VbF - VERORDNUNG ÜBER BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN
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LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />
Lagerung von Druckgaspackungen<br />
Die Lagerung von Druckgaspackungen ist in der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002<br />
– DGPLV 2002 BGBl. II Nr. 489/2002 geregelt. Die Verordnung gilt für genehmigte,<br />
genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen in<br />
denen Druckgaspackungen gelagert werden die brennbare Stoffe enthalten.<br />
Druckgaspackungen dürfen nicht einer Erwärmung über 50°C ausgesetzt werden<br />
(Sonneneinstrahlung oder Wärmequellen). Es muss ein Abstand zu Wärmequellen 0,5 m oder<br />
eine wärmedämmende Abschirmung vorgesehen werden.<br />
§ 5 DGPLV<br />
Lagerungsverbote für Druckgaspackungen<br />
In den folgenden Bereichen dürfen keine Druckgaspackungen gelagert werden:<br />
� in Stiegenhäusern,<br />
� in Ausgängen, in Notausgängen und im Umkreis von 5 m um Ausgänge aus<br />
Stiegenhäusern und Notausgängen,<br />
� in Schaufenstern,<br />
� im Umkreis von 5 m um Rolltreppen und Aufzugsstationen und<br />
� in Durchfahrten und auf Gängen.<br />
§ 6 DGPLV<br />
Lagerung in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen<br />
Betriebsanlagen<br />
Erlaubte Lagermengen:<br />
� bis zu 20 Druckgaspackungen mit einem Gesamtinhalt max. 600 ml<br />
� bis zu 50 Druckgaspackungen mit einem Gesamtinhalt max. 600 ml in Regalen aus nicht<br />
brennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen:<br />
§ 7 DGPLV<br />
o Die Regale müssen mindestens 5 m von Haupteingängen, Hauptausgängen und<br />
Notausgängen entfernt sein.<br />
o Unter, unmittelbar neben oder über Regalen oder Regalfächern dürfen keine<br />
leicht entzündlichen Stoffe oder Waren gelagert werden.<br />
o Es dürfen keine keine brennbaren Dekorationen verwendet werden.<br />
Seite 12 von 24 � Thomas Docekal