30.12.2012 Aufrufe

Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

D. ALTERSRENTEN<br />

Die Regelaltersgrenze liegt <strong>bei</strong> 65 Jahren.<br />

Vollendet die betreffende Person das 65. Lebensjahr,<br />

wird e<strong>in</strong>e Invalidenrente, e<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>tslosenrente<br />

sowie e<strong>in</strong>e personenbezogene vorgezogene<br />

Rente <strong>in</strong> Altersrente umgewandelt. Dies braucht<br />

nicht eigens beantragt zu werden.<br />

Nach Vollendung des 60. Lebensjahres kann e<strong>in</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer noch vor Erreichen <strong>der</strong> Regelaltersgrenze<br />

e<strong>in</strong>e vorzeitige – gekürzte – Rente erhalten.<br />

Da<strong>bei</strong> handelt es sich um e<strong>in</strong>e auf Dauer, auch<br />

nach Vollendung des 65. Lebensjahres, gekürzte<br />

Rente. Der E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Ruhestand kann über die<br />

Regelaltersgrenze h<strong>in</strong>aus aufgeschoben werden;<br />

<strong>in</strong> diesem Fall erhöht sich <strong>der</strong> Rentenbetrag.<br />

E<strong>in</strong>e Person, die das 65. Lebensjahr vollendet hat<br />

und <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat<br />

wohnt, hat Anspruch auf die Altersrente im<br />

Rahmen des Volksrentensystems. F<strong>in</strong>nischen<br />

Staatsangehörigen und Staatsangehörigen e<strong>in</strong>es<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaates wird die Rente gewährt,<br />

wenn sie nach Vollendung des 16. Lebensjahres<br />

m<strong>in</strong>destens drei Jahre lang <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland gewohnt<br />

haben. Angehörige an<strong>der</strong>er Staaten müssen<br />

während <strong>der</strong> fünf Jahre vor Rentenbeg<strong>in</strong>n <strong>in</strong><br />

F<strong>in</strong>nland gewohnt haben.<br />

Das Erwerbsrentensystem umfasst auch e<strong>in</strong>e Teilzeitrente.<br />

Sie ist für Versicherte gedacht, die das<br />

58. Lebensjahr vollendet haben, e<strong>in</strong>e Teilzeittätigkeit<br />

aufnehmen und ke<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e gesetzliche<br />

Rente beziehen. Auch Empfänger von H<strong>in</strong>terbliebenenrenten<br />

kommen für e<strong>in</strong>e Teilzeitrente <strong>in</strong><br />

Frage. Die Altersgrenze wird vorläufig bis zum<br />

Jahr 2002 auf 56 Jahre gesenkt. Die Höhe <strong>der</strong><br />

Rente beläuft sich auf 50 % <strong>der</strong> Differenz<br />

zwischen dem Vollzeitar<strong>bei</strong>tsentgelt und dem<br />

Teilzeitar<strong>bei</strong>tsentgelt.<br />

E. HÖHE DER RENTEN<br />

� Höhe <strong>der</strong> Erwerbsrente<br />

Erwerbstätigkeit vom vollendeten 23. bis 65.<br />

Lebensjahr verleiht Anspruch auf e<strong>in</strong>e Altersrente<br />

im Rahmen des Erwerbsrentensystems. Personen<br />

unter 23 Jahren können Anspruch auf Invalidenrente,<br />

ihre Familienangehörigen Anspruch auf<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenrente haben.<br />

Wenn <strong>der</strong> Rentenanspruch zur Zeit <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Jahr nach dem Ende <strong>der</strong><br />

Erwerbstätigkeit begründet worden ist, wird <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> personenbezogenen vorgezogenen<br />

Rente sowie <strong>der</strong> Invaliden-, Ar<strong>bei</strong>tslosenund<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenrente die Zeit vom E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong><br />

den Ruhestand (z. B. vom Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit)<br />

bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die<br />

betreffende Person die Altersgrenze erreicht, angerechnet.<br />

Die Rente wird für jedes Beschäftigungsverhältnis<br />

und jede Unternehmertätigkeit geson<strong>der</strong>t<br />

berechnet. Die Rentenhöhe wird auf <strong>der</strong><br />

Grundlage <strong>der</strong> tatsächlichen Erwerbstätigkeitsjahre<br />

und des damals bezogenen Lohnes berechnet.<br />

An Rentenansprüchen fallen 1,5 % je Erwerbstätigkeitsjahr<br />

an. Für die erwerbsbezogene Rente<br />

e<strong>in</strong>er Person, die das 60. Lebensjahr vollendet hat,<br />

beträgt <strong>der</strong> Anrechnungskoeffizient 2,5 %. Die<br />

Höchstrate beträgt 60 % des <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zeitraum<br />

von 40 Jahren angefallenen Ar<strong>bei</strong>tsverdienstes.<br />

Das <strong>der</strong> Rente zugrunde gelegte Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel aufgrund des Verdienstes <strong>der</strong><br />

letzten zehn Jahre e<strong>in</strong>es jeden Beschäftigungszeitraumes<br />

berechnet. Diese neue Berechnungsart<br />

kommt schrittweise zur Anwendung. Im Jahr 2006<br />

wird sie <strong>in</strong> vollem Umfang <strong>in</strong> Kraft se<strong>in</strong>. Bei <strong>der</strong><br />

Berechnung <strong>der</strong> Rente für Selbständige wird das<br />

Durchschnittse<strong>in</strong>kommen für die gesamte Zeit <strong>der</strong><br />

selbständigen Tätigkeit herangezogen.<br />

Die H<strong>in</strong>terbliebenenrente richtet sich nach <strong>der</strong><br />

Rente, die die verstorbene Person bezog o<strong>der</strong><br />

bezogen haben würde, wenn sie am Tage ihres<br />

Todes erwerbsunfähig geworden wäre. Witwenbzw.<br />

Witwerrente und Waisenrente zusammen<br />

dürfen die Rente <strong>der</strong> verstorbenen Person nicht<br />

übersteigen. Die eigene erwerbsbezogene Rente<br />

und die E<strong>in</strong>künfte des h<strong>in</strong>terbliebenen Ehepartners<br />

wirken sich auf die Höhe <strong>der</strong> Witwen-/Witwerrente<br />

aus. Sie wirken sich jedoch dann nicht auf<br />

die Höhe <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenleistung aus, wenn<br />

<strong>der</strong> h<strong>in</strong>terbliebene Ehepartner K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 18<br />

Jahren hat. Die Witwen-/Witwerrente wird unkoord<strong>in</strong>iert<br />

während <strong>der</strong> ersten sechs Monate (wie<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Übergangsleistung) gezahlt, wenn <strong>der</strong><br />

h<strong>in</strong>terbliebene Ehepartner jünger als 65 Jahre ist.<br />

� Höhe <strong>der</strong> Volksrente<br />

Im Volksrentensystem wird die Altersrente, die<br />

Invalidenrente, die Rehabilitations<strong>bei</strong>hilfe und die<br />

personenbezogene vorzeitige Rente nur dann<br />

gezahlt, wenn die betroffene Person ke<strong>in</strong>e<br />

an<strong>der</strong>e o<strong>der</strong> nur e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>ge Rente bezieht. Bei<br />

<strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Volksrente werden von<br />

F<strong>in</strong>nland o<strong>der</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Län<strong>der</strong>n gezahlte Renten<br />

o<strong>der</strong> rentenartige dauernde Leistungen als<br />

E<strong>in</strong>kommen gerechnet. Neben Rentene<strong>in</strong>künften<br />

wirken sich auch die Erwerbs- und Vermögense<strong>in</strong>künfte<br />

<strong>der</strong> Witwe/des Witwers auf die Höhe<br />

<strong>der</strong> Witwen-/Witwerrente aus. Wenn die <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

E<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>e bestimmte E<strong>in</strong>kommensgrenze<br />

übersteigen, wird ke<strong>in</strong>e Rente gezahlt. Von<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong> gemäß <strong>der</strong> Verordnung<br />

(EWG) Nr. 1408/71 gezahlte, durch e<strong>in</strong>e Versicherung<br />

<strong>der</strong>selben Person begründete Renten<br />

werden nicht als E<strong>in</strong>kommen berücksichtigt. Die<br />

Rentenleistung kann auch e<strong>in</strong>en Pflegezuschuss<br />

und e<strong>in</strong>e Wohn<strong>bei</strong>hilfe umfassen.<br />

168 FINNLAND

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!