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VbF - VERORDNUNG ÜBER BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN

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LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />

BRAND- UND EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE ARBEITSSTOFFE<br />

Im Arbeitnehmerschutz sind für die Verwendung brandgefährlicher Arbeitsstoffe neben den<br />

allgemeinen Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes und speziellen Abschnitten<br />

der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, für Bauarbeiten - der<br />

Bauarbeiterschutzverordnung, für Bergbaubetriebe - der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung<br />

und für Betriebe zum Aufsuchen von Erdöl und Erdgas durch Bohrungen - der Erdöl-<br />

Bergpolizeiverordnung Spezialverordnungen zu beachten.<br />

LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />

Zu diesen Vorschriften zählen insbesondere:<br />

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (<strong>VbF</strong>), BGBl. Nr. 240/1991<br />

Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002, BGBl. II Nr. 489/2002<br />

Flüssiggasverordnung 2002 - FGV, BGBl. II Nr. 446/2002<br />

Diese Spezialverordnungen enthalten sowohl gewerberechtliche Bestimmungen als auch<br />

Arbeitnehmerschutzbestimmungen.<br />

Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle<br />

aufgrund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen<br />

Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Arbeitnehmer<br />

vermieden werden (§ 44 ASchG).<br />

LAGERUNG <strong>BRENNBARE</strong>R <strong>FLÜSSIGKEITEN</strong><br />

Allgemeine Bestimmungen, Lagerverbote, Lagerungen geringer Mengen, Lagerräume,<br />

Sicherheitsschränke, Zusammenlagerungen brennbarer Flüssigkeiten.<br />

LAGERUNG VON DRUCKGASPACKUNGEN<br />

Die Lagerung von Druckgaspackungen ist in der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002<br />

– DGPLV 2002 BGBl. II Nr. 489/2002 geregelt. Die Verordnung gilt für genehmigte,<br />

genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen in<br />

denen Druckgaspackungen gelagert werden die brennbare Stoffe enthalten.<br />

LAGERUNG UND VERWENDUNG VON FLÜSSIGGAS<br />

Die Lagerung und Verwendung von Flüssiggas wird durch die Flüssiggas-Verordnung 2002<br />

FGV 2002, BGBl. 446/2002, geregelt. Flüssiggas im Sinne dieser Verordnung sind Propan,<br />

Butan, Propen und Buten (handelsübliche Flüssiggase) sowie Gemische dieser Gase<br />

untereinander.<br />

EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄREN<br />

Den der Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären regelt die<br />

Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären<br />

(Verordnung explosionsfähige Atmosphären - Anhang).<br />

Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre und<br />

brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang<br />

nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.<br />

EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄREN<br />

Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre und<br />

brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang<br />

Seite 16 von 24 � Thomas Docekal

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