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DEPRO" (Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des ... - Europa

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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT<br />

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)<br />

<strong>Nichtigkeitsabteilung</strong>en<br />

Alicante, den 07/09/2001<br />

(490A/DE/E/Nichtigkeit/Absolute/080501)<br />

IN DEM VERFAHREN ZUR ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT<br />

Aktenzeichen: 128C 000382325/1<br />

Gemeinschaftsmarke: 382 325 DEPRO (Wortmarke)<br />

Verfahrenssprache: Deutsch<br />

ANTRAGSTELLER Horst Detmers<br />

Am För<strong>der</strong>turm 8<br />

D-45471 Mülheim a.d. Ruhr<br />

VERTRETER DR. FERSCHEN & PARTNER<br />

Postfach 13 02 49<br />

D-45446 Mülheim an <strong>der</strong> Ruhr<br />

gegen<br />

INHABER DER<br />

GEMEINSCHAFTSMARKE Interkrenn Maschinen Vertriebs<br />

GmbH<br />

Rudolf-Diesel-Str. 11-13<br />

D-85521 Ottobrunn-Riemerling<br />

VERTRETER %<br />

Avenida de <strong>Europa</strong>, 4, Apartado de Correos 77, E - 03080 Alicante, Spanien - �: (+34) 965 139 100 - Fax: (+34) 965 131 344<br />

Internet: http://oami.eu.int/


hat<br />

- 2 -<br />

DIE ERSTE NICHTIGKEITSABTEILUNG<br />

in <strong>der</strong> Besetzung: Herbert E. Meister (Vorsitz), Pedro Jurado Montejano<br />

(Mitglied) und Etienne Sanz de Acedo (Mitglied)<br />

am 07/09/2001 entschieden:<br />

1. Die Eintragung <strong>der</strong> Gemeinschaftsmarke Nr. 382 325<br />

(DEPRO) wird für nichtig erklärt.<br />

2. Der Inhaber <strong>der</strong> Gemeinschaftsmarke hat die Kosten <strong>des</strong><br />

Antragstellers zu tragen.<br />

TATBESTAND<br />

(1) Die Gemeinschaftsmarke Nr. 382 325, Wortmarke DEPRO, wurde am<br />

16/11/1998 eingetragen für eine Reihe von Waren in den Klassen 7, 8 und 9.<br />

Die Marke wurde angemeldet am 30/09/1996. Die Sprachen <strong>der</strong><br />

Gemeinschaftsmarke sind Deutsch und Englisch.<br />

(2) Der Antrag auf Erklärung <strong>der</strong> Nichtigkeit wurde in Deutsch am<br />

03/07/2000 gestellt. Die Gebühr wurde bezahlt durch Banküberweisung.<br />

(3) Der Antragsteller stützt seinen Antrag auf Art. 51(1)(b) und Art. 52(1)(a)<br />

GMV und trägt dazu vor, dass die Anmeldung bösgläubig war und <strong>der</strong><br />

Antragsteller über ein älteres Recht verfüge.<br />

(4) Der Antragsteller richtet seinen Antrag gegen alle von <strong>der</strong><br />

Gemeinschaftsmarke erfassten Waren.<br />

(5) Im wesentlichen trägt <strong>der</strong> Antragsteller vor: Die Marke DEPRO wurde<br />

im Mai 1996 von ihm und Herrn Wolfgang Detmers entwickelt, sie bedeutet<br />

Detmers Products. Am 06/08/1996 wurde ein Konzept zur Gründung einer<br />

DEPRO Handel GmbH erstellt. Gesellschaftszweck sollte u.a. sein <strong>der</strong><br />

Handel mit Elektrowerkzeugen und ergänzenden Produkten. Im selben Monat<br />

beschlossen die Gesellschafter die Unternehmensgründung und legten das<br />

Firmenlogo DEPRO fest. Herr Krenn von <strong>der</strong> Firma Interkrenn, <strong>der</strong> Inhaberin<br />

<strong>der</strong> Gemeinschaftsmarke, hielt sich im Jahr 1996 zu geschäftlichen<br />

Besprechungen bei dem Antragsteller auf. Dort erfuhr er von <strong>der</strong> Entwicklung<br />

<strong>der</strong> Marke DEPRO. Es bestanden und bestehen wirtschaftliche<br />

Verflechtungen zwischen Herrn Krenn und dem Unternehmen Interkrenn<br />

GmbH. Die Anmeldung <strong>der</strong> Marke durch die Interkrenn GmbH war daher<br />

unbefugt. Ferner verfügt <strong>der</strong> Antragsteller über die IR-Marke Depro, Nr. 685


- 3 -<br />

079, in den Klassen 7 und 8, vom 07/11/1997, und über die deutsche Marke<br />

Depro Nr. 39706211 vom 13/02/1997, in Klasse 7.<br />

(6) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorgelegt: Kopien <strong>der</strong><br />

Eintragungsurkunden <strong>der</strong> genannten Marken. Ferner Kopien <strong>der</strong> Entwürfe für<br />

das Firmenlogo DEPRO, sowie Kopien von geschäftlichen Briefbögen, auf<br />

denen dieses Logo enthalten ist. Darüber hinaus hat <strong>der</strong> Antragsteller Zeugen<br />

benannt.<br />

(7) Am 02/11/2000 wurde <strong>der</strong> Antrag dem Inhaber <strong>der</strong><br />

Gemeinschaftsmarke zugestellt und eine Frist von drei Monaten zur Abgabe<br />

einer Stellungnahme eingeräumt. Der Inhaber hat keine Stellungnahme<br />

abgegeben. Am 25/05/2001 wurden die Parteien davon unterrichtet, dass sich<br />

das Verfahren wegen <strong>der</strong> Abordnung <strong>des</strong> Berichterstatters eine an<strong>der</strong>e<br />

Abteilung verzögern wird.<br />

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE<br />

Zulässigkeit <strong>des</strong> Antrags<br />

(8) Die Gemeinschaftsmarke ist vor dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Stellung <strong>des</strong><br />

Antrags auf Erklärung <strong>der</strong> Nichtigkeit eingetragen worden. Die gesetzliche<br />

Gebühr für den Antrag wurde in voller Höhe entrichtet, Art. 55(2) Satz 2 GMV.<br />

Die übrigen Formvorschriften wurden beachtet. Damit ist <strong>der</strong> Antrag zulässig.<br />

Begründetheit <strong>des</strong> Antrags<br />

(9) Nachdem <strong>der</strong> Inhaber <strong>der</strong> Gemeinschaftsmarke keine Stellungnahme<br />

abgab, ist nach Lage <strong>der</strong> Akten zu entscheiden. Der Antrag ist begründet. Die<br />

Anmeldung <strong>der</strong> Marke erfolgte bösgläubig im Sinn von Art. 51(1)(b) GMV.<br />

(10) Der Inhaber <strong>der</strong> Gemeinschaftsmarke ist bei <strong>der</strong> Übersendung <strong>des</strong><br />

Antrags auf Erklärung <strong>der</strong> Nichtigkeit darauf hingewiesen worden, dass das<br />

Amt nach Lage <strong>der</strong> Akten entscheiden kann, wenn keine Stellungnahme<br />

abgegeben wird, Regel 40(2) DV.<br />

(11) In einem Nichtigkeitsverfahren gestützt auf absolute Nichtigkeitsgründe<br />

hat das Amt den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln<br />

(Gegenschluß aus Art. 74(1) GMV). Allerdings setzt auch dies in jedem Fall<br />

voraus, dass <strong>der</strong> Antrag substantiiert wird. Ein Antragsteller kann nicht einfach<br />

eine Behauptung aufstellen und den Rest dem Amt überlassen. Im<br />

vorliegenden Fall hat <strong>der</strong> Antragsteller relativ ausführlich einen Sachverhalt<br />

dargelegt, mit Unterlagen gestützt und Zeugen benannt.<br />

(12) Das Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich als zweiseitiges Verfahren<br />

ausgestaltet, jedenfalls ab <strong>der</strong> Übermittlung <strong>des</strong> Löschungsantrags an den<br />

Markeninhaber. Die Regel 40(1) DV besagt, dass das Amt den Antrag<br />

zunächst formell zu prüfen hat und diesen nur dann, wenn es ihn nicht als


- 4 -<br />

unzulässig abweist, dem Markeninhaber zustellen muß. Jedenfalls das<br />

Nichtigkeitsverfahren aus absoluten Nichtigkeitsgründen ist allerdings auch<br />

dann kein “reines” kontradiktorisches Verfahren, wie dies etwa im<br />

Zivilprozeßrecht <strong>der</strong> Fall wäre. Dies folgt bereits aus Art. 74(1) GMV. Aber<br />

auch an<strong>der</strong>e Löschungsverfahren können dem Zivilprozeß nicht tel quel<br />

gleichgesetzt werden. Nicht alles, dem nicht ausdrücklich wi<strong>der</strong>sprochen wird,<br />

kann automatisch als Grundlage <strong>der</strong> <strong>Entscheidung</strong>sfindung dienen. Der<br />

vorliegende Sachverhalt ist jedoch ein Beispiel für einen solchen Fall.<br />

(13) Gemäß Regel 40(2) DV ist auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> “vorliegenden”<br />

Beweismittel zu entscheiden. Es kann hier unentschieden bleiben, ob die<br />

Norm das Amt hin<strong>der</strong>n würde, bei absoluten Nichtigkeitsgründen gemäß Art.<br />

74(1) GMV weitere Nachforschungen anzustellen. Hinzuweisen ist in dem<br />

Zusammenhang darauf, dass im Gesetz von den ‘vorliegenden’ Beweismitteln<br />

die Rede ist, nicht von den ‘vorgelegten’ Beweismitteln.<br />

(14) Im konkreten Fall hat <strong>der</strong> Antragsteller schlüssig vorgetragen, dass<br />

eine mit <strong>der</strong> Markeninhaberin verbundene Person bei Gelegenheit<br />

geschäftlicher Besprechungen Kenntnis erhielt von einem Markenkonzept <strong>des</strong><br />

Antragstellers. Der Name dieser Person ist in dem Firmennamen <strong>der</strong><br />

Markeninhaberin enthalten (Krenn/Interkrenn GmbH). Dafür wurden zwei<br />

Zeugen benannt. Diesem Vorbringen ist die Markeninhaberin nicht<br />

entgegengetreten, was in diesem Fall als Zugeständnis gewertet werden<br />

kann. Wir haben es damit mit einem klassischen Fall von ‘Markendiebstahl’ zu<br />

tun.<br />

(15) Der Art. 51(1)(b) GMV bezieht sich auf den Anmel<strong>der</strong>. Es kommt also<br />

nicht darauf an, wer ggf. später Inhaber <strong>der</strong> Gemeinschaftsmarke wird,<br />

son<strong>der</strong>n auf die Person <strong>des</strong> Anmel<strong>der</strong>s. Ist <strong>der</strong> Anmel<strong>der</strong> eine juristische<br />

Person, so ist ihr das Handeln mit ihr verbundener natürlicher Personen<br />

zuzurechnen. Im vorliegenden Fall war die Markeninhaberin auch Anmel<strong>der</strong>.<br />

Ferner hat auch <strong>der</strong> Vortrag als zugestanden zu gelten, dass Herr Krenn, <strong>der</strong><br />

Kenntnis von dem Markenkonzept <strong>des</strong> Antragstellers hatte, in relevanter Form<br />

mit <strong>der</strong> anmeldenden juristischen Person verbunden war und noch verbunden<br />

ist.<br />

(16) Wer sich in <strong>der</strong> geschil<strong>der</strong>ten Form die Marke eines Dritten aneignet,<br />

handelt bösgläubig im Sinn von Art. 51(1)(b) GMV (vgl. dazu auch die<br />

<strong>Entscheidung</strong> dieser Abteilung im Fall BE NATURAL, vom 25/10/2000,<br />

C000479899/1; rechtskräftig). Die Eintragung <strong>der</strong> Gemeinschaftsmarke Nr.<br />

382 325 war daher für nichtig zu erklären.<br />

KOSTEN<br />

(17) Gemäß Art. 81(1) GMV, Regel 94 DV hat im Nichtigkeitsverfahren die<br />

unterliegende Partei die Kosten zu tragen.


- 5 -<br />

DIE ERSTE NICHTIGKEITSABTEILUNG<br />

MEISTER<br />

FÜR DEN ABWESENDEN<br />

Herbert E. Meister Pedro Jurado Montejano Etienne Sanz de Acedo<br />

Vorsitz Mitglied Mitglied<br />

RECHTSMITTELBELEHRUNG<br />

Gemäß Artikel 57, 58 und 59 <strong>der</strong> Verordnung Nr. 40/94 (GMV) ist diese <strong>Entscheidung</strong><br />

mit <strong>der</strong> Beschwerde anfechtbar, soweit ein Beteiligter durch die<br />

<strong>Entscheidung</strong> beschwert ist. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten<br />

nach dem Zugang <strong>der</strong> <strong>Entscheidung</strong> schriftlich beim Amt einzureichen. Die<br />

Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Gebühr (800 Euro) bezahlt<br />

wurde. Innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Zustellung <strong>der</strong><br />

<strong>Entscheidung</strong> muß die Beschwerde schriftlich begründet werden.<br />

HINWEIS AUF UMWANDLUNG<br />

Der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke, die ganz o<strong>der</strong> teilweise für nichtig<br />

erklärt worden ist, hat nach Rechtskraft dieser <strong>Entscheidung</strong> gemäß Art. 108<br />

GMV das Recht, beim Amt einen Antrag auf Umwandlung in eine Anmeldung<br />

für eine nationale Marke zu stellen (vgl. Richtlinien für das Verfahren vor dem<br />

Harmonisierungsamt, Teil E, Kapitel 2, ABl HABM 1/99, 40). Der Inhaber wird<br />

nach Eintritt <strong>der</strong> Rechtskraft darüber noch eine beson<strong>der</strong>e Nachricht erhalten.

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