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Verträge über Namensrechte an Sportstätten ... - sportrecht.org

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unveröffentlicht zu halten, um in Verh<strong>an</strong>dlungen mit etwaigen weiteren Sponsoren<br />

freier agieren zu können. Im Zweifel werden diese bei Kenntnis aller Details nicht<br />

gewillt sein, mehr Leistungen für die gleiche Gegenleistung seitens des Gesponserten zu<br />

erbringen. 108<br />

Es sollten auch hierbei gewisse Ausnahmeregelungen in den Vertrag aufgenommen<br />

werden. Mit ausdrücklicher Einwilligung des jeweiligen Vertragspartners k<strong>an</strong>n es<br />

möglich gemacht werden, gewisse Informationen z.B. zu Marktforschungszwecken<br />

preiszugeben. Auch denkbar wäre eine Offenlegung im Rahmen der Steuerfestsetzung<br />

oder im Rahmen von zwingenden gesetzlichen Regelungen. 109<br />

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lassen sich allerdings nicht alle Eventualitäten<br />

vorhersehen, so dass es sinnvoll sein k<strong>an</strong>n, künftige Ereignisse im Wege von<br />

generalklauselartigen Leitsätzen in den Vertrag einfließen zu lassen. 110 Dies gilt auch<br />

und vor allem bei <strong>Verträge</strong>n, die eine längere Laufzeit haben.<br />

Auf diese Weise können auch schwer oder nicht vorhersehbare Konstellationen erfasst<br />

werden, ohne dass diese explizit festgelegt wurden. Derartige Regelungen können in<br />

Konfliktsituationen zudem als Auslegungshilfe her<strong>an</strong>gezogen werden.<br />

6) Haftungsausschluss<br />

Während der Laufzeit des Vertrages wird es wiederholt dazu kommen, dass der Sponsor<br />

beispielsweise Dienstleistungen erbringt oder Mitarbeiter zum Gesponserten abstellt.<br />

Dabei k<strong>an</strong>n es für diesen durchaus sinnvoll sein, auf einen Haftungsausschluss zu<br />

drängen. Tut er dies nicht, hat er bei der Leistungserbringung neben Vorsatz jede Art<br />

der Fahrlässigkeit gem. § 276 I 1 BGB zu vertreten. In Individualvereinbarungen ist<br />

eine solche Haftungsbeschränkung grundsätzlich zulässig. 111 Es lässt sich damit zwar<br />

im Allgemeinen die Haftung bis zur Grenze des Vorsatzes (§ 276 II BGB) ausschließen,<br />

vor allem in Bezug auf Loyalitäts- und Vertraulichkeitsabsprachen bestehen<br />

diesbezüglich allerdings Bedenken. In den Vertragsverh<strong>an</strong>dlungen wird sich schwer<br />

durchsetzen lassen, dass z.B. die fahrlässige Offenlegung von Best<strong>an</strong>dteilen des<br />

Kontraktes folgenlos bleiben soll.<br />

Auf Seiten des Gesponserten k<strong>an</strong>n es zweckmäßig sein, die Haftung für die vom<br />

Sponsor neben der Gegenleistung verfolgten kommunikativen Ziele auszuschließen. Die<br />

Erreichung dieser weiteren wirtschaftlichen Ziele hängt in der Regel von einer Vielzahl<br />

108 Wei<strong>an</strong>d/Poser, S. 127.<br />

109 Wei<strong>an</strong>d/Poser, S. 127.<br />

110 § 4 I des Beispielvertrages.<br />

111 Pal<strong>an</strong>dt-Heinrichs, § 276 Rn. 35; Bamberger/Roth-Grüneberg, § 276 Rn. 46.<br />

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