VbF - VERORDNUNG ÜBER BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN
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LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />
DEFINITIONEN<br />
Flammpunkt:<br />
Der Flammpunkt ist jene Temperatur, bei der die über der Flüssigkeitsoberfläche gebildeten<br />
Dämpfe erstmals entflammt werden können.<br />
Brennpunkt:<br />
Ist jene Temperatur, bei der die vorhandenen Dämpfe entflammt werden können und nach<br />
Wegnahme der Zündquelle selbst weiterbrennen.<br />
Zündtemperatur:<br />
Die Zündtemperatur (auch Zündpunkt genannt) ist jene Temperatur, auf die man einen Stoff<br />
erhitzen muss, damit sich eine brennbare Substanz (Feststoff, Flüssigkeit, deren Dämpfe oder<br />
Gas) in Gegenwart von Luftsauerstoff ohne Zündfunken ausschließlich aufgrund seiner<br />
Erhitzung - also ohne Zündquelle - selbst entzündet.<br />
Chemikalienverordnung Anhang B 2.2.3<br />
R 12 Hochentzündlich:<br />
Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 °C und einen Siedepunkt<br />
(oder bei einem Siedebereich einen Siedebeginn) von höchstens 35 °C aufweisen.<br />
Chemikalienverordnung Anhang B 2.2.4<br />
R 11 Leichtentzündlich:<br />
Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 °C aufweisen, aber nicht<br />
hochentzündlich sind.<br />
Chemikalienverordnung Anhang B 2.2.5<br />
R 10 Entzündlich:<br />
Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 °C und<br />
höchstens 55 °C aufweisen.<br />
<strong>VbF</strong> § 4. (1)<br />
„Brennbare Flüssigkeiten'' im Sinne dieser Verordnung sind Flüssigkeiten mit einem<br />
Flammpunkt von nicht mehr als 100 Grad C und einem Dampfdruck bei 50 Grad C von nicht<br />
mehr als 3 bar (absolut).<br />
Der Geltungsbereich der <strong>VbF</strong> bezieht sich auch auf alle Zubereitungen mit obigen<br />
Eigenschaften!<br />
Seite 20 von 24 � Thomas Docekal