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VbF - VERORDNUNG ÜBER BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN

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LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />

Lagerung von Druckgaspackungen<br />

Die Lagerung von Druckgaspackungen ist in der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002<br />

– DGPLV 2002 BGBl. II Nr. 489/2002 geregelt. Die Verordnung gilt für genehmigte,<br />

genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen in<br />

denen Druckgaspackungen gelagert werden die brennbare Stoffe enthalten.<br />

Druckgaspackungen dürfen nicht einer Erwärmung über 50°C ausgesetzt werden<br />

(Sonneneinstrahlung oder Wärmequellen). Es muss ein Abstand zu Wärmequellen 0,5 m oder<br />

eine wärmedämmende Abschirmung vorgesehen werden.<br />

§ 5 DGPLV<br />

Lagerungsverbote für Druckgaspackungen<br />

In den folgenden Bereichen dürfen keine Druckgaspackungen gelagert werden:<br />

� in Stiegenhäusern,<br />

� in Ausgängen, in Notausgängen und im Umkreis von 5 m um Ausgänge aus<br />

Stiegenhäusern und Notausgängen,<br />

� in Schaufenstern,<br />

� im Umkreis von 5 m um Rolltreppen und Aufzugsstationen und<br />

� in Durchfahrten und auf Gängen.<br />

§ 6 DGPLV<br />

Lagerung in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen<br />

Betriebsanlagen<br />

Erlaubte Lagermengen:<br />

� bis zu 20 Druckgaspackungen mit einem Gesamtinhalt max. 600 ml<br />

� bis zu 50 Druckgaspackungen mit einem Gesamtinhalt max. 600 ml in Regalen aus nicht<br />

brennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen:<br />

§ 7 DGPLV<br />

o Die Regale müssen mindestens 5 m von Haupteingängen, Hauptausgängen und<br />

Notausgängen entfernt sein.<br />

o Unter, unmittelbar neben oder über Regalen oder Regalfächern dürfen keine<br />

leicht entzündlichen Stoffe oder Waren gelagert werden.<br />

o Es dürfen keine keine brennbaren Dekorationen verwendet werden.<br />

Seite 12 von 24 � Thomas Docekal

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