Verträge über Namensrechte an Sportstätten ... - sportrecht.org
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l) Der Verein verpflichtet sich, den Sponsor bei der Einführung und<br />
Bek<strong>an</strong>ntmachung des Namens der Sportstätte zu unterstützen, indem er Dritte<br />
auf den neuen Namen hinweist, sowie br<strong>an</strong>cheninterne Kontakte nutzt, um die<br />
Berichterstattung in den Medien zu <strong>an</strong>imieren, den neuen Namen zu<br />
verwenden.<br />
II. Der Verein wird dem Sponsor zu Beginn eines jeden Monats die im Vormonat in<br />
der Presse erschienenen Artikel, soweit sie dem Verein vorliegen, zur Auswertung<br />
zusenden.<br />
III. Sollte vom Verein eine Teilleistung nicht erbracht werden, so k<strong>an</strong>n der Sponsor<br />
Rechte nur hinsichtlich dieser Teilleistung geltend machen, während der Vertrag<br />
im Übrigen unberührt bleibt.<br />
§ 3 Exklusivität, Wettbewerbsverbot<br />
I. Der Sponsor ist Hauptsponsor. Der Gesponserte ist berechtigt, <strong>Verträge</strong> mit<br />
weiteren Sponsoren abzuschließen, die Nebensponsoren im R<strong>an</strong>ge nach dem<br />
Hauptsponsor sind. Die Nebensponsoren dürfen keine Wettbewerber des<br />
Hauptsponsors in den Br<strong>an</strong>chen …, … und … sein. Etwaige <strong>Verträge</strong> mit weiteren<br />
Nebensponsoren sind mit dem Hauptsponsor abzustimmen.<br />
II. Der Verein verpflichtet sich, sonstige werbliche Aktivitäten zugunsten Dritter<br />
zuvor schriftlich mit dem Sponsor abzustimmen. Der Sponsor wird diesen<br />
werblichen Aktivitäten zustimmen, wenn seine schutzwürdigen Interessen aus dem<br />
hier geschlossenen Vertrag nicht beeinträchtigt werden.<br />
III. Der Verein verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages in keiner<br />
<strong>an</strong>deren Art und Weise die Interessen von Wettbewerbern des Sponsors zu<br />
fördern, es sei denn, dass dies für ihn unvermeidbar ist.<br />
§ 4 Loyalität, Vertraulichkeit<br />
I. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitigem Respekt, Wohlverhalten<br />
und Loyalität. Sie werden sich zu keinem Zeitpunkt negativ <strong>über</strong> die Person, die<br />
Leistungen oder Produkte des <strong>an</strong>deren äußern. Diese Verpflichtungen gelten auch<br />
nach Beendigung des Vertrages fort.<br />
II. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig umgehend <strong>über</strong> alle Umstände, die<br />
für die Durchführung dieses Vertrages von Bedeutung sein können, informieren.<br />
Maßnahmen mit direktem Bezug zum Inhalt dieses Vertrages und mit<br />
Öffentlichkeitswirkung sind, soweit möglich, mit der jeweiligen Vertragspartei<br />
abzustimmen.<br />
III. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages Dritten<br />
gegen<strong>über</strong> vertraulich zu beh<strong>an</strong>deln. Eine Offenlegung vertraglicher<br />
Vereinbarungen ist nur aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, zur<br />
Wahrung schutzwürdiger Bel<strong>an</strong>ge einer oder beider Vertragsparteien oder mit