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Die dogmatische Struktur der Mängelhaftung im neuen Kaufrecht

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<strong>Die</strong> Gewährleistungstheorie findet sich nach dem Inkrafttreten des<br />

BGB zum ersten Mal 1905 in <strong>der</strong> Abhandlung Schollmeyers. Schollmeyer<br />

n<strong>im</strong>mt hier an, dass die Gewährleistungspflicht auf dem Vertrag<br />

beruht und auch in Bezug auf den Zeitpunkt mit dem Vertragsschluss<br />

entsteht 28 . <strong>Die</strong> Gewährleistung sei ihrer rechtlichen Natur<br />

nach streng von <strong>der</strong> Erfüllungspflicht zu unterscheiden 29 . <strong>Die</strong> Erfüllungspflicht<br />

sei die Verpflichtung des Schuldners, die geschuldete<br />

Leistung an den Gläubiger in Schuldtilgungsabsicht zu bewirken.<br />

Dem Gläubiger sei mithin eine Rechtsposition dahin eingeräumt, dass<br />

<strong>der</strong> Schuldner die Leistung so erfüllt, wie sie vertraglich geschuldet<br />

ist. Wenn <strong>der</strong> Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet erfüllen<br />

würde, müsse <strong>der</strong> Gläubiger diese nicht annehmen. Er kann weiter<br />

auf Grund dieser Verpflichtung auf die Erfüllung <strong>der</strong> Schuld klagen.<br />

Schollmeyer versteht allerdings unter Gewährleistungspflicht die<br />

Verpflichtung des Schuldners, für die Freiheit von Sachmängeln gewisser<br />

Art und für das Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften<br />

einzustehen. Dabei handelt es sich um Wandelung, Min<strong>der</strong>ung und<br />

Schadensersatz. Der Käufer kann aber auf Grund des Gewährleistungsverhältnisses<br />

nicht auf Leistung, also auf Beseitigung <strong>der</strong> vorhandenen<br />

Fehler und Verschaffung <strong>der</strong> zugesicherten Eigenschaften,<br />

klagen, weil aus dem Vorhandensein <strong>der</strong> Gewährleistungspflicht<br />

nicht auf das Vorhandensein <strong>der</strong> gleichen Erfüllungspflicht geschlossen<br />

werden kann 30 . <strong>Die</strong>se <strong>dogmatische</strong> Unabhängigkeit begründet er<br />

mit dem folgenden: „Be<strong>im</strong> Spezieskauf genügt <strong>der</strong> Verkäufer seiner<br />

Erfüllungspflicht, wenn er die Kaufsache in dem Zustand übergibt, in<br />

welchem dieselbe zur Zeit des Vertragsschlusses sich befand. Er leistet<br />

die Sache also mit den zur Zeit des Vertragsschlusses vorhandenen<br />

Fehlern behaftet und erfüllt damit seine Schuld.“ 31 Der Vertrag sei<br />

keineswegs nichtig, wenn die Fehler nicht zu beseitigen wären. Der<br />

Verkäufer komme auch nicht in Leistungsverzug, wenn er die mit<br />

solchen Fehlern behaftete Kaufsache anbiete. Vielmehr komme <strong>der</strong><br />

Käufer in Annahmeverzug, wenn er die fehlerhafte Sache nicht an-<br />

28 Schollmeyer, Jh. Jb. 49 (1905), 93 (95f.).<br />

29 Schollmeyer, Jh. Jb. 49 (1905), 93 (96f.).<br />

30 Schollmeyer, Jh. Jb. 49 (1905), 93 (94).<br />

31 Schollmeyer, Jh. Jb. 49 (1905), 93 (97).<br />

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