen Tabelle <strong>der</strong><br />

Gebührensätze. Bei den Sätzen wird <strong>der</strong> Gebührenanteil<br />

ausgewiesen, den die Sozialversicherungsanstalt<br />

als Erstattungsgrundlage akzeptiert.<br />

Bei Arztgebühren werden 60 % des amtlichen<br />

Gebührensatzes erstattet. Untersuchungs- und<br />

Behandlungskosten, die über die Selbstbeteiligung<br />

des Patienten [Jahr 2000: 11,77 EUR (70 FIM)]<br />

h<strong>in</strong>ausgehen, werden bis zu 75 % des amtlichen<br />

Satzes je Verschreibung erstattet.<br />

Zahnbehandlungskosten werden im Jahr 1946 und<br />

danach geborenen Personen erstattet (ab<br />

1.4.2001). Zahnarzthonorare, vom Zahnarzt verschriebene<br />

Untersuchungen sowie Aufwendungen<br />

für Arzneimittel und Fahrten werden nach<br />

denselben Grundsätzen erstattet, die <strong>bei</strong> an<strong>der</strong>er,<br />

von e<strong>in</strong>em praktischen Arzt verschriebener o<strong>der</strong><br />

durchgeführter Behandlung gelten. Erstattet<br />

werden für zahnheilkundliche Untersuchung und<br />

Vorsorgebehandlung 70 %, <strong>bei</strong> sonstiger Behandlung<br />

60 % des amtlichen Satzes. Personengruppen<br />

höheren Alters erhalten Kosten für zahnheilkundliche<br />

Verrichtungen nur dann erstattet, wenn diese<br />

für die Behandlung e<strong>in</strong>er <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Erkrankung<br />

unbed<strong>in</strong>gt erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d.<br />

FINNLAND<br />

� Arzneimittel, Salbenausgangspräparate<br />

und kl<strong>in</strong>ische Nährzubereitungen<br />

Die Krankenversicherung erstattet alle von e<strong>in</strong>em<br />

Arzt für die Behandlung e<strong>in</strong>er Krankheit verordneten<br />

Arzneimittel teilweise o<strong>der</strong> voll. Die Erstattung<br />

für Arzneimittel ist <strong>in</strong> drei Gruppen unterteilt,<br />

wo<strong>bei</strong> jeweils e<strong>in</strong>e Selbstbeteiligungspauschale<br />

anfällt. Der Erstattungsbetrag wird auf <strong>der</strong><br />

Grundlage des e<strong>in</strong>zelnen Ankaufs nach Erstattungsgruppe<br />

getrennt berechnet.<br />

Ferner werden die Kosten für kl<strong>in</strong>ische Nährzubereitungen<br />

o<strong>der</strong> ähnliche Produkte erstattet, die <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Behandlung bestimmter schwerer Erkrankungen<br />

Verwendung f<strong>in</strong>den, wie die Kosten für zur<br />

Behandlung hartnäckiger Hautkrankheiten verwendete<br />

Salbenwirkstoffe. Bei ärztlich verordneten<br />

Arzneimitteln beläuft sich <strong>der</strong> erstattungsfähige<br />

Grundbetrag auf 50 % des die Selbstbeteiligung<br />

des Patienten [Jahr 2000: 8,41 EUR (50 FIM)]<br />

übersteigenden Betrages je Kauf. Bei e<strong>in</strong>zelnen<br />

schweren und langwierigen Krankheiten werden<br />

75 % o<strong>der</strong> 100 % des Gesamtbetrages nach<br />

Abzug <strong>der</strong> Selbstbeteiligung [Jahr 2000: 4,20<br />

EUR (25 FIM)] gewährt.<br />

Die vom Versicherten aufzubr<strong>in</strong>genden Sachleistungskosten<br />

s<strong>in</strong>d auf e<strong>in</strong>en jährlichen Höchstbetrag<br />

[Jahr 2000: 558,7 EUR (3 319,91 FIM)]<br />

begrenzt. Der über dieser Grenze liegende Anteil<br />

wird voll erstattet.<br />

� Fahrtkostenentschädigung<br />

Erstattet wird <strong>der</strong> über die Selbstbeteiligung [Jahr<br />

2000: 7,57 EUR (45 FIM)] h<strong>in</strong>ausgehende Betrag<br />

je e<strong>in</strong>fache Fahrt. Da<strong>bei</strong> kann es sich um e<strong>in</strong>e<br />

Fahrt zum Arzt o<strong>der</strong> um e<strong>in</strong>e Fahrt des Arztes zu<br />

e<strong>in</strong>em Hausbesuch handeln. Übersteigen die<br />

Fahrtkosten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kalen<strong>der</strong>jahr den sogenannten<br />

jährlichen Selbstbehalt [Jahr 2000: 151,37<br />

EUR (900 FIM)], wird <strong>der</strong> darüber liegende Teil<br />

voll erstattet.<br />

� Krankengeld<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer und Selbstständige im Alter von 16<br />

bis 64 Jahren haben Anspruch auf Krankengeld.<br />

Der Krankengeldanspruch setzt e<strong>in</strong>, nachdem die<br />

Krankheit neun Ar<strong>bei</strong>tstage über den Tag <strong>der</strong><br />

Erkrankung h<strong>in</strong>aus gedauert hat. Krankengeld<br />

wird für höchstens 300 Ar<strong>bei</strong>tstage gezahlt.<br />

Das Krankengeld richtet sich im Allgeme<strong>in</strong>en<br />

nach dem angegebenen und besche<strong>in</strong>igten Ar<strong>bei</strong>tse<strong>in</strong>kommen<br />

<strong>der</strong> versicherten Person o<strong>der</strong><br />

nach <strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tse<strong>in</strong>kommen während e<strong>in</strong>es<br />

Sechsmonatszeitraumes. Bei nicht vorhandenem<br />

Ar<strong>bei</strong>tse<strong>in</strong>kommen kann dem Versicherten e<strong>in</strong><br />

bedürftigkeitsabhängiges Tagegeld [Jahr 2000:<br />

höchstens 10,09 EUR (60 FIM) pro Tag] gezahlt<br />

werden, wenn er seit 60 Tagen ar<strong>bei</strong>tsunfähig ist.<br />

Bei <strong>der</strong> Prüfung auf Bedürftigkeit werden an<strong>der</strong>e<br />

163


E<strong>in</strong>künfte des Betroffenen und se<strong>in</strong>es Ehepartners<br />

angerechnet.<br />

� Beantragung von Leistungen aus <strong>der</strong><br />

Krankenversicherung<br />

Anträge auf diese Leistungen s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Geschäftsstelle<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt bzw.,<br />

im Fall von Betriebskassenmitglie<strong>der</strong>n, <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Betriebskasse e<strong>in</strong>zureichen. Die Erstattung <strong>der</strong><br />

Kosten e<strong>in</strong>er mediz<strong>in</strong>ischen Versorgung s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong>nerhalb von sechs Monaten nach Zahlung <strong>der</strong><br />

Honorare o<strong>der</strong> Gebühren zu beantragen.<br />

� Rechtsmittelverfahren im<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

Krankenversicherung<br />

Gegen e<strong>in</strong>en Bescheid im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

Krankenversicherung kann Wi<strong>der</strong>spruch erhoben<br />

werden. Der Wi<strong>der</strong>spruch wird <strong>der</strong> für die<br />

Angelegenheit zuständigen Geschäftsstelle <strong>der</strong><br />

Sozialversicherungsanstalt bzw. Betriebskasse<br />

übermittelt, wo untersucht wird, ob die Entscheidung<br />

berichtigt werden kann. Wenn die Voraussetzungen<br />

für die Berichtigung e<strong>in</strong>es Verwaltungsaktes<br />

von Amts wegen nicht vorliegen, wird <strong>der</strong><br />

Wi<strong>der</strong>spruch vom Sozialversicherungsausschuss<br />

des jeweiligen Versicherungsbezirks bear<strong>bei</strong>tet.<br />

E<strong>in</strong>e Entscheidung des Sozialversicherungsausschusses<br />

kann <strong>bei</strong>m Aufsichtsamt angefochten<br />

werden.<br />

3. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />

Berufskrankheiten<br />

Bei <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung handelt<br />

es sich <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland um e<strong>in</strong> System zur Entschädigung<br />

von Ar<strong>bei</strong>tsunfällen und Berufskrankheiten,<br />

das Vorrang vor <strong>der</strong> Krankenversicherung und <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Rentenversicherung genießt. Die Unfallversicherung<br />

verleiht dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

Anspruch auf Entschädigung für wirtschaftliche<br />

Verluste, die durch Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong> Berufskrankheit<br />

entstehen. In F<strong>in</strong>nland wird die gesetzliche<br />

Unfallversicherung von privaten Versicherungsgesellschaften<br />

verwaltet. E<strong>in</strong>e Versicherungsgesellschaft<br />

kann sich nicht weigern, e<strong>in</strong>e rechtmäßig<br />

<strong>bei</strong> ihr beantragte Versicherung bereitzustellen.<br />

Die Unfallversicherung für selbständige Landwirte<br />

wird von <strong>der</strong> Rentenkasse selbständiger Landwirte<br />

betrieben. Staatsbedienstete erhalten unfallbed<strong>in</strong>gte<br />

Leistungen vom f<strong>in</strong>nischen Staatskassenamt.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber ist verpflichtet se<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

zu versichern, sobald er sie <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres für mehr als 12 Ar<strong>bei</strong>tstage <strong>in</strong><br />

Anspruch nimmt. Missachtet <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber se<strong>in</strong>e<br />

gesetzliche Verpflichtung zur Versicherung se<strong>in</strong>er<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> ist er nicht verpflichtet, für<br />

Versicherung zu sorgen, hat e<strong>in</strong> verletzter Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

dennoch Anspruch auf Leistungen nach<br />

dem Unfallversicherungsgesetz. Diese Angelegenheiten<br />

werden <strong>bei</strong>m Verband <strong>der</strong> Unfallversicherer<br />

bear<strong>bei</strong>tet, <strong>der</strong> auch die Leistungen zahlt.<br />

Laut Unfallversicherungsgesetz stützt sich <strong>der</strong><br />

Anspruch auf Leistungen auf e<strong>in</strong> Beschäftigungsverhältnis<br />

im privaten o<strong>der</strong> im öffentlichen Sektor.<br />

Die Versicherung erstreckt sich auf Ar<strong>bei</strong>tsunfälle<br />

und Berufskrankheiten. E<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfall versteht<br />

sich als e<strong>in</strong> Ereignis, das dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t o<strong>der</strong> unter Bed<strong>in</strong>gungen im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t, auf dem Wege zu o<strong>der</strong><br />

von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ausführung von<br />

Aufgaben o<strong>der</strong> Besorgungen für den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

zugestoßen ist. Als Berufskrankheit gilt e<strong>in</strong>e Erkrankung,<br />

für die mit höchster Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit<br />

primär beschäftigungsbed<strong>in</strong>gte physikalische, biologische<br />

o<strong>der</strong> chemische Faktoren verantwortlich<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

� Versicherter Personenkreis<br />

In <strong>der</strong> Unfallversicherung s<strong>in</strong>d im privaten o<strong>der</strong><br />

öffentlichen Sektor vertraglich beschäftigte und im<br />

öffentlichen Sektor außervertraglich beschäftigte<br />

Personen erfasst. Nicht versichert s<strong>in</strong>d Familienangehörige<br />

des Ar<strong>bei</strong>tgebers und leitende Angestellte<br />

des Unternehmens, die alle<strong>in</strong> o<strong>der</strong><br />

zusammen mit ihren Familienangehörigen zu<br />

mehr als 50 % am Unternehmen beteiligt s<strong>in</strong>d.<br />

Auch Studierende im Praktikum s<strong>in</strong>d gewöhnlich<br />

versichert. Bei Entsendung <strong>in</strong>s Ausland bleibt die<br />

Unfallversicherung für die Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel erhalten.<br />

Zwar s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Unternehmer selbst und se<strong>in</strong>e<br />

Familienangehörigen sowie die oben erwähnten<br />

leitenden Angestellten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Unfallpflichtversicherung<br />

nicht erfasst, doch können sie sich nach<br />

dem Unfallversicherungsgesetz freiwillig versichern,<br />

wo<strong>bei</strong> die gleichen Leistungen gezahlt<br />

werden wie <strong>bei</strong> Pflichtversicherung.<br />

� Leistungen<br />

Die gesetzliche Unfallversicherung sieht Leistungen<br />

für unbed<strong>in</strong>gt erfor<strong>der</strong>liche ärztliche Behandlung<br />

und für Entgeltausfall vor. Verletztengeld ist<br />

auf Tagesbasis für die Höchstdauer e<strong>in</strong>es Jahres zu<br />

zahlen. Für die ersten vier Wochen nach dem<br />

Unfall entspricht die Höhe <strong>der</strong> Leistung <strong>der</strong><br />

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Danach<br />

beträgt die Leistung 1 /360 des Jahresentgeltes <strong>der</strong><br />

verletzten Person. Das Jahresentgelt wird generell<br />

aufgrund <strong>der</strong> Höhe des Entgeltes zum Zeitpunkt<br />

des Unfalls bestimmt.<br />

Dauert die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit <strong>der</strong> verletzten<br />

Person e<strong>in</strong> Jahr nach dem Unfall noch an, erhält<br />

die Person e<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>tsunfallrente. Die Höhe <strong>der</strong><br />

Unfallrente beträgt für e<strong>in</strong>en vollständig erwerbsunfähigen<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer bis zur Vollendung des<br />

164 FINNLAND


65. Lebensjahres 85 % se<strong>in</strong>es Jahresentgeltes,<br />

danach 70 % des Jahresentgeltes.<br />

Verletztengeld und Unfallrente können auch als<br />

Teilleistung gezahlt werden, wenn e<strong>in</strong>e teilweise<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit vorliegt. Bei Verletztengeld und<br />

Unfallrente handelt es sich um steuerpflichtiges<br />

E<strong>in</strong>kommen. Ärztliche Versorgungsleistungen s<strong>in</strong>d<br />

dagegen steuerfrei.<br />

Ferner wird e<strong>in</strong>er verletzten Person e<strong>in</strong> Verletztengeld<br />

wegen unfall- o<strong>der</strong> krankheitsbed<strong>in</strong>gter bleiben<strong>der</strong><br />

Leistungsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung gezahlt. Beim Verletztengeld<br />

handelt es sich um e<strong>in</strong>e steuerfreie<br />

Leistung. Im Todesfall wird <strong>der</strong> Witwe/dem<br />

Witwer sowie K<strong>in</strong><strong>der</strong>n unter 18 Jahren bzw. <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Ausbildung bef<strong>in</strong>dlichen K<strong>in</strong><strong>der</strong>n unter 25<br />

Jahren Sterbegeld und H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

gezahlt. Bei <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenrente handelt es<br />

sich um steuerpflichtiges E<strong>in</strong>kommen.<br />

Auch die Kosten <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen und beruflichen<br />

Rehabilitation werden durch die Unfallversicherung<br />

gedeckt. Rehabilitation soll <strong>in</strong> erster<br />

L<strong>in</strong>ie die Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> verletzten<br />

Person <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e geeignete Erwerbstätigkeit för<strong>der</strong>n<br />

und ihr die normalen Verrichtungen des täglichen<br />

Lebens erleichtern helfen. Alle während <strong>der</strong><br />

Rehabilitation anfallenden angemessenen Kosten<br />

sowie Entgeltausfall werden <strong>der</strong> betroffenen<br />

Person erstattet. Im Allgeme<strong>in</strong>en werden die<br />

Leistungen <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Ar<strong>bei</strong>tsunfallrente<br />

gezahlt.<br />

� Beantragung von Leistungen<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer muss dem Ar<strong>bei</strong>tgeber den<br />

Unfall unverzüglich melden, um e<strong>in</strong>e Versicherungsbesche<strong>in</strong>igung<br />

zu erhalten. Gegen Vorlage<br />

<strong>der</strong> Besche<strong>in</strong>igung erhält <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer die<br />

erfor<strong>der</strong>liche ärztliche Behandlung und die<br />

ärztlich verschriebenen Arzneimittel auf Kosten<br />

<strong>der</strong> Unfallversicherungsanstalt. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

muss den Unfall dem Versicherer melden, um das<br />

Verfahren zur Leistungsgewährung e<strong>in</strong>zuleiten.<br />

� Rechtsmittel<br />

Ist <strong>der</strong> Antragsteller mit dem Bescheid e<strong>in</strong>es<br />

Versicherungsträgers nicht e<strong>in</strong>verstanden, kann er<br />

Wi<strong>der</strong>spruch <strong>bei</strong>m Unfallausschuss erheben. Der<br />

Versicherungsträger hat das Recht, se<strong>in</strong>e Entscheidung<br />

zu berichtigen. Gegen die Entscheidung des<br />

Unfallausschusses kann Beschwerde <strong>bei</strong>m Versicherungsgericht<br />

e<strong>in</strong>gelegt werden, dessen Entscheidung<br />

<strong>in</strong> gewissen Fällen noch <strong>bei</strong>m Obersten<br />

Gericht angefochten werden kann.<br />

4. Rehabilitation<br />

Rehabilitationsprogramme werden von <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt,<br />

von <strong>der</strong> öffentlichen Gesundheitsfürsorge,<br />

von Erwerbsrententrägern und<br />

FINNLAND<br />

von Behörden <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverwaltung durchgeführt.<br />

� Rehabilitationsmaßnahmen <strong>der</strong><br />

Sozialversicherungsanstalt<br />

Um für Rehabilitationsmaßnahmen <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt<br />

<strong>in</strong> Frage zu kommen, muss die<br />

betreffende Person e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

aufweisen, die sie daran h<strong>in</strong><strong>der</strong>t, erwerbstätig zu<br />

se<strong>in</strong> o<strong>der</strong> ihre normalen täglichen Verrichtungen<br />

zu erledigen. Die beson<strong>der</strong>e Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung ist<br />

durch Krankheit o<strong>der</strong> Verletzung bed<strong>in</strong>gt und<br />

kann durch Rehabilitation verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />

beseitigt werden. Rehabilitation umfasst berufliche<br />

Rehabilitation für mäßig Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te und<br />

mediz<strong>in</strong>ische Rehabilitation für Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>te.<br />

Daneben kann die Sozialversicherungsanstalt<br />

nach eigenem Ermessen an<strong>der</strong>e Formen beruflicher<br />

und mediz<strong>in</strong>ischer Rehabilitation im Rahmen<br />

e<strong>in</strong>er jährlich festzusetzenden Zuteilung veranlassen.<br />

Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen<br />

werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel unmittelbar mit den Veranstaltern<br />

abgerechnet.<br />

Rehabilitations<strong>bei</strong>hilfe wird für die Dauer <strong>der</strong><br />

Rehabilitation gezahlt, wenn die Rehabilitation<br />

zum Ziel hat, die betreffende Person <strong>in</strong> die Lage<br />

zu versetzen, erwerbstätig zu bleiben, <strong>in</strong>s Erwerbsleben<br />

zurückzukehren o<strong>der</strong> <strong>in</strong> den Ar<strong>bei</strong>tsmarkt<br />

e<strong>in</strong>zutreten. Die Höhe <strong>der</strong> Rehabilitations<strong>bei</strong>hilfe<br />

wird allgeme<strong>in</strong> auf die gleiche Weise festgesetzt<br />

wie das Krankengeld. Rehabilitations<strong>bei</strong>hilfe wird<br />

als steuerpflichtiges E<strong>in</strong>kommen behandelt.<br />

Rehabilitation und Rehabilitations<strong>bei</strong>hilfe s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt<br />

zu beantragen. Gegen <strong>der</strong>en Bescheid kann<br />

Wi<strong>der</strong>spruch <strong>bei</strong>m Aufsichtsamt erhoben<br />

werden, dessen Entscheidung <strong>bei</strong>m Versicherungsgericht<br />

angefochten werden kann.<br />

� Von Erwerbsrententrägern veranlasste<br />

Rehabilitation<br />

Erwerbsrententräger können <strong>bei</strong> Bedarf Rehabilitationsmaßnahmen<br />

zur Vermeidung von Invalidität,<br />

zur Verbesserung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ts- und Erwerbsfähigkeit<br />

und zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ung<br />

<strong>in</strong> das Erwerbsleben veranlassen. Von ihnen<br />

veranlasste Rehabilitation ist <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie berufliche<br />

Rehabilitation. Sie kann durch mediz<strong>in</strong>ische<br />

Rehabilitation ergänzt werden.<br />

Erwerbsrententräger zahlen <strong>der</strong> versicherten<br />

Person e<strong>in</strong>e Rehabilitations<strong>bei</strong>hilfe für die<br />

Monate, <strong>in</strong> denen sie während <strong>der</strong> Rehabilitation<br />

ar<strong>bei</strong>tsunfähig ist. E<strong>in</strong>e Person im Ruhestand, die<br />

sich e<strong>in</strong>er Rehabilitation unterzieht, erhält für<br />

<strong>der</strong>en Dauer e<strong>in</strong>e erhöhte Rente.<br />

165


5. Gesetzliche Rentensysteme<br />

Das f<strong>in</strong>nische gesetzliche Rentensystem besteht<br />

aus dem Erwerbsrenten- und dem Volksrentensystem.<br />

Die Leistungen dieser Systeme umfassen<br />

die Invalidenrente, die Ar<strong>bei</strong>tslosenrente, die<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenrente und die Altersrente.<br />

Durch die Erwerbsrente soll <strong>der</strong> Lebensstandard<br />

e<strong>in</strong>er abhängig beschäftigten o<strong>der</strong> selbständigen<br />

Person erhalten werden, den diese Person sich<br />

während des Ar<strong>bei</strong>tslebens leisten konnte. Das<br />

Erwerbsrentensystem beruht auf mehreren<br />

Gesetzen. Das wichtigste ist das Gesetz über die<br />

Erwerbsrente von Ar<strong>bei</strong>tnehmern (TEL). Für Selbständige,<br />

Seeleute und Beamte gelten beson<strong>der</strong>e<br />

Rentengesetze.<br />

Voraussetzung für den Bezug <strong>der</strong> Volksrente ist e<strong>in</strong><br />

Wohnsitz <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland. Durch diese Rente wird<br />

gewährleistet, dass diejenigen, die ke<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e<br />

Rente o<strong>der</strong> nur e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destrente beziehen, ausreichende<br />

Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />

erhalten. Die Höhe <strong>der</strong> Volksrente reduziert<br />

sich <strong>in</strong> dem Maße, <strong>in</strong> dem die E<strong>in</strong>künfte aus <strong>der</strong><br />

Erwerbsrente zunehmen. Wenn die Erwerbsrente<br />

e<strong>in</strong>e bestimmte Höhe übersteigt, wird ke<strong>in</strong>e<br />

Volksrente gezahlt.<br />

In F<strong>in</strong>nland gibt es nicht viele freiwillige Zusatzrentenregelungen,<br />

denn alle Lohnempfänger und<br />

Unternehmer s<strong>in</strong>d durch das Erwerbsrentensystem<br />

versichert. Bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Erwerbsrente<br />

gibt es we<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Obergrenze für das zu berücksichtigende<br />

E<strong>in</strong>kommen noch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> FIM ausgedrückte<br />

Obergrenze für die Höhe <strong>der</strong> Rente.<br />

A. INVALIDENRENTEN<br />

� Erwerbsrentensystem<br />

E<strong>in</strong> durch lang anhaltende Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit verursachter<br />

E<strong>in</strong>kommensverlust wird durch die<br />

Invalidenrente ersetzt. Sie umfasst die eigentliche<br />

Invalidenrente, die Rehabilitations<strong>bei</strong>hilfe, die<br />

Teil<strong>in</strong>validenrente und die personenbezogene<br />

vorgezogene Altersrente.<br />

Die <strong>bei</strong> vollständiger Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit gewährte<br />

Rente und die Rehabilitations<strong>bei</strong>hilfe laufen im<br />

Allgeme<strong>in</strong>en dann an, wenn das Tagegeld nach<br />

dem Krankenversicherungssystem nicht mehr<br />

gezahlt wird. Es gibt an<strong>der</strong>e Leistungen wegen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit, die sofort gezahlt werden,<br />

auch wenn vorher ke<strong>in</strong> Krankentagegeld<br />

bezogen wurde.<br />

Abhängig Beschäftigte o<strong>der</strong> Selbständige, die<br />

jünger als 65 Jahre s<strong>in</strong>d, können Invalidenrente<br />

beziehen, wenn ihre Ar<strong>bei</strong>tsfähigkeit wegen e<strong>in</strong>er<br />

Krankheit, e<strong>in</strong>es Gebrechens o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Verletzung<br />

bee<strong>in</strong>trächtigt ist. Wenn die Erwerbsfähigkeit<br />

um m<strong>in</strong>destens 3 /5 gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist, wird volle Rente<br />

gezahlt. Bei M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit um<br />

m<strong>in</strong>destens 2 /5 wird e<strong>in</strong>e Teilrente gewährt. Die<br />

Invalidenrente wird vorübergehend o<strong>der</strong> als Rehabilitations<strong>bei</strong>hilfe<br />

während e<strong>in</strong>es bestimmten<br />

Zeitraumes gezahlt.<br />

Der Invaliditätsgrad richtet sich nach dem Gesundheitszustand<br />

des Antragstellers. Bei <strong>der</strong><br />

Bewertung <strong>der</strong> Invalidität werden neben mediz<strong>in</strong>ischen<br />

Gegebenheiten unter an<strong>der</strong>em auch<br />

Bildung, Ar<strong>bei</strong>tserfahrung, Alter und Ar<strong>bei</strong>tsmöglichkeiten<br />

<strong>der</strong> betroffenen Person berücksichtigt.<br />

Invalidenrente kann man als eigentliche Invalidenrente<br />

o<strong>der</strong> als personenbezogene vorgezogene<br />

Altersrente beziehen. Personenbezogene vorgezogene<br />

Altersrente kann Personen im Alter von 60<br />

bis 64 Jahren gewährt werden, die lange erwerbstätig<br />

gewesen s<strong>in</strong>d und <strong>der</strong>en Erwerbsfähigkeit<br />

dauernd gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist. Die Altersgrenze für<br />

Personen, die im Jahr 1943 o<strong>der</strong> vorher geboren<br />

s<strong>in</strong>d, liegt <strong>bei</strong> 58 Jahren. Die Rente wird vorübergehend<br />

gezahlt und wird ebenso festgesetzt wie<br />

e<strong>in</strong>e Rente wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit.<br />

Rehabilitations<strong>bei</strong>hilfe wird an erwerbsunfähige<br />

Personen gezahlt, <strong>bei</strong> denen man davon ausgehen<br />

kann, dass ihre Verletzung o<strong>der</strong> Krankheit durch<br />

Pflege und Rehabilitation gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t o<strong>der</strong> beseitigt<br />

werden kann. E<strong>in</strong>e Rehabilitations<strong>bei</strong>hilfe wird<br />

dann gewährt, wenn die Erwerbsunfähigkeit m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong> Jahr andauert und e<strong>in</strong> Pflege- o<strong>der</strong><br />

Rehabilitationsprogramm vorliegt. Die Zahlung<br />

<strong>der</strong> Rehabilitations<strong>bei</strong>hilfe kann e<strong>in</strong>gestellt<br />

werden, wenn <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeitsgrad sich<br />

än<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Empfänger <strong>der</strong> Beihilfe<br />

e<strong>in</strong>e Rehabilitationsmaßnahme ohne triftigen<br />

Grund ablehnt.<br />

� Volksrentensystem<br />

Für Invalidenrenten im Rahmen des Volksrentensystems<br />

kommen <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Mitgliedstaat wohnende ar<strong>bei</strong>tsunfähige Personen<br />

im Alter von 16 bis 64 Jahren <strong>in</strong> Frage. Für die<br />

Gewährung <strong>der</strong> Rente o<strong>der</strong> die Rentenhöhe ist<br />

nicht <strong>der</strong> Beschäftigungs- o<strong>der</strong> Versicherungsverlauf,<br />

son<strong>der</strong>n vielmehr das Wohnen <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland<br />

maßgebend.<br />

Invalidenrente wird <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er eigentlichen<br />

Invalidenrente o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er personenbezogenen<br />

vorgezogenen Altersrente gezahlt. E<strong>in</strong> f<strong>in</strong>nischer<br />

Staatsangehöriger o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Staatsangehöriger<br />

e<strong>in</strong>es Mitgliedstaates kommt für Invalidenrente <strong>in</strong><br />

Frage, wenn er nach Vollendung des 16. Lebensjahres<br />

<strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens drei Jahre <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland<br />

gewohnt hat. Angehörige an<strong>der</strong>er Staaten haben<br />

Anspruch auf Rente, wenn sie während <strong>der</strong> fünf<br />

Jahre vor Rentenbeg<strong>in</strong>n <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland gewohnt<br />

haben. Wird e<strong>in</strong>e Person unter 21 Jahren<br />

<strong>in</strong>valide, während sie <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland wohnt, erhält<br />

sie die Rente ohne Wartezeit.<br />

166 FINNLAND


Für e<strong>in</strong>e Invalidenrente kommt <strong>in</strong> Frage, wer<br />

<strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er Krankheit, e<strong>in</strong>es Gebrechens o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>er Verletzung außerstande ist, se<strong>in</strong>e gewohnte<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e vergleichbare Ar<strong>bei</strong>t zu verrichten.<br />

Bl<strong>in</strong>de, Bewegungsunfähige o<strong>der</strong> ständig Pflegebedürftige<br />

gelten als beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t.<br />

Invalidenrente wird im Allgeme<strong>in</strong>en gewährt,<br />

wenn die betroffene Person seit 300 Tagen<br />

Krankengeld bezieht. Auch wenn diese Person<br />

ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Krankengeld hat, kann die<br />

Rente erst anlaufen, wenn die Frist für die Zahlung<br />

des Krankengeldes abgelaufen ist.<br />

Die Voraussetzungen für die Gewährung <strong>der</strong><br />

Rehabilitations<strong>bei</strong>hilfe und <strong>der</strong> personenbezogenen<br />

vorgezogenen Altersrente s<strong>in</strong>d die gleichen<br />

wie die, die im Rahmen des Erwerbsrentensystems<br />

gelten.<br />

B. HINTERBLIEBENENRENTE<br />

� Erwerbsrentensystem<br />

Witwen/Witwer haben Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente,<br />

wenn die Ehe geschlossen wurde,<br />

bevor die verstorbene Person, von <strong>der</strong> sich <strong>der</strong><br />

Anspruch herleitet, das 65. Lebensjahr vollendete.<br />

Unter Umständen hat auch e<strong>in</strong> früherer Ehepartner<br />

Anspruch auf Witwen-/Witwerrente.<br />

Bei e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>samen K<strong>in</strong>d des Ehepaares hat<br />

die Witwe bzw. <strong>der</strong> Witwer stets Anspruch auf<br />

Rente. Hat das Ehepaar ke<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames K<strong>in</strong>d,<br />

gelten folgende Voraussetzungen:<br />

— Die Witwe/<strong>der</strong> Witwer ist <strong>bei</strong>m Tode des<br />

Ehepartners m<strong>in</strong>destens 50 Jahre alt.<br />

— Die Witwe/<strong>der</strong> Witwer bezieht seit m<strong>in</strong>destens<br />

drei Jahren e<strong>in</strong>e Invalidenrente.<br />

Ferner muss die Ehe geschlossen worden se<strong>in</strong>,<br />

bevor die Witwe/<strong>der</strong> Witwer das 50. Lebensjahr<br />

vollendete, und sie muss m<strong>in</strong>destens fünf Jahre<br />

lang bestanden haben.<br />

Bei Wie<strong>der</strong>verheiratung vor Vollendung des 50.<br />

Lebensjahres fällt die Witwen-/Witwerrente weg.<br />

Die Witwe/<strong>der</strong> Witwer erhält dann e<strong>in</strong>e Pauschalleistung<br />

<strong>in</strong> Höhe von drei Jahresrenten.<br />

� Volksrentensystem (Allgeme<strong>in</strong>e<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenrente)<br />

Witwen-/Witwerrente wird nur unter folgenden<br />

Voraussetzungen gezahlt:<br />

— Die verstorbene Person war <strong>bei</strong> Eheschließung<br />

unter 65 Jahre alt.<br />

— Die Witwe/<strong>der</strong> Witwer ist unter 65 Jahre alt<br />

und bezieht ke<strong>in</strong>e Volksrente.<br />

— Die Witwe/<strong>der</strong> Witwer hat nach vollendetem<br />

16. Lebensjahr während <strong>der</strong> vorgeschriebenen<br />

Wartezeit <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland gewohnt: Der<br />

Zeitraum von <strong>in</strong>sgesamt drei Jahren gilt für<br />

f<strong>in</strong>nische Staatsangehörige und Angehörige<br />

FINNLAND<br />

—<br />

an<strong>der</strong>er <strong>Mitgliedstaaten</strong>; für an<strong>der</strong>e Personen<br />

beträgt die Wartezeit fünf Jahre vor Todeszeitpunkt.<br />

Die Witwe/<strong>der</strong> Witwer wohnt <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat.<br />

— Die Witwe/<strong>der</strong> Witwer hat o<strong>der</strong> hatte e<strong>in</strong><br />

K<strong>in</strong>d mit <strong>der</strong> verstorbenen Person. Ist ke<strong>in</strong><br />

K<strong>in</strong>d aus <strong>der</strong> Ehe hervorgegangen, kann die<br />

Rente nur dann gewährt werden, wenn die<br />

Witwe/<strong>der</strong> Witwer zum Todeszeitpunkt das<br />

50. Lebensjahr vollendet hatte und wenn die<br />

Ehe geschlossen wurde, bevor die verwitwete<br />

Person das 50. Lebensjahr vollendete, und<br />

m<strong>in</strong>destens fünf Jahre lang bestand.<br />

Witwen-/Witwerrente wird sechs Monate lang als<br />

Übergangsleistung und danach als vorläufige<br />

Rente gezahlt. Die vorläufige Rente endet, wenn<br />

die verwitwete Person das 65. Lebensjahr<br />

vollendet o<strong>der</strong> wenn sie e<strong>in</strong>e eigene Volksrente<br />

bezieht. Die Rentenzahlung wird auch dann<br />

e<strong>in</strong>gestellt, wenn die verwitwete Person vor Vollendung<br />

des 50. Lebensjahres wie<strong>der</strong> heiratet. Sie<br />

erhält dann e<strong>in</strong>e Pauschale <strong>in</strong> Höhe von drei<br />

Jahresrenten.<br />

� Waisenrente<br />

Gemäß den Rechtsvorschriften über Erwerbsrenten<br />

hat e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d unter 18 Jahren Anspruch auf<br />

Waisenrente. Die Rente wird für eigene K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

verstorbenen Person, adoptierte K<strong>in</strong><strong>der</strong> und K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Witwe/des Witwers, soweit sie im selben<br />

Haushalt gewohnt haben, gezahlt. Außerhalb <strong>der</strong><br />

Ehe geborene, anerkannte K<strong>in</strong><strong>der</strong> werden als<br />

e<strong>in</strong>em ehelichen K<strong>in</strong>d gleichgestellt betrachtet.<br />

Pflegek<strong>in</strong><strong>der</strong> haben ke<strong>in</strong>en Rentenanspruch.<br />

Die Waisenrente im Rahmen des Volksrentensystems<br />

wird e<strong>in</strong>er Halb- o<strong>der</strong> Vollwaise unter 18<br />

Jahren gezahlt, die zur Zeit des Todes ihres<br />

Elternteils <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

wohnt. Studierende erhalten Waisenrente<br />

bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Vollwaisen<br />

erhalten zwei getrennte, vom jeweiligen<br />

Elternteil abgeleitete Renten.<br />

C. ARBEITSLOSENRENTE<br />

Sowohl <strong>bei</strong>m erwerbsbezogenen Rentensystem als<br />

auch <strong>bei</strong>m Volksrentensystem wird e<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>tslosenrente<br />

gewährt.<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenrente wird e<strong>in</strong>er über 60 Jahre alten<br />

Person unter folgenden Voraussetzungen gewährt:<br />

— Sie hat die Pflichtdauer für den Bezug von<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld ausgeschöpft;<br />

— sie ist <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> vorausgegangenen 15<br />

Jahre m<strong>in</strong>destens fünf Jahre lang erwerbstätig<br />

gewesen;<br />

— ihr kann ke<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>t zugewiesen werden,<br />

durch <strong>der</strong>en Ablehnung sie ihren Anspruch<br />

auf Ar<strong>bei</strong>tslosengeld verlieren würde.<br />

167


D. ALTERSRENTEN<br />

Die Regelaltersgrenze liegt <strong>bei</strong> 65 Jahren.<br />

Vollendet die betreffende Person das 65. Lebensjahr,<br />

wird e<strong>in</strong>e Invalidenrente, e<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>tslosenrente<br />

sowie e<strong>in</strong>e personenbezogene vorgezogene<br />

Rente <strong>in</strong> Altersrente umgewandelt. Dies braucht<br />

nicht eigens beantragt zu werden.<br />

Nach Vollendung des 60. Lebensjahres kann e<strong>in</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer noch vor Erreichen <strong>der</strong> Regelaltersgrenze<br />

e<strong>in</strong>e vorzeitige – gekürzte – Rente erhalten.<br />

Da<strong>bei</strong> handelt es sich um e<strong>in</strong>e auf Dauer, auch<br />

nach Vollendung des 65. Lebensjahres, gekürzte<br />

Rente. Der E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Ruhestand kann über die<br />

Regelaltersgrenze h<strong>in</strong>aus aufgeschoben werden;<br />

<strong>in</strong> diesem Fall erhöht sich <strong>der</strong> Rentenbetrag.<br />

E<strong>in</strong>e Person, die das 65. Lebensjahr vollendet hat<br />

und <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

wohnt, hat Anspruch auf die Altersrente im<br />

Rahmen des Volksrentensystems. F<strong>in</strong>nischen<br />

Staatsangehörigen und Staatsangehörigen e<strong>in</strong>es<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaates wird die Rente gewährt,<br />

wenn sie nach Vollendung des 16. Lebensjahres<br />

m<strong>in</strong>destens drei Jahre lang <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland gewohnt<br />

haben. Angehörige an<strong>der</strong>er Staaten müssen<br />

während <strong>der</strong> fünf Jahre vor Rentenbeg<strong>in</strong>n <strong>in</strong><br />

F<strong>in</strong>nland gewohnt haben.<br />

Das Erwerbsrentensystem umfasst auch e<strong>in</strong>e Teilzeitrente.<br />

Sie ist für Versicherte gedacht, die das<br />

58. Lebensjahr vollendet haben, e<strong>in</strong>e Teilzeittätigkeit<br />

aufnehmen und ke<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e gesetzliche<br />

Rente beziehen. Auch Empfänger von H<strong>in</strong>terbliebenenrenten<br />

kommen für e<strong>in</strong>e Teilzeitrente <strong>in</strong><br />

Frage. Die Altersgrenze wird vorläufig bis zum<br />

Jahr 2002 auf 56 Jahre gesenkt. Die Höhe <strong>der</strong><br />

Rente beläuft sich auf 50 % <strong>der</strong> Differenz<br />

zwischen dem Vollzeitar<strong>bei</strong>tsentgelt und dem<br />

Teilzeitar<strong>bei</strong>tsentgelt.<br />

E. HÖHE DER RENTEN<br />

� Höhe <strong>der</strong> Erwerbsrente<br />

Erwerbstätigkeit vom vollendeten 23. bis 65.<br />

Lebensjahr verleiht Anspruch auf e<strong>in</strong>e Altersrente<br />

im Rahmen des Erwerbsrentensystems. Personen<br />

unter 23 Jahren können Anspruch auf Invalidenrente,<br />

ihre Familienangehörigen Anspruch auf<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenrente haben.<br />

Wenn <strong>der</strong> Rentenanspruch zur Zeit <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Jahr nach dem Ende <strong>der</strong><br />

Erwerbstätigkeit begründet worden ist, wird <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> personenbezogenen vorgezogenen<br />

Rente sowie <strong>der</strong> Invaliden-, Ar<strong>bei</strong>tslosenund<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenrente die Zeit vom E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong><br />

den Ruhestand (z. B. vom Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit)<br />

bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die<br />

betreffende Person die Altersgrenze erreicht, angerechnet.<br />

Die Rente wird für jedes Beschäftigungsverhältnis<br />

und jede Unternehmertätigkeit geson<strong>der</strong>t<br />

berechnet. Die Rentenhöhe wird auf <strong>der</strong><br />

Grundlage <strong>der</strong> tatsächlichen Erwerbstätigkeitsjahre<br />

und des damals bezogenen Lohnes berechnet.<br />

An Rentenansprüchen fallen 1,5 % je Erwerbstätigkeitsjahr<br />

an. Für die erwerbsbezogene Rente<br />

e<strong>in</strong>er Person, die das 60. Lebensjahr vollendet hat,<br />

beträgt <strong>der</strong> Anrechnungskoeffizient 2,5 %. Die<br />

Höchstrate beträgt 60 % des <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zeitraum<br />

von 40 Jahren angefallenen Ar<strong>bei</strong>tsverdienstes.<br />

Das <strong>der</strong> Rente zugrunde gelegte Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel aufgrund des Verdienstes <strong>der</strong><br />

letzten zehn Jahre e<strong>in</strong>es jeden Beschäftigungszeitraumes<br />

berechnet. Diese neue Berechnungsart<br />

kommt schrittweise zur Anwendung. Im Jahr 2006<br />

wird sie <strong>in</strong> vollem Umfang <strong>in</strong> Kraft se<strong>in</strong>. Bei <strong>der</strong><br />

Berechnung <strong>der</strong> Rente für Selbständige wird das<br />

Durchschnittse<strong>in</strong>kommen für die gesamte Zeit <strong>der</strong><br />

selbständigen Tätigkeit herangezogen.<br />

Die H<strong>in</strong>terbliebenenrente richtet sich nach <strong>der</strong><br />

Rente, die die verstorbene Person bezog o<strong>der</strong><br />

bezogen haben würde, wenn sie am Tage ihres<br />

Todes erwerbsunfähig geworden wäre. Witwenbzw.<br />

Witwerrente und Waisenrente zusammen<br />

dürfen die Rente <strong>der</strong> verstorbenen Person nicht<br />

übersteigen. Die eigene erwerbsbezogene Rente<br />

und die E<strong>in</strong>künfte des h<strong>in</strong>terbliebenen Ehepartners<br />

wirken sich auf die Höhe <strong>der</strong> Witwen-/Witwerrente<br />

aus. Sie wirken sich jedoch dann nicht auf<br />

die Höhe <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenleistung aus, wenn<br />

<strong>der</strong> h<strong>in</strong>terbliebene Ehepartner K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 18<br />

Jahren hat. Die Witwen-/Witwerrente wird unkoord<strong>in</strong>iert<br />

während <strong>der</strong> ersten sechs Monate (wie<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Übergangsleistung) gezahlt, wenn <strong>der</strong><br />

h<strong>in</strong>terbliebene Ehepartner jünger als 65 Jahre ist.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Volksrente<br />

Im Volksrentensystem wird die Altersrente, die<br />

Invalidenrente, die Rehabilitations<strong>bei</strong>hilfe und die<br />

personenbezogene vorzeitige Rente nur dann<br />

gezahlt, wenn die betroffene Person ke<strong>in</strong>e<br />

an<strong>der</strong>e o<strong>der</strong> nur e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>ge Rente bezieht. Bei<br />

<strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Volksrente werden von<br />

F<strong>in</strong>nland o<strong>der</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Län<strong>der</strong>n gezahlte Renten<br />

o<strong>der</strong> rentenartige dauernde Leistungen als<br />

E<strong>in</strong>kommen gerechnet. Neben Rentene<strong>in</strong>künften<br />

wirken sich auch die Erwerbs- und Vermögense<strong>in</strong>künfte<br />

<strong>der</strong> Witwe/des Witwers auf die Höhe<br />

<strong>der</strong> Witwen-/Witwerrente aus. Wenn die <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

E<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>e bestimmte E<strong>in</strong>kommensgrenze<br />

übersteigen, wird ke<strong>in</strong>e Rente gezahlt. Von<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong> gemäß <strong>der</strong> Verordnung<br />

(EWG) Nr. 1408/71 gezahlte, durch e<strong>in</strong>e Versicherung<br />

<strong>der</strong>selben Person begründete Renten<br />

werden nicht als E<strong>in</strong>kommen berücksichtigt. Die<br />

Rentenleistung kann auch e<strong>in</strong>en Pflegezuschuss<br />

und e<strong>in</strong>e Wohn<strong>bei</strong>hilfe umfassen.<br />

168 FINNLAND


Die Höhe <strong>der</strong> Altersrente hängt auch davon ab,<br />

wie lang die betroffene Person im Alter von 16 bis<br />

65 Jahren <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland gewohnt hat. Vollrente wird<br />

gezahlt, wenn die betreffende Person m<strong>in</strong>destens<br />

40 Jahre lang <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland ansässig war. Den vollen<br />

Betrag <strong>der</strong> Invalidenrente erhält die betreffende<br />

Person, wenn sie während m<strong>in</strong>destens 80 % <strong>der</strong><br />

Zeit zwischen dem vollendeten 16. Lebensjahr<br />

und dem Rentenbeg<strong>in</strong>n ihren Wohnsitz <strong>in</strong><br />

F<strong>in</strong>nland hatte. Personen unter 21 Jahren, die<br />

erwerbsunfähig werden, während sie <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland<br />

wohnen, erhalten unabhängig von <strong>der</strong> Wohnzeit<br />

e<strong>in</strong>e Vollrente. Die Rente kann auch e<strong>in</strong>en<br />

Pflegezuschuss und e<strong>in</strong>e Wohn<strong>bei</strong>hilfe umfassen.<br />

Die Witwenrente wird <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Grundbetrages<br />

und e<strong>in</strong>er Zulage bezahlt. E<strong>in</strong>e Übergangsleistung<br />

enthält immer e<strong>in</strong>en Grundbetrag<br />

und e<strong>in</strong>e pauschale Zulage. Von den E<strong>in</strong>künften,<br />

dem Vermögen und den Familienverhältnissen <strong>der</strong><br />

Witwe/des Witwers hängt es ab, ob e<strong>in</strong>e höhere<br />

Zulage als <strong>der</strong> Pauschalbetrag gezahlt wird. E<strong>in</strong>e<br />

vorläufige Rente enthält nur dann e<strong>in</strong>en Grundbetrag,<br />

wenn die Witwe bzw. <strong>der</strong> Witwer versorgungsbedürftige<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 18 Jahren hat. Die<br />

E<strong>in</strong>künfte <strong>der</strong> Witwe bzw. des Witwers wirken<br />

sich auf die Zulage zur vorläufigen Rente aus. Die<br />

Höhe <strong>der</strong> Übergangsleistung und <strong>der</strong> vorläufigen<br />

Rente hängt auch davon ab, wie lange die<br />

verstorbene Person <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland gewohnt hat. Die<br />

Witwen-/Witwerrente kann auch e<strong>in</strong>e Wohn<strong>bei</strong>hilfe<br />

enthalten.<br />

Die Waisenrente enthält immer den Grundbetrag.<br />

Zusätzlich kann e<strong>in</strong>e Zulage gezahlt werden.<br />

An<strong>der</strong>e H<strong>in</strong>terbliebenenrenten, die das K<strong>in</strong>d<br />

bezieht, wirken sich auf die Höhe <strong>der</strong> Zulage<br />

aus. E<strong>in</strong> 18- bis 20-jähriges K<strong>in</strong>d erhält nur den<br />

Grundbetrag.<br />

F. BEANTRAGUNG DER RENTE UND<br />

RECHTSMITTEL<br />

Erwerbsrente und Volksrente werden zusammen<br />

beantragt. Der Antrag ist <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Geschäftsstelle<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt o<strong>der</strong> dem Erwerbsrententräger<br />

e<strong>in</strong>zureichen. E<strong>in</strong>e zuerkannte Invalidenrente<br />

o<strong>der</strong> personenbezogene vorgezogene<br />

Rente wird ohne beson<strong>der</strong>en Antrag <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Altersrente umgewandelt.<br />

Gegen e<strong>in</strong>en Erwerbsrentenbescheid und e<strong>in</strong>en<br />

Volksrentenbescheid kann Wi<strong>der</strong>spruch <strong>bei</strong> dem<br />

Träger erhoben werden, <strong>der</strong> den Bescheid erteilt<br />

hat. Dort wird dann untersucht, ob die Möglichkeit<br />

e<strong>in</strong>er Berichtigung besteht. S<strong>in</strong>d die Voraussetzungen<br />

für e<strong>in</strong>e Berichtigung von Amts wegen<br />

nicht gegeben, wird <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch vom Erwerbsrententräger<br />

an den Rentenausschuss, von<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt an das Aufsichtsamt<br />

weitergeleitet. Entscheidungen des Rentenausschusses<br />

und des Aufsichtsamtes können <strong>bei</strong>m<br />

Versicherungsgericht angefochten werden.<br />

FINNLAND<br />

6. Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

A. ARBEITSLOSENGELD<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld wird von <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt<br />

entwe<strong>der</strong> als festes Tagegeld [Jahr<br />

2000: 20,52 EUR (122 FIM)] o<strong>der</strong> von e<strong>in</strong>er<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenkasse <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er entgeltbezogenen<br />

Leistung gezahlt, die auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong><br />

nachgewiesenen Monatsentgelte <strong>der</strong> letzten zehn<br />

Monate vor <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit berechnet wird.<br />

Die Mitgliedschaft <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Ar<strong>bei</strong>tslosenkasse ist<br />

freiwillig.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Das feste Tagegeld wird ar<strong>bei</strong>tslosen Ar<strong>bei</strong>tsuchenden<br />

im Alter von 17 bis 64 Jahren gezahlt, die<br />

<strong>in</strong> den 24 Monaten vor <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

m<strong>in</strong>destens 43 Wochen beschäftigt gewesen<br />

s<strong>in</strong>d. Selbständige kommen für die Leistung <strong>in</strong><br />

Frage, sofern sie <strong>in</strong> den letzten 48 Monaten vor <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit 24 Monate lang als Selbständige<br />

erwerbstätig gewesen s<strong>in</strong>d und ihre Geschäftstätigkeit<br />

als wirtschaftlich wohl begründet erachtet<br />

wird.<br />

Entgeltbezogenes Ar<strong>bei</strong>tslosengeld erhalten Ar<strong>bei</strong>tnehmer,<br />

die vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

m<strong>in</strong>destens zehn Monate lang Mitglied e<strong>in</strong>er<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenkasse gewesen s<strong>in</strong>d und die während<br />

dieser Mitgliedschaft die Beschäftigungszeitvoraussetzungen<br />

erfüllten. Selbständige müssen 24<br />

Monate lang Mitglied <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Ar<strong>bei</strong>tslosenkasse<br />

für Selbständige gewesen se<strong>in</strong>.<br />

� Anspruchsdauer<br />

Regelar<strong>bei</strong>tslosengeld wird gezahlt, nachdem e<strong>in</strong>e<br />

Person <strong>in</strong>sgesamt sieben Ar<strong>bei</strong>tstage lang <strong>bei</strong>m<br />

Ar<strong>bei</strong>tsamt als ar<strong>bei</strong>tsloser Ar<strong>bei</strong>tsuchen<strong>der</strong><br />

gemeldet gewesen ist. Es wird für 5 Tage pro<br />

Woche über e<strong>in</strong>en Zeitraum von höchstens 500<br />

Ar<strong>bei</strong>tstagen gezahlt. Vollendet e<strong>in</strong>e ar<strong>bei</strong>tslose<br />

Ar<strong>bei</strong>t suchende Person, die die Beschäftigungszeitvoraussetzungen<br />

erfüllt, das 57. Lebensjahr,<br />

ehe sie den vollen Zeitraum des Leistungsbezugs<br />

von 500 Tagen ausgeschöpft hat, behält sie den<br />

Anspruch auf die Leistung bis zum vollendeten 60.<br />

Lebensjahr.<br />

Bei Regelar<strong>bei</strong>tslosengeld handelt es sich um<br />

steuerpflichtiges E<strong>in</strong>kommen.<br />

B. UNTERSTÜTZUNGSSYSTEM DES<br />

ARBEITSMARKTES<br />

E<strong>in</strong>e <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland wohnende ar<strong>bei</strong>tslose Person im<br />

Alter von 17 bis 64 Jahren hat Anspruch auf e<strong>in</strong>e<br />

Leistung des Unterstützungssystems des Ar<strong>bei</strong>tsmarktes,<br />

wenn sie<br />

— während <strong>der</strong> längstmöglichen Zeit Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

bezogen hat;<br />

169


— die Beschäftigungszeitvoraussetzungen nicht<br />

erfüllt.<br />

Wer erstmals <strong>in</strong> den Ar<strong>bei</strong>tsmarkt e<strong>in</strong>tritt, muss<br />

erst e<strong>in</strong>e Wartezeit von fünf Monaten zurücklegen.<br />

Die Wartezeit gilt nicht für Personen, die<br />

e<strong>in</strong>e berufliche o<strong>der</strong> fachliche Ausbildung absolviert<br />

haben.<br />

Die Leistung des Unterstützungssystems des Ar<strong>bei</strong>tsmarktes<br />

ist ebenso wie das Regelar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

e<strong>in</strong>e bedürftigkeitsabhängige Leistung. Bei<br />

<strong>der</strong> Prüfung auf Bedürftigkeit wird das eigene<br />

E<strong>in</strong>kommen <strong>der</strong> betreffenden Person voll und das<br />

E<strong>in</strong>kommen des Ehepartners bzw. Lebensgefährten<br />

mit dem e<strong>in</strong>e bestimmte Grenze übersteigenden<br />

Betrag angerechnet. Die bedürftigkeitsabhängige<br />

Unterstützungsleistung des Ar<strong>bei</strong>tsmarktes wird<br />

unbefristet gezahlt.<br />

Nach höchstens 500-tägigem Bezug von Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

wird die Unterstützungsleistung des<br />

Ar<strong>bei</strong>tsmarktes ohne Bedürftigkeitsprüfung für<br />

180 Tage gewährt.<br />

E<strong>in</strong>e im elterlichen Haushalt wohnende ar<strong>bei</strong>tslose<br />

Person, die die Voraussetzungen <strong>in</strong> Bezug auf<br />

Beschäftigungszeit nicht erfüllt, erhält 60 % <strong>der</strong><br />

bedürftigkeitsabhängigen Unterstützungsleistung<br />

des Ar<strong>bei</strong>tsmarktes.<br />

� Beantragung und Rechtsmittel<br />

Regelar<strong>bei</strong>tslosengeld und Leistung des Ar<strong>bei</strong>tsmarktunterstützungssystems<br />

s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Geschäftsstelle<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt, entgeltbezogenes<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenkasse, <strong>bei</strong> welcher <strong>der</strong> Antragsteller<br />

Mitglied ist, zu beantragen. Das Ar<strong>bei</strong>tsamt wird<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt und <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenkasse<br />

e<strong>in</strong>e verb<strong>in</strong>dliche Übersicht über die<br />

Koppelung <strong>der</strong> Leistungsvoraussetzungen mit <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tskräftepolitik <strong>in</strong>sgesamt übermitteln.<br />

Ar<strong>bei</strong>tsuchende aus <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-Län<strong>der</strong>n, die ihr<br />

Recht auf Ar<strong>bei</strong>tsuche <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland wahrnehmen,<br />

s<strong>in</strong>d gehalten, sich <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsamt zu melden<br />

und Ar<strong>bei</strong>tslosengeld <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>der</strong><br />

Sozialversicherungsanstalt zu beantragen.<br />

Gegen e<strong>in</strong>en Bescheid <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenkasse kann <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Geschäftsstelle o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kasse, welche die Entscheidung<br />

gefällt hat, Wi<strong>der</strong>spruch erhoben<br />

werden. Die betreffende Stelle untersucht dann,<br />

ob die Entscheidung berichtigt werden kann.<br />

Wenn die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Berichtigung<br />

von Amts wegen nicht vorliegen, wird <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch<br />

vom Ausschuss für Ar<strong>bei</strong>tslosenschutz<br />

behandelt, dessen Entscheidung <strong>bei</strong>m Versicherungsgericht<br />

angefochten werden kann.<br />

7. Elterngeld<br />

Mütter haben Anspruch auf Mutterschafts- und<br />

Elterngeld, Väter auf Vaterschafts- und Elterngeld,<br />

sofern sie m<strong>in</strong>destens 180 Tage vor <strong>der</strong> voraussichtlichen<br />

Nie<strong>der</strong>kunft <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland krankenversichert<br />

waren. In <strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong> zurückgelegte<br />

Versicherungszeiten werden <strong>der</strong><br />

betreffenden Person <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bewertung, ob die<br />

Voraussetzung erfüllt wurde, angerechnet. Mutterschafts-<br />

und Elterngeld werden für <strong>in</strong>sgesamt 263<br />

Ar<strong>bei</strong>tstage gezahlt. Bei Mehrl<strong>in</strong>gsgeburt verlängert<br />

sich <strong>der</strong> Zeitraum um 60 Ar<strong>bei</strong>tstage.<br />

Mutterschaftsgeld wird an die Mutter während <strong>der</strong><br />

ersten 105 Tage gezahlt. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld<br />

setzt 50-30 Ar<strong>bei</strong>tstage vor <strong>der</strong><br />

voraussichtlichen Nie<strong>der</strong>kunft e<strong>in</strong>. Für die darauf<br />

folgenden 158 Ar<strong>bei</strong>tstage wird Elterngeld <strong>der</strong><br />

Mutter bzw. dem Vater gezahlt, je nachdem, wer<br />

das K<strong>in</strong>d zuhause betreut. Elterngeld kann nicht<br />

gleichzeitig an <strong>bei</strong>de Eltern gezahlt werden. Auch<br />

Adoptiveltern erhalten Elterngeld, wenn das Adoptivk<strong>in</strong>d<br />

jünger als sieben Jahre ist.<br />

Mütter haben Anspruch auf beson<strong>der</strong>es Mutterschaftsgeld<br />

während ihrer Schwangerschaft, wenn<br />

e<strong>in</strong>e Gefährdung <strong>der</strong> Entwicklung des Fötus o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>e Bee<strong>in</strong>trächtigung ihrer Schwangerschaft<br />

durch chemische Substanzen, Strahlung o<strong>der</strong><br />

ansteckende Erkrankung <strong>in</strong> Zusammenhang mit<br />

ihrer Ar<strong>bei</strong>t o<strong>der</strong> ihren Ar<strong>bei</strong>tsbed<strong>in</strong>gungen für<br />

wahrsche<strong>in</strong>lich gehalten wird. Dies gilt, wenn <strong>der</strong><br />

Schwangeren ke<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Aufgabe übertragen<br />

werden kann.<br />

Väter haben Anspruch auf fortlaufendes Vaterschaftsgeld<br />

für sechs Tage während <strong>der</strong><br />

Gewährung von Mutterschafts- o<strong>der</strong> Elterngeld.<br />

Dem Vater e<strong>in</strong>es Neugeborenen kann Vaterschaftsgeld<br />

auch während 6-12 Ar<strong>bei</strong>tstagen<br />

gezahlt werden.<br />

Die Höhe des Mutterschafts- und Elterngeldes<br />

entspricht <strong>der</strong> des Krankengeldes, doch <strong>der</strong><br />

M<strong>in</strong>destbetrag ist höher [Jahr 2000: 10,09 EUR<br />

(60 FIM)]. E<strong>in</strong> Elternteil kann e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e<br />

Pflege<strong>bei</strong>hilfe erhalten, wenn er sich an <strong>der</strong><br />

Pflege während Krankheit o<strong>der</strong> Genesung e<strong>in</strong>es<br />

K<strong>in</strong>des unter 16 Jahren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Krankenhaus<br />

o<strong>der</strong> unter bestimmten Umständen zu Hause<br />

beteiligt. Die beson<strong>der</strong>e Pflege<strong>bei</strong>hilfe wird gewöhnlich<br />

für höchstens 60 Ar<strong>bei</strong>tstage je K<strong>in</strong>d und<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr gewährt. Die Höhe <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Pflege<strong>bei</strong>hilfe entspricht <strong>der</strong> des Krankengeldes.<br />

Elterngeld und übrige Geldleistungen werden als<br />

steuerpflichtiges E<strong>in</strong>kommen behandelt.<br />

� Beantragung <strong>der</strong> Leistungen und<br />

Rechtsmittel<br />

Anträge auf diese Leistungen s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Geschäftsstelle<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt bzw.<br />

170 FINNLAND


im Fall von Betriebskassenmitglie<strong>der</strong>n <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Betriebskasse e<strong>in</strong>zureichen. Mutterschaftsgeld ist<br />

drei Monate vor <strong>der</strong> voraussichtlichen Nie<strong>der</strong>kunft,<br />

Vaterschaftsgeld <strong>in</strong>nerhalb von zwei<br />

Monaten vor dem <strong>in</strong> Aussicht genommenen<br />

Anlaufzeitpunkt zu beantragen. Anträge auf Elterngeld<br />

s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>en Monat vor dem Leistungsbeg<strong>in</strong>n<br />

zu stellen.<br />

Gegen e<strong>in</strong>en Bescheid <strong>in</strong> Sachen Elterngeld kann<br />

Wi<strong>der</strong>spruch erhoben werden. Der Wi<strong>der</strong>spruch<br />

wird <strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt<br />

bzw. <strong>der</strong> Betriebskasse, die den Bescheid<br />

erteilt hat, übermittelt. Dort wird untersucht, ob<br />

die Entscheidung berichtigt werden kann. S<strong>in</strong>d die<br />

Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Berichtigung von Amts<br />

wegen nicht gegeben, wird <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch vom<br />

Sozialversicherungsausschuss des Versicherungsbezirks<br />

bear<strong>bei</strong>tet. E<strong>in</strong>e Entscheidung des Sozialversicherungsausschusses<br />

kann <strong>bei</strong>m Aufsichtsamt<br />

angefochten werden.<br />

8. Familien<strong>bei</strong>hilfen<br />

A. KINDERGELD<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld wird für <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland wohnende K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

bis zum vollendeten 17. Lebensjahr gezahlt.<br />

Im Jahr 2000 beträgt das monatliche K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld<br />

für das erste K<strong>in</strong>d 89,98 EUR (535 FIM), für das<br />

zweite 110,50 EUR (657 FIM), für das dritte<br />

131,02 EUR (779 FIM), für das vierte K<strong>in</strong>d<br />

151,54 EUR (901 FIM) und das fünfte und jedes<br />

weitere K<strong>in</strong>d 172,06 EUR (1 023 FIM). Bei dem<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld handelt es sich um e<strong>in</strong>e steuerfreie<br />

Leistung.<br />

� Beantragung und Rechtsmittel<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld wird <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>der</strong><br />

Sozialversicherungsanstalt beantragt. Gegen<br />

e<strong>in</strong>en Bescheid <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt<br />

kann <strong>bei</strong>m Sozialversicherungsausschuss des jeweiligen<br />

Versicherungsbezirks Wi<strong>der</strong>spruch<br />

erhoben werden. Die Entscheidung des Sozialversicherungsausschusses<br />

kann <strong>bei</strong>m Aufsichtsamt<br />

angefochten werden.<br />

B. MUTTERSCHAFTSBEIHILFE<br />

In F<strong>in</strong>nland wohnende Frauen, <strong>der</strong>en Schwangerschaft<br />

seit m<strong>in</strong>destens 154 Tagen besteht und die<br />

sich während <strong>der</strong> ersten vier Monate <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

e<strong>in</strong>er ärztlichen Untersuchung unterzogen<br />

haben, können Mutterschafts<strong>bei</strong>hilfe<br />

beziehen. Auch Adoptiveltern e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des unter<br />

e<strong>in</strong>em Jahr haben Anspruch auf diese Beihilfe.<br />

Die Mutterschafts<strong>bei</strong>hilfe wird nach Wahl<br />

entwe<strong>der</strong> als Geldbetrag o<strong>der</strong> als Mutterschaftspaket<br />

gewährt. Im Jahr 2000 betrug die Geld<strong>bei</strong>hilfe<br />

127,82 EUR (760 FIM) pro K<strong>in</strong>d. Das<br />

Mutterschaftspaket enthält verschiedene Babypfle-<br />

FINNLAND<br />

geartikel und Babykleidung. Die Mutterschafts<strong>bei</strong>hilfe<br />

wird als steuerfreies E<strong>in</strong>kommen behandelt.<br />

� Beantragung und Rechtsmittel<br />

Die Mutterschafts<strong>bei</strong>hilfe wird <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Geschäftsstelle<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt spätestens<br />

zwei Monate vor <strong>der</strong> voraussichtlichen Nie<strong>der</strong>kunft<br />

beantragt. Adoptiveltern müssen den Antrag<br />

auf Beihilfe stellen, bevor das K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> Jahr alt<br />

wird.<br />

Die Mutterschafts<strong>bei</strong>hilfe kann zusammen mit<br />

dem Mutterschafts-/Vaterschafts- und Elterngeld<br />

sowie dem K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld beantragt werden. Für<br />

Fragen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Mutterschafts<strong>bei</strong>hilfe<br />

ist <strong>der</strong> Sozialversicherungsausschuss die<br />

erste, das Aufsichtsamt die zweite Beschwerde<strong>in</strong>stanz.<br />

9. Weitere Auskünfte<br />

Kansaneläkelaitos (Sozialversicherungsanstalt)<br />

Anfragen, die e<strong>in</strong>zelne Personen betreffen:<br />

Geschäftsstelle <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt am<br />

Wohn- o<strong>der</strong> <strong>Aufenthalt</strong>sort<br />

Sonstige Angelegenheiten:<br />

Nordenskiöld<strong>in</strong>katu 12<br />

PL 450, FIN-00101 Hels<strong>in</strong>ki<br />

Tel. (358-20) 434 11<br />

Fax (358-20) 434 50 58<br />

International.affairs@kela.fi<br />

http://www.kela.fi<br />

Eläketurvakeskus (Zentralanstalt für Rentenversicherung)<br />

FIN-00065 Eläketurvakeskus<br />

Tel. (358-9) 15 11<br />

http://www.etk.fi<br />

Tapaturmavakuutuslaitosten liitto (Verband <strong>der</strong><br />

Unfallversicherer)<br />

Bulevardi 28<br />

FIN-00120 Hels<strong>in</strong>ki<br />

Tel. (358-9) 68 04 01<br />

tvl@vakes.fi<br />

http://www.tvl.fi<br />

Työeläkelaitokset (Erwerbsrententräger):<br />

Eläke-Fennia<br />

FIN-00041 Eläke-Fennia<br />

Tel. (358-10) 50 31<br />

Eläke-Tapiola<br />

PL 30, FIN-02101 Espoo<br />

Tel. (358-9) 45 31<br />

Varma-Sampo<br />

FIN-00098 Varma-Sampo<br />

Tel. (358-10) 515 13<br />

Ilmar<strong>in</strong>en<br />

FIN-00018 Ilmar<strong>in</strong>en<br />

Tel. (358-9) 18 41<br />

171


Pensions-Alandia<br />

PB 121, FIN-22101 Mariehamn<br />

Tel. (358-18) 290 00<br />

Verdandi<br />

PL 133, FIN-20101 Turku<br />

Tel. (358-10) 550 10<br />

Eläkekassat ja eläkesäätiöt (Rentenkassen und<br />

Rentenstiftungen)<br />

Anschrift wie jeweiliger Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

Esi<strong>in</strong>tyvien taiteilijoiden ja eräiden erityisryhmien<br />

eläkekassa (Rentenkasse für darstellende Künstler<br />

und bestimmte Son<strong>der</strong>gruppen)<br />

PL 20, FIN-00241 Hels<strong>in</strong>ki<br />

Tel. (358-9) 150 61<br />

LEL Työeläkekassa (Berufsrentenkasse)<br />

PL 20, FIN-00241 Hels<strong>in</strong>ki<br />

Tel. (358-9) 150 61<br />

Maatalousyrittäjien eläkelaitos (Rentenkasse selbständiger<br />

Landwirte)<br />

PL 16, FIN-02101 Espoo<br />

Tel. (358-9) 435 11<br />

Merimieseläkekassa (Rentenkasse für Seeleute)<br />

PL 327, FIN-00121 Hels<strong>in</strong>ki<br />

Tel. (358-9) 22 85 11<br />

Kirkon keskusrahasto – Kirkkohallitus (Zentralfonds<br />

<strong>der</strong> Kirche – Landeskirchenamt)<br />

PL 185, FIN-00161 Hels<strong>in</strong>ki<br />

Tel. (358-9) 180 21<br />

Kuntien eläkevakuutus (Kommunale Rentenversicherung)<br />

PL 425, FIN-00101 Hels<strong>in</strong>ki<br />

Telefon: (358-9) 185 71<br />

Valtiokonttori (Staatskassenamt)<br />

PL 77, FIN-00531 Hels<strong>in</strong>ki<br />

Tel. (358-9) 772 51<br />

Vakuutusvalvontavirasto (Versicherungsaufsichtsamt)<br />

PL 449, FIN-00101 Hels<strong>in</strong>ki<br />

Tel. (358-9) 415 59 50<br />

172 FINNLAND


1. E<strong>in</strong>leitung<br />

Das schwedische allgeme<strong>in</strong>e System <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n<br />

<strong>Sicherheit</strong> umfasst die folgenden Zweige:<br />

— Krankenversicherung (Abschnitt 2);<br />

— Ar<strong>bei</strong>tsunfallversicherung (Abschnitt 3);<br />

— Invaliditätsversicherung (Abschnitt 4);<br />

— Altersversicherung (Abschnitt 5);<br />

— H<strong>in</strong>terbliebenenversicherung (Abschnitt 6);<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung (Abschnitt 7);<br />

— Familienleistungen und Elternversicherung<br />

(Abschnitt 8).<br />

� Beiträge<br />

Die <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> wird aus Steueraufkommen<br />

und Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trägen f<strong>in</strong>anziert. Aus<br />

den Ar<strong>bei</strong>tgeber<strong>bei</strong>trägen wird e<strong>in</strong> großer Teil <strong>der</strong><br />

Aufwendungen gedeckt. Die Ar<strong>bei</strong>tgeber<strong>bei</strong>träge<br />

belaufen sich <strong>der</strong>zeit auf <strong>in</strong>sgesamt 32,82 % <strong>der</strong><br />

Lohn- und Gehaltssumme. E<strong>in</strong> Selbständiger<br />

bezahlt selbst Beiträge <strong>in</strong> Höhe von 31,01 % des<br />

zugrunde gelegten E<strong>in</strong>kommens.<br />

Sie müssen zur Kranken- und Rentenversicherung<br />

selbst e<strong>in</strong>en bestimmten Beitrag zahlen, und zwar<br />

<strong>in</strong> Höhe von 7,0 % <strong>Ihre</strong>s E<strong>in</strong>kommens aus Erwerbstätigkeit<br />

bis zu e<strong>in</strong>er bestimmten Obergrenze.<br />

Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber behält den Beitrag von<br />

<strong>Ihre</strong>m Entgelt e<strong>in</strong> und führt ihn an das F<strong>in</strong>anzamt<br />

ab. Wenn Sie Mitglied e<strong>in</strong>er Ar<strong>bei</strong>tslosenkasse<br />

s<strong>in</strong>d, müssen Sie <strong>der</strong> Kasse unmittelbar e<strong>in</strong>en<br />

bestimmten Beitrag entrichten.<br />

Für Personen über 65 Jahre liegen die Ar<strong>bei</strong>tgeber<strong>bei</strong>träge<br />

niedriger.<br />

� Wer ist versichert?<br />

Die Mitgliedschaft <strong>in</strong> <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Versicherung<br />

ist Pflicht. E<strong>in</strong>e Ausnahme ist die Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

(siehe Abschnitt 7).<br />

Die Sozialversicherung besteht aus e<strong>in</strong>em wohnsitzabhängigen<br />

Teil, <strong>der</strong> M<strong>in</strong>destbeträge und<br />

Beihilfen abdeckt, und aus e<strong>in</strong>em berufsabhängigen<br />

Teil, <strong>der</strong> gegen E<strong>in</strong>kommensverlust versichert.<br />

Beide Versicherungen s<strong>in</strong>d gleichberechtigt<br />

anwendbar auf alle Personen, die <strong>in</strong> Schweden<br />

wohnen bzw. ar<strong>bei</strong>ten.<br />

Wer nach Schweden kommt, gilt als dort<br />

wohnhaft, wenn er sich vermutlich länger als e<strong>in</strong><br />

Jahr im Land aufhalten wird. E<strong>in</strong>e <strong>in</strong> Schweden<br />

ansässige Person, die aus Schweden ausreist, gilt<br />

weiterh<strong>in</strong> als <strong>in</strong> Schweden wohnhaft, wenn <strong>der</strong><br />

Auslandsaufenthalt wahrsche<strong>in</strong>lich weniger als<br />

e<strong>in</strong> Jahr andauern wird.<br />

SCHWEDEN<br />

SCHWEDEN<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Es gibt ke<strong>in</strong>e Wartezeiten für den Anspruch auf<br />

Versicherungsleistungen. Für bestimmte Leistungen<br />

gelten jedoch Anspruchsvoraussetzungen.<br />

Gewisse Voraussetzungen im H<strong>in</strong>blick auf die<br />

Versicherungsdauer gibt es für die Elternversicherung<br />

und die Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung (siehe<br />

Abschnitte 2 und 7). Für den Bezug von Invaliditätsleistungen,<br />

Alters- und H<strong>in</strong>terbliebenenrenten<br />

wird vorausgesetzt, dass e<strong>in</strong>e bestimmte Wohnzeit<br />

zurückgelegt o<strong>der</strong> Erwerbse<strong>in</strong>künfte erzielt<br />

wurden (siehe Abschnitte 4, 5 und 6).<br />

� Was müssen Sie tun, um Leistungen zu<br />

erhalten?<br />

Um e<strong>in</strong>e Leistung zu beziehen, werden Sie sich <strong>in</strong><br />

den meisten Fällen an die Versicherungskasse<br />

<strong>Ihre</strong>s Wohnortes wenden müssen. Diese ist für<br />

die meisten Sozialversicherungsleistungen<br />

zuständig. Für den Bezug von Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

wenden Sie sich h<strong>in</strong>gegen an das Ar<strong>bei</strong>tsamt<br />

(siehe Abschnitt 7).<br />

Wenn Sie Ar<strong>bei</strong>tnehmer s<strong>in</strong>d und wegen Krankheit<br />

nicht ar<strong>bei</strong>ten können, müssen Sie sich <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>m<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber krankmelden (siehe Abschnitt 2). Für<br />

den Bezug von Sachleistungen (Behandlung o<strong>der</strong><br />

Arzneimittel) wenden Sie sich unmittelbar an die<br />

polikl<strong>in</strong>ische Behandlungszentrale, an den<br />

Zahnarzt, e<strong>in</strong>en <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Leistungserbr<strong>in</strong>ger o<strong>der</strong><br />

an die Apotheke. Für die dort bezahlten Gebühren<br />

erhalten Sie ke<strong>in</strong>e Erstattung.<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsunfall erleiden, müssen Sie<br />

<strong>Ihre</strong>n Ar<strong>bei</strong>tgeber darüber unterrichten. Dieser<br />

meldet daraufh<strong>in</strong> den Schaden <strong>der</strong> Versicherungskasse.<br />

Selbständige melden <strong>der</strong> Versicherungskasse<br />

die Unfälle selbst. Schüler unterrichten die<br />

Lehranstalt, die sodann <strong>der</strong> Versicherungskasse<br />

den Schaden meldet. Näheres dazu <strong>in</strong> Abschnitt 3.<br />

� Rechtsbehelfe<br />

Wer mit dem Beschluss e<strong>in</strong>er Versicherungskasse<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Ar<strong>bei</strong>tslosenkasse nicht e<strong>in</strong>verstanden<br />

ist, kann e<strong>in</strong>e Überprüfung des Beschlusses beantragen.<br />

Die Kasse erlässt daraufh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en neuen<br />

Beschluss. Wer auch mit dem neuen Beschluss<br />

nicht e<strong>in</strong>verstanden ist, kann Klage zum Kreisverwaltungsgericht<br />

erheben. Ist nach Dafürhalten des<br />

Klägers auch <strong>der</strong> Beschluss des Verwaltungsgerichts<br />

mit Fehlern behaftet, kann Berufung zum<br />

Oberverwaltungsgericht e<strong>in</strong>gelegt werden. In bestimmten<br />

Fällen ist auch gegen das Urteil des<br />

Oberverwaltungsgerichts e<strong>in</strong> Rechtsmittel<br />

zulässig. Dieses ist sodann <strong>bei</strong>m Obersten Verwaltungsgericht<br />

e<strong>in</strong>zulegen.<br />

173


2. Krankheit und Mutterschaft<br />

A. KRANKHEITSFÜRSORGELEISTUNGEN<br />

(SJUKVA˚ RD)<br />

Krankheitsfürsorgeleistungen s<strong>in</strong>d im Wesentlichen<br />

ärztliche Verrichtungen, Krankenhausaufenthalt,<br />

Heilgymnastik sowie weitere Krankheitsfürsorgebehandlungen,<br />

zahnärztliche<br />

Verrichtungen und Arzneimittel.<br />

Schweden hat e<strong>in</strong>e regional geglie<strong>der</strong>te Krankheitsfürsorgeregelung,<br />

die größtenteils getrennt<br />

von <strong>der</strong> Sozialversicherung besteht. Je<strong>der</strong> Kreis<br />

ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass alle im Kreise<br />

Ansässigen e<strong>in</strong>e gute mediz<strong>in</strong>ische Betreuung<br />

genießen.<br />

Die Krankheitsfürsorgeleistungen werden zum<br />

größten Teil vom Kreis gestellt, doch gibt es auch<br />

privat nie<strong>der</strong>gelassene Ärzte, die Vere<strong>in</strong>barungen<br />

mit den Kreisverwaltungen geschlossen haben.<br />

Bestimmte Krankheitsfürsorgeleistungen werden<br />

auch von den schwedischen Geme<strong>in</strong>den im<br />

Rahmen <strong>der</strong> schwedischen Krankenversorgungsgesetzgebung<br />

erbracht. Das betrifft <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie<br />

die Versorgung Älterer <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>en Wohne<strong>in</strong>heiten,<br />

die aufgrund ihres Gesundheitszustandes<br />

ärztlich versorgt werden müssen.<br />

Die Sachleistungen werden vom Kreis über die<br />

Steuern <strong>der</strong> Kreisansässigen sowie <strong>in</strong> gewissem<br />

Umfang auch aus Staatszuschüssen und Patienten<strong>bei</strong>trägen<br />

f<strong>in</strong>anziert.<br />

� Ärztliche Verrichtungen u. a. (Läkarva˚rd)<br />

Wenn Sie krank werden und e<strong>in</strong>en Arzt <strong>der</strong><br />

öffentlichen Krankheitsfürsorge aufsuchen,<br />

übernimmt <strong>der</strong> Kreis den größten Teil <strong>der</strong> Kosten.<br />

Sie selbst müssen e<strong>in</strong>e Zuzahlung leisten, die<br />

zwischen 100 und 250 SEK schwankt.<br />

Die meisten Ärzte s<strong>in</strong>d von den Kreisverwaltungen<br />

angestellt, doch gibt es auch e<strong>in</strong>en hohen Anteil<br />

privat praktizieren<strong>der</strong> Ärzte, vor allem <strong>in</strong> den<br />

größeren Städten. Wenn Sie sich von e<strong>in</strong>em<br />

privaten Arzt behandeln lassen, <strong>der</strong> über e<strong>in</strong>en<br />

Vertrag mit <strong>der</strong> Kreisverwaltung dem öffentlichen<br />

Krankheitsfürsorgesystem angeschlossen ist,<br />

zahlen Sie e<strong>in</strong>en Selbstbehalt, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Zuzahlung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Regelung entspricht.<br />

Wenn Sie Angehörige von Heilberufen, die ke<strong>in</strong>e<br />

Ärzte s<strong>in</strong>d, aufsuchen, <strong>bei</strong>spielsweise e<strong>in</strong>e Bezirkskrankenschwester<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Krankengymnasten,<br />

zahlen Sie e<strong>in</strong>en Selbstbehalt zwischen 0<br />

und 100 SEK.<br />

Müssen Sie stationär behandelt werden, zahlen<br />

Sie als Selbstbehalt e<strong>in</strong> Fixum, das <strong>der</strong>zeit<br />

höchstens 80 SEK je Krankenhausverweiltag<br />

beträgt.<br />

Selbstbehalte werden von den Kassen nicht<br />

erstattet.<br />

Vorsorgemaßnahmen für Mutter und K<strong>in</strong>d wie<br />

Beratungen zur Empfängnisregelung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel zuzahlungsfrei.<br />

� Fahrtkosten (Sjukresor)<br />

Im Zusammenhang mit bestimmten Krankenfürsorgeleistungen<br />

muss die Gesundheitsbehörde die<br />

Fahrtkosten erstatten. Die Kostenerstattung wird<br />

aufgrund <strong>der</strong> Vorgaben <strong>der</strong> Gesundheitsbehörde<br />

berechnet.<br />

� Arzneimittel und sonstige<br />

pharmazeutische Produkte<br />

Wenn Sie von e<strong>in</strong>em Arzt e<strong>in</strong> Rezept erhalten,<br />

müssen Sie die Arzneimittelkosten bis zur Höhe<br />

von 900 SEK vollständig selbst tragen. Bei Kosten<br />

von mehr als 900 SEK bezahlen Sie bis zu e<strong>in</strong>em<br />

Betrag von 1 700 SEK die Hälfte. Bei Gesamtkosten<br />

von über 1 700 SEK liegt <strong>der</strong> Eigen<strong>bei</strong>trag<br />

<strong>bei</strong> 25 % <strong>bei</strong> Kosten zwischen 1 700 SEK und<br />

3 300 SEK, dann <strong>bei</strong> 10 % für Kosten zwischen<br />

3 300 SEK und 4 300 SEK. Das bedeutet, dass –<br />

wenn Ihnen b<strong>in</strong>nen zwölf Monaten Gesamtkosten<br />

von über 4 300 SEK (also Eigen<strong>bei</strong>trag und<br />

Zuschüsse) an Arzneimitteln entstehen – für den<br />

verbleibenden Teil des Zwölfmonatszeitraumes<br />

e<strong>in</strong>e Kostenfreistellung <strong>in</strong> Kraft tritt. Es handelt<br />

sich hier um e<strong>in</strong>e Härteklausel, die gewährleistet,<br />

dass <strong>Ihre</strong> Arzneimittelausgaben <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zwölfmonatszeitraum<br />

die Summe von 1 800 SEK nicht<br />

übersteigen. Die Härteklausel gilt auch für Gebrauchsgegenstände,<br />

z. B. für Stomata, soweit sie<br />

vom Arzt verordnet s<strong>in</strong>d. Gebrauchsgegenstände,<br />

die zur Verabreichung von Arzneimitteln erfor<strong>der</strong>lich<br />

s<strong>in</strong>d, zahlt die Kasse.<br />

Erwerben Sie rezeptfreie Arzneimittel, müssen Sie<br />

die Kosten voll tragen. Das Gleiche gilt, wenn <strong>der</strong><br />

Arzt e<strong>in</strong> Arzneimittel verschreibt, das im Arzneimittelkatalog<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung nicht<br />

enthalten ist.<br />

Für K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 16 Jahren mit <strong>bei</strong>spielsweise<br />

e<strong>in</strong>er Glutenallergie werden bestimmte Speziallebensmittel<br />

zum ermäßigten Preis abgegeben.<br />

Bei den Zuzahlungen <strong>in</strong> den Apotheken handelt es<br />

sich um Eigen<strong>bei</strong>träge, die nicht erstattet werden.<br />

� Härteklausel (Högkostnadsskydd)<br />

Wer Beiträge zu Krankheitsfürsorgeleistungen <strong>in</strong><br />

Höhe von <strong>in</strong>sgesamt maximal 900 SEK entrichtet<br />

hat, ist anschließend bis zum Ablauf des Jahres,<br />

gerechnet von <strong>der</strong> ersten Beitragszahlung an, von<br />

weiteren Zahlungen für vergleichbare Leistungen<br />

befreit. Belaufen sich <strong>Ihre</strong> Kosten für Arzneimittel<br />

b<strong>in</strong>nen zwölf Monaten auf <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens<br />

1 800 SEK, erhalten Sie e<strong>in</strong>e Freikarte für Arznei-<br />

174 SCHWEDEN


mittel, die <strong>der</strong> Freikarte für Krankheitsfürsorgeleistungen<br />

ähnelt.<br />

� Zahnärztliche Verrichtungen (Tandva˚rd)<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>e Zahnbehandlung benötigen,<br />

können Sie e<strong>in</strong>en privaten Zahnarzt, Zahntechniker<br />

o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Kreisbehörde betriebene Zahnarztpraxen<br />

aufsuchen.<br />

Seit dem 1. Januar gibt es Zahnbehandlungszuschüsse<br />

für alle Personen ab 20 Jahren und alle<br />

Personen, die <strong>in</strong> dem betreffenden Jahr 20 Jahre alt<br />

werden. K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendliche können Zahnbehandlungen<br />

kostenlos <strong>in</strong> Anspruch nehmen.<br />

Für jede Behandlung erhält <strong>der</strong> behandelnde<br />

Zahnarzt e<strong>in</strong>en festen Erstattungsbetrag von <strong>der</strong><br />

Krankenkasse. Untersuchungskosten werden nur<br />

erstattet, wenn <strong>der</strong> Patient im Behandlungsjahr<br />

höchstens 29 Jahre alt wird. Für Zahnersatz und<br />

Kieferorthopädie wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nur <strong>der</strong> Teil <strong>der</strong><br />

Kosten erstattet, <strong>der</strong> den Karenzbetrag von 3 500<br />

SEK übersteigt. Die Differenz zwischen dem<br />

Festbetrag und den tatsächlichen Kosten zahlt<br />

<strong>der</strong> Patient.<br />

Die dem Patienten <strong>in</strong> Rechnung gestellten Kosten<br />

können unterschiedlich ausfallen, da im Bereich<br />

<strong>der</strong> Zahnbehandlung freie Preisgestaltung erlaubt<br />

ist. Das bedeutet, dass die Leistungserbr<strong>in</strong>ger<br />

(z. B. Zahnarzt, Zahntechniker o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e<br />

für die Abrechnung verantwortliche Stelle) selber<br />

den Preis festlegen können, den <strong>der</strong> Patient für die<br />

Behandlung entrichten muss.<br />

Die Erstattung <strong>der</strong> Krankenkasse an den Leistungserbr<strong>in</strong>ger<br />

wird nur für Behandlungen gezahlt, die<br />

von e<strong>in</strong>em zugelassenen Zahnarzt o<strong>der</strong> Zahntechniker<br />

bis 65 Jahre durchgeführt wurden. Am 1.<br />

September 2001 wird die Altersgrenze auf 67<br />

Jahre heraufgesetzt.<br />

B. GELDLEISTUNGEN BEI KRANKHEIT<br />

Krankengeld (sjukpenn<strong>in</strong>g) o<strong>der</strong> Lohnfortzahlung<br />

(sjuklön) wird zum Ausgleich für e<strong>in</strong>en Teil des<br />

durch Krankheit bed<strong>in</strong>gten E<strong>in</strong>kommensverlustes<br />

gezahlt.<br />

Wenn Sie ihre Erwerbstätigkeit e<strong>in</strong>stellen müssen,<br />

weil Sie Keimträger s<strong>in</strong>d, ohne krank zu se<strong>in</strong>, o<strong>der</strong><br />

weil Sie e<strong>in</strong>e ansteckende Krankheit haben, aber<br />

gleichwohl ar<strong>bei</strong>tsfähig s<strong>in</strong>d, können Sie anstelle<br />

des Krankengeldes Anspruch auf Keimträgergeld<br />

(smittbärarpenn<strong>in</strong>g) haben.<br />

E<strong>in</strong>em Ar<strong>bei</strong>tnehmer, <strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tsunfähig krank ist,<br />

wird <strong>in</strong> den ersten 14 Tagen <strong>der</strong> Krankheit <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel von se<strong>in</strong>em Ar<strong>bei</strong>tgeber se<strong>in</strong> Entgelt weitergezahlt.<br />

Dauert die Krankheit länger als 14 Tage<br />

an, wird Krankengeld von <strong>der</strong> Versicherungskasse<br />

gezahlt.<br />

Als Ar<strong>bei</strong>tsuchende <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsamt e<strong>in</strong>getragene<br />

Ar<strong>bei</strong>tslose und Selbständige erhalten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

SCHWEDEN<br />

Krankengeld von <strong>der</strong> Versicherungskasse vom<br />

Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Krankheit an. Sogar Studierende<br />

haben unter bestimmten Umständen Anspruch<br />

auf e<strong>in</strong>e Leistung <strong>bei</strong> Krankheit.<br />

Die Dauer des Krankengeldbezugs ist nicht<br />

formell festgelegt, doch kann <strong>bei</strong> lang andauernden<br />

Krankheiten das Krankengeld durch e<strong>in</strong>e<br />

Krankheits<strong>bei</strong>hilfe (sjukbidrag) o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e vorzeitige<br />

Rente (förtids-pension) abgelöst werden (siehe<br />

Abschnitt 4).<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Für den Bezug <strong>der</strong> Entgeltfortzahlung bestehen<br />

ke<strong>in</strong>e Voraussetzungen <strong>in</strong> Bezug auf e<strong>in</strong>e unterste<br />

E<strong>in</strong>kommensgrenze. Wer kürzer als e<strong>in</strong>en Monat<br />

beschäftigt ist, muss jedoch für den Anspruch auf<br />

Entgeltfortzahlung m<strong>in</strong>destens 14 Tage als Angestellter<br />

gear<strong>bei</strong>tet haben.<br />

Für den Anspruch auf Krankengeld wird vorausgesetzt,<br />

dass Sie e<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tsentgelt von m<strong>in</strong>destens<br />

24 % des geltenden preisabhängigen Grundbetrages<br />

jährlich erzielen.<br />

Für den Bezug des Krankengeldes muss die<br />

Erwerbsfähigkeit krankheitsbed<strong>in</strong>gt um m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong> Viertel herabgesetzt se<strong>in</strong>.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Leistung<br />

Für den ersten Tag <strong>der</strong> Krankheit, <strong>der</strong> e<strong>in</strong><br />

Karenztag ist, wird ke<strong>in</strong>e Leistung gezahlt. Das<br />

gilt unabhängig davon, ob die Leistung <strong>bei</strong><br />

Krankheit vom Ar<strong>bei</strong>tgeber o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Versicherungskasse<br />

gezahlt wird.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Entgeltfortzahlung wird anhand des<br />

Entgeltes berechnet, auf das Sie Anspruch gehabt<br />

hätten, wären Sie nicht krank geworden. Die<br />

Zahlung beläuft sich auf 80 % dieses Entgeltes.<br />

Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach<br />

dem für die Krankengeldberechnung maßgebenden<br />

E<strong>in</strong>kommen (Bemessungsgrundlage). Bemessungsgrundlage<br />

ist das Jahrese<strong>in</strong>kommen (<strong>in</strong> Geldleistungen),<br />

das aus eigener Ar<strong>bei</strong>t während<br />

m<strong>in</strong>destens sechs aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> folgen<strong>der</strong> Monate<br />

o<strong>der</strong> aus regelmäßig wie<strong>der</strong>kehren<strong>der</strong> Saisonar<strong>bei</strong>t<br />

o<strong>der</strong> Ähnlichem voraussichtlich erzielt wird.<br />

Für die Bemessungsgrundlage gilt jedoch e<strong>in</strong>e<br />

jährlich festgesetzte Obergrenze. 276 700 SEK<br />

übersteigendes Jahrese<strong>in</strong>kommen wird nicht berücksichtigt.<br />

Das Krankengeld wird <strong>in</strong> Höhe e<strong>in</strong>es<br />

bestimmtem, höchstens 80 % betragenden Prozentsatzes<br />

<strong>der</strong> Bemessungsgrundlage gezahlt.<br />

Sie müssen <strong>der</strong> Krankenkasse die Bemessungsgrundlage<br />

spätestens dann mitteilen, wenn Sie<br />

Krankengeld beanspruchen.<br />

Entsprechend <strong>der</strong> krankheitsbed<strong>in</strong>gten M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Erwerbstätigkeit kann das Krankengeld zum<br />

vollen, drei viertel, halben o<strong>der</strong> viertel Satz<br />

gezahlt werden.<br />

175


� Krankmeldung<br />

Wenn Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung haben,<br />

müssen Sie sich <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber am ersten<br />

Krankheitstag krankmelden. Bei Anspruch auf<br />

Krankengeld melden Sie <strong>Ihre</strong> Krankheit <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Versicherungskasse.<br />

Sie müssen e<strong>in</strong>e schriftliche Erklärung abgeben, <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Sie <strong>Ihre</strong> krankheitsbed<strong>in</strong>gte Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

bestätigen. Lohnfortzahlungsempfänger übergebendiese<br />

Erklärung ihrem Ar<strong>bei</strong>tgeber. Krankengeldempfänger<br />

reichen ihre Erklärung <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Versicherungskasse e<strong>in</strong>.<br />

Ab dem siebten Tage nach <strong>der</strong> Krankmeldung<br />

muss die krankheitsbed<strong>in</strong>gte M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsfähigkeit<br />

ärztlich besche<strong>in</strong>igt werden.<br />

Ist e<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer, dem das Entgelt fortgezahlt<br />

wird, länger als 14 Tage lang krank, meldet <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber ihn am 15. Tag <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Versicherungskasse<br />

krank.<br />

� Gesundmeldung<br />

Wenn Sie Entgeltfortzahlung von <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

erhalten, müssen Sie sich <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

wie<strong>der</strong> gesundmelden. Waren Sie länger als<br />

14 Tage lang krank, reichen Sie die Gesundmeldung<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Versicherungskasse e<strong>in</strong>.<br />

Beziehen Sie ab Krankheitsbeg<strong>in</strong>n Krankengeld<br />

von <strong>der</strong> Versicherungskasse, müssen Sie <strong>der</strong> Kasse<br />

<strong>Ihre</strong> Gesundmeldung übermitteln.<br />

� Auslandsreisen<br />

In <strong>der</strong> Regel wird Krankengeld <strong>bei</strong> Auslandsaufenthalt<br />

nicht gezahlt. In bestimmten Fällen kann<br />

die Versicherungskasse jedoch Genehmigung<br />

dazu erteilen. Die Reise darf jedoch die<br />

Gesundung nicht bee<strong>in</strong>trächtigen o<strong>der</strong> die<br />

Krankheit verschlimmern. Rechtzeitig vor <strong>der</strong><br />

Reise sollte man sich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Versicherungskasse<br />

erkundigen, ob während des Auslandsaufenthaltes<br />

<strong>der</strong> Krankengeldanspruch aufrechterhalten bleibt.<br />

Bei <strong>der</strong> Lohnfortzahlung gibt es e<strong>in</strong>e solche<br />

E<strong>in</strong>schränkung nicht.<br />

� Freiwillige Krankengeldversicherung<br />

Wer ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Krankengeld hat o<strong>der</strong><br />

wessen Leistung aus <strong>der</strong> Krankengeldversicherung<br />

e<strong>in</strong>en bestimmten festgesetzten Betrag unterschreitet,<br />

hat die Möglichkeit, e<strong>in</strong>e freiwillige<br />

Krankengeldversicherung abzuschließen.<br />

C. REHABILITATION<br />

Um krankheitsbed<strong>in</strong>gt Erwerbsunfähigen den<br />

Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> das Erwerbsleben zu ermöglichen,<br />

s<strong>in</strong>d gelegentlich beson<strong>der</strong>e Rehabilitationsmaßnahmen<br />

vonnöten. Verschiedene Stellen o<strong>der</strong><br />

Träger s<strong>in</strong>d für die gegebenenfalls benötigten<br />

Maßnahmen verantwortlich. Die Versicherungskasse<br />

koord<strong>in</strong>iert die Maßnahmen, die als erfor<strong>der</strong>lich<br />

für die Rehabilitation des Ar<strong>bei</strong>tsunfähigen<br />

gelten. Sie kann auch während <strong>der</strong> Dauer<br />

<strong>der</strong> Rehabilitation e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>kommensausfallleistung<br />

zahlen.<br />

In erster L<strong>in</strong>ie ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber für die e<strong>in</strong>zelnen<br />

Rehabilitationsmaßnahmen zuständig, die sich als<br />

notwendig für die Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ung des Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />

<strong>in</strong> den Ar<strong>bei</strong>tsprozess erweisen<br />

können. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber ist verpflichtet, mit dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer Rücksprache zu nehmen und klarzustellen,<br />

welcher Bedarf an Rehabilitationsmaßnahmen<br />

besteht, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

— mehr als vier aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> folgende Wochen<br />

aus Krankheitsgründen abwesend war;<br />

— öfter für kurze Zeiten abwesend war;<br />

— selbst den Wunsch dazu äußert.<br />

Der Krankgeschriebene kann <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Versicherungskasse<br />

selbst beantragen, dass Rehabilitationsmaßnahmen<br />

ergriffen werden, die ihm die<br />

Rückkehr <strong>in</strong>s Erwerbsleben ermöglichen. Die<br />

Versicherungskasse wird auch auf eigene Initiative<br />

Rehabilitationsmaßnahmen veranlassen, wenn sie<br />

diese für notwendig erachtet, z. B. über Fühlungnahme<br />

mit dem Ar<strong>bei</strong>tgeber o<strong>der</strong> mit den Instituten<br />

zur Berufsför<strong>der</strong>ung.<br />

Der länger als vier Wochen krankgeschriebene<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer muss <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Versicherungskasse<br />

e<strong>in</strong> beson<strong>der</strong>es ärztliches Gutachten e<strong>in</strong>reichen.<br />

In diesem Gutachten beschreibt <strong>der</strong> Arzt den<br />

Rehabilitationsbedarf und die voraussichtliche<br />

Dauer <strong>der</strong> Krankheit.<br />

� Leistungen <strong>bei</strong> Rehabilitation<br />

Während <strong>der</strong> Rehabilitation zahlt die Versicherungskasse<br />

e<strong>in</strong>e Rehabilitationsleistung (rehabiliter<strong>in</strong>gsersättn<strong>in</strong>g).<br />

Rehabilitationsleistung kann demjenigen gewährt<br />

werden, <strong>der</strong> an e<strong>in</strong>er berufsorientierten Rehabilitationsmaßnahme<br />

teilnimmt. Diese Leistung besteht<br />

aus zwei Teilen. Die e<strong>in</strong>e Teilleistung besteht aus<br />

e<strong>in</strong>em Rehabilitationsgeld (rehabiliter<strong>in</strong>gspenn<strong>in</strong>g),<br />

das den E<strong>in</strong>kommensverlust aufgrund <strong>der</strong><br />

Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen<br />

abdecken soll. Seit 1996 wird das Rehabilitationsgeld<br />

zum gleichen Betrag wie das Krankengeld<br />

gezahlt. Die an<strong>der</strong>e Teilleistung ist e<strong>in</strong>e Son<strong>der</strong><strong>bei</strong>hilfe<br />

zur Abdeckung <strong>der</strong> im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Rehabilitation entstehenden Mehraufwendungen.<br />

3. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />

Berufskrankheiten<br />

Als ar<strong>bei</strong>tsbed<strong>in</strong>gte gesundheitliche Bee<strong>in</strong>trächtigungen<br />

(arbetsskada) gelten Schäden, die durch<br />

176 SCHWEDEN


Unfall o<strong>der</strong> sonstige schädigende E<strong>in</strong>wirkung<br />

während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t verursacht worden s<strong>in</strong>d.<br />

Wegeunfälle (Schädigungen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Fahrt zum<br />

und vom Ar<strong>bei</strong>tsplatz) gehören auch dazu. Auch<br />

e<strong>in</strong>e Berufskrankheit, die auf gesundheitsgefährdende<br />

Verhältnisse am Ar<strong>bei</strong>tsplatz zurückzuführen<br />

ist, gilt als ar<strong>bei</strong>tsbed<strong>in</strong>gte Schädigung.<br />

Verhältnisse am Ar<strong>bei</strong>tsplatz gelten als gesundheitsgefährdend<br />

und somit als potenzielle<br />

Ursachen von Berufskrankheiten, wenn sie mit<br />

e<strong>in</strong>em hohen Grad an Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit die<br />

betreffende Krankheit her<strong>bei</strong>geführt haben<br />

können. Zu ihnen gehören <strong>bei</strong>spielsweise Lärm,<br />

Vibrationen, Erschütterungen, schwerere o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>seitige<br />

Tätigkeiten und verschiedene chemische<br />

Substanzen.<br />

Bestimmte ansteckende Krankheiten können als<br />

ar<strong>bei</strong>tsbed<strong>in</strong>gte Schädigungen betrachtet werden,<br />

wenn sie durch ar<strong>bei</strong>tsbed<strong>in</strong>gte Infektionen <strong>in</strong><br />

Labors, Krankenanstalten u. Ä. hervorgerufen<br />

wurden. Hierzu gehören z. B. Gelbsucht und <strong>der</strong><br />

so genannte Hospitalismus.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Wenn Sie als Ar<strong>bei</strong>tnehmer befristet o<strong>der</strong> unbefristet<br />

unter Vertrag stehen, s<strong>in</strong>d Sie gegen berufsbed<strong>in</strong>gte<br />

Schädigungen versichert. Die Versicherung<br />

erfasst Ar<strong>bei</strong>tnehmer, Selbständige und<br />

Auftragnehmer. Auch Studierende s<strong>in</strong>d versichert,<br />

wenn <strong>der</strong> Ausbildungsgang so beschaffen ist, dass<br />

e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Gefährdung gegeben ist.<br />

Damit e<strong>in</strong> Schaden als ar<strong>bei</strong>tsbed<strong>in</strong>gter Schaden<br />

anerkannt wird, muss zum e<strong>in</strong>en festgestellt<br />

werden können, dass e<strong>in</strong> Unfall o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e schädigende<br />

E<strong>in</strong>wirkung gegeben war, und zum an<strong>der</strong>n<br />

müssen begründete H<strong>in</strong>weise für e<strong>in</strong>en ursächlichen<br />

Zusammenhang zwischen Schaden und<br />

Unfall o<strong>der</strong> schädigen<strong>der</strong> E<strong>in</strong>wirkung vorliegen.<br />

� Art und Umfang <strong>der</strong> Leistungen<br />

Die Leistungen bestehen aus:<br />

— Krankengeld;<br />

— Krankheitsfürsorgeleistungen;<br />

— Rehabilitationsmaßnahmen;<br />

— Schadensverhütungsleistung;<br />

— Leibrente;<br />

— Sterbegeld.<br />

Krankengeld wird unter den gleichen Voraussetzungen<br />

zum gleichen Satz wie für sonstige<br />

Krankheitsfälle ausgezahlt (siehe Abschnitt 2).<br />

Auch für die Gewährung <strong>der</strong> Krankheitsfürsorgeleistungen<br />

gelten die gleichen Voraussetzungen<br />

wie für sonstige Krankheitsfälle (siehe Abschnitt<br />

2). Darüber h<strong>in</strong>aus werden alle durch den Ar<strong>bei</strong>tsunfall<br />

o<strong>der</strong> die Berufskrankheit bed<strong>in</strong>gten notwendigen<br />

Krankheitsfürsorgekosten außerhalb<br />

SCHWEDEN<br />

Schwedens, zahnärztliche Leistungen und<br />

beson<strong>der</strong>e Hilfsmittel (z. B. Krücken o<strong>der</strong><br />

Prothesen) übernommen. Voraussetzung für die<br />

Übernahme <strong>der</strong> zahnärztlichen Leistungen und<br />

beson<strong>der</strong>en Hilfsmittel ist die Behandlung durch<br />

e<strong>in</strong>en Arzt, Zahnarzt o<strong>der</strong> sonstigen Leistungserbr<strong>in</strong>ger<br />

des öffentlichen Krankheitsfürsorgesystems<br />

o<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>en <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Versicherung<br />

angeschlossenen Leistungserbr<strong>in</strong>ger.<br />

Wenn Sie aufgrund e<strong>in</strong>er ar<strong>bei</strong>tsbed<strong>in</strong>gten Schädigung<br />

Ihr früheres Ar<strong>bei</strong>tsentgelt nicht länger<br />

erzielen können, können Sie zwecks Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ung<br />

<strong>in</strong> den Ar<strong>bei</strong>tsprozess an Berufshilfemaßnahmen<br />

teilnehmen. Für die Dauer <strong>der</strong><br />

Rehabilitation (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel längstens e<strong>in</strong> Jahr)<br />

kann Rehabilitationsleistung unter den gleichen<br />

Voraussetzungen zum gleichen Satz wie Krankengeld<br />

gezahlt werden (siehe Abschnitt 2).<br />

Wenn Sie <strong>Ihre</strong>r üblichen Tätigkeit e<strong>in</strong>e Zeit lang<br />

fernbleiben müssen, um e<strong>in</strong>e ar<strong>bei</strong>tsbed<strong>in</strong>gte<br />

Schädigung zu vermeiden o<strong>der</strong> die Verschlimmerung<br />

e<strong>in</strong>es Schadens zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, können Sie für<br />

e<strong>in</strong>e bestimmte Zeit e<strong>in</strong>e Entschädigung beziehen.<br />

Ist durch e<strong>in</strong>e ar<strong>bei</strong>tsbed<strong>in</strong>gte Schädigung <strong>Ihre</strong><br />

Erwerbsfähigkeit dauernd gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t, können Sie<br />

e<strong>in</strong>e Leibrente erhalten. Diese Leibrente soll den<br />

von Ihnen <strong>in</strong>folge <strong>der</strong> Schädigung gegebenenfalls<br />

erlittenen E<strong>in</strong>kommensverlust abdecken. Bei <strong>der</strong><br />

Berechnung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Leibrente werden das<br />

E<strong>in</strong>kommen, das Sie ohne Schädigung hätten<br />

erzielen können, und das E<strong>in</strong>kommen, das Sie<br />

trotz <strong>der</strong> Schädigung voraussichtlich erzielen<br />

können, e<strong>in</strong>an<strong>der</strong> gegenübergestellt. Die<br />

Leibrente wird <strong>in</strong> Höhe <strong>der</strong> Differenz zwischen<br />

diesen <strong>bei</strong>den E<strong>in</strong>kommen gezahlt und kann<br />

zeitlich befristet o<strong>der</strong> bis auf weiteres gewährt<br />

werden.<br />

Tritt <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er berufsbed<strong>in</strong>gten Schädigung <strong>der</strong><br />

Tod e<strong>in</strong>, wird e<strong>in</strong>e Bestattungskosten<strong>bei</strong>hilfe<br />

gezahlt. Die Leibrente kann auch den H<strong>in</strong>terbliebenen<br />

gezahlt werden.<br />

4. Invalidität<br />

A. VORZEITIGE RENTE<br />

(FÖRTIDSPENSION)<br />

S<strong>in</strong>d Sie zwischen 16 und 65 Jahre alt und ist <strong>Ihre</strong><br />

Erwerbsfähigkeit aufgrund e<strong>in</strong>er Krankheit o<strong>der</strong><br />

<strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>weitigen M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>Ihre</strong>r<br />

physischen o<strong>der</strong> psychischen Leistungsfähigkeit<br />

dauernd um m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Viertel gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t,<br />

können Sie e<strong>in</strong>e Invaliditätsrente beziehen.<br />

Ist <strong>Ihre</strong> Erwerbsfähigkeit nicht dauernd herabgesetzt,<br />

dauert die Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung jedoch voraussichtlich<br />

m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Jahr lang an, können<br />

Sie anstelle <strong>der</strong> vorzeitigen Rente die Krankheits<strong>bei</strong>hilfe<br />

erhalten. Diese wird zum gleichen Satz<br />

177


wie die vorzeitige Rente gezahlt, ist jedoch<br />

befristet.<br />

Je nach dem Grade <strong>der</strong> M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit<br />

kann die vorzeitige Rente zum vollen,<br />

drei viertel, halben o<strong>der</strong> viertel Satz gezahlt<br />

werden.<br />

Ab 2003 werden die Bestimmungen für die<br />

vorzeitige Rente dem reformierten Altersrentensystem<br />

angepasst.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen und<br />

Leistungsarten<br />

Wie die Altersrente besteht die vorzeitige Rente<br />

aus zwei Teilen, <strong>der</strong> Volksrente (folkpension) und<br />

<strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Zusatzrente (allmän tilläggspension<br />

– ATP). Für die Berechnung <strong>der</strong> Rentenhöhe<br />

gelten im Großen und Ganzen die gleichen<br />

Regeln wie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Altersrente (siehe Abschnitt 5),<br />

doch gibt es e<strong>in</strong>ige Son<strong>der</strong>bestimmungen.<br />

Zur Berechnung des Volksrentenanteils <strong>der</strong> vorzeitigen<br />

Rente kann außer <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Wohnzeit <strong>in</strong> Schweden auch die so genannte<br />

künftige Wohnzeit herangezogen werden. Das<br />

heißt, dass die Wohnzeit vom E<strong>in</strong>tritt des Versicherungsfalles<br />

an bis zur Vollendung des 64.<br />

Lebensjahres <strong>in</strong> die Berechnung e<strong>in</strong>bezogen wird.<br />

Damit diese so genannten künftigen Wohnzeiten<br />

zugerechnet werden, müssen bestimmte Wohnzeiten<br />

<strong>in</strong> Schweden <strong>in</strong> dem Zeitraum ab Vollendung<br />

des 16. Lebensjahres bis e<strong>in</strong>schließlich<br />

des Jahres vor E<strong>in</strong>tritt des Versicherungsfalls<br />

nachgewiesen werden. Der Versicherungsfall ist<br />

dann e<strong>in</strong>getreten, wenn die Erwerbsfähigkeit<br />

m<strong>in</strong>destens um e<strong>in</strong> Viertel gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist und<br />

dieser Zustand voraussichtlich wenigstens e<strong>in</strong><br />

Jahr lang andauert.<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung des Zusatzrentenanteils (tilläggspension,<br />

ATP) <strong>der</strong> vorzeitigen Rente wird <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Regel nicht nur die tatsächliche Rentenanwartschaft,<br />

son<strong>der</strong>n auch – im so genannten<br />

Zurechnungsverfahren (antagandeberäkn<strong>in</strong>g) –<br />

e<strong>in</strong> errechneter künftiger (fiktiver) Rentenanspruch<br />

herangezogen. Zugrunde gelegt wird da<strong>bei</strong> die<br />

Erwerbstätigkeit, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit ab E<strong>in</strong>gang <strong>der</strong><br />

vorzeitigen Rente bis zur Vollendung des 64.<br />

Lebensjahres noch hätte ausgeübt werden<br />

können.<br />

Die Volks- und Zusatzrentenanteile <strong>der</strong> vorzeitigen<br />

Rente werden wie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Altersrente<br />

berechnet (siehe Abschnitt 5). Wer ke<strong>in</strong>e o<strong>der</strong><br />

nur e<strong>in</strong>e niedrige Zusatzrente (ATP) bezieht, kann<br />

allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e höhere Rentenzulage erhalten als<br />

e<strong>in</strong> Altersrentner.<br />

B. BEHINDERTENBEIHILFE<br />

(HANDIKAPPERSÄTTNING)<br />

Die Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<strong>bei</strong>hilfe ist e<strong>in</strong>e weitere Leistung,<br />

die für e<strong>in</strong>e dauernde M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit<br />

ausgezahlt werden kann.<br />

Sie kann entwe<strong>der</strong> neben e<strong>in</strong>er vorzeitigen Rente<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Krankheits<strong>bei</strong>hilfe o<strong>der</strong> als selbständige<br />

Leistung gezahlt werden. Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<strong>bei</strong>hilfe als<br />

selbständige Leistung an Personen, die ke<strong>in</strong>e<br />

vorzeitige Rente o<strong>der</strong> Krankheits<strong>bei</strong>hilfe<br />

beziehen, kann nur den <strong>in</strong> Schweden ständig<br />

Wohnenden gewährt werden.<br />

Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<strong>bei</strong>hilfe wird unter <strong>der</strong> Voraussetzung<br />

gewährt, dass die Person wenigstens 16 Jahre alt<br />

ist und dass sich vor Vollendung ihres 65.<br />

Lebensjahres ihre Leistungsfähigkeit während<br />

m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>es Jahres so gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t hat, dass sie<br />

— für die Verrichtungen des täglichen Lebens<br />

zeitaufwendige Hilfe e<strong>in</strong>er <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Person<br />

benötigt;<br />

— die ständige Hilfe e<strong>in</strong>er <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Person<br />

benötigt, um zu ar<strong>bei</strong>ten o<strong>der</strong> zu studieren;<br />

— <strong>in</strong>folge ihrer Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung erhebliche Mehrausgaben<br />

hat.<br />

Zur Festsetzung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<strong>bei</strong>hilfe<br />

werden die Verhältnisse des Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten <strong>in</strong> ihrer<br />

Gesamtheit beurteilt und sowohl die Hilfebedürftigkeit<br />

als auch die Mehrkosten abgewogen. Die<br />

Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<strong>bei</strong>hilfe beträgt höchstens 2 122 SEK<br />

monatlich.<br />

C. PFLEGEGELD FÜR BEHINDERTE<br />

KINDER (VA˚ RDBIDRAG FÖR<br />

HANDIKAPPADE BARN)<br />

Betreuen Sie als Elternteil e<strong>in</strong> krankes o<strong>der</strong><br />

beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tes K<strong>in</strong>d zu Hause, können Sie Pflegegeld<br />

unter <strong>der</strong> Voraussetzung beziehen, dass das K<strong>in</strong>d<br />

wenigstens sechs Monate lang beson<strong>der</strong>er<br />

Betreuung und Pflege bedarf. Vorausgesetzt wird<br />

auch, dass Sie ständig <strong>in</strong> Schweden wohnen.<br />

Das Pflegegeld ist als Ausgleichsleistung für den<br />

beson<strong>der</strong>en E<strong>in</strong>satz des Elternteils und für die<br />

durch Krankheit o<strong>der</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung verursachten<br />

Mehraufwendungen gedacht. Die Höhe <strong>der</strong><br />

Leistung richtet sich nach dem Pflegebedarf und<br />

den anfallenden Mehrausgaben. Sie kann zum<br />

vollen, drei viertel, halben o<strong>der</strong> viertel Satz<br />

gezahlt werden. Der volle Satz des Pflegegeldes<br />

beträgt 7 688 SEK monatlich.<br />

D. MOBILITÄTSBEIHILFE (BILSTÖD)<br />

Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te o<strong>der</strong> Eltern beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter<br />

18 Jahren können e<strong>in</strong>en Zuschuss zur Anschaffung<br />

e<strong>in</strong>es Wagens, Motorrads o<strong>der</strong> Mopeds und/o<strong>der</strong><br />

zur beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tengerechten Anpassung des Fahrzeuges<br />

erhalten. Vorausgesetzt wird da<strong>bei</strong>, dass<br />

178 SCHWEDEN


<strong>der</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te <strong>bei</strong> <strong>der</strong> selbständigen Fortbewegung<br />

o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Fortbewegung mit öffentlichen<br />

Verkehrsmitteln große Schwierigkeiten hat. Die<br />

Beihilfe kann <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel frühestens nach Ablauf<br />

von sieben Jahren neu gewährt werden.<br />

5. Altersrenten<br />

A. ALTERSRENTE (A˚ LDERSPENSION)<br />

Seit dem 1. Januar 1999 gibt es <strong>in</strong> Schweden<br />

parallel zu dem alten System e<strong>in</strong> neues Rentensystem.<br />

1937 und früher geborene Personen fallen vollständig<br />

unter das alte System.<br />

Für zwischen 1938 und 1953 geborene Personen<br />

gilt teilweise das alte, teilweise das neue System.<br />

Das Geburtsjahr ist ausschlaggebend für die<br />

Zuordnung zu e<strong>in</strong>em bestimmten System.<br />

Ab 1954 geborene Personen fallen vollständig<br />

unter das neue System.<br />

B. DAS ALTE RENTENSYSTEM<br />

Das alte Rentensystem besteht aus Volksrente<br />

(folkpension) und Zusatzrente (tilläggspension,<br />

ATP). Das Rentenalter liegt <strong>bei</strong> diesem System<br />

für Männer und Frauen <strong>bei</strong> 65 Jahren. Es besteht<br />

jedoch die Möglichkeit, die Altersrente bereits<br />

früher o<strong>der</strong> auch später zu beziehen.<br />

� Volksrente (Folkpension)<br />

Wer <strong>in</strong> Schweden ansässig ist und m<strong>in</strong>destens drei<br />

Jahre lang hier gewohnt o<strong>der</strong> rentenwirksame<br />

E<strong>in</strong>künfte für e<strong>in</strong>e Zusatzrente (ATP, siehe unten)<br />

erzielt hat, hat Anspruch auf Volksrente. Da<strong>bei</strong><br />

spielt die Staatsangehörigkeit ke<strong>in</strong>e Rolle. Für den<br />

Anspruch auf volle Volksrente müssen Sie 40 Jahre<br />

lang <strong>in</strong> Schweden gewohnt o<strong>der</strong> 30 Jahre lang<br />

rentenwirksame E<strong>in</strong>künfte erzielt haben. Bei e<strong>in</strong>er<br />

Wohnzeit von weniger als 40 Jahren o<strong>der</strong> <strong>bei</strong><br />

weniger als 30 Jahren rentenwirksamen E<strong>in</strong>kommensbezugs<br />

wird die Rente für jedes fehlende Jahr<br />

um e<strong>in</strong> Vierzigstel bzw. e<strong>in</strong> Dreißigstel gekürzt.<br />

Wohnzeiten und Zeiten rentenwirksamen E<strong>in</strong>kommensbezugs<br />

werden ab vollendetem 16. Bis<br />

zum vollendeten 64. Lebensjahr angerechnet. Der<br />

Höchstsatz <strong>der</strong> Volksrente beträgt 2 952 SEK<br />

monatlich.<br />

Staatsangehörige e<strong>in</strong>es EU/EWR-Landes, die von<br />

Schweden aus <strong>in</strong> e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es EU/EWR-Land<br />

umziehen, können die Volksrente <strong>in</strong> gleicher<br />

Höhe beziehen wie <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em Wohnsitz <strong>in</strong><br />

Schweden. Schwedische Staatsbürger, die sich<br />

außerhalb <strong>der</strong> EU/des EWR nie<strong>der</strong>lassen, haben<br />

Anspruch auf Volksrente entsprechend <strong>der</strong> Zahl<br />

<strong>der</strong> rentenwirksamen E<strong>in</strong>kommensjahre. Das<br />

Gleiche gilt für die Staatsbürger <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, mit<br />

SCHWEDEN<br />

denen Schweden Rentenabkommen geschlossen<br />

hat.<br />

� Allgeme<strong>in</strong>e Zusatzrente (Allmän<br />

tilläggspension, ATP)<br />

Wenn Sie E<strong>in</strong>künfte aus Erwerbstätigkeit beziehen,<br />

die den so genannten erhöhten preisabhängigen<br />

Grundbetrag (prisbasbeloppet) <strong>in</strong> Höhe von<br />

<strong>der</strong>zeit 37 700 SEK übersteigen, erwerben Sie<br />

Anspruch auf ATP-Zusatzrente. Der Grundbetrag<br />

wird von <strong>der</strong> Regierung für jeweils e<strong>in</strong> Jahr<br />

festgesetzt und richtet sich nach <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

Preisentwicklung. Rentenwirksames E<strong>in</strong>kommen<br />

kann <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit zwischen dem vollendeten 16.<br />

und 64. Lebensjahr angerechnet werden. Beim<br />

rentenwirksamen E<strong>in</strong>kommen werden sowohl Erwerbse<strong>in</strong>künfte<br />

als auch Leistungen <strong>der</strong> Sozialversicherung,<br />

wie Krankengeld, Elterngeld und Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung,<br />

mite<strong>in</strong>gerechnet.<br />

Für den Anspruch auf Zusatzrente s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens<br />

drei rentenwirksame E<strong>in</strong>kommensjahre zurückzulegen.<br />

Für den vollen Satz <strong>der</strong> Zusatzrente<br />

wird e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens 30-jährige Anwartschaft<br />

vorausgesetzt. Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Zusatzrentenhöhe<br />

wird <strong>der</strong> Durchschnitt <strong>der</strong> rentenwirksamen<br />

E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> den 15 e<strong>in</strong>kommensgünstigsten<br />

Jahren zugrunde gelegt. Der höchste<br />

Satz <strong>der</strong> Zusatzrente beträgt 11 993 SEK<br />

monatlich.<br />

� Zulagen zur Rente<br />

Wer ke<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e niedrige Zusatzrente (ATP)<br />

erhält, kann neben <strong>der</strong> Volksrente e<strong>in</strong>e Rentenzulage<br />

(pensionstillskott) beziehen. Diese beträgt<br />

höchstens 1 750 SEK monatlich.<br />

Beson<strong>der</strong>e Rentenzulage (särskilt pensionstillägg)<br />

kann demjenigen gezahlt werden, <strong>der</strong> wenigstens<br />

sechs Jahre lang zu Hause e<strong>in</strong> krankes o<strong>der</strong><br />

beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tes K<strong>in</strong>d betreute und deshalb ke<strong>in</strong>e<br />

Erwerbstätigkeit ausübte. Für die beson<strong>der</strong>e Rentenzulage<br />

s<strong>in</strong>d höchstens 15 Pflegejahre anrechnungsfähig.<br />

Rentner mit niedrigen E<strong>in</strong>kommen haben<br />

Anspruch auf Rentnerwohnzulage (bostadstillägg<br />

till pensionärer – BTP). Die Höhe dieser Leistung<br />

bestimmt sich nach den E<strong>in</strong>künften des Rentners<br />

und se<strong>in</strong>en Wohnkosten.<br />

Ehefrauenzulage (hustrutillägg) kann e<strong>in</strong>er vor<br />

1935 geborenen Ehefrau gezahlt werden, <strong>der</strong>en<br />

Partner Volksaltersrente o<strong>der</strong> den Volksrentenanteil<br />

<strong>der</strong> vorzeitigen Rente/Krankheits<strong>bei</strong>hilfe<br />

bezieht. Diese Leistung wird <strong>der</strong>zeit abgeschafft.<br />

C. DAS NEUE RENTENSYSTEM<br />

Das neue Rentensystem besteht aus e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>kommensbezogenen<br />

Altersrente <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er<br />

E<strong>in</strong>kommensrente und aus e<strong>in</strong>er Prämienrente<br />

mit Garantierente.<br />

179


Die E<strong>in</strong>kommensrente wird sich auf das Lebense<strong>in</strong>kommen<br />

beziehen. Genau wie jetzt wird es<br />

e<strong>in</strong>e Obergrenze für die rentenwirksamen<br />

E<strong>in</strong>kommen geben.<br />

Für Personen, die ke<strong>in</strong>e rentenwirksamen<br />

E<strong>in</strong>künfte erzielt haben o<strong>der</strong> nur Anspruch auf<br />

e<strong>in</strong>e niedrige e<strong>in</strong>kommensbezogene Rente<br />

erworben haben, wird e<strong>in</strong>e garantierte M<strong>in</strong>destleistung<br />

<strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Garantierente geschaffen.<br />

Die E<strong>in</strong>kommensrente wird frühestens nach Vollendung<br />

des 61. Lebensjahres bezogen werden<br />

können, doch erhöht sich <strong>der</strong> Satz <strong>der</strong> Jahresrente<br />

um jedes Jahr, für das <strong>der</strong> Bezug h<strong>in</strong>ausgeschoben<br />

wird. Das ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Rentenberechnung weitere rentenwirksame<br />

E<strong>in</strong>kommen zugrunde gelegt werden können,<br />

zum Teil aber auch darauf, dass die zu e<strong>in</strong>em<br />

späteren Zeitpunkt bezogene Rente für e<strong>in</strong>e<br />

ger<strong>in</strong>gere Anzahl von Jahren ausgezahlt wird.<br />

Die Garantierente kann frühestens ab dem 65.<br />

Lebensjahr bezogen werden.<br />

Die erste Auszahlung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>kommensrente nach<br />

dem neuen System ist für Januar 2001 vorgesehen.<br />

Die Wertbeständigkeit von Anwartschaften und<br />

Rentenzahlungen wird im neuen System an<strong>der</strong>s,<br />

unter an<strong>der</strong>em unter Zugrundelegung <strong>der</strong> Lohnentwicklung,<br />

gewährleistet.<br />

D. TEILRENTE<br />

Wenn Sie zwischen 61 und 64 Jahre alt und<br />

erwerbstätig s<strong>in</strong>d, können Sie unter bestimmten<br />

Voraussetzungen e<strong>in</strong>e Teilrente beziehen, wenn<br />

Sie <strong>Ihre</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit verkürzen.<br />

Die Teilrente beläuft sich auf 55 % <strong>der</strong> Differenz<br />

zwischen dem E<strong>in</strong>kommen vor und nach <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tszeitverkürzung.<br />

Nach E<strong>in</strong>führung <strong>der</strong> neuen Altersrentenregelung<br />

wird die Teilrentenregelung allmählich aufgehoben.<br />

Nach 2000 werden ke<strong>in</strong>e neuen Teilrenten<br />

gewährt.<br />

6. H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenrente kann ausgezahlt werden als:<br />

— Waisenrente;<br />

— Übergangsrente;<br />

— beson<strong>der</strong>e H<strong>in</strong>terbliebenenrente;<br />

— Witwenrente nach älteren Rechtsvorschriften.<br />

In Schweden wohnende H<strong>in</strong>terbliebene haben<br />

Anspruch auf den Volksrentenanteil <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenrente,<br />

sofern <strong>der</strong> Verstorbene m<strong>in</strong>destens<br />

drei Jahre <strong>in</strong> Schweden wohnhaft war o<strong>der</strong><br />

drei Jahre mit ATP-rentenwirksamen E<strong>in</strong>kommen<br />

zurückgelegt hat (siehe Abschnitt 5).<br />

Der zusatzrentenbezogene Teil <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

kann gezahlt werden, wenn <strong>der</strong><br />

Verstorbene m<strong>in</strong>destens drei Jahre lang rentenwirksame<br />

E<strong>in</strong>kommen erzielt hat.<br />

Ab dem 1. Januar 2003 werden die Bestimmungen<br />

für die H<strong>in</strong>terbliebenenrente dem reformierten<br />

Altersrentensystem angepasst. Das reformierte<br />

System wird aus e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>kommensabhängigen<br />

Teil und e<strong>in</strong>em M<strong>in</strong>destbetragsteil bestehen.<br />

A. WAISENRENTE (BARNPENSION)<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> vor Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

haben Anspruch auf Waisenrente, wenn e<strong>in</strong><br />

Elternteil o<strong>der</strong> <strong>bei</strong>de Eltern verstorben s<strong>in</strong>d.<br />

Schüler von Hauptschulen o<strong>der</strong> Gymnasien im<br />

Alter zwischen 18 und 20 Jahren können e<strong>in</strong>e<br />

verlängerte Waisenrente beziehen.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Waisenrente<br />

Der Volksrentenanteil <strong>der</strong> Waisenrente wird ausgezahlt,<br />

wenn e<strong>in</strong> Elternteil o<strong>der</strong> <strong>bei</strong>de Eltern<br />

verstorben s<strong>in</strong>d. Hat <strong>der</strong> verstorbene Elternteil<br />

ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Vollrente erworben, wird die<br />

Waisenrente entsprechend <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> fehlenden<br />

Jahre anteilig gekürzt. Die Waisenrente beläuft<br />

sich auf m<strong>in</strong>destens 764 SEK monatlich.<br />

Für den Bezug des Zusatzrentenanteils <strong>der</strong> Waisenrente<br />

wird vorausgesetzt, dass <strong>der</strong> (die) verstorbene(n)<br />

Elternteil bzw. Eltern e<strong>in</strong>e Zusatzrente<br />

bezog(en) o<strong>der</strong> Anspruch darauf gehabt hätte(n).<br />

Die Waisenrente aus <strong>der</strong> Zusatzrentenregelung<br />

beträgt 30 % <strong>der</strong> Rente des verstorbenen Elternteils.<br />

Bei mehreren rentenberechtigten K<strong>in</strong><strong>der</strong>n<br />

wird für jedes weitere K<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Betrag um 20 t %<br />

erhöht. Der Gesamtbetrag wird unter den K<strong>in</strong><strong>der</strong>n<br />

zu gleichen Teilen aufgeteilt.<br />

Die Zusatzh<strong>in</strong>terbliebenenrente darf den vom<br />

Verstorbenen selbst bezogenen Rentenbetrag<br />

nicht überschreiten.<br />

Im reformierten System liegt die Waisenrente <strong>bei</strong><br />

35 % des Ausgangsbetrages für die H<strong>in</strong>terbliebenenrente,<br />

wenn das K<strong>in</strong>d weniger als 12 Jahre<br />

alt ist. Für K<strong>in</strong><strong>der</strong> zwischen 12 und 18 Jahren liegt<br />

<strong>der</strong> Anteil <strong>bei</strong> 30 %.<br />

B. ÜBERGANGSLEISTUNG<br />

(OMSTÄLLNINGSPENSION)<br />

Für den Bezug <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenrente als<br />

Übergangsleistung aus <strong>der</strong> Volks- o<strong>der</strong> Zusatzversicherung<br />

darf <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebene (Frau o<strong>der</strong><br />

Mann) das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben, muss zum Zeitpunkt des Todes mit dem<br />

Verstorbenen e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Haushalt<br />

geführt haben und<br />

— zum Zeitpunkt des Todes mit K<strong>in</strong><strong>der</strong>n unter<br />

12 Jahren zusammengelebt haben, für die<br />

e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Partner das Sorgerecht hat;<br />

180 SCHWEDEN


— zum Zeitpunkt des Todes mit dem Partner<br />

m<strong>in</strong>destens fünf Jahre lang zusammengewohnt<br />

haben.<br />

Die Übergangsleistung wird sechs Monate lang<br />

ausgezahlt. Im reformierten System wird die<br />

Übergangsleistung ab 2003 während zehn<br />

Monaten ausgezahlt. S<strong>in</strong>d K<strong>in</strong><strong>der</strong> zwischen 12<br />

und 18 Jahren mitbetroffen, wird die Übergangsleistung<br />

während 22 Monaten gezahlt.<br />

E<strong>in</strong> überleben<strong>der</strong> Partner, <strong>der</strong> für K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 12<br />

Jahren sorgeberechtigt ist und mit ihnen dauernd<br />

zusammen wohnt und dies nach dem Tode auch<br />

weiterh<strong>in</strong> tut, kann nach Auslaufen des Anspruchs<br />

auf Übergangsleistung e<strong>in</strong>e verlängerte Übergangsleistung<br />

beziehen. Diese endet spätestens<br />

nach Ablauf des Monats, <strong>in</strong> dem das jüngste K<strong>in</strong>d<br />

das 12. Lebensjahr vollendet.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Übergangsleistung<br />

Der Volksrentenanteil <strong>der</strong> Übergangsleistung wird<br />

zum gleichen Satz wie die Volksaltersrente für<br />

Alle<strong>in</strong>stehende gezahlt, wenn <strong>der</strong> Verstorbene<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e Vollrente hatte.<br />

Der Zusatzrentenanteil <strong>der</strong> Übergangsleistung<br />

beträgt 20 % <strong>der</strong> Rente des Verstorbenen, wenn<br />

waisenrentenberechtigte K<strong>in</strong><strong>der</strong> vorhanden s<strong>in</strong>d;<br />

an<strong>der</strong>nfalls wird die Leistung <strong>in</strong> Höhe von 40 %<br />

<strong>der</strong> Rente des Verstorbenen gezahlt.<br />

Im reformierten System wird die Übergangsleistung<br />

zu e<strong>in</strong>em Satz von 55 % <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

gezahlt. Wer zu diesem Zeitpunkt<br />

beson<strong>der</strong>e H<strong>in</strong>terbliebenenrente bezieht, behält<br />

jedoch se<strong>in</strong>en Anspruch.<br />

C. BESONDERE HINTERBLIEBENENRENTE<br />

(SÄRSKILD EFTERLEVANDEPENSION)<br />

Ist <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebene nach Wegfall <strong>der</strong> Übergangsleistung<br />

nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage, sich durch<br />

Erwerbstätigkeit selbst zu unterhalten, und<br />

bezieht er ke<strong>in</strong>e Altersrente, hat er gegebenenfalls<br />

Anspruch auf beson<strong>der</strong>e H<strong>in</strong>terbliebenenrente.<br />

Für den Anspruch auf beson<strong>der</strong>e H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

muss die Fähigkeit des H<strong>in</strong>terbliebenen zur<br />

Bestreitung se<strong>in</strong>es Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit<br />

seit dem Tode des Partners durch<br />

ar<strong>bei</strong>tsmarktbed<strong>in</strong>gte, gesundheitliche o<strong>der</strong><br />

ähnliche Umstände um m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Viertel<br />

e<strong>in</strong>geschränkt se<strong>in</strong>.<br />

Beson<strong>der</strong>e H<strong>in</strong>terbliebenenrente wird nach dem<br />

1. Januar 2003 nicht mehr bewilligt. Bis dah<strong>in</strong><br />

gezahlte Beträge werden jedoch nicht zurückgefor<strong>der</strong>t.<br />

SCHWEDEN<br />

D. WITWENRENTE (ÄNKEPENSION) NACH<br />

FRÜHEREN BESTIMMUNGEN<br />

Vor 1990 galten für H<strong>in</strong>terbliebenenrenten an<strong>der</strong>e<br />

Bestimmungen. Unter an<strong>der</strong>em hatten Männer<br />

ke<strong>in</strong>en Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrenten.<br />

Nach den Übergangsbestimmungen <strong>der</strong> neuen<br />

Regelung über H<strong>in</strong>terbliebenenrenten haben<br />

ältere Frauen o<strong>der</strong> Frauen mittleren Alters<br />

Anspruch auf Witwenrente nach den früheren, <strong>in</strong><br />

gewisser H<strong>in</strong>sicht vorteilhafteren Witwenrentenbestimmungen.<br />

7. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenkassen mit verschiedenen (nach<br />

Berufen, Wirtschaftszweigen u. Ä. geglie<strong>der</strong>ten)<br />

Verantwortungsbereichen verwalten die Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung.<br />

Hauptsächlich s<strong>in</strong>d Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

versichert, doch nehmen e<strong>in</strong>ige Kassen auch<br />

Selbständige auf. Die Unterstützung wird <strong>in</strong> Form<br />

e<strong>in</strong>kommensbezogener Leistungen o<strong>der</strong> als<br />

Grundbetrag ausgezahlt.<br />

Der e<strong>in</strong>kommensbezogene Teil <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

ist freiwillig und setzt die Mitgliedschaft<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ar<strong>bei</strong>tslosenkasse voraus. Beitreten<br />

können Personen, die m<strong>in</strong>destens vier Wochen <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em zusammenhängenden Zeitraum von fünf<br />

Wochen erwerbstätig waren. Durchschnittlich<br />

muss die Tätigkeit wenigstens 17 Stunden pro<br />

Woche umfasst haben und noch <strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens<br />

diesem Umfang fortgesetzt werden.<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld wird von <strong>der</strong> Kasse gezahlt, <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> man Mitglied ist. Für Nichtmitglie<strong>der</strong> wird <strong>der</strong><br />

M<strong>in</strong>destbetrag von <strong>der</strong> ALFA-Kasse gezahlt.<br />

Wenn Sie Staatsangehöriger e<strong>in</strong>es Mitgliedstaates<br />

s<strong>in</strong>d, benötigen Sie ke<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>tsgenehmigung,<br />

wenn Sie <strong>in</strong> Schweden ar<strong>bei</strong>ten wollen. Wenn Sie<br />

nach Schweden kommen, um dort zu ar<strong>bei</strong>ten<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>t zu suchen, müssen Sie h<strong>in</strong>gegen<br />

<strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten e<strong>in</strong>e <strong>Aufenthalt</strong>serlaubnis<br />

beantragen. Diesen Antrag richten Sie an<br />

die örtliche Polizeibehörde. Wer e<strong>in</strong>e Leistung <strong>bei</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit bezieht und e<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>t f<strong>in</strong>det<br />

o<strong>der</strong> wer weiterh<strong>in</strong> ar<strong>bei</strong>tslos ist, die Ar<strong>bei</strong>tsuche<br />

h<strong>in</strong>gegen aufgeben möchte, hat dies <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsvermittlung<br />

zu melden.<br />

A. ARBEITSLOSENVERSICHERUNG<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Bei Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit haben Sie unter bestimmten<br />

Voraussetzungen Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

<strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>kommensbezogener Leistungen o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>es Grundbetrages.<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>kommensbezogene Leistungen<br />

hat, wer<br />

181


— zwölf Monate lang Mitglied e<strong>in</strong>er Ar<strong>bei</strong>tslosenkasse<br />

gewesen ist (Mitgliedschaftsvoraussetzung);<br />

— während e<strong>in</strong>er Rahmenfrist von 12 Monaten<br />

unmittelbar vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

wenigstens sechs Monate lang erwerbstätig<br />

war und die Tätigkeit m<strong>in</strong>destens 70 Stunden<br />

pro Kalen<strong>der</strong>monat ausgeübt hat o<strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Zeitraum von sechs aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />

folgenden Kalen<strong>der</strong>monaten m<strong>in</strong>destens 450<br />

beschäftigt war und <strong>in</strong> jedem dieser Monate<br />

m<strong>in</strong>destens 45 Stunden gear<strong>bei</strong>tet hat (Tätigkeitsvoraussetzung).<br />

Wer lediglich die Mitgliedschaftsvoraussetzung<br />

nicht erfüllt, wohl aber die genannten Ar<strong>bei</strong>tsvoraussetzungen,<br />

kann ab se<strong>in</strong>em 20. Geburtstag<br />

Anspruch auf den Grundbetrag haben.<br />

Auch durch die Erfüllung <strong>der</strong> so genannten<br />

Studierendenvoraussetzung kann man Anspruch<br />

auf den Grundbetrag erwerben. Das bedeutet,<br />

dass man dem Ar<strong>bei</strong>tsmarkt durch e<strong>in</strong>e öffentliche<br />

Ar<strong>bei</strong>tsvermittlung als Ar<strong>bei</strong>tsuchen<strong>der</strong> zur<br />

Verfügung stand o<strong>der</strong> m<strong>in</strong>destens 90 Kalen<strong>der</strong>tage<br />

erwerbstätig war während e<strong>in</strong>er Rahmenfrist von<br />

zehn Monaten im Anschluss an e<strong>in</strong>e abgeschlossene<br />

Vollzeitausbildung, die m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Studienjahr<br />

umfasst und Anspruch auf Ausbildungs<strong>bei</strong>hilfe<br />

eröffnet.<br />

Die Grundvoraussetzungen für e<strong>in</strong>kommensbezogene<br />

Leistungen und M<strong>in</strong>destleistungen sehen vor,<br />

dass <strong>der</strong> Betroffene<br />

— ar<strong>bei</strong>tslos ist. Wenn Sie ke<strong>in</strong>erlei Beschäftigung<br />

mehr haben und auch ke<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>t als<br />

Selbständiger ausüben, gelten Sie <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel als ar<strong>bei</strong>tslos. E<strong>in</strong> Selbständiger muss<br />

se<strong>in</strong>en Betrieb aufgegeben haben o<strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

gewissen Grenzen befristet e<strong>in</strong>gestellt haben,<br />

um als ar<strong>bei</strong>tslos zu gelten. Üben Sie an<br />

bestimmten Tagen o<strong>der</strong> zu bestimmten Zeiten<br />

<strong>der</strong> Woche e<strong>in</strong>e Beschäftigung aus, können<br />

Sie für den Rest <strong>der</strong> Woche gleichwohl als<br />

ar<strong>bei</strong>tslos gelten und haben Anspruch auf<br />

e<strong>in</strong>e bestimmte Leistung;<br />

— ar<strong>bei</strong>tsfähig ist;<br />

— für Ar<strong>bei</strong>t zur Verfügung steht;<br />

— <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsvermittlung als Ar<strong>bei</strong>tsuchen<strong>der</strong><br />

gemeldet ist;<br />

— bereit ist, e<strong>in</strong>e angemessene Ar<strong>bei</strong>t anzunehmen;<br />

— geme<strong>in</strong>sam mit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsvermittlungsstelle<br />

an <strong>der</strong> Erstellung e<strong>in</strong>es <strong>in</strong>dividuellen Maßnahmenplans<br />

mitwirkt;<br />

— aktiv nach e<strong>in</strong>er angemessenen Ar<strong>bei</strong>t sucht.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Leistung<br />

Ab dem 2. Juli 2001 beläuft sich <strong>der</strong> M<strong>in</strong>destsatz<br />

auf 270 SEK täglich, proportional abnehmend für<br />

Teilzeitbeschäftigte. E<strong>in</strong>kommensbezogene Leistungen<br />

werden <strong>in</strong> Höhe von 80 % des E<strong>in</strong>kommens<br />

vor <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit gezahlt. Ab<br />

dem 2. Juli 2001 beträgt <strong>der</strong> Höchstbetrag 680<br />

SEK täglich während <strong>der</strong> ersten 100 Leistungstage<br />

und 580 SEK während des verbleibenden Leistungszeitraumes.<br />

Bei gleichzeitigem Bezug von<br />

Alters- o<strong>der</strong> Betriebsrente wird die Leistung<br />

entsprechend herabgesetzt. Für Samstage und<br />

Sonntage wird nicht gezahlt.<br />

Der Leistungszeitraum erstreckt sich über<br />

höchstens 300 Tage. Der Zeitraum beg<strong>in</strong>nt mit<br />

e<strong>in</strong>er Karenzzeit von fünf ansonsten zur Leistung<br />

berechtigenden Tagen. F<strong>in</strong>det <strong>der</strong> Leistungsempfänger<br />

e<strong>in</strong>e neue Ar<strong>bei</strong>t, bevor <strong>der</strong> Leistungszeitraum<br />

ausläuft, kann er Anspruch auf die verbleibenden<br />

Leistungstage erheben, wenn er erneut<br />

ar<strong>bei</strong>tslos wird, auch wenn er dann die Leistungsvoraussetzungen<br />

nicht erfüllt.<br />

Wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslose nach Ablauf <strong>der</strong> 300<br />

Leistungstage e<strong>in</strong>e neue Tätigkeitsvoraussetzung<br />

erfüllt, wird die Zahlung über e<strong>in</strong>en Zeitraum von<br />

maximal weiteren 300 Tagen fortgesetzt. Werden<br />

ke<strong>in</strong>e neuen Tätigkeitsvoraussetzungen erfüllt,<br />

muss dem Betroffenen die Teilnahme am ar<strong>bei</strong>tsmarktpolitischen<br />

Programm für die Beschäftigungsgarantie<br />

angeboten werden. An<strong>der</strong>nfalls<br />

muss die Leistungsdauer von 300 auf höchstens<br />

600 Tage heraufgesetzt werden.<br />

� Selbstverschuldete Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

Der Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosengeld erlischt<br />

während e<strong>in</strong>er Sperrzeit, wenn e<strong>in</strong> Versicherter<br />

— ohne triftigen Grund se<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

freiwillig gelöst hat;<br />

— durch ungebührliches Verhalten von se<strong>in</strong>em<br />

Ar<strong>bei</strong>tsplatz entfernt wurde.<br />

E<strong>in</strong>em Versicherten wird das Tagegeld gekürzt,<br />

wenn er<br />

— e<strong>in</strong>e angebotene angemessene Ar<strong>bei</strong>t nicht<br />

annimmt;<br />

— ohne ausdrückliche Ablehnung e<strong>in</strong>er<br />

passenden Ar<strong>bei</strong>t gleichwohl e<strong>in</strong> solches<br />

Verhalten an den Tag legt, dass ihm die<br />

Ar<strong>bei</strong>t nicht gegeben wird.<br />

� Wie müssen Sie Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

beantragen?<br />

Wenn Sie ar<strong>bei</strong>tslos werden, müssen Sie sich<br />

schnellstens <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsvermittlung als Ar<strong>bei</strong>tsuchen<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>tragen lassen. Dort erhalten Sie<br />

H<strong>in</strong>weise auf die für den Bezug des Ar<strong>bei</strong>tslosengeldes<br />

zu unternehmenden Schritte sowie<br />

bestimmte Formulare, unter an<strong>der</strong>em die<br />

Anmeldung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenkasse (Anmälan<br />

till arbetslöshetskassa), die Ar<strong>bei</strong>tgeberbesche<strong>in</strong>igung<br />

(Arbetsgivar<strong>in</strong>tyg), die <strong>der</strong> frühere Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

auszufüllen hat, und die Kassenkarte<br />

182 SCHWEDEN


(Kassakort). Auf <strong>der</strong> Kassenkarte melden Sie <strong>Ihre</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit. Diese Besche<strong>in</strong>igungen senden<br />

Sie danach <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenkasse, <strong>der</strong> Sie<br />

angehören. Die Kasse entscheidet dann über die<br />

Gewährung des Ar<strong>bei</strong>tslosengeldes. S<strong>in</strong>d Sie mit<br />

<strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> Kasse nicht e<strong>in</strong>verstanden,<br />

können Sie e<strong>in</strong>e erneute Prüfung beantragen.<br />

Anschließend können Sie <strong>bei</strong>m Bezirksamt gegen<br />

die Entscheidung <strong>der</strong> Kasse E<strong>in</strong>spruch e<strong>in</strong>legen.<br />

8. Familienleistungen<br />

Für <strong>in</strong> Schweden wohnhafte K<strong>in</strong><strong>der</strong> wird allgeme<strong>in</strong>es<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld gezahlt. Das K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld ist<br />

nicht bedürftigkeitsabhängig. Familien mit<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>n und Haushalte ohne K<strong>in</strong><strong>der</strong> haben gegebenenfalls<br />

Anspruch auf Wohngeld. Dieses<br />

glie<strong>der</strong>t sich <strong>in</strong> zwei Teile. Ersterer beruht auf<br />

den Wohnungskosten und kann nur <strong>bei</strong> ständigem<br />

Wohnsitz <strong>in</strong> Schweden ausgezahlt werden. Der<br />

Zweite, <strong>der</strong> nachstehend näher dargelegt wird,<br />

besteht aus e<strong>in</strong>er Beihilfe für zu Hause lebende<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>. Das Wohngeld ist bedürftigkeitsabhängig.<br />

Für K<strong>in</strong><strong>der</strong> über 16 Jahre, die <strong>in</strong> Vollzeit(schul)ausbildung<br />

stehen, kann auch e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Schul<strong>bei</strong>hilfe<br />

gezahlt werden.<br />

Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Geburt o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Adoption e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des kann Elterngeld gezahlt<br />

werden. Dieses Elterngeld ermöglicht es, während<br />

e<strong>in</strong>es längeren zusammenhängenden Zeitraumes<br />

zu Hause <strong>bei</strong> dem K<strong>in</strong>d zu bleiben. Außerdem<br />

haben schwangere Frauen <strong>in</strong> bestimmten Fällen<br />

Anspruch auf Schwangerschaftsgeld vor <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung.<br />

Wenn Sie kürzere Zeit zu Hause bleiben müssen,<br />

weil Ihr K<strong>in</strong>d <strong>bei</strong>spielsweise krank ist, können Sie<br />

befristetes Elterngeld beziehen. Schwangerschaftsund<br />

Elterngeld werden nachfolgend erläutert.<br />

A. KINDERGELD (BARNBIDRAG)<br />

� K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld zum Regelsatz<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld wird ab dem Geburtsmonat des K<strong>in</strong>des<br />

bis e<strong>in</strong>schließlich des Kalen<strong>der</strong>vierteljahres<br />

gezahlt, <strong>in</strong> dem das K<strong>in</strong>d 16 Jahre alt wird.<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld wird automatisch <strong>der</strong> Mutter ausgezahlt,<br />

kann unter gewissen Voraussetzungen aber<br />

auch dem Vater o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Sorgeberechtigten<br />

ausgezahlt werden.<br />

� Verlängertes K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld (Förlängt<br />

barnbidrag)<br />

Verlängertes K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld wird gezahlt, wenn e<strong>in</strong><br />

K<strong>in</strong>d das 16. Lebensjahr vollendet und weiterh<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>e Grundschule o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Anstalt besucht. Am Ende des Monats, <strong>in</strong> dem<br />

die Schule abgeschlossen wird, wird die Zahlung<br />

des verlängerten K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldes e<strong>in</strong>gestellt.<br />

SCHWEDEN<br />

� Zulage für K<strong>in</strong><strong>der</strong>reiche<br />

(Flerbarnstillägg)<br />

Die Zulage für K<strong>in</strong><strong>der</strong>reiche wird automatisch <strong>der</strong><br />

Person ausgezahlt, die für drei o<strong>der</strong> mehr K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

Regelk<strong>in</strong><strong>der</strong>geld bezieht. K<strong>in</strong><strong>der</strong> ab vollendetem<br />

16. Lebensjahr, die aufgrund ihres Schulbesuchs<br />

Anspruch auf verlängertes K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld o<strong>der</strong> Schul<strong>bei</strong>hilfe<br />

haben, werden unter bestimmten Voraussetzungen<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Zulage für K<strong>in</strong><strong>der</strong>reiche mitgerechnet.<br />

Die Zulage wird längstens bis zum<br />

Ablauf des zweiten Quartals des Jahres gezahlt, <strong>in</strong><br />

dem <strong>der</strong> Schüler das 20. Lebensjahr vollendet.<br />

� Leistungsumfang<br />

Ab Januar 2001 beläuft sich das Regelk<strong>in</strong><strong>der</strong>geld<br />

auf 11 400 SEK pro K<strong>in</strong>d und Jahr und wird zum<br />

Satz von 950 SEK monatlich ausgezahlt. Das<br />

verlängerte K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld wird zum gleichen Satz<br />

gezahlt. Die Zulage für K<strong>in</strong><strong>der</strong>reiche beträgt 254<br />

SEK monatlich für das dritte K<strong>in</strong>d, 760 SEK für das<br />

vierte und 950 SEK für das fünfte und jedes<br />

weitere K<strong>in</strong>d.<br />

B. SCHULBEIHILFE (STUDIEBIDRAG)<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die ganztägig die Sekundarstufe e<strong>in</strong>er<br />

Oberschule besuchen und zwischen 16 und 20<br />

Jahre alt s<strong>in</strong>d, erhalten e<strong>in</strong>e Schul<strong>bei</strong>hilfe <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Höhe des Satzes des verlängerten K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldes.<br />

Wenn K<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> Eltern e<strong>in</strong> niedriges E<strong>in</strong>kommen<br />

haben, kann e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Zulage ausgezahlt<br />

werden.<br />

C. WOHNGELD FÜR FAMILIEN MIT<br />

KINDERN (BOSTADSBIDRAG TILL<br />

BARNFAMILJER)<br />

Wohngeld ist e<strong>in</strong>e bedürftigkeitsabhängige<br />

Leistung, die u. a. Familien mit K<strong>in</strong><strong>der</strong>n gezahlt<br />

wird. Sie ist <strong>in</strong> zwei Teile geglie<strong>der</strong>t. E<strong>in</strong> Teil<br />

besteht aus <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Beihilfe für zu Hause<br />

lebende K<strong>in</strong><strong>der</strong>. Die Höhe dieser Leistung wird<br />

nach K<strong>in</strong><strong>der</strong>zahl und E<strong>in</strong>kommen <strong>der</strong> Familie<br />

bestimmt. Der zweite Teil besteht aus e<strong>in</strong>em<br />

Beitrag zu den Wohnungskosten und kann nur<br />

an ständig <strong>in</strong> Schweden wohnhafte Personen<br />

gezahlt werden.<br />

� Wie erhalten Sie diese Leistungen?<br />

Wohngeld müssen Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Versicherungskasse<br />

beantragen. Die Entscheidung <strong>der</strong> Versicherungskasse<br />

gilt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel bis auf Weiteres, höchstens<br />

jedoch für 12 Monate. Verheiratete und Zusammenlebende<br />

müssen geme<strong>in</strong>sam e<strong>in</strong>en Antrag<br />

e<strong>in</strong>reichen, da ihre E<strong>in</strong>kommen zusammengelegt<br />

werden.<br />

� Höhe des Wohngeldes<br />

Diese ausschließlich unter Zugrundelegung <strong>der</strong><br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>zahl berechnete Leistung wird beson<strong>der</strong>e<br />

183


Beihilfe für zu Hause lebende K<strong>in</strong><strong>der</strong> genannt. Sie<br />

wird monatlich zu e<strong>in</strong>em Satz von höchstens 600<br />

SEK für Familien mit e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d, 900 SEK für<br />

Familien mit zwei K<strong>in</strong><strong>der</strong>n und zum Höchstsatz<br />

von 1 200 SEK für Familien mit drei o<strong>der</strong> mehr<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>n gezahlt.<br />

D. GEBURTS- UND<br />

ADOPTIONSLEISTUNGEN<br />

� Schwangerschaftsgeld<br />

(Havandeskapspenn<strong>in</strong>g)<br />

E<strong>in</strong>e Schwangere hat Anspruch auf Schwangerschaftsgeld,<br />

wenn sie aufgrund ihrer Schwangerschaft<br />

außerstande ist, ihre schwere Ar<strong>bei</strong>t zu<br />

verrichten und ihr ke<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er, weniger anstrengen<strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsplatz angeboten werden kann. Das<br />

Schwangerschaftsgeld wird frühestens ab dem 60.<br />

Tag vor dem voraussichtlichen Geburtsterm<strong>in</strong><br />

ausgezahlt.<br />

E<strong>in</strong>e Frau hat auch Anspruch auf Schwangerschaftsgeld,<br />

wenn sie wegen e<strong>in</strong>es für Schwangere<br />

geltenden Ar<strong>bei</strong>tsverbotes auf ihrem Ar<strong>bei</strong>tsplatz<br />

nicht beschäftigt werden darf und für ke<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e<br />

Ar<strong>bei</strong>t e<strong>in</strong>gesetzt werden kann. Die Leistung wird<br />

für die Dauer des Ar<strong>bei</strong>tsverbotes gezahlt.<br />

Schwangerschaftsgeld wird längstens bis zum 11.<br />

Tag vor dem voraussichtlichen Tag <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>kunft<br />

<strong>in</strong> Höhe des <strong>der</strong> Frau zustehenden Krankengeldes<br />

gewährt.<br />

� Elterngeld (Föräldrapenn<strong>in</strong>g)<br />

Elterngeld ist die Leistung, die e<strong>in</strong> Elternteil im<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> Geburt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Adoption<br />

e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des bezieht.<br />

Elterngeld wird im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Geburt<br />

des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong>sgesamt 450 Tage lang gezahlt. Bei<br />

Mehrl<strong>in</strong>gsgeburten wird <strong>der</strong> Bezug des Elterngeldes<br />

für jedes K<strong>in</strong>d neben dem ersten um<br />

höchstens 180 Tage verlängert. Das Elterngeld<br />

braucht nicht während e<strong>in</strong>es zusammenhängenden<br />

Zeitraumes bezogen zu werden, son<strong>der</strong>n es<br />

kann auf mehrere Leistungszeiträume bis zum<br />

vollendeten 8. Lebensjahr des K<strong>in</strong>des o<strong>der</strong> bis<br />

zum Ende se<strong>in</strong>es ersten Schuljahres, wenn dieser<br />

Zeitpunkt später liegt, verteilt werden. Adoptiveltern<br />

können Elterngeld <strong>in</strong>nerhalb von acht<br />

Jahren vom Tage <strong>der</strong> Sorgeberechtigung für das<br />

K<strong>in</strong>d an <strong>in</strong> Anspruch nehmen. Für Adoptivk<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

über zehn Jahre wird ke<strong>in</strong> Elterngeld gezahlt.<br />

S<strong>in</strong>d <strong>bei</strong>de Eltern sorgeberechtigt, ist je<strong>der</strong><br />

während <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> Bezugsdauer leistungsberechtigt.<br />

E<strong>in</strong> Elternteil kann jedoch mit<br />

Ausnahme von 30 Tagen den Anspruch auf se<strong>in</strong>e<br />

Leistungsbezugstage auf den <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Elternteil<br />

übertragen.<br />

S<strong>in</strong>d <strong>bei</strong>de Eltern sorgeberechtigt, hat aber e<strong>in</strong><br />

Elternteil die Voraussetzungen für den Leistungs-<br />

anspruch nicht erfüllt, hat <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil<br />

Anspruch auf Leistung während <strong>der</strong> Gesamtbezugszeit<br />

von 450 Tagen.<br />

Die Mutter kann sich das Elterngeld bereits vor <strong>der</strong><br />

Geburt des K<strong>in</strong>des auszahlen lassen. Es wird<br />

frühestens ab dem 60. Tag vor dem voraussichtlichen<br />

Geburtsterm<strong>in</strong> gewährt. Beide Eltern<br />

können vor <strong>der</strong> Geburt o<strong>der</strong> unmittelbar nach<br />

Geburt o<strong>der</strong> Adoption Elterngeld wegen <strong>der</strong><br />

Teilnahme an e<strong>in</strong>em Lehrgang für werdende<br />

Eltern geme<strong>in</strong>sam beziehen.<br />

Nach <strong>der</strong> Geburt des K<strong>in</strong>des wird das Elterngeld<br />

dem Elternteil ausgezahlt, <strong>der</strong> se<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit<br />

aufgibt, um sich um das K<strong>in</strong>d zu kümmern.<br />

Die Mutter hat jedoch je<strong>der</strong>zeit für die Dauer von<br />

29 Tagen nach dem Geburtsterm<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

Elterngeld, selbst wenn sie nicht die Sorge für das<br />

K<strong>in</strong>d hat.<br />

Zum garantierten M<strong>in</strong>destsatz von <strong>der</strong>zeit 60 SEK<br />

täglich wird Elterngeld immer ausgezahlt. Der<br />

M<strong>in</strong>destbetrag ist e<strong>in</strong>e wohnsitzabhängige<br />

Leistung.<br />

Während 360 Tagen wird das Elterngeld <strong>in</strong><br />

Abhängigkeit vom E<strong>in</strong>kommen <strong>der</strong> Eltern ausgezahlt,<br />

während 90 Tagen nach M<strong>in</strong>destsatz. Für<br />

die ersten 180 Bezugstage <strong>der</strong> e<strong>in</strong>kommensabhängigen<br />

Auszahlung gelten bestimmte Leistungsvoraussetzungen.<br />

Der betreffende Elternteil muss<br />

m<strong>in</strong>destens 240 Tage lang vor <strong>der</strong> Geburt des<br />

K<strong>in</strong>des krankenversichert gewesen se<strong>in</strong>, also Erwerbse<strong>in</strong>künfte<br />

bezogen haben.<br />

Je nachdem, <strong>in</strong>wieweit <strong>der</strong> Elternteil se<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit<br />

aufgibt, um für das K<strong>in</strong>d zu sorgen,<br />

wird das Elterngeld zum vollen, zum halben o<strong>der</strong><br />

zum viertel Satz gezahlt.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus hat e<strong>in</strong> junger Vater Anspruch auf<br />

zehn Tage Vaterschaftsurlaub und -geld je K<strong>in</strong>d im<br />

Zusammenhang mit dessen Geburt o<strong>der</strong><br />

Adoption. Nach dem 60. Tag nach <strong>der</strong> Entlassung<br />

aus dem Krankenhaus o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Aufnahme<br />

e<strong>in</strong>es Adoptivk<strong>in</strong>des darf die Leistung h<strong>in</strong>gegen<br />

nicht mehr gewährt werden.<br />

9. Weitere Auskünfte<br />

� Sozialversicherung außer<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

Weitere Auskünfte über die Sozialversicherung<br />

können Sie <strong>bei</strong> den Versicherungskassen e<strong>in</strong>holen.<br />

Es gibt 21 Zentralstellen und ungefähr 330 örtliche<br />

Stellen <strong>in</strong> Schweden. Zunächst müssen Sie sich<br />

unmittelbar an die örtliche Stelle <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m<br />

Wohnort richten. Anschrift und Telefonnummer<br />

f<strong>in</strong>den Sie im Telefonbuch.<br />

Für Fragen im Zusammenhang mit Renten an im<br />

Ausland wohnende Personen ist zuständig:<br />

184 SCHWEDEN


Stockholms läns allmänna Försäkr<strong>in</strong>gskassa (Sozialversicherungskasse<br />

Stockholm) Utlandskontoret<br />

(Auslandsbüro)<br />

S-105 11 Stockholm<br />

Tel. (46-8) 676 10 00<br />

Fax (46-8) 676 19 30<br />

Für Leistungen an Seeleute, die auf Schiffen <strong>der</strong><br />

schwedischen Handelsmar<strong>in</strong>e angeheuert s<strong>in</strong>d,<br />

aber ke<strong>in</strong>er schwedischen Versicherungskasse<br />

angehören, ist zuständig:<br />

Göteborgs allmänna försäkr<strong>in</strong>gskassa (Sozialversicherungskasse<br />

Göteborg)<br />

Sjöfartskontoret (Abteilung Seeleute)<br />

S-405 12 Göteborg<br />

Tel. (46-31) 700 50 00<br />

Fax (46-31) 700 52 49<br />

Riksförsäkr<strong>in</strong>gsverket, RFV, (Reichsversicherungsanstalt)<br />

ist die zentrale Behörde für die Sozialversicherungen:<br />

Riksförsäkr<strong>in</strong>gsverket<br />

S-103 51 Stockholm<br />

Tel. (46-8) 786 90 00<br />

Fax (46-8) 411 27 89<br />

� Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

Fragen zur Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung beantworten<br />

Ihnen <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie die jeweilige Ar<strong>bei</strong>tslosen-<br />

SCHWEDEN<br />

kasse, die Ar<strong>bei</strong>tsvermittlung <strong>Ihre</strong>s Wohnortes<br />

o<strong>der</strong> die Gewerkschaft.<br />

Arbetsmarknadsstyerelsen, AMS (Landesamt für<br />

den Ar<strong>bei</strong>tsmarkt), ist die Zentralbehörde für<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung und Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe:<br />

Arbetsmarknadsstyrelsen<br />

Försäkr<strong>in</strong>gsenheten (Abteilung Versicherung)<br />

S-113 99 Stockholm<br />

Tel. (46-8) 58 60 60 00<br />

Fax (46-8) 58 60 64 99<br />

� Schul<strong>bei</strong>hilfe (Studiebidrag)<br />

Auskünfte über Schul<strong>bei</strong>hilfen an Schüler im Alter<br />

von 16 bis 20 Jahren können Sie <strong>bei</strong> den örtlichen<br />

Stellen des Zentralamtes für Schul<strong>bei</strong>hilfen<br />

(Centrala studiestödsnämnden) e<strong>in</strong>holen. Es gibt<br />

<strong>in</strong>sgesamt 24 örtliche Stellen. Anschrift und Telefonnummer<br />

f<strong>in</strong>den Sie im Telefonbuch.<br />

Das Zentralamt für Schul<strong>bei</strong>hilfen (CSN) ist die<br />

Zentralbehörde für die Schul<strong>bei</strong>hilferegelung:<br />

Centrala studiestödsnämnden (Zentralamt für<br />

Schul<strong>bei</strong>hilfen)<br />

S-851 82 Sundsvall<br />

Tel. (46-60) 18 60 00<br />

Fax (46-60) 18 61 93<br />

185


1. E<strong>in</strong>leitung<br />

Das System <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n Sicherung im Vere<strong>in</strong>igten<br />

Königreich umfasst folgende Leistungsbereiche:<br />

— die staatliche Sozialversicherung (national<br />

<strong>in</strong>surance scheme), die <strong>bei</strong> Krankheit, Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit,<br />

Alter, Ableben des Ehegatten<br />

usw. Geldleistungen gewährt, wozu e<strong>in</strong> Leistungsanspruch<br />

durch die Entrichtung von<br />

Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trägen erworben wird;<br />

— den staatlichen Gesundheitsdienst (National<br />

Health Service, NHS), <strong>der</strong> die allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong>ische,<br />

zahnärztliche und augenoptische<br />

Versorgung gewährleistet und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

allen <strong>in</strong> Großbritannien und Nordirland<br />

ansässigen Personen offen steht;<br />

— die K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldregelung (child benefit<br />

scheme), <strong>in</strong> <strong>der</strong>en Rahmen Geldleistungen<br />

für K<strong>in</strong><strong>der</strong> gewährt werden;<br />

— <strong>bei</strong>tragsfreie Leistungen für bestimmte<br />

Gruppen von Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten und ihre Pflegepersonen.<br />

� Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

Die Beiträge zur Sozialversicherung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> fünf<br />

Klassen e<strong>in</strong>geteilt:<br />

a) Als Ar<strong>bei</strong>tnehmer zahlen Sie Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>bei</strong>träge<br />

<strong>der</strong> Klasse 1, wenn Ihr E<strong>in</strong>kommen<br />

über e<strong>in</strong>em ersten Schwellenwert (primary<br />

threshold) liegt. Bis zur oberen E<strong>in</strong>kommensgrenze<br />

(upper earn<strong>in</strong>gs limit) wird Ihnen vom<br />

wöchentlichen E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong> bestimmter<br />

Prozentsatz abgezogen. Liegt Ihr E<strong>in</strong>kommen<br />

zwischen dem ersten Schwellenwert und <strong>der</strong><br />

unteren E<strong>in</strong>kommensgrenze (lower earn<strong>in</strong>gs<br />

limit), wird Ihnen <strong>der</strong> Beitrag zur Wahrung<br />

<strong>Ihre</strong>s Leistungsanspruchs zwar angerechnet,<br />

aber nicht abgezogen. Übersteigt Ihr<br />

E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>en zweiten Schwellenwert<br />

(secondary threshold), muss Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

Beiträge <strong>der</strong> Klasse 1 abführen. Da es sich um<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber<strong>bei</strong>träge handelt, werden diese<br />

nicht von <strong>Ihre</strong>m Verdienst abgezogen.<br />

b) Als Selbständiger mit e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>kommen über<br />

<strong>der</strong> Ger<strong>in</strong>gverdienergrenze (small earn<strong>in</strong>gs<br />

exception) s<strong>in</strong>d Sie <strong>in</strong> <strong>der</strong> Klasse 2 pflichtversichert.<br />

Beiträge <strong>der</strong> Klasse 2 werden<br />

pauschal entrichtet. Falls Ihr versteuerbares<br />

E<strong>in</strong>kommen über dem persönlichen E<strong>in</strong>kommensteuerfreibetrag<br />

(personal <strong>in</strong>come tax<br />

allowance) liegt, müssen Sie auch Beiträge<br />

<strong>der</strong> Klasse 4 entrichten. Beiträge <strong>der</strong> Klasse 4<br />

werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel von den F<strong>in</strong>anzämtern<br />

(Inland Revenue Offices) e<strong>in</strong>gezogen. Sie<br />

VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />

VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />

begründen ke<strong>in</strong>en zusätzlichen Leistungsanspruch.<br />

c) Beiträge <strong>der</strong> Klasse 3 s<strong>in</strong>d freiwilliger Art. Sie<br />

werden nur für die Bemessung <strong>der</strong> Altersgrundrente<br />

und <strong>der</strong> Witwengrundrente herangezogen.<br />

E<strong>in</strong>e Versicherung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Klasse 3<br />

ist möglich, wenn Sie nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Klasse 1 für<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer e<strong>in</strong>gestuft s<strong>in</strong>d, von <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Klasse 2 befreit wurden<br />

o<strong>der</strong> wenn Ihr Versicherungskonto nicht den<br />

für den Bezug <strong>der</strong> oben genannten Leistungen<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Stand aufweist. Beiträge<br />

<strong>der</strong> Klasse 3 werden pauschal entrichtet.<br />

d) Für e<strong>in</strong>ige Personengruppen wie Seeleute<br />

und fliegendes Personal gelten Son<strong>der</strong>bestimmungen.<br />

e) Als Ar<strong>bei</strong>tgeber s<strong>in</strong>d Sie gegebenenfalls auch<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Klasse 1 A <strong>bei</strong>tragspflichtig. In dieser<br />

Klasse werden die meisten Sachleistungen<br />

wie die private Nutzung von Kraftfahrzeugen<br />

und Kraftstoff erfasst.<br />

Weitere Auskünfte und Merkblätter mit den<br />

aktuellen Beitragssätzen s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> den örtlichen<br />

F<strong>in</strong>anzämtern erhältlich.<br />

� Beitragsgutschriften<br />

Unter bestimmten Umständen können <strong>Ihre</strong>m Versicherungskonto<br />

Beiträge gutgeschrieben werden,<br />

ohne dass sie tatsächlich entrichtet wurden. Dies<br />

trifft <strong>bei</strong>spielsweise zu, wenn Sie wegen Krankheit<br />

o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit ke<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit<br />

nachgehen können. In e<strong>in</strong>igen Fällen können<br />

Beitragsgutschriften (Credits) e<strong>in</strong>en Leistungsanspruch<br />

begründen. Die meisten Leistungen<br />

werden jedoch nur gewährt, wenn Sie tatsächlich<br />

Beiträge <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Umfang entrichtet<br />

haben.<br />

In <strong>der</strong> Regel wird Ihnen <strong>bei</strong> Vollendung des 16.<br />

Lebensjahres automatisch e<strong>in</strong>e Sozialversicherungsnummer<br />

(national <strong>in</strong>surance number) zugewiesen.<br />

Sollten Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Aufnahme e<strong>in</strong>er<br />

Erwerbstätigkeit ke<strong>in</strong>e Nummer erhalten haben,<br />

müssen Sie diese beantragen. Dazu wenden Sie<br />

sich an das örtliche Büro (local office) des<br />

M<strong>in</strong>isteriums für <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> (Department<br />

of Social Security) bzw. <strong>in</strong> Nordirland an das<br />

örtliche Sozialversicherungsbüro (Social Security<br />

Office) des Amtes für <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> (Social<br />

Security Agency). Die Anschrift <strong>der</strong> für Sie<br />

zuständigen Stelle f<strong>in</strong>den Sie im Telefonbuch<br />

o<strong>der</strong> erfragen Sie <strong>bei</strong>m Postamt. Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

benötigt diese Nummer, damit er Ihr Versicherungskonto<br />

ordnungsgemäß führen kann. Auch im<br />

187


Schriftverkehr mit dem M<strong>in</strong>isterium o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Beantragung <strong>der</strong> Leistungen ist die Nummer<br />

anzugeben, damit das M<strong>in</strong>isterium Ihr Versicherungskonto<br />

auff<strong>in</strong>den und die Leistung umgehend<br />

zahlen kann.<br />

� Leistungen – Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Geldleistungen aus <strong>der</strong> Sozialversicherung s<strong>in</strong>d<br />

<strong>bei</strong>tragsgebunden. E<strong>in</strong> Anspruch auf Leistungen<br />

besteht erst, wenn Ihr Versicherungskonto e<strong>in</strong>en<br />

bestimmten M<strong>in</strong>deststand aufweist. Dagegen<br />

werden für die Inanspruchnahme ärztlicher, zahnärztlicher<br />

und augenoptischer Leistungen ke<strong>in</strong>e<br />

Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge vorausgesetzt. Haben<br />

Sie <strong>Ihre</strong>n Wohnsitz <strong>in</strong> Großbritannien, werden<br />

Ihnen diese Leistungen vom staatlichen Gesundheitsdienst<br />

(National Health Service) gewährt;<br />

wohnen Sie <strong>in</strong> Nordirland, ist dafür <strong>der</strong> nordirische<br />

Gesundheitsdienst (Health Service)<br />

zuständig.<br />

Bei Krankheit, Mutterschaft o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

werden Geldleistungen gewährt, wenn Sie<br />

bestimmte Beitragsvoraussetzungen erfüllen.<br />

Diese s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Abschnitt 2 Buchstaben B und C<br />

sowie <strong>in</strong> Abschnitt 7 aufgeführt. Versicherungs<strong>bei</strong>träge,<br />

die Sie <strong>in</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-<strong>Mitgliedstaaten</strong><br />

entrichtet haben, können angerechnet werden. Ihr<br />

Anspruch auf Alters- und Witwenrente richtet sich<br />

nach <strong>Ihre</strong>m Versicherungsverlauf <strong>in</strong> allen <strong>Mitgliedstaaten</strong>,<br />

<strong>in</strong> denen Sie erwerbstätig waren.<br />

Beiträge <strong>der</strong> Klasse 2 (siehe Absatz B) können zur<br />

Erfüllung <strong>der</strong> Beitragsvoraussetzungen für Geldleistungen<br />

herangezogen werden.<br />

Stellen Sie <strong>Ihre</strong>n Antrag umgehend, damit Ihnen<br />

nicht eventuell Leistungen entgehen.<br />

2. Leistungen <strong>bei</strong> Krankheit und<br />

Mutterschaft<br />

A. SACHLEISTUNGEN BEI KRANKHEIT<br />

Wenn Sie im Vere<strong>in</strong>igten Königreich ar<strong>bei</strong>ten,<br />

Ar<strong>bei</strong>t suchen o<strong>der</strong> dort wohnhaft s<strong>in</strong>d, können<br />

Sie und <strong>Ihre</strong> Familienangehörigen je nach Bedarf<br />

die vom staatlichen Gesundheitsdienst (National<br />

Health Service, NHS) angebotenen allgeme<strong>in</strong><br />

mediz<strong>in</strong>ischen und stationären Leistungen <strong>in</strong><br />

Anspruch nehmen. Diese Leistungen werden<br />

Ihnen unentgeltlich gewährt. Beiträge an die<br />

Sozialversicherung des Vere<strong>in</strong>igten Königreiches<br />

werden dafür nicht vorausgesetzt. Für rezeptpflichtige<br />

Arzneimittel, zahnärztliche Leistungen<br />

und bestimmte Hilfsmittel (z. B. Perücken und<br />

Stützapparate aus Stoff) s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel Zuzahlungen<br />

zu leisten. Bestimmte Personengruppen<br />

s<strong>in</strong>d jedoch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen o<strong>der</strong> allen <strong>der</strong>artigen<br />

Fällen davon befreit. Augenoptische Leistungen<br />

s<strong>in</strong>d im Allgeme<strong>in</strong>en selbst zu bezahlen. Nur<br />

bestimmte Personengruppen s<strong>in</strong>d von dieser<br />

Regelung ausgenommen: Sie haben Anspruch<br />

auf die vom NHS durchgeführten Sehtests sowie<br />

e<strong>in</strong>e Beteiligung <strong>der</strong> Sozialversicherung an den<br />

Brillenkosten.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Zuzahlungen zu den NHS-Leistungen<br />

und die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Beteiligung<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung an den Kosten s<strong>in</strong>d Merkblättern<br />

zu entnehmen, die <strong>bei</strong> Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong>ern,<br />

Zahnärzten, Augenoptikern und Apothekern<br />

sowie <strong>bei</strong> Postämtern und örtlichen Sozialversicherungsbüros<br />

erhältlich s<strong>in</strong>d. Dem NHS s<strong>in</strong>d<br />

nahezu alle Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong>er und Optiker<br />

sowie viele Zahnärzte angeschlossen. Listen mit<br />

Namen und Anschriften <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>gelassenen<br />

Ärzte <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>r Umgebung erhalten Sie <strong>bei</strong> den<br />

zuständigen Stellen des Gesundheitsdienstes (<strong>in</strong><br />

England und Wales: Health Authorities, <strong>in</strong> Schottland:<br />

Health Boards, <strong>in</strong> Nordirland: Central<br />

Services Agency) und darüber h<strong>in</strong>aus <strong>in</strong> den<br />

meisten öffentlichen Bibliotheken. Die Telefonnummer<br />

<strong>Ihre</strong>r örtlichen Gesundheitsbehörde<br />

können Sie über die kostenlose Rufnummer<br />

0800 66 55 44 (für England und Wales),<br />

0800 22 44 88 (für Schottland) o<strong>der</strong><br />

028 90 324431 (für Nordirland) erfragen.<br />

Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr steht Ihnen<br />

die Wahl e<strong>in</strong>es behandelnden Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong>ers<br />

frei. Setzen Sie sich mit <strong>der</strong> Praxis <strong>Ihre</strong>r Wahl<br />

<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung und bitten Sie den Arzt um<br />

E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e NHS-Patientenliste. Wenn er<br />

Sie als NHS-Patienten annimmt, wird er veranlassen,<br />

dass Sie e<strong>in</strong>en Patientenausweis mit e<strong>in</strong>er<br />

NHS-Nummer erhalten. Je<strong>der</strong> Arzt hat das Recht,<br />

die E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>es Patienten ohne Angabe von<br />

Gründen zu verweigern. E<strong>in</strong> Arztwechsel ist<br />

möglich, wenn Sie o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arzt umziehen o<strong>der</strong><br />

wenn <strong>bei</strong> Ihnen persönliche Gründe vorliegen. Sie<br />

sollten dann e<strong>in</strong>en <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong>er<br />

um Aufnahme <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Patientenliste bitten. In<br />

dr<strong>in</strong>genden Fällen wird Sie je<strong>der</strong> dem NHS<br />

angeschlossene Arzt behandeln, falls Ihr<br />

Hausarzt nicht zur Verfügung steht.<br />

Freie Wahl haben Sie auch <strong>bei</strong> Zahnärzten o<strong>der</strong><br />

Optikern, sofern diese dem NHS angeschlossen<br />

s<strong>in</strong>d. Alle für den NHS tätigen Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong>er,<br />

Zahnärzte und Optiker dürfen jedoch auch<br />

Privatpatienten behandeln und entsprechende<br />

Honorare verlangen. Deshalb sollten Sie sich<br />

vergewissern, dass <strong>der</strong> Arzt bereit ist, Sie als<br />

NHS-Patienten zu behandeln. Als Privatpatient<br />

haben Sie ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Kostenerstattung<br />

durch den NHS.<br />

Die Überweisung an e<strong>in</strong>en Facharzt o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />

Krankenhaus wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel von <strong>Ihre</strong>m dem<br />

NHS angeschlossenen Hausarzt vorgenommen.<br />

Dies ist für Sie kostenlos. In Notfällen ist die<br />

Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Krankenhaus auch ohne Überweisung<br />

möglich.<br />

188 VEREINIGTES KÖNIGREICH


� Mediz<strong>in</strong>ische Sachleistungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

Wenn Sie im Vere<strong>in</strong>igten Königreich versichert<br />

s<strong>in</strong>d, ihren <strong>Aufenthalt</strong>s- o<strong>der</strong> Wohnort jedoch <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat haben, können Sie<br />

und <strong>Ihre</strong> Familienangehörigen gegebenenfalls<br />

mediz<strong>in</strong>ische Sachleistungen <strong>der</strong> dortigen Krankenversicherung<br />

<strong>in</strong> Anspruch nehmen. Vor e<strong>in</strong>em<br />

zeitlich befristeten <strong>Aufenthalt</strong> (Urlaub, Geschäftsreise<br />

u. Ä.) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat sollten<br />

Sie sich <strong>bei</strong>m Postamt das Merkblatt T 6 besorgen.<br />

Wenn Sie <strong>Ihre</strong>n Wohnsitz <strong>in</strong>s Ausland verlegen<br />

wollen, benötigen Sie das Merkblatt SA 29, das Sie<br />

<strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>m örtlichen Sozialversicherungsbüro<br />

erhalten.<br />

B. GELDLEISTUNGEN BEI KRANKHEIT<br />

� Lohnfortzahlung im Krankheitsfall<br />

Die meisten Ar<strong>bei</strong>tnehmer haben gegenüber dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber Anspruch auf Lohnfortzahlung im<br />

Krankheitsfall (statutory sick pay, SSP, Gesetzliches<br />

Krankengeld). Voraussetzung dafür ist, dass Sie für<br />

m<strong>in</strong>destens vier Tage <strong>in</strong> Folge krankgemeldet s<strong>in</strong>d<br />

und e<strong>in</strong>en durchschnittlichen Wochenverdienst<br />

haben, <strong>der</strong> m<strong>in</strong>destens <strong>der</strong> für Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

(NIC) maßgeblichen unteren E<strong>in</strong>kommensgrenze<br />

entspricht. SSP wird anstelle von<br />

staatlichem Krankengeld (state <strong>in</strong>capacity benefit)<br />

gezahlt. Staatliches Krankengeld kann nämlich<br />

nur dann gewährt werden, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

nicht zur Zahlung von SSP verpflichtet ist. Dieser<br />

Verpflichtungszeitraum beträgt höchstens 28<br />

Wochen. E<strong>in</strong> formaler Antrag auf SSP ist nicht<br />

erfor<strong>der</strong>lich, doch hat Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber sicher<br />

Regelungen dazu getroffen, wann und wie Sie<br />

ihm <strong>Ihre</strong> Krankheit melden und welchen<br />

Nachweis Sie erbr<strong>in</strong>gen müssen, bevor er <strong>in</strong><br />

Leistung tritt. Sie sollten mit diesen Regelungen<br />

vertraut se<strong>in</strong> und sich danach richten, sonst<br />

entgeht Ihnen möglicherweise e<strong>in</strong> Teil des SSP.<br />

Falls <strong>Ihre</strong> Krankheit nach Ablauf <strong>der</strong> 28 Wochen<br />

noch andauert, können Sie <strong>bei</strong>m M<strong>in</strong>isterium für<br />

<strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> (vgl. unten) e<strong>in</strong>en Antrag auf<br />

staatliches Krankengeld stellen.<br />

Nicht alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer können SSP erhalten.<br />

Ausgenommen s<strong>in</strong>d z. B. Personen über 65.<br />

� Staatliches Krankengeld<br />

Der Staat gewährt Ihnen Krankengeld (state shortterm<br />

<strong>in</strong>capacity benefit, Leistung <strong>bei</strong> vorübergehen<strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit), wenn Sie wegen<br />

Krankheit o<strong>der</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung ar<strong>bei</strong>tsunfähig s<strong>in</strong>d,<br />

<strong>Ihre</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit m<strong>in</strong>destens vier Tage<br />

dauert und Sie für diesen Zeitraum ke<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf Lohnfortzahlung durch e<strong>in</strong>en Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

haben. Für die ersten drei Tage <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit besteht ke<strong>in</strong> Anspruch.<br />

VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />

Um die Leistung beziehen zu können, s<strong>in</strong>d<br />

folgende Voraussetzungen zu erfüllen:<br />

— Sie müssen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em beliebigen Steuerjahr<br />

Beiträge <strong>der</strong> Klasse 1 o<strong>der</strong> 2 o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Komb<strong>in</strong>ation <strong>bei</strong><strong>der</strong> entrichtet haben, die<br />

m<strong>in</strong>destens das 25fache <strong>der</strong> unteren E<strong>in</strong>kommensgrenze<br />

(vgl. Abschnitt 1) abdecken<br />

(seit April 2001 müssen diese Beiträge <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> letzten drei Jahre vor dem Antrag<br />

auf Leistungen abgeführt worden se<strong>in</strong>).<br />

— Sie müssen <strong>in</strong> den <strong>bei</strong>den Steuerjahren (6.<br />

April bis 5. April) vor Beg<strong>in</strong>n des Bezugsjahres<br />

(das vom ersten Sonntag im Januar bis<br />

zum Sonnabend vor dem ersten Sonntag im<br />

Januar des Folgejahres dauert) Beiträge <strong>der</strong><br />

Klasse 1 o<strong>der</strong> 2 o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Komb<strong>in</strong>ation <strong>bei</strong><strong>der</strong><br />

entrichtet o<strong>der</strong> gutgeschrieben bekommen<br />

haben, die m<strong>in</strong>destens das 50fache <strong>der</strong><br />

unteren E<strong>in</strong>kommensgrenze abdecken.<br />

Wenn Sie <strong>Ihre</strong>n Antrag z. B. im Juni 2000<br />

stellen, wird Ihr Anspruch anhand <strong>der</strong> <strong>in</strong> den<br />

Steuerjahren 6. April 1997 bis 5. April 1998<br />

und 6. April 1998 bis 5. April 1999 gezahlten<br />

Beiträge bemessen.<br />

Merkblätter mit den aktuellen Leistungssätzen<br />

erhalten Sie <strong>bei</strong> den örtlichen Sozialversicherungsbüros.<br />

Versicherungs-, Wohn- o<strong>der</strong> Beschäftigungszeiten,<br />

die Sie <strong>in</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong> zurückgelegt<br />

haben, können für die Erfüllung <strong>der</strong> Anspruchsvoraussetzungen<br />

h<strong>in</strong>zugezogen werden.<br />

� Zuschläge für Unterhaltsberechtigte<br />

Das Ihnen bewilligte staatliche Krankengeld kann<br />

für e<strong>in</strong>en unterhaltsberechtigten erwachsenen<br />

Familienangehörigen aufgestockt werden<br />

(<strong>in</strong>creases for dependants). Voraussetzung dafür<br />

ist, dass Sie unterhaltsberechtigte K<strong>in</strong><strong>der</strong> haben<br />

o<strong>der</strong> Ihr Ehegatte m<strong>in</strong>destens 60 Jahre alt ist. Lebt<br />

Ihr Ehegatte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat, ist<br />

dem Antrag das Formular E 105 <strong>bei</strong>zufügen.<br />

Dieses müssen Sie <strong>bei</strong> dem Krankenversicherungsträger<br />

im Wohnland <strong>Ihre</strong>s Ehegatten anfor<strong>der</strong>n.<br />

Nach 28 Krankheitswochen können Sie auch für<br />

unterhaltsberechtigte K<strong>in</strong><strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Zuschlag beantragen.<br />

� Antragstellung für Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

Wenn <strong>der</strong> Zeitraum, <strong>in</strong> dem Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber zur<br />

Lohnfortzahlung (SSP) verpflichtet ist, abgelaufen<br />

ist o<strong>der</strong> Sie nicht unter die SSP-Regelung fallen,<br />

erhalten Sie von ihm e<strong>in</strong> Formular, aus dem<br />

hervorgeht, warum er Ihnen ke<strong>in</strong> gesetzliches<br />

Krankengeld zahlt. Zu diesem Formular gehört<br />

auch e<strong>in</strong> Antrag auf staatliches Krankengeld.<br />

Füllen Sie ihn aus und schicken Sie ihn<br />

zusammen mit dem Formular umgehend an Ihr<br />

örtliches Sozialversicherungsbüro. Fügen Sie ge-<br />

189


gebenenfalls ärztliche Besche<strong>in</strong>igungen <strong>bei</strong>.<br />

Ärztliche Besche<strong>in</strong>igungen s<strong>in</strong>d für die Dauer<br />

<strong>Ihre</strong>r Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit regelmäßig vorzulegen.<br />

Die Auszahlung von staatlichem Krankengeld<br />

erfolgt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel durch Postscheck o<strong>der</strong><br />

Zahlungsanweisung. Diese s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> jedem<br />

Postamt e<strong>in</strong>lösbar.<br />

� Antragstellung für Selbständige<br />

Füllen Sie das Formular SC 1 aus. Dieses erhalten<br />

Sie <strong>in</strong> Arztpraxen, Krankenhäusern o<strong>der</strong> Sozialversicherungsbüros.<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> Großbritannien<br />

wohnen, schicken Sie das ausgefüllte Formular<br />

umgehend an Ihr örtliches Sozialversicherungsbüro<br />

(Local Social Security Office). In Nordirland<br />

ist <strong>der</strong> Antrag an das Amt für <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> mit<br />

folgen<strong>der</strong> Anschrift zu richten: Social Security<br />

Agency, Incapacity Benefits, Castle Court, Royal<br />

Avenue, Belfast BT1 1SD. S<strong>in</strong>d Sie länger als<br />

sieben Tage krank, müssen Sie sich dies von <strong>Ihre</strong>m<br />

behandelnden Arzt o<strong>der</strong> Krankenhaus besche<strong>in</strong>igen<br />

lassen und die Besche<strong>in</strong>igung an die Stelle<br />

weiterleiten, an die Sie Ihr Formular SC 1<br />

geschickt haben. Aus <strong>der</strong> ärztlichen Besche<strong>in</strong>igung<br />

muss hervorgehen, wie lange <strong>Ihre</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

nach Ansicht des Arztes voraussichtlich<br />

andauern wird.<br />

� Bezug von staatlichem Krankengeld <strong>in</strong><br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong><br />

Sie können das staatliche Krankengeld des Vere<strong>in</strong>igten<br />

Königreiches auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Mitgliedstaat beziehen, sofern Sie im Vere<strong>in</strong>igten<br />

Königreich sozialversichert s<strong>in</strong>d und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat erkranken o<strong>der</strong> bereits vor<br />

Verlassen des Vere<strong>in</strong>igten Königreiches Leistungsempfänger<br />

waren. Außerdem benötigen Sie die<br />

Zustimmung des M<strong>in</strong>isteriums für <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong><br />

(Großbritannien) o<strong>der</strong> des M<strong>in</strong>isteriums für<br />

<strong>soziale</strong> Entwicklung (Nordirland) zum Weiterbezug<br />

<strong>der</strong> Leistung.<br />

Wenn Sie während e<strong>in</strong>es <strong>Aufenthalt</strong>es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat erkranken und ke<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf Lohnfortzahlung durch e<strong>in</strong>en Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

haben, müssen Sie sich <strong>in</strong>nerhalb von<br />

drei Tagen <strong>bei</strong> dem Krankenversicherungsträger<br />

dieses Staates melden. Dem Antrag ist e<strong>in</strong>e<br />

ärztliche Besche<strong>in</strong>igung <strong>bei</strong>zufügen. Sollte <strong>der</strong><br />

entsprechende Krankenversicherungsträger<br />

weitere Kontrollen für erfor<strong>der</strong>lich halten,<br />

müssen Sie sich diesen unterziehen.<br />

Wenn Sie im Vere<strong>in</strong>igten Königreich staatliches<br />

Krankengeld beziehen und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Mitgliedstaat reisen wollen, sollten Sie sich <strong>in</strong><br />

dem Büro, von dem Sie die Leistung beziehen,<br />

rechtzeitig vor <strong>Ihre</strong>r Abreise beraten lassen.<br />

C. LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT<br />

� Gesetzliches Mutterschaftsgeld<br />

Die Mehrzahl schwangerer Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen<br />

hat gegenüber ihrem Ar<strong>bei</strong>tgeber e<strong>in</strong>en gesetzlichen<br />

Anspruch auf Mutterschaftsgeld (Statutory<br />

Maternity Pay, SMP). Der Leistungsbezug ist<br />

frühestens elf Wochen vor <strong>der</strong> Woche des voraussichtlichen<br />

Geburtsterm<strong>in</strong>s (expected week of<br />

conf<strong>in</strong>ement, EWC) möglich und auf 18 Wochen<br />

befristet. Der genaue Zeitpunkt, an dem Sie <strong>Ihre</strong><br />

Erwerbstätigkeit e<strong>in</strong>stellen, ist frei wählbar, doch<br />

muss <strong>der</strong> Leistungsbezug spätestens <strong>in</strong> <strong>der</strong> Woche<br />

beg<strong>in</strong>nen, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sie entb<strong>in</strong>den.<br />

Anspruch auf gesetzliches Mutterschaftsgeld<br />

besteht dann, wenn Sie bis e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> 15.<br />

Woche vor <strong>der</strong> Woche des voraussichtlichen<br />

Geburtsterm<strong>in</strong>s (<strong>der</strong> anspruchsberechtigenden<br />

Woche) 26 Wochen lang für denselben Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

tätig waren. Außerdem müssen Sie <strong>in</strong> den<br />

letzten acht Wochen dieses Zeitraumes e<strong>in</strong> Durchschnittsar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

erzielt haben, das m<strong>in</strong>destens<br />

<strong>der</strong> für die Entrichtung von Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trägen<br />

maßgeblichen unteren E<strong>in</strong>kommensgrenze<br />

entspricht.<br />

In den ersten sechs Wochen beläuft sich das SMP<br />

auf 90 % <strong>Ihre</strong>s durchschnittlichen Wochenar<strong>bei</strong>tsentgeltes.<br />

Danach wird e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>heitssatz gezahlt.<br />

Um die Leistung beziehen zu können, müssen Sie<br />

<strong>Ihre</strong>n Ar<strong>bei</strong>tgeber darüber <strong>in</strong>formieren, dass Sie<br />

<strong>Ihre</strong> Tätigkeit wegen Schwangerschaft e<strong>in</strong>stellen<br />

werden. Tun Sie dies m<strong>in</strong>destens drei Wochen vor<br />

dem geplanten Zeitpunkt. Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber hat<br />

sicher festgelegt, wie Sie ihn zu benachrichtigen<br />

haben. Außerdem müssen Sie ihm e<strong>in</strong>e von <strong>Ihre</strong>m<br />

Arzt o<strong>der</strong> <strong>Ihre</strong>r Hebamme ausgestellte Schwangerschaftsbestätigung<br />

(Maternity Certificate)<br />

vorlegen, sobald Sie diese erhalten haben.<br />

Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber wird das gesetzliche Mutterschaftsgeld<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel zu dem Zeitpunkt<br />

zahlen, an dem normalerweise Ihr Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

ausgezahlt wurde. Wenn Sie nicht zum Bezug von<br />

SMP berechtigt s<strong>in</strong>d, haben Sie gegebenenfalls<br />

Anspruch auf staatliches Mutterschaftgeld<br />

(maternity allowance, MA, <strong>bei</strong>tragsbezogene Mutterschaftsleistung).<br />

� Staatliches Mutterschaftsgeld<br />

Wenn Sie ke<strong>in</strong>en Anspruch auf SMP haben,<br />

können Sie staatliches Mutterschaftsgeld<br />

(maternity allowance, MA) beantragen. Diese<br />

Leistung wird frühestens elf Wochen vor <strong>der</strong><br />

Woche des voraussichtlichen Geburtsterm<strong>in</strong>s<br />

(EWC) gezahlt und ist auf 18 Wochen befristet.<br />

S<strong>in</strong>d Sie zu dieser Zeit noch erwerbstätig, kann <strong>der</strong><br />

Leistungsbezug später e<strong>in</strong>setzen.<br />

Voraussetzung für den Leistungsbezug ist, dass Sie<br />

<strong>in</strong> den 66 Wochen vor <strong>der</strong> Woche des voraus-<br />

190 VEREINIGTES KÖNIGREICH


sichtlichen Geburtsterm<strong>in</strong>s (Bemessungszeitraum)<br />

m<strong>in</strong>destens 26 Wochen unselbständig o<strong>der</strong> selbständig<br />

erwerbstätig waren und im Wochendurchschnitt<br />

30 GBP verdient haben. Stellen Sie <strong>Ihre</strong>n<br />

Antrag erst 14 Wochen vor dem Geburtsterm<strong>in</strong>.<br />

Füllen Sie dazu das Formular MA 1 aus und<br />

senden es an Ihr örtliches Sozialversicherungsbüro.<br />

Dieses Formular erhalten Sie <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>m<br />

Sozialversicherungsbüro bzw. <strong>Ihre</strong>r Geburts- o<strong>der</strong><br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>kl<strong>in</strong>ik. Dem Antrag s<strong>in</strong>d die vom Arzt o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Hebamme ausgestellte Schwangerschaftsbestätigung<br />

und e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>kommensnachweis <strong>bei</strong>zufügen.<br />

Wenn Ihr durchschnittlicher Wochenverdienst<br />

m<strong>in</strong>destens <strong>der</strong> zu Beg<strong>in</strong>n <strong>Ihre</strong>s Bemessungszeitraumes<br />

geltenden unteren E<strong>in</strong>kommensgrenze<br />

(lower earn<strong>in</strong>gs limit, LEL) entspricht, erhalten<br />

Sie staatliches Mutterschaftsgeld zum E<strong>in</strong>heitssatz.<br />

Liegt Ihr Verdienst <strong>bei</strong> m<strong>in</strong>destens 30 GBP pro<br />

Woche, jedoch unterhalb <strong>der</strong> unteren E<strong>in</strong>kommensgrenze,<br />

erhalten Sie 90 % <strong>Ihre</strong>s durchschnittlichen<br />

Wochenentgeltes, höchstens jedoch den<br />

E<strong>in</strong>heitssatz.<br />

3. Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen<br />

und Berufskrankheiten<br />

Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen und Berufskrankheiten<br />

werden gezahlt, wenn Sie <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfalls (<strong>in</strong>dustrial <strong>in</strong>jury) verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t erwerbsfähig<br />

s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> sich e<strong>in</strong>e amtlich anerkannte<br />

Berufskrankheit (prescribed <strong>in</strong>dustrial disease)<br />

zugezogen haben. Der Leistungsanspruch ist<br />

nicht vom Umfang <strong>der</strong> entrichteten Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

abhängig, besteht allerd<strong>in</strong>gs<br />

nur dann, wenn Sie Ar<strong>bei</strong>tnehmer s<strong>in</strong>d. Für die<br />

Gewährung <strong>der</strong> Leistung ist unerheblich, ob Sie<br />

aufgrund des Unfalls o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Krankheit ar<strong>bei</strong>tsunfähig<br />

s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> nicht.<br />

� Erwerbsunfähigkeits<strong>bei</strong>hilfe<br />

Erwerbsunfähigkeits<strong>bei</strong>hilfe (disablement benefit)<br />

wird gezahlt, wenn <strong>Ihre</strong> Erwerbsfähigkeit 15<br />

Wochen nach dem Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong> nach<br />

Ausbruch <strong>der</strong> Berufskrankheit noch immer<br />

gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist. Die Höhe <strong>der</strong> Leistung richtet sich<br />

nach dem Grad <strong>der</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung, <strong>der</strong> <strong>in</strong> Prozent<br />

ausgedrückt wird. Die Leistung wird zusätzlich zu<br />

eventuellen Leistungen <strong>bei</strong> Krankheit o<strong>der</strong> Invalidität<br />

gewährt.<br />

E<strong>in</strong> Merkblatt mit Angaben zu den Leistungssätzen<br />

erhalten Sie <strong>bei</strong> den Sozialversicherungsbüros.<br />

Die Erwerbsunfähigkeits<strong>bei</strong>hilfe kann durch<br />

folgende Zulagen aufgestockt werden:<br />

— Zulage wegen ständiger Pflegebedürftigkeit<br />

(constant attendance allowance): wird<br />

gezahlt, wenn Sie ständig e<strong>in</strong>e Pflegeperson<br />

VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />

benötigen und e<strong>in</strong>e Leistung für Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te <strong>in</strong><br />

Höhe von 100 % erhalten;<br />

— Schwerstbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>tenzulage (exceptionally<br />

severe disablement allowance): wird<br />

gezahlt, wenn Sie die Zulage wegen<br />

ständiger Pflegebedürftigkeit zu e<strong>in</strong>em <strong>der</strong><br />

<strong>bei</strong>den Höchstsätze erhalten und voraussichtlich<br />

dauerhaft darauf angewiesen s<strong>in</strong>d.<br />

Sie können gegebenenfalls auch e<strong>in</strong>e Beihilfe <strong>bei</strong><br />

E<strong>in</strong>kommensm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung (reduced earn<strong>in</strong>gs<br />

allowance) erhalten, wenn sich Ihr Unfall vor<br />

dem 1. Oktober 1990 ereignete o<strong>der</strong> <strong>Ihre</strong><br />

Krankheit vor diesem Zeitpunkt ausbrach und Sie<br />

aufgrund <strong>Ihre</strong>r Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>Ihre</strong> eigentliche<br />

Tätigkeit nicht wie<strong>der</strong> aufnehmen bzw. ke<strong>in</strong>e<br />

gleichwertige Tätigkeit f<strong>in</strong>den können.<br />

Stellen Sie <strong>Ihre</strong>n Antrag, sobald die ersten<br />

Anzeichen e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung auftreten. In Großbritannien<br />

ist dafür das örtliche Sozialversicherungsbüro<br />

zuständig. In Nordirland richten Sie<br />

<strong>Ihre</strong>n Antrag an die Abteilung Ar<strong>bei</strong>tsunfälle<br />

(Industrial Injuries Branch) <strong>der</strong> Agentur für<br />

<strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> (Social Security Agency),<br />

Castle Court, Royal Avenue, Belfast BT1 1SD.<br />

E<strong>in</strong>e Leistung für Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

gewährt, wenn e<strong>in</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsgrad von m<strong>in</strong>destens<br />

14 % festgestellt wird. Dies gilt für alle<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und die Mehrzahl <strong>der</strong> Berufskrankheiten.<br />

Bei den folgenden Erkrankungen <strong>der</strong><br />

Atemwege muss e<strong>in</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsgrad von m<strong>in</strong>destens<br />

1 % vorliegen: Pneumokoniose (Staublunge),<br />

Byss<strong>in</strong>ose (Baumwollfieber), diffuses Mesotheliom<br />

(Geschwulst). Die Auszahlung <strong>der</strong><br />

Leistung erfolgt entwe<strong>der</strong> durch monatliche Überweisung<br />

auf Ihr Bankkonto o<strong>der</strong> durch wöchentliche<br />

Zahlungsanweisung. Die Zahlungsanweisungen<br />

können <strong>bei</strong> jedem Postamt e<strong>in</strong>gelöst<br />

werden.<br />

Die Leistung für Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te und die entsprechenden<br />

Zulagen werden Ihnen auch <strong>bei</strong> Reisen <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>en <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat gewährt. Lassen Sie<br />

sich <strong>in</strong> dem Büro, von dem Sie diese Leistungen<br />

beziehen, möglichst rechtzeitig vor <strong>Ihre</strong>r Abreise<br />

beraten, damit Sie die Geldleistung und erfor<strong>der</strong>liche<br />

mediz<strong>in</strong>ische Sachleistungen auch <strong>in</strong> dem<br />

betreffenden Mitgliedstaat erhalten können.<br />

Ist die Berufskrankheit auf e<strong>in</strong>e Tätigkeit <strong>in</strong> mehr<br />

als e<strong>in</strong>em Mitgliedstaat zurückzuführen o<strong>der</strong> zeigt<br />

sich e<strong>in</strong> fortschreiten<strong>der</strong> Krankheitsverlauf, gelten<br />

für den Leistungsbezug beson<strong>der</strong>e Bestimmungen.<br />

Wenn Sie annehmen, dass diese Bestimmungen<br />

auf <strong>Ihre</strong>n Fall zutreffen, sollten Sie sich an die <strong>in</strong><br />

Abschnitt 11 genannte Stelle wenden.<br />

191


4. Leistungen <strong>bei</strong> Invalidität<br />

� Erwerbsunfähigkeitsrente<br />

Dauert <strong>Ihre</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit nach 364 Tagen<br />

weiter an, erhalten Sie anstelle des staatlichen<br />

Krankengeldes (short-term <strong>in</strong>capacity benefit) e<strong>in</strong>e<br />

Erwerbsunfähigkeitsrente (long-term <strong>in</strong>capacity<br />

benefit, Leistung <strong>bei</strong> dauern<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit).<br />

(Der Zeitraum von 364 Tagen schließt die<br />

Tage e<strong>in</strong>, an denen Sie gesetzliches statt staatliches<br />

Krankengeld bezogen haben.) Der Bezug<br />

e<strong>in</strong>er Erwerbsunfähigkeitsrente ist nur bis zum<br />

Erreichen des Ruhestandsalters möglich.<br />

Neben <strong>der</strong> Grundleistung wird e<strong>in</strong>e Alterszulage<br />

gewährt, <strong>der</strong>en Höhe sich danach richtet, wie alt<br />

Sie am ersten Tag <strong>Ihre</strong>r Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit waren.<br />

Diese Zulage wird <strong>in</strong> zwei Sätzen gezahlt: Vor<br />

Vollendung des 45. Lebensjahres erhalten Sie den<br />

niedrigeren, vor Vollendung des 35. Lebensjahres<br />

den höheren Satz.<br />

Wenn Sie Versicherungszeiten <strong>in</strong> Dänemark,<br />

Deutschland, F<strong>in</strong>nland, Frankreich (<strong>bei</strong> Tätigkeit<br />

als Bergar<strong>bei</strong>ter o<strong>der</strong> – mit Ausnahme von<br />

Landwirten – <strong>bei</strong> selbständiger Tätigkeit), Griechenland<br />

(außer <strong>bei</strong> Versicherung als Landwirt),<br />

Island, Italien, Liechenste<strong>in</strong>, Luxemburg,<br />

Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden zurückgelegt<br />

haben o<strong>der</strong> aus e<strong>in</strong>em dieser Län<strong>der</strong><br />

Krankengeld o<strong>der</strong> Invalidenrente beziehen,<br />

können Sie gegebenenfalls sowohl die Erwerbsunfähigkeitsrente<br />

des Vere<strong>in</strong>igten Königreiches als<br />

auch die Invaliditätsleistungen aus dem betreffenden<br />

Mitgliedstaat erhalten. Dazu wenden Sie sich<br />

an die Direktion Renten und Auslandsleistungen<br />

(Pensions and Overseas Benefits Directorate),<br />

<strong>der</strong>en Anschrift <strong>in</strong> Abschnitt 11 aufgeführt ist.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> zu zahlenden Leistung wird nach<br />

den Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungen bemessen.<br />

Haben Sie lediglich Versicherungszeiten <strong>in</strong><br />

Belgien, Frankreich (bis auf die oben genannten<br />

Fälle), <strong>in</strong> Griechenland (Versicherung für<br />

Landwirte), <strong>in</strong> Irland, den Nie<strong>der</strong>landen o<strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

Spanien zurückgelegt, können Sie jedoch <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel nur die Erwerbsunfähigkeitsrente des Vere<strong>in</strong>igten<br />

Königreiches beanspruchen (sofern Sie<br />

zuletzt dort versichert waren).<br />

Wird Ihnen nur die Erwerbsunfähigkeitsrente des<br />

Vere<strong>in</strong>igten Königreiches gewährt, kann diese<br />

durch Zuschläge für e<strong>in</strong>en unterhaltsberechtigten<br />

Ehegatten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e(n) Haushälter(<strong>in</strong>) aufgestockt<br />

werden. Besteht Anspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld des<br />

Vere<strong>in</strong>igten Königreiches (vgl. Abschnitt 8), kann<br />

Ihnen außerdem e<strong>in</strong> Zuschlag für K<strong>in</strong><strong>der</strong> gewährt<br />

werden. Beson<strong>der</strong>e Bestimmungen gelten jedoch,<br />

wenn Sie Invalidenrente aus e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

beziehen. Näheres dazu erfahren Sie<br />

<strong>bei</strong> den <strong>in</strong> Abschnitt 11 aufgeführten Stellen.<br />

Ihr Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente wird<br />

automatisch geprüft (d. h. es ist ke<strong>in</strong> weiterer<br />

Antrag erfor<strong>der</strong>lich), wenn Sie 364 Tage lang<br />

Krankengeld bezogen haben. Die ärztlichen Besche<strong>in</strong>igungen<br />

s<strong>in</strong>d jedoch weiterh<strong>in</strong> vorzulegen.<br />

Die Auszahlung <strong>der</strong> Leistung erfolgt durch Postscheck<br />

o<strong>der</strong> Zahlungsanweisung. Diese s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong><br />

jedem Postamt e<strong>in</strong>lösbar.<br />

� Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>tenhilfe<br />

Die Voraussetzungen für den Bezug von Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>tenhilfe<br />

(severe disablement allowance,<br />

SDA) gelten für Männer und Frauen gleichermaßen.<br />

Wenn Sie zwischen 16 und 65 Jahre alt<br />

s<strong>in</strong>d und die Beitragsvoraussetzungen für die<br />

Erwerbsunfähigkeitsrente nicht erfüllen, haben<br />

Sie gegebenenfalls Anspruch auf Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>tenhilfe.<br />

Dazu müssen Sie 28 Wochen<br />

(Sonntage e<strong>in</strong>geschlossen) ununterbrochen ar<strong>bei</strong>tsunfähig<br />

gewesen se<strong>in</strong>. Begann <strong>Ihre</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

nach Vollendung des 20. Lebensjahres,<br />

muss Ihnen außerdem über e<strong>in</strong>en<br />

Zeitraum von 28 Wochen e<strong>in</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsgrad<br />

von m<strong>in</strong>destens 80 % besche<strong>in</strong>igt werden. Sie<br />

müssen <strong>Ihre</strong>n Wohnsitz im Vere<strong>in</strong>igten Königreich<br />

haben und sich <strong>in</strong> den 52 Wochen vor <strong>Ihre</strong>r<br />

Antragstellung m<strong>in</strong>destens 26 Wochen dort aufgehalten<br />

haben. Für die Erfüllung <strong>der</strong> zweiten<br />

Bed<strong>in</strong>gung können Wohnzeiten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Mitgliedstaat gegebenenfalls herangezogen<br />

werden. Unter bestimmten Voraussetzungen<br />

besteht Anspruch auf Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>tenhilfe<br />

über das 65. Lebensjahr h<strong>in</strong>aus. Der Bezug von<br />

Alterszulagen und Zuschlägen für Unterhaltsberechtigte<br />

ist ebenfalls möglich. Näheres<br />

entnehmen Sie dem Merkblatt NI 252, das <strong>bei</strong><br />

den Sozialversicherungsbüros erhältlich ist. Sie<br />

können sich aber auch an die Direktion Renten<br />

und Auslandsleistungen (Pensions and Overseas<br />

Benefits Directorate) wenden, <strong>der</strong>en Anschrift <strong>in</strong><br />

Abschnitt 11 aufgeführt ist.<br />

Anträge auf Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>tenhilfe werden nur<br />

noch bis zum April 2001 entgegengenommen, da<br />

diese Leistung dann abgeschafft wird.<br />

Ab April 2001 haben alle beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten Menschen,<br />

die ihren Antrag vor Vollendung des 20. Lebensjahres<br />

stellen, Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente,<br />

auch wenn sie die Beitragsvoraussetzungen<br />

nicht erfüllen. Für Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te, die sich unmittelbar<br />

vor ihrem 20. Geburtstag <strong>in</strong> schulischer o<strong>der</strong><br />

beruflicher Ausbildung befanden, endet die Antragsfrist<br />

erst mit dem vollendeten 25. Lebensjahr.<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat reisen<br />

o<strong>der</strong> umziehen wollen, sollten Sie sich <strong>in</strong> dem<br />

Büro, von dem Sie Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>tenhilfe<br />

beziehen, beraten lassen.<br />

192 VEREINIGTES KÖNIGREICH


� Steuergutschrift für Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />

Personen über 16 mit e<strong>in</strong>er Wochenar<strong>bei</strong>tszeit von<br />

mehr als 16 Stunden, die aufgrund e<strong>in</strong>er Krankheit<br />

o<strong>der</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung auf dem Ar<strong>bei</strong>tsmarkt benachteiligt<br />

s<strong>in</strong>d, können e<strong>in</strong>e Steuergutschrift beantragen<br />

(disabled person’s tax credit). Da<strong>bei</strong><br />

handelt es sich um e<strong>in</strong>e steuerfreie, e<strong>in</strong>kommensabhängige<br />

Verdienstzulage. Eigene Beitragszahlungen<br />

werden nicht vorausgesetzt; allerd<strong>in</strong>gs<br />

muss <strong>der</strong> Antragsteller se<strong>in</strong>en gewöhnlichen<br />

Wohn- und <strong>Aufenthalt</strong>sort im Vere<strong>in</strong>igten Königreich<br />

haben. E<strong>in</strong> Merkblatt mit näheren Informationen<br />

ist <strong>bei</strong> den Auskunftsstellen <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzämter<br />

(Inland Revenue Enquiry Centres) sowie <strong>bei</strong><br />

Sozialversicherungsbüros und Postämtern erhältlich.<br />

Die Auszahlung <strong>der</strong> Steuergutschrift für<br />

Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te erfolgt im Allgeme<strong>in</strong>en im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Lohn- und Gehaltszahlung.<br />

� Unterhaltsgeld für Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />

Wenn Sie aufgrund von Krankheit o<strong>der</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

pflegebedürftig s<strong>in</strong>d und sich nicht alle<strong>in</strong><br />

fortbewegen können, haben Sie gegebenenfalls<br />

Anspruch auf Unterhaltsgeld für Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te (disability<br />

liv<strong>in</strong>g allowance). Diese Leistung kann<br />

zusätzlich zu <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Leistungen gewährt<br />

werden und setzt ke<strong>in</strong>e eigenen Beitragszahlungen<br />

voraus. Anspruchsberechtigt s<strong>in</strong>d Personen,<br />

die vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf Hilfe<br />

angewiesen s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong>en entsprechenden<br />

Antrag stellen. Außerdem gelten bestimmte Voraussetzungen<br />

h<strong>in</strong>sichtlich des Wohn- und <strong>Aufenthalt</strong>sortes<br />

im Vere<strong>in</strong>igten Königreich. Näheres<br />

dazu können Sie e<strong>in</strong>em Merkblatt entnehmen,<br />

das <strong>bei</strong> den Sozialversicherungsbüros erhältlich<br />

ist.<br />

Unterhaltsgeld für Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te wird alle vier<br />

Wochen durch Zahlungsanweisung (e<strong>in</strong>lösbar<br />

<strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em Postamt) o<strong>der</strong> Überweisung auf e<strong>in</strong><br />

Konto <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Bank o<strong>der</strong> Bausparkasse ausgezahlt.<br />

� Pflegegeld für Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />

Wenn Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben und<br />

wegen e<strong>in</strong>er Krankheit o<strong>der</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung pflegebedürftig<br />

s<strong>in</strong>d, haben Sie gegebenenfalls Anspruch<br />

auf Pflegegeld (attendance allowance). Pflegegeld<br />

wird Personen gezahlt, <strong>der</strong>en Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung so<br />

schwer ist, dass sie tagsüber, nachts o<strong>der</strong> ständig<br />

gepflegt und betreut werden müssen. Die Leistung<br />

kann zusätzlich zu <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Leistungen gewährt<br />

werden und setzt ke<strong>in</strong>e eigenen Beitragszahlungen<br />

voraus; allerd<strong>in</strong>gs gelten bestimmte Bed<strong>in</strong>gungen<br />

h<strong>in</strong>sichtlich des Wohn- und <strong>Aufenthalt</strong>sortes<br />

im Vere<strong>in</strong>igten Königreich. Näheres dazu<br />

können Sie e<strong>in</strong>em Merkblatt entnehmen, das <strong>bei</strong><br />

den Sozialversicherungsbüros erhältlich ist.<br />

Die Auszahlung von Pflegegeld erfolgt <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel wöchentlich durch Zahlungsanweisung<br />

VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />

o<strong>der</strong> Überweisung auf e<strong>in</strong> Konto <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Bank<br />

o<strong>der</strong> Bausparkasse.<br />

� Beihilfe für Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tenpflegekräfte<br />

E<strong>in</strong>e Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tenpflegekraft kann e<strong>in</strong>e wöchentliche<br />

Beihilfe (<strong>in</strong>valid care allowance) erhalten,<br />

wenn sie für die Pflege e<strong>in</strong>es Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<br />

m<strong>in</strong>destens 35 Wochenstunden aufbr<strong>in</strong>gt und<br />

dieser entwe<strong>der</strong> Unterhaltsgeld für Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />

zum mittleren o<strong>der</strong> höchsten Satz o<strong>der</strong> Pflegegeld<br />

bezieht. Eigene Beitragszahlungen werden nicht<br />

vorausgesetzt; allerd<strong>in</strong>gs gelten bestimmte Bed<strong>in</strong>gungen<br />

h<strong>in</strong>sichtlich des Wohn- und <strong>Aufenthalt</strong>sortes<br />

im Vere<strong>in</strong>igten Königreich. Näheres dazu<br />

können Sie e<strong>in</strong>em Merkblatt entnehmen, das <strong>bei</strong><br />

den Sozialversicherungsbüros erhältlich ist.<br />

5. Altersrenten<br />

Anspruch auf staatliche Altersrente (state retirement<br />

pension) besteht mit Erreichen des gesetzlichen<br />

Rentenalters (<strong>der</strong>zeit für Männer 65 Jahre<br />

und für Frauen 60 Jahre). E<strong>in</strong>e Fortsetzung <strong>der</strong><br />

Erwerbstätigkeit über dieses Alter h<strong>in</strong>aus hat<br />

ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss auf die Anspruchsberechtigung.<br />

Wird <strong>der</strong> Bezug auf e<strong>in</strong>en späteren Zeitpunkt<br />

verschoben, kann e<strong>in</strong>e erhöhte Rente gewährt<br />

werden.<br />

E<strong>in</strong>e Altersgrundrente wird gewährt, wenn zwei<br />

Beitragsvoraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d:<br />

— E<strong>in</strong> grundsätzlicher Rentenanspruch wird<br />

begründet, wenn Sie entwe<strong>der</strong> vor dem 6.<br />

April 1975 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em beliebigen Zeitraum<br />

fünfzig Pauschal<strong>bei</strong>träge e<strong>in</strong>er beliebigen<br />

Beitragsklasse entrichtet haben o<strong>der</strong> aber<br />

seit dem 6. April 1975 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em beliebigen<br />

Steuerjahr Beiträge <strong>der</strong> Klassen 1, 2 o<strong>der</strong> 3<br />

e<strong>in</strong>gezahlt haben, aus denen sich e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>kommensfaktor<br />

ergibt, <strong>der</strong> m<strong>in</strong>destens dem<br />

anspruchsberechtigenden E<strong>in</strong>kommensfaktor<br />

für das betreffende Jahr entspricht (vgl.<br />

Abschnitt 1).<br />

— Um e<strong>in</strong>e Rente zum Regelsatz zu erhalten,<br />

müssen Sie e<strong>in</strong>en solchen Versicherungskontostand<br />

durch Beitragszahlungen o<strong>der</strong> -gutschriften<br />

für jedes Jahr e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Anzahl von Erwerbsjahren erworben haben.<br />

Reicht die Anzahl <strong>der</strong> Erwerbsjahre mit e<strong>in</strong>em<br />

solchen Versicherungskontostand für die<br />

Gewährung e<strong>in</strong>er Rente zum Regelsatz nicht aus,<br />

haben Sie gegebenenfalls Anspruch auf e<strong>in</strong>e<br />

anteilig gekürzte Rente.<br />

Neben <strong>der</strong> Grundrente kann e<strong>in</strong>e verdienstbezogene<br />

Alterszusatzrente gewährt werden. Dazu<br />

müssen Sie seit April 1978 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em beliebigen<br />

Steuerjahr Beiträge <strong>der</strong> Klasse 1 für E<strong>in</strong>künfte über<br />

dem 52fachen <strong>der</strong> unteren Wochene<strong>in</strong>kommensgrenze<br />

entrichtet haben. Die Höhe <strong>der</strong> Leistung<br />

wird daran bemessen, <strong>in</strong> wie vielen Jahren Sie seit<br />

193


April 1978 Beiträge <strong>der</strong> Klasse 1 gezahlt haben<br />

und wie hoch Ihr Gesamtverdienst <strong>in</strong> jedem dieser<br />

Jahre war.<br />

Merkblätter mit Angaben zu den verschiedenen<br />

Teilen <strong>der</strong> Altersrente, ihrer Bemessung und den<br />

aktuellen Leistungssätzen s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> den Sozialversicherungsbüros<br />

erhältlich.<br />

� Altersrenten für verheiratete, verwitwete<br />

und geschiedene Frauen<br />

Für verheiratete Frauen gibt es zwei Möglichkeiten<br />

des Leistungsbezugs: Haben Sie Beiträge zum<br />

vollen Satz entrichtet, können Sie e<strong>in</strong>e Grundrente<br />

zu den für Männer o<strong>der</strong> alle<strong>in</strong> stehende Frauen<br />

geltenden Bed<strong>in</strong>gungen erhalten. Unter bestimmten<br />

Voraussetzungen kann Ihr Anspruch auf e<strong>in</strong>e<br />

Grundrente aber auch mit Beiträgen <strong>Ihre</strong>s<br />

Ehemannes begründet werden. In <strong>der</strong> Regel wird<br />

Ihnen nur die höhere <strong>der</strong> <strong>bei</strong>den Renten gezahlt.<br />

Endete <strong>Ihre</strong> Ehe vor Erreichen des Rentenalters<br />

durch Tod, Scheidung o<strong>der</strong> Aufhebung, können<br />

Sie gegebenenfalls das Versicherungskonto <strong>Ihre</strong>s<br />

verstorbenen/früheren Ehemannes für <strong>Ihre</strong>n<br />

eigenen Anspruch auf e<strong>in</strong>e staatliche Grundrente<br />

verwenden.<br />

Merkblätter zu diesen Regelungen s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> den<br />

Sozialversicherungsbüros erhältlich.<br />

� Versicherung <strong>in</strong> mehr als e<strong>in</strong>em<br />

Mitgliedstaat<br />

Haben Sie Versicherungszeiten <strong>in</strong> mehr als e<strong>in</strong>em<br />

Mitgliedstaat zurückgelegt, können Sie gegebenenfalls<br />

aus jedem dieser Staaten e<strong>in</strong>e Altersrente<br />

beziehen. Es gelten die e<strong>in</strong>schlägigen Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungen.<br />

� Zuschläge für Unterhaltsberechtigte<br />

Wird Ihnen nur vom Vere<strong>in</strong>igten Königreich e<strong>in</strong>e<br />

Altersrente gewährt, kann diese wie <strong>bei</strong> Invaliditätsleistungen<br />

(vgl. Abschnitt 4) durch Zuschläge<br />

für Unterhaltsberechtigte aufgestockt werden.<br />

Näheres erfahren Sie <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>m örtlichen Sozialversicherungsbüro.<br />

Wenn Sie ebenfalls e<strong>in</strong>e Rente<br />

aus e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat beziehen, gelten<br />

allerd<strong>in</strong>gs Son<strong>der</strong>bestimmungen. Weitere<br />

Auskünfte dazu erteilen die <strong>in</strong> Abschnitt 11<br />

aufgeführten Stellen.<br />

� Antragstellung<br />

Vier Monate vor Erreichen des gesetzlichen<br />

Rentenalters (für Männer 65 Jahre, für Frauen 60<br />

Jahre) werden Sie aufgefor<strong>der</strong>t, e<strong>in</strong>en Antrag zu<br />

stellen. Das Antragsformular können Sie auch für<br />

Rentenansprüche verwenden, die Sie <strong>in</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

<strong>Mitgliedstaaten</strong> erworben haben. Wenn Sie nicht<br />

im Vere<strong>in</strong>igten Königreich wohnen, ist <strong>der</strong> Antrag<br />

an den Rentenversicherungsträger des Mitglied-<br />

staates zu richten, <strong>in</strong> dem Sie <strong>Ihre</strong>n Wohnsitz<br />

haben.<br />

Die Auszahlung <strong>der</strong> Altersrente erfolgt wöchentlich<br />

im Voraus durch Zahlungsanweisungen, die<br />

<strong>bei</strong> jedem Postamt e<strong>in</strong>lösbar s<strong>in</strong>d. Auf Wunsch<br />

kann die Rente auch monatlich o<strong>der</strong> quartalsweise<br />

auf e<strong>in</strong> Bankkonto überwiesen werden. Bei <strong>Aufenthalt</strong><br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat wird die<br />

Altersrente des Vere<strong>in</strong>igten Königreiches <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel entwe<strong>der</strong> monatlich o<strong>der</strong> quartalsweise<br />

rückwirkend über e<strong>in</strong>e <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Bank e<strong>in</strong>lösbare<br />

Zahlungsanweisung ausgezahlt.<br />

� Personen ab 80 Jahren<br />

Ab dem 80. Lebensjahr wird Ihnen neben <strong>Ihre</strong>r<br />

Altersrente e<strong>in</strong>e Alterszulage (age addition)<br />

gewährt. Beziehen Sie ke<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> nur e<strong>in</strong>e sehr<br />

ger<strong>in</strong>ge Altersrente, können Sie e<strong>in</strong>e <strong>bei</strong>tragsfreie<br />

Altersrente für Personen über 80 beantragen,<br />

sofern Sie bestimmte Voraussetzungen h<strong>in</strong>sichtlich<br />

des Wohnortes erfüllen. Diese werden <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em <strong>bei</strong> den Sozialversicherungsbüros erhältlichen<br />

Merkblatt erläutert.<br />

6. Leistungen für H<strong>in</strong>terbliebene<br />

� Leistungen für Witwen<br />

Die <strong>der</strong>zeit geltenden Leistungen für Witwen<br />

wurden am 11. April 1988 e<strong>in</strong>geführt. Frauen,<br />

die zu diesem o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt<br />

Witwe wurden, können folgende Leistungen<br />

erhalten:<br />

a) Witwengeld (widow’s payment, WPT): Da<strong>bei</strong><br />

handelt es sich um e<strong>in</strong>e sofort ausbezahlte<br />

steuerfreie Pauschale für e<strong>in</strong>e Frau, die vor<br />

vollendetem 60. Lebensjahr Witwe wird o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>en verstorbener Ehemann ke<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e staatliche Grundrente<br />

hatte.<br />

b) Beihilfe für verwitwete Mütter (widowed<br />

mother’s allowance, WMA): Diese Leistung<br />

wird sofort nach Ableben des Ehegatten<br />

gezahlt, wenn die Witwe e<strong>in</strong> anspruchsberechtigendes<br />

K<strong>in</strong>d hat o<strong>der</strong> von ihrem verstorbenen<br />

Ehemann e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d erwartet.<br />

Außerdem kann für jedes anspruchsberechtigende<br />

K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Unterhaltszulage gezahlt<br />

werden. War <strong>der</strong> Verstorbene jedoch auch <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat versichert,<br />

gelten gegebenenfalls Son<strong>der</strong>bestimmungen.<br />

Informationen dazu s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> den <strong>in</strong> Abschnitt<br />

11 aufgeführten Stellen erhältlich.<br />

c) Witwenrente (widow’s pension, WP): Diese<br />

Leistung wird sofort nach Ableben des<br />

Ehegatten gezahlt, wenn die Witwe zu<br />

diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr<br />

vollendet und ke<strong>in</strong>e unterhaltsberechtigten<br />

194 VEREINIGTES KÖNIGREICH


K<strong>in</strong><strong>der</strong> hat o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Erlöschen des Anspruchs<br />

auf Beihilfe für verwitwete Mütter (WMA)<br />

m<strong>in</strong>destens 55 Jahre alt ist.<br />

d) Altersbezogene Witwenrente [widow’s<br />

pension (age related), WP (AR)]: Mit dieser<br />

Leistung wird <strong>der</strong> Geltungsbereich <strong>der</strong> Witwenrente<br />

auf Frauen ausgeweitet, die<br />

zwischen dem 45. und dem 55. Lebensjahr<br />

Witwe werden. Die Höhe <strong>der</strong> Leistung richtet<br />

sich danach, wie alt die Frau <strong>bei</strong>m Ableben<br />

ihres Ehegatten o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Erlöschen des<br />

Anspruchs auf Beihilfe für verwitwete<br />

Mütter ist. Für jedes Jahr, das <strong>der</strong> Witwe am<br />

vollendeten 55. Lebensjahr fehlt, wird <strong>der</strong><br />

volle Rentensatz um jeweils 7 % gekürzt. So<br />

würde e<strong>in</strong>e 53-jährige Witwe e<strong>in</strong>e um 14 %<br />

gekürzte Witwenrente beziehen.<br />

e) Witwenzusatzrente (additional pension):<br />

Da<strong>bei</strong> handelt es sich um e<strong>in</strong>e Leistung, die<br />

auf den verdienstbezogenen Beiträgen des<br />

verstorbenen Ehemanns beruht. Sie kann<br />

zusammen mit <strong>der</strong> Beihilfe für verwitwete<br />

Mütter und <strong>der</strong> Witwenrente gewährt<br />

werden. Sie kann auch zusätzlich zur altersbezogenen<br />

Witwenrente gezahlt werden;<br />

allerd<strong>in</strong>gs wird sie dann – wie dies <strong>bei</strong> jener<br />

<strong>der</strong> Fall ist – stufenweise um 7 % gekürzt. Die<br />

Witwenzusatzrente wird nach demselben<br />

Pr<strong>in</strong>zip wie die Alterszusatzrente bemessen<br />

(vgl. Abschnitt 5).<br />

Damit die Witwe die genannten Leistungen<br />

beziehen kann, müssen alle Beitragsvoraussetzungen<br />

vollständig erfüllt se<strong>in</strong>. Maßgeblich s<strong>in</strong>d alle<strong>in</strong><br />

die Beiträge des verstorbenen Ehemannes. Das<br />

Witwengeld (widow’s payment) wird gewährt,<br />

wenn <strong>der</strong> verstorbene Ehemann entwe<strong>der</strong> vor<br />

dem 6. April 1975 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em beliebigen Zeitraum<br />

25 Beiträge e<strong>in</strong>er beliebigen Beitragsklasse entrichtet<br />

hat o<strong>der</strong> aber seit dem 6. April 1975 <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em beliebigen Steuerjahr Beiträge <strong>der</strong> Klassen<br />

1, 2 o<strong>der</strong> 3 e<strong>in</strong>gezahlt hat, aus denen sich e<strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>kommensfaktor ergibt, <strong>der</strong> m<strong>in</strong>destens dem<br />

25fachen <strong>der</strong> unteren Wochenverdienstgrenze<br />

entspricht.<br />

Die Beihilfe für verwitwete Mütter (widowed<br />

mother’s allowance) und die Witwenrente<br />

(widow’s pension) werden gezahlt, wenn die<br />

<strong>bei</strong>den Beitragsvoraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d, die<br />

auch für die Altersrente gelten (vgl. Abschnitt 5).<br />

Im Unterschied zur Altersrente beziehen sich<br />

diese Voraussetzungen allerd<strong>in</strong>gs nur auf die<br />

Beiträge des verstorbenen Ehemannes.<br />

War <strong>der</strong> verstorbene Ehemann auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat versichert, werden Leistungen<br />

des Vere<strong>in</strong>igten Königreiches und des <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Mitgliedstaates gemäß den Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungen<br />

bemessen.<br />

VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />

� Antragstellung<br />

Wenn Sie Witwe s<strong>in</strong>d, können Sie die genannten<br />

Leistungen beantragen, <strong>in</strong>dem Sie die Rückseite<br />

<strong>der</strong> vom Standesbeamten (registrar of births,<br />

marriages and deaths) ausgestellten Sterbeurkunde<br />

ausfüllen und diese dem örtlichen Sozialversicherungsbüro<br />

vorlegen. Daraufh<strong>in</strong> wird Ihnen e<strong>in</strong><br />

Antragsformular zugeschickt, das umgehend ausgefüllt<br />

und zurückgeschickt werden sollte. Mit<br />

diesem Formular können Sie auch Leistungen<br />

beantragen, die Ihnen gegebenenfalls aus<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong> zustehen. Wohnen Sie<br />

nicht im Vere<strong>in</strong>igten Königreich, sollten Sie <strong>Ihre</strong>n<br />

Antrag an den Rentenversicherungsträger des<br />

Mitgliedstaates richten, <strong>in</strong> dem Sie <strong>Ihre</strong>n<br />

Wohnsitz haben.<br />

Für die Ausbezahlung von Leistungen für Witwen<br />

gelten die gleichen Modalitäten wie <strong>bei</strong> Altersrenten<br />

(vgl. Abschnitt 5).<br />

� Leistungen <strong>bei</strong> Ableben des Ehepartners<br />

Ab April 2001 werden ke<strong>in</strong>e Neuanträge auf<br />

Leistungen für Witwen angenommen. Stattdessen<br />

sollen dann Leistungen gewährt werden, auf die<br />

Männer und Frauen gleichermaßen Anspruch<br />

haben.<br />

Im E<strong>in</strong>zelnen ergeben sich folgende Än<strong>der</strong>ungen:<br />

— Witwen und Witwer erhalten <strong>bei</strong> Ableben<br />

ihres Ehepartners sofort e<strong>in</strong> pauschales Sterbegeld<br />

(bereavement benefit) <strong>in</strong> Höhe von<br />

2 000 GBP.<br />

— Der verwitwete Elternteil erhält e<strong>in</strong>e Beihilfe<br />

(widowed parent’s allowance). Diese entspricht<br />

<strong>der</strong> Beihilfe für verwitwete Mütter,<br />

kann aber auch dem Vater gewährt werden.<br />

Der Anspruch besteht bis zu dem Zeitpunkt,<br />

an dem das jüngste K<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Familie se<strong>in</strong>e<br />

Berufsausbildung abgeschlossen hat.<br />

— Witwen und Witwer unter 45 Jahren ohne<br />

unterhaltsberechtigte K<strong>in</strong><strong>der</strong> haben für e<strong>in</strong>en<br />

Zeitraum von höchstens zwölf Monaten<br />

Anspruch auf Beihilfe im Trauerfall (bereavement<br />

allowance).<br />

Die Än<strong>der</strong>ungen haben ke<strong>in</strong>e Auswirkungen auf<br />

bereits bewilligte Leistungen für Witwen, solange<br />

die <strong>der</strong>zeit geltenden Anspruchsvoraussetzungen<br />

erfüllt s<strong>in</strong>d.<br />

� Leistungen für Waisen<br />

E<strong>in</strong>e Sorge<strong>bei</strong>hilfe (guardian’s allowance) kann<br />

gezahlt werden, wenn Sie e<strong>in</strong>e Vollwaise <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong><br />

Familie aufgenommen haben und für dieses K<strong>in</strong>d<br />

Anspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld besteht. In Ausnahmefällen<br />

kann die Zulage auch gewährt werden,<br />

wenn e<strong>in</strong> Elternteil des K<strong>in</strong>des noch am Leben ist.<br />

Für den Bezug <strong>der</strong> Leistung ist es nicht unbed<strong>in</strong>gt<br />

notwendig, dass Sie <strong>der</strong> gesetzliche Vormund des<br />

K<strong>in</strong>des s<strong>in</strong>d. Weitere Informationen entnehmen<br />

195


Sie dem Merkblatt NI 14 „Guardian’s Allowance“,<br />

das <strong>bei</strong> Sozialversicherungsbüros erhältlich ist.<br />

Wird e<strong>in</strong>e Waisenrente aus e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

bezogen, gelten beson<strong>der</strong>e Bestimmungen.<br />

Nähere Auskünfte erteilen folgende Stellen:<br />

<strong>in</strong> Großbritannien die K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldstelle (Child<br />

Benefit Centre) des M<strong>in</strong>isteriums für <strong>soziale</strong><br />

<strong>Sicherheit</strong> (vgl. Abschnitt 11) und <strong>in</strong> Nordirland<br />

die K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldstelle (Child Benefit Office) des<br />

M<strong>in</strong>isteriums für <strong>soziale</strong> Entwicklung, Commonwealth<br />

House, Castle Street, Belfast, BT 1 1DX.<br />

7. Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

Die <strong>bei</strong>tragsabhängige Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

(contribution-based jobseeker’s allowance) wird<br />

für e<strong>in</strong>en Zeitraum von höchstens 26 Wochen<br />

gewährt. Voraussetzung dafür ist, dass Sie ar<strong>bei</strong>tslos,<br />

ar<strong>bei</strong>tsfähig, verfügbar und aktiv auf Ar<strong>bei</strong>tsuche<br />

s<strong>in</strong>d. Außerdem müssen Sie e<strong>in</strong>e Erklärung<br />

(Jobseeker’s Agreement) ausfüllen, <strong>in</strong> <strong>der</strong> festgelegt<br />

wird, wie Sie <strong>Ihre</strong> Ar<strong>bei</strong>tsuche gestalten werden.<br />

E<strong>in</strong> Leistungsanspruch besteht nur, wenn Sie als<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge entrichtet<br />

haben. Beiträge von Selbständigen<br />

werden nicht anerkannt. E<strong>in</strong> Merkblatt mit den<br />

<strong>der</strong>zeit geltenden Leistungssätzen ist <strong>bei</strong> den<br />

Sozialversicherungsbüros o<strong>der</strong> den Ar<strong>bei</strong>tsvermittlungsstellen<br />

(Employment Services Jobcentres) erhältlich.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Um <strong>bei</strong>tragsabhängige Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

beziehen zu können, müssen Sie zwei Voraussetzungen<br />

erfüllen:<br />

— Erstens müssen Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> <strong>bei</strong>den<br />

maßgeblichen Steuerjahre Beiträge <strong>der</strong><br />

—<br />

Klasse 1 für E<strong>in</strong>künfte gezahlt haben, die<br />

m<strong>in</strong>destens dem 25fachen Satz <strong>der</strong> unteren<br />

E<strong>in</strong>kommensgrenze entsprechen. Beitragsgutschriften<br />

werden hierfür nicht angerechnet.<br />

Zweitens müssen Sie <strong>in</strong> <strong>bei</strong>den maßgeblichen<br />

Steuerjahren Beiträge <strong>der</strong> Klasse 1 für<br />

E<strong>in</strong>künfte gezahlt haben, die m<strong>in</strong>destens<br />

dem 50fachen Satz <strong>der</strong> unteren E<strong>in</strong>kommensgrenze<br />

entsprechen. Beitragsgutschriften<br />

werden hierfür angerechnet.<br />

[E<strong>in</strong> Steuerjahr umfasst den Zeitraum vom 6. April<br />

bis zum 5. April des Folgejahres. Die maßgeblichen<br />

Steuerjahre s<strong>in</strong>d im Regelfall die letzten<br />

<strong>bei</strong>den Steuerjahre vor dem (am ersten Sonntag im<br />

Januar beg<strong>in</strong>nenden) Bezugsjahr, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong><br />

Antrag gestellt wird.]<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht<br />

für die ersten drei Tage <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

gezahlt. Ebenso entfällt die Zahlung, wenn Sie <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Woche m<strong>in</strong>destens 16 Stunden ar<strong>bei</strong>ten.<br />

Wenn Sie ohne triftigen Grund ar<strong>bei</strong>tslos werden<br />

o<strong>der</strong> bleiben, z. B. wenn Sie e<strong>in</strong> Beschäftigungs-<br />

verhältnis freiwillig beenden, können Sie vom<br />

Leistungsbezug bis zu 26 Wochen ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Die <strong>bei</strong>tragsabhängige Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

ist e<strong>in</strong>e personengebundene Leistung. Für unterhaltsberechtigte<br />

Lebenspartner o<strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

werden daher ke<strong>in</strong>e Zuschläge gezahlt. Die<br />

Leistung wird unabhängig von Kapitalvermögen<br />

o<strong>der</strong> bestimmten <strong>an<strong>der</strong>en</strong> E<strong>in</strong>kunftsarten gewährt.<br />

Bei E<strong>in</strong>künften aus Teilzeitbeschäftigung kann sie<br />

jedoch gekürzt werden. E<strong>in</strong>e betriebliche Zusatzrente<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e private Altersrente können sich<br />

ebenfalls auf die Leistung auswirken.<br />

Versicherungs- o<strong>der</strong> Beschäftigungszeiten, die im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung e<strong>in</strong>es<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaates zurückgelegt wurden,<br />

können zur Erfüllung <strong>der</strong> Beitragsvoraussetzungen<br />

herangezogen werden, sofern Sie nach <strong>Ihre</strong>r<br />

letzten E<strong>in</strong>reise o<strong>der</strong> Rückkehr <strong>in</strong> das Vere<strong>in</strong>igte<br />

Königreich Mitglied <strong>der</strong> Sozialversicherung des<br />

Vere<strong>in</strong>igten Königreiches wurden (d. h., Sie waren<br />

im Regelfall Ar<strong>bei</strong>tnehmer und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Klasse 1<br />

pflichtversichert, vgl. Abschnitt 1). Damit diese<br />

Versicherungs- o<strong>der</strong> Beschäftigungszeiten angerechnet<br />

werden können, müssen Sie neben <strong>Ihre</strong>m<br />

Antrag das Formular E 301 e<strong>in</strong>reichen. Wenn Sie<br />

dieses Formular nicht bereits vor <strong>Ihre</strong>r Ankunft im<br />

Vere<strong>in</strong>igten Königreich erhalten haben, wird es<br />

von <strong>der</strong> Stelle, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sie <strong>Ihre</strong>n Antrag stellen, für<br />

Sie angefor<strong>der</strong>t.<br />

� Antragstellung<br />

Bei E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit sollten Sie<br />

umgehend e<strong>in</strong>en Antrag auf Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

stellen. Dazu wenden Sie sich <strong>in</strong> Großbritannien<br />

an die örtliche Ar<strong>bei</strong>tsvermittlungsstelle<br />

(Employment Service Jobcentre) bzw. <strong>in</strong> Nordirland<br />

an das örtliche Sozialversicherungsbüro<br />

(Local Social Security Office). Die Anschriften<br />

dieser Stellen erhalten Sie <strong>bei</strong>m örtlichen Postamt.<br />

Für die gesamte Dauer <strong>Ihre</strong>r Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

müssen Sie nach Auffor<strong>der</strong>ung <strong>bei</strong> den entsprechenden<br />

Stellen vorstellig werden. Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

wird üblicherweise alle zwei<br />

Wochen gezahlt. Die Auszahlung erfolgt<br />

entwe<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>en <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em Postamt e<strong>in</strong>lösbaren<br />

Scheck o<strong>der</strong> durch Überweisung auf Ihr<br />

Bankkonto.<br />

Wenn Sie <strong>bei</strong>tragsabhängige Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

vom Vere<strong>in</strong>igten Königreich beziehen<br />

und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat Ar<strong>bei</strong>t suchen<br />

wollen, können Sie <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungen<br />

und im Merkblatt JSAL 22 nachlesen,<br />

welche Rechte Sie haben und wie Sie die Leistung<br />

im Ausland erhalten können. Sobald Sie den<br />

Zeitpunkt <strong>Ihre</strong>r Abreise kennen, sollten Sie die<br />

für Sie zuständige Leistungsstelle darüber <strong>in</strong>formieren.<br />

196 VEREINIGTES KÖNIGREICH


8. Familienleistungen<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld (child benefit) wird gezahlt, wenn Sie<br />

für e<strong>in</strong> o<strong>der</strong> mehrere K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 16 Jahren<br />

unterhaltspflichtig s<strong>in</strong>d. Die Altersgrenze beträgt<br />

19 Jahre, wenn das K<strong>in</strong>d noch zur Schule geht<br />

o<strong>der</strong> sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vollzeitberufsausbildung<br />

bef<strong>in</strong>det; allerd<strong>in</strong>gs nicht, wenn es sich da<strong>bei</strong> um<br />

e<strong>in</strong> Studium o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e weiterführende<br />

Ausbildung handelt. Für die Gewährung <strong>der</strong><br />

Leistung werden ke<strong>in</strong>e Beitragszahlungen vorausgesetzt;<br />

allerd<strong>in</strong>gs gilt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel folgende<br />

Bed<strong>in</strong>gung: Zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Antragstellung<br />

müssen Sie o<strong>der</strong> Ihr Ehepartner und das K<strong>in</strong>d<br />

sich im Vere<strong>in</strong>igten Königreich aufhalten und <strong>in</strong><br />

den letzten 52 Wochen mehr als 182 Tage dort<br />

anwesend gewesen se<strong>in</strong>. Diese Bed<strong>in</strong>gung kann<br />

jedoch entfallen, wenn Sie o<strong>der</strong> Ihr Ehepartner e<strong>in</strong><br />

abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Vere<strong>in</strong>igten<br />

Königreich aufnehmen und Sie o<strong>der</strong> e<strong>in</strong><br />

Mitglied <strong>Ihre</strong>r Familie die Staatsangehörigkeit<br />

e<strong>in</strong>es EU-Mitgliedstaates besitzen.<br />

Wenn Sie Familienleistungen aus e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Mitgliedstaat beziehen, gelten beson<strong>der</strong>e Regelungen.<br />

Näheres erfahren Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldstelle<br />

(Child Benefit Centre) unter <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abschnitt<br />

11 genannten Anschrift.<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld erhalten Sie auch dann, wenn Ihnen<br />

bereits im Zusammenhang mit <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Leistungen<br />

Zuschläge für <strong>Ihre</strong> Unterhaltsberechtigten gewährt<br />

werden.<br />

Für Anträge auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld ist <strong>in</strong> Großbritannien<br />

die K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldstelle (Child Benefit Centre)<br />

zuständig. In Nordirland richten Sie <strong>Ihre</strong>n Antrag<br />

an die K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldstelle des M<strong>in</strong>isteriums für<br />

<strong>soziale</strong> Entwicklung (Department for Social Development,<br />

Child Benefit Office, Commonwealth<br />

House, Castle Street, Belfast BT1 1DX). Nach<br />

Möglichkeit s<strong>in</strong>d die Geburtsurkunden <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

<strong>bei</strong>zufügen. Antragsformulare s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> den<br />

örtlichen Sozialversicherungsbüros erhältlich.<br />

Leben <strong>Ihre</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat,<br />

müssen Sie auch das Formular E 401 vorlegen.<br />

Wenn Sie es <strong>in</strong> diesem Mitgliedstaat nicht bereits<br />

erhalten haben, wird es von <strong>der</strong> Stelle, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sie<br />

<strong>Ihre</strong>n Antrag stellen, für Sie angefor<strong>der</strong>t. Die<br />

Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf e<strong>in</strong><br />

Bankkonto o<strong>der</strong> durch Zahlungsanweisungen, die<br />

<strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em Postamt e<strong>in</strong>gelöst werden können.<br />

Wenn Ihr Ehepartner und <strong>Ihre</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat wohnen, kann das K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld<br />

auch monatlich auf e<strong>in</strong> Bankkonto <strong>in</strong> diesem<br />

Mitgliedstaat überwiesen o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er<br />

Zahlungsanweisung direkt an den Ehepartner<br />

gezahlt werden. Die Zahlungsanweisung ist <strong>bei</strong><br />

e<strong>in</strong>er Bank e<strong>in</strong>lösbar.<br />

VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />

� Steuergutschrift für Erwerbstätige mit<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>n<br />

Bei <strong>der</strong> Steuergutschrift für Erwerbstätige mit<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>n (work<strong>in</strong>g families’ tax credit) handelt es<br />

sich um e<strong>in</strong>e wöchentliche steuerfreie Geldleistung<br />

für berufstätige Eltern, die K<strong>in</strong><strong>der</strong> erziehen<br />

und <strong>bei</strong>de jeweils m<strong>in</strong>destens 16 Stunden pro<br />

Woche ar<strong>bei</strong>ten. Bezugsberechtigt s<strong>in</strong>d sowohl<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer als auch Selbständige. Beitragszahlungen<br />

werden nicht vorausgesetzt, doch dürfen<br />

Sie und (gegebenenfalls) Ihr Partner geme<strong>in</strong>sam<br />

nicht mehr als 8 000 GBP an Kapital besitzen.<br />

Außerdem s<strong>in</strong>d bestimmte Bed<strong>in</strong>gungen h<strong>in</strong>sichtlich<br />

des Wohn- und <strong>Aufenthalt</strong>sortes im Vere<strong>in</strong>igten<br />

Königreich zu erfüllen. Falls Ihr Partner <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-Mitgliedstaat ar<strong>bei</strong>tet, gelten<br />

beson<strong>der</strong>e Regelungen. Nähere Informationen<br />

f<strong>in</strong>den Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Merkblatt, das Sie <strong>bei</strong> den<br />

Auskunftsstellen <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzämter, den Sozialversicherungsbüros<br />

und allen Postämtern erhalten.<br />

Die Auszahlung <strong>der</strong> Steuergutschrift für Erwerbstätige<br />

mit K<strong>in</strong><strong>der</strong>n erfolgt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Lohn- und Gehaltszahlung. Wird <strong>der</strong> Antrag<br />

von e<strong>in</strong>em nicht berufstätigen Partner gestellt,<br />

kann dieser die Leistung entwe<strong>der</strong> durch Zahlungsanweisungen<br />

beziehen, die <strong>bei</strong>m Postamt<br />

e<strong>in</strong>gelöst werden können, o<strong>der</strong> sie sich auf e<strong>in</strong><br />

Konto <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Bank o<strong>der</strong> Bausparkasse überweisen<br />

lassen.<br />

9. Rechtsbehelfe<br />

Über <strong>Ihre</strong>n Antrag auf Geldleistungen entscheidet<br />

e<strong>in</strong>e dazu befugte Stelle (decision maker). Sie<br />

erhalten Mitteilung darüber, wie Ihr Antrag beschieden<br />

wurde und welche Rechtsbehelfe Ihnen<br />

zur Verfügung stehen. Dazu gehört auch Ihr Recht<br />

auf Berufung vor e<strong>in</strong>em unabhängigen Gericht.<br />

Beitragsfragen werden alle<strong>in</strong> vom F<strong>in</strong>anzamt<br />

(Inland Revenue) entschieden. Sie können gegen<br />

diese Entscheidung Berufung <strong>bei</strong> den Beauftragten<br />

für Steuersachen (tax appeal commissioners)<br />

e<strong>in</strong>legen.<br />

Für die Untersuchung von Beschwerden<br />

gegenüber Ärzten, Zahnärzten, Optikern o<strong>der</strong><br />

Apothekern gibt es gesetzlich festgelegte<br />

Verfahren. In e<strong>in</strong>em solchen Fall wenden Sie<br />

sich an die örtliche Stelle des Gesundheitsdienstes<br />

(Family Health Service Authority). Anschrift und<br />

Telefonnummer f<strong>in</strong>den Sie im Telefonbuch. Für<br />

Beschwerden gegenüber diesen Stellen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

Großbritannien die Beauftragten für den Gesundheitsdienst<br />

(Health Service Commissioners) und <strong>in</strong><br />

Nordirland <strong>der</strong> Beschwerdebeauftragte (commissioner<br />

for compla<strong>in</strong>ts) zuständig.<br />

197


10. Gibraltar<br />

In Gibraltar gelten für Sozialversicherung und<br />

Gesundheitsfürsorge an<strong>der</strong>e Regelungen als im<br />

Vere<strong>in</strong>igten Königreich. Nähere Informationen<br />

über die Sozialversicherung erhalten Sie <strong>bei</strong>m<br />

M<strong>in</strong>isterium für <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> (Department of<br />

Social Security), 14 Governor’s Parade, Gibraltar.<br />

Auskünfte über die Leistungen des Gesundheitsdienstes<br />

erteilt die Gesundheitsbehörde (Health<br />

Authority), 17 Johnstone’s Passage, Gibraltar.<br />

11. Weitere Auskünfte<br />

Wenn Sie ausführlichere Informationen über die<br />

Anspruchsvoraussetzungen und die e<strong>in</strong>zelnen<br />

Geldleistungen des Vere<strong>in</strong>igten Königreiches<br />

wünschen, wenden Sie sich an die örtlichen<br />

Sozialversicherungsbüros. Die Anschrift des Sozialversicherungsbüros<br />

<strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>r Nähe erfahren Sie<br />

<strong>bei</strong>m örtlichen Postamt.<br />

Wenn Sie wissen möchten, wie sich e<strong>in</strong>e Versicherung<br />

<strong>in</strong> zwei o<strong>der</strong> mehr <strong>Mitgliedstaaten</strong> auf<br />

Leistungen und Renten auswirkt, setzen Sie sich<br />

mit folgenden Stellen <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung:<br />

— <strong>in</strong> Großbritannien (d. h. England, Schottland<br />

und Wales):<br />

Department of Social Security (M<strong>in</strong>isterium<br />

für <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong>)<br />

Benefits Agency (Leistungsabteilung)<br />

Pensions and Overseas Benefits Directorate<br />

(Direktion Renten und Auslandsleistungen)<br />

Newcastle upon Tyne NE98 1YX<br />

United K<strong>in</strong>gdom<br />

Tel. (44-191) 225 71 80<br />

Department of Social Security (M<strong>in</strong>isterium<br />

für <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong>)<br />

Benefits Agency (Leistungsabteilung)<br />

Child Benefits Centre (K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldstelle)<br />

Wash<strong>in</strong>gton, Tyne and Wear NE88 1AA<br />

United K<strong>in</strong>gdom<br />

Tel. (44-870) 010 05 47<br />

— <strong>in</strong> Nordirland:<br />

Department for Social Development (M<strong>in</strong>isterium<br />

für <strong>soziale</strong> Entwicklung)<br />

Overseas Benefits Unit (Abteilung Auslandsleistungen)<br />

Block 2<br />

Castle Build<strong>in</strong>gs<br />

Belfast BT4 3SP<br />

United K<strong>in</strong>gdom<br />

Tel. (44-28) 90 52 21 17<br />

Weitere Auskünfte über die Leistungen des Gesundheitsdienstes<br />

<strong>in</strong> Großbritannien und ihre<br />

Inanspruchnahme erteilt die örtliche Stelle des<br />

Gesundheitsdienstes (Health Authority <strong>in</strong> England<br />

und Wales, Health Board <strong>in</strong> Schottland). Die<br />

Telefonnummer dieser örtlichen Stelle können Sie<br />

über die kostenlose Rufnummer 0800 66 55 44<br />

(für England und Wales) bzw. 0800 22 44 88 (für<br />

Schottland) erfragen.<br />

Informationen über den Gesundheitsdienst <strong>in</strong><br />

Nordirland erhalten Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> zentralen Leistungsstelle<br />

(Central Services Agency)<br />

25 Adelaide Street<br />

Belfast BT2 8FH<br />

Tel. (44-28) 905 32 44 31<br />

198 VEREINIGTES KÖNIGREICH


1. E<strong>in</strong>leitung<br />

Die isländische Sozialversicherung ist weitgehend<br />

wohnsitzgebunden und umfasst folgende Leistungen:<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Krankheit und Mutterschaft<br />

(Abschnitt 2);<br />

— Erziehungsurlaub und Erziehungsgeld<br />

(Abschnitt 3);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen und Berufskrankheiten<br />

(Abschnitt 4);<br />

— Invalidenrenten (Abschnitt 5);<br />

— Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfen (Abschnitt 6);<br />

— Altersrenten (Abschnitt 7);<br />

— Leistungen im Todesfall und Renten für<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> (Abschnitt 8);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit (Abschnitt 9);<br />

— Familienleistungen (Abschnitt 10).<br />

Träger <strong>der</strong> Renten-, Kranken- und Ar<strong>bei</strong>tsunfallversicherung<br />

ist die Nationale Sozialversicherungsanstalt<br />

(SSI); Rechtsgrundlage ist das Gesetz<br />

über die <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong>, Aufsichtsbehörde das<br />

M<strong>in</strong>isterium für Gesundheit und <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong>.<br />

Die SSI ist mit <strong>der</strong> laufenden Verwaltung <strong>der</strong><br />

Leistungen (Erziehungsurlaub und Erziehungsgeld)<br />

beauftragt; Rechtsgrundlage ist hier das Gesetz<br />

über Erziehungsurlaub. Die allgeme<strong>in</strong>e Aufsicht<br />

obliegt dem Sozialm<strong>in</strong>isterium.<br />

Die SSI hat ihren Sitz <strong>in</strong> Reykjavík; <strong>in</strong> den übrigen<br />

Landesteilen bef<strong>in</strong>den sich Außenstellen.<br />

Für die Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung ist die Ar<strong>bei</strong>tsverwaltung<br />

zuständig; Rechtsgrundlage ist das<br />

Gesetz über die Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung. Die<br />

allgeme<strong>in</strong>e Aufsicht nimmt auch hier das Sozialm<strong>in</strong>isterium<br />

wahr. In allen Verwaltungsbezirken<br />

gibt es für die Leistungsgewährung zuständige<br />

Gremien.<br />

Die Mitgliedschaft <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Zusatzrentenversicherung<br />

ist Pflicht; Träger s<strong>in</strong>d meist verschiedene<br />

private, von den Sozialpartnern geme<strong>in</strong>sam verwaltete<br />

Kassen. Rechtsgrundlage für <strong>der</strong>en<br />

Tätigkeit ist entwe<strong>der</strong> das Gesetz über die Rentenpflichtversicherung<br />

und über Rentenkassen o<strong>der</strong><br />

die Zulassung durch das F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium, das<br />

gleichzeitig zuständige Aufsichtsbehörde ist.<br />

Für die Gewährung von Familienleistungen ist die<br />

Steuerverwaltung zuständig. Die allgeme<strong>in</strong>e<br />

Aufsicht nimmt das F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium wahr.<br />

ISLAND<br />

ISLAND<br />

In materiell-rechtlicher H<strong>in</strong>sicht gelten für alle<br />

vorgenannten Systeme die EWR-Bestimmungen<br />

über die <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong>.<br />

� Beiträge<br />

Siehe den jeweiligen Abschnitt.<br />

� Rechtsbehelfe<br />

Siehe den jeweiligen Abschnitt.<br />

2. Krankheit und Mutterschaft<br />

A. SACHLEISTUNGEN BEI KRANKHEIT<br />

� Anspruchsberechtigte<br />

Jede Person, die ihren ordnungsgemäßen<br />

Wohnsitz seit m<strong>in</strong>destens sechs Monaten <strong>in</strong><br />

Island hat, gilt als krankenversichert. Der Begriff<br />

„ordnungsgemäßer Wohnsitz“ ist <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong>schlägigen<br />

Gesetz def<strong>in</strong>iert. Die SSI entscheidet,<br />

wer <strong>in</strong> Island versichert ist.<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> bis 16 Jahre s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> ihren Eltern mitversichert.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Nach Verlegung des Wohnsitzes nach Island<br />

besteht zunächst e<strong>in</strong>e sechsmonatige Wartezeit.<br />

Auf diese Wartezeit werden Versicherungs-, Beschäftigungs-<br />

und Wohnzeiten <strong>in</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EWR-<br />

Staaten allerd<strong>in</strong>gs angerechnet. Vor dem Umzug<br />

aus e<strong>in</strong>em EWR-Staat nach Island ist <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Krankenversicherung, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> zuletzt Versicherungsschutz<br />

bestand, das Formular E 104 (ggf. E<br />

106/E 121/E 101) anzufor<strong>der</strong>n. Dieses Formular ist<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Abteilung Krankenversicherung <strong>der</strong> SSI<br />

bzw. e<strong>in</strong>er ihrer Außenstellen e<strong>in</strong>zureichen, die<br />

auf Antrag <strong>der</strong> versicherten Person e<strong>in</strong>en Krankenversicherungsausweis<br />

ausstellt.<br />

� Leistungsumfang<br />

Die Versicherung umfasst Krankenhausbehandlung<br />

(auch <strong>in</strong> Entb<strong>in</strong>dungskl<strong>in</strong>iken und im<br />

Ausland), allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong>ische, nichtstationäre<br />

Gesundheitsfürsorge durch SSI-Vertragsärzte, alle<br />

notwendigen Untersuchungen und Behandlungen<br />

durch vertraglich an die SSI angeschlossene<br />

Fachärzte o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtungen, Arzneimittel, Röntgenuntersuchungen<br />

und Bestrahlungen, Krankentagegeld,<br />

Hebammenhilfe <strong>bei</strong> Hausentb<strong>in</strong>dungen,<br />

zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung,<br />

Transport- und Fahrtkosten, häusliche Pflege,<br />

mediz<strong>in</strong>ische Hilfsmittel und Geräte, Physiotherapie<br />

und Altenpflege <strong>in</strong> Heimen.<br />

199


Die Höhe <strong>der</strong> Selbstbeteiligung des Patienten an<br />

den Kosten ist abhängig von <strong>der</strong> <strong>in</strong> Anspruch<br />

genommenen Leistung.<br />

� Nichtstationäre Gesundheitsfürsorge<br />

Der Patient selbst trägt e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>destanteil des<br />

Honorars des Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong>ers o<strong>der</strong> des Facharztes,<br />

den Rest übernimmt die Versicherung. Dies<br />

gilt für die meisten ärztlichen Leistungen.<br />

Empfänger e<strong>in</strong>er Alters- o<strong>der</strong> Invalidenrente sowie<br />

beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong> bezahlen e<strong>in</strong>en ermäßigten<br />

Satz.<br />

� Ermäßigungsausweise<br />

Ermäßigungsausweise (afsláttarkort) gibt es für<br />

Personen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kalen<strong>der</strong>jahr mehr als<br />

e<strong>in</strong>en bestimmten Betrag für ärztliche Betreuung<br />

und Gesundheitsfürsorge aufwenden mussten.<br />

� Stationäre Gesundheitsfürsorge<br />

Versicherte Personen haben <strong>bei</strong> E<strong>in</strong>weisung durch<br />

den Arzt so lange wie nötig Anspruch auf<br />

unentgeltliche Krankenhausbehandlung (auch <strong>in</strong><br />

Entb<strong>in</strong>dungskl<strong>in</strong>iken).<br />

Der Versicherungsschutz umfasst ärztliche<br />

Betreuung, Arzneimittel und an<strong>der</strong>e Krankenhausleistungen.<br />

� Stationäre Gesundheitsfürsorge im<br />

Ausland<br />

Kann e<strong>in</strong>er versicherten Person <strong>in</strong> dr<strong>in</strong>genden<br />

Fällen die notwendige Versorgung nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

isländischen Krankenhaus gewährt werden, so<br />

übernimmt die SSI die Kosten für die Krankenhausbehandlung<br />

im Ausland. Der behandelnde<br />

Arzt muss <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em beson<strong>der</strong>en Ausschuss<br />

(Sigl<strong>in</strong>ganefnd) e<strong>in</strong>en entsprechenden Antrag<br />

stellen. Dieser Ausschuss entscheidet darüber, ob<br />

die Behandlung im Ausland erfor<strong>der</strong>lich ist, ob<br />

bestimmte Voraussetzungen gegeben s<strong>in</strong>d und wo<br />

die versicherte Person e<strong>in</strong>zuweisen ist.<br />

� Arzneimittel<br />

Die Kosten für regelmäßig e<strong>in</strong>zunehmende Arzneimittel<br />

deckt die Krankenversicherung zu<br />

100 %. An den Kosten für sonstige notwendige<br />

Arzneimittel muss sich die versicherte Person<br />

entsprechend e<strong>in</strong>em festgelegten Satz beteiligen.<br />

� Zahnärztliche und kieferorthopädische<br />

Behandlung<br />

Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten<br />

für zahnärztliche Leistungen (nicht für kieferorthopädische<br />

Leistungen) nach Maßgabe e<strong>in</strong>es vom<br />

M<strong>in</strong>isterium herausgegebenen Tarifs.<br />

Bei K<strong>in</strong><strong>der</strong>n bis zu 15 Jahren deckt die Versicherung<br />

75 %, <strong>bei</strong> Jugendlichen von 16 Jahren<br />

50 % <strong>der</strong> Kosten für zahnärztliche Behandlung;<br />

Goldfüllungen, Kronen und Brücken s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

<strong>bei</strong>den Fällen ausgenommen.<br />

Bei Empfängern e<strong>in</strong>er Alters- o<strong>der</strong> Invalidenrente<br />

mit voller Zusatzrente übernimmt die Versicherung<br />

75 % <strong>der</strong> Kosten. Bei Rentenempfängern mit<br />

verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ter Zusatzrente s<strong>in</strong>d es 50 %; ausgeschlossen<br />

s<strong>in</strong>d Goldfüllungen, Kronen und<br />

Brücken.<br />

Die Kosten für kieferorthopädische Behandlungen<br />

übernimmt die Versicherung nur <strong>bei</strong> erblich,<br />

unfall- o<strong>der</strong> krankheitsbed<strong>in</strong>gten Fehlstellungen.<br />

B. GELDLEISTUNGEN BEI KRANKHEIT<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Die Krankenversicherung zahlt Krankengeld (sjúkradagpen<strong>in</strong>gar),<br />

wenn e<strong>in</strong>e versicherte Person<br />

von m<strong>in</strong>destens 16 Jahren, die we<strong>der</strong> Alters- noch<br />

Invalidenrente bezieht, ar<strong>bei</strong>tsunfähig wird, die<br />

Ar<strong>bei</strong>t e<strong>in</strong>stellt und – sofern sie abhängig beschäftigt<br />

ist – ke<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tsentgelt mehr bezieht.<br />

Das Krankengeld wird ab dem 15. Tag <strong>der</strong><br />

Krankheit gezahlt, wenn die versicherte Person<br />

m<strong>in</strong>destens 21 Tage ar<strong>bei</strong>tsunfähig ist. Die Karenzzeit<br />

beg<strong>in</strong>nt ab dem Tag, an dem die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

von e<strong>in</strong>em Arzt besche<strong>in</strong>igt wird.<br />

Ist im Tarifvertrag <strong>der</strong> versicherten Person Lohnbzw.<br />

Gehaltsfortzahlung vorgesehen, so werden<br />

ke<strong>in</strong>e Geldleistungen im Rahmen <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

erbracht.<br />

� Anspruchsdauer<br />

Diese Leistung wird <strong>in</strong>nerhalb von 24 Monaten<br />

während <strong>in</strong>sgesamt höchstens 52 Wochen<br />

erbracht.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Leistungen<br />

Es wird e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>heitlicher, gesetzlich festgelegter<br />

Satz gezahlt.<br />

Volles Krankengeld wird versicherten Personen<br />

gezahlt, die ihrer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht<br />

mehr nachgehen können. Teilzeitbeschäftigte, die<br />

m<strong>in</strong>destens halbtags beschäftigt s<strong>in</strong>d, erhalten<br />

halbes Krankengeld.<br />

Für jedes unterhaltsberechtigte K<strong>in</strong>d unter 18<br />

Jahren wird e<strong>in</strong>e Zulage gezahlt.<br />

� Anträge<br />

Krankengeld ist mit Hilfe e<strong>in</strong>es Standardformulars<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> SSI o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er ihrer Außenstellen zu<br />

beantragen. Es wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel für höchstens<br />

zwei Monate rückwirkend gewährt.<br />

200 ISLAND


C. MUTTERSCHAFT<br />

Frauen mit Wohnsitz <strong>in</strong> Island haben so lange wie<br />

nötig Anspruch auf unentgeltliche Versorgung,<br />

wo<strong>bei</strong> die Kosten für Krankenhausbehandlung<br />

e<strong>in</strong>schließlich ärztlicher Betreuung, Arzneimittel<br />

und sonstiger Krankenhausleistungen übernommen<br />

werden.<br />

� Beiträge<br />

Die Krankenversicherung wird ausschließlich aus<br />

staatlichen Mitteln f<strong>in</strong>anziert. <strong>Ihre</strong> jährlichen<br />

Ausgaben richten sich nach dem Jahreshaushaltsbeschluss<br />

des isländischen Parlaments (Alth<strong>in</strong>g).<br />

� Rechtsbehelfe<br />

Bei Streitigkeiten bezüglich <strong>der</strong> Anspruchsvoraussetzungen<br />

und <strong>der</strong> Leistungshöhe, wie sie im<br />

Gesetz über die <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> vorgesehen<br />

s<strong>in</strong>d, können die betroffenen Antragsteller b<strong>in</strong>nen<br />

drei Monaten Rechtsbehelf <strong>bei</strong>m Sozialversicherungsbeschwerdeausschuss<br />

e<strong>in</strong>legen. Die drei<br />

Mitglie<strong>der</strong> dieses Ausschusses werden vom M<strong>in</strong>isterium<br />

ernannt. Das Oberste Gericht schlägt zwei<br />

Mitglie<strong>der</strong> vor. E<strong>in</strong> Mitglied muss die Befähigung<br />

zum Bezirksrichteramt haben und den Vorsitz<br />

übernehmen; e<strong>in</strong> weiteres muss Mediz<strong>in</strong>er se<strong>in</strong><br />

und fungiert als Stellvertreter. Das dritte Mitglied<br />

wird ohne Vorschlag ernannt.<br />

Der Beschwerdeausschuss kann <strong>bei</strong> Bedarf Rat<br />

und Hilfe von Fachleuten <strong>in</strong> Anspruch nehmen.<br />

3. Erziehungsurlaub und<br />

Erziehungsgeld<br />

� Anspruchsberechtigte<br />

Beide Elternteile haben Anspruch auf Zahlungen<br />

aus dem Fonds für Erziehungsurlaub, wenn sie vor<br />

dem ersten Urlaubstag m<strong>in</strong>destens sechs Monate<br />

ununterbrochen auf dem heimischen Ar<strong>bei</strong>tsmarkt<br />

tätig waren. Auch Studierende o<strong>der</strong> nicht <strong>in</strong> den<br />

Ar<strong>bei</strong>tsmarkt e<strong>in</strong>getretene Eltern haben Anspruch<br />

auf Leistungen.<br />

� Erziehungsurlaub<br />

Beide Elternteile haben nach <strong>der</strong> Geburt und<br />

Adoption e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des sowie nach <strong>der</strong><br />

Übernahme e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> Familienpflege e<strong>in</strong>en<br />

vone<strong>in</strong>an<strong>der</strong> unabhängigen Anspruch auf Erziehungsurlaub.<br />

Der Urlaubsanspruch des Vaters<br />

wird sich zwischen Januar 2001 und Januar<br />

2003 von e<strong>in</strong>em Monat schrittweise auf drei<br />

Monate erhöhen. Darüber h<strong>in</strong>aus haben die<br />

Eltern e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames Recht auf drei weitere<br />

Monate Urlaub; diese drei Monate können<br />

entwe<strong>der</strong> von e<strong>in</strong>em Elternteil alle<strong>in</strong> genommen<br />

o<strong>der</strong> zwischen den <strong>bei</strong>den Elternteilen aufgeteilt<br />

werden. Die Eltern können den Urlaub zu e<strong>in</strong>em<br />

ISLAND<br />

beliebigen Zeitpunkt <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> 18 auf das<br />

betreffende Ereignis folgenden Monate nehmen.<br />

� Leistungsumfang<br />

Die Höhe des Erziehungsgeldes entspricht 80 %<br />

des durchschnittlichen Bruttoe<strong>in</strong>kommens des Elternteils,<br />

<strong>der</strong> Urlaub nimmt. Berücksichtigt<br />

werden die E<strong>in</strong>kommen während e<strong>in</strong>es zwölfmonatigen<br />

Zeitraumes, <strong>der</strong> zwei Monate vor <strong>der</strong><br />

Geburt endet. Es gibt zwar e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destleistung,<br />

aber ke<strong>in</strong>e Obergrenze. Studierende o<strong>der</strong> nicht <strong>in</strong><br />

den Ar<strong>bei</strong>tsmarkt e<strong>in</strong>getretene Eltern erhalten<br />

neun Monate lang e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>heitliches Erziehungsgeld.<br />

� Anträge<br />

Der Antrag auf Erziehungsleistungen ist mit Hilfe<br />

e<strong>in</strong>es Standardformulars zusammen mit verschiedenen<br />

Besche<strong>in</strong>igungen an die SSI o<strong>der</strong> ihre<br />

Außenstellen zu richten.<br />

� Beiträge<br />

Die Kosten werden aus dem Fonds für Erziehungsurlaub<br />

gedeckt, <strong>der</strong> se<strong>in</strong>erseits aus <strong>der</strong> Versicherungsabgabe<br />

f<strong>in</strong>anziert wird (vgl. das Gesetz über<br />

die Versicherungsabgabe).<br />

� Rechtsbehelfe<br />

Bei Streitigkeiten bezüglich des Gesetzes über<br />

Erziehungsurlaub kann b<strong>in</strong>nen drei Monaten nach<br />

Zustellung des fraglichen Bescheides e<strong>in</strong>e schriftliche<br />

Beschwerde an den Beschwerdeausschuss<br />

gerichtet werden.<br />

Die drei Mitglie<strong>der</strong> des Ausschusses werden vom<br />

Sozialm<strong>in</strong>isterium ernannt, zwei davon auf<br />

Vorschlag des Obersten Gerichts.<br />

4. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />

Berufskrankheiten<br />

� Anspruchsberechtigte<br />

Gegen Ar<strong>bei</strong>tsunfälle versichert s<strong>in</strong>d alle <strong>in</strong> Island<br />

abhängig Beschäftigten außer ausländischen<br />

Staatsangehörigen, die offizielle Stellungen <strong>bei</strong><br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Staaten <strong>in</strong>nehaben, und <strong>der</strong>en ausländischen<br />

Bediensteten. Die Ar<strong>bei</strong>t an Bord von<br />

Wasser- und Luftfahrzeugen, die <strong>in</strong> Island registriert<br />

s<strong>in</strong>d, Islän<strong>der</strong>n gehören o<strong>der</strong> von Islän<strong>der</strong>n<br />

betrieben werden, gilt als Ar<strong>bei</strong>t <strong>in</strong> Island, wenn<br />

das Ar<strong>bei</strong>tsentgelt <strong>in</strong> Island ausgezahlt wird.<br />

Selbständige s<strong>in</strong>d ebenfalls versichert.<br />

Hausangestellte können sich ihren Anspruch auf<br />

Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen dadurch sichern,<br />

dass sie jeweils zu Jahresbeg<strong>in</strong>n <strong>in</strong> ihrer Steuererklärung<br />

e<strong>in</strong>en entsprechenden Antrag stellen.<br />

201


� Deckungsumfang<br />

Die Ar<strong>bei</strong>tsunfallversicherung deckt Unfälle <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ausbildung und <strong>bei</strong> Rettungse<strong>in</strong>sätzen<br />

sowie <strong>bei</strong>m Sporttra<strong>in</strong><strong>in</strong>g, <strong>bei</strong> Ausstellungen<br />

und <strong>bei</strong> Wettkämpfen mit e<strong>in</strong>em anerkannten<br />

Sportvere<strong>in</strong> unter <strong>der</strong> Aufsicht e<strong>in</strong>es<br />

Tra<strong>in</strong>ers.<br />

E<strong>in</strong>e Person gilt als „<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t“ bef<strong>in</strong>dlich,<br />

wenn sie sich zu ihren Ar<strong>bei</strong>tszeiten am Ar<strong>bei</strong>tsplatz<br />

aufhält, sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> Essens- o<strong>der</strong> Kaffeepause<br />

bef<strong>in</strong>det o<strong>der</strong> für das Unternehmen unterwegs ist<br />

o<strong>der</strong> wenn sie sich auf dem kürzestmöglichen<br />

Weg vom und zum Ar<strong>bei</strong>tsplatz bef<strong>in</strong>det.<br />

Die Versicherung deckt außerdem berufsbed<strong>in</strong>gte<br />

Krankheiten, die durch e<strong>in</strong>e längstens e<strong>in</strong>ige Tage<br />

dauernde Exposition gegenüber schädlichen Substanzen,<br />

Strahlungen o. Ä. verursacht wurden.<br />

� Leistungsumfang<br />

Die Leistungen umfassen:<br />

— ärztliche Versorgung;<br />

— Unfalltagegeld;<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Invalidität;<br />

— Leistungen im Todesfall.<br />

Ärztliche Versorgung<br />

Wenn e<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfall zu Erkrankung o<strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit während m<strong>in</strong>destens zehn<br />

Tagen führt, kommt die Versicherung für die<br />

Kosten <strong>der</strong> notwendigen Behandlung auf.<br />

Unfalltagegeld<br />

Unfalltagegeld (slysadagpen<strong>in</strong>gar) wird ab dem<br />

achten Tag nach dem Unfall gezahlt, wenn die<br />

verletzte Person m<strong>in</strong>destens zehn Tage lang<br />

ar<strong>bei</strong>tsunfähig ist. Das Verletztengeld wird so<br />

lange weiter bezahlt, bis die verletzte Person<br />

wie<strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tsfähig ist, für dauerhaft erwerbsunfähig<br />

erklärt wird o<strong>der</strong> stirbt, längstens aber 52<br />

Wochen.<br />

Leistungen <strong>bei</strong> Invalidität<br />

Hat e<strong>in</strong>e Verletzung dauernde Erwerbsunfähigkeit<br />

(m<strong>in</strong>destens 75 %) zur Folge, so hat die verletzte<br />

Person Anspruch auf volle Invalidenrente (siehe<br />

Abschnitt 5). Bei dauern<strong>der</strong> Invalidität unter 75 %<br />

richtet sich die Höhe <strong>der</strong> Leistungen nach dem<br />

Grad <strong>der</strong> Invalidität. Bei e<strong>in</strong>er Invalidität unter<br />

50 % kann die SSI e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>malige Pauschalsumme<br />

zahlen, die <strong>der</strong> Rente für die betreffende Person<br />

während e<strong>in</strong>er bestimmten Anzahl von Jahren<br />

entspricht.<br />

Bei e<strong>in</strong>er Invalidität von über 50 % kann für den<br />

Ehegatten und/o<strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 18 Jahren, für die<br />

<strong>der</strong> Rentenempfänger zum Zeitpunkt des Unfalls<br />

unterhaltspflichtig war, unter Umständen e<strong>in</strong>e<br />

Zusatzrente gezahlt werden.<br />

Leistungen im Todesfall<br />

Führt e<strong>in</strong> Unfall <strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren zum<br />

Tod, so werden gemäß bestimmten Vorschriften<br />

Leistungen (dánarbætur vegna slysa) gewährt.<br />

Witwen und Witwer erhalten acht Jahre lang e<strong>in</strong>e<br />

monatliche Beihilfe.<br />

Waisenrente wird für jedes K<strong>in</strong>d gezahlt. Erwerbsunfähige<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> über 16 Jahren, für die <strong>der</strong><br />

Verstorbene zum Zeitpunkt des Unfalls unterhaltspflichtig<br />

war, erhalten ebenfalls abgestufte Leistungen.<br />

� Anträge<br />

Bei e<strong>in</strong>em Unfall, <strong>der</strong> Ansprüche auf Leistungen<br />

aus <strong>der</strong> Berufsunfallversicherung begründen<br />

könnte, hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber o<strong>der</strong>, falls es ke<strong>in</strong>en<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber gibt, die versicherte Person selbst den<br />

Unfall unverzüglich dem Polizeichef o<strong>der</strong> dessen<br />

Stellvertreter (<strong>in</strong> Reykjavík unmittelbar <strong>der</strong> SSI) <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> von <strong>der</strong> SSI vorgeschriebenen Form zu<br />

melden. Der Polizeichef leitet die Meldung<br />

zusammen mit allen notwendigen Angaben an<br />

die SSI weiter.<br />

Auch wenn <strong>der</strong> Unfall nicht vorschriftsmäßig<br />

gemeldet wurde, können die verletzte Person<br />

o<strong>der</strong> ihre überlebenden Angehörigen noch<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres nach dem Unfall Leistungen<br />

beantragen. Selbst danach können noch<br />

Leistungen gewährt werden, wenn die Beweislage<br />

e<strong>in</strong>deutig ist.<br />

� Beiträge<br />

Die Ar<strong>bei</strong>tsunfallversicherung wird aus staatlichen<br />

Gel<strong>der</strong>n (Lohnsteuere<strong>in</strong>nahmen, Prämien,<br />

Zuschuss aus dem Staatshaushalt) f<strong>in</strong>anziert.<br />

� Rechtsbehelfe<br />

Siehe Abschnitt 2.<br />

5. Invalidität<br />

� Anspruchsberechtigte<br />

Personen zwischen 16 und 67 Jahren, die ihren<br />

Wohnsitz <strong>bei</strong> Antragstellung seit m<strong>in</strong>destens drei<br />

Jahren <strong>in</strong> Island hatten und <strong>der</strong>en Erwerbsfähigkeit<br />

aufgrund e<strong>in</strong>er ärztlich anerkannten Krankheit<br />

o<strong>der</strong> Invalidität um 75 % gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist, haben<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e Invalidenrente. Als Wohnsitz<br />

gilt <strong>der</strong> ordnungsgemäße Wohnsitz im S<strong>in</strong>ne des<br />

e<strong>in</strong>schlägigen Gesetzes.<br />

� Rentenhöhe<br />

Personen, die ihren Wohnsitz zwischen ihrem 16.<br />

und 67. Lebensjahr m<strong>in</strong>destens 40 Jahre <strong>in</strong> Island<br />

hatten, haben Anspruch auf volle Invalidenrente<br />

202 ISLAND


(40/40). Bei kürzerer Wohndauer verr<strong>in</strong>gert sich<br />

die Rente anteilig.<br />

Die Invalidenrente besteht aus e<strong>in</strong>er Grundrente<br />

(grunnlífeyrir), e<strong>in</strong>er Zusatzrente (tekjutrygg<strong>in</strong>g)<br />

und e<strong>in</strong>er ergänzenden Zusatzrente (tekjutrygg<strong>in</strong>garauki).<br />

Die Höhe von Grundrente, Zusatzrente<br />

und ergänzen<strong>der</strong> Zusatzrente richtet sich nach<br />

dem sonstigen E<strong>in</strong>kommen.<br />

Grundrente<br />

Die Invalidengrundrente wird gekürzt, wenn das<br />

jährliche E<strong>in</strong>kommen von E<strong>in</strong>zelpersonen e<strong>in</strong>en<br />

bestimmten Betrag überschreitet. Hier<strong>bei</strong> zählen<br />

sonstige Leistungen <strong>der</strong> Sozialen <strong>Sicherheit</strong>,<br />

E<strong>in</strong>kommen aus Rentenkassen, Leistungen nach<br />

dem Sozialhilfegesetz und Wohngeld nicht als<br />

E<strong>in</strong>kommen. Für die Zahlung <strong>der</strong> Invalidenrente<br />

gelten die gleichen Bestimmungen wie für die<br />

Altersrente (siehe Abschnitt 7).<br />

Zusatzrente<br />

Liegt das jährliche E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>er Person als<br />

Empfänger e<strong>in</strong>er Invalidenrente unter e<strong>in</strong>em bestimmten<br />

Niveau, so hat sie neben <strong>der</strong> Grundrente<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e ergänzende Zahlung. Für das<br />

geme<strong>in</strong>same Jahrese<strong>in</strong>kommen von Paaren gelten<br />

beson<strong>der</strong>e Bestimmungen. Leistungen <strong>der</strong><br />

Sozialen <strong>Sicherheit</strong> und nach dem Sozialhilfegesetz<br />

sowie Wohngeld und Unterstützungsleistungen<br />

lokaler Behörden werden nicht auf das<br />

E<strong>in</strong>kommen angerechnet.<br />

Ab e<strong>in</strong>er bestimmten Obergrenze des Jahrese<strong>in</strong>kommens<br />

wird ke<strong>in</strong>e Invalidenrente gewährt.<br />

Ergänzende Zusatzrente<br />

Verfügt e<strong>in</strong> Rentenempfänger neben se<strong>in</strong>er Rente<br />

über ke<strong>in</strong> weiteres o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> sehr ger<strong>in</strong>ges<br />

E<strong>in</strong>kommen, so hat er Anspruch auf e<strong>in</strong>e ergänzende<br />

Zusatzrente.<br />

� K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage<br />

Empfänger von Invalidenrenten haben für jedes<br />

K<strong>in</strong>d Anspruch auf e<strong>in</strong>e K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage. Die Zulage<br />

wird für K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 18 Jahren gewährt, wenn e<strong>in</strong><br />

Elternteil Invalidenrente bezieht und das K<strong>in</strong>d<br />

selbst o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Elternteil se<strong>in</strong>en Wohnsitz unmittelbar<br />

vor Antragstellung m<strong>in</strong>destens drei Jahre<br />

lang <strong>in</strong> Island hatte. Erhalten <strong>bei</strong>de Elternteile<br />

Invalidenrente, so verdoppelt sich die K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage.<br />

� Anträge<br />

Der Antrag ist mit Hilfe e<strong>in</strong>es Standardformulars<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> SSI zu stellen. Außerdem muss <strong>der</strong><br />

behandelnde Arzt e<strong>in</strong> Gutachten erstellen und<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> SSI e<strong>in</strong>reichen. H<strong>in</strong>zu kommt e<strong>in</strong> Fragebogen,<br />

<strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Antragsteller Angaben zu<br />

se<strong>in</strong>em gesundheitlichen Zustand machen muss.<br />

ISLAND<br />

� Beurteilung des Invaliditätsgrades<br />

Der leitende Arzt ermittelt den Invaliditätsgrad<br />

anhand von Regeln, die die SSI aufstellt und die<br />

den Folgen von ärztlich anerkannten Krankheiten<br />

o<strong>der</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Invaliditätsursachen Rechnung<br />

tragen. Der leitende Arzt kann auch anordnen,<br />

dass vor <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit<br />

die Rehabilitationsaussichten des Antragstellers<br />

geprüft werden und er sich e<strong>in</strong>em angemessenen<br />

Rehabilitationsprogramm unterzieht.<br />

� Zahlungsmodalitäten<br />

Die Zahlungen erfolgen im Voraus jeweils zum<br />

Monatsersten.<br />

� Beiträge<br />

Die Kosten <strong>der</strong> Invaliditätsrentenversicherung<br />

deckt das F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium aus Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trägen.<br />

� Rechtsbehelfe<br />

Siehe Abschnitt 2.<br />

6. Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfen<br />

E<strong>in</strong>e Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfe (örorku-styrkur) kann<br />

Personen gewährt werden, die m<strong>in</strong>destens die<br />

Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit e<strong>in</strong>gebüßt haben,<br />

ansonsten aber bis auf den Invaliditätsgrad die<br />

Bed<strong>in</strong>gungen für den Bezug von Invalidenrente<br />

erfüllen. Die Höhe <strong>der</strong> Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfe ist<br />

e<strong>in</strong>kommensabhängig.<br />

Bei Empfängern von Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfen im Alter<br />

von 62 Jahren und darüber entspricht die Höhe<br />

<strong>der</strong> Beihilfe e<strong>in</strong>er vollen Invaliditätsgrundrente.<br />

Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfen können auch Personen<br />

gewährt werden, die zwar vollzeitbeschäftigt<br />

s<strong>in</strong>d, aber erhebliche, durch ihre Invalidität<br />

bed<strong>in</strong>gte Son<strong>der</strong>ausgaben zu bestreiten haben.<br />

� K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage<br />

Für die K<strong>in</strong><strong>der</strong> von Empfängern e<strong>in</strong>er Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfe<br />

kann e<strong>in</strong>e K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage gewährt werden.<br />

� Anträge<br />

Der Antrag ist mit Hilfe e<strong>in</strong>es Standardformulars<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> SSI zu stellen. Außerdem muss <strong>der</strong><br />

behandelnde Arzt e<strong>in</strong> Gutachten erstellen und<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> SSI e<strong>in</strong>reichen.<br />

� Zahlungsmodalitäten<br />

Die Zahlungen erfolgen im Voraus jeweils zum<br />

Monatsersten.<br />

� Beiträge<br />

Siehe Abschnitt 5.<br />

203


� Rechtsbehelfe<br />

Siehe Abschnitt 2.<br />

7. Alter<br />

� Anspruchsberechtigte<br />

Personen im Alter von 67 Jahren und darüber, die<br />

ihren Wohnsitz zwischen ihrem 16. und 67.<br />

Lebensjahr m<strong>in</strong>destens 40 Jahre <strong>in</strong> Island hatten,<br />

haben Anspruch auf Altersrente (ellilífeyrir).<br />

Als Wohnsitz gilt <strong>der</strong> ordnungsgemäße Wohnsitz<br />

im S<strong>in</strong>ne des e<strong>in</strong>schlägigen Gesetzes.<br />

� Rentenhöhe<br />

Personen, die ihren Wohnsitz zwischen ihrem 16.<br />

und 67. Lebensjahr m<strong>in</strong>destens 40 Jahre <strong>in</strong> Island<br />

hatten, haben Anspruch auf volle Altersrente<br />

(40/40).<br />

Bei kürzerer Wohndauer verr<strong>in</strong>gert sich die Rente<br />

anteilig.<br />

Die Altersrente besteht aus e<strong>in</strong>er Grundrente<br />

(grunnlífeyrir), e<strong>in</strong>er Zusatzrente (tekjutrygg<strong>in</strong>g)<br />

und e<strong>in</strong>er ergänzenden Zusatzrente (tekjutrygg<strong>in</strong>garauki).<br />

Die Höhe von Grundrente, Zusatzrente<br />

und ergänzen<strong>der</strong> Zusatzrente richtet sich nach<br />

dem sonstigen E<strong>in</strong>kommen.<br />

Grundrente<br />

Die Altersgrundrente wird, wenn das Jahrese<strong>in</strong>kommen<br />

von E<strong>in</strong>zelpersonen e<strong>in</strong>en bestimmten<br />

Betrag überschreitet, gekürzt, und zwar bis zu<br />

dem Punkt, wo sie ganz entfällt. Sonstige Leistungen<br />

<strong>der</strong> Sozialen <strong>Sicherheit</strong>, E<strong>in</strong>kommen aus<br />

Rentenkassen, Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz<br />

und Wohngeld werden nicht auf das<br />

E<strong>in</strong>kommen angerechnet.<br />

Für Seeleute gelten beson<strong>der</strong>e Bestimmungen.<br />

Zusatzrente<br />

Liegt das jährliche E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>er Person als<br />

Empfänger e<strong>in</strong>er Altersrente unter e<strong>in</strong>em bestimmten<br />

Niveau, so hat sie neben <strong>der</strong> Grundrente<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e ergänzende Zahlung. Liegt das<br />

jährliche E<strong>in</strong>kommen h<strong>in</strong>gegen über e<strong>in</strong>em bestimmten<br />

Niveau, so wird die Zusatzrente verr<strong>in</strong>gert.<br />

Für das geme<strong>in</strong>same E<strong>in</strong>kommen von Paaren<br />

gelten beson<strong>der</strong>e Bestimmungen.<br />

Ergänzende Zusatzrente<br />

Verfügt e<strong>in</strong> Rentenempfänger neben se<strong>in</strong>er Rente<br />

über ke<strong>in</strong> weiteres o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> sehr ger<strong>in</strong>ges<br />

E<strong>in</strong>kommen, so hat er Anspruch auf e<strong>in</strong>e ergänzende<br />

Zusatzrente.<br />

� K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage<br />

Über die Gewährung e<strong>in</strong>er Zulage für die K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

von Empfängern e<strong>in</strong>er Altersrente entscheidet das<br />

Leitungsgremium <strong>der</strong> Sozialversicherung.<br />

� Anträge<br />

Anträge auf Altersrente s<strong>in</strong>d mit Hilfe e<strong>in</strong>es<br />

Standardformulars an die Rentenabteilung <strong>der</strong><br />

SSI <strong>in</strong> Reykjavík o<strong>der</strong> ihre Außenstellen zu richten.<br />

� Zahlungsmodalitäten<br />

Die Zahlungen erfolgen im Voraus jeweils zum<br />

Monatsersten.<br />

� Beiträge<br />

Siehe Abschnitt 5.<br />

� Rechtsbehelfe<br />

Siehe Abschnitt 2.<br />

8. Leistungen im Todesfall und<br />

Renten für K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

� Leistungen im Todesfall<br />

Personen unter 67 Jahren mit Wohnsitz <strong>in</strong> Island<br />

kann nach dem Tod des Ehegatten e<strong>in</strong> halbes Jahr<br />

lang e<strong>in</strong>e Zulage (dánarbætur) gewährt werden.<br />

Wenn <strong>der</strong> Leistungsempfänger e<strong>in</strong> unterhaltspflichtiges<br />

K<strong>in</strong>d unter 18 Jahren hat o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

beson<strong>der</strong>e Umstände vorliegen, kann die Zulage<br />

auch für längere Zeit gewährt werden.<br />

� Renten für K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

Für K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 18 Jahren, <strong>der</strong>en Mutter o<strong>der</strong><br />

Vater gestorben o<strong>der</strong> Empfänger e<strong>in</strong>er Invalidenrente<br />

ist, wird e<strong>in</strong>e K<strong>in</strong><strong>der</strong>rente (barnalífeyrir)<br />

gewährt, wenn das K<strong>in</strong>d selbst o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Elternteil<br />

die letzten drei Jahre vor <strong>der</strong> Antragstellung se<strong>in</strong>en<br />

Wohnsitz <strong>in</strong> Island hatte. S<strong>in</strong>d <strong>bei</strong>de Elternteile<br />

gestorben o<strong>der</strong> Empfänger von Invalidenrenten,<br />

verdoppelt sich die K<strong>in</strong><strong>der</strong>rente.<br />

� Anträge<br />

Anträge s<strong>in</strong>d mit Hilfe e<strong>in</strong>es Standardformulars an<br />

die SSI <strong>in</strong> Reykjavík o<strong>der</strong> ihre Außenstellen zu<br />

richten.<br />

� Zahlungsmodalitäten<br />

Die Zahlungen erfolgen im Voraus jeweils zum<br />

Monatsersten.<br />

Die Renten für K<strong>in</strong><strong>der</strong> werden dem verantwortlichen<br />

Elternteil bzw. dem Vormund des K<strong>in</strong>des<br />

ausbezahlt.<br />

204 ISLAND


� Beiträge<br />

Siehe Abschnitt 5.<br />

� Rechtsbehelfe<br />

Siehe Abschnitt 2.<br />

9. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

� Anspruchsberechtigte<br />

Abhängig Beschäftigte und Selbständige mit<br />

Wohnsitz <strong>in</strong> Island können <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

Anspruch auf Leistungen haben (Angehörige von<br />

Nicht-EU-Staaten müssen im Besitz e<strong>in</strong>er unbegrenzten<br />

Ar<strong>bei</strong>tserlaubnis se<strong>in</strong>). Sie müssen <strong>bei</strong>m<br />

Ar<strong>bei</strong>tsamt gemeldet se<strong>in</strong>, aktiv nach Ar<strong>bei</strong>t<br />

suchen und dem Ar<strong>bei</strong>tsmarkt zur Verfügung<br />

stehen.<br />

� Leistungsumfang<br />

Die Leistung besteht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>heitlichen Betrag<br />

auf Tagesbasis. E<strong>in</strong>e zehnwöchige Vollzeitar<strong>bei</strong>t<br />

während <strong>der</strong> letzten zwölf Monate begründet<br />

e<strong>in</strong>en Anspruch auf den M<strong>in</strong>destbetrag, ununterbrochene<br />

Vollzeitbeschäftigung während <strong>der</strong><br />

letzten zwölf Monate gibt Anspruch auf den<br />

Höchstbetrag. Bei Teilzeitar<strong>bei</strong>t verr<strong>in</strong>gert sich<br />

<strong>der</strong> Betrag anteilig. Selbständige müssen darüber<br />

h<strong>in</strong>aus während <strong>der</strong> letzten zwölf Monate vor<br />

ihrer Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

abgeführt haben, um die vollständigen Leistungen<br />

<strong>in</strong> Anspruch nehmen zu können. Für K<strong>in</strong><strong>der</strong> gibt<br />

es e<strong>in</strong>en Extrabetrag auf Tagesbasis.<br />

Die Leistungen werden längstens fünf Jahre<br />

gewährt. Wenn <strong>der</strong> Empfänger von Ar<strong>bei</strong>tslosenleistungen<br />

e<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>t aufnimmt, verlängert sich<br />

dieser Zeitraum entsprechend.<br />

� Wartezeit<br />

Es gibt ke<strong>in</strong>e Wartezeit, wenn die Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

nicht durch das Verschulden des Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />

her<strong>bei</strong>geführt wurde; ist dies allerd<strong>in</strong>gs <strong>der</strong> Fall<br />

o<strong>der</strong> hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer von sich aus gekündigt,<br />

so beträgt die Wartezeit <strong>bei</strong>m ersten Mal 40<br />

Ar<strong>bei</strong>tstage. Der Zeitraum, <strong>in</strong> dem Anspruch auf<br />

Leistungen besteht, verr<strong>in</strong>gert sich entsprechend.<br />

� Beiträge<br />

Die Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung f<strong>in</strong>anziert sich durch<br />

Sozialversicherungsabgaben, die auf alle Ar<strong>bei</strong>tsentgelte<br />

abhängig Beschäftigter und auf das geschätzte<br />

Erwerbse<strong>in</strong>kommen Selbständiger<br />

erhoben werden.<br />

ISLAND<br />

10. Familienleistungen<br />

� Anspruchsberechtigte<br />

Die Leistungen werden für K<strong>in</strong><strong>der</strong> bis 16 Jahre<br />

gewährt, die ihren Wohnsitz <strong>in</strong> Island haben und<br />

<strong>der</strong>en Erziehungsberechtigte <strong>in</strong> Island unbeschränkt<br />

steuerpflichtig s<strong>in</strong>d.<br />

� Leistungsumfang<br />

Das K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld für e<strong>in</strong> Jahr bemisst sich nach dem<br />

für das vorangehende Jahr angegebenen<br />

E<strong>in</strong>kommen. Es verr<strong>in</strong>gert sich, wenn das besteuerbare<br />

E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>e bestimmte Höhe<br />

übersteigt. Es richtet sich außerdem nach dem<br />

Alter <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> und nach dem Familienstand <strong>der</strong><br />

Eltern (verheiratet, zusammenlebend o<strong>der</strong> alle<strong>in</strong><br />

stehend). Vorschüsse werden am 1. Februar und<br />

am 1. Mai jedes Jahres gezahlt.<br />

11. Zusatzversorgungssystem<br />

� Anspruchsberechtigte<br />

Alle Erwerbstätigen müssen e<strong>in</strong>er Zusatzrentenkasse<br />

angeschlossen se<strong>in</strong>.<br />

� Leistungsumfang<br />

Die Leistungen im Rahmen des Zusatzversorgungssystems<br />

bestehen <strong>in</strong> Invaliditäts-, Altersund<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenrenten.<br />

Die Leistungen und die Anspruchsvoraussetzungen<br />

können von Kasse zu Kasse unterschiedlich<br />

se<strong>in</strong>.<br />

� Beiträge<br />

Das Zusatzversorgungssystem f<strong>in</strong>anziert sich aus<br />

Beiträgen. Ar<strong>bei</strong>tnehmer zahlen 4 % ihres Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes<br />

<strong>in</strong> die Versorgungskasse, Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

6 %.<br />

12. Weitere Auskünfte<br />

Trygg<strong>in</strong>gastofnun ríkis<strong>in</strong>s<br />

(Nationale Sozialversicherungsanstalt)<br />

Laugavegur, 114<br />

IS-150 Reykjavík<br />

Tel. (354) 560 44 00<br />

Fax (354) 562 45 35<br />

http://www.tr.is<br />

Úrskurðarnefnd almannatrygg<strong>in</strong>ga<br />

(Beschwerdeausschuss <strong>der</strong> Sozialversicherung)<br />

Laugavegur, 103<br />

IS-150 Reykjavík<br />

Tel. (354) 551 82 00<br />

Fax (354) 551 14 44<br />

205


Úrskurðarnefnd fæð<strong>in</strong>gar- og foreldraorlofsmála<br />

(Beschwerdeausschuss für Erziehungsgeld- und<br />

-urlaubsangelegenheiten)<br />

Félagsmálaráðuneyti<br />

Hafnarhús<strong>in</strong>u Tryggvagötu<br />

IS-150 Reykjavík<br />

Tel. (354) 560 91 00<br />

Fax (354) 522 48 04<br />

V<strong>in</strong>numálastofnun<br />

(Ar<strong>bei</strong>tsverwaltung)<br />

IS-150 Reykjavík<br />

Tel. (354) 511 25 00<br />

Fax (354) 511 25 20<br />

http://www.v<strong>in</strong>numalastofnun.is<br />

Úrskurðarnefnd atv<strong>in</strong>nuleysisbóta<br />

(Beschwerdeausschuss <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung)<br />

V<strong>in</strong>numálastofnun<br />

Hafnarhúsið v/Tryggvagötu<br />

IS-150 Reykjavík<br />

Tel. (354) 515 48 00<br />

Fax (354) 511 25 20<br />

Heilbrigðis og trygg<strong>in</strong>gamálaráðuneyti.<br />

(M<strong>in</strong>isterium für Gesundheit und <strong>soziale</strong><br />

<strong>Sicherheit</strong>)<br />

Laugavegur, 116<br />

IS-150 Reykjavík<br />

Tel. (354) 560 97 00<br />

Fax (354) 551 91 65<br />

http://www.stjr.is/htr<br />

Félagsmálaráðuneyti<br />

(M<strong>in</strong>isterium für Soziales)<br />

Hafnarhús<strong>in</strong>u Tryggvagötu<br />

IS-150 Reykjavík<br />

Tel. (354) 560 91 00<br />

Fax (354) 552 48 04<br />

http://www.stjr.is/fel<br />

Ríkisskattstjóri<br />

(Steuerverwaltung)<br />

Laugavegur, 166<br />

IS-150 Reykjavík<br />

Tel. (354) 563 11 00<br />

Fax (354) 562 44 40<br />

http://www.rsk.is<br />

Landssamtök lífeyrissjóða<br />

(Nationale Rentenkassenvere<strong>in</strong>igung)<br />

Sætún, 1<br />

IS-105 Reykjavík<br />

Tel. (354) 563 64 50<br />

Fax (354) 563 64 01<br />

http://www.ll.is/<br />

206 ISLAND


1. E<strong>in</strong>leitung<br />

� Leistungsarten<br />

Das liechtenste<strong>in</strong>ische System <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong><br />

umfasst die folgenden Leistungsarten:<br />

Leistungen, die grundsätzlich durch Beiträge<br />

<strong>der</strong> Versicherten und/o<strong>der</strong> ihrer Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

f<strong>in</strong>anziert werden:<br />

— Geld- und Sachleistungen <strong>bei</strong> Krankheit und<br />

Mutterschaft;<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen und Berufskrankheiten;<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Invalidität, Alter und Tod;<br />

� „1. Säule“: staatliche Vorsorge für alle <strong>in</strong><br />

Liechtenste<strong>in</strong> wohnhaften und erwerbstätigen<br />

Personen;<br />

� „2. Säule“: betriebliche Personalvorsorge<br />

für alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer;<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit;<br />

— Familienleistungen;<br />

Leistungen, die vom Staat aus allgeme<strong>in</strong>en<br />

Steuermitteln f<strong>in</strong>anziert werden:<br />

— Ergänzungsleistungen zur Alters-, H<strong>in</strong>terlassenen-<br />

und Invalidenversicherung;<br />

— Hilflosenentschädigungen;<br />

— Mutterschaftszulagen;<br />

— Bl<strong>in</strong>den<strong>bei</strong>hilfen.<br />

� Beitritt zur Sozialversicherung<br />

Für Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen und Ar<strong>bei</strong>tnehmer muss<br />

die Ar<strong>bei</strong>tgeber<strong>in</strong> bzw. <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Formalitäten erledigen, um sicherzustellen,<br />

dass die Ar<strong>bei</strong>tskräfte sozialversicherungsrechtlich<br />

erfasst s<strong>in</strong>d. Selbständigerwerbende und<br />

Nichterwerbstätige müssen sich selbst <strong>bei</strong> den<br />

zuständigen Sozialversicherungse<strong>in</strong>richtungen<br />

melden. Die Adressen <strong>der</strong> für Auskünfte bzw. die<br />

Durchführung zuständigen Stellen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

Abschnitt 13 aufgeführt.<br />

� Versicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

Bei e<strong>in</strong>em Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis ist die Ar<strong>bei</strong>tgeber<strong>in</strong><br />

bzw. <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber verantwortlich für die<br />

laufende Entrichtung <strong>der</strong> Beiträge. Zu diesem<br />

Zweck wird <strong>der</strong> Beitragsanteil <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong><br />

bzw. des Ar<strong>bei</strong>tnehmers <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Gehaltszahlung<br />

e<strong>in</strong>behalten und zusammen mit den Beiträgen <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber<strong>in</strong> bzw. des Ar<strong>bei</strong>tgebers an die<br />

LIECHTENSTEIN<br />

LIECHTENSTEIN<br />

zuständigen Träger <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> überwiesen.<br />

Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige o<strong>der</strong><br />

freiwillig Versicherte haben selbst mit den zuständigen<br />

Trägern <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> abzurechnen.<br />

� Rechtsbehelfe<br />

Die Entscheidungen <strong>der</strong> Sozialversicherungsträger<br />

s<strong>in</strong>d gerichtlich anfechtbar. Rechtsmittelzug und<br />

Rechtsmittelfristen hängen davon ab, welcher<br />

Zweig <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> betroffen ist. Die<br />

entsprechenden Informationen über Rechtsbehelfe<br />

werden jeweils zusammen mit <strong>der</strong> Entscheidung<br />

des betreffenden Sozialversicherungsträgers mitgeteilt.<br />

2. Krankheit und Mutterschaft<br />

Die liechtenste<strong>in</strong>ische Krankenversicherung bietet<br />

Schutz für den Fall <strong>der</strong> Krankheit und <strong>der</strong> Mutterschaft.<br />

Sie gewährt Sachleistungen, Krankentagegeld<br />

und Leistungen <strong>bei</strong> Mutterschaft.<br />

� Versicherungspflicht<br />

Alle Personen, die <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong> ihren Wohnsitz<br />

haben o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit ausüben (mit<br />

Ausnahme <strong>der</strong> Grenzgänger aus e<strong>in</strong>em Nichtvertragsland)<br />

müssen sich für Krankenpflege versichern.<br />

Jede Person muss sich <strong>in</strong>dividuell <strong>bei</strong><br />

e<strong>in</strong>er Krankenkasse anmelden und die Beiträge<br />

(Prämien) werden pro Versicherten erhoben (sog.<br />

Individualsystem).<br />

Der Versicherungsschutz wird ohne Vorbehalt<br />

o<strong>der</strong> Rücksicht auf bestehende Krankheiten o<strong>der</strong><br />

Schwangerschaft ab dem 1. Tag <strong>der</strong> Kassenmitgliedschaft<br />

gewährt.<br />

Für Krankengeld s<strong>in</strong>d alle über 15-jährigen Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen<br />

und Ar<strong>bei</strong>tnehmer zu versichern,<br />

die <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong> für e<strong>in</strong>en Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

mit Sitz o<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong> tätig<br />

s<strong>in</strong>d. Die Anmeldung für Krankengeld erfolgt<br />

durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber. Die Beiträge werden<br />

hauptsächlich <strong>in</strong> Form von Lohnprozenten abgerechnet.<br />

In Liechtenste<strong>in</strong> haben <strong>der</strong>zeit fünf Krankenkassen<br />

(private Versicherungsträger) e<strong>in</strong>e durch die<br />

Regierung erteilte Konzession, die gesetzliche<br />

Krankenversicherung durchzuführen.<br />

207


A. DIE KRANKENPFLEGEVERSICHERUNG<br />

� Die e<strong>in</strong>zelnen Leistungskategorien<br />

— Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemaßnahmen,<br />

die durch den Arzt, den Chiropraktiker<br />

o<strong>der</strong> auf ärztliche Verordnung<br />

durch Personen <strong>in</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Berufen <strong>der</strong><br />

Gesundheitspflege (z. B. Physiotherapeuten<br />

o<strong>der</strong> Spitex-Organisationen) erbracht<br />

—<br />

werden, <strong>in</strong>klusive die von e<strong>in</strong>em Arzt verordneten<br />

Arzneimittel, Mediz<strong>in</strong>alprodukte<br />

und Analysen;<br />

Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemaßnahmen,<br />

die stationär o<strong>der</strong> teilstationär<br />

<strong>in</strong> Heilanstalten erbracht werden (allgeme<strong>in</strong>e<br />

Abteilung);<br />

— Kur<strong>bei</strong>träge an ärztlich verordnete Badekuren;<br />

— Krankentransporte, sofern diese wegen des<br />

Zustandes des Versicherten mediz<strong>in</strong>isch<br />

notwendig s<strong>in</strong>d;<br />

— Beiträge an die Deckung <strong>der</strong> über die<br />

normalen Lebenshaltungskosten h<strong>in</strong>ausgehenden<br />

Aufwendungen, die im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> häuslichen Pflege anfallen,<br />

soweit diese ärztlich befürwortet werden<br />

und ohne häusliche Pflege <strong>Aufenthalt</strong> und<br />

Pflege <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Heil- o<strong>der</strong> Pflegeanstalt nötig<br />

wären.<br />

Sämtliche Leistungen, mit Vorbehalt <strong>der</strong> Beiträge<br />

an Badekuren, werden ohne zeitliche Beschränkung<br />

erstattet.<br />

Abhängig vom Alter und vom gewählten Versicherungssystem<br />

(siehe unten) ist vom Versicherten<br />

e<strong>in</strong> Selbstbehalt zu tragen.<br />

� Die Versicherungssysteme<br />

In Liechtenste<strong>in</strong> werden zwei Versicherungssysteme<br />

angeboten. Im System <strong>der</strong> freien Arztwahl<br />

(Grundsystem) hat die versicherte Person direkten<br />

Zugang zu sämtlichen Ärzten und Spezialärzten<br />

im In- und Ausland. Alternativ hierzu kann sie sich<br />

aber auch im sog. Hausarztsystem versichern. In<br />

diesem Fall verpflichtet sie sich, im Krankheitsfall<br />

zuerst ihren Hausarzt aufzusuchen, welcher <strong>in</strong><br />

diesem System als Grundversorger zugelassen ist.<br />

Nötigenfalls f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e Überweisung zu e<strong>in</strong>em<br />

Spezialisten o<strong>der</strong> zu e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Leistungserbr<strong>in</strong>ger<br />

statt.<br />

B. DAS KRANKENTAGEGELD<br />

Bei e<strong>in</strong>er Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit <strong>in</strong>folge Krankheit<br />

entsteht ab dem 2. Tag Anspruch auf Krankentagegeld<br />

bis die Ar<strong>bei</strong>tsfähigkeit wie<strong>der</strong>hergestellt ist.<br />

Das Tagegeld wird jedoch längstens für 720 Tage<br />

<strong>in</strong>nerhalb 900 aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> folgenden Tagen ausbezahlt.<br />

Das versicherte Krankengeld beträgt <strong>bei</strong><br />

voller Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit m<strong>in</strong>destens 80 % des<br />

entgehenden Lohnes. Nicht pflichtversichert s<strong>in</strong>d<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen und Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>der</strong>en wöchentliche<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

ke<strong>in</strong>e acht Stunden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Woche erreicht. Diese<br />

sowie Selbständigerwerbende können sich freiwillig<br />

für Krankentagegeld versichern.<br />

C. LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT<br />

Sämtliche Leistungen, die die Kassen <strong>bei</strong><br />

Krankheit erbr<strong>in</strong>gen, werden auch während <strong>der</strong><br />

Schwangerschaft erbracht. Frauen, die bis zum<br />

Tage <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>kunft während m<strong>in</strong>destens 270<br />

Tagen e<strong>in</strong>er Kasse angehört haben, haben<br />

Anspruch auf Krankentagegeld während 20<br />

Wochen. Davon müssen m<strong>in</strong>destens 16 Wochen<br />

nach <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>kunft liegen. Tagegeldleistungen<br />

<strong>bei</strong> Mutterschaft s<strong>in</strong>d denen <strong>bei</strong> Krankheit gleichgestellt.<br />

3. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />

Berufskrankheiten<br />

Die Unfallversicherung bietet Schutz für die<br />

Risiken Berufsunfälle, Berufskrankheiten und<br />

Nichtberufsunfälle.<br />

� Versicherungspflicht<br />

Je<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber ist verpflichtet, se<strong>in</strong>e <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong><br />

beschäftigten Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen und<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer gegen Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten<br />

zu versichern. Personen, welche<br />

m<strong>in</strong>destens acht Stunden pro Woche <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber beschäftigt s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d zusätzlich für<br />

Nichtberufsunfälle zu versichern. Selbständige<br />

s<strong>in</strong>d nicht pflichtversichert, können aber e<strong>in</strong>e<br />

freiwillige Versicherung abschließen.<br />

Die Unfallversicherung wird von privaten Versicherungsträgern<br />

durchgeführt, die von <strong>der</strong> liechtenste<strong>in</strong>ischen<br />

Regierung hierzu zugelassen s<strong>in</strong>d.<br />

Die Beiträge für die Berufsunfallversicherung und<br />

für Berufskrankheiten werden vom Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

entrichtet, die Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung<br />

h<strong>in</strong>gegen werden <strong>in</strong> Lohnprozenten<br />

dem Gehalt des Ar<strong>bei</strong>tnehmenden abgezogen.<br />

� Sachleistungen <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

Der Unfallversicherer erstattet folgende Leistungen:<br />

— Die Heilbehandlung umfasst die ambulante<br />

Behandlung durch e<strong>in</strong>en Arzt, Zahnarzt o<strong>der</strong><br />

auf Anordnung Personen <strong>in</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Berufen<br />

<strong>der</strong> Gesundheitspflege;<br />

— Ärztlich o<strong>der</strong> zahnärztlich verordnete Arzneimittel<br />

und Analysen;<br />

— Stationärer <strong>Aufenthalt</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

Abteilung e<strong>in</strong>er Heilanstalt;<br />

— Ärztlich verordnete Nach- und Badekuren;<br />

208 LIECHTENSTEIN


— Hilfsmittel, die die körperliche Schädigung<br />

o<strong>der</strong> Funktionsausfälle ausgleichen;<br />

— die notwendigen Rettungs- und Suchkosten<br />

und die mediz<strong>in</strong>isch notwendigen Reise- und<br />

Transportkosten;<br />

— die notwendigen Kosten für die Überführung<br />

<strong>der</strong> Leiche an den Bestattungsort und Bestattungskosten.<br />

� Geldleistungen <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

Bei e<strong>in</strong>er Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit <strong>in</strong>folge Unfall besteht<br />

e<strong>in</strong> Anspruch auf e<strong>in</strong> Tagegeld ab dem 2. Tag nach<br />

dem Unfall. Das Tagegeld beträgt <strong>bei</strong> voller<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes.<br />

Bei e<strong>in</strong>er Invalidität <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Unfalles hat die<br />

versicherte Person Anspruch auf e<strong>in</strong>e Invalidenrente.<br />

Ist sie wegen Invalidität für die alltäglichen<br />

Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen, hat sie<br />

auch Anspruch auf e<strong>in</strong>e Hilflosenentschädigung<br />

(Höhe abhängig vom Grad <strong>der</strong> Hilflosigkeit).<br />

Die H<strong>in</strong>terbliebenen e<strong>in</strong>es an den Folgen e<strong>in</strong>es<br />

Unfalles Verstorbenen haben Anspruch auf H<strong>in</strong>terlassenenrenten<br />

(Witwen-, Witwer-, Waisenrenten).<br />

4. Invalidität<br />

� Drei-Säulen-Konzept<br />

Die Invalidenvorsorge basiert auf e<strong>in</strong>em Drei-<br />

Säulen-Konzept.<br />

— Die sog. 1. Säule erfasst alle Personen, die <strong>in</strong><br />

Liechtenste<strong>in</strong> erwerbstätig s<strong>in</strong>d (Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen,<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer, selbständig erwerbstätige<br />

Personen) und auch die <strong>in</strong><br />

Liechtenste<strong>in</strong> wohnhaften nichterwerbstätigen<br />

Personen (Hausfrauen o<strong>der</strong> Hausmänner;<br />

auch diese müssen obligatorisch Beiträge<br />

entrichten). Die Durchführung erfolgt durch<br />

e<strong>in</strong>e selbständige öffentlich-rechtliche<br />

Anstalt. Die Alters- und H<strong>in</strong>terlassenenversicherung<br />

(AHV, siehe Abschnitt 5), die<br />

Invalidenversicherung (IV) sowie die Familienausgleichskasse<br />

(FAK, siehe Abschnitt 8)<br />

werden <strong>in</strong> Personalunion von e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>heitlichen<br />

Träger geführt (AHV-IV-FAK-<br />

Anstalten), welcher unter staatlicher Aufsicht<br />

steht.<br />

— Die sog. 2. Säule (betriebliche Personalvorsorge)<br />

erfasst Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen und Ar<strong>bei</strong>tnehmer,<br />

<strong>der</strong>en jährliches E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>e<br />

bestimmte M<strong>in</strong>destgrenze übersteigt. Im<br />

Rahmen des Obligatoriums wird <strong>der</strong> Jahreslohn<br />

nur bis zu e<strong>in</strong>er gewissen Höchstgrenze<br />

erfasst. Selbständigerwerbende können sich<br />

freiwillig <strong>der</strong> für ihre Ar<strong>bei</strong>tskräfte bestehenden<br />

betrieblichen Vorsorgee<strong>in</strong>richtung anschliessen.<br />

Bei <strong>der</strong> Versicherung <strong>in</strong> <strong>der</strong> 2.<br />

LIECHTENSTEIN<br />

—<br />

Säule wird vom Jahreslohn e<strong>in</strong> sog. Freibetrag<br />

abgezogen, um Doppelversicherungen im<br />

Rahmen <strong>der</strong> 1. und 2. Säule zu vermeiden.<br />

Die Durchführung <strong>der</strong> 2. Säule erfolgt durch<br />

verschiedene Vorsorgee<strong>in</strong>richtungen (von <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber<strong>in</strong> bzw. vom Ar<strong>bei</strong>tgeber juristisch<br />

unabhängige E<strong>in</strong>richtungen) nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Die e<strong>in</strong>zelnen Vorsorgee<strong>in</strong>richtungen stehen<br />

unter staatlicher Aufsicht.<br />

Die sog. 3. Säule besteht aus <strong>der</strong> freiwilligen<br />

Vorsorge (z. B. <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er über das<br />

Obligatorium <strong>der</strong> 2. Säule h<strong>in</strong>ausgehenden<br />

Höherversicherung, o<strong>der</strong> durch private<br />

Vorsorge <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Person).<br />

� Leistungen <strong>der</strong> Liechtenste<strong>in</strong>ischen<br />

Invalidenversicherung (1. Säule)<br />

Die Invalidenversicherung leistet E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungsmaßnahmen<br />

und Renten.<br />

Es ist zunächst durch E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungsmaßnahmen<br />

zu versuchen, e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>valide Person wie<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Erwerbstätikgeit zu <strong>in</strong>tegrieren (z. B. durch Umschulung<br />

auf e<strong>in</strong>en neuen Beruf verbunden mit<br />

Tagegeldausrichtung, Berufsberatung, Ar<strong>bei</strong>tsvermittlung,<br />

Ar<strong>bei</strong>tsversuche, Lohnzuschuss an den<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>bei</strong> Beschäftigung e<strong>in</strong>er beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<br />

Person, Hilfsmittel).<br />

S<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungsmassnahmen erfolglos, erhält<br />

die versicherte Person (wenn sie während m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>es vollen Jahres Beiträge geleistet hat) ab<br />

e<strong>in</strong>em Invaliditätsgrad von 40 % e<strong>in</strong>e Viertelsrente,<br />

ab e<strong>in</strong>em Invaliditätsgrad von 50 % e<strong>in</strong>e<br />

halbe Rente und ab e<strong>in</strong>em Invaliditätsgrad von<br />

66 2 ⁄3 % e<strong>in</strong>e ganze Rente.<br />

Für die Ermittlung des Rentenbetrages gelten<br />

grundsätzlich dieselben Regeln wie <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Alters- und H<strong>in</strong>terlassenenversicherung (siehe<br />

Abschnitt 5). E<strong>in</strong>e Invalidenrente kommt aber<br />

erst zur Ausrichtung, nachdem die rentenbegründende<br />

Erwerbsunfähigkeit e<strong>in</strong> Jahr bestanden hat<br />

und voraussichtlich weiterdauern wird.<br />

� Leistungen <strong>der</strong> betrieblichen Vorsorge<br />

(2. Säule)<br />

Die <strong>in</strong>valide Person hat Anspruch auf e<strong>in</strong>e Rente<br />

<strong>der</strong> betrieblichen Vorsorge bis sie das Rentenalter<br />

erreicht. In <strong>der</strong> Regel wird e<strong>in</strong>e Rente ausgerichtet,<br />

jedoch kann die Vorsorgee<strong>in</strong>richtung auch e<strong>in</strong>e<br />

Kapitalabf<strong>in</strong>dung vorsehen.<br />

Für den Invaliditätsfall erbr<strong>in</strong>gt die Vorsorgee<strong>in</strong>richtung<br />

e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destleistung von jährlich 30 %<br />

des anrechenbaren Lohnes (zuzüglich K<strong>in</strong><strong>der</strong>rente).<br />

Diese Ansätze gelten <strong>bei</strong> Voll<strong>in</strong>validität.<br />

Bei e<strong>in</strong>er Teil<strong>in</strong>validität werden sie dem Invaliditätsgrad<br />

entsprechend niedriger festgesetzt.<br />

209


5. Alter<br />

� Drei-Säulen-Konzept<br />

Auch für die Altersvorsorge gilt das Drei-Säulen-<br />

Konzept (vgl. Abschnitt 4).<br />

� Leistungen <strong>der</strong> Liechtenste<strong>in</strong>ischen<br />

Alters- und H<strong>in</strong>terlassenenversicherung<br />

(1. Säule)<br />

Anspruch auf Rente besteht, wenn die versicherte<br />

Person während m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>es vollen Jahres<br />

Beiträge entrichtet hat.<br />

Das ordentliche Rentenalter liegt <strong>bei</strong> 64 Jahren,<br />

wo<strong>bei</strong> Übergangsregelungen zu beachten s<strong>in</strong>d.<br />

Frauen<br />

Jahrgänge ordentliches Rentenalter<br />

1935 bis 1940 62<br />

1941 bis 1945 63<br />

1946 und jünger 64<br />

Männer<br />

Jahrgänge ordentliches Rentenalter<br />

1935 und älter 65<br />

1936 und jünger 64<br />

Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können<br />

Frauen und Männer das Rentenalter unabhängig<br />

von ihrem Ehegatten im Rahmenzeitraum<br />

zwischen 60 und 70 Jahren frei wählen. Die<br />

vorbezogene Rente wird dauernd (also auch nach<br />

Erreichen des ordentlichen Rentenalters) gekürzt<br />

(Kürzung um 16,5 % <strong>bei</strong> Rentenvorbezug ab 60<br />

Jahren); umgekehrt führt <strong>der</strong> Rentenaufschub zu<br />

e<strong>in</strong>er versicherungsmathematischen Erhöhung <strong>der</strong><br />

Rente.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Altersrente berechnet sich nach<br />

zwei Faktoren:<br />

— Die Länge <strong>der</strong> Beitragsdauer (bzw. Versicherungsdauer)<br />

bestimmt die Rentenskala <strong>der</strong><br />

versicherten Person.<br />

— Innerhalb <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Rentenskala hängt<br />

die Rentenhöhe davon ab, auf welchem<br />

Gesamte<strong>in</strong>kommen man während <strong>der</strong><br />

gesamten Versicherungskarriere Beiträge<br />

bezahlt hat, ob man K<strong>in</strong><strong>der</strong> gehabt hat<br />

(Erziehungsgutschriften) o<strong>der</strong> ob man unentgeltlich<br />

pflegebedürftige Personen betreut hat<br />

(Betreuungsgutschriften); zudem erfolgt <strong>bei</strong><br />

Ehepaaren für die Kalen<strong>der</strong>jahre <strong>der</strong> Ehe e<strong>in</strong>e<br />

hälftige Aufteilung, wenn die Ehegatten<br />

während <strong>der</strong>selben Kalen<strong>der</strong>jahre <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong><br />

versichert waren.<br />

Zusätzlich zur Altersrente werden auch K<strong>in</strong><strong>der</strong>renten<br />

ausgerichtet (grundsätzlich für K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter<br />

18 Jahren; <strong>bei</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>n <strong>in</strong> Ausbildung bis zum<br />

Abschluss <strong>der</strong> Ausbildung, längstens jedoch bis<br />

zum 25. Altersjahr). Während e<strong>in</strong>er Übergangsphase<br />

zur E<strong>in</strong>führung <strong>der</strong> rechtlichen Gleichbehandlung<br />

<strong>der</strong> Geschlechter kommen auch Zusatzrenten<br />

zur Altersrente des Ehemannes <strong>in</strong> Frage,<br />

sofern die Ehefrau über 55 Jahre alt ist und selbst<br />

noch ke<strong>in</strong>en eigenen Rentenanspruch hat.<br />

In Liechtenste<strong>in</strong> wohnhafte Bezieher und Bezieher<strong>in</strong>nen<br />

von Altersrenten haben zudem Anspruch<br />

auf Kosten<strong>bei</strong>träge für Hilfsmittel, wie z. B.<br />

Hörgeräte.<br />

� Leistungen <strong>der</strong> betrieblichen Vorsorge<br />

(2. Säule)<br />

Für Altersleistungen <strong>der</strong> betrieblichen Vorsorge<br />

s<strong>in</strong>d jene Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen und Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

versicherungspflichtig, die 23 Jahre alt und das<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis für länger als neun Monate<br />

e<strong>in</strong>gegangen s<strong>in</strong>d.<br />

Von je<strong>der</strong> versicherten Person wird e<strong>in</strong> Alterskapital<br />

angesammelt, <strong>in</strong>dem e<strong>in</strong> Teil <strong>der</strong> Beiträge<br />

an die Vorsorgee<strong>in</strong>richtung auf e<strong>in</strong>em <strong>in</strong>dividuellen<br />

Alterskonto gutgeschrieben wird. Die Höhe<br />

<strong>der</strong> Altersleistung hängt letztlich davon ab, wie<br />

hoch zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Pensionierung das angesammelte<br />

Alterskapital ist.<br />

6. Tod<br />

� Drei-Säulen-Konzept<br />

Auch für die H<strong>in</strong>terlassenenvorsorge gilt das Drei-<br />

Säulen-Konzept (vgl. Abschnitt 4).<br />

� Leistungen <strong>der</strong> Liechtenste<strong>in</strong>ischen<br />

Alters- und H<strong>in</strong>terlassenenversicherung<br />

(1. Säule)<br />

Anspruch auf H<strong>in</strong>terlassenenrente besteht, wenn<br />

die verstorbene Person während m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>es<br />

vollen Jahres Beiträge entrichtet hat.<br />

Die Verwitwetenrente (Witwenrente, Witwerrente)<br />

wird entwe<strong>der</strong> befristet o<strong>der</strong> unbefristet<br />

ausgerichtet (abhängig von verschiedenen<br />

Faktoren: K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Ehedauer, Alter); <strong>bei</strong> Personen,<br />

die bereits e<strong>in</strong>e eigene Alters- o<strong>der</strong> Invalidenrente<br />

beziehen, kommt <strong>bei</strong>m Tod des Ehegatten e<strong>in</strong> so<br />

genannter Verwitwetenzuschlag zur Rente <strong>in</strong><br />

Betracht.<br />

Anspruch auf Waisenrente besteht grundsätzlich<br />

für K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 18 Jahren bzw. <strong>bei</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>n <strong>in</strong><br />

Ausbildung bis zum Abschluss <strong>der</strong> Ausbildung,<br />

längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr).<br />

210 LIECHTENSTEIN


� Leistungen <strong>der</strong> betrieblichen Vorsorge<br />

(2. Säule)<br />

Für den Todesfall vor Erreichen des Rentenalters<br />

wird für die Dauer <strong>der</strong> Verwitwung, längstens bis<br />

zu dem Zeitpunkt, <strong>in</strong> welchem die versicherte<br />

Person das Rentenalter erreicht hätte, e<strong>in</strong>e<br />

Witwen-, Witwer- bzw. Waisenrente gewährt.<br />

7. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

In <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung s<strong>in</strong>d alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer,<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen und Lehrl<strong>in</strong>ge versichert.<br />

Die Prüfung und die Auszahlungen von Geldleistungen<br />

<strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit erfolgt durch das<br />

Amt für Volkswirtschaft. Hierzu zählen vor allem:<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslosenentschädigung;<br />

— Kurzar<strong>bei</strong>tsentschädigung.<br />

Außerdem <strong>in</strong>formiert das Amt für Volkswirtschaft<br />

über Leistungsansprüche, vermittelt Ar<strong>bei</strong>tsplätze<br />

und för<strong>der</strong>t die Aus- und Weiterbildung ar<strong>bei</strong>tsloser<br />

Personen.<br />

� Ar<strong>bei</strong>tslosenentschädigung<br />

E<strong>in</strong>e versicherte Person ist grundsätzlich anspruchsberechtigt,<br />

wenn sie als unselbständig<br />

Erwerbende ar<strong>bei</strong>tslos wird und<br />

— <strong>bei</strong>m Amt für Volkswirtschaft ihre Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

meldet und die Leistung beantragt;<br />

— <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsvermittlung zur Verfügung steht,<br />

d. h. vermittlungsfähig und bereit ist, jede<br />

zumutbare Beschäftigung anzunehmen;<br />

— e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destdauer an Versicherungszeit<br />

gegeben ist, d. h. <strong>in</strong> den letzten zwei Jahren<br />

vor <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit m<strong>in</strong>destens sechs<br />

Monate ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflichtig<br />

beschäftigt war.<br />

Die Dauer des Ar<strong>bei</strong>tslosenentschädigungsbezuges<br />

richtet sich nach dem Lebensalter. Sie beträgt<br />

während <strong>der</strong> zweijährigen Rahmenfrist für den<br />

Leistungsbezug m<strong>in</strong>destens 250 Tage (Tagegel<strong>der</strong>)<br />

und erhöht sich auf<br />

— 400 Tagegel<strong>der</strong> ab dem zurückgelegten 50.<br />

Altersjahr;<br />

— 500 Tagegel<strong>der</strong> ab dem zurückgelegten 60.<br />

Altersjahr bis zur Pensionierung.<br />

Unter gewissen Umständen wird für e<strong>in</strong>e beschränkte<br />

Dauer ke<strong>in</strong>e Leistung ausgerichtet.<br />

� Kurzar<strong>bei</strong>tsentschädigung<br />

Bei wirtschaftlich o<strong>der</strong> durch Witterung bed<strong>in</strong>gten<br />

Ar<strong>bei</strong>tsausfällen erhält die versicherte Person von<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung über den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

Kurzar<strong>bei</strong>tsentschädigung <strong>in</strong> Form von<br />

Tagegel<strong>der</strong>n. Die Anspruchsberechtigung ist <strong>bei</strong><br />

witterungsbed<strong>in</strong>gten Ar<strong>bei</strong>tsausfällen auf das Bau-<br />

LIECHTENSTEIN<br />

gewerbe und den Landschaftsgartenbau und die<br />

Zeit von Anfang Dezember bis Mitte März<br />

beschränkt.<br />

� Formvorschriften<br />

Während des Leistungsbezuges ist die versicherte<br />

Person verpflichtet, sich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsvermittlung<br />

des Amtes für Volkswirtschaft zu melden, wenn<br />

sie dazu aufgefor<strong>der</strong>t wird. Zusätzlich besteht e<strong>in</strong>e<br />

Meldepflicht, wenn sich <strong>in</strong> den persönlichen<br />

Verhältnissen etwas än<strong>der</strong>t.<br />

� Weitere Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

Während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit zahlt die Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

die staatlichen und betrieblichen<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber-Pensionsversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

(sog. 2. Säule: ohne die Altersvorsorge). Zudem<br />

übernimmt die Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung die Ar<strong>bei</strong>tgeber-Krankenpflege<strong>bei</strong>träge.<br />

Bei Krankheit<br />

übernimmt die Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung die Tagegel<strong>der</strong><br />

während <strong>der</strong> ersten 30 Tage <strong>der</strong><br />

Krankheit.<br />

� Insolvenzentschädigung<br />

Bei Konkurs des Ar<strong>bei</strong>tgebers o<strong>der</strong> erfolgloser<br />

Exekution erhält die versicherte Person von <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung Insolvenzentschädigung.<br />

Gedeckt s<strong>in</strong>d Lohnfor<strong>der</strong>ungen für<br />

höchstens drei Monate während <strong>der</strong> letzten<br />

sechs Monate vor Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses.<br />

8. Familienleistungen<br />

Die Durchführung erfolgt durch e<strong>in</strong>e selbständige,<br />

öffentlich-rechtliche Anstalt (Liechtenste<strong>in</strong>ische<br />

Familienausgleichskasse, FAK). Sie steht unter<br />

staatlicher Aufsicht.<br />

Anspruchsberechtigt s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong><br />

wohnhafte nichterwerbstätige Personen und alle<br />

<strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong> erwerbstätigen Personen (vorbehaltlich<br />

an<strong>der</strong>s lauten<strong>der</strong> zwischenstaatlicher Vere<strong>in</strong>barungen,<br />

die z. B. zum Tragen kommen,<br />

wenn e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Elternteile im Ausland erwerbstätig<br />

ist).<br />

Die Leistungen s<strong>in</strong>d wie folgt geglie<strong>der</strong>t:<br />

— e<strong>in</strong>malige Geburtszulage (auch <strong>bei</strong> Adoption<br />

von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n unter 5 Jahren);<br />

— monatliche K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage (zahlbar bis zum<br />

18. Altersjahr des K<strong>in</strong>des);<br />

— monatliche Alle<strong>in</strong>erziehendenzulage<br />

—<br />

(zahlbar bis zum 18. Altersjahr des K<strong>in</strong>des);<br />

jährlicher Differenzausgleich für Personen,<br />

<strong>bei</strong> denen <strong>der</strong> Anspruch auf e<strong>in</strong>e ausländische<br />

Zulage dem Anspruch auf die liechtenste<strong>in</strong>ische<br />

Zulage vorgeht (Unterschiedsbetrag<br />

zwischen <strong>der</strong> ausländischen und <strong>der</strong><br />

liechtenste<strong>in</strong>ischen Zulage).<br />

211


9. Ergänzungsleistungen zur<br />

Alters-, H<strong>in</strong>terlassenen- und<br />

Invalidenversicherung (EL)<br />

Anspruchsberechtigt s<strong>in</strong>d Personen im Rentenalter<br />

(auch Bezieher und Bezieher<strong>in</strong>nen von vorbezogenen<br />

Renten), H<strong>in</strong>terlassene (Witwen, Witwer,<br />

Waisen), Invalide (<strong>bei</strong> m<strong>in</strong>destens 50%iger Invalidität),<br />

Bezieher bzw. Bezieher<strong>in</strong>nen von<br />

Tagegeld <strong>der</strong> Invalidenversicherung und Bezieher<br />

bzw. Bezieher<strong>in</strong>nen von Hilflosenentschädigungen<br />

(es braucht sich da<strong>bei</strong> nicht um e<strong>in</strong>e<br />

liechtenste<strong>in</strong>ische Altersrente, Invalidenrente<br />

usw. zu handeln).<br />

Bei den Ergänzungsleistungen handelt es sich um<br />

wohnsitzgebundene, e<strong>in</strong>kommens- und vermögensabhängige<br />

Leistungen. Die Höhe <strong>der</strong> Ergänzungsleistungen<br />

hängt also von den persönlichen<br />

Verhältnissen (Zusammensetzung <strong>der</strong> Familie) und<br />

wirtschaftlichen Verhältnissen <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Person ab.<br />

Die F<strong>in</strong>anzierung erfolgt aus Steuermitteln. Die<br />

Durchführung wurde an die Liechtenste<strong>in</strong>ische<br />

Alters- und H<strong>in</strong>terlassenenversicherung übertragen.<br />

10. Hilflosenentschädigungen<br />

Sofern ke<strong>in</strong>e Hilflosenentschädigungen e<strong>in</strong>er Unfallversicherung<br />

zur Ausrichtung gelangen, besteht<br />

für Personen mit Wohnsitz <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong><br />

Anspruch auf Hilflosenentschädigungen.<br />

Die Hilflosigkeit bemisst sich danach, <strong>in</strong> welchem<br />

Umfang jemand <strong>bei</strong> den alltäglichen Lebensverrichtungen<br />

(Ankleiden und Auskleiden; Aufstehen,<br />

Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Fortbewegung)<br />

<strong>in</strong> erheblichem Ausmaß <strong>der</strong> Hilfe<br />

Dritter bedarf. Es werden drei Grade <strong>der</strong> Hilflosigkeit<br />

unterschieden (schwer, mittel, leicht).<br />

Personen über 65 Jahre haben nur <strong>bei</strong> m<strong>in</strong>destens<br />

mittlerer Hilflosigkeit Anspruch auf Hilflosenentschädigung<br />

(es sei denn, es habe schon vor<br />

Erreichen dieser Altersgrenze e<strong>in</strong>e Hilflosigkeit<br />

leichten Grades bestanden).<br />

Die F<strong>in</strong>anzierung erfolgt aus Steuermitteln. Die<br />

Durchführung wurde <strong>der</strong> Alters- und H<strong>in</strong>terlassenenversicherung<br />

(AHV) bzw. Invalidenversicherung<br />

(IV) übertragen.<br />

11. Mutterschaftszulagen<br />

Wöchner<strong>in</strong>nen, denen <strong>bei</strong> Mutterschaft ke<strong>in</strong><br />

Anspruch auf Bezug e<strong>in</strong>es Krankengeldes<br />

während des Mutterschaftsurlaubes aus <strong>der</strong> obligatorischen<br />

Krankenversicherung zusteht, wird<br />

aus Landesmitteln e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>malige steuerfreie Mutterschaftszulage<br />

ausgerichtet. Erreichen die Krankengeldentschädigungen<br />

<strong>bei</strong> Mutterschaft aus <strong>der</strong><br />

obligatorischen Krankenversicherung den festgesetzten<br />

Betrag <strong>der</strong> Mutterschaftszulage nicht, so<br />

wird die Differenz ausgerichtet.<br />

Voraussetzung für die Ausrichtung <strong>der</strong> Mutterschaftszulage<br />

ist <strong>der</strong> zivilrechtliche Wohnsitz <strong>der</strong><br />

Wöchner<strong>in</strong> <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong>.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Mutterschaftszulage richtet sich<br />

nach dem steuerpflichtigen Erwerb <strong>bei</strong><strong>der</strong><br />

Ehegatten bzw. <strong>bei</strong> alle<strong>in</strong> stehenden Wöchner<strong>in</strong>nen<br />

nach jenem <strong>der</strong> Wöchner<strong>in</strong>. Die Zulage wird<br />

nur bis zu e<strong>in</strong>er bestimmten Grenze des steuerbaren<br />

Erwerbs ausbezahlt.<br />

12. Bl<strong>in</strong>den<strong>bei</strong>hilfen<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Beihilfe hängt vom Grad <strong>der</strong><br />

Sehschwäche ab (vollbl<strong>in</strong>d, praktisch bl<strong>in</strong>d, hochgradig<br />

sehschwach). Anspruch besteht <strong>bei</strong><br />

Wohnsitz <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong> und frühestens ab dem<br />

6. Lebensjahr.<br />

Die F<strong>in</strong>anzierung erfolgt aus Steuermitteln. Die<br />

Durchführung wurde an die Invalidenversicherung<br />

(IV) übertragen.<br />

13. Weitere Auskünfte<br />

Alle weiteren Informationen (z. B. detaillierte<br />

Auskünfte über die oben aufgeführten Leistungen<br />

<strong>der</strong> Sozialen <strong>Sicherheit</strong> o<strong>der</strong> über <strong>Ihre</strong> Versicherungslaufbahn<br />

sowie Informationen über die<br />

Rechtsmittel und den Rechtsweg gegen Entscheidungen<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherungsträger) können <strong>bei</strong><br />

den nachstehend aufgeführten Behörden bzw.<br />

Trägern e<strong>in</strong>geholt werden:<br />

— Für zusätzliche Informationen betreffend<br />

Krankheit, Mutterschaft, Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />

Berufskrankheiten, Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit und die<br />

betriebliche Personalvorsorge bezüglich Invalidität,<br />

Alter und Tod (2. Säule):<br />

Amt für Volkswirtschaft<br />

Gerberweg 5<br />

FL-9490 Vaduz<br />

Tel. (423-236) 68 71<br />

Fax (423-236) 68 89<br />

— Für zusätzliche Informationen betreffend die<br />

Alters- und H<strong>in</strong>terlassenenversicherung (1.<br />

Säule), Invalidenversicherung (1. Säule), und<br />

die Familienzulagen sowie Informationen<br />

betreffend die Ergänzungsleistungen zur<br />

Alters-, H<strong>in</strong>terlassenen- und Invalidenversicherung,<br />

die Hilflosenentschädigungen und<br />

die Bl<strong>in</strong>den<strong>bei</strong>hilfen:<br />

AHV-IV-FAK-Anstalten<br />

Gerberweg 2<br />

FL-9490 Vaduz<br />

Tel. (423-238) 16 16<br />

Fax (423-238) 16 00<br />

Internet: http://www.ahv.li<br />

212 LIECHTENSTEIN


1. E<strong>in</strong>leitung<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> Sozialversicherung <strong>in</strong><br />

Norwegen umfassen:<br />

— Gesundheitsfürsorge, Leistungen <strong>bei</strong> Mutterschaft<br />

und Adoption, Krankengeld und Rehabilitationsleistungen<br />

(Abschnitt 2);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen und Berufskrankheiten<br />

(Abschnitt 3);<br />

— Altersrenten (Abschnitt 4);<br />

— Leistungen <strong>bei</strong> Invalidität (Abschnitt 5);<br />

— Sterbegeld (Abschnitt 6);<br />

— H<strong>in</strong>terbliebenenleistungen (Abschnitt 7);<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung (Abschnitt 8);<br />

— Familienleistungen (Abschnitt 9);<br />

— Erziehungsgeld (Abschnitt 10).<br />

� Beiträge<br />

Die Volksversicherung wird aus Beiträgen von<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmern, Selbständigen und Rentnern<br />

sowie aus Ar<strong>bei</strong>tgeber<strong>bei</strong>trägen und staatlichen<br />

Zuschüssen f<strong>in</strong>anziert. Die Beitragssätze und <strong>der</strong><br />

Umfang <strong>der</strong> staatlichen Zuschüsse werden vom<br />

Parlament beschlossen. Die angegebenen Zahlen<br />

gelten für das Jahr 2000.<br />

Die Beiträge <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer und <strong>der</strong> Selbständigen<br />

werden nach dem Bruttoe<strong>in</strong>kommen aus<br />

Erwerbstätigkeit bemessen.<br />

Der Beitragssatz für Ar<strong>bei</strong>tnehmer liegt <strong>bei</strong> 7,8 %<br />

des ruhegehaltsfähigen E<strong>in</strong>kommens (Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt).<br />

Selbständige zahlen für ihr ruhegehaltsfähiges<br />

E<strong>in</strong>kommen (aus selbständiger Erwerbstätigkeit)<br />

bis zum zwölffachen Grundbetrag<br />

(seit dem 1. Mai 2000: 49 090 NOK) e<strong>in</strong>en Beitrag<br />

von 10,7 %, für E<strong>in</strong>kommen über dem Zwölffachen<br />

des Grundbetrages 7,8 %. Für bestimmte<br />

Kategorien von Selbständigen gelten geson<strong>der</strong>te<br />

E<strong>in</strong>kommensgrenzen (das 16-, 75- bzw. 134fache<br />

des Grundbetrages). Werden diese Grenzen überschritten,<br />

besteht ke<strong>in</strong>e Sozialversicherungspflicht.<br />

Für alle <strong>an<strong>der</strong>en</strong> E<strong>in</strong>kommensarten (Renten usw.)<br />

beträgt <strong>der</strong> Beitragssatz 3,0 %.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber<strong>bei</strong>trag wird als prozentualer<br />

Anteil des Ar<strong>bei</strong>tnehmerentgeltes berechnet. Die<br />

Höhe des Anteils richtet sich nach dem Wohngebiet<br />

des Ar<strong>bei</strong>tnehmers. In bestimmten Branchen<br />

ist jedoch unabhängig vom Wohngebiet des<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmers stets <strong>der</strong> Höchstbetrag zu zahlen.<br />

� Versicherter Personenkreis<br />

Alle <strong>in</strong> Norwegen wohnenden o<strong>der</strong> erwerbstätigen<br />

Personen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Volksversicherung<br />

NORWEGEN<br />

NORWEGEN<br />

pflichtversichert. Die Versicherungspflicht<br />

erstreckt sich auch auf bestimmte Kategorien von<br />

norwegischen Staatsangehörigen, die im Ausland<br />

ar<strong>bei</strong>ten (öffentlicher Dienst usw.).<br />

Seeleute, die die norwegische Staatsangehörigkeit<br />

o<strong>der</strong> die e<strong>in</strong>es <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EWR-Mitgliedstaates<br />

haben und auf Schiffen mit norwegischer Beflaggung<br />

ar<strong>bei</strong>ten, s<strong>in</strong>d ungeachtet ihres Wohnortes<br />

für alle Versicherungsfälle sozialversichert. Dies<br />

gilt jedoch nicht für Hotel- und Gaststättenpersonal<br />

auf Kreuzfahrtschiffen, die im Norwegischen<br />

Internationalen Schiffsregister e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d.<br />

Unversicherte Personen, die sich entwe<strong>der</strong> <strong>in</strong> o<strong>der</strong><br />

außerhalb von Norwegen aufhalten und<br />

bestimmte Voraussetzungen im H<strong>in</strong>blick auf Vorversicherungszeiten<br />

usw. erfüllen, können sich<br />

freiwillig versichern lassen.<br />

� Inanspruchnahme von Leistungen<br />

Anträge auf Leistungen aus <strong>der</strong> Volksversicherung<br />

s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong>m Versicherungsamt des Wohn-, <strong>Aufenthalt</strong>s-<br />

o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsortes zu stellen, während<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung <strong>bei</strong>m örtlichen Ar<strong>bei</strong>tsamt<br />

zu beantragen ist.<br />

Über die Gewährung von mediz<strong>in</strong>ischen Sachleistungen,<br />

Kranken- und Mutterschaftsgeld, Rehabilitations<strong>bei</strong>hilfe<br />

während ärztlicher Behandlung,<br />

Altersrente, Leistungen <strong>bei</strong> Invalidität<br />

(Grundleistungen und Zulagen), H<strong>in</strong>terbliebenenleistungen<br />

sowie die meisten Arten von Leistungen<br />

zur Verbesserung <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Funktionsfähigkeit<br />

entscheidet das örtliche Versicherungsamt.<br />

Anträge auf Invaliditätsrente und Ar<strong>bei</strong>tsunfallrente<br />

sowie e<strong>in</strong>ige Arten von Leistungen zur<br />

Verbesserung <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Funktionsfähigkeit<br />

s<strong>in</strong>d an die regionalen Versicherungsämter zu<br />

richten.<br />

Die Vergabe von Rehabilitations<strong>bei</strong>hilfen erfolgt<br />

<strong>in</strong> Zusammenar<strong>bei</strong>t mit <strong>der</strong> zentralen Ar<strong>bei</strong>tsverwaltung.<br />

Personen, die ihren Wohnsitz nicht <strong>in</strong> Norwegen<br />

haben, müssen Anträge auf Rentenleistungen u. Ä.<br />

an das Nationale Volksversicherungsamt für Versicherte<br />

im Ausland (vgl. Abschnitt 11) richten.<br />

Dies ist entwe<strong>der</strong> direkt o<strong>der</strong> über e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dungsstelle<br />

im Wohnsitzland möglich.<br />

� Rechtsbehelfe<br />

Wird e<strong>in</strong> Antrag auf Leistung abgelehnt, kann<br />

gegen den Bescheid <strong>in</strong>nerhalb von sechs Wochen<br />

Wi<strong>der</strong>spruch <strong>bei</strong>m örtlichen Versicherungsamt<br />

e<strong>in</strong>gelegt werden.<br />

213


Entscheidungen des örtlichen Versicherungsamtes<br />

können <strong>bei</strong>m regionalen Versicherungsamt o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Nationalen Volksversicherungsverwaltung angefochten<br />

werden. Gegen die Entscheidung dieser<br />

Instanzen kann <strong>in</strong>nerhalb von sechs Wochen<br />

Wi<strong>der</strong>spruch <strong>bei</strong>m Nationalen Berufungsgericht<br />

für Volksversicherungssachen e<strong>in</strong>gelegt werden;<br />

allerd<strong>in</strong>gs werden nur die rechtlichen Aspekte <strong>der</strong><br />

Entscheidung überprüft.<br />

Entscheidungen des regionalen Versicherungsamtes<br />

können direkt <strong>bei</strong>m Nationalen Berufungsgericht<br />

für Volksversicherungssachen angefochten<br />

werden, das e<strong>in</strong>e vollständige Prüfung des Falles<br />

vornimmt.<br />

Beziehen sich diese Entscheidungen jedoch auf<br />

Leistungen zur Verbesserung <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

Funktionsfähigkeit, kann e<strong>in</strong> Rechtsbehelf nur <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> Nationalen Volksversicherungsverwaltung<br />

e<strong>in</strong>gelegt werden. Gegen <strong>der</strong>en Urteil kann das<br />

Nationale Berufungsgericht für Volksversicherungssachen<br />

angerufen werden, das e<strong>in</strong>e<br />

begrenzte Prüfung des Falls vornimmt.<br />

Das Berufungsgericht ist auch für Rechtsbehelfe<br />

gegen Entscheidungen <strong>der</strong> Zentralstelle für Ar<strong>bei</strong>t<br />

zuständig<br />

2. Krankheit, Mutterschaft und<br />

Adoption<br />

A. SACHLEISTUNGEN BEI KRANKHEIT<br />

Die stationäre Betreuung im Krankenhaus (Behandlung,<br />

<strong>Aufenthalt</strong>, Arzneimittel) ist für alle<br />

Versicherten unentgeltlich. Für nichtstationäre<br />

Behandlung gilt Folgendes:<br />

Der Patient zahlt e<strong>in</strong>en Eigenanteil an den Kosten<br />

für die Behandlung durch e<strong>in</strong>en Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong>er,<br />

e<strong>in</strong>en Facharzt o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Psychologen.<br />

Außerdem leistet er <strong>bei</strong> wichtigen verschreibungspflichtigen<br />

Arzneimitteln e<strong>in</strong>e Zuzahlung und<br />

beteiligt sich an den Kosten für die Fahrten von<br />

und zu Untersuchungen o<strong>der</strong> Behandlungen. Den<br />

Hauptteil <strong>der</strong> Ausgaben übernimmt die Geme<strong>in</strong>deverwaltung<br />

und/o<strong>der</strong> die Volksversicherung. E<strong>in</strong><br />

erwachsener Patient zahlt für jeden Besuch e<strong>in</strong>es<br />

Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong>ers 110 NOK und für wichtige<br />

Arzneimittel 36 % <strong>der</strong> Kosten (höchstens jedoch<br />

340 NOK pro Verschreibung). Bei Wie<strong>der</strong>holungsverschreibungen<br />

wird e<strong>in</strong>e erneute Selbstbeteiligung<br />

dann fällig, wenn dem Patienten e<strong>in</strong>e<br />

Arzneimittelmenge verschrieben wurde, die dem<br />

Verbrauch von drei Monaten entspricht.<br />

Für die Selbstbeteiligung wurde e<strong>in</strong>e Obergrenze<br />

e<strong>in</strong>geführt, die vom Parlament jeweils für e<strong>in</strong> Jahr<br />

festgesetzt wird (im Jahr 2000: 1 370 NOK). Ist die<br />

Obergrenze erreicht, wird e<strong>in</strong> Ausweis ausgestellt,<br />

<strong>der</strong> für den Rest des Kalen<strong>der</strong>jahres zu unentgelt-<br />

lichen Behandlungen, Arzneimitteln und Fahrten<br />

berechtigt.<br />

Der für K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 16 Jahren entrichtete Eigenanteil<br />

wird im H<strong>in</strong>blick auf das Erreichen <strong>der</strong><br />

Obergrenze des Elternteils berücksichtigt. K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

unter sieben Jahren s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Behandlung durch<br />

e<strong>in</strong>en Arzt o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Physiotherapeuten, <strong>bei</strong><br />

e<strong>in</strong>zelnen Arzneimitteln sowie <strong>bei</strong> den Fahrtkosten<br />

von <strong>der</strong> Selbstbeteiligung befreit.<br />

B. GELDLEISTUNGEN BEI KRANKHEIT<br />

Das Krankengeld von Ar<strong>bei</strong>tnehmern bemisst sich<br />

nach dem Erwerbse<strong>in</strong>kommen zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Erkrankung. Das Krankengeld von Selbständigen<br />

richtet sich nach dem E<strong>in</strong>kommen aus selbständiger<br />

Erwerbstätigkeit.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Versicherte mit e<strong>in</strong>em Jahrese<strong>in</strong>kommen von<br />

m<strong>in</strong>destens <strong>der</strong> Hälfte des Grundbetrages (24 545<br />

NOK) haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie<br />

krankheitsbed<strong>in</strong>gt ar<strong>bei</strong>tsunfähig s<strong>in</strong>d.<br />

Die Dauer <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit muss im Regelfall<br />

m<strong>in</strong>destens 14 Tage betragen haben.<br />

� Höhe des Krankengeldes und<br />

Bezugszeitraum<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer haben für die ersten 260 Tage (52<br />

Wochen) ihrer Krankheit Anspruch auf Krankengeld<br />

<strong>in</strong> Höhe von 100 % des ruhegehaltsfähigen<br />

E<strong>in</strong>kommens. Die Bemessungsgrenze entspricht<br />

dem sechsfachen Grundbetrag (294 540 NOK).<br />

Das Krankengeld wird <strong>in</strong> den ersten 16 Kalen<strong>der</strong>tagen<br />

vom Ar<strong>bei</strong>tgeber, danach von <strong>der</strong> Volksversicherung<br />

gezahlt. Während <strong>der</strong> Zahlung des<br />

Tagegeldes durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber wird ke<strong>in</strong><br />

M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>kommen vorausgesetzt.<br />

Selbständige erhalten ab dem 15. Krankheitstag<br />

für 250 Tage (50 Wochen) Krankengeld <strong>in</strong> Höhe<br />

von 65 % des ruhegehaltsfähigen E<strong>in</strong>kommens.<br />

Bei freiwilliger Entrichtung höherer Beiträge kann<br />

e<strong>in</strong> Anspruch auf Krankengeld <strong>in</strong> Höhe von 65 %<br />

des ruhegehaltsfähigen E<strong>in</strong>kommens bereits ab<br />

dem ersten Krankheitstag o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Höhe von 100 %<br />

ab dem 15. o<strong>der</strong> dem ersten Krankheitstag<br />

erworben werden.<br />

Dafür gelten die folgenden Beitragssätze: 1,6 %,<br />

2,8 % bzw. 8,8 %. Landwirte erhalten Krankentagegeld<br />

<strong>in</strong> Höhe von 100 % des <strong>bei</strong>tragspflichtigen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes ab dem 15. Abwesenheitstag.<br />

Gleiches gilt für Rentierhüter <strong>in</strong> Lappland. Für<br />

e<strong>in</strong>en freiwilligen Beitrag von 3,7 % können <strong>bei</strong>de<br />

Personengruppen darüber h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>en Anspruch<br />

auf 100 % des <strong>bei</strong>tragspflichtigen Entgeltes ab<br />

dem ersten Abwesenheitstag erwerben.<br />

214 NORWEGEN


C. MUTTERSCHAFT UND ADOPTION<br />

� Mutterschaft<br />

E<strong>in</strong>e Versicherte, die <strong>in</strong> den zehn Monaten vor<br />

Beg<strong>in</strong>n ihres Mutterschaftsurlaubes m<strong>in</strong>destens<br />

sechs Monate erwerbstätig war, hat Anspruch auf<br />

Mutterschaftsgeld.<br />

Der Bezugszeitraum für Mutterschaftsgeld ist 42<br />

Wochen (210 Tage). In dieser Zeit wird Mutterschaftsgeld<br />

<strong>in</strong> gleicher Höhe wie Krankengeld<br />

(100 % des <strong>bei</strong>tragspflichtigen Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes)<br />

gezahlt. Wahlweise kann <strong>der</strong> Bezugszeitraum<br />

jedoch auf 52 Wochen (260 Tage) gestreckt<br />

werden. Der Leistungssatz wird <strong>in</strong> diesem Fall<br />

auf 80 % des <strong>bei</strong>tragspflichtigen Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes<br />

gekürzt.<br />

Drei Wochen des Bezugszeitraumes müssen von<br />

<strong>der</strong> Mutter bereits vor die voraussichtliche Entb<strong>in</strong>dung<br />

gelegt werden. Auf Antrag können die<br />

Leistungen jedoch schon bis zu 12 Wochen vor<br />

<strong>der</strong> voraussichtlichen Entb<strong>in</strong>dung gezahlt werden.<br />

Wenn die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen,<br />

dass e<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong> ihre Erwerbstätigkeit<br />

während <strong>der</strong> Schwangerschaft aufgeben muss, da<br />

sie am Ar<strong>bei</strong>tsplatz e<strong>in</strong>em erhöhten gesundheitlichen<br />

Risiko ausgesetzt ist, kann die Zahlung von<br />

Mutterschaftsgeld bereits zu dem Zeitpunkt<br />

erfolgen, an dem die Tätigkeit e<strong>in</strong>gestellt werden<br />

muss. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub nach<br />

<strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung bleibt davon unberührt.<br />

Bei Mehrl<strong>in</strong>gsgeburten verlängert sich <strong>der</strong><br />

Anspruch auf volles Mutterschaftsgeld ab dem<br />

zweiten K<strong>in</strong>d für jedes weitere K<strong>in</strong>d um fünf<br />

Wochen (<strong>bei</strong> gekürztem Leistungssatz um sieben<br />

Wochen).<br />

Nach <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung muss die Mutter m<strong>in</strong>destens<br />

die ersten sechs Wochen des bezahlten Mutterschaftsurlaubs<br />

selbst <strong>in</strong> Anspruch nehmen. Wird<br />

sie bereits vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs<br />

wie<strong>der</strong> erwerbstätig, kann <strong>der</strong> Vater die restlichen<br />

Geldleistungen beanspruchen. Die Zahlungen von<br />

vier Wochen des gesamten Bezugszeitraumes s<strong>in</strong>d<br />

ohneh<strong>in</strong> dem Vater vorbehalten. Voraussetzung<br />

für Geldleistungen an den Vater ist, dass er zur<br />

Betreuung des K<strong>in</strong>des zu Hause bleibt. Die<br />

Bed<strong>in</strong>gung, vor Beg<strong>in</strong>n des Urlaubs erwerbstätig<br />

gewesen zu se<strong>in</strong>, gilt auch für den Vater. Versicherte<br />

Väter können Tagegeld <strong>in</strong> Abhängigkeit<br />

von ihrem eigenen E<strong>in</strong>kommen beziehen, unabhängig<br />

davon, ob die Mutter bezugsberechtigt ist,<br />

sofern diese nach <strong>der</strong> Geburt erwerbstätig wird<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Ausbildung beg<strong>in</strong>nt und <strong>der</strong> Vater die<br />

tägliche Betreuung des K<strong>in</strong>des übernimmt. In<br />

diesem Fall richtet sich die Höhe <strong>der</strong> Zahlungen<br />

nach dem E<strong>in</strong>kommen des Vaters, und <strong>der</strong> Bezugszeitraum<br />

beträgt 29 bzw. 39 Wochen.<br />

E<strong>in</strong>er Versicherten ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld<br />

wird e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>maliges Entb<strong>in</strong>dungsgeld<br />

NORWEGEN<br />

<strong>in</strong> Höhe von 32 138 NOK gewährt (dies gilt auch<br />

dann, wenn <strong>der</strong> Anspruch auf Mutterschaftsgeld<br />

unter diesem Betrag liegt).<br />

� Adoption<br />

Bei Adoption e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des unter 15 Jahren wird<br />

den Adoptiveltern über e<strong>in</strong>en Zeitraum von 39<br />

Wochen (195 Tage) Tagegeld gezahlt. Die Höhe<br />

des Tagegeldes und die Anspruchsvoraussetzungen<br />

entsprechen den für Krankengeld geltenden.<br />

Der Bezugszeitraum kann <strong>bei</strong> gekürzten Leistungen<br />

(80 % des <strong>bei</strong>tragspflichtigen Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes)<br />

auf 49 Wochen (245 Tage) gestreckt werden.<br />

� Zeitkontosystem<br />

E<strong>in</strong> so genanntes „Zeitkontosystem“ ermöglicht es<br />

den Eltern bzw. Adoptiveltern, den Leistungsbezug<br />

auf e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum zu strecken und<br />

mit verkürzter Ar<strong>bei</strong>tszeit zu komb<strong>in</strong>ieren.<br />

D. REHABILITATIONSLEISTUNGEN<br />

Rehabilitationsleistungen werden gewährt, wenn<br />

die betreffende Person auf Dauer verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t<br />

erwerbsfähig o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wahl ihrer beruflichen<br />

Tätigkeit o<strong>der</strong> ihres Ar<strong>bei</strong>tsplatzes erheblich e<strong>in</strong>geschränkt<br />

ist. Leistungen werden auch zur Verbesserung<br />

<strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Funktionsfähigkeit<br />

gewährt, wenn diese wegen Krankheit, Verletzung<br />

o<strong>der</strong> Schädigung stark bee<strong>in</strong>trächtigt ist.<br />

� Anspruchsvoraussetzungen<br />

Versicherte unter 67 Jahren haben Anspruch auf<br />

Rehabilitationsleistungen, wenn sie <strong>in</strong> Norwegen<br />

wohnen und unmittelbar vor Antragstellung drei<br />

Jahre lang versichert waren. E<strong>in</strong> Jahr Versicherungszeit<br />

reicht aus, wenn <strong>der</strong> Antragsteller<br />

während dieses Jahres körperlich und geistig <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Lage war, normale Ar<strong>bei</strong>t zu verrichten.<br />

E<strong>in</strong>e Rehabilitations<strong>bei</strong>hilfe wird Versicherten<br />

gewährt, die ihren Anspruch auf Krankengeld<br />

bereits ausgeschöpft haben. Ebenso wird es Versicherten<br />

gewährt, die ke<strong>in</strong>en Anspruch auf<br />

Krankengeld haben, aber seit e<strong>in</strong>em Jahr ar<strong>bei</strong>tsunfähig<br />

s<strong>in</strong>d. Allgeme<strong>in</strong> wird e<strong>in</strong>e Rehabilitations<strong>bei</strong>hilfe<br />

nur für e<strong>in</strong>en zusammenhängenden<br />

Zeitraum von 52 Wochen gewährt. Während <strong>der</strong><br />

beruflichen Rehabilitation wird e<strong>in</strong>e Übergangsleistung<br />

gezahlt, wenn die versicherte Person an<br />

e<strong>in</strong>er berufsför<strong>der</strong>nden Maßnahme teilnimmt, auf<br />

den Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>er solchen Maßnahme wartet o<strong>der</strong><br />

nach Abschluss e<strong>in</strong>er solchen Maßnahme noch<br />

ke<strong>in</strong>e geeignete Ar<strong>bei</strong>t gefunden hat. Bis zu e<strong>in</strong>er<br />

endgültigen Entscheidung über Gewährung e<strong>in</strong>er<br />

Invaliditätsrente wird e<strong>in</strong>e befristete Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfe<br />

gezahlt (vgl. Abschnitt 5).<br />

215


� Leistungen<br />

Die Rehabilitations<strong>bei</strong>hilfe, die Übergangsleistung<br />

<strong>bei</strong> beruflicher Rehabilitation und die befristete<br />

Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfe entsprechen vom Umfang her<br />

<strong>der</strong> Invaliditätsrente, sowohl <strong>bei</strong> Voll- als auch <strong>bei</strong><br />

Teil<strong>in</strong>validität. In e<strong>in</strong>em späteren Stadium e<strong>in</strong>er<br />

Rehabilitationsphase kann e<strong>in</strong>e anteilige Rehabilitations<strong>bei</strong>hilfe<br />

selbst dann gewährt werden,<br />

wenn die Erwerbsfähigkeit nur um 20 % gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t<br />

ist. E<strong>in</strong>e Son<strong>der</strong>zulage (vgl. Abschnitt 4) wird<br />

nicht gezahlt, doch besteht Anspruch auf Zulagen<br />

für unterhaltsberechtigte Ehegatten und K<strong>in</strong><strong>der</strong>.<br />

Rehabilitationsleistungen werden gewährt, um die<br />

Ausgaben <strong>der</strong> versicherten Person zu decken, die<br />

dieser im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen<br />

entstehen. Darunter fallen <strong>bei</strong>spielsweise<br />

Kosten für die Teilnahme an Schulungen o<strong>der</strong><br />

berufsbildenden Lehrgängen, wenn diese e<strong>in</strong>e<br />

wesentliche Verbesserung <strong>der</strong> Beschäftigungsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> versicherten Person erwarten lassen.<br />

E<strong>in</strong>e Person, <strong>der</strong>en allgeme<strong>in</strong>e Funktionsfähigkeit<br />

erheblich und auf Dauer herabgesetzt ist, kann<br />

Sachleistungen (z. B. Dolmetschdienste, Bl<strong>in</strong>denhunde<br />

usw.) erhalten, mit <strong>der</strong>en Hilfe sie den<br />

Alltag besser bewältigen kann.<br />

3. Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen<br />

und Berufskrankheiten<br />

Allgeme<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer im Rahmen <strong>der</strong><br />

Volksversicherung auch unfallversichert. Unter die<br />

Versicherungspflicht fallen auch bestimmte<br />

an<strong>der</strong>e Personengruppen, z. B. Hochseefischer,<br />

Schüler und Studenten, Militärangehörige und<br />

Zivilbedienstete, Personal für Zivilschutz sowie<br />

Notfall- und Rettungswesen. Selbständige können<br />

<strong>der</strong> Unfallversicherung freiwillig <strong>bei</strong>treten, wenn<br />

sie nicht aufgrund <strong>der</strong> Regelungen für bestimmte<br />

Gruppen von Selbständigen ohneh<strong>in</strong> pflichtversichert<br />

s<strong>in</strong>d. Der Beitragssatz liegt <strong>bei</strong> 0,4 % des<br />

E<strong>in</strong>kommens aus selbständiger Tätigkeit.<br />

Bestimmte Krankheiten gelten als Berufsunfällen<br />

vergleichbar, wenn sie im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

Berufsausübung auftreten. Dazu gehören die<br />

Krankheiten, die im Verzeichnis <strong>der</strong> Berufskrankheiten<br />

laut Artikel 2 des ILO-Übere<strong>in</strong>kommens Nr.<br />

42 über die Entschädigung <strong>bei</strong> Berufskrankheiten<br />

aufgelistet s<strong>in</strong>d, sowie e<strong>in</strong>ige an<strong>der</strong>e, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelstaatlichen<br />

Rechtsvorschriften erfasste Berufskrankheiten,<br />

klimabed<strong>in</strong>gte und epidemische<br />

Krankheiten.<br />

Auch hier f<strong>in</strong>den die allgeme<strong>in</strong>en Regelungen zu<br />

ärztlicher Behandlung usw., Krankengeld usw.,<br />

Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfe bzw. -rente und H<strong>in</strong>terbliebenen<strong>bei</strong>hilfe<br />

bzw. -rente Anwendung, doch<br />

s<strong>in</strong>d die Anspruchsvoraussetzungen für den<br />

Bezug solcher Leistungen günstiger:<br />

Die Renten werden trotz fehlen<strong>der</strong> Versicherungszeiten<br />

(unzureichendes Ar<strong>bei</strong>tsentgelt o<strong>der</strong> nicht<br />

erfüllte Wartezeiten) nicht gekürzt, son<strong>der</strong>n immer<br />

<strong>in</strong> voller Höhe gezahlt.<br />

E<strong>in</strong>e Invaliditätsrente kann auch dann gewährt<br />

werden, wenn die Erwerbsfähigkeit nur um<br />

m<strong>in</strong>destens 30 % (sonst 50 %) verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist.<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenrente wird unabhängig von <strong>der</strong><br />

Dauer <strong>der</strong> Ehe gewährt und kann auch e<strong>in</strong>er<br />

Person zuerkannt werden, die mit <strong>der</strong> verstorbenen<br />

Person ke<strong>in</strong>e eheliche o<strong>der</strong> nichteheliche<br />

Lebensgeme<strong>in</strong>schaft führte, sofern sie von <strong>der</strong><br />

verstorbenen Person Unterhalt erhielt und die<br />

Betreuung <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>der</strong> verstorbenen Person<br />

übernommen hat. Waisenrente kann bis zum<br />

vollendeten 21. Lebensjahr bewilligt werden,<br />

wenn sich das K<strong>in</strong>d noch <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ausbildung<br />

bef<strong>in</strong>det (normalerweise wird die Rente bis zum<br />

18., <strong>bei</strong> Vollwaisen bis zum 20. Lebensjahr<br />

gewährt).<br />

Außerdem ist <strong>der</strong> Leistungsempfänger von <strong>der</strong><br />

Zuzahlung zu ärztlicher Behandlung, Arzneimitteln<br />

o<strong>der</strong> Hilfsmitteln befreit.<br />

Bei Ar<strong>bei</strong>tsunfällen o<strong>der</strong> Berufskrankheiten muss<br />

<strong>der</strong> Anspruchsberechtigte ke<strong>in</strong>e Wartezeit nachweisen,<br />

um Krankengeld beziehen zu können.<br />

Allgeme<strong>in</strong> müssen die Leistungen zugunsten des<br />

Empfängers möglichst so bemessen werden, dass<br />

ihm ke<strong>in</strong> f<strong>in</strong>anzieller Nachteil gegenüber se<strong>in</strong>em<br />

E<strong>in</strong>kommen zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Schädigung<br />

entsteht.<br />

Dem Anspruchsberechtigten kann auch e<strong>in</strong>e<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfallentschädigung von höchstens 75 %<br />

des Grundbetrages pro Jahr (33 818 NOK)<br />

gewährt werden. Es besteht die Möglichkeit, sich<br />

diese Entschädigung <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er pauschalen<br />

Abf<strong>in</strong>dung auszahlen zu lassen.<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer können sich auch auf das Gesetz<br />

über Entschädigungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen<br />

berufen, das nicht zu den Rechtsvorschriften<br />

über die Volksversicherung gehört. Dieses<br />

Gesetz verpflichtet Ar<strong>bei</strong>tgeber, dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

im Falle e<strong>in</strong>es Ar<strong>bei</strong>tsunfalls o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Berufskrankheit den Differenzbetrag zwischen<br />

<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Volksversicherung geleisteten Entschädigungszahlung<br />

und dem entgangenen Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

zu erstatten.<br />

4. Altersrenten<br />

Das Ruhestandsalter wird mit Vollendung des 67.<br />

Lebensjahres erreicht. E<strong>in</strong> vorzeitiger E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong><br />

den Ruhestand auf freiwilliger Basis ist <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Volksversicherung nicht vorgesehen. Die Altersrente<br />

setzt sich zusammen aus e<strong>in</strong>er Grundrente,<br />

e<strong>in</strong>er Zusatzrente und/o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Son<strong>der</strong>zulage<br />

sowie möglichen bedarfsabhängigen Zulagen für<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Ehegatten.<br />

216 NORWEGEN


Der Bezug <strong>der</strong> Altersrente kann ganz o<strong>der</strong><br />

teilweise bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres<br />

aufgeschoben werden. Verfügt die versicherte<br />

Person zwischen dem vollendeten 67. und 70.<br />

Lebensjahr weiterh<strong>in</strong> über e<strong>in</strong> Erwerbse<strong>in</strong>kommen,<br />

das höher als <strong>der</strong> Grundbetrag ist, wird die<br />

Rente um 40 % des Mehre<strong>in</strong>kommens gekürzt.<br />

Gesamtrente und Erwerbse<strong>in</strong>kommen zusammen<br />

dürfen das frühere Erwerbse<strong>in</strong>kommen nicht überschreiten.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Rente<br />

Die M<strong>in</strong>destaltersrente besteht aus e<strong>in</strong>er Grundrente<br />

und e<strong>in</strong>er Son<strong>der</strong>zulage. Für e<strong>in</strong>en unverheirateten<br />

Rentner beträgt die M<strong>in</strong>destaltersrente<br />

88 032 NOK jährlich (Stand: 1. Mai 2000). Für<br />

e<strong>in</strong>en verheirateten Rentner, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Zulage für<br />

e<strong>in</strong>en unterhaltsberechtigten Ehegatten erhält,<br />

beläuft sich <strong>der</strong> M<strong>in</strong>destbetrag auf 112 572 NOK<br />

jährlich, wenn <strong>der</strong> Ehegatte unter 60 Jahre alt ist,<br />

und 151 524 NOK, wenn er das 60. Lebensjahr<br />

vollendet hat. S<strong>in</strong>d <strong>bei</strong>de Ehegatten Rentner,<br />

beträgt die M<strong>in</strong>destrente also 75 756 NOK pro<br />

Ehegatten und Jahr.<br />

� Grundrente –<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

Anspruchsberechtigt s<strong>in</strong>d Personen, die zwischen<br />

dem vollendeten 16. Lebensjahr und dem vollendeten<br />

66. Lebensjahr <strong>in</strong>sgesamt drei Jahre<br />

versichert waren.<br />

Die Grundrente wird e<strong>in</strong>kommens- und <strong>bei</strong>tragsunabhängig<br />

gezahlt. Um die volle Grundrente zu<br />

erhalten, müssen jedoch 40 Versicherungsjahre<br />

(d. h. Wohnjahre) nachgewiesen werden. Ist die<br />

zurückgelegte Wartezeit kürzer, verr<strong>in</strong>gert sich die<br />

Rente entsprechend.<br />

E<strong>in</strong> unverheirateter Rentner o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Rentner,<br />

dessen Ehegatte ke<strong>in</strong>e Rente aus <strong>der</strong> Volksversicherung<br />

bezieht, erhält e<strong>in</strong>e volle Grundrente <strong>in</strong><br />

Höhe des im betreffenden Jahr geltenden Grundbetrages<br />

(<strong>der</strong>zeit 49 090 NOK). Ist <strong>der</strong> Rentner<br />

gegenüber dem Ehegatten (o<strong>der</strong> Lebenspartner,<br />

mit dem er e<strong>in</strong>mal verheiratet war o<strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

hat), <strong>der</strong> selbst ke<strong>in</strong>e Rente erhält, unterhaltspflichtig,<br />

so hat er möglicherweise Anspruch auf<br />

e<strong>in</strong>e bedarfsabhängige Zulage, die bis zu 50 %<br />

<strong>der</strong> eigenen Grundrente betragen kann.<br />

S<strong>in</strong>d <strong>bei</strong>de Ehegatten Rentner, beträgt die Grundrente<br />

jeweils 75 % des Grundbetrages<br />

(36 817 NOK). Gleiches gilt für Lebenspartner,<br />

die e<strong>in</strong>mal mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> verheiratet waren o<strong>der</strong><br />

geme<strong>in</strong>same K<strong>in</strong><strong>der</strong> haben. E<strong>in</strong>em Altersrentner<br />

mit unterhaltsberechtigten K<strong>in</strong><strong>der</strong>n unter 18<br />

Jahren kann e<strong>in</strong>e bedarfsabhängige Zulage von<br />

bis zu 30 % des Grundbetrages (höchstens jedoch<br />

14 727 NOK) pro K<strong>in</strong>d gewährt werden.<br />

NORWEGEN<br />

� Zusatzrente<br />

Anspruch auf Zusatzrente besteht dann, wenn das<br />

Jahrese<strong>in</strong>kommen <strong>der</strong> betreffenden Person nach<br />

1966 drei Jahre lang über dem durchschnittlichen<br />

Grundbetrag e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> drei Jahre lag. Voll angerechnet<br />

wird (<strong>in</strong> Form von Rentenpunkten)<br />

E<strong>in</strong>kommen bis zum Sechsfachen des Grundbetrages<br />

(294 540 NOK). Dazu wird e<strong>in</strong> Drittel<br />

des E<strong>in</strong>kommens zwischen dem sechsfachen und<br />

dem zwölffachen Grundbetrag (589 080 NOK) als<br />

ruhegehaltsfähiges E<strong>in</strong>kommen für die betreffenden<br />

Jahre angerechnet. E<strong>in</strong>kommen über den<br />

zwölffachen Grundbetrag h<strong>in</strong>aus bleibt außer<br />

Betracht.<br />

Die Zusatzrente wird anhand <strong>der</strong> 20 Jahre<br />

bemessen, <strong>in</strong> denen die meisten Rentenpunkte<br />

gesammelt wurden. Die Höhe <strong>der</strong> Zusatzrente<br />

richtet sich nach <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Versicherungsjahre<br />

und <strong>der</strong> jährlichen Rentenpunkte. Voraussetzung<br />

für die volle Zusatzrente s<strong>in</strong>d 40<br />

Anrechnungsjahre. Bei weniger als 40 Anrechnungsjahren<br />

wird die Rente anteilig gekürzt. Die<br />

Obergrenze für die Zusatzrente liegt <strong>bei</strong><br />

184 014 NOK.<br />

� Son<strong>der</strong>zulage<br />

Versicherte, die ke<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> nur e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>ge<br />

Zusatzrente beziehen, haben Anspruch auf e<strong>in</strong>e<br />

Son<strong>der</strong>zulage aus <strong>der</strong> Volksversicherung. E<strong>in</strong>e<br />

volle Son<strong>der</strong>zulage wird <strong>bei</strong> m<strong>in</strong>destens 40jähriger<br />

Versicherungsdauer gezahlt. Bei kürzerer<br />

Dauer verr<strong>in</strong>gert sich die Son<strong>der</strong>zulage anteilig.<br />

Besteht Anspruch auf e<strong>in</strong>e Zusatzrente, wird diese<br />

von <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zulage abgezogen.<br />

Rentner, die unverheiratet s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en<br />

Ehegatten ke<strong>in</strong>e Rente aus <strong>der</strong> Volksversicherung<br />

beziehen, erhalten e<strong>in</strong>e Son<strong>der</strong>zulage von<br />

79,33 % des Regelgrundbetrages (38 943 NOK).<br />

S<strong>in</strong>d die unterhaltsberechtigten Ehegatten m<strong>in</strong>destens<br />

60 Jahre alt, beträgt die Son<strong>der</strong>zulage<br />

158,66 % des Grundbetrages (77 886 NOK).<br />

Beziehen <strong>bei</strong>de Ehegatten e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destrente, ist<br />

die Son<strong>der</strong>zulage die gleiche wie für Unverheiratete,<br />

d. h. je 79,33 % des Grundbetrages (38 943<br />

NOK).<br />

Rentner, <strong>der</strong>en Ehepartner e<strong>in</strong>e über <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zulage<br />

liegende Zusatzrente beziehen, erhalten<br />

e<strong>in</strong>e Son<strong>der</strong>zulage <strong>in</strong> Höhe von m<strong>in</strong>destens 74 %<br />

des Grundbetrages (36 327 NOK). Zusatzrente<br />

und Son<strong>der</strong>zulage dürfen zusammengenommen<br />

jedoch nicht weniger als das Doppelte <strong>der</strong> Regelson<strong>der</strong>zulage<br />

betragen, d. h. 158,66 % des<br />

Grundbetrages (77 886 NOK). Gleiches gilt für<br />

Lebenspartner, die e<strong>in</strong>mal mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> verheiratet<br />

waren o<strong>der</strong> geme<strong>in</strong>same K<strong>in</strong><strong>der</strong> haben. Son<strong>der</strong>zulage<br />

und Grundrente zusammen ergeben die<br />

M<strong>in</strong>destrente (vgl. oben).<br />

217


5. Leistungen <strong>bei</strong> Invalidität<br />

Invaliditätsleistungen umfassen Grundleistung,<br />

Pflegegeld und Invaliditätsrente. Versicherte, die<br />

voll- o<strong>der</strong> teil<strong>in</strong>valide s<strong>in</strong>d, haben Anspruch auf<br />

Grundleistung und Pflegegeld.<br />

E<strong>in</strong>e Grundleistung wird gewährt, wenn die<br />

Invalidität mit erheblichen Mehrkosten verbunden<br />

ist, und zwar zu fünf verschiedenen Sätzen,<br />

die vom Parlament jährlich angepasst werden. Für<br />

2000 gelten folgende Sätze: 6 156 NOK, 9 384<br />

NOK, 12 336 NOK, 18 168 NOK und<br />

30 780 NOK.<br />

Pflegegeld wird gewährt, wenn e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>valide<br />

Person beson<strong>der</strong>e Betreuung o<strong>der</strong> Pflege<br />

benötigt. Es gelten vier verschiedene Sätze, die<br />

vom Parlament jährlich angepasst werden. Für<br />

2000 wurden folgende Sätze festgelegt: 11 016<br />

NOK, 22 032 NOK, 44 064 NOK und<br />

66 096 NOK.<br />

Grundleistung und Pflegegeld verr<strong>in</strong>gern sich<br />

entsprechend, wenn sie zusätzlich zu e<strong>in</strong>er<br />

Rente aus <strong>der</strong> Volksversicherung gewährt<br />

werden, die wegen fehlen<strong>der</strong> Versicherungszeiten<br />

gekürzt ist.<br />

� Invaliditätsrente<br />

Für Personen, die beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t geboren wurden o<strong>der</strong><br />

sich vor Vollendung des 26. Lebensjahres e<strong>in</strong>e<br />

Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung zugezogen haben, wird die Zusatzrente<br />

nach beson<strong>der</strong>en Regelungen berechnet.<br />

E<strong>in</strong>e Person zwischen 16 und 67 Jahren, <strong>der</strong>en<br />

Erwerbsfähigkeit aufgrund e<strong>in</strong>er Krankheit, e<strong>in</strong>er<br />

Verletzung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Schädigung auf Dauer um<br />

m<strong>in</strong>destens 50 % verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist, hat Anspruch auf<br />

Invaliditätsrente, wenn sie bis zum E<strong>in</strong>tritt des<br />

Versicherungsfalles m<strong>in</strong>destens drei Jahre versichert<br />

war.<br />

Die Invaliditätsrente besteht aus e<strong>in</strong>er Grundrente,<br />

e<strong>in</strong>er Zusatzrente und/o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Son<strong>der</strong>zulage<br />

(vgl. Abschnitt 4). Bis zu dem Jahr, <strong>in</strong> dem die<br />

betreffende Person das 66. Lebensjahr vollendet,<br />

werden Zurechnungszeiten mit entsprechenden<br />

Rentenpunkten berücksichtigt. Bei Vorversicherungszeiten<br />

im Ausland gelten E<strong>in</strong>schränkungen.<br />

Grundlage für die Zurechnung von Rentenpunkten<br />

ist das E<strong>in</strong>kommen vor E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Invalidität.<br />

Im Übrigen werden Grundrente und Zusatzrente<br />

genauso wie <strong>bei</strong> Altersrenten berechnet.<br />

Liegt e<strong>in</strong> Fall von Teil<strong>in</strong>validität vor, wird die Rente<br />

anteilig gekürzt.<br />

Für e<strong>in</strong>en unterhaltsberechtigten Ehegatten wird<br />

unter bestimmten Voraussetzungen e<strong>in</strong>e Zulage<br />

von bis zu 50 % <strong>der</strong> Grundrente des Rentenempfängers<br />

gewährt. Für jedes unterhaltsberechtigte<br />

K<strong>in</strong>d unter 18 Jahren besteht unter bestimmten<br />

Voraussetzungen Anspruch auf e<strong>in</strong>e Zulage <strong>in</strong><br />

Höhe von maximal 30 % des Grundbetrages.<br />

6. Sterbegeld<br />

Zur Bestreitung von Bestattungskosten gewährt<br />

die Volksversicherung e<strong>in</strong>e Pauschale von<br />

4 000 NOK.<br />

In Abhängigkeit von <strong>der</strong> f<strong>in</strong>anziellen Situation des<br />

Antragstellers kann e<strong>in</strong>e Zulage von bis zu<br />

8 000 NOK bewilligt werden.<br />

7. H<strong>in</strong>terbliebenenleistungen<br />

A. LEISTUNGEN FÜR HINTERBLIEBENE<br />

EHEGATTEN<br />

Der überlebende Ehegatte (o<strong>der</strong> Lebenspartner,<br />

<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> verstorbenen Person e<strong>in</strong>mal verheiratet<br />

war o<strong>der</strong> geme<strong>in</strong>same K<strong>in</strong><strong>der</strong> hat) unter 67 Jahren<br />

hat Anspruch auf e<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>terbliebenenrente,<br />

wenn er selbst rentenversichert ist und die<br />

verstorbene Person unmittelbar vor ihrem Tode<br />

m<strong>in</strong>destens drei Jahre lang entwe<strong>der</strong> rentenversichert<br />

und erwerbsfähig o<strong>der</strong> Empfänger e<strong>in</strong>er<br />

Grundrente war. Hatte <strong>der</strong> Verstorbene e<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf Zusatzrente erworben, erhält <strong>der</strong><br />

h<strong>in</strong>terbliebene Partner e<strong>in</strong>e Grundrente, auch<br />

wenn er nicht selbst versichert ist. Von <strong>der</strong><br />

Voraussetzung e<strong>in</strong>er eigenen Rentenversicherung<br />

des h<strong>in</strong>terbliebenen Partners wird auch dann<br />

abgesehen, wenn entwe<strong>der</strong> er o<strong>der</strong> die verstorbene<br />

Person seit m<strong>in</strong>destens 20 Jahren <strong>in</strong><br />

Norwegen gewohnt hat.<br />

Für die Bewilligung e<strong>in</strong>er H<strong>in</strong>terbliebenenrente<br />

muss zudem e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> folgenden Bed<strong>in</strong>gungen<br />

erfüllt se<strong>in</strong>:<br />

— Die Ehe hat fünf Jahre lang bestanden.<br />

— Die überlebende Person hat o<strong>der</strong> hatte<br />

geme<strong>in</strong>same K<strong>in</strong><strong>der</strong> mit <strong>der</strong> verstorbenen<br />

Person.<br />

— Der H<strong>in</strong>terbliebene hat die Betreuung <strong>der</strong><br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>der</strong> verstorbenen Person übernommen,<br />

und die Dauer <strong>der</strong> Ehe und <strong>der</strong> nach<br />

dem Tod übernommenen Betreuung <strong>der</strong><br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> beträgt zusammen m<strong>in</strong>destens fünf<br />

Jahre.<br />

Ist e<strong>in</strong> geschiedener Ehegatte usw. (vgl. oben) zum<br />

Zeitpunkt des Todes des früheren Ehegatten nicht<br />

wie<strong>der</strong> verheiratet, gelten die genannten Bestimmungen<br />

unter folgenden Bed<strong>in</strong>gungen: Der<br />

Todesfall hat sich <strong>in</strong>nerhalb von fünf Jahren nach<br />

<strong>der</strong> Scheidung ereignet und die Ehe hat m<strong>in</strong>destens<br />

25 Jahre bestanden. S<strong>in</strong>d aus <strong>der</strong> Ehe K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

hervorgegangen, verkürzt sich dieser Zeitraum auf<br />

15 Jahre. Bei Wie<strong>der</strong>verheiratung <strong>der</strong> begünstigten<br />

Person erlischt <strong>der</strong> Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenleistung.<br />

Hätte die verstorbene Person aufgrund kürzerer<br />

Versicherungszeiten e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gere Grundrente<br />

erhalten o<strong>der</strong> Anspruch darauf gehabt, wird die<br />

218 NORWEGEN


Grundrente <strong>der</strong> überlebenden Person anteilig<br />

gekürzt.<br />

Die H<strong>in</strong>terbliebenenrente setzt sich zusammen<br />

aus e<strong>in</strong>er Grund- und e<strong>in</strong>er Zusatzrente. Die Höhe<br />

<strong>der</strong> Zusatzrente entspricht e<strong>in</strong>em Anteil von 55 %<br />

<strong>der</strong> Ansprüche, die die verstorbene Person auf<br />

Alters- bzw. Invaliditätszusatzrente erworben<br />

hatte. Für die Son<strong>der</strong>zulage gelten die gleichen<br />

Bestimmungen wie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Altersrente.<br />

Die H<strong>in</strong>terbliebenenrente ist bedarfsabhängig.<br />

Verfügt <strong>der</strong> überlebende Ehegatte usw. über e<strong>in</strong><br />

Jahrese<strong>in</strong>kommen von mehr als 50 % des Grundbetrages<br />

o<strong>der</strong> ist für ihn e<strong>in</strong> Jahrese<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong><br />

dieser Höhe zu erwarten, ergibt sich se<strong>in</strong>e Rente<br />

aus <strong>der</strong> Differenz zwischen e<strong>in</strong>er Vollrente und<br />

40 % se<strong>in</strong>es Mehre<strong>in</strong>kommens.<br />

Kann e<strong>in</strong> überleben<strong>der</strong> Ehegatte usw. se<strong>in</strong>en<br />

Lebensunterhalt vorübergehend nicht durch<br />

eigene Erwerbstätigkeit bestreiten, wird e<strong>in</strong> Übergangsgeld<br />

gezahlt. Die Bemessung des Übergangsgeldes<br />

unterliegt den auch für H<strong>in</strong>terbliebenenrenten<br />

geltenden Bestimmungen.<br />

Nimmt e<strong>in</strong> h<strong>in</strong>terbliebener Ehegatte usw. an e<strong>in</strong>er<br />

allgeme<strong>in</strong>- o<strong>der</strong> berufsbildenden Maßnahme teil,<br />

die ihm den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften<br />

ermöglichen soll, erhält er e<strong>in</strong>e Ausbildungs<strong>bei</strong>hilfe.<br />

Muss e<strong>in</strong> überleben<strong>der</strong> Ehegatte usw. die<br />

Betreuung <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> wegen e<strong>in</strong>er Bildungsmaßnahme<br />

o<strong>der</strong> Erwerbstätigkeit außerhalb <strong>der</strong><br />

eigenen Wohnung e<strong>in</strong>er <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Person übertragen,<br />

hat er Anspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeld.<br />

Es wird bis zu e<strong>in</strong>er Höhe von 70 % <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungskosten gewährt, doch<br />

gelten jährliche Obergrenzen: für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d<br />

29 076 NOK, für zwei K<strong>in</strong><strong>der</strong> 37 932 NOK und<br />

für drei o<strong>der</strong> mehr K<strong>in</strong><strong>der</strong> 42 996 NOK. Das<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeld wird um 50 % gekürzt,<br />

wenn das E<strong>in</strong>kommen des h<strong>in</strong>terbliebenen<br />

Ehegatten usw. zwischen dem sechsfachen und<br />

dem achtfachen Grundbetrag liegt (281 700 NOK<br />

bzw. 375 600 NOK). Übersteigt das E<strong>in</strong>kommen<br />

den achtfachen Grundbetrag, wird ke<strong>in</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeld<br />

gewährt.<br />

Muss e<strong>in</strong> überleben<strong>der</strong> Ehegatte usw. im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsuche umziehen, wird e<strong>in</strong>e Umzugskosten<strong>bei</strong>hilfe<br />

gewährt.<br />

Ausbildungs<strong>bei</strong>hilfe, K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeld und<br />

Umzugskosten<strong>bei</strong>hilfe können auch dann gezahlt<br />

werden, wenn die verstorbene Person die Voraussetzung<br />

von drei Jahren Versicherung unmittelbar<br />

vor E<strong>in</strong>tritt des Versicherungsfalles nicht erfüllt hat,<br />

sofern die überlebende Person selbst rentenversichert<br />

ist. Diese Leistungen werden nur so lange<br />

gezahlt, wie die überlebende Person rentenversichert<br />

bleibt.<br />

NORWEGEN<br />

B. WAISENRENTE<br />

Rentenversicherte K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 18 Jahren haben<br />

Anspruch auf Waisenrente, wenn e<strong>in</strong> Elternteil<br />

bzw. <strong>bei</strong>de Eltern verstorben ist/s<strong>in</strong>d und vor ihrem<br />

Tode m<strong>in</strong>destens drei Jahre lang erwerbsfähig und<br />

rentenversichert war(en). Anspruch auf Leistungen<br />

besteht auch dann, wenn die verstorbene Person<br />

unmittelbar vor ihrem Tod m<strong>in</strong>destens drei Jahre<br />

lang Rente bezog. Die Versicherungsvoraussetzung<br />

entfällt, wenn die verstorbene Person<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e Zusatzrente erworben hatte<br />

o<strong>der</strong> m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Elternteil 20 Jahre <strong>in</strong><br />

Norwegen wohnhaft war. S<strong>in</strong>d <strong>bei</strong>de Eltern<br />

verstorben, verlängert sich <strong>der</strong> Rentenanspruch<br />

für K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ausbildung bis zum vollendeten<br />

20. Lebensjahr.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Rente<br />

Ist e<strong>in</strong> Elternteil verstorben, beträgt die volle<br />

jährliche Waisenrente für das erste K<strong>in</strong>d 40 %<br />

des Grundbetrages (19 636 NOK) und für jedes<br />

weitere K<strong>in</strong>d 25 % des Grundbetrages<br />

(12 273 NOK).<br />

S<strong>in</strong>d <strong>bei</strong>de Eltern verstorben, erhält das erste K<strong>in</strong>d<br />

e<strong>in</strong>e Waisenrente <strong>in</strong> Höhe <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenrente,<br />

die dem Elternteil mit dem höheren Rentenanspruch<br />

gewährt worden wäre. Für das zweite<br />

K<strong>in</strong>d beläuft sich die volle Waisenrente auf 40 %<br />

des Grundbetrages und für jedes weitere K<strong>in</strong>d auf<br />

25 % des Grundbetrages. Bei zwei o<strong>der</strong> mehr<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>n werden die Renten addiert und zu<br />

gleichen Teilen auf die K<strong>in</strong><strong>der</strong> verteilt.<br />

Wäre die mögliche Grundrente für den überlebenden<br />

Ehegatten wegen ungenügen<strong>der</strong> Versicherungszeiten<br />

gekürzt worden, verr<strong>in</strong>gert sich die<br />

Waisenrente entsprechend (vgl. Buchstabe A).<br />

8. Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

Versicherte können Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung beantragen,<br />

um den durch Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit bed<strong>in</strong>gten<br />

Verdienstausfall auszugleichen. Die <strong>der</strong>zeitige<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit muss gegenüber <strong>der</strong> bisherigen um<br />

m<strong>in</strong>destens 40 % verkürzt se<strong>in</strong>. Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

wird als Tagegeld gezahlt.<br />

Wer Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung beansprucht, muss<br />

tatsächlich auf Ar<strong>bei</strong>tsuche se<strong>in</strong>, d. h. ar<strong>bei</strong>tsfähig<br />

und <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsamt gemeldet. Zudem muss die<br />

versicherte Person für jede Art von Teil- o<strong>der</strong><br />

Vollzeittätigkeit o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsmarktmaßnahme, zu<br />

<strong>der</strong> sie körperlich und geistig <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage ist,<br />

kurzfristig und im gesamten Hoheitsgebiet<br />

verfügbar se<strong>in</strong>. Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

kann auch dann bestehen, wenn das<br />

Verfügbarkeitskriterium aufgrund beson<strong>der</strong>er<br />

Umstände wie Alter, Gesundheit o<strong>der</strong> Pflegetätigkeit<br />

nicht ganz e<strong>in</strong>gehalten wird. Die Zahlungen<br />

können zeitweise ausgesetzt werden, wenn Grund<br />

219


zu <strong>der</strong> Annahme besteht, dass die versicherte<br />

Person aus eigener Entscheidung ar<strong>bei</strong>tslos ist,<br />

d. h., wenn sie selbst gekündigt hat, e<strong>in</strong>e<br />

zumutbare Tätigkeit nicht angenommen o<strong>der</strong> die<br />

Teilnahme an e<strong>in</strong>er Ar<strong>bei</strong>tsmarktmaßnahme<br />

abgelehnt hat o<strong>der</strong> nicht zur Vorsprache <strong>bei</strong>m<br />

Ar<strong>bei</strong>tsamt erschienen ist.<br />

Anspruchsberechtigt s<strong>in</strong>d Versicherte außerdem<br />

nur dann, wenn sie für ihre letzte Tätigkeit e<strong>in</strong><br />

bestimmtes E<strong>in</strong>kommen nachweisen. Dieses muss<br />

im Vorjahr <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens dem 1,25fachen<br />

Grundbetrag (61 363 NOK) o<strong>der</strong> im Durchschnitt<br />

<strong>der</strong> letzten drei Kalen<strong>der</strong>jahre m<strong>in</strong>destens dem<br />

Grundbetrag (49 090 NOK) entsprochen haben.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus müssen Antragsteller <strong>in</strong>nerhalb<br />

<strong>der</strong> letzten zehn Tage, an denen sie <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsamt<br />

gemeldet waren, m<strong>in</strong>destens drei Tage<br />

ar<strong>bei</strong>tslos gewesen se<strong>in</strong>.<br />

Bemessungsgrundlage für Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

s<strong>in</strong>d sämtliche E<strong>in</strong>künfte aus Erwerbstätigkeit<br />

o<strong>der</strong> im Zusammenhang mit Ar<strong>bei</strong>tsmarktmaßnahmen<br />

sowie Tagegeldzahlungen, die <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit,<br />

Krankheit, Mutterschaft o<strong>der</strong><br />

Adoption gewährt werden. Ausschlaggebend ist<br />

das höchste E<strong>in</strong>kommen, das im Vorjahr o<strong>der</strong> im<br />

Durchschnitt <strong>der</strong> letzten drei Kalen<strong>der</strong>jahre erzielt<br />

wurde. Die Bemessungsgrenze liegt <strong>bei</strong>m Sechsfachen<br />

des Grundbetrages (294 540 NOK). Der<br />

Tagessatz entspricht 0,24 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />

und wird für fünf Tage pro Woche<br />

ausgezahlt. Daraus ergibt sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel e<strong>in</strong>e<br />

jährliche Zahlung <strong>in</strong> Höhe von 62,4 % <strong>der</strong><br />

Bemessungsgrundlage.<br />

Für jedes unterhaltsberechtigte K<strong>in</strong>d unter 18<br />

Jahren wird e<strong>in</strong>e Zulage von 17 NOK pro Tag<br />

gewährt. Wer im Vorjahr mehr als acht Wochen<br />

lang Leistungen bezogen hat, erhält e<strong>in</strong>en Urlaubszuschlag<br />

<strong>in</strong> Höhe von 9,5 % <strong>der</strong> <strong>in</strong> diesem<br />

Zeitraum bezogenen Leistungen.<br />

Der Bezugszeitraum richtet sich nach den<br />

erzielten Erwerbse<strong>in</strong>künften. Betrugen diese m<strong>in</strong>destens<br />

das Doppelte des Grundbetrages<br />

(98 180 NOK), werden die Leistungen über<br />

e<strong>in</strong>en Zeitraum von 156 Wochen (drei Jahre)<br />

gezahlt. Ger<strong>in</strong>gere E<strong>in</strong>künfte berechtigen zu Leistungsbezug<br />

für 78 Wochen (1,5 Jahre). An den<br />

ersten Bezugszeitraum kann sich unmittelbar e<strong>in</strong><br />

zweiter Bezugszeitraum anschließen, sofern die<br />

E<strong>in</strong>kommensvoraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d.<br />

Für Ar<strong>bei</strong>tslose über 64 gilt als Bemessungsgrundlage<br />

das Dreifache des Grundbetrages<br />

(147 270 NOK). Die Leistung wird bis zur Voll-<br />

endung des 67. Lebensjahres und ohne zeitliche<br />

E<strong>in</strong>schränkung gewährt. Ab dem vollendeten 64.<br />

Lebensjahr können auch Selbständige Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung<br />

erhalten.<br />

9. Familienleistungen<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld wird für K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 18 Jahren<br />

gezahlt, die ihren Wohnsitz <strong>in</strong> Norwegen haben.<br />

Seit dem 1. Januar 2000 gelten folgende Jahressätze:<br />

— 9 948 NOK für das erste und zweite K<strong>in</strong>d;<br />

— 10 944 NOK für das dritte und jedes weitere<br />

K<strong>in</strong>d.<br />

Für K<strong>in</strong><strong>der</strong> zwischen 13 Monaten und drei Jahren<br />

wird über die Regelsätze h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>e jährliche<br />

Zulage von 7 884 NOK pro K<strong>in</strong>d gewährt.<br />

Leistungsempfänger, die <strong>in</strong> den arktischen<br />

Gebieten Norwegens wohnen, erhalten e<strong>in</strong>en<br />

jährlichen Zuschlag von 3 792 NOK je K<strong>in</strong>d.<br />

Alle<strong>in</strong> erziehende Eltern haben Anspruch auf<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d mehr, als sie tatsächlich<br />

haben (zusätzliches K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld). Lebenspartner,<br />

die geme<strong>in</strong>same K<strong>in</strong><strong>der</strong> haben o<strong>der</strong> seit m<strong>in</strong>destens<br />

12 <strong>der</strong> letzten 18 Monate zusammenleben,<br />

haben ke<strong>in</strong>en Anspruch auf das zusätzliche<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld.<br />

Alle<strong>in</strong> erziehende Eltern mit K<strong>in</strong><strong>der</strong>n unter drei<br />

Jahren, die nach dem Familienleistungsgesetz<br />

Anspruch auf zusätzliches K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld und nach<br />

dem Volksversicherungsgesetz auf e<strong>in</strong> volles<br />

Übergangsgeld haben, erhalten e<strong>in</strong>e jährliche<br />

Zulage von 7 884 NOK. Diese wird je<strong>der</strong> unterhaltspflichtigen<br />

Person gewährt, und zwar unabhängig<br />

davon, wie viele K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter drei Jahren<br />

sie tatsächlich hat.<br />

10. Erziehungsgeld<br />

Seit dem 1. August 1998 kann für K<strong>in</strong><strong>der</strong> zwischen<br />

e<strong>in</strong>em und zwei Jahren Erziehungsgeld beantragt<br />

werden. Seit dem 1. August 1999 gilt diese<br />

Regelung auch für zweijährige K<strong>in</strong><strong>der</strong>. Erziehungsgeld<br />

wird unabhängig von E<strong>in</strong>künften o<strong>der</strong> Steuerzahlungen<br />

gewährt. Der Bezug <strong>der</strong> Leistung <strong>in</strong><br />

voller Höhe setzt voraus, dass das K<strong>in</strong>d nicht <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er staatlich geför<strong>der</strong>ten K<strong>in</strong><strong>der</strong>krippe betreut<br />

wird. Wird e<strong>in</strong>e Betreuungsdauer <strong>in</strong> <strong>der</strong> Krippe<br />

von weniger als 33 Wochenstunden vere<strong>in</strong>bart,<br />

besteht Anspruch auf e<strong>in</strong>en gekürzten Leistungssatz.<br />

220 NORWEGEN


Es werden folgende Sätze gewährt:<br />

Vere<strong>in</strong>barte wöchentliche Betreuungsdauer<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>krippe<br />

Höhe des Erziehungsgeldes im<br />

Vergleich zum vollen Satz (<strong>in</strong> %)<br />

Jährliche Leistung (<strong>in</strong> NOK)<br />

ke<strong>in</strong>e Betreuung 100 36 000<br />

bis zu 8 Stunden 80 28 800<br />

9-16 Stunden 60 21 600<br />

17-24 Stunden 40 14 400<br />

25-32 Stunden 20 7 200<br />

mehr als 33 Stunden ke<strong>in</strong> Erziehungsgeld 0<br />

11. Weitere Auskünfte<br />

Die wichtigsten Anlaufstellen <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

<strong>in</strong> Norwegen s<strong>in</strong>d im folgenden Anschriftenverzeichnis<br />

zusammengefasst:<br />

Rikstrygdeverket (Nationale Volksversicherungsverwaltung)<br />

Drammensveien 60<br />

N-0241 Oslo<br />

Tel. (47-22) 92 70 00<br />

Fax (47-22) 55 70 88<br />

E-Mail: etatpost@trygdeetaten.no<br />

NORWEGEN<br />

Folketrygdkontoret for utenlandssaker (Nationales<br />

Volksversicherungsamt<br />

Ausland)<br />

Postboks 8138 Dep.<br />

N-0050 Oslo<br />

Tel. (47-22) 92 76 00<br />

Fax (47-22) 41 82 20<br />

für Versicherte im<br />

E-Mail: ffu@trygdeetaten.no<br />

Ar<strong>bei</strong>dsdirektoratet (Zentrale Ar<strong>bei</strong>tsverwaltung)<br />

Postboks 8127 Dep.<br />

N-0032 Oslo<br />

Tel. (47-22) 94 24 00<br />

Fax (47-22) 11 69 16<br />

E-Mail: aetat.apost@aetat.no<br />

221


Europäische Kommission<br />

<strong>Ihre</strong> <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> <strong>bei</strong> <strong>Aufenthalt</strong> <strong>in</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong> <strong>der</strong> Europäischen Union —<br />

Aktualisierung 2002<br />

Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen <strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaften<br />

2003 — 221 S. — 21 x 29,7 cm<br />

ISBN 92-894-2095-2


AMT FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGEN<br />

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN<br />

L-2985 Luxembourg<br />

ISBN 92-894-2095-2<br />

,!7IJ2I9-ecajfc!›<br />

5 KE-41-01-696-DE-C

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