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VbF - VERORDNUNG ÜBER BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN

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LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />

Gruppe B<br />

SICHERHEITSSCHRÄNKE<br />

Sicherheitsschränke sind ortsfeste Schränke mit höchstens 1 m 3 Inhalt, die:<br />

� ausschließlich der Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten dienen,<br />

� bei einem Brand für 90 Minuten sicherstellen, dass vom Schrankinneren keine zusätzliche<br />

Gefährdung oder Brandausbreitung ausgeht,<br />

� Türe besitzen, die selbsttätig schließen und versperrbar sind (eine zusätzliche thermische<br />

Steuerung des Türschließmechanismus zulässig ist, die ein sofortiges Schließen der Türen<br />

jedenfalls dann gewährleistet, wenn die Umgebungstemperatur 50°C überschreitet),<br />

� mit an ein Lüftungssystem anschließbaren Zu- und Abluftöffnungen versehen sind, die im<br />

geschlossenen Schrank einen mindestens zehnfachen Luftwechsel je Stunde ermöglichen<br />

und die sich im Brandfalle selbsttätig schließen, und<br />

� im Inneren mit einer unterhalb der untersten Stellfläche angebrachten Auffangwanne<br />

ausgestattet sind, die aus nicht brennbarem Material besteht und ein Fassungsvermögen<br />

von mindestens 10 Liter aufweist.<br />

§ 9 <strong>VbF</strong><br />

Seite 4 von 24 � Thomas Docekal

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