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„bodycheck - Gesundheit und Fitness“ übergibt Spenden - artntec

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<strong>und</strong>en<br />

Von Bedeutung ist oft die sogenannte Nachtarbeit. Es handelt<br />

sich um eine Arbeit von mehr als 2 St<strong>und</strong>en, die in der<br />

Nachtzeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr ausgeübt wird.<br />

Nachtarbeit hat der Arbeitgeber durch eine angemessene<br />

Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen<br />

Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt<br />

auszugleichen.<br />

In der Regel unbekannt ist der Anspruch des Nachtarbeitnehmers,<br />

sich vor Beginn der Beschäftigung <strong>und</strong> danach in<br />

regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch auf Kosten<br />

des Arbeitgebers untersuchen zu lassen.<br />

Streit zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer entsteht<br />

häufig wegen der Ableistung von Überst<strong>und</strong>en.<br />

Unter Überst<strong>und</strong>en versteht man die Arbeit, die der Arbeitnehmer<br />

über die für sein Beschäftigungsverhältnis individuell<br />

geltende Arbeitszeit hinaus leistet. Dagegen ist Mehrarbeit<br />

die Arbeit, die über die allgemeinen gesetzlichen<br />

Arbeitszeitgrenzen (regelmäßig 8 St<strong>und</strong>en werktäglich)<br />

hinausgeht.<br />

In der Regel ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, ob der<br />

Arbeitnehmer verpflichtet ist, Überst<strong>und</strong>en zu leisten. Gibt<br />

es eine solche Vereinbarung nicht, so ist der Arbeitnehmer<br />

lediglich in Notfällen verpflichtet, Überst<strong>und</strong>en für den<br />

Arbeitgeber zu erbringen.<br />

Selbstverständlich muss der Arbeitgeber für Überst<strong>und</strong>en<br />

Freizeitausgleich oder die vereinbarte Vergütung zahlen.<br />

Allerdings gibt es keine gesetzliche Regelung, wonach der<br />

Arbeitgeber für Überst<strong>und</strong>en Zuschläge zahlen muss.<br />

Solche Zuschläge sind nur dann zu zahlen, wenn diese im<br />

Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag, der für beide<br />

Parteien gilt, so vereinbart sind.<br />

Trotz der klaren Aussage des Gesetzes über den Ausgleich<br />

der Überst<strong>und</strong>en scheitern viele Arbeitnehmer vor dem<br />

Arbeitsgericht, wenn es um die Bezahlung von Überst<strong>und</strong>en<br />

geht.<br />

Ein Ausgleich von Überst<strong>und</strong>en hat nach der Rechtsprechung<br />

nur dann zu erfolgen, wenn die Überst<strong>und</strong>en vom<br />

Arbeitgeber angeordnet sind. Im Streitfalle fällt es dem<br />

Arbeitnehmer oft schwer, die Anordnung seines Chefs,<br />

Überst<strong>und</strong>en abzuleisten, nachzuweisen. Zudem muss der<br />

Arbeitnehmer, der die Bezahlung von Überst<strong>und</strong>en einklagt,<br />

jede einzelne Überst<strong>und</strong>e, die er geleistet hat, vortragen<br />

<strong>und</strong> notfalls nachweisen.<br />

Es ist den Arbeitnehmern daher anzuraten, die von ihm<br />

geleisteten Überst<strong>und</strong>en zu dokumentieren. Wenn diese,<br />

was in den seltensten Fällen vorliegt, nicht schriftlich angewiesen<br />

wurden, sollte der Arbeitnehmer seine Überst<strong>und</strong>en<br />

in kurzen Abständen durch seinen Chef nachträglich<br />

schriftlich genehmigen lassen, sodass ihm im Falle einer<br />

gerichtlichen Auseinandersetzung der Nachweis ohne Weiteres<br />

gelingt.<br />

Rechtsanwalt <strong>und</strong> Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Edm<strong>und</strong> Seibert ■<br />

Vor Ort in Dudweiler – Juli 2012<br />

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