VbF - VERORDNUNG ÜBER BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN
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LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />
ZUSAMMENLAGERUNG GRÖSSERER LAGERMENGEN<br />
Bei einer Zusammenlagerung verschiedener Gefahrenklassen entsprechen:<br />
o zwei Liter der Gefahrenklasse II einem Liter der Gefahrenklasse I<br />
o 200 Liter der Gefahrenklasse III einem Liter der Gefahrenklasse I<br />
o 100 Liter der Gefahrenklasse III einem Liter der Gefahrenklasse II<br />
§ 8 <strong>VbF</strong><br />
FLUCHTWEGE<br />
o Bereiche, in denen Gefahren, wie bei Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten, Bränden<br />
und Explosionen, auftreten können, müssen auf Fluchtwegen jederzeit rasch,<br />
ungehindert und sicher verlassen werden können.<br />
o Von solchen Gefahren bedrohte Fahrzeuge müssen, soweit dies ohne Gefährdung von<br />
Personen möglich ist, aus diesen Bereichen entfernt werden können.<br />
ANGRIFFS- & RETTUNGSWEG<br />
o Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege müssen so angelegt sein, dass<br />
Gefahrenstellen mit Lösch-, Rettungs- und Arbeitsfahrzeugen und -geräten rasch und<br />
ungehindert erreicht werden können.<br />
o Sind solche Wege nicht eindeutig erkennbar, so hat die Behörde deren Kennzeichnung<br />
vorzuschreiben.<br />
ANWENDUNG DER <strong>VERORDNUNG</strong> <strong>BRENNBARE</strong> <strong>FLÜSSIGKEITEN</strong><br />
Gilt:<br />
� Für jede Lagerung und Verwendung brennbarer Flüssigkeiten in Betriebsanlagen<br />
Gilt nicht:<br />
� Für den Transport � ADR, RID<br />
� Für Tankinhalte von Fahrzeugen und Maschinen bis zu 300 Liter<br />
� Für Ethanol in Nahrungsmittel, Kosmetika, Medizin bis zu bestimmten Höchstmengen<br />
Seite 10 von 24 � Thomas Docekal