„bodycheck - Gesundheit und Fitness“ übergibt Spenden - artntec
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<strong>und</strong>en<br />
Von Bedeutung ist oft die sogenannte Nachtarbeit. Es handelt<br />
sich um eine Arbeit von mehr als 2 St<strong>und</strong>en, die in der<br />
Nachtzeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr ausgeübt wird.<br />
Nachtarbeit hat der Arbeitgeber durch eine angemessene<br />
Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen<br />
Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt<br />
auszugleichen.<br />
In der Regel unbekannt ist der Anspruch des Nachtarbeitnehmers,<br />
sich vor Beginn der Beschäftigung <strong>und</strong> danach in<br />
regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch auf Kosten<br />
des Arbeitgebers untersuchen zu lassen.<br />
Streit zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer entsteht<br />
häufig wegen der Ableistung von Überst<strong>und</strong>en.<br />
Unter Überst<strong>und</strong>en versteht man die Arbeit, die der Arbeitnehmer<br />
über die für sein Beschäftigungsverhältnis individuell<br />
geltende Arbeitszeit hinaus leistet. Dagegen ist Mehrarbeit<br />
die Arbeit, die über die allgemeinen gesetzlichen<br />
Arbeitszeitgrenzen (regelmäßig 8 St<strong>und</strong>en werktäglich)<br />
hinausgeht.<br />
In der Regel ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, ob der<br />
Arbeitnehmer verpflichtet ist, Überst<strong>und</strong>en zu leisten. Gibt<br />
es eine solche Vereinbarung nicht, so ist der Arbeitnehmer<br />
lediglich in Notfällen verpflichtet, Überst<strong>und</strong>en für den<br />
Arbeitgeber zu erbringen.<br />
Selbstverständlich muss der Arbeitgeber für Überst<strong>und</strong>en<br />
Freizeitausgleich oder die vereinbarte Vergütung zahlen.<br />
Allerdings gibt es keine gesetzliche Regelung, wonach der<br />
Arbeitgeber für Überst<strong>und</strong>en Zuschläge zahlen muss.<br />
Solche Zuschläge sind nur dann zu zahlen, wenn diese im<br />
Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag, der für beide<br />
Parteien gilt, so vereinbart sind.<br />
Trotz der klaren Aussage des Gesetzes über den Ausgleich<br />
der Überst<strong>und</strong>en scheitern viele Arbeitnehmer vor dem<br />
Arbeitsgericht, wenn es um die Bezahlung von Überst<strong>und</strong>en<br />
geht.<br />
Ein Ausgleich von Überst<strong>und</strong>en hat nach der Rechtsprechung<br />
nur dann zu erfolgen, wenn die Überst<strong>und</strong>en vom<br />
Arbeitgeber angeordnet sind. Im Streitfalle fällt es dem<br />
Arbeitnehmer oft schwer, die Anordnung seines Chefs,<br />
Überst<strong>und</strong>en abzuleisten, nachzuweisen. Zudem muss der<br />
Arbeitnehmer, der die Bezahlung von Überst<strong>und</strong>en einklagt,<br />
jede einzelne Überst<strong>und</strong>e, die er geleistet hat, vortragen<br />
<strong>und</strong> notfalls nachweisen.<br />
Es ist den Arbeitnehmern daher anzuraten, die von ihm<br />
geleisteten Überst<strong>und</strong>en zu dokumentieren. Wenn diese,<br />
was in den seltensten Fällen vorliegt, nicht schriftlich angewiesen<br />
wurden, sollte der Arbeitnehmer seine Überst<strong>und</strong>en<br />
in kurzen Abständen durch seinen Chef nachträglich<br />
schriftlich genehmigen lassen, sodass ihm im Falle einer<br />
gerichtlichen Auseinandersetzung der Nachweis ohne Weiteres<br />
gelingt.<br />
Rechtsanwalt <strong>und</strong> Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Edm<strong>und</strong> Seibert ■<br />
Vor Ort in Dudweiler – Juli 2012<br />
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