Zweifelsfragen zur bilanziellen Behandlung sog. GWG nach § 6 Abs ...
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4. Beispiele für die bilanzielle Berücksichtigung von Wirtschaftsgütern mit AK/HK von bis zu 1.000 € <strong>nach</strong><br />
dem WachstumsBG<br />
AK 02.01.2010 Wahlrecht: Sofortabschreibung bis 410 €/Sammelposten 150 € - 1.000 €<br />
100 €, Nutzungsdauer<br />
5 Jahre<br />
400 €, Nutzungsdauer<br />
8 Jahre<br />
400 €, Nutzungsdauer<br />
3 Jahre<br />
600 €, Nutzungsdauer<br />
8 Jahre<br />
600 €, Nutzungsdauer<br />
3 Jahre<br />
bilanzielle Berücksichtigung Gewinnminderung Aufzeichnung<br />
Sofortabschreibung 100 € nein<br />
<strong>Abs</strong>chreibung<br />
Nutzungsdauer<br />
20 €/Jahr ja<br />
Sofortabschreibung 400 € ja<br />
<strong>Abs</strong>chreibung<br />
Nutzungsdauer<br />
Sammelposten nur für Wirtschaftsgüter<br />
150 € - 1.000 €<br />
im Wirtschaftsjahr<br />
50 €/Jahr ja<br />
80 €/Jahr nein<br />
Sofortabschreibung 400 € ja<br />
<strong>Abs</strong>chreibung<br />
Nutzungsdauer<br />
Sammelposten nur für Wirtschaftsgüter<br />
150 € - 1.000 €<br />
im Wirtschaftsjahr<br />
<strong>Abs</strong>chreibung<br />
Nutzungsdauer<br />
Sammelposten nur für Wirtschaftsgüter<br />
150 € - 1.000 €<br />
im Wirtschaftsjahr<br />
<strong>Abs</strong>chreibung<br />
Nutzungsdauer<br />
Sammelposten nur für Wirtschaftsgüter<br />
150 € - 1.000 €<br />
im Wirtschaftsjahr<br />
134 €/Jahr ja<br />
80 €/Jahr nein<br />
75 €/Jahr ja<br />
120 €/Jahr nein<br />
200 €/Jahr ja<br />
120 €/Jahr- nein<br />
IV. Stellungnahme des BMF zu weiteren Problemfeldern<br />
1. Bildung des Sammelpostens<br />
Der Sammelposten ist kein Wirtschaftsgut, sondern eine Rechengröße (R 6.13 <strong>Abs</strong>. 6 Satz 1 EStR).<br />
a) Sammelposten<br />
Wirtschaftsgüter i..Sd. <strong>§</strong> 6 <strong>Abs</strong>. 2a EStG können alternativ <strong>zur</strong> Sofortabschreibung <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 6 <strong>Abs</strong>. 2 EStG oder <strong>zur</strong><br />
ratierlichen <strong>Abs</strong>etzung für Abnutzung im maßgebenden Wirtschaftsjahr in einem jahrgangsbezogenen Sammelposten<br />
je Bilanz (Gesamthandsbilanz, Sonderbilanz, Ergänzungsbilanz) erfasst werden (vgl. R 6.13 <strong>Abs</strong>. 5 Satz<br />
1 EStR). Dies gilt sinngemäß auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung.<br />
b) Schrott- oder Schlachtwert<br />
Ein Schrott- oder Schlachtwert für im Sammelposten erfasste Wirtschaftsgüter bleibt außer Ansatz, da bei diesen<br />
Wirtschaftsgütern <strong>nach</strong> vollständiger gewinnmindernder Auflösung des Sammelpostens nicht mehr von einem<br />
beträchtlichen Restwert ausgegangen werden kann (BFH v. 22.7.1971 ‑ IV R 74/66, BStBl. II 1971, 800).<br />
c) Keine weiteren Aufzeichnungspflichten<br />
Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs der Wirtschaftsgüter in den Sammelposten bestehen<br />
keine weiteren Aufzeichnungspflichten. Die Wirtschaftsgüter des Sammelpostens müssen aus steuerlichen Gründen<br />
nicht in ein Inventar i.S.d. <strong>§</strong> 240 HGB aufgenommen werden.