VbF - VERORDNUNG ÜBER BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN
VbF - VERORDNUNG ÜBER BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN
VbF - VERORDNUNG ÜBER BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />
Gruppe B<br />
SICHERHEITSSCHRÄNKE<br />
Sicherheitsschränke sind ortsfeste Schränke mit höchstens 1 m 3 Inhalt, die:<br />
� ausschließlich der Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten dienen,<br />
� bei einem Brand für 90 Minuten sicherstellen, dass vom Schrankinneren keine zusätzliche<br />
Gefährdung oder Brandausbreitung ausgeht,<br />
� Türe besitzen, die selbsttätig schließen und versperrbar sind (eine zusätzliche thermische<br />
Steuerung des Türschließmechanismus zulässig ist, die ein sofortiges Schließen der Türen<br />
jedenfalls dann gewährleistet, wenn die Umgebungstemperatur 50°C überschreitet),<br />
� mit an ein Lüftungssystem anschließbaren Zu- und Abluftöffnungen versehen sind, die im<br />
geschlossenen Schrank einen mindestens zehnfachen Luftwechsel je Stunde ermöglichen<br />
und die sich im Brandfalle selbsttätig schließen, und<br />
� im Inneren mit einer unterhalb der untersten Stellfläche angebrachten Auffangwanne<br />
ausgestattet sind, die aus nicht brennbarem Material besteht und ein Fassungsvermögen<br />
von mindestens 10 Liter aufweist.<br />
§ 9 <strong>VbF</strong><br />
Seite 4 von 24 � Thomas Docekal