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DEPRO" (Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des ... - Europa

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unzulässig abweist, dem Markeninhaber zustellen muß. Jedenfalls das<br />

Nichtigkeitsverfahren aus absoluten Nichtigkeitsgründen ist allerdings auch<br />

dann kein “reines” kontradiktorisches Verfahren, wie dies etwa im<br />

Zivilprozeßrecht <strong>der</strong> Fall wäre. Dies folgt bereits aus Art. 74(1) GMV. Aber<br />

auch an<strong>der</strong>e Löschungsverfahren können dem Zivilprozeß nicht tel quel<br />

gleichgesetzt werden. Nicht alles, dem nicht ausdrücklich wi<strong>der</strong>sprochen wird,<br />

kann automatisch als Grundlage <strong>der</strong> <strong>Entscheidung</strong>sfindung dienen. Der<br />

vorliegende Sachverhalt ist jedoch ein Beispiel für einen solchen Fall.<br />

(13) Gemäß Regel 40(2) DV ist auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> “vorliegenden”<br />

Beweismittel zu entscheiden. Es kann hier unentschieden bleiben, ob die<br />

Norm das Amt hin<strong>der</strong>n würde, bei absoluten Nichtigkeitsgründen gemäß Art.<br />

74(1) GMV weitere Nachforschungen anzustellen. Hinzuweisen ist in dem<br />

Zusammenhang darauf, dass im Gesetz von den ‘vorliegenden’ Beweismitteln<br />

die Rede ist, nicht von den ‘vorgelegten’ Beweismitteln.<br />

(14) Im konkreten Fall hat <strong>der</strong> Antragsteller schlüssig vorgetragen, dass<br />

eine mit <strong>der</strong> Markeninhaberin verbundene Person bei Gelegenheit<br />

geschäftlicher Besprechungen Kenntnis erhielt von einem Markenkonzept <strong>des</strong><br />

Antragstellers. Der Name dieser Person ist in dem Firmennamen <strong>der</strong><br />

Markeninhaberin enthalten (Krenn/Interkrenn GmbH). Dafür wurden zwei<br />

Zeugen benannt. Diesem Vorbringen ist die Markeninhaberin nicht<br />

entgegengetreten, was in diesem Fall als Zugeständnis gewertet werden<br />

kann. Wir haben es damit mit einem klassischen Fall von ‘Markendiebstahl’ zu<br />

tun.<br />

(15) Der Art. 51(1)(b) GMV bezieht sich auf den Anmel<strong>der</strong>. Es kommt also<br />

nicht darauf an, wer ggf. später Inhaber <strong>der</strong> Gemeinschaftsmarke wird,<br />

son<strong>der</strong>n auf die Person <strong>des</strong> Anmel<strong>der</strong>s. Ist <strong>der</strong> Anmel<strong>der</strong> eine juristische<br />

Person, so ist ihr das Handeln mit ihr verbundener natürlicher Personen<br />

zuzurechnen. Im vorliegenden Fall war die Markeninhaberin auch Anmel<strong>der</strong>.<br />

Ferner hat auch <strong>der</strong> Vortrag als zugestanden zu gelten, dass Herr Krenn, <strong>der</strong><br />

Kenntnis von dem Markenkonzept <strong>des</strong> Antragstellers hatte, in relevanter Form<br />

mit <strong>der</strong> anmeldenden juristischen Person verbunden war und noch verbunden<br />

ist.<br />

(16) Wer sich in <strong>der</strong> geschil<strong>der</strong>ten Form die Marke eines Dritten aneignet,<br />

handelt bösgläubig im Sinn von Art. 51(1)(b) GMV (vgl. dazu auch die<br />

<strong>Entscheidung</strong> dieser Abteilung im Fall BE NATURAL, vom 25/10/2000,<br />

C000479899/1; rechtskräftig). Die Eintragung <strong>der</strong> Gemeinschaftsmarke Nr.<br />

382 325 war daher für nichtig zu erklären.<br />

KOSTEN<br />

(17) Gemäß Art. 81(1) GMV, Regel 94 DV hat im Nichtigkeitsverfahren die<br />

unterliegende Partei die Kosten zu tragen.

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