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Die dogmatische Struktur der Mängelhaftung im neuen Kaufrecht

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‚Fehler’ nur eine dem Käufer ungünstige Abweichung von <strong>der</strong> Beschaffenheit<br />

zu verstehen, die eine Sache solcher Art gewöhnlich hat.<br />

Indessen erwartet <strong>der</strong> Käufer häufig nicht nur, dass die von ihm gekaufte<br />

Sache von <strong>der</strong> üblichen, son<strong>der</strong>n auch von solcher Beschaffenheit<br />

ist, die ihr nach den vorausgegangenen Erklärungen des Verkäufers,<br />

etwa ihrer Beschreibung in einem Katalog o<strong>der</strong> dem Verkaufsgespräch,<br />

zukommen sollte. <strong>Die</strong>se Überlegung führt zur Anerkennung<br />

des heute von <strong>der</strong> Rechtsprechung vertretenen und von <strong>der</strong> Literatur<br />

fast einhellig gebilligten sog. ‚subjektiven’ o<strong>der</strong> ‚konkreten’ Fehlerbegriffs.<br />

Danach liegt ein Fehler vor, wenn die Sache nicht von <strong>der</strong><br />

be<strong>im</strong> Kaufabschluß von den Parteien vorausgesetzten Beschaffenheit<br />

ist. Dabei kommt es wesentlich darauf an, ‚als was’, aber auch, zu<br />

welchem beson<strong>der</strong>en Zweck die Sache verkauft worden ist. (...) Ist<br />

<strong>der</strong> Ring nicht aus Gold, son<strong>der</strong>n nur vergoldet, (...) so ist die Sache<br />

mangelhaft, weil sie nicht von <strong>der</strong> <strong>der</strong> Kaufvereinbarung zugrunde<br />

gelegten Beschaffenheit und dadurch ihre Tauglichkeit o<strong>der</strong> ihr Wert<br />

(gegenüber einer Sache von <strong>der</strong> vorausgesetzten Beschaffenheit)<br />

erheblich gemin<strong>der</strong>t ist.“ 171<br />

Larenz sucht den Rechtsgrund <strong>der</strong> Gewährleistung in <strong>der</strong> Störung des<br />

Äquivalenzverhältnisses: „Ihre Rechtfertigung findet diese, <strong>im</strong> Gesetz<br />

näher ausgestaltete Einstandspflicht des Verkäufers letzthin darin,<br />

dass <strong>der</strong> Käufer in einer Annahme o<strong>der</strong> Erwartung getäuscht wird, die<br />

er nach dem Vertrage zu hegen berechtigt war. <strong>Die</strong> Rechtsfolgen<br />

ergeben sich wenigstens zum Teil aus dem dem Kaufvertrage <strong>im</strong>manenten<br />

Prinzip <strong>der</strong> subjektiven Äquivalenz.“ 172<br />

II. <strong>Die</strong> Divergenz zwischen Vertrag und Wirklichkeit als<br />

Regelungsgegenstand des Gewährleistungsrechts<br />

1. <strong>Die</strong> vertraglich eingeräumte Rechtsposition<br />

Den Parteien des Kaufvertrags steht es frei, die Beschaffenheit <strong>der</strong><br />

Kaufsache beson<strong>der</strong>s zu regeln. Der Käufer erhält mithin qua vertraglicher<br />

Abrede eine Rechtsposition, die inhaltlich in <strong>der</strong> Zuordnung<br />

171 Larenz, Schuldrecht II § 41 I a).<br />

172 Larenz, Schuldrecht II § 41 II e).<br />

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