DEPRO" (Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des ... - Europa
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hat<br />
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DIE ERSTE NICHTIGKEITSABTEILUNG<br />
in <strong>der</strong> Besetzung: Herbert E. Meister (Vorsitz), Pedro Jurado Montejano<br />
(Mitglied) und Etienne Sanz de Acedo (Mitglied)<br />
am 07/09/2001 entschieden:<br />
1. Die Eintragung <strong>der</strong> Gemeinschaftsmarke Nr. 382 325<br />
(DEPRO) wird für nichtig erklärt.<br />
2. Der Inhaber <strong>der</strong> Gemeinschaftsmarke hat die Kosten <strong>des</strong><br />
Antragstellers zu tragen.<br />
TATBESTAND<br />
(1) Die Gemeinschaftsmarke Nr. 382 325, Wortmarke DEPRO, wurde am<br />
16/11/1998 eingetragen für eine Reihe von Waren in den Klassen 7, 8 und 9.<br />
Die Marke wurde angemeldet am 30/09/1996. Die Sprachen <strong>der</strong><br />
Gemeinschaftsmarke sind Deutsch und Englisch.<br />
(2) Der Antrag auf Erklärung <strong>der</strong> Nichtigkeit wurde in Deutsch am<br />
03/07/2000 gestellt. Die Gebühr wurde bezahlt durch Banküberweisung.<br />
(3) Der Antragsteller stützt seinen Antrag auf Art. 51(1)(b) und Art. 52(1)(a)<br />
GMV und trägt dazu vor, dass die Anmeldung bösgläubig war und <strong>der</strong><br />
Antragsteller über ein älteres Recht verfüge.<br />
(4) Der Antragsteller richtet seinen Antrag gegen alle von <strong>der</strong><br />
Gemeinschaftsmarke erfassten Waren.<br />
(5) Im wesentlichen trägt <strong>der</strong> Antragsteller vor: Die Marke DEPRO wurde<br />
im Mai 1996 von ihm und Herrn Wolfgang Detmers entwickelt, sie bedeutet<br />
Detmers Products. Am 06/08/1996 wurde ein Konzept zur Gründung einer<br />
DEPRO Handel GmbH erstellt. Gesellschaftszweck sollte u.a. sein <strong>der</strong><br />
Handel mit Elektrowerkzeugen und ergänzenden Produkten. Im selben Monat<br />
beschlossen die Gesellschafter die Unternehmensgründung und legten das<br />
Firmenlogo DEPRO fest. Herr Krenn von <strong>der</strong> Firma Interkrenn, <strong>der</strong> Inhaberin<br />
<strong>der</strong> Gemeinschaftsmarke, hielt sich im Jahr 1996 zu geschäftlichen<br />
Besprechungen bei dem Antragsteller auf. Dort erfuhr er von <strong>der</strong> Entwicklung<br />
<strong>der</strong> Marke DEPRO. Es bestanden und bestehen wirtschaftliche<br />
Verflechtungen zwischen Herrn Krenn und dem Unternehmen Interkrenn<br />
GmbH. Die Anmeldung <strong>der</strong> Marke durch die Interkrenn GmbH war daher<br />
unbefugt. Ferner verfügt <strong>der</strong> Antragsteller über die IR-Marke Depro, Nr. 685