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LSV kompakt September 2009 - Die Landwirtschaftliche ...

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PAtiENtENvErFüGUNG & co.<br />

RichTig<br />

EnTschEidEn<br />

Ein Unfall oder eine<br />

schwere Krankheit<br />

können jeden in eine<br />

situation bringen, in der<br />

ein selbstverantwortliches<br />

handeln verwehrt<br />

ist, aber Entscheidungen<br />

getroffen werden müssen.<br />

Wie sollte für solche<br />

situationen vorgesorgt<br />

werden?<br />

4 lsV <strong>kompakt</strong> september i 09<br />

zuR peRSon<br />

wolfGanG büser ...<br />

... ist Fachjournalist und als ratgeber in<br />

rechts-und verbraucher fragen bei Fernsehen<br />

und radio tätig. Er schreibt für<br />

verschiedene Zeitungen und hat mehrere<br />

ratgeberbücher zu rechts fragen verfasst.<br />

in Lsv <strong>kompakt</strong> beantwortet er Fragen zu<br />

Patienten-, Betreuungsverfügung und vorsorgevollmacht.<br />

Jeder Volljährige hat die Möglichkeit,<br />

für den hier beschriebenen<br />

Fall der Fälle eine<br />

„patientenverfügung“<br />

zu schreiben, in der er detailliert aufgelistet<br />

hat, ob er – und gegebenenfalls<br />

welche – lebensverlängernde<br />

Maßnahmen wünscht. Nach dem<br />

zum 1. <strong>September</strong> <strong>2009</strong> in Kraft getretenen<br />

Gesetz haben sich die Ärzte<br />

grundsätzlich an eine solche Verfügung<br />

zu halten – es sei denn, die Niederschrift<br />

liegt schon mehrere Jahre<br />

zurück, so dass nicht mit Sicherheit<br />

angenommen werden kann, ob es sich<br />

tatsächlich noch um den aktuellen<br />

Willen der betreffenden Person handelt.<br />

Oder dass die in der Patientenverfügung<br />

niedergelegten Fakten zu<br />

unbestimmt sind, um sie buchstabengetreu<br />

zu befolgen. Oder dass seit der<br />

Niederschrift die medizinische Entwicklung<br />

derart fortgeschritten ist,<br />

dass davon auszugehen ist, dass die in<br />

der Patientenverfügung vorgegebenen<br />

Anweisungen nicht geschrieben<br />

worden wären, wenn der neueste<br />

medizinische Stand schon bekannt<br />

gewesen wäre.<br />

? Wie muss so eine Erklärung<br />

aussehen?<br />

Eine Patientenverfügung wird am besten<br />

selbst handgeschrieben. Sie kann<br />

durchaus einem Formular „nachempfunden“<br />

sein. Doch sollte die Verfügung<br />

zumindest erkennen lassen,<br />

dass sich der Verfasser intensiv mit<br />

dem Thema befasst hat, etwa so wie<br />

im Beispiel auf der folgenden Seite.<br />

Wer sich nicht zutraut, eine solche<br />

Verfügung „individuell“ abzufassen,<br />

der spricht mit dem Hausarzt oder<br />

einem Notar. Auch Verbraucherberatungsstellen<br />

helfen oft<br />

weiter. Natürlich kann die Verfügung<br />

jederzeit geändert werden.<br />

Sinnvoll ist es, von der Verfügung<br />

Kopien zu ziehen, eine davon in der<br />

Hand- oder Brieftasche und eine weitere<br />

zu Hause aufzubewahren. Es genügt<br />

auch, nur einen Hinweis mit sich<br />

zu führen, aus dem hervorgeht, dass<br />

eine Patientenverfügung geschrieben<br />

wurde und wo das Original zu finden<br />

ist. Weitere Exemplare können sich<br />

bei vertrauten Personen befinden.<br />

„Offiziell“ aufbewahren lassen kann<br />

man sich seine Patientenverfügung<br />

im Zentralen Vorsorgeregister bei der<br />

Bundesnotarkammer in Berlin (www.<br />

vorsorgeregister.de), bei dem bisher<br />

mehr als 930.000 Bürgerinnen und<br />

Bürger eingetragen sind. Ärzte wie<br />

Gerichte machen nach Auskunft der<br />

Kammer im Falle des Falles regen<br />

Gebrauch von diesem Verzeichnis.<br />

Wer sich dort hat notieren lassen, der<br />

trägt am besten einen entsprechenden<br />

Vermerk bei sich, dass die Patientenverfügung<br />

dort abgerufen werden<br />

kann.<br />

? Was wird, wenn ich persönlich<br />

auf die Fürsorge anderer<br />

ange-wiesen bin? Wer handelt und<br />

ent-scheidet für mich?<br />

Wenn zur richtigen Zeit ein Anderer<br />

für einen Sterbenskranken handeln<br />

soll, damit der in der Patientenverfügung<br />

niedergelegte Wille auch tatsächlich<br />

umgesetzt wird, so muss ein<br />

weiteres Schriftstück vorhanden sein.<br />

Das geschieht mit einer<br />

„Vorsorgevollmacht“.<br />

Sie wird zweckmäßig zeitlich mit der<br />

Patientenverfügung geschrieben. Damit<br />

kann ein Ausersehener ermächtigt<br />

werden, in Fragen der Heilbehandlung<br />

bis hin zur Entscheidung, wann

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