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Die dogmatische Struktur der Mängelhaftung im neuen Kaufrecht

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her gewohnten technischen Sinne vor, son<strong>der</strong>n einfach eine nicht<br />

erfüllte Leistungspflicht, die mit an<strong>der</strong>en nicht erfüllten Leistungspflichten,<br />

wie nicht gezahltem Kaufpreis, rechtlich auf einer Stufe<br />

stehe 61 . <strong>Die</strong> Regelung über die Verpflichtung des Verkäufers gemäß §<br />

434 aF, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten zu<br />

verschaffen, ist dementsprechend nach ihm ohne Zweifel eine Leistungspflicht<br />

62 . Der Käufer könne demnach auf Grund dieser Regelung<br />

in erster Linie auf Verschaffung <strong>der</strong> Lastenfreiheit klagen. Wo die<br />

Erfüllung dieser pr<strong>im</strong>ären Pflichten unmöglich sei, trete an ihre Stelle<br />

nach allgemeinen Regeln die Ersatzpflicht, die aber gerade als Ersatzleistungspflicht<br />

nur eine dem Inhalt, dem Leistungsgegenstande nach<br />

geän<strong>der</strong>te Erfüllungspflicht sei und deshalb gleichfalls begrifflich<br />

nicht als Gewährleistung in engerem Sinne aufgefasst werden könne<br />

63 . Es gebe in unserem Recht keine eigentliche Gewährleistung <strong>im</strong><br />

technischen Sinne wegen Rechtsmangels. § 437 aF sei vielmehr nur<br />

eine Modifizierung von § 306 aF, indem sie eine eventuelle Ersatzleistungspflicht<br />

aufstelle, die die Gewährleistungspflicht ausschließe<br />

64 . Wie § 440 I aF verdeutliche, sollten hier die allgemeinen leistungsstörungsrechtlichen<br />

Regeln eintreten. 65<br />

b. <strong>Die</strong> Natur <strong>der</strong> Sachmängelhaftung<br />

„Bei Sachmängeln dagegen,“ so führt Süß weiter aus, „haben wir<br />

keine pr<strong>im</strong>äre Erfüllungspflicht und eben deshalb eine echte Gewährleistungspflicht,<br />

zwar als wirtschaftlichen Ersatz für sachliche Mängel,<br />

aber niemals rechtlich als Ersatzpflicht einer nicht vorhandenen<br />

ursprünglichen Leistungspflicht.“ 66 Hier entspricht die Lehre von Süß<br />

genau <strong>der</strong> von Schollmeyer. Jedoch folgt Süß angesichts des Verhältnisses<br />

zwischen Gewährleistungsrecht und Unmöglichkeitsrecht <strong>der</strong><br />

Auffassung von Wolff: „Von anfänglicher Unmöglichkeit o<strong>der</strong> Unvermögen<br />

kann bei Fehlern überhaupt keine Rede sein; denn anfäng-<br />

61 Süß, Gewährleistung, S 30.<br />

62 Süß, Gewährleistung, S. 19<br />

63 Süß, Gewährleistung, S. 34ff und 40.<br />

64 Süß, Gewährleistung, S. 35f und 40.<br />

65 Süß, Gewährleistung, S. 30.<br />

66 Süß, Gewährleistung, S. 41.<br />

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