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BK-Aktuell - Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark

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Bezirkskammer Fürstenfeld<br />

Verbotszeiträume <strong>und</strong> Beschränkungen bei der Düngung von<br />

landwirtschaftlichen Flächen<br />

Das Wasserrechtsgesetz bzw. das Aktionsprogramm Nitrat 2003 (eine Verordnung des B<strong>und</strong>esministers <strong>für</strong><br />

<strong>Land</strong>- <strong>und</strong> <strong>Forstwirtschaft</strong>, Umwelt- <strong>und</strong> Wasserwirtschaft) schreibt folgende Beschränkungen bei der Düngung<br />

von landwirtschaftlichen Nutzflächen vor:<br />

Es dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich keine stickstoffhältigen Dünger ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt,<br />

durchgefroren oder schneebedeckt ist <strong>und</strong> die Stickstoffdünger sind zeitlich <strong>und</strong> mengenmäßig bedarfsgerecht<br />

auszubringen.<br />

Zusammenfassung der Verbotszeiträume <strong>für</strong> die Düngung:<br />

Verbotszeitraum Düngerarten Betroffene Flächen bzw. Kulturen<br />

15. Oktober bis<br />

15. Februar<br />

15. November bis<br />

15. Februar<br />

30. November bis<br />

15. Februar<br />

Stickstoffhältige Mineraldünger, Gülle,<br />

Jauche, Klärschlamm<br />

Stickstoffhältige Mineraldünger, Gülle,<br />

Jauche, Klärschlamm<br />

Stallmist, Kompost,<br />

Klärschlammkompost<br />

Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche ohne<br />

Gründeckung<br />

Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche mit<br />

Gründeckung<br />

Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche<br />

Ganzjährig Jede Stickstoffdüngung Auf wassergesättigten, schneebedeckten <strong>und</strong><br />

durchgefrorenen Böden<br />

Ganzjährig Flüssiger Wirtschaftsdünger Hanglagen mit Abschwemmungsgefahr<br />

Zusätzlich ist zu beachten, dass im Bereich von<br />

Wasserläufen <strong>und</strong> Entwässerungsgräben je nach<br />

Hangneigung ein Mindestabstand von 3 bis 10 m<br />

einzuhalten ist.<br />

Ziel der Düngungsbeschränkungen ist die Verringerung<br />

der durch Nitrat aus landwirtschaftlichen<br />

Quellen verursachten Gewässerverunreinigungen.<br />

Lagerbehälter <strong>für</strong> Wirtschaftsdünger:<br />

Das Fassungsvermögen von Düngerlagerbehältern<br />

ist so zu bemessen, dass ein Lagerungszeitraum<br />

von mindestens sechs Monaten abgedeckt werden<br />

kann. Die letzte Frist <strong>für</strong> die Anpassung der Düngerlagerstätten<br />

an die vorgeschriebene Größe läuft am<br />

31. Dezember 2010 aus.<br />

Frühjahrsdüngung:<br />

Zu Wintergerste, Sommerungen mit frühzeitigem<br />

Anbau sowie Winterraps einschließlich Dauergrünland<br />

ist die Düngung ab 1. Februar zulässig, sofern<br />

der Boden nicht durchgefroren oder wassergesättigt<br />

ist. Zu Winterweizen ist erst ab 16. Feber die erste<br />

N-Düngung zulässig. Stallmist darf im Frühjahr erst<br />

ab dem 16. Feber ausgebracht werden.<br />

Herbstdüngung:<br />

Die Anlage einer Begrünung im Herbst erleichtert<br />

die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern<br />

nach der Ernte der Hauptkultur. Wichtig ist die rechtzeitige<br />

Anlage der Gründecke. Es muss Aussicht auf<br />

einen entsprechenden Pflanzenbewuchs bestehen,<br />

um <strong>für</strong> eine bedarfsgerechte Düngung argumentieren<br />

zu können.<br />

Eine Jauche- oder Güllegabe auf Maisstroh ist nur<br />

bis maximal 30 kg feldfallenden N/ha zulässig <strong>und</strong><br />

das nur bis 14. Oktober. Die Verlängerung des Ausbringungszeitraumes<br />

im Herbst 2010 war durch die<br />

witterungsbedingt verzögerte Maisabreife eine absolute<br />

Ausnahme. Bereits bei der Sortenwahl im kommenden<br />

Frühjahr ist daran zu denken, dass man<br />

nicht zu späte Maissorten anbaut, um noch genug<br />

Zeit <strong>für</strong> eine zeitgerechte Düngung nach der Ernte<br />

zu haben. In der Zeit vom 1. Oktober bis zum Verbotsbeginn<br />

dürfen auf Flächen mit Gründecken maximal<br />

60 kg N/ha ausgebracht werden.

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