DEPRO" (Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des ... - Europa
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unzulässig abweist, dem Markeninhaber zustellen muß. Jedenfalls das<br />
Nichtigkeitsverfahren aus absoluten Nichtigkeitsgründen ist allerdings auch<br />
dann kein “reines” kontradiktorisches Verfahren, wie dies etwa im<br />
Zivilprozeßrecht <strong>der</strong> Fall wäre. Dies folgt bereits aus Art. 74(1) GMV. Aber<br />
auch an<strong>der</strong>e Löschungsverfahren können dem Zivilprozeß nicht tel quel<br />
gleichgesetzt werden. Nicht alles, dem nicht ausdrücklich wi<strong>der</strong>sprochen wird,<br />
kann automatisch als Grundlage <strong>der</strong> <strong>Entscheidung</strong>sfindung dienen. Der<br />
vorliegende Sachverhalt ist jedoch ein Beispiel für einen solchen Fall.<br />
(13) Gemäß Regel 40(2) DV ist auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> “vorliegenden”<br />
Beweismittel zu entscheiden. Es kann hier unentschieden bleiben, ob die<br />
Norm das Amt hin<strong>der</strong>n würde, bei absoluten Nichtigkeitsgründen gemäß Art.<br />
74(1) GMV weitere Nachforschungen anzustellen. Hinzuweisen ist in dem<br />
Zusammenhang darauf, dass im Gesetz von den ‘vorliegenden’ Beweismitteln<br />
die Rede ist, nicht von den ‘vorgelegten’ Beweismitteln.<br />
(14) Im konkreten Fall hat <strong>der</strong> Antragsteller schlüssig vorgetragen, dass<br />
eine mit <strong>der</strong> Markeninhaberin verbundene Person bei Gelegenheit<br />
geschäftlicher Besprechungen Kenntnis erhielt von einem Markenkonzept <strong>des</strong><br />
Antragstellers. Der Name dieser Person ist in dem Firmennamen <strong>der</strong><br />
Markeninhaberin enthalten (Krenn/Interkrenn GmbH). Dafür wurden zwei<br />
Zeugen benannt. Diesem Vorbringen ist die Markeninhaberin nicht<br />
entgegengetreten, was in diesem Fall als Zugeständnis gewertet werden<br />
kann. Wir haben es damit mit einem klassischen Fall von ‘Markendiebstahl’ zu<br />
tun.<br />
(15) Der Art. 51(1)(b) GMV bezieht sich auf den Anmel<strong>der</strong>. Es kommt also<br />
nicht darauf an, wer ggf. später Inhaber <strong>der</strong> Gemeinschaftsmarke wird,<br />
son<strong>der</strong>n auf die Person <strong>des</strong> Anmel<strong>der</strong>s. Ist <strong>der</strong> Anmel<strong>der</strong> eine juristische<br />
Person, so ist ihr das Handeln mit ihr verbundener natürlicher Personen<br />
zuzurechnen. Im vorliegenden Fall war die Markeninhaberin auch Anmel<strong>der</strong>.<br />
Ferner hat auch <strong>der</strong> Vortrag als zugestanden zu gelten, dass Herr Krenn, <strong>der</strong><br />
Kenntnis von dem Markenkonzept <strong>des</strong> Antragstellers hatte, in relevanter Form<br />
mit <strong>der</strong> anmeldenden juristischen Person verbunden war und noch verbunden<br />
ist.<br />
(16) Wer sich in <strong>der</strong> geschil<strong>der</strong>ten Form die Marke eines Dritten aneignet,<br />
handelt bösgläubig im Sinn von Art. 51(1)(b) GMV (vgl. dazu auch die<br />
<strong>Entscheidung</strong> dieser Abteilung im Fall BE NATURAL, vom 25/10/2000,<br />
C000479899/1; rechtskräftig). Die Eintragung <strong>der</strong> Gemeinschaftsmarke Nr.<br />
382 325 war daher für nichtig zu erklären.<br />
KOSTEN<br />
(17) Gemäß Art. 81(1) GMV, Regel 94 DV hat im Nichtigkeitsverfahren die<br />
unterliegende Partei die Kosten zu tragen.