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Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

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K<strong>in</strong><strong>der</strong> hat o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Erlöschen des Anspruchs<br />

auf Beihilfe für verwitwete Mütter (WMA)<br />

m<strong>in</strong>destens 55 Jahre alt ist.<br />

d) Altersbezogene Witwenrente [widow’s<br />

pension (age related), WP (AR)]: Mit dieser<br />

Leistung wird <strong>der</strong> Geltungsbereich <strong>der</strong> Witwenrente<br />

auf Frauen ausgeweitet, die<br />

zwischen dem 45. und dem 55. Lebensjahr<br />

Witwe werden. Die Höhe <strong>der</strong> Leistung richtet<br />

sich danach, wie alt die Frau <strong>bei</strong>m Ableben<br />

ihres Ehegatten o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Erlöschen des<br />

Anspruchs auf Beihilfe für verwitwete<br />

Mütter ist. Für jedes Jahr, das <strong>der</strong> Witwe am<br />

vollendeten 55. Lebensjahr fehlt, wird <strong>der</strong><br />

volle Rentensatz um jeweils 7 % gekürzt. So<br />

würde e<strong>in</strong>e 53-jährige Witwe e<strong>in</strong>e um 14 %<br />

gekürzte Witwenrente beziehen.<br />

e) Witwenzusatzrente (additional pension):<br />

Da<strong>bei</strong> handelt es sich um e<strong>in</strong>e Leistung, die<br />

auf den verdienstbezogenen Beiträgen des<br />

verstorbenen Ehemanns beruht. Sie kann<br />

zusammen mit <strong>der</strong> Beihilfe für verwitwete<br />

Mütter und <strong>der</strong> Witwenrente gewährt<br />

werden. Sie kann auch zusätzlich zur altersbezogenen<br />

Witwenrente gezahlt werden;<br />

allerd<strong>in</strong>gs wird sie dann – wie dies <strong>bei</strong> jener<br />

<strong>der</strong> Fall ist – stufenweise um 7 % gekürzt. Die<br />

Witwenzusatzrente wird nach demselben<br />

Pr<strong>in</strong>zip wie die Alterszusatzrente bemessen<br />

(vgl. Abschnitt 5).<br />

Damit die Witwe die genannten Leistungen<br />

beziehen kann, müssen alle Beitragsvoraussetzungen<br />

vollständig erfüllt se<strong>in</strong>. Maßgeblich s<strong>in</strong>d alle<strong>in</strong><br />

die Beiträge des verstorbenen Ehemannes. Das<br />

Witwengeld (widow’s payment) wird gewährt,<br />

wenn <strong>der</strong> verstorbene Ehemann entwe<strong>der</strong> vor<br />

dem 6. April 1975 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em beliebigen Zeitraum<br />

25 Beiträge e<strong>in</strong>er beliebigen Beitragsklasse entrichtet<br />

hat o<strong>der</strong> aber seit dem 6. April 1975 <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em beliebigen Steuerjahr Beiträge <strong>der</strong> Klassen<br />

1, 2 o<strong>der</strong> 3 e<strong>in</strong>gezahlt hat, aus denen sich e<strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>kommensfaktor ergibt, <strong>der</strong> m<strong>in</strong>destens dem<br />

25fachen <strong>der</strong> unteren Wochenverdienstgrenze<br />

entspricht.<br />

Die Beihilfe für verwitwete Mütter (widowed<br />

mother’s allowance) und die Witwenrente<br />

(widow’s pension) werden gezahlt, wenn die<br />

<strong>bei</strong>den Beitragsvoraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d, die<br />

auch für die Altersrente gelten (vgl. Abschnitt 5).<br />

Im Unterschied zur Altersrente beziehen sich<br />

diese Voraussetzungen allerd<strong>in</strong>gs nur auf die<br />

Beiträge des verstorbenen Ehemannes.<br />

War <strong>der</strong> verstorbene Ehemann auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat versichert, werden Leistungen<br />

des Vere<strong>in</strong>igten Königreiches und des <strong>an<strong>der</strong>en</strong><br />

Mitgliedstaates gemäß den Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungen<br />

bemessen.<br />

VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />

� Antragstellung<br />

Wenn Sie Witwe s<strong>in</strong>d, können Sie die genannten<br />

Leistungen beantragen, <strong>in</strong>dem Sie die Rückseite<br />

<strong>der</strong> vom Standesbeamten (registrar of births,<br />

marriages and deaths) ausgestellten Sterbeurkunde<br />

ausfüllen und diese dem örtlichen Sozialversicherungsbüro<br />

vorlegen. Daraufh<strong>in</strong> wird Ihnen e<strong>in</strong><br />

Antragsformular zugeschickt, das umgehend ausgefüllt<br />

und zurückgeschickt werden sollte. Mit<br />

diesem Formular können Sie auch Leistungen<br />

beantragen, die Ihnen gegebenenfalls aus<br />

<strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong> zustehen. Wohnen Sie<br />

nicht im Vere<strong>in</strong>igten Königreich, sollten Sie <strong>Ihre</strong>n<br />

Antrag an den Rentenversicherungsträger des<br />

Mitgliedstaates richten, <strong>in</strong> dem Sie <strong>Ihre</strong>n<br />

Wohnsitz haben.<br />

Für die Ausbezahlung von Leistungen für Witwen<br />

gelten die gleichen Modalitäten wie <strong>bei</strong> Altersrenten<br />

(vgl. Abschnitt 5).<br />

� Leistungen <strong>bei</strong> Ableben des Ehepartners<br />

Ab April 2001 werden ke<strong>in</strong>e Neuanträge auf<br />

Leistungen für Witwen angenommen. Stattdessen<br />

sollen dann Leistungen gewährt werden, auf die<br />

Männer und Frauen gleichermaßen Anspruch<br />

haben.<br />

Im E<strong>in</strong>zelnen ergeben sich folgende Än<strong>der</strong>ungen:<br />

— Witwen und Witwer erhalten <strong>bei</strong> Ableben<br />

ihres Ehepartners sofort e<strong>in</strong> pauschales Sterbegeld<br />

(bereavement benefit) <strong>in</strong> Höhe von<br />

2 000 GBP.<br />

— Der verwitwete Elternteil erhält e<strong>in</strong>e Beihilfe<br />

(widowed parent’s allowance). Diese entspricht<br />

<strong>der</strong> Beihilfe für verwitwete Mütter,<br />

kann aber auch dem Vater gewährt werden.<br />

Der Anspruch besteht bis zu dem Zeitpunkt,<br />

an dem das jüngste K<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Familie se<strong>in</strong>e<br />

Berufsausbildung abgeschlossen hat.<br />

— Witwen und Witwer unter 45 Jahren ohne<br />

unterhaltsberechtigte K<strong>in</strong><strong>der</strong> haben für e<strong>in</strong>en<br />

Zeitraum von höchstens zwölf Monaten<br />

Anspruch auf Beihilfe im Trauerfall (bereavement<br />

allowance).<br />

Die Än<strong>der</strong>ungen haben ke<strong>in</strong>e Auswirkungen auf<br />

bereits bewilligte Leistungen für Witwen, solange<br />

die <strong>der</strong>zeit geltenden Anspruchsvoraussetzungen<br />

erfüllt s<strong>in</strong>d.<br />

� Leistungen für Waisen<br />

E<strong>in</strong>e Sorge<strong>bei</strong>hilfe (guardian’s allowance) kann<br />

gezahlt werden, wenn Sie e<strong>in</strong>e Vollwaise <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong><br />

Familie aufgenommen haben und für dieses K<strong>in</strong>d<br />

Anspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld besteht. In Ausnahmefällen<br />

kann die Zulage auch gewährt werden,<br />

wenn e<strong>in</strong> Elternteil des K<strong>in</strong>des noch am Leben ist.<br />

Für den Bezug <strong>der</strong> Leistung ist es nicht unbed<strong>in</strong>gt<br />

notwendig, dass Sie <strong>der</strong> gesetzliche Vormund des<br />

K<strong>in</strong>des s<strong>in</strong>d. Weitere Informationen entnehmen<br />

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