BK-Aktuell - Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark
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Bezirkskammer Fürstenfeld<br />
Verbotszeiträume <strong>und</strong> Beschränkungen bei der Düngung von<br />
landwirtschaftlichen Flächen<br />
Das Wasserrechtsgesetz bzw. das Aktionsprogramm Nitrat 2003 (eine Verordnung des B<strong>und</strong>esministers <strong>für</strong><br />
<strong>Land</strong>- <strong>und</strong> <strong>Forstwirtschaft</strong>, Umwelt- <strong>und</strong> Wasserwirtschaft) schreibt folgende Beschränkungen bei der Düngung<br />
von landwirtschaftlichen Nutzflächen vor:<br />
Es dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich keine stickstoffhältigen Dünger ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt,<br />
durchgefroren oder schneebedeckt ist <strong>und</strong> die Stickstoffdünger sind zeitlich <strong>und</strong> mengenmäßig bedarfsgerecht<br />
auszubringen.<br />
Zusammenfassung der Verbotszeiträume <strong>für</strong> die Düngung:<br />
Verbotszeitraum Düngerarten Betroffene Flächen bzw. Kulturen<br />
15. Oktober bis<br />
15. Februar<br />
15. November bis<br />
15. Februar<br />
30. November bis<br />
15. Februar<br />
Stickstoffhältige Mineraldünger, Gülle,<br />
Jauche, Klärschlamm<br />
Stickstoffhältige Mineraldünger, Gülle,<br />
Jauche, Klärschlamm<br />
Stallmist, Kompost,<br />
Klärschlammkompost<br />
Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche ohne<br />
Gründeckung<br />
Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche mit<br />
Gründeckung<br />
Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche<br />
Ganzjährig Jede Stickstoffdüngung Auf wassergesättigten, schneebedeckten <strong>und</strong><br />
durchgefrorenen Böden<br />
Ganzjährig Flüssiger Wirtschaftsdünger Hanglagen mit Abschwemmungsgefahr<br />
Zusätzlich ist zu beachten, dass im Bereich von<br />
Wasserläufen <strong>und</strong> Entwässerungsgräben je nach<br />
Hangneigung ein Mindestabstand von 3 bis 10 m<br />
einzuhalten ist.<br />
Ziel der Düngungsbeschränkungen ist die Verringerung<br />
der durch Nitrat aus landwirtschaftlichen<br />
Quellen verursachten Gewässerverunreinigungen.<br />
Lagerbehälter <strong>für</strong> Wirtschaftsdünger:<br />
Das Fassungsvermögen von Düngerlagerbehältern<br />
ist so zu bemessen, dass ein Lagerungszeitraum<br />
von mindestens sechs Monaten abgedeckt werden<br />
kann. Die letzte Frist <strong>für</strong> die Anpassung der Düngerlagerstätten<br />
an die vorgeschriebene Größe läuft am<br />
31. Dezember 2010 aus.<br />
Frühjahrsdüngung:<br />
Zu Wintergerste, Sommerungen mit frühzeitigem<br />
Anbau sowie Winterraps einschließlich Dauergrünland<br />
ist die Düngung ab 1. Februar zulässig, sofern<br />
der Boden nicht durchgefroren oder wassergesättigt<br />
ist. Zu Winterweizen ist erst ab 16. Feber die erste<br />
N-Düngung zulässig. Stallmist darf im Frühjahr erst<br />
ab dem 16. Feber ausgebracht werden.<br />
Herbstdüngung:<br />
Die Anlage einer Begrünung im Herbst erleichtert<br />
die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern<br />
nach der Ernte der Hauptkultur. Wichtig ist die rechtzeitige<br />
Anlage der Gründecke. Es muss Aussicht auf<br />
einen entsprechenden Pflanzenbewuchs bestehen,<br />
um <strong>für</strong> eine bedarfsgerechte Düngung argumentieren<br />
zu können.<br />
Eine Jauche- oder Güllegabe auf Maisstroh ist nur<br />
bis maximal 30 kg feldfallenden N/ha zulässig <strong>und</strong><br />
das nur bis 14. Oktober. Die Verlängerung des Ausbringungszeitraumes<br />
im Herbst 2010 war durch die<br />
witterungsbedingt verzögerte Maisabreife eine absolute<br />
Ausnahme. Bereits bei der Sortenwahl im kommenden<br />
Frühjahr ist daran zu denken, dass man<br />
nicht zu späte Maissorten anbaut, um noch genug<br />
Zeit <strong>für</strong> eine zeitgerechte Düngung nach der Ernte<br />
zu haben. In der Zeit vom 1. Oktober bis zum Verbotsbeginn<br />
dürfen auf Flächen mit Gründecken maximal<br />
60 kg N/ha ausgebracht werden.