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Die dogmatische Struktur der Mängelhaftung im neuen Kaufrecht

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Das BGB wies – so verstanden – jene riesengroße Lücke auf 339 . Im<br />

Gesetz war <strong>der</strong> Schadensersatz nur für zwei Fälle <strong>der</strong> schuldhaften<br />

Nichterfüllung vorgesehen: für die schuldhaft herbeigeführte Unmöglichkeit<br />

<strong>der</strong> Leistung und für den Verzug. Dagegen enthielt das BGB<br />

keine <strong>der</strong>artige Vorschrift für die zahlreichen Fälle, in denen jemand<br />

eine Verbindlichkeit durch positives Tun verletzt, in denen jemand<br />

tut, was er unterlassen soll, o<strong>der</strong> eine Leistung fehlerhaft bewirkt.<br />

Insoweit hatte Staub recht 340 . Eine Schadensersatzfor<strong>der</strong>ung wegen<br />

sonstiger Verletzungen <strong>der</strong> Vertragspflicht konnte nämlich dem Gesetz<br />

nicht unmittelbar entnommen werden. Deshalb hat Staub auf <strong>der</strong><br />

Anerkennung <strong>der</strong> sog. positiven Vertragsverletzung bestanden, die<br />

auf Grund sonstiger Verletzungen <strong>der</strong> Vertragspflicht den Schadensersatz<br />

begründen kann. Als gesetzliche Grundlage berief er sich auf<br />

den Grundgedanken des § 286 aF: „Man ist hiernach berechtigt, auf<br />

Grund <strong>der</strong> nach <strong>der</strong> ganzen Sachlage nahe liegenden und zwingenden<br />

Analogie des § 286 [aF] anzunehmen, dass ein Rechtsgrundsatz besteht,<br />

wonach <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> eine Verbindlichkeit durch eine positive<br />

Handlung schuldhaft verletzt, dem an<strong>der</strong>en Teil den hierdurch entstehenden<br />

Schaden zu ersetzen hat.“ 341<br />

Legt man das Gesetz systematisch aus, sieht man in § 276 aF keine<br />

allgemeine vertragliche Haftungsregelung. An<strong>der</strong>es gilt jedoch <strong>im</strong><br />

Rahmen <strong>der</strong> historischen Auslegung. Zwischen beiden muss man eine<br />

Wahl treffen. Wenn die Lücke einzig auf dem Fehler <strong>der</strong> Redaktionskommission<br />

beruhte, hätte es nicht <strong>der</strong> Einführung eines <strong>neuen</strong><br />

Rechtsinstituts bedurft. Es wäre dann besser gewesen, durch die historische<br />

Auslegung die Kontinuität zu wahren. <strong>Die</strong> vorliegende Arbeit<br />

st<strong>im</strong>mt daher <strong>der</strong> Ansicht H<strong>im</strong>melscheins zu 342 .<br />

(§§ 275, 280, 285, 323ff) gebrauchten Ausdruck „ein vom Schuldner<br />

zu vertreten<strong>der</strong> Umstand“ verstanden willen will“<br />

339 1904 hat er die Monographie „<strong>Die</strong> positive Vertragsverletzungen“<br />

(zit. Staub, pVV) veröffentlicht. <strong>Die</strong>se Monographie enthält in den<br />

ersten Abschnitten die bereits 1902 veröffentlichte Abhandlung. Außerdem<br />

geht er hier auf die nachträglich erfolgte Kritik und Zust<strong>im</strong>mung<br />

ein. Im folgenden wird stets diese Monographie zitiert.<br />

340 Staub, pVV, S. 5.<br />

341 Staub, pVV, S. 15. Siehe auch S. 35.<br />

342 Würthwein, Vertragsverletzungen, S. 185f. wi<strong>der</strong>spricht <strong>der</strong> Annahme<br />

Wollschlägers von <strong>der</strong> vertraglichen Haftungslehre Savignys, er<br />

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