03.01.2013 Aufrufe

Zuwendungsrecht aktuell Nr. 2 Servicestelle für Zuwendungsrecht und

Zuwendungsrecht aktuell Nr. 2 Servicestelle für Zuwendungsrecht und

Zuwendungsrecht aktuell Nr. 2 Servicestelle für Zuwendungsrecht und

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Zuwendungsrecht</strong> <strong>aktuell</strong> <strong>Nr</strong>. 2<br />

<strong>Servicestelle</strong> <strong>für</strong> <strong>Zuwendungsrecht</strong> <strong>und</strong> Finanzen des PARITÄTISCHEN, Landesverband<br />

Berlin e.V. <strong>und</strong> des Verbandes <strong>für</strong> sozial-kulturelle Arbeit e.V.<br />

Aktuelle Fragestellungen der Mitgliedsorganisationen zum <strong>Zuwendungsrecht</strong><br />

Was zählt zu den Eigenmitteln?<br />

Das <strong>Zuwendungsrecht</strong> hat bislang nicht geregelt was Eigenmittel sind. Krämer/Schmidt führt<br />

in seinem Kommentar unter D IV 1 aus: „Als Eigenmittel kommen nur Geldleistungen in Betracht,<br />

die der Zuwendungsempfänger aus seinem eigenen Vermögen bereitstellt. Dazu gehört<br />

nicht der Wert von Sachleistungen.“ Damit sind in erster Linie Erträge aus Vermögensverwaltung,<br />

Mitgliedsbeiträge der Mitglieder, allgemeine Spenden <strong>und</strong> Erträge aus wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben Eigenmittel. Zuwendungen der öffentlichen Hand sind keine Eigenmittel,<br />

sondern stellen Zuwendungen Dritter dar. Teilnehmerbeiträge <strong>und</strong> sonstige Zahlungen<br />

sind ebenfalls keine Eigenmittel sondern Einnahmen.<br />

Ausgewähltes aus verschiedenen Rechtsbereichen<br />

Vergaberecht<br />

Mit Jahresbeginn gelten neue Wertegrenzen <strong>für</strong> europaweite Ausschreibungen. Leistungen<br />

nach VOL/A <strong>und</strong> VOF müssen gr<strong>und</strong>sätzlich ab einem Auftragswert von 200.000 Euro <strong>und</strong><br />

Bauleistungen nach VOB ab 5 Mio. Euro europaweit ausgeschrieben werden. Da Deutschland<br />

die Vergabeverordnung nicht zum Jahreswechsel verändert hat, gelten hier zunächst<br />

die niedrigeren Werte (193.000 € /4.850.000 €) weiter.<br />

Land Berlin<br />

Die Senatsverwaltung <strong>für</strong> Stadtentwicklung <strong>und</strong> Umwelt hat mit R<strong>und</strong>schreiben vom<br />

22.12.2011 VI A 16 darauf hingewiesen, dass ab 1.1.2012 neue Regeln <strong>für</strong> die Vergabe öffentlicher<br />

Aufträge gelten. Demnach sind folgende Wertegrenzen zu beachten:<br />

Bauleistungen nach VOB/A<br />

Beschränkte Ausschreibungen bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer:<br />

- 50.000 Euro <strong>für</strong> Ausbaugewerke (ohne Energie- <strong>und</strong> Gebäudetechnik), Landschaftsbau<br />

<strong>und</strong> Straßenausstattung<br />

- 150.000 Euro <strong>für</strong> Tief-, Verkehrswege <strong>und</strong> Ingenieurbau<br />

- 100.000 Euro alle übrigen Gewerke<br />

Freihändige Vergabe zu einem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer bis<br />

10.000 Euro<br />

Liefer- <strong>und</strong> Dienstleistungen nach VOL/A


Beschränkte Ausschreibung bei einem voraussichtlichen Wert ohne Umsatzsteuer bis<br />

25.000 Euro<br />

Freihändige Vergabe bei einem voraussichtlichen Wert ohne Umsatzsteuer bis<br />

7.500 Euro<br />

Formloser Preisvergleich bei einem voraussichtlichen Wert ohne Umsatzsteuer bis<br />

500 Euro<br />

Tarifwesen<br />

B<strong>und</strong><br />

Das BMI hat mit R<strong>und</strong>schreiben vom 22.12.2011 Az. D 5 – 220 210-2/12 I B erklärt, dass es<br />

im B<strong>und</strong>esbereich „bisher keine Einigungsstände gibt. … Die Entgeltordnung wird nicht zum<br />

1. Februar 2012 in Kraft treten. Ziel der Tarifvertragsparteien ist es weiterhin, die Verhandlungen<br />

vor der Lohnr<strong>und</strong>e 2012 abzuschließen. … “<br />

Länder<br />

Die Tarifgemeinschaft Deutscher Länder <strong>und</strong> die Gewerkschaften haben sich auf eine neue<br />

Eingruppierungsrichtlinie geeinigt <strong>und</strong> diese zum 01.01.2012 in Kraft gesetzt. Das mehr als<br />

300 Seiten umfassende Werk ersetzt die Anlagen 1a <strong>und</strong> weitere zum BAT. Für alle Neueinstellungen<br />

ab 01.01.2012 gelten diese Regelungen uneingeschränkt. Mitarbeiter/innen, die<br />

bereits am 31.12.2011 in einem Arbeitsverhältnis standen, auf das der TVL Anwendung<br />

fand, können wählen, ob sie ihr Arbeitsverhältnis nach den an diesem Tag geltenden Vorschriften<br />

fortführen möchten oder die Anwendung der neuen Eingruppierungsregeln <strong>für</strong> sich<br />

beantragen. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 31.12.2012 zu stellen (§ 29a TVÜ-<br />

Länder).<br />

Die wesentlichen Änderungen sind:<br />

- Die Entgeltordnung tritt zum 1.1.2012 in Kraft <strong>und</strong> gilt mit Ausnahme der Lehrkräfte <strong>und</strong><br />

der Beschäftigten in der Datenverarbeitung <strong>und</strong> der Beschäftigten i. S. d. § 17 Abs. 10<br />

TVÜ-Länder.<br />

- Mitarbeiter/innen, die nach der neuen Entgeltordnung höher eingruppiert sind als nach<br />

der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Länder, können einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Im<br />

Falle der Höhergruppierung sind gr<strong>und</strong>sätzlich die normalen Regeln <strong>für</strong> eine normale<br />

Höhergruppierung anzuwenden.<br />

- Mitarbeiter/innen in der Entgeltgruppe 13 mit Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ/alt werden<br />

stufengleich in die Entgeltgruppe 14 überführt.<br />

Die neuen Eingruppierungsrichtlinien gelten analog auch <strong>für</strong> das Land Berlin. Zu berücksichtigten<br />

sind allerdings die landesspezifischen Regelungen. So zahlt z. B. das Land Berlin seinen<br />

Bediensteten z. Zt. nur 97 % der Vergütung der anderen B<strong>und</strong>esländer.<br />

<strong>Zuwendungsrecht</strong><br />

Allgemein


Ab 1.1.2012 beträgt der Zinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB 0,12 %. Dies bedeutet, dass Zuwendungsgeber<br />

<strong>für</strong> nicht sachgerecht verwendete Zuwendungsmittel gr<strong>und</strong>sätzlich Zinsen<br />

i.H. von 5,12 % p.a. erheben müssen.<br />

Land Berlin<br />

Am 7. Dezember 2011 ist die Leistungsgewährungsverordnung (LGV) in Kraft getreten<br />

(GVBl. 710-713). Diese Verordnung regelt die Umsetzung von § 14 Landesgleichstellungsgesetz,<br />

wonach freiwillige Leistungen aus Landesmitteln ab einem Betrag von 25.000 Euro<br />

von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, dass die Empfänger Maßnahmen zur aktiven<br />

Förderung der Beschäftigung von Frauen durchführen. Diese Vorschrift gilt nicht <strong>für</strong> vor<br />

Inkrafttreten der Rechtsverordnung gestellte Anträge.<br />

Steuerrecht<br />

Aufbewahrungsfristen<br />

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2011<br />

vernichtet<br />

werden:<br />

· Aufzeichnungen aus 2001 <strong>und</strong> früher,<br />

· Inventare, die bis zum 31.12.2001 aufgestellt worden sind,<br />

· Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2001 oder früher erfolgt ist,<br />

· Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen <strong>und</strong> Lageberichte, die 2001 oder früher aufgestellt<br />

worden sind,<br />

· Buchungsbelege aus dem Jahre 2001 oder früher,<br />

· Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe <strong>und</strong> Kopien der abgesandten Handels- oder<br />

Geschäftsbriefe, die 2005 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden,<br />

· sonstige <strong>für</strong> die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2005 oder früher,<br />

Dabei sind die Fristen <strong>für</strong> die Steuerfestsetzungen zu beachten<br />

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind<br />

· <strong>für</strong> eine begonnene Außenprüfung,<br />

· <strong>für</strong> anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,<br />

· <strong>für</strong> ein schwebendes oder aufgr<strong>und</strong> einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren<br />

oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt <strong>und</strong><br />

· bei vorläufigen Steuerfestsetzungen<br />

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten <strong>für</strong> 10 Jahre vorgehalten<br />

werden müssen.<br />

Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus<br />

nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung <strong>und</strong> sonstige Einkünfte)<br />

mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2010 betragen hat, müssen ab 2011 die im Zusammenhang<br />

stehenden Aufzeichnungen <strong>und</strong> Unterlagen sechs Jahre aufbewahren.<br />

Bitte berücksichtigen Sie auch die in den Zuwendungsbestimmungen festgelegten Aufbewahrungsfristen<br />

verschiedener Unterlagen. So müssen zum Beispiel bei EU-Zuwendungen<br />

die Unterlagen länger als zehn Jahre aufbewahrt werden.


Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt: Werden in Handels-, Steuer- oder <strong>Zuwendungsrecht</strong> unterschiedliche<br />

Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben, ist die jeweils längste dieser Fristen einzuhalten.<br />

Schlagworte – Begriffe des <strong>Zuwendungsrecht</strong>s<br />

Fehlbedarfsfinanzierung<br />

Die Fehlbedarfsfinanzierung ist eine geeignete Finanzierungsart, wenn der Zuwendungsempfänger<br />

nicht über genügend eigene Finanzmittel zur Durchführung des<br />

Projektes verfügt <strong>und</strong> die Einnahmenseite des Projektfinanzierungsplans beachtliche<br />

Risiken beinhaltet.<br />

Bei der Fehlbedarfsfinanzierung ist zu beachten, dass der Zuwendungsempfänger<br />

die staatlichen Fördermittel erst in Anspruch nehmen darf, wenn seine eigenen im<br />

Finanzierungsplan angegebenen <strong>und</strong> alle sonstigen anderen Mittel erschöpft sind.<br />

Dies wird vom Zuwendungsempfänger häufig übersehen. Da die Eigenmittel <strong>und</strong> die<br />

sonstigen anderen Mittel meist nicht zum Projektbeginn in voller Höhe zur Verfügung<br />

stehen, sollte mit dem Zuwendungsgeber eine abweichende Regelung zu <strong>Nr</strong>. 1.4.2<br />

ANBest-P vereinbart werden, um dem Vorwurf der nicht sachgerechten Mittelverwendung<br />

bereits im Vorfeld zu begegnen. Im Falle der Nichtvereinbarung bzw.<br />

Nichteinhaltung dieser Auflage drohen dem Zuwendungsempfänger Zinsforderungen<br />

des Zuwendungsgebers bzw. im Extremfall ein vollständiger Widerruf des Zuwendungsbescheides.<br />

Die staatlichen Fördergelder werden im Zuwendungsbescheid nach oben auf einen<br />

Höchstbetrag begrenzt.<br />

Die Vollfinanzierung ist eine besondere Form der Fehlbedarfsfinanzierung.<br />

Unsere nächsten Beratungstermine<br />

Wie bereits im ersten R<strong>und</strong>brief angekündigt, bieten wir gr<strong>und</strong>sätzlich monatlich zwei Beratungstage<br />

an, einen mit ausgewählten Themen in Gruppenberatung (Dauer jeweils ca. 90<br />

Minuten) <strong>und</strong> den anderen <strong>für</strong> Einzelberatungen.<br />

Themen der nächsten Gruppenberatung<br />

02.03.2012 Neue Eingruppierungsrichtlinie <strong>für</strong> landesgeförderte Einrichtungen<br />

04.05.2012 Erfahrungsaustausch der Finanzverantwortlichen der Stadtteilzentren mit <strong>und</strong><br />

ohne ESF- <strong>und</strong> EFRE-Förderung<br />

01.06.2012 Umgang mit Anhörung <strong>und</strong> Widerspruch<br />

Die Gruppenberatungen finden jeweils von 8:30 bis 10:00 Uhr <strong>und</strong> von 10:30 bis 12:00 Uhr<br />

im Nachbarschaftsheim Schöneberg e.V. statt (außer am 04.05.2012 – hier gibt es nur einen<br />

Termin um 8:30 Uhr).<br />

Termine <strong>für</strong> Trägereinzelberatungen sind nach vorheriger Absprache an folgenden Tagen<br />

vorgesehen:<br />

17.02.2012, 16.03.2012, 11.05.2012 <strong>und</strong> am 15.06.2012. Diese finden beim Verband <strong>für</strong><br />

sozial-kulturelle Arbeit statt. Hier können Sie sich zu konkreten Fragen r<strong>und</strong> um die Themen<br />

<strong>Zuwendungsrecht</strong> <strong>und</strong> Finanzen beraten lassen.<br />

Bitte richten Sie Ihre Anmeldung/Ihre Anfrage nach Möglichkeit mindestens zehn Tage vor<br />

dem geplanten Termin per E-Mail an petra.kuebler@sozkult.de.<br />

Literatur- <strong>und</strong> Internetverweise:


Zum Jahreswechsel ist das neue TV-L Jahrbuch 2012 von Jörg Effertz mit einer umfassenden<br />

Darstellung der tariflichen Vorschriften der Länder einschl. einer Kurzkommentierung<br />

erschienen. Leider wurden die Berliner Vorschriften nicht aufgenommen. (ISBN 978-3-8029-<br />

7949-1 Preis 22,00 Euro).<br />

__________________________________________________________________________<br />

_______<br />

Herausgegeben vom Verband <strong>für</strong> sozial-kulturelle Arbeit e.V., Tucholskystr. 11,10117 Berlin, Redaktion: Jürgen Salgert, Petra<br />

Kübler<br />

Verantwortlich im Sinne des Presserechts: Birgit Monteiro (Geschäftsführerin), Tel.: +49 30 28096103, E-Mail: monteiro@sozkult.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!