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Die dogmatische Struktur der Mängelhaftung im neuen Kaufrecht

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II. <strong>Die</strong> Erfüllungstheorie <strong>im</strong> <strong>neuen</strong> Schuldrecht<br />

Im Hinblick auf das Wesen <strong>der</strong> Gewährleistung scheinen die Reformer<br />

in fast allen Punkten Larenz’ Ansicht gefolgt zu sein. Bei <strong>der</strong><br />

Reformarbeit wollten sie nämlich das dogmatisch vom Leistungsstörungsrecht<br />

unabhängige Wesen <strong>der</strong> Gewährleistung el<strong>im</strong>inieren und<br />

sie in eine Haftung für die Verletzung <strong>der</strong> Leistungspflicht verwandeln.<br />

Dazu regelten sie in § 433 Abs. 1 S. 2 ausdrücklich die Verpflichtung<br />

zur sachmängel-freien Leistung. <strong>Die</strong>ser Gedanke beruht<br />

auf <strong>der</strong> Erfüllungstheorie, die bekanntlich bereits vor <strong>der</strong> Reform in<br />

<strong>der</strong> Literatur vertreten wurde. <strong>Die</strong> Erfüllungstheorie geht davon aus,<br />

dass <strong>der</strong> Verkäufer rechtlich verpflichtet ist, dem Käufer die verkaufte<br />

Sache frei von Fehlern zu übereignen und zu übergeben 82 . So<br />

meinte etwa Brox, dass das BGB dem Käufer bei Sachmängeln beson<strong>der</strong>e<br />

Rechte gebe, bei denen es sich in Wirklichkeit um Ersatzerfüllungsansprüche<br />

handele. Das lasse § 480 I aF erkennen, <strong>der</strong> dem<br />

Käufer einer Gattungssache bei Mangelhaftigkeit statt Wandlung o<strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>ung auch einen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien<br />

Sache gewähre 83 . <strong>Die</strong> Gewährung eines Nachlieferungsanspruchs<br />

setze voraus, dass <strong>der</strong> Käufer den Kaufpreis nicht für die Sache, so<br />

wie sie sei, son<strong>der</strong>n nur dann zahlen wolle, wenn sie keinen Fehler<br />

habe. Das Gesetz habe den Verkäufer aber weniger streng haften<br />

lassen, um ihn zu schützen. Ähnlich konstatierte Herberger: „Es kann<br />

damit festgestellt werden, dass alle drei Fälle 84 <strong>der</strong> Sachmängelhaftung<br />

sich auf eine vertragliche Vereinbarung gründen. <strong>Die</strong> Haftung<br />

tritt ein, weil die Sache nicht die Eigenschaften hat, die sie nach dem<br />

Vertrag haben soll. Damit ist die Frage nach dem Rechtsgrund <strong>der</strong><br />

82 Korintenberg, Justizbl. f. d. OLG-Bezirk Köln, S. 69ff.; Erman, JZ<br />

1960, 41; Brox, BT des Schuldrechts, Rn. 58; RGRK-Mezger, § 459<br />

Rn. 3.<br />

83 Brox, BT des Schuldrechts, Rn. 58.<br />

84 Haftung für Fehler, die den Wert o<strong>der</strong> die Tauglichkeit zum gewöhnlichen<br />

Gebrauch, Haftung für den Fehler, die zu dem nach dem Vertrage<br />

vorausgesetzten Gebrauch aufheben o<strong>der</strong> min<strong>der</strong>n und Haftung<br />

für das Vorhandensein <strong>der</strong> zugesicherten Eigenschaft. (Herberger,<br />

Sachmängelhaftung S. 61ff.)<br />

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