VbF - VERORDNUNG ÜBER BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN
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LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />
BRAND- UND EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE ARBEITSSTOFFE<br />
Im Arbeitnehmerschutz sind für die Verwendung brandgefährlicher Arbeitsstoffe neben den<br />
allgemeinen Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes und speziellen Abschnitten<br />
der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, für Bauarbeiten - der<br />
Bauarbeiterschutzverordnung, für Bergbaubetriebe - der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung<br />
und für Betriebe zum Aufsuchen von Erdöl und Erdgas durch Bohrungen - der Erdöl-<br />
Bergpolizeiverordnung Spezialverordnungen zu beachten.<br />
LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />
Zu diesen Vorschriften zählen insbesondere:<br />
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (<strong>VbF</strong>), BGBl. Nr. 240/1991<br />
Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002, BGBl. II Nr. 489/2002<br />
Flüssiggasverordnung 2002 - FGV, BGBl. II Nr. 446/2002<br />
Diese Spezialverordnungen enthalten sowohl gewerberechtliche Bestimmungen als auch<br />
Arbeitnehmerschutzbestimmungen.<br />
Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle<br />
aufgrund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen<br />
Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Arbeitnehmer<br />
vermieden werden (§ 44 ASchG).<br />
LAGERUNG <strong>BRENNBARE</strong>R <strong>FLÜSSIGKEITEN</strong><br />
Allgemeine Bestimmungen, Lagerverbote, Lagerungen geringer Mengen, Lagerräume,<br />
Sicherheitsschränke, Zusammenlagerungen brennbarer Flüssigkeiten.<br />
LAGERUNG VON DRUCKGASPACKUNGEN<br />
Die Lagerung von Druckgaspackungen ist in der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002<br />
– DGPLV 2002 BGBl. II Nr. 489/2002 geregelt. Die Verordnung gilt für genehmigte,<br />
genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen in<br />
denen Druckgaspackungen gelagert werden die brennbare Stoffe enthalten.<br />
LAGERUNG UND VERWENDUNG VON FLÜSSIGGAS<br />
Die Lagerung und Verwendung von Flüssiggas wird durch die Flüssiggas-Verordnung 2002<br />
FGV 2002, BGBl. 446/2002, geregelt. Flüssiggas im Sinne dieser Verordnung sind Propan,<br />
Butan, Propen und Buten (handelsübliche Flüssiggase) sowie Gemische dieser Gase<br />
untereinander.<br />
EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄREN<br />
Den der Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären regelt die<br />
Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären<br />
(Verordnung explosionsfähige Atmosphären - Anhang).<br />
Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre und<br />
brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang<br />
nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.<br />
EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄREN<br />
Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre und<br />
brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang<br />
Seite 16 von 24 � Thomas Docekal