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Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

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1. E<strong>in</strong>leitung<br />

BELGIEN<br />

Generell besteht das belgische System <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n<br />

<strong>Sicherheit</strong> aus e<strong>in</strong>em System für Ar<strong>bei</strong>tnehmer und<br />

e<strong>in</strong>em System für Selbständige. Da wesentliche<br />

Unterschiede zwischen den <strong>bei</strong>den Systemen<br />

bestehen, werden sie getrennt behandelt. In Kapitel I<br />

wird das System <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> für<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer behandelt. S<strong>in</strong>d Sie jedoch<br />

Selbständiger, lesen Sie bitte <strong>in</strong> Kapitel II nach.<br />

Das belgische System <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> für<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer ist <strong>in</strong> folgende Zweige geglie<strong>der</strong>t:<br />

— Krankheit und Mutterschaft (Abschnitt 2);<br />

— Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten<br />

(Abschnitt 3);<br />

— Invalidität (Abschnitt 4);<br />

— Alter (Abschnitt 5);<br />

— H<strong>in</strong>terbliebene und Sterbegeld (Abschnitt 6);<br />

— Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit (Abschnitt 7);<br />

— Familienleistungen (Abschnitt 8).<br />

� Anmeldung<br />

Sobald Sie e<strong>in</strong>e Beschäftigung <strong>in</strong> Belgien<br />

aufnehmen, muss Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber die für <strong>Ihre</strong><br />

Anmeldung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Formalitäten erledigen. Sie brauchen selbst<br />

nirgendwo vorstellig zu werden.<br />

E<strong>in</strong>e Ausnahme besteht nur für die Sach- und<br />

Geldleistungen <strong>der</strong> Kranken- und Invaliditätsversicherung.<br />

Dazu müssen Sie sich <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Krankenkasse (mutualité/ziekenfonds) <strong>Ihre</strong>r Wahl<br />

o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Regionalstelle <strong>der</strong> Hilfskasse für<br />

Kranken- und Invaliditätsversicherung [Caisse<br />

auxiliaire d’assurance maladie-<strong>in</strong>validité<br />

(CAAMI)/Hulpkas voor ziekte- en <strong>in</strong>validiteitsverzeker<strong>in</strong>g]<br />

anmelden. In Belgien bestehen neutrale<br />

Krankenkassen, Berufskrankenkassen, christliche,<br />

sozialistische und liberale Krankenkassen.<br />

Sie können die Kasse am Ersten e<strong>in</strong>es jeden<br />

Kalen<strong>der</strong>vierteljahres wechseln. Doch kann die<br />

Kasse, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sie gemeldet s<strong>in</strong>d, den Kassenwechsel<br />

verweigern, wenn Sie ihr noch ke<strong>in</strong>e<br />

zwölf Monate angehören. Für nähere Auskünfte<br />

BELGIEN<br />

Kapitel I<br />

ARBEITNEHMER<br />

hierüber wenden Sie sich bitte an die Kasse, <strong>der</strong><br />

Sie <strong>bei</strong>treten möchten.<br />

Waren Sie früher <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-Mitgliedstaat<br />

krankenversichert, sollten Sie <strong>der</strong> belgischen<br />

Krankenkasse die Vordrucke E 104 und E 105<br />

vorlegen, die Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Krankenkasse des Landes,<br />

das Sie verlassen haben, anfor<strong>der</strong>n können.<br />

Die Gegenseitigkeitskassen und Regionalstellen<br />

<strong>der</strong> Hilfskasse werden im Folgenden als „Krankenkassen“<br />

bezeichnet.<br />

� Beiträge<br />

Sie müssen e<strong>in</strong>en Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trag entrichten,<br />

<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Prozentsatz <strong>Ihre</strong>s<br />

Lohnes o<strong>der</strong> Gehalts entspricht. Diesen Betrag<br />

behält Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber von <strong>Ihre</strong>m Entgelt e<strong>in</strong> und<br />

führt ihn an die Landesanstalt für Sozialversicherung<br />

(Office national de sécurité sociale ONSS/<br />

Rijksdienst voor maatschappelijke Zekerheid<br />

RMZ) ab. Der e<strong>in</strong>zige Beitrag, den Sie unter<br />

Umständen selbst entrichten müssen, ist e<strong>in</strong> an<br />

<strong>Ihre</strong> Krankenkasse zu zahlen<strong>der</strong> Beitrag für e<strong>in</strong>e<br />

freiwillige Zusatzversicherung. S<strong>in</strong>d Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Hilfskasse für Kranken- und Invaliditätsversicherung<br />

versichert, so ist ke<strong>in</strong> zusätzlicher Beitrag zu<br />

zahlen, da <strong>bei</strong> dieser nur Pflichtversicherung<br />

möglich ist.<br />

� Rechtsbehelfe<br />

Wenn Sie mit <strong>der</strong> Entscheidung e<strong>in</strong>es Versicherungsträgers<br />

nicht e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d, können Sie<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats vom Tage <strong>der</strong> Zustellung<br />

des Bescheids an e<strong>in</strong>e Beschwerde e<strong>in</strong>reichen.<br />

Falls Sie <strong>in</strong> Belgien wohnen, sollten Sie <strong>Ihre</strong><br />

Beschwerde als E<strong>in</strong>schreiben an die Kanzlei des<br />

im Gerichtsbezirk <strong>Ihre</strong>s Wohnortes zuständigen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsgerichts (greffe du tribunal du travail/griffie<br />

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